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6 U 30/23 e•OLG Bamberg 6. Zivilsenat, 2023-12-07, 6 U 30/23 e
6 U 30/23 eTribunal Superior / Civil Chamber 67 de dez. de 2023
Wenn nach Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserkl�rung die f�r einen Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr entf�llt, besteht kein hierauf aufbauender unselbstst�ndiger Auskunftsanspruch. (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsdatum: 2023-12-07
Aktenzeichen: 6 U 30/23 e
Dokumenttyp: Hinweisbeschluss
Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Kl�gerin gegen das Urteil des Landgerichts Schweinfurt vom 26.07.2023 im Beschlussverfahren nach � 522 Abs. 2 ZPO zur�ckzuweisen und den Streitwert f�r das Berufungsverfahren auf 5.000,00 € festzusetzen.
Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis l�ngstens 05.01.2024.
I.
1 Die Kl�gerin nimmt den Beklagten auf Auskunft im Zusammenhang mit sog. identifizierender Verdachtsberichterstattung in Anspruch.
2 Die Kl�gerin ist bei der … angestellt und hatte dort unter anderem das Amt der Compliancebeauftragten inne. Der Beklagte war presserechtlicher Verantwortlicher der Internetseite A.. Am …2022 wurde auf dieser Internetseite der Artikel „Die …“ ver�ffentlicht, indem unter Nennung des Vor- und Nachnamens der Kl�gerin und ihrer T�tigkeit als Compliancebeauftragte der … dar�ber berichtet wurde, dass die Staatsanwaltschaft Schweinfurt auf eine Strafanzeige der A. ein Ermittlungsverfahren gegen die Kl�gerin wegen des Verdachts der versuchten Strafvereitelung f�hre. Vor der Ver�ffentlichung des Artikels hatte weder der Beklagte noch die A. der Kl�gerin Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem Sachverhalt einger�umt.
3 In einem Parallelverfahren nahm die Kl�gerin den Beklagten auf Unterlassung in Anspruch und beantragte dort zuletzt (OLG Bamberg, Az. 6 U 31/23 e):
4 Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu unterlassen, �ber die Kl�gerin im Zusammenhang mit den strafrechtlichen Ermittlungen gegen ihre Person identifizierend zu berichten/oder berichten zu lassen, insbesondere wie im Artikel „Die …“ geschehen.
5 Mit der vorliegenden Klage begehrt die Kl�gerin im Anschluss an das vorgenannte Parallelverfahren Auskunft vom Beklagten, um weitere Unterlassungs- und Schadensersatzanspr�che geltend machen zu k�nnen.
6 Die Kl�gerin hat in erster Instanz zuletzt beantragt,
1.Der Beklagte wird verurteilt, Auskunft �ber diejenigen Empf�nger zu erteilen, denen er seinen Artikel „Die …“ �bermittelt hat.
2.Der Beklagte wird verurteilt, Vollst�ndigkeit und Richtigkeit der Auskunft gem�� Ziffer 1 an Eides Statt zu versichern.
3.Es wird festgestellt, dass die Kl�gerin nicht verpflichtet ist, einen Betrag in H�he von € 367,23 aus der Kostenrechnung des Beklagten vom 01.07.2022 zu zahlen.
4.Der Beklagte wird verurteilt, an die Kl�gerin au�ergerichtlich angefallene, gerichtliche nicht festsetzbare Rechtsanwaltsgeb�hren in H�he von € 619,99 nebst 5%-Punkten Zinsen �ber dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit Rechtsh�ngigkeit zu zahlen.
7 Den Klageantrag Nummer 3 haben die Parteien in erster Instanz �bereinstimmend f�r erledigt erkl�rt.
8 Das Landgericht hat die Klage – und eine vom Beklagten erhobene Widerklage, die nicht Gegenstand des Berufungsverfahren ist – mit Endurteil vom 26.07.2023 abgewiesen. Ein Auskunftsanspruch bestehe nicht, weil die Kl�gerin schon keinen Unterlassungsanspruch gegen den Beklagten habe. Der Beklagte sei nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht verpflichtet gewesen, der Kl�gerin vor Ver�ffentlichung des Artikels Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
9 Wegen des Sach- und Streitstands in erster Instanz im �brigen wird Bezug genommen auf die Feststellungen im angegriffenen Ersturteil (� 522 Abs. 2 Satz 4 ZPO).
10 Gegen das vorgenannte Endurteil wendet sich die Berufung der Kl�gerin, zu deren Begr�ndung sie im Wesentlichen vortr�gt:
11 Das Landgericht stelle nicht umfassend auf die Person des Beklagten, namentlich dessen Presse- und Medienaktivit�ten, sondern ausschlie�lich auf dessen Stellung als medienrechtlich Verantwortlicher der Internetseite A. ab. Im �brigen verkenne das Landgericht, dass aber selbst bei der isolierten Betrachtung der Person des Beklagten nur als medienrechtlich Verantwortlicher dieser Internetseite die presserechtlichen Grunds�tze, namentlich die Verpflichtung zur Einholung einer Stellungnahme von Betroffenen bei identifizierender Verdachtsberichterstattung zu beachten seien.
12 Da die presserechtlichen Grunds�tze somit f�r den Beklagten gelten w�rden, sei das Landgericht rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, dass vorliegend eine Rechtsverletzung durch den Beklagten nicht begangen worden sei. Damit schulde der Beklagte aber auch Auskunft entsprechend Nummer 1 des Klageantrages.
13 Die Kl�gerin beantragt im Berufungsverfahren:
Das Urteil des Landgerichts Schweinfurt vom 26.07.2023, Az.: 11 O 423/22, wird abge�ndert und der Beklagte verurteilt, Auskunft �ber diejenigen Empf�nger zu erteilen, denen er seinen Artikel „Die …“ �bermittelt hat.
Der Beklagte wird verurteilt, Vollst�ndigkeit und Richtigkeit der Auskunft gem�� Ziffer 1 an Eides statt zu versichern.
Es wird festgestellt, dass Klageantrag Ziffer 3 erledigt ist.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Kl�gerin au�ergerichtlich angefallene, gerichtlich nicht festsetzbare Rechtsanwaltsgeb�hren in H�he von € 619,99 nebst 5% Zinsen �ber dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit Rechtsh�ngigkeit zu zahlen.
14 Der Beklagte verteidigt das angegriffene Urteil und beantragt die Zur�ckweisung der Berufung.
15 Wegen des Vorbringens der Parteien im Berufungsverfahren im �brigen wird Bezug genommen auf die gewechselten Schrifts�tze samt Anlagen.
II.
16 Nach der einstimmigen Auffassung des Senats ist die zul�ssige Berufung der Kl�gerin offensichtlich unbegr�ndet, so dass das Rechtsmittel keine hinreichende Erfolgsaussicht im Sinn des ��522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO bietet. Das Landgericht hat die Klage jedenfalls im Ergebnis zu Recht abgewiesen.
17 1. Im Ansatzpunkt noch zutreffend geht die Kl�gerin davon aus, dass nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (� 242 BGB) eine Auskunftspflicht bei jedem Rechtsverh�ltnis besteht, dessen Wesen es mit sich bringt, dass der Berechtigte in entschuldbarer Weise �ber Bestehen oder Umfang seines Rechts im Ungewissen und der Verpflichtete in der Lage ist, unschwer die zur Beseitigung dieser Ungewissheit erforderlichen Ausk�nfte zu erteilen. F�r die erforderliche besondere rechtliche Beziehung zwischen Berechtigtem und Verpflichtetem gen�gt auch ein gesetzliches Schuldverh�ltnis, etwa ein aus �� 823, 1004 BGB folgender Unterlassungsanspruch (BGH NJW 2014, 2651 Rn. 6).
18 Tats�chlich besteht der von der Kl�gerin gegen den Beklagten geltend gemachte Unterlassungsanspruch jedoch nicht, wie der Senat im Parallelverfahren 6 U 31/23 e dargelegt hat, sodass auch kein hierauf aufbauender Auskunftsanspruch besteht.
19 Tatbestandsmerkmal jedes Unterlassungsanspruchs und damit materielle Anspruchsvoraussetzung ist das Bestehen einer Wiederholungsgefahr, also die Besorgnis weiterer Beeintr�chtigungen (BGH NJW 2005, 594 Rn. 17 m.w.N.).
20 Hier ist die Wiederholungsgefahr indes durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserkl�rung entfallen (vgl. BGH NJW 2005, 594 Rn. 18). Eine vom Schuldner abgegebene einseitige strafbewehrte Unterlassungserkl�rung, wenn sie ernsthaft ist und auch inhaltlich den an eine solche Erkl�rung zu stellenden Anforderungen entspricht, l�sst die Wiederholungsgefahr unabh�ngig von einer Annahmeerkl�rung des Gl�ubigers entfallen (BGH GRUR 2006, 878 Rn. 20; GRUR 1996, 290, 292; NJW 1994, 1281 Rn. 27). Jedenfalls die mit Schriftsatz vom 29.01.2023 im Verfahren 6 U 31/23 e durch den Beklagten abgegebene „Unterlassungserkl�rung“ gen�gt diesen Anforderungen, wie der Senat im Parallelverfahren im Einzelnen dargelegt hat.
21 Der Berufungsantrag Nummer 3 hat ebenfalls keine Aussicht auf Erfolg. Die Parteien haben den Rechtsstreit hinsichtlich des Klageantrags Nummer 3 wirksam �bereinstimmend f�r erledigt erkl�rt (Bl. 77). Folgerichtig hat das Landgericht dies im Tatbestand des Endurteils festgestellt (LGU Seite 5) und eine Kostenentscheidung nach � 91a ZPO getroffen (LGU Seite 13). Haben jedoch – wie hier – beide Parteien einen Teil des Rechtsstreits �bereinstimmend f�r erledigt erkl�rt, ist dieser sowie die Frage, ob tats�chlich ein erledigendes Ereignis eingetreten ist, der Entscheidung des Gerichts entzogen, das nur noch nach den Grunds�tzen des � 91a ZPO �ber die Kosten zu befinden hat (Althammer, in: Z�ller, ZPO, 34. Aufl. 2022, � 91a Rn. 1, Rn. 12). Durch die Erledigterkl�rung endet die Rechtsh�ngigkeit, anh�ngig bleibt nur der Kostenpunkt (BGH NJW 1989, 2885, 2886). Nur bei einer einseitigen Erledigterkl�rung ist zu pr�fen, ob die Klage bis zu dem behaupteten erledigenden Ereignis zul�ssig und begr�ndet war und ob sie durch das erledigende Ereignis unzul�ssig oder unbegr�ndet geworden ist. Liegen diese Voraussetzungen vor, ist die Erledigung durch Urteil auszusprechen. Ist das nicht der Fall, weil die Klage ohnehin schon unzul�ssig oder unbegr�ndet war, dann wird die Klage abgewiesen (vgl. H��tege, in: Thomas/Putzo, ZPO, 43. Aufl. 2022, � 91a Rn. 38; BGH NJW 1989, 2885, 2886). Nach alledem kann der Senat die von der Kl�gerin begehrte Feststellung nicht aussprechen.
III.
22 Die Berufungsangriffe erfordern keine Er�rterung in m�ndlicher Verhandlung.
23 Die Voraussetzungen f�r eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
24 Der Senat regt daher – unbeschadet der M�glichkeit zur Stellungnahme – die kosteng�nstigere R�cknahme der Berufung an, die zwei Gerichtsgeb�hren spart (vgl. Nr. 1220, 1222 Kostenverzeichnis GKG).
Wenn nach Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserkl�rung die f�r einen Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr entf�llt, besteht kein hierauf aufbauender unselbstst�ndiger Auskunftsanspruch. (redaktioneller Leitsatz)
Zur Frage eines Auskunftsanspruchs
Kein Auskunftsanspruch bei fehlender Wiederholungsgefahr einer Verdachts�u�erung
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