OLG N�rnberg 3. Zivilsenat und Kartellsenat, 2023-11-15, 3 U 1722/23

3 U 1722/23Tribunal Superior15 de nov. de 2023

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Regest

Die auf dem vorderen Flaschenetikett einer Weinflasche blickfangm��ig herausgestellte Werbeangabe „FOOT PRINT REDUZIERT DEINEN CO2 FUSSABDRUCK“ ist mangels ausreichender aufkl�render Hinweise irref�hrend, wenn nicht auch der in der Flasche enthaltene Wein in irgendeiner Weise zur Reduzierung des CO2 -Fu�abdrucks beitr�gt.

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OLG N�rnberg 3. Zivilsenat und Kartellsenat — 2023-11-15 — 3 U 1722/23 — Hinweisbeschluss

Entscheidungsdatum: 2023-11-15

Aktenzeichen: 3 U 1722/23

Dokumenttyp: Hinweisbeschluss

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Amberg vom 14.07.2023, Az. 41 HK O 959/22, gem�� � 522 Abs. 2 ZPO zur�ckzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grunds�tzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchf�hrung einer m�ndlichen Verhandlung �ber die Berufung nicht geboten ist.

Gründe

A.

1 Die Kl�gerin ist eine Verbraucherzentrale.

2 Die Beklagte, die zu den bundesweit gr��ten Lebensmittel-Discountern geh�rt, verkauft Rot- und Wei�weine unter der Marke „BioBio“ mit wie folgt gestalteten Flaschenetiketten auf der Vorder- (Anlage K 2) und R�ckseite (Anlagen K 3 und K4) der Flasche:

3 Eine Nachhaltigkeit bzw. besondere Umweltfreundlichkeit des verkauften Produkts beruht nicht auf einer besonderen Herstellung bzw. Behandlung des Weins (Anbau, Ernte, weitere Verarbeitung etc.). Vielmehr soll die Herstellung der verwendeten Flasche im Verh�ltnis zu „Normalflaschen“ durch den hohen Einsatz von Altglas und der Verwendung von �kostrom umweltfreundlicher sein.

4 Mit Anwaltsschreiben vom 07.11.2022 lie� die Kl�gerin die Beklagte abmahnen und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserkl�rung auffordern.

5 Das Landgericht Amberg erlie� am 14.07.2023 das nachfolgende Endurteil:

  1. Der Beklagten wird untersagt, Verbrauchern Wein zum Kauf anzubieten und mit einer Reduzierung des CO₂-Fu�abdrucks des Verbrauchers zu werben, wie aus Anlagen K 2 bis K 4 ersichtlich.

  2. Der Beklagten wird f�r jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung gegen die in Ziffer 1. genannte Unterlassungspflicht ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 € (ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Wochen) oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollstrecken am Gesch�ftsf�hrer der Beklagten, angedroht.

  3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kl�gerin 243,51 € zzgl. Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten �ber Basiszinssatz hieraus seit 30.12.2022 zu bezahlen.

6 Zur Begr�ndung f�hrte das Landgericht aus, dass die streitgegenst�ndliche Etikettierung irref�hrend sei, da die Anpreisung „FOOT PRINT REDUZIERT DEINEN CO₂ FUSSABDRUCK“ geeignet sei, beim Verbraucher den unzutreffenden Eindruck zu erwecken, das Produkt, das er kaufen m�chte, n�mlich der Wein, sei �berdurchschnittlich umweltfreundlich hergestellt.

7 Gegen dieses Urteil wendet sich die Beklagte in ihrer Berufung, mit der sie die Abweisung der Klage weiterverfolgt. Das Landgericht habe nicht ber�cksichtigt, dass auf dem Vorderetikett der Flasche neben der streitgegenst�ndlichen Werbeangabe �ber einem stilisierten Blatt ein rechteckiges Symbol angebracht sei, welches eine stilisierte Flasche mit dem Text „ECO2Bottle“ abbilde. Diese Symbole f�nden sich mit der ausreichenden Erl�uterung auf dem R�ckseitenetikett. Nicht hinreichend beachtet habe das Landgericht auch, dass es aufgrund von Art. 40 Abs. 1 VO (EU) 2019/33 �blich sei, s�mtliche obligatorischen Angaben auf dem R�ckenetikett eines Weins anzubringen, was den angesprochenen Verkehrskreisen auch bekannt sei. Ein Anspruch auf Erstattung der Abmahnkostenpauschale best�nde bereits deshalb nicht, da sich der Kl�ger einer externen Rechtsanwaltskanzlei bedient habe, welche die Abmahnung ausgesprochen habe.

8 Die Kl�gerin verteidigt das erstinstanzliche Urteil und beantragt die Zur�ckweisung der Berufung.

B.

9 Die zul�ssige Berufung der Beklagten hat zur �berzeugung der Mitglieder des Senats in der Sache keinen Erfolg, da die streitgegenst�ndliche Werbung der Beklagten einen wettbewerblich relevanten Versto� gegen das Irref�hrungsverbot des � 5 Abs. 2 Nr. 1 UWG darstellt, und daher der nach � 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG klagebefugten und aktivlegitimierten Kl�gerin der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gem�� � 8 Abs. 1 UWG und der Anspruch auf Zahlung der Abmahnpauschale gem�� � 13 Abs. 3 UWG zusteht.

10 I. Die streitgegenst�ndliche Werbung mit der Angabe „FOOT PRINT REDUZIERT DEINEN CO₂ FUSSABDRUCK“ ist irref�hrend i.S.v. � 5 Abs. 2 Nr. 1 UWG, da sie unwahre Angaben �ber wesentliche Merkmale der Ware enth�lt.

11 1. Die Beurteilung, ob eine Werbung irref�hrend ist, richtet sich ma�geblich danach, wie der angesprochene Verkehr diese Werbung auf Grund ihres Gesamteindrucks versteht (BGH, GRUR 2016, 521 Rn. 10 – Durchgestrichener Preis II). Im vorliegenden Fall richtet sich die streitgegenst�ndliche Werbeangabe auf der Weinflasche an den Durchschnittsverbraucher. Erforderlich ist daher, dass die Werbung geeignet ist, bei einem erheblichen Teil der verst�ndigen und situationsad�quat aufmerksamen Durchschnittsverbraucher unzutreffende Vorstellungen �ber marktrelevante Umst�nde hervorzurufen (BGH GRUR 2019, 631 Rn. 67 – Das beste Netz).

12 Der Senat kann die Auffassung, wie der Durchschnittsverbraucher die Angaben auf dem Etikett versteht, aus eigener Sachkunde beurteilen. Seine Mitglieder geh�ren zu den angesprochenen Verkehrskreisen, weil sie als potentielle K�ufer von Wein durch die fragliche Werbung unmittelbar angesprochen werden (vgl. OLG N�rnberg, GRUR-RR 2023, 37 Rn. 9 – 33% Rabatt auf alle K�chen).

13 2. Ein erheblicher Teil der angesprochenen Verbraucher geht aufgrund der auf dem Vorderetikett blickfangm��ig aufgedruckten Werbeaussage „FOOT PRINT REDUZIERT DEINEN CO� FUSSABDRUCK“ davon aus, dass der in der Flasche enthaltene Wein in irgendeiner Weise zur Reduzierung des CO 2 -Fu�abdrucks beitr�gt.

14 a) Wesentliche Teile der Durchschnittsverbraucher verstehen die streitgegenst�ndliche Werbung dahingehend, dass die Produktion des in der Flache befindlichen Weins von einer besonderen CO₂-emissionsarmen Produktionsmethode gekennzeichnet ist.

15 Dies ergibt sich zum einen aus dem Gesamteindruck des Etiketts auf der Vorderseite der Weinflasche, das im Wesentlichen aus einem stilisierten Fu�abdruck mit der beanstandeten Werbeaussage in Verbindung mit aus diversen Umweltsymbolen stilisierten Zehen besteht. Insbesondere die stilisierten Pflanzenbl�tter und insbesondere das abgebildete Pfl�nzchen in der ge�ffneten Hand legen f�r den ad�quat aufmerksamen Verbraucher den Schluss nahe, dass sich die CO₂ – Reduzierung auf den Pflanzenanbau bezieht.

16 Zum anderen ist zu ber�cksichtigen, dass der Verbraucher bei dem Erwerb eines Produkts davon ausgeht und auch daran gew�hnt ist, dass sich die das Vorderseitenetikett pr�genden Angaben auf das Produkt selbst und nicht auf dessen Verpackung beziehen. Denn die zu treffende Entscheidung �ber den Kauf einer Ware wie beispielsweise eines Weines wird �berwiegend von den Leistungsmerkmalen des Produkts selbst abh�ngig gemacht, weshalb auch das Informationsinteresse des Verbrauchers vorrangig diesbez�gliche Merkmale erfasst.

17 b) Eine andere Beurteilung der Verkehrsauffassung ist nicht vor dem Hintergrund der Angaben auf dem r�ckseitigen Etikett der Weinflasche veranlasst.

18 Zwar ist grunds�tzlich davon auszugehen, dass der Verbraucher bei Produkten wie Lebensmitteln regelm��ig nicht nur die Schauseite einer Packung, sondern auch die an anderer Stelle angebrachten Informationen wahrnehmen wird (vgl. BGH GRUR 2018, 431 Rn. 27 – Tiegelgr��e). Etwas anderes muss jedoch bei einer blickfangm��ig herausgestellten Angabe in einer Werbung, die bei isolierter Betrachtung eine fehlerhafte Vorstellung vermittelt, gelten; in einem solchen Fall kann der dadurch veranlasste Irrtum nur durch einen klaren und unmissverst�ndlichen Hinweis ausgeschlossen werden, der selbst am Blickfang teilhat (OLG N�rnberg GRUR-RR 2023, 37 Rn. 14 – 33% Rabatt auf alle K�chen).

19 Im vorliegenden Fall ist eine derartige Blickfangwerbung gegeben. Bei einer derartigen Werbung sind im Rahmen einer Gesamtank�ndigung einzelne Angaben im Vergleich zu den sonstigen Angaben bildlich, farblich, graphisch oder sonst drucktechnisch besonders herausgestellt, um durch ihre Betonung die Aufmerksamkeit des angesprochenen Verkehrs auf sich zu ziehen. Diese Voraussetzungen liegen bei der Angabe „FOOT PRINT REDUZIERT DEINEN CO₂ FUSSABDRUCK“ vor, da nahezu das gesamte Etikett auf der Vorderseite des Weins aus dem stilisierten Fu�abdruck mit der streitgegenst�ndlichen Werbeangabe in Verbindung mit aus diversen Umweltsymbolen stilisierten Zehen besteht. Die Angabe ist somit im Vergleich zu den sonstigen Angaben drucktechnisch besonders herausgestellt und aufgrund des Gesamteindrucks als schlagwortartige Aufmerksamkeitswerbung einzustufen (vgl. OLG N�rnberg WRP 2023, 619 Rn. 15 – Personalkauftage f�r Alle).

20 Daher muss entweder bereits auf der Vorderseite des Etiketts der Weinflasche ein aufkl�render Hinweis erfolgen, der dem Verbraucher hinreichend deutlich vor Augen f�hrt, dass allein die Flasche den behaupteten �kologischen Vorteil liefert, oder es muss ein Sternchenhinweis vorhanden sein, der eine eindeutige Zuordnung zwischen den herausgestellten Angaben und den erg�nzenden Produktinformationen erm�glicht. Diesen Anforderungen wird die Gestaltung der streitgegenst�ndlichen Weinflasche nicht gerecht, da jegliche Zuordnung der auf dem r�ckseitig angebrachten Etikett vorgehaltenen Informationen zu der auf der Vorderseite farblich und auch im �brigen prominent beworbenen CO₂-Reduzierung fehlt. Auch unter Ber�cksichtigung des auf dem Vorderetikett abgebildeten Symbols einer Flasche mit dem Text „ECO2Bottle“, das sich auch auf dem R�ckseitenetikett befindet, hat der Durchschnittsverbraucher keinen hinreichenden Grund zu der Annahme, dass die auf der R�ckseite erteilten Informationen sich auf das vorderseitig beworbene CO₂-Einsparpotenzial beziehen. Wegen der fehlenden Teilnahme dieser Einschr�nkung am Blickfang erweist sich daher der �ber das Vorderseitenflaschenetikett blickfangm��ig vermittelte Eindruck als wettbewerbswidrig.

21 c) Dar�ber hinaus kann im Zusammenhang mit dem Verst�ndnis der angesprochenen Verkehrskreise nicht au�er Acht gelassen werden, dass an die Zul�ssigkeit der Werbung mit Umweltschutzbegriffen besondere Anforderungen zu stellen (OLG Hamm MMR 2022, 896 Rn. 69) und diese – �hnlich wie die Gesundheitswerbung – grunds�tzlich nach strengen Ma�st�ben zu beurteilen (BGH GRUR 1991, 546 juris-Rn. 26 – Aus Altpapier) sind. Die beworbene Umweltvertr�glichkeit einer Ware hat mittlerweile gro�en Einfluss auf das Kaufverhalten. Zugleich sind die hierbei verwendeten Begriffe vielfach unklar. Deshalb besteht ein gesteigertes Aufkl�rungsbed�rfnis des angesprochenen Verbraucherkreises �ber Bedeutung und Inhalt der verwendeten Begriffe. An die zur Vermeidung einer Irref�hrung erforderlichen aufkl�renden Hinweise sind grunds�tzlich strenge Anforderungen zu stellen, die sich im Einzelfall nach der Art des Produkts und dem Grad und Ausma� seiner angeblichen Umweltfreundlichkeit bestimmen. Fehlen die gebotenen aufkl�renden Hinweise in der Werbung oder sind sie nicht deutlich sichtbar herausgestellt, besteht im besonders hohen Ma� die Gefahr einer kaufentscheidenden T�uschung der Verbraucher (OLG Schleswig GRUR 2022, 1451 Rn. 22 – Klimaneutrale M�llbeutel II; vgl. Bornkamm/Feddersen, in K�hler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 41. Aufl. 2023, � 5 Rn. 2.92a und Rn. 2.182). Vor dem Hintergrund dieses gesteigerten Aufkl�rungsbed�rfnisses der angesprochenen Verbraucher �ber Bedeutung und Inhalt der Angabe „FOOT PRINT REDUZIERT DEINEN CO₂ FUSSABDRUCK“ sowie �ber Grad und Ausma� der Umweltfreundlichkeit des damit beworbenen Produkts sind die auf dem R�ckseitenetikett enthaltenen Informationen nicht ausreichend, um dem durch das Vorderseitenetikett vermittelten Eindruck, dass der in der in der Flasche enthaltene Wein selbst zur Reduzierung des CO₂ – Fu�abdrucks beitr�gt, entgegenzuwirken.

22 d) Eine andere Beurteilung ist entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten auch nicht aufgrund der Regelung in Art. 40 Abs. 1 „Delegierte Verordnung (EU) 2019/33 in Bezug auf Antr�ge auf Schutz von Ursprungsbezeichnungen, geografischen Angaben und traditionellen Begriffen im Weinsektor […]“ veranlasst. Zwar kann das Verst�ndnis, das die angesprochenen Verkehrskreise von einer Werbebehauptung haben, ma�geblich auch durch gesetzliche Definitionen gepr�gt werden, da der Verkehr seine Vorstellungen regelm��ig nicht eigenst�ndig, sondern normativ aufgrund der Vorgaben durch Dritte formuliert (OLG N�rnberg GRUR-RR 2022, 451 Rn. 19 – Krankenhaustransporte). Die Vorschrift des Art. 40 VO (EU) 2019/33 enth�lt jedoch zum einen keine derartige das Verkehrsverst�ndnis pr�gende Definition; vielmehr regelt sie Vorgaben f�r die Anbringung obligatorischer Angaben i.S.v. Art. 119 der Gemeinsame Marktorganisations-VO (EU) Nr. 1308/2013. Zum anderen ist weder dargetan noch ersichtlich, dass es sich bei dem CO₂ – Fu�abdruck um eine obligatorische Angabe handelt.

23 e) Schlie�lich ist vorliegend zu ber�cksichtigen, dass der Werbende im Fall der Mehrdeutigkeit seiner Werbeaussage die verschiedenen Bedeutungen gegen sich gelten lassen muss (BGH, GRUR 2012, 1053, Rn. 17 – Marktf�hrer Sport). Die streitgegenst�ndliche Werbeaussage „FOOT PRINT REDUZIERT DEINEN CO₂ FUSSABDRUCK“ kann zumindest auch in dem vom Landgericht angenommenen Sinn verstanden werden, dass sie bei einem einen Kauf erw�genden Verbraucher den Eindruck zu erwecken geeignet ist, das Produkt, das er kaufen m�chte, n�mlich der Wein, sei �berdurchschnittlich umweltfreundlich hergestellt. Eine derartige Mehrdeutigkeit der Werbeaussage ist ausreichend.

24 3. Dieser erweckte Eindruck ist objektiv unzutreffend. Es ist zwischen den Parteien unstreitig, dass eine Nachhaltigkeit bzw. besondere Umweltfreundlichkeit des verkauften Produkts nicht auf einer besonderen Herstellung bzw. Behandlung des Weins (Anbau, Ernte, weitere Verarbeitung etc.) beruht.

25 4. Die streitgegenst�ndliche Werbung ist auch geeignet, die angesprochenen Verbraucher zu einer gesch�ftlichen Entscheidung zu veranlassen, die sie andernfalls nicht getroffen h�tten, da sie zu einem Anlockeffekt beim Verbraucher f�hrt.

26 II. Die Erstattungsf�higkeit der Abmahnkosten ergibt sich aus � 13 Abs. 3 UWG. Dass sich die Kl�gerin f�r die Abmahnung der Hilfe der Kl�gerbevollm�chtigten bedient hat, steht dem geltend gemachten Anspruch auf Zahlung der Abmahnpauschale in H�he von 243,51 € brutto nicht entgegen. Zwar ist zutreffend, dass die qualifizierten Verbraucherverb�nde aufgrund ihrer personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung grunds�tzlich selbst in der Lage sein m�ssen, ihre satzungsgem��en Aufgaben dauerhaft wirksam und sachgerecht zu erf�llen (vgl. � 4 Abs. 2 Nr. 3 UKlaG). Daraus folgt jedoch lediglich, dass ein Verbraucherschutzverband allf�llige Abmahnungen mit „Bordmitteln“ erledigen muss und die Kosten eines hierf�r eingeschalteten Anwalts nicht auf RVG-Basis aus dem vollen Streitwert nach � 13 Abs. 3 UWG ersetzt verlangen kann (vgl. Bornkamm/Feddersen a.a.O. ��13 Rn. 129). Eine Erstattungsf�higkeit der anteilig berechneten und in der H�he nicht zu beanstandeten Kosten aus Personal- und Sachmittelaufwand ist jedoch zu bejahen.

C.

27 Da die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat, legt das Gericht aus Kostengr�nden die R�cknahme der Berufung nahe. Im Falle der Berufungsr�cknahme erm��igen sich vorliegend die Gerichtsgeb�hren von 4,0 auf 2,0 Geb�hren (vgl. Nr. 1222 des Kostenverzeichnisses zum GKG).

28 Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Hinweises.

Leitsatz

Die auf dem vorderen Flaschenetikett einer Weinflasche blickfangm��ig herausgestellte Werbeangabe „FOOT PRINT REDUZIERT DEINEN CO2 FUSSABDRUCK“ ist mangels ausreichender aufkl�render Hinweise irref�hrend, wenn nicht auch der in der Flasche enthaltene Wein in irgendeiner Weise zur Reduzierung des CO2 -Fu�abdrucks beitr�gt.

Leitsatz

Bei einer Werbung mit der Umweltvertr�glichkeit einer Ware sind an die zur Vermeidung einer Irref�hrung erforderlichen aufkl�renden Hinweise grunds�tzlich strenge Anforderungen zu stellen.

titelzeile

Werbung mit der besonderen Umweltvertr�glichkeit eines biologisch hergestellten Weines

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