projetos
29 U 174/22•OLG M�nchen 29. Zivilsenat, 2023-07-20, 29 U 174/22
29 U 174/22Tribunal Superior / Civil Chamber 2920 de jul. de 2023
Entscheidungsdatum: 2023-07-20
Aktenzeichen: 29 U 174/22
Dokumenttyp: Urteil
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Endurteil des Landgerichts M�nchen I vom 15.12.2021 (Aktenzeichen 37 O 6538/20) abge�ndert und die Klage abgewiesen.
II. Die Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz tr�gt der Kl�ger.
III. Dieses Urteil ist vorl�ufig vollstreckbar. Der Kl�ger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in H�he von 115 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in H�he von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1 I. Der Kl�ger verfolgt lauterkeitsrechtliche Unterlassungsanspr�che im Zusammenhang mit dem Verkauf von Tickets f�r den DFL-Supercup 2019 �ber die Plattform v. .de.
2 Der Kl�ger ist f�r den Profifu�ball in Deutschland verantwortlich. Er veranstaltet j�hrlich ein Spiel um den DFL-Supercup. Die Beklagte betreibt unter www.v. .de eine Online- Ticketb�rse. F�r Ticketverk�ufe hier�ber erh�lt sie eine Servicegeb�hr (Anlage K 7).
3 Bei dem DFL-Supercup 2019 am 03.08.2019 trafen die Clubs Borussia Dortmund und FC Bayern aufeinander. Tickets hierf�r erwarb der Kl�ger im Rahmen eines Testkaufs am 14.06.2019 �ber die Plattform v. .de (Anlage K 16). Hierbei gab die Beklagte mit der Klage angegriffene Garantieversprechen ab (wiedergegeben im LGU, Seiten 10). Die AGB der Beklagten beziehen sich unter Punkt 1.3 explizit auf die v. -Garantie (Wortlaut der AGB wiedergegeben in LGU, Seite 11). Diese AGB waren im Rahmen des Testkaufs unten auf der Website, unterhalb des c-Vermerks (Anlage K 17, Seite 4, ganz unten), mithin mehrere „Scrolls“ von den Garantieversprechen entfernt, verlinkt.
4 W�hrend des Testkaufs erschienen mehrere Angaben zur Verf�gbarkeit der Karten (wiedergegeben im LGU, Seite 10/11), die ebenfalls Gegenstand der Klage sind. Namen und Anschrift des Verk�ufers wurden dem K�ufer nicht genannt, weder vor noch nach dem Vertragsschluss (Anlage K 16). Dies greift der Kl�ger ebenfalls an.
5 Au�erdem wendet sich der Kl�ger dagegen, dass das Impressum der Webseite www.v..de keine E-Mail-Adresse enthielt (Anlagen K 25, K 38). Die E-Mail-Adresse c. e@v. .de ist unter https://www.v. .de/H./B./246 zu finden (Screenshot gem�� Klageerwiderung, Seite 9).
6 Der Kl�ger hat behauptet,
die Plattform der Beklagten werde sowohl von privaten als auch von gewerblichen Anbietern zum Ticketverkauf genutzt (Screenshot Anlage K 41). Die Beklagte sei auch selbst Verk�uferin von Tickets, wie das Seller Team M. gem�� Anlage K 36 (Seite 11) belege, und nehme im �brigen Einfluss auf den Verkaufsvorgang bei Verk�ufen durch Dritte (Anlagen K 36, K 37).
7 Auf der Plattform der Beklagten seien Eintrittskarten f�r den DFL-Supercup 2019 schon zu einem Zeitpunkt angeboten worden, zu dem die Karten noch nicht im freien Verkauf gewesen seien.
8 Der Kl�ger hat beantragt,
die Beklagte zu verpflichten,
1.es zu unterlassen, auf der Internetseite www.v. .de den Verkauf von Tickets f�r Veranstaltungen des Kl�gers zu erm�glichen, bevor f�r die jeweilige Veranstaltung bei dem Kl�ger und/oder bei von dem Kl�ger autorisierten Stellen Tickets zum Verkauf angeboten werden, wenn dies wie aus Anlage K 14 ersichtlich geschieht;
2.es zu unterlassen, den Verkauf von Tickets mit einer Garantie und werblichen Aussagen „Alle Tickets zu 100% garantiert“ und/oder „wir garantieren, dass Sie g�ltige Tickets rechtzeitig vor der Veranstaltung erhalten“ zu bewerben, wenn
a.nicht in unmittelbarer N�he der Garantie die Garantiebedingungen wiedergegeben werden, und/oder
b.das beworbene Ticket kein garantiertes Recht zum Besuch der jeweiligen Veranstaltung verschafft,
2.und dies wie aus den Anlagen K 16 bis K 17 ersichtlich geschieht,
3.es zu unterlassen, auf der Internetseite www.v. .de durch hervorgehobene Hinweise mit Aussagen wie „hei� begehrt und vermutlich schon bald ausverkauft“ und/oder „fast ausverkauft“ und/oder „weniger als 5 % der Tickets verf�gbar“ und/oder „173 Bereiche sind bereits ausverkauft“ und/oder sonstigen Aussagen zur limitierten Verf�gbarkeit der Tickets f�r die jeweilige Veranstaltung Druck auf die Entscheidungsfreiheit der K�ufer auszu�ben, bevor f�r die jeweilige Veranstaltung beim Kl�ger und/oder bei vom Kl�ger autorisierten Stellen Tickets zum Verkauf angeboten werden, wenn dies wie aus den Anlagen K 16 sowie K 21 bis K 24 ersichtlich geschieht;
4.es zu unterlassen, auf der Internetseite .www.v. .de den Verkauf von Tickets zu erm�glichen, ohne dass ein K�ufer �ber die Identit�t und Anschrift des Verk�ufers informiert wird und zwar bei unternehmerisch handelnden Verk�ufern rechtzeitig vor Abgabe der Vertragserkl�rung des K�ufers und bei nicht unternehmerisch handelnden Verk�ufern unmittelbar nach Abgabe der Vertragserkl�rung des K�ufers, wenn dies wie aus Anlage K 16 ersichtlich geschieht;
5.es zu unterlassen, auf der Internetseite www.v. .de die Adresse der elektronischen Post nicht anzugeben.
9 Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
10 Die Beklagte hat vorgetragen,
das Landgericht M�nchen I sei weder international noch �rtlich zust�ndig.
11 Die Beklagte verkaufe selbst keine Tickets, sondern biete nur einen Sekund�rmarktplatz f�r den Verkauf von Tickets durch Dritte. Nutzer ihrer Website seien auf K�ufer- und Verk�uferseite Verbraucher bzw. auf K�uferseite Unternehmer.
12 Soweit der Kl�ger moniere, dass �ber ihre Website schon vor dem offiziellen Kartenvorverkauf Karten verf�gbar seien, unterstreicht die Beklagte, Mitarbeiter eines Veranstalters und Sponsoren h�tten in der Regel vor dem „offiziellen“ Verkaufsstart Zugriff auf Karten, so dass schon vor dem 18.06.2019 Tickets f�r den Supercup 2019 im Umlauf gewesen seien. Sie behauptet, keine Informationen �ber sog. Leerverk�ufe auf ihrer Webseite zu haben.
13 Die Beklagte hat die Meinung vertreten, zwischen den Parteien bestehe kein Wettbewerberverh�ltnis, so dass der Kl�ger nicht aktivlegitimiert sei, ferner liege keine gesch�ftliche Handlung der Beklagten vor. Die angegriffenen Handlungen seien nach dem UWG im �brigen nicht zu beanstanden.
14 Mit Urteil vom 15.12.2021, auf dessen tats�chliche Feststellungen erg�nzend Bezuggenommen wird, hat das Landgericht M�nchen I die Beklagte verurteilt, es zu unterlassen
1.auf der Internetseite www.v. .de den Verkauf von Tickets f�r Veranstaltungen des Kl�gers zu erm�glichen, bevor f�r die jeweilige Veranstaltung bei dem Kl�ger und/oder bei von dem Kl�ger autorisierten Stellen Tickets zum Verkauf angeboten werden,
2.den Verkauf von Tickets mit einer Garantie und werblichen Aussagen „Alle Tickets zu 100% garantiert“ und/oder „wir garantieren, dass Sie g�ltige Tickets rechtzeitig vor der Veranstaltung erhalten“ zu bewerben, wenn
a.nicht in unmittelbarer N�he der Garantie die Garantiebedingungen wiedergegeben werden, und/oder
b.das beworbene Ticket kein bestehendes Recht zum Besuch der jeweiligen Veranstaltung verschafft,
2.und dies wie aus der Anlage K 17 Seiten 1 bis 5 ersichtlich geschieht:
3.auf der Internetseite www.v..de durch hervorgehobene Hinweise mit Aussagen wie „hei� begehrt und vermutlich schon bald ausverkauft“ und/oder „fast ausverkauft“ und/oder „weniger als 5 % der Tickets verf�gbar“ und/oder „173 Bereiche sind bereits ausverkauft“ f�r die jeweilige Veranstaltung zu werben, bevor f�r die jeweilige Veranstaltung beim Kl�ger und/oder bei vom Kl�ger autorisierten Stellen Tickets zum Verkauf angeboten werden, wenn dies geschieht wie in Anlage K 21 Seite 1, K 22 Seite 1 und K 22a Seite 1:
4.auf der Internetseite .www.v. .de den Verkauf von Tickets zu erm�glichen, ohne dass ein K�ufer �ber die Identit�t und Anschrift des Verk�ufers informiert wird und zwar bei unternehmerisch handelnden Verk�ufern rechtzeitig vor Abgabe der Vertragserkl�rung des K�ufers und bei nicht unternehmerisch handelnden Verk�ufern unmittelbar nach Abgabe der Vertragserkl�rung des K�ufers,
5.auf der Internetseite www.v. .de die Adresse der elektronischen Post nicht leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und st�ndig verf�gbar zu halten.
15 Die Beklagte hat gegen dieses ihr am 20.12.2021 zugestellte Urteil mit am 10.01.2022 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz vom selben Tag (Bl. 300/308 d. A.) Berufung eingelegt und diese nach entsprechender Fristverl�ngerung (Verf�gung vom 17.02.2022, Bl. 314 d. A.) mit am 21.03.2022 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz vom selben Tag (Bl. 315/363 d. A.) begr�ndet.
16 Die Beklagte f�hrt zur Begr�ndung ihrer Berufung aus, die Klage sei unzul�ssig, das Erstgericht sei weder international noch �rtlich zust�ndig. Tats�chlich bestehe �berhaupt keine Beziehung zwischen dem Streitgegenstand und dem Bezirk des angerufenen Gerichts.
17 Die Klage sei zudem unbegr�ndet. Der Kl�ger sei mangels Wettbewerbsverh�ltnisses nicht aktivlegitimiert. Auch seien die auf der Webseite der Beklagten von Dritten ver�ffentlichten Angebote nicht irref�hrend und die Beklagte habe auch keine f�r K�ufer wesentlichen Informationen vorenthalten.
18 Die Beklagte beantragt,
das angefochtene Urteil des Landgerichts M�nchen I (Az. 37 O 6538/20) vom 15.12.2021 abzu�ndern und die Klage abzuweisen.
19 Der Kl�ger hat zuletzt beantragt,
die Berufung der Beklagten zur�ckzuweisen und zwar mit den sich aus Seite 2 des Sitzungsprotokolls vom 27.04.2023 (Bl. 417 d.A.) ergebenden Ma�gaben. Er verteidigt somit das Ersturteil in folgender Fassung:
20 Die Beklagte wird verpflichtet, gesch�ftlich handelnd zu Zwecken des Wettbewerbs, es zu unterlassen
1.auf der Internetseite www.v. .de den Verkauf von Tickets f�r Veranstaltungen des Kl�gers zu erm�glichen, bevor f�r die jeweilige Veranstaltung bei dem Kl�ger und/oder bei von dem Kl�ger autorisierten Stellen Tickets zum Verkauf angeboten werden in Kombination mit den Werbeaussagen „hei� begehrt und vermutlich schon bald ausverkauft“ und/ oder „fast ausverkauft“ und/ oder „weniger als 5% der Tickets verf�gbar“ und/oder „173 Bereiche sind bereits ausverkauft“, wenn dies geschieht wie in Anlage K 21 Seite 1, K 22 Seite 1 und K 22a Seite 1,
2.den Verkauf von Tickets mit einer Garantie, und zwar mit den werblichen Aussagen „Alle Tickets zu 100% garantiert“ und/oder „wir garantieren, dass Sie g�ltige Tickets rechtzeitig vor der Veranstaltung erhalten“ zu bewerben, wenn
a.nicht in unmittelbarer N�he der Garantie die Garantiebedingungen wiedergegeben werden, und/oder
b.das beworbene Ticket kein bestehendes Recht zum Besuch der jeweiligen Veranstaltung verschafft,
2.und dies wie aus der Anlage K 17 Seiten 1 bis 5 ersichtlich geschieht:
3.auf der Internetseite www.v. .de durch hervorgehobene Hinweise mit den Aussagen „hei� begehrt und vermutlich schon bald ausverkauft“ und/oder „fast ausverkauft“ und/oder „weniger als 5 % der Tickets verf�gbar“ und/oder „173 Bereiche sind bereits ausverkauft“ f�r die jeweilige Veranstaltung zu werben, bevor f�r die jeweilige Veranstaltung beim Kl�ger und/oder bei vom Kl�ger autorisierten Stellen Tickets zum Verkauf angeboten werden, wenn dies geschieht wie in Anlage K 21 Seite 1, K 22 Seite 1 und K 22a Seite 1:
4.auf der Internetseite www.v. .de den Verkauf von Tickets des Kl�gers zu erm�glichen, ohne dass ein K�ufer �ber die Identit�t und Anschrift des Verk�ufers informiert wird und zwar bei unternehmerisch handelnden Verk�ufern rechtzeitig vor Abgabe der Vertragserkl�rung des K�ufers und bei nicht unternehmerisch handelnden Verk�ufern unmittelbar nach Abgabe der Vertragserkl�rung des K�ufers, wenn dies wie aus Anlage K 16 Seiten 36 und 43 ersichtlich geschieht.
5.auf der Internetseite www.v. .de die Adresse der elektronischen Post nicht leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und st�ndig verf�gbar zu halten.
21 Der Kl�ger verteidigt das Ersturteil und macht geltend, das angerufene Gericht sei durchaus international, �rtlich und sachlich zust�ndig. Der streitgegenst�ndliche Testkauf sei online aus den Kanzleir�umen der Kl�gervertreter in M�nchen erfolgt. Auch bestehe zwischen den Parteien ein Wettbewerbsverh�ltnis. Die Beklagte verkaufe selbst Tickets. Jedenfalls f�rdere sie aber fremden Wettbewerb, n�mlich dritte Ticketh�ndler, die im Wettbewerb zum Kl�ger st�nden. Denn die Beklagte r�ume nicht nur Verbrauchern die M�glichkeit ein, ihr Ticket zu verkaufen, sondern sie frage gezielt ab, ob es sich bei den �ber ihre Plattform verkaufenden nat�rlichen und juristischen Personen um H�ndler handele.
22 Die Beklagte biete an und bewerbe nicht existierende Tickets und versto�e damit gegen das Irref�hrungsverbot. Zudem sei die von der Beklagten w�hrend des Bestellvorgangs vorgehaltene Garantie irref�hrend. Denn der angesprochene Verkehr verstehe diese Aussagen so, dass nur g�ltige Tickets verkauft w�rden, die der K�ufer rechtzeitig vor der Veranstaltung erhalte, und die ihm ein Zutrittsrecht zu der Veranstaltung gew�hrten. Das treffe aber nicht zu, denn in den eigenen Garantiebedingungen der Beklagten �bernehme die Beklagte gerade keine Haftung im Hinblick auf die Tickets.
23 Weiter erzeuge die Beklagte durch die gegenst�ndlichen Werbeaussagen und deren permanente farbliche und lokale Hervorhebung ein Druckgef�hl beim Verbraucher. Dies gipfele darin, dass sie damit drohe, dass das ausgesuchte Ticket „bald futsch“ sei. Damit bewirke sie fortlaufend Fehlvorstellungen und Irrt�mer, um auf diese Weise Kunden zu un�berlegten und voreiligen Gesch�ftsabschl�ssen zu dr�ngen. In Wirklichkeit gebe es zum Zeitpunkt der angegriffenen Aussagen noch gar keine Tickets. Hier von „fast ausverkauft“ zu sprechen, sei falsch.
24 Au�erdem enthalte die Beklagte den K�ufern die Identit�t der Verk�ufer vor. Dadurch versto�e sie gegen � 5a Abs. 2 UWG i.V.m. Abs. 3 Satz 2 UWG, wenn es sich bei dem in Frage stehenden Anbieter um einen Unternehmer handele. Handele es sich bei dem Anbieter um einen Verbraucher, liege ebenfalls ein Versto� gegen � 5a Abs. 2 Satz 1 UWG vor, weil diese Information nicht unverz�glich nach Vertragsschluss erteilt werde.
25 Auch enthalte die Beklagte den K�ufern in unlauterer Weise ihre Kontaktadressen vor.
26 Zur Erg�nzung des Tatbestands wird auf die gewechselten Schrifts�tze der Parteien nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der m�ndlichen Verhandlung vom 27.04.2023 Bezug genommen.
27 II. Die zul�ssige Berufung der Beklagten hat in der Sache Erfolg. Die Klage ist zwar zul�ssig, sie ist aber unbegr�ndet, weil der Kl�ger nicht aktivlegitimiert ist.
A.
28 Die Klage ist zul�ssig, insbesondere ist das hiesige Gericht zust�ndig und sind die Klageantr�ge in der Form hinreichend bestimmt, in der der Kl�ger das Ersturteil verteidigt. Soweit das Erstgericht von den Klageantr�gen abgewichen ist, ist dies vorliegend unsch�dlich.
29 I. Die deutschen Gerichte sind international zust�ndig.
30 Soweit die Berufung auch die �rtliche Zust�ndigkeit beanstandet, bleibt dies ohne Erfolg. Denn hat das Gericht wie hier seine �rtliche Zust�ndigkeit bejaht, kann dies mit der Berufung nicht angegriffen werden, � 513 Abs. 2 ZPO (vgl. auch Feddersen in: K�hler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 41. Auflage 2023, Rn. 8 zu � 14; Senat, Urteil vom 10.01.2019 – 29 U 1091/18). Die internationale Zust�ndigkeit ist demgegen�ber eine selbstst�ndige Prozessvoraussetzung, die in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu pr�fen ist (BGH GRUR 2005, 519 – Vitamin-Zell-Komplex; BGH GRUR 2006, 513 – Arzneimittelwerbung im Internet). Sie ist gegeben.
31 1. Die internationale Zust�ndigkeit des hiesigen Gerichts folgt aus gem�� Art. 5 Nr. 3 Lugano-�bereinkommen (kurz: Lug�).
32 a) Der Anwendungsbereich des Lug� ist er�ffnet, denn sachlich handelt es sich um eine Zivilklage im Sinne des Art. 1 Abs. 1 Satz 1 Lug�.
33 b) F�r die Auslegung des Lug� kann auf Entscheidungen zur EuGVVO zur�ckgegriffen werden, es besteht ein Gleichlauf von EuGVVO und Lug�. Denn zwar kommt f�r die Vertragsstaaten des Lug� ein Vorlageverfahren nach Art. 267 AEUV nicht in Frage. Um aber dennoch einen Verlust der angestrebten Harmonisierung zu vermeiden, der mit der unterschiedlichen Auslegung der Bestimmungen verbundenen w�re, wurde mit dem „Protokoll 2 �ber die einheitliche Auslegung des �bereinkommens und den st�ndigen Ausschuss“ die einheitliche Auslegung des �bereinkommens vereinbart. Dessen Art. 1 sieht vor, dass jedes Gericht, das dieses �bereinkommen anwendet und auslegt, den Grunds�tzen geb�hrend Rechnung tr�gt, die in ma�geblichen Entscheidungen von Gerichten der durch dieses �bereinkommen gebundenen Staaten sowie in Entscheidungen des Gerichtshofs der Europ�ischen Gemeinschaften zu den Bestimmungen dieses �bereinkommens oder zu �hnlichen Bestimmungen des Lugano-�bereinkommens von 1988 und der in Artikel 64 Absatz 1 dieses �bereinkommens genannten Rechtsinstrumente entwickelt worden sind (vgl. dazu Gl�ckner in: Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig, UWG, 5. Auflage, Rn. 712 der Einleitung m.w.N.).
34 c) Die Voraussetzungen des Art. 5 Nr. 3 Lug� sind erf�llt.
35 Danach kann eine Person, die ihren (Wohn-)sitz im Hoheitsgebiet eines durch das Lug� gebundenen Staates hat, wie hier die Beklagte mit Sitz in der Schweiz, in einem anderen durch das �bereinkommen gebundenen Staat verklagt werden, wenn eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder wenn Anspr�che aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden, vor dem Gericht des Ortes, an dem das sch�digende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht.
36 aa) Der Begriff der unerlaubten Handlung in Art. 5 Nr. 3 Lug� ist autonom auszulegen (statt vieler EuGH GRUR 2012, 300 Rn. 63 – eDate Advertising; BGH GRUR 2012, 850 Rn. 13 – r. .at.; Gl�ckner in: Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig, UWG, 5. Auflage, Rn. 718 ff. der Einleitung). Er dient als Kriterium zur Abgrenzung des Anwendungsbereichs einer der besonderen Zust�ndigkeitsregeln, auf die der Kl�ger zur�ckgreifen kann. Der Begriff „eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist“ bezieht sich auf alle Klagen, mit denen eine Schadenshaftung des Beklagten geltend gemacht wird und die nicht an einen „Vertrag“ im Sinne von Art. 5 Nr. 1 Lug� ankn�pfen (EuGH GRUR 2021, 116 – Wikingerhof). Hierunter f�llt auch unlauterer Wettbewerb (BGH GRUR 1988, 483 – AGIAV; GRUR 2005, 431, 432 – Hotel Maritime; BGH GRUR 2014, 601 Rn. 16 – englischsprachige Pressemitteilung).
37 Der Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs (Erfolgsort) liegt im Falle von im Internet begangenen Wettbewerbsverletzungen jedenfalls dann im Inland, wenn sich der Internetauftritt bestimmungsgem�� auf den inl�ndischen Markt auswirken soll (BGH GRUR 2006, 513 Rn. 21 – Arzneimittelwerbung im Internet; BGH GRUR 2014, 601 Rn. 24 – englischsprachige Pressemitteilung; BGH GRUR 2015, 1129 Rn. 12 – Hotelbewertungsportal; BGH GRUR 2018, 935 Rn. 19 – goFit; K�hler in: K�hler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 41. Auflage, Rn. 5.51-5.56 der Einleitung), weil es – anders als bei Verletzungen des Pers�nlichkeitsrechts – darauf ankommt, ob die wettbewerblichen Interessen des Mitbewerbers auf dem fraglichen Markt beeintr�chtigt werden (BGH GRUR 2014, 601 Rn. 27 ff. – englischsprachige Pressemitteilung).
38 Erf�llt der Internetauftritt nach dem Kl�gervortrag f�r die beklagte Partei vorhersehbar den Tatbestand einer verbrauchersch�tzenden Norm und werden damit die kollektiven Interessen der Verbraucher beeintr�chtigt, ist es zum Schutz der Interessen aller betroffenen Verbraucher geboten, eine
39 Unterlassungsklage bei den Gerichten aller Mitgliedstaaten zuzulassen, in denen Verbraucherinteressen beeintr�chtigt sind. Dies belastet die beklagte Partei auch nicht unzumutbar. Denn dies gilt nur, wenn f�r sie vorhersehbar war, dass ihr Internetinhalt die gesch�ftlichen Entscheidungen der Verbraucher in den betreffenden Mitgliedstaaten beeinflussen und sie folglich auch ihr Risiko einsch�tzen konnte (K�hler in: K�hler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 41. Auflage, Rn. 5.55 der Einleitung m.w.N.).
40 bb) Nach diesen Ma�st�ben greift Art. 5 Nr. 3 Lug�.
41 Zun�chst gilt, dass f�r die Zust�ndigkeitsbeurteilung die Richtigkeit des Klagevorbringens zu unterstellen ist, wenn die Behauptungen, die die Zust�ndigkeit begr�nden, zugleich notwendige Tatbestandsmerkmale des Anspruchs selbst sind (sog. doppelrelevante Tatsachen; vgl. BGH GRUR 1987, 172, 173 – Unternehmensberatungsgesellschaft I). Die schl�ssige Behauptung eines Wettbewerbsversto�es gen�gt daher zur Begr�ndung des inl�ndischen Gerichtsstands des Begehungsortes (BGH GRUR 2014, 601 Rn. 17 – englischsprachige Pressemitteilung).
42 Der Kl�ger wendet sich gegen das Angebot und den Verkauf von Eintrittskarten auf der Webseite v. .de. Schon durch die Verwendung der Top Level-Domain „(…).de“ wird deutlich, dass sich die Seite an Kunden richtet, die ihren gew�hnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben. Die Seite ist in deutscher Sprache gehalten. Sie soll sich daher auf den inl�ndischen Markt auswirken. Auch r�gt der Kl�ger die Verletzung verbrauchersch�tzender Normen, n�mlich der � 5, � 5a UWG. F�r die Beklagte war vorhersehbar, dass ihr Internetinhalt die gesch�ftlichen Entscheidungen der Verbraucher in Deutschland beeinflusst, sie konnte folglich auch ihr Risiko einsch�tzen.
43 Soweit sich die Beklagte f�r ihre gegenteilige Auffassung auf die Entscheidung Besix des EuGH (EuZW 2002, 217) bezieht, folgt ihr der Senat nicht. Denn jene Entscheidung betrifft nicht Anspr�che aus unerlaubter Handlung wie hier verfahrensgegenst�ndlich.
44 2. Der Kl�ger hat von seiner Wahlm�glichkeit zwischen dem allgemeinen Gerichtsstand und dem besonderen fakultativen Gerichtsstand zul�ssig und wirksam Gebrauch gemacht (Thode in: Vorwerk/Wolf, BeckOK ZPO, 47. Edition, Rn. 13 zu Art. 7 Br�ssel Ia-VO m.w.N.), indem er die hiesige Klage vor einem deutschen Gericht erhoben hat.
45 3. Ein Vorabentscheidungsverfahren nach Art. 267 AEUV ist nicht veranlasst, es kommt f�r die Vertragsstaaten des Lug� nicht in Frage. (vgl. dazu Gl�ckner in: Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig, UWG, 5. Auflage, Rn. 712 der Einleitung m.w.N.).
46 II. Die Klageantr�ge sind mit den kl�gerischen Ma�gaben gem�� Seite 2 des Sitzungsprotokolls vom 27.04.2023 (Bl. 417 d.A.) hinreichend bestimmt. Die von der Beklagten erhobenen Einwendungen hiergegen greifen nicht durch.
47 1. Nach � 253 Abs. 2 Nummer 2 ZPO darf ein Verbotsantrag nicht derart undeutlich gefasst sein, dass Gegenstand und Umfang der Entscheidungsbefugnis des Gerichts (� 308 Abs. 1 ZPO) nicht erkennbar abgegrenzt sind, sich der Beklagte deshalb nicht ersch�pfend verteidigen kann und letztlich die Entscheidung dar�ber, was dem Beklagten verboten ist, dem Vollstreckungsgericht �berlassen bleibt (statt vieler BGH GRUR 2003, 958 – Paperboy; GRUR 2005, 604, 605 – F�rdermittelberatung; GRUR 2007, 607 Rdnr. 16 – Telefonwerbung f�r „Individualvertr�ge”).
48 2. Nach diesen Ma�st�ben sind die Klageantr�ge in ihrer zuletzt gestellten Form hinreichend bestimmt.
49 a) Soweit die Berufung im Hinblick auf Tenor Ziffer 2a des Ersturteils moniert, es sei nicht hinreichend klar, was unter „unmittelbarer N�he“ zu verstehen sei, verhilft ihr dies nicht zum Erfolg. Jedenfalls durch die einschr�nkende Bezugnahme auf Seiten 1 bis 5 der Anlage K 17 wird deutlich, was der Beklagten verboten werden soll.
50 b) Mit Tenor Ziffer 2b hat das Landgericht es der Beklagten verboten, den Verkauf von Tickets mit einer Garantie zu bewerben, wenn das beworbene Ticket kein garantiertes Recht zum Veranstaltungsbesuch verschafft.
51 Diesen Antrag h�lt die Berufung f�r unbestimmt, weil im Vollstreckungsverfahren gekl�rt werden m�sse, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Eintrittskarte ein garantiertes Recht zum Besuch einer Veranstaltung verschaffe, dies h�nge von zahlreichen tats�chlichen und rechtlichen Fragen ab.
52 Auch dem folgt der Senat nicht. Denn der Antrag ist aus sich heraus hinreichend verst�ndlich und es ist keine Frage der Bestimmtheit eines Unterlassungsantrags, ob ein etwaiger Versto� gegen das entsprechende Verbot nur mit Aufwand festgestellt werden kann.
53 c) In Bezug auf Klageantrag Ziffer 3 macht die Beklagte geltend, es sei nicht hinreichend klar, was unter „Druck auf die Entscheidungsfreiheit der K�ufer auszu�ben“ zu verstehen sei. Der entsprechende Passus findet sich im Tenor Ziffer 3 des Ersturteils nicht, der Kl�ger verteidigt das Ersturteil in Tenor Ziffer 3 lediglich, er begehrt nicht die Aufnahme dieses Passus. Die Frage, ob der Klageantrag vor diesem Hintergrund zu unbestimmt ist, muss daher nicht entschieden werden.
54 Soweit die Beklagte weiter einwendet, die Formulierung „autorisierte Stelle“ sei unklar, folgt ihr der Senat nicht. Wie dargestellt f�hrt der Umstand, dass ein Versto� gegen ein Verbot nur mit Aufwand festzustellen ist nicht dazu, dass es von vornherein unbestimmt ist.
55 III. Soweit der Tenor des Ersturteils (Tenor LGU Ziffern 3 und 5) von den entsprechenden Klageantr�gen abweicht, hat sich der Kl�ger hiergegen nicht gewandt.
56 Spricht das Erstgericht dem Kl�ger so wie hier mehr oder etwas anderes zu, als er beantragt hat und legt der Beklagte gegen dieses Urteil Berufung ein, enth�lt der Antrag des Kl�gers auf Zur�ckweisung der Berufung inzidenter eine Klage�nderung oder Klageerweiterung im Sinn von � 264 Nr. 2 ZPO (i.V.m. � 525 ZPO), die auf das ihm durch das angefochtene Urteil Zugesprochene gerichtet ist (BGH NJW 1990, 1910; BGH NJW-RR 1999, 61, 62; NJW 2006, 1062). Die Einlegung einer Anschlussberufung ist zu diesem Zweck nicht erforderlich, weil der Kl�ger nicht die �nderung des angefochtenen Urteils zu seinen Gunsten, sondern lediglich Zur�ckverweisung der Hauptberufung begehrt, also die durch das angefochtene Urteil erworbene Rechtsposition behalten m�chte (Musielak in: Musielak/Voit, ZPO, 20. Auflage, Rn. 20 zu � 308).
57 Daher hat die Berufung keinen Erfolg, soweit sie geltend macht, das Erstgericht habe dem Kl�ger rechtsfehlerhaft mehr zugesprochen als er in der Klage beantragt habe, weil der Klageantrag Ziffer 5 auf das Verbot gerichtet war, auf der Internetseite www.v. .de die Adresse der elektronischen Post nicht anzugeben.
B.
58 Die Klage ist aber unbegr�ndet. Die eingeklagten Unterlassungsanspr�che, deren Bestehen sich nach deutschem Recht richtet, stehen dem Kl�ger nicht zu, weil er nicht aktivlegitimiert ist.
59 I. Von der Berufung nicht angegriffen ist das Erstgericht zutreffend davon ausgegangen, dass deutsches Recht anwendbar ist. Dies bestimmt sich im Verh�ltnis zu der in der Schweiz sitzenden Beklagten f�r die streitgegenst�ndlichen Anspr�che nach der Rom-II-VO, weil die Verordnung universell und damit auch im Verh�ltnis zur Schweiz als Nicht-EU-Mitglied anwendbar ist, Art. 3 Rom-II-VO. Dabei folgt die Anwendbarkeit deutschen Rechts auf lauterkeitsrechtsrechtliche Anspr�che aus Art. 6 Abs. 1 Rom-II-VO. Danach greift f�r das Lauterkeitsrecht das Recht des Staates, in dessen Gebiet die Wettbewerbsbeziehung oder die kollektiven Interessen der Verbraucher beeintr�chtigt worden sind und wahrscheinlich beeintr�chtigt werden. Dabei ist regelm��ig auf den Marktort abzustellen. Marktort ist hier Deutschland: die streitgegenst�ndliche Seite der Beklagten ist in Deutschland abrufbar und auf Deutschland ausgerichtet, was sich aus der Toplevel-Domain „.de“ ergibt und daraus, dass Tickets f�r zahlreiche Veranstaltungen in Deutschland angeboten werden.
60 II. Die Klage scheitert aber an der fehlenden Aktivlegitimation des Kl�gers.
61 1. Dabei hat die Berufung mit ihren im Einzelnen in diesem Zusammenhang gegen die Klageantr�ge erhobenen Einw�nde keinen Erfolg:
62 a) So folgt der Senat der Berufung nicht, sofern sie moniert, Klageantrag Ziffer 2 sei zu weit gefasst, weil er nicht auf Eintrittskarten f�r Veranstaltungen des Kl�gers beschr�nkt sei. Dieser Einwand geht deshalb fehl, weil dieser Antrag beschr�nkt ist auf den Verkauf von Tickets wie aus Seiten 1 bis 5 der Anlage K 17 ersichtlich und sich der Antrag folglich auf das Angebot von Eintrittskarten f�r den DFL Supercup 2019 bezieht.
63 b) Gleiches gilt f�r Klageantrag Ziffer 4. Die Berufung meint, Klageantrag Ziffer 4 sei nicht auf Eintrittskarten f�r Veranstaltungen des Kl�gers beschr�nkt. Diesem Einwand hat der Kl�ger Rechnung getragen und den Klageantrag Ziffer 4 auf den Verkauf von Tickets des Kl�gers wie auf Seiten 36 und 43 der Anlage K 16 eingeschr�nkt.
64 c) In Bezug auf Tenor Ziffer 5 des Ersturteils fehlt demgegen�ber diese Einschr�nkung auf Tickets f�r Veranstaltungen des Kl�gers. Daher hat die Berufung gegen Tenor Ziffer 5 des Ersturteils schon deshalb Erfolg, denn es werden auch Handlungen erfasst, hinsichtlich derer der Kl�ger keinen Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte hat. Dieser Antrag l�sst jede Einschr�nkung auf einen Bereich vermissen, in dem zwischen den Parteien ein Wettbewerbsverh�ltnis besteht. Auf ein solches Schlechthinverbot hat der Kl�ger aber keinen Anspruch. Ein derart zu weit gefasster Unterlassungsantrag ist unbegr�ndet (BGH GRUR 2015, 485 Rn. 26 – Kinderhochst�hle im Internet III; GRUR 2007, 987 Rn. 22 – �nderung der Voreinstellung I).
65 2. Im �brigen ist der Kl�ger nicht aktivlegitimiert nach � 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG in der seit 01.12.2021 geltenden Fassung (kurz: UWG 2021) bzw. in der zwischen 24.02.2016 und 01.12.2020 geltenden Fassung (kurz: UWG 2016) i.V.m. � 2 Abs. 1 Nummer 3 UWG in der vom 10.12.2015 bis 27.05.2022 geltenden Fassung (kurz: UWG 2015) bzw. � 2 Abs. 1 Nummer 4 UWG in der seit 28.05.2022 geltenden Fassung (kurz: UWG 2022).
66 a) Mitbewerber gem�� � 2 Abs. 1 Nummer 3 UWG 2015 bzw. � 2 Abs. 1 Nummer 4 UWG 2022 ist jeder Unternehmer, der mit einem oder mehreren Unternehmern als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in einem konkreten Wettbewerbsverh�ltnis steht.
67 Ein konkretes Wettbewerbsverh�ltnis ist immer dann gegeben, wenn beide Parteien gleichartige Waren oder Dienstleistungen innerhalb desselben Endverbraucherkreises abzusetzen versuchen und daher das Wettbewerbsverhalten des einen den anderen beeintr�chtigen, das hei�t im Absatz behindern oder st�ren kann (BGH GRUR 2014, 573 Rn. 15 – Werbung f�r Fremdprodukte; BGH GRUR 2006, 1042 – Kontaktanzeigen; BGH GRUR 2012, 193 Rn. 17 – Sportwetten im Internet II). Dies setzt voraus, dass sich die beteiligten Unternehmen auf demselben sachlich, r�umlich und zeitlich relevanten Markt bet�tigen, ohne dass sich der Kundenkreis und das Angebot der Waren oder Dienstleistungen vollst�ndig decken m�ssen (BGH GRUR 1990, 375, 377 – Steuersparmodell; BGH GRUR 2001, 78 – Falsche Herstellerpreisempfehlung; BGH GRUR 2007, 1079 Rn. 18, 22 – Bundesdruckerei)
68 An das Vorliegen eines konkreten Wettbewerbsverh�ltnisses sind im Interesse eines wirksamen lauterkeitsrechtlichen Individualschutzes grunds�tzlich keine hohen Anforderungen zu stellen (BGH GRUR 2014, 573 Rn. 17 – Werbung f�r Fremdprodukte; BGH GRUR 1985, 550 – DIMPLE; BGH GRUR 2006, 1042 – Kontaktanzeigen).
69 Da es f�r die wettbewerbsrechtliche Beurteilung einer T�tigkeit regelm��ig nur um die konkret beanstandete Wettbewerbshandlung geht, gen�gt es, dass die Parteien durch eine Handlung miteinander in Wettbewerb getreten sind, auch wenn ihre Unternehmen unterschiedlichen Branchen oder Wirtschaftsstufen angeh�ren (BGH GRUR 2014, 573 Rn. 18 – Werbung f�r Fremdprodukte; BGH GRUR 2004, 877, 878 f. – Werbeblocker; BGH GRUR 2009, 845 Rn. 40 – Internet-Videorecorder I).
70 b) Vor diesem Hintergrund liegt hier kein konkretes Wettbewerbsverh�ltnis vor.
71 aa) Der Kl�ger ist f�r den Profifu�ball in Deutschland verantwortlich und veranstaltet j�hrlich ein Spiel um den DFL-Supercup.
72 Zudem verkaufte er jedenfalls f�r den Supercup 2019 Eintrittskarten. Davon ist zwar nicht, wie das Erstgericht angenommen hat, deshalb auszugehen, weil die Beklagte dies ins Blaue hinein und versp�tet, weil erst in der Duplik bestreitet. Ihr Bestreiten ist nicht deshalb unbeachtlich. Denn ob der Kl�ger Eintrittskarten verkauft, ist nicht Gegenstand der Wahrnehmung der Beklagten. Daher kann sie den entsprechenden Tatsachenvortrag gem�� � 138 Abs. 4 ZPO mit Nichtwissen bestreiten, eine Einordnung als unbeachtliches Bestreiten ins Blaue hinein kommt nicht in Betracht.
73 Jedoch hat die Beklagte selbst vorgetragen, der Kl�ger biete Eintrittskarten im Erstverkauf an. Auch hat die Beklagte lediglich bestritten, dass der Kl�ger selbst Tickets f�r den Supercup 2019 an Endkunden vertrieben habe und weiter geltend gemacht, Tickets an Endkunden verkauften vorwiegend die Ticket-Abteilungen der teilnehmenden Clubs. Somit ist der hiesigen Entscheidung zugrunde zu legen, dass der Kl�ger Eintrittskarten im Erstverkauf anbietet.
74 Soweit die Berufung nunmehr anf�hrt, der Kl�ger habe kein einziges Ticket f�r den Supercup 2019 auf eigene Rechnung verkauft ist dies neu und nicht zuzulassen, � 531 Abs. 2 Satz 1 Nummer 3 ZPO.
75 bb) Die Beklagte betreibt unstreitig einen Marktplatz f�r Eintrittskarten. Davon, dass sie zudem selbst Eintrittskarten verkauft, hat der Senat nicht auszugehen.
76 (1) Dies hat der Kl�ger zun�chst auch nicht f�r relevant gehalten, dabei ist grunds�tzlich der Kl�ger f�r die tatbestandlichen Voraussetzungen seines Unterlassungsanspruchs darlegungs- und beweisbelastet und damit auch f�r die tats�chlichen Voraussetzungen der Mitbewerberstellung. Es greifen f�r den vortragsbelasteten Kl�ger Erleichterungen, wenn es um die Aufkl�rung von Tatsachen geht, die in den Verantwortungsbereich der beklagten Partei fallen. In diesem Fall treffen die beklagte Partei prozessuale Erkl�rungspflichten. Kommt die sekund�r darlegungsbelastete Partei ihrer Last nach, wird der Rechtsstreit in die durch die Beweislast vorgegebenen Bahnen zur�ckgelenkt und es ist Sache ihres Gegners, die f�r seine Behauptung sprechenden Umst�nde darzulegen und zu beweisen (BGH NJW 2021, 1759 Rn. 19).
77 (2) Auch mit Blick auf diese Verteilung der Vortragslast ist nicht anzunehmen, dass die Beklagte auch selbst Eintrittskarten �ber ihre Website verkauft.
78 (a) Dass die Beklagte jenes Ticket, das Gegenstand des streitgegenst�ndlichen Testkaufs war, selbst angeboten h�tte, hat der Kl�ger nicht behauptet.
79 (b) Auch ansonsten kann nicht angenommen werden, dass die Beklagte selbst Eintrittskarten f�r (Fu�ball-)Veranstaltungen vertreibt.
80 Den Vortrag des Kl�gers, die Beklagte verkaufe selbst Tickets, hat die Beklagte in Abrede gestellt, indem sie geltend macht, sie selbst biete keine Tickets an. Soweit der Kl�ger dies als unsubstantiiert bewertet, ist ihm nur insoweit zu folgen, als dass der Beklagten ein Bestreiten mit Nichtwissen verwehrt ist, � 138 Abs. 4 ZPO. Jedoch kann von der Beklagten schon deshalb keine substantiiertere Einlassung zu dieser Frage erwartet werden, weil es entweder zutrifft, dass sie selbst Eintrittskarten verkauft oder nicht. Weitere Ausf�hrungen sind daher nicht erforderlich. Daher ist ihr Bestreiten beachtlich.
81 Daran �ndert auch die die Beklagte treffende sekund�re Darlegungslast nichts. Denn wie weit die sekund�re Darlegungslast geht, richtet sich nach den Umst�nden des Einzelfalls und h�ngt insbesondere von der Substanz des Prim�rvortrags ab (BGH NJW-RR 2020, 720 Rn. 10). Konkrete Ticketverk�ufe durch die Beklagte selbst hat der Kl�ger aber schon nicht dargetan.
82 Zwar weist der Kl�ger in diesem Zusammenhang darauf hin, dass es im „Viagogo Seller Team Manual“ Stand Juli 2010 (Anlage K 36), unter „Viagogo Seller Accounts“ hei�t, „(…) we also sell tickets on the website.“. Hierzu macht die Beklagte aber geltend, dieses Handbuch sei Anfang 2017 durch die „Seller Terms of Use“ ersetzt worden, der streitgegenst�ndliche Testkauf fand am 14.06.2019 statt, damit nicht mehr unter Geltung des Manuals Stand Juli 2010. Darauf antwortet der Kl�ger lediglich, bei dem entsprechenden Beklagtenvortrag handle es sich um eine (unwahre) Schutzbehauptung der Beklagten. Damit wird er seiner Darlegungs- und Beweislast aber nicht gerecht.
83 cc) Es ist somit davon auszugehen, dass sich die T�tigkeit der Beklagten darauf beschr�nkt, gegen eine Servicegeb�hr eine Plattform f�r den Verkauf von Eintrittskarten anzubieten. Ihre T�tigkeit ist darauf gerichtet, gegen eine umsatzabh�ngige Verg�tung eine Verkaufsplattform zur Verf�gung zu stellen. Vor diesem Hintergrund versucht die Beklagte auch nicht mittelbar, derartige Waren an denselben Abnehmerkreis abzusetzen, sondern stellt ein virtuelles Schaufenster und einen technischen Weg zum Angebot bereit.
84 Ein konkretes Wettbewerbsverh�ltnis zwischen Anbietern von Waren, die auf dieser Plattform vertrieben werden, und dem Betreiber eines Online-Marktplatzes f�r derartige Waren besteht aber nicht, sofern der Plattformbetreiber – wie hier – nicht selbst als Anbieter der Produkte t�tig wird (dazu BGH GRUR 2015, 1129 Rn. 18-20 – Hotelbewertungsportal; OLG Frankfurt GRUR-RR 2016, 121 Rn. 911; Senat GRUR 2020, 770 Rn. 34-38; Keller in: Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig, UWG, 5. Auflage, Rn. 137 zu � 2; K�hler in: K�hler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 41. Auflage, Rn. 4.17b zu � 2; Sosnitza in: Ohly/Sosnitza, Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, 8. Auflage, Rn. 71 zu � 2). Dass die Beklagte, um m�glichst hohe Provisionseinnahmen zu erzielen, an m�glichst vielen Vertragsabschl�ssen �ber ihren virtuellen Marktplatz interessiert ist, �ndert nichts an ihrem Status als Internetplattform, die den Vertrieb anderer �ber dieses Medium erm�glicht (OLG Koblenz GRUR-RR 2006, 380, 381, zitiert in BGH GRUR 2014, 573 Rn. 18 – Werbung f�r Fremdprodukte).
85 Soweit sich der Kl�ger in diesem Zusammenhang auf die Entscheidung Hotelbewertungsportal (BGH GRUR 2015, 1129) beruft und geltend macht, wie dort versuche die Beklagte durch die Bewerbung und den Verkauf von Tickets f�r Veranstaltungen des Kl�gers die Attraktivit�t ihrer eigenen Plattform zu steigern, verhilft ihr dies nicht zum Erfolg. Denn in der genannten Entscheidung war ma�geblich, dass die dortige Beklagte nicht nur ein Hotelbewertungsportal betrieb, sondern auch ein Online-Reiseb�ro, dessen Attraktivit�t sie durch das Vorhalten von Bewertungen auf ihrem Hotelbewertungsportal zu erh�hen suchte, w�hrend die dortige Kl�gerin Beherbergungsdienstleistungen anbot (BGH GRUR 2015, 1129 Rn. 20 – Hotelbewertungsportal). Eine damit vergleichbare Konstellation liegt hier nicht vor, davon, dass die Beklagte auch selbst Eintrittskarten vertreibt, hat der Senat nicht auszugehen (s.o.).
86 Auch indem der Kl�ger die Entscheidungen Zweitmarkt f�r Lebensversicherungen (BGH GRUR 2021, 497) und Ansprechpartner (BGH GRUR 2016, 1193) anf�hrt, dringt er nicht durch. Denn in beiden Entscheidungen wurde von einem Wettbewerbsverh�ltnisses zwischen einem Versicherer und einem Versicherungsmakler oder -berater deshalb ausgegangen, weil beide die Dienstleistung der Beratung �ber Versicherungsangelegenheiten anbieten (BGH GRUR 2021, 497 Rn. 21 – Zweitmarkt f�r Lebensversicherungen m.w.N.; BGH GRUR 2016, 1193 Rn. 16 – Ansprechpartner). Nicht ma�geblich war dagegen, ob die dortige Beklagte durch ihre Dienstleistung das Gesch�ft zwischen Dritten vermittelt, worauf aber der Kl�ger f�r den Gleichlauf des hiesigen Falls mit den Entscheidungen abhebt.
87 dd) Auch ist ein konkretes Wettbewerbsverh�ltnisses nicht unter dem Gesichtspunkt der F�rderung fremden Wettbewerbs anzunehmen.
88 (1) Eine gesch�ftliche Handlung kann sich auch auf die F�rderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren oder Dienstleistungen eines fremden Unternehmens beziehen. F�r die Annahme eines konkreten Wettbewerbsverh�ltnisses unter diesem Gesichtspunkt muss das unmittelbare Wettbewerbsverh�ltnis zwischen dem gef�rderten Unternehmen und dem Anspruchsteller bestehen. Der betroffene Mitbewerber ist dann nach � 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG 2021 bzw. UWG 2016 berechtigt, gegen den F�rdernden vorzugehen, sofern er durch die F�rderung des dritten Unternehmens in eigenen wettbewerbsrechtlich gesch�tzten Interessen ber�hrt ist (BGH GRUR 2021, 497 Rn. 16 – Zweitmarkt f�r Lebensversicherungen I; BGH GRUR 2014, 573 Rn. 19 – Werbung f�r Fremdprodukte; K�hler in: K�hler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 41. Auflage, Rn. 4.16 zu � 2; Keller in: Harte- Bavendamm/Henning-Bodewig, UWG, 5. Auflage, Rn. 141 f. zu � 2). Die F�rderung des Absatzes eines fremden Unternehmens stellt eine eigene gesch�ftliche Handlung dar und ist nicht lediglich eine Beteiligung an einem fremden gesch�ftlichen Handeln.
89 Entscheidend ist, ob ein Verhalten objektiv betrachtet ma�geblich darauf gerichtet ist, durch die Beeinflussung der gesch�ftlichen Entscheidungen der Adressaten den Absatz von Waren eines bestimmten Anbieters zu f�rdern (BGH GRUR 2015, 694 Rn. 32 – Bezugsquellen f�r Bachbl�ten; BGH WRP 1990, 282 – Anwaltswahl durch Mieterverein).
90 (2) Diese Voraussetzungen sind hier nicht erf�llt. Es fehlt an einem von der Beklagten gef�rderten Unternehmen, das im Wettbewerb zum Kl�ger steht. Das w�re allenfalls in Bezug auf solche Verk�ufer denkbar, die �ber die Plattform der Beklagten unternehmerisch handelnd Fu�balleintrittskarten verkaufen. Dazu fehlt Vortrag des Kl�gers.
91 (a) Hinsichtlich des Verk�ufers des Testkauftickets tr�gt der Kl�ger nicht vor, dass dieser unternehmerisch gehandelt h�tte, so dass die Beklagte hierzu auch keine prozessuale Erkl�rungspflicht (s.o.) trifft. Auf die Geltung von AGB, auf die sich der Kl�ger beruft, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an.
92 (b) Soweit der Kl�ger allgemein geltend macht, die Plattform der Beklagten werde sowohl von privaten als auch von gewerblichen Anbietern genutzt, hat der Senat dies zwar zugrunde zu legen, denn die Beklagte bestreitet dies bei genauer Betrachtung nicht. Sie wendet hiergegen nur ein, es treffe nicht zu, dass sie ihren Fokus auf gewerbsm��ige Ticketh�ndler lege, ihr Angebot richte sich in ersterLinie an einzelne Fans und ihr Internetauftritt richte sich an private Ticketverk�ufer. Damit bestreitet sie nicht, dass grunds�tzlich auch Unternehmen Tickets �ber ihre Plattform verkaufen.
93 Jedoch kann der Senat hieraus nicht schlie�en, dass die Beklagte auch den Verkauf von zumindest Fu�ball-Eintrittskarten durch unternehmerisch handelnde Verk�ufer f�rdert. Dies folgt auch nicht aus dem Umstand, dass der Kl�ger Eintrittskarten f�r den Supercup 2019 an Sponsoren und damit Unternehmen vergeben hat. Zwar k�nnen diese Sponsoren Tickets �ber die Plattform der Beklagten verkaufen. Dass dies auch geschieht, ist aber nicht dargetan. Gleiches gilt f�r die Angabe der Ticketkategorie „VIP“ auf der Webseite der Beklagten, worauf sich der Kl�ger in diesem Zusammenhang und mit Blick auf Anlage K 16 beruft. Solche Karten m�gen zun�chst Unternehmer erworben haben, dass diese und nicht Verbraucher derartige VIP-Karten dann �ber die Plattform der Beklagten weiterverkaufen, ist aber nicht dargetan. Zutreffend f�hrt die Beklagte insofern aus, der Kl�ger habe keine Tatsachen vorgetragen, aus denen sich ergebe, durch welche Handlungen die Beklagte den Wettbewerb eines anderen Unternehmens f�rdere, das selbst Eintrittskarten f�r Spiele des Kl�gers auf der Plattform der Beklagten anbiete. Ein solches Unternehmen sei nicht ersichtlich. Dem entgegnet der Kl�ger lediglich, die Beklagte f�rdere den Ticketabsatz ihrer Nutzer durch die Bereitstellung der Internetverkaufsplattform. Diese Verk�ufer st�nden in einem konkreten Wettbewerbsverh�ltnis zum Kl�ger als Mitbewerber. Die Beklagte behaupte wahrheitswidrig, nicht andere Unternehmen zu f�rdern, die im Wettbewerb zum Kl�ger st�nden, dies werde bestritten. Beweisangebote des Kl�gers fehlen.
94 Der Umstand, dass grunds�tzlich auch Unternehmen �ber die Plattform der Beklagten Eintrittskarten anbieten, begr�ndet auch nicht die ernstliche und unmittelbar bevorstehende Gefahr, dass die Beklagte den Verkauf von Fu�balleintrittskarten zumindest auch durch Unternehmen erm�glicht. Es ist n�mlich durchaus nicht fernliegend, dass urspr�nglich an Unternehmen verkaufte Eintrittskarten an Verbraucher weitergegeben werden und dass diese die Tickets anschlie�end �ber die Plattform der Beklagten weiterverkaufen. Erstbegehungsgefahr, auf die sich der Kl�ger in der Berufungsinstanz beruft, ist damit ebenfalls nicht gegeben.
95 III. Die Kostenentscheidung beruht auf � 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Der Ausspruch �ber die vorl�ufige Vollstreckbarkeit folgt aus � 708 Nummer 10, � 711 Satz 1, Satz 2, � 709 Satz 2 ZPO.
96 Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine grunds�tzliche Bedeutung (� 543 auf Satz 2 Satz 1 Nummer 1 ZPO) hat und auch die Voraussetzungen des � 543 Abs. 2 Satz 1 Nummer 2 ZPO nicht vorliegen. Die Rechtssache erfordert, wie die Ausf�hrungen zeigen, lediglich die Anwendung gesicherter Rechtsprechungsgrunds�tze auf den Einzelfall.
Wettbewerbsverh�ltnis, Klageantrag, Unerlaubte Handlung, Unterlassungsanspruch, Internationale Zust�ndigkeit, Dienstleistungen, Garantieversprechen, Hotelbewertungsportal, Testk�ufe, Unternehmerisches Handeln, Eintrittskarten, Vorl�ufige Vollstreckbarkeit, �rtliche Zust�ndigkeit, Lebensversicherung, Arzneimittelwerbung, unlauterer Wettbewerb, Klageabweisung, Lugano-�bereinkommen, Sekund�re Darlegungslast, Ware
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.