LG M�nchen I 1. Kammer f�r Handelssachen, 2023-02-07, 1 HK O 4969/22

1 HK O 4969/22Tribunal Cantonal7 de fev. de 2023

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Regest

Werden in einer Werbung f�r einen PKW Kraftstoffverbrauch und Emissionen neben dem Begriff "WLTP" angegeben, geht der Verkehr davon aus, dass die Angabe sich auf eine Berechnung nach der vorgenannten Prozedur bezieht, auch wenn tats�chlich hinter dem Begriff "WLTP" ein Link auf die nach WLTP berechneten Werte hinterlegt ist. (Rn. 20 – 23) (redaktioneller Leitsatz)

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LG M�nchen I 1. Kammer f�r Handelssachen — 2023-02-07 — 1 HK O 4969/22 — Endurteil

Entscheidungsdatum: 2023-02-07

Aktenzeichen: 1 HK O 4969/22

Dokumenttyp: Endurteil

Tenor

  1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht f�r je-den Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere zu vollstrecken an dem Vorstand der Beklagten, zu unterlassen, im gesch�ftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs neue Personenkraftwagen zu bewerben und dabei die Angaben zum Kraftstoffverbrauch und den CO2-Emissionen mit den Buchstaben „WLTP“ zu versehen, wenn die angegebenen Werte des Kraftstoffverbrauchs und der CO2-Emissionen keine Werte sind, die nach dem Worldwide Harmonised Light-Duty Vehicles Test Procedure (Abk�rzung: WLTP) ermittelt worden sind, wie geschehen in der als Anlage K 1 beigef�gten Werbung, die auszugsweise hier wiedergegeben wird:

  1. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

  2. Das Urteil ist f�r die Kl�gerin gegen Sicherheitsleistung in H�he von 30.000,00 € vorl�ufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 30.000,00 € festgesetzt.

Tatbestand

1 Der Kl�ger h�lt Werbung der Beklagten f�r irref�hrend und begehrt Unterlassung.

2 Der Kl�ger ist satzungsgem�� der aufkl�renden Verbraucherberatung zur F�rderung des Umweltschutzes verpflichtet und in die Liste der qualifizierten Einrichtungen nach � 8 Abs. 3 Nr.3 UWG, � 4 UKlaG eingetragen.

3 Die Beklagte ist ein international t�tiger Automobilhersteller mit Sitz in M�nchen.

4 Die Beklagte beschrieb und bewarb ihr Produkt 3-T�rer mit 8-Gang-Automatikgetriebe auf einer ihrer Webpages u.a. wie im Klageantrag und Anlage K1 dargestellt.

5 Bei den in der Darstellung ausgewiesenen Verbrauchs- und Emissionswerten (5,9l/100km (Kombiwert) und 135 g/km CO₂“ (Kombiwert)) handelt es sich unstreitig um Werte, die nach dem sog. NEFZ (Neuer Europ�ischer Fahrzyklus) und nicht nach dem sog. WLTP (world-wide harmonised light-duty verhicles test procedure) berechnet sind. Zu den Werten nach dem WLTP gelangt man allerdings, wenn man auf die Buchstabenfolge WLTP clickt. Es existiert insoweit eine entsprechende Verlinkung zu einer weiteren (Unter-)Seite. Der NEFZ und der WLTP sind unterschiedliche Methoden der Verbrauchs- und Emissionswertermittlung. Die Werte liegen beim WLTP regelm��ig h�her.

6 Mit E-Mail vom 12.04.2022 wie Anlage K2 mahnte der Kl�ger die Beklagte ab.

7 Die Beklagte �nderte die Darstellung wie aus Anlage K4 ersichtlich. Mit Schreiben vom 14.04.2022 wie Anlage K3 lehnte sie die Abgabe einer Unterlassungserkl�rung allerdings ab.

8 Mit Schriftsatz vom 28.04.2022 hat der Kl�ger Klage erhoben und verfolgt sein Unterlassungsbegehren weiter. Er macht geltend, die streitgegenst�ndliche Werbung sei irref�hrend im Sinne des � 5 UWG. Ein nicht unerheblicher Teil der Verbraucher w�rde aufgrund der Darstellungsweise davon ausgehen, dass die angegeben Verbrauchs- und Emissionswerte nach dem WLTP berechnet seien. Es handele sich auch einen relevanten Umstand.

9 Der Kl�ger beantragt,

wie tenoriert.

10 Die Beklagte beantragt,

Die Klage wird abgewiesen.

11 Die Beklagte h�lt die Darstellung nicht f�r irref�hrend. Indem sie NEFZ-Werte angebe, erf�lle sie nur ihre gesetzliche Verpflichtung. Die Verkehrskreise w�rden auch nicht davon ausgehen, dass es sich um WLTP-Werte handele. WLTP sei optisch klar abgegrenzt.

Gründe

12 I. Der Klage war stattzugeben. Die zul�ssige Klage ist begr�ndet.

13 Dem Kl�ger steht der geltend gemachte lauterkeitsrechtliche Unterlassungsanspruch nach � 8 Abs. 1 S.1 UWG zu.

14 Nach � 5 Abs. 1 UWG handelt unlauter, wer eine irref�hrende gesch�ftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstige Marktteilnehmer zu einer gesch�ftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen h�tte. Diese Voraussetzungen liegen hier vor.

15 1. Es liegt eine irref�hrende gesch�ftliche Handlung der Beklagten vor.

16 Irref�hrend ist eine Handlung nach � 5 Abs. 2 Nr.1 UWG u.a, wenn sie unwahr ist oder zur T�uschung geeignete Angaben �ber wesentliche Merkmale eines Produkts enth�lt.

17 Wie eine Werbeaussage zu verstehen ist und damit die Frage ihrer T�uschungseignung, beurteilt sich nach dem Verst�ndnis des durchschnittlich informierten, verst�ndigen und der Situation, in der er mit der Aussage konfrontiert wird, entsprechend aufmerksamen Durchschnittsverbrauchers. Die Beurteilung dieses Verst�ndnisses obliegt dem Tatrichter (vgl. BGH GRUR 2003, 247).

18 Es ist in der Rechtsprechung dabei auch anerkannt, dass die Irref�hrungsgefahr sich nicht auf s�mtliche und auch auf die �berwiegende Zahl der Verbraucher erstrecken muss, sondern ausreichend ist, wenn ein nicht unerheblicher Teil der Verkehrskreise irregef�hrt werden kann. Auch darauf, ob tats�chlich Verbraucher irregef�hrt wurden oder ob eine T�uschungsabsicht bestand, kommt es nicht an.

19 Danach ist T�uschungseignung hier zu bejahen. Es besteht die Gefahr, dass ein nicht unerheblicher Teil der angesprochenen Verbraucher bei Betrachtung der Darstellung zu der Auffassung gelangt, dass die ausgewiesenen Werte zum Kraftstoffverbrauch und zur CO₂-Emission nach dem WLTP berechnet sind.

20 a) Der Annahme, dass es sich bei den ausgewiesenen Werten um WLTP-Werte handelt, werden insbesondere Verbraucher unterliegen, denen die Bedeutung des Zeichens „WLTP“ bereits bei Besuch der Seite bekannt ist, d.h. die wissen, dass es sich dabei um eine Abk�rzung f�r eine Pr�fmethode bei der Schadstoff- und Verbrauchsberechnung handelt und dass der WLTP den NEFZ abl�st bzw. abgel�st hat.

21 Anders als die Beklagte geltend macht, ist das Zeichen „WLTP“ n�mlich nicht ausreichend abgesetzt von den ausgewiesenen Werten, um eine gedankliche Verbindung auszuschlie�en. Es ist zwar in Fettdruck geschrieben, aber das ist die �berschrift „Verbrauch & Emissionen“ auch. Das Zeichen „WLTP“ ist auch jedenfalls nicht merklich gr��er als die �berschrift. Dass es in Gro�buchstaben geschrieben ist, ist bei Kenntnis von der Abk�rzungsfunktion ebenfalls kein Umstand, der eine selbst�ndige, unabh�ngige Stellung des Zeichens „WLTP“ nahelegt. Zuletzt ist der Abstand zwischen der �berschrift zu den konkret angegeben Werten der gleiche wie der zwischen den Werten und dem Zeichen.

22 Dass das Zeichen „WLTP“ auf der Internetseite einen Link zu einer anderen Seite mit den richtigen WLTP-Werten beinhaltet, beseitigt die Gefahr einer Fehlvorstellung nicht. Die Verlinkung ist von au�en nicht erkennbar. Der Verbraucher st��t allenfalls zuf�llig darauf, wenn er mit der Maus �ber das Zeichen f�hrt. Insoweit kann nicht davon ausgegangen werden, dass dies h�ufig geschieht. Hinzu kommt: Zur Vermeidung einer Fehlvorstellung muss der Verbraucher dann den Link auch noch bet�tigen und anhand der verlinkten Angaben erkennen, dass die zuerst angegebenen Werte NEFZ-Werte sind. Auch daran bestehen erhebliche Zweifel. Zwar wurde die verlinkte Seite dem Gericht nicht vorgelegt. Nach dem Vortrag der Parteien enthielt sie aber �ber die Werte hinausgehend keinerlei Erkl�rung. Insoweit bleibt die Situation f�r den Verbraucher auch nach Kenntnis der Unterseite verwirrend, weil ihm nirgends klar mitgeteilt wird, dass die zuerst angegebenen Werte solche nach dem NEFZ sind.

23 Es ist auch davon auszugehen, dass ein erheblicher Teil der Verbraucher zur Zeit des Versto�es im April 2022 – auf diesen Zeitpunkt kommt es an – bei Besuch der Seite entsprechend informiert war, d.h. Kenntnis von der Existenz und Bedeutung des WLTP hatte. Durch den sog. „Dieselskandal“, bei dem festgestellt wurde, dass Abgaswerte von Personenkraftwagen im Pr�fverfahren nach dem NEFZ manipuliert wurden, ist das Thema der Pr�fmethode der Abgas- und Verbrauchswerte bei Kraftfahrzeugen seit Mitte der 2010er-Jahre stark in den Fokus der �ffentlichkeit ger�ckt und wird entsprechend viel diskutiert. Bereits im Jahr 2018 wurde dann der WLTP eingef�hrt. Auch dies wurde nicht nur in der Fachpresse im Automobilbereich, sondern auch in der allgemeinen Presse thematisiert.

24 b) Es besteht aber auch die Gefahr, dass Teile der Verbraucher, denen der Begriff zuerst nicht bekannt ist, irregef�hrt werden. Es ist insoweit zwar n�herliegend, dass diese, weil sie eine Erkl�rung suchen, auf die Verlinkung sto�en als Verbraucher, welche den Begriff bereits kennen. Es bleibt aber das oben beschriebene Problem bestehen, dass auch die Verlinkung die Gefahr von Fehlvorstellungen nur unzureichend beseitigt.

25 Zudem ist es auch gleicherma�en wahrscheinlich, dass Verbraucher, statt auf der Seite selbst nach einer Erkl�rung zu suchen, den Begriff einfach googeln, um Aufschluss �ber seine Bedeutung zu erhalten. Wenn Sie das machen, sind sie anschlie�end in der gleichen Position wie diejenigen, welche die Kenntnis von Anfang an hatten.

26 2. Es handelt es sich auch um eine relevante T�uschungsgefahr, d.h. eine, welche in der Lage ist, gesch�ftliche Entscheidungen von Verbrauchern wesentlich zu beeinflussen.

27 Was eine „gesch�ftlichen Entscheidung“ ist, wird in � 2 Abs. 1 Nr. 9 UWG legaldefiniert. Der Begriff erfasst au�er der Entscheidung �ber den Erwerb oder Nichterwerb des Produkts auch damit unmittelbar zusammenh�ngende Entscheidungen wie insbesondere das Betreten eines Gesch�fts. Auf sie muss sich der Einfluss der unwahren bzw. t�uschenden Angabe auswirken. Das Aufsuchen einer Internetseite, auf der Produkte oder Dienstleistungen unmittelbar bestellt werden k�nnen, steht dem Betreten eines station�ren Gesch�fts gleich (vgl. Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig/Dreyer, 5. Aufl. 2021, UWG � 5 Rn. 349).

28 Danach ist die Gefahr einer wesentlichen Beeinflussung der Verbraucher zweifellos zu bejahen.

29 F�r die Verbraucher sind Verbrauchswerte, aber auch Abgaswerte ein (zunehmend) wichtiges Kriterium bei der Beurteilung von Personenkraftwagen. Geht der Verbraucher von falschen (insbesondere besseren) Werten aus, hat dies offensichtlich Einfluss darauf, ob er sich weiter – im Internet oder real – mit dem Fahrzeug besch�ftigt.

30 II. Die Nebenentscheidungen folgen aus � 91 Abs. 1 ZPO und � 709 S.1 ZPO.

Leitsatz

Werden in einer Werbung f�r einen PKW Kraftstoffverbrauch und Emissionen neben dem Begriff "WLTP" angegeben, geht der Verkehr davon aus, dass die Angabe sich auf eine Berechnung nach der vorgenannten Prozedur bezieht, auch wenn tats�chlich hinter dem Begriff "WLTP" ein Link auf die nach WLTP berechneten Werte hinterlegt ist. (Rn. 20 – 23) (redaktioneller Leitsatz)

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Irref�hrende Angaben des Kraftstoffverbrauchs und Emissionen in Werbung f�r Pkw

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