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161 C 12736/22•AG M�nchen, 2023-02-14, 161 C 12736/22
161 C 12736/22Tribunal de Primeira Instância14 de fev. de 2023
Nach den Umst�nden des Einzelfalls kann das Erl�schen einer urspr�nglich erteilten Einwilligung in die Zusendung von E-Mail-Werbung anzunehmen sein. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn in einem Zeitraum von vier Jahren ein Account, bei dessen Erstellung ein Newsletter abonniert wurde, nicht mehr genutzt und in Kenntnis hiervon auch keine weitere Werbung �bersandt wurde. (Rn. 32 – 34) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsdatum: 2023-02-14
Aktenzeichen: 161 C 12736/22
Dokumenttyp: Endurteil
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines f�r jeden Fall der Zuwiderhandlung angedrohten Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, wobei die Ordnungshaft am Gesch�ftsf�hrer der Beklagten zu vollziehen ist, zu unterlassen, im gesch�ftlichen Verkehr den Kl�ger zu Werbezwecken per E-Mail unter der E-Mail-Adresse „… @aol.de" zu kontaktieren, ohne dass hierf�r eine Einwilligung des Kl�gers vorliegt.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kl�ger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in H�he von EUR 136,14 zuz�glich Zinsen in H�he von f�nf Prozentpunkten �ber dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtsh�ngigkeit zu zahlen.
Im �brigen wird die Klage abgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist f�r den Kl�ger vorl�ufig vollstreckbar, bez�glich Ziffer 1 gegen Sicherheitsleistung in H�he von 110,00 €, bez�glich Ziffer 2 und Ziffer 4 gegen Sicherheitsleistung in H�he von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags.
Der Streitwert wird auf 1.000,00 € festgesetzt.
1 Der Kl�ger nimmt die Beklagte wegen unerbetener E-Mail-Werbung auf Unterlassung sowie Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Anspruch.
2 Der Kl�ger ist Inhaber der E-Mail-Adresse�… @aol.de.
3 Am 11.08.2015 abonnierte der Kl�ger den M.-Newsletter der Beklagten im Zuge eine Accounterstellung auf diesem Portal. Die diesbez�gliche Protokollierung wurde als Anlage BI vorgelegt. Den vorerst letzten Newsletter der Beklagten erhielt der Kl�ger am 21.12.2017.
4 Am 23.12.2021 erhielt der Kl�ger eine E-Mail der Beklagten mit dem Betreff „Weihnachtsgru� und Info �ber �nderungen zum neuen Jahr“. In der E-Mail hei�t es auszugsweise:
... als Abonnent/in des Golf.de Newsletters informieren wir Sie heute �ber eine �nderung hinsichtlich des zuk�nftigen Layouts.
Der Absender und Ersteller des Newsletters ist und bleibt die d g online GmbH (dgo). Sie haben den Newsletter bei der dgo kostenlos abonniert und daran wird sich auch nichts �ndern.
Wir wollen die Angebote von m.G..de, F. und I. mehr aufeinander abstimmen. Ein erster Weg ist die Angleichung des Layouts.
Wir stellen Sie und Ihre Interessen rund um das Golfen in den Mittelpunkt unserer Entwicklungs- und Verbesserungsoffensive.
_ _
Freuen Sie sich schon heute auf das kommende Jahr. Wir haben vor, Sie laufend mit spannenden und ungew�hnlichen Neuerungen zu begeistern.
Um Ihnen einen besseren �berblick zu bieten, werden wir die Angebote unter unserer Marke „m...“ zusammenf�hren.
F�r Sie �ndert sich nichts und Sie m�ssen auch nicht t�tig werden.
Wenn Sie noch kein Follower auf F. oder I. sind, dann laden wir Sie herzlich dazu ein, unsere Kan�le zu abonnieren.
Verlinkung F. finden Sie hier >>
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5 Die E-Mail weist in der Fu�zeile neben einem Copyright-Zeichen die d g online GmbH aus. In der Fu�zeile enthalten ist ebenfalls ein Link, um sich vom Newsletter abzumelden. Erg�nzend wird auf die als Anlage KI vorgelegte E-Mail Bezug genommen.
6 Am 28.12.2021 fragte der Kl�ger bei der Beklagten per E-Mail, inwieweit eine Einwilligung seinerseits in den Erhalt von werblichen E-Mails best�nde. Die Beklagte erwiderte, ein Einverst�ndnis sei der Beklagten erteilt worden, legte aber nicht n�her dar, in welchem Kontext und wann. Auf die als Anlage K2 vorgelegte Korrespondenz wird erg�nzend Bezug genommen.
7 In der Folgezeit erhielt der Kl�ger weitere Newsletter aus derselben Serie, allein im Januar sechs Mal. Die Newsletter enthalten jeweils u.a. die Rubrik „Travel Ticker“, in der Golf-Resorts vorgestellt werden. Im dazugeh�rigen Beitrag auf der Website der Beklagten sind jeweils Links direkt zu den vorgestellten Hotels hinterlegt. Erg�nzend wird auf die als Anlagen K3 und K8 vorgelegten Newsletter und Websiteinhalte Bezug genommen.
8 Am 03.02.2022 lie� der Kl�ger die Beklagte anwaltlich abmahnen. Das Schreiben enthielt eine Aufforderung, dem Kl�ger in Zukunft keine E-Mails werbenden Inhalts an die genannte E-Mail-Adresse ohne dessen Einwilligung zu schicken. Die Beklagte wurde ebenfalls zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserkl�rung sowie zur Erstattung der Anwaltskosten f�r die Abmahnung unter Fristsetzung bis 10.02.2022 aufgefordert. Die Anwaltskosten, die auch in der Klage mit dem Antrag zu 2) weiter verfolgt werden, berechnet der Kl�ger im Abmahnungsschreiben mit einer 1,3 Geb�hr aus einem Gegenstandswert von EI-JR 3.000,00 zzgl. Telekommunikationspauschale zzgl. Umsatzsteuer auf EUR 367,23. Auf das als Anlage K4 vorgelegte Abmahnungsschreiben wird erg�nzend Bezug genommen. In der als Anlage K5 vorgelegten Kostenabrechnung werden die Kosten dann ohne Telekommunikationspauschale, also in H�he von insgesamt EUR 343,43 in Rechnung gestellt. Diese Summe hat der Kl�ger seinem Anwalt ausweislich der als Anlage K6 vorgelegten �berweisungsbest�tigung am 29.08.2022 �berwiesen.
9 Am 10.02.2022 antwortete die Beklagte auf die Abmahnung. Sie lehnte die Anspr�che des Kl�gers ab und verwies darauf, dieser habe am 11.08.2015 und am 21.12.2017 Newsletter der Beklagten abonniert. Seit dem 21.12.2017 habe er m.G. nicht mehr genutzt, bzw. sich nicht mehr in sein dortiges Profil eingeloggt. Den letzten Newsletter habe der Kl�ger am 21.12.2017 erhalten. Durch Beendigung der Mitgliedschaft in dem Club, mit dessen Mitgliedsdaten er bei m.G. registriert war, wurde er aus dem Verteiler genommen. Diese Einschr�nkung habe man dann ab dem 01.O1.2022 aufgehoben. Die Zusammenarbeit mit dem DGV (Deutscher Golf Verband) sei ausgelaufen. Seit diesem Zeitpunkt k�nne m.G. daher die Newsletter auch Abonnenten zustellen, die keine aktuelle Clubmitgliedschaft nachweisen. Es handle sich nicht um Werbung, sondern um redaktionelle Newsletter. Erg�nzend wird auf das als Anlage K7 vorgelegte Schreiben Bezug genommen.
10 Der Kl�ger meint, ihm stehe der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus einer rechtswidrigen Verletzung seines allgemeinen Pers�nlichkeitsrechts zu. Bei allen erhaltenen E-Mail handle es sich um Werbung. Seine Einwilligung sei durch Zeitablauf erloschen.
11 Der Kl�ger beantragt,
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines f�r jeden Fall der Zuwiderhandlung angedrohten Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, wobei die Ordnungshaft am Gesch�ftsf�hrer der Beklagten zu vollziehen ist, zu unterlassen, im gesch�ftlichen Verkehr den Kl�ger zu Werbezwecken per E-Mail unter der E-Mail-Adresse „… @aol.de“ zu kontaktieren, ohne dass hierf�r eine Einwilligung des Kl�gers vorliegt.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kl�ger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in H�he von EUR 343,43 zuz�glich Zinsen in H�he von f�nf Prozentpunkten �ber dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtsh�ngigkeit zu zahlen.
12 Die Beklagte beantragt
Klageabweisung.
13 Sie meint, der Kl�ger habe in den Erhalt der E-Mails eingewilligt und diese Einwilligung sei nach wie vor wirksam.
14 Der Kl�ger hat mit Schreiben vom 29.11.2022, die Beklagte mit Schreiben vom 15.12.2022 einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren, S. 128 Abs. 2 ZPO, zugestimmt. Das Gericht hat mit Beschluss vom 20.12.2022 den Zeitpunkt, der dem Schluss der m�ndlichen Verhandlung entspricht, auf den 17.01.2022 bestimmt.
15 Zur Erg�nzung des Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schrifts�tze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
I.
16 Die Klage ist zul�ssig und nur die Nebenforderung betreffend teilweise unbegr�ndet.
17 Die Klage ist zul�ssig. Die Zust�ndigkeit des Amtsgerichts M�nchen ergibt sich in sachlicher HinSicht aus S I ZPO iVm SS 23, 71 GVG sowie in �rtlicher Hinsicht aus S. 17 Abs. I ZPO.
II.
18 Die Klage ist �berwiegend begr�ndet.
19 Der Kl�ger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Unterlassung der Zusendung werblicher E-Mails aus S. 823 Abs. I iVm S. 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog wegen eines rechtswidrigen EingriffS in sein allgemeines Pers�nlichkeitsrecht, Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. I GG.
20 Die E-Mail vom 23.12.2021 erh�lt werblichen Inhalt. Werbung ist jede �u�erung bei der Aus�bung eines Handels, Gewerbes, Handwerks oder freien Berufs mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen zu f�rdern (BGH, Beschluss vom 20.05.2009 – I ZR 218/07, juris Rz. 13). Bereits die erste E-Mail vom 23.12.2021, auf die sich der Unterlassungsanspruch des Kl�gers nach dessen Angaben prim�r st�tzt, enth�lt werbliche Elemente. So wird dort auf die F.- und I.kan�le der Beklagten verwiesen und der Abonnent „herzlich eingeladen“, diesen zu folgen. Zudem k�ndigt die Beklagte an, ihre Abonnenten im kommenden Jahr mit „spannenden und ungew�hnlichen Neuerungen zu begeistern“. Die E-Mail dient damit ersichtlich der Pr�sentation der Inhalte der Beklagten, der Erh�hung ihrer Reichweite in sozialen Medien und soll erreichen, dass die geschlossenen Abonnements auch im kommenden Jahr erhalten bleiben. Auch die folgenden E-Mails aus dem Januar 2022 sind werblichen Inhalts. Die vorgerichtliche Argumentation, hier handele es sich um redaktionelle Inhalte, wurde im gerichtlichen Verfahren seitens der Beklagten nicht mehr aufrecht erhalten.
21 b) Die Zusendung der E-Mail erfolgte ohne Einverst�ndnis des Kl�gers. Die urspr�nglich erteilte Einwilligung war angesichts der Umst�nde des Einzelfalls infolge Zeitablaufs nicht mehr wirksam.
22 aa) Ob und ab wann eine urspr�nglich erteilte Einwilligung nicht mehr wirksam ist, ist in RechtspreChung und Literatur umstritten und bisher nicht abschlie�end gekl�rt.
23 (1) Der BGH (BGH, Urteil vom I . Februar 2018 – III ZR 196/17 –, juris 31) f�hrt hierzu aus (Hervorhebungen seitens des Gerichts):
„Eine zeitliche Begrenzung einer einmal erteilten Einwilligung sieht weder die RL 2002/58/EG noch S. 7 UWG vor. Hieraus ergibt sich, dass diese – ebenso wie eine Einwilligung nach 183 BGB – grunds�tzlich nicht al/eia durch Zeitablau erliscnt (vgl. OLG Stuttgart, BeckRS 2007, 10540; OLG K�ln, GRUR-RR 2013, 219, 221; LG Berlin, BeckRS 2012, 08644; K�hler/Bornkamm/K�hler, UWG, 35. Aufl., 7 Rn. 148 und 186; jurisPK-UWG/Koch, 4. Aufl., 7 Rn. 245 und 376; Sch�ler in Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig, UWG, 4. Aufl., 7 Rn. 243). Vor diesem Hintergrund bestehen jedenfalls gegen die gegenst�ndliche Rege/ung zur Geltungsdauer keine Bedenken. da diese eingegrenzt ist auf die Zeit w�hrend des laufenden Vertragsverh�ltnisses bis Zu h�chstens zwei Jahre ab Vertragsbeendigung und zumin-: dest w�hrend dieses �berschaubaren Zeitraums bei einem Verbraucher, der seine Einwilligung im Rahmen des Vertragsschlusses erteilt, von seinem fortbestehenden Interesse an einer Information �ber neue Services und Angebote der Beklagten ausgegangen werden kann (siehe auch zum Datenschutzrecht 95 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 TKG)."
24 Der BGH wendet sich also im Grundsatz gegen das Erl�schen einer Einwilligung mit Zeitablauf.
25 Er schr�nkt dies nachfolgend jedoch insoweit ein, als dass dies jedenfalls f�r die dort streitgegenst�ndliche Regelung gelte, die sich auf h�chstens zwei Jahre nach Vertragsbeendigung beziehe. In diesem �berschaubaren Zeitraum sei bei einem Verbraucher von seinem fortbestehenden Interesse an Information auszugehen.
26 Ein Teil der instanzgerichtlichen Rechtsprechung bef�rwortet das Erl�schen einer Einwilligung mit der Zeit, so beispielsweise das LG M�nchen I ab einem Zeitraum von mehr als 1,5 Jahren (LG M�nchen l, Urteil vom 8. April 2010 – 17 HK 0 138/10 –, juris Rz. 21), das LG Berlin bei einem Zeitraum von zwei Jahren sp�ter (LG Berlin, Beschluss vom 2. Juli 2004 – 15 O 653/03) und das LG Hamburg bei einem Zeitraum von zehn Jahren sp�ter (LG Hamburg, Urteil vom 17.02.2004 312 O 645/02, https://openjur.de/u/30531.html, Rz. 63).
27 Gegen ein Erl�schen der Einwilligung wenden sich das OLG Stuttgart (OLG Stuttgart, Urteil vom 22. M�rz 2007 – 2 U 159/06 –, juris Rz. 34) bei einem Zeitraum von einem Jahr und drei Monaten sowie das OLG K�ln bei einem Zeitraum von einem Jahr und vier Monaten (OLG K�ln, Urteil vom 7. Dezember 2012 – I-6 U 69/12 juris Rz. 15).
28 (2) In der Literatur wurde die Linie des BGH aufgegriffen, nach der zwar nicht im Grundsatz, aber nach den Umst�nden des Einzelfalls durchaus von einem Erl�schen der Einwilligung ausgegangen werden kann.
29 K�hler (K�hler/Bornkamm/Feddersen/K�h/er, 41. Aufl. 2023, UWG S. 7 Rn. 182) h�lt fest, dass die Einwilligung an sich unbefristet sei und demnach nicht mit Zeitablauf erl�sche. Etwas anderes k�nne sich jedoch aus dem mutma�lichen Willen des Verbrauchers ergeben. Es komme auf die Umst�nde des Einzelfalls an, insbesondere den konkreten Zweck der Einwilligung, darauf, Ob von der Einwilligung erst nach l�ngerer Zeit Gebrauch gemacht wurde sowie darauf, ob der Werbende davon ausgehen d�rfe, der Verbraucher habe noch Kenntnis von der Einwilligung und Interesse an der Kontaktaufnahme.
30 Gegen ein Erl�schen mit Zeitablauf im Grundsatz sprechen sich auch Koch/Seichter aus (Ullmann/Koch/Seichter, jurisPK-UWG, 4. Aufl, S. 7 UWG (Stand: 20.03.2020), juris Rz. 245).
31 L. (M�KolJWG/Leib/e, 3. Aufl. 2020, UWG S. 7 Rn. 175) f�hrt dagegen aus, das einmal erteilte Einverst�ndnis wirke nicht zeitlich unbegrenzt, sondern rechtfertige die Zusendung einer Werbe-E-Mail nur in der unmittelbar darauf folgenden Zeit.
32 bb) Selbst wenn man davon ausgeht, dass eine Einwilligung grunds�tzlich zeitlich unbegrenzt gilt, so ist hier nach den Umst�nden des Einzelfalls nicht mehr von einem Fortbestehen der Einwilligung des Kl�gers auszugehen.
33 Der Kl�ger hatte die Newsletter der Beklagten 2015 und 2017 abonniert, seinen Account auf der Website der Beklagten aber seit Dezember 2017 nicht mehr genutzt. Seit Dezember 2017 hatte der Kl�ger infolge seines Austritts aus einem Golfclub keine Newsletter mehr erhalten. Der Austritt aus dem Club und die anschlie�ende Nichtnutzung waren der Beklagten ausweislich ihrer Stellungnahme in Anlage K7 auch bekannt. Die Beklagte nahm nach eigenen Angaben in Anlage K7 erst im Dezember 2021 wieder Kontakt auf, nachdem die Kooperation mit dem Deutschen Golf Verband ausgelaufen war.
34 Zu ber�cksichtigen ist daher, dass eine ausdr�ckliche Einwilligung zun�chst zwar unstreitig vorlag. Das Abonnement war zun�chst wohl mit einer Mitgliedschaft des Kl�gers in einem Golfclub gekoppelt. Diese Mitgliedschaft endete Ende 2017. Hiervon hatte die Beklagte auch Kenntnis und sandte dem Kl�ger entsprechend keine E-Mails mehr zu. Als sich die internen Regelungen der Beklagten Ende 2021 �nderten, hatte der Kl�ger seit vier Jahren weder seinen Account bei der Beklagten genutzt noch E-Mails der Beklagten erhalten. Die Beklagte hatte auch keine positive Kenntnis von einer erneuten Anmeldung des Kl�gers f�r den Newsletter oder f�r einen weiteren mit der Beklagten verbundenen Golfclub. Vor dem Hintergrund der erheblichen Zeit von vier Jahren sowie dem Ende der Zusendung infolge des Austritts des Kl�gers aus einem Golfclub durfte die Beklagte nicht davon ausgehen, die Einwilligung des Kl�gers bestehe fort. Sie h�tte sich vielmehr zun�chst erkundigen m�ssen, ob dies noch der Fall war (vgl. LG Berlin, Beschluss vom 2. Juli 2004 – 15 O 653/03).
35 c) Es liegt ein rechtswidriger Eingriff in das allgemeine Pers�nlichkeitsrecht des Kl�gers vor.
36 Die Verwendung von elektronischer Post f�r die Zwecke der Werbung ohne Einwilligung des Empf�ngers stellt grunds�tzlich einen Eingriff in seine gesch�tzte Privatsph�re und damit in sein allgemeines Pers�nlichkeitsrecht dar (BGH, Urteil vom 10. Juli 2018 – VI ZR 225/17 –, BGHZ 219, 233-242 – Kundenzufriedenheitsbefragung Leitsatz 1, juris Rz. 14). Nach Art. 13 Abs. 1 der Datenschutzrichtlinie EK ist die Verwendung von elektronischer Post f�r die Zwecke der Direktwerbung nur bei vorheriger Einwilligung der Teilnehmer oder Nutzer zul�ssig. Aufgrund des Gebots zur richtlinienkonformen Auslegung ist ein Versto� gegen diese Regelung grunds�tzlich als Eingriff in das allgemeine Pers�nlichkeitsrecht zu werten (BGH, Urteil vom 10. Juli 2018 – VI ZR 225/17 BGHZ 219, 233-242 – Kundenzufriedenheitsbefragung juris Rz. 16).
37 Der Eingriff ist auch rechtswidrig. Das Recht des Kl�gers auf Schutz seiner Pers�nlichkeit und Achtung seiner Privatsph�re aus Art. I Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. I EMRK ist mit dem berechtigten Interesse der Beklagten, mit (vermeintlichen) Abonnenten zum Zwecke der Werbung in Kontakt zu treten, abzuw�gen. Der Eingriff in das Pers�nlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzw�rdigen Belange der anderen Seite �berwiegt (BGH, Urteil vom 10. Juli 2018 – VI ZR 225/17 –, BGHZ 219, 233-242 – Kundenzufriedenheitsbefragung –, juris Rz. 22). Nach S. 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG stellt von dem hier nicht einschl�gigen Ausnahmetatbestand des S. 7 Abs. 3 UWG abgesehen jede Werbung unter Verwendung elektronischer Post ohne vorherige ausdr�ckliche Einwilligung des Adressaten eine unzumutbare Bel�stigung dar. Diese gesetzgeberische Wertung ist bei der Beurteilung der Generalklauseln des B�rgerlichen Gesetzbuches ebenfalls heranzuziehen, um Wertungswiderspr�che zu vermeiden (BGH, Urteil vom 10. Juli 2018 – VI ZR 225/17 –, BGHZ 219, 233-242 – Kundenzufriedenheitsbefragung –, juris Rz. 23). Wegen des unzumutbar bel�stigenden Charakters derartiger Werbung gegen�ber dem Empf�nger ist die �bersendung einer Werbe-E-Mail ohne vorherige ausdr�ckliche Einwilligung grunds�tzlich rechtswidrig (vgl. BGH, Beschluss vom 20.05.2009 – I ZR 218/07, juris Rz. 14). Die insoweit erforderliche Abw�gung der widerstreitenden Interessen der Parteien geht vor diesem Hintergrund zu Lasten der Beklagten aus. Besonderheiten, die die ungewollte werbliche E-Mail-Zusendung ausnahmsweise rechtfertigen w�rden, sind im vorliegenden Fall nicht ersichtlich.
38 d) Die f�r den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr wird durch das festgestellte rechtsverletzende Verhalten der Beklagten indiziert (BGH, Urteil vom 10. Juli 2018 – VI ZR 225/17 –, BGHZ 219, 233-242 – Kundenzufriedenheitsbefragung –, juris Rz. 26). Bereits der einmalige Eingriff gen�gt demnach f�r den Anspruch auf Unterlassung (M�KoUWG/Leib/e, 3. Aufl. 2020, UWG S. 7 Rn. 37).
39 2. Nachdem der Anspruch auf Unterlassung in der Hauptsache besteht, besteht im Grundsatz auch der als Nebenforderung geltend gemachte Anspruch auf Ersatz der Rechtsanwaltskosten. Das Gericht hat den Streitwert des Unterlassungsanspruchs auf EUR 1.000,00 festgesetzt. Dementsprechend sind auch die Rechtsanwaltskosten nur aus einem Gegenstandswert von EUR I .000,00 geschuldet, was nach der Berechnung des Kl�gers einer Zahlung in H�he von (1,3 x EUR 88,00 x 1,19 USt EUR 136,14 entspricht.
40 Die Entscheidung �ber die Kosten beruht auf S. 91 Abs. I S. 1 ZPO.
41 Die Entscheidung zur vorl�ufigen Vollstreckbarkeit beruht auf S. 709 S. 1 ZPO.
42 F�r die Bemessung der erforderlichen Sicherheitsleistung kommt es neben den Verfahrenskosten auf das gesch�tzte Interesse des Schuldners an der Vornahme der ihm untersagten Handlung an (vgl. BeckOK ZPO/Ulrici, Stand 01.07.2022, S. 709 Rn, 5.4 mwN). Bez�glich der Unterlassung bestimmt sich das Abwehrinteresse nach Aufwand und Kosten, um dem titulierten Unterlassungsanspruch nachzukommen, also beispielsweise die E-Mail-Adresse des Kl�gers aus einer Verteilerliste l�schen zu m�ssen (KG Berlin, Urteil vom 26.01.2007 – 9 U 52/06). Das Gericht beziffert diesen Aufwand mit EUR 100,00. Bei angemessener Erh�hung um 10% ergibt sich damit eine Sicherheitsleistung von EUR 110,00.
43 Der Streitwert wird auf EUR 1.000,00 festgesetzt, SS 2 – 4 ZPO (vgl. OLG M�nchen, Beschluss vom 22. Dezember 2016 – 6 W 1579/16).
Nach den Umst�nden des Einzelfalls kann das Erl�schen einer urspr�nglich erteilten Einwilligung in die Zusendung von E-Mail-Werbung anzunehmen sein. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn in einem Zeitraum von vier Jahren ein Account, bei dessen Erstellung ein Newsletter abonniert wurde, nicht mehr genutzt und in Kenntnis hiervon auch keine weitere Werbung �bersandt wurde. (Rn. 32 – 34) (redaktioneller Leitsatz)
In einem solchen Fall muss sich der Werbende vor der neuerlichen Zusendung von E-Mail-Werbung bei dem Empf�nger erkundigen, ob die urspr�ngliche Einwilligung fortbesteht. (Rn. 34) (redaktioneller Leitsatz)
Unzul�ssige E-Mail-Werbung nach Erl�schen einer urspr�nglich erteilten Einwilligung
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