LG M�nchen I 33. Zivilkammer, 2023-11-14, 33 O 15759/22

33 O 15759/22Tribunal Cantonal14 de nov. de 2023

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Regest

Andere Zeichen als die traditionellen Wort- und Bildzeichen fassen die angesprochenen Verkehrskreise im Allgemeinen nicht als Hinweis auf die Herkunft der damit gekennzeichneten Waren bzw. Dienstleistungen auf. Eine andere Beurteilung kann aber angezeigt sein, wenn sich auf einem spezifischen Warengebiet Kennzeichnungsgepflogenheiten herausgebildet haben, aufgrund derer der Verkehr daran gew�hnt ist, in der Form oder Farbgestaltung einen Herkunftshinweis zu sehen. Insoweit kann auch schon die Kennzeichnungspraxis eines einzigen bekannten Herstellers die Verkehrsauffassung pr�gen. (Rn. 48) (redaktioneller Leitsatz)

Texto completo

LG M�nchen I 33. Zivilkammer — 2023-11-14 — 33 O 15759/22 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2023-11-14

Aktenzeichen: 33 O 15759/22

Dokumenttyp: Urteil

Tenor

I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines f�r jeden Fall der Zuwiderhandlung f�llig werdenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere zu vollziehen an ihrem Gesch�ftsf�hrer, zu unterlassen,

im gesch�ftlichen Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland vegane Kr�utercreme anzubieten und/oder zu bewerben und/oder in den Verkehr zu bringen und/oder einzuf�hren und/oder auszuf�hren und/oder zu diesem Zweck zu besitzen und/oder vorgenannte Handlungen durch Dritte vornehmen zu lassen, wenn dies in der nachstehend wiedergegebenen dreidimensionalen Verpackungsaufmachung erfolgt:

II. Die Beklagte wird verurteilt, der Kl�gerin Auskunft dar�ber zu erteilen, wann, und in welchem Umfang sie Handlungen gem�� Ziffer I. begangen hat, und zwar:

a) unter Angabe des Vertriebswegs der in Ziffer I. genannten Waren,

b) durch Angabe von Namen und Anschrift der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen f�r die diese Waren bestimmt waren,

c) ferner durch Angabe der Menge der hergestellten, ausgelieferten und bestellten Ware sowie �ber die Preise, welche f�r die Ware bezahlt wurden,

d) ferner durch Vorlage eines Verzeichnisses, aus dem sich die mit den Waren gem�� Ziffer I. erzielten Ums�tze einschlie�lich aller Kostenfaktoren, jeweils aufgeschl�sselt nach Kalendervierteljahren, ergeben.

III. Die Beklagte wird verurteilt, die in ihrem Besitz und/oder Eigentum befindlichen Waren gem�� Ziffer I. zu vernichten und unverz�glich schriftlich Nachweis hier�ber zu erbringen.

IV. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl�gerin jeglichen aus Zuwiderhandlungen gem�� Ziffer I. entstandenen und/oder noch entstehenden Schaden zu ersetzen.

V. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

VI. Das Urteil ist in Ziffer I. gegen Sicherheitsleistung in H�he von 150.000,- Euro, in Ziffer II. gegen Sicherheitsleistung in H�he von 50.000,- Euro und in Ziffer III. gegen Sicherheitsleistung in H�he von 75.000,- Euro vorl�ufig vollstreckbar. In Ziffer V. ist das Urteil gegen Sicherheitsleistung in H�he von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorl�ufig vollstreckbar.

Tatbestand

1 Die Kl�gerin macht gegen die Beklagte kennzeichen- und lauterkeitsrechtliche Unterlassungs-, Auskunfts-, Vernichtungs- und Schadensersatzanspr�che wegen der Herstellung und des Vertriebs einer veganen Kr�utercreme in Rollenform geltend.

2 Die Kl�gerin ist Herstellerin von Milch- und Molkereierzeugnissen mit Sitz in. Das 1887 gegr�ndete Traditionsunternehmen besch�ftigt heute weltweit 2.500 Mitarbeiter. Die Kl�gerin stellt neben anderen Produktkategorien vor allem Butterzubereitungen her, wie insbesondere Kr�uter-Butter, Knoblauch-Butter, Kr�uter-Butter ohne Knoblauch, jeweils in Rollenform. Auf dem Markt f�r Kr�uterbutter ist die Kl�gerin in Deutschland ihrem eigenen, von der Beklagten bestrittenen Vortrag nach f�hrend (vgl. Internetausdrucke, Anlage TW 1). Seit einiger Zeit besch�ftigt sich die Kl�gerin intensiv auch mit der Erg�nzung ihres Sortiments durch vegane Produkte (vgl. Jahresgespr�chsunterlagen, Anlage TW 2 und Internetausdrucke, Anlage TW 3).

3 Nach dem insoweit unwidersprochen gebliebenen Sachvortrag der Kl�gerin hatte diese im Jahr 1968 den Markt f�r Kr�uter-Butter revolutioniert; das Produkt der Kl�gerin wird auch noch heute durch die Kl�gerin hergestellt und vertrieben wie nachfolgend beispielhaft abgebildet:

4 Die Kr�uter-Butter-Rolle der Kl�gerin weist eine l�ngliche Rollenform mit einem kreisrunden Querschnitt auf. Die Rollenverpackung ist aus einer Klarsicht-Verpackung gefertigt, so dass das Produkt, also die Kr�uter-Butter als solche, stets durch diese Folie hindurch sichtbar bleibt. Um die Rollenverpackung ist zudem eine Banderole angebracht. Seitlich schlie�t die Rolle mit einem Clip ab, der die Folie mittig zusammenf�hrt und etwas Folienmaterial �berstehen l�sst.

5 Die Rollenform ist gesch�tzt durch eine am 13.12.1997 angemeldete und am 23.07.2001 f�r „Kr�uterbutter“ in Klasse 29 zugunsten der Komplement�rin der Kl�gerin eingetragene deutsche dreidimensionale Marke DE 397 59 842

(vgl. Registerauszug, Anlage TW 9 sowie Anlage zur dreidimensionalen Markenanmeldung, Anlage TW 27).

6 Die Beklagte stellt ebenfalls Lebensmittel, insbesondere vegane Cremes und Brotaufstriche, her (vgl. Internetausdrucke, Anlage TW 4) und bringt diese in Verkehr, darunter die nachfolgend abgebildete vegane Kr�utercreme in einer Rollenform aus Klarsicht-Verpackung (vgl. Abbildungen, Anlage B 4):

7 Dabei bezeichnet die Beklagte ihr Produkt auf der Produktverpackung als „Der Kr�uterbutter-Klassiker vegan aufgerollt“ wie nachfolgend abgebildet:

8 Mit Schreiben vom 27.10.2022 mahnte die Kl�gerin die Beklagte wegen der von dieser angebotenen veganen Kr�uterrolle ab (vgl. Abmahnung, Anlage TW 14). Mit anwaltlichem Schreiben vom 08.11.2022 lie� die Beklagte die geltend gemachten Anspr�che zur�ckweisen.

9 Die Kl�gerin tr�gt vor, seit ihrer Einf�hrung im Jahr 1968 habe sich ihre klassische Kr�uter-Butter-Rolle als durchschlagender Erfolg erwiesen (zu den von der Beklagten mit Nichtwissen bestrittenen Umsatzzahlen, Werbeausgaben und Marktanteilen im Einzelnen siehe S. 13/15 der Klageschrift, Bl. 13/15 d. A. sowie S 2/3 der Replik, Bl. 80/81 d. A.). Bis dahin sei dem inl�ndischen Verkehr eine Verpackungsgestaltung f�r Kr�uterbutter in Rollenform und Klarsichtfolie g�nzlich unbekannt gewesen, denn Butter sei seit jeher f�r gew�hnlich in der nachfolgend dargestellten sog. Ziegelform vertrieben worden:

10 Die Kr�uter-Butter-Rolle der Kl�gerin werde von den angesprochenen Verkehrskreisen als Hinweis auf das Unternehmen der Kl�gerin verstanden und gesch�tzt; nahezu jeder Verbraucher in Deutschland kenne die Kr�uter-Butter-Rolle der Kl�gerin. Der Wiedererkennungswert sei hoch (vgl. Umfragegutachten, Anlage TW 8). Verbraucher k�nnten die Kr�uter-Butter der Kl�gerin gerade wegen ihrer au�ergew�hnlichen Form von anderer Butter und Butterzubereitungen der Wettbewerber unterscheiden.

11 Die Kr�uter-Butter-Rolle der Kl�gerin setze sich in ihrer Formgestaltung erheblich vom Marktumfeld, welches von rechteckigen Formen dominiert werde, ab (vgl. Abbildungen S. 8 der Klageschrift, Bl. 8 d. A.). Mit ihrer charakteristischen Rollenform verf�ge sie �ber ein Alleinstellungsmerkmal auf dem relevanten Markt f�r (Kr�uter-) Butter einschlie�lich ihrer veganen Alternativen. Inzwischen versuchten auch andere Hersteller, durch unkonventionelle Formgebung ihrer Produktverpackungen aus dem Marktumfeld herauszustechen und sich von Wettbewerbern abzuheben. Dabei habe sich – mit der Kl�gerin als Vorreiterin – die �bung herausgebildet, besondere Formgestaltungen von Butter- und Kr�uterbutter-Verpackungen als Herkunftshinweis zu verwenden (vgl. Abbildungen S. 9 der Klageschrift, Bl. 9 d. A. sowie Registerausz�ge, Anlagen TW 6 und TW 7). Aufgrund ihrer f�r das Produkt Butter unkonventionellen Gestaltungen blieben solche Verpackungsformen dem K�ufer in Erinnerung. Sie dienten den Verbrauchern als Orientierungshilfe beim Einkauf und w�rden folglich vom Verkehr als betrieblicher Herkunftshinweis verstanden. Dies gelte im besonderen Ma�e f�r die klassische Kr�uter-Butter-Rolle der Kl�gerin, deren l�ngliche runde Form angesichts der herk�mmlichen quaderf�rmigen Aufmachung, in der Butterprodukte dem Verbraucher ganz �berwiegend begegneten, g�nzlich un�blich und in hohem Ma�e auff�llig f�r die in Rede stehenden Waren sei. Das gelte auch f�r vegane Butterprodukte. Ohnehin w�rden etwaige Grenzen zwischen herk�mmlichen und veganen Nahrungsmitteln zunehmend verschwimmen. Vegane Waren w�rden heutzutage oftmals von denselben Herstellern neben sonstigen Lebensmitteln hergestellt und vertrieben. Dies zeige nicht zuletzt das Beispiel der Kl�gerin. Die Unternehmen reagierten damit auf einen anhaltenden Markttrend, wobei die Substituierbarkeit der Produkte durch die visuelle und begriffliche Anlehnung der Ersatzprodukte an die Originalprodukte oftmals unterstrichen werde. Eine Aufteilung zwischen tierischen und pflanzlichen Lebensmitteln gebe es daher in weiten Bereichen kaum noch. Dies treffe auch auf die tats�chliche Kaufsituation zu, in denen die jeweiligen Varianten oftmals in demselben Regal oder K�hlfach angeboten w�rden (vgl. Abbildungen S. 11/12 der Klageschrift, Bl. 11/12 d. A.).

12 Die Rechte an der Gestaltung ihrer klassischen Kr�uter-Butter-Rolle habe die Kl�gerin seit jeher konsequent durchgesetzt. Sie habe auf diese Weise �ber Jahrzehnte hinweg Wettbewerber daran gehindert, ihrerseits Butter- und insbesondere Kr�uterbutter-Erzeugnisse sowie vergleichbare Produkte in einer Rollenform oder einer rollen�hnlichen Form herzustellen und auf den Markt zu bringen. Infolgedessen sei die Kl�gerin daher praktisch das einzige Unternehmen, das in Deutschland Kr�uterbutter in der gesch�tzten Rollenform mit einer Klarsichtfolie, Banderole und seitlichen Clips herstelle und vertreibe. Vergleichbare Produktgestaltungen anderer Hersteller, welche die Strahlkraft der gesch�tzten Rollenform der Kl�gerin beeinflussen k�nnten, seien von der Beklagten nicht vorgetragen worden. Die von der Beklagten angef�hrten Drittanbieter hielten einen deutlichen Abstand zur Kr�uter-Butter-Rolle der Kl�gerin ein. Zudem fehle jeglicher Vortrag dazu, ob bzw. in welchem Umfang diese Produkte aktuell auf dem deutschen Markt erh�ltlich seien, seit wann sie angeblich in der behaupteten Gestaltung hier vertrieben w�rden und welche wirtschaftliche Bedeutung ihnen zuk�me. Auch vor diesem Hintergrund m�sse bestritten werden, dass diese Fremdprodukte �berhaupt eine relevante Auswirkung auf die Verbraucherwahrnehmung entfalten k�nnten. Vielmehr n�hmen die Verbraucher die zugunsten der Kl�gerin gesch�tzte Gestaltung auf dem relevanten Markt als einzig wahr.

13 Die Verpackung der Beklagten rufe einen im Vergleich zur klassischen Kr�uter-Butter-Rolle der Kl�gerin hochgradig �hnlichen Gesamteindruck hervor. Insbesondere habe die Beklagte die l�ngliche Rollenform mit einem kreisrunden Querschnitt sowie die Klarsichtfolie �bernommen, so dass der Rolleninhalt wie bei der klassischen Kr�uter-Butter-Rolle der Kl�gerin teilweise sichtbar sei. F�r eine hohe �hnlichkeit spreche zudem der Umstand, dass die Beklagte ebenfalls eine Banderole verwende. Auch die seitlichen Clips, mit denen die Folie bei der Kr�uter-Butter-Rolle der Kl�gerin mittig zusammengef�hrt werde, sei in dem angegriffenen Produkt �bernommen worden. Schlie�lich stehe auch bei dem Produkt der Beklagten, wie bei der Kr�uter-Butter-Rolle der Kl�gerin, an den Enden die Folie etwas �ber, so dass der Gesamteindruck dem einer Wurst- oder Bonbonverpackung �hnele.

14 Die Kl�gerin ist der Auffassung, die Beklagte verletze die Rechte der Kl�gerin an der Klagemarke, indem sie vegane Kr�utercreme in der klassischen Rollenform der Kl�gerin herstelle und in Deutschland in Verkehr bringe, die mit der zugunsten der Kl�gerin gesch�tzten Gestaltung nahezu identisch sei. Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch folge bereits aus � 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG:

15 Die Kl�gerin sei aktivlegitimiert, weil die Markeninhaberin die Kl�gerin als Lizenznehmerin ausdr�cklich erm�chtigt habe, die Anspr�che wegen Markenverletzung im Wege der gewillk�rten Prozessstandschaft im eigenen Namen klageweise durchzusetzen; zudem sei der Kl�gerin durch die Markeninhaberin eine Einziehungserm�chtigung hinsichtlich der Annexanspr�che einger�umt worden (vgl. Erm�chtigungsvereinbarung, Anlage TW 24).

16 Unter Ber�cksichtigung der von Haus aus durchschnittlichen, durch intensive Benutzung gesteigerten Kennzeichnungskraft der aufgrund von Verkehrsdurchsetzung eingetragenen Klagemarke, der zumindest hochgradigen Waren�hnlichkeit sowie der hochgradigen bildlichen Zeichen�hnlichkeit bei begrifflicher Identit�t bestehe hinsichtlich der als Marke benutzten angegriffenen Produktform bereits eine unmittelbare Verwechslungsgefahr, jedenfalls aber eine solche im weiteren Sinne. Die sich gegen�berstehenden Waren seien aus der Sicht des Verbrauchers weitgehend gleichwertig und substituierbar; sie �hnelten sich in ihrer Art, erf�llten denselben Zweck und w�rden vom Verbraucher in gleicher Weise verwendet (etwa als Brotaufstrich oder bei Zubereitung oder Verfeinerung von anderen Lebensmitteln und f�r den Einsatz beim Grillen), verf�gten �ber dieselben Vertriebswege und Verkaufsorte (Supermarktketten) und teilten typischerweise dieselbe betriebliche Herkunft. Sie richteten sich auch an den gleichen Verbraucher, insbesondere bildeten die veganen Verbraucher keinen abgegrenzten Verkehrskreis; unbestritten integriere ein gro�er Teil der Bev�lkerung vegane Lebensmittel in die t�gliche Ern�hrung, ohne sich komplett vegan zu ern�hren (vgl. Jahresbericht 2021, Anlage TW 20 sowie Ern�hrungsreport 2022, Anlage TW 21 und Pressever�ffentlichung, Anlage TW 22). Etwaige anderweitige und vorliegend visuell kaum wahrnehmbare Kennzeichnungen auf der angegriffenen Produktgestaltung als sog. Zweitkennzeichnungen k�nnten die gegebene Zeichen�hnlichkeit nicht reduzieren. Verbraucher verlie�en sich gerade beim Einkauf von Produkten des t�glichen Bedarfs auf die optische Gestaltung zur betrieblichen Zuordnung der Waren. Die Beklagte �bersehe, dass sich vorliegend die f�r identisch bzw. hochgradig �hnlich befundenen Waren vor allem an das breite Publikum wendeten, dessen Aufmerksamkeitsgrad je nach Einkaufsverhalten gering bis allenfalls durchschnittlich sein k�nne. In wirtschaftlicher Hinsicht ziehe der Kauf einer Kr�uterbutter keine gro�e Investition nach sich, so dass hier keine vertieften Recherchen vor einer Kaufentscheidung durchgef�hrt w�rden, sondern die Entscheidung vielmehr spontan im Supermarkt getroffen werden k�nne. H�ufig w�rden Produkte daher „auf Sicht“ im Regal ausgew�hlt und erworben. Dabei spiele die ansprechende Form eines Produkts eine besonders wichtige Rolle. Im Ergebnis liege somit innerhalb der ma�geblichen Gesamtbev�lkerung bereits eine unmittelbare Verwechslungsgefahr vor. Jedenfalls aber sei eine mittelbare Verwechslungsgefahr gegeben. Denn aufgrund der nahezu identischen �bernahme der die Klagemarke charakterisierenden Gestaltungsmerkmale d�rften die angesprochenen Verkehrskreise die Produktaufmachung der Beklagten mit der Kl�gerin zumindest gedanklich in Verbindung bringen und f�lschlich eine gesch�ftliche Kooperation oder Lizenzvereinbarung zwischen den Unternehmen unterstellen, die der Beklagten den Vertrieb eines optisch sehr �hnlich aufgemachten Produkts erm�gliche.

17 Die angegriffene Verpackungsform sei auch markenm��ig benutzt worden. Denn bestehe zwischen einer verkehrsdurchgesetzten dreidimensionalen Klagemarke und der beanstandeten, f�r identische oder hochgradig �hnliche Waren verwendeten Form eine hochgradige �hnlichkeit, so sei im Regelfall davon auszugehen, dass der Verkehr nicht nur die Form der Klagemarke, sondern auch die angegriffene Gestaltung als herkunftshinweisend wahrnehme. Anhaltspunkte daf�r, dass der angesprochene Verkehr die angegriffene Gestaltung ausnahmsweise nicht als herkunftshinweisend wahrnehmen sollte, l�gen nicht vor. Schlie�lich sei auch die Wiederholungsgefahr nicht entfallen.

18 Hilfsweise f�r den Fall, dass das Gericht den geltend gemachten Unterlassungsanspruch wider Erwarten nicht aufgrund der Verletzung der Klagemarke annehmen sollte, st�tze sich die Kl�gerin auf erg�nzende Anspr�che auf Basis des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb, insbesondere unter dem Aspekt des erg�nzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes. Der Kl�gerin stehe der geltend gemachte Unterlassungsanspruch auch aufgrund unlauterer Nachahmung gem�� � 8 Abs. 1 UWG i.V.m. � 4 Nr. 3 UWG zu. Die Beklagte biete innerhalb Deutschlands Waren an, deren dreidimensionale Aufmachung eine Nachahmung der Produktaufmachung der Kl�gerin darstelle, und f�hre damit zum einen eine vermeidbare Herkunftst�uschung herbei (� 4 Nr. 3 lit. a) UWG) und nutze dar�ber hinaus in unangemessener Weise die Wertsch�tzung der Originalprodukte der Kl�gerin aus (� 4 Nr. 3 lit. b) UWG). Die Kl�gerin sei als Herstellerin der Originalprodukte selbst anspruchsberechtigt und die kl�gerische Produktaufmachung, die von der Kr�uterbutteraufmachung der Beklagten nahezu identisch �bernommen werde, besitze eine hohe wettbewerbliche Eigenart.

19 Die Annexanspr�che auf Auskunft, Vernichtung und Schadensersatz st�nden der Kl�gerin aus � 19 MarkenG und � 242 BGB, � 18 MarkenG und � 14 Abs. 6 MarkenG bzw. � 9 UWG i.V.m. � 256 ZPO zu. Bei Anwendung der geh�rigen Sorgfalt hatte die Beklagte erkennen k�nnen, dass durch die Produktgestaltung in den Schutzbereich der zugunsten der Kl�gerin gesch�tzten Marke ebenso eingegriffen werde, wie dieser Auftritt zu Verletzungen der individualwie auch drittsch�tzenden Vorschriften des Wettbewerbsrecht f�hre.

20 Die Kl�gerin beantragt daher:

  1. Der Beklagten wird bei Meidung eines f�r jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, die Ordnungshaft zu vollziehen an deren Gesch�ftsf�hrer, untersagt, im gesch�ftlichen Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland vegane Kr�utercreme anzubieten und/oder zu bewerben und/oder in den Verkehr zu bringen und/oder einzuf�hren und/oder auszuf�hren und/oder zu diesem Zweck zu besitzen und/oder vorgenannte Handlungen durch Dritte vornehmen zu lassen, wenn dies in der nachstehend wiedergegebenen dreidimensionalen Verpackungsaufmachung erfolgt:

  2. Die Beklagte wird verurteilt, der Kl�gerin Auskunft dar�ber zu erteilen, wann, und in welchem Umfang sie Handlungen gem�� Ziff. 1 begangen hat, und zwar:

a) unter Angabe des Vertriebswegs der in Ziff. 1 genannten Waren,

b) durch Angabe von Namen und Anschrift der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen f�r die diese Waren bestimmt waren,

c) ferner durch Angabe der Menge der hergestellten, ausgelieferten und bestellten Ware sowie �ber die Preise, welche f�r die Ware bezahlt wurden,

d) ferner durch Vorlage eines Verzeichnisses, aus dem sich die mit den Waren gem�� Ziff. 1 erzielten Ums�tze einschlie�lich aller Kostenfaktoren, jeweils aufgeschl�sselt nach Kalendervierteljahren, ergeben;

  1. Die Beklagte wird verurteilt, die in ihrem Besitz und/oder Eigentum befindlichen Waren gem�� Ziff. 1 zu vernichten und unverz�glich schriftlich Nachweis hier�ber zu erbringen;

  2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl�gerin jeglichen aus Zuwiderhandlungen gem�� Ziff. 1 entstandenen und/oder noch entstehenden Schaden zu ersetzen.

21 Die Beklagte beantragt,

Klageabweisung.

22 Die Beklagte f�hrt aus, die Verpackung von Lebensmitteln in Klarsichtfolie und in l�nglicher Rollenform, mit mittiger Banderole und seitlichen Verschlussclips sei weit verbreitet. Von einer einzigartigen Verpackungsform k�nne nicht die Rede sein. Auch andere Hersteller b�ten Kr�uterbutter in l�nglichen Verpackungen, in Klarsichtfolie, mit mittiger Banderole und seitlichen Verschlussclips an (vgl. Abbildung S. 2 der Klageerwiderung, Bl. 58 d. A.). Bei der Verpackung von Kr�uterbutter in l�nglicher Rollenform und in Klarsichtfolie handele es sich um eine sehr naheliegende Verpackung von Kr�uterbutter (vgl. Anleitungen, Anlage B 1). Und selbst wenn sich die Verpackung der Kl�gerin f�r Kr�uterbutter von Verpackungen von Kr�uterbutter Dritter abheben w�rde, w�rde dies nur f�r den Bereich von Kr�uterbutter gelten. Bei dem Produkt der Beklagten handele es sich indes nicht um Kr�uterbutter und nicht einmal Butter, sondern um eine Kr�utercreme, die auch nicht als Butterersatzprodukt, sondern als Brotaufstrich beworben werde. Im Butterbereich entspreche es auch nicht den Tatsachen, dass Butter „seit jeher in Ziegelform“ hergestellt werde. Auch das Angebot von Butter in Rollenform sei eine g�ngige Form, an die der Verkehr gew�hnt sei (vgl. Abbildungen S. 3/4 der Klageerwiderung, Bl. 59/60 d. A.). Es sei mithin nicht richtig, dass die Kl�gerin mit ihrer angeblich charakteristischen Rollenform �ber ein Alleinstellungsmerkmal auf dem relevanten Markt „Butter“ verf�ge. Die blo�e Rollenform stelle aus Sicht des Verkehrs kein ma�gebliches Wiedererkennungsmerkmal der Kl�gerin dar.

23 Auch bei sonstigen Lebensmitteln sei die Verpackung in l�nglicher Rollenform eine g�ngige Verpackungsform. So w�rden – insoweit unstreitig – Lebensmittel vielf�ltiger Art, wie etwa Sauerkraut, Rotkohl, Eint�pfe und Suppen in l�nglicher Rollenform in den Superm�rkten angeboten, dies wie die kl�gerische Kr�uterbutter in Klarsichtfolie, mit mittiger Banderole und mit seitlichen Clip-Verschlie�ungen (vgl. Abbildung S. 5 der Klageerwiderung, Bl. 61 d. A.). Ferner w�rden streichbare Lebensmittel, so wie die vegane Kr�utercreme der Beklagten, sehr h�ufig in Rollenform angeboten. Besonders verbreitet sei diese Verpackungsform – insoweit unstreitig – bei Wurstwaren, insbesondere bei Schmierwurst (vgl. Abbildungen S. 6/7 der Klageerwiderung, Bl. 62/63 d. A.).

24 Die Beschreibung der Verpackung der Beklagten durch die Kl�gerin gehe fehl. Gepr�gt werde die Verpackung der Kr�utercreme der Beklagten durch ihre gedrungene, kompakte Anmutung, die an eine Wurstverpackung erinnere. Auch der durchscheinende br�unliche Inhalt verst�rke dies. An eine Kr�uterbutterrolle denke man bei dieser Aufmachung jedenfalls nicht. Die Verpackung der veganen Kr�utercreme der Beklagten unterscheide sich schon damit ma�geblich von der Verpackung der Kl�gerin und der Klagemarke, die sich durch eine langgestreckte, schlanke Form auszeichne. Die Proportionen der Verpackungen seien v�llig unterschiedlich. Die Beklagte bezeichne ihr Produkt, dies im Fettdruck auf der Verpackung, als „BIO VEGANE KR�UTER ROLLE“. Das Produkt der Beklagten werde daher in erster Linie als „VEGANE KR�UTERROLLE“ und nicht als „vegane Kr�uterbutter“ pr�sentiert. Der von der Kl�gerin beanstandete Zusatz „Der Kr�uterbutter-Klassiker, VEGAN AUFGEROLLT“ sei in derart kleiner Schrift daruntergesetzt, dass er auf keinen Fall ma�geblich f�r die Erreichung der Aufmerksamkeit des K�ufers, auf jeden Fall nicht f�r eine Kaufentscheidung sei. Es sei auch schlichtweg falsch, dass sich auf der Banderole keine auff�llige Marke befinde. Auf der Rolle sei deutlich, dies auch noch mit rot hervorgehobenem Hintergrund, die Marke aufgedruckt. Die Bezeichnung „“ sei – insoweit unbestritten – vielfach als Marke f�r die Beklagte registriert, so zum Beispiel die Unionswortmarke, eingetragen in den Klassen 29 und 30, auch f�r vegane Brotaufstriche. Auch die seitlichen Verschlie�ungen der Verpackungen w�rden sich deutlich unterscheiden. Die mittige Zusammenf�hrung sei bei der Verpackung der Beklagten quasi gebunden, bei der Verpackung der Kl�gerin durch einen festen Ring verschlossen. Die die Verschlie�ungen �berlappende „Folie“ bei der Verpackung der Beklagten sei zudem deutlich l�nger als die der Klagemarke. Die Verschlie�ung mit den �berlappungen der Beklagten erinnere anders als die zusammengeschwei�t wirkende Verschlie�ung der Klagemarke ein wenig an die Verschlie�ung durch eine Schleife. Die Behauptung der Kl�gerin, die Gestaltung der seitlichen Clip-Verschlie�ungen seien von der Kl�gerin �bernommen worden, sei absurd. Abgesehen davon, dass es sich bei der Verschlie�ung einer wurstf�rmigen Verpackung aus Folie um eine naheliegende L�sung handele, die �berlappende Folie �hnlich einer Bonbonverpackung mittig zusammenzuf�hren, wichen die Verschlie�ungen der Beklagten von den Verschlie�ungen der Kl�gerin deutlich ab. �berdies seien die Verschlie�ungen auf dem Verpackungsmarkt allgemein verbreitet, so insbesondere bei Schmierwurstverpackungen. Ferner verwende die Beklagte bei ihrer Verpackung keine Folie, sondern Kunstdarm, was einen anderen Gesamteindruck und ein anderes haptisches Gef�hl vermittele als die Folienverpackung der Kl�gerin.

25 Die Beklagte bestreitet, dass die Grenzen zwischen herk�mmlichen und veganen Nahrungsmitteln zunehmend verschw�mmen. Dass die Hersteller beide Bereiche abzudecken versuchten, sei in markenrechtlicher Hinsicht irrelevant, da es ma�geblich auf die Sicht des Verbrauchers ankomme. Der Verbraucher aber differenziere scharf zwischen klassischen und veganen Lebensmitteln. Milchprodukte, wozu die Kr�uterbutter der Kl�gerin geh�re, und vegane Produkte, wozu die Kr�utercreme der Beklagten geh�re, w�rden selbst in Supermarktketten regelm��ig separiert angeboten (vgl. Abbildungen S. 10/11 der Klageerwiderung, Bl. 66/67 d. A.).

26 Die Beklagte meint, es best�nden weder marken- noch wettbewerbsrechtliche Anspr�che. Die geltend gemachten Anspr�che scheiterten insbesondere daran, dass der Schutzumfang der 3D-Marke der Kl�gerin allenfalls sehr gering sei, der Verkehr an vergleichbare rollenf�rmige Lebensmittelverpackungen gew�hnt sei, und sich die Verpackungsform der veganen Kr�utercreme der Beklagten hinreichend von der Verpackung der Kr�uterbutter der Kl�gerin unterscheide.

27 Hinsichtlich der markenrechtlichen Anspr�che werde die Aktivlegitimation der Kl�gerin bestritten. Bestritten werde au�erdem, dass der Klagemarke eine origin�re oder gar gesteigerte Kennzeichnungskraft zukomme. Der Schutzumfang der kl�gerischen 3D-Marke sei – die Marke sei l�nger als 10 Jahre eingetragen und k�nne daher aus diesem Grunde nach � 50 Abs. 2 S. 3 MarkenG nicht gel�scht werden – allenfalls an der untersten Grenze anzusetzen. Der Schutzumfang einer 3D-Marke umfasse nicht die branchen�blichen Grundformen, an die der Verkehr gew�hnt sei. Schutzbegr�ndend seien nur solche Merkmale, die deutlich aus dem Rahmen der gebr�uchlichen Gestaltungen auf dem jeweiligen Warengebiet fielen. Bei dem Angebot von Lebensmitteln in Rollenform handele es sich aber um eine g�ngige Form, an die der Verkehr gew�hnt sei; dies gelte nicht nur f�r Butter, sondern auch f�r Kr�uterbutter. Der Verkehr sei mithin an derartige Verpackungsformen gew�hnt. Es fehle daher bereits an einer eigent�mlichen Form. In jedem Fall aber k�nne keine erhebliche Abweichung von der Norm oder Branchen�blichkeit festgestellt werden. Die behauptete, angeblich gesteigerte Verkehrsbekanntheit werde bestritten; im �brigen best�nde diese f�r Kr�uterbutter, nicht aber f�r sonstige Produkte wie die hier streitgegenst�ndliche vegane Kr�utercreme. Die von der Kl�gerin vorgelegte Verkehrsbefragung belege letztendlich, dass der Schutzbereich der kl�gerischen 3D-Marke an der untersten Grenze anzusetzen und auf den Bereich von Kr�uterbutter beschr�nkt sei.

28 Es bestehe auch keine hochgradige Waren�hnlichkeit. Adressat der Waren der Beklagten seien Veganer, die wiederum nicht Adressat der Ware Kr�uterbutter seien. Vegane Verbraucher seien keine Abnehmer der Ware der Kl�gerin. Es k�nne keine Rede davon sein, dass die Vergleichswaren, also Kr�uterbutter und vegane Kr�utercreme, aus Sicht des Verbrauchers gleichwertig oder gar identisch seien. Insbesondere �hnelten sie sich weder in ihrer Art, noch erf�llten sie denselben Zweck. Dar�ber hinaus verf�gten sie auch nicht �ber dieselben Vertriebswege und teilten auch nicht typischerweise dieselbe betriebliche Herkunft. Es sei nicht richtig, dass die veganen Verbraucher keinen abgegrenzten Verbraucherkreis bildeten, und es sei auch nicht richtig, dass typischerweise auch die betriebliche Herkunft herk�mmlicher Lebensmittel und veganer Varianten �bereinstimme.

29 Die sich gegen�berstehenden Zeichen seien sich nicht hochgradig �hnlich, sondern w�rden sich deutlich unterscheiden. Die Kl�gerin mache Rechte aus ihrer als 3D-Marke eingetragenen Marke geltend. Daher sei diese, und auch nur diese, dem angegriffenen Produkt der Beklagten gegen�berzustellen. Ob und in welcher Form die Kl�gerin ihr Produkt auf dem Markt anbiete, sei f�r den Vergleich der sich gegen�berstehenden Zeichen irrelevant. Die Gestaltung des Produkts der Beklagten vermittele aber einen v�llig anderen Gesamteindruck als die 3D-Marke der Kl�gerin. Dies gelte umso mehr, als sich �bereinstimmungen auf die den Schutz der 3D-Marke begr�ndenden Gestaltungsmerkmale beziehen m�ssten. S�mtliche Gestaltungsmerkmale, die die Kl�gerin im Rahmen ihres Zeichenvergleichs aufgelistet habe, seien f�r sich gesehen nicht geeignet, einen Herkunftshinweis zu begr�nden. Schutzbegr�ndend k�nne daher allenfalls die Kombination der langgestreckten runden Rollenform, der Klarsichtfolie mit durchscheinendem Inhalt und der seitlichen Clip-Verschlie�ungen sein. Derartige Verpackungen seien im Lebensmittelsektor jedoch weit verbreitet. Die Klagemarke unterscheide sich von diesen weit verbreiteten Verpackungen allenfalls dadurch, dass sie recht lang gestreckt sei und einen schlanken Eindruck vermittele, w�hrend die meisten Schmierwurstverpackungen, wie auch die streitgegenst�ndliche Verpackung der Beklagten, deutlich k�rzer seien und dadurch einen anderen, n�mlich einen gedrungenen Eindruck vermittelten. Die Proportionen seien v�llig unterschiedlich. Es st�nden sich daher mitnichten zwei hochgradig �hnliche Zeichen gegen�ber. Unter Ber�cksichtigung des engen Schutzbereichs der Klagemarke seien sich die Zeichen vielmehr un�hnlich.

30 Im Rahmen der Wechselwirkungslehre sei im �brigen zu ber�cksichtigen, dass der Schutzbereich der Klagemarke an der untersten Grenze anzusetzen sei. Eine Verwechslungsgefahr k�nnte daher allenfalls dann bestehen, wenn die allenfalls geringe Kennzeichnungskraft der Klagemarke durch einen hohen Grad der �hnlichkeit der Zeichen und/oder einen h�heren Grad der �hnlichkeit der Waren ausgeglichen w�rde. Dies aber sei nicht der Fall. Auch eine mittelbare Verwechslungsgefahr dergestalt, dass die einander gegen�berstehenden Zeichen gedanklich miteinander in Verbindung gebracht w�rden, bestehe nicht. Klarzustellen sei zun�chst, dass die M�glichkeit blo�er assoziativer gedanklicher Verbindungen noch nicht f�r die Annahme einer Verwechslungsgefahr ausreiche. Anhaltspunkte daf�r, warum der Verkehr aufgrund der streitgegenst�ndlichen Produktaufmachung der Beklagten von wirtschaftlichen oder organisatorischen Zusammenh�ngen zwischen den Parteien ausgehen solle, k�nnten nicht erkannt werden.

31 Die Beklagte benutze ihre Verpackung au�erdem auch nicht markenm��ig. Sie verwende die Verpackungsform nicht als Herkunftshinweis der Waren selbst. Der Verkehr sei nach allgemeiner Rechtsprechung nicht daran gew�hnt, von der Warenform auf die betriebliche Herkunft zu schlie�en, sondern orientiere sich regelm��ig an der Produktbezeichnung und der Herstellerangabe. Die Verpackung durch Verwendung einer Rollenform in Klarsichtfolie mit durchscheinendem Inhalt, mittiger Banderole und seitlichen Verschlussclips sei im Lebensmittelbereich weit verbreitet. Der Verkehr sei an diese Form gew�hnt. Kein Verbraucher greife nach einem Produkt in Rollenform, ohne auf der Banderole zu schauen, worum es sich bei dem Produkt handele. Der Herkunftshinweis der Verpackung der Beklagten ergebe sich daher nicht aus der Form der Verpackung, sondern aus den diesbez�glichen Angaben auf der Verpackung. Auf der Verpackung der Beklagten aber sei deutlich ein Herstellerhinweis, n�mlich die Marke, angebracht. Der streitgegenst�ndlichen Verpackung der Beklagten komme daher keine herkunftshinweisende Funktion zu, die Beklagte benutze ihre Verpackung mithin nicht markenm��ig.

32 Auch der hilfsweise geltend gemachte Unterlassungsanspruch gem�� � 8 Abs. 1 UWG i.V.m. � 4 Nr. 3 UWG bestehe nicht. Es sei weder der Tatbestand der vermeidbaren Herkunftst�uschung noch der der unangemessenen Ausnutzung der Wertsch�tzung erf�llt. Es werde bestritten, dass der Gestaltung der Kr�uterbutterrolle der Kl�gerin eine hohe wettbewerbliche Eigenart zukomme. Die Verpackungsgestaltung sei weder f�r Kr�uterbutter noch f�r Butter au�ergew�hnlich oder gar einzigartig. Es sei vor allem nicht richtig, dass Wettbewerbsprodukte „seit jeher in einem quadratischen Format mit Ecken und Kanten“ angeboten w�rden. Es k�nne auch keine Rede von einer identischen Nachahmung sein. Eine Herkunftst�uschung im Sinne des � 4 Nr. 3 a) UWG scheitere bereits daran, dass auf der Verpackung ein eindeutiger Herkunftshinweis, n�mlich die Marke, angebracht sei. Eine unangemessene Ausnutzung der Wertsch�tzung nach � 4 Nr. 3 b) UWG wiederum scheitere daran, dass es sich bei dem Produkt der Beklagten nicht um eine Nachahmung handele. Die Verpackung der Beklagten setze sich deutlich von den das Produkt der Kl�gerin pr�genden Gestaltungsmerkmalen ab. Das Produkt der Beklagten vermittele eher den Eindruck einer Schmierwurstverpackung, als dass hier die Verpackung der Kl�gerin als Vorbild erkennbar w�re. Dies gelte umso mehr, als der durch den Kunstdarm durchscheinende Inhalt des Produkts der Beklagten br�unlich sei. Die Gestaltungen der Produkte w�rden sich so deutlich unterscheiden, dass ein Imagetransfer ausgeschlossen sei.

33 Mangels marken- und wettbewerbsrechtlicher Verletzungsanspr�che best�nden auch die geltend gemachten Annexanspr�che nicht.

34 Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die wechselseitigen Schrifts�tze samt Anlagen und die Sitzungsniederschrift vom 10.10.2023 (Bl. 112/113 d. A.) Bezug genommen.

Gründe

A.

35 Die Klage ist zul�ssig, insbesondere ist die Kl�gerin als Lizenznehmerin der Markeninhaberin prozessf�hrungsbefugt.

36 I. Gem�� � 30 Abs. 3 S. 1 MarkenG kann der Lizenznehmer Klage wegen Verletzung einer Marke nur mit Zustimmung ihres Inhabers erheben. Die genannte Vorschrift stellt strukturell eine spezielle Form der gewillk�rten Prozessstandschaft dar; das – bei Lizenznehmern ohnehin regelm��ig zu bejahende – rechtliche Interesse des Erm�chtigten muss daher nicht gesondert dargelegt und nachgewiesen werden (vgl. BeckOK/Taxhet, MarkenG, 35. Edition, Stand: 01.10.2023, � 30 Rdnr. 91; Ingerl/Rohnke/Nordemann/Czychowski, MarkenG, 4. Auflage, � 30 Rdnr. 92).

37 II. Ausweislich der als Anlage TW 24 vorgelegten Erm�chtigungsvereinbarung vom 26.10.2022 hat die Komplement�rin der Kl�gerin als Markeninhaberin der Kl�gerin eine weltweite Markenlizenz erteilt, von der insbesondere die deutsche 3D-Marke

38 Nr. 397 59 842 (im Folgenden: Klagemarke) erfasst ist. Dar�ber hinaus hat die Markeninhaberin die Kl�gerin erm�chtigt, alle Anspr�che, die sich aus einer Verletzung der Klagemarke ergeben, gegen�ber der Beklagten in der Bundesrepublik Deutschland im eigenen Namen au�ergerichtlich und/oder gerichtlich geltend zu machen. Die Kl�gerin ist mithin als gewillk�rte Prozesstandschafterin prozessf�hrungsbefugt, was auch die Beklagte nach Vorlage der entsprechenden Erm�chtigungsvereinbarung nicht l�nger in Zweifel zieht.

B.

39 Die Klage ist begr�ndet.

40 Die geltend gemachten Unterlassungs- und Folgeanspr�che bestehen schon wegen einer in erster Linie geltend gemachten Verletzung der Klagemarke (nachfolgend I. und II.). Ob der Kl�gerin dar�ber hinaus auch lauterkeitsrechtliche Anspr�che aus erg�nzendem wettbewerblichen Leistungsschutz zustehen, kann daher dahinstehen (nachfolgend III.).

41 I. Der Unterlassungsanspruch der Markeninhaberin gegen die Beklagte, zu dessen Geltendmachung im eigenen Namen die Kl�gerin berechtigt ist (siehe hierzu bereits unter A.I und II.), folgt aus � 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5 MarkenG.

42 1. Die Beklagte benutzt die von der Kl�gerin beanstandete Gestaltungsform der Verpackung ihrer veganen Kr�utercreme markenm��ig.

43 a) Voraussetzung eines jedweden kennzeichenrechtlichen Unterlassungsanspruchs ist eine funktionsbeeintr�chtigende Benutzung, wobei im Falle der Verwechslungsgefahr eine Markenverletzung nach wie vor nur in Betracht kommt, wenn durch die Benutzung des angegriffenen Zeichens oder der angegriffenen Gestaltungsform in die Herkunftsfunktion der Marke als deren Hauptfunktion eingegriffen wird. Dies ist der Fall, wenn die Verwendung der angegriffenen Bezeichnung oder Gestaltung im Rahmen des Produkt- oder Leistungsabsatzes zumindest auch der Unterscheidung der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer Unternehmen dient (st. Rspr., vgl. Nachweise bei Str�bele/Hacker/Thiering/Hacker, MarkenG, 13. Auflage, � 14 Rdnr. 137 m.w.N.).

44 b) Auch bei einer – wie im Streitfall – dreidimensionalen Marke richtet sich der Schutz des Markenrechts vor allem gegen die Beeintr�chtigung der Herkunftsfunktion der Marke, nicht gegen die �bernahme technischer L�sungen, Gebrauchseigenschaften oder �sthetischer Gestaltungsgedanken durch Mitbewerber f�r deren Waren (vgl. BGH GRUR 2007, 780 Rdnr. 22 – Pralinenform).

45 c) Die Beurteilung, ob der Verkehr eine Bezeichnung oder Gestaltung als Herkunftshinweis versteht, obliegt im Wesentlichen dem Tatrichter (vgl. BGH GRUR 2010, 1103 Rdnr. 26 – Pralinenform II). Die Einholung eines demoskopischen Gutachtens ist dabei in aller Regel und insbesondere dann nicht veranlasst, wenn der Tatrichter zu den angesprochenen Verkehrskreisen geh�rt (vgl. Str�bele/Hacker/Thiering/Hacker, MarkenG, 13. Auflage, � 14 Rdnr. 141 mit Verweis auf BGH, Urteil vom 14.01.2020, Az. I ZR 82/08 – CCCP = BeckRS 2010, 16047).

46 Der markenm��ige Gebrauch des angegriffenen Zeichens muss positiv festgestellt werden (vgl. BGH GRUR 2019, 522 Rdnr. 41 und 47 – SAM). Allein aus der Bindung des Verletzungsrichters an die Eintragung der Klagemarke folgt noch nicht, dass eine mit der gesch�tzten Klagemarke identische Bezeichnung oder Gestaltung in der konkreten Verletzungsform vom Verkehr als Herkunftshinweis verstanden wird (vgl. BGH GRUR 2010, 1103 Rdnr. 28 – Pralinenform II). Ob eine markenm��ige Benutzung vorliegt, richtet sich auch nicht nach der Zweckbestimmung des Benutzers, sondern nach der Auffassung eines durchschnittlich informierten, verst�ndigen und situationsad�quat aufmerksamen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren und Dienstleistungen (st. Rspr., vgl. Nachweise bei Str�bele/Hacker/Thiering/Hacker, MarkenG, 13. Auflage, � 14 Rdnr. 139 m.w.N.). Fehlerhaft ist es, auf das Verst�ndnis nur eines kleinen, sei es auch mit angesprochenen Verkehrskreises abzustellen (vgl. Str�bele/Hacker/Thiering/Hacker, MarkenG, 13. Auflage, � 14 Rdnr. 137 mit Verweis auf u.a. BGH GRUR 2010, 838 Rdnr. 18 – DDR-Logo).

47 d) Die Verkehrsauffassung wird dabei einerseits durch die Kennzeichnungsgewohnheiten in dem ma�geblichen Waren- bzw. Dienstleistungssektor, andererseits durch den konkreten Marktauftritt des angegriffenen Zeichens (z.B. dessen blickfangm��ige Herausstellung) bestimmt, wobei alle Umst�nde des Einzelfalls zu ber�cksichtigen sind (vgl. Str�bele/Hacker/Thiering/Hacker, MarkenG, 13. Auflage, � 14 Rdnr. 139 m.w.N.).

48 Andere Zeichen als die traditionellen Wort- und Bildzeichen fassen die angesprochenen Verkehrskreise im Allgemeinen nicht als Hinweis auf die Herkunft der damit gekennzeichneten Waren bzw. Dienstleistungen auf, denn der Verkehr sieht in der Form einer Ware in erster Linie eine funktionelle und/oder �sthetische Ausgestaltung der Ware, nicht aber einen Herkunftshinweis (vgl. Str�bele/Hacker/Thiering/Hacker, MarkenG, 13. Auflage, � 14 Rdnr. 163 m.w.N. auf u.a. BGH GRUR 2007, 780 Rdnr. 26 – Pralinenform). Eine andere Beurteilung kann aber angezeigt sein, wenn sich auf einem spezifischen Warengebiet Kennzeichnungsgepflogenheiten herausgebildet haben, aufgrund derer der Verkehr daran gew�hnt ist, in der Form oder Farbgestaltung einen Herkunftshinweis zu sehen. Insoweit kann auch schon die Kennzeichnungspraxis eines einzigen bekannten Herstellers die Verkehrsauffassung pr�gen (vgl. Str�bele/Hacker/ Thiering/Hacker, MarkenG, 13. Auflage, � 14 Rdnr. 164).

49 Besonders naheliegend ist die Annahme eines markenm��igen Gebrauchs, wenn die betreffende Waren- oder Verpackungsform oder Farbe sich im Verkehr als Kennzeichen des Markeninhabers durchgesetzt hat und �ber eine gesteigerte Kennzeichnungskraft verf�gt. Denn wenn dem Verkehr eine bestimmte Form oder Farbe bereits als Herkunftskennzeichen bekannt ist, wird er diese Herkunftsvorstellung regelm��ig auch auf die von einem Dritten verwendete identische oder weitgehend identische, nicht aber ohne Weiteres auch auf eine blo� irgendwie �hnliche Form oder Farbe �bertragen. Blo� durchschnittliche Kennzeichnungskraft bei im �brigen geringer Bekanntheit gen�gt dagegen grunds�tzlich nicht, es sei denn, die betreffende Form oder Farbe hat ihre durchschnittliche Kennzeichnungskraft im Wege der Verkehrsdurchsetzung gewonnen (vgl. Str�bele/Hacker/Thiering/ Hacker, MarkenG, 13. Auflage, � 14 Rdnr. 165 m.w.N.).

50 Eine schematische Betrachtungsweise ist indes zu vermeiden. Es kommt vielmehr immer darauf an, wie bekannt das Klageform- oder -farbzeichen ist und wie sich andererseits dieses oder ein �hnliches Zeichen in der angegriffenen Gestaltung insgesamt ausnimmt. In diesem Zusammenhang kann es auch darauf ankommen, ob die Verletzungsform neben der Form oder Farbe weitere kennzeichnungskr�ftige Herkunftshinweise aufweist, oder ob dem Verkehr allein oder zumindest auch die Form oder Farbe als Unterscheidungsmittel dargeboten wird (vgl. Str�bele/Hacker/ Thiering/Hacker, MarkenG, 13. Auflage, � 14 Rdnr. 166). Dar�ber hinaus kann sich ein markenm��iger Gebrauch nicht-konventioneller Zeichenformen (auch soweit die Klagemarke keine besondere Bekanntheit aufweist) auch aus der Werbung des Verletzers ergeben, wenn also der Verkehr besonders darauf hingewiesen wird, dass die Form oder Farbe als Herkunftshinweis verstanden werden soll (vgl. Str�bele/Hacker/Thiering/Hacker, MarkenG, 13. Auflage, � 14 Rdnr. 167 mit Verweis auf u.a. OLG K�ln BeckRS 2005, 11619 – Wurst in Kleeblatt-Form). F�r einen markenm��igen Gebrauch kann es schlie�lich auch sprechen, wenn die angegriffene Form oder Farbe eine erhebliche Abweichung vom Branchen�blichen aufweist (vgl. Str�bele/Hacker/Thiering/Hacker, MarkenG, 13. Auflage, � 14 Rdnr. 167 mit Verweis auf u.a. BGH GRUR 2007, 780 Rdnr. 28 – Pralinenform und BGH GRUR 2010, 1103 Rdnr. 31 – Pralinenform II).

51 e) Dies zugrunde gelegt, fasst der angesprochene Verkehr, zu dem auch die Mitglieder der erkennenden Kammer als durchschnittlich informierte, verst�ndige und situationsad�quat aufmerksame Durchschnittsverbraucher und (zumindest potentielle) K�ufer von Kr�uterbutter und veganer Kr�utercreme geh�ren, und die deshalb nicht nur aufgrund ihrer st�ndigen Befassung mit Kennzeichen- und Wettbewerbsstreitsachen in der Lage sind, das Verkehrsverst�ndnis aufgrund ihrer Erfahrungen selbst zu beurteilen (zu Letzterem vgl. OLG M�nchen GRUR-RR 2016, 270 Rdnr. 31 – Klosterseer), die von der Beklagten f�r ihre Kr�utercreme gew�hlte Verpackungsgestaltung – zumindest auch – als Herkunftshinweis auf.

52 aa) Abzustellen ist insoweit auf das Verst�ndnis der K�ufer von Kr�uterbutter und veganer Kr�utercreme und nicht nur auf dasjenige des engeren Verkehrskreises von Veganern. Denn wie die Kl�gerin zu Recht bemerkt, sind auch sich nicht ausschlie�lich vegan ern�hrende Verbraucher dem Erwerb und Konsum rein pflanzlicher Lebensmittel gegen�ber durchaus aufgeschlossen, weshalb es rechtsfehlerhaft w�re, auf das Verst�ndnis nur des kleinen, mit angesprochenen Verkehrskreises von Veganern abzustellen.

53 bb) Die Kammer teilt weiter die von der Kl�gerin vertretene Auffassung, dass der beim Einkauf allt�glicher Lebensmittel im Supermarkt an den Tag gelegte Aufmerksamkeitsgrad gering bis allenfalls durchschnittlich ist. In derlei Alltagssituationen unterzieht der Durchschnittsverbraucher die Ausstattung niedrigpreisiger Lebensmittel wie Kr�uterbutter oder veganer Kr�utercreme keiner tiefgreifenden Analyse, sondern die betreffenden Waren werden „auf Sicht“ und „im Vorbeigehen“ aus dem (K�hl-)Regal gegriffen und in den Einkaufskorb gelegt. Anderes mag f�r unter Nahrungsmittelunvertr�glichkeiten oder Allergien leidenden oder sich aus sonstigen Gr�nden ausschlie�lich vegan ern�hrenden K�ufern gelten, bei denen es sich aber nicht um den hier zugrunde zulegenden normativen Durchschnittsverbraucher handelt.

54 cc) Augenf�lligstes Merkmal der veganen Kr�utercreme der Beklagten ist aber nicht die kaum wahrnehmbar unterhalb der Schauseite angebrachte (Zweit-)Kennzeichnung „“, sondern – worauf die Beklagte selbst mit dem auf der Banderole prominent angebrachten Claim „Der Kr�uterbutter-Klassiker vegan aufgerollt“ anspielt – die Rollenform, die der angesprochene Verkehr seit mindestens der Eintragung der Klagemarke am 23.07.2001 und bis heute ausweislich des als Anlage TW 8 vorgelegten Umfragegutachtens eines renommierten Meinungsforschungsinstituts vom 10.09.2020 im Zusammenhang mit „Kr�uterbutter“ der Kl�gerin zuordnet. Denn wie der als Anlage TW 9 vorgelegte Registerauszug belegt, ist die Klagemarke �ber drei Jahre nach deren Anmeldung aufgrund Verkehrsdurchsetzung zur Eintragung gelangt, und besitzt diese nach dem genannten rechtsdemoskopischen Gutachten auch im Jahre 2020 noch einen beachtlichen bereinigten Kennzeichnungsgrad von 64,3% bei K�ufern von Kr�uterbutter und von 52,3% bei potentiellen K�ufern von Kr�uterbutter. Die Kl�gerin konnte belegen, dass der Verkehr im Bereich der Kr�uterbutter oder Kr�utercreme – anders als etwa bei im Streitfall nicht ma�geblichen Suppen, S��igkeiten und Sauerkraut – nicht an eine Rollenform gew�hnt ist, und die Rollenform der Beklagten daher erheblich vom Branchen�blichen abweicht. Die von der Beklagten gew�hlte Rollenform ist damit mehr als eine Variante �blicher Ausstattungen im Bereich Kr�uterbutter/Kr�utercreme und sie erlaubt es daher dem Durchschnittsverbraucher, bereits in der Warenform – ohne eine Pr�fung vorzunehmen und ohne besonders aufmerksam zu sein – einen Herkunftshinweis zu sehen. Im Ergebnis schreibt der Verkehr die Rollenform der veganen Kr�utercreme der Beklagten mithin nicht einer konkreten Funktion der Ware oder nur ganz allgemein dem Bem�hen zu, ein �sthetisch ansprechendes Produkt zu schaffen (vgl. dazu etwa BGH GRUR 2004, 329 – K�se in Bl�tenform), sondern er erkennt hierin (zumindest auch) einen Herkunftshinweis, zumal er im ma�geblichen Warensektor Kr�uterbutter/Kr�utercreme auch nach dem Vorbringen der Beklagten neben der wenig marktpr�senten, von der Kl�gerin ausschlie�lich in der deutlich gr��eren 250g-Verpackung gebilligten „Kr�uterbutter“, die mindestens durchschnittlich kennzeichnungskr�ftige (dazu n�her unten B.I.3.b), verkehrsdurchgesetzte Klagemarke als einzige weitere Rollenform vor Augen hat. Der Verkehr hat keinen Anlass, nur die Klagemarke, nicht aber die ihr hochgradig �hnliche angegriffene Gestaltung (dazu n�her unten B.I.3.d) bei der Verwendung f�r hochgradig �hnliche Waren (dazu n�her unten B.I.3.c) als herkunftshinweisend anzusehen; auf die Intention der Beklagten kommt es insoweit nicht an (vgl. dazu auch BGH GRUR 2016, 197 Rn. 38 – Bounty in Abgrenzung zu BGH GRUR 2005, 414 – Russisches Schaumgeb�ck).

55 2. Die Benutzung der angegriffenen Verpackungsform erfolgt durch die Beklagte ohne Zustimmung der Markeninhaberin im Zusammenhang mit einer auf einen wirtschaftlichen Vorteil gerichteten gewerblichen T�tigkeit und mithin im gesch�ftlichen Verkehr.

56 3. Zwischen den sich gegen�berstehenden Zeichen besteht unmittelbare Verwechslungsgefahr im kennzeichenrechtlichen Sinne.

57 a) Die Frage der Verwechslungsgefahr i.S.v. � 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ist unter Ber�cksichtigung aller Umst�nde des Einzelfalls zu beurteilen. Es besteht eine Wechselwirkung zwischen den in Betracht zu ziehenden Faktoren, insbesondere der �hnlichkeit der Zeichen und der �hnlichkeit der mit ihnen gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen sowie der Kennzeichnungskraft der �lteren Marke, so dass ein geringerer Grad der �hnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen durch einen h�heren Grad der �hnlichkeit der Zeichen oder durch eine erh�hte Kennzeichnungskraft der �lteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (st. Rspr., vgl. nur BGH GRUR 2010, 1103 Rdnr. 37 – Pralinenform II).

58 b) Die kraft Verkehrsdurchsetzung eingetragene Klagemarke verf�gt �ber mindestens durchschnittliche Kennzeichnungskraft.

59 aa) Die (origin�re) Kennzeichnungskraft wird bestimmt durch die Eignung der Marke, sich unabh�ngig von der jeweiligen Benutzungslage als Unterscheidungsmittel f�r die Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens bei den beteiligten Verkehrskreisen einzupr�gen und die Waren und Dienstleistungen damit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. Str�bele/Hacker/Thiering/Hacker, MarkenG, 13. Auflage, � 9 Rdnr. 134).

60 bb) Fehlt es einem Zeichen – wie der Klagemarke – an Unterscheidungskraft, kann dieses Eintragungshindernis durch den Nachweis der Verkehrsdurchsetzung der Marke �berwunden werden (� 8 Abs. 3 MarkenG). Der Markenschutz, den die Eintragung kraft Verkehrsdurchsetzung vermittelt, ist nicht schw�cher als der einer Marke mit origin�rer Schutzf�higkeit (vgl. Str�bele/Hacker/Thiering/Str�bele, MarkenG, 13. Auflage, � 8 Rdnr. 863). Die Eintragung einer Marke als durchgesetztes Zeichen bedeutet aber nicht, dass der Marke im Verletzungsverfahren in jedem Fall zumindest durchschnittliche Kennzeichnungskraft beizumessen ist. Die Bindung des Verletzungsrichters an die Eintragung der Marke hat nur zur Folge, dass er der Marke nicht jeglichen Schutz versagen darf. Dementsprechend hat der Verletzungsrichter den Grad der Kennzeichnungskraft im Verletzungsverfahren selbst�ndig zu bestimmen; dies gilt auch f�r Marken, die auf Grund von Verkehrsdurchsetzung eingetragen sind. Bei solchen Marken wird allerdings regelm��ig von einer mindestens durchschnittlichen Kennzeichnungskraft ausgegangen werden k�nnen (vgl. BGH GRUR 2007, 780 Rn. 35 – Pralinenform sowie BGH GRUR 2010, 1103 Rdnr. 40 – Pralinenform II).

61 cc) Dies zugrunde gelegt, ist von einer mindestens durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der aufgrund Verkehrsdurchsetzung eingetragenen Klagemarke auszugehen. Auch das als Anlage TW 8 vorgelegte rechtsdemoskopische Gutachten belegt f�r das Jahr 2020 bereinigte Kennzeichnungsgrade von 64,3% bei K�ufern von Kr�uterbutter bzw. von 52,3% bei potentiellen K�ufern von Kr�uterbutter und rechtfertigt damit die Annahme einer mindestens durchschnittlichen Kennzeichnungskraft. Ob die langj�hrige Marktpr�senz der kl�gerischen Kr�uter-Butter-Rolle und die von der Kl�gerin vorgetragenen – bestrittenen – Umsatzzahlen dar�ber hinaus die Annahme einer gesteigerten Kennzeichnungskraft der Klagemarke zu begr�nden verm�gen, kann dahingestellt bleiben, da selbst bei Annahme einer nur durchschnittlichen Kennzeichnungskraft wegen der hochgradigen Zeichen- und Waren�hnlichkeit Verwechslungsgefahr im kennzeichenrechtlichen Sinne besteht.

62 dd) Eine Schw�chung der Kennzeichnungskraft der Klagemarke durch benutzte Drittmarken vermochte die Beklagte demgegen�ber nicht darzutun. Die von der Beklagten im ma�geblichen Warensektor angef�hrten Drittprodukte „Butterrolle“ und „Milde Butter von“ kommen der Klagemarke schon nicht n�her als die angegriffene Gestaltung der Beklagten und das Vorhandensein nur einer weiteren �hnlichen Gestaltung, n�mlich der „Kr�uterbutter“, gen�gt f�r sich genommen nicht, um eine Schw�chung der Kennzeichnungskraft der Klagemarke herbeizuf�hren.

63 c) Die sich gegen�berstehenden Waren „Kr�uterbutter“ und „vegane Kr�utercreme“ sind hochgradig �hnlich.

64 aa) Eine �hnlichkeit der sich gegen�berstehenden Waren ist grunds�tzlich anzunehmen, wenn diese unter Ber�cksichtigung aller erheblichen Faktoren, die ihr Verh�ltnis zueinander kennzeichnen, wie insbesondere ihrer Beschaffenheit, ihrer regelm��igen betrieblichen Herkunft, ihrer regelm��igen Vertriebs- und Erbringungsart, ihres Verwendungszwecks und ihrer Nutzung, ihrer wirtschaftlichen Bedeutung, ihrer Eigenart als miteinander konkurrierende oder einander erg�nzende Produkte oder Leistungen oder anderer f�r die Frage der Verwechslungsgefahr wesentlichen Gr�nde so enge Ber�hrungspunkte aufweisen, dass die beteiligten Verkehrskreise der Meinung sein k�nnten, sie stammten aus demselben Unternehmen oder gegebenenfalls wirtschaftlich verbundenen Unternehmen (st. Rspr., vgl. nur BGH GRUR 2014, 488 Rn. 14 – DESPERADOS/DESPERADO).

65 bb) Sowohl Kr�uterbutter als auch vegane Kr�utercremes werden �ber den Lebensmitteleinzelhandel und Superm�rkte vertrieben. Beide Produkte eignen sich sowohl als Brotaufstrich als auch zum Verfeinern von So�en und als Grillbeilage und k�nnen aus demselben Unternehmen stammen. Demensprechend wirbt auch die Beklagte mit einer entsprechenden Substituierbarkeit und bezeichnet ihre vegane Kr�utercreme prominent auf der Banderole als „vegan aufgerollten Kr�uterbutter-Klassiker“.

66 d) Zwischen den sich gegen�berstehenden Zeichen

und

besteht hochgradige Zeichen�hnlichkeit.

67 aa) Die Frage der �hnlichkeit einander gegen�berstehender Zeichen ist grunds�tzlich in Ansehung ihres Gesamteindrucks nach deren �hnlichkeit im Klang, im (Schrift-)Bild und im Bedeutungs- oder Sinngehalt zu beurteilen, weil Zeichen auf die angesprochenen Verkehrskreise in klanglicher, bildlicher und begrifflicher Hinsicht wirken k�nnen. �bereinstimmungen in nur einer Wahrnehmungskategorie sind f�r die Feststellung einer kennzeichenrechtlichen Verwechslungsgefahr ausreichend (st. Rspr., vgl. Nachweise bei Str�bele/Hacker/Thiering/Hacker, MarkenG, 13. Auflage, � 9 Rdnr. 270). Stehen sich – wie vorliegend – dreidimensionale Gestaltungen gegen�ber, so kann sich die Zeichen�hnlichkeit lediglich in bildlicher oder begrifflicher Hinsicht ergeben (vgl. BGH GRUR 2016, 197 Rn. 37 – Bounty).

68 bb) Neben einer hochgradigen begrifflichen �hnlichkeit zwischen einer „Kr�uter-Butter-Rolle“ und einer „Kr�uterrolle“ besteht auch eine hochgradige bildliche �hnlichkeit zwischen den sich gegen�berstehenden Zeichen. Beide Zeichen bestehen aus einer l�nglichen Rolle mit einem kreisrunden Querschnitt und verf�gen �ber eine Banderole, die die Rolle umschlie�t. Beide Zeichen bestehen zudem aus einer durchsichtigen Umh�llung, die den – jeweils dunkel gesprenkelten – Rolleninhalt sichtbar l�sst. Beide Zeichen schlie�en zudem seitlich mit einem Clip ab, der die H�lle mittig zusammenf�hrt. Die nuanciellen Unterschiede bei der Farbe des Inhalts der kl�gerischen Kr�uter-Butter-Rolle und der veganen Kr�utercreme der Beklagten spielen f�r den Zeichenvergleich, bei dem es alleine auf die Klagemarke in der eingetragenen (schwarz-wei�en) Form ankommt (vgl. Str�bele/Hacker/Thiering/Hacker, MarkenG, 13. Auflage, � 9 Rdnr. 230 m.w.N.), ebenso wenig eine Rolle wie etwaige haptische Unterschiede der Verpackungen oder geschmackliche Abweichungen des darin befindlichen Inhalts. Angesichts dieser augenf�lligen �bereinstimmungen fallen die Unterschiede in der L�nge des Verpackungs�berstandes und der genauen Proportionen nicht ins Gewicht. Denn f�r den markenrechtlichen Vergleich zweier Zeichen ist (nur) deren Gesamteindruck ma�geblich, eine zergliedernde Betrachtungsweise ist unzul�ssig (st. Rspr., vgl. Nachweise bei Str�bele/Hacker/Thiering/Hacker, MarkenG, 13. Auflage, � 9 Rdnr. 249). Angesichts der allenfalls mittleren Aufmerksamkeit, die der angesprochene Verkehr den sich gegen�berstehenden Zeichen entgegenbringt, und der undeutlichen Erinnerung, aufgrund derer der Verkehr seine Auffassung gewinnt (vgl. Str�bele/Hacker/Thiering/Hacker, MarkenG, 13. Auflage, � 9 Rdnr. 263 m.w.N.), fallen die �bereinstimmenden Merkmale beider Zeichen st�rker ins Gewicht als die Unterschiede und f�hrt auch die Anbringung einer bei der Pr�sentation im K�hlregal kaum wahrnehmbaren Zweitkennzeichnung „“ auf der angegriffenen Verpackungsgestaltung der Beklagten nicht aus der gegebenen hochgradigen Zeichen�hnlichkeit heraus.

69 e) Infolge der mindestens durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Klagemarke und der gegebenen hochgradigen Zeichen- und Waren�hnlichkeit besteht unmittelbare Verwechslungsgefahr im kennzeichenrechtlichen Sinne.

70 4. Durch die erfolgte Verletzungshandlung ist die f�r den geltend gemachten Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr gegeben. Eine die Wiederholungsgefahr ausr�umende strafbewehrte Unterlassungserkl�rung hat die Beklagte nicht abgegeben.

71 II. Als Folge des bestehenden Unterlassungsanspruchs sind auch die weiter geltend gemachten Annexanspr�che auf Auskunftserteilung und Feststellung der Schadensersatzpflicht gem�� � 19 MarkenG und � 242 BGB bzw. � 14 Abs. 6 MarkenG sowie Vernichtung gem�� � 18 Abs. 1 MarkenG gegeben. Insbesondere handelte die Beklagte nach den im Kennzeichenrecht anzulegenden strengen Ma�st�ben auch mindestens fahrl�ssig (vgl. Ingerl/Rohnke/Nordemann/Jaworski, Markengesetz, 4. Auflage, Vor �� 14 – 19d Rdnr. 279). Die Kl�gerin ist im Wege der Prozessstandschaft auch zur Durchsetzung von Schadensersatzanspr�chen erm�chtigt worden und war daher befugt, Auskunft an sich zu verlangen (vgl. BGH GRUR 2011, 820 Rn. 29 – Kuchenbesteck-Set). Hinsichtlich des Schadensersatzanspruchs hat die Kl�gerin eine entsprechende Einziehungserm�chtigung der Markeninhaberin als Anlage TW 24 vorgelegt (vgl. dazu BGH GRUR 2012, 630 Rn. 51 – CONVERSE II).

72 III. Ob der Kl�gerin als Herstellerin der streitgegenst�ndlichen Kr�uter-Butter-Rolle daneben hilfsweise auch lauterkeitsrechtliche Anspr�che aus erg�nzendem wettbewerblichen Leistungsschutz zustehen, kann nach alledem dahinstehen.

C.

73 Die Kostenentscheidung beruht auf � 91 ZPO. Die vorl�ufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in � 709 S. 1 und 2 ZPO.

Leitsatz

Andere Zeichen als die traditionellen Wort- und Bildzeichen fassen die angesprochenen Verkehrskreise im Allgemeinen nicht als Hinweis auf die Herkunft der damit gekennzeichneten Waren bzw. Dienstleistungen auf. Eine andere Beurteilung kann aber angezeigt sein, wenn sich auf einem spezifischen Warengebiet Kennzeichnungsgepflogenheiten herausgebildet haben, aufgrund derer der Verkehr daran gew�hnt ist, in der Form oder Farbgestaltung einen Herkunftshinweis zu sehen. Insoweit kann auch schon die Kennzeichnungspraxis eines einzigen bekannten Herstellers die Verkehrsauffassung pr�gen. (Rn. 48) (redaktioneller Leitsatz)

Leitsatz

Besonders naheliegend ist die Annahme eines markenm��igen Gebrauchs, wenn die betreffende Waren- oder Verpackungsform oder Farbe sich im Verkehr als Kennzeichen des Markeninhabers durchgesetzt hat und �ber eine gesteigerte Kennzeichnungskraft verf�gt.� (Rn. 49) (redaktioneller Leitsatz)

Leitsatz

Dar�ber hinaus kann es darauf ankommen, ob die Verletzungsform neben der Form oder Farbe weitere kennzeichnungskr�ftige Herkunftshinweise aufweist, oder ob dem Verkehr allein oder zumindest auch die Form oder Farbe als Unterscheidungsmittel dargeboten wir. F�r einen markenm��igen Gebrauch kann auch sprechen, wenn die angegriffene Form oder Farbe eine erhebliche Abweichung vom Branchen�blichen aufweist. (Rn. 50) (redaktioneller Leitsatz)

titelzeile

Markenverletzung durch dreidimensionale Verpackungsaufmachung�

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