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1 HK O 1994/22•LG Ingolstadt 1. Kammer f�r Handelssachen, 2023-06-02, 1 HK O 1994/22
1 HK O 1994/22Tribunal Cantonal2 de jun. de 2023
Bei � 87 Abs. 1 GEG handelt es sich um eine Marktverhaltensregelung im Sinne des � 3a UWG. (Rn. 24) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsdatum: 2023-06-02
Aktenzeichen: 1 HK O 1994/22
Dokumenttyp: Endurteil
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht f�r jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an ihren gesch�ftsf�hrenden Gesellschaftern, zu unterlassen, im gesch�ftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs in kommerziellen Medien eine Immobilienanzeige f�r eine Wohnimmobilie, f�r die zum Zeitpunkt der Anzeigenaufgabe ein Energieausweis vorliegt, vor deren Verkauf zu ver�ffentlichen, ohne sicherzustellen, dass diese Anzeige Angaben zu der Art des Energieausweises (Energiebedarfsausweis im Sinne von � 81 oder Energieverbrauchsausweis im Sinne von � 82 GEG), zu dem im Energieausweis genannten Wert des Endenergiebedarfs oder Endenergieverbrauchs f�r das Geb�ude und zu den im Energieausweis genannten wesentlichen Energietr�gern f�r die Heizung des Geb�udes enth�lt, wenn dies geschieht wie in einer Immobilienanzeige der Beklagten in der S�ddeutschen Zeitung, Ausgabe vom 09./10.07.2022, f�r die Wohnimmobilie „Einfamilienhaus in Geisenfeld, ca. 180 m� Wohnfl�che“ zum Kaufpreis von 1,295 Mio. EUR, wiedergegeben wie folgt:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kl�ger 228,02 EUR nebst Zinsen in H�he von 5%-Punkten �ber dem Basiszinssatz p.a. hieraus seit 19.01.2023 zu bezahlen.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist f�r den Kl�ger gegen Sicherheitsleistung in H�he von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorl�ufig vollstreckbar.
Der Streitwert wird auf 30.000,00 € festgesetzt.
1 Der Kl�ger macht gegen die Beklagte wettbewerbsrechtliche Unterlassungsanspr�che und Anspr�che auf Ersatz von Abmahnkosten geltend.
2 Der Kl�ger ist ein rechtsf�higer, als qualifizierte Einrichtung i. S. d. � 4 UKlaG eingetragener Verein, dessen satzungsm��ige Zwecke und Aufgaben u. a. in der Bek�mpfung unlauterer gesch�ftlicher Handlungen einschlie�lich Durchf�hrung gerichtlicher Ma�nahmen bestehen.
3 Die Beklagte betreibt ein Immobilienmaklerunternehmen und bewirbt im Rahmen ihrer Gesch�ftsf�higkeit u.a. unter der zu ihrem Unternehmen geh�renden Domain� Immobilien.
4 Zur Bewerbung der sich aus der streitgegenst�ndlichen Anzeige ergebenden Immobilie hatte die Beklagte eine kombinierte online-/Print-Anzeige im Immobilien Markt der SZ gebucht. Diese umfasste die einmalige Ver�ffentlichung der Anzeige im Immobilienteil der Printausgabe der SZ, Wochenendausgabe vom 9./10.07.2022 neben der Ver�ffentlichung eines Expos� so wie einer Anzeige, die bei den �bersichten oder im Rahmen einer Suche angezeigt wird (Anlage K2) im online Immobilienmarkt der SZ. Die Anzeige war mit dem Expos� dahingehend verlinkt, dass dieses beim Anklicken der Anzeige angezeigt wurde. In der Print-Anzeige war der Link an gegeben, unter dem das Expos� online abgerufen werden konnte.
5 Die Beklagte hat die streitgegenst�ndliche Immobilie zus�tzlich auf der von ihr betriebenen Internetseite in der aus der Anlage K3 ersichtlichen Art und Weise beworben.
6 F�r die streitgegenst�ndliche Immobilie lag zum Zeitpunkt der Anzeigenschaltung ein Energieausweis vor. Die nach � 87 Abs. 1 Ziffern 1, 2 und 3 Geb�udeenergiegesetz (GEG) vorgeschriebenen Pflichtangaben zu der Art des Energieausweises (Energiebedarfsausweis im Sinne von � 81 oder Energieverbrauchsausweis im Sinne von � 82 GEG), zu dem im Energieausweis genannten Wert des Endenergiebedarfs oder Endenergieverbrauchs und zu den im Energieausweis genannten wesentlichen Energietr�gern f�r die Heizung des Geb�udes die streitgegenst�ndliche Immobilie betreffend waren lediglich in dem Expos�, nicht aber in der Anzeige auf der eigenen Internetseite, in der (�bersichts-)Anzeige oder der print-Anzeige enthalten.
7 Der Kl�ger hat die Beklagte mit Schreiben vom 21.07.2022 auf die aus seiner Sicht bestehenden Wettbewerbsverst��e aufmerksam gemacht und die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserkl�rung sowie Zahlung der f�r die Abmahnung angefallenen pauschalen Abmahnkosten gefordert.
8 Die Beklagte hat eine auf den Wettbewerbsversto� auf ihrem Internetauftritt am 14.07.2022 beschr�nkte strafbewehrte Unterlassungserkl�rung abgegeben und die Abgabe weiterer Unterlassungserkl�rungen sowie die Zahlung der geltend gemachten Abmahnkostenpauschale abgelehnt.
9 Der Kl�ger hat die eingeschr�nkte Unterlassungserkl�rung mit Klageschrift vom 25.12.2022, dort Seite 9 (Blatt 9 der Akte) angenommen.
10 Der Kl�ger vertritt die Auffassung, dass ihm gegen die Beklagte ein Unterlassungsanspruch wegen der print-Anzeige unter dem Gesichtspunkt der Irref�hrung durch Vorenthalten wesentlicher Informationen gegen die Beklagte zustehe. Die durch � 87 Abs. 1 GEG vorgeschriebenen Pflichtangaben m�ssten in der Anzeige selbst enthalten sein. Der in der Anzeige enthaltene Link sei f�r die Erf�llung der sich aus der Vorschrift ergebenden Verpflichtungen nicht ausreichend. Es ergebe sich bereits nicht, dass �ber den Link die Pflichtangaben aufrufbar seien. Selbst wenn dies der Fall w�re k�nne der Werbende nicht davon ausgehen, dass der von der Werbung Angesprochene �ber die M�glichkeit verf�ge, um die Pflichtangaben im Internet zu suchen.
11 Die Wiederholungsgefahr sei durch die abgegebene eingeschr�nkte Unterlassungserkl�rung nicht entfallen, da diese sich nur auf den Wettbewerbsversto� auf der Internetseite der Beklagten beziehe und die Wettbewerbswidrigkeit �brigen ausdr�cklich bestritten worden sei.
12 Der Kl�ger habe dar�ber hinaus ein Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten aus � 13 Abs. 3 UWG.
13 Der Kl�ger beantragt zuletzt,
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht f�r jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an ihren gesch�ftsf�hrenden Gesellschaftern, zu unterlassen, im gesch�ftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs in kommerziellen Medien eine Immobilienanzeige f�r eine Wohnimmobilie, f�r die zum Zeitpunkt der Anzeigenaufgabe ein Energieausweis vorliegt, vor deren Verkauf zu ver�ffentlichen, ohne sicherzustellen, dass diese Anzeige Angaben zu der Art des Energieausweises (Energiebedarfsausweis im Sinne von � 81 oder Energieverbrauchsausweis im Sinne von � 82 GEG), zu dem im Energieausweis genannten Wert des Endenergiebedarfs oder Endenergieverbrauchs f�r das Geb�ude und zu den im Energieausweis genannten wesentlichen Energietr�gern f�r die Heizung des Geb�udes enth�lt, wenn dies geschieht wie in einer Immobilienanzeige der Beklagten in der S�ddeutschen Zeitung, Ausgabe vom 09./10.07.2022, f�r die Wohnimmobilie „Einfamilienhaus in Geisenfeld, ca. 180 m� Wohnfl�che“ zum Kaufpreis von 1,295 Mio. EUR, wiedergegeben wie folgt:
„Die Beklagte wird verurteilt, an den Kl�ger 228,02 EUR nebst Zinsen in H�he von 5%-Punkten �ber dem Basiszinssatz p.a. hieraus seit 19.01.2023 zu bezahlen.“
14 Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
15 Sie wendet sich gegen den ihr gegen�ber geltend gemachten Unterlassungsanspruch mit dem Hinweis darauf, dass nicht isoliert auf die Anzeige in der Printausgabe abgestellt werden k�nne, sondern diese vielmehr als Bestandteil des gesamten Anzeigenpakets gesehen werden m�sse. F�r die Erf�llung der sich aus � 87 Abs. 1 GEG ergebenden Verpflichtung sei es ausreichend wenn die geforderten Angaben bei einer Anzeige, die wie im vorliegenden Fall aus mehreren Teilen bestehe, in einem davon enthalten seien.
16 Ein Vorenthalten wesentlicher Angaben im Sinne des � 5 Abs. 2 UWG sei nicht gegeben. Der Erhalt der ma�geblichen Angaben sei durch den in der Printausgabe enthaltenen Link sichergestellt. Ein ernsthafter Interessent werde daher den in der Anzeige genannten Link aufrufen, um sich �ber die in der Anzeige selbst nicht enthaltenen Angaben zu informieren.
17 Eine Unlauterkeit sei aber auch deswegen zu verneinen, weil nicht ansatzweise ersichtlich sei, dass ein Interessent allein auf Grundlage der in der Printanzeige enthaltenen Informationen eine gesch�ftliche Entscheidung im Sinne des � 2 Abs. 1 Nummer 1 UWG treffen k�nne. Die Anzeige k�nne daher allenfalls das Interesse an der Immobilie wecken und ihn dazu veranlassen, sich n�her zu informieren.
18 Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schrifts�tze Bezug genommen.
19 Das Gericht hat m�ndlich zur Sache verhandelt. Auf das Protokoll der m�ndliche Verhandlung vom 02.05.2023 (Blatt 55/57 der Akte) wird Bezug genommen.
20 Die zul�ssige Klage erweist sich vollumf�nglich als begr�ndet. Dem Kl�ger stehen gegen die Beklagte sowohl der von ihm geltend gemachte Unterlassungsanspruch, als auch der Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Abmahnkosten zu.
21 1. Die Aktivlegitimation des Kl�gers nach � 8 Abs. 3 Nummer 2 UWG steht zwischen den Parteien au�er Streit.
22 Die Passivlegitimation der Beklagten ergibt sich aus ihrer Eigenschaft als Verantwortliche f�r die beanstandete Werbeanzeige in der Wochenendausgabe der SZ.
23 2. Der Kl�gerin steht der von ihr geltend gemachte Unterlassungsanspruch unter dem Gesichtspunkt des Rechtsbruchs nach �� 8 Abs. 1, 3a, 5a Abs. 2, Abs. 4 UWG in Verbindung mit � 87 Abs. 1 GEG zu.
24 2.1. Bei der am 01.11.2020 in Kraft getretenen Regelung des � 87 Abs. 1 GEG, die an die Stelle des bis dahin geltenden � 16a EnEV getreten ist (BT-Drs. 19/16716 Seite 152; K�hler/Bornkamm/Feddersen/K�hler, 40. Aufl. 2022, UWG � 3a Rn. 1.213d), handelt es sich wie bei der Vorg�ngervorschrift um eine Marktverhaltensregel (f�r � 16a EnEV: BGH, Urteil vom 5. Oktober 2017 – I ZR 232/16 –, Rn. 12 m.w.N., juris; OLG Frankfurt GRUR-RR 2021, 324). Die dort getroffene Regelung soll ebenso wie ihre Vorg�ngervorschrift gew�hrleisten, dass die Verbraucher �ber die Energieeffizienz der beworbenen Immobilie informiert werden und ihre Entscheidung, ob sie diese erwerben oder mieten, in voller Sachkenntnis treffen k�nnen.
25 Entgegen der Vorg�ngerregelung sind im Rahmen von � 87 GEG auch Immobilienmakler und damit die Beklagte Adressaten der Bestimmung.
2.2. Die Beklagte verstie� mit ihrer Werbung vom 15.11.2021 auf der von ihr betriebenen Domain gegen die sie als Immobilienmaklerin treffenden Verpflichtungen aus � 87 Abs. 1 GEG.
26 Nach dieser Vorschrift hat der Immobilienmakler, der vor dem Verkauf, der Vermietung, der Verpachtung oder dem Leasing eines Geb�udes, einer Wohnung oder einer sonstigen selbstst�ndigen Nutzungseinheit die Ver�ffentlichung einer Immobilienanzeige in kommerziellen Medien verantwortet, bei Vorliegen eines Energieausweises sicherzustellen, dass diese die in der Vorschrift kumulativ und gleichwertig genannten 5 Pflichtangaben zum (vorhandenen) Energieausweis enth�lt. Hiergegen hat die Beklagte versto�en, indem sie in der auf ihrer domain geschalteten und damit von ihr zu verantwortenden Immobilienanzeige, weder Angaben zur Art des Energieausweises (� 87 Abs. 1 Nummer 1 GEG), noch zum Wert des Endenergiebedarfs oder Endenergieverbrauchs f�r das Geb�ude (� 87 Abs. 1 Nummer 2 GEG), noch zu der im Energieausweis genannten Energieeffizienzklasse (� 87 Abs. 1 Nummer 5 GEG) gemacht hat.
27 Zwischen den Parteien unstreitig lag zum Zeitpunkt der Schaltung der Anzeige f�r die beworbene Immobilie auch ein Energieausweis vor.
28 Die von dem Kl�ger beanstandete Anzeige in der Wochenendprintausgabe der SZ enthaltene Werbung enthielt keine der in � 87 Abs. 1 GEG genannten Angaben.
29 Entgegen der Auffassung der Beklagten ist diese der sie treffenden Verpflichtung aus � 87 Abs. 1 GEG nicht dadurch nachgekommen, dass sie die dort genannten Angaben in das Expos� aufgenommen und auf dieses �ber den in der Anzeige enthaltenen link hingewiesen hat.
30 Mit der Kl�gerseite geht das Gericht davon aus, dass die Beklagte die Verpflichtungen aus � 87 Abs. 1 GEG bez�glich jeder einzelnen von ihr geschalteten Anzeige treffen und sie damit verpflichtet war, die entsprechenden Angaben auch und gesondert in der Printanzeige niederzulegen.
31 Die von der Beklagten angenommene Sichtweise, dass es einer Aufnahme der Angaben in die Anzeige nicht bedurfte, weil diese bereits in dem Expos� enthalten waren, findet bereits im Wortlaut des � 87 Abs. 1 GEG keinen Niederschlag. Sie ist auch unter dem Gesichtspunkt des Verbraucherschutzes unter Ber�cksichtigung des Schutzzwecks der Norm nicht nachvollziehbar. Die von der Beklagten an den Tag gelegte Sichtweise l�sst die Verbraucher, die alleine von der Anzeige Kenntnis nehmen, die die entsprechenden Angaben nicht enth�lt, ungesch�tzt. Sie stellt mit ihrer Sichtweise auf ein von ihr veranlasstes Gesamtpaket auf eine Information ab, die dem Adressaten der jeweiligen Werbung, dessen Schutz � 87 Abs. 1 GEG bezweckt, nicht zur Verf�gung steht.
32 Nach Auffassung des Gerichts konnte die Beklagte der sie treffenden Verpflichtung auch nicht mit dem von ihr angegebenen Link, der zu dem Expos� mit den entsprechenden Angaben f�hrte, nachkommen. Zwar weist die Beklagte zutreffend darauf hin, dass nach der Rechtsprechung des BGH vom Gesetz geforderte und f�r den Verbraucher wesentliche Angaben nicht notwendigerweise in der die Produktwerbung enthaltenden Internetseite enthalten sein m�ssen, sondern es ausreichend sein kann, wenn sich diese auf einer gesonderten Internetseite befinden, auf die durch einen link verwiesen wird (BGH, Urteil vom 4. Februar 2016 – I ZR 181/14 –, Rn. 24, juris) oder die notwendigerweise aufgerufen werden muss (BGH, Urteil vom 4. Oktober 2007 – I ZR 143/04 –, Rn. 31, juris). Die Gew�hrleistung der vom Gesetzgeber beabsichtigten Information des Werbeempf�ngers �ber die in � 87 Abs. 1 GEG enthaltenen Informationen erfordert es allerdings, dass die Wahrnehmung der Pflichtangaben dem Adressaten keinen zus�tzlichen Aufwand oder besonderen Einsatz abfordert (BGH, Urteil vom 6. Juni 2013 – I ZR 2/12 –, Rn. 15, juris). Es gilt das Erfordernis, dass die Pflichtangaben ohne besondere Konzentration und Anstrengung wahrgenommen werden k�nnen (BGH, Beschluss vom 18. April 1996 – I ZR 108/93- Rn. 15, juris). Bei der Bestimmung dessen, was ohne besondere Konzentration und Anstrengung wahrgenommen werden kann, sind die jeweiligen Umst�nde des Einzelfalls ma�gebend, namentlich die Besonderheiten des Werbemediums (BGH, Urteil vom 6. Juni 2013 – I ZR 2/12 –, Rn. 17, juris).
33 Diesen Erfordernissen wird in der vorliegenden Gestaltung einer kombinierten Print-/Internetwerbung mit dem Link zum Expos� keine ausreichende Rechnung getragen. Nach Auffassung des Gerichts fehlt es in der Printausgabe bereits an einem klar erkennbaren Verweis, der unzweideutig darauf hinweist, dass der Nutzer �ber ihn zu den Pflichtangaben nach � 87 Abs. 1 GEG gelangen kann. Der Verweis in der Printausgabe f�hrt dar�ber hinaus nur durch Einschaltung eines weiteren Mediums zu den notwendigen Pflichtangaben und ist bereits deshalb nicht geeignet, dem Verbraucher die Wahrnehmung der Pflichtaufgaben ohne besonderen Aufwand zu erm�glichen.
34 2.3. Entgegen der Auffassung der Beklagten liegt auch eine sp�rbare Beeintr�chtigung vor (so f�r die alte Rechtslage auch OLG M�nchen 6 U 4725/15 – Rn. 74; OLG Hamm I-4 U 137/15 – Rn.107, juris).
35 Von einer sp�rbaren Beeintr�chtigung der Interessen der Verbraucher ist dann auszugehen, wenn der Versto� geeignet ist, den durchschnittlichen Verbraucher zu einer gesch�ftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen h�tte (K�hler/Bornkamm/Feddersen/K�hler, 40. Aufl. 2022, UWG � 3a Rn. 1.103).
36 „Gesch�ftliche Entscheidung“ ist jede Entscheidung eines Verbrauchers oder sonstigen Marktteilnehmers dar�ber, ob, wie und unter welchen Bedingungen er ein Gesch�ft abschlie�en, eine Zahlung leisten, eine Ware oder Dienstleistung behalten oder abgeben oder ein vertragliches Recht im Zusammenhang mit einer Ware oder Dienstleistung aus�ben will, unabh�ngig davon, ob der Verbraucher oder sonstige Marktteilnehmer sich entschlie�t, t�tig zu werden (� 2 Abs. 1 Nr. 9 UWG).
37 Die in Rede stehenden Informationen ben�tigt der Verbraucher, um beurteilen zu k�nnen, ob das angebotene Objekt seinen Erwartungen in energetischer Hinsicht entspricht. Das Vorenthalten der betreffenden Informationen ist geeignet, den Verbraucher zu einer gesch�ftlichen Handlung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen h�tte.
38 Der Begriff „gesch�ftliche Entscheidung“ erfasst au�er der Entscheidung �ber den Erwerb oder Nichterwerb auch damit unmittelbar zusammenh�ngende Entscheidungen wie insbesondere das Betreten eines Gesch�fts oder die Kontaktaufnahme zum Immobilienmakler zu dem Zweck, die Immobilie zu erwerben oder zu mieten.
39 Die unzureichende Information kann den Verbraucher zu falschen Vorstellungen �ber den Energieverbrauch der beworbenen Immobilie veranlassen und deshalb zu einer gesch�ftlichen Entscheidung veranlassen, die er bei richtiger Information �ber den Verbrauch nicht getroffen h�tte. Im Fall fr�hzeitiger vollst�ndiger Information �ber den Energieverbrauch h�tte er gegebenenfalls davon abgelassen, diesem Angebot n�herzutreten. Die unzureichenden energiebezogenen Informationen k�nnen den Verbraucher dazu veranlassen, aufgrund der Immobilienanzeige Kontakt zu der Beklagten im Hinblick auf den Erwerb der angebotenen Immobilie aufzunehmen. Diese Entscheidung h�tte der Verbraucher gegebenenfalls nicht getroffen, wenn er sich anhand der in � 87 GEG vorgesehenen, antragsgegenst�ndlichen Angaben n�her �ber die energiebezogenen Eigenschaften der Immobilie h�tte informieren k�nnen (so auch f�r � 16 EnEV BGH Urteil vom 05.10.2017- I ZR 4/17 Rz. 37).
40 3. Der Kl�ger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung der geltend gemachten Abmahnkosten gem�� � 13 Abs. 3 UWG.
41 Die Abmahnung des Kl�gers war berechtigt und begr�ndet. Die angesetzten Abmahnkosten sind weder im Hinblick auf die Form der Geltendmachung noch die H�he zu beanstanden.
42 4. Die Kostenentscheidung beruht auf � 91 Abs. 1 ZPO.
43 Der Ausspruch zur vorl�ufigen Vollstreckbarkeit beruht auf � 709 ZPO
Bei � 87 Abs. 1 GEG handelt es sich um eine Marktverhaltensregelung im Sinne des � 3a UWG. (Rn. 24) (redaktioneller Leitsatz)
Ein Immobilienmakler gen�gt der Verpflichtung aus � 87 Abs. 1 GEG nicht, wenn die Pflichtangaben bei einer Immobilienanzeige in einer Zeitung allein �ber einen Link im Internet, auf den ausdr�cklich hingewiesen wird, aufgerufen werden k�nnen. (Rn. 29 – 33) (redaktioneller Leitsatz)
Der Versto� gegen die Angaben zum Energieverbrauch gem�� � 87 Abs. 1 GEG f�hrt zu einer sp�rbaren Beeintr�chtigung der Verbraucher. (Rn. 34 – 39) (redaktioneller Leitsatz)
Pflichtangaben zum Energieverbrauch in einer Immobilienanzeige
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