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12 C 11/23•AG Augsburg, 2023-06-09, 12 C 11/23
12 C 11/23Tribunal de Primeira Instância9 de jun. de 2023
Der Begriff der Werbung umfasst nach dem allgemeinen Sprachgebrauch alle Ma�nahmen eines Unternehmens, die auf die F�rderung des Absatzes seiner Produkte oder Dienstleistungen gerichtet sind. Damit ist au�er der unmittelbar produktbezogenen Werbung auch die mittelbare Absatzf�rderung – z.B. in Form der Imagewerbung oder des Sponsoring – erfasst. Werbung ist deshalb jede �u�erung bei der Aus�bung eines Handels, Gewerbes, Handwerks oder freien Berufs mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen zu f�rdern (vgl. BGH BeckRS 2016, 2711 Rn. 16 - "No-Reply"-E-Mails). (Rn. 21) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsdatum: 2023-06-09
Aktenzeichen: 12 C 11/23
Dokumenttyp: Endurteil
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kl�ger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorl�ufig vollstreckbar Der Kl�ger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in H�he von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in H�he von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 1.000,00 € festgesetzt.
1 Der Kl�ger begehrt von der Beklagten Unterlassung von E-Mail-Werbung.
2 Die Beklagte ist einer der in Deutschland f�hrenden Anbieter digitaler juristischer Informationssysteme und stellt ihren Kunden eine Internetdatenbank f�r die juristische Recherche zur Verf�gung.
3 Am 13, Juli 2022 wandte sich der Kl�ger �ber das allgemeine Kontaktportal an die Beklagte. Dabei gab er als Grund seiner Anfrage das Thema „Produktberatung & Angebotsanfrage“ an. Der Kl�ger bekundete darin sein Interesse an den Produkten der Beklagten, u.a. einem Kommentar zur Bayerischen Bauordnung, unter Angabe seiner Kontaktdaten, unter anderem seiner E-Mail-Adresse „@aol.com“.
4 Auf die Anfrage des Kl�gers hin beantwortete am 15. Juli 2022 ein Vertriebsmitarbeiter der Beklagten, Herr D.�K., die Frage des Kl�gers, in welchen Produkten die von ihm angefragten Kommentare zur Bayerischen Bauordnung enthalten sind. Es folgten noch zwei Telefongespr�che zwischen Herrn K.�und dem Kl�ger am 2. August 2022 sowie am 18. Oktober 2022. Da der Kl�ger jeweils �u�erte, noch weitere Bedenkzeit zu ben�tigen, wurde schlie�lich ein R�ckruf durch Herrn K.�f�r den 8. Dezember 2022 vereinbart. Nachdem Herr K.�den vereinbarten Termin zum R�ckruf am 8. Dezember 2022 nicht einhalten konnte, versuchte er am 9. Dezember 2022, den Kl�ger telefonisch zu erreichen. Nachdem dies erfolglos blieb, informierte er den Kl�ger am gleichen Tag entsprechend per E-Mail und lie� ihm aktualisierte Produktdatenbl�tter zu den bereits besprochenen Modulen der Beklagten zukommen.
5 Auf die Nachricht des Mitarbeiters der Beklagten, Herr K., vom 9. Dezember 2022 antwortete der Kl�ger mit der E-Mail vom 12. Dezember 2022, 18:15 Uhr. In dieser E-Mail �u�erte sich der Kl�ger wiederum zu dem einschl�gigen Produktangebot der Beklagten, insbesondere den verf�gbaren Kommentaren hinsichtlich der Bayerischen Bauordnung, und zog einen Vergleich zu dem Produktangebot eines weiteren Anbieters von Online-Datenbanken.
6 Auf diese E-Mail erhielt der Kl�ger von dem Mitarbeiter der Beklagten, Herr K., eine automatische Antwort per E-Mail mit folgendem Wortlaut:
Guten Tag und vielen Dank f�r Ihre E-Mail.
Ich bin ab dem 13. Dezember 2022 wieder im B�ro.
Sie k�nnen nicht so lange warten?
In diesem Fall wenden Sie sich bitte an meine Kollegen unter der Rufnummer: ...
Freundliche Gr��e
D K
... GmbH
Am�
6 S
Telefon: +49�
Telefax: +49�
E-Mail: ...
Internet: https://www..de
Fragen zur Recherche
Gesch�ftssitz:
http://www.facebqok.com/.../ https://www.twitter.com/... https:/(www.voutube.com/o/...
7 Um 19:29 Uhr desselben Tages mahnte der Kl�ger die Beklagte per E-Mail ab und forderte sie zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserkl�rung auf mit dem Hinweis, dass es sich bei der in der E-Mail der Beklagten vom 12.12.2022 genannten Pr�senzen um unzul�ssige elektronische Werbung handele.
8 Die Beklagte lehnte die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserkl�rung mit E-Mail vom 23.12.2022 ab.
9 Der Kl�ger meint, die Beklagte werbe mit der E-Mail vom 12.12.2022 aktiv f�r ihre Pr�senzen bei Facebook, Twitter und YouTube. Dies stelle einen Eingriff in sein allgemeines Pers�nlichkeitsrecht dar. Eine Einwilligung seinerseits habe diesbez�glich nicht vorgelegen.
10 Der Kl�ger erweiterte seine Klage mit Schriftsatz vom 22.04.2023 um einen Hilfsantrag und beantragt zuletzt:
11 Die Beklagte wird verurteilt,
es zu unterlassen, zu Werbezwecken mit dem Kl�ger per E-Mail Kontakt aufzunehmen, ohne dass seine Einwilligung vorliegt. Der Beklagte wird f�r jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungsverpflichtung ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht, wobei die Ordnungshaft an den jeweiligen Gesch�ftsf�hrern der Beklagten zu vollziehen ist.
12 hilfsweise
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines f�r jeden Fall der Zuwiderhandlung angedrohten Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, wobei die Ordnungshaft an den jeweiligen Gesch�ftsf�hrern der Beklagten zu vollziehen ist, zu unterlassen, im gesch�ftlichen Verkehr den Kl�ger zu Werbezwecken per E-Mail unter der E-Mail-Adresse „@aol.com“ zu kontaktieren, ohne dass hierf�r eine Einwilligung des Kl�gers vorliegt.
13 Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
14 Die Beklagte erwidert, es liege schon eine Einwilligung des Kl�gers in die streitgegenst�ndliche Kommunikation vor, da sich schlie�lich der Kl�ger an die Beklagte gewandt habe. Der Kl�ger habe die E-Mail au�erdem im Rahmen seiner beruflichen T�tigkeit erhalten, so dass keine Verletzung des Pers�nlichkeitsrechtes des Kl�gers vorliege. Zudem meint die Beklagte, die Mail habe keinen st�renden werblichen Charakter gehabt. Es fehle �berdies an der Rechtswidrigkeit eines Eingriffs, eine Interessenabw�gung falle zu Gunsten der Beklagten aus. Auch m�sse sich der Kl�ger den Einwand der unzul�ssigen Rechtsaus�bung entgegenhalten lassen, da der Kl�ger es offensichtlich darauf angelegt habe, einen vermeintlichen Versto� der Beklagten gegen diese klageweise geltend zu machen.
15 Die Parteien stimmten einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren gem. � 128 Abs. 2 ZPO zu. Zur Erg�nzung des Sachvortrages der Parteien wird auf die gewechselten Schrifts�tze nebst Anlagen Bezug genommen.
16 Die zul�ssige Klage ist sowohl im Haupt- als auch im Hilfsantrag unbegr�ndet, da dem Kl�ger der f�r die Begr�ndetheit sowohl des Haupt- als auch des Hilfsantrages erforderliche Unterlassungsanspruch nicht zusteht.
17 Dem Kl�ger steht kein Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte aufgrund eines rechtswidrigen Eingriffs in das allgemeinen Pers�nlichkeitsrecht gem. �� 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog, Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK oder wegen eines rechtswidrigen Eingriffs in seinen eingerichteten und ausge�bten Gewerbebetrieb nach �� 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 S.2 BGB zu.
18 Die Verwendung von unaufgeforderter elektronischer Post f�r die Zwecke der Werbung kann zwar grunds�tzlich einen Eingriff in das allgemeine Pers�nlichkeitsrecht bzw. das Recht am eingerichteten und ausge�bten Gewerbebetrieb des Kl�gers darstellen.
19 Es handelt sich jedoch bei dem vorliegend seitens des Kl�gers monierten Verweis auf Internetpr�senzen der Beklagten durch die blo�e Angabe der URL mit E-Mail vom 12.12.2022 bereits nicht um Werbung. Ein unterstellter Eingriff in das allgemeine Pers�nlichkeitsrecht bzw. das Recht am eingerichteten und ausge�bten Gewerbebetrieb durch Werbung w�re zudem auch nicht rechtswidrig. Die insoweit erforderliche Abw�gung der widerstreitenden Interessen der Parteien geht zu Lasten des Kl�gers aus.
20 Die streitgegenst�ndliche E-Mail der Beklagten hatte keinen werblichen Inhalt. Der Verweis auf die Internetpr�senzen der Beklagten durch die Angabe der URL stellt schon keine Werbung dar.
21 a) Der Begriff der Werbung umfasst nach dem allgemeinen Sprachgebrauch alle Ma�nahmen eines Unternehmens, die auf die F�rderung des Absatzes seiner Produkte oder Dienstleistungen gerichtet sind. Damit ist au�er der unmittelbar produktbezogenen Werbung auch die mittelbare Absatzf�rderung – z.B. in Form der Imagewerbung oder des Sponsoring – erfasst. Werbung ist deshalb in �bereinstimmung mit Art. 2 fit. a RL 2006/114/EG des Europ�ischen Parlaments und des Rates v. 12.12.2006 �ber irref�hrende und vergleichende Werbung (ABI. EU L 376, S. 21) jede �u�erung bei der Aus�bung eines Handels, Gewerbes, Handwerks oder freien Berufs mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen zu f�rdern (vgl. BGH, Urteil vom 15.12.2015 – VI ZR 134/15).
22 b) Nach diesen Grunds�tzen stellt der blo�e Verweis auf die Internetpr�senzen eines Unternehmens im Anschluss an Kontaktdaten des Mitarbeiters, ohne dass diese mit einem Produkt oder anderen werbenden Angaben verkn�pft sind, keine Werbung dar. Denn dieser Verweis ist gerade nicht unmittelbar darauf gerichtet, die F�rderung des Absatzes seiner Produkte oder Dienstleistungen zu erreichen. Er dient vielmehr Informationszwecken, ebenso wie die Angabe der weiteren Kontaktdaten, in deren Zusammenhang die Nennung der Internetpr�senzen als Teil der Signatur des Mitarbeiters zu sehen ist. Auch eine mittelbare Absatzf�rderung durch Imagewerbung kann das Gericht hierin gerade nicht erkennen.
23 Der Kl�ger m�sste eine unterstellte Beeintr�chtigung �berdies dulden, da sie nach � 1004 Abs. 2 BGB analog rechtm��ig w�re.
24 F�r die Pr�fung der Rechtm��igkeit ist eine Interessenabw�gung vorzunehmen. Der Eingriff in das Pers�nlichkeitsrecht bzw. in den eingerichteten und ausge�bten Gewerbebetrieb des Kl�gers w�re nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Kl�gers auf Schutz seiner Pers�nlichkeit und Achtung seiner Privatsph�re bzw. der Schutz der gesch�ftlichen Sph�re, insb. die Ungest�rtheit der Betriebsabl�ufe des Kl�gers die schutzw�rdigen Belange der Beklagten, mit ihren Kunden zum Zwecke der Produktberatung zu kommunizieren, �berwiegen w�rde Dies ist nicht der Fall. Die Interessenabw�gung geht zu Gunsten der Beklagten aus.
25 Der Kl�ger erhielt die Abwesenheitsnachricht im Rahmen einer laufenden Produktberatung, zu welcher er selbst mehrfach mit dem Mitarbeiter der Beklagten Kontakt aufgenommen und bereits kommuniziert hat. Die in diesem Zusammenhang zugesandte Abwesenheits-E-Mail hatte f�r den Kl�ger als Kunden, welcher konkrete Produkte bei der Beklagten angefragt hatte, einen wesentlichen informatorischen Charakter, n�mlich den Zweck zu verhindern, dass dieser wegen der Abwesenheit des Mitarbeiters keine Antwort auf seine Produktanfrage erh�lt. Unterstellt, der Verweis auf die Internetauftritte der Beklagten w�rde eine Werbung darstellen, w�re in diesem Zusammenhang zu ber�cksichtigen, dass die unerw�nschte Werbung durch Nennung der Mailadressen die Interessen des Kl�gers nur vergleichsweise geringf�gig beeintr�chtigt, zumal er diese einfach ignorieren konnte. Ein gedankliches Besch�ftigen mit der Werbemail ist gerade nicht notwendig. Denn es handelte sich bei dem Hinweis der Beklagten offensichtlich nur um Internetauftritte derselben, Eine Trennung von anderen Informationen durch den Kl�ger ist nicht erforderlich. Vielmehr kann der Kl�ger es ohne jeden zeitlichen Aufwand unterlassen, die weiteren Internetpr�senzen der Beklagten anzuklicken. Ein Aussortieren eines werbenden Teils der E-Mail ist hierf�r gerade nicht erforderlich. Die schutzw�rdigen Belange des Kl�gers �berwiegen vorliegend somit gerade nicht.
26 Die Klage war daher vollumf�nglich abzuweisen.
27 Die Kostenentscheidung beruht auf S. 91 ZPO, die Entscheidung �ber die vorl�ufige Vollstreckbarkeit auf �� 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Der Begriff der Werbung umfasst nach dem allgemeinen Sprachgebrauch alle Ma�nahmen eines Unternehmens, die auf die F�rderung des Absatzes seiner Produkte oder Dienstleistungen gerichtet sind. Damit ist au�er der unmittelbar produktbezogenen Werbung auch die mittelbare Absatzf�rderung – z.B. in Form der Imagewerbung oder des Sponsoring – erfasst. Werbung ist deshalb jede �u�erung bei der Aus�bung eines Handels, Gewerbes, Handwerks oder freien Berufs mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen zu f�rdern (vgl. BGH BeckRS 2016, 2711 Rn. 16 - "No-Reply"-E-Mails). (Rn. 21) (redaktioneller Leitsatz)
Der blo�e Verweis auf die Internetpr�senzen eines Unternehmens im Anschluss an Kontaktdaten des Mitarbeiters, ohne dass diese mit einem Produkt oder anderen werbenden Angaben verkn�pft sind, stellt keine Werbung dar. Denn dieser Verweis ist gerade nicht unmittelbar darauf gerichtet, die F�rderung des Absatzes der Produkte oder Dienstleistungen zu erreichen. Er dient vielmehr Informationszwecken, ebenso wie die Angabe der weiteren Kontaktdaten, in deren Zusammenhang die Nennung der Internetpr�senzen als Teil der Signatur des Mitarbeiters zu sehen ist. Auch eine mittelbare Absatzf�rderung durch Imagewerbung liegt hierin nicht. (Rn. 22) (redaktioneller Leitsatz)
Ein Eingriff in das Allgemeine Pers�nlichkeitsrecht bzw. in den eingerichteten und ausge�bten Gewerbebetrieb ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Kl�gers auf Schutz seiner Pers�nlichkeit und Achtung seiner Privatsph�re bzw. der Schutz der gesch�ftlichen Sph�re, insbesondere die Ungest�rtheit der Betriebsabl�ufe, die schutzw�rdigen Belange der Beklagten, mit ihren Kunden zum Zwecke der Produktberatung zu kommunizieren, �berwiegt. (Rn. 24) (redaktioneller Leitsatz)
Keine unzul�ssige elektronische Werbung durch Angabe der Internetpr�senz in Abwesenheitsnotiz
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