LG M�nchen I 7. Zivilkammer, 2023-12-21, 7 O 17302/21

7 O 17302/21Tribunal Cantonal21 de dez. de 2023

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Regest

Ein auf den Patentverletzer zugeschnittener AverageSalesPrice (ASP) ist grunds�tzlich FRAND-konform, setzt aber voraus, dass sich der Patentverletzer vor dem Marktzutritt um eine Lizenz bem�ht, etwa in Form eines aufgebots�hnlichen Verfahrens.

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LG M�nchen I 7. Zivilkammer — 2023-12-21 — 7 O 17302/21 — Endurteil

Entscheidungsdatum: 2023-12-21

Aktenzeichen: 7 O 17302/21

Dokumenttyp: Endurteil

Tenor

I. Die Beklagten werden verurteilt,

  1. es bei Meldung eines f�r jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR – ersatzweise Ordnungshaft – oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft hinsichtlich der Beklagten an ihren gesetzlichen Vertretern zu vollziehen ist,

zu unterlassen,

Drahtlos-Sende- und -Empfangseinheiten (Wireless Transmit/Receive Units, WTRU) (110), gekennzeichnet durch einen Prozessor (215), der f�r Folgendes konfiguriert ist:

Empfangen von Diskontinuierlichen-Empfangs (DRX)- Konfigurationsparametern von einem eNode B (eNB) (1020), wobei die DRX-Konfigurationsparameter Folgendes umfassen: eine erste DRX-Zyklusl�nge, eine zweite DRX-Zyklusl�nge, und einen Wert f�r einen zweiten WTRU-Timer, der zum impliziten Wechseln der WTRU zwischen DRX-Zyklusl�ngen verwendet wird;

Betreiben (502) der WTRU bei der ersten DRX-Zyklusl�nge;

Verwenden eines ersten WTRU-Timers zum Ausl�sen eines �bergangs zu der zweiten DRX-Zyklusl�nge;

Betreiben (508) der WTRU bei der zweiten DRX-Zyklusl�nge, wobei die erste DRX-Zyklusl�nge ein Vielfaches der zweiten DRX-Zyklusl�nge ist;

Einstellen des zweiten WTRU-Timers am Beginn des Betriebes auf die zweite DRX-Zyklusl�nge;

Bestimmen, dass der zweite WTRU-Timer abgelaufen ist; und

in Reaktion auf das Bestimmen, dass der zweite WTRU-Timer abgelaufen ist, Wechseln (512) der WTRU zu der ersten DRX-Zyklusl�nge ohne Empfangen einer expliziten Zeichengabe von dem eNB.

  • unmittelbare Verletzung von Anspruch 9 -

in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen und/oder zu gebrauchen und/oder zu den genannten Zwecken einzuf�hren und/oder zu besitzen,

n�mlich LTE- und/oder 5G-f�hige Ger�te.

  1. es bei Meidung eines f�r jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR – ersatzweise Ordnungshaft – oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft hinsichtlich der Beklagten an ihren gesetzlichen Vertretern zu vollziehen ist,

zu unterlassen,

Drahtlos-Sende- und Empfangseinheiten, (Wireless Transmit/Receive Units, WTRU) (110),

die dazu geeignet und bestimmt sind, verwendet zu werden in

einem Verfahren (500) zum Steuern eines diskontinuierlichen Empfangs (DRX) in einer Drahtlos-Sende- und – Empfangseinheit (Wireless Transmit/Receive Unit, WTRU) (110), wobei das Verfahren dadurch gekennzeichnet ist, dass es Folgendes umfasst:

Empfangen von DRX-Konfigurationsparametern von einem eNodeB (eNB) (120), wobei die DRX-Konfigurationsparameter Folgendes umfassen:

eine erste DRX-Zyklusl�nge, eine zweite DRX-Zyklusl�nge, und einen Wert f�r einen zweiten WTRU-Timer, der zum impliziten Wechseln der WTRU zwischen DRX-Zyklusl�ngen verwendet wird;

Betreiben (502) der WTRU bei der ersten DRX-Zyklusl�nge;

Verwenden eines ersten WTRU-Timers zum Ausl�sen eines �bergangs zu der zweiten DRX-Zyklusl�nge;

Betreiben (508) der WTRU bei der zweiten DRX-Zyklusl�nge, wobei die erste DRX-Zyklusl�nge ein Vielfaches der zweiten DRX-Zyklusl�nge ist;

Einstellen des zweiten WTRU-Timers am Beginn des Betriebes auf die zweite DRX-Zyklusl�nge; Bestimmen, dass der zweite WTRU-Timer abgelaufen ist; und

in Reaktion auf das Bestimmen, dass der zweite WTRU-Timer abgelaufen ist, Wechseln (512) zu der ersten DRX-Zyklusl�nge ohne Empfangen einer expliziten Zeichengabe von dem eNB.

  • mittelbare Verletzung von Anspruch 1 -

Abnehmern in der Bundesrepublik Deutschland zur Verwendung im Inland anzubieten und/oder zu liefern;

n�mlich LTE- und/oder 5G-f�hige Ger�te.

  1. der Kl�gerin schriftlich und elektronisch dar�ber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie (die jeweilige Beklagte) seit dem 22. Juli 2015 die unter Ziffern 1.1. und I.2. bezeichneten Handlungen begangen hat, und zwar unter Angabe

a) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer;

b) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, f�r die die Erzeugnisse bestimmt waren;

c) der Mengen der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse, sowie der Preise, die f�r die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden; wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (n�mlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbed�rftige Details au�erhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw�rzt werden d�rfen;

Hinsichtlich der Beklagten zu 10) gilt dies erst ab 14.08.2021.

  1. der Kl�gerin in einer geordneten Aufstellung schriftlich dar�ber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie (die jeweilige Beklagte) die unter Ziffern 1.1 und I.2. bezeichneten Handlungen seit dem 22. August 2015 begangen hat, und zwar unter Angabe

a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl�sselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer;

b) der einzelnen Angebote, aufgeschl�sselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnung sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf�nger;

c) der betriebenen Werbung, aufgeschl�sselt nach Werbetr�gern, deren Auflagenh�he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet;

d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl�sselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns;

wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf�nger statt der Kl�gerin einem von der Kl�gerin zu bezeichnenden, ihr gegen�ber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ans�ssigen, vereidigten Wirtschaftspr�fer mitzuteilen, sofern die jeweilige Beklagten dessen Kosten tr�gt und ihn erm�chtigt und verpflichtet, der Kl�gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf�nger in der Aufstellung enthalten ist; wobei die gesamten Rechnungslegungsdaten zus�tzlich in einer mittels EDV auswertbaren elektronischen Form zu �bermitteln sind.

Hinsichtlich der Beklagten zu 10) gilt dies erst ab 14.08.2021.

  1. die unter Ziffer 1.1. bezeichneten, in Verkehr gebrachten Erzeugnisse gegen�ber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den gerichtlich (Urteil des Landgerichts M�nchen I vom 21.12.2023, Az. 7 O 17302/21) festgestellten patentverletzenden Zustand der Sache und mit der verbindlichen Zusage zur�ckzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der R�ckgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu �bernehmen und die Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen.

III. Die Beklagten zu 1), zu 3), zu 4), zu 5), zu 7) und zu 8) werden verurteilt, die in der Bundesrepublik Deutschland in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder in ihrem Eigentum befindlichen, unter Ziffer 1.1. bezeichneten Erzeugnisse an einen von der Kl�gerin zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf ihre – der jeweiligen Beklagten – Kosten herauszugeben.

IV. Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Kl�gerin alle Sch�den zu ersetzen, die ihr durch die unter Ziffern 1.1. und I.2. bezeichneten, seit dem 22. August 2015 begangenen Handlungen entstanden sind und noch entstehen werden. Dabei haften die Beklagten zu 1) bis 3) gesamtschuldnerisch, die Beklagten zu 4) bis 6) gesamtschuldnerisch und die Beklagten zu 7) bis 11) gesamtschuldnerisch. Hinsichtlich der Beklagten zu 10) gilt dies erst ab 14.08.2021.

V. Im �brigen wird die Klage abgewiesen.

VI. Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits gesamtschuldnerisch.

VI. Das Urteil ist in den Ziffern I.1., I.2., I.5 und IV. gegen Sicherheitsleistung in H�he von 1.320.000,00 EUR vorl�ufig vollstreckbar, hinsichtlich den Ziffern I.3. und I.4. gegen Sicherheitsleistung in H�he von 55.000,00 EUR und in Ziffer VI. gegen Sicherheitsleistung in H�he von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorl�ufig vollstreckbar.

Tatbestand

1 Die Kl�gerin nimmt die Beklagten wegen behaupteter Verletzung des deutschen Teils des EP 2 127 420 B1 in Anspruch.

2 Die Kl�gerin ist gemeinsam mit ihren verbundenen Unternehmen ein weltweit agierendes Unternehmen f�r Telekommunikationsdienstleistungen mit Sitz in … Sie ist Inhaberin zahlreicher Schutzrechte, unter anderem auf dem Gebiet der Mobilfunktelekommunikation der zweiten (GSM), dritten (UMTS), vierten (LTE) und f�nften (NR) Generation, die sie an Dritte lizenziert.

3 Die Kl�gerin ist Inhaberin des am 30.01.2008 unter Inanspruchnahme der Priorit�ten vom 30.01.2007 angemeldeten Europ�ischen Patents 2 127 420 B1. Der Erteilungshinweis wurde am 22.07.2015 ver�ffentlicht. Das Patent ist f�r die Bundesrepublik Deutschland validiert und steht in Kraft (im Folgenden: Klagepatent; Anlage AR 09, AR 10). Das Klagepatent betrifft implizite DRX-Zyklusl�ngenanpassungssteuerung in einen LTE-Aktivmodus.

4 Gegen das Klagepatent ist ein Nichtigkeitsverfahren vor dem Bundespatentgericht unter dem Az. 4 Ni 54/22 anh�ngig. Aufgrund der m�ndlichen Verhandlung vom 15.09.2023 hat das Bundespatentgericht das Klagepatent in dessen Anspr�chen 1 und 9 eingeschr�nkt aufrechterhalten und die Nichtigkeitsklage im �brigen abgewiesen (Anlage AR 61).

5 Die beiden auch hier ma�geblichen Anspr�che 1 und 9 lauten in der vom Bundespatentgericht eingeschr�nkt aufrechterhaltenen Fassung:

Anspruch 1:

„A method (500) for controlling discontinuous reception, DRX, in a wireless transmit/receive unit, WTRU, (110) the method characterized by comprising: receiving DRX configuration parameters from an eNodeB, eNB, (120), wherein the DRX configuration parameters comprise a first DRX cycle length, a second DRX cycle length, and a value for a second WTRU timer used for implicitly transitioning the WTRU between DRX cycle lengths; operating (502) the WTRU at the first DRX cycle length; using a first WTRU timer to trigger a transition to the second DRX cycle length; operating (508) the WTRU at the second DRX cycle length, wherein the first DRX cycle length is a multiple of the second DRX cycle length; setting the second WTRU timer upon beginning operation at the second DRX cycle length; determining that the second WTRU timer has expired; and responsive to determining that the second WTRU timer has expired, transitioning (512) to the first DRX cycle length without receiving explicit signaling from the eNB.“

Anspruch 9:

„A wireless transmit receive unit, WTRU, (110), characterized by a processor (215) being configured to: receive discontinuous reception, DRX, configuration parameters from an eNodeB, eNB, (120), wherein the DRX configuration parameters comprise a first DRX cycle length, a second DRX cycle length, and a value for a second WTRU timer used for implicitly transitioning the WTRU between DRX cycle lengths; and operate (502) the WTRU at the first DRX cycle length; use a first WTRU timer to trigger a transition to the second DRX cycle length; operate (508) the WTRU at the second DRX cycle length, wherein the first DRX cycle length is a multiple of the second DRX cycle length; set the second WTRU timer upon beginning operation at the second DRX cycle length; determine that the second WTRU timer has expired; and responsive to determining that the second WTRU timer has expired, transition (512) the WTRU to the first DRX cycle length without receiving explicit signaling from the eNB (120).“

6 Die Beklagte zu 1) – handelnd unter dem Namen … – ist eine in … ans�ssige Herstellerin von Unterhaltungselektronik. Sie stellt her und vertreibt insbesondere Smartphones, die nach den aktuell g�ngigen 2G, 3G, 4G und 5G-Mobilfunkstandards operieren. Die Beklagte zu 2) ist eine deutsche Tochtergesellschaft der Beklagten zu 1). Die Beklagte zu 3) ist ebenfalls eine deutsche Tochtergesellschaft der Beklagen zu 1) und insbesondere f�r den Import von Waren der Beklagten zu 1) nach Deutschland zust�ndig.

7 Die Beklagte zu 4) – handelnd unter dem Namen … – ist ein … … ans�ssiges Unternehmen im Bereich Unterhaltungselektronik. Sie stellt her und vertreibt insbesondere Smartphones, die nach den aktuell g�ngigen 2G, 3G, 4G und 5G-Mobilfunkstandards operieren. Die Beklagten zu 5) und 6) unterst�tzen die Beklagte zu 4) unter anderem in Deutschland beim Vertrieb und dem Kundenservice f�r die Mobiltelefone der Marke … Insbesondere importieren die Beklagten zu 5) und 6) angegriffene Ausf�hrungsformen nach Deutschland.

8 Die Beklagte zu 7) – handelnd unter dem Namen … – ist eine in … ans�ssige Herstellerin von Unterhaltungselektronik. Sie stellt her und vertreibt insbesondere Smartphones, die nach den aktuell g�ngigen 2G, 3G, 4G und 5G-Mobilfunkstandards operieren. Die Beklagte zu 8) ist insbesondere f�r den Verkauf bzw. den Import von Waren der Beklagten zu 7) nach Deutschland zust�ndig. Die Beklagte zu 9) ist die Repr�sentantin der Beklagten zu 7) in der EU. Die Beklagte zu 10) unterst�tzt die Beklagte zu 7). Die Beklagte zu 11) ist der Beklagten zu 7) im Konzern �bergeordnet und h�lt 100 % der Anteile der Beklagten zu 7).

9 Mit ihrer Klage wendet sich die Kl�gerin gegen alle Ger�te der Beklagten, die von der Lehre des Klagepatents Gebrauch machen, insbesondere Ger�te, die den LTE-Standard (4G) und/oder den NR-Standard (5G), einschlie�lich der hier relevanten Funktionen umsetzen und von den Beklagten in Deutschland importiert, exportiert, angeboten oder verkauft werden.

10 Die Kl�gerin und der … Konzern stehen seit 2014 in Kontakt hinsichtlich einer Lizensierung des Patentportfolios der Kl�gerin f�r die angegriffenen Ausf�hrungsformen. Die Kl�gerin trat erstmals mit Schreiben vom 27.10.2014 (Anlage AR 6) an die Beklagte zu 1) heran. Ein Lizenzvertrag ist zwischen den Parteien nicht zustanden gekommen.

11 Am … �bersandte die Kl�gerin an die Beklagte zu 1) Claim Charts, die das Klagepatent enthielten (Anlage KAR-AR 13). Mit Schreiben vom 18.08.2016 2016 (Anlage AR 6) wies die Kl�gerin darauf hin, zahlreiche Lizenzvertr�ge mit namentlich genannten Unternehmen abgeschlossen zu haben. Ein erstes Angebot der Kl�gerin zum Abschluss eines Lizenzvertrages erfolgte am … (Anlage AR-KAR 15). Weitere Angebote erfolgten am … (vgl. Aufstellung in Anlage B-KAR 02). Auf ihrer Website weist die Kl�gerin mehrere Unternehmen als Lizenznehmer (Stand: Oktober 2019) aus (Auszug Anlage AR-KAR 31). Die Vorlage von Lizenzvertr�gen hat die Kl�gerin trotz zahlreicher Gesuche der Beklagten abgelehnt. Auf ihrer Webseite hat die Kl�gerin Lizenzs�tze ver�ffentlicht, die ab dem 01.01.2020 einheitlich f�r alle Lizenznehmer verwendet werden sollen (vgl. Anlage AR-KAR 31). Bis zum Schluss der m�ndlichen Verhandlung hat die Kl�gerin acht Vertragsangebote vorgelegt, das letzte am … (Anlage KAR-AR 58).

12 Die Beklagten haben durch die Beklagte zu 1) mit E-Mails vom 09.01.2017 und vom 22.05.2017 erkl�rt, sie seien zu Verhandlungen gem�� FRAND-Bedingungen bereit. Ein erstes Gegenangebot ist am … erfolgt (Anlage AR-KAR 35). Dieses hat die Kl�gerin am … abgelehnt. Das zweite Gegenangebot ist am … vorgelegt worden. Bis zum Schluss der m�ndlichen Verhandlung haben die Beklagten sechs Gegenangebote vorgelegt. Das letzte datiert vom … (Anlage B-KAR 16). … Die Kl�gerin hat s�mtliche Gegenangebote zur�ckgewiesen.

13 Die Kl�gerin tr�gt vor, die angegriffenen Ausf�hrungsformen verletzten sowohl bei Implementierung des 4G-Standards als auch des 5G-Standards die Anspr�che 1 und 9 des Klagepatents wortsinngem��. Dies gelte auch in der vom Bundespatentgericht eingeschr�nkten Fassung, nach dessen Entscheidung keine Zweifel mehr an seiner Rechtsbest�ndigkeit best�nden. Die Verwirklichung einzelner Merkmale der Klageanspr�che werde auch durch die vorgelegten Konformit�tstests bewiesen (Anlage AR 47 f�r den 4G-Standard, Anlage AR 48 f�r den 5G-Standard).

14 Die Beklagten seien allesamt passivlegitimiert. Die Beklagte zu 1) bietet s�mtliche angegriffenen Ausf�hrungsformen der Marke … im Sinne des � 9 PatG auf ihrer deutschsprachigen Webseite … an. Der Betrieb des Ladens in Hamburg sei daher nebens�chlich. Soweit einige Beklagten vortr�gen, sie begingen ihnen vorgeworfene Handlungen jedenfalls „nicht mehr“ entfalle dadurch nicht die Wiederholungsgefahr.

15 Die Beklagte zu 9) hafte jedenfalls als Gehilfin, weil sie die Beklagten zu 7., 8., 10. und 11. bei dem Vertrieb der angegriffenen Ausf�hrungsformen dadurch unterst�tze, dass sie unstreitig als – vorgeschriebener – Ansprechpartner betreffend die CE-Kennzeichnung der angegriffenen Ausf�hrungsformen fungiert. Die Beklagte zu 9) werde auf der Produktverpackung der angegriffenen Ausf�hrungsformen genannt (Anlage AR 29 S. 3 und 11). Ohne CE-Kennzeichnung und entsprechenden Ansprechpartner k�nnten die Beklagten zu 7., 8., 10. und 11. die angegriffenen Ausf�hrungsformen in Deutschland nicht legal vertreiben. Die Beklagte zu 9) leiste damit einen ma�geblichen Beitrag f�r die Verletzungshandlungen in Deutschland und haftet f�r diese Beihilfehandlung.

16 Im Hinblick auf die Beklagte zu 10) bestehe angesichts des im Gesellschaftsvertrag formulierten Unternehmensgegenstands jedenfalls eine Erstbegehungsgefahr mit Blick auf Angebote der angegriffenen Ausf�hrungsformen in Deutschland. Dass sie noch keine Gesch�ftst�tigkeit aufgenommen habe, werde bestritten.

17 Weder der kartellrechtliche Zwangslizenzeinwand noch der patentrechtliche Verh�ltnism��igkeitseinwand stehe ihren geltend gemachten Anspr�chen entgegen. Die Kl�gerin haben sich stets lizenzbereit gegen�ber den Beklagten gezeigt und den Abschluss einer Lizenzvereinbarung ernsthaft und zielstrebig gef�rdert sowie entsprechend FRAND-gem��e Angebote unterbreitet. Die Beklagten verfolgten hingegen eine Verz�gerungstaktik und seien nicht lizenzbereit.

18 Die Kl�gerin beantragt zuletzt:

I. Die Beklagten werden verurteilt,

  1. es bei Meidung eines f�r jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR – ersatzweise Ordnungshaft – oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft hinsichtlich der Beklagten an ihren gesetzlichen Vertretern zu vollziehen ist,

zu unterlassen,

Drahtlos-Sende- und -Empfangseinheiten (Wireless Transmit/Receive Units, WTRU) (110), gekennzeichnet durch einen Prozessor (215), der f�r Folgendes konfiguriert ist:

Empfangen von Diskontinuierlichen-Empfangs (DRX)- Konfigurationsparametern von einem eNode B (eNB) (1020), wobei die DRX-Konfigurationsparameter Folgendes umfassen: eine erste DRX-Zyklusl�nge, eine zweite DRX-Zyklusl�nge, und einen Wert f�r einen zweiten WTRU-Timer, der zum impliziten Wechseln der WTRU zwischen DRX-Zyklusl�ngen verwendet wird;

Betreiben (502) der WTRU bei der ersten DRX-Zyklusl�nge;

Verwenden eines ersten WTRU-Timers zum Ausl�sen eines �bergangs zu der zweiten DRX-Zyklusl�nge;

Betreiben (508) der WTRU bei der zweiten DRX-Zyklusl�nge, wobei die erste DRX-Zyklusl�nge ein Vielfaches der zweiten DRX-Zyklusl�nge ist;

Einstellen des zweiten WTRU-Timers am Beginn des Betriebes auf die zweite DRX-Zyklusl�nge;

Bestimmen, dass der zweite WTRU-Timer abgelaufen ist; und

in Reaktion auf das Bestimmen, dass der zweite WTRU-Timer abgelaufen ist, Wechseln (512) der WTRU zu der ersten DRX-Zyklusl�nge ohne Empfangen einer expliziten Zeichengabe von dem eNB.

  • unmittelbare Verletzung von Anspruch 9 -

hilfsweise:

Drahtlos-Sende- und -Empfangseinheiten (Wireless Transmit/Receive Units, WTRU) (110), gekennzeichnet durch einen Prozessor (215), der f�r Folgendes konfiguriert ist:

Empfangen von Diskontinuierlichen-Empfangs (DRX)- Konfigurationsparametern von einem eNode B (eNB) (1020), wobei die DRX-Konfigurationsparameter Folgendes umfassen: eine erste DRX-Zyklusl�nge, eine zweite DRX-Zyklusl�nge, und einen Wert f�r einen WTRU-Timer, der zum impliziten Wechseln der WTRU zwischen DRX-Zyklusl�ngen verwendet wird;

Betreiben (502) der WTRU bei der ersten DRX-Zyklusl�nge;

Betreiben (508) der WTRU bei der zweiten DRX-Zyklusl�nge, wobei die erste DRX-Zyklusl�nge ein Vielfaches der zweiten DRX-Zyklusl�nge ist;

Einstellen des WTRU-Timers am Beginn des Betriebes auf die zweite DRX-Zyklusl�nge; Bestimmen, dass der WTRU-Timer abgelaufen ist; und

in Reaktion auf das Bestimmen, dass der WTRU-Timer abgelaufen ist, Wechseln (512) der WTRU zu der ersten DRX-Zyklusl�nge ohne Empfangen einer expliziten Zeichengabe von dem eNB.

  • unmittelbare Verletzung von Anspruch 9 wie erteilt -

in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen und/oder zu gebrauchen und/oder zu den genannten Zwecken einzuf�hren und/oder zu besitzen,

n�mlich LTE- und/oder 5G-f�hige Ger�te,

insbesondere die folgenden Modelle f�r die Beklagtengruppe zu A):

… und insbesondere die folgenden Modelle f�r die Beklagtengruppe zu B):

…und insbesondere die folgenden Modelle f�r die Beklagtengruppe zu C):

… 2.

es bei Meidung eines f�r jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR – ersatzweise Ordnungshaft – oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft hinsichtlich der Beklagten an ihren gesetzlichen Vertretern zu vollziehen ist,

zu unterlassen,

Drahtlos-Sende- und Empfangseinheiten, (Wireless Transmit/Receive Units, WTRU) (110),

die dazu geeignet und bestimmt sind, verwendet zu werden in

einem Verfahren (500) zum Steuern eines diskontinuierlichen Empfangs (DRX) in einer Drahtlos-Sende- und – Empfangseinheit (Wireless Transmit/Receive Unit, WTRU) (110), wobei das Verfahren dadurch gekennzeichnet ist, dass es Folgendes umfasst:

Empfangen von DRX-Konfigurationsparametern von einem eNodeB (eNB) (120), wobei die DRX-Konfigurationsparameter Folgendes umfassen:

eine erste DRX-Zyklusl�nge, eine zweite DRX-Zyklusl�nge, und einen Wert f�r einen zweiten WTRU-Timer, der zum impliziten Wechseln der WTRU zwischen DRX-Zyklusl�ngen verwendet wird;

Betreiben (502) der WTRU bei der ersten DRX-Zyklusl�nge;

Verwenden eines ersten WTRU-Timers zum Ausl�sen eines �bergangs zu der zweiten DRX-Zyklusl�nge;

Betreiben (508) der WTRU bei der zweiten DRX-Zyklusl�nge, wobei die erste DRX-Zyklusl�nge ein Vielfaches der zweiten DRX-Zyklusl�nge ist;

Einstellen des zweiten WTRU-Timers am Beginn des Betriebes auf die zweite DRX-Zyklusl�nge; Bestimmen, dass der zweite WTRU-Timer abgelaufen ist; und

in Reaktion auf das Bestimmen, dass der zweite WTRU-Timer abgelaufen ist, Wechseln (512) zu der ersten DRX-Zyklusl�nge ohne Empfangen einer expliziten Zeichengabe von dem eNB.

  • mittelbare Verletzung von Anspruch 1 -

hilfsweise:

Drahtlos-Sende- und Empfangseinheiten, (Wireless Transmit/Receive Units, WTRU) (110), die dazu geeignet und bestimmt sind, verwendet zu werden in einem Verfahren (500) zum Steuern eines diskontinuierlichen Empfangs (DRX) in einer Drahtlos-Sende- und – Empfangseinheit (Wireless Transmit/Receive Unit, WTRU) (110), wobei das Verfahren dadurch gekennzeichnet ist, dass es Folgendes umfasst: Empfangen von DRX-Konfigurationsparametern von einem eNodeB (eNB) (120), wobei die DRX-Konfigurationsparameter Folgendes umfassen: eine erste DRX-Zyklusl�nge, eine zweite DRX-Zyklusl�nge, und einen Wert f�r einen WTRU-Timer, der zum impliziten Wechseln der WTRU zwischen DRXZyklusl�ngen verwendet wird; Betreiben (502) der WTRU bei der ersten DRX-Zyklusl�nge; Betreiben (508) der WTRU bei der zweiten DRX-Zyklusl�nge, wobei die erste DRX-Zyklusl�nge ein Vielfaches der zweiten DRX-Zyklusl�nge ist; Einstellen des WTRU-Timers am Beginn des Betriebes auf die zweite DRX-Zyklusl�nge; Bestimmen, dass der WTRU-Timer abgelaufen ist; und in Reaktion auf das Bestimmen, dass der WTRU-Timer abgelaufen ist, Wechseln (512) zu der ersten DRX-Zyklusl�nge ohne Empfangen einer expliziten Zeichengabe von dem eNB.

  • mittelbare Verletzung von Anspruch 1 wie erteilt -

Abnehmern in der Bundesrepublik Deutschland zur Verwendung im Inland anzubieten und/oder zu liefern;

n�mlich LTE- und/oder 5G-f�hige Ger�te,

insbesondere die folgenden Modelle f�r die Beklagtengruppe zu A):

… und insbesondere die folgenden Modelle f�r die Beklagtengruppe zu B):

… und insbesondere die folgenden Modelle f�r die Beklagtengruppe zu C):

… 3.

der Kl�gerin schriftlich und elektronisch dar�ber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie (die jeweilige Beklagte) seit dem 22. Juli 2015 die unter Ziffern 1.1. und I.2. bezeichneten Handlungen begangen hat, und zwar unter Angabe

a)der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer;

b)der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, f�r die die Erzeugnisse bestimmt waren;

c)der Mengen der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse, sowie der Preise, die f�r die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden; wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (n�mlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbed�rftige Details au�erhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw�rzt werden d�rfen;

  1. der Kl�gerin in einer geordneten Aufstellung schriftlich dar�ber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie (die jeweilige Beklagte) die unter Ziffern 1.1 und I.2. bezeichneten Handlungen seit dem 22. August 2015 begangen hat, und zwar unter Angabe

a)der einzelnen Lieferungen, aufgeschl�sselt nach Liefermengen, -zeiten, – preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer;

b)der einzelnen Angebote, aufgeschl�sselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnung sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf�nger;

c)der betriebenen Werbung, aufgeschl�sselt nach Werbetr�gern, deren Auflagenh�he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet;

d)der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl�sselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns;

wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf�nger statt der Kl�gerin einem von der Kl�gerin zu bezeichnenden, ihr gegen�ber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ans�ssigen, vereidigten Wirtschaftspr�fer mitzuteilen, sofern die jeweilige Beklagten dessen Kosten tr�gt und ihn erm�chtigt und verpflichtet, der Kl�gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf�nger in der Aufstellung enthalten ist; wobei die gesamten Rechnungslegungsdaten zus�tzlich in einer mittels EDV auswertbaren elektronischen Form zu �bermitteln sind;

  1. die unter Ziffer 1.1. bezeichneten, in Verkehr gebrachten Erzeugnisse gegen�ber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den gerichtlich (Urteil des … vom …) festgestellten patentverletzenden Zustand der Sache und mit der verbindlichen Zusage zur�ckzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der R�ckgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu �bernehmen und die Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen.

II. Die Beklagten werden weiter verurteilt, die in der Bundesrepublik Deutschland in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder in ihrem Eigentum befindlichen, unter Ziffer 1.1. bezeichneten Erzeugnisse an einen von der Kl�gerin zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf ihre – der jeweiligen Beklagten – Kosten herauszugeben.

III. Es wird festgestellt, dass die Beklagten der Beklagtengruppen zu A), zu B) und zu C) jeweils als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Kl�gerin alle Sch�den zu ersetzen, die ihr durch die unter Ziffern 1.1. und I.2. bezeichneten, seit dem 22. August 2015 begangenen Handlungen ihrer jeweiligen Beklagtengruppe entstanden sind und noch entstehen werden.

19 Die Beklagten beantragen,

Klageabweisung,

hilfsweise

Aussetzung des Verfahrens.

20 Die Beklagten tragen vor, die von ihnen vertriebenen Ger�te verletzten keinen Anspruch des Klagepatents. Dies gelte auch und erst recht in Bezug auf die vom Bundespatentgericht aufrechterhaltende Fassung der Klagepatentanspr�che.

21 Die Beklagte zu 1) habe untersucht, ob ein Testger�t die angegriffene DRX-Funktionalit�t wie vom Standard vorgesehen unterst�tze. Sie habe das Testger�t dazu in das �ffentliche … Netzwerk eingebucht und anschlie�end das im Ger�tespeicher abgelegte Log ausgelesen, das die Kommunikation mit dem Netzwerk sowie zugeh�rige ger�teinterne Ereignisse protokolliert (Anlage B 2, B 3). Im Log tauche der von der Kl�gerin bezeichnete „Timer“ als protokolliertes Ergebnis auf. Ein Timer, der den Beginn und das Ende des kurzen Zyklus messe und mit dessen Ablauf dann ein Wechsel vom kurzen in den langen Zyklus erfolge, sei somit nicht ersichtlich und fehle ersatzlos.

22 Die von der Kl�gerin vorgeworfenen Verletzungshandlungen durch die Beklagten basierten zu gro�en Teilen auf Vermutungen. Die Beklagte zu 1) sei nicht Betreiberin des … Dieser werde von der Beklagten zu 3) betrieben.

23 Ein Import der angegriffenen Ausf�hrungsformen durch die Beklagte zu 2) in die EU/ nach Deutschland erfolge jedenfalls nicht mehr. Eine Zusammenarbeit des … Konzerns mit mit der Beklagten zu 6) bestehe ebenfalls jedenfalls nicht mehr. Demnach sei die Beklagte zu 6) auch entgegen der Behauptung der Kl�gerin nicht (mehr) Importeurin der angegriffenen Ausf�hrungsformen.

24 Die von der Kl�gerin erw�hnte „lokale Repr�sentanz“ der Beklagten zu 9) sei einzig und allein den Anforderungen einer CE-Zertifizierung geschuldet. Insoweit agiere die Beklagte zu 9) lediglich als Ansprechpartner f�r die entsprechend zust�ndigen EU-Institutionen. F�r die Annahme einer behaupteten Beihilfe nach � 830 Abs. 2 BGB bed�rfe es neben der objektiven Tatf�rderung eines doppelten Vorsatzes: Vorsatz des Hauptt�ters zur Begehung einer Patentverletzung sowie Vorsatz des Gehilfen zur F�rderung dieser Patentverletzung. Ein solcher Vorsatz liegt bei der Beklagten zu 9) nicht vor. Eine Haftung als Mitt�ter oder Teilnehmer der angeblichen Verletzungshandlungen der Beklagten zu 7), 8), 10) oder 11) verm�ge dies nicht zu begr�nden. Auch bei den �brigen Beklagten fehle es am doppelten Gehilfenvorsatz.

25 Die Beklagte zu 10) habe entgegen der pauschalen Behauptung der Kl�gerin weder angebliche Werbe- noch andere Verletzungshandlungen begangen. Es fehle substantiierter Klagevortrag, auf den substantiiert erwidert werden k�nnte. Tats�chlich sei die Beklagte zu 10) erst mit Gesellschaftsvertrag vom 17. Februar 2021 gegr�ndet und am 13. August 2021 ins Handelsregister eingetragen worden. Entsprechend habe die Beklagte zu 10) noch nicht einmal eine irgendwie geartete Gesch�ftst�tigkeit aufgenommen.

26 Zudem k�nnten die Beklagten dem Unterlassungs-, R�ckruf- und Vernichtungsanspruch den kartellrechtlichen Zwangslizenzeinwand erfolgreich entgegenhalten, weil sie gem�� der Rechtsprechung des Gerichtshofs der europ�ischen Union lizenzwillig seien und ein FRAND-gem��es Gegenangebot unterbreitet h�tten, die Kl�gerin hingegen ihren Obliegenheiten nicht nachgekommen sei. Hierzu verweisen sie insbesondere auf die Entscheidung des High Court of Justice vom 16.03.2023, [2023] EWHC 539 (Pat). Das Urteil aus England zeige zum einen, dass die den Beklagten angebotenen Lizenzs�tze evident �berh�ht seien und zum anderen, dass die Weigerung der Kl�gerin, Vergleichslizenzvertr�ge vorzulegen, ein nicht FRAND-gem��es Verhalten darstelle. Die Weigerung der Kl�gerin, Vergleichslizenzvertr�ge in den Patentverletzungsprozessen in Deutschland vorzulegen f�hre zu einer die Vertragsverhandlungen erschwerenden und nicht nachvollziehbaren Intransparenz der in den verschiedenen Jurisdiktionen eingenommenen Positionen. Im Vereinigten K�nigreich habe die Kl�gerin in dem Verfahren gegen … hingegen Vergleichslizenzvertr�ge vorgelegt. Sollte ein solches Verhalten durch au�erordentliche Umst�nde begr�ndet sein, so w�re es am Lizenzgeber, diese in nachvollziehbarer Weise darzulegen. Die Vorlage der Vertr�ge sei unabdingbar, da es den Beklagten unm�glich sei, anhand der bisher zur Verf�gung gestellten Informationen zu erkennen, wie die in den Angeboten der Kl�gerin enthaltenen Bedingungen zu bewerten seien. Um die Vergleichsverhandlungen sinnvoll und konstruktiv fortf�hren zu k�nnen, m�ssten die Vergleichslizenzen zum Gegenstand der Verhandlungen gemacht werden. In Unkenntnis des Inhalts der Vergleichsvertr�ge h�tten die Beklagten in weit �berobligatorischer Weise selbst Berechnungen anhand �ffentlich verf�gbarer Quellen durchgef�hrt, um auf dieser Grundlage die von ihnen unterbreiteten weiteren Gegenangebote substantiiert und nachvollziehbar zu begr�nden. Die Kl�gerin setze sich mit dessen Annahmen und den auf dieser Grundlage vorgenommenen Berechnungen nicht auseinander, sondern kritisiere lediglich pauschal die Vorgehensweise. Dies sei erstaunlich, da die Kl�gerin auf Grundlage der ihr zur Verf�gung stehenden Vergleichsvertr�ge ohne Weiteres in substantiierter Weise Annahmen der Beklagten widerlegen k�nne, wenn diese denn tats�chlich unbegr�ndet sein sollten.

27 Auch die f�r die Berechnung der kl�gerischen Angebote angesetzten durchschnittlichen Verkaufspreise seien �berh�ht. W�hrend die Kl�gerin als Obergrenze f�r 4G-Ger�te und 5G-Ger�te einen durchschnittlichen Verkaufspreis von … annehme, l�gen die tats�chlichen Verkaufspreise der Beklagten bei einer historischen Betrachtung durchschnittlich bei …

28 Unabh�ngig davon greife zu ihren Gunsten der patentrechtliche Unverh�ltnism��igkeitseinwand.

29 Vor der m�ndlichen Verhandlung am 02.03.2023 hat das Gericht mit Beschluss vom 14.11.2022 unter anderem folgenden Hinweis mit Fragen an die Parteien adressiert:

„III. Vergleichslizenzvertr�ge

Ein Schwerpunkt der FRAND-Diskussion scheint zu sein, dass die Kl�gerin sich zur Begr�ndetheit der FRAND-Gem��heit ihrer Angebote gegen�ber den Beklagten auf von ihr bereits mit Dritten abgeschlossene Lizenzvertr�ge beruft, diese allerdings bisher nicht vorlegt.

Die Beklagten bezweifeln, dass die ihnen unterbreiteten Lizenzangebote der Kl�gerin FRAND sind. Sie begr�nden das insbesondere anhand von Vortrag zu Vergleichslizenzvertr�gen. Deren Inhalt entnehmen die Beklagten aus ihnen zug�nglichen Daten. Demnach sind die Konditionen in einigen Vergleichslizenzvertr�gen deutlich besser als in den Angeboten der Kl�gerin gegen�ber den Beklagten.

Die Beklagten bem�ngeln ferner, dass die Kl�gerin – anders als in Verfahren im Ausland – bisher keine Lizenzvertr�ge mit Dritten vorgelegt hat, anhand derer sie beurteilen k�nnten, ob die ihnen angebotenen Konditionen FRAND sind.

Hierzu stellen sich folgende Fragen:

  1. Wurde in den Verfahren im Ausland (UK + Indien) die Vorlage der Vergleichslizenzvertr�ge vom Gericht angeordnet oder erfolgte sie seitens der Kl�gerin ohne eine solche Anordnung?

  2. Falls die Vergleichslizenzvertr�ge in den Verfahren im Ausland ohne gerichtliche Anordnung vorgelegt wurden, was ist der Grund daf�r, dass dies im hiesigen Verfahren seitens der Kl�gerin nicht geschieht?

  3. Das Gericht hat in der Vergangenheit die Erfahrung gemacht, dass sich Beklagte selbst bei Vorlage von Vergleichslizenzvertr�gen darauf berufen, dass diese kein geeigneter Ma�stab f�r die Beurteilung der FRAND-Bedingungen gegen�ber der jeweiligen Beklagten seien, da eine Vergleichbarkeit etwa mit … unangemessen sei.

Ist aus dem hiesigen Verlangen der Beklagten nach Vorlage der Lizenzvertr�ge der Unternehmen von … (vgl. Duplik-FRAND, S. 10) zu schlie�en, dass die Beklagten damit anerkennen, dass sie (1.) mit den genannten Unternehmen vergleichbar sind und dass (2.) die dort festgeschriebenen Lizenzbedingungen auf sie �bertragbar sind?

  1. Erkennen die Beklagten an, dass der von ihnen dar�ber hinaus explizit verlangte Lizenzvertrag der Kl�gerin mit … aus dem Jahr 2022 (vgl. Duplik-FRAND, S. 12) ein f�r sie ma�gebender Lizenzvertrag ist? W�rden die Beklagten diesen mit denselben Konditionen unterschreiben, wenn er ihnen angeboten w�rde?

  2. Werden die Beklagten bei Vorlage des … -Lizenzvertrages 2022 auf die g�ngigen Argumente verzichten, die gegen�ber … -Lizenzen als Vergleichsma�stab geltend gemacht werden, n�mlich, dass … Produkte wegen der h�heren Verkaufspreise nicht vergleichbar sind mit denen der Beklagtenseite, dass ein Top-Down-Approach unangemessen ist und dass ein industrieweiter ASP die Hersteller von Mobilfunkger�ten im Niedrigpreissegment diskriminiert?

K�nnte ein solcher Verzicht ggf. in Widerspruch stehen zum Vortrag der Beklagten auf S. 40 ihrer FRAND-Duplik, wonach ihre historischen Durchschnittspreise … pro Mobilfunkger�t betragen?

  1. Wenn die Beklagten die in Ziffer 5. genannten Argumente auch nach Vorlage des bzw. der Vertr�ge geltend machen wollen, welchen Zweck sollte die Vorlage der Lizenzvertr�ge haben? Aus dem vorgelegten Gutachten der Beklagten ergibt sich eine solche Notwendigkeit nicht.

  2. Warum verlangen die Beklagten die Vorlage der Vergleichslizenzvertr�ge von … obwohl sie auf den Rn. 34 ff. der KE-FRAND anhand der ihnen zug�nglichen Daten die Lizenzs�tze f�r diese Vertr�ge berechnen k�nnen?

  3. Widerspricht die Kl�gerin den in den Rn. 36 bzw. 40 von den Beklagten dargestellten Lizenzs�tzen?

  4. Verpflichten sich die Beklagten, f�r den Fall, dass sich die von der Kl�gerin dargestellten Lizenzs�tze (RP-FRAND, S. 24-30 bzw. K 53) – ggf. nach Vorlage von zwei oder drei Vergleichslizenzvertr�gen – als zutreffend erweisen, den von der Kl�gerin angebotenen und um die vergangenen Verkaufszahlen der Beklagten bereinigten Lizenzvertrag (vgl. oben II.) abzuschlie�en?

  5. Inwiefern meinen die Beklagten, dass die Vorlage der Lizenzvertr�ge von … f�r die gegenw�rtigen Lizenzverhandlungen zwischen den Parteien eine Rolle spielen. Die in den Jahren 2013, 2016 und 2017 vereinbarten Lizenzbedingungen k�nnten heute (2022) nicht mehr ma�gebend sein. Warum verlangen die Beklagten dennoch deren Offenlegung?

Soweit die Beklagten in Rn. 37 der KE-FRAND meinen, die Vertr�ge aus der (fernen) Vergangenheit m�ssten ma�geblich f�r aktuelle Vertr�ge sein, kann dem nicht gefolgt werden. Sofern die Beklagten in der Vergangenheit nicht ausreichend lizenzwillig gewesen sein sollten, insbesondere in den Jahren 2016 bis 2018, k�nnte es treuwidrig erscheinen, sich bei Abschluss eines Lizenzvertrages im Jahr 2022 auf Vertragsbedingungen Dritter aus einer Zeit zu berufen, in der man selbst lizenzunwillig war.“

30 Die Parteien haben hierauf binnen angemessener Frist geantwortet.

31 Die Entscheidungsgr�nde des Bundespatentgerichts lagen im Zeitpunkt der letzten m�ndlichen Verhandlung nicht vor und sind dem Gericht nach dem Schluss der m�ndlichen Verhandlung zugeleitet worden (Anlage B 11).

32 Im �brigen wird auf den umf�nglichen Sach- und Tatsachenvortrag der Parteien in ihren Schrifts�tzen nebst Anlagen sowie das Protokoll der m�ndlichen Verhandlung vom 02.03.2023 sowie vom 17.11.2023 verwiesen.

Gründe

33 Die zul�ssige Klage ist �berwiegend begr�ndet. Die Auslegung der zwischen den Parteien streitigen Merkmale der vom Bundespatentgericht aufrechterhaltenen Klagepatentanspr�che (A. I., II.) ergibt, dass Ger�te der Beklagten, die den 4G- und den 5G-Standard implementieren, von der Lehre das Klagepatents hinsichtlich aller Merkmale wortsinngem�� Gebrauch machen (A. III.). Daraus ergeben sich die tenorierten Rechtsfolgen gegen�ber den Beklagten, soweit sie zuzusprechen waren (A. IV.). Der kartellrechtliche Zwangslizenzeinwand steht der Verurteilung ebenso wenig entgegen (B. I.), wie der patentrechtliche Unverh�ltnism��igkeitseinwand (B. II.). Wegen des nicht offensichtlich fehlerhaften Urteils des Bundespatentgerichts war das Verfahren nicht gem�� � 148 ZPO auszusetzen (C.). Die Nebenentscheidungen waren entsprechend zu treffen (D.).

A.

I.

34 Das Klagepatent betrifft den Betrieb eines Netzwerkteilnehmers in einem 4G-Netzwerk mit diskontinuierlichem Empfang (engl. discontinuous reception, DRX); vgl. Abs. [0003].

35 1. Die Klagepatentschrift f�hrt zum vorbekannten Stand der Technik aus, der Betrieb eines Endger�ts (auch WTRU genannt) im DRX-Modus erm�gliche einen reduzierten Batterieverbrauch, weil das Endger�t in einem Wach-/Schlaf Rhythmus sei; Abs. [0003]. Aufgrund des „Schlafmodus“ werde weniger Energie verbraucht. Der Wechsel zwischen einer aktiven und einer inaktiven Zeit k�nne sich zyklisch wiederholen. Dies wird als DRX-Zyklus bezeichnet. Die geeignete L�nge des Wach-/Schlaf-Zyklus h�nge von einer Vielzahl von Faktoren ab. Da sich die Bedingungen fortw�hrend �nderten, m�sse auch die L�nge des Wach-/Schlaf-Zyklus regelm��ig angepasst werden. Die daf�r erforderliche Signalisierung von der Basisstation (auch eNodeB genannt) an das Endger�t zum Zweck ihrer Synchronisierung belaste das Netzwerk; Abs. [0004]. Wenn Basisstation und Endger�t im DRX-Modus nicht synchronisiert seien bestehe die Gefahr, dass erstere Daten �bertrage, w�hrend letztere sich im Schlafmodus befinde und daher nicht empfangsbereit sei. Daher verwende der Stand der Technik implizite Regeln zum Anpassen der Zyklusl�nge; Abs. [0005].

36 2. Hieraus definiert das Klagepatent die Aufgabe, eine Verbesserung der bekannten Regeln zum impliziten �ndern einer DRX-Zyklusl�nge bereitzustellen; Abs. [0007].

37 3. Als L�sung stellt das Klagepatent den hier geltend gemachten Verfahrensanspruch 1 sowie den Vorrichtungsanspruch 9 vor, die sich mit der im Nichtigkeitsverfahren durch das Bundespatentgericht hinzugef�gten Beschr�nkung wie folgt gliedern lassen:

Anspruch 1:

„1.

Verfahren (500) zum Steuern eines diskontinuierlichen Empfangs (DRX) in einer Drahtlos-Sende- und -Empfangseinheit (Wireless Transmit/Receive Unit, WTRU) (110), wobei das Verfahren dadurch gekennzeichnet ist, dass es Folgendes umfasst:

1.1

Empfangen von DRX-Konfigurationsparametern von einem eNodeB (eNB) (120), wobei die DRX-Konfigurationsparameter Folgendes umfassen:

1.1.1

eine erste DRX-Zyklusl�nge,

1.1.2

eine zweite DRX-Zyklusl�nge, und

1.1.3

einen Wert f�r einen zweiten WTRU-Timer, der zum implizi-

ten Wechseln der WTRU zwischen DRX-Zyklusl�ngen verwendet wird;

1.2

Betreiben (502) der WTRU bei der ersten DRX-Zyklusl�nge;

1.3

Verwenden eines ersten WTRU-Timers zum Ausl�sen eines �bergangs zu der zweiten DRX-Zyklusl�nge; “

1.4

Betreiben (508) der WTRU bei der zweiten DRX-Zyklusl�nge, wobei die erste DRX-Zyklusl�nge ein Vielfaches der zweiten DRX-Zyklusl�nge ist;

1.5

Einstellen des zweiten WTRU-Timers am Beginn des Betriebes auf die zweite DRX-Zyklusl�nge;

1.6

Bestimmen, dass der zweite WTRU-Timer abgelaufen ist; und

1.7

in Reaktion auf das Bestimmen, dass der zweite WTRU-Timer abgelaufen ist, Wechseln (512) zu der ersten DRX-Zyklusl�nge ohne Empfangen einer expliziten Zeichengabe von dem eNB.“

Anspruch 9:

„9.

Drahtlos-Sende- und -Empfangseinheit (Wireless Transmit/Receive Unit, WTRU) (110), gekennzeichnet durch einen Prozessor (215), der f�r Folgendes konfiguriert ist:

9.1

Empfangen von Diskontinuierlichen-Empfangs (DRX)- Konfigurationsparametern von einem eNode B (eNB) (120), wobei die DRX-Konfigurationsparameter Folgendes umfassen:

9.1.1

eine erste DRX-Zyklusl�nge,

9.1.2

eine zweite DRX-Zyklusl�nge, und

9.1.3

einen Wert f�r einen zweiten WTRU-Timer, der zum impliziten Wechseln der WTRU zwischen DRX-Zyklusl�ngen verwendet wird;

9.2

Betreiben (502) der WTRU bei der ersten DRX-Zyklusl�nge;

9.3

Verwenden eines ersten WTRU-Timers zum Ausl�sen eines �bergangs zu der zweiten DRX-Zyklusl�nge;

9.4

Betreiben (508) der WTRU bei der zweiten DRX-Zyklusl�nge, wobei die erste DRX-Zyklusl�nge ein Vielfaches der zweiten DRX-Zyklusl�nge ist;

9.5

Einstellen des zweiten WTRU-Timers am Beginn des Betriebes auf die zweite DRX-Zyklusl�nge;

9.6

Bestimmen, dass der zweite WTRU-Timer abgelaufen ist; und

9.7

in Reaktion auf das Bestimmen, dass der zweite WTRU-Timer abgelaufen ist, Wechseln (512) der WTRU zu der ersten DRX-Zyklusl�nge ohne Empfangen einer expliziten Zeichengabe von dem eNB.“

38 Das Klagepatent sieht demnach ein Verfahren sowie eine Vorrichtung vor, die verschiedene DRX-Modi bzw. DRX-Zyklus-L�ngen anwenden, zwischen denen nach bestimmten Kriterien gewechselt werden kann und bei denen zum Ausl�sen des Wechsels Timer verwendet werden, vgl. Abs. [0010].

II.

39 Im Hinblick auf die zwischen den Parteien gef�hrte Diskussion zur Auslegung des Klagepatents sind folgende Ausf�hrungen veranlasst, die anhand des Vorrichtungsanspruchs 9 dargelegt werden, die f�r den Verfahrensanspruch sinngem�� ebenfalls gelten:

40 1. Zusammengefasst muss die anspruchsgem��e Vorrichtung einen Prozessor aufweisen, der daf�r konfiguriert ist, im DRX-Modus zwischen zwei unterschiedlich langen Zyklusl�ngen zu wechseln. Der Wechsel von der ersten, l�ngeren Zyklusl�nge zur zweiten, k�rzeren Zyklusl�nge erfolgt implizit durch Verwendung eines ersten Timers zum Ausl�sen des Wechsels. F�r das Ausl�sen des Wechsels von der kurzen Zyklusl�nge zur ersten, l�ngeren Zyklusl�nge wird ein zweiter Timer verwendet. Eine explizite Signalisierung des Wechsels wird dabei vermieden.

41 2. Zwischen den Parteien ist streitig, was unter dem zweiten WRTU-Timer gem�� Merkmal 9.1.3 zu verstehen ist.

42 a) Die Beklagten f�hren unter Verweis auf Absatz [0026] aus, bei einem anspruchsgem��en WTRU-Timer handele es sich um einen Ausl�ser (engl. „trigger“), der den Wechsel von einer DRX-Zyklusl�nge zu einer anderen bewirke. Er operiere unabh�ngig von der gew�hlten Zeiteinheit auf Basis der Feststellung des Ablaufs einer bestimmten Zeitperiode. Nur ein solches Verst�ndnis von WTRU-Timer sei mit dem eindeutigen Wortlaut des Merkmals 9.7 vereinbar, der einen Wechsel der DRX-Zyklusl�nge in Reaktion auf die Bestimmung vorsehe, dass der WTRU-Timer abgelaufen sei. Auch die Beschreibung lasse keine andere Auslegung zu. Den in der Beschreibung offenbarten Timern sei gemein, dass sie sich auf den Ablauf einer bestimmten Zeitperiode bez�gen – unabh�ngig davon, ob die zur Definition der Zeitperiode herangezogenen Einheiten absolute Zeiteinheiten seien oder aber andere Einheiten, die in absolute Zeiteinheiten umgerechnet werden k�nnten. So entspreche ein LTE-Frame 10 ms und ein LTE-TTI 1 ms. Ob der Ablauf einer 80 ms entsprechenden Zeitperiode durch den Ablauf von 80 ms, 8 LTE-Rahmen oder 80 TTIs festgestellt werde, sei f�r die Annahme eines anspruchsgem��en WTRU-Timers irrelevant. Letztlich entscheidend sei die Feststellung des Ablaufs einer durch den Timer vorab festgelegten Zeitperiode. Alle im Klagepatent genannten Ausf�hrungsbeispiele eines Timers bez�gen sich auf eine solche Feststellung des Ablaufs einer bestimmten Zeitperiode.

43 Der ebenfalls in der Klagepatentbeschreibung offenbarte, aber nicht beanspruchter Counter beziehe sich auf sogenannte Ausl�ser-Ereignisse, deren Auftreten er bis zu einer vorbestimmten Anzahl z�hle. Mithilfe der Counter-Werte werde also gerade nicht der Ablauf einer Zeitperiode X beschrieben. Stattdessen z�hle der Counter den tats�chlichen Eintritt von Ereignissen – wie z.B. den ereignislosen Ablauf eines DRX-Zyklus – bis zu einer vordefinierten Anzahl, ohne dass es dabei auf die tats�chliche Dauer hierf�r ank�me. Die Implementierung eines �bergangs-Ausl�sers als Counter unterscheide sich technisch von der Implementierung als WTRU-Timer. W�hrend der WTRU-Timer autark den Ablauf einer bestimmten Zeitperiode X feststelle, blicke der Counter „nach au�en“ und z�hle den Eintritt bestimmter Ereignisse.

44 F�r dieses Verst�ndnis spreche auch die Erteilungshistorie.

45 b) Dem kann nicht gefolgt werden. Ein Timer ist ausgehend vom Wortlaut zun�chst ein Zeitnehmer, etwas, was das Verstreichen von Zeitwerten erfasst. Diese Auslegung best�tigt Absatz [0034] der Klagepatentschrift. Der Zeitwert kann ausweislich des Absatzes [0034] aus absoluten Zeiteinheiten, „frames“, d.h. Rahmen des LTE-Standards oder �bertragungszeitintervallen („TTI“) bestehen. Die Funktion des Timers besteht darin, das Erreichen des beliebigen Zeitwerts zu erfassen, damit das Endger�t auf dieser Grundlage (gem�� Merkmal 9.6: dessen „Bestimmen“) einen Wechsel der Zyklusl�nge vornimmt (Merkmal 9.7), ohne eine explizite Signalisierung hierf�r zu ben�tigen. Funktional ist der klagepatentgem��e Timer also ein Informationselement f�r das Endger�t bezogen auf das Erreichen eines bestimmten Zeitwerts.

46 Es ist dabei in das Belieben des Fachmanns gestellt, (1.) welchen Zeitwert der Timer annehmen soll und (2.) ob das Erreichen des Zeitwerts durch Hoch- oder Herunterz�hlen erfolgt.

47 3. F�r den durch das Urteil des Bundespatentgerichts als Merkmal 9.3 neu hinzugekommenen ersten WRTU-Timer gelten die Ausf�hrungen unter b) entsprechend.

48 a) Zus�tzlich ist zwischen den Parteien streitig, ob der Timer selbst den Wechsel der Zyklusl�nge bewirken muss und wann er konkret in Gang zu setzen ist.

49 Die Beklagten meinen, aus den Abs�tzen [0025] und [0026] sowie der systematischen Zusammenschau mit Merkmal 9.2 folge, dass der erste Timer – wie der zweite Timer – zu Beginn des betreffenden Zyklus gesetzt werden m�sse. Der Timer solle jeweils mit dem Beginn des Betriebs bei einer Zyklusl�nge beginnen und der Ablauf des Timers solle zugleich mit dem Ende des Betriebs der einen Zyklusl�nge zusammenfallen. Timer und Zyklusl�nge sollten mithin gleichlaufen und die L�nge des betreffenden Zyklus festlegen. Laufe der erste Timer ab, w�hrend die WTRU weder bei der einen noch bei der anderen DRX-Zyklusl�nge betrieben werde, sei das nicht anspruchsgem��.

50 Die Beklagten sind ferner der Ansicht, der Timer selbst m�sse klagepatentgem�� dar�ber entscheiden, welche DRX-Zyklusl�nge zu verwenden ist. Ein Bestimmen, wann die n�chste DRX-Schlafphase beginnt, nicht aber, welche Zyklusl�nge f�r diese gilt, sei nicht klagepatentgem��.

51 b) Einen Gleichlauf von Zyklusl�nge und Timer verlangt Merkmal 9.3 hingegen nicht. Das Merkmal beansprucht lediglich, dass der Ablauf des Werts des Timers die Grundlage f�r die WTRU ist, in die zweite Zyklusl�nge zu wechseln. Anders als Merkmal 9.4. verlangt der Wortlaut von Merkmal 9.3 kein „Betreiben bei der Zyklusl�nge“, sondern nur ein Verwenden zum Ausl�sen eines �bergangs zu einer zweiten Zyklusl�nge. Wie der Timer insoweit genau implementiert wird, �berl�sst der Anspruch an dieser Stelle dem Fachmann. Das bedeutet gleichwohl nicht, dass der Fachmann daran gehindert ist und es sogar als zweckm��ig ansehen wird, den ersten Timer mit Beginn der ersten Zyklusl�nge zu starten. Klagepatentgem�� zwingend ist das jedoch nicht. Dem steht auch ein funktionales Verst�ndnis des Anspruchs nicht entgegen. Denn Sinn und Zweck des Timers ist das Bereitstellen einer impliziten Regel f�r die Anpassung von DRX-Zyklusl�ngen. Den Ausl�ser f�r den Lauf des Timers k�nnen dabei unterschiedliche Ereignisse darstellen, soweit sie geeignet sind, die gew�nschte Synchronisation zwischen Basis- und Endger�t zu erm�glichen. Anders als die Beklagten meinen, ergibt sich aus den Abs�tzen [0025] und [0026] der Klagepatentbeschreibung kein Erfordernis des automatisch zeitgleichen Beginns von Zyklusl�nge und Timer. Beide Abs�tzen f�hren nur aus, dass der Timer genutzt werden soll, um einen Wechsel der Zyklusl�nge zu initiieren. Wann der Timer daf�r gesetzt werden soll, lassen auch diese Beschreibungsstellen offen.

52 Zuzustimmen ist den Beklagten – obgleich nicht streitig –, dass der Timer klagepatentgem�� Teil des DRX-Zyklus sein muss. Denn nach seinem systematischen Zusammenhang bezieht er sich auf den Betrieb w�hrend eines DRX-Zyklus (vgl. Merkmal 9.2.).

53 Merkmal 9.3 verlangt gleichfalls nicht, dass der Timer selbst und unmittelbar zum Wechsel der Zyklusl�nge f�hrt. Der Wortlaut besagt, dass der Timer zum Ausl�sen eines �bergangs zu der zweiten DRX-Zyklusl�nge verwendet wird. Dass dies ausschlie�lich durch den Timer geschieht, legt der Wortlaut nicht nahe. Auch Abs. [0034] offenbart, dass der Timer zum Ausl�sen genutzt wird („is used to“). H�tte der Patentanmelder allein ein unmittelbares Ausl�sen durch den Timer f�r anspruchsgem�� erachtet, h�tte er eine andere Formulierung gew�hlt („timer triggers directly“).

54 Dem Timer ist weiter immanent, dass er nur die Bedingungen mittteilt, unter denen ein Wechsel zu einer zweiten Zyklusl�nge erfolgt. Er ist eine implizite Regel f�r einen Wechsel, bestimmt aber – anders als die Beklagten zu meinen scheinen – nicht zu was gewechselt werden soll. Er zeigt den Zeitpunkt des Wechsels an, bestimmt aber nicht dessen Inhalt.

55 4. Zwischen den Parteien herrscht ferner Uneinigkeit hinsichtlich des Merkmals 9.5, wonach der zweite WTRU-Timer am Beginn des Betriebes auf die zweite DRX-Zyklusl�nge eingestellt wird.

56 a) Die Beklagten vertreten die Ansicht, unter Zugrundelegung des gem�� Art. 15 Abs. 3 EP� ma�geblichen englischen Wortlauts dieses Merkmals sowie dessen exakter �bersetzung in das Deutsche laute das Merkmal:

„setting the WTRU-Timer upon beginning operation at the second DRX cycle length;“

bzw.

„Einstellen des WTRU-Timers bei Beginn des Betriebes mit der zweiten DRX-Zyklusl�nge“.

57 Unter Zugrundelegung des ma�geblichen englischen Wortlauts sei klar, dass der Anspruch eine zeitliche Abh�ngigkeit des Starts des WTRU-Timers vom Start der Operation bei zweiten DRX-Zyklusl�nge und damit eine Gleichzeitigkeit beider Vorg�nge vorschreibe.

58 b) Die Gleichzeitigkeit und Anh�ngigkeit von Einstellen des Timers und dem Beginn des Betriebes der zweiten Zyklusl�nge ist zwar gegeben. Sie bezieht sich aber allein auf den Betrieb der zweiten Zyklusl�nge und ist unabh�ngig von deren konkreten Phase.

  1. a)

59 Unter Verweis auf den Wortlaut sowie das Ausf�hrungsbeispiel 4 interpretieren die Beklagten ferner das Merkmal 9.7 dahingehend, der Wechsel der DRX-Zyklusl�nge m�sse in Reaktion auf die Bestimmung des Ablaufs des WTRU-Timers erfolgen, wobei das sowohl notwendige als auch hinreichende Bedingung f�r den Wechsel zur ersten DRX-Zyklusl�nge sei. Daher reiche das Einflie�en des WTRU-Timers in eine �bergeordnete, komplexere Entscheidungslogik, die �ber den WTRU-Timer hinaus noch weitere Faktoren in die Entscheidung �ber einen Wechsel zu der ersten DRX-Zyklusl�nge einflie�en lasse, nicht aus. Ansonsten w�rde der Zyklusl�ngenwechsel nicht mehr in Reaktion auf das Bestimmen des Ablaufs des WTRU-Timers erfolgen – sondern in Reaktion auf das Ergebnis einer komplexeren Entscheidungslogik.

60 b) Entgegen der Ansicht der Beklagten ist der Wortlaut unspezifisch in Bezug auf die Voraussetzungen f�r den Wechsel zur ersten DRX-Zyklusl�nge. Anspruchsgem�� ist notwendige Bedingung der Ablauf des zweiten WRTU-Timers. Ob bzw. welche Faktoren zus�tzlich gegeben sein m�ssen, l�sst der Anspruchswortlaut offen. Dies darf nicht durch eine einengende Auslegung mittels der Patentbeschreibung revidiert werden (vgl. BGH GRUR 2007, 309 Rn. 17 – Schussf�dentransport). Es sind keine hinreichenden Anhaltspunkte erkennbar, dass das Klagepatent den insoweit offenen Wortlaut auf das von den Beklagten genannte Ausf�hrungsbeispiel 4 reduzieren will. Auch technisch-funktional ergeben sich keine zwingenden Gr�nde f�r die einengende Auslegung der Beklagten. Eine Einschr�nkung liegt lediglich bereits aufgrund des Wortlauts sowie des Sinns und Zwecks des Klagepatents insoweit vor, als dass die nicht ausgeschlossenen weiteren Faktoren keine expliziten Zeichenangaben sein d�rfen.

61 Dem Merkmal 9.7 ist demnach ausgehend von seinem Wortlaut ein technischer Sinngehalt dahingehend beizumessen, dass der Ablauf des zweiten WRTU-Timers notwendige, aber nicht exklusive Bedingung des Wechsels zur ersten DRX-Zyklusl�nge ist.

III.

62 Unter Zugrundelegung der dargestellten Auslegung ist eine Verwirklichung der in den Klagepatentanspr�chen 1 und 9 enthaltenen technischen Lehre durch die angegriffenen Ausf�hrungsformen, die den 4G-Standard (1.) und den 5G-Standard (2.) implementieren, zu bejahen.

63 1. S�mtliche Merkmale von Anspruch 9 sind durch den LTE-Standard mit dessen Dokumenten ETSI TS 136 321 in der Version 8.12.0 (2012-03) mit dem Titel „LTE; Evolved Universal Terrestrial Radio Access (E-UTRA); Medium Access Control (MAC) protocol specification (3GPP TS 36.321 version 8.12.0 Release 8)“ nachfolgend „TS 36.321“ sowie ETSI TS 136 331 in der Version 8.16.0 (2012-01) mit dem Titel „LTE; Evolved Universal Terrestrial Radio Access (E-UTRA), Radio Resource Control (RRC); Protocol specification (3GPP TS 36.331 version 8.16.0 Release 8)“ nachfolgend kurz „TS 136 331“ verwirklicht.

64 Die nachfolgenden Ausf�hrungen geltend f�r Anspruch 1 sinngem�� ebenfalls.

65 Der Anwendungsbereich der TS 136 321 (Anlage AR 38) umfasst die Spezifikation des sog. MAC-Protokolls, mit dessen Hilfe die Daten�bertragungen zwischen Basisstationen und Mobilstationen konfiguriert und reguliert werden. Abschnitt 5.7 befasst sich mit der Konfiguration von DRX. Der Anwendungsbereich der TS 136 331 (Anlage AR 39) umfasst die Spezifikation des sog. RRC-Protokolls (Radio Resource Control). Mittels des RRC-Protokolls werden die darunter liegenden Protokollschichten – insbesondere die vorgenannte MAC-Kontrollschicht – kontrolliert und konfiguriert. Abschnitt 6.3 befasst sich mit dem Inhalt von Informationselementen, die in einer RRC-Nachricht enthalten sind. Unterabschnitt 6.3.2 beschreibt das Informationselement „MAC-MainConfig“, das zur Konfiguration von Parametern mit Bezug zu DRX verwendet wird.

66 Abschnitt 5.7 der TS 136 321 befasst sich explizit mit DRX. Auf Seite 27 wird ausgef�hrt, dass bei Anwendung des DRX-Modus das Endger�t den PDCCH nur periodisch, andernfalls st�ndig �berwacht.

67 a) Die angegriffenen Ausf�hrungsformen sind WRTUSs und daf�r konfiguriert, DRX-Konfigurationsparameter von einer eNodeB zu empfangen (vgl. Abschnitt 5.7 der TS -136 321). Die Merkmale 9. und 9.1 sind verwirklicht.

68 Die DRX-Funktionalit�t, die �ber das RRC-Protokoll konfiguriert wird, umfasst eine erste DRX-Zyklusl�nge (Merkmal 9.1.1), eine zweite DRX-Zyklusl�nge (Merkmal 9.1.2). Die Merkmale 9.1.1 und 9.1.2 ergeben sich ebenfalls aus Abschnitt 5.7 der TS 136 321. Der longDRX-Cycle entspricht der ersten DRX-Zyklusl�nge gem�� Merkmal 9.1.1., der shortDRX-Cycle entspricht der zweiten DRX-Zyklusl�nge gem�� Merkmal 9.1.2.

69 b) Das IE (Informationslemenet) „drxShortCycleTimer“ ist der klagepatentgem��e zweite WTRU-Timer, der zum impliziten Wechsel der WTRU zwischen DRX-Zyklusl�ngen verwendet wird, Merkmal 9.1.3.

70 aa) Die Beklagten behaupten, das WTRU werde mittels drxShortCycleTimer so konfiguriert, dass es nach einer 1-16-fachen Wiederholung des kurzen DRX-Zyklus einen impliziten Wechsel zum langen DRX-Zyklus vorsieht. Sie verweisen hierzu auf die TS 136.331, S. 117 f. Daraus folgern sie, drxShortCycleTimer operiere nicht im Sinne einer herunterlaufenden Uhr (unabh�ngig von der Einheit, mit welcher diese Uhr Zeitabl�ufe bestimmt), mit deren Ablauf eine Aktion ausgel�st werden solle. Stattdessen z�hle drx-ShortCycleTimer die 1-16-fache Wiederholung eines kurzen DRX-Zyklus und nur der ereignislose Ablauf dieser 1-16 Wiederholungen (bestimmt mit Hilfe des drxShortCycleTimer) k�nne zum Wechsel der DRX-Zyklusl�nge f�hren. Damit handele es sich nicht um einen anspruchsgem��en WTRU-Timer.

71 Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus der Formulierung in der TS 136.321 zum drxShortCycleTimer. Die TS 136.321 beschreibe, was der Parameter ausdr�cke und wie er funktioniere. Die TS 136.331 gebe in Erg�nzung dessen an, welche Werte der Parameter annehmen d�rfe, welche Werte „g�ltig“ vergeben werden k�nnten. Damit dringen sie nicht durch.

72 bb) Der Standard verweist zur Definition des Begriffs „drxShortCycleTimer“ in der TS 136 331, Seite 119, auf die TS 136 321. Dort hei�t es auf S. 7:

drxShortCycleTimer: Specifies the number of consecutive subframe(s) the UE shall follow the Short DRX cycle.

73 Demzufolge spezifiziert drxShortCycleTimer die Anzahl konsekutiver LTE-Subframes. Der verwendete Zeitwert besteht mithin aus „LTE-Subframes“, wie auch von Absatz [0034] der Klagepatentschrift beschrieben. Entsprechend des Zeitwerts aus Subframes soll das Endger�t dem ShortCycle folgen.

74 Der drxShortCycleTimer des Standards ist ferner darauf ausgerichtet, das Erreichen des Zeitwerts festzustellen. Das macht er, indem er ausl�uft. Abschnitt 5.7 der TS 136 321 besagt auf Seite 28:

  • if drxShortCycleTimer expires in this subframe:

75 Folge des Ablaufens des Timers – und damit Erreichen des Zeitwerts – ist der implizite Wechsel des Endger�ts in den Long DRX clycle.

  • if drxShortCycleTimer expires in this subframe:

  • use the Long DRX cycle.

(vgl. TS 136 321, S. 28)

76 Diese Vorgehensweise entspricht zwar nicht dem einer herunterlaufenden Uhr bei deren Ablauf eine Aktion ausgel�st wird. Ein solches Verst�ndnis des klagepatentgem��en zweiten Timers ist jedoch – wie oben dargestellt – verfehlt.

77 c) Das neu hinzugekommene Merkmal 9.3 ist ebenfalls verwirklicht.

78 aa) Der erste Timer im Sinne dieses Merkmals ist im 4G-Standard der drx-Inactivity-Timer. Abschnitt 6.3.2 der TS 136 331 (Anlage AR 39) bestimmt:

79 L�uft dieser ab, wechselt das Endger�t von einer ersten in eine zweite Zyklusl�nge. Abschnitt 5.7 der TS 136 321, Seite 28, bestimmt f�r den Fall des Ablaufs des drx-Inactivity-Timers das Nutzen des shortDRX-Cycle; das ist die anspruchsgem�� zweite, k�rzere Zyklusl�nge:

  • if drx-InactivityTimer expires or a DRX Command MAC control clement is rcceived in this subframe:

  • if the Short DRX cycicle is configured:

  • start or restart drxShortCycleTimer,

  • use the Short DRX. Cycle.

80 Wie aus der Standard-Passage ersichtlich, ist der Ablauf des drx-Inactivity-Timers auch der Anlass f�r das Endger�t in die zweite Zyklusl�nge zu wechseln.

81 bb) Die dagegen vorgebrachten Argumente der Beklagten verfangen nicht.

82 (1.) Die Beklagten meinen, das Merkmal 9.3 sie nicht verwirklicht, weil der drx-Inactivity-Timer nicht mit Beginn des vorangehenden Long DRX clycle einsetze.

83 Dies steht der Verwirklichung nicht entgegen, weil einen gleichzeitigen Beginn das Merkmal 9.3 nicht verlangt.

84 (2.) Ferner tragen die Beklagten vor, der drx-Inactivity-Timer sei kein klagepatentgem��er Timer, weil er nicht dar�ber entscheide, welche DRX-Zyklusl�nge zu verwenden ist. Vielmehr stehe dies bereits vor dem Setzen und erst recht vor dem Ablauf des drx-InactivityTimers unver�nderlich fest. Der drx-InactivityTimer bestimme lediglich, wann die n�chste DRX-Schlafphase beginne, nicht aber, welche Zyklusl�nge f�r diese gelte. Da der drx-InactivityTimer nur gesetzt werde, nachdem das Endger�t w�hrend der „Active Time“ Daten auf dem PDCCH empfangen habe, sei bereits mit dem Empfang der Daten auf dem PDCCH festgelegt, dass der im Anschluss an die „Active Time“ beginnende DRX-Zyklus ein kurzer DRX-Zyklus sein m�sse. Der drx-InactivityTimer lege dies somit nicht fest.

85 Das steht der Merkmalsverwirklichung nicht entgegen, da der klagepatentgem��e erste Timer zum Wechsel zu einer zweite (kurzen) Zyklusl�nge verwendet werden soll. Nicht beansprucht ist – wie ausgef�hrt – dass er auch bestimmt, zu welcher Zyklusl�nge zu wechseln ist.

86 (3.) Au�erdem sind die Beklagten der Ansicht, das Ablaufen des drx-InactivityTimers erfolge w�hrend der sogenannten „Active Time“ und damit au�erhalb eines DRX-Zyklus. Die ActiveTime bezeichne das Zeitintervall, w�hrend dessen die UE den PDCCH �berwache und umfasse die Periode „On Duration“, gehe bei Empfang von Daten und entsprechendem Setzen des drx-InactivityTimers jedoch auch �ber diese hinaus. Diese �ber die „On Duration“ hinausgehende Zeit sei aber nicht mehr Teil eines DRX-Zyklus. Damit befinde sich der Standard au�erhalb des Merkmals 9.3 des Klagepatents, das ein Ablaufen des drx-InactivityTimers mit einer (der ersten) DRX-Zyklusl�nge verlange. Die Beklagten tragen demnach vor, die Zeit zwischen dem Ablauf der „on duration“ und dem Ablauf des drx-InactivityTimers sei standardgem�� kein bzw. au�erhalb eines DRX-Zyklus.

87 Dem steht bereits die vorerw�hnte Einleitung des Abschnitts 5.7 auf Seite 27 der der TS 136 321 entgegen. Dort ist festgelegt, dass die RRC (Radio Ressource Control) den Ablauf von DRX unter anderem mittels des drx-InactivityTimers steuert:

„RRC controls DRX operation by configuring the timers onDurationTimer, drx-InactivityTimer (…).“

88 Auf Seite der 28 hei�t es weiter:

„When a DRX cycle is configured, the Active Time includes the time while: – onDuration Timer or drx-InactivityTimer or drx-Retransmission Timer or mac-ContentionResolutionTimer (as described in subclause 5.1.5) is running;“

89 Daraus ergibt sich zur �berzeugung der Kammer, dass der drx-InactivityTimer Teil eines DRX-Zyklus ist. Anders l�sst sich der Passus „When a DRX cycle is configured, the Active Time includes the time while: (…) drx-InactivityTimer (…) is running;“ aus Sicht der Kammer nicht verstehen. Der Standard w�re in sich widerspr�chlich, wenn er dennoch mit den Beklagten das au�erhalb der onDuration liegende Ablaufen des drx-InactivityTimers auch als au�erhalb eines DRX-Zyklus stehend ans�he. Die sich daran anschlie�ende und von den Beklagten nicht beantwortete Folgefrage w�re zudem, welcher Modus standardgem�� angewendet wird, wenn kein DRX-Zyklus verwendet wird.

90 Hinzukommt, wie von der Kl�gerin zurecht hervorgehoben, dass der Standard einen DRX-Zyklus ausweislich der Figur 3.1.1 auf Seite 7 der TS 136 321 folgenderma�en darstellt:

DRX Cycle: Specifies the periodic repetition of the On Duration followed by a possible period of inactivity (sec figure 3.1-1 below).

Figure 3.1-1: DRX Cycle

91 Daraus ist zu erkennen, dass der standardgem��e DRX-Zyklus in zwei Intervalle unterteilt wird, n�mlich den bereits erw�hnten „On Duration“-Intervall, in welchem Daten auf dem PDCCH empfangen werden k�nnen und den „Opportunity for DRX“-Intervall, in welchem das Endger�t gegebenenfalls keine Daten empfangen k�nnen muss. Einen von drx-InactivityTimer definierten „Zwischenzeitraum“, wie ihn die Beklagten definieren wollen, der gem�� Definition auf Seite 28 aber trotzdem Teil der ActiveTime des DRX-Zyklus ist, sieht diese Festlegung nicht vor. Auch das spricht daf�r, dass der drx-InactivityTimer standardgem�� Teil des entsprechenden DRX-Zyklus ist.

92 d) Merkmal 9.5 ist wortsinngem�� verwirklicht, weil der zweite Timer (drxShortCycleTimer) ausweislich der TS 136 321, dort Seite 28, bei Beginn der zweiten drx-Zyklusl�nge gestartet wird:

  • if drx-InactivityTimer expires or a DRX Command MAC control element is received in this subfame:

  • if the Short DRX cycle is configured

  • start or restart drxShortCycleTimer

  • use the Short DRX Cycle.

93 aa) Die Beklagten verneinen eine Verwirklichung des Merkmals mit der Begr�ndung, der drxShortCycleTimer werde nicht am Beginn des Betriebs des drxShort-Cycles eingestellt, sondern vor dessen tats�chlichem Beginn, n�mlich unmittelbar mit Ablauf des drx-InactivityTimers oder dem Empfang eines DRX Command MAC CEs. Dabei unterstellen sie, dass der Beginn des Betriebs der Zyklusl�nge deren Wachphase ist. Sie setzen mithin „tats�chlichen Beginn“ der Zyklusl�nge mit deren Wachphase gleich und gr�nden hierauf ihr Nichtverletzungsargument. Damit k�nnen sie nicht durchdringen.

94 bb) Die Kl�gerin hat substanziiert vorgetragen, dass der LTE-Standard den short DRX cycle mit einer „Schlafphase“ beginnen und gleichzeitig den drxShortCycleTimer starten lassen kann (vgl. Anlagen AR 54, 55, 56). Dem sind die Beklagten nicht entgegengetreten. Demnach ist zugestanden, dass der LTE-Standard entsprechend der oben dargestellten Stelle auf Seite 28 der TS 136 321 einen klagepatentgem��en zweiten Timer am Beginn des Betriebes auf die zweite DRX-Zyklusl�nge einstellt. Unerheblich ist, dass sich der DRX-Zyklus zu diesem Zeitpunkt in der Schlafphase befindet.

95 e) Das Merkmal 9.7 ist gleichfalls erf�llt.

96 aa) Gem�� der Seite 28 des Standarddokuments TS 136 321 ist f�r den Wechsel von der zweiten (kurzen) DRX-Zyklusl�nge zur ersten (langen) DRX-Zyklusl�nge folgendes vorgesehen:

  • if drxShortCycleTimer cxpires in this subframe:

  • use the Long DRX cycle.

97 Folge der Bestimmung des Ablaufs des zweiten WTRU-Timer ist mithin der Wechsel der WTRU zu der ersten DRX-Zyklusl�nge, ohne dass es einer expliziten Signalisierung bedarf.

98 bb) Die Beklagten stellen die Verwirklichung mit dem Argument in Abrede, das Endger�ttreffe die Wechselentscheidung hin zur ersten Zyklusl�ng basierend auf einer komplexeren Logik, in welche ein Ablaufen des drxShortCycleTimer lediglich als einer von einer Mehrzahl von Parametern einflie�e. Der Ablauf des drxShortCycleTimer allein bewirke keinen Wechsel der DRX-Zyklusl�nge.

99 Dies ist unsch�dlich, da klagepatentgem�� nicht gefordert wird, dass einzig und allein ein Ablaufen des zweiten Timers den Wechsel ausl�sen muss.

100 f) Soweit die Beklagten im �brigen eine Anspruchsverwirklichung unter Verweis auf den vorgelegten Log-Bericht (Anlage B 2) in Abrede stellen, bleibt auch das im Ergebnis erfolglos.

101 Dies bereits deshalb, weil die Beklagten vortragen, der anspruchsgem��e „timer“ sei ein „counter“ und als solcher nicht im Log-Bericht erkennbar. Wie bereits gezeigt, ist ein anspruchsgem��er „timer“ kein „counter“, so dass das Argument ins Leere geht. Ferner zeigt auch der Log-Bericht, dass ein drxShortCycleTimer standardgem�� konfiguriert und mit dem Wert „1“ gesetzt ist.

102 Im �brigen ergibt sich aus dem von der Kl�gerin als Anlage AR 47 vorgelegten Konformit�tstest („User Equipment (UE) conformance specification“), dass ein drx-ShortCycleTimer verwendet wird und das Endger�t feststellt, dass dieser abgelaufen ist (Abschnitt 7.1.6.3):

103 2. Die Verwirklichung der Merkmale von Anspruch 1 und Anspruch 9 des Klagepatents durch den 5G-Standard ergibt sich aus den Standard-Dokumenten ETSI TS 138 306 v. 15.12.0 (2021-01), nachfolgend „TS 138 306“, ETSI TS 138 321 v. 15.9.0 (2020-07), nachfolgend „TS 138 321“ und TS 138 331 v. 15.10.0 (2020-07), nachfolgend „TS 138 331“ (Anlagen AR 40-42). Das wird nachfolgend an den Merkmalen des Vorrichtungsanspruchs 9 dargelegt, gilt sinngem�� aber auch f�r den Verfahrensanspruch 1.

104 a) Die TS 138 306 (Anlage AR 42) f�hrt in Abschnitt 4.2.1 aus, dass zwingende Funktionalit�ten in den Tabellen, die die UE-F�higkeitsparameter angeben, in der Spalte „M“ (f�r Mandatory) mit „Yes“ gekennzeichnet sind. In der Tabelle gem�� Abschnitt 4.2.6, die die F�higkeitsparameter der Mobilstation f�r das MAC-Protokoll angibt, ist DRX als zwingend gekennzeichnet. Ferner erl�utert Abschnitt 5.7 der TS 138 321 (Anlage AR 40), dass die Mobilstation �ber eine RRC-Nachricht von der Basisstation mittels Parametern mit einer DRX-Funktionalit�t konfiguriert wird.

105 Abschnitt 5.7 der TS 138 321 trifft folgende Zuordnung hinsichtlich der DRX-Konfigurationsparameter:

  • Der drx-LongCycleStartOffset umfasst den Long DRX cycle, der der ersten DRX-Zyklusl�nge entspricht, Merkmal 9.1.1.

  • Der drx-ShortCycle (Short DRX cycle) entspricht der zweiten DRX-Zyklusl�nge, Merkmal 9.1.2.

  • Der Parameter drx-ShortCycleTimer ist der zweite WTRU-Timer, der zum impliziten Wechsel der WTRU zwischen DRX-Zyklusl�ngen verwendet wird, Merkmal 9.1.3.

106 Aus Abschnitt 6.3.2 der TS 138 331 (Anlage AR 41) ergeben sich die jeweils korrespondierenden, m�glichen Werte der DRX-Zyklusl�ngen und des WTRU-Timers in Millisekunden (ms).

107 Abschnitt 5.7 der TS 138 321 beschreibt, dass die Mobilstation – entsprechend Merkmal 9.2 – den Long DRX cycle, also den langen DRX-Zyklus anwendet, wenn sie einen entsprechenden Befehl erh�lt:

108 Das neu eingef�gte Merkmal 9.3 ist gleichfalls verwirklicht. Denn Abschnitt 5.7 der TS 138 321 (Anlage AR 40, Seite 39) gibt vor, dass die WTRU vom Long DRX Cycle zur Verwendung des Short DRX cycle �bergeht, wenn in einem subframe der drx-InactivityTimer abl�uft:

109 Der drx-InactivityTimer ist ein erster Timer im Sinne von Merkmal 9.3.

110 In Bezug auf das Merkmal 9.4 gibt der 5G-Standard in Abschnitt 5.7 der TS 138 321 (Anlage AR 40, Seite 39) vor:

111 Dabei ist ausweislich des Abschnitts 6.3.2 der TS 138 331 der Wert des Long DRX cycle (erste DRX-Zyklusl�nge) ein Vielfaches des Werts des Short DRX cycle (zweite DRX-Zyklusl�nge).

112 Das Merkmal 9.5 ist verwirklicht, weil ebenfalls gem�� der Seite 39 in Abschnitt 5.7 der TS 138 321 der drx-ShortCycleTimer nach Erhalt des Befehls zum Betreiben des Short DRX cycle gestartet und der Short DRX cycle verwendet wird:

113 Im 5G-Standard ist ferner festgelegt, dass wenn der WTRU-Timer, d.h. der drx-ShortCycleTimer abgelaufen ist, in Reaktion auf dieses Bestimmen zur ersten DRX-Zyklusl�nge (Long DRX cycle) ohne eine explizite Zeichengabe gewechselt wird:

(Abschnitt TS 138 321, Seite 39)

114 Das stellt die Verwirklichung der Merkmale 9.6 und 9.7 dar.

115 b) Den dagegen insbesondere erst in der Duplik vorgebrachten Angriffen der Beklagten bleibt der Erfolg versagt. Die Beklagten stellen auch beim 5G-Standard die Verwirklichung der Merkmals 9.1.3, 9.3 sowie 9.5, 9.6 und 9.7 in Abrede.

116 aa) Der drx-ShortCycleTimer ist – wie im 4G-Standard – ein merkmalsgem��er zweiter Timer im Sinne von Merkmal 9.3.1. Es kann auf die Ausf�hrungen zum 4G-Standard verwiesen werden.

117 bb) Gleiches gilt hinsichtlich des drx-InactivityTimers im Sinne von Merkmal 9.3 (vgl. Schriftsatz der Beklagten vom 15.11.2023, Rn. 42).

118 cc) Der zweite Timer wird entgegen den Behauptungen der Beklagten auch bei Beginn des Betriebs des zweiten, k�rzeren DRX-Zyklus gestartet; Merkmal 9.5.

119 Die Beklagten tragen wie zum 4G-Standard vor, der drx-ShortCycleTimer werde bei Ablauf des drx-InactivityTimers oder dem Erhalt eines sogenannten DRX Command MAC CEs unmittelbar gestartet – und sei damit nicht abh�ngig von und zeitgleich mit einem Wechsel des Betriebs einer DRX-Zyklusl�nge. Auch der 5G-Standard unterscheide sprachlich zwischen der (zeitversetzten) Nutzung des kurzen DRX-Zyklus sowie dem Start des drx-ShortCycleTimer. Der drx-ShortCycleTimer werde demnach nicht zeitgleich mit dem Start des Betriebs mit dem kurzen DRX-Zyklus eingestellt, sondern regelm��ig vor dessen Beginn. Dabei setzen sie – wie beim 4G-Standard – den Beginn des kurzen DRX-Zyklus mit dessen On-Duration-Phase (Wachphase) gleich (vgl. Duplik, Technik, Rn. 128).

120 Das Klagepatent stellt indes nicht auf die Wachphase, sondern den Beginn des Betriebs des kurzen DRX-Zyklus ab. Der Vortrag der Beklagten f�hrt daher bei zutreffender Auslegung des Klagepatents nicht aus der Verletzung heraus.

121 dd) Bez�glich Merkmal 9.6 kann aufgrund der Gleichartigkeit der Argumentation gleichfalls auf die Ausf�hrungen zum 4G-Standard verwiesen werden.

122 ee) Im Hinblick auf die Argumente der Beklagten zur Nichtverwirklichung von Merkmal 9.7 kann auf die Ausf�hrungen zum 4G-Standard verwiesen werden, weil auch hier die Beklagten einen Wechsel exklusiv und unmittelbar infolge des Ablaufs des zweiten Timers postulieren.

IV.

123 Aufgrund der wortsinngem��en Verwirklichung der Klagepatentanspr�che 1 und 9 in der vom Bundespatentgericht aufrechterhaltenen Fassung waren s�mtliche Beklagten wie tenoriert zu verurteilen. Im �brigen war die Klage abzuweisen.

124 1. Die Rechtsfolgen ergeben sich aus Art. 64 Abs. 1, Abs. 3 EP�, �� 139 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, 140a Abs. 1, Abs. 2, 140b Abs. 1, Abs. 3 PatG, �� 242, 259, 830 Abs. 1, Abs. 2 BGB, � 256 ZPO zu verurteilen.

125 2. Die angegriffenen Mobilger�te stellen Mittel dar, die sich auf ein wesentliches Element der Erfindung im Sinne von � 10 Abs. 1 PatG, hier das Verfahren gem�� Klagepatentanspruch 1, beziehen. Dass die Ger�te auch in einer nicht patentverletzenden Weise verwendet werden k�nnen, haben die Beklagten nicht vorgetragen.

126 3. Es sind ferner s�mtliche Beklagten passivlegitimiert.

127 a) Die Passivlegitimation der Beklagten zu 1) ergibt sich aus dem von ihr nicht bestrittenen Anbieten patentverletzender Produkte auf ihrer von Deutschland aus abrufbaren Internetseite …

128 b) Die Beklagten zu 2) und zu 6) haben die ihnen von der Kl�gerin vorgeworfenen Verletzungshandlungen nicht substantiiert bestritten, sondern darauf verwiesen, dass sie diese „jedenfalls nicht mehr“ begingen. Das reicht zur Ausr�umung der durch die als zugestandenen anzusehenden Verletzungshandlungen begr�ndeten Wiederholungsgefahr nicht aus.

129 c) Die Beklagte zu 9) haftet gleichfalls als Gehilfin. Die Beklagte zu 9) erbringt unstreitig Dienstleistungen f�r den Vertrieb der patentverletzenden Ger�te der Beklagten zu 7) und 8), in dem sie f�r diese als verantwortliche Gesellschaft f�r die CE-Kennzeichnung auftritt (vgl. Anlage AR 29). Ohne g�ltige CE-Kennzeichnung ist der legale Vertrieb der Ger�te unm�glich. Die Beklagte zu 9) leistet damit einen juristisch unabdingbaren Dienst f�r den Vertrieb der Ger�te durch andere Beklagte.

130 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat f�r eine Patentverletzung auch derjenige einzustehen, der eine Benutzung des gesch�tzten Gegenstands durch einen Dritten durch eigenes pflichtwidriges Verhalten erm�glicht. Dies gilt nicht nur im Falle einer vors�tzlichen Beteiligung an Verletzungshandlungen Dritter, sondern auch dann, wenn solche Verletzungshandlungen durch eine fahrl�ssige Pflichtverletzung erm�glicht oder gef�rdert werden (BGH GRUR 2009, 1142 – MP3-Player-Import). Die Zurechnung eines Mitverursachungsbeitrags bedarf bei nicht vors�tzlichem Handeln allerdings einer zus�tzlichen Rechtfertigung. Sie besteht in der Regel in der Verletzung einer Rechtspflicht, die jedenfalls auch dem Schutz des verletzten absoluten Rechts dient und bei deren Beachtung der Mitverursachungsbeitrag entfallen oder jedenfalls als verbotener und daher zu unterlassender Beitrag des Handelnden zu der rechtswidrigen Handlung eines Dritten erkennbar gewesen w�re (BGH GRUR 2009, 1142 – MP3-Player-Import). Ob und in welchem Umfang eine Rechtspflicht zur Verhinderung eines schutzrechtsverletzenden Erfolgs besteht, richtet sich im Einzelfall nach der Abw�gung aller betroffenen Interessen und relevanten rechtlichen Wertungen. Von entscheidender Bedeutung ist, ob und inwieweit dem in Anspruch Genommenen nach den Umst�nden des Falls ein T�tigwerden zuzumuten ist. Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen der Schutzbed�rftigkeit des Verletzten und der Zumutbarkeit von Pr�fungs- und Handlungspflichten, die von Dritten zu beachten sind: Je schutzw�rdiger der Verletzte, desto mehr R�cksicht auf seine Interessen kann dem Dritten zugemutet werden (BGH, a.a.O.). Dies gilt auch f�r im Ausland befindliche Gehilfen (BGH GRUR 2017, 785 Rn. 55 – Abdichtsystem).

131 Vorliegend hatte die Beklagte zu 9) sp�testens mit Klagezustellung entsprechende Pr�fungs- und Handlungspflichten.

132 Auch ein doppelter Gehilfenvorsatz liegt vor. Der Beklagten zu 9) ist als in Europa ans�ssigem Unternehmen bewusst, dass ohne die nach Europarecht erforderliche CE-Kennzeichnung ein Vertrieb von Mobilfunkger�ten nicht legal ist. Die Beklagten zu 9) ist sich dar�ber hinaus im Klaren – jedenfalls in form des dolus eventualis –, dass bei Unterst�tzungshandlungen zum Verkauf mobiler Endger�te Patente zu beachten sind. Dass die Ger�te, f�r die die Beklagte zu 9) die CE-Kennzeichnung erwirkt hat, Patente der Kl�gerin verletzen, war ihr wom�glich zwar nicht unmittelbar bewusst. Nach der Rechtsprechung ist ein Gehilfenvorsatz gleichwohl gegeben, wenn das vom Hilfeleistenden erkannte Risiko strafbaren Verhaltens des von ihm Unterst�tzten derart hoch ist, dass er sich mit seiner Hilfeleistung „die F�rderung eines erkennbar tatgeneigten T�ters angelegen sein“ l�sst (BGH NStZ 2000, 34, 34).

133 Zur �berzeugung der Kammer ist beim Vertrieb mobiler Endger�te die Gefahr einer rechtswidrigen und damit gem�� � 142 Abs. 1, Abs. 2 PatG auch strafbaren Benutzung fremder Patente stets so hoch, dass das von der Rechtsprechung geforderte erh�hte Risiko gegeben ist. Sp�testens mit der Klagezustellung war das erh�hte Risiko einer Hilfeleistung zu rechtsverletzenden Handlungen greifbar.

134 d) Auch die Beklagte zu 10) war zu verurteilen. Die Kl�gerin hat unter Verweis auf den in ihrem Gesellschaftsvertrag niedergelegten Gesch�ftszweck der Beklagten zu 10) eine Erstbegehungsgefahr hinsichtlich Verletzungshandlungen behauptet (vgl. Anlage AR 35). Der Gesch�ftszweck lautet gem�� � 3 „Gegenstand“ wie folgt:

„Erbringung von Werbe- und Marketing- und Brand-Promotion-Dienstleistungen sowie Beratung in den Bereichen von Werbeleistung und Marketing; die Erbringung von IT- und Internet-Support sowie Beratung im Bereich des Handels von Smartphones und IT; (…)“

135 Zwar haben die Beklagten in der Klageerwiderung eine Aufnahme der Gesch�ftst�tigkeit der Beklagten zu 10) in Abrede gestellt. Auf das darauf folgende Bestreiten der Kl�gerin in der Replik haben sie in der Duplik und auch sp�ter nicht mehr vorgetragen. Die Kammer geht daher davon aus, dass die Beklagte zu 10) mittlerweile entsprechend ihrem Gesch�ftsgegenstand „IT- und Internet-Support sowie Beratung im Bereich des Handels von Smartphones“ f�r patentverletzende Mobilfunkger�te der �brigen Beklagten aus�bt. Es gelten insoweit die Ausf�hrungen zur Beklagten zu 9) entsprechend.

136 Allerdings waren die Anspr�che erst ab Eintragung in das Handelsregister zum 13.08.2021, mithin ab dem 14.08.2021 zuzusprechen. Im �brigen war die Klage insoweit abzuweisen.

137 4. Der R�ckrufanspruch gem�� � 140a Abs. 3 PatG steht selbst�ndig neben dem Unterlassungs- und Vernichtungsanspruch. Er besteht auch gegen�ber einem im Ausland ans�ssigen Lieferanten und ist unabh�ngig von Eigentum oder Besitz (vgl. Grabinski/Z�lch/Tochtermann, in: Benkard, Patentgesetz: PatG, 12. Auflage 2023, � 140a Rn. 13). Er ist daher gegen alle Beklagten durchsetzbar.

138 5. Der Vernichtungsanspruch gem�� � 140a Abs. 1, Abs. 2 PatG verlangt hingegen Eigentum oder Besitz an rechtsverletzenden Erzeugnissen. Dabei kann der Besitz auch mittelbar sein.

139 Hinsichtlich der Beklagten 2), der Beklagten zu 6), der Beklagten zu 9), der Beklagten zu 10) und der Beklagten zu 11) ist zur �berzeugung der Kammer aufgrund ihrer Gesch�ftst�tigkeit keinerlei Eigentum oder Besitz an rechtsverletzenden Erzeugnissen, vorliegend Mobilfunkger�ten, ersichtlich. Insoweit war die Klage ebenfalls abzuweisen.

140 6. Der Schadensersatzfeststellungsanspruch und der Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch waren zuzusprechen, weil die Voraussetzungen gem�� Art. 64 Abs. 1, Abs. 3 EP�, �� 139 Abs. 2, 140b Abs. 1, Abs. 3 PatG, �� 242, 259 BGB, � 256 ZPO vorliegen.

141 7. �ber die „insbesondere“-Antr�ge der Kl�gerin war nicht zu entscheiden, weil diese als Hilfsantr�ge zu verstehen sind und insoweit, n�mlich in Bezug auf den Unterlassungsantrag, bereits der Hauptantrag zugesprochen wurde. Gleiches gilt f�r die hilfsweise gestellten Unterlassungsanspr�che.

B.

142 Weder der kartellrechtliche Zwangslizenzeinwand (I.) noch der patentrechtliche Unverh�ltnism��igkeitseinwand (II.) greifen vorliegend zu Gunsten der Beklagten ein.

I.

143 Der kartellrechtliche Zwangslizenzeinwand der Beklagten ist aufgrund einer markbeherrschenden Stellung der Kl�gerin (1.) zwar er�ffnet. Er bleibt im Ergebnis aber ohne Erfolg und steht einer antragsgem��en Verurteilung nicht entgegen. Die Klageerhebung war nicht missbr�uchlich und ist auch nicht durch ein nachtr�gliches Verhalten der Kl�gerin w�hrend des Verlaufs des Rechtsstreits missbr�uchlich geworden. Im Gegenteil haben die Beklagten sich nicht lizenzwillig verhalten (2.).

144 1. Unbestritten ist der Anwendungsbereich von Art. 102 AEUV er�ffnet, da der Kl�gerin bez�glich des standardessenziellen Klagepatents eine beherrschende Stellung auf dem Lizenzmarkt zukommt.

145 Diese Stellung folgt daraus, dass die Benutzung der patentgesch�tzten Lehre f�r die Umsetzung des von den jeweiligen Standardisierungsorganisation normierten Standards notwendig ist und es technisch unm�glich ist, die dem Klagepatent zugrunde liegende technische Erfindung durch eine andere zu ersetzen. Anhaltspunkt daf�r, dass die technische Lehre des Klagepatents durch eine andere – gleichwertige – Gestaltung substituierbar ist, liegen nicht vor.

146 Die Kl�gerin hat die ihr zukommende marktbeherrschende Stellung zu keinem Zeitpunkt missbraucht. Die zwischen den Parteien gef�hrten Verhandlungen und ausgetauschten Angebote zum Abschluss eines Lizenzvertrages zeigen vielmehr, dass gemessen an den von der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europ�ischen Union (GRUR 2015, 764 – Huawei / ZTE) sowie des Bundesgerichtshofs (BGH GRUR 2020, 961 – FRAND-Einwand I; 2021, 585 – FRAND-Einwand II) aufgestellten Grunds�tzen f�r ein FRAND-gem��es Verhalten der Parteien, die Beklagten ein solches haben vermissen lassen. Weder sind die Beklagten lizenzwillig (2.), noch haben sie gegen�ber dem nicht offensichtlich FRAND-widrigen Angebot der Kl�gerin vom … gem�� der Anlage KAR-AR 58 (3.) ein FRAND-gem��es Gegenangebot abgegeben (4.).

147 2. Die Klageerhebung war nicht missbr�uchlich, da die Beklagten trotz Verletzungshinweises der Kl�gerin (a) keine (ausreichende) Lizenzbereitschaft haben erkennen lassen (b).

148 a) Die Kl�gerin hat der Beklagte zu 1) am … und somit vor der Einreichung der hiesigen Klage im Jahr 2021 Claim Charts �bersandt, die auch das Klagepatent enthielten (Anlage KAR-AR 13). Das ist f�r einen Verletzungshinweis nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ausreichend (BGH GRUR 2020, 961 Rn. 85 – FRAND-Einwand I).

149 Eine echte Verhandlungs- und Lizenzbereitschaft der Beklagten l�sst sich demgegen�ber unter Ber�cksichtigung der gesamten Verhandlungsgeschichte bis dato nicht feststellen.

150 b) Die Lizenzbereitschaft des Patentverletzers muss zum einen tats�chlich und nicht nur formal bestehen. Sie muss zum anderen fortdauernd sein. Denn der Missbrauch von Marktmacht durch den Inhaber standardessentieller Patente folgt aus der Weigerung, einem Unternehmen der Marktgegenseite den rechtm��igen Zugang zu der Erfindung zu gew�hren und hierzu eine Lizenz zu FRAND-Bedingungen zu erteilen (BGH GRUR 2021, 585 Rn. 66 – FRAND-Einwand II mVw auf EuGH GRUR 2015, 764 Rn. 53 – Huawei/ZTE). Eine missbr�uchliche Verweigerung durch den marktbeherrschenden Patentinhaber setzt daher zwingend voraus, dass der Verletzer stets nach einer solchen Lizenz verlangt und sich aktiv um eine solche bem�ht (BGH ebd.).

151 Hinzukommt, dass sich bei gegenl�ufigen beiderseitigen Interessen, wie sie nachvollziehbarerweise zwischen Lizenzgeber und Lizenznehmer bestehen, ein ausbalancierendes, angemessenes Ergebnis in der Regel erst als Ergebnis eines Verhandlungsprozesses erreichen l�sst. Das setzt voraus, dass beide Parteien ihre Interessen artikulieren und diskutieren, um auf diese Weise zu einem beiderseits gew�nschten fairen und angemessenen Interessenausgleich zu gelangen. Die Anforderungen an das Verhalten des Patentinhabers und an das Verhalten des Nutzers der Erfindung bedingen sich dabei wechselseitig (BGH a.a.O., Rn. 59).

152 Vor diesem Hintergrund kann es f�r eine Lizenzbereitschaft regelm��ig nicht ausreichen, wenn der Verletzer sich auf den Verletzungshinweis lediglich bereit zeigt, den Abschluss eines Lizenzvertrags zu erw�gen oder in Verhandlungen dar�ber einzutreten, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Vertragsschluss f�r ihn in Betracht komme. Vielmehr muss sich der Verletzer seinerseits klar und eindeutig bereit erkl�ren, mit dem Patentinhaber einen Lizenzvertrag zu angemessenen und nicht diskriminierenden Bedingungen abzuschlie�en, und muss auch in der Folge zielgerichtet an den Lizenzverhandlungen mitwirken (BGH a.a.O., mVw auf BGH GRUR 2020, 961 Rn. 83 – FRAND-Einwand).

153 Der Ma�stab f�r die Pr�fung der in diesem Sinne verstandenen Lizenzbereitschaft ist dabei dasjenige, was eine vern�nftige Partei, die an dem erfolgreichen, beiderseits interessengerechten Abschluss der Verhandlungen interessiert ist, zur F�rderung dieses Ziels in einem bestimmten Verhandlungsstadium jeweils tun w�rde, wobei stets die Besonderheiten des Einzelfalles im Blick zu behalten sind (BGH a.a.O., Rn. 59).

154 aa) Zwar haben die Beklagten mit E-Mails vom 09.01.2017 und vom 22.05.2017 schriftlich erkl�rt, lizenzbereit zu sein. Tats�chlich ist ein lizenzwilliges Verhalten der Beklagten im Anschluss an die beiden Emails nicht erkennbar.

155 Auf das erste Angebot der Kl�gerin zum Abschluss eines Lizenzvertrages vom … (Anlage AR-KAR 15) haben die Beklagten mit einem ersten Gegenangebot am … reagiert (Anlage AR-KAR 35).

156 Zwischen erstem Angebot und erstem Gegenangebot sind demnach … vergangen. Selbst unterstellt, die Beklagten h�tten mangels ausreichender Informationen der Kl�gerin Schwierigkeiten in der Einordnung des kl�gerischen Angebots gehabt, rechtfertigt das den langen Zeitraum bis zur Abgabe eines Gegenangebots nicht. Denn gem�� der Rechtsprechung haben die Parteien z�gig und zielgerichtet zu verhandeln, worunter auch das zeitige Abgeben eines Gegenangebots f�llt.

157 Das gilt auch dann, wenn man mit den Beklagten davon ausginge, die von der Kl�gerin unterbreiteten Angebote vom … keine Angebote im Sinne der FRAND-Rechtsprechung darstellten. Die Beklagten meinen, ein echte Angebot k�nne erst im sechsten Angebot vom … gesehen werden. Dieser Verlauf zeigt jedoch sehr deutlich das Bem�hen der Kl�gerin, sich durch die �bersendung von Angeboten – im unterstellt untechnischen Sinn – einer Verhandlungsl�sung mit den Beklagten anzun�hern.

158 Wenn sich die Beklagten demgegen�ber darauf zur�ckziehen, das Lizenzangebot des Patentinhabers m�sse eine hinreichende Regelungsdichte aufweisen und zu jedem Aspekt eine Bestimmung enthalten, dessen Behandlung in Lizenzvertr�gen �blich sei, so dass die ersten f�nf von der Kl�gerin vorgelegten Angebote bereits aus formellen Gr�nden zur�ckzuweisen seien, weswegen f�r sie bis zum 6. Angebot am … keine Verpflichtung bestanden habe, ihrerseits detailliertere oder umfassendere Vertragswerke vorzulegen (vgl. Klageerwiderung-FRAND, Rn. 26 ff.), kann dem nicht beigetreten werden.

159 Zwar muss der Patentverletzer kein Gegenangebot auf ein Angebot abgeben, das offensichtlich FRAND-Bedingungen widerspricht und sich bei objektiver Wertung als nicht ernst gemeint und damit als Weigerung darstellt, einen Lizenzvertrag zu FRAND-Bedingungen abzuschlie�en (BGH GRUR 2021, 585 Rn. 71 – FRAND-Einwand II). Eine fehlende Ernsthaftigkeit sowie eine Weigerung, den Beklagten einen Lizenzvertrag zu FRAND-Bedingungen zu gew�hren, kann in den Angeboten vom … nicht erkannt werden.

160 Dabei ist auch zu ber�cksichtigen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der unberechtigte Patentnutzer sich mit Vertragsangeboten des Patentinhabers in einer Weise auseinandersetzen muss, die erkennen l�sst, dass er das Ziel verfolgt, alsbald zu einem beiderseits interessengerechten Ergebnis zu gelangen. Daf�r kommt es nicht darauf an, ob und inwieweit der Inhalt des Vertragsangebots des Patentinhabers bereits in jeder Hinsicht den Anforderungen des abzuschlie�enden Vertrags an faire, angemessene und nicht-diskriminierende Bedingungen der Nutzung der Vertragsschutzrechte entspricht. Denn w�re der Patentinhaber verpflichtet, stets sogleich ein Angebot vorzulegen, das das angemessene und beiderseits interessengerechte Ergebnis von Lizenzvertragsverhandlungen antizipiert, bed�rfte es keiner Verhandlungen und auch keines Gegenangebots des Nutzers mehr, der das Angebot des Patentinhabers nicht annehmen will (BGH GRUR 2021, 585 Rn. 72 – FRAND-Einwand II).

161 Das fehlende bzw. zeitlich weit verz�gerte Reagieren der Beklagten auf Angebote der Kl�gerin zeigt, dass die Beklagten nicht wirklich willig waren, gem�� Treu und Glauben an Lizenzverhandlungen mitzuwirken. Dies gilt umso mehr, als das erste Gegenangebot der Beklagten vom … seinerseits genau diejenigen M�ngel aufweist, die die Beklagten an den Angeboten der Kl�gerin kritisieren, n�mlich die fehlende eingehende Erl�uterung der angebotenen Lizenzbedingungen (vgl. Anlage AR-KAR 35). Dass die Beklagten mit diesem wenig informativen Gegenangebot bis zum … gebraucht bzw.gewartet haben, unterstreicht ihre fehlende Lizenzwilligkeit. Sie messen mit zweierlei Ma�.

162 Zudem widersprechen sich die Beklagten selbst, wenn sie behaupten, erst das sechste Angebot vom … sei erwiderungsf�hig, sie aber bereits am … ein erstes Gegenangebot abgegeben haben.

163 Ferner erfolgte auf die z�gige Ablehnung des Gegenangebots der Beklagten vom … seitens der Kl�gerin am … das zweite Gegenangebot wiederum erst mit deutlich zeitlichem Verzug am … und damit wiederum dilatorisch.

bb) Ferner r�gen die Beklagten erstmals im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens (Schriftsatz v. 05.06.2022, Rz. 31), dass die Lizenzangebote der Kl�gerin keine Anpassungsklausel h�tten. Dabei haben sie das vorgerichtlich nicht moniert. Auch dieses Verhalten belegt das allein taktisch motivierte Verhalten der Beklagten ohne echten Lizenzwillen.

164 cc) Die Kammer hat die Beklagten ferner in der m�ndlichen Verhandlung vom 02.03.2023 darauf hingewiesen, dass nach derzeitiger Einsch�tzung der Sach- und Rechtslage der FRAND-Einwand nicht erfolgreich ist und hat diese Einsch�tzung eingehend begr�ndet. Gleichwohl haben die Beklagten in der Folge kein weiteres, verbessertes Gegenangebot gemacht. Auch das ist ein Beweis f�r ihre fehlende Lizenzwilligkeit.

165 Stattdessen beharren die Beklagten weiter auf ihrer Rechtsposition und f�hren zus�tzlich zur Begr�ndung ihrer Haltung das Urteil des High Court of Justice vom 16.03.2023, [2023] EWHC 539 (Pat), im Rechtsstreit zwischen … und … an. Das ist zwar nicht unzul�ssig. Die Beklagten �bersehen dabei aber, dass das Urteil (1.) nicht rechtskr�ftig ist und (2.) der dort als ma�gebliche erachtete LG-Vergleichslizenzvertrag auf Mobilfunk-SEPs beschr�nkt ist, bereits 2020 abgelaufen ist und kein 5G umfasst, w�hrend zwischen den hiesigen Parteien eine … verhandelt wird. Nicht unbeachtlich im vorliegenden Rechtsstreit ist auch (3.), dass das Urteil keinerlei Auseinandersetzung mit der deutschen FRAND-Rechtsprechung, insbesondere den beiden Urteilen des Bundesgerichtshofs (FRAND-Einwand I und FRAND-Einwand II) enth�lt. Auch das ist per se nicht sch�dlich. Die Aussagekraft bzw. Indizwirkung eines nicht rechtskr�ftigen Urteils eines Gerichts, das an Art. 102 AEUV nicht (mehr) gebunden ist, einen nicht unmittelbar vergleichbaren Lizenzvertrag zum Ma�stab nimmt und sich auch nicht zur h�chstgerichtlichen deutschen FRAND-Rechtsprechung verh�lt, d�rfte jedoch in einem deutschen Patentverletzungsprozess nicht allzu hoch sein.

166 dd) Dabei haben die Beklagten im hiesigen Prozess eindr�cklich vor Augen gef�hrt, wie Patentverletzer durch das fortw�hrende Verlangen von Vergleichslizenzvertr�gen praktisch einen hold-out betreiben und gleichzeitig versuchen, damit ihre fehlende Lizenzbereitschaft zu verschleiern.

167 So haben die Beklagten mit Schriftsatz vom 03.02.2023 auf die Fragen 9 und 10 der Kammer im Beschluss vom 14.11.2022 wie folgt geantwortet:

„Zu Ziff. 9 gilt, dass diese erst nach der Vorlage entsprechender Vertr�ge durch die Kl�gerin abschlie�end beantwortet werden k�nnen. Die im gegen … vor dem UK High Court gef�hrten Parallelverfahren besonderes in den Fokus genommen Vertr�ge basieren nicht auf der fortlaufenden Zahlung von Lizenzgeb�hren, sondern es wurden die f�lligen Lizenzgeb�hren durch eine Pauschalzahlung abgegolten („lump sum“). Da hierbei unterschiedliche Annahmen bez�glich der dem Lizenzvertrag zu Grunde liegenden Parameter m�glich sind, ist eine Analyse dieser Lizenzvertr�ge unerl�sslich. Auf dieser Grundlage sollte es den Parteien m�glich sein, in einen offenen und fairen Dialog �ber die angemessenen Lizenzgeb�hren einzutreten. Hierbei gilt es zu ber�cksichtigen, dass ein solcher Dialog faktenbasiert stattfinden k�nnte, d.h. an die Stelle der derzeit in den Raum gestellten Annahmen w�rde sodann eine Diskussion �ber die Gemeinsamkeiten und Unterschiede des vorliegenden Lebenssachverhalts und der den Vergleichslizenzen zu Grunde liegenden Lebenssachverhalte treten. Bei einer einheitlichen Bewertung der Vergleichslizenzen w�re eine Einigung auf vergleichbare Konditionen ohne Weiteres m�glich.

Zu Ziff. 10 verweisen wir abermals darauf, dass es zun�chst Sache der Kl�gerin ist, einen bestimmten Lizenzvertrag mit einem Dritten als vergleichbar einzuordnen oder die mangelnde Relevanz f�r das hiesige Verfahren zu begr�nden. Denn allein die Kl�gerin kennt die in diesen Vertr�gen vereinbarten Lizenzbedingungen und verf�gt damit zumindest �ber eine Grundlage f�r die entsprechende Einordnung eines bestimmten Vertrags. Die Beklagten stimmen mit der Kammer darin �berein, dass die Aussagekraft eines aktuelleren Lizenzvertrags f�r die Bestimmung vergleichbarer Lizenzbedingungen voraussichtlich h�her ist, als ein vor vielen Jahren abgeschlossener Lizenzvertrag. Gleichwohl haben die Beklagten die Vorlage s�mtlicher Vertr�ge gefordert, um sich nicht dem Vorwurf eines „Rosinenpickens“ auszusetzen, sondern vielmehr – in �bereinklang mit der Position der Kl�gerin in anderen Jurisdiktionen – eine Vielzahl von Vergleichsvertr�gen zur Ermittlung der Wettbewerbern einger�umten Bedingungen zu analysieren.“

168 Daraus ergibt sich in Verbindung mit dem �brigen Verhalten der Beklagten zur �berzeugung der Kammer, dass das Einfordern von Vergleichslizenzvertr�gen nicht Ausdruck redlicher Verhandlungsbereitschaft ist, sondern lediglich Instrument zur Dilatation des Verhandlungsprozesses. Einerseits wird die Offenlegung aller – auch der offensichtlich nicht relevanten – Vertr�ge gefordert:

„Gleichwohl haben die Beklagten die Vorlage s�mtlicher Vertr�ge gefordert, um sich nicht dem Vorwurf eines „Rosinenpickens“ auszusetzen, sondern vielmehr – in �bereinklang mit der Position der Kl�gerin in anderen Jurisdiktionen – eine Vielzahl von Vergleichsvertr�gen zur Ermittlung der Wettbewerbern einger�umten Bedingungen zu analysieren“.

169 Andererseits ist selbst die Vorlage aller Vertr�ge keine Gew�hr f�r den Patentinhaber, dass der Patentverletzer sodann einen Lizenzvertrag auf Basis eben dieser Vergleichsvertr�ge unmittelbar schlie�t. Denn Voraussetzung hierf�r ist nach Auffassung der Beklagten eine „einheitliche Bewertung der Vergleichslizenzen“. Nur dann „w�re eine Einigung auf vergleichbare Konditionen ohne Weiteres m�glich“. Doch selbst dann ist ein Vertragsschluss nicht sicher, wie die Verwendung des Konjunktivs zeigt.

170 Eine Verz�gerungstaktik liegt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, typischerweise darin, einen Lizenzvertrag zu FRAND-Bedingungen nicht schlichtweg abzulehnen, sondern ihn vorgeblich anzustreben, aber die Findung einer angemessenen L�sung im Einzelnen zu hintertreiben oder zumindest so lange wie m�glich hinauszuschieben (BGH GRUR 2021, 585 Rn. 67 – FRAND-Einwand II).

171 Nicht anders ist das Vorgehen der Beklagten zu verstehen, die sogar auf ausdr�ckliche Nachfrage des Gerichts, ob sie bereit sind, einen Lizenzvertrag zu Bedingungen abzuschlie�en, wie sie in Vergleichsvertr�gen niedergelegt sind, dies verneinen. Stattdessen beabsichtigen sie, nach Vorlage einer m�glichst gro�en Anzahl von Vergleichsausvertr�gen – auch solchen, die sie f�r nicht relevant halten – mit der Patentinhaberin in Diskussionen, euphemistisch: „Verhandlungen“, einzutreten, ob die von ihnen zuvor vehement geforderten Vergleichslizenzvertr�ge mit ihnen �berhaupt vergleichbar sind. Dabei sind den Beklagten die Vertragspartner der meisten Vergleichslizenzvertr�ge bekannt (vgl. Email vom 18.08.2026, Anlage KAR-AR 6). Sie k�nnen also bereits ohne deren Vorlage beurteilen, ob sie mit ihnen vergleichbar sind oder nicht. Dennoch wird schlicht „die Vorlage s�mtlicher Vertr�ge gefordert“. Dass sie dennoch nach deren Vorlage „Rosinenpicken“ betreiben wollen, sagen sie selbst, weil sie nur bei einer „einheitlichen Bewertung der Vergleichslizenzen“ „eine Einigung auf vergleichbare Konditionen ohne Weiteres“ f�r m�glich halten.

172 ee) Die Lizenzunwilligkeit ergibt sich weiterhin daraus, dass die Beklagten auf einem auf sie abgestimmten Average Sales Price (ASP) beharren (vgl. Duplik-FRAND Rn. 91 ff.).

173 Nach der Rechtsprechung der Kammer ist eine Berechnung der Lizenzrate nach einem eigenen ASP des Patentverletzers zwar grunds�tzlich zul�ssig. Das setzt allerdings voraus, dass sich der Patentverletzer fr�hzeitig und auf eigene Initiative – etwa durch eine aufgebots�hnliches Verfahren – um eine Lizenz bem�ht. Das Berufen auf einen eigenen ASP nachdem man ohne entsprechende Lizensierungsbem�hungen auf den Markt getreten ist, kann hingegen Ausdruck einer Lizenzunwilligkeit sein. Denn die Berechnung des Lizenzsatzes anhand des industrieweiten ASP ist eine anerkannte Methode, gerade auch bei Lizenzvertr�gen f�r standardessenzielle Patente. Wer den Markt gleichwohl in patentverletzender Weise ohne Lizenz mit Produkten betritt, deren Endverkaufspreis unter dem industrieweiten ASP liegt bzw. bei dem es wahrscheinlich ist, dass er unter diesem liegen wird, setzt sich selbst dem Risiko aus, bei einer Lizenzierungspraxis gem�� des grunds�tzlich FRAND-gem��en industrieweiten ASP schlechter gestellt zu sein als Wettbewerber (vgl. ausf�hrlich LG M�nchen I GRUR-RS 2022, 34108 Rn. 123 ff.).

174 Zusammen mit dem �brigen bereits dargestellten Verhalten der Beklagten ist das Beharren auf einen eigenen ASP ebenfalls Ausdruck der Lizenzunwilligkeit.

175 ff) Demzufolge war auch den Vorlageantr�gen der Beklagten nicht nachzukommen.

176 3. Jedenfalls das achte Angebot der Kl�gerin vom … entspricht zur �berzeugung der Kammer FRAND-Bedingungen und ist jedenfalls nicht offensichtlich un-FRAND. Es ist auch infolge des gerichtlich umfangreich gewechselten Schriftverkehrs (vgl. insbesondere die FRAND-Replik vom 22.07.2022, Rn. 24 ff. sowie Schriftsatz vom 03.02.2023, Rn. 25) hinreichend detailliert begr�ndet und geht von objektiv nachvollziehbaren Kriterien aus. Im Ergebnis stellen die Bedingungen daher ein faires Angebot zum Zugang zum relevanten Mobilfunkmarkt f�r die Beklagten dar und gerade keine Verweigerung dessen. Dass einzelne Bedingungen auch durch andere, f�r die Beklagten g�nstigere Konditionen ersetzt werden k�nnten (etwa ein spezieller ASP), ficht ihre FRAND-Gem��heit nicht an. Entscheidend ist, dass die Beklagten durch dieses Angebot die M�glichkeit haben, ihre rechtswidrige Patentbenutzung durch Abschluss eines an objektiven Kriterien orientierten Vertrages zu beenden und dadurch Zugang zum Mobilfunkmarkt erhalten.

177 4. Demgegen�ber erweisen sich die Gegenangebote als un-FRAND. Die Beklagten bieten deutlich weniger als andere Wettbewerber, insbesondere auch solche, die wie sie im Niedrigpreissegment angesiedelt sind und eine vergleichbare regionale Gewichtung aufweisen (vgl. Schriftsatz vom 03.02.2023, Rn. 25 – 1. Bulletpoint). Das Nichteinhalten des FRAND-Ma�stabes ergibt sich aber auch allein daraus, dass das letzte Gegenangebot vom … (Anlage B-KAR 16), das eine Modifikation des … (Anlage B-KAR 07) darstellt, … …

178 Unter Ber�cksichtigung, dass die Parteien seit 2014 in Verhandlungen sind und die Beklagten bisher ein z�gerlich-unwilliges Verhandlungsverhalten gezeigt haben, ist es nicht als FRAND-konform anzusehen, wenn das Gegenangebot im Jahr … zum einen auf … Ein redlicher Lizenznehmer, der sich bewusst ist, dass er seit Jahren eine Lizenz ben�tigt um seine patentverletzenden Handlungen zu legitimieren, w�rde im Jahr …, sp�testens nach der m�ndlichen Verhandlung vor der hiesigen Kammer im Jahr 2023, auf mindestens eine der vorgenannten Vertragsbedingungen verzichten. Alles andere ist unFRAND.

II.

179 Der patentrechtliche Unverh�ltnism��igkeitseinwand gem�� � 139 Abs. 1 Satz 3PatG greift nicht durch.

180 Nach der Rechtsprechung der Patentkammern des Landgerichts M�nchen I scheidet der allgemeine, mittlerweile in � 139 Abs. 1 Satz 3 PatG in Gesetzesform gegossene Unverh�ltnism��igkeitseinwand in der Regel, das hei�t bei Fehlen au�ergew�hnlicher Umst�nde aus, wenn gleichzeitig eine Situation gegeben ist, in der ein kartellrechtlicher Zwangslizenzeinwand dem Grunde nach erfolgreich erhoben werden kann (vgl. LG M�nchen I GRUR-RS 2022, 26267 Rn. 97; 7 O 4396/21, Urt. v. 21.07.2022, Seite 35 f.; 7 O 782/23, Urt. v. 26.10.2023, Rn. 109). Ein Patentverletzer handelt seinerseits treuwidrig, wenn er seinerseits lizenzunwillig ist und andererseits sich auf den Unverh�ltnism��igkeitseinwand nach � 139 Abs. 1 Satz 3 PatG beruft.

C.

181 Eine Aussetzung des Verfahrens gem�� � 148 ZPO kommt im Hinblick auf die das Klagepatent eingeschr�nkt aufrechterhaltende Endentscheidung des Bundespatentgerichts vom 15.09.2023 das Klagepatent nicht n�her in Betracht. Die Beklagten haben keine Gr�nde vorgetragen, warum die Entscheidung des Bundespatentgerichts offensichtlich unrichtig sein sollte.

D.

182 Die Kostenentscheidung folgt aus � 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, die Entscheidung �ber die vorl�ufige Vollstreckbarkeit aus � 709 ZPO. � 712 ZPO ist nicht anzuwenden, weil die Beklagtenseite einen �ber die �blichen Nachteile einer Vollstreckung hinausgehenden, nicht zu ersetzenden Nachteil durch die Vollstreckung nicht dargetan hat. Mangels substantiiertem Sachvortrag zum drohenden Vollstreckungsschaden, war f�r die Vollstreckungssicherheit auf den Streitwert abzustellen.

Leitsatz

Ein auf den Patentverletzer zugeschnittener AverageSalesPrice (ASP) ist grunds�tzlich FRAND-konform, setzt aber voraus, dass sich der Patentverletzer vor dem Marktzutritt um eine Lizenz bem�ht, etwa in Form eines aufgebots�hnlichen Verfahrens.

Leitsatz

Wer den Markt gleichwohl in patentverletzender Weise ohne Lizenz mit Produkten betritt, deren Endverkaufspreis unter dem industrieweiten ASP liegt bzw. bei dem es wahrscheinlich ist, dass er unter diesem liegen wird, setzt sich selbst dem Risiko aus, bei einer Lizenzierungspraxis gem�� des grunds�tzlich FRAND-gem��en industrieweiten ASP schlechter gestellt zu sein als seine Wettbewerber.

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Erfolgloser Zwangslizenzeinwand bei fehlender Lizenzwilligkeit

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