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7 O 5416/23•LG M�nchen I 7. Zivilkammer, 2023-07-20, 7 O 5416/23
7 O 5416/23Tribunal Cantonal20 de jul. de 2023
Die Beantragung einer Anti-Suit-Injunction vor einem ausl�ndischen Gericht mit dem Ziel, die Durchsetzung von Unterlassungsanspr�chen wegen Patentverletzung in Deutschland zu verhindern, stellt eine Beeintr�chtigung der eigentums�hnlichen Rechtsposition des Patentinhabers aus � 823 Abs. 1 BGB i.V.m. � 1004 Abs. 1 S. 1 BGB dar. Dies gilt auch dann, wenn vor dem ausl�ndischen Gericht nur eine zeitlich befristete und sachlich auf den Unterlassungsanspruch beschr�nkte Untersagung des Verfolgungsrechts des Patentinhabers erstrebt wird (Anschluss an OLG M�nchen, GRUR 2020, 379 Rn. 54 ff. - Anti-Suit Injunction).�� (Rn. 46 – 55) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsdatum: 2023-07-20
Aktenzeichen: 7 O 5416/23
Dokumenttyp: Endurteil
I. Die einstweilige Verf�gung des Landgerichts M�nchen I vom 28. April 2023 wird best�tigt.
II. Die Verf�gungsbeklagte hat auch die weiteren Kosten des Verfahrens zu tragen.
1 Die Verf�gungskl�gerinnen nehmen die Verf�gungsbeklagte im Wege des einstweiligen Rechtschutzes auf Unterlassung von Handlungen vor einem US-amerikanischen Gericht in Anspruch, mit denen ihnen in Deutschland die zeitweise Geltendmachung von Rechten gerichtlich untersagt werden soll.
2 Die Verf�gungskl�gerin zu 1) ist ein US-amerikanisches Unternehmen, das sich im Bereich der Entwicklung und Herstellung biotechnologischer Produkte, die weltweit vertrieben werden, bet�tigt.
3 Die Verf�gungskl�gerin zu 2) ist eine private Hochschule aus Massachusetts, USA.
4 Die Verf�gungskl�gerinnen haben die Verf�gungsbeklagte wegen Verletzung von US-Patenten vor dem United States District Court for the District of Delaware unter dem dortigen Aktenzeichen … in Anspruch genommen. Dieses Verfahren war bis zur Verk�ndung dieses Urteils noch nicht beendet.
5 Nach Erhebung der Klage in den USA haben die Verf�gungskl�gerinnen die Verf�gungsbeklagte (Az. 7 O 2693/22) sowie ihre deutsche Tochtergesellschaft (7 O 5812/22) vor dem Landgericht M�nchen I wegen behaupteter Verletzung des Europ�ischen Patents … B1 durch die von den Beklagten vertriebenen Produkte „…“, dazu geh�riger Nachweisreagenzien und dazugeh�riger Decodersonden in Anspruch genommen.
6 Die Verf�gungskl�gerinnen haben am 14.02.2023 einen Vertrag geschlossen, wonach die Verf�gungskl�gerin zu 2) der Verf�gungskl�gerin zu 1) unter anderem ein Nutzungsrecht an dem Streitpatent einr�umt. Weiterhin ist der Verf�gungskl�gerin zu 1) in dem Vertrag eine Prozessf�hrungsbefugnis (Ziffer 3, Absatz 2) erteilt worden. �ber die Wirksamkeit und Reichweite dieser Vereinbarung streiten die Parteien in dem vorgenannten Patentverletzungsverfahren vor der Kammer.
7 Das Landgericht M�nchen I hat �ber beide Verfahren am 23.03.2023 m�ndlich verhandelt und Termin zu Verk�ndung einer Entscheidung urspr�nglich auf den 04.05.2023 bestimmt.
8 Nach Schluss der m�ndlichen Verhandlung hatten die Beklagten Gelegenheit zu neuem tats�chlichem Vortrag der Kl�gerinnen bis zum 13.04.2023 Stellung zu nehmen. Diese Gelegenheit haben sie in Anspruch genommen.
9 Am 27.04.2023 hat die Verf�gungsbeklagte einen weiteren, nicht nachgelassenen Schriftsatz bei Gericht eingereicht, in dem sie die Aufhebung des Verk�ndungstermins und die Wiederer�ffnung der m�ndlichen Verhandlung beantragt. Zur Begr�ndung f�hrte sie aus, sie sei aufgrund des dilatorischen Verhaltens der Verf�gungskl�gerin zu 2) im US-Verfahren erst jetzt in den Besitz wesentlicher Unterlagen gekommen, die die Unbegr�ndetheit der deutschen Verletzungsklagen belegten.
10 Ebenfalls am 27.04.2023 stellte die Verf�gungsbeklagte in dem US-Verfahren vor dem United States District Court for the District of Delaware einen Antrag, den Verf�gungskl�gerinnen in dem dortigen Verfahren aufzugeben, den in dem deutschen Verfahren 7 O 2693/22 verfolgten Unterlassungsanspruch f�r einen Zeitraum von 90 Tagen nicht weiterzuverfolgen und/oder ein entsprechendes Unterlassungsurteil nicht zu vollstrecken. Die Verf�gungsbeklagte f�hrte aus:
Defendant … Inc. … respectfully moves the Court for entry of a temporary restraining order and preliminary injunction enjoining … Inc. and … (collectively, the „Plaintiffs“) from continuing to pursue or enforcing a potential injunction in a related patent infringement suit (File Ref. 7 O 2693/22) in Germany, due to issue on May 4, 2023, for ninety days to permit discovery and investigation of this serious issue.
11 Der von der Verf�gungsbeklagten f�r das Gericht vorformulierte Antrag hatte folgenden Wortlaut:
Plaintiffs …, their respective officers, agents, privies, servants, employees, attorneys, and all those persons or entities aiding, abetting, or acting in concert or participation with them who receive actual notice of this order by personal service or otherwise, are temporarily restrained and enjoined from pursuing an injunction in the proceeding (File Ref. 7 O 2693/22) between the Parties in front of the District Court of Munich I, or enforcing any resulting injunctions until the expiration of ninety days or further order of the Court.
… shall post a bond in an amount which the Court deems reasonable and proper.
12 Am 28.04.2023 haben die Verf�gungskl�gerinnen den Erlass einer einstweiligen Verf�gung beantragt, die es der Verf�gungsbeklagten verbieten soll, den am 27.04.2023 beim United States District Court for the District of Delaware gestellten Antrag auf Erlass eines zeitlich beschr�nkten Prozessf�hrungsverbots weiterzuf�hren bzw. ihr aufgeben soll, diesen zur�ckzunehmen.
13 Die Kammer hat die einstweilige Verf�gung am selben Tag erlassen.
14 Mit Schrifts�tzen vom 02.05.2023 und 10.05.2023 hat die Verf�gungsbeklagte in dem Patentverletzungsverfahren 7 O 2693/22 mit weiterem Vortrag eine Aufhebung des Verk�ndungstermins sowie die Wiederer�ffnung der m�ndlichen Verhandlung beantragt.
15 Das Landgericht M�nchen I hat den Verk�ndungstermin am 02.05.2023 auf den 17.05.2023 verlegt.
16 Mit Endurteil vom 17.05.2023 hat die Kammer beide Beklagte wegen Patentverletzung zu Unterlassung und Folgeanspr�chen verurteilt. Dabei hat sie hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs eine Aktivlegitimation der Verf�gungskl�gerin zu 1) aufgrund der im Vertrag vom 14.02.2023 erteilten gewillk�rten Prozessf�hrungsbefugnis angenommen.
17 Gegen die einstweilige Verf�gung hat die Verf�gungsbeklagte mit Schriftsatz vom 21.06.2023 Widerspruch eingelegt, �ber den die Kammer am 20.07.2023 mit den Parteien m�ndlich verhandelt hat.
18 Die Verf�gungskl�gerinen tragen vor, die Voraussetzungen f�r den Erlass der erlassenen einstweiligen Verf�gung l�gen vor, weswegen diese zu best�tigen sei. Der Vorwurf der Verf�gungsbeklagten, die Verf�gungskl�gerinnen h�tten in ihrem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf�gung inkorrekt zum Umfang der beantragten ASI/AEI vorgetragen und verschwiegen, dass im US-Verfahren die Unterlassung der Durchsetzung des inl�ndischen Unterlassungsanspruchs f�r nur 90 Tage beantragt wurde, sei seinerseits unrichtig. Die Verf�gungskl�gerinnen h�tten den relevanten Sachverhalt vollst�ndig und zutreffend vorgetragen.
19 Ein nicht gerechtfertigter Eingriff in die aus dem Patent erwachsene eigentums�hnliche Rechtsposition liege bereits in einer zeitweiligen Behinderung des eigentums�hnlichen Ausschlie�lichkeitsrechts und des hiermit verbundenen Justizgew�hrungsanspruchs. Es stehe dem Rechtsinhaber frei, selbst zu entscheiden, wann er sein Ausschlie�lichkeitsrecht geltend machen m�chte. Ein Ausschluss des Justizgew�hrungsanspruchs f�r 90 Tage w�rde in der vorliegenden Konstellation zudem mit einer nicht unerheblichen Aush�hlung des im Verletzungsverfahren klagegegenst�ndlichen Patents f�r seine Restlaufzeit einhergehen.
20 Die Verf�gungsbeklagte r�ume der Aufkl�rung vermeintlicher Tatsachen und eines vermeintlichen Lizenzanspruchs im Rahmen des US-Verfahrens den Vorrang vor dem eigentums�hnlichen Ausschlie�lichkeitsrecht der Verf�gungskl�gerinnen und dem damit einhergehenden Justizgew�hrungsanspruch in Deutschland ein. Sie missachte die hiesigen Verfahrensregeln, in deren Rahmen sie ihre Einreden und Einwendung vorzubringen habe.
21 Entgegen den Ausf�hrungen der Verf�gungsbeklagten sei vorliegend zun�chst eine Entscheidung im Beschlusswege gem�� � 937 Abs. 2 ZPO ohne vorherige Anh�rung der Verf�gungsbeklagten wegen besonderer Dringlichkeit geboten gewesen, da nur auf diese Weise die Rechte der Verf�gungskl�gerinnen h�tten gesichert werden k�nnen. Die Verf�gungsbeklagte habe den als Anlage BP 6 vorliegenden Antrag am 27. April 2023 eingereicht und darin deutlich gemacht, dass eine eilige Entscheidung bis zum 3. Mai 2023 dringend erforderlich sei, da das Landgericht M�nchen I den Verk�ndungstermin im Verletzungsverfahren 7 O 2693/22 auf den 4. Mai 2023 bestimmt habe. Das US-Gericht sei daher gehalten gewesen, seinerseits schnell, jedenfalls vor dem 4. Mai 2023 �ber den Antrag der Verf�gungsbeklagten zu entscheiden. Zu ber�cksichtigen sei auch, dass der 1. Mai in Deutschland ein Feiertag sei und der 29. und 30. April 2023 die beiden Wochenendtage Samstag und Sonntag gewesen seien, an denen die deutschen Gerichte nicht ge�ffnet h�tten.
22 Schlie�lich falle auch die Interessenabw�gung zugunsten der Verf�gungskl�gerinnen aus. Zugunsten der Verf�gungskl�gerinnen stritten deren grundrechtlich gesch�tztes eigentums�hnliches Recht an dem Patent in Gestalt der gerichtlichen Durchsetzbarkeit des aus dem Patent resultierenden Ausschlie�lichkeitsrechts gegen�ber jedermann, insbesondere gegen�ber der Verf�gungsbeklagten. Die Argumente der Verf�gungsbeklagten, wie etwa ein angeblicher Lizenzgew�hrungsanspruch sowie ein vermeintliches Zur�ckhalten hierauf bezogener Informationen durch die Verf�gungskl�gerinnen, k�nnten demgegen�ber nicht �berzeugen und seien f�r die Interessenabw�gung auch irrelevant.
23 Die Verf�gungskl�gerinnen beantragen:
wie tenoriert.
24 Die Verf�gungsbeklagte beantragt,
I.
Die einstweilige Verf�gung des Landgerichts M�nchen I, Az. 7 O 5416/23 vom 28.04.2023 wird aufgehoben und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf�gung wird zur�ckgewiesen;
h�chst hilfsweise
die einstweilige Verf�gung wie folgt zu erg�nzen:
Die einstweilige Verf�gung des Landgerichts M�nchen, Az. 7 O 5416/23 vom 28.04.2023 darf nur gegen Sicherheitsleistung in H�he von mindestens €1.000.000 vollzogen werden.
II.
Die Antragstellerinnen tragen die Kosten des Verfahrens.
25 Die Verf�gungsbeklagte tr�gt vor, die einstweilige Verf�gung sei aufzuheben und der Antrag auf deren Erlass zur�ckzuweisen, da es sowohl an einem Verf�gungsanspruch als auch an einem Verf�gungsgrund fehle.
26 Es sei kein Verf�gungsanspruch gegeben, weil kein rechtswidriger Eingriff in das kl�gerische Patent vorliege. Der Antrag der Verf�gungsbeklagten vor dem US-Gericht in Delaware sei zeitlich auf 90 Tage und sachlich auf den Unterlassungsanspruch begrenzt gewesen. Das stelle keinen rechtswidrigen Eingriff dar.
27 Die Rechtsprechung insbesondere des Landgerichts M�nchen I zu (A)ASI’s bzw. (A)AEI’s sei deswegen vorliegend nicht anzuwenden. Die hiesige Situation sei auch deswegen nicht mit der �blichen Konstellation in ASI-F�llen vergleichbar, weil das zwischen den Parteien in den USA anh�ngige Verfahren bereits geraume Zeit vor den deutschen Verfahren anh�ngig gemacht worden sei. Es sei also nicht extra nach Klageerhebung in Deutschland von der (Verf�gungs-)Beklagten ein Verfahren in den USA initiiert worden, um sodann eine ASI oder AEI zu beantragen. Ferner weise auch der deutsche Verfahrenskomplex engste Beziehungen zu den USA auf, da die Parteien von dort stammten und sich wesentliche Fragen, wie etwa die der Lizenzreinr�umungspflicht der Verf�gungskl�gerin zu 2) dort entschieden w�rden.
28 Auch handele es sich bei der Antragstellerin des 90-Tage-Moratoriums-Antrags nicht um eine Implementerin eines standardessentiellen Patents, wie sonst in ASI-Konstellationen. Die Verf�gungsbeklagte sei lizenzwillig und habe noch am 24.04.2023 die Verf�gungskl�gerin zu 2) um ein Lizenzangebot gebeten. Dieses sie ihr von der Verf�gungskl�gerin zu 2) unter Verweis auf die bereits erfolgte Exklusivlizensierung an die Verf�gungskl�gerin zu 1) am 26.04.2023 verwehrt worden. Auch diese Situation sei nicht typisch f�r einen (A)ASI-Fall.
29 Weiterhin m�sse ber�cksichtigt werden, dass die Verf�gungsbeklagte allein wegen des – nun auch von dem US-amerikanischen Gericht in seinem Memorandum vom 10. Juli 2023 (Anlage BP9) festgestellten – verz�gernden Verhaltens in die Lage versetzt worden sei, erst nach dem Schluss der m�ndlichen Verhandlung in den beiden deutschen Verletzungsverfahren vor dem Landgericht M�nchen I in den Besitz wichtiger, ihre Argumentation erheblich st�tzender Unterlagen gekommen sei. Deswegen habe sie es nicht mehr vermocht, die Kammer von der Richtigkeit ihrer Auffassung vor der Urteilsverk�ndung zu �berzeugen.
30 Ein Verf�gungsgrund sei ebenfalls nicht gegeben, weil die durchzuf�hrende Interessenabw�gung eindeutig zugunsten der Verf�gungsbeklagten ausfalle. Insoweit spreche das verz�gernde Verhalten der Verf�gungskl�gerin zu 2) im US-Verfahren zu deren Ungunsten und zugunsten der Verf�gungsbeklagten. Die Verf�gungskl�gerin zu 2) sei infolge dieses Vorgehens nicht als schutzw�rdig anzusehen.
31 Abgesehen von einem individualvertraglichen Anspruch der Verf�gungsbeklagten auf Einr�umung einer Lizenz habe das US-Gericht in seinem Memorandum vom 10. Juli 2023 alle anderen Antr�ge der Verf�gungsbeklagten zugelassen, darunter auch die auf ein kartellrechtswidriges Verhalten der Verf�gungskl�gerin zu 1) sowie deren „Unclean-Hands“ bezogenen.
32 Die von der Verf�gungsbeklagten beabsichtigte 3-monatige Pause in dem deutschen Verfahren f�hre bei den Verf�gungskl�gerinnen nicht zu unzumutbaren Nachteilen, wohingegen die Vollstreckung der ausgeurteilten Unterlassungsanspr�che in den beiden M�nchner Verfahren 7 O 2693/22 und 7 O 5812/22 die Verf�gungsbeklagte v�llig unverh�ltnism��ig belaste, weil ihr Marktchancen entgingen.
33 Die Verf�gungskl�gerin zu 1) habe eine Bitte der Verf�gungsbeklagten um eine Pause in den deutschen Verfahren im Hinblick auf die erst im April zug�nglichen Dokumente abgelehnt. Nicht den Verf�gungskl�gerinnen, sondern der Verf�gungsbeklagte stehe ein Notwehrrecht zu.
34 Im �brigen wird auf die Schrifts�tze der Parteien nebst Anlagen sowie das Protokoll der m�ndlichen Verhandlung vom 20.07.2023 verwiesen.
35 Die einstweilige Verf�gung vom 28.04.2023 ist aufrechtzuerhalten, weil auch nach dem Vorbringen der Verf�gungsbeklagten im Rahmen des Widerspruchsverfahrens die Kammer weiterhin davon �berzeugt ist, dass ein Verf�gungsanspruch und ein Verf�gungsgrund glaubhaft gemacht sind.
36 Zusammengefasst l�sst sich der Fall wie folgt darstellen:
Die Verf�gungsbeklagte ist Beklagte in einem deutschen Patentverletzungsverfahren. Sie bef�rchtete, in diesem Verfahren wegen Patentverletzung zur Unterlassung verurteilt zu werden, obwohl sie nach Schluss der m�ndlichen Verhandlung in den Besitz von Unterlagen gekommen sein will, die ihrer Ansicht nach die Abweisung der Klage klar begr�nden. Deswegen hat sie sich eines au�erhalb der deutschen Rechtsordnung (be-)stehenden Mittels einer au�ereurop�ischen Rechtsordnung bedient, um mit diesem das deutsche Verfahren zu beeinflussen. Damit kann sie nicht durchdringen.
Im Einzelnen:
A.
37 Ein Verf�gungsanspruch ist von den Verf�gungskl�gerinnen glaubhaft gemacht worden.
38 Der Antrag der Verf�gungsbeklagten beeintr�chtigt die Verf�gungskl�gerinnen in ihren Rechten, die sich, wie die Verf�gungskl�gerinnen zurecht ausf�hren, auf den Justizgew�hrungsanspruch berufen k�nnen (I.). Die Beeintr�chtigung ist rechtswidrig (II.) und die Gefahr einer erneuten Beeintr�chtigung besteht fort (III.).
I.
39 1. Der Antrag der Verf�gungsbeklagten war gerichtet auf die zeitliche Beschr�nkung und Untersagung der Verfolgung des patentrechtlichen Unterlassungsanspruchs („are temporarily restrained and enjoined from pursuing an injunction in the proceeding (File Ref. 7 O 2693/22) between the Parties in front of the District Court of Munich I (…)“) bzw. die Vollstreckung eines etwaig ausgeurteilten Unterlassungstitels („(…) or enforcing any resulting injunctions until the expiration of ninety days or further order of the Court.“).
40 Dieser Antrag stellt eine Beeintr�chtigung Rechtspositionen der Verf�gungskl�gerinnen dar.
41 2. Die Verf�gungskl�gerin zu 1) ist – obwohl nicht Patentinhaberin – in ihrer verfassungsgem�� gesch�tzten Rechtsposition verletzt.
42 Die Verf�gungskl�gerin zu 1) ist als einfache Lizenznehmerin der Verf�gungskl�gerin zu 2) aufgrund der im Vertrag vom 14.02.2023 zus�tzlich erteilten Prozessf�hrungsbefugnis (Ziffer 3, Absatz 2) als gewillk�rte Prozessstandschafterin zur Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs berechtigt (K�hnen, a.a.O., Rn. 327 ff.).
43 Als mit einer Prozessf�hrungsbefugnis ausgestattete einfache Lizenznehmerin ist die Verf�gungskl�gerin zu 1) prozessual berechtigt, das betreffende Recht – hier den Unterlassungsanspruch aus dem Verf�gungspatent – gerichtlich geltend zu machen. Diese prozessuale Berechtigung ist – wenn die Voraussetzungen erf�llt sind – nicht beliebig, sondern unabdingbar. Denn sie ist Ausfluss des Rechtsstaatsprinzips und genauer des Justizgew�hrungsanspruchs. Der Justizgew�hrungsanspruch ist die Kehrseite des staatlichen Gewaltmonopols, welches wiederum eine Auspr�gung des Rechtsstaatsprinzips ist. Dem Rechteinhaber ist es untersagt, sich gegen Rechtsverletzungen mit eigenen Zwangsmitteln au�erhalb der Gerichtsbarkeit zu wehren. Die Selbstjustiz ist durch das Gewaltmonopol des Staates verdr�ngt. Lediglich in eng begrenzten F�llen ist eine Selbsthilfe zul�ssig (�� 227-229, 562b Abs. 1, 859, 904, 962 BGB). Damit der Rechtsinhaber aufgrund des staatlichen Gewaltmonopols seine Rechte dennoch gegen Beeintr�chtigungen wirksam durchsetzen kann, hat er einen Anspruch gegen den Staat, ihn unter zumutbaren Voraussetzungen dabei zu unterst�tzen. Dies erfolgt durch die Gerichte und ihre Prozessordnungen. Der Staat ist damit gem�� Art. 20 Abs. 3 GG verpflichtet, jedem Rechtssuchenden Zugang zu Gericht und damit Rechtsschutz zu gew�hren (Musielak, in: Musielak/Voit, ZPO, 20. Auflage 2023, Einleitung Rn. 6).
44 Das Rechtsstaatsprinzip in Form des Justizgew�hrungsanspruchs gew�hrleistet dar�ber hinaus nicht nur die Existenz einer Gerichtsbarkeit und den Zugang zu ihr. Es hat auch den Anspruch auf einen wirkungsvollen Rechtsschutz zum Inhalt, durch den grunds�tzlich eine umfassende tats�chliche und rechtliche Pr�fung des Streitgegenstandes und eine verbindliche Entscheidung durch einen unabh�ngigen Richter sichergestellt ist (Musielak, ebd.). Der allgemeine Justizgew�hrungsanspruch bezweckt daher nicht nur formalen, sondern auch effektiven Rechtsschutz. Er gew�hrleistet das Recht auf Zugang zu den Gerichten, eine grunds�tzlich umfassende Pr�fung des Streitgegenstands in tats�chlicher und rechtlicher Hinsicht in einem f�rmlichen Verfahren sowie eine verbindliche Entscheidung durch ein Gericht in angemessener Zeit. Ebenso wie Art. 19 Abs. 4 GG setzt auch der allgemeine Justizgew�hrungsanspruch voraus, dass der Einzelne die Verletzung eines subjektiven Rechts geltend machen kann, das ihm die Rechtsordnung gew�hrt (so Vo�kuhle/Kaiser JuS 2014, 312, 313).
45 Droht nun durch eine ausl�ndische Gerichtsentscheidung eine unmittelbare oder mittelbare Beeintr�chtigung dieses von der Bundesrepublik zu gew�hrenden Justizgew�hrungsanspruchs, ist diese durch ihre Gerichte dazu aufgefordert, dem entgegenzuwirken. Der Rechtssuchende hat einen Anspruch, dass wirksame Mittel ergriffen werden, den ihm als Ausgleich zum staatlichen Gewaltmonopol er�ffneten Zugang zu Gericht jederzeit er�ffnet zu halten und die Durchf�hrung eines rechtsstaatlichen Gerichtsverfahrens zu garantieren (vgl. Bethge, in: Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, Bundesverfassungsgerichtsgesetz, Werkstand: 62. EL Januar 2022, � 90 Rn. 275).
46 3. Nach der st�ndigen Rechtsprechung des Landgerichts M�nchen I stellt die Beantragung einer Anti-Suit-Injunction (ASI) vor einem ausl�ndischen Gericht mit dem Ziel, die Durchsetzung von Unterlassungsanspr�chen wegen Patentverletzung in Deutschland zu verhindern, eine Beeintr�chtigung der eigentums�hnlichen Rechtsposition des Patentinhabers dar; � 823 Abs. 1 BGB i.V.m. � 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB (OLG M�nchen GRUR 2020, 379; LG M�nchen I GRUR-RS 2021, 3995 Rn. 68; BeckRS 2019, 25536 Rn. 52; Werner in: Busse/Keukenschrijver, PatG, 9. Auflage 2020, Vor � 139 Rn. 4, 85).
47 Die Rechteinhaber k�nnen sich nach der Auffassung des Oberlandesgerichts M�nchen zudem auf das Notwehrrecht gem. � 227 Abs. 1 BGB berufen (OLG M�nchen GRUR 2020, 379 Rn. 75).
48 Die Verf�gungskl�gerin zu 2) wird daher als Patentinhaberin in ihrer eigentums�hnlichen Rechtsposition gem�� � 823 Abs. 1 BGB i.V.m. � 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB beeintr�chtigt, weil der Antrag der Verf�gungsbeklagten darauf gerichtet ist, ihr durch ein ausl�ndisches Gericht zu verbieten, ihr Eigentumsrecht in der Bundesrepublik gerichtlich durchzusetzen (st. Rspr. der LG M�nchen I, vgl. Zigann/Schacht, in: Picht/Cotter/Habich, FRAND: German Case Law and Global Perspectives, 2023, im Erscheinen).
49 Wie die Verf�gungskl�gerin zu 1) ist sie zus�tzlich in ihrem Justizgew�hrungsanspruch verletzt. Ob es insoweit notwendig ist, auf das Selbsthilferecht zur�ckzugreifen, wie es das Oberlandesgericht M�nchen in seiner Entscheidung aus 2019 (GRUR 2020, 379) getan hat, kann daher dahinstehen.
II.
50 Die Einw�nde der Verf�gungsbeklagten verfangen demgegen�ber nicht. Die Beeintr�chtigung ist rechtswidrig.
51 a) Die von der Verf�gungsbeklagten beantragte, auf 90 Tage zeitlich beschr�nkte Durchsetzung der Rechte der Verf�gungskl�gerinnen verletzt diese gleichwohl in ihrem Justizgew�hrungsanspruch bzw. in ihrem Recht aus � 823 Abs. 1 BGB in Verbindung mit � 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB.
52 Das Landgericht M�nchen I und ihm nachfolgend das Oberlandesgericht M�nchen haben bereits 2019 in ihren jeweiligen Urteilen entschieden, dass auch eine „temporary restrainig order“ einen rechtswidrigen deliktischen Eingriff in das Patentrecht darstellt (LG M�nchen I BeckRS 2019, 25536 Rn. 11; OLG M�nchen GRUR 2020, 379 Rn. 61, 63, 70).
53 Eine auch nur zeitliche Beschr�nkung des Justizgew�hrungsanspruch stellt gleichwohl einen Eingriff in dieses Recht dar. Dies gilt umso mehr im Bereich der technischen Schutzrechte, deren Laufzeit und damit Durchsetzbarkeit zeitlich beschr�nkt ist.
54 Dass die deutsche Rechtsordnung eine zeitliche Beschr�nkung des Justizgew�hrungsanspruchs nicht kennt zeigt sich auch daran, dass die Verj�hrungsvorschriften keinen Hemmungstatbestand aufgrund eines (ausl�ndischen) Prozessf�hrungsverbots anf�hren. Ein solcher w�re jedoch erforderlich, wenn man – wie die Verf�gungsbeklagte – eine zeitliche Einschr�nkung des Justizgew�hrungsanspruchs zulassen wollte. Andernfalls handelte es sich um eine teilweise rechtsvernichtende Anordnung eines ausl�ndischen Gerichts, da das technische Schutzrecht in seiner Laufzeit faktisch um die Dauer des Prozessf�hrungsverbots verk�rzt w�rde.
55 b) Die von der Verf�gungsbeklagten zur Rechtsfertigung ebenfalls angef�hrte Beschr�nkung auf den Unterlassungsanspruch �ndert die rechtliche Einordnung ebenfalls nicht. Im Gegenteil: der Unterlassungsanspruch ist der Teil des zeitlich nur beschr�nkt geltenden, immateriellen technischen Schutzrechts, der diesem die gr��te Wirkung verleiht. Gerade eine Beschr�nkung in diesem Bereich greift in den Kernbereich des immateriellen Schutzrechts besonders ein.
56 c) Entgegen der Ansicht der Verf�gungsbeklagten sind die Erfolgsaussichten der Verletzungsklage der Verf�gungskl�gerinnen gegen die Verf�gungsbeklagte vor dem Landgericht M�nchen I f�r die Frage der Rechtswidrigkeit der Beeintr�chtigung ohne Belang.
57 Aus dem Justizgew�hrungsanspruch folgt, dass jeder, der meint in seinem Recht verletzt zu sein, ein Recht darauf hat, einen entsprechenden Anspruch gerichtlich durchzusetzen. Im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens ist dann zu kl�ren, ob der behauptete Anspruch besteht. Keinesfalls ist das grunds�tzliche Recht eine Klage im Rahmen eines rechtsstaatlichen Verfahrens zu erheben von dessen Erfolgsaussichten abh�ngig. Zwar ist die Prozesskostenhilfe gem�� � 114 Abs. 1 ZPO unter anderem von den Erfolgsaussichten der zu unterst�tzenden Rechtsverfolgung bzw. Rechtsverteidigung abh�ngig. Indes sind die Anforderungen hieran bewusst niedrig angesetzt und zudem die Einschr�nkungen dadurch gerechtfertigt, dass die Prozesskostenhilfe durch Steuergelder finanziert wird. Diese gerechtfertigte, ausnahmsweise Einschr�nkung best�tigt daher das Recht auf Klageerhebung und Klagedurchf�hrung ohne grunds�tzliche Ansehung der Erfolgsaussichten.
58 Dass eine Beschneidung des Zugangs zu Gericht und der dortigen Rechtsverfolgung auch auf europ�ischer Ebene sehr enge Grenzen gesetzt sind, zeigt ferner Art. 9 des Entwurfs der Europ�ischen Kommission vom 27.04.2022 (COM(2022) 177 final) zum Schutz von Personen, die sich �ffentlich beteiligen, vor offenkundig unbegr�ndeten oder missbr�uchlichen Gerichtsverfahren („Anti-SLAPP-Directive“). Danach sind offensichtlich missbr�uchliche Klagen nicht per se unzul�ssig, sondern sollen lediglich vereinfacht als offensichtlich unbegr�ndet abgewiesen werden k�nnen.
59 Selbst wenn man mit der Verf�gungsbeklagten die Erfolgsaussichten zu einem gewissen Grad mit in die �berlegungen einbez�ge, rechtfertigten diese keine andere Entscheidung. Denn auch in diesem Fall w�re eine Einschr�nkung des Justizgew�hrungsanspruchs – wie bei der Prozesskostenhilfe – auf ganz offensichtlich aussichtslose, willk�rliche Rechtsverfolgungen beschr�nkt. Um eine solche offensichtlich aussichtslose Rechtsverfolgung handelt es sich bei der von den Verf�gungskl�gerinnen vor dem Landgericht M�nchen I initiierten Klage 7 O 3162/22 aber nicht. Zum einen hat die dortige Beklagte und hiesige Verf�gungsbeklagte die offensichtlich aussichtslose Rechtsverfolgung dort gar nicht behauptet – wie die Kammer, die dieses Verfahren verhandelt hat, aus eigener Anschauung wei�. Zum anderen ist der dortigen Klage stattgegeben worden, was die Vermutung zul�sst, dass die Klage nicht willk�rlich war und nicht vollst�ndig aussichtslos war.
III.
60 Durch die Beantragung des zeitlichen Prozessf�hrungsverbots vor dem US-amerikanischen Gericht hat die Verf�gungsbeklagte nicht nur eine Erstbegehungsgefahr begr�ndet (OLG M�nchen GRUR 2020, 379 Rn. 55 f.), sondern auch eine Wiederholungsgefahr.
61 Sie hat ihren Antrag aufgrund der hiesigen einstweiligen Verf�gungen mittlerweile wieder zur�ckgezogen. Es besteht indes weiterhin die Gefahr, dass sie erneut einen Antrag auf ein Prozessf�hrungsverbot stellt. Die Verf�gungsbeklagte hat sich in diesem Verfahren gegen die Rechtm��igkeit der einstweiligen Verf�gung zur Wehr gesetzt und keine strafbewehrte Unterlassungserkl�rung abgegeben. Diese Gefahr war daher bis zum Schluss der m�ndlichen Verhandlung nicht ausger�umt, weswegen ein Unterlassungsanspruch gem�� � 1004 Abs. 1 BGB in Verbindung mit � 823 Abs. 1 BGB in Verbindung mit dem Justizgew�hrungsanspruch besteht.
B.
62 Ein Verf�gungsgrund ist gleichfalls glaubhaft gemacht.
I.
63 Die zeitliche Dringlichkeit wurde eingehalten, weil die Verf�gungskl�gerinnen glaubhaft gemacht haben, innerhalb der im Bezirk des Oberlandesgerichts M�nchen geltenden Monatsfrist die einstweilige Verf�gung beantragt zu haben. Tats�chlich ist zur �berzeugung des Gerichts glaubhaft gemacht und im �brigen unstreitig, dass die Verf�gungsbeklagte den Antrag auf ein 90-t�giges Prozessf�hrungsverbot am 27.04.2023 beim United States District Court for the District of Delaware eingereicht hat. Den Antrag auf Erlass der hier best�tigten Verf�gung haben die Verf�gungskl�gerinnen am 28.04.2023 bei Gericht einreicht.
II.
64 Die Dringlichkeit in sachlicher Hinsicht ist ebenfalls glaubhaft gemacht. Der Antrag der Verf�gungsbeklagten vom 27.04.2023 war auf eine rasche Beschlussfassung des US-Gerichts gerichtet, damit der Beschluss dem von der Verf�gungsbeklagten bef�rchteten Endurteil des Landgerichts M�nchen I, welche zu dem damaligen Zeitpunkt noch auf den 04.05.2023 terminiert war, zuvorkommt. Eine ebenso rasche gerichtliche Entscheidung des hiesigen Gerichts war daher notwendig, um den Verf�gungskl�gerinnen ihr verfassungsm��iges Recht auf effektiven Zugang zu Gericht zu bewahren.
65 Daher war trotz der stets zu beachtenden Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Zul�ssigkeit von ex-parte-Verf�gungen (zuletzt BVerfG GRUR 2023, 1064) aufgrund der vorliegend besonderen Dringlichkeit, insbesondere der nicht unerheblichen Gefahr, dass eine Anh�rung der Verf�gungsbeklagten den Erlass einer Anordnung in den USA eher beschleunigen k�nnte und damit die hiesige einstweilige Verf�gung obsolet machte, die einseitig ergangene einstweilige Verf�gung vom 28.04.2023 ausnahmsweise sachgerecht.
III.
66 Auch die Interessenabw�gung f�llt zugunsten der Verf�gungskl�gerinnen aus.
67 1. Die Verf�gungskl�gerinnen haben vor dem Landgericht M�nchen I ein Hauptsacheverfahren wegen Patentverletzung unter anderem gegen die Verf�gungsbeklagte initiiert (Az. 7 O 2693/22). Die Verf�gungsbeklagte hat dort von ihrem Recht auf rechtliches Geh�r Gebrauch macht und sich – ebenso wie die Verf�gungskl�gerinnen – umfangreich eingelassen. Die Parteien hatten zudem Gelegenheit, ihre Argumente in der m�ndlichen Verhandlung vom 23.03.2023 dem Gericht pers�nlich vorzutragen. Auch diese Gelegenheit hat die Verf�gungsbeklagte genutzt.
68 Die Verf�gungsbeklagte hat weiterhin im Anschluss an die m�ndliche Verhandlung vom 23.03.2023 einen nachgelassenen sowie mehrere nicht nachgelassene Schrifts�tze eingereicht und darin ihre Rechtsposition weiterhin, erneut und zus�tzlich deutlich gemacht. Diese wurden von der Kammer auch inhaltlich zur Kenntnis genommen.
69 Die Verf�gungsbeklagte hat die Einreichung der nicht nachgelassenen Schrifts�tze mit neuen, ihr erst seit kurzem zug�nglichen Erkenntnissen aus dem parallelen US-Verfahren begr�ndet. Sie hat hierzu weiter ausgef�hrt, sie sei aufgrund des verz�gernden Prozessverhaltens der (Verf�gungs-)Kl�gerinnen im US-Verfahren zuvor gehindert gewesen sei, diese Erkenntnisse im deutschen Verfahren einzuf�hren. Die Verf�gungsbeklagte hat deswegen unter anderem gem�� � 156 ZPO beantragt, die Verhandlung wiederzuer�ffnen und erneut und insbesondere �ber die neu gewonnen Erkenntnisse aus dem US-amerikanischen Verfahren zu verhandeln. Das Landgericht M�nchen I hat infolge der neuen Schrifts�tze den urspr�nglich auf den 04.05.2023 anberaumten Verk�ndungstermin verlegt, unter anderem, um ausreichend Gelegenheit zu haben, das neue Vorbringen zu pr�fen.
70 Die anwaltlich vertretene Verf�gungsbeklagte wusste bzw. konnte zumutbar wissen, dass ihr gegen ein zu ihren Lasten ergangenes erstinstanzliches Urteil das Rechtsmittel der Berufung zu dem auf Patentsachen spezialisierten 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts M�nchen zusteht, an dessen Zul�ssigkeit – abgesehen von form- und fristgerechter Einreichung einer Berufungsschrift sowie Zahlung einer Geb�hr – keine besonderen Anforderungen gestellt werden.
71 Die anwaltlich vertretene Verf�gungsbeklagte wusste oder konnte zumutbar au�erdem wissen, dass ihr gegen eine drohende Zwangsvollstreckung des erstinstanzlichen Urteils der Rechtsbehelf nach �� 719 Abs. 1, 707 Abs. 1 ZPO ebenfalls zum auf Patentsachen spezialisierten 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts M�nchen zusteht.
72 2. Gleichwohl hat es die Verf�gungsbeklagte vorgezogen, sich zur Durchsetzung ihrer Interessen im deutschen Verfahren eines Mittels zu bedienen, das au�erhalb der deutschen Rechtsordnung steht, n�mlich eines Antrags auf ein Prozessf�hrungsverbot bei einem US-Gericht. Dabei musste ihr aufgrund der ver�ffentlichen Rechtsprechung bekannt sein, dass derartige Antr�ge von den M�nchener Gerichten sanktioniert werden.
73 Obgleich sie eine Berufung gegen das Urteil in der Sache 7 O 2693/22 bereits eingelegt hat, hat sie auch bis zum Schluss der m�ndlichen Verhandlung in dieser Sache keinen Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung �� 719 Abs. 1, 707 Abs. 1 ZPO gestellt. Dabei sind die Anforderungen an die Begr�ndetheit eines solchen Antrags derart, dass sie nach dem Vorbringen der Verf�gungsbeklagten im hiesigen Verfahren, n�mlich der offensichtlichen Aussichtslosigkeit und Willk�r des (verf�gungs-)kl�gerischen Begehrens im Klageverfahren, unproblematisch erf�llt w�ren. Ein unredliches und prozessverz�gerndes Verhalten der Verf�gungskl�gerinnen im US-amerikanischen Verfahren k�nnte sie daher in einem Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung vorbringen. Sie k�nnte auf diesem, von der deutschen Rechtsordnung vorgesehenen und f�r F�lle, wie sie die Verf�gungsbeklagte behauptet, geradezu pr�destinierten Wege am sichersten einen Vollstreckungsschutz erlangen (vgl. OLG D�sseldorf GRUR-RR 2010, 122, 124, wo das Gericht sogar f�r den Fall, dass das Erstgericht �ber relevante Fragen in seinem Urteil nicht entschieden hat, eine Entscheidung zugunsten der Beklagten getroffen hat). Die Verf�gungsbeklagte hat mithin ihre von der deutschen Rechtsordnung vorgesehenen Rechtsbehelfe noch nicht einmal ausgesch�pft.
74 Vor diesem Hintergrund besteht aus Sicht der Kammer keinerlei schutzw�rdiges Interesse der Verf�gungsbeklagten gegen�ber dem grundgesetzlich gesch�tzten Justizgew�hrungsanspruch der Verf�gungskl�gerinnen.
C.
75 Die Kostenentscheidung folgt aus � 91 ZPO.
76 Wegen der Natur der einstweiligen Verf�gungsverfahrens bedarfs es auch f�r die best�tigende Entscheidung �ber den Wiederspruch keines gesonderten Ausspruchs zur vorl�ufigen Vollstreckbarkeit (Seiler, in: Thomas/Putzo, ZPO, 43. Auflage 2022, � 925 Rn. 2).
Die Beantragung einer Anti-Suit-Injunction vor einem ausl�ndischen Gericht mit dem Ziel, die Durchsetzung von Unterlassungsanspr�chen wegen Patentverletzung in Deutschland zu verhindern, stellt eine Beeintr�chtigung der eigentums�hnlichen Rechtsposition des Patentinhabers aus � 823 Abs. 1 BGB i.V.m. � 1004 Abs. 1 S. 1 BGB dar. Dies gilt auch dann, wenn vor dem ausl�ndischen Gericht nur eine zeitlich befristete und sachlich auf den Unterlassungsanspruch beschr�nkte Untersagung des Verfolgungsrechts des Patentinhabers erstrebt wird (Anschluss an OLG M�nchen, GRUR 2020, 379 Rn. 54 ff. - Anti-Suit Injunction).�� (Rn. 46 – 55) (redaktioneller Leitsatz)
Einstweiliger Rechtsschutz gegen ein ausl�ndisches Prozessf�hrungsverbot
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