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19 O 1485/23•LG N�rnberg-F�rth 19. Kammer, 2023-09-29, 19 O 1485/23
19 O 1485/23Tribunal Cantonal / Chamber 1929 de set. de 2023
Bei der Verwirklichung des Tatbestandes des � 7 Abs. 1, 2 Nr. 1, Nr. 2 UWG handelt es sich um einen unmittelbaren, betriebsbezogenen Eingriff in den eingerichteten und ausge�bten Gewerbebetrieb im Sinne des � 823 Abs. 1 BGB. (Rn. 26)�(Rn. 51 – 54) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsdatum: 2023-09-29
Aktenzeichen: 19 O 1485/23
Dokumenttyp: Urteil
1 Die Parteien streiten �ber Anspr�che auf Unterlassung von Kontaktaufnahmen zu werblichen Zwecken sowie sich hieraus ergebende Auskunfts- und Schadensersatzanspr�che.
2 Bei der Kl�gerin handelt es sich um einen internationalen Hersteller von Medizintechnik mit weltweit 66.000 Mitarbeitern. Die Beklagte vermittelt IT- und Engineering-Experten im Rahmen einer Zusammenarbeit mit anderen Unternehmen f�r gemeinsame Projekte. In der Vergangenheit hat die Beklagte mit der Kl�gerin in verschiedenen Projekten zusammengearbeitet und dieser entsprechende Experten zur Verf�gung gestellt. Zwischen den Parteien besteht seit dem Jahre 2003 eine gesch�ftliche Beziehung, es bestand jedoch zu keinem Zeitpunkt ein Rahmenvertrag zwischen den Parteien, vielmehr wurde stets f�r konkrete Einzelprojekte jeweils ein separater Vertrag geschlossen.
3 Der Mitarbeiter der Kl�gerin, Herr Dr. M. M., bei welchem es sich um den Head of Strategy, Enterprise Services, handelt wurde am 16. und 17.05.2022 sowohl auf seinem dienstlichen Festnetz- als auch Mobiltelefon von einer Mitarbeiterin der Beklagten, V. F., bei welcher es sich zum damaligen Zeitpunkt um eine Key Account – Mitarbeiterin der Beklagten handelte, kontaktiert. Zus�tzlich kontaktierte besagte Mitarbeiterin der Beklagten den vorgenannten Mitarbeiter der Kl�gerin am 17.05.2022 per E-Mail mit dem Betreff „Unser Gespr�ch/ Externe Spezialisten“. Hinsichtlich des Inhalts der E-Mail wird auf die von der Kl�gerin vorgelegte Anlage OK 4 Bezug genommen. Mit Schreiben der Rechtsabteilung der Kl�gerin vom 07.06.2022 stellte die Kl�gerin den vorgeschilderten Sachverhalt gegen�ber dem Gesch�ftsf�hrer der Beklagten, Herrn O. K., dar und forderte die Beklagte dazu auf, werbliche Kontaktaufnahmen zuk�nftig zu unterlassen. Dabei wies die Kl�gerin zudem darauf hin, dass bei einer Fortsetzung des beanstandeten Verhaltens rechtliche Ma�nahmen durch die Kl�gerin eingeleitet werden w�rden. Das Schreiben ging der Beklagten am 15.06.2022 zu. Hinsichtlich des genauen Inhalts des Schreibens der Kl�gerin an die Beklagte wird auf die von der Kl�gerin vorgelegte Anlage OK 5 Bezug genommen. Auch nach dem Schreiben der Kl�gerin an die Beklagte vom 07.06.2022, erhielten verschiedene Mitarbeiter der Kl�gerin aus unterschiedlichen Gesch�ftsbereichen auch noch nach dem 15.06.2022 E-Mails von der Mitarbeiterin der Beklagten, V. F., mit dem Betreff „Projektplanung – Externe Spezialisten“. So kontaktierte die genannte Mitarbeiterin der Beklagten am 27.06.2022 per E-Mail mehrere Mitarbeiter der Kl�gerin per E-Mail �ber deren jeweilige berufliche E-Mail-Adresse mit demselben Inhalt. Hinsichtlich des Inhalts der jeweils gleichlautenden E-Mails der Beklagten an die Kl�gerin wird auf die von der Kl�gerin vorgelegten Anlagen OK 7, OK 8, OK 9, OK 10, OK 11, OK 24 Bezug genommen. Zudem kontaktierte die vorbezeichnete Mitarbeiterin der Beklagten am 27.06.2022 einen Mitarbeiter der Kl�gerin, namentlich Herrn A. J., per E-Mail mit dem Betreff „Aktuelle Zusammenarbeit – Anstehende Themen“. Der Mitarbeiter der Kl�gerin reagierte hierauf zun�chst nicht. Die Mitarbeiterin der Beklagten kontaktierte besagten Mitarbeiter der Kl�gerin daher am 06.09.2022 erneut per E-Mail. Der Mitarbeiter der Kl�gerin leitete diese E-Mail an eine weitere Mitarbeiterin der Kl�gerin, namentlich an Frau N. T. weiter. Hinsichtlich des Inhalts der genannten E-Mails wird auf die von der Kl�gerin vorgelegte Anlage OK 12 Bezug genommen. Die vorbezeichnete Mitarbeiterin der Beklagten versuchte am 07.09.2022 erfolglos, Frau N. T. telefonisch zu erreichen und �bersandte ihr im Nachgang eine E-Mail mit dem Betreff „Bitte um R�ckruf“. Hinsichtlich des Inhalts der genannten E-Mail wird Bezug auf die von der Kl�gerin vorgelegte Anlage OK 13 genommen. Die vorbezeichnete Mitarbeiterin der Kl�gerin wies die Mitarbeiterin der Beklagten per E-Mail am 08.09.2022 darauf hin, dass die Rechtsabteilung der Kl�gerin bereits mitgeteilt h�tte, dass werbliche Kontaktaufnahmen gegen�ber s�mtlichen Mitarbeitern der Kl�gerin zu unterlassen seien, forderte die Mitarbeiterin der Beklagten dazu auf, die verschriftlichte Aufforderung einzuhalten und f�gte zur Kenntnisnahme das Schreiben der Kl�gerin vom 07.06.2022 bei (Anlage OK 14). Die Mitarbeiterin der Beklagten antwortete kurz darauf per E-Mail, dass die Beklagte Lieferantin und Vertragspartnerin der Kl�gerin sei, es eine Zusammenarbeit g�be und es sich nicht um werbliche Kontaktaufnahmen handele, sondern lediglich um einen Austausch einer bestehenden Gesch�ftsbeziehung (Anlage OK 15). Die Mitarbeiterin der Kl�gerin antwortete hierauf erneut per E-Mail, dass die Beklagte bereits als Lieferant gesperrt sei und keine neuen Auftr�ge mehr an diese vergeben werden w�rden (Anlage OK 16). Aufgrund der Kontaktaufnahmen der Beklagten zu Mitarbeitern der Kl�gerin nach dem 15.06.2022 mahnte die Kl�gerin die Beklagte durch ihre Prozessbevollm�chtigten mit Schreiben vom 11.10.2022 ab. �berdies forderte die Kl�gerin die Beklagte im Rahmen dieses Schreibens zur Abgabe einer entsprechenden strafbewehrten Unterlassungserkl�rung bis zum 18.10.2022 auf. Des Weiteren forderte sie die Erstattung der Kosten f�r die au�ergerichtliche Abmahnung auf Basis eines Gegenstandswerts von 10.000,00 € bis zum 25.10.2022. Hinsichtlich des Inhalts dieses Abmahnschreibens wird erg�nzend auf die von der Kl�gerin vorgelegte Anlage OK 17 Bezug genommen. Im Zeitpunkt des Schreibens vom 07.06.2022 und im Zeitpunkt der Abmahnung vom 11.10.2022 standen die Parteien in laufender Vertragsbeziehung. Unstreitig kam es im streitgegenst�ndlichen Zeitraum auch zu Kontaktaufnahmen der Mitarbeiter der Kl�gerin zu Mitarbeitern der Beklagten.
4 Die Kl�gerin behauptet, bei der telefonischen Kontaktaufnahme und bei der Kontaktaufnahme per E-Mail durch die Beklagte handele es sich um werbliche Kontaktaufnahmen, die sp�testens seit dem 15.6.2022 ohne vorherige Einwilligung erfolgten. Weil die Beklagte an bisherigen Projekten nicht beteiligte Mitarbeiter der Kl�gerin wiederholt wegen einer m�glichen Zusammenarbeit per E-Mail und per Telefon zu Werbezwecken kontaktiert habe, sei die Beklagte von der Kl�gerin als Partner f�r zuk�nftige Projekte gesperrt worden. Bei der regelm��igen Kontaktaufnahme der Beklagten zur Kl�gerin habe es sich nicht um einen Vertragsbestandteil bzw. dessen Erf�llung gehandelt.
5 Die Kl�gerin ist der Auffassung, die Beklagte sei im Rahmen des Schreibens vom 07.06.2022 dazu aufgefordert worden, jegliche werblichen Kontaktaufnahmen gegen�ber Herrn Dr. M. M. sowie s�mtlicher weiterer ihrer Mitarbeiter zuk�nftig zu unterlassen. Der Kl�gerin st�nde daher aufgrund des streitgegenst�ndlichen Verhaltens gegen die Beklagte ein Unterlassungsanspruch zu, weil die Beklagte durch die entsprechenden werblichen Kontaktaufnahmen per E-Mail und per Telefon einen rechtswidrigen Eingriff in das Recht der Kl�gerin am eingerichteten und ausge�bten Gewerbebetrieb vorgenommen habe und die Wiederholungsgefahr bisher mangels Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserkl�rung nicht ausger�umt worden sei. Ferner stehe der Kl�gerin noch ein Anspruch auf Schadensersatz, Auskunft sowie Erstattung vorgerichtlicher Abmahnkosten zu.
6 Die Kl�gerin hat ihren urspr�nglichen Klageantrag Ziff. 2 lit. c vor Beginn der m�ndlichen Verhandlung vom 11.08.2023 dahingehend ge�ndert, dass sie nicht Zinsen in H�he von 9 Prozentpunkten �ber dem Basiszinssatz, sondern Zinsen in H�he von 5 Prozentpunkten �ber dem Basiszinssatz verlangt.
7 Die Kl�gerin beantragt zuletzt,
a) die Kl�gerin telefonisch zu werblichen Zwecken zu kontaktieren und/oder kontaktieren zu lassen, ohne dass die Kl�gerin hierf�r vorher ausdr�cklich ihre Einwilligung erteilt hat und b) die Kl�gerin per elektronischer Post werblich zu kontaktieren und/oder kontaktieren zu lassen, ohne dass die Kl�gerin hierf�r vorher ausdr�cklich ihre Einwilligung erteilt hat.
a) der Kl�gerin s�mtlichen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die Handlungen gem�� Ziffer 1 seit dem 16.Juni 2022 entstanden ist,
b) der Kl�gerin Auskunft �ber die seit dem 16.Juni 2022 vorgenommenen Handlungen gem�� Ziffer 1 unter Angabe der Adressaten und Zeitpunkte zu erteilen,
c) an die Kl�gerin 973,66 Euro zzgl. Zinsen in H�he von 5 Prozentpunkten �ber dem Basiszinssatz seit dem 26.10.2022 zu zahlen.
8 Die Beklagte beantragt
Klageabweisung.
9 Die Beklagte behauptet, sie habe die Mitarbeiter der Kl�gerin im streitrelevanten Zeitraum nicht ohne vorherige Einwilligung und auch nicht werblich kontaktiert. Die zwischen den Parteien erfolgte Kommunikation habe entweder im Rahmen laufender Projekte und damit einer laufenden Gesch�ftsbeziehung oder auf ausdr�cklichen Wunsch einzelner Mitarbeiter der Kl�gerin stattgefunden. Die Kontaktaufnahme zu den Ansprechpartnern der Kl�gerin sei nicht zu werblichen Zwecken und schon gar nicht im Rahmen von sog. „Cold Calls“ erfolgt, sondern um den bestehenden vertraglichen Verpflichtungen einer laufenden Gesch�ftsbeziehung nachzukommen. Die Kontaktaufnahmen seien nach vorheriger Einwilligung seitens der jeweiligen Mitarbeiter der Kl�gerin, zum Teil auf ausdr�cklichen Wunsch dieser erfolgt. Die regelm��ige Kontaktaufnahme resultiere auch daraus, dass die Beklagte mit einigen Ansprechpartnern der Kl�gerin schon zu Beginn der Vertragsbeziehung vereinbart habe, sich in bestimmten Zeitabst�nden bei ihr zu melden, um entsprechenden Bedarf zu kl�ren beziehungsweise abzufragen. Diese Vereinbarung sei auch noch nach dem Schreiben vom 07.06.2022 weitergelebt worden, was sich bereits daran zeige, dass sich Mitarbeiter der Kl�gerin nach wie vor an die Beklagten wandten. Von einer Abmahnung beziehungsweise einem Kontaktverbot h�tten die Ansprechpartner der Kl�gerin �berwiegend nichts gewusst oder dies nicht auf die Kommunikation mit der Mitarbeiterin der Beklagten, V. F. bezogen. Alle von der Kl�gerin als streitgegenst�ndlich angef�hrten Telefonanrufe und E-Mails seien in diesem vertraglichen Zusammenhang erfolgt, in welchem die Beklagte davon habe ausgehen d�rfen, dass eine Ansprache aller nicht namentlich genannten Personen im Rahmen der laufenden Gesch�ftsbeziehung weiterhin m�glich sei. Die Einwilligungen und Kontaktaufnahmen der Mitarbeiter der Kl�gerin der Mitarbeiter h�tten dazu im Widerspruch gestanden und h�tten von der Beklagten nur in der Form verstanden werden k�nnen, dass derartige Kontaktaufnahmen und Kommunikation weiterhin m�glich sei. Im Schreiben vom 07.06.2023 seien ausschlie�lich Anrufe und E-Mails gegen�ber dem Mitarbeiter der Kl�gerin, Herrn Dr. M. M., thematisiert und sollten k�nftig unterlassen werden. Das Schreiben habe sich ausschlie�lich auf den genannten Mitarbeiter bezogen. Andere Personen oder Kontaktadressen seien nicht genannt worden, weshalb die Beklagte davon ausgegangen sei, dass sich das Schreiben auf Kontakte gegen�ber diesem beschr�nke.
10 In der Abmahnung vom 11.10.2022 seien dann E-Mails an andere Mitarbeiter der Kl�gerin thematisiert worden, die ebenfalls nicht zu Werbezwecken, sondern zur Bedarfsermittlung erfolgt seien. Weitere Personen seien in der Abmahnung nicht genannt worden, insbesondere sei kein generelles Kontaktverbot ausgesprochen worden. Bei der Beklagten habe das Verhalten der Kl�gerin f�r gro�e Verwirrung gesorgt. Man sei sich nicht mehr dar�ber im Klaren gewesen, wann und zu welchem Zweck man die Mitarbeiter ansprechen durfte und wann nicht. Unklar sei die Situation deshalb gewesen, weil nach wie vor die Abrede bestanden habe, sich in regelm��igen Abst�nden bei der Kl�gerin zu melden. Die Beklagte habe den Hinweis, man sei als Lieferant gesperrt, nicht richtig einordnen k�nnen, was sich auch aus der Kommunikation zwischen der Mitarbeiterin V. F. der Beklagten und der Mitarbeiterin Frau N. T. der Kl�gerin ergebe. Die Situation sei insgesamt mehr als unklar gewesen, als generelles Verbot, an die Mitarbeiter der Kl�gerin im Rahmen der bestehenden Gesch�ftsbeziehung telefonisch oder per E-Mail heranzutreten, h�tten die Schreiben in keinem Fall aufgefasst werden k�nnen. Zudem liege auch keine Beeintr�chtigung des Betriebsablaufs des Unternehmens der Kl�gerin vor.
11 Auf das Sitzungsprotokoll vom 11.08.2023 (Bl. 87f. d.A.) sowie die gewechselten Schrifts�tze der Parteien samt Anlagen wird Bezug genommen. Eine Beweisaufnahme hat nicht stattgefunden.
12 Die seitens der Kl�gerin gestellten Klageantr�ge sind erfolgreich, weil sie zul�ssig und begr�ndet sind.
A.
13 Den – im Gegensatz zum Kl�gerschriftsatz vom 01.09.2023 nicht gem�� � 283 ZPO nachgelassenen – Beklagtenschriftsatz vom 15.09.2023 hat das Gericht zur Kenntnis genommen. Gesichtspunkte, die zur Wiederer�ffnung der m�ndlichen Verhandlung gem�� � 156 ZPO Anlass gegeben h�tten (vgl. zu diesem Pr�fungsma�stab Z�ller, ZPO, 34. Aufl. 2022, � 283 ZPO, Rn. 6), sind daraus nicht ersichtlich.
B.
14 Die Klage ist vollumf�nglich zul�ssig.
15 I. Das angegangene Landgericht N�rnberg-F�rth ist gem. � 1 ZPO i.V.m. �� 23 Nr. 1, 71 GVG sachlich sowie gem. � 32 ZPO �rtlich zust�ndig.
16 II. Eine Auslegung des Klageantrags Ziff. 2 lit. a ergibt, dass das Bestehen des mit dieser Ziffer geltend gemachten Schadensersatzanspruchs der Kl�gerin gegen die Beklagte festgestellt werden soll, es sich mithin um eine Feststellungsklage, nicht hingegen um eine Leistungsklage handelt.
17 1. Zwar l�sst die Formulierung des Klageantrags Ziff. 2 lit. a „die Beklagte wird verurteilt, der Kl�gerin s�mtlichen Schaden zu ersetzen (…)“ zun�chst auf das Vorliegen einer Leistungsklage schlie�en. Dazu im Widerspruch steht jedoch, dass die Kl�gerin im Rahmen ihrer rechtlichen W�rdigung hinsichtlich des Schadensersatzanspruchs ihr Feststellungsinteresse gem. � 256 I ZPO darlegt.
18 Aufgrund der bisher nicht erfolgten und mangels Auskunft bisher auch noch nicht m�glichen Bezifferung des Schadens der Kl�gerin und der Darlegung des Feststellungsinteresses gem. � 256 I ZPO durch die Kl�gerin ist der Klageantrag Ziff. 2 lit. a jedoch dahingehend auszulegen (als Prozesshandlung analog �� 133, 157 BGB), dass die Kl�gerin die Feststellung des Bestehens eines Schadensersatzanspruchs dem Grunde nach gegen die Beklagte begehrt, es sich demnach um eine Feststellungsklage handelt. Es handelt sich demnach gerade nicht um eine Stufenklage gem. � 254 ZPO, bei welcher in einem ersten Schritt Auskunft verlangt und in einem zweiten Schritt – nach erfolgter Auskunft – eine in Abweichung vom Bestimmtheitserfordernis des � 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zun�chst zul�ssigerweise unbestimmt erhobene Leistungsklage auf Zahlung von Schadensersatz st�nde.
19 2. Das f�r den Feststellungsantrag in Ziff. 2 lit. a erforderliche Feststellungsinteresse gem. � 256 I ZPO liegt vor, weil eine Bezifferung der Anspruchsh�he derzeit nicht m�glich ist und eine ausreichende Wahrscheinlichkeit daf�r besteht, dass die Kl�gerin durch die werblichen Kontaktaufnahmen der Beklagten einen Schaden, etwa in Form von St�rung der Betriebsabl�ufe, verbunden mit Zusatzsach- und -personalaufwand, erlitten hat.
C.
20 Die Klagen sind begr�ndet.
21 I. Die Kl�gerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Unterlassung der telefonischen Kontaktaufnahme und der Kontaktaufnahme per elektronischer Post jeweils zu werblichen Zwecken ohne vorherige Einwilligung seitens der Kl�gerin gem. � 1004 I 2 BGB analog i.V.m. � 823 I BGB.
22 1. Die Vorschrift des � 1004 I 2 BGB ist im vorliegenden Fall analog anwendbar, sog. quasinegatorischer Unterlassungsanspruch. Grunds�tzlich sch�tzt � 1004 BGB in unmittelbarer Anwendung nur das Eigentum und bestimmte dingliche Rechte. Aufgrund der Schutzbed�rftigkeit anderer absoluter Rechte werden entsprechend � 1004 BGB alle absoluten Rechte gesch�tzt, demnach auch das Recht am eingerichteten und ausge�bten Gewerbebetrieb, um den repressiven Schadensersatzschutz des � 823 I BGB um einen von � 1004 I 2 BGB analog umfassten pr�ventiv in die Zukunft wirkenden Unterlassungsschutz zu erweitern.
23 2. Durch die werblichen Kontaktaufnahmen der Mitarbeiterin der Beklagten V. F. zu Mitarbeitern der Kl�gerin per Telefon und per E-Mail ohne deren vorherige ausdr�ckliche Einwilligung wurde sp�testens ab 16.06.2022 rechtswidrig in das Recht der Kl�gerin am eingerichteten und ausge�bten Gewerbebetrieb eingegriffen.
24 a) Das Recht am eingerichteten und ausge�bten Gewerbebetrieb ist als sonstiges Recht im Sinne des � 823 I BGB anerkannt. Das Recht am eingerichteten und ausge�bten Gewerbebetrieb setzt eine erlaubte, selbstst�ndige, auf Gewinnerzielung gerichtete und auf gewisse Dauer angelegte T�tigkeit voraus. Deshalb steht das Recht auch der Kl�gerin zu, bei welcher es sich um eine Herstellerin von Medizintechnik handelt.
25 b) Ein rechtswidriger Eingriff in das Recht der Kl�gerin am eingerichteten und ausge�bten Gewerbebetrieb liegt vor, weil der Tatbestand des � 7 I, II Nr. 1 bez�glich Telefonanrufen und des � 7 I, II Nr. 2 UWG bez�glich E-Mails verwirklicht ist und auch der Erlaubnistatbestand des � 7 III UWG hinsichtlich E-Mails mangels Vorliegens einer der kumulativen Voraussetzungen des � 7 III UWG, genauer des � 7 III Nr. 3 UWG, ausscheidet.
26 aa) Bei der Verwirklichung des Tatbestandes des � 7 I, II Nr. 1, Nr. 2 UWG handelt es sich um einen unmittelbaren, betriebsbezogenen Eingriff, weil der Kl�gerin durch die werblichen Kontaktaufnahmen per Telefon und per E-Mail ein zus�tzlicher Arbeits- und Zeitaufwand entstanden ist und die Kl�gerin hierdurch Ressourcen f�r andere Zwecke einb��te.
27 (1) Der Tatbestand des � 7 I, II Nr. 1 und Nr. 2 UWG wurde durch das Verhalten der Beklagten verwirklicht.
28 (a) Im Rahmen der Pr�fung eines Eingriffs in den eingerichteten und ausge�bten Gewerbebetrieb gem. � 823 I BGB kommen zur Vermeidung von Wertungswiderspr�chen bzw. dem Gedanken der Einheit der Rechtsordnung die Ma�st�be/Wertungen des � 7 UWG zur Anwendung.
29 (b) Gem. � 7 I UWG ist eine gesch�ftliche Handlung, durch die ein Marktteilnehmer in unzumutbarer Weise bel�stigt wird, unzul�ssig. Dies gilt insbesondere f�r Werbung, obwohl erkennbar ist, dass der angesprochene Marktteilnehmer diese Werbung nicht w�nscht.
30 (c) Durch die telefonischen Kontaktaufnahmen zu werblichen Zwecken hat die Beklagte den Tatbestand des � 7 I, II Nr. 1 UWG verwirklicht. Gem. � 7 II Nr. 1 UWG ist eine unzumutbare Bel�stigung stets anzunehmen bei Werbung mit einem Telefonanruf gegen�ber einem Verbraucher ohne dessen vorherige ausdr�ckliche Einwilligung oder gegen�ber einem sonstigen Marktteilnehmer ohne dessen zumindest mutma�liche Einwilligung.
31 (i) Werbung ist jede �u�erung bei der Aus�bung eines Handels, Gewerbes, Handwerks oder freien Berufs mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen, einschlie�lich unbeweglicher Sachen, Rechte und Verpflichtungen zu f�rdern (vgl. Art. 2 lit. a der RL 2006/114/EG �ber irref�hrende und vergleichende Werbung). Wie die Beklagte selbst einger�umt hat, lag den streitgegenst�ndlichen E-Mails und Anrufen der Anlass zugrunde, dass die Beklagte damit den Bedarf an Projektmitarbeitern bei der Kl�gerin zu Planungszwecken in Erfahrung bringen wollte.
32 Der werbliche Zweck der telefonischen Kontaktaufnahmen gegen�ber dem Mitarbeiter der Kl�gerin Dr. M. M. wird �berdies ersichtlich, wenn man die Anrufversuche der Beklagten vom 16. und 17.05.2022 in Beziehung zu der am 17.05.2022 an den vorbezeichneten Mitarbeiter der Kl�gerin versandten E-Mail, welche unter anderem den Inhalt „Gerne w�rde ich auch mit Ihnen pers�nlich zusammenarbeiten, (…). Bei welchen Themen kann ich Sie aktuell unterst�tzen? Unabh�ngig davon freue ich mich �ber ein bedarfsunabh�ngiges Kennenlernen mit Ihnen (…)“, setzt. Anhand des Inhalts dieser E-Mail wird eindeutig ersichtlich, dass die Kommunikation gerade nicht nur im Rahmen einer laufenden Gesch�ftsbeziehung erfolgen sollte, sondern auf die Generierung von „Zusatzgesch�ft“ bei der Beklagten in Form der Vermittlung neuer IT-Spezialisten an die Kl�gerin gerichtet war.
33 Gleiches gilt f�r den Anrufversuch der Beklagten bei der Mitarbeiterin der Kl�gerin Frau N. T. am 07.09.2022. Zun�chst kontaktierte die Mitarbeiterin der Beklagten den Mitarbeiter der Kl�gern Herrn A. J. am 06.09.2022 und erbat sich hierbei R�ckmeldung auf eine E-Mail vom 26.07.2022, welche unter anderem den Inhalt „Gibt es denn aktuell anstehende Themen, bei denen ich Sie von mir �berzeugen und mit passenden Experten unterst�tzen k�nnte?“ aufwies. Demnach erbat sich die Mitarbeiterin am 06.09.2022 eine R�ckmeldung auf eine E-Mail zu werblichen Zwecken. Nachdem die Mitarbeiterin der Beklagten vom genannten Mitarbeiter der Kl�gerin sodann die Antwort erhalten hatte, dass sich die Mitarbeiterin Frau N. T. bei Bedarf an externer Unterst�tzung an die Beklagte wenden w�rde, versuchte die Mitarbeiterin der Beklagten die Mitarbeiterin Frau N. T. zu erreichen.
34 Demnach handelte es sich bei den telefonischen Kontaktaufnahmen der Beklagten um eine �u�erung bei der Aus�bung eines Gewerbes mit dem Ziel, die Erbringung von Dienstleistungen – namentlich die Vermittlung von Experten an die Kl�gerin – zu f�rdern, sodass das Vorliegen von Werbung zu bejahen ist.
35 (ii) Die telefonischen Kontaktaufnahmen zu werblichen Zwecken erfolgten jedenfalls hinsichtlich der Anrufe der Beklagten bei den Mitarbeitern der Kl�gerin Herrn Dr. M. M. am 16. und 17.05.2022 sowie bei Frau N. T. am 07.09.2022 ohne zumindest mutma�liche Einwilligung.
36 Eine mutma�liche Einwilligung liegt vor, wenn es an einer ausdr�cklichen oder konkludenten Einwilligungserkl�rung fehlt, wenn aber die gesch�ftliche Handlung dem objektiven Interesse oder dem wirklichen oder mutma�lichen Willen des Adressaten entspricht. Es muss auf Grund konkreter Umst�nde ein sachliches Interesse des Anzurufenden vom Anrufer vermutet werden k�nnen. Ein ausdr�cklicher Widerspruch schlie�t die Annahme einer mutma�lichen Einwilligung aus, vgl. � 7 I 2 UWG.
37 Die Mitarbeiter Dr. M. M. sowie Frau N. T. haben der Beklagten gegen�ber zu keinem Zeitpunkt in eine werbliche Kontaktaufnahme eingewilligt. Aufgrund der Tatsache, dass es sich bei dem erstgenannten Mitarbeiter nicht um einen Ansprechpartner der Beklagten als IT-Dienstleister handelte, ist �berdies kein Interesse dessen an einer telefonischen Kontaktaufnahme zu werblichen Zwecken seitens der Beklagten ersichtlich.
38 Hinsichtlich des Anrufversuchs bei der letztgenannten Mitarbeiterin der Kl�gerin ist festzuhalten, dass zum Zeitpunkt des 07.09.2022 die Beklagte bereits das Schreiben der Kl�gerin vom 07.06.2022 (Anlage OK 5), welches der Beklagten am 15.06.2022 zugestellt wurde und in welchem sie dazu aufgefordert wurde, werbliche Kontaktaufnahmen sowohl per E-Mail als auch per Telefon gegen�ber Herrn Dr. M. M. sowie anderen Mitarbeitern der Kl�gerin zu unterlassen, erreicht hatte. Hierbei handelt es sich um einen ausdr�cklichen Widerspruch, vgl. � 7 I 2 UWG. Im Rahmen des Schreibens der Kl�gerin vom 07.06.2022 ist unmissverst�ndlich zum Ausdruck gekommen, dass die Kl�gerin keine weiteren werblichen Kontaktaufnahmen sowohl per E-Mail als auch per Telefon durch die Beklagte zu ihren Mitarbeitern w�nscht. Der im Rahmen des Schreibens der Kl�gerin vom 07.06.2023 verwendete Wortlaut ist eindeutig, weil sich eindeutig ergibt, dass die Kl�gerin die Beklagte auffordert, werbliche Kontaktaufnahmen sowohl per Telefon als auch per E-Mail gegen�ber ihren Mitarbeitern in Zukunft zu unterlassen. Insbesondere ergibt sich aus dem Schreiben, dass der Mitarbeiter der Kl�gerin, namentlich Herr. Dr. M. M., nur exemplarisch benannt wurde und eine werbliche Kontaktaufnahme per Telefon und per E-Mail gegen�ber allen Mitarbeitern der Kl�gerin unterlassen werden sollte.
39 Demnach lag jedenfalls ab dem Zugang des Schreibens der Kl�gerin am 15.06.2022 bei der Beklagten gerade keine Einwilligung seitens der Kl�gerin mehr vor. Hinsichtlich des Anrufs der Mitarbeiterin der Einkaufsabteilung der Kl�gerin, N. T., durch V. F. am 07.09.2023 kommt hinzu, dass bereits am 06.09.2023 der Mitarbeiterin der Kl�gerin A. J. letzterer mitgeteilt hatte, dass sich N. T. bei ihr im Falle des Bedarfs an IT-Spezialisten wieder melden w�rde, mithin war zus�tzlich klargestellt, dass eine Kontaktaufnahme von V. F. an N. T. unerw�nscht war.
40 Etwaige Kontaktaufnahmen seitens der Mitarbeiter der Kl�gerin zu Mitarbeitern der Beklagten stehen dem nicht entgegen, insbesondere sind diese nicht dazu geeignet, den im Rahmen des Schreibens der Kl�gerin vom 07.06.2022 ge�u�erten generell entgegenstehenden Willen der Kl�gerin, welche die Beklagte als Lieferantin „gesperrt“ hatte, aufzuheben. So ist zwar grunds�tzlich eine mutma�liche Einwilligung naheliegend, wenn bei einem – wie hier – gro�en Unternehmen dieses �ber eine eigene Einkaufabteilung verf�gt und laufend Waren (oder Dienstleistungen) unterschiedlicher Herkunft bezieht (vgl. K�hler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 41. Aufl. 2023, � 7 UWG, Rn. 230). Es muss dann aber andersherum auch respektiert werden, wenn bei einem gro�en (Konzern-)Unternehmen wie demjenigen der Kl�gerin ein berechtigtes Interesse daran besteht, die Anfragen von externen Dienstleistern bez�glich neuer Auftr�ge in der Einkaufs-/Procurementabteilung zu b�ndeln, um so klare Ansprechpartner und Entscheidungstr�ger hinsichtlich der Beauftragung von Externen zu definieren. Dieses Interesse ist gerade auch im Konzern, zu dem die Kl�gerin geh�rt, auf Grund allgemein bekannter erheblicher Compliance-Probleme, verbunden mit Strafprozessen gegen ehemalige Vorst�nde und Mitarbeiter nicht nur in Deutschland, in den 2000er bis Anfang der 2010er Jahre, ein besonders verst�ndliches Anliegen. Die einzige Mitarbeiterin aus der Einkaufsabteilung der Kl�gerin war aber N. T. (bei deren Anruf V. F. aber gerade von A. J. mitgeteilt bekommen hatte, dass sie sich bei Bedarf selber bei der Beklagten melden w�rde), w�hrend Dr. M. M. gar nicht f�r die Beschaffung von IT-Spezialisten zust�ndig war.
41 (iii) �berdies ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass bereits ein einziger Werbeanruf, der nicht nach � 7 UWG gerechtfertigt ist, einen rechtswidrigen Eingriff in das Recht am eingerichteten und ausge�bten Gewerbebetrieb des angerufenen Unternehmens darstellt, vgl. KG Berlin, Urteil vom 14.09.2021, Az. 5 U 35/20, Rn. 34 (abrufbar �ber juris).
42 (d) �berdies ist durch die werblichen Kontaktaufnahmen per E-Mail der Tatbestand des � 7 I, 7 II Nr. 2 UWG verwirklicht.
43 (i) Gem. � 7 II Nr. 2 UWG ist eine unzumutbare Bel�stigung stets anzunehmen bei Werbung unter Verwendung einer automatischen Anrufmaschine, eines Faxger�tes oder elektronischer Post, ohne dass eine vorherige ausdr�ckliche Einwilligung des Adressaten vorliegt.
44 (ii) Elektronische Post ist jede �ber ein �ffentliches Kommunikationsnetz verschickte Text-, Sprach-, Ton- oder Bildnachricht, die im Netz oder im Endger�t des Empf�ngers gespeichert werden kann, bis sie von diesem abgerufen wird. Bei E-Mails handelt es sich um elektronische Post.
45 (iii) Wie bereits dargelegt, ist Werbung jede �u�erung bei der Aus�bung eines Handels, Gewerbes, Handwerks oder freien Berufs mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen, einschlie�lich unbeweglicher Sachen, Rechte und Verpflichtungen zu f�rdern (vgl. Art. 2 lit. a der RL 2006/114/EG �ber irref�hrende und vergleichende Werbung).
46 Die Mitarbeiterin der Beklagten, Frau V. F., kontaktierte am 27.06.2022 mehrere Mitarbeiter der Kl�gerin �ber deren jeweilige berufliche E-Mail-Adresse mit dem Betreff „Projektplanung-Externe Spezialisten“ (vgl. Anlagen OK 7, OK 8, OK 9, OK 10, OK 11, OK 24). Unter anderem war die Textpassage „Wir k�nnen bei personellen Engp�ssen, egal aus welchem Grund, sehr kurzfristig weiterhelfen und mit geeigneten Experten unterst�tzen (…). Wir bieten unsere Leistungen hierbei auf Basis Dienst- oder Werkvertrag. Kommen Sie gerne unverbindlich auf uns zu“ Inhalt der genannten E-Mail.
47 �berdies kontaktierte die genannte Mitarbeiterin der Beklagten am 27.06.2022 einen weiteren Mitarbeiter der Kl�gerin per E-Mail mit dem Betreff „Aktuelle Zusammenarbeit – Anstehende Themen“ (vgl. Anlage OK 12). Inhalt dieser E-Mail war unter anderem die Textpassage „Gibt es denn aktuell anstehende Themen, bei denen ich Sie von mir �berzeugen und mit passenden Experten unterst�tzen k�nnte?“. Bei den von der Mitarbeiterin der Beklagten an die Kl�gerin versandten E-Mails handelt es sich um Werbung, da es sich hierbei um eine �u�erung der Beklagten bei der Aus�bung eines Gewerbes handelt, welche darauf abzielt, die zus�tzliche, d.h. nicht auf Basis konkreter Einzelprojekte bereits fest vereinbarter, Erbringung von Dienstleistungen – namentlich die Vermittlung von Experten – zu f�rdern. Es handelt sich demnach nicht lediglich um nicht werbliche Kommunikation im Rahmen eines bestehenden Gesch�ftsverh�ltnisses.
48 (iv) Bei der vorherigen ausdr�cklichen Einwilligung handelt es sich um jede freiwillig f�r den bestimmten Fall, in informierter Weise und unmissverst�ndlich abgegebene Willensbekundung in Form einer Erkl�rung oder einer sonstigen eindeutigen best�tigenden Handlung, mit der die betroffene Person zu verstehen gibt, dass sie mit der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten einverstanden ist, vgl. die Legaldefinition in Art. 4 Nr. 11 der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), welche seit dem Zeitpunkt der unmittelbaren Anwendbarkeit der DSGVO am 25.05.2018 die ma�gebliche Definition auch f�r die Rechtm��igkeitsanforderungen an eine Einwilligung im Rahmen des � 7 UWG bildet (vgl. BGH, WRP 2020, 1009, Rn. 34 – Cookie-Einwilligung II).
49 Im vorliegenden Fall hat die Beklagte auch noch nach dem Schreiben der Kl�gerin (Anlage OK 5) vom 07.06.2022, welches der Beklagten am 15.06.2022 zugestellt wurde und in welchem sie dazu aufgefordert wurde, werbliche Kontaktaufnahmen sowohl per E-Mail als auch per Telefon gegen�ber Herrn Dr. M. M. sowie anderen Mitarbeitern der Kl�gerin zu unterlassen, verschiedene Mitarbeiter der Kl�gerin werblich per E-Mail kontaktiert, sodass eine unzumutbare Bel�stigung im Sinne des �� 7 I, II Nr. 2 UWG zu bejahen ist.
50 Wie bereits dargestellt, ist im Rahmen des Schreibens der Kl�gerin vom 07.06.2022 unmissverst�ndlich zum Ausdruck gekommen, dass die Kl�gerin keine weiteren werblichen Kontaktaufnahmen sowohl per E-Mail als auch per Telefon durch die Beklagte zu ihren Mitarbeitern w�nscht. Demnach lag jedenfalls ab dem Zugang des Schreibens der Kl�gerin am 15.06.2022 bei der Beklagten gerade keine vorherige ausdr�ckliche Einwilligung seitens der Kl�gerin mehr vor. Auch etwaige Kontaktaufnahmen seitens der Mitarbeiter der Kl�gerin zu Mitarbeitern der Beklagten sind nicht dazu geeignet, den im Rahmen des Schreibens der Kl�gerin vom 07.06.2022 ge�u�erten generell entgegenstehenden Willen der Kl�gerin aufzuheben.
51 (2) Die Verwirklichung des Tatbestandes des � 7 I, II Nr. 1, Nr. 2 UWG stellt einen unmittelbaren, betriebsbezogenen Eingriff in das Recht der Kl�gerin am eingerichteten und ausge�bten Gewerbebetrieb dar.
52 Unter einen betriebsbezogenen Eingriff f�llt jeder unmittelbare Eingriff in den betrieblichen T�tigkeitskreis, insbesondere wenn er zur Beeintr�chtigung des Betriebs als solchen beziehungsweise zu einer Bedrohung seiner Grundlagen f�hrt. Er muss sich nach einem objektiven Ma�stab spezifisch gegen den Betrieb und seine Organisation oder gegen die unternehmerische Entscheidungsfreiheit richten, nicht nur gegen vom Betrieb abl�sbare Rechte oder Rechtsg�ter und �ber eine blo�e Bel�stigung oder sozial �bliche Behinderung hinausgehen. Hierbei kann es gen�gen, wenn gesch�ftliche Aktivit�ten unmittelbar beeintr�chtigt oder verhindert werden oder verhindert werden sollen.
53 (a) Zun�chst ist festzustellen, dass die werblichen Kontaktaufnahmen in den Betrieb als solchen gelangt sind und keine Rechtsposition betroffen haben, die vom Betrieb abl�sbar sind.
54 (b) Bei der werblichen Kontaktaufnahme – zum Beispiel durch einen Anruf oder durch Zusendung einer Werbe-E-Mail ohne vorherige Einwilligung des Adressaten – handelt es sich regelm��ig um einen unmittelbaren Eingriff in den Gewerbebetrieb, weil diese unverlangten Telefonanrufe und E-Mails regelm��ig den Betriebsablauf des Unternehmens beeintr�chtigen. Die Entgegennahme der Anrufe, das �berpr�fen entgangener Anrufe sowie das Sichten und Aussortieren unerbetener E-Mails stellt einen zus�tzlichen Arbeits- und Zeitaufwand f�r die Kl�gerin dar, da Arbeitskraft hierdurch unternehmensfremd gebunden und Ressourcen eingeb��t werden. Zwar kann sich beispielsweise der Arbeitsaufwand f�r das Aussortieren einer E-Mail gering darstellen, wenn sich bereits aus dem Betreff der E-Mail entnehmen l�sst, dass es sich um Werbung handelt. Aus dem jeweiligen Betreff der genannten E-Mails der Beklagten an die Kl�gerin „Aktuelle Zusammenarbeit – Anstehende Themen“ (vgl. Anlage OK 12) beziehungsweise „Projektplanung – Externe Spezialisten“ (vgl. Anlagen OK 7, OK 8, OK 9, OK 10, OK 11, OK 24) ergibt sich jedoch nicht ohne Weiteres, dass es sich hierbei um Werbung handelt. �berdies kann auch eine einmalig unverlangt zugesandte werbliche E-Mail bereits einen rechtswidrigen Eingriff in das Recht am eingerichteten und ausge�bten Gewerbebetrieb darstellen.
55 (c) Der Ausschlusstatbestand des � 7 III UWG scheitert daran, dass die Voraussetzung des � 7 III Nr. 3 UWG nicht vorliegt.
56 Gem. � 7 III Nr. 3 UWG ist abweichend von � 7 II Nr. 2 UWG eine unzumutbare Bel�stigung bei einer Werbung unter Verwendung von elektronischer Post nicht anzunehmen, wenn der Kunde der Verwendung nicht widersprochen hat. Ein Widerspruch der Verwendung ist jedoch im genannten Schreiben der Kl�gerin an die Beklagte vom 07.06.2022 zu sehen.
57 Etwaige Kontaktaufnahmen seitens der Mitarbeiter der Kl�gerin zu Mitarbeitern der Beklagten stehen dem nicht entgegen, insbesondere sind diese nicht dazu geeignet, den im Rahmen des Schreibens der Kl�gerin vom 07.06.2022 ge�u�erten generell entgegenstehenden Willen der Kl�gerin aufzuheben.
58 cc) Der Eingriff in das Recht der Kl�gerin am eingerichteten und ausge�bten Gewerbebetrieb war rechtswidrig. �berdies treffen die Kl�gerin keine Duldungspflichten gem. � 1004 II BGB analog.
59 Bei dem Recht am eingerichteten und ausge�bten Gewerbebetrieb handelt es sich um ein sogenanntes Rahmenrecht beziehungsweise um einen offenen Tatbestand im Rahmen des � 823 I BGB, sodass die Tatbestandsm��igkeit die Rechtswidrigkeit in diesem Fall nicht indiziert. Vielmehr ist in einem solchen Fall f�r die Feststellung der Rechtswidrigkeit eine besondere Wertung im Sinne einer G�ter- und Interessenabw�gung erforderlich. Im Falle unerbetener Werbung mittels Telefonanruf oder E-Mail ist die Rechtswidrigkeit jedoch grunds�tzlich zu bejahen. Auf eine Abw�gung der grundrechtlich gesch�tzten Interessen des Adressaten und des Werbenden kommt es daher, sofern keine besonderen Umst�nde des Einzelfalles vorliegen, nicht an. Aufgrund der Verwirklichung des Tatbestandes des � 7 I, II Nr. 1, Nr. 2 UWG und mangels Vorliegens besonderer Umst�nde im vorliegenden Fall, ist die Rechtswidrigkeit des Eingriffs zu bejahen.
60 Insbesondere �ndern hieran gegebenenfalls auf Seite der Beklagten vorliegende Verst�ndnisschwierigkeiten, welche sich aus der tats�chlich gelebten Gesch�ftsbeziehung ergeben haben, nichts, weil insbesondere der Inhalt des Schreibens der Kl�gerin vom 07.06.2022 eindeutig war und nicht davon ausgegangen werden konnte, dass etwaige Kontaktaufnahmen seitens der Mitarbeiter der Kl�gerin zu Mitarbeitern der Beklagten etwas am im Schreiben der Kl�gerin ge�u�erten Willen zu �ndern verm�gen.
61 dd) Auf Grund des Schreibens der Rechtsabteilung der Kl�gerin an die Beklagte vom 07.06.2022 ist der Unterlassungstenor, auch soweit er Telefonwerbung betrifft und daf�r rein nach dem Gesetz gem�� � 7 Abs. 2 Nr. 1, 2. Alt. UWG an sich grunds�tzlich auch die mutma�liche Einwilligung zur Rechtfertigung ausreichen w�rde, entsprechend des Klageantrags 1a dergestalt auszusprechen, dass auch f�r Telefonwerbung der Beklagten bei Mitarbeitern der Kl�gerin nur die ausdr�ckliche Einwilligung zur Rechtfertigung ausreichend sein wird, da es der Kl�gerin unbenommen bleibt, auch sch�rfere Einwilligungserfordernisse insoweit speziell gegen�ber der Beklagten aufzustellen, was sie in dem besagten Schreiben getan hat. Die Zul�ssigkeit einer solchen Versch�rfung ergibt sich auch aus � 7 Abs. 1 S. 2 UWG.
62 4. Die Wiederholungsgefahr einer werblichen Kontaktaufnahme der Beklagten zur Kl�gerin ist zu bejahen, insbesondere hat die Beklagte keine strafbewehrte Unterlassungserkl�rung abgegeben und die Beklagte ist nach wie vor rein faktisch dazu in der Lage, Mitarbeiter der Kl�gerin per Telefon oder E-Mail werblich zu kontaktieren.
63 5. Bei der Beklagten handelt es sich um eine Handlungsst�rerin, weil sie die Beeintr�chtigung des Rechts der Kl�gerin am eingerichteten und ausge�bten Gewerbebetrieb durch ihre werblichen Kontaktaufnahmen ad�quat kausal verursacht hat.
64 II. Die Kl�gerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Schadensersatz gem. � 831 I 1 BGB hinsichtlich des Schadens, der der Kl�gerin durch die werblichen Kontaktaufnahmen der Beklagten per Telefon und per E-Mail seit dem 16.06.2022 entstanden ist.
65 1. Bei der Mitarbeitern Frau V. F. der Beklagten handelt es sich um eine Verrichtungsgehilfin der Beklagten. Zu einer Verrichtung bestellt ist, wem eine T�tigkeit von einem anderen �bertragen worden ist, unter dessen Einfluss er allgemein oder im konkreten Fall handelt und zu dem er in einer gewissen Abh�ngigkeit steht. Zwischen der Beklagten und der Mitarbeiterin Frau V. F. bestand im streitgegenst�ndlichen Zeitraum ein Arbeitsverh�ltnis, sodass es sich bei dieser als Arbeitnehmerin um die Verrichtungsgehilfin der Beklagten handelte.
66 2. Die genannte Mitarbeiterin der Beklagten hat als Verrichtungsgehilfin dieser der Kl�gerin gem. � 823 I BGB einen widerrechtlichen Schaden zugef�gt, indem sie die Kl�gerin trotz entgegenstehenden Willens dieser werblich kontaktiert hat, wodurch dieser ein zus�tzlicher Arbeits- und Zeitaufwand entstanden ist und die Kl�gerin hierdurch Ressourcen f�r andere Zwecke einb��te, welche beklagtenseits rechtswidrig gebunden wurden.
67 3. Die Verrichtungsgehilfin der Beklagten f�gte der Kl�gerin den Schaden hierbei in Ausf�hrung der Verrichtung zu, weil die werblichen Kontaktaufnahmen im Zusammenhang mit der Aus�bung T�tigkeit aus dem Arbeitsverh�ltnis zwischen der Verrichtungsgehilfin und der Beklagten standen. 4. Die Beklagte hat als Gesch�ftsherrin keinen Entlastungsbeweis hinsichtlich der Pflichtverletzung gem. � 831 I 2 BGB angetreten, die Vermutung des � 831 I 2 BGB wurde nicht widerlegt.
68 5. Der Kl�gerin ist ein zus�tzlicher Arbeits- und Zeitaufwand entstanden und die Kl�gerin b��te hierdurch Ressourcen ein, welche ansonsten anderweitig eingesetzt h�tten werden k�nnen, sodass ihr, wie bereits gesagt, ein Schaden entstanden ist.
69 III. Die Kl�gerin hat gegen die Beklagte einen Auskunftsanspruch gem. � 242 BGB, weil die Auskunft zur Vorbereitung und Durchsetzung des Hauptanspruchs geeignet und erforderlich ist und der Beklagten zumutbar ist.
70 1. Nach Treu und Glauben besteht eine Auskunftspflicht der Beklagten, wenn die zwischen den Parteien bestehenden Rechtsbeziehungen es mit sich bringen, dass der Auskunftsberechtigte in entschuldbarer Weise �ber Bestehen und Umfang seines Rechts im Ungewissen ist, er sich die zur Vorbereitung und Durchsetzung seines Anspruchs notwendigen Ausk�nfte nicht auf zumutbare Weise selbst beschaffen kann und der Verpflichtete sie unschwer, das bedeutet ohne unbillig belastet zu sein, zu geben vermag.
71 2. Aufgrund der durch das Verhalten der Beklagten bestehenden Anspr�che der Kl�gerin gegen die Beklagte auf Unterlassung sowie auf Schadensersatz ist das Bestehen eines Rechtsverh�ltnisses zwischen den Parteien zu bejahen.
72 3. Die Auskunft ist zur Vorbereitung und Durchsetzung des Hauptanspruchs – demnach des Anspruchs auf Schadensersatz – geeignet und erforderlich, weil der Auskunftsanspruch es der Kl�gerin erm�glicht, die f�r eine Schadenssch�tzung erforderlichen Anhaltspunkte darzulegen.
73 4. Eine Abw�gung der Interessen der Kl�gerin und der Beklagten unter Ber�cksichtigung sowohl der Art als auch der Schwere der Verletzung ergibt, dass der Beklagten die Auskunft zumutbar ist.
74 a) Insbesondere handelt es sich andersrum bei der Kl�gerin um ein Unternehmen mit 66.000 Mitarbeitern, sodass es ihr nicht ohne erheblichen Aufwand m�glich ist, s�mtliche Mitarbeiter ausfindig zu machen, die von der Beklagten werblich kontaktiert wurden. Es handelt sich bei der Unwissenheit der Kl�gerin dar�ber, welche ihrer Mitarbeiter von der Beklagten werblich kontaktiert wurden, mithin um eine unverschuldete Ungewissheit, weil keine Anhaltspunkte daf�r ersichtlich sind, dass sie fr�here Informationsm�glichkeiten nicht genutzt hat oder vorhanden gewesene Informationen nicht gesichert hat.
75 b) Bei der Verpflichtung zur Auskunft handelt es sich auch nicht um eine unbillige Belastung der auskunftsverpflichteten Beklagten, weil die Auskunft ihr unter Ber�cksichtigung der Schwere der durch sie erfolgten Rechtsverletzung zumutbar ist. Dies gilt umso mehr, als die werblichen Kontaktaufnahmen nur durch eine einzige Mitarbeiterin, Frau V. F. erfolgten, sodass es durch die Auskunft dieser ohne Weiteres m�glich erscheint, nachzuverfolgen, welche Mitarbeiter der Kl�gerin von der Mitarbeiterin der Beklagten werblich kontaktiert wurden.
76 IV. Die Kl�gerin hat gegen die Beklagte schlie�lich einen Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlichen Abmahnkosten gem. �� 677, 683 S. 1, 670 BGB zuz�glich Zinsen i.H.v. 5%-Punkten �ber dem Basiszinssatz seit dem 26.10.2022, weil es sich bei dem Schreiben der Kl�gerin vom 11.10.2022 um eine berechtigte vorgerichtliche Abmahnung handelte.
77 1. Weil die im Rahmen der Abmahnung geltend gemachten Anspr�che vollumf�nglich bestehen, war die vorgerichtliche Abmahnung berechtigt.
78 2. Bei der berechtigten Abmahnung handelte es sich um ein Gesch�ft, welches auch im Interesse des Beklagten stand, weil die Beklagte durch Abgabe der strafbewehrten Unterlassungserkl�rung eine drohende gerichtliche Auseinandersetzung kosteng�nstig h�tte vermeiden k�nnen.
79 3. Auch der Gegenstandswert von 10.000 € f�r die Abmahnung, bestehend aus Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadensersatzverlagen, erscheint durchaus angemessen.
80 4. Der Zinsanspruch i.H.v. 5%-Punkten �ber dem Basiszinssatz seit dem 26.10.2022 ergibt sich aus �� 288 I, 286 I, II Nr. 1 BGB. Die Kl�gerin hat der Beklagten im Rahmen ihres Abmahnungsschreibens vom 11.10.2022 eine Zahlungsfrist bis zum 25.10.2022 gesetzt, sodass die Beklagte sich seit dem 26.10.2022 im Verzug befindet.
D.
81 Die Kostenentscheidung beruht auf � 91 ZPO, die Teilklager�cknahme hinsichtlich der Zinssatzh�he von 9 auf 5 Prozentpunkte f�llt dabei – da reine Nebenforderung, vgl. � 4 I, 2. Hs. UWG – mangels Geb�hrenstreitwertrelevanz nicht ins Gewicht.
82 E. Die Entscheidung �ber die vorl�ufige Vollstreckbarkeit beruht auf � 709, S. 1 und S. 2 ZPO.
Bei der Verwirklichung des Tatbestandes des � 7 Abs. 1, 2 Nr. 1, Nr. 2 UWG handelt es sich um einen unmittelbaren, betriebsbezogenen Eingriff in den eingerichteten und ausge�bten Gewerbebetrieb im Sinne des � 823 Abs. 1 BGB. (Rn. 26)�(Rn. 51 – 54) (redaktioneller Leitsatz)
Erfolgt ein Anruf bei einem Gewerbetreibenden, um den Bedarf an bestimmten eigenen Angeboten abzufragen, handelt es sich auch dann um eine Werbung im Sinne des � 7 Abs. 1 Nr. 1, 2 UWG, wenn die Parteien grunds�tzlich in Gesch�ftsbeziehungen miteinander stehen. (Rn. 31 – 34) (redaktioneller Leitsatz)
Ein ausdr�cklicher Widerspruch schlie�t die Annahme einer mutma�lichen Einwilligung im Sinne des � 7 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 2 UWG auch dann aus, wenn einzelne Mitarbeiter Kontakt zu dem Werbenden aufgenommen haben. (Rn. 36 – 40) (redaktioneller Leitsatz)
Unzumutbare Bel�stigungen durch Telefonanrufe und E-Mails gegen den ausdr�cklichen Wunsch des Gewerbetreibenden�
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