LG M�nchen I 26. Zivilkammer, 2023-02-10, 26 O 197/23

26 O 197/23Tribunal Cantonal10 de fev. de 2023

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Regest

Die technische Betreiberin einer Rezensionsplattform haftet als mittelbare St�rerin erst dann, wenn sie qualifiziert auf eine unschwer zu erkennende Rechtsverletzung hingewiesen wird und diese nicht abstellt. (Rn. 21 – 47) (redaktioneller Leitsatz)

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LG M�nchen I 26. Zivilkammer — 2023-02-10 — 26 O 197/23 — Endurteil

Entscheidungsdatum: 2023-02-10

Aktenzeichen: 26 O 197/23

Dokumenttyp: Endurteil

Tenor

1.�� �Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf�gung wird zur�ckgewiesen.�

2.�� �Die Verf�gungskl�gerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

  1. Das Urteil ist f�r die Verf�gungsbeklagte – hinsichtlich der Kosten – gegen Sicherheitsleistung in H�he von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorl�ufig vollstreckbar.

Tatbestand

1 Die Verf�gungskl�gerin begehrt die Unterlassung der Verbreitung einer auf der Verkaufsplattform … erschienenen Rezension in Bezug auf das von der Verf�gungskl�gerin herausgegebene Werk mit dem Titel „…“.

2 Die Verf�gungskl�gerin ist Verlegerin mit Sitz in M�nchen und kooperiert mit einem Vertriebspartner, der die Verf�gungsbeklagte beliefert. Sie verlegte ein Buch mit dem Titel „…“ von K. (Autor), W. (Autor), G. (Vorwort) und R. (Nachwort) (Anlage K 5), welches am 07.11.2022 erschien. Zum Inhalt des Werkes wird auf die Anlage K 5 Bezug genommen.

3 Die Verf�gungsbeklagte ist technische Betreiberin der Verkaufsplattform … Zum Zwecke der Verkaufsf�rderung bietet die Verf�gungsbeklagte zur Rezension der Produkte ein Bewertungsforum an. Hierzu hat die Verf�gungsbeklagte Richtlinien aufgestellt. Auf den Inhalt der Anlage K 3 wird Bezug genommen. Hinsichtlich des Inhaltes der Rezensionen gelten bei der Verf�gungsbeklagten u.a. folgende Richtlinien (Anlage K4):

4 Vulg�re Ausdr�cke, Bel�stigung Es ist in Ordnung, die �berzeugungen und das Fachwissen anderer in Frage zu stellen, aber seien die respektvoll. Wir erlauben nicht:

� Obsz�nit�ten, vulg�re Ausdr�cke, Beschimpfungen

� Bel�stigungen, Drohungen

� Inhalte, die die pers�nliche Integrit�t von Kindern und Jugendlichen gef�hrden

� Angriffe auf Personen, mit deren Meinung Sie nicht einverstanden sind

� Verleumdung, Beleidigung oder hetzerische Inhalte

� �bert�nung der Meinung anderer. Posten Sie nicht von mehreren Konnten aus und koordinieren Sie nicht mit anderen Die Verf�gungsbeklagte bietet einen Melde-Button f�r Verst��e an.

5 Die Konzernschwester der Verf�gungsbeklagten verkauft das streitgegenst�ndliche Buch in ihrer Eigenschaft als Verk�uferin und bewirbt dieses wie in Anlage K 6 dargestellt. In diesem Zusammenhang wurde auch eine Ein-Sterne-Rezension der pseudonymen Nutzerin W. eingestellt. Darin wird das streitgegenst�ndliche Werk wie folgt kommentiert:

„Vorsicht vor diesem „Werk“. Absurdes Verschw�rungstheorie-Geschwurbel, rechtsradikale Ausf�lle mit reichlich brauner Pampe und der leider erwartbare Antisemitismus.“

6 Ein Zusatz „Von … verifizierter Kauf“ findet sich bei der Rezension nicht. Die �u�erungen markierten bislang 28 Personen als „hilfreich“.

7 Nach Kenntnisnahme am 12.12.2022 bet�tigten Mitarbeiter der Verf�gungskl�gerin sowie der Prozessbevollm�chtigte der Verf�gungskl�gerin den Melde-Button.

8 Die Verf�gungskl�gerin lie� zun�chst mit Schreiben vom 15.12.2022 die … SARL, Niederlassung Deutschland, … abmahnen (Anlage K 8, K 9). Unter Bezugnahme auf diese Abmahnung �bersandte die Verf�gungskl�gerin auch an die … GmbH am 22.12.2022 eine Abmahnung (Anlage K 13). Mit E-Mail vom 21.12.2022 erhielt die Verf�gungskl�gerin eine Antwort. Auf den Inhalt der Anlage K 10 wird Bezug genommen. Mit Schriftsatz vom 23.12.2022 beantragte die Verf�gungskl�gerin zun�chst den Erlass einer einstweiligen Verf�gung gegen … SARL, Niederlassung Deutschland, … (Az. 26 O 15708/22). Der Antrag wurde zwischenzeitlich zur�ckgenommen.

9 Die Verf�gungskl�gerin tr�gt vor, sie sehe sich als egalit�r, graswurzelrevolution�r, antiautorit�r. Viele ihrer Autoren seien dem linken Spektrum zuzuordnen. Die Verf�gungskl�gerin f�hre insbesondere keine B�cher von Autoren, die man als rechtspopulistisch oder im politischen Sinne braun bezeichnen k�nnte. Die Autoren des streitgegenst�ndlichen Werkes distanzierten sich unverkennbar vom Faschismus und von Ausgrenzen und Verfolgen von Juden, ganz im Gegenteil solidarisierten sie sich mit den Verfolgten. Das Werk enthalte nicht einmal irgendeine kritische �u�erung �ber Israel, Personen j�dischen Glaubens oder �hnliches. An keiner Stelle ergriffen die Autoren nur ansatzweise Partei f�r rechte oder rechtspopulistische Gesinnung, sondern wendeten sich ganz im Gegenteil gegen totalit�re Eingriffe des Staates und gegen jeglichen Faschismus.

10 Die Verf�gungskl�gerin behauptet, die pseudonyme Nutzerin habe das Buch wohl nicht gekauft und vermutlich auch nicht gelesen. Das Werk enthalte keine „Ausf�lle“, die man als politisch „rechts“ oder „rechtsradikal“ klassifizieren k�nne. Es enthalte auch keine �u�erungen, die man als „reichlich braune Pampe“ bezeichnen k�nne. Die �u�erungen der Rezensentin setzten sich nicht ansatzweise mit den tats�chlichen Inhalten des Buches auseinander, sondern seien erkennbar in b�swilliger Absicht platziert, das Werk zu d�monisieren und zu diskreditieren. Die �u�erungen verstie�en auch gegen die Richtlinien der Verf�gungsbeklagten. Es handele sich nicht um eine Rezension, sondern um eine Beschimpfung ohne inhaltlichen Bezug. Es sei naheliegend, dass die Nutzerin nicht das Buch, sondern eine andere grenzwertige Rezension gelesen habe und habe nachplappern wollen.

11 Die Verf�gungskl�gerin ist der Ansicht, sie sei in ihrem Unternehmenspers�nlichkeitsrecht verletzt, die Verf�gungsbeklagte hafte hierf�r nach den Regeln der St�rerhaftung, wenn sie eine rechtswidrige Verletzung durch Dritte ab Kenntnis nicht binnen zumutbarer Frist beseitige. Als technische Betreiberin hafte die Verf�gungsbeklagte nach � 2 TMG ab Kenntnis. Die �u�erungen „rechtsradikale Ausf�lle“, „reichlich brauner Pampe“ und „Antisemitismus“ stellten sich als unwahre Tatsachenbehauptungen dar oder erweckten den Eindruck entsprechender Anlasstatsachen. Selbst bei Einordnung als Meinungs�u�erung erweise sich die �u�erung als Schm�hkritik.

12 Die Verf�gungskl�gerin beantragt,

Der Verf�gungsbeklagten wird es bei Meidung eines f�r jeden Fall der Zuwiderhandlung f�lligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € – ersatzweise Ordnungshaft – oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an ihrem jeweiligen Vorstand zu vollziehen ist, untersagt:

es zu unterlassen,

die folgende Rezension �ber das Werk „…“ zu verbreiten oder verbreiten zu lassen (Unterstreichungen),

„Vorsicht vor diesem „Werk“. Absurdes Verschw�rungstheorie-Geschwurbel, rechtsradikale Ausf�lle mit reichlich brauner Pampe und der leider erwartbare Antisemitismus.“

wenn dies wie folgt geschieht: …

13 Die Verf�gungsbeklagte beantragt

den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf�gung zur�ckzuweisen.

14 Die Verf�gungsbeklagte bestreitet, dass die Rezensentin das Buch nicht gelesen habe.

15 Die in Rede stehende Rezension verletze keine Rechte der Verf�gungskl�gerin. Die Buchbesprechung enthalte keine Tatsachenbehauptungen, erst recht keine unwahren Tatsachenbehauptungen. Es handele sich ausschlie�lich um Meinungs�u�erungen, die nach Art. 5 Abs. 1 GG gesch�tzt seien. Die Rezensentin ordne auch die Autoren nicht einer bestimmten Partei zu oder bezeichne diese als Antisemiten, sondern �u�ere sich ausschlie�lich zum Inhalt des Buches. Dieser gebe genug Ankn�pfungstatsachen, die die �u�erungen rechtfertigten. Es liege auch keine Schm�hkritik vor. Eine Diffamierung der Autoren finde nicht statt. Bei der gebotenen Interessenabw�gung �berwiege das Recht auf freie Meinungs�u�erung der Rezensentin gegen�ber dem Interesse der Verf�gungskl�gerin auf L�schung der Bewertung. Die Verf�gungsbeklagte habe auch keine haftungsbegr�ndende Kenntnis von der in Rede stehenden Rezension gehabt und hafte schon deshalb nicht. Denn die Verf�gungskl�gerin habe die Verf�gungsbeklagte nicht hinreichend klar auf die angebliche Rechtsverletzung hingewiesen. Letztlich liege auch keine Eilbed�rftigkeit vor.

16 F�r die weiteren Einzelheiten des Sachstandes und des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schrifts�tze mit Anlagen und auf das Protokoll der m�ndlichen Verhandlung vom 02.02.2023 Bezug genommen.

Gründe

A.

17 Der zul�ssige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf�gung erweist sich als unbegr�ndet. Die Verf�gungskl�gerin hat keinen Anspruch gegen die Verf�gungsbeklagte auf Unterlassung der Verbreitung der streitgegenst�ndlichen Rezension nach �� 1004 Abs. 1, 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1, 19 Abs. 3 GG bzw. � 824 BGB. Die Verf�gungsbeklagte haftet weder als unmittelbare noch als mittelbare St�rerin.

18 I. Eine Haftung der Verf�gungsbeklagten als unmittelbare St�rerin kommt vorliegend nicht in Betracht. Die Verf�gungsbeklagte hat die streitgegenst�ndliche Rezension nicht selbst verfasst, sondern ist lediglich die technische Betreiberin der Verkaufsplattform …, auf welcher die Rezension in dem von der Verf�gungsbeklagten zur Verf�gung gestellten Bewertungsforum eingestellt wurde. Die Verf�gungsbeklagte hat sich den Inhalt der Bewertung auch nicht zu eigen gemacht.

19 1. Unmittelbare St�rerin k�nnte die Verf�gungsbeklagte nur dann sein, wenn es sich bei der von der Verf�gungskl�gerin angegriffenen Bewertung um einen eigenen Inhalt der Verf�gungsbeklagten handelte, wobei zu den eigenen Inhalten eines Portalbetreibers auch solche Inhalte geh�ren, die zwar von einem Dritten eingestellt wurden, die sich der Portalbetreiber aber zu eigen gemacht hat. Von einem Zu-Eigen-Machen ist dabei dann auszugehen, wenn der Portalbetreiber nach au�en erkennbar die inhaltliche Verantwortung f�r die auf seiner Internetseite ver�ffentlichten Inhalte �bernommen hat, was aus Sicht eines verst�ndigen Durchschnittsnutzers auf der Grundlage einer Gesamtbetrachtung aller relevanten Umst�nde zu beurteilen ist. Dabei ist bei der Annahme einer Identifikation mit fremden Inhalten grunds�tzlich Zur�ckhaltung geboten (BGH, Urteil vom 1.3.2016 – VI ZR 34/15 – Rz. 18; BGH, Urteil vom 9.8.2022 – VI ZR 1244/20 – 23; alle Entscheidungen, auch im Folgenden und soweit nicht anders gekennzeichnet, zitiert nach juris-Datenbank). Von einem Zu-eigen-machen w�re beispielsweise dann auszugehen, wenn die Verf�gungsbeklagte auf eine R�ge hin die Rezension inhaltlich �berpr�ft und auf sie Einfluss nimmt, indem sie selbst�ndig – insbesondere ohne R�cksprache mit dem Rezensenten – entscheidet, welche �u�erungen sie ab�ndert oder entfernt und welche sie beibeh�lt. Damit h�tte sie die Rolle eines neutralen Vermittlers verlassen und eine aktive Rolle �bernommen (BGH, Urteil vom 4.4.2017 – VI ZR 123/16 – Rz. 19).

20 2. Nach diesen Ma�st�ben ist davon auszugehen, dass sich die Verf�gungsbeklagte den Inhalt der streitgegenst�ndlichen Rezension nicht zu eigen gemacht hat. Zwar hat die Verf�gungsbeklagte f�r die Ver�ffentlichung von Rezensionen Richtlinien erstellt. Von der Verf�gungskl�gerin ist aber weder vorgetragen noch ist ersichtlich, dass die Verf�gungsbeklagte eine inhaltlich-redaktionelle �berpr�fung der Bewertungen auf Vollst�ndigkeit und Richtigkeit, was f�r ein Zu-eigen-machen erforderlich w�re (BGH, Urteil vom 9.8.2022 – VI ZR 1244/20 – Rz. 24), vornimmt. Ein solches Zu-eigen-machen kann auch nicht darin gesehen werden, dass „…“ auf die R�ge der Verf�gungskl�gerin mit einer E-Mail vom 21.12.2022 geantwortet hat (Anlage K 10). Zwar teilt „…“ darin mit, dass die Rezension sorgf�ltig �berpr�ft worden sei und dabei kein Versto� gegen die Richtlinien und kein rechtlicher Versto� festgestellt werden konnte. Dass sich die Verf�gungsbeklagte damit nach au�en erkennbar mit dem Inhalt der Rezension identifiziert und die inhaltliche Verantwortung hierf�r �bernehmen m�chte, kann die Kammer nicht erkennen. Insbesondere hat die Verf�gungsbeklagte die Rezension nicht, wie es in dem von dem BGH zu beurteilenden Sachverhalt (BGH, Urteil v. 4.4.2017 – VI ZR 123/16) der Fall war, inhaltlich abge�ndert. W�rde man in der Pr�fung der Rezension als Reaktion auf eine R�ge bereits ein Zu-eigen-machen sehen, w�re es „…“ nicht m�glich, auf entsprechende R�gen, f�r welche technisch eigens eine Buttonfunktion zur Verf�gung gestellt wird, zu reagieren, ohne sich gleichzeitig zur unmittelbaren St�rerin aufzuschwingen.

21 II. Die Verf�gungsbeklagte haftet aber auch nicht als sog. mittelbare St�rerin f�r die streitgegenst�ndliche Bewertung.

22 1. Grunds�tzlich ist als mittelbarer St�rer verpflichtet, wer, ohne unmittelbarer St�rer zu sein, in irgendeiner Weise willentlich und ad�quat kausal zur Beeintr�chtigung des Rechtsguts beitr�gt. Dabei kann als Beitrag auch die Unterst�tzung oder Ausnutzung der Handlung eines eigenverantwortlich handelnden Dritten gen�gen, sofern der in Anspruch Genommene die rechtliche und tats�chliche M�glichkeit zur Verhinderung dieser Handlung hatte. Die Haftung als mittelbarer St�rer darf nach st�ndiger h�chstrichterlicher Rechtsprechung aber nicht �ber Geb�hr auf Dritte erstreckt werden, welche die rechtswidrige Beeintr�chtigung nicht selbst vorgenommen haben. Sie setzt deshalb die Verletzung von Verhaltenspflichten, insbesondere von Pr�fpflichten, voraus. Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als mittelbaren St�rer in Anspruch Genommenen nach den Umst�nden des Einzelfalls eine Verhinderung der Verletzung zuzumuten ist. Danach ist ein Hostprovider zur Vermeidung einer Haftung als mittelbarer St�rer grunds�tzlich nicht verpflichtet, die von den Nutzern in das Netz gestellten Beitr�ge vor der Ver�ffentlichung auf eventuelle Rechtsverletzungen zu �berpr�fen. Er ist aber verantwortlich, sobald er Kenntnis von der Rechtsverletzung erlangt. Weist ein Betroffener den Hostprovider auf eine Verletzung seines Pers�nlichkeitsrechts durch den Nutzer seines Angebots hin, kann der Hostprovider verpflichtet sein, k�nftig derartige St�rungen zu verhindern. Wird eine Verletzung von Pers�nlichkeitsrechten behauptet, wird sich eine Rechtsverletzung allerdings nicht stets ohne Weiteres feststellen lassen. Denn sie erfordert eine Abw�gung zwischen dem Recht des Betroffenen auf Schutz seiner Pers�nlichkeit aus Art. 1 I, 2 I GG, Art. 8 I EMRK und dem durch Art. 5 I GG, Art. 10 EMRK gesch�tzten Recht jedenfalls des Providers auf Meinungs- und Medienfreiheit. Ist der Provider mit der Beanstandung eines Betroffenen konfrontiert, die so konkret gefasst ist, dass der Rechtsversto� auf der Grundlage der Behauptung des Betroffenen unschwer bejaht werden kann, ist eine Ermittlung und Bewertung des gesamten Sachverhalts unter Ber�cksichtigung einer etwaigen Stellungnahme des f�r den beanstandeten Beitrag Verantwortlichen erforderlich (BGH, Urteil vom 1.3.2016 – VI ZR 34/15 – Rz. 24). Davon kann dann ausgegangen werden, wenn der Rechtsversto� ohne eingehende rechtliche oder tats�chliche �berpr�fung unschwer bejaht werden kann (BGH, Urteil v. 9.8.2022 – VI ZR 1244/20 – Rz. 28). Erst dann werden entsprechende Pr�fpflichten ausgel�st, die dann wiederum zu einer Haftung der Verf�gungsbeklagten als mittelbare St�rerin f�hren k�nnen. Dies gilt auch dann, wenn die beanstandete �u�erung nicht als Tatsachenbehauptung, sondern als Werturteil zu qualifizieren ist, das Werturteil vom Betroffenen aber mit der schl�ssigen Behauptung als rechtswidrig beanstandet wird, der tats�chliche Bestandteil der �u�erung, auf dem die Wertung aufbaue, sei unrichtig, dem Werturteil fehle damit jegliche Tatsachengrundlage (BGH, Urteil v. 9.8.2022 – VI ZR 1244/20 – Rz. 28). Im Fall eines konkreten Hinweises auf einen auf der Grundlage der Behauptung des Betroffenen unschwer zu bejahenden Rechtsversto�es hat der Hostprovider diese Beanstandung an den f�r den Inhalt Verantwortlichen zur Stellungnahme weiterzuleiten. Bleibt eine Stellungnahme innerhalb einer nach den Umst�nden angemessenen Frist aus, ist von der Berechtigung der Beanstandung auszugehen und der beanstandete Eintrag zu l�schen (BGH, Urteil v. 9.8.2022 – VI ZR 1244/20 – Rz. 31).

23 2. Nach diesen Grunds�tzen hat die R�ge der Verf�gungskl�gerin keine Pr�fpflicht der Verf�gungsbeklagten ausgel�st.

24 2.1. Eine die Pr�fpflicht ausl�senden Beanstandung kann weder in dem Dr�cken des Buttons noch in der vorgetragenen vorgerichtlichen Korrespondenz gesehen werden. Unstreitig erfolgte mit dem Bet�tigen des Meldebuttons keine inhaltliche Begr�ndung f�r die Beanstandung, so dass eine konkrete Konfrontation im Sinne der BGH-Rechtsprechung darin nicht gesehen werden kann. Zwar hat die Verf�gungskl�gerin mit Abmahnungsschreiben vom 15.12.2022 ihre Beanstandung begr�ndet (Anlage K 8). Die Abmahnung richtete sich allerdings nicht gegen die hiesige Verf�gungsbeklagte, sondern gegen die … SARL, Niederlassung Deutschland. Dass sich die Verf�gungsbeklagte eine etwaige Kenntnis dieser zurechnen lassen m�sste, ist nicht ersichtlich. Dasselbe gilt f�r das weitere Abmahnschreiben der Verf�gungskl�gerin vom 20.12.2022 gegen die … GmbH (Anlage K 13).

25 Letztlich kann daher fr�hestens der hiesige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf�gung mit Zustellung an die Verf�gungsbeklagte eine R�ge im Sinne der BGH-Rechtsprechung darstellen, da die Verf�gungsbeklagte damit erstmalig eine inhaltliche Begr�ndung f�r die Beanstandung zur Kenntnis erh�lt.

26 2.2. Nach Auffassung der Kammer l�ste die Konfrontation der Verf�gungsbeklagten mit der Beanstandung der Verf�gungskl�gerin allerdings keine weitergehenden Pr�fpflichten aus. Denn auf der Grundlage der Beanstandung durch die Verf�gungskl�gerin ist eine Rechtsverletzung der Verf�gungskl�gerin nicht unschwer zu bejahen. Dabei ist zu ber�cksichtigen, dass die diesbez�glichen Pr�fpflichten f�r die Verf�gungsbeklagte nicht �berspannt werden d�rfen. Daher kann nicht jedweder Rechtsversto�, der sich nach sorgf�ltiger Abw�gung der sich widerstreitenden Grundrechte feststellen l�sst, etwaige Verhaltenspflichten ausl�sen, vielmehr muss der Rechtsversto� ohne eingehende rechtliche oder tats�chliche Pr�fung unschwer zu erkennen sein (BGH, Urteil v. 9.8.2022 – VI ZR 1244/20 – Rz. 28 u. 29). Wann dies der Fall ist, ist bislang nicht eindeutig h�chstrichterlich gekl�rt. Ein unschwer erkennbarer Rechtsversto� liegt jedenfalls dann vor, wenn es sich bei dem Inhalt der Rezension um eine unwahre Tatsachenbehauptung bzw. um Meinungs�u�erungen auf unwahrer Tatsachengrundlage und mit unwahrem Tatsachenkern handelt (BGH, Urteil v. 4.4.2017 – VI ZR 123/16 – Rz. 27). Soweit Meinungs�u�erungen im �brigen angegriffen werden, kann eine Verletzung des Pers�nlichkeitsrechts des Betroffenen jedenfalls nur dann unschwer – und zwar ohne eingehende Pr�fung – erkannt werden, wenn die �u�erung offenkundig als Schm�hkritik, als Formalbeleidigung oder als Angriff auf die Menschenw�rde anzusehen ist. Denn in diesem Fall kann im Sinne einer Regelvermutung ausnahmsweise auf eine Abw�gung unter Ber�cksichtigung aller Umst�nde des Einzelfalls verzichtet werden (BVerfG v. 28.07.2014 – 1 BvR 482/13 – Rz. 11). Die Meinungs�u�erungsfreiheit hat dann gegen�ber dem allgemeinen Pers�nlichkeitsrecht stets zur�ckzutreten, ohne dass es einer Abw�gung der widerstreitenden Grundrechte im Einzelnen bedarf. Handelt es sich damit bei der �u�erung offensichtlich um Schm�hkritik, eine Formalbeleidigung oder einen Angriff auf die Menschenw�rde, so wird dies im Allgemeinen einen f�r den Provider unschwer zu erkennenden Rechtsversto� darstellen, der die genannten Pr�fpflichten ausl�st. In allen anderen F�llen, in welchen zur Beurteilung der Rechtswidrigkeit einer �u�erung eine Abw�gung der widerstreitenden Interessen im Einzelnen vorzunehmen ist, wird man davon ausgehen m�ssen, dass der Rechtsversto� f�r den Provider nicht unschwer zu erkennen ist, zumal diesem eine solche Grundrechtspr�fung regelm��ig nicht abverlangt werden kann.

27 2.3. Ausgehend davon kann vorliegend nicht festgestellt werden, dass ein etwaiger Rechtsversto� f�r die Verf�gungsbeklagte unschwer erkennbar war. F�r die Pr�fung, ob ein unschwer erkennbarer Rechtsversto� bejaht werden kann, ist in einem ersten Schritt �berhaupt ein Eingriff in das Pers�nlichkeitsrecht der Verf�gungskl�gerin erforderlich und in einem zweiten Schritt zwischen Tatsachenbehauptungen und Meinungs�u�erungen zu unterscheiden.

28 (1) Zwar greifen die beanstandeten �u�erungen in den Schutzbereich des Unternehmenspers�nlichkeitsrechts der Verf�gungskl�gerin ein. Selbst wenn sich die Bewertung nicht unmittelbar auf den Verlag des Buches, die Verf�gungskl�gerin bezieht, so ist eine Rezension �ber ein Buch, in welcher die streitgegenst�ndlichen �u�erungen „rechtsradikale Ausf�lle“, „reichlich braune Pampe“ und „Antisemitismus“ im Hinblick auf ein Werk fallen, welches von der Verf�gungskl�gerin herausgegeben wurde, jedenfalls geeignet, sich nicht nur auf die Autoren des Buches, sondern auch abtr�glich auf das Unternehmenspers�nlichkeitsrecht der Verf�gungskl�gerin auszuwirken. Denn die Bewertungen k�nnen dazu f�hren, dass die Nachfrage an dem Werk nachl�sst. Allerdings f�hrt nicht jeder Eingriff in ein Pers�nlichkeitsrecht auch zu einer Verletzung desselben und noch weniger zu einer hier erforderlichen offensichtlichen Verletzung des Pers�nlichkeitsrechts.

29 (2) Zur Beurteilung ist zwischen Tatsachenbehauptungen und Meinungs�u�erungen zu unterscheiden. Tatsachen sind innere und �u�ere Vorg�nge, die zumindest theoretisch dem Beweis zug�nglich sind und sich damit als wahr oder unwahr feststellen lassen, w�hrend Meinungs�u�erungen durch das Element der Stellungnahme, des Meinens und Daf�rhaltens gepr�gt sind. Unabdingbare Voraussetzung f�r eine zutreffende Einordnung einer �u�erung ist die Ermittlung des Aussagegehalts. Dabei darf die �u�erung keiner isolierten Betrachtung zugef�hrt werden. Vielmehr kommt es auf den Gesamtkontext der fraglichen �u�erung an (BVerfG, Beschluss vom 10.10.1995 – 1 BvR 1476/91 – Rz. 125).

30 a) Nach diesen Grunds�tzen sind die streitgegenst�ndlichen �u�erungen „rechtsradikale Ausf�lle“, „reichlich braune Pampe“ und „Antisemitismus“ allesamt als Meinungs�u�erungen zu qualifizieren. Die get�tigten �u�erungen enthalten eine wertende subjektive Stellungnahme der Rezensentin im Hinblick auf den Buchinhalt und sind einem Beweis nicht zug�nglich. Hinsichtlich der Bezeichnung „rechtsradikal“ hat das BVerfG Folgendes ausgef�hrt: „Bei den beanstandeten �u�erungen handelt es sich um Meinungs�u�erungen, denn es ist nicht durch eine Beweiserhebung festzustellen, wann ein Beitrag „rechtsextrem” ist, wann sich ein Denken vom „klassisch rechtsradikalen verschw�rungstheoretischen Weltbild” unterscheidet und wann man „es sich gefallen lassen muss, rechtsradikal genannt zu werden” (BVerfG, Beschluss v. 17.9.2012 – 1 BvR 2979/10 – Rz. 27). Dies ist auch auf die weiteren streitgegenst�ndlichen �u�erungen �bertragbar. Auch ob der Inhalt eines Buches „reichlich braune Pampe“ und „Antisemitismus“ enth�lt, l�sst sich nicht durch eine Beweisaufnahme kl�ren. Denn vielmehr handelt es sich hier um eine Bewertung der wiederum durch den Autor get�tigten �u�erungen. Auch die Bezeichnung „Antisemitismus“, die der Leser dahingehend versteht, dass sich der Inhalt des Buches feindlich gegen�ber Juden und der Geschichte der Juden einstellt, ist von der Auslegung und Meinung der Rezensentin gepr�gt und stellt insgesamt eine Meinungs�u�erung dar (vgl. auch BVerfG, Beschluss v. 11.11.2021 – 1 BvR 11/20 – Rz. 20 ff.). Dies gilt vor allem vor dem Hintergrund als die Bezeichnung „Antisemitismus“ sich nach dem Inhalt der Rezension nicht gegen den oder die Autoren pers�nlich richtet, sondern es sich offensichtlich um eine Auslegung des Buchinhaltes handelt.

31 Soweit vorliegend demnach insgesamt Meinungs�u�erungen zugrunde liegen, k�nnen diese nach dem oben Gesagten nach Auffassung der Kammer nur dann einen unschwer erkennbaren Rechtsversto� begr�nden, wenn es sich entweder um Meinungs�u�erungen auf unwahrer Tatsachengrundlage bzw. mit unwahrem Tatsachenkern handelt oder die Meinungs�u�erung offenkundig als Schm�hkritik, als Formalbeleidigung oder als Angriff auf die Menschenw�rde anzusehen ist.

32 b) Dass die Meinungs�u�erungen etwa einen unwahren Tatsachenkern enthalten, kann die Kammer nicht feststellen. Vorliegend teilt die Rezensentin ausschlie�lich ihre subjektive Meinung �ber den Inhalt des Werkes mit. Ob ein Werk demnach als Werk mit „rechtsradikalen Ausf�llen“, „reichlich brauner Pampe“ und „Antisemitismus“ angesehen wird, ist eine reine Deutung des Lesers und basiert nicht auf einem Tatsachenkern, der erwiesenerma�en wahr oder unwahr sein kann.

33 Auch der Vortrag der Verf�gungskl�gerin, die Rezensentin habe das Buch offenbar weder gekauft noch gelesen, f�hrt nicht dazu, dass die angegebene Bewertung auf unwahren Tatsachengrundlagen beruhe. Die zu einem �hnlich gelagerten Fall eines Hotelbewertungsportals, in welchem der Bewertung kein G�stekontakt zugrunde lag, ergangene Rechtsprechung des BGH (BGH, Urteil v. 9.8.2022 – VI ZR 1244/20), kann auf den vorliegenden Fall nicht �bertragen werden. Denn im Gegensatz zu dem von dem BGH zu beurteilenden Fall, in welchem die dortige Kl�gerin einen fehlenden G�stekontakt im Hotel der Kl�gerin r�gte, was einem Beweis unschwer zug�nglich ist und damit auf einer konkreten Tatsachengrundlage fu�t, erfolgt die R�ge der hiesigen Verf�gungskl�gerin, die Rezensentin habe das Buch nicht gekauft und nicht gelesen, offensichtlich ins Blaue hinein. Denn dass die Rezensentin keine bei … verifizierte K�uferin war, f�hrt nicht gleichzeitig zu der Annahme, dass das Buch nicht etwa �ber einen anderen Anbieter gekauft wurde. Und auch wenn das Buch �berhaupt nicht gekauft wurde, f�hrt dies nicht gleichzeitig zu der Annahme, dass das Buch nicht gelesen wurde. Die Beanstandung ist damit weder f�r die Verf�gungskl�gerin noch f�r die Verf�gungsbeklagte in irgendeiner Weise verifizierbar. Die R�ge, die Rezensentin habe das Buch weder gekauft noch gelesen, erfolgt damit ersichtlich ins Blaue hinein und f�hrt demnach nicht zu einem f�r die Verf�gungsbeklagte erkennbaren Rechtsversto�. Anderenfalls w�rde bei s�mtlichen Buchrezensionen die einfache R�ge ins Blaue hinein, der Rezensent habe das Buch nicht gelesen, immer eine entsprechende Pr�fpflicht f�r den Hostprovider ausl�sen, was die Rechtsprechung des BGH, wonach Pr�fpflichten nur bei unschwer erkennbarem Rechtsversto� bestehen, ad absurdum f�hren w�rde. Die Kammer ist daher der Auffassung, dass im vorliegenden Fall der Bewertung geistiger Werke, denen keine Dienstleistung wie im Fall des vom BGH zu entscheidenden Sachverhaltes zugrunde liegt, mit der nicht nachpr�fbaren einfachen R�ge, das Buch sei nicht gelesen worden, keine Pr�fpflichten des Bewertungsportals ausgel�st werden.

34 c) Die Meinungs�u�erung ist entgegen der Ansicht der Verf�gungskl�gerin auch nicht als Schm�hkritik zu qualifizieren.

35 Wesentliches Merkmal der Schm�hung ist eine das sachliche Anliegen v�llig in den Hintergrund dr�ngende pers�nliche Kr�nkung; nur dann kann im Sinne einer Regelvermutung ausnahmsweise auf eine Abw�gung unter Ber�cksichtigung aller Umst�nde des Einzelfalls verzichtet werden (BVerfG v. 28.07.2014 – 1 BvR 482/13 – Rz. 11). Das ist insbesondere bei Schm�hungen, Formalbeleidigungen oder Verletzungen der Menschenw�rde anzusehen (BVerfG v. 25.10.2005 – 1 BvR 1696/98 – Rz. 34). Dabei ist der Begriff der Schm�hung eng auszulegen und nicht bereits wegen der herabsetzenden Wirkung einer �u�erung f�r Dritte anzunehmen, selbst wenn es sich um eine �berzogene oder ausf�llige Kritik handelt (BVerfG v. 26.06.1990 – 1 BvR 1165/89 – Rz. 41; BVerfG v. 31.08.2000 – 1 BvR 826/00 – Rz. 4; BVerfG v. 12.05.2009 – 1 BvR 2272/04 – Rz. 28). Vielmehr nimmt eine herabsetzende �u�erung erst dann den Charakter einer Schm�hung an, „wenn in ihr nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern jenseits auch polemischer und �berspitzter Kritik die Diffamierung der Person im Vordergrund steht“ (BVerfG v. 31.08.2000 – 1 BvR 826/00 – Rz. 4). Ma�geblich ist dabei stets die Abw�gung im konkreten Einzelfall, so dass selbst bei �u�erlich gleichen Formulierungen die Einordnung – Schm�hkritik oder hinzunehmende Sachkritik – unterschiedlich ausfallen kann (vgl. dazu BVerfG v. 12.05.2009 – 1 BvR 2272/04 – „durchgeknallter Staatsanwalt“ – einerseits und BVerfG v. 11.12.2013 – 1 BvR 194/13 – „durchgeknallte Frau“ – andererseits).

36 Gemessen an diesen Grunds�tzen handelt es sich vorliegend schon deshalb nicht um Schm�hkritik, da sich die �u�erungen schon nach dem Wortlaut ausschlie�lich auf den Inhalt des Werkes und nicht etwa auf die Person des Autors und schon gar nicht auf die Verf�gungskl�gerin als Verlag bezieht. Im Vordergrund steht vorliegend die Auseinandersetzung mit der Sache, dem Inhalt des Buches, und nicht die pers�nliche Schm�hung der Autoren, die in diesem Zusammenhang schon nicht erw�hnt werden. Die �u�erungen haben somit Sachbezug. Insoweit kommt es entgegen der Ansicht der Verf�gungskl�gerin auch nicht darauf an, ob die �u�erungen zutreffend sind oder nicht, jedenfalls liegen nach dem Inhalt der Rezension keine Anhaltspunkte daf�r vor, dass es der Rezensentin ausschlie�lich um die Diffamierung der Autoren oder des Verlages geht, sondern vielmehr ist einzig und allein von dem Inhalt des Werkes die Rede.

37 Nachdem den �u�erungen insgesamt weder ein unwahrer Tataschenkern zugrunde liegt noch es sich um offensichtliche Schm�hkritik handelt, kann eine Haftung der Verf�gungsbeklagten wegen der Kenntnis von einem unschwer erkennbaren Rechtsversto� nicht begr�ndet werden.

38 2.4. Jedenfalls w�ren die streitgegenst�ndlichen �u�erungen aber auch bei Abw�gung der widerstreitenden Interessen im �brigen, wollte man der Verf�gungsbeklagten noch weitergehende Pr�fpflichten auferlegen, als zul�ssige Meinungs�u�erungen einzustufen.

39 (1) Denn die Rezensentin kann sich vorliegend dem Grunde nach auf die Meinungsfreiheit berufen. Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG gew�hrleistet jedermann das Recht, seine Meinung frei zu �u�ern und zu verbreiten. Meinungen genie�en den Schutz des Grundrechts unabh�ngig davon, ob sie wertvoll oder wertlos, richtig oder falsch sind, begr�ndet oder grundlos, emotional oder rational sind (BVerfG, Beschluss vom 09.10.1991 – 1 BvR 1555/88; Beschluss vom 22.06.1982 – 1 BvR 1376/79, Beschluss vom 10.10.1995 – 1 BvR 1476/91). Ob die Bewertung der Rezensentin damit berechtigt ist, kann dahinstehen, da die �u�erung Ausdruck der pers�nlichen Meinung ist und sich einer �berpr�fung anhand der Kategorien „richtig“ oder „falsch“ entzieht.

40 (2) Der Inhalt des Werkes bietet jedenfalls ausreichend Ankn�pfungspunkte f�r die vorgenommene Bewertung. Denn Fakt ist, dass in dem streitgegenst�ndlichen Werk Faschismus, „Antisemitismus“ und „rechtsradikal“ (auch w�rtlich) thematisiert werden. Die Autoren stellen Vergleiche zwischen den Corona-Ma�nahmen und der Reaktion auf Kritik daran einerseits sowie der Verfolgung der Juden im Dritten Reich andererseits an. Diese Gleichsetzung kann auch als eine Herabw�rdigung des Leides der Opfer des Holocausts verstanden und entsprechend im Rahmen eigener Meinungsbildung eingeordnet werden.

41 Ferner werden sowohl die von staatlicher Seite ergriffenen Ma�nahmen w�hrend der Corona-Pandemie als auch die Reaktionen von Politik, Presse, Wissenschaft usw. auf Kritik an den ergriffenen Ma�nahmen wiederholt im Sinne eines geplanten Vorgehens einer kleinen, nicht n�her genannten Gruppe Interessierter interpretiert (vgl. zB.: „Macht und Sicherung von Stand und Status einer �berschaubaren Anzahl von Krisenkapitalisten, Bankkartellen, internationalen Konzernen, dem milit�risch-industriellen Komplex, Big Tech und einer �berschaubaren Armada supranationaler NGOs“ – S. 190; „Das verbindende Element von Corona-Krise, postulierter Klima-Apokalypse, Ukraine-Krieg und dem durch die hausgemachte Wirtschaftskrise heraufziehenden „Wutwinter“ in Dunkeldeutschland? Bei jedem der vorg�ngig genannten Themenkomplexe kommen die gleichen Kommunikationswerkzeuge zum Einsatz, inspiriert von Edward Bernays, dem Pionier moderner Propaganda und Massenindoktrination“ – S. 192; dem gegen�bergestellt eine „Politik, die vom Volke kommt“ – S. 178 etc.). Die Autoren werfen staatlichen und wissenschaftlichen Institutionen sowie dem „Medienmainstream“ (S. 137) wiederholt faschistisches oder totalit�res Vorgehen vor und verwenden in diesem Zusammenhang ihrerseits Begrifflichkeiten wie „T�ter“, ausdr�cklich „Faschismus“ oder „mitgemacht“ (S. 34 ff.). Doch auch wenn sie sich selbst formal ausdr�cklich von Faschismus oder rechtsradikalem Gedankengut distanzieren, so sind die oben angef�hrten Argumentationsmuster jedenfalls geeignet, von Leserinnen oder Lesern ihrerseits als „rechtsradikal“ wahrgenommen zu werden.

42 Die Thematik des Werkes insgesamt bietet insoweit vorliegend gen�gend Ankn�pfungspunkte f�r die Bewertung des Werkes der Rezensentin als Werk mit „rechtsradikalen Ausf�llen“, „reichlich brauner Pampe“ und „Antisemitismus“.

43 Soweit die Verf�gungskl�gerin der Ansicht ist, der �u�erung l�gen schon deshalb keine ausreichenden Ankn�pfungspunkte zugrunde, da dem Werk politische Bekenntnisse und Haltungen untergeschoben w�rden, von denen sich die Autoren im Gegenteil ausdr�cklich distanzierten, so kommt es darauf nicht an. Denn zu beurteilen ist nicht, ob die Bewertung der Rezensentin „richtig“ oder „falsch“ ist oder sie aus dem Inhalt des Buches die richtigen Schl�sse zieht. Ferner kommt es nicht darauf an, welche Gesinnung oder politische Haltung der Autor oder andere Autoren, deren Werke die Verf�gungskl�gerin verlegt hat, tats�chlich einnehmen. Denn unter dem Blickwinkel der Meinungsfreiheit kann es der Rezensentin nicht verwehrt sein, aus der in dem Werk zur Diskussion gestellten Thematik eine entsprechende wertende Beurteilung vorzunehmen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.12.2012 – 1 BvR 327/91). Dass die Verf�gungskl�gerin den Inhalt ihres Werkes anders deutet als die Rezensentin, liegt in der Natur von Meinungs�u�erungen und �ffentlichen Diskussionen zu diesem Thema, f�hrt aber nicht dazu, dass sich die Rezensentin nicht auf Art. 5 GG berufen k�nnte.

44 (3) Bei der vorzunehmenden Abw�gung der Grundrechte ist auch zu ber�cksichtigen, dass sich die Autoren mit dem Inhalt des Werkes bewusst in den �ffentlichen Meinungskampf begeben haben und mit der Ver�ffentlichung ihrer eigenen Meinung auch selbst andere B�rger und die Politik anklagen und damit gezielt zur Diskussion �ber die Thematik aufrufen wollten. Dann muss zur �ffentlichen Meinungsbildung auch eine echte Diskussion m�glich sein. Derjenige, der sich mit verschiedenen Stellungnahmen in die �ffentliche Diskussion eingeschaltet hat, muss eine scharfe Reaktion grunds�tzlich auch dann hinnehmen, wenn sie sein Ansehen mindert (BVerfG, Beschluss vom 17.09.2012 – 1 BvR 2979/10 – Rz. 35). Da die Autoren des Buches ihre eigene Meinung zum Thema Corona-Ma�nahmen preisgeben wollen, dabei auch mit Sch�rfe formulieren und sich ihrerseits auch auf die Meinungsfreiheit berufen k�nnen, m�ssen sie umgekehrt auch nicht nur Bewertungen von Lesern, die deren Meinung teilen, sondern freilich auch Kritik an ihrer Meinung, mag sie auch gleichfalls scharf formuliert sein, akzeptieren. Und dabei kommt es entgegen der Auffassung der Verf�gungskl�gerin nicht darauf an, ob diese Kritik berechtigt ist. Denn ein Recht darauf, dass die Verf�gungsbeklagte ausschlie�lich positive Bewertungen ver�ffentlicht, kann die Verf�gungsbeklagte nicht f�r sich beanspruchen.

45 (4) In die Abw�gung einzustellen ist letztlich auch, dass die Verf�gungskl�gerin als Verlag lediglich in der Sozialsph�re betroffen ist. Die von der Rezensentin ge�u�erte Meinung bezieht sich auch ausschlie�lich auf das Werk und nicht auf die Autoren des Werkes und schon gar nicht auf den Verlag, d.h. die Verf�gungskl�gerin selbst.

46 (5) Auf der anderen Seite w�re die Rezensentin bei L�schung der Rezension unmittelbar in ihrer Meinungsfreiheit betroffen. Zu ber�cksichtigen ist zu Gunsten der Verf�gungsbeklagten zudem, dass die Rezensionen hinsichtlich eines auf … zum Verkauf angebotenen Produkts ein ganz erhebliches �ffentliches Interesse ber�hren. Der potenzielle K�ufer m�chte sich �ber das Produkt informieren. In diesem Zusammenhang ist es f�r das �ffentliche Interesse ganz erheblich, dass nicht nur die Rezensionen ver�ffentlicht werden, die eine gute Bewertung enthalten und die Meinung der Autoren teilen, sondern auch solche, die eine kritische Haltung zu dem Werk einnehmen, damit sich der potenzielle K�ufer eine eigene Meinung bilden kann. Alles andere w�rde zu einer Verzerrung der Bewertungen insgesamt f�hren.

47 Vor diesem Hintergrund muss das Unternehmenspers�nlichkeitsrecht der Verf�gungskl�gerin gegen�ber der Meinungsfreiheit zur�cktreten.

48 Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf�gung war daher insgesamt zur�ckzuweisen.

B.

49 Die Kostenentscheidung folgt aus � 91 ZPO. Die Entscheidung �ber die vorl�ufige Vollstreckbarkeit beruht auf � 709 ZPO.

Leitsatz

Die technische Betreiberin einer Rezensionsplattform haftet als mittelbare St�rerin erst dann, wenn sie qualifiziert auf eine unschwer zu erkennende Rechtsverletzung hingewiesen wird und diese nicht abstellt. (Rn. 21 – 47) (redaktioneller Leitsatz)

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Keine Haftung einer Rezensionsplattform f�r nicht erkennbar rechtswidrige Inhalte Dritter

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