LG Regensburg 7. Zivilkammer, 2024-04-15, 75 O 1040/23

75 O 1040/23Tribunal Cantonal15 de abr. de 2024

Abrir fonte

Regest

Ein Schadensersatzanspruch wegen eines Versto�es gegen die Datenschutzgrundverordnung ist zu verneinen, wenn der Nutzer einer Social-Media-Plattform einerseits in die Verwendung seiner Daten zu Werbezwecken einwilligt, andererseits aus eben diesem Grund (Erhalt indivdualisierter Werbung wegen entsprechender Verwendung persnenbezogener Daten) aber eine Schadensersatzklage anstrengt.� (Rn. 47 – 49) (redaktioneller Leitsatz)

Texto completo

LG Regensburg 7. Zivilkammer — 2024-04-15 — 75 O 1040/23 — Endurteil

Entscheidungsdatum: 2024-04-15

Aktenzeichen: 75 O 1040/23

Dokumenttyp: Endurteil

Tenor

  1. Die Klage wird abgewiesen.

  2. Der Kl�ger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

  3. Das Urteil ist vorl�ufig vollstreckbar. Der Kl�ger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in H�he von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in H�he von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 7.000,00 € festgesetzt.

Tatbestand

1 Die Klagepartei macht gegen die Beklagte Anspr�che auf Schadensersatz, Auskunft und L�schung wegen behaupteter Verst��e gegen die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) geltend.

2 Die Klagepartei ist Nutzerin der Plattformen Facebook, Instagram und WhatsApp. Die Dienste Facebook und Instagram werden durch die Beklagte, WhatsApp durch die WhatsApp Ireland Limited in Dublin bereitgestellt. Bei Facebook und Instagram hat sich die Klagepartei mit folgenden E-Mailadressen angemeldet:

3 Die Beklagte ist die Betreiberin der Webseite www.f.com und der Dienste auf dieser Seite f�r Nutzer in der Europ�ischen Union (nachfolgend: F.). Die Dienste der Beklagten erm�glichen es den Nutzern, pers�nliche Profile f�r sich zu erstellen und diese mit Freunden zu teilen. Die Klagepartei nutzt F. insbesondere um mit Freunden zu kommunizieren, zum Teilen privater Fotos und f�r Diskussionen mit anderen Nutzern. Hierbei finanziert sich die Beklagte unter anderem mit Werbeeinnahmen, welche aus der Schaltung personalisierter Werbeanzeigen, die auf das Nutzungsverhalten der Netzer abgestimmt sind, generiert werden.

4 Im Rahmen einer Registrierung bei Facebook gibt der angehende Nutzer Vornamen und Nachnamen, Geburtsdatum und Geschlecht an. Zus�tzlich wird er aufgefordert, Handynummer oder E-Mail-Adresse anzugeben. Auf der Registrierungsseite findet sich au�erdem folgender Passus:

„Indem du auf „Registrieren“ klickst, stimmst du unseren Nutzungsbedingungen zu. In unserer Datenrichtlinie erf�hrst du, wie wir deine Daten erfassen, verwenden und teilen“. Sowohl die Nutzungsbedingungen als auch die Datenrichtlinie waren auf der Registrierungsmaske verlinkt und einsehbar, bevor der Registrierungsvorgang abgeschlossen wurde (vgl. zur Registrierungsmaske S. 16 der Klageerwiderung = Bl. 50 d.A., Anlage B 8). Im Hilfebereich bzw. in der Datenrichtlinie werden die Nutzer von Facebook dar�ber informiert, dass sie Steuerelemente nutzen k�nnen, um ihre Konten sicherer zu machen, ihre Werbepr�ferenzen einzustellen, ihre Facebook-Daten anzuzeigen oder herunterzuladen oder ihr Konto jederzeit zu l�schen (vgl. S. 20/21 der Klageerwiderung = Bl. 54/55 d.A., Anlage B 13). Der Kl�ger stimmte diesen Nutzungsbedingungen zu. Die Beklagte teilte ihren Nutzern zun�chst mit, die Verarbeitung personenbezogener Daten zur Schaltung personalisierter Werbung erfolge auf Grundlage des Art. 6 Abs. 1b) DS-GVO, da sie zur Vertragserf�llung erforderlich sei (Anlage B 21). Seit dem 05.04.2023 wies die Beklagte ihre Nutzer darauf hin, die Datenverarbeitung erfolge auf Grundlage des Art. 6 Abs. 1f) DS-GVO und bot den Nutzern eine M�glichkeit zur Erkl�rung eines Widerspruchs gegen die Datenverarbeitung (Anlage B 22).

5 Die Beklagte begann ab dem 3. November 2023 mit der Einf�hrung des Einwilligungsmodells in Europa. Die Nutzer wurden �ber produktinterne Hinweise aufgefordert, entweder (i) in die Verwendung ihrer Daten f�r Werbeanzeigen auf Facebook/Instagram durch die Beklagte einzuwilligen oder (ii) die werbefreie Facebook/Instagram Version zu abonnieren. Im zweiten Fall verwendet die Beklagte die Nutzerdaten nicht f�r Werbung. Zuletzt steht es Nutzern frei, sich f�r keine der beiden Optionen zu entscheiden und stattdessen Facebook bzw. Instagram zu verlassen, indem sie ihr(e) Konto(en) l�schen, wobei es den Nutzern m�glich ist, zuvor ihre Kontoinformationen herunterzuladen (vgl. Bl. 6 d. Duplik vom 29.02.2024 = Bl. 162 d. Akte, Anlagen B 29 – B 31). Die Datenschutzrichtlinie wurde entsprechend aktualisiert (Anlage B 30) und eine Zustimmungsmaske generiert (Anlage B 31). Am 10.11.2023 willigte der Kl�ger ein, dass die Beklagte weiterhin Informationen des Kl�gers zu Werbezwecken verwenden darf (Anlage B 31), was der Kl�ger in seiner informatorischen Anh�rung auch einger�umt hat (S. 3 d. Protokolls vom 22.03.2024 = Bl. 197 d.A.).

6 Am 15.05.2023 (KGR 3) forderte die Klagepartei au�ergerichtlich Auskunft, Schadensersatz und Unterlassung. Am 09.03.2023 erstellte die Beklagte (KGR4) ein Schreiben, in welchem die Vertreter der Beklagten die Kanzlei des Kl�gers informierten, dass in Erwiderung auf eine Reihe im Wesentlichen gleichlautender Schreiben, die im Namen einer Reihe verschiedener vertretener Mandanten verfasst wurden, man sich nicht f�hig sehe, diese innerhalb der gesetzlichen Frist nach Art. 12 Abs. 3 S. 1 DSGVO zu beantworten. Eine Beantwortung innerhalb der Dreimonatsfrist ist vorgesehen. Am 05.06.2023 (KGR 5) erfolgte eine weitere Antwort der Beklagten.

7 Der Kl�ger hat unter dem Klageantrag zu Ziffer 3. zun�chst beantragt, die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines f�r jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 EUR, ersatzweise an ihrem gesetzlichen Vertreter (Director) zu vollstreckender Ordnungshaft, oder einer an ihrem gesetzlichen Vertreter (Director) zu vollstreckender Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu unterlassen, personenbezogene Daten der Gl�ubigerseite wie beispielsweise Telefonnummer, FacebookID, Familiennamen, Vornamen, Geschlecht, Bundesland, Land, Stadt, Beziehungsstatus und Nutzungsverhalten ohne Einholung einer Einwilligung der Gl�ubigerseite oder Erf�llung der gesetzlichen Erlaubnistatbest�nde zu Werbezwecken zu verarbeiten. Mit Schriftsatz vom 13.02.2024 hat er den Antrag umgestellt und im �brigen f�r erledigt erkl�rt. Insoweit soll, soweit es nicht zu einer �bereinstimmenden Erledigung kommt, festgestellt werden, dass die Klage sich insoweit erledigt hat, als dass die Verurteilung der Beklagten zur Unterlassung der fortdauernden Verarbeitung personenbezogener Daten im Sinne von dem im Nutzerprofil der Kl�gerseite gespeicherten Daten („Profildaten“ wie beispielsweise Telefonnummer, FacebookID, Familienname, Vorname. Geschlecht, Bundesland, Land, Stadt, Beziehungsstatus) zu Werbezwecken ohne Einwilligung beantragt worden ist. Die Beklagte hat der Teilerledigungserkl�rung der Klagepartei zugestimmt (Schriftsatz vom 28.02.2024, Bl. 155 d. Akte).

8 Die Klagepartei beantragt zuletzt,

  1. Die Beklagte wird verurteilt, der Kl�gerseite Auskunft �ber die die Kl�gerseite betreffenden personenbezogenen Daten zu erteilen, die die Beklagte in Zusammenhang mit der individualisierten Werbung verarbeitet, namentlich:

a) Welche die Kl�gerseite betreffenden personenbezogenen Daten werden zu Werbezwecken verarbeitet?

b) Wie oft wurden die oben genannten Daten jeweils verarbeitet?

c) Welche die Kl�gerseite betreffenden personenbezogenen Daten werden zu Werbezwecken an Dritte weitergeleitet oder auf welche andere Weise werden der Kl�gerseite nach ihren Daten spezifizierte Werbeanzeigen zugspielt?

d) Im Falle der Weiterleitung von Daten an Dritte: Wann – zu welchem Zeitpunkt oder in weichem Zeitraum – sind diese die Kl�gerseite betreffenden personenbezogenen Daten weitergeleitet worden?

e) Im Falle der Weiterleitung von Daten an Dritte: Wie oft wurden diese die Kl�gerseite betreffenden, personenbezogenen Daten an Dritte weitergeleitet?

f) Im Falle der Weiterleitung von Daten an Dritte: Wurden personenbezogene Daten zu Werbezwecken in ein Drittland �bermittelt und welche geeigneten Garantien gem�� Artikel 46 DSGVO bestanden daf�r?

g) Im Falle keiner Weiterleitung an Dritte, sondern eigener Verarbeitung zu Werbezwecken: Wie, also nach welchem (technischen) Verfahren, werden die personenbezogen Daten der Kl�gerseite zu Werbezwecken ausgewertet?

h) Welche Daten werden zu zielgerichteten Werbezwecken (targeted advertising) bei der Benutzung von WhatsApp gesammelt?

  1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kl�gerseite als Ausgleich f�r Datenschutzverst��e einen immateriellen Schadensersatz, dessen H�he in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, den Betrag von 1.500 EUR aber nicht unterschreiten sollte, nebst Zinsen in H�he von 5 Prozentpunkten �ber dem Basiszinssatz seit Rechtsh�ngigkeit zu zahlen.

  2. Die Beklagte wird verurteilt, die im Zeitraum zwischen dem 25.05.2018 und dem 06.11.2023 zum Nutzungsverhalten der Kl�gerseite erfassten personenbezogenen Daten a. zu l�schen, soweit die Daten ausschlie�lich zu Werbezwecken verarbeitet werden,

b. auf andere Verarbeitungszwecke als Werbezwecke einzuschr�nken, soweit die Daten zur Plattformnutzung notwendig sind.

  1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kl�gerseite vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in H�he von 713,67 EUR zuz�glich Zinsen seit Rechtsh�ngigkeit in H�he von 5 Prozentpunkten �ber dem Basiszinssatz zu zahlen.

9 Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

10 Die Beklagte ist der Ansicht, die Klageantr�ge zu 2) bis 3) entspr�chen nicht den Bestimmtheitsanforderungen. Sie meint, die Datenerhebung und -verarbeitung sei rechtm��ig erfolgt und ein Auskunftsanspruch – soweit er bestehe – erf�llt. Der Auskunftsanspruch in Bezug auf Nutzerdaten von WhatsApp bestehe nicht, da die Beklagte den WhatsApp Dienst nicht betreibe. Ein Schadensersatzanspruch bestehe nicht, da schon keine Verst��e gegen die DSGVO erfolgt seien. Dar�ber hinaus sei kein tats�chlicher ersatzf�higer Schaden dargelegt worden. Anspr�che auf Unterlassung seien nicht gegeben, da keine konkreten Verst��e gegen die DSGVO vorliegen w�rden. Der L�schungsanspruch sei unbegr�ndet, zumal der Kl�ger in die streitgegenst�ndliche Verarbeitung eingewilligt habe.

11 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schrifts�tze nebst Anlagen und – hinsichtlich der durchgef�hrten Anh�rung des Kl�gers – auf das Protokoll vom 22.03.2024 Bezug genommen.

Gründe

12 Die zul�ssige Klage ist unbegr�ndet und hat daher keinen Erfolg.

A.

13 Die Klage ist zul�ssig.

14 I. Insbesondere ist das Landgericht Regensburg international, �rtlich und sachlich zust�ndig (zum Folgenden etwa LG Stuttgart Urt. v. 26.1.2023 – 53 O 95/22, GRUR-RS 2023, 1098 Rn. 27 ff.).

15 1. Die internationale Zust�ndigkeit deutscher Gerichte folgt aus Art. 6 Abs. 1, Art. 18 Abs. 1 EuGVVO. Ein ausschlie�licher Gerichtsstand gem�� Art. 24 EuGVVO ist nicht ersichtlich. Gem�� Art. 18 Abs. 1 Alt. 2 EuGVVO kann die Klage eines Verbrauchers gegen den anderen Vertragspartner entweder vor den Gerichten des Mitgliedstaats erhoben werden, in dessen Hoheitsgebiet dieser Vertragspartner seinen Wohnsitz hat, oder ohne R�cksicht auf den Wohnsitz des anderen Vertragspartners vor dem Gericht des Ortes, an dem der Verbraucher – hier der Kl�ger – seinen Wohnsitz – hier: in der Bundesrepublik Deutschland – hat.

16 Die internationale Zust�ndigkeit deutscher Gerichte ergibt sich ferner aus Art. 79 Abs. 2 DS-GVO, deren zeitlicher, sachlicher und r�umlicher Anwendungsbereich er�ffnet ist.

17 2. Das Landgericht Regensburg ist �rtlich zust�ndig. Das folgt zum einen aus Art. 18 Abs. 1 Alt. 2 EuGVVO, zum anderen aus Art. 79 Abs. 2 Satz 2 DS-GVO.

18 3. Die sachliche Zust�ndigkeit ergibt sich aus �� 23, 71 Abs. 1 GVG (n�her zum Streitwert sub C.).

19 II. Entgegen der Ansicht der beklagten Partei ist der Klageantrag Ziffer 2. hinreichend bestimmt im Sinne des � 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.

20 Grunds�tzlich ist ein Klageantrag hinreichend bestimmt, wenn er den erhobenen Anspruch durch Bezifferung oder gegenst�ndliche Beschreibung so konkret bezeichnet, dass der Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis (� 308 ZPO) klar abgegrenzt ist, Inhalt und Umfang der materiellen Rechtskraft der begehrten Entscheidung (� 322 ZPO) erkennbar sind, das Risiko des (eventuell teilweisen) Unterliegens des Kl�gers nicht durch vermeidbare Ungenauigkeit auf den Beklagten abgew�lzt und eine etwaige Zwangsvollstreckung nicht mit einer Fortsetzung des Streits im Vollstreckungsverfahren belastet wird, wobei zur Auslegung die Klagebegr�ndung heranzuziehen ist (Greger in: Z�ller, Zivilprozessordnung, 35. Auflage 2024, � 253 ZPO, Rn. 13 m.w.N.). Die Klagepartei st�tzt ihr Begehren auf verschiedene zeitlich auseinanderfallende Verst��e gegen die DSGVO, erstens eine vermeintlich unrechtm��ige Verarbeitung personenbezogener Daten ohne Rechtsgrundlage und zweitens eine Verletzung der Auskunftspflicht. Dies stellt jedoch einen einheitlichen, wenn auch zeitlich auseinandergezogenen, Lebensvorgang dar, f�r den die Klagepartei nun immateriellen Schadensersatz begehrt (�hnlich LG Aachen Urt. v. 10.2.2023 – 8 O 177/22, GRUR-RS 2023, 2621 Rn. 34). Denn bei der Beurteilung des Verhaltens der Beklagten – n�mlich die Datenverarbeitung zur Schaltung personenbezogener Werbung und das diesbez�gliche Informationsverhalten – l�sst sich dieses nicht sinnvoll auf verschiedene eigenst�ndige Geschehensabl�ufe aufteilen.

21 III. Die mit Schriftsatz vom 13.02.2024 erkl�rte �nderung des Antrags zu Ziffer 3., soweit er nicht f�r erledigt erkl�rt wurde, ist nach Auffassung des Gerichts sachdienlich i.S.v. � 263 ZPO, da der Streitstoff im Wesentlichen verwendet werden kann und der Aspekt der neu erteilten datenschutzrechtlichen Einwilligung des Kl�gers so miterledigt werden kann.

B.

22 Die Klageantr�ge sind vollumf�nglich unbegr�ndet.

23 I. Der Klageantrag zu Ziffer 1 unterliegt der Abweisung.

24 Der von der Klagepartei geltend gemachte Auskunftsanspruch �ber die die Kl�gerseite betreffenden personenbezogenen Daten, welche die Beklagte im Zusammenhang mit der individualisierten Werbung verarbeitet (Antrag Ziffer 1a), wurde bereits erf�llt nach � 362 Abs. 1 BGB. Wie in der Klageerwiderung von 27.10.2023 unbestritten ausgef�hrt worden ist, erfolgten die Informationen dar�ber, welche personenbezogenen Daten die Beklagte verarbeitet, in der Datenschutzrichtlinie unter der �berschrift „Welche Informationen erheben wir?“ zu finden sind (vgl. Anlage B 12). Die Beklagte erl�utert unter der �berschrift „Wie verwenden wir deine Informationen?“, wie sie die von ihr erhobenen Informationen verwendet, um ein personalisiertes Erlebnis zu bieten, auch in Form personalisierter Werbung (vgl. Anlage B 12) (Bl. 67 der Klageerwiderung vom 27.10.2023 = Bl. 101 d. Akte).

25 Hinsichtlich der Frage zu Ziffer 1b) der Klagepartei, wie oft die oben genannten Daten jeweils verarbeitet worden seien, weist die Beklagte zu Recht darauf hin, dass diese Auskunft zur H�ufigkeit der Datenverarbeitung nicht in den Anwendungsbereich von Art. 15 DSGVO f�llt.

26 Die Frage zu Ziffern 1c) – 1g) der Klagepartei betreffend die Weiterleitung von Daten an Dritte zu Werbezwecken wurden von der Beklagtenseite mit Antwortschreiben vom 05.06.2023 (Anlage B 27) damit beantwortet, dass die Beklagte im Rahmen der streitgegenst�ndlichen Verarbeitung keine Informationen zu Werbezwecken an Werbetreibende weitergebe, die Nutzer pers�nlich identifizieren, wenn nicht der Nutzer in die Weitergabe seiner Daten an einen bestimmten Werbetreibenden eingewilligt habe. Damit sind diese Fragen beantwortet und der Auskunftsanspruch ist insofern erf�llt i.S.v. � 362 Abs. 1 BGB, wobei es auf eine etwaige inhaltliche Unrichtigkeit nicht ankommt.

27 Es wird dazu auf die nachfolgenden Ausf�hrungen des Bundesgerichtshofs verwiesen (BGH, Urt. v. 3.9.2020 – III ZR 136/18 GRUR 2021, 110, 114, Rn. 43):

„Erf�llt ist der Anspruch, wenn die Angaben nach dem erkl�rten Willen des Schuldners die Auskunft im geschuldeten Gesamtumfang darstellen (vgl. BGH NJW 2014, 3647 Rn. 17). Wird die Auskunft in dieser Form erteilt, steht ihre etwaige inhaltliche Unrichtigkeit einer Erf�llung nicht entgegen (vgl. BeckOK BGB/Lorenz � 259 Rn. 12 [Std.: 1.5.2020]; Erman/Artz, BGB, 15. Aufl., � 260 Rn. 16 a; M�KoBGB/Kr�ger, 8. Aufl., � 259 Rn. 24, � 260 Rn. 43; Staudinger/Bittner/Kolbe, BGB, Neubearb. 2019, � 259 Rn. 32; s. auch schon RGZ 100, 150 152.). Der Verdacht, dass die erteilte Auskunft unvollst�ndig oder unrichtig ist, kann einen Anspruch auf Rechnungslegung in weitergehendem Umfang nicht begr�nden, sondern f�hrt lediglich zu einem Anspruch auf eidesstattliche Versicherung der Vollst�ndigkeit der erteilten Auskunft gem. � 260 II BGB (zB BGH GRUR 1958, 149 150. – Bleicherde, und GRUR 1960, 247 248. – Krankenwagen; Erman/Artz, � 260 Rn. 16 a; Staudinger/Bittner/Kolbe � 259 Rn. 32). Wesentlich f�r die Erf�llung des Auskunftsanspruchs ist daher die – gegebenenfalls konkludente – Erkl�rung des Auskunftsschuldners, dass die Auskunft vollst�ndig ist (vgl. BGH NZFam 2015, 68 Rn. 18).“

28 Der Auskunftsanspruch zu Ziffer 1 h) ist mangels Passivlegitimation unbegr�ndet. Betreiber von WhatsApp ist nicht die Beklagte, sondern die WhatsApp Ireland Limited in Dublin (vgl. Anlage B 7) . Dar�ber hinaus hat die Beklagte mitgeteilt, sie verarbeite keine Daten von europ�ischen WhatsApp-Nutzern zum Zweck personalisierter Werbung (Bl. 15 d. Klageerwiderung = Bl. 49 d. Akte).

29 II. Der Klageantrag zu Ziffer 2. ist unbegr�ndet.

30 1. Die Klagepartei hat insbesondere keinen Anspruch auf Ersatz immaterieller Sch�den gem. Art. 82 Abs. 1 DSGVO.

31 Gem�� Art. 82 Abs. 1 DSGVO hat jede Person, der wegen eines Versto�es gegen die DSGVO ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, einen Anspruch auf Schadensersatz gegen den Verantwortlichen oder gegen den Auftragsverarbeiter. Verantwortlicher in diesem Sinne ist gem�� Art. 4 Nr. 7 DSGVO jede nat�rliche oder juristische Person, Beh�rde, Einrichtung oder andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen �ber die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheiden. Die Beklagte ist Verantwortlicher.

32 Es kann dahinstehen, ob ein Versto� der Beklagten gegen Artt. 6 oder 15 DSGVO �berhaupt vorliegt. Denn die Klagepartei hat nicht bewiesen, dass ihr tats�chlich ein immaterieller Schaden entstanden ist.

33 F�r den – hier geltend gemachten – immateriellen Schadensersatz gelten dabei die im Rahmen von � 253 BGB entwickelten Grunds�tze; die Ermittlung obliegt dem Gericht nach � 287 ZPO (BeckOK-DatenschutzR/Quaas, 43. Ed. 1.2.2023, DS-GVO Art. 82 Rn. 31). Es k�nnen f�r die Bemessung die Kriterien des Art. 83 Abs. 2 DSGVO herangezogen werden, beispielsweise die Art, Schwere und Dauer des Versto�es unter Ber�cksichtigung der Art, des Umfangs oder des Zwecks der betreffenden Verarbeitung sowie die betroffenen Kategorien personenbezogener Daten. Zu ber�cksichtigen ist auch, dass die beabsichtigte abschreckende Wirkung nur durch f�r den Anspruchsverpflichtenden empfindliche Schmerzensgelder erreicht wird, insbesondere wenn eine Kommerzialisierung fehlt. Ein genereller Ausschluss von Bagatellf�llen ist damit nicht zu vereinbaren (BeckOK-DatenschutzR/Quaas, 43. Ed. 1.2.2023, DS-GVO Art. 82 Rn. 31). Die Pflicht zur Erstattung immaterieller Sch�den ist daher nicht auf schwere Sch�den beschr�nkt (LG Aachen Urt. v. 10.2.2023 – 8 O 177/22, GRUR-RS 2023, 2621 Rn. 74 m.w.N.). Best�tigt wurde dies j�ngst durch eine Entscheidung des EuGH, wonach der Ersatz eines immateriellen Schadens im Sinne des Art. 82 Abs. 1 DSGVO nicht davon abh�ngig gemacht werden kann, dass der der betroffenen Person entstandene Schaden einen bestimmten Grad an Erheblichkeit erreicht hat (EuGH, Urteil vom 04.05.2023, C-300/21, Celex-Nr. 62021CJ0300, Rn. 43 ff. – juris; vgl. dazu M�rsdorf/Momtazi, JZ 2023, 564, 566).

34 Nach den Erw�gungsgr�nden der europ�ischen Grundrechtscharta ist der Schadensbegriff weit auszulegen (s. Erw�gungsgrund Nr. 146, auch wenn er in der DSGVO nicht n�her definiert wird). Schadenersatzforderungen sollen abschrecken und weitere Verst��e unattraktiv machen (K�hling/Buchner/Bergt, 4. Aufl. 2024, DS-GVO Art. 82 Rn. 17). Dar�ber hinaus sollen die betroffenen Personen einen vollst�ndigen und wirksamen Schadensersatz f�r den erlittenen Schaden haben. Dabei wird vor allem die abschreckende Wirkung des Schadensersatzes betont, welche insbesondere durch seine H�he erzielt werden soll. Nach den Erw�gungsgr�nden Nr. 75 kann ein Nichtverm�gensschaden insbesondere durch Diskriminierung, Identit�tsdiebstahl oder -betrug, Rufsch�digung, Verlust der Vertraulichkeit von dem Berufsgeheimnis unterliegenden pers�nlichen Daten oder gesellschaftliche Nachteile eintreten (LG Aachen Urt. v. 10.2.2023 – 8 O 177/22, GRUR-RS 2023, 2621 Rn. 75 m.w.N.).

35 Ein genereller Ausschluss von Bagatellsch�den ist im Lichte dieser Erw�gungsgr�nde nicht vertretbar (vgl. LG Essen Urt. v. 10.11.2022 – 6 O 111/22, GRUR-RS 2022, 34818 Rn. 72 ff.). Dies wird auch aus Art. 4 Abs. 3 AEUV abgeleitet, der die Mitgliedsstaaten dazu anh�lt, Verst��e wirksam mit Sanktionen zu belegen, denn nur so k�nne man eine effektive Durchsetzbarkeit des EU-Rechts und damit auch der DSGVO erzielen (LG M�nchen I, Urteil vom 09.12.2021, Az.: 31 O 16606/20, BKR 2022, 131 Rn. 38; LG Essen Urt. v. 10.11.2022 – 6 O 111/22, GRUR-RS 2022, 34818 Rn. 74).

36 Allein eine etwaige Verletzung des Datenschutzrechts als solche begr�ndete allerdings nicht bereits f�r sich gesehen einen Schadensersatzanspruch f�r betroffene Personen. Die Verletzungshandlung muss in jedem Fall auch zu einer konkreten Verletzung von Pers�nlichkeitsrechten der betroffenen Personen gef�hrt haben (LG Aachen Urt. v. 10.2.2023 – 8 O 177/22, GRUR-RS 2023, 2621 Rn. 77). Die Verletzung der Vorschriften der DSGVO ist nicht mit einem Schadenseintritt gleichzusetzen. Es ist zwar keine schwere Verletzung des Pers�nlichkeitsrechts erforderlich. Andererseits ist aber auch weiterhin nicht f�r jede im Grunde nicht sp�rbare Beeintr�chtigung bzw. f�r jede blo� individuell empfundene Unannehmlichkeit ein Schmerzensgeld zu gew�hren. Vielmehr muss dem Betroffenen ein sp�rbarer Nachteil entstanden sein und es muss um eine objektiv nachvollziehbare, tats�chlich erfolgte Beeintr�chtigung von pers�nlichkeitsbezogenen Belangen gehen (LG Aachen Urt. v. 10.2.2023 – 8 O 177/22, GRUR-RS 2023, 2621 Rn. 77 m.w.N.).

37 In den Erw�gungsgr�nden Nr. 75 und 85 werden einige m�gliche Sch�den aufgez�hlt, darunter Identit�tsdiebstahl, finanzielle Verluste, Rufsch�digung, aber auch der Verlust der Kontrolle �ber die eigenen Daten sowie die Erstellung unzul�ssiger Pers�nlichkeitsprofile. Zudem nennt Erw�gungsgrund 75 auch die blo�e Verarbeitung einer gro�en Menge personenbezogener Daten einer gro�en Anzahl von Personen. Der Schaden ist zwar weit zu verstehen, er muss jedoch auch wirklich „erlitten“ (Erw�gungsgrund Nr. 146), das hei�t „sp�rbar“, objektiv nachvollziehbar und tats�chlich eingetreten sein, um blo� abstrakte, nicht wirklich eingetretene Beeintr�chtigungen auszuschlie�en (LG Essen Urt. v. 10.11.2022 – 6 O 111/22, GRUR-RS 2022, 34818 Rn. 76; LG Aachen Urt. v. 10.2.2023 – 8 O 177/22, GRUR-RS 2023, 2621 Rn. 78).

38 Diese Grunds�tze erfuhren j�ngst Best�tigung durch eine Entscheidung des EuGH; danach reicht der blo�e Versto� gegen Bestimmungen der DSGVO nicht aus, um einen Schadensersatzanspruch zu begr�nden (EuGH, Urteil vom 04.05.2023, C-300/21, Celex-Nr. 62021CJ0300, Rn. 28-42 – juris). Denn die gesonderte Erw�hnung eines „Schadens“ und eines „Versto�es“ in Art. 82 Abs. 1 DSGVO w�re �berfl�ssig, wenn der Gesetzgeber davon ausgegangen w�re, dass ein Versto� gegen die Bestimmungen der DSGVO f�r sich allein in jedem Fall ausreichend w�re, um einen Schadenersatzanspruch zu begr�nden (EuGH, Urteil vom 04.05.2023, C-300/21, Celex-Nr. 62021CJ0300, Rn. 34 – juris). Ferner f�hrt der EuGH aus (EuGH, Urteil vom 04.05.2023, C-300/21, Celex-Nr. 62021CJ0300, Rn. 35-37 – juris):

„Die vorstehende Wortauslegung [wird] durch den Zusammenhang best�tigt, in den sich diese Bestimmung einf�gt.

39 Art. 82 Abs. 2 DSGVO, der die Haftungsregelung, deren Grundsatz in Abs. 1 dieses Artikels festgelegt ist, pr�zisiert, �bernimmt n�mlich die drei Voraussetzungen f�r die Entstehung des Schadenersatzanspruchs, n�mlich eine Verarbeitung personenbezogener Daten unter Versto� gegen die Bestimmungen der DSGVO, ein der betroffenen Person entstandener Schaden und ein Kausalzusammenhang zwischen der rechtswidrigen Verarbeitung und diesem Schaden.

40 Diese Auslegung wird auch durch die Erl�uterungen in den Erw�gungsgr�nden 75, 85 und 146 der DSGVO best�tigt. Zum einen bezieht sich der 146. Erw�gungsgrund der DSGVO, der speziell den in Art. 82 Abs. 1 dieser Verordnung vorgesehenen Schadenersatzanspruch betrifft, in seinem ersten Satz auf „Sch�den, die einer Person aufgrund einer Verarbeitung entstehen, die mit dieser Verordnung nicht im Einklang steht“. Zum anderen hei�t es in den Erw�gungsgr�nden 75 und 85 der DSGVO, dass „[d]ie Risiken … aus einer Verarbeitung personenbezogener Daten hervorgehen [k�nnen], die zu einem … Schaden f�hren k�nnte“ bzw. dass eine „Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten … einen … Schaden … nach sich ziehen [kann]“. Daraus ergibt sich erstens, dass der Eintritt eines Schadens im Rahmen einer solchen Verarbeitung nur potenziell ist, zweitens, dass ein Versto� gegen die DSGVO nicht zwangsl�ufig zu einem Schaden f�hrt, und drittens, dass ein Kausalzusammenhang zwischen dem fraglichen Versto� und dem der betroffenen Person entstandenen Schaden bestehen muss, um einen Schadenersatzanspruch zu begr�nden.“ Dem wird beigetreten.

41 Gemessen an diesen Grunds�tzen hat die Klagepartei schon keine ausreichend sp�rbare Beeintr�chtigung von pers�nlichen Belangen dargelegt, f�r die Anhaltspunkte bestehen, dass sie kausal auf die hier streitgegenst�ndliche Datenverarbeitung zur Schaltung personenbezogener Werbung sowie des diesbez�glichen Informationsverhaltens zur�ckzuf�hren sein k�nnte.

42 Die Klagepartei tr�gt vor, dass ein Kontrollverlust hinsichtlich ihrer personenbezogenen Daten eingetreten sei, der als erheblicher immaterieller Schaden i. S. d. � 82 DSGVO anzusehen sei (Bl. 21 d. Akte). Zu ber�cksichtigen sei auch, dass der Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO durchaus erhebliche Relevanz f�r die weitere Durchsetzung von Forderungen aus dem streitgegenst�ndlichen Datenschutzversto� habe und die Kl�gerseite infolge der unzureichenden Auskunft in der Wahrnehmung ihrer berechtigten (Schadensersatz-) Anspr�che beschr�nkt werde. Selbst wenn kein eigenst�ndiger Schaden durch die unzureichende Auskunft seitens der Beklagten angenommen werden sollte, so habe sich in jedem Fall der bereits bestehende Schaden hierdurch erheblich intensiviert. Denn die Beklagtenseite habe die Kl�gerseite nach dem streitgegenst�ndlichen Vorfall v�llig im Dunkeln dar�ber gelassen, welche ihrer personenbezogenen Daten an welche dritte Empf�nger m�glicherweise weitergegeben wurden. Auch konnte sie nicht konkret nachvollziehen, wie ihre Daten durch die Beklagte zur zielgerichteten Werbung benutzt worden seien (Bl. 21 d.A.).

43 Diese Ausf�hrungen sind zu pauschal und lassen nicht erkennen, inwiefern der behauptete Kontrollverlust einen Schaden darstellen soll, welcher �ber eine blo�e negative Folge hinausreicht. Der Kl�ger hat in seiner informatorischen Anh�rung ausgef�hrt, dass er ganz viel Spam bekomme. Es sei Werbung, welche in seinem Spam-Ordner lande. Er bekomme Kreditanfragen �ber seine E-Mail und auch �ber seine Telefonnummer. Diese E-Mail-Adresse nutze der Kl�ger seit etwa 2010. Der Kl�ger f�hle sich betroffen von geleakten Daten. Er k�nne nicht zuordnen, was er �ber Facebook bekommen habe, weil er Facebook kaum noch nutze. Er nutze Facebook und Instagram seit ca. einem Jahr kaum noch. Auf Facebook habe er Nachrichten erhalten und Werbeanzeigen, z.B. Krypto und Kredite (S. 2 des Protokolls vom 22.03.2024 = Bl. 196 d. Akte).

44 Als Schaden i.S.d. DSGVO kann nicht das vom Kl�ger behauptete erh�hte Spam-Aufkommen gewertet werden. Es ist schon zweifelhaft, ob diese Behauptung �berhaupt ausreichend konkret dargelegt ist, denn die Behauptung eines immensen Spam-Aufkommens ist �u�erst pauschal. F�r einen hinreichend substantiierten Vortrag bed�rfte es der Darstellung bis zu welchem Zeitpunkt wieviele solcher Nachrichten auf dem Handy eingegangen sind und ab wann sich dieses in welcher Form konkret ver�ndert hat (LG Itzehoe Urt. v. 9.3.2023 – 10 O 87/22, GRUR-RS 2023, 3825 Rn. 75).

45 Letztlich kann dies dahinstehen, denn es ist bereits der Kausalzusammenhang zwischen diesem erh�hten Spam-Aufkommen und dem Verhalten der Beklagten (Datenverarbeitung zur Schaltung personenbezogener Werbung sowie des diesbez�glichen Informationsverhaltens) kl�gerseits nicht nachgewiesen worden. Denn unerw�nschte SMS und Spam-Mails erhalten gerichtsbekannt auch Personen, die keinen Facebook-Account haben (LG M�nster Urt. v. 7.3.2023 – 02 O 54/22, GRUR-RS 2023, 4183 Rn. 57; LG Aachen Urt. v. 10.2.2023 – 8 O 177/22, GRUR-RS 2023, 2621 Rn. 80; LG Itzehoe Urt. v. 9.3.2023 – 10 O 87/22, GRUR-RS 2023, 3825 Rn. 75).

46 Die Anw�lte der Klagepartei haben hierzu auf S. 10 der Klageschrift ausgef�hrt: „Die Kl�gerseite empfand die Verwendung ihrer personenbezogenen Daten zu Zwecken auf sie pers�nlich gem�nzter Werbung stets als unangenehm. Sie f�hlte sich beobachtet bei der Benutzung des sozialen Netzwerkes der Beklagten, ohne jedoch darauf verzichten zu k�nnen, da dies den Abbruch von Kontakten zu zahlreichen Freunden und Bekannten bedeutet h�tte. Die Kl�gerseite hatte nicht nur ein ungutes Gef�hl, sobald sie von der Verarbeitungsweise ihrer Daten durch die Beklagte erfuhr, sondern empfand auch starken �rger �ber das von ihr nicht erwartete Verhalten der Beklagten zur eigenen Gewinnmaximierung.“ (Bl. 11 d. Akte).

47 Das ungute Gef�hl des Kl�gers, an einem Gesch�ftsmodell der Beklagten mitzuwirken, mit dem man nicht einverstanden sei, begr�ndet f�r sich noch keinen Schaden. Die Beklagte f�hrt in der Klageerwiderung aus, die Plattformen Facebook und Instagram werden Nutzern kostenlos bereitgestellt. Die F�higkeit der Beklagten, Nutzern ihre derzeitigen Dienste kostenlos bereitzustellen, h�nge von Werbeeinnahmen ab. Dieses Gesch�ftsmodell sei nicht un�blich. So haben beispielsweise kostenfreie Zeitungen und frei empfangbare, private Fernsehsender ein �hnliches Gesch�ftsmodell: Sie versuchen, �ber ihre qualitativ hochwertigen Inhalte Leser oder Zuschauer zu gewinnen, denen dann auf Grundlage demografischer Merkmale/Interessen der Zielgruppe relevante Werbung pr�sentiert werde (S. 12 d. Klageerwiderung vom 27.10.2023 = Bl. 46 d.Akte).

48 Der Kl�ger r�umte in seiner informatorischen Anh�rung auf Vorhalt der Beklagten ein, dass er am 10. November 2023 ausdr�cklich eingewilligt habe, dass die Beklagte weiterhin Informationen aus Konten zu Werbezwecken verwenden d�rfe. Er begr�ndete seine Zustimmung laut Protokoll vom 22.03.2024 wie folgt:

„Es ist logisch, dass ich zustimme. Ich hatte keine Wahl. Es ist eine Social Media Plattform und ich muss meinen Namen sch�tzen. Ich muss sicher stellen, dass niemand anderes meinen Namen sichert. Es ist eine Public Plattform und f�r mich kein Unternehmen. Ich nutze es nicht als Unternehmen, sondern es ist meine Pflicht, meine Identit�t zu sch�tzen (S. 3 d. Protokolls vom 22.03.2024 = Bl. 197 d.A.).“

49 Die hierdurch angedeutete Haltung des Kl�gers, das Gesagte eigentlich nicht zu wollen, muss sich die Beklagte nicht entgegenhalten lassen. Der EuGH hat entschieden, dass die marktbeherrschende Stellung der Kl�gerin auf dem Markt f�r soziale Online-Netzwerke f�r sich genommen nicht ausschlie�t, dass die Nutzer eines solchen Netzwerks im Sinne von Art. 4 Nr. 11 dieser Verordnung wirksam in die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten durch diesen Betreiber einwilligen k�nnen (EuGH (Gro�e Kammer), Urt. v. 4.7.2023 – C-252/21 (Meta Platforms Inc. ua/Bundeskartellamt), GRUR 2023, 1131). Die Freiheit des Nutzers ist laut EuGH gewahrt, wenn gegen ein angemessenes Entgelt eine gleichwertige Alternative angeboten wird, die nicht mit solchen Datenverarbeitungsvorg�ngen einhergeht (GRUR 2023, 1131, 1143, Rn. 150). Diese Freiheit wurde von der Beklagten umgesetzt mit Einf�hrung des Einwilligungsmodells und der M�glichkeit, ein kostenpflichtiges werbefreies Abonnement abzuschlie�en (vgl. Bl. 5-6 d. Duplik vom 29.02.2024 = Bl. 161-162 d. Akte). Der Kl�ger hat sich gegen das werbefreie Abonnement entschieden und eingewilligt in den Erhalt von personalisierter Werbung.

50 Unerheblich ist die nach aktuellem Stand nicht rechtskr�ftige Entscheidung der Irischen Datenschutzbeh�rde vom 31.12.2022 (Anlage KGR 2), welche gegen die Beklagte wegen rechtswidriger Datenverarbeitung ein Bu�geld verh�ngte. Das zust�ndige Gericht hat das Vorliegen der Voraussetzungen f�r den geltend gemachten Schadenersatzanspruch nach Artikel 82 Absatz 1 DSGVO eigenst�ndig zu pr�fen (KG Berlin, Beschluss vom 17. Februar 2023 – 10 U 146/22, NJ 2023, 172, 173).

51 2. Ferner kann im Ergebnis dahinstehen, ob neben Art. 82 Abs. 1 DSGVO auch nationales Recht anwendbar ist, oder das nationale Recht von den europarechtlichen Vorschriften der DSGVO verdr�ngt wird (vgl. hierzu etwa K�hling/Buchner/Bergt, 4. Aufl. 2024, DS-GVO Art. 82 Rn. 67). Denn auch bei der Annahme eines Nebeneinanders hat die Klagepartei mangels restitutionsf�higen Schadens keinen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte, weder aus �� 280 Abs. 1, 253 Abs. 2 BGB noch aus einer anderen nationalen Schadensersatznorm (vgl. LG Aachen Urt. v. 10.2.2023 – 8 O 177/22, GRUR-RS 2023, 2621 Rn. 87). Auf die obigen Ausf�hrungen wird Bezug genommen.

52 III. Der Klageantrag zu Ziffer 3. ist unbegr�ndet. Dem Kl�ger steht kein Anspruch auf L�schung seiner Daten aus Art. 17 DSGVO zu.

53 Die Klagepartei hat am 10. November 2023 ausdr�cklich eingewilligt, dass die Beklagte weiterhin Informationen aus Konten zu Werbezwecken verwenden d�rfe (siehe dazu oben unter B.II.1.). Die Voraussetzungen des L�schungsanspruchs gem�� Art. 17 Abs. 1 b) sind daher jedenfalls wegen Vorliegens einer Einwilligung nicht gegeben.

54 IV. Mangels Hauptanspruch besteht kein Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten (Ziffer 4.); selbiges gilt hinsichtlich der geltend gemachten Zinsanspr�che.

C.

55 I. Die Kostenentscheidung beruht auf �� 91 Abs. 1, 91a Abs. 1 S. 1 ZPO.

56 Der urspr�ngliche Klageantrag zu Ziffer 3. aus der Klageschrift vom 20.06.2023 ist �bereinstimmend f�r erledigt erkl�rt worden, so dass nach � 91a ZPO analog im Urteil �ber die Kosten unter Ber�cksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden ist.

57 Der urspr�ngliche Antrag zu Ziffer 3. ist bereits unzul�ssig, da er zu unbestimmt ist. Nach � 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss die zu unterlassende Verletzungshandlung so genau wie m�glich beschrieben werden (Greger in: Z�ller, Zivilprozessordnung, 35. Auflage 2024, � 253 ZPO, Rn. 13b). Die Beklagte f�hrt hierzu in der Klageerwiderung vom 27.10.2023 aus, dass „Unterlassungsantr�ge, die sich auf die Umschreibung der (Nicht-Verletzung von) rechtlichen Verpflichtungen der DSGVO beschr�nken, grunds�tzlich zu unbestimmt und damit unzul�ssig (BGH, Urteil vom 24. November 1999 – I ZR 189/97, Rn. 45, juris)“ seien. „Derartige Antr�ge sind nur dann ausreichend bestimmt, wenn der im Antrag wiedergegebene Verbotstatbestand konkret und eindeutig ist oder sich aus dem kl�gerischen Sachvortrag konkret ergibt, auf welche konkrete Verhaltensweise sich der Unterlassungsanspruch beschr�nkt. Zudem muss – soll ein solcher Antrag zul�ssig sein – der Sachverhalt im Wesentlichen unstreitig sein und Unstimmigkeiten der Parteien d�rfen sich nur auf die rechtliche Qualifizierung einer an sich unstreitigen bestimmten Verhaltensweise beziehen (BGH, GRUR 2015, 1235, Rn. 10 m.w.N.).“

58 Diesen Ausf�hrungen schlie�t sich das Gericht an. Der im Antrag wiedergegebene (Verbots-)Tatbestand wiederholt zum Teil w�rtlich den Gesetzeswortlaut von Art. 6 Abs. 1 DSGVO und ist nicht ausreichend konkret und eindeutig. Insbesondere fehlt es an einer konkreten Beschreibung der unzul�ssigen Verhaltensweisen, welche die Beklagte laut Antrag unterlassen solle. Die Vollstreckungsf�higkeit des Antrages erfordert auch eine Darlegung, um welche konkreten Daten es sich handelt, deren Verarbeitung untersagt werden soll (vgl. OLG Dresden Beschluss vom 21.4.2021 – 4 W 239/21, GRUR-RS 2021, 10287 Rn. 10).

59 II. Der Ausspruch zur vorl�ufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus � 708 Nr. 11 ZPO (vgl. allgemein D�lling, NJW 2014, 2468, 2469, wonach – faustformelartig – davon ausgegangen werden k�nne, dass erst bei einem Streitwert von �ber 8.000,00 Euro die f�r den Beklagten vollstreckbaren Kosten die Wertgrenze von 1.500,00 Euro �bersteigen) und � 711 ZPO.

60 III. Der Streitwert war auf 7.000,00 EUR festzusetzen.

61 Der mit Klagantrag Ziffer 1. geltend gemachte Auskunftsanspruch ist mit 500,00 EUR zu bewerten.

62 Der Streitwert f�r den Klagantrag Ziffer 2. ergibt sich aus dem vom Kl�ger vorgestellten (Mindest-)Schadenersatzbetrag in H�he von 1.500,00 € .

63 Der Streitwert der Unterlassungsantr�ge zu Ziffer 3. ist als nichtverm�gensrechtlicher Streitgegenstand anhand des betroffenen Interesses des Kl�gers zu bestimmen, wobei gem�� � 48 Abs. 2 Satz 1 GKG die Umst�nde des Einzelfalls zu beachten sind. Dabei ist davon auszugehen, dass in Anlehnung an � 23 Abs. 3 S. 2 RVG bei mangelnden gen�genden Anhaltspunkten f�r ein h�heres oder geringeres Interesse von einem Streitwert von 5.000 € auszugehen ist. Auch wenn bei der Bemessung des Streitwerts das Gesamtgef�ge der Bewertung nichtverm�gensrechtlicher Streitgegenst�nde nicht aus den Augen verloren werden darf (vgl. BGH, Beschluss vom 26.11.2020; III ZR 124/20 Rn. 11), erscheint es unter Ber�cksichtigung aller Umst�nde des vorliegenden Einzelfalls (vgl. � 48 Abs. 2 Satz 1 GKG) angemessen, auf den Rechtsgedanken der allgemeinen Wertvorschrift des � 23 Abs. 3 S. 2 RVG zur�ckzugreifen. Das Gericht begreift die aufgef�hrten Unterlassungsantr�ge im �brigen wertm��ig als Einheit. Durch die teilweise Klage�nderung hat sich der Streitwert nicht erh�ht (vgl. Greger in: Z�ller, Zivilprozessordnung, 35. Auflage 2024, � 263 ZPO, Rn. 11a).

Leitsatz

Ein Schadensersatzanspruch wegen eines Versto�es gegen die Datenschutzgrundverordnung ist zu verneinen, wenn der Nutzer einer Social-Media-Plattform einerseits in die Verwendung seiner Daten zu Werbezwecken einwilligt, andererseits aus eben diesem Grund (Erhalt indivdualisierter Werbung wegen entsprechender Verwendung persnenbezogener Daten) aber eine Schadensersatzklage anstrengt.� (Rn. 47 – 49) (redaktioneller Leitsatz)

titelzeile

Erfolglose Klage wegen angeblicher Verst��e eines Plattformbetreibers gegen die Datenschutzgrundverordnung

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.