projetos
29 U 3309/22•OLG M�nchen 29. Zivilsenat, 2023-11-23, 29 U 3309/22
29 U 3309/22Tribunal Superior / Civil Chamber 2923 de nov. de 2023
Wenn ein Unternehmen mit der Bezeichnung "Bio nach EG-�ko-Verordnung“ geworben und sich selbst als „Bio-Zertifiziert“ bzw. „Bio zertifiziert“ bezeichnet hat, dann kann die nach Klageerhebung erlangte Zertifizierung nicht zwingend zu einem Wegfall der Wiederholungsgefahr f�hren, wenn sich nicht ausschlie�en l�sst, dass das beklagte Unternehmen seine� Berechtigung, das betreffende Bio-Zertifikat zu f�hren, in der Zukunft wieder verliert und dennoch weiter in der beanstandeten Weise wirbt. (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsdatum: 2023-11-23
Aktenzeichen: 29 U 3309/22
Dokumenttyp: Urteil
I. Auf die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts M�nchen I vom 26.04.2022, Az. 33 O 4950/21, wird das Urteil im Kostenausspruch (Ziffer II.) wie folgt ge�ndert:
Von den Kosten des ersten Rechtszugs tragen die Kl�gerin 3/4 und die Beklagten als Gesamtschuldner 1/4.
Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zur�ckgewiesen.
II. Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Beklagten als Gesamtschuldner zu tragen.
III. Dieses Urteil und das in Ziffer I. genannte Urteil des Landgerichts M�nchen I sind vorl�ufig vollstreckbar.
I.
1 Die Parteien streiten um lauterkeitsrechtliche Anspr�che auf Erstattung von vorgerichtlichen Abmahnkosten und die Kostentragung hinsichtlich des erstinstanzlich zur�ckgenommenen Unterlassungsantrags.
2 Das Landgericht hat der Klage durch Urteil vom 26.04.2022, Az. 33 O 4950/21, auf dessen tats�chliche Feststellungen erg�nzend Bezug genommen wird, stattgegeben und hinsichtlich des zur�ckgenommenen Klageantrags auf Unterlassung den Beklagten die Kosten auferlegt.
3 Die Beklagten greifen das Urteil mit ihrer Berufung in vollem Umfang an und begehren die Abweisung der Klage und die Verurteilung der Kl�gerin zur Tragung der Kosten des Rechtsstreits.
4 Im �brigen wird von einem Tatbestand nach �� 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 Satz 1, 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO abgesehen.
II.
5 Die zul�ssige Berufung der Beklagten ist nur hinsichtlich der auf � 269 Abs. 3 S. 3 ZPO beruhenden Kostenentscheidung begr�ndet.
6 1. Die Berufung der Beklagten ist zul�ssig, insbesondere gen�gt die fristgerecht eingelegte und begr�ndete Berufung auch den Vorgaben des � 520 Abs. 3 Nr. 1 ZPO. Zwar geht der Berufungsantrag der Beklagten nicht dahin, dem Kl�ger die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, jedoch ist der Berufungsantrag unter Heranziehung der Berufungsbegr�ndung (BGH NJW-RR 2005, 1659) dahingehend auszulegen, dass sich die Berufung auch gegen die Kostenentscheidung richtet. Denn die Berufungsbegr�ndung enth�lt auf S. 2 die ausdr�ckliche Erkl�rung, dass sich die Beklagte sowohl gegen die Verurteilung zur Zahlung der Abmahnkosten als auch gegen die Kostenentscheidung richtet, auch soweit sie auf � 269 Abs. 3 S. 3 ZPO beruht.
7 Das Rechtsmittel der Berufung ist auch gegen die Kostenentscheidung nach � 269 Abs. 3 S. 3 ZPO er�ffnet. Zwar findet nach � 269 Abs. 5 ZPO gegen den Beschluss nach � 269 Abs. 4 ZPO die sofortige Beschwerde statt. Ergeht nach teilweiser Klager�cknahme im Urteil eine einheitliche Kostenentscheidung, ist gegen diese aus Gr�nden der Prozess�konomie als einheitliches Rechtsmittel neben der sofortigen Beschwerde auch die Berufung er�ffnet, wenn sich der Rechtsmittelf�hrer – wie vorliegend – nicht nur gegen die Kostenentscheidung, sondern auch gegen den streitig entschiedenen Teil der Hauptsache wendet (vgl. BGH, NJW 2013, 2361, Rn. 20 m.w.N.).
8 2. Die Berufung ist nur hinsichtlich der auf � 269 Abs. 3 S. 3 ZPO beruhenden Kostenentscheidung begr�ndet.
9 a) Der Kl�gerin steht gegen die Beklagten der vom Landgericht zuerkannte Anspruch auf Erstattung der au�ergerichtlichen Abmahnkosten f�r die Abmahnung von 08.03.2021 (Anlage K 11) zu, � 13 Abs. 3 UWG, �� 421, 840 BGB.
10 aa) Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass die Abmahnung berechtigt war, weil die Beklagte auf ihrer Website mit dem Siegel „Bio nach EG-�ko-Verordnung“ warb und sich selbst als „Bio-Zertifiziert“ bzw. „Bio zertifiziert“ bezeichnete. Soweit die Beklagte der Ansicht ist, die Abmahnung sei nicht berechtigt gewesen, weil sich die Beklagte nicht, wie mit der Abmahnung vom 08.03.2021 ger�gt, „unter Verwendung des Bio-Siegels (…) als bio-zertifiziert“ bezeichne (vgl. S. 1 letzter Abschnitt der Anlage K 11), missverstehen die Beklagten bewusst die R�ge der Abmahnung. Denn die Abmahnung r�gt nicht, dass sich die Beklagte zu 1) „unter Verwendung des Bio-Siegels“ als „bio-zertifiziert“ bezeichne, sondern dass die Beklagte zu 1) unter Verwendung des „Bio-Siegels“ mit der Aussage werbe, „bio-zertifiziert“ zu sein. Ausweislich der Anlage K 11 hat die Beklagte das „Bio-Siegel“ auf ihrer Website in unmittelbarer N�he zu den Aussagen, „Bio-Zertifiziert“ bzw. „Bio zertifiziert“ zu sein, verwendet, obwohl die Beklagte zu 1) zum Zeitpunkt der Abmahnung unstreitig �ber keine entsprechende Zertifizierung verf�gte.
11 bb) Entgegen der Ansicht der Berufung entspricht die Abmahnung auch den Anforderungen des � 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG. Danach hat die Abmahnung den Anspruchsberechtigten nach � 8 Abs. 3 UWG zu benennen. Soweit die Beklagten insoweit der Ansicht sind, die Abmahnung vom 08.03.2021 (Anlage K 11) enthalte nicht die erforderlichen Angaben nach � 13 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. � 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG in der Fassung ab dem 01.12.2021, weil sie keine Angaben dazu mache, dass die Kl�gerin Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Ma�e und nicht nur gelegentlich vertreibe oder nachfrage, verkennt sie, dass die Abmahnung vom 08.03.2021 datiert. Nach � 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG in der zwischen dem 02.12.2020 und 30.11.2021 g�ltigen Fassung stehen die Anspr�che nach � 8 Abs. 1 UWG Mittbewerbern zu, ohne dies zus�tzlich dahingehend einzuschr�nken, dass diese Mittbewerber Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Ma�e und nicht nur gelegentlich vertreiben oder nachfragen m�ssen. Damit bedurfte es keiner Ausf�hrungen zum Umfang des Vertriebs oder der Nachfrage von Waren oder Dienstleistungen.
12 cc) Soweit die Beklagten dar�ber hinaus der Meinung sind, dass der Abmahnung Darlegungen fehlten, welche Waren- oder Dienstleistungsangebote der Parteien sich gegen�berstehen, geht sie zutreffend davon aus, dass die Abmahnung nach � 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG i.V.m. � 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG Angaben dazu enthalten muss, dass die abmahnende Kl�gerin eine Mitbewerberin der Beklagten zu 1) ist. Die Eigenschaft als Mitbewerber gem�� � 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG erfordert ein konkretes Wettbewerbsverh�ltnis im Sinne des � 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG. Ein solches konkretes Wettbewerbsverh�ltnis ist gegeben, wenn beide Parteien gleichartige Waren oder Dienstleistungen innerhalb desselben Endverbraucherkreises abzusetzen versuchen und daher das Wettbewerbsverhalten des einen den anderen behindern oder st�ren kann. Diesen Anforderungen gen�gt die Abmahnung vom 08.03.2021, denn die Abmahnung enth�lt den Hinweis, dass die Kl�gerin Dienstleistungen eines Caterers erbringe und damit in einem direkten Wettbewerbsverh�ltnis zur Beklagten zu 1) stehe, da die Beklagte zu 1) Verpflegungsdienstleistungen f�r Kinderg�rten und Schulen anbiete. Hieraus ergibt sich hinreichend deutlich, dass sich die Parteien auf dem Markt des Caterings als Mitbewerber gegen�berstehen.
13 dd) Soweit die Beklagten der Ansicht sind, der Kl�gerin stehe der Ersatz der Kosten der Abmahnung nicht zu, weil die mit der Abmahnung �bersandte Unterlassungs- und Verpflichtungserkl�rung die Formulierung enthalte, dass die Vertragsstrafe „f�r jeden Fall der Zuwiderhandlung“ f�llig werde und damit den Grundsatz der Handlungseinheit nicht hinreichend ber�cksichtige und auch im �brigen mehr begehre, als der Kl�gerin zustehe, verkennen die Beklagten, dass es grunds�tzlich unsch�dlich ist, wenn der Gl�ubiger mit der von ihm vorgeschlagenen Unterwerfungserkl�rung mehr fordert, als ihm zusteht (OLG K�ln WRP 1988, 56; OLG Hamburg WRP 1977, 808; OLG Hamburg WRP 1990, 32 (33); OLG Stuttgart WRP 1985, 53; aM OLG M�nchen WRP 1982, 600 (601) in Bezug auf die dort verlangte nicht der konkreten Verletzungsform entsprechenden Unterlassungserkl�rung). Denn es ist Sache des Schuldners, aufgrund der Abmahnung die zur Beseitigung der Wiederholungsgefahr erforderliche Erkl�rung abzugeben (BGH GRUR 2007, 607 Rn. 24 – Telefonwerbung f�r „Individualvertr�ge“; BGH GRUR 2019, 82 Rn. 35 – Jogginghosen). Daher ist � 13 Abs. 3 UWG auf M�ngel der Unterlassungs- und Verpflichtungserkl�rung, entgegen der vom Beklagtenvertreter in der m�ndlichen Verhandlung vertretenen Ansicht, nicht „erst recht“ anzuwenden, denn der Gl�ubiger ist gerade nicht verpflichtet eine Unterwerfungserkl�rung vorzuformulieren.
14 Soweit die Beklagten r�gen, die vorgeschlagene „Unterlassungs- und Verpflichtungserkl�rung“ enthalte die Regelung, dass die H�he der Vertragsstrafe im Streitfall vom zust�ndigen Landgericht auf Angemessenheit zu �berpr�fen ist, ist dies nicht zu beanstanden, weil Vertragsstrafenanspr�che unter � 14 Abs. 1 UWG fallen (BGH WRP 2017, 179 Rn. 22 – Zust�ndigkeit bei Vertragsstrafeanspr�chen). Im �brigen erschlie�t sich – mangels Begr�ndung der Beklagten – bereits nicht, warum diese Formulierung dem Anspruch der Kl�gerin auf Ersatz der f�r die Abmahnung erforderlichen Aufwendungen entgegenstehen soll. Unabh�ngig davon gilt, dass es unsch�dlich ist, wenn der Gl�ubiger mit der von ihm vorgeschlagenen Unterwerfungserkl�rung mehr fordert, als ihm zusteht.
15 ee) Auch soweit die Beklagte r�gt, die Kl�gerin habe mit der Klage auf die Anlagen K 4 und K 5 verwiesen, die nicht mit derjenigen Werbung �bereinstimmen, die Gegenstand der Abmahnung gewesen sei, verkennen die Beklagten, dass der Streitgegenstand durch die mit dem Klageantrag begehrte Rechtsfolge und den zugrunde liegenden Lebenssachverhalt bestimmt wird (BGH NJW 2016, 1818 Rn. 27; NJW 2010, 2210 Rn. 10). Damit kommt es auf die Anlagen K 4 und K 5 nicht an, denn diese wurden mit der Klage nur zum Nachweis der Verantwortlichkeit der Beklagten f�r die Domains „sch. … .de“ und „k. … .de“ vorgelegt. Der urspr�nglich mit der Klage geltend gemachte Unterlassungsantrag hingegen hatte gerade die Werbung zum Gegenstand, die mit der Abmahnung ger�gt wurde.
16 ff) Soweit die Beklagten r�gen, die Abmahnung entspreche inhaltlich nicht dem mit der Klage geltend gemachten Unterlassungsantrag, kommt es hierauf nicht an, denn der Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen f�r eine berechtigte Abmahnung besteht unabh�ngig davon, ob eine identische Klage auf Unterlassung des abgemahnten Verhaltens erhoben wird.
17 b) Auf die Berufung der Beklagten war die Kostenentscheidung abzu�ndern, soweit das Landgericht die Beklagten zur Tragung der Kosten nach � 269 Abs. 3 S. 3 ZPO verurteilt hat.
18 aa) Nach � 269 Abs. 3 ZPO ist ein Rechtsstreit als nicht anh�ngig geworden anzusehen, wenn die Klage zur�ckgenommen wurde. Folge der Klager�cknahme ist, dass der Kl�ger verpflichtet ist, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, soweit nicht bereits rechtskr�ftig �ber sie erkannt ist oder sie dem Beklagten aus einem anderen Grund aufzuerlegen sind. Ist hingegen der Anlass zur Einreichung der Klage vor Rechtsh�ngigkeit weggefallen und wird die Klage daraufhin zur�ckgenommen, so bestimmt sich die Kostentragungspflicht unter Ber�cksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen; dies gilt auch, wenn die Klage nicht zugestellt wurde, � 269 Abs. 3 S. 3 ZPO.
19 bb) Das Landgericht hat den Beklagten die Kosten des Rechtsstreits nach � 269 Abs. 3 S. 3 ZPO auferlegt mit der Begr�ndung, durch die Erteilung des Bio-Zertifikats am 05.04.2021 sei die urspr�nglich zul�ssige und begr�ndete Klage auf Unterlassung unbegr�ndet geworden. Die Kl�gerin habe bei Klageeinreichung am 07.04.2021 hiervon keine Kenntnis gehabt, weil die Beklagten sie trotz Abmahnung hier�ber entgegen Treu und Glauben nicht unterrichtet h�tten. Daher seien den Beklagten insoweit die Kosten des Rechtsstreits nach � 269 Abs. 3 S. 3 ZPO aufzuerlegen. Denn � 269 Abs. 3 S. 3 ZPO sei auch auf Klagen anwendbar, die bei Anh�ngigkeit aufgrund einer Erledigung, die vor Anh�ngigkeit eingetreten ist, unbegr�ndet waren, dies dem Kl�ger aber zum Zeitpunkt der Anh�ngigkeit nicht erkennbar gewesen sei, sofern die Klage zu irgendeinem fr�heren Zeitpunkt zul�ssig und begr�ndet war.
20 Soweit die Parteien dar�ber streiten, ob � 269 Abs. 3 S. 3 ZPO auch anwendbar ist, wenn der Anlass zur Einreichung der Klage vor Anh�ngigkeit weggefallen ist und die Klage daraufhin zur�ckgenommen wurde, bedarf dies vorliegend keiner Entscheidung. Denn eine Anwendung von � 269 Abs. 3 S. 3 ZPO kommt jedenfalls nur dann in Betracht, wenn der Anlass zur Einreichung der Klage weggefallen ist, die Klage also zu einem fr�heren Zeitpunkt zul�ssig und begr�ndet gewesen w�re und eine daf�r erforderliche Voraussetzung sp�ter weggefallen ist (vgl. BGH NJW 2021, 941 Rn. 21 m.w.N.).
21 Hieran fehlt es vorliegend, denn entgegen der Ansicht der Kl�gerin und des Landgerichts ist durch die Erteilung des Bio-Zertifikats an die Beklagte zu 1) am 05.04.2021 die Klage auf Unterlassung nicht unbegr�ndet geworden, denn durch die Erteilung des Bio-Zertifikats an die Beklagte zu 1) ist die f�r den Unterlassungsanspruch nach � 8 Abs. 1 UWG erforderliche Wiederholungsgefahr nicht entfallen.
22 Nach � 8 Abs. 1 UWG kann derjenige, der eine nach � 3 UWG oder � 7 UWG unzul�ssige gesch�ftliche Handlung vornimmt, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Ist es – wie vorliegend – bereits zu einer Verletzungshandlung gekommen, besteht aufgrund des bereits geschehenen Versto�es grunds�tzlich Wiederholungsgefahr (K�hler/Bornkamm/Feddersen/Bornkamm, 41. Aufl. 2023, UWG � 8 Rn. 1.40). Ihre Ausr�umung ist Sache des Verletzers. Regelm��ig wird die Wiederholungsgefahr durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserkl�rung ausger�umt. Die Wiederholungsgefahr kann au�erdem im Fall einer �nderung der Rechtslage oder bei Erlass eines rechtskr�ftigen Unterlassungsurteils entfallen (Ohly/Sosnitza/Ohly, 8. Aufl. 2023, UWG � 8 Rn. 10). Auch die Rechtsnachfolge f�hrt zum Wegfall der Wiederholungsgefahr (BGH GRUR 2007, 995 Rn. 10 f. – Schuldnachfolge). �nderungen der tats�chlichen Verh�ltnisse lassen hingegen die Wiederholungsgefahr nicht entfallen, solange nicht auch jede Wahrscheinlichkeit f�r eine Aufnahme des unzul�ssigen Verhaltens durch den Verletzer beseitigt ist (BGH GRUR 1988, 38 (39) – Leichenaufbewahrung; Ohly/Sosnitza/Ohly, 8. Aufl. 2023, UWG � 8 Rn. 10; K�hler/Bornkamm/Feddersen/Bornkamm, 41. Aufl. 2023, UWG � 8 Rn. 1.49, 1.51; Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig/Goldmann, 5. Aufl. 2021, UWG � 8 Rn. 114-116). Sie entf�llt jedenfalls nicht schon dann, wenn ein Wiedereintreten v�llig gleichgearteter Umst�nde nicht zu erwarten ist (BGH GRUR 1961, 288 (290) – Zahnb�rsten; BGH GRUR 1988, 38 (39) – Leichenaufbewahrung). Auch der Wegfall der St�rung gen�gt zur Beseitigung der Wiederholungsgefahr nicht (K�hler/Bornkamm/Feddersen/Bornkamm, 41. Aufl. 2023, UWG � 8 Rn. 1.49).
23 Nach diesen Grunds�tzen ist vorliegend die Wiederholungsgefahr durch die Erteilung des BioZertifikats nicht entfallen (so auch OLG Frankfurt GRUR-RR 2022, 100 Rn. 25 ff.). Eine �nderung der Rechtslage ist durch die Erteilung des Bio-Zertifikats nicht eingetreten. Vielmehr haben sich nur die tats�chlichen Verh�ltnisse dahingehend ge�ndert, dass die Beklagte zu 1) nunmehr �ber ein Bio-Zertifikat verf�gt und der Internetauftritt daher nunmehr nicht mehr irref�hrend sein k�nnte und damit die beanstandete St�rung weggefallen sein k�nnte, jedoch ist dies – wie dargestellt – f�r die Beseitigung der Wiederholungsgefahr nicht ausreichend, denn es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Beklagte zu 1) die Berechtigung, das Bio-Zertifikat zu f�hren, in der Zukunft wieder verliert und dennoch weiter in der beanstandeten Weise wirbt.
24 Damit liegen die Voraussetzungen f�r die Anwendung von � 269 Abs. 3 S. 3 ZPO vorliegend nicht vor und die Kosten hinsichtlich des zur�ckgenommenen Klageantrags auf Unterlassung sind der Kl�gerin aufzuerlegen, die sich freiwillig in die Rolle der Unterlegenen begeben hat, � 269 Abs. 3 S. 2 Halbs. 1 ZPO. Ein Ausnahmetatbestand nach � 269 Abs. 3, S. 2 Halbs. 2 ZPO, wie eine abweichende Vereinbarung oder eine Kostentragungspflicht nach � 344 ZPO, liegt nicht vor (vgl. BGH, NJW-RR 2005, 1662 [1663] = GRUR 2005, 1072).
25 3. Die Kostenentscheidung f�r die Kosten der ersten Instanz ergibt sich aus � 92 Abs. 1 ZPO, � 269 Abs. 3, S. 2 ZPO.
26 a) Danach hat die Kl�gerin die Kosten zu tragen, soweit die Klage zur�ckgenommen wurde (vgl. oben).
27 b) Soweit die Klage hinsichtlich der Abmahngeb�hren erfolgreich war, haben die Beklagten die Kosten zu tragen. Dabei ist der auf den zur�ckgenommenen Teil der Hauptsache entfallende Kostenwert nicht entsprechend � 92 ZPO so zu ermitteln, indem die gesamten Kosten im Verh�ltnis des zur�ckgenommenen Teils zum Betrag der Hauptsache vor Teilklager�cknahme gequotelt werden. Vielmehr ist eine auf den Zeitpunkt der Teilklager�cknahme bezogene Differenzrechnung anzustellen. Mit ihr ist zu ermitteln, um welchen Betrag diejenigen Kosten �berschritten werden, die angefallen w�ren, wenn die Kl�gerin den Rechtsstreit von Anfang an �ber den Wert der nicht zur�ckgenommenen Hauptsache gef�hrt h�tte (OLG Hamm NJOZ 2014, 1076).
28 Danach sind bis zur Teilklager�cknahme nach einem Streitwert von 25.000,00 € Kosten iHv 4.608,79 € angefallen. W�re von Anfang an nur der nicht zur�ckgenommene Teil eingeklagt worden, w�ren nach einem Streitwert von 1.156,20 € Kosten von 765,22 € angefallen, so dass durch den zur�ckgenommenen Teil zus�tzliche Kosten iHv 3.843,57 Euro angefallen sind.
29 Im weiteren Verlauf des Rechtsstreits sind dann noch Terminsgeb�hren gem. Nr. 3104 I Nr. 1 KV von 1,2 je Rechtsanwalt angefallen. Diese Geb�hren entstanden jedoch nur noch nach einem Streitwert von 1.156,20 €. Denn nachdem die Kl�gerin vor dem Termin zur m�ndlichen Verhandlung die Klage teilweise zur�ckgenommen hatte, wurden die weiter geltend gemachten Abmahnkosten von der Nebenzur Hauptforderung. Daher sind zus�tzliche Geb�hren von 152,40 € zuz�glich 19% MwSt (= 183,50 €) je Rechtsanwalt angefallen.
30 Von den danach entstandenen Gesamtkosten von 5.025,79 € sind der Kl�gerin die oben berechneten Zusatzkosten in H�he von 3.843,57 € zuzurechnen. Mithin haben die Kl�gerin 3/4 und die Beklagten 1/4 der erstinstanzlichen Kosten zu tragen.
31 4. Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Beklagten nach � 97 ZPO zu tragen. Ob ein Rechtsmittel erfolglos oder erfolgreich ist, ergibt sich aus einem Vergleich zwischen dem Rechtsmittelantrag und dem Tenor der Rechtsmittelentscheidung. Ma�geblich ist allein der Antrag in der Hauptsache. Ist die Berufung, wie vorliegend, lediglich in einem Nebenpunkt erfolgreich (z.B. Zinsen, Kosten, Sicherheitsleistung), bei Zur�ckweisung des Rechtsmittels im �brigen, �ndert dies nichts daran, dass das Rechtsmittel als (insgesamt) erfolglos im Sinne von � 97 Abs. 1 ZPO anzusehen ist (OLG Karlsruhe Urt. v. 7.12.1993 – 3 U 32/93, BeckRS 1993, 31127327; M�KoZPO/Schulz, 6. Aufl. 2020, ZPO � 97 Rn. 5).
32 5. Die Entscheidung �ber die vorl�ufige Vollstreckbarkeit beruht auf �� 708 Nr. 10, 713 ZPO.
33 6. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Rechtssache aufgrund ihres Einzelfallcharakters keine grunds�tzliche Bedeutung im Sinne von � 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO hat und auch die Voraussetzungen des � 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO nicht vorliegen.
Wenn ein Unternehmen mit der Bezeichnung "Bio nach EG-�ko-Verordnung“ geworben und sich selbst als „Bio-Zertifiziert“ bzw. „Bio zertifiziert“ bezeichnet hat, dann kann die nach Klageerhebung erlangte Zertifizierung nicht zwingend zu einem Wegfall der Wiederholungsgefahr f�hren, wenn sich nicht ausschlie�en l�sst, dass das beklagte Unternehmen seine� Berechtigung, das betreffende Bio-Zertifikat zu f�hren, in der Zukunft wieder verliert und dennoch weiter in der beanstandeten Weise wirbt. (redaktioneller Leitsatz)
Kostenentscheidung nach Klager�cknahme wegen Kenntniserlangung von der zwischenzeitlichen Bio-Zertifizierung des beklagten Unternehmens
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.