OLG N�rnberg 3. Zivilsenat und Kartellsenat, 2023-07-18, 3 U 1092/23

3 U 1092/23Tribunal Superior18 de jul. de 2023

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Regest

Eine lediglich einmal geforderte, offensichtlich �berh�hte Vertragsstrafe indiziert eine missbr�uchliche Geltendmachung von Anspr�chen i.S.v. � 8c Abs. 2 Nr. 4 UWG nicht.

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OLG N�rnberg 3. Zivilsenat und Kartellsenat — 2023-07-18 — 3 U 1092/23 — Endurteil

Entscheidungsdatum: 2023-07-18

Aktenzeichen: 3 U 1092/23

Dokumenttyp: Endurteil

Tenor

  1. Auf die sofortige Beschwerde der Verf�gungskl�gerin wird der Beschluss des Landgerichts N�rnberg-F�rth vom 15.05.2023, Az. 3 HK O 2414/23, abge�ndert und wie folgt neu gefasst:

Der Verf�gungsbeklagten wird im Wege der einstweiligen Verf�gung bei Meidung eines vom Gericht f�r jeden Einzelfall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollziehen an dem Gesch�ftsf�hrer/Direktor der Gesellschaft, untersagt im Rahmen gesch�ftlicher Handlungen zu Wettbewerbszwecken mit den nachfolgenden Angaben f�r die als Nahrungserg�nzungsmittel vertriebenen nachfolgenden Produkte zu werben und/oder werben zu lassen:

  1. F�r das Produkt „Ml.“ wie folgt:

i. „TESTSIEGER Augenvitamine aus der Apotheke – Deutsche Gesundheits Initiative“

ii. „Ml. aus der G. Manufaktur f�r gesunde Augen und Sehkraft. Das Original aus der Apotheke – in Reinstoff-Qualit�t.“

iii. „Das finden Sie garantiert nicht in unserem Ml.: Gluten“

iv. „Sie m�chten f�r Ihre Augengesundheit und den Erhalt der Sehkraft tun? Dann sollten Sie unbedingt auf eine ausreichende Versorgung mit wertvollen Augenvitaminen achten. Mit Ml. von G. ist dies jetzt ganz einfach m�glich. Die gezielt von uns entwickelte Naturkraft-Formel wird n�mlich ganz besonders gut vom K�rper aufgenommen. Durch den vollst�ndigen Verzicht unn�tiger HilfsF�ll- und Zusatzstoffe ist Ml. besonders schonend und sehr gut vertr�glich.“

v. „Ml. verf�gt �ber ein �u�erst breites Wirkungsspektrum f�r die Erhaltung der Augengesundheit und enth�lt hochkonzentriert die nachfolgenden Inhaltsstoffe:“

vi. Mit der Bezeichnung „DHA Algen-Extrakt“

vii. „Diese werden nach den neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen der Augenheilkunde gezielt zur Anwendung f�r den Erhalt der Sehkraft eingesetzt.“

viii. „Die Zusammensetzung von Ml. wurde speziell darauf ausgerichtet, die nat�rlichen Schutzmechanismen Ihrer Augen zu unterst�tzen.“

ix. „DAS ML. SORTIMENT: Ml. SpezialSehkraft & Augenschutz-Formel bei intensiver Bildschirmarbeit/ Macht m�de Augen wieder munter,“

wenn dies geschieht wie in Anlage P& R 1.

  1. F�r das Produkt „Ma.“ wie folgt:

i. „TESTSIEGER Augenvitamine aus der Apotheke – Deutsche Gesundheits Initiative“

ii. „Ma. Extra aus der G. Manufaktur f�r gesunde Augen und Sehkraft. Das Original aus der Apotheke – in ReinstoffQualit�t.“

iii. „Ma. enth�lt eine Spezial-Sehkraft & Augenschutz-Formel und wurde gezielt zur Vorbeugung und di�tetischen Behandlung bei altersbedingter Makuladegeneration entwickelt.“

iv. „Das finden Sie garantiert nicht in unserem Ma.: Gluten“

v. „Sie m�chten f�r Ihre Augengesundheit und den Erhalt der Sehkraft tun? Dann sollten Sie unbedingt auf eine ausreichende Versorgung mit wertvollen Augenvitaminen achten. Mit Ma. von G. ist dies jetzt ganz einfach m�glich. Die gezielt von uns entwickelte Naturkraft-Formel wird n�mlich ganz besonders gut vom K�rper aufgenommen. Durch den vollst�ndigen Verzicht unn�tiger HilfsF�ll- und Zusatzstoffe ist Ma. besonders schonend und sehr gut vertr�glich.“

vi. „Ma. verf�gt �ber ein �u�erst breites Wirkungsspektrum f�r die Erhaltung der Augengesundheit und enth�lt hochkonzentriert die nachfolgenden Inhaltsstoffe“

vii. Mit der Kennzeichnung „DHA Algen-Extrakt“

viii. „Diese werden nach den neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen der Augenheilkunde gezielt zur Anwendung f�r den Erhalt der Sehkraft eingesetzt.“

ix. „Die altersbedingte Makuladegeneration (AMD) Bei der altersbedingten Makuladegeneration handelt es sich um eine ernstzunehmende Erkrankung des Auges, die bereits ab dem 50. Lebensjahr auftreten kann. Unter anderen Faktoren spielen sogenannte freie Radikale und entz�ndliche Prozesse hierbei eine Rolle. In klinischen Studien konnte nachgewiesen werden, dass durch die Zufuhr von hochdosierten Augen Vitalstoffen wie z. B.: Lutein, Zeaxanthin, Omega-3-Fetts�uren (DHA, EPA), den Vitaminen C und E sowie den Spurenelementen Zink und Kupfer das Fortschreiten einer AMD verz�gert werden kann. Die Zusammensetzung von MA. ist daher sorgf�ltig abgestimmt auf die Bed�rfnisse der Netzhaut und deren Schutz vor weiteren krankhaften Ver�nderungen durch die AMD.“

x. „Viele Ursachen des t�glichen Lebens, wie z. B. eine unausgewogene Ern�hrung, Rauchen und Alkoholgenuss, Umweltverschmutzung, Stress, UV-Strahlung, aber auch Alter und Krankheiten, k�nnen zu einer verst�rkten Freisetzung von freien Radikalen im K�rper f�hren. Freie Radikale k�nnen verschiedene Strukturen im K�rper angreifen und dadurch auch zu Zellsch�digungen f�hren. Sie sind unter anderem an der Entstehung der AMD beteiligt. Mit zunehmendem Alter l�sst die F�higkeit unseres K�rpers nach, solche Sch�digungen durch freie Radikale zu verhindern oder auszugleichen. Zum Schutz gegen die sch�digenden Auswirkungen dieser Radikale werden vom Organismus bestimmte N�hrstoffe und Vitamine ben�tigt, die im K�rper als nat�rliche Radikalf�nger wirken und so vor einer Verschlechterung der AMD sch�tzen k�nnen.“

xi. „Lutein sowie Zeaxanthin fangen ebenfalls freie Radikale ab und filtern zus�tzlich die sch�dliche Strahlung wie UV- und Blaulicht aus dem Tageslicht, bevor diese die empfindlichen Bereiche im Auge (Netzhaut) treffen. Lutein und Zeaxanthin zeigen zudem antientz�ndliche Eigenschaften. Lutein und Zeaxanthin spielen somit eine zentrale Rolle beim Schutz des Auges vor weiterem Fortschreiten der AMD.“

xii. „Die Zusammensetzung von Ma. wurde speziell darauf ausgerichtet, die nat�rlichen Schutzmechanismen Ihrer Augen zu unterst�tzen.“

xiii. „Hochdosiert zur Unterst�tzung bei altersbedingter Makuladegeneration (AMD)“, wenn dies geschieht wie in Anlage P& R 2.

  1. F�r das Produkt „G. A.“ wie folgt:

i. „F�r gesunde Knorpel und Gelenke“

ii. „A.aus der G. Manufaktur f�r gesunde Knorpel und Gelenke. Das Original aus der Apotheke – in ReinstoffQualit�t.“

iii. „Das finden Sie garantiert nicht in unserem A.: Gluten“

iv. „Sie m�chten f�r Ihre Gelenkgesundheit und den Erhalt der Beweglichkeit etwas ganz besonders tun? Dann sollten Sie unbedingt auf eine ausreichende Versorgung mit wertvollen Gelenkbausteinen achten. Mit A. von G. ist dies jetzt ganz einfach m�glich. Die gezielt von uns entwickelte Naturkraft-Formel wird n�mlich ganz besonders gut vom K�rper aufgenommen. Durch den vollst�ndigen Verzicht unn�tiger HilfsF�ll- und Zusatzstoffe ist A. besonders schonend und sehr gut vertr�glich.“

v. „A. verf�gt �ber ein �u�erst breites Wirkungsspektrum f�r die Erhaltung der Gelenkgesundheit.“

vi. „Arthrose ist die weltweit h�ufigste Gelenkerkrankung bei �ber 50-J�hrigen. Mittlerweile sind aber auch immer mehr J�ngere Menschen von dieser Diagnose betroffen. Bei Arthrose wird durch degenerative Prozesse im Gelenk die Versorgung der Knorpel beeintr�chtigt. Zur ern�hrungsmedizinischen Therapieunterst�tzung bietet sich A. optimal an. Die N�hrstoff-Kombination enth�lt zur t�glichen Versorgung 2400 mg nat�rlichen Schwefel (MSM), 200 mg Hyalurons�ure und 80 mg Vitamin C f�r den Knorpel- und Knochenstoffwechsel und verf�gt zudem �ber entz�ndungshemmende Eigenschaften.“

vii. „A. von G. deckt den Bedarf mit der einzigartigen Gelenkschutz-Formel ganz einfach und bequem mit nur zwei Kapsel morgens und abends ab.“

wenn dies geschieht wie in Anlage P& R 3.

  1. F�r das Produkt „G. K.” mit den nachfolgenden Angaben:

i. „Das finden Sie garantiert nicht in unseren K.: Gluten“

ii. „Sie m�chten f�r Ihre Gelenkgesundheit und den Erhalt der Beweglichkeit etwas ganz besonders tun? Dann sollten Sie unbedingt auf eine ausreichende Versorgung mit wertvollen Gelenkbausteinen achten. Mit K. von G. ist dies jetzt ganz einfach m�glich. Die gezielt von uns entwickelte Naturkraft-Formel wird n�mlich ganz besonders gut vom K�rper aufgenommen. Durch den vollst�ndigen Verzicht unn�tiger Hilfs-, F�ll- und Zusatzstoffe sind K. besonders schonend und sehr gut vertr�glich.“

iii. „K. verf�gen �ber ein �u�erst breites Wirkungsspektrum.“

iv. „Arthrose ist die weltweit h�ufigste Gelenkerkrankung bei �ber 50-J�hrigen. Mittlerweile sind aber auch immer mehr J�ngere Menschen von dieser Diagnose betroffen. Bei Arthrose wird durch degenerative Prozesse im Gelenk die Versorgung der Knorpel beeintr�chtigt. Zur ern�hrungsmedizinischen Therapieunterst�tzung bieten sich K. optimal an. Die N�hrstoff-Kombination enth�lt die synergistischen Knorpelbestandteile Glucosamin- und Chondroitinsulfat, Weihrauchextrakt, Austernschalenextrakt, Mangan und das wertvolle Vitamin E unterst�tzen zus�tzlich den Knorpel- und Knochenstoffwechsel und haben zudem entz�ndungshemmende Eigenschaften.“

v. „K. von G. mit der einzigartigen Gelenkschutz-Formel decken den erforderlichen Bedarf ganz einfach und bequem mit nur einer Kapsel morgens und abends ab“;

wenn dies geschieht wie in Anlage P& R 4.

  1. Die weitergehende sofortige Beschwerde der Verf�gungskl�gerin wird zur�ckgewiesen.

  2. Von den Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen haben die Verf�gungsbeklagte 90% und die Verf�gungskl�gerin 10% zu tragen.

Beschluss

Der Streitwert wird f�r das Beschwerdeverfahren auf 55.000,00 € festgesetzt.

Tatbestand

A.

I.

1 Die Verf�gungsbeklagte bewarb auf der Internetseite www.g.de die Nahrungserg�nzungsmittel „Ml.“, „Ma.“, K.“ und „A.“ mit den streitgegenst�ndlichen Werbeangaben (Anlagen P& R 1 bis P& R 4).

2 Mit anwaltlichem Schreiben vom 19.04.2023 mahnte die Verf�gungskl�gerin die Verf�gungsbeklagte ab (Anlage P& R 7). Darin f�hrte sie u.a. aus: Nachdem Ihr Unternehmen meiner Mandantin regelm��ig Wettbewerbsverst��e unterstellt, um deren Unterlassung Sie auch bereits gerichtliche Hilfe in Anspruch genommen haben, hat mich meine Mandantin beauftragt, die Bewerbung einzelner, beliebig ausgew�hlter Produkte Ihres Unternehmens auf der Webseite www.g.de zu pr�fen.

3 Der Abmahnung legte sie eine vorformulierte Unterlassungsverpflichtungserkl�rung bei. Darin sollte sich die Verf�gungsbeklagte gegen�ber der Verf�gungskl�gerin verpflichten … f�r jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen eine der vorstehenden Unterlassungsverpflichtungen, und zwar auch im Fall der Zuwiderhandlung durch einen Erf�llungsgehilfen, unter Ausschluss der Einreden des Fortsetzungszusammenhangs oder der nat�rlichen Handlungseinheit, eine von der Firma N. zu bestimmende und vom zust�ndigen Gericht auf ihre Angemessenheit zu �berpr�fende Vertragsstrafe. Im Falle von Dauerhandlungen, etwa durch eine Zuwiderhandlung im Internet, gilt dabei jede angefangene Woche der Zuwiderhandlung als einzelner Versto�.

4 F�r die Berechnung der Abmahnkosten legte die Verf�gungskl�gerin einen Gegenstandswert von 80.000,00 € zugrunde. Im Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf�gung vom 02.05.2023 schlug sie als Streitwert ebenfalls einen Betrag in H�he von 80.000,00 € vor, obwohl in diesem Antrag das noch in der Abmahnung enthaltene Unterlassungsbegehren im Hinblick auf die Verwendung von zwei Logos f�r s�mtliche Nahrungserg�nzungsmittel der Verf�gungsbeklagten nicht mehr enthalten war.

5 Einer der Gesch�ftsf�hrer der Verf�gungskl�gerin gab in seiner eidesstattlichen Versicherung vom 02.05.2023 u.a. Folgendes an: Ich habe Frau Rechtsanw�ltin Dr. G. als Reaktion zu einem am 13.04.2023 versendeten Antwortschreiben an Herrn RA B. damit beauftragt, die Bewerbung einzelner, von dieser selbst auszuw�hlender Nahrungserg�nzungsmittel der Firma G. nach Ihrer Urlaubsr�ckkehr zu pr�fen und im Falle von identifizierten Wettbewerbsverst��en gegen�ber dieser auch eine Abmahnung auszusprechen.

6 Dar�ber hinaus versicherten beide Gesch�ftsf�hrer der Verf�gungskl�gerin an Eides statt, von den streitgegenst�ndlichen Verletzungshandlungen der Verf�gungsbeklagten erst am 18.04.2023 Kenntnis erlangt zu haben.

7 In einem zwischen den Parteien vor dem Landgericht Potsdam gef�hrten Verfahren mit dem Aktenzeichen 51 O 15/22 legte die Verf�gungsbeklagte einen Auszug vom 05.05.2021 mit ihrem Produktangebot vor, auf dem teilweise die im hiesigen Verf�gungsverfahren streitgegenst�ndlichen Werbebehauptungen ersichtlich sind.

II.

8 Das Landgericht N�rnberg-F�rth wies mit Beschluss vom 15.05.2023 den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf�gung vom 02.05.2023 zur�ck. Zur Begr�ndung f�hrte es aus, dass der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf�gung unzul�ssig sei, da die Abmahnung vom 19.04.2023 rechtsmissbr�uchlich im Sinne des � 8c Abs. 1 UWG gewesen sei.

9 Dagegen wendet sich die sofortige Beschwerde der Verf�gungskl�gerin, in der sie folgendes beantragt,

Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verf�gung wegen Dringlichkeit ohne m�ndliche Verhandlung bei Meidung eines vom Gericht f�r jeden Einzelfall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollziehen an dem Gesch�ftsf�hrer/Direktor der Gesellschaft, v e r b o t e n, im Rahmen gesch�ftlicher Handlungen zu Wettbewerbszwecken mit den nachfolgenden Angaben f�r die als Nahrungserg�nzungsmittel vertriebenen nachfolgenden Produkte zu werben und/oder werben zu lassen:

  1. F�r das Produkt „Ml.“ wie folgt:

„i. „Ml.- Spezial-Sehkraft & Augenschutz-Formel“

ii. „TESTSIEGER Augenvitamine aus der Apotheke – Deutsche Gesundheits Initiative“

iii. „Ml. aus der G. Manufaktur f�r gesunde Augen und Sehkraft. Das Original aus der Apotheke – in Reinstoff-Qualit�t.“

iv. „Enth�lt eine SpezialSehkraft & Augenschutz-Formel, empfohlen bei intensiver Bildschirmarbeit und erh�hter Beanspruchung der Augenleistung.“

v. „Das finden Sie garantiert nicht in unserem Ml.: Gluten“

vi. „Sie m�chten f�r Ihre Augengesundheit und den Erhalt der Sehkraft tun? Dann sollten Sie unbedingt auf eine ausreichende Versorgung mit wertvollen Augenvitaminen achten. Mit Ml. von G. ist dies jetzt ganz einfach m�glich. Die gezielt von uns entwickelte Naturkraft-Formel wird n�mlich ganz besonders gut vom K�rper aufgenommen. Durch den vollst�ndigen Verzicht unn�tiger HilfsF�ll- und Zusatzstoffe ist Ml. besonders schonend und sehr gut vertr�glich.“

vii. „Ml. verf�gt �ber ein �u�erst breites Wirkungsspektrum f�r die Erhaltung der Augengesundheit und enth�lt hochkonzentriert die nachfolgenden Inhaltsstoffe:“

viii. Mit der Bezeichnung „D.-Extrakt“

ix. „Diese werden nach den neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen der Augenheilkunde gezielt zur Anwendung f�r den Erhalt der Sehkraft eingesetzt.“

x. „Die Zusammensetzung von Ml. wurde speziell darauf ausgerichtet, die nat�rlichen Schutzmechanismen Ihrer Augen zu unterst�tzen.“

xi. „DAS Ml. SORTIMENT: Ml. SpezialSehkraft & Augenschutz-Formel bei intensiver Bildschirmarbeit/ Macht m�de Augen wieder munter,“

wenn dies geschieht wie in Anlage P& R 1.“

  1. F�r das Produkt „Ma.“ wie folgt:

„i. “Bei altersbedingter Makuladegeneration“

ii. „TESTSIEGER Augenvitamine aus der Apotheke – Deutsche Gesundheits Initiative“

iii. „Ma. aus der G. Manufaktur f�r gesunde Augen und Sehkraft. Das Original aus der Apotheke – in ReinstoffQualit�t.“

iv. „MA. enth�lt eine Spezial-Sehkraft & Augenschutz-Formel und wurde gezielt zur Vorbeugung und di�tetischen Behandlung bei altersbedingter Makuladegeneration entwickelt.“

v. „Das finden Sie garantiert nicht in unserem Ma.: Gluten“

vi. „Sie m�chten f�r Ihre Augengesundheit und den Erhalt der Sehkraft tun? Dann sollten Sie unbedingt auf eine ausreichende Versorgung mit wertvollen Augenvitaminen achten. Mit Ma.von G. ist dies jetzt ganz einfach m�glich. Die gezielt von uns entwickelte Naturkraft-Formel wird n�mlich ganz besonders gut vom K�rper aufgenommen. Durch den vollst�ndigen Verzicht unn�tiger HilfsF�ll- und Zusatzstoffe ist M. besonders schonend und sehr gut vertr�glich.“

vii. „Ma. verf�gt �ber ein �u�erst breites Wirkungsspektrum f�r die Erhaltung der Augengesundheit und enth�lt hochkonzentriert die nachfolgenden Inhaltsstoffe“

viii. Mit der Kennzeichnung „D.-Extrakt“

ix. „Diese werden nach den neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen der Augenheilkunde gezielt zur Anwendung f�r den Erhalt der Sehkraft eingesetzt.“

x. „Die altersbedingte Makuladegeneration (AMD) Bei der altersbedingten Makuladegeneration handelt es sich um eine ernstzunehmende Erkrankung des Auges, die bereits ab dem 50. Lebensjahr auftreten kann. Unter anderen Faktoren spielen sogenannte freie Radikale und entz�ndliche Prozesse hierbei eine Rolle. In klinischen Studien konnte nachgewiesen werden, dass durch die Zufuhr von hochdosierten Augen Vitalstoffen wie z. B.: Lutein, Zeaxanthin, Omega-3-Fetts�uren (DHA, EPA), den Vitaminen C und E sowie den Spurenelementen Zink und Kupfer das Fortschreiten einer AMD verz�gert werden kann. Die Zusammensetzung von MA. ist daher sorgf�ltig abgestimmt auf die Bed�rfnisse der Netzhaut und deren Schutz vor weiteren krankhaften Ver�nderungen durch die AMD.“

xi. „Viele Ursachen des t�glichen Lebens, wie z. B. eine unausgewogene Ern�hrung, Rauchen und Alkoholgenuss, Umweltverschmutzung, Stress, UV-Strahlung, aber auch Alter und Krankheiten, k�nnen zu einer verst�rkten Freisetzung von freien Radikalen im K�rper f�hren. Freie Radikale k�nnen verschiedene Strukturen im K�rper angreifen und dadurch auch zu Zellsch�digungen f�hren. Sie sind unter anderem an der Entstehung der AMD beteiligt. Mit zunehmendem Alter l�sst die F�higkeit unseres K�rpers nach, solche Sch�digungen durch freie Radikale zu verhindern oder auszugleichen. Zum Schutz gegen die sch�digenden Auswirkungen dieser Radikale werden vom Organismus bestimmte N�hrstoffe und Vitamine ben�tigt, die im K�rper als nat�rliche Radikalf�nger wirken und so vor einer Verschlechterung der AMD sch�tzen k�nnen.“

xii. „Lutein sowie Zeaxanthin fangen ebenfalls freie Radikale ab und filtern zus�tzlich die sch�dliche Strahlung wie UV- und Blaulicht aus dem Tageslicht, bevor diese die empfindlichen Bereiche im Auge (Netzhaut) treffen. Lutein und Zeaxanthin zeigen zudem antientz�ndliche Eigenschaften. Lutein und Zeaxanthin spielen somit eine zentrale Rolle beim Schutz des Auges vor weiterem Fortschreiten der AMD.“

xiii. „Die Zusammensetzung von Ma. wurde speziell darauf ausgerichtet, die nat�rlichen Schutzmechanismen Ihrer Augen zu unterst�tzen.“

xiv. „Hochdosiert zur Unterst�tzung bei altersbedingter Makuladegeneration (AMD)“, wenn dies geschieht wie in Anlage P& R 2.“

  1. F�r das Produkt „G. A.“ wie folgt:

„i. „F�r gesunde Knorpel und Gelenke“

ii. „A. aus der G. Manufaktur f�r gesunde Knorpel und Gelenke. Das Original aus der Apotheke – in ReinstoffQualit�t.“

iii. „Das finden Sie garantiert nicht in unserem A.: Gluten“

iv. „Sie m�chten f�r Ihre Gelenkgesundheit und den Erhalt der Beweglichkeit etwas ganz besonders tun? Dann sollten Sie unbedingt auf eine ausreichende Versorgung mit wertvollen Gelenkbausteinen achten. Mit A. von G. ist dies jetzt ganz einfach m�glich. Die gezielt von uns entwickelte Naturkraft-Formel wird n�mlich ganz besonders gut vom K�rper aufgenommen. Durch den vollst�ndigen Verzicht unn�tiger HilfsF�ll- und Zusatzstoffe ist A. besonders schonend und sehr gut vertr�glich.“

v. „A. verf�gt �ber ein �u�erst breites Wirkungsspektrum f�r die Erhaltung der Gelenkgesundheit.“

vi. „Arthrose ist die weltweit h�ufigste Gelenkerkrankung bei �ber 50-J�hrigen. Mittlerweile sind aber auch immer mehr J�ngere Menschen von dieser Diagnose betroffen. Bei Arthrose wird durch degenerative Prozesse im Gelenk die Versorgung der Knorpel beeintr�chtigt. Zur ern�hrungsmedizinischen Therapieunterst�tzung bietet sich A. optimal an. Die N�hrstoff-Kombination enth�lt zur t�glichen Versorgung 2400 mg nat�rlichen Schwefel (MSM), 200 mg Hyalurons�ure und 80 mg Vitamin C f�r den Knorpel- und Knochenstoffwechsel und verf�gt zudem �ber entz�ndungshemmende Eigenschaften.“

vii. „A. von G. deckt den Bedarf mit der einzigartigen Gelenkschutz-Formel ganz einfach und bequem mit nur zwei Kapsel morgens und abends ab.“

wenn dies geschieht wie in Anlage P& R 3.“

  1. F�r das Produkt „G. K.” mit den nachfolgenden Angaben:

i. „F�r gesunde Knorpel und Gelenke – Nahrungserg�nzungsmittel mit Glucosamin, Chondroitin, Weihrauchextrakt, Austernschalenpulver, Mangan und Vitamin E#

ii. „K. aus der G. Manufaktur f�r gesunde Knorpel und Gelenke. Das Original aus der Apotheke – in ReinstoffQualit�t.“

iii. „Das finden Sie garantiert nicht in unseren K.: Gluten“

iv. „Sie m�chten f�r Ihre Gelenkgesundheit und den Erhalt der Beweglichkeit etwas ganz besonders tun? Dann sollten Sie unbedingt auf eine ausreichende Versorgung mit wertvollen Gelenkbausteinen achten. Mit K. von G. ist dies jetzt ganz einfach m�glich. Die gezielt von uns entwickelte Naturkraft-Formel wird n�mlich ganz besonders gut vom K�rper aufgenommen. Durch den vollst�ndigen Verzicht unn�tiger Hilfs-, F�ll- und Zusatzstoffe sind K. besonders schonend und sehr gut vertr�glich.“

v. „K. verf�gen �ber ein �u�erst breites Wirkungsspektrum.“

vi. „Arthrose ist die weltweit h�ufigste Gelenkerkrankung bei �ber 50-J�hrigen. Mittlerweile sind aber auch immer mehr J�ngere Menschen von dieser Diagnose betroffen. Bei Arthrose wird durch degenerative Prozesse im Gelenk die Versorgung der Knorpel beeintr�chtigt. Zur ern�hrungsmedizinischen Therapieunterst�tzung bieten sich K. optimal an. Die N�hrstoff-Kombination enth�lt die synergistischen Knorpelbestandteile Glucosamin- und Chondroitinsulfat, Weihrauchextrakt, Austernschalenextrakt, Mangan und das wertvolle Vitamin E unterst�tzen zus�tzlich den Knorpel- und Knochenstoffwechsel und haben zudem entz�ndungshemmende Eigenschaften.“

vii. „K. von G. mit der einzigartigen Gelenkschutz-Formel decken den erforderlichen Bedarf ganz einfach und bequem mit nur einer Kapsel morgens und abends ab“;

wenn dies geschieht wie in Anlage P& R 4.

10 Die Verf�gungsbeklagte beantragt die Zur�ckweisung der sofortigen Beschwerde.

11 Wegen des Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schrifts�tze nebst Anlagen Bezug genommen.

12 Mit Beschluss vom 14.06.2023 half das Landgericht der Beschwerde nicht ab.

13 Der Senat entschied mit Beschluss vom 03.07.2023, nicht ohne m�ndliche Verhandlung zu entscheiden.

Gründe

B.

14 Die zul�ssige Beschwerde ist teilweise begr�ndet. Zwar ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf�gung nicht wegen Rechtsmissbrauchs unzul�ssig. Ihm fehlt jedoch teilweise der f�r den Erlass einer einstweiligen Verf�gung erforderliche Verf�gungsgrund.

15 Der Senat entscheidet gem�� � 922 Abs. 1, � 936 ZPO nach m�ndlicher Verhandlung durch Urteil, da er beschloss, dass eine �ber den behaupteten Verf�gungsgrund hinausgehende besondere Dringlichkeit im Hinblick auf den Zeitablauf nicht mehr gegeben sei, und daher als Beschwerdegericht nach � 937 Abs. 2 ZPO die m�ndliche Verhandlung anordnete.

I.

16 Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf�gung ist nicht wegen Rechtsmissbrauchs unzul�ssig. Zwar sprechen im vorliegenden Fall einige Einzelumst�nde f�r Rechtsmissbr�uchlichkeit; die erforderliche Gesamtw�rdigung der ma�geblichen Einzelkriterien f�hrt jedoch dazu, dass der Verf�gungsantrag nicht als unzul�ssig nach � 8c UWG abgewiesen werden kann.

17 1. Nach � 8c Abs. 1 UWG ist die Geltendmachung der in � 8 Abs. 1 UWG bezeichneten Anspr�che auf Beseitigung und Unterlassung unzul�ssig, wenn sie unter Ber�cksichtigung der gesamten Umst�nde rechtsmissbr�uchlich ist.

18 Von einem Rechtsmissbrauch ist auszugehen, wenn sich der Gl�ubiger bei der Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs von sachfremden Gesichtspunkten leiten l�sst. Diese m�ssen jedoch nicht das alleinige Motiv des Gl�ubigers sein. Erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass die sachfremden Ziele �berwiegen (BGH, GRUR 2021, 752 Rn. 38 – Berechtigte Gegenabmahnung). Die Annahme eines derartigen Missbrauchs erfordert eine sorgf�ltige Pr�fung und Abw�gung der ma�geblichen Einzelumst�nde (BGH, GRUR 2019, 638 Rn. 21 – K�ndigung der Unterlassungsvereinbarung).

19 Indizien f�r ein rechtsmissbr�uchliches Verhalten bietet der nicht abschlie�ende Katalog von Regelbeispielen in � 8c Abs. 2 UWG. Auch bei Vorliegen der Voraussetzungen des � 8c Abs. 2 UWG ist indes weiterhin eine Gesamtw�rdigung aller Einzelfallumst�nde erforderlich (Feddersen, in K�hler/Bornkamm, UWG, 41. Aufl. 2023, � 8c Rn. 12).

20 2. Die Tatsache, dass die Prozessbevollm�chtigte der Verf�gungskl�gerin auftragsgem�� die Wettbewerbsverst��e eigenst�ndig ermittelte, kann im vorliegenden Fall kein ma�gebliches Indiz f�r ein rechtsmissbr�uchliches Verhalten sein.

21 a) Nach � 8c Abs. 2 Nr. 1 UWG ist eine rechtsmissbr�uchliche Geltendmachung im Zweifel anzunehmen, wenn die Geltendmachung der Anspr�che vorwiegend dazu dient, gegen den Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder von Kosten der Rechtsverfolgung oder die Zahlung einer Vertragsstrafe entstehen zu lassen. Ein Indiz f�r ein derartiges unangemessenes Einnahmeerzielungsinteresse kann darin gesehen werden, dass der beauftragte Anwalt das Abmahngesch�ft „in eigener Regie“ betreibt, insbesondere die Wettbewerbsverst��e selbst ermittelt (Feddersen, a.a.O. � 8c Rn. 16; BGH, GRUR 2012, 286 Rn. 16 – Falsche Suchrubrik).

22 b) Im vorliegenden Fall f�hrt die Rechtsanw�ltin der Verf�gungskl�gerin in ihrer Abmahnung vom 19.04.2023 aus, dass sie von der Verf�gungskl�gerin beauftragt worden sei, die Bewerbung einzelner, beliebig ausgew�hlter Produkte des Unternehmens der Verf�gungsbeklagten auf der Webseite www.g.de zu pr�fen. Dies entspricht den Angaben des Gesch�ftsf�hrers der Verf�gungskl�gerin in seiner eidesstattlichen Versicherung vom 02.05.2023, wonach die Prozessbevollm�chtigte damit beauftragt worden sei, die Bewerbung einzelner, von dieser selbst auszuw�hlender Nahrungserg�nzungsmittel der Verf�gungsbeklagten zu pr�fen und im Falle von identifizierten Wettbewerbsverst��en gegen�ber dieser auch eine Abmahnung auszusprechen.

23 Zwar ist zu konstatieren, dass die Verfahrensbevollm�chtigte der Verf�gungskl�gerin frei darin war, beliebige angebliche Rechtsverst��e unabh�ngig davon, ob und inwiefern die Verf�gungskl�gerin durch diese �berhaupt beeintr�chtigt ist, auszuw�hlen, um daf�r eine Abmahnung mit der entsprechenden Kostenforderung von Anwaltskosten sowie der Forderung einer strafbewehrten Unterlassungserkl�rung auszusprechen.

24 Dies ist jedoch f�r sich genommen nicht ausreichend, um als Indiz f�r ein rechtsmissbr�uchliches Vorgehen gewertet zu werden. Denn es sind vorliegend keinerlei Anhaltspunkte daf�r ersichtlich, dass die Prozessbevollm�chtigte der Verf�gungskl�gerin das Abmahngesch�ft dahingehend in eigener Regie betrieb, dass die Rechtsverfolgung ihrem Interesse an der Erzielung von Einnahmen aus der Abmahnt�tigkeit diente (vgl. OLG N�rnberg, GRUR-RR 2019, 170 Rn. 35 – Inbox-Werbung), oder dass die beauftragte Anw�ltin die Verf�gungsbeklagte vom Kostenrisiko ganz oder teilweise freistellte (OLG Frankfurt, GRUR-RR 2016, 26 Rn. 5 – Kopfh�rer ohne CE-Kennzeichnung).

25 3. Ein Rechtsmissbrauch begr�ndender Umstand ist auch nicht die Tatsache, dass die �berpr�fung der Angebote der Verf�gungsbeklagten durch die Verf�gungskl�gerin aufgrund von vorangegangenen Abmahnungen der Verf�gungsbeklagte erfolgte, sowie dass sie die Verf�gungsbeklagte bislang nicht als konkrete Wettbewerberin ansah und erst auf Grund einer k�rzlich – zu ihren Ungunsten – ergangenen Entscheidung des Landgerichts N�rnberg-F�rth vom Bestehen eines konkreten Wettbewerbsverh�ltnisses ausging und deshalb die Abmahnung aussprach. Denn der Umstand, dass das wettbewerbsrechtliche Vorgehen sich als Reaktion auf ein entsprechendes Vorgehen der Gegenseite darstellt („Retourkutsche“), begr�ndet f�r sich genommen noch nicht den Einwand des Missbrauchs (BGH, GRUR 2012, 949 Rn. 26 – Missbr�uchliche Vertragsstrafe). Es reicht insoweit nicht aus, wenn nach einer Abmahnung, einer Klage oder einem Verf�gungsantrag das Verhalten des Abmahnenden, Kl�gers oder Antragstellers �berpr�ft und dieser danach wegen vorgefundener aktueller eigener Verst��e seinerseits abgemahnt oder gerichtlich verfolgt wird (OLG Hamm, Urteil vom 08.11.2012 – 4 U 86/12, GRUR-RS 2013, 11705).

26 4. F�r sich genommen reicht f�r die Annahme von Rechtsmissbrauch auch nicht, dass die in der Abmahnung geforderte Vertragsstrafe in mehrfacher Hinsicht �bersetzt ist, da sich die Verf�gungsbeklagte zur Zahlung einer Vertragsstrafe f�r jeden Fall der Zuwiderhandlung unter Ausschluss der Einrede der nat�rlichen Handlungseinheit verpflichten und im Fall von Dauerhandlungen, etwa durch eine Zuwiderhandlung im Internet, jede angefangene Woche der Zuwiderhandlung als einzelner Versto� gelten sollte.

27 a) Vorab ist darauf hinzuweisen, dass dieses Vorgehen entgegen der Rechtsauffassung des Erstgerichts nicht unter das Regelbeispiel des � 8c Abs. 2 Nr. 5 UWG subsumiert werden kann.

28 Nach � 8c Abs. 2 Nr. 5 UWG ist eine rechtsmissbr�uchliche Geltendmachung im Zweifel anzunehmen, wenn eine vorgeschlagene Unterlassungsverpflichtung offensichtlich �ber die abgemahnte Rechtsverletzung hinausgeht. Unter diese Nummer f�llt der Vorschlag von Unterlassungsverpflichtungen, die deutlich �ber die geschuldete Verpflichtung zur Unterlassung hinausgehen und die Wahrscheinlichkeit erh�hen, dass der Abgemahnte hiergegen verst��t (Begr�ndung Regierungsentwurf, BT-Drs. 19/12084, S. 30). Der vom Regelbeispiel des � 8c Abs. 2 Nr. 5 UWG erfasste Missbrauchstatbestand betrifft daher solche Unterwerfungsverlangen, die im Vergleich zur abgemahnten Rechtsverletzung inhaltlich dahingehend zu weit gefasst sind, dass sie �ber die durch die begangene konkrete Verletzungshandlung begr�ndete tats�chliche Vermutung der Wiederholungsgefahr in unvertretbarer Weise hinausgehen.

29 Im vorliegenden Fall bezieht sich die geforderte Unterlassungserkl�rung auf die jeweils beanstandete konkrete Rechtsverletzung, was sich bereits daraus ergibt, dass dieser jeweils der Zusatz angef�gt war „wenn dies geschieht wie in Anlage […]“. Dass die Verf�gungsbeklagte auf die Einrede der nat�rlichen Handlungseinheit verzichten und bei Dauerhandlungen jede angefangene Woche der Zuwiderhandlung als einzelner Versto� gelten sollte, betrifft nicht den Umfang der geschuldeten Unterlassung, sondern die aus einem Versto� resultierende Rechtsfolge der H�he der verwirkten Vertragsstrafe. Dies ergibt sich auch daraus, dass diese Folgen in einer nur die Strafbewehrung regelnden Ziffer 2. enthalten sind.

30 Eine andere Beurteilung ist nicht deshalb veranlasst, weil eine vorformulierte, „versteckte“ verschuldensunabh�ngige Unterlassungserkl�rung als rechtsmissbr�uchlich (BGH, GRUR 2012, 730 Rn. 17 ff. – Bauheizger�t) und unter das Regelbeispiel des � 8c Abs. 2 Nr. 5 UWG fallend (Feddersen, a.a.O. � 8c Rn. 22) angesehen wird. Denn das Verlangen einer verschuldensunabh�ngigen Vertragsstrafe ist eine – im Vergleich zu den Vorgaben des � 339 BGB – inhaltliche Haftungsversch�rfung und betrifft damit die Frage der Wahrscheinlichkeit, ob der Abgemahnte hiergegen verst��t, wogegen sich die im Streitfall problematische Frage des Umfangs der Sanktionierung von Dauerverst��en �berwiegend auf die Rechtsfolge von Zuwiderhandlungen bezieht.

31 b) Es liegt auch keine Vereinbarung oder Forderung �berh�hter Vertragsstrafen i.S.v. � 8c Abs. 2 Nr. 4 UWG vor.

32 aa) Nach der bisherigen Rechtsprechung lag ein starkes Indiz f�r einen Missbrauch im Sinne einer im Vordergrund stehenden Einnahmeerzielungsabsicht vor, wenn der Abmahnende systematisch �berh�hte Vertragsstrafen verlangt (BGH, GRUR 2012, 286 Rn. 13 – Falsche Suchrubrik; BGH, GRUR 2016, 961 Rn. 15 – Herstellerpreisempfehlung bei Amazon). Das Regelbeispiel �bernimmt die Forderung nach „systematisch“ �berh�hten Vertragsstrafen zwar nicht. Nach dem Wortlaut m�ssen aber (mehrere) „offensichtlich �berh�hte Vertragsstrafen“ vereinbart oder gefordert werden. Es bleibt also unter Geltung des neuen � 8c Abs. 2 Nr. 4 UWG dabei, dass eine einzige offensichtlich �berh�hte Vertragsstrafe einen Missbrauch nicht indiziert (Goldmann, in Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig, UWG, 5. Aufl. 2021, � 8c Rn. 192).

33 Durch den in � 8c Abs. 2 Nr. 4 UWG verwendeten Begriff „offensichtlich“ soll verdeutlicht werden, dass nur eindeutige und ohne Weiteres erkennbare F�lle erfasst werden sollen und nicht Konstellationen, in denen dem Abmahnenden blo�e Fl�chtigkeitsfehler unterlaufen sind oder seine Forderung sich aus der Sicht ex ante noch im �blichen Rahmen hielt (Beschlussempfehlung, BT-Drs. 19/22238, S. 17).

34 bb) Im vorliegenden Fall f�gte die Verf�gungskl�gerin der Abmahnung zum einen eine vorformulierte Unterlassungserkl�rung bei, durch welche sich die Verf�gungsbeklagte zur Zahlung einer Vertragsstrafe f�r jeden Fall der Zuwiderhandlung zum einen unter Ausschluss der Einrede der nat�rlichen Handlungseinheit verpflichtete. Bei Vorliegen von nat�rlicher Handlungseinheit werden mehrere Verhaltensweisen zusammengefasst, die auf Grund ihres r�umlich-zeitlichen Zusammenhangs so eng miteinander verbunden sind, dass sie bei nat�rlicher Betrachtungsweise als ein einheitliches, zusammengeh�rendes Tun erscheinen (BGH, GRUR 2009, 427 Rn. 13 – Mehrfachversto� gegen Unterlassungstitel).

35 In Allgemeinen Gesch�ftsbedingungen w�re eine Vertragsklausel, nach der eine Zusammenfassung einer Vielzahl von Einzelverst��en von vornherein ausgeschlossen wird, nach � 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB grunds�tzlich unwirksam, falls nicht besondere Umst�nde vorliegen, die die Unangemessenheit der Benachteiligung ausschlie�en (Bornkamm/Feddersen a.a.O. � 13a Rn. 27). Dagegen k�nnen die Parteien in einer Individualabrede vereinbaren, dass eine Zusammenfassung mehrerer oder aller Verst��e zu einer einzigen Zuwiderhandlung nach den Grunds�tzen der nat�rlichen Handlungseinheit oder einer Handlung im Rechtssinne nicht erfolgen soll (BGH, GRUR 2009, 181 Rn. 39 – Kinderw�rmekissen).

36 Vor diesem Hintergrund kann das Begehren der Verf�gungskl�gerin in der Abmahnung, dass die Verf�gungsbeklagte auf die Einrede der nat�rlichen Handlungseinheit verzichten solle, nicht ein Indiz f�r die Rechtsmissbr�uchlichkeit darstellen. Zwar mag dieses Ansinnen dazu f�hren, dass die Verf�gungsbeklagte eine derartige Vertragsstrafe gem�� � 13a Abs. 4 UWG nicht schulden w�rde. Die Schwelle zur Offensichtlichkeit einer �berh�hten Vertragsstrafe ist hingegen nicht �berschritten, da eine Individualvereinbarung, wonach mehrere Verst��e nicht zu einer Einheit zusammengefasst werden sollen, nicht per se unzul�ssig ist, zumal es nach der neueren Rechtsprechung f�r sich allein nicht ausreicht, wenn der Abmahnende einen Verzicht auf die Einrede des Fortsetzungszusammenhangs fordert (BGH, GRUR 2012, 286 Rn. 15 – Falsche Suchrubrik; a.A. BGH, NJW 1993, 721 – Fortsetzungszusammenhang).

37 cc) Dar�ber hinaus hat die Verf�gungskl�gerin im Streitfall gefordert, dass im Fall von Dauerhandlungen, etwa durch eine Zuwiderhandlung im Internet, jede angefangene Woche der Zuwiderhandlung als einzelner Versto� gilt.

38 (1) F�r Rechtsmissbr�uchlichkeit spricht, dass diese Forderung �ber den Verzicht auf die Einrede der nat�rlichen Handlungseinheit deutlich hinaus geht und einen erheblichen Versto� gegen wesentliche Grundgedanken des Vertragsstrafenrechts darstellt. Denn in der Regel ist eine einheitliche Handlung anzunehmen, wenn dem Schuldner eine Handlung vorgeworfen wird, wie etwa das Einstellen einer Werbung in das Internet (OLG K�ln, GRUR-RR 2020, 224 Rn. 78 – Arzneimittelfamilie). Durch die ausdr�ckliche Vereinbarung, dass Dauerhandlungen als ein Versto� pro Woche anzusehen sein sollen, kann ein potenziell mit leichter Fahrl�ssigkeit begangener Versto� – z B. wegen einer versehentlich nicht gel�schten Werbeaussage – als eine Vielzahl von Verst��en mit einer Aufsummierung zu erheblichen Vertragsstrafen geahndet werden.

39 (2) Gegen Rechtsmissbrauch spricht hingegen, dass nach � 13a Abs. 1 Nr. 1 UWG bei der Festlegung der Angemessenheit einer Vertragsstrafe die Art und das Ausma� der Zuwiderhandlung ma�geblich sein sollen. Eine entscheidende Rolle spielt dabei auch die Dauer der Verletzungshandlung, weshalb bei einer l�ngeren Zuwiderhandlung im Internet die Vertragsstrafe h�her angesetzt werden kann als bei nur kurzen Verst��en von lediglich einer Woche.

40 Dar�ber hinaus ist zu beachten, dass bei der vorliegenden Vertragsstrafenvereinbarung gem�� ��315 Abs. 1 BGB der Verf�gungskl�gerin f�r den Fall einer k�nftigen Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungspflicht die Bestimmung der Strafh�he nach ihrem billigen Ermessen �berlassen bleiben sollte („Hamburger Brauch”) und nach � 315 Abs. 3 S. 2 BGB eine gerichtliche �berpr�fung der von der Verf�gungskl�gerin vorgenommenen Bestimmung der Vertragsstrafenh�he in der Vereinbarung vorgesehen war (vgl. BGH, GRUR 2010, 355 Rn. 30 – Testfundstelle). Ihre Festsetzung muss daher insgesamt billigem Ermessen entsprechen (� 315, � 316 BGB). Ist das nicht der Fall, ist die Festsetzung nicht verbindlich und unterliegt dann der gerichtlichen Bestimmung (� 315 Abs. 3, � 319 BGB). Diese Art der Vertragsstrafenbestimmung kompensiert in einem gewissen Umfang die willk�rliche Aufspaltung von Dauerverst��en pro Woche.

41 (3) Der Senat kann im Streitfall offenlassen, ob die Aufspaltung einer Dauerhandlung in einzelne Zuwiderhandlungen pro Wocheneinheit den Rechtsmissbrauch indizieren kann. Denn der Verf�gungskl�gerin kann vorliegend allenfalls ein Fall der Forderung einer �berh�hten Vertragsstrafe vorgeworfen werden kann. Und eine einzige (offensichtlich) �berh�hte Vertragsstrafe ist kein Indiz f�r einen Missbrauch i.S.v. � 8c Abs. 2 Nr. 4 UWG.

42 5. Schlie�lich f�hrt auch der von der Verf�gungskl�gerin im Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf�gung vorgeschlagene Streitwert nicht dazu, dass der Senat von einem rechtsmissbr�uchlichen Vorgehen ausgeht.

43 a) F�r ein unangemessenes Kostenbelastungsinteresse i.S.v. � 8c Abs. 2 Nr. 1 UWG spricht es, wenn der Anspruchsberechtigte mit der Geltendmachung des Anspruchs �berwiegend das f�r sich gesehen nicht schutzw�rdige Ziel verfolgt, den Gegner m�glichst mit hohen Prozesskosten zu belasten (BGH GRUR 2019, 199 Rn. 21 – Abmahnaktion II; OLG Brandenburg, GRUR-RR 2013, 511 – Verweisungsnorm). Vor diesem Hintergrund ist das Aussprechen von au�ergerichtlichen Abmahnungen unter Zugrundelegung weit �berh�hter Streitwerte ein Indiz f�r ein (rechtsmissbr�uchliches) Geb�hrenerzielungsinteresse (OLG Jena, GRUR-RR 2011, 327 (329) – Umfang des Gesch�ftsbetriebs).

44 Dar�ber hinaus kann f�r Rechtsmissbrauch sprechen, wenn in gerichtlichen Verfahren unangemessen hohe (weit �berh�hte) Streitwerte angesetzt werden (Goldmann, a.a.O., � 8c Rn. 147). Dabei ist jedoch zum einen zu beachten, dass nach dem in Rechtsstreitigkeiten aus dem Lauterkeitsrecht anzuwendenden � 51 Abs. 2 GKG der Streitwert eigenst�ndig durch das Gericht entsprechend der sich aus dem Antrag des Kl�gers bzw. Antragstellers ergebenden Bedeutung der Sache zu bestimmen ist. Zwar kommt der Streitwertangabe des Anspruchsstellers zu Beginn des Verfahrens eine indizielle Bedeutung f�r das tats�chlich verfolgte Interesse zu (OLG Frankfurt, LMuR 2022, 134). Diese Wertangabe ist aber f�r das Gericht nicht bindend, sondern anhand der objektiven Gegebenheiten und unter Heranziehung �blicher Wertfestsetzungen in vergleichbaren F�llen zu �berpr�fen (OLG D�sseldorf, GRUR-RR 2011, 341). Zum anderen ist zu ber�cksichtigen, dass zu Beginn des Gerichtsverfahrens die sp�tere Kostentragungspflicht noch offen ist. Daher ist bei der Annahme von Rechtsmissbrauch wegen �berh�hter kl�gerischer Vorschl�ge f�r die gerichtliche Streitwertfestsetzung besondere Zur�ckhaltung geboten.

45 b) Im vorliegenden Fall ist die Zugrundelegung eines Gegenstandswerts von 80.000,00 € f�r die Berechnung der Abmahnkosten nicht zu beanstanden.

46 Das Interesse der Klagepartei an einer begehrten Unterlassung bemisst sich in Wettbewerbssachen nach dem sogenannten „Angriffsfaktor“. Ma�geblich ist das Interesse des (Verf�gungs) Kl�gers an der Verhinderung k�nftiger Verletzungshandlungen. Dabei h�ngt der Umfang dieses Interesses von der Art des Versto�es, insbesondere von seiner Gef�hrlichkeit und der Sch�dlichkeit der zu verbietenden Handlung, d.h. der Wahrscheinlichkeit und dem Ausma� einer k�nftigen Beeintr�chtigung dieses Interesses, ab. Weitere Kriterien zur Bestimmung dieses Interesses sind der drohende Schaden f�r den Wettbewerber (z. B. Umsatzeinbu�en, Marktverwirrungs- und Rufschaden), die Unternehmensverh�ltnisse beim Verletzter und Verletzen (Ums�tze, Gr��e, Wirtschaftskraft, Marktstellung und deren voraussichtliche Entwicklung) und die Intensit�t des Wettbewerbs.

47 Der in der Abmahnung angegebene Gegenstandswert von 80.000,00 € entspricht diesen Vorgaben. Dabei ist zu ber�cksichtigen, dass sich die Verf�gungskl�gerin als Mitbewerberin der Verf�gungsbeklagten gegen eine Vielzahl von gesundheitsbezogenen Werbebehauptungen f�r insgesamt vier Nahrungserg�nzungsmittel wendet. Im Hauptsacheverfahren 3 U 3503/22, welches zwischen dem V. und der hiesigen Verf�gungskl�gerin in der Berufung vor dem Senat gef�hrt worden war, setzte der Senat f�r drei angegriffene Werbebehauptungen f�r ein Nahrungserg�nzungsmittel einen Streitwert von 30.000,00 € fest. Auch die Verf�gungsbeklagte legte in einer von ihr gegen�ber der Verf�gungskl�gerin ausgesprochenen Abmahnung f�r vier Werbebehauptungen hinsichtlich vier Nahrungserg�nzungsmitteln einen Gegenstandswert von insgesamt 80.000,00 € zugrunde (Anlage P& R 5a).

48 c) Zwar ist vor diesem Hintergrund der Streitwertvorschlag im Antrag auf Erlass der einstweiligen Verf�gung als �bersetzt anzusehen. Dieser Vorschlag kann f�r sich genommen jedoch nicht die Rechtsmissbr�uchlichkeit begr�nden.

49 Allerdings ist die Streitwertangabe im Verf�gungsantrag im Vergleich zum Gegenstandswert der Abmahnung unter zwei Gesichtspunkten �berh�ht. Zum einen ist weder ersichtlich noch von der Verf�gungskl�gerin dargelegt, warum sie im gerichtlichen Verf�gungsverfahren denselben Streitwert wie in der Abmahnung vorschlug. Denn in Verfahren des vorl�ufigen Rechtsschutzes liegt der Streitwert regelm��ig unter demjenigen des Hauptsacheverfahrens (� 51 Abs. 4 GKG), wobei nach der Rechtsauffassung des Senats regelm��ig ein Abschlag von ca. 1/3 des Hauptsachestreitwerts vorzunehmen ist. Nur im Einzelfall, n�mlich soweit das Verf�gungsverfahren tats�chlich zu einer endg�ltigen Erledigung des Streits f�hrt oder mit hoher Wahrscheinlichkeit f�hren wird, gilt ann�hernd der gleiche Streitwert wie im Hauptsacheverfahren (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 08.08.2016 – 4 W 62/16, GRUR-RS 2016, 14764 Rn. 2). Zum anderen war im Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf�gung vom 02.05.2023 das noch in der Abmahnung enthaltene Unterlassungsbegehren im Hinblick auf die Verwendung von zwei Logos f�r s�mtliche Nahrungserg�nzungsmittel der Verf�gungsbeklagte nicht mehr enthalten.

50 Die Streitwertsch�tzung der Verf�gungskl�gerin in der Antragsschrift in H�he von 80.000,00 € ist jedoch trotz dieses Umstands nicht derart �berzogen, dass – insbesondere auch vor dem Hintergrund der besonders hohen Voraussetzungen f�r die Annahme von Rechtsmissbrauch bei kl�gerischen Vorschl�gen f�r die gerichtliche Streitwertfestsetzung – von einer Rechtsmissbr�uchlichkeit des Verf�gungsantrags ausgegangen werden kann. Vielmehr ist – wie auch die �bereinstimmende Festsetzung des Streitwerts f�r das Verf�gungsverfahren durch das Landgericht und den Senat auf insgesamt 55.000,00 € zeigt – die Streitwertangabe nicht als weit �berh�ht anzusehen. Dar�ber hinaus ist durchaus m�glich, dass die �bernahme des Streitwerts aus der Abmahnung auf blo�e Nachl�ssigkeit der Prozessbevollm�chtigten der Verf�gungskl�gerin zur�ckzuf�hren ist.

51 4. Bei der erforderlichen Gesamtw�rdigung und Abw�gung der ma�geblichen Einzelumst�nde kommt der Senat zu dem Ergebnis, dass – auch wenn einzelne Indizien durchaus unter Rechtsmissbrauchsgesichtspunkten als bedenklich einzustufen sind – insgesamt nicht davon ausgegangen werden kann, dass sich die Verf�gungskl�gerin bei der Geltendmachung der Unterlassungsanspr�che �berwiegend von sachfremden Gesichtspunkten hat leiten lassen.

II.

52 Der Verf�gungsgrund i.S.d. � 935, � 940 ZPO ist in Bezug auf die Antr�ge Ziffer 1.(i.) und (iv.), Ziffer 2.(i.) sowie Ziffer 4.(i) und (ii) nicht gegeben, da diesbez�glich die Dringlichkeitsvermutung des � 12 Abs. 1 UWG widerlegt ist.

53 1. Die herrschende Meinung im Lauterkeitsrecht behandelt den Verf�gungsgrund als besondere Form des Rechtsschutzinteresses und damit als von Amts wegen zu pr�fende Zul�ssigkeitsvoraussetzung zur Rechtfertigung des Vorgehens im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes (vgl. K�hler/Bornkamm/Feddersen/K�hler/Feddersen, 41. Aufl. 2023, UWG � 12 Rn. 2.12; M�KoUWG/Schlingloff, 3. Aufl. 2022, UWG � 12 Rn. 56). Demgegen�ber f�hrt nach der herrschenden Meinung im allgemeinen Zivilrecht das Fehlen eines Verf�gungsgrundes zur Unbegr�ndetheit und nicht zur Unzul�ssigkeit des Antrags (vgl. M�KoZPO/Drescher, 6. Aufl. 2020, ZPO � 917 Rn. 2; Musielak/Voit/Huber, 20. Aufl. 2023, ZPO � 922 Rn. 2), weil sich die zu pr�fende Gef�hrdung auf die Verwirklichung eines materiellen Anspruchs beziehen muss. Der Senat kann im Streitfall offenlassen, welcher Meinung er sich anschlie�t, da die Frage, ob die Pr�fung im Rahmen der Zul�ssigkeit oder der Begr�ndetheit erfolgt, vorliegend nicht entscheidungserheblich ist.

54 2. � 12 Abs. 1 UWG begr�ndet in seinem Anwendungsbereich eine widerlegliche tats�chliche Vermutung der Dringlichkeit. Die Vermutung der Dringlichkeit gilt als widerlegt, wenn der Verf�gungskl�ger durch sein Verhalten selbst zu erkennen gibt, dass es „ihm nicht eilig ist“. Das ist der Fall, wenn er l�ngere Zeit zuwartet, obwohl er den Wettbewerbsversto� und die Person des Verantwortlichen kennt oder grob fahrl�ssig nicht kennt. Entscheidend ist dabei allein der Zeitpunkt, zu welchem dem Verf�gungskl�ger die ma�geblichen Tatsachen bekannt geworden sind (OLG N�rnberg, GRUR-RR 2019, 131 Rn. 46 – Schnupfenmittel). Dabei ist nach st�ndiger Rechtsprechung des Senats regelm��ig ein Zuwarten von mehr als einem Monat dringlichkeitssch�dlich (OLG N�rnberg, NJW-RR 2019, 105 Rn. 17). Eine allgemeine Marktbeobachtungspflicht, auch wenn sich die Parteien bereits in der Vergangenheit in rechtlichen Auseinandersetzung befanden, besteht hingegen nicht (OLG Frankfurt, GRUR-RR 2019, 70 Rn. 23 – Exzenterz�hne II).

55 Das Wissen au�enstehender Dritter ist nicht nur relevant, wenn sie ausdr�cklich zum Wissensvertreter bestellt wurden, sondern auch dann, wenn sie dazu berufen sind, im Rechtsverkehr als Repr�sentant des Gesch�ftsherrn bestimmte Aufgaben in eigener Verantwortung zu erledigen und dabei die angefallenen Informationen zur Kenntnis zu nehmen und ggf. weiterzuleiten (OLG Frankfurt, GRUR-RR 2018, 251 Rn. 37 – Pharma-Vertriebsbereiche; K�hler/Bornkamm/Feddersen/K�hler/Feddersen, 41. Aufl. 2023, UWG � 12 Rn. 2.15a). Daher muss sich der Verf�gungskl�ger das Wissen seines mit der Abwehr wettbewerblicher Anspr�che beauftragten Prozessbevollm�chtigten nach � 166 Abs. 1 BGB analog zurechnen lassen, wenn dieser im Zuge der Bearbeitung des Mandats von einem Wettbewerbsversto� des Abmahnenden Kenntnis erlangt. Ein Anwalt, der mit der Abwehr wettbewerblicher Anspr�che betraut ist, ist dazu berufen, f�r den Gesch�ftsherrn im Rechtsverkehr als dessen Repr�sentant bestimmte Aufgaben in eigener Verantwortung zu erledigen und die dabei anfallenden Informationen zur Kenntnis zu nehmen und weiterzuleiten. Ihn treffen Hinweispflichten auch in Bezug auf Vorg�nge au�erhalb des eigentlichen Auftragsgegenstandes, wenn die entsprechende Kenntnis vorlag (OLG Frankfurt, WRP 2013, 1068 Rn. 4).

56 3. Unter Ber�cksichtigung dieses rechtlichen Ma�stabs ist in Bezug auf die Antr�ge Ziffer 1.(i.) und (iv.), Ziffer 2.(i.) sowie Ziffer 4.(i) und (ii) von einer Widerlegung der Dringlichkeit auszugehen. Zwar machten die Gesch�ftsf�hrer der Verf�gungskl�gerin durch eidesstattliche Versicherungen vom 02.05.2023 und 12.05.2023 glaubhaft, von den streitgegenst�ndlichen Verletzungshandlungen der Verf�gungsbeklagten erst am 18.04.2023 – somit weniger als einen Monat vor Beantragung der einstweiligen Verf�gung – Kenntnis erlangt zu haben. Ihnen ist jedoch das teilweise vorherige Wissen (bzw. die grob fahrl�ssige Unkenntnis) ihrer Prozessbevollm�chtigten in Bezug auf konkrete Werbebehauptungen der Verf�gungsbeklagten aus einem Parallelverfahren zuzurechnen.

57 a) Die Tatsache, dass die Verf�gungskl�gerin bereits in der Vergangenheit von der Verf�gungsbeklagten au�ergerichtlich und gerichtlich nach � 8 UWG in Anspruch genommen wurde, ist im Rahmen der Pr�fung des Verf�gungsgrundes ohne Relevanz. Mangels allgemeiner Marktbeobachtungspflicht w�rde die Nichtbeachtung von wettbewerbsrechtlichen Verst��en des Mitbewerbers, mit dem man sich in einer gerichtlichen Auseinandersetzung befindet, allenfalls zu einer fahrl�ssigen Unkenntnis von dessen Zuwiderhandlung f�hren.

58 Nicht ausreichend f�r die Bejahung von grob fahrl�ssiger Unkenntnis ist auch die Tatsache, dass die Verf�gungsbeklagte in einem zwischen den Parteien vor dem Landgericht N�rnberg-F�rth unter dem Aktenzeichen 4 HK O 3394/21 gef�hrten Verfahren mit Schriftsatz vom 04.08.2021 ihr Produktangebot einschlie�lich der Produkte „ML.“, „MA.“ und „G. A.“ vorlegte (Anlage BL 4). Denn auf den Produktbildern selbst, wie sie in dem Parallelverfahren eingereicht wurden, ist die Wettbewerbswidrigkeit nicht erkennbar.

59 b) In Bezug auf einige im Streitfall beanstandete Werbeangaben – und zwar die aus den Antr�gen in den Ziffern 1.(i.) und (iv.), 2.(i.) sowie 4.(i) und (ii) – ergibt sich die der Verf�gungskl�gerin zuzurechnende grob fahrl�ssige Unkenntnis daraus, dass die Verf�gungsbeklagte in einem Parallelverfahren einen konkreten Hinweis auf diese Aussagen gab.

60 Die Verf�gungsbeklagte trug unwidersprochen vor, dass sie in einem zwischen den Parteien vor dem Landgericht Potsdam gef�hrten Verfahren mit dem Aktenzeichen 51 O 15/22 einen Auszug vom 05.05.2021 aus ihrem Produktangebot vorlegte (Anlage BL 1). Dort finden sich unter anderem einschlie�lich bildlicher Abbildungen die auch im Streitfall gegenst�ndlichen Produkte „MA.“ „ML.“ und „K.“. Im Hinblick auf das Produkt „MA.“ findet sich unter anderem die Aussage „Makula-Degeneration“ bereits in dieser Anlage. Beim Produkt „Ml.“ findet sich die Aussage „Spezial-Sehkraft & Augenschutz-Formel mit Lutein“. Beim Produkt „G. K.“ findet sich unter anderem die Aussage „f�r gesunde Knorpel und Gelenke/einzigartiger Gelenk-Komplex“. Dar�ber hinaus best�tigte die Verf�gungskl�gerin in diesem Verfahren schrifts�tzlich, dass die Verf�gungsbeklagte �ber Amazon Produkte unter „G.“ anbiete sowie �ber die Internetseiten www.g.de sowie www.a.de Nahrungserg�nzungsmittel in Deutschland bewerbe bzw. vertreibe.

61 Vor diesem Hintergrund kannte die Verf�gungskl�gerin teilweise die streitgegenst�ndlichen Rechtsverletzungen und die Person des Verantwortlichen oder verschloss sich der sich aufdr�ngenden Kenntnis. Denn hinsichtlich der Antr�ge Ziffer 1.(i.) und (iv.), Ziffer 2.(i.) sowie Ziffer 4.(i) und (ii) ergeben sich die konkreten Werbebehauptungen der Verf�gungsbeklagten unmittelbar aus der im Parallelverfahren �bermittelten Anlage. Ab diesem Zeitpunkt – fast zwei Jahre vor Einleitung des hiesigen Verf�gungsverfahrens – ist somit von Kenntnis oder grob fahrl�ssiger Unkenntnis der ma�geblichen Tatsachen auszugehen. Die Kenntnis der Prozessbevollm�chtigten ist dabei der Verf�gungskl�gerin zuzurechnen, da diese mit der Abwehr wettbewerblicher Anspr�che im au�ergerichtlichen und gerichtlichen Verfahren betraut war.

62 Soweit die Verf�gungskl�gerin vortr�gt, dass sie von einem fehlenden konkreten Wettbewerbsverh�ltnis zwischen den Parteien ausging und daher keine Veranlassung gesehen habe, sich mit den Werbeaussagen der Verf�gungsbeklagten auseinander zu setzen, f�hrt dies nicht zu einer anderen rechtliche Beurteilung. Denn entscheidend ist allein der Zeitpunkt, zu welchem der Verf�gungskl�gerin die ma�geblichen Tatsachen bekannt geworden sind. Unerheblich ist dagegen, ob sie zu diesem Zeitpunkt hieraus auch bereits die zutreffenden rechtlichen Schl�sse gezogen und das Verh�ltnis zwischen den Parteien als konkretes Wettbewerbsverh�ltnis qualifiziert hat.

63 c) Die dringlichkeitssch�dliche Kenntnis bzw. grob fahrl�ssige Unkenntnis der Verf�gungskl�gerin erstreckt sich nicht auf weitere streitgegenst�ndliche Werbeaussagen der Verf�gungsbeklagten, weil aus den konkreten Verletzungshandlungen, die sich unmittelbar aus der im Parallelverfahren vorgelegten Anlage ergeben, nicht ohne weiteres auf die anderen Angaben, deren Unterlassung die Verf�gungskl�gerin im hiesigen Verfahren begehrt, geschlossen werden kann, selbst wenn diesbez�glich teilweise Kernidentit�t anzunehmen ist.

III.

64 Die Verf�gungskl�gerin f�hrt substantiiert zum Verf�gungsanspruch in Bezug auf die begehrte Unterlassung der Aussagen zu den beworbenen Nahrungserg�nzungsmitteln aus. Es handele sich teilweise um spezifische gesundheitsbezogene Werbeangaben, die nicht nach Art. 2 Abs. 2 Nr. 5, Art. 10 Abs. 1 VO (EG) 1924/2006 in Bezug auf das beworbene Produkt zugelassen seien. Bei anderen Auslobungen liege eine Irref�hrung nach � 5a UWG oder nach � 11 Abs. 1 Nr. 1 LFGB i.V.m. Art. 7 Abs. 1, Abs. 4 VO (EU) 1169/2011 vor. Teilweise w�rden die Aussagen gegen Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Anhang Durchf�hrungsVO (EU) Nr. 828/2014 versto�en oder als unzul�ssige krankheitsbezogenen Angaben zu qualifizieren sein.

65 Einw�nde dagegen bringt die Verf�gungsbeklagte nicht vor. Sie sind auch nicht ersichtlich.

C.

66 Die Kostenentscheidung ergeht nach � 92 Abs. 1 S. 1 ZPO.

67 Gem�� � 542 Abs. 2 ZPO ist die Revision gegen Urteile, durch die �ber die Anordnung, Ab�nderung oder Aufhebung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verf�gung entschieden worden ist, nicht statthaft. Eines Ausspruchs zur vorl�ufigen Vollstreckbarkeit bedarf es deswegen auch im Hinblick auf das teilweise Unterliegen der Verf�gungskl�gerin nicht. � 708 Nr. 6 ZPO findet wegen � 542 Abs. 2 ZPO keine Anwendung.

68 Die Streitwertfestsetzung ergeht gem�� � 3 ZPO, � 48 Abs. 1, � 51 Abs. 2, Abs. 4 GKG. Sie entspricht der erstinstanzlichen Festsetzung, gegen die sich die Parteien nicht gewendet haben.

Leitsatz

Eine lediglich einmal geforderte, offensichtlich �berh�hte Vertragsstrafe indiziert eine missbr�uchliche Geltendmachung von Anspr�chen i.S.v. � 8c Abs. 2 Nr. 4 UWG nicht.

Leitsatz

Der vom Regelbeispiel des � 8c Abs. 2 Nr. 5 UWG erfasste Missbrauchstatbestand betrifft solche Unterwerfungsverlangen, die im Vergleich zur abgemahnten Rechtsverletzung inhaltlich dahingehend zu weit gefasst sind, dass sie �ber die durch die begangene konkrete Verletzungshandlung begr�ndete tats�chliche Vermutung der Wiederholungsgefahr in unvertretbarer Weise hinausgehen.

Leitsatz

Bei der Annahme von Rechtsmissbrauch wegen �berh�hter kl�gerischer Vorschl�ge f�r die gerichtliche Streitwertfestsetzung ist besondere Zur�ckhaltung geboten.

Leitsatz

Zur Widerlegung der Dringlichkeitsvermutung, wenn sich konkrete Werbebehauptungen unmittelbar aus einer Anlage ergeben, die in einem zwischen den Parteien gef�hrten Parallelverfahren �bermittelt wurde.

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Vorwurf des Rechtsmissbrauchs gegen�ber der Verfolgung von irref�hrenden Angaben �ber Nahrungserg�nzungsmittel

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