OLG M�nchen 18. Zivilsenat, 2023-01-31, 18 U 4493/22 Pre

18 U 4493/22 PreTribunal Superior / Civil Chamber 1831 de jan. de 2023

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Regest

Die Umstellung der Klageantr�ge von einer Feststellungsklage in eine Leistungsklage ist gem�� � 264 Nr. 2 ZPO auch in der Berufungsinstanz ohne weiteres zul�ssig. (Rn. 24) (redaktioneller Leitsatz)

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OLG M�nchen 18. Zivilsenat — 2023-01-31 — 18 U 4493/22 Pre — Endurteil

Entscheidungsdatum: 2023-01-31

Aktenzeichen: 18 U 4493/22 Pre

Dokumenttyp: Endurteil

Tenor

  1. Auf die Berufung der Kl�gerinnen wird das Endurteil des Landgerichts M�nchen I vom 27.07.2022, Az. 9 O 16309/20, dahingehend abge�ndert, dass �ber die Beklagte zu 3) hinaus auch die Beklagten zu 1) und zu 2) verurteilt werden, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, oder einer Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten zu unterlassen, den Kl�gerinnen sog. presserechtliche Informationsschreiben zuzusenden, wenn dies geschieht wie mit Schreiben der Beklagten zu 1) und zu 2) vom 21.10.2020.

  2. Die Anschlussberufung der Beklagten zu 3) wird zur�ckgewiesen.

  3. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten samtverbindlich.

  4. Das Urteil und das in Ziffer 1. genannte Endurteil des Landgerichts M�nchen I sind ohne Sicherheitsleistung vorl�ufig vollstreckbar.

  5. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

1 Die Kl�gerinnen verlangen von den Beklagten, die �bermittlung sog. presserechtlicher Informationsschreiben zu unterlassen, wenn es geschieht wie mit Schreiben der Beklagten an die Kl�gerinnen vom 21.10.2020.

2 Hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstandes und der Antr�ge in erster Instanz wird auf den Tatbestand des angefochtenen Endurteils des Landgerichts M�nchen I vom 27.07.2022 (Bl. 152/158 d.A.) Bezug genommen.

3 Das Landgericht hat die Beklagte zu 3) verurteilt es zu unterlassen, den Kl�gerinnen sog. presserechtliche Informationsschreiben zuzusenden, wenn dies geschehe wie mit Schreiben der Beklagten zu 1) und zu 2) vom 21.10.2020. Im �brigen hat das Landgericht die Klagen abgewiesen. Zur Begr�ndung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgef�hrt:

4 Die Kl�gerinnen h�tten gegen die Beklagte zu 3) jeweils einen Anspruch gem�� � 1004 Abs. 1 Satz 2, � 823 Abs. 1 BGB, da das Zusenden der streitgegenst�ndlichen Schreiben rechtswidrig in ihr Recht am eingerichteten und ausge�bten Gewerbebetrieb eingreife. Zur Begr�ndung nimmt das Landgericht Bezug auf den Beschluss des Senats vom 02.07.2021 im Verfahren 18 U 988/21 Pre, der im einstweiligen Verf�gungsverfahren zwischen den Kl�gerinnen und der Beklagten zu 1) ergangen ist. Die dortigen Ausf�hrungen w�rden auch im Hinblick auf die Beklagte zu 3) gelten, da sie die Beklagte zu 1) mit der �bersendung der streitgegenst�ndlichen Schreiben beauftragt habe und damit als St�rerin anzusehen sei. Die Schreiben �berschritten auch die Schwelle einer blo�en Bel�stigung. Es k�nne offenbleiben, ob die Beklagte zu 3) einen sog. Opt-Out gegen�ber den Kl�gerinnen erkl�rt habe, da die Schreiben per se schon mehr als eine reine Bel�stigung darstellten. Das Erfordernis einer vorherigen Erkl�rung der Kl�gerinnen auch gegen�ber der Beklagten zu 3), keine weiteren Schreiben dieser Art erhalten zu wollen, sei auch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 15.01.2019 – VI ZR 506/71) nicht notwendig.

5 Die Feststellungsklage sei dagegen unbegr�ndet. Zum einen sei die Klage im Zeitpunkt des vermeintlich erledigenden Ereignisses gegen die Beklagten zu 1) und zu 2) bereits unbegr�ndet gewesen. Zum anderen sei kein erledigendes Ereignis nach Rechtsh�ngigkeit der Klage eingetreten. Die Kl�gerinnen h�tten gegen die Beklagten zu 1) und zu 2) von vorneherein keinen Unterlassungsanspruch gehabt, da diese keine St�rer im Sinne des � 1004 BGB seien. Den Beklagten zu 1) und zu 2) fehle es an der erforderlichen Passivlegitimation, weil sie mit ihren Schreiben vom 21.10.2020 erkennbar nicht im eigenen Namen, sondern in rechtlicher Vertretung der Beklagten zu 3) zur Abwehr einer konkret bef�rchteten rechtswidrigen Presseberichterstattung gehandelt h�tten. Auch die �berschrift „Presserechtliches Informationsschreiben J. R. “ spreche gegen eine Deutung, dass die Beklagten zu 1) und zu 2) selbst in Anspruch genommen werden wollten. Anders als in dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall gebe es im Streitfall auch keine ausdr�ckliche Anregung seitens der Beklagten zu 1) oder zu 2), sie zu verklagen. Auf Grundlage dieser Gesamtumst�nde h�tten die Kl�gerinnen bereits bei Klageerhebung, aber auch im Zeitpunkt des vermeintlich erledigenden Ereignisses (Bestreiten der St�rereigenschaft mit Klageerwiderung bzw. im Berufungsverfahren 18 U 988/21) nicht annehmen d�rfen, dass die Beklagten zu 1) oder zu 2) auch im vorliegenden Fall pers�nlich in Anspruch genommen werden wollten.

6 Gegen dieses Urteil haben die Kl�gerinnen mit Schriftsatz vom 18.07.2022, bei Gericht eingegangen am selben Tag, Berufung eingelegt. Die Beklagte zu 3) hat mit Schriftsatz vom 17.08.2022, bei Gericht eingegangen am selben Tag, Anschlussberufung eingelegt.

7 Die Kl�gerinnen haben zun�chst mit ihrer Berufung die vom Landgericht abgewiesenen Klageantr�ge weiterverfolgt. Zur Begr�ndung f�hren sie im Wesentlichen aus:

8 Die Annahme des Landgerichts, den Beklagten zu 1) und zu 2) fehle im vorliegenden Fall die Passivlegitimation, werde durch die getroffenen Feststellungen nicht getragen. Bis zur Erledigterkl�rung sei die Klage vielmehr zul�ssig und begr�ndet gewesen. Auch in dem vom Bundesgerichtshof zulasten der Beklagten zu 1) entschiedenen Verfahren habe diese im Schreiben einleitend auf die Vertretung des Mandanten hingewiesen. Dar�ber hinaus sei auch in diesem Verfahren das Schreiben mit „Presserechtliches Informationsschreiben“ �berschrieben gewesen. Der Bundesgerichtshof habe die Beklagte zu 1) damals trotzdem pers�nlich in Haftung genommen. Die Haftung entfalle auch nicht deshalb, weil es an einem expliziten Angebot der Beklagten zu 1) und zu 2) fehle, sie selbst zu verklagen. Der Bundesgerichtshof habe die Beklagte zu 1) vielmehr deshalb als St�rerin angesehen, weil sie sich nicht auf die Vertretung des Mandanten beschr�nkt habe, sondern f�r sich selbst in Anspruch genommen habe, zum Versand des dortigen sog. presserechtlichen Informationsschreiben berechtigt zu sein. Die Beklagten zu 1) und zu 2) h�tten im Streitfall bereits in dem Informationsschreiben, sp�testens aber nach der vorgerichtlichen Abmahnung explizit darauf hinweisen m�ssen, dass sie die Schreiben nicht gegen sich gelten lassen wollten bzw. nicht die Verantwortung f�r deren Inhalt tr�gen.

9 Die Kl�gerinnen haben zun�chst beantragt (Bl. 178 d.A.):

Das Urteil des Landgerichts M�nchen (sic!) vom 27.07.2022 (9 O 16309/20) wird abge�ndert. �ber die Verurteilung der Beklagten zu 3) hinaus wird festgestellt, dass der Rechtsstreit gegen�ber den Beklagten zu 1) und 2) in der Hauptsache erledigt ist.

10 Der Senat hat mit Beschluss vom 27.10.2022 (Bl. 227/231 d.A.) darauf hingewiesen, dass die Berufungen der Kl�gerinnen nur deshalb keine Aussicht auf Erfolg h�tten, weil sich die Hauptsache nicht erledigt habe.

11 Daraufhin haben die Kl�gerinnen ihre Antr�ge erneut umgestellt und beantragen zuletzt (Bl. 239 d.A.):

Den Beklagten zu 1) und 2) wird unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000 € oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten – Ordnungshaft auch f�r den Fall, dass das Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann – untersagt, den Kl�gerinnen sog. „Presserechtliche Informationsschreiben“ zuzusenden, wenn dies geschieht wie mit Schreiben der Beklagten zu 1) und 2) vom 21.10.2020 (Anlage 1 und Anlage 2).

12 Die Beklagten zu 1) und 2) beantragen,

die Berufung zur�ckzuweisen.

13 Die Beklagten verteidigen das erstinstanzliche Endurteil, soweit die Klagen gegen die Beklagten zu 1) und zu 2) abgewiesen wurden und f�hren im Wesentlichen aus:

14 Ein erledigendes Ereignis habe nicht stattgefunden. Den Beklagten zu 1) und zu 2) habe von Anfang an die St�rereigenschaft f�r die geltend gemachten Anspr�che gefehlt. Die Beklagten zu 1) und zu 2) seien von Anfang an in der Sache bei Versand des sog. presserechtlichen Informationsschreibens namens und in Vollmacht der Beklagten zu 3) als Organ der Rechtspflege t�tig geworden. Sie h�tten auch nicht f�r sich selbst in Anspruch genommen, in der beanstandenden Art und Weise vorgehen zu d�rfen, oder angeregt, sie pers�nlich zu verklagen. Dies h�tten die Beklagten zu 1) und zu 2) – insoweit �ber obligat – in der Klageerwiderung vom 23.03.2021 und damit zum fr�hestm�glichen Zeitpunkt in diesem Verfahren klargestellt.

15 Die Beklagte zu 3) verfolgt mit Ihrer Anschlussberufung ihren erstinstanzlichen Antrag auf Klageabweisung weiter. Zur Begr�ndung f�hrt sie im Wesentlichen aus:

16 Das Landgericht habe rechtsfehlerhaft angenommen, dass ein betriebsbezogener Eingriff in das Recht der Kl�gerinnen am eingerichteten und ausge�bten Gewerbebetrieb durch die Beklagte zu 3) vorliege. Die Kl�gerinnen h�tten vor Versand der streitgegenst�ndlichen Schreiben keinen wirksamen ausdr�cklichen Willen gegen�ber der Beklagten zu 3) ge�u�ert, derartige Schreiben nicht mehr erhalten zu wollen. Das kl�gerseits vorgelegte Schreiben vom 27.09.2018 gen�ge als ausdr�ckliche Opt-Out-Erkl�rung nicht. Das an die Beklagte zu 1) adressierte Schreiben der Kl�gervertreter sei auf den 27.09.2018 datiert. Es sei ausgeschlossen, dass diesem Schreiben die im Streitfall vorgelegten Anlagen beigef�gt gewesen seien, da diese j�nger seien als das Schreiben selbst. Dar�ber hinaus werde in dem Schreiben nicht n�her spezifiziert, wer die Mandantschaft der Kl�gervertreter sein solle. Damit k�nne nicht festgestellt werden, f�r wen der angebliche Widerspruch Wirkung entfalten solle. Der Versand des streitgegenst�ndlichen sog. presserechtlichen Informationsschreiben durch die Beklagten stelle deswegen eine blo�e sozial �bliche Behinderung dar.

17 Weiterhin sei ein – unterstellter – Eingriff jedenfalls nicht rechtswidrig erfolgt, da die streitgegenst�ndlichen Schreiben den nach der Rechtsprechung erforderlichen Erkenntnisgewinn erm�glichten. Anders als in dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall gehe es vorliegend weder um den Vorwurf unrichtiger Behauptungen noch um Fotos, die man h�tte konkret bezeichnen m�ssen. Es gehe vielmehr um die Verletzung der Privatsph�re der Beklagten zu 3). Die streitgegenst�ndlichen Schreiben enthielten ausreichende Informationen, n�mlich dass eine ganz konkrete Berichterstattung �ber Details aus der Privatsph�re der Beklagten zu 3) – noch genauer: �ber ihre neue Liebesbeziehung – rechtswidrig sei. Mehr Details �ber den exakten rechtswidrigen Inhalt einer m�glichen Berichterstattung h�tten die Beklagten gegen�ber den Medien nicht ausf�hren k�nnen, da ein solches Vorgehen im Widerspruch zu dem begehrten Privatsph�renschutz und den anwaltlichen Verschwiegenheitspflichten st�nde. Dar�ber hinaus w�rden sich die Beklagten mit einem derartigen Vorgehen dem Vorwurf der Selbstbegebung aussetzen. Es sei auch offensichtlich keine Einsch�chterung der Kl�gerinnen eingetreten. Die von den Kl�gerinnen beanstandete Aussage im streitgegenst�ndlichen Schreiben, dass rechtskr�ftig anerkannt sei, dass die Beklagte zu 3) eine Berichterstattung �ber ihre Privatsph�re nicht hinnehmen m�sse, sei schlicht wahr. Das Landgericht K�ln habe in Bezug auf eine fr�here Beziehung der Beklagten zu 3) entschieden, dass diese eine Berichterstattung �ber ihre Privatsph�re nicht hinnehmen m�sse. Das Oberlandesgericht K�ln habe diese Entscheidung in einem Hinweisbeschluss best�tigt. Die damaligen Kl�gerinnen h�tten ebenso wie die Kl�gerinnen im hiesigen Verfahren zum B. Konzern geh�rt. Diese Entscheidungen seien auch den Prozessbevollm�chtigten der Kl�gerinnen bekannt.

18 Die Kl�gerinnen h�tten sich selbst widerspr�chlich und treuwidrig verhalten, da sie v�llig unbeeindruckt von dem vermeintlich einsch�chternden sog. presserechtlichen Informationsschreiben und trotz der ihnen bekannten Anerkennung der Rechtswidrigkeit einer Beziehungsberichterstattung in Bezug auf die Beklagte zu 3) die als Anlage B6 und B7 vorgelegte Berichterstattung publiziert h�tten. Im Nachhinein h�tten sie jeweils eine Unterlassungsverpflichtungserkl�rung abgegeben. Auch die in dem stretigegenst�ndlichen presserechtlichen Informationsschreiben in Bezug genommene Berichterstattung durch die B. sei durch das Landgericht Berlin f�r rechtswidrig erkl�rt worden.

19 Das Landgericht verkenne die besondere Bedeutung des pr�ventiven Rechtsschutzes in F�llen von sog. presserechtlichen Informationsschreiben. Dies gelte besonders vor dem Hintergrund, dass sich die Beklagte zu 3) schon mehrfach auch gerichtlich und auch �ber mehrere Instanzen gegen entsprechende Berichte zur Wehr setzen habe m�ssen.

20 Die Beklagte zu 3) beantragt (Bl. 200 d.A.),

das Urteil des Landgerichts M�nchen I vom 27.07.2022 zum Az. 9 O 16309/20 dahingehend abzu�ndern, dass die Klage auch gegen�ber der Beklagten zu 3) abgewiesen wird.

21 Die Kl�gerinnen beantragen,

die Anschlussberufung zur�ckzuweisen.

22 Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf die Schrifts�tze der Kl�gerinnen vom 02.08.2022 (Bl. 177/184 d.A.), 02.09.2022 (Bl. 219/226 d.A.), 31.10.2022 (Bl. 233/236 d.A.), 03.11.2022 (Bl. 239/243 d.A.) und 21.11.2022 (Bl. 253/257 d.A.) sowie die Schrifts�tze der Beklagten vom 17.08.2022 (Bl. 192/216 d.A.) und 17.11.2022 (Bl. 249/252 d.A.) sowie das Protokoll vom 06.12.2022 (Bl. 258/260 d.A.), jeweils mit den zugeh�rigen Anlagen, verwiesen.

II.

23 Die Berufung der Kl�gerinnen ist mit den zuletzt gestellten Antr�gen zul�ssig und in vollem Umfang begr�ndet.

24 1. Die erneute Umstellung der Klageantr�ge von einer Feststellungsin eine Leistungsklage ist gem�� � 264 Nr. 2 ZPO auch in der Berufungsinstanz ohne weiteres zul�ssig (Thomas/Putzo/Seiler, ZPO, 43. Aufl., � 533 Rn. 1 m.w.N.).

25 2. Die Kl�gerinnen haben gegen die Beklagten zu 1) und zu 2) einen Anspruch aus � 1004 Abs. 1 Satz 2, � 823 Abs. 1 BGB es zu unterlassen, ihnen sog. presserechtliche Informationsschreiben zu �bermitteln, wenn dies geschieht wie mit den Schreiben der Beklagten vom 21.10.2020.

26 a) Durch die �bermittlung dieser Schreiben haben die Beklagten zu 1) und zu 2) in das durch Art. 12 i.V.m. Art. 19 Abs. 3 GG verfassungsrechtlich gew�hrleistete Recht der Kl�gerinnen am eingerichteten und ausge�bten Gewerbebetrieb eingegriffen.

27 aa) Der Schutz des � 823 Abs. 1 BGB wird gegen jede Beeintr�chtigung des Rechts am eingerichteten und ausge�bten Gewerbebetrieb gew�hrt, wenn die St�rung einen unmittelbaren Eingriff in den gewerblichen T�tigkeitskreis darstellt. Durch den dem eingerichteten und ausge�bten Gewerbebetrieb gew�hrten Schutz soll das Unternehmen in seiner wirtschaftlichen T�tigkeit und in seinem Funktionieren vor widerrechtlichen Eingriffen bewahrt bleiben. Bei Presseunternehmen sind dabei durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG grundrechtlich gew�hrte Rechtspositionen zu ber�cksichtigen. Die Verletzungshandlung muss sich gerade gegen den Betrieb und seine Organisation oder gegen die unternehmerische Entscheidungsfreiheit richten und �ber eine blo�e Bel�stigung oder eine sozial �bliche Behinderung hinausgehen (BGH, Urteil vom 15.01.2019 – VI ZR 506/17, NJW 2019, 781 Rn. 16 m.w.N.).

28 bb) In diesen Schutzbereich wurde unmittelbar eingegriffen. Die �bermittlung der Schreiben zielte unmittelbar auf eine Beeinflussung der redaktionellen T�tigkeit der Kl�gerinnen als Presseunternehmen ab. Ihr Zweck besteht gerade darin, die Kl�gerinnen von einer Berichterstattung �ber die Beklagte zu 3) abzuhalten, um eine bef�rchtete Pers�nlichkeitsrechtsverletzung zu vermeiden. Dies f�hrte auch nicht zu einer blo�en Bel�stigung. Bereits die Sichtung des Schreibens unmittelbar nach dem Eingang und die Weiterleitung innerhalb des Verlags verursachten zus�tzlichen Arbeitsaufwand. Dar�ber hinaus war ungeachtet der �berschrift „Presserechtliches Informationsschreiben“ nicht auf den ersten Blick erkennbar und bedurfte daher der Pr�fung, was Inhalt und Gegenstand des von einer Rechtsanwaltskanzlei stammenden Schriftst�cks war (vgl. BGH, a.a.O, Rn. 17). Dadurch erfolgte schlie�lich keine lediglich sozial �bliche Behinderung, da die Kl�gervertreter zuvor mit dem als Anlage BB2 im einstweiligen Verf�gungsverfahren (18 U 988/21) vorgelegten Schreiben vom 27.09.2018 namens und im Auftrag ihrer Mandantschaft gegen�ber der Beklagten zu 1) erkl�rt hatten, keine Schreiben dieser Art mehr erhalten zu wollen (vgl. BGH, a.a.O.). Dem Schreiben vom 27.09.2018 konnten die Beklagten zu 1) und zu 2) entnehmen, dass es nicht nur f�r den damaligen Anlassfall, sondern allgemein f�r von den Kl�gervertretern betreute Rechtsangelegenheiten des B. -Konzerns gelten sollte.

29 b) Dieser Eingriff in das Recht der Kl�gerinnen am eingerichteten und ausge�bten Gewerbebetrieb war rechtswidrig.

30 aa) Das Recht am eingerichteten und ausge�bten Gewerbebetrieb stellt einen offenen Tatbestand dar, dessen Inhalt und Grenzen sich erst aus einer Abw�gung mit den im Einzelfall konkret kollidierenden Interessen anderer ergeben. Bei der Abw�gung sind die betroffenen Grundrechte und Gew�hrleistungen der Europ�ischen Menschenrechtskonvention interpretationsleitend zu ber�cksichtigen. Der Eingriff in den Schutzbereich ist nur dann rechtswidrig, wenn das Interesse des Betroffenen die schutzw�rdigen Belange der anderen Seite �berwiegt (BGH, a.a.O., Rn. 19 m.w.N.).

31 bb) Im Streitfall sind die oben genannten Schutzinteressen der Kl�gerinnen mit dem allgemeinen Pers�nlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 GG) der Beklagten zu 3), dem Recht auf freie Berufsaus�bung (Art. 12 Abs. 1 GG) der Beklagten zu 1) und 2) und – zu Gunsten der Beklagten unterstellt – deren Recht auf Verbreitung ihrer Meinung (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) abzuw�gen. Hier �berwiegt das Interesse der Kl�gerinnen die schutzw�rdigen Belange der Beklagten.

32 Zwar hat nach dem Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofs vom 15.01.2019 das Interesse eines Presseunternehmens, presserechtliche Informationsschreiben nicht zu erhalten, in der Regel zur�ckzutreten (BGH, a.a.O., Rn. 22). Eine andere Beurteilung ist allerdings dann geboten, wenn das �bersandte Informationsschreiben von vorneherein ungeeignet ist, pr�ventiven Rechtsschutz zu bewirken. Hiervon ist auszugehen, wenn es keine Informationen enth�lt, die dem Presseunternehmen die Beurteilung erlauben, ob Pers�nlichkeitsrechte durch eine etwaige Berichterstattung verletzt w�rden (BGH, a.a.O, Rn. 23).

33 cc) So verh�lt es sich vorliegend. Abgesehen davon, dass die in Bezug genommene Berichterstattung der B. und der B. -Zeitung nicht n�her konkretisiert wird, enthalten die Schreiben zun�chst nur die rechtliche Wertung seitens der Beklagten, dass diese Berichterstattung �ber das private Beziehungsleben der Beklagten zu 3) deren Pers�nlichkeitsrechte verletze. Ob sich diese Wertung auf eine B. – und/oder Wortberichterstattung bezieht, wird nicht n�her konkretisiert. Auch ein Grund, warum die Berichterstattung f�r unzul�ssig gehalten wird, wird nicht angegeben. Insbesondere wird zum Wahrheitsgehalt der berichteten Tatsachen bewusst nicht Stellung genommen. Damit enthalten die Schreiben f�r die Kl�gerinnen aber keinen Erkenntnisgewinn, um eine etwaige Pers�nlichkeitsrechtsverletzung der Beklagten zu 3) zu vermeiden. Denn die Berichterstattung �ber die Privatsph�re einer prominenten Person ist nicht per se rechtswidrig. Ihre Zul�ssigkeit kann vielmehr nur im jeweiligen konkreten Kontext beurteilt werden (vgl. BGH, Urteil vom 04.04.2017 – VI ZR 123/16, NJW 2017, 2029 m.w.N). Erst aufgrund einer umfassenden Abw�gung des allgemeinen Pers�nlichkeitsrechts des Betroffenen mit dem Informationsinteresse des Presseunternehmens l�sst sich die Zul�ssigkeit einer konkreten Berichterstattung kl�ren (vgl. BGH, Urteil vom 10.11.2020 – VI ZR 62/17, AfP 2021, 32 m.w.N). Hier setzt der Sinn sog. presserechtlicher Informationsschreiben an. Diese sollen den Sachverhalt und die konkreten Umst�nde offen legen, die es der Redaktion von Presseunternehmen erm�glichen, die notwendige Abw�gung rechtlich korrekt vorzunehmen. Das ergibt sich schon aus der Bezeichnung „Informations“-Schreiben. Sie werden daher vor allem dann f�r den Pers�nlichkeitsschutz eines Betroffenen wertvoll sein, wenn unwahre Tatsachenbehauptungen in der in Bezug genommenen Berichterstattung herausgestellt oder die fehlende Einwilligung in die Ver�ffentlichung konkreter B. er mitgeteilt wird. Auch der Bundesgerichtshof stellt in seinem oben genannten Urteil vom 15.01.2019 darauf ab, ob das Schreiben „eine Pr�fung und Beurteilung des Sachverhalts“ erm�glicht. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Eine durch die Beklagten zu 1) und zu 2) vorgenommene rechtliche Wertung ersetzt die fehlenden zugrunde liegenden Informationen nicht. Es erscheint verst�ndlich, dass die Beklagten insbesondere unter dem Aspekt einer „Selbst�ffnung“ vermeiden wollen, den Kl�gerinnen zus�tzliche Informationen zur Verf�gung zu stellen. Dieses Problem ist jedoch dem sog. presserechtlichen Informationsschreiben immanent (vgl. BeckOGK/Hermann, 1.5.2021, BGB � 823 Rn. 1766, m.w.N.), insbesondere dann, wenn pauschal eine Verletzung der Privatsph�re eines Prominenten geltend gemacht wird.

34 Der Hinweis in den Schreiben darauf, dass rechtskr�ftig anerkannt sei, dass die Beklagte zu 3) eine Berichterstattung �ber ihr Privatleben nicht hinnehmen m�sse, ist – wie den Beklagten zu 1) und zu 2) bekannt war – in dieser Allgemeinheit nicht richtig und f�hrt deshalb zu keiner anderen Bewertung der Schreiben. Denn zum einen wirkt die Rechtskraft nur zwischen den jeweiligen Parteien eines Rechtsstreits, so dass die Kl�gerinnen gerade keiner rechtlichen Bindung unterliegen. Dass die Entscheidungen gegen die B. ergingen, und die B. wie die Kl�gerinnen zum B. -Konzern geh�rt, �ndert nichts daran, dass es sich bei den Kl�gerinnen um eigenst�ndige Rechtspersonen handelt. Auch �ber die Identit�t der Prozessbevollm�chtigten l�sst sich rechtlich keine Rechtskrafterstreckung begr�nden. Zum anderen betrifft die Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamburg die fr�here Ehe und die Entscheidung des Oberlandesgerichts K�ln eine fr�here Beziehung der Beklagten zu 3). F�r die Abw�gung der Interessen und die daraus folgende Zul�ssigkeit oder Unzul�ssigkeit der Berichterstattung in Bezug auf die aktuelle Beziehung der Beklagten zu 3) sind diese Entscheidungen daher ohne Bedeutung. Denn die Frage, ob und wie privat eine Beziehung gef�hrt wird, kann sich bei Prominenten von Partner zu Partner deutlich unterscheiden.

35 Soweit die Beklagten dar�ber informieren, dass die B. -Zeitung eine freiwillige Unterlassungsverpflichtungserkl�rung abgegeben habe, l�sst sich daraus f�r die Kl�gerinnen nichts ableiten, da die Erkl�rung freiwillig erfolgte und die Gr�nde f�r die Abgabe der Erkl�rung nicht bekannt gemacht werden. Auch der Hinweis darauf, dass die Beklagte zu 1) beauftragt sei, gegen die B. -Berichterstattung vorzugehen, ist f�r die Kl�gerinnen ohne wesentlichen Informationswert.

36 In der Gesamtschau l�sst sich den Schreiben lediglich entnehmen, dass die Beklagte zu 3) keine Berichterstattung �ber ihre neue Beziehung w�nscht und gegen derartige Berichte rechtlich vorgeht. Hiervon haben die Kl�gerinnen jedoch bei allen Prominenten auszugehen, die nicht von sich aus ihr Privatleben in die �ffentlichkeit tragen. F�r eine kontextbezogene Abw�gung im Einzelfall ist diese Information ohne Wert. Dass presserechtliche Informationsschreiben, deren Informationswert sich auf diese Punkte beschr�nkt, unzul�ssig sind, ist auch dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 15.01.2019 zu entnehmen. Denn auch dem Schreiben, �ber das der Bundesgerichtshof zu entscheiden hatte und das er als unzul�ssig einordnete, war zu entnehmen, dass der Betroffene rechtliche Schritte gegen die Berichterstattung einleiten werde.

37 dd) Ein treuwidriges Verhalten der Kl�gerinnen vermag der Senat nicht zu erkennen. F�r die Kl�gerin zu 2) ist ein solches schon nicht schl�ssig vorgetragen. F�r die Kl�gerin zu 1) folgt ein solches nicht aus dem Umstand, dass diese trotz des an sie gerichteten Informationsschreibens der Beklagten sp�ter �ber die Beklagte zu 3) berichtete und in der Folge die als Anlage B7 vorgelegte Unterlassungsverpflichtungserkl�rung abgegeben hat. Denn der Anspruch der Kl�gerinnen gr�ndet in rechtlicher Hinsicht nicht auf deren „Einsch�chterung“, sondern auf einem Eingriff in den eingerichteten und ausge�bten Gewerbebetrieb. Die Kl�gerinnen gehen daher nicht deshalb ihrer Rechte verlustig, weil sie sich durch die angedrohte Einleitung rechtlicher Schritte nicht von einer Berichterstattung haben abhalten lassen.

38 ee) Nach alledem stellen die hier zu beurteilenden presserechtlichen Informationsschreiben auch unter Ber�cksichtigung einer im Allgemeinen gegebenen besonderen Bedeutung f�r den pr�ventiven Rechtsschutz bei drohenden Pers�nlichkeitsrechtsverletzungen einen unzul�ssigen Eingriff in das Recht am eingerichteten und ausge�bten Gewerbebetrieb dar.

39 c) F�r die dargestellte Rechtsverletzung haften die Beklagten zu 1) und zu 2) als St�rer. Unter den besonderen Voraussetzungen des Streitfalls sind sie trotz des vom Bundesgerichtshof mit Urteil vom 15.01.2019 – VI ZR 506/17, dort insb. Rn. 29 –, entschiedenen Musterverfahrens als St�rer verantwortlich.

40 aa) Zwar ist es Aufgabe des Rechtsanwalts als unabh�ngiges Organ der Rechtspflege, die Interessen seines Mandanten unabh�ngig zu vertreten und wahrzunehmen, um dessen Rechte zu wahren und zu verfolgen. Soweit er sich im Interesse eines Mandanten �u�ert, wird er nicht als Privatperson t�tig, sondern in seiner Funktion als Rechtsanwalt und Vertreter seines Mandanten. Regelm��ig macht er sich �u�erungen im Namen und in Vollmacht seines Mandanten nicht als pers�nliche zu eigen. Materiellrechtlich ist in diesen F�llen gegebenenfalls nicht er, sondern sein Mandant als St�rer anzusehen (BGH, a.a.O., Rn. 27 ff; BGH, Urteil vom 16. 11. 2004 – VI ZR 298/03 NJW 2005, 279, 281). Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Rechtsanwalt in seiner beruflichen Funktion Informationen seines Mandanten in geh�riger Form weitergibt (BVerfG, Beschluss vom 16. 7. 2003 – 1 BvR 801/03, NJW 2003, 3263).

41 Nur im Ausnahmefall kann die Ber�cksichtigung der Gesamtumst�nde eine pers�nliche Verantwortung des Rechtsanwalts nahelegen (BGH a.a.O, Rn. 28 m.w.N.). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt dies beispielsweise bei einem Eingriff in das Recht am eingerichteten und ausge�bten Gewerbebetrieb in Betracht, wenn eine unberechtigte Schutzrechtsverwarnung auf einer die Rechtslage fahrl�ssig falsch einsch�tzenden Beratung des abmahnenden Mandanten durch den Rechtsanwalt beruht. Denn der Rechtsanwalt, der den Schutzrechtsinhaber rechtlich ber�t, hat aufgrund seines Mandats erhebliche M�glichkeiten der Abwehr und Steuerung im Hinblick auf die Vermeidung eines Eingriffs in den eingerichteten und ausge�bten Gewerbebetrieb eines Dritten durch eine unberechtigte Verwarnung (BGH, Vers�umnisurteil vom 1.12.2015 – X ZR 170/12, NJW 2016, 2110, Rn. 14, 23).

42 bb) Ein solcher Ausnahmefall ist hier entgegen der Ansicht des Landgerichts sowohl f�r die Beklagte zu 1) als auch f�r den Beklagten zu 2) trotz der zwischenzeitlich erfolgten Entscheidung durch den Bundesgerichtshof vom 15.01.2019 gegeben.

43 Zwar weisen die Beklagten zu 1) und zu 2) in den Informationsschreiben vom 21.10.2020 eingangs darauf hin, dass sie die Beklagte zu 3) in ihren presserechtlichen Angelegenheiten vertreten. Dennoch durften die Kl�gerinnen von der Verantwortung der Beklagten zu 1) und zu 2) f�r die Schreiben ausgehen. Der Bevollm�chtigte der Kl�gerinnen hat bereits in anderem Zusammenhang mit Schreiben vom 27.09.2018 (Anlage BB2) unmittelbar die Beklagte zu 1) aufgefordert, die Versendung presserechtlicher Informationsschreiben zu unterlassen. In dem Schreiben wird insbesondere darauf hingewiesen, dass kein Interesse an der rechtlichen Einsch�tzung durch die Beklagte zu 1) bestehe. Auch die im Streitfall als Anlagen K 8 und K 9 vorgelegten Aufforderungsschreiben zur Abgabe strafbewehrter Unterlassungserkl�rungen waren an die Beklagte zu 1) (und nicht die von ihr vertretene Mandantin) gerichtet. Hinzu kommt, dass die Beklagte zu 1) in dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Verfahren, das beiden Parteien bekannt ist und auf das beide Parteien ihre Rechtspositionen st�tzen, die dortige Kl�gerin explizit aufgefordert hatte, sie selbst und nicht ihre Mandanten zu verklagen. Sie hat im dortigen Verfahren explizit Verantwortung f�r weitere sog. presserechtliche Informationsschreiben �bernommen und sich deren Inhalte zu eigen gemacht. Vor diesem Hintergrund h�tte es einen fr�hzeitigen und eindeutigen Hinweis im hier zu entscheidenden Fall gebraucht, wenn die Beklagte zu 1) die streitgegenst�ndlichen Schreiben nicht gegen sich h�tte gelten lassen wollen. Statt dessen hat sie mit Schreiben vom 26.10.2020 (Anlage Ast 8 im einstweiligen Verf�gungsverfahren 18 U 988/21) geantwortet „zeigen wir hiermit an, dass wir die S. Rechtsanw�lte PartGmbB in Ansehung ihres Schreibens vom 21.10.2020 vertreten“ und hat inhaltlich zur Berechtigung der Informationsschreiben vom 21.10.2020 Stellung genommen, ohne sich auf ihre fehlende Passivlegitimation zu berufen. Die Kl�gerinnen durften dieses Verhalten in der Gesamtschau so verstehen, dass die Beklagte zu 1) weiterhin ihre Mandanten nicht mit Streitigkeiten �ber die Zul�ssigkeit ihrer sog. presserechtlichen Informationsschreiben behelligen und statt dessen selbst Verantwortung f�r diese Schreiben �bernehmen wollten.

44 cc) Der Beklagte zu 2) haftet aus denselben Gesichtspunkten als Handlungsst�rer, weil er die streitgegenst�ndlichen Schreiben verfasst und unterschrieben hat.

45 dd) Ohne Auswirkung auf die St�rereigenschaft der Beklagten zu 1) und zu 2) bleibt, dass diese sich sp�ter in der Berufungsbegr�ndung des einstweiligen Verf�gungsverfahrens (18 U 988/21) und in der Klageerwiderung des hiesigen Verfahrens auf ihre fehlende pers�nliche Verantwortung f�r die Schreiben berufen haben. Die einmal begr�ndete St�rereigenschaft und die hieraus abgeleitete Passivlegitimation entf�llt nicht durch dieses nachtr�gliche Verhalten der Beklagten zu 1) und zu 2). Ein solches kann allenfalls im Rahmen der f�r den Unterlassungsanspruch notwendigen Wiederholungsgefahr Ber�cksichtigung finden.

46 d) Vorliegend ist jedoch vom Bestehen einer Wiederholungsgefahr auszugehen. Diese wird nach einem Erstversto� indiziert. Allein der Umstand, dass die Beklagten zu 1) und zu 2) zwischenzeitlich ihre Passivlegitimation bestreiten, f�hrt zu keiner anderen Beurteilung. Denn sie haben keine strafbewehrte Unterlassungserkl�rung abgegeben.

II.

47 Die zul�ssige Anschlussberufung der Beklagten zu 3) bleibt dagegen ohne Erfolg.

48 1. Die Beklagte zu 3) ist St�rerin, da sie die Beklagte zu 1) und 2) mit der Erstellung der streitgegenst�ndlichen Schreiben beauftragt hat.

49 2. Die Schreiben stellen sich auch hinsichtlich der Beklagten zu 3) als rechtswidriger Eingriff in das Recht am eingerichteten und ausge�bten Gewerbebetrieb dar. Da die Schreiben unmittelbar auf die Beeinflussung der redaktionellen T�tigkeit der Kl�gerinnen zielen, k�nnen sie nicht als lediglich sozial �bliche Behinderung eingestuft werden und zwar unabh�ngig davon, ob die Kl�gerinnen auch in Bezug auf die Beklagte zu 3) zuvor erkl�rt haben, keine Schreiben dieser Art (mehr) erhalten zu wollen (sog. Opt-Out). Dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 15.01.2019, dort Rn. 17, l�sst sich nicht entnehmen, dass ein sog. presserechtliches Informationsschreiben bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen nur dann die Grenze einer lediglich sozial �blichen Behinderung �berschreitet, wenn der Adressat eines solchen Schreibens vorher erkl�rt hat, keine Schreiben dieser Art (mehr) erhalten zu wollen. Allein der Umstand, dass das streitgegenst�ndliche Schreiben darauf abzielt, die redaktionelle T�tigkeit der Kl�gerinnen zu beeinflussen, begr�ndet vorliegend den Eingriff. Selbst wenn man aber eine sog. Opt-Out-Erkl�rung zur Voraussetzung des Unterlassungsanspruchs machen wollte, w�rde dies zu keiner abweichenden Beurteilung f�hren, da sich die Beklagte zu 3) dann das Wissen ihrer anwaltlichen Vertreter gem�� � 166 Abs. 1 BGB analog zurechnen lassen m�sste. Denn diese wurden bereits mit Schreiben vom 27.09.2018 dar�ber informiert, dass die Kl�gerinnen keine sog. presserechtlichen Informationsschreiben mehr erhalten wollen.

50 3. Die Wiederholungsgefahr gem�� � 1004 Abs. 1 BGB wird vermutet und ist nicht widerlegt worden.

IV.

51 Die Kostenentscheidung beruht auf � 91 Abs. 1, � 97 Abs. 1 ZPO.

52 Die Entscheidung �ber die vorl�ufige Vollstreckbarkeit st�tzt sich auf � 708 Nr. 10, 713 ZPO.

V.

53 Die Revision wird nicht zugelassen, weil weder die grunds�tzliche Bedeutung der Rechtssache noch die FortB. ung des Rechts oder die Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordert (� 543 Abs. 2 ZPO). Auch unter dem Gesichtspunkt, dass die streitgegenst�ndlichen sog. presserechtlichen Informationsschreiben allein auf eine Verletzung der Privatsph�re der Beklagten zu 3) und nicht auf unzutreffende Tatsachenbehauptungen oder eine aus sonstigen Gr�nden unzul�ssige B. berichterstattung gest�tzt werden, war die Zulassung der Revision nicht veranlasst. Dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 15.01.2019 – VI ZR 506/17 ist an keiner Stelle zu entnehmen, dass f�r die Zul�ssigkeit sog. presserechtlicher Informationsschreiben, die pauschal die Verletzung der Privatsph�re eines Prominenten r�gen, andere Grunds�tze zur Anwendung kommen als die in dem Urteil aufgestellten. Der Senat wendet die vom Bundesgerichtshof aufgestellten Grunds�tze auf den hier zu entscheidenden Einzelfall nur an.

Leitsatz

Die Umstellung der Klageantr�ge von einer Feststellungsklage in eine Leistungsklage ist gem�� � 264 Nr. 2 ZPO auch in der Berufungsinstanz ohne weiteres zul�ssig. (Rn. 24) (redaktioneller Leitsatz)

Leitsatz

Der Schutz des � 823 Abs. 1 BGB wird gegen jede Beeintr�chtigung des Rechts am eingerichteten und ausge�bten Gewerbebetrieb gew�hrt, wenn die St�rung einen unmittelbaren Eingriff in den gewerblichen T�tigkeitskreis darstellt. Durch den dem eingerichteten und ausge�bten Gewerbebetrieb gew�hrten Schutz soll das Unternehmen in seiner wirtschaftlichen T�tigkeit und in seinem Funktionieren vor widerrechtlichen Eingriffen bewahrt bleiben. Bei Presseunternehmen sind dabei durch Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG grundrechtlich gew�hrte Rechtspositionen zu ber�cksichtigen. Die Verletzungshandlung muss sich gerade gegen den Betrieb und seine Organisation oder gegen die unternehmerische Entscheidungsfreiheit richten und �ber eine blo�e Bel�stigung oder eine sozial �bliche Behinderung hinausgehen (ebenso BGH BeckRS 2019, 157 Rn. 16 - Presserechtliches Warnschreiben). (Rn. 27) (redaktioneller Leitsatz)

Leitsatz

Das Recht am eingerichteten und ausge�bten Gewerbebetrieb stellt einen offenen Tatbestand dar, dessen Inhalt und Grenzen sich erst aus einer Abw�gung mit den im Einzelfall konkret kollidierenden Interessen anderer ergeben. Bei der Abw�gung sind die betroffenen Grundrechte und Gew�hrleistungen der Europ�ischen Menschenrechtskonvention interpretationsleitend zu ber�cksichtigen. Der Eingriff in den Schutzbereich ist nur dann rechtswidrig, wenn das Interesse des Betroffenen die schutzw�rdigen Belange der anderen Seite �berwiegt (ebenso BGH BeckRS 2019, 157 Rn. 19 - Presserechtliches Warnschreiben). (Rn. 30) (redaktioneller Leitsatz)

Leitsatz

Das Interesse eines Presseunternehmens, presserechtliche Informationsschreiben nicht zu erhalten, hat in der Regel zur�ckzutreten. Eine andere Beurteilung ist allerdings dann geboten, wenn das �bersandte Informationsschreiben von vorneherein ungeeignet ist, pr�ventiven Rechtsschutz zu bewirken. Hiervon ist auszugehen, wenn es keine Informationen enth�lt, die dem Presseunternehmen die Beurteilung erlauben, ob Pers�nlichkeitsrechte durch eine etwaige Berichterstattung verletzt w�rden. Denn presserechtliche Informationsschreiben sollen den Sachverhalt und die konkreten Umst�nde offen legen, die es der Redaktion von Presseunternehmen erm�glichen, die notwendige Abw�gung rechtlich korrekt vorzunehmen� (ebenso BGH BeckRS 2019, 157 Rn. 22 und 23 - Presserechtliches Warnschreiben). (Rn. 32 – 33) (redaktioneller Leitsatz)

Leitsatz

Die Berichterstattung �ber die Privatsph�re einer prominenten Person ist nicht per se rechtswidrig. Ihre Zul�ssigkeit kann vielmehr nur im jeweiligen konkreten Kontext beurteilt werden (ebenso BGH BeckRS 2017, 111825 - klinikbewertungen.de). Erst aufgrund einer umfassenden Abw�gung des allgemeinen Pers�nlichkeitsrechts des Betroffenen mit dem Informationsinteresse des Presseunternehmens l�sst sich die Zul�ssigkeit einer konkreten Berichterstattung kl�ren (ebenso BGH GRUR-RS 2020, 31473 - Abschiedsgru�). (Rn. 33) (redaktioneller Leitsatz)

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Eingriff in den eingerichteten und ausge�bten Gewerbebetrieb eines Presseunternehmens durch Zusendung eines presserechtlichen Informationsschreibens

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