VGH M�nchen 7. Senat, 2023-05-15, 7 CE 23.666

7 CE 23.666Tribunal Administrativo / Division 715 de mai. de 2023

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Die allgemein anerkannte Rechtspflicht zur Publikation ver�ffentlichungsw�rdiger Gerichtsentscheidungen umfasst auch Strafbefehle. (Rn. 27 – 30)

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VGH M�nchen 7. Senat — 2023-05-15 — 7 CE 23.666 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2023-05-15

Aktenzeichen: 7 CE 23.666

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

I. Die Beschwerde wird zur�ckgewiesen.

II. Der Beigeladene tr�gt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Streitwert f�r das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 Euro fest-gesetzt.

Gründe

I.

1 Mit seiner Beschwerde wendet sich der Beigeladene gegen die im Eilverfahren erwirkte Verpflichtung des Antragsgegners, dem Antragsteller auf der Grundlage eines presserechtlichen Auskunftsanspruchs eine anonymisierte Kopie eines den Beigeladenen betreffenden Strafbefehls zu �bersenden.

2 Der Antragsteller ist als Volont�r bei der Handelsblatt GmbH t�tig. Am 18. November 2022 wandte er sich unter der E-Mailadresse V.N* …@handelsblattgroup.com an das Amtsgericht Erding und bat um Erteilung einer presserechtlichen Auskunft durch �bersendung des gegen den Beigeladenen gerichteten anonymisierten Strafbefehls vom 4. November 2022. Das Amtsgericht Erding verweigerte die �bersendung des anonymisierten Strafbefehls. Nach weiterem Schriftverkehr mit dem Antragsteller bzw. der Rechtsabteilung der Handelsblatt Media Group GmbH& Co.KG beantwortete das Amtsgericht mit E-Mail vom 2. Dezember 2022 einen Fragenkatalog des Antragstellers mit zw�lf Punkten (lediglich) durch die Mitteilung, dass gegen den Beigeladenen am 4. November 2022 ein Strafbefehl erlassen worden sei, der seit dem 24. November 2022 rechtskr�ftig sei. Des Weiteren erfolgte eine Aufz�hlung der dem Strafbefehl zugrundeliegenden Straftaten, eine Mitteilung des Strafma�es sowie �ber die Einziehung von Wertersatz in H�he von 500.000 Euro. Die Mitteilung weiterer Einzelheiten wurde abgelehnt.

3 Mit Schriftsatz vom 13. Dezember 2022 stellte zun�chst die Handelsblatt GmbH beim Verwaltungsgericht M�nchen den Antrag, den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung nach � 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zu verpflichten, der Antragstellerin Auskunft �ber den Strafbefehl gegen Herrn … W* … vom 4. November 2022, rechtskr�ftig seit dem 24. November 2022, durch �bersendung einer Kopie des anonymisierten Strafbefehls zu erteilen. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 14. Dezember 2022 wurde Herr … W* … zum Verfahren beigeladen. Nach richterlichem Hinweis vom 23. Januar 2023, dass die Handelsblatt GmbH nicht auskunftsberechtigt sein d�rfte, teilten deren Bevollm�chtigte dem Verwaltungsgericht mit Schriftsatz vom 25. Januar 2023 mit, dass der jetzige Antragsteller nunmehr den Antrag weiterverfolge. Mit Beschluss vom 14. M�rz 2023 verpflichtete das Verwaltungsgericht den Antragsgegner, dem Antragsteller eine Woche nach Rechtskraft des Beschlusses Auskunft �ber den gegen den Beigeladenen gerichteten Strafbefehl des Amtsgerichts Erding vom 4. November 2022 durch �bersendung einer anonymisierten und im Hinblick auf etwaige pers�nliche Angaben geschw�rzten Kopie des Strafbefehls zu erteilen.

4 Gegen diesen Beschluss wendet sich der Beigeladene mit der Beschwerde. Er tr�gt im Wesentlichen vor, der Antrag sei schon unzul�ssig, weil der Antragsteller keine ladungsf�hige Anschrift angegeben habe. Es bestehe zudem kein Anordnungsgrund, da keine Dringlichkeit ersichtlich sei. Ein Anordnungsanspruch sei ebenfalls nicht ersichtlich. Art. 4 Abs. 1 Satz 2 BayPrG stelle keine Anspruchsgrundlage f�r die Herausgabe gerichtlicher Aktenbestandteile dar. Ein Strafbefehl sei nicht einer ver�ffentlichungsw�rdigen Gerichtsentscheidung gleichzustellen und deshalb scheide auch ein Anspruch auf Herausgabe nach „Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG“ aus. Die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Abw�gung sei zumindest unzul�nglich. Sie ber�cksichtige nicht, dass der Antragsteller kein „Berichterstattungsinteresse“ vorgetragen habe. Au�erdem seien die verfassungsrechtlich fundierten Positionen „beider Beigeladener“ nicht bzw. nicht ausreichend ber�cksichtigt worden.

5 Der Antragsteller beantragt,

6 die Beschwerde zur�ckzuweisen.

7 Er verweist auf die zutreffende Entscheidung des Verwaltungsgerichts und setzt sich ausf�hrlich mit dem Vortrag des Beigeladenen auseinander. Zudem wird eine eidesstattliche Versicherung des Antragstellers vom 1. Mai 2023 vorgelegt.

8 Der Antragsgegner stellt keinen Antrag. Er h�lt die Entscheidung des Verwaltungsgerichts ebenfalls f�r zutreffend und f�hrt eingehend zum Beschwerdevorbringen des Beigeladenen aus.

9 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Instanzen Bezug genommen.

II.

10 Die zul�ssige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht ist im angegriffenen Beschluss zutreffend davon ausgegangen, dass der Antrag auf Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung zul�ssig ist und der Antragsteller sowohl einen Anordnungsgrund als auch einen Anordnungsanspruch daf�r glaubhaft gemacht hat, den Antragsgegner zu verpflichten, Auskunft �ber den Strafbefehl des Amtsgerichts Erding vom 4. November 2022 gegen den Beigeladenen durch �bersendung einer anonymisierten und im Hinblick auf etwaige pers�nliche Angaben geschw�rzten Kopie des Strafbefehls zu erteilen. Die im Beschwerdeverfahren vom Beigeladenen vorgetragenen Gr�nde, auf deren Pr�fung der Senat beschr�nkt ist (� 146 Abs. 4 Satz 1 und 6 VwGO), rechtfertigen es nicht, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts abzu�ndern.

11 1. Nicht durchdringen kann der Beigeladene mit dem Einwand, der Eilantrag sei bereits unzul�ssig. Die Anschrift der Handelsblatt GmbH als ladungsf�hige Adresse des Antragstellers gen�ge nicht den Anforderungen des � 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts existiere keine Erkl�rung des Antragstellers, er sei als Redakteur bei der Handelsblatt GmbH besch�ftigt; er habe lediglich angegeben, in der Toulouser Allee 27, 4..0211 D�sseldorf, dienstans�ssig zu sein. Der Antragsteller sei offenbar seit Jahren freiberuflich als sog. investigativer Journalist t�tig. Er habe mehrere Beitr�ge in der „S�ddeutschen Zeitung, Lokalausgabe Freising/Erding“ ver�ffentlicht und sei gegen�ber dem Beigeladenen in der Vergangenheit grunds�tzlich als Mitarbeiter der „S�ddeutschen Zeitung, Lokalausgabe Freising/Erding“ aufgetreten.

12 Dieses Vorbringen des Beigeladenen rechtfertigt keine andere Entscheidung. Mit der Angabe der Adresse der Handelsblatt GmbH in der Toulouser Allee 27, 4..0211 D�sseldorf, werden die Anforderungen an eine ladungsf�hige Anschrift des Antragstellers i.S.v. � 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO erf�llt.

13 a) Zu den zwingenden Bestandteilen einer ordnungsgem��en Antragsschrift geh�rt nach � 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO, der in selbst�ndigen Beschlussverfahren nach �� 80, 80a und 123 VwGO �ber die Regelung des � 122 VwGO hinaus entsprechend gilt (vgl. BayVGH, B.v. 10.8.2022 – 7 CE 22.1099 – juris Rn. 9; VGH BW, B.v. 25.10.2004 – 11 S 1992/04 – NVwZ-RR 2006, 151 Rn. 4 m.w.N.; Happ in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, � 122 Rn. 5 m.w.N.), die Bezeichnung des Antragstellers. Neben der Nennung des Vornamens und des Familiennamens geh�rt die Angabe der ladungsf�higen Anschrift des Antragstellers zu den zwingenden Bestandteilen einer Antragsschrift. Die Angabe der ladungsf�higen Anschrift soll nicht nur die hinreichende Individualisierbarkeit sowie Identifizierbarkeit des Antragstellers sicherstellen und die Zustellung von Entscheidungen, Ladungen sowie gerichtlichen Verf�gungen erm�glichen. Sie soll dar�ber hinaus gew�hrleisten, dass er nach entscheidungserheblichen Tatsachen befragt werden und sich im Falle seines Unterliegens der Kostentragungspflicht nicht entziehen kann (BayVGH, B.v. 10.8.2022 – 7 CE 22.1099 – juris Rn. 9 m.w.N.; Happ in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, � 82 Rn. 3 m.w.N.). Der Antragsteller soll sein Verfahren nicht aus dem Verborgenen heraus f�hren k�nnen (vgl. BGH, U.v. 6.4.2022 – VIII ZR 262/20 – NJW-RR 2022, 714 Rn. 15 m.w.N.).

14 Betreibt eine nat�rliche Person ein gerichtliches Verfahren, ist zu deren ordnungsgem��er Bezeichnung im Sinne von � 82 Abs. 1 Satz1 VwGO in der Regel die Wohnanschrift anzugeben (vgl. BVerwG, U.v. 13.4.1999 – 1 C 24.97 – NJW 1999, 2608 LS. 1; U.v. 24.3.2021 – 6 C 4.20 – BVerwGE 172, 85 Rn. 11 m.w.N.). Bereits die vom Bundesverwaltungsgericht verwendete Formulierung „in der Regel“ l�sst die M�glichkeit zu, dass in besonders gelagerten Ausnahmef�llen auch eine andere als die Wohnadresse als ladungsf�hige Anschrift anzuerkennen ist. Entscheidend ist, ob mit der vom Antragsteller angegebenen Adresse den mit der Anforderung der Angabe einer ladungsf�higen Anschrift verfolgten Zielsetzungen Gen�ge getan wird. Denn die zu stellenden Anforderungen an die Angabe einer ladungsf�higen Anschrift des Antragstellers d�rfen im Hinblick auf dessen Anspruch auf wirkungsvollen Rechtsschutz nicht weitergehen, als es f�r die Wahrung der berechtigten Interessen des Antragsgegners und f�r den ordnungsgem��en Ablauf des Verfahrens erforderlich ist (vgl. BGH, U.v. 6.4.2022 – VIII ZR 262/20 – NJW-RR 2022, 714 Rn. 15). Hiernach ist der Zweck der Angabe einer ladungsf�higen Anschrift dann erf�llt, wenn die Partei durch die angegebene Anschrift eindeutig identifiziert wird und an sie wirksam Zustellungen vorgenommen werden k�nnen.

15 b) Den Einwendungen des Beigeladenen sind keine Anhaltspunkte daf�r zu entnehmen, dass mit der vom Antragsteller angegebenen Adresse dieser Zweck der ladungsf�higen Anschrift nicht erf�llt werden k�nnte. Insbesondere ist es nicht zwingend erforderlich, dass der Antragsteller bei der Handelsblatt GmbH als Arbeitnehmer besch�ftigt sein muss.

16 Ausweislich seiner eidesstattlichen Versicherung vom 13. Dezember 2022 im erstinstanzlichen Verfahren ist der Antragsteller Redakteur der Handelsblatt GmbH und „dienstans�ssig in der Toulouser Allee 27, 4..0211 D�sseldorf“. Diese Angaben des Antragstellers werden durch den mit der Antragsschrift vorgelegten Schriftverkehr best�tigt. Daraus ergibt sich zweifelsfrei, dass der Antragsteller mit dem Antragsgegner unter der E-Mailadresse V.N* …@handelsblattgroup.com kommuniziert hat. Bereits die erste E-Mail an den Antragsgegner vom 18. November 2022 ist unterschrieben mit V* … N* …, Handelsblatt, Handelsblatt GmbH, Toulouser Allee 27, 4..0211 D�sseldorf. Zudem trat im Laufe des Verwaltungsverfahrens der Leiter „Recht“ der Handelsblatt Media Group GmbH& Co.KG an den Antragsgegner heran, um dem Anliegen des Antragstellers Nachdruck zu verleihen. Dabei wies er diesen als Redakteur des Handelsblatts aus. Nachdem der Eilantrag mit dem im Verwaltungsverfahren gegen�ber dem Antragsgegner geltend gemachten Anliegen dar�ber hinaus zun�chst von der Handelsblatt GmbH selbst gestellt wurde, durfte das Verwaltungsgericht zutreffend davon ausgehen, dass der Antragsteller f�r diese t�tig ist und die genannte Adresse somit den Anforderungen des � 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO entspricht.

17 Die vom Beigeladenen im Beschwerdeverfahren vorgebrachten Einwendungen hat der Antragsteller mit der weiteren eidesstattlichen Versicherung vom 1. Mai 2023 ausger�umt. Er tr�gt hiermit erg�nzend vor, er sei als Volont�r bei der Services by Handelsblatt Media Group GmbH angestellt, die eine Journalistenschule betreibe. Eingesetzt werde er bei der Handelsblatt GmbH, weil sich dort die Redaktion befinde. Die Services by Handelsblatt Media Group sei ebenso wie die Handelsblatt GmbH eine 100%ige Tochter der Handelsblatt Media Group GmbH& Co.KG. Im Rahmen des Volontariats seien mehrere Stationen zu absolvieren, um einen Redaktionsbetrieb in seiner Gesamtheit kennenzulernen. So sei es zu seinem Einsatz bei der S�ddeutschen Zeitung, Lokalausgabe Freising/Erding gekommen. Er bleibe aber bei der Services by Handelsblatt Media Group GmbH angestellt und werde dort auch sein Volontariat beenden.

18 Somit ist mit dem Verwaltungsgericht davon auszugehen, dass wirksam Zustellungen an den Antragsteller unter der Adresse Toulouser Allee 27, 4..0211 D�sseldorf vorgenommen werden k�nnen. Nicht ma�geblich ist, dass der Antragsteller nicht direkt bei der Handelsblatt GmbH angestellt ist, sondern bei dieser lediglich als Redakteur besch�ftigt wird. Der Verweis auf die Entscheidung des Senats vom 10. August 2022 – 7 CE 22.1099 – (juris) ist nicht zielf�hrend. Entgegen der Auffassung des Beigeladenen ist dieser Entscheidung nicht zu entnehmen, dass der Antragsteller zwingend bei der Handelsblatt GmbH als Arbeitnehmer besch�ftigt sein muss. Zudem haben sowohl die Handelsblatt GmbH, die Services by Handelsblatt Media Group als auch die Media Group GmbH& Co.KG ihren Sitz in der Toulouser Allee 27, 4..0211 D�sseldorf.

19 2. Entgegen der Ansicht des Beigeladenen hat der Antragsteller auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Der Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung ist n�tig, um wesentliche Nachteile abzuwenden (� 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Ein solcher Nachteil ist in F�llen presserechtlicher Auskunftsanspr�che anzunehmen, wenn f�r die begehrte Auskunft ein gesteigertes �ffentliches Interesse sowie ein starker Gegenwartsbezug bestehen, der dazu f�hrt, dass bei einem Abwarten der Kl�rung im Hauptsacheverfahren die begehrte Auskunft ihren Nachrichtenwert verliert und allenfalls noch von historischem Interesse ist (vgl. BVerfG, B.v. 8.9.2014 -1 BvR 23/14 – NJW 2014, 3711; BVerwG, B.v. 22.9.2015 – 6 VR 2.15 – NVwZ 2016, 945).

20 a) Anders als der Beigeladene meint, wird die Dringlichkeit der begehrten Regelungsanordnung durch das prozessuale Verhalten des Antragstellers nicht in Frage gestellt.

21 Nach dem Grundsatz der Selbstwiderlegung gibt ein Antragsteller zu erkennen, dass eine einstweilige Anordnung f�r ihn nicht „n�tig“ ist, wenn er die im Falle einer Versagung des Eilrechtsschutzes zu erwartenden Nachteile selbst herbeigef�hrt oder vers�umt hat, diese (rechtzeitig) abzuwenden (vgl. Dombert in Finkelnburg/Dombert/K�lpmann, Vorl�ufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 7. Aufl. 2017, � 123 VwGO Rn. 132). Der Antragsteller hat durch Schriftsatz seiner Bevollm�chtigten vom 25. Januar 2023 und damit binnen zwei Tagen nach dem richterlichen Hinweis vom 23. Januar 2023, dass die urspr�ngliche Antragstellerin, die Handelsblatt GmbH, nicht aktivlegitimiert sein d�rfte, erkl�rt, er werde das Verfahren als Antragsteller �bernehmen. Ein Verhalten des Antragstellers dahingehend, dass er den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht f�r „n�tig“ h�lt, ist aufgrund der unverz�glichen Reaktion nicht ersichtlich. An dieser Einsch�tzung �ndert sich auch nichts, wenn man mit dem Beigeladenen davon ausgeht, dass der gesamte Zeitraum seit Erhebung des Eilantrags durch die urspr�ngliche Antragstellerin, die Handelsblatt GmbH, mit Schriftsatz vom 13. Dezember 2022 in den Blick zu nehmen w�re. Dabei kann die vom Beigeladenen mit Verweis auf den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts MecklenburgVorpommern vom 27. September 2018 – 1 LZ 329/18 – (NVwZ-RR 2019, 241) gezogene Parallele zum Erfordernis der Wahrung der Klagefrist bei einem Parteiwechsel im vorliegenden Verfahren nicht gezogen werden. Anders als im dortigen Verfahren, dem eine Anfechtungsklage gegen einen belastenden Bescheid zugrunde lag und daher f�r den Parteiwechsel die Klagefrist nach � 74 Abs. 1 VwGO einzuhalten war, w�re der vorliegende Auskunftsanspruch der Presse in der Hauptsache mit der Leistungsklage gerichtlich geltend zu machen (vgl. zum verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruch der Presse BVerwG, U.v. 8.7.2021 – 6 A 10.20 – juris Rn. 15 m.w.N.). Auch ignoriert der Beigeladene, dass zwischen dem 13. Dezember 2022 und dem 23. Januar 2023 die Weihnachtstage und der Jahreswechsel stattgefunden haben. Dar�ber hinaus ist der Antragsteller – wenn auch rechtsirrig – urspr�nglich davon ausgegangen, dass die Handelsblatt GmbH antragsberechtigt ist und ihm bei erfolgreichem Ausgang des Eilverfahrens der begehrte anonymisierte Strafbefehl zur Verf�gung stehen wird. Eine wie auch immer geartete S�umnis des Antragstellers, die den Schluss nahelegen k�nnte, er habe durch sein eigenes Verhalten die Eilbed�rftigkeit der Streitsache erst herbeigef�hrt, ist daher nicht zu sehen.

22 b) Nicht durchdringen kann der Beigeladene mit seinem Vortrag, ein Anordnungsgrund sei entgegen der Entscheidung des Verwaltungsgerichts auch deshalb zu verneinen, weil der Antragsteller keine gegenw�rtige Berichterstattung beabsichtige und die pauschale Behauptung, dass ein �ffentliches Interesse an dem Vorgang bestehe, nicht gen�ge. Soweit der Antragsteller konkret Anl�sse f�r die von ihm beabsichtigte Recherche nenne, wie die „Verwendung von Steuergeldern“, sei dies schon deshalb nicht ma�geblich, weil sich die �ffentlichen Aufgabentr�ger �ber Abfallgeb�hren refinanzierten. Nicht ersichtlich sei auch, inwiefern sich aus dem Strafbefehl konkrete Erkenntnisse zu einem etwaigen Versagen des „Umweltamts“ und damit Anhaltspunkte f�r eine weitere Recherche ergeben sollten.

23 Mit diesem Vorbringen missachtet der Beigeladene den bereits vom Verwaltungsgericht herangezogenen Grundsatz, dass die Presse in den Grenzen des Rechts selbst entscheidet, ob und wie sie �ber ein bestimmtes Thema berichtet (vgl. BVerfG, B.v. 8.9.2014 – 1 BvR 23/14 – juris Rn. 29 f.). Das „Ob“ und „Wie“ der Berichterstattung ist Teil des Selbstbestimmungsrechts der Presse, das auch die Art und Weise ihrer hierauf gerichteten Informationsbeschaffung grundrechtlich sch�tzt. Unter das Selbstbestimmungsrecht in zeitlicher Hinsicht f�llt die Freiheit der Presse, zu entscheiden, ob eine Berichterstattung zeitnah erfolgen soll. Zwar gen�gt es, wenn Eilrechtsschutz nur dann gew�hrt wird, wenn ein gesteigertes �ffentliches Interesse und ein starker Gegenwartsbezug der Berichterstattung vorliegen (vgl. BayVGH, B.v. 19.8.2020 – 7 CE 20.1822 – juris Rn. 13 unter Bezugnahme auf BVerfG, B.v. 8.9.2014 – 1 BvR 23/14 – juris Rn. 30), der Erlass einer einstweiligen Anordnung mithin notwendig ist, um wesentliche Nachteile abzuwenden. Damit die Presse ihre Kontroll- und Vermittlungsfunktion wahrnehmen kann, d�rfen jedoch insbesondere auch hinsichtlich der Aktualit�t einer Berichterstattung keine �berh�hten Anforderungen gestellt werden. Daher k�nnen grunds�tzlich ein gesteigertes �ffentliches Interesse und ein starker Gegenwartsbezug nicht bereits deshalb verneint werden, weil die Berichterstattung nicht auf unaufschiebbare Berichte wie die Aufdeckung von schweren Rechtsbr�chen staatlicher Entscheidungen zielt und sie im �brigen auch sp�ter m�glich bleibt (vgl. BVerfG, B.v. 8.9.2014 a.a.O. Rn. 30).

24 Der Antragsteller hat vorliegend in ausreichendem Ma�e deutlich gemacht, warum er die Einsicht in den Strafbefehl sofort ben�tigt und nicht auf die Durchf�hrung des Hauptsacheverfahrens und dessen rechtskr�ftigen Abschluss verwiesen werden kann. Seine Argumentation, der anonymisierte Strafbefehl diene der Recherche im Hinblick auf ein etwaiges Versagen des „Umweltamts“ bei den immissionsschutzrechtlichen Kontrollen der W* … Umwelt GmbH und der Verwendung von Steuergeldern, ist plausibel. Der Strafbefehl enth�lt (unter anderem) die Bezeichnung der Tat, die dem Angeklagten zur Last gelegt wird (� 409 Abs. 1 Nr. 3 StPO), und muss zudem den historischen Lebenssachverhalt enthalten (vgl. Maur in Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung, 9. Aufl. 2023, � 409 Rn. 5). Aufgrund der dem Antragsteller bereits vom Antragsgegner vom 2. Dezember 2022 �bermittelten Informationen zu den vom Strafbefehl erfassten Taten des Beigeladenen ist es nicht fernliegend, dass sich aus der Schilderung des Lebenssachverhalts Anhaltspunkte ergeben k�nnen, die auf etwaige Vers�umnisse der Umweltbeh�rden oder Handlungen des Beigeladenen hinweisen k�nnten, die es den Beh�rden erschwert haben k�nnten, einschl�gige Missst�nde bei der W* … Umwelt GmbH zu entdecken. Es handelt sich hierbei um einen plausibel erkl�rten Rechercheansatz und nicht, wie bei der vom Beigeladenen in Bezug genommenen Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 3. August 2017 – 6 S 12.17 – (ZUM 2018, 147), um eine blo�e Spekulation des auskunftbegehrenden Journalisten, zumal sich – entgegen der Behauptung des Beigeladenen – nach wie vor aktuelle Presseberichte zum Ganzen finden (vgl. Artikel vom …2023 „Illegale M�llgesch�fte: Bew�hrungs- und Geldstrafe f�r W* …“ sowie „Vertrauen in W* … nachhaltig besch�digt“, abzurufen �ber Merkur.de), aus denen sich ergibt, dass die Kommunen, die in Gesch�ftsbeziehungen zur W* … Umwelt GmbH stehen, um eine Aufarbeitung bem�ht sind. Soweit der Beigeladene darauf hinweist, die �ffentlichen Aufgabentr�ger der Abfallentsorgung refinanzierten sich �ber Abfallgeb�hren und deshalb k�nne der Antragsteller die Dringlichkeit nicht mit dem Argument begr�nden, es bestehe ein gesteigertes �ffentliches Interesse an einer Berichterstattung �ber die Verwendung von Steuergeldern, �berzeugt dieses Argument nicht. Unabh�ngig davon, dass �ffentliche Einrichtungen, f�r die ein Anschluss- und Benutzungszwang besteht, in der Regel mit Geb�hren oder Beitr�gen und nicht mit Steuergeldern finanziert werden, handelt es sich dabei um Geld der B�rger und dessen bestimmungsgem��e Verwendung ist naturgem�� von gesteigertem �ffentlichen Interesse.

25 3. Das Verwaltungsgericht hat zudem zutreffend angenommen, dass der Antragsteller den von ihm geltend gemachten Auskunftsanspruch (Anordnungsanspruch) grunds�tzlich auf Art. 4 BayPrG st�tzen kann, weil sich ein presserechtlicher Auskunftsanspruch von Medienvertretern auch auf anonymisierte Strafbefehle erstrecken kann. Das Beschwerdevorbringen des Beigeladenen rechtfertigt auch insoweit keine andere Entscheidung.

26 a) Soweit der Beigeladene dem Beschluss des Verwaltungsgerichts entgegenh�lt, dieses habe zu Recht einen Herausgabeanspruch nach Art. 4 BayPrG abgelehnt, aber auch der der Entscheidung zugrunde gelegte Herausgabeanspruch unmittelbar aus „Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG“ bestehe nicht, ist dieses Vorbringen bereits nicht nachvollziehbar. Das Verwaltungsgericht hat als Rechtsgrundlage f�r den Anspruch des Antragstellers eindeutig und ausschlie�lich Art. 4 Abs. 1 Satz 1 BayPrG angenommen.

27 b) Nicht durchdringen kann der Beigeladene mit seinem Vorbringen, entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts stelle ein Strafbefehl keine „Gerichtsentscheidung“ dar, f�r die ein Anspruch auf „Ver�ffentlichung“ bestehe, weil die vom Verwaltungsgericht herangezogenen h�chstrichterlichen Entscheidungen sich lediglich auf Strafurteile bez�gen.

28 Das Verwaltungsgericht hat hierzu zutreffend ausgef�hrt, nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, B.v. 14.9.2015 – 1 BvR 857/15 – juris Rn. 16 ff. m.w.N.), die auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, U.v. 26.2.1997 – 6 C 3.96 – juris) Bezug nehme, sei eine Rechtspflicht zur Publikation ver�ffentlichungsw�rdiger Gerichtsentscheidungen allgemein anerkannt. Der Presse komme neben einer Informationsinsbesondere eine Kontrollfunktion zu. Beide Funktionen seien ber�hrt, wenn ein Pressevertreter zum Zwecke der Berichterstattung �ber ein gerichtliches Strafverfahren recherchiere. Mit der Publikationspflicht korrespondiere ein presserechtlicher Auskunftsanspruch von Medienvertretern, der nicht auf die Herausgabe von Strafurteilen beschr�nkt sei, sondern sich grunds�tzlich auch auf anonymisierte Strafbefehle erstrecke. Das Bundesverfassungsgericht habe terminologisch allgemein eine Publikationspflicht f�r „Entscheidungen“ judiziert. H�tte es die Publikationspflicht nur auf Urteile beschr�nken wollen, sei davon auszugehen, dass es diesen Begriff verwendet h�tte. Auch aus Sinn und Zweck der Publikationspflicht lasse sich aus der zitierten Rechtsprechung keine Beschr�nkung auf (Straf-)Urteile entnehmen. Die grunds�tzliche Rechtspflicht zur Publikation ver�ffentlichungsw�rdiger Gerichtsentscheidungen folge aus dem Rechtsstaatsprinzip, einschlie�lich der Justizgew�hrungspflicht, dem Demokratiegebot und dem Grundsatz der Gewaltenteilung. Das Bundesverfassungsgericht habe die Pflicht zur Herausgabe einer anonymisierten Kopie eines Strafurteils in dem dort entschiedenen Fall „gerade“ wegen des �ffentlichkeitsgrundsatzes des gerichtlichen Verfahrens angenommen. Nach der expliziten Annahme des Bundesverwaltungsgerichts sei der �ffentlichkeitsgrundsatz des gerichtlichen Verfahrens jedoch als zus�tzliches, weiteres Argument f�r eine Publikationspflicht zu verstehen. Dies bedeute damit nicht, dass die Publikationspflicht bei Gerichtsentscheidungen, die ohne m�ndliche Verhandlung/Hauptverhandlung ergingen, nicht gelte. Der streitgegenst�ndliche Strafbefehl sei eine ver�ffentlichungsw�rdige Entscheidung, weil ersichtlich ein �ffentliches Interesse an der Ver�ffentlichung bestehe, wie die konkrete Presseanfrage zeige (vgl. BVerwG, U.v. 26.2.1997 – 6 C 3.96 – juris Rn. 29).

29 Mit dieser Argumentation des Verwaltungsgerichts setzt sich der Beigeladene nicht hinreichend i.S.v. � 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO auseinander. Der Einwand, es bestehe keine Veranlassung, sich mit der Rechtsprechung von Bundesverfassungsgericht und Bundesverwaltungsgericht auseinanderzusetzen, weil danach zwar feststehe, dass Gerichtsentscheidungen grunds�tzlich anonymisiert zu ver�ffentlichen seien, der wesentliche Angriff des Beigeladenen gehe aber dahin, dass es sich bei einem Strafbefehl eben nicht um eine Gerichtsentscheidung handele, verkennt die Bedeutung von � 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO. Danach sind in der Beschwerdebegr�ndung die Gr�nde darzulegen, aus denen die Entscheidung abzu�ndern oder aufzuheben ist. Sie muss sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Die Gr�nde der angefochtenen Entscheidung geben damit den Beschwerdegr�nden den Inhalt vor. Die Dichte der geforderten Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung orientiert sich an deren inhaltlicher Dichte (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, � 146 Rn. 22a m.w.N.). Insbesondere wird den Darlegungsanforderungen des � 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO regelm��ig nicht mit blo�en Bezugnahmen auf erstinstanzliches Vorbringen Gen�ge getan (vgl. Happ in Eyermann a.a.O. Rn. 22b m.w.N.). Da das Verwaltungsgericht die grunds�tzliche Publikationspflicht eines Strafbefehls anhand der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ausf�hrlich begr�ndet hat, h�tte der Beigeladene sich mit der diesbez�glichen Argumentation auseinandersetzen m�ssen. Gerade weil ein Strafbefehl, gegen den nicht rechtzeitig Einspruch erhoben wurde, einem Strafurteil nach � 410 Abs. 3 StPO gleich steht, h�tte es insoweit einer substantiierten Auseinandersetzung mit der Begr�ndung des Verwaltungsgerichts bedurft.

30 Soweit der Beigeladene lediglich darauf verweist, die vom Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang in Bezug genommene Entscheidung des Verwaltungsgerichts Aachen sei durch Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 11. Januar 2023 – 15 E 599/22 – (juris) aufgehoben worden, werden hierdurch keine Zweifel an der Argumentation des Verwaltungsgerichts aufgezeigt. Denn das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat den im dortigen Verfahren auf � 4 Abs. 1 Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen gest�tzten Anspruch auf Ver�ffentlichung von gerichtlichen Entscheidungen in einer Rechtsprechungsdatenbank unter anderem deshalb verneint, weil dieses Gesetz nach seinem � 2 Abs. 2 Satz 1 auf Gerichte nur dann Anwendung finde, soweit sie Verwaltungsaufgaben wahrn�hmen. Ausf�hrungen dazu, die den Schluss nahelegen k�nnten, dass Strafbefehle nicht publiziert werden d�rften, enth�lt der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen nicht. Der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts l�sst sich somit in Bezug auf die wesentliche Argumentation des Verwaltungsgerichts, die grunds�tzliche Publikationspflicht von Strafbefehlen folge nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Rechtsstaatsprinzip, einschlie�lich der Justizgew�hrungspflicht, dem Demokratiegebot und dem Grundsatz der Gewaltenteilung, nichts Gegenteiliges entnehmen.

31 c) Entgegen der Ansicht des Beigeladenen steht � 33 StPO einer Einordnung des Strafbefehls als „Gerichtsentscheidung“ nicht entgegen. Das Vorbringen, ein Strafbefehl k�nne keine Gerichtsentscheidung sein, weil bereits aus � 33 StPO folge, dass „vor einer Entscheidung“ rechtliches Geh�r zu gew�hren sei, was vor Erlass eines Strafbefehls gem�� � 407 Abs. 3 StPO ausdr�cklich nicht erforderlich sei, und zudem stehe dem Gericht nach � 408 Abs. 3 Satz 1 StPO f�r den Erlass eines Strafbefehls kein Ermessen zu, �berzeugt nicht.

32 Neben anderen Vorschriften soll mit � 33 StPO das prozessuale Grundrecht auf das rechtliche Geh�r (Art. 103 Abs. 1 GG) vor Gericht gesichert werden (vgl. SchneiderGlockzin in Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung, � 33 Rn. 1 m.w.N.). Mit der Vorschrift will das Gesetz die Grunds�tze ber�cksichtigen, die das Bundesverfassungsgericht zu Art. 103 Abs. 3 GG entwickelt hat. Danach d�rfen einer gerichtlichen Entscheidung nur solche Tatsachen und Beweisergebnisse zugrunde gelegt werden, zu denen die Beteiligten Stellung nehmen konnten. Zwar ist nach � 33 Abs. 2 und 3 StPO grunds�tzlich auch bei Entscheidungen des (Straf-)Gerichts, die au�erhalb einer Hauptverhandlung ergehen, rechtliches Geh�r zu gew�hren. F�r den Strafbefehl enth�lt jedoch � 407 Abs. 3 StPO eine Ausnahmevorschrift, wonach es entgegen � 33 Abs. 3 StPO nicht der vorherigen Anh�rung des Angeschuldigten bedarf. Der Anspruch auf rechtliches Geh�r ist dadurch gew�hrleistet, dass der Beschuldigte gegen den Strafbefehl Einspruch einlegen und dadurch die Hauptverhandlung herbeif�hren kann (vgl. Valerius in M�nchener Kommentar zur StPO, 2. Aufl. 2023, � 33 Rn. 17). F�r die Einordnung eines Strafbefehls als gerichtliche Entscheidung l�sst sich aus diesen strafprozessualen Vorschriften nichts herleiten.

33 Nicht nachvollziehbar ist das Argument des Beigeladenen, es k�nne sich bei einem Strafbefehl nicht um eine „gerichtliche Entscheidung“ handeln, weil dem Gericht nach � 408 Abs. 3 Satz 1 StPO kein Ermessen f�r dessen Erlass zukomme. Es bleibt bereits offen, was � 408 StPO, der amtlich als „Richterliche Entscheidung �ber den Strafbefehlsantrag“ �berschrieben ist, im Allgemeinen und � 408 Abs. 3 Satz 1 StPO im Speziellen gegen die Einordnung des Strafbefehls als „gerichtliche Entscheidung“ aussagen soll. Im �brigen �bersieht der Beigeladene, dass das Gericht dem Strafbefehlsantrag der Staatsanwaltschaft nur dann zu entsprechen hat, wenn dem Erlass des Strafbefehls keine Bedenken entgegenstehen, andernfalls ist die Hauptverhandlung anzuberaumen (vgl. � 408 Abs. 3 Satz 2 StPO).

34 d) Ebenfalls nicht durchgreifend ist das Vorbringen des Beigeladenen, der vom Verwaltungsgericht herangezogene „�ffentlichkeitsgrundsatz des gerichtlichen Verfahrens“ begr�nde im vorliegenden Fall den streitgegenst�ndlichen Herausgabeanspruch nicht, weil der Strafbefehl auf einer Absprache i.S.v. � 160b StPO zwischen der Staatsanwaltschaft und der Verteidigung beruhe.

35 Bei dieser Argumentation l�sst der Beigeladene bereits au�er Betracht, dass das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang ausdr�cklich auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in dessen Urteil vom 26. Februar 1997 – 6 C 3.96 – (juris Rn. 23) verwiesen hat. Danach hat die Publikationspflicht zwar ihre Grundlage auch in dem leitenden Grundsatz des Prozessrechts der �ffentlichkeit gerichtlicher Verhandlungen und Urteilsverk�ndungen (vgl. u.a. � 55 VwGO i.V.m. �� 169, 173 GVG), geht aber �ber diesen hinaus. Der �ffentlichkeitsgrundsatz des gerichtlichen Verfahrens sei demnach als zus�tzliches weiteres Argument f�r eine Publikationspflicht zu verstehen und bedeute nicht, dass die Publikationspflicht bei Gerichtsentscheidungen, die ohne Hauptverhandlung/m�ndliche Verhandlung ergingen, nicht gelte (vgl. UA S. 16). Die nach � 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO erforderliche Auseinandersetzung mit der diesbez�glichen Argumentation des Verwaltungsgerichts findet jedenfalls allein durch den Verweis auf � 160b StPO nicht statt.

36 e) Nicht nachvollziehbar ist der Einwand des Beigeladenen, im Fall einer Absprache zwischen Staatsanwaltschaft und Verteidigung bestehe deshalb keine „Mitteilungspflicht gegen�ber der �ffentlichkeit“, weil sich aus � 243 Abs. 4 Satz 1 StPO ergebe, dass „lediglich Er�rterungen nach � 202a, 220 StPO“ mitzuteilen seien; � 160b StPO hingegen sei weder von dieser Vorschrift erfasst noch sei � 243 Abs. 4 Satz 1 StPO auf � 160b StPO entsprechend anwendbar.

37 Streitgegenst�ndlich im vorliegenden Verfahren ist der Anspruch des Antragstellers nach Art. 4 Abs. 1 BayPrG. Welche „Er�rterungen“ zwischen den Beteiligten eines Strafverfahrens in der Hauptverhandlung „�ffentlich“ zu machen sind, k�nnte im vorliegenden Verfahren nur dann streitentscheidend sein, wenn die entsprechenden Vorschriften der Strafprozessordnung dem presserechtlichen Auskunftsanspruch nach ihrem Sinn und Zweck entgegengehalten werden k�nnten. Dies zeigt der Beigeladene weder substantiiert auf, noch gibt es hierf�r Anhaltspunkte. � 243 StPO bezweckt, heimliche Deals �ber den Ausgang des Verfahrens jenseits der daf�r gesetzlich vorgesehenen Formen zur�ckzudr�ngen (vgl. Schneider in Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung, � 243 Rn. 35 m.w.N.). Das Ziel der in � 243 Abs. 4 StPO normierten Mitteilungspflichten besteht in erster Linie darin, s�mtliche Verfahrensbeteiligte fr�hzeitig von den Verst�ndigungsbem�hungen des Gerichts im Vorfeld oder Fortgang der Hauptverhandlung zu informieren, um auf diesem Wege Wissensgleichstand und Transparenz �ber Form und Inhalt der angestrebten Verfahrenserledigung herzustellen (vgl. Schneider in Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung a.a.O. Rn. 36 m.w.N.). Die in � 243 Abs. 4 StPO enthaltenen Mitteilungspflichten dienen somit gerade dem Transparenzgebot (vgl. Arnoldi in M�nchener Kommentar zur StPO, � 243 Rn. 40 m.w.N.). Da auch � 160b StPO das gesetzgeberische Ziel einer transparenten Ausgestaltung des Ermittlungsverfahrens hat (vgl. Weingarten in Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung, � 160b Rn. 1 m.w.N.), die wesentlichen Inhalte der Er�rterungen zudem nach � 160b Satz 2 StPO aktenkundig zu machen sind, ergibt sich sowohl aus � 243 Abs. 4 StPO als auch aus � 160b StPO, dass Absprachen im gesamten strafgerichtlichen Verfahren nicht im Verborgenen bleiben d�rfen. Es ist daher nichts daf�r ersichtlich, dass die dem Strafbefehl zugrundeliegende Absprache zwischen Staatsanwaltschaft und Beigeladenem einer Herausgabe des Strafbefehls an den Antragsteller entgegenstehen k�nnte.

38 f) Fehl geht schlie�lich auch der Verweis des Beigeladenen auf die Ausf�hrungen von N�tzel/Klauck in ihrem Beitrag „Die Absprache im Ermittlungsverfahren“ (NStZ 2021, 577, 579), wonach aus Sicht der Verteidigung eine der wesentlichen Chancen von Absprachen in der Vermeidung einer Anklage zu sehen sei; die Durchf�hrung einer �ffentlichen Hauptverhandlung sei f�r den Mandanten h�ufig mit einem irreversiblen Ansehensverlust verbunden und bereits die Anklageerhebung selbst k�nne eine soziale und wirtschaftliche Existenzvernichtung bedeuten. Allein aus der Schilderung der Vorteile einer Absprache f�r einen Mandanten l�sst sich weder der Schluss ziehen, dass es sich bei einem Strafbefehl nicht um eine „gerichtliche Entscheidung“ handelt, noch ergibt sich hieraus, dass generell eine Weitergabe an die Presse ausgeschlossen sein muss. Dies gilt unabh�ngig davon, ob die Absprache im staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahren oder vor oder w�hrend der Hauptverhandlung erfolgt. Im �brigen hat das Verwaltungsgericht hierzu zutreffend ausgef�hrt, dass die im Strafbefehl im Wesentlichen enthaltenen Informationen, wie die verurteilte Person, begangene Straftaten und verh�ngte Strafe, ohnehin schon in der �ffentlichkeit bekannt sind.

39 4. Das Vorbringen im Beschwerdeverfahren zeigt auch keine fehlerhafte Abw�gung des Verwaltungsgerichts auf.

40 Zu Recht ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass sich Grenzen des presserechtlichen Auskunftsanspruchs dann ergeben k�nnen, wenn die Beantwortung einer Anfrage Grundrechte Dritter, etwa das Recht auf informationelle Selbstbestimmung als besondere Auspr�gung des allgemeinen Pers�nlichkeitsrechts, ber�hrt (vgl. z.B. BayVGH, U.v. 7.8.2006 – 7 BV 05.2582 – juris Rn. 48 m.w.N.). Stehen sich Grundrechtspositionen gegen�ber, sind sie in einen angemessenen Ausgleich zu bringen. Es ist insbesondere abzuw�gen, ob dem verfassungsrechtlich aufgrund der Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) gew�hrleisteten Informationsinteresse des Antragstellers oder dem ebenfalls verfassungsrechtlich gesch�tzten Geheimhaltungsinteresse des Beigeladenen (vgl. BVerwG, U.v. 27.9.2018 – 7 C 5.17 – juris Rn. 29) der Vorzug zu geben ist (vgl. BayVGH, B.v. 28.2.2023 – 7 CE 23.27 – juris Rn. 13). Hiervon ausgehend ist das Verwaltungsgericht in nicht zu beanstandender Weise zu dem Ergebnis gekommen, dass unter Ber�cksichtigung der Umst�nde des Einzelfalls dem Informationsinteresse des Antragstellers der Vorzug gegen�ber dem Geheimhaltungsinteresse des Beigeladenen zukommt.

41 Der Beigeladene wendet gegen das Ergebnis der Abw�gung im Wesentlichen ein, bei richtiger Abw�gung h�tte dem Pers�nlichkeitsrecht des Beigeladenen der Vorrang gegen�ber dem Interesse des Antragstellers an der Durchf�hrung einer Recherche einger�umt werden m�ssen. Es k�nne schon nicht sichergestellt werden, dass der Antragsteller nicht doch �ber den Strafbefehl berichten w�rde. Das Verwaltungsgericht sei davon ausgegangen, dass die abgeurteilten Taten, das Strafma� und die Rechtskraft des Strafbefehls bereits bekannt seien. Die „abgeurteilten Taten“ seien jedoch gerade im Einzelnen nicht bekannt. Das Verwaltungsgericht habe nicht in seine Abw�gung mit einbezogen, dass der Beigeladene im Hinblick auf den zu ber�cksichtigenden Resozialisierungsgedanken ein Recht darauf habe, nicht unter Heranziehung von Inhalten des Strafbefehls Gegenstand einer �ffentlichen Auseinandersetzung zu sein. Mit diesen Argumenten gelingt es dem Beigeladenen nicht, die Erw�gungen des Verwaltungsgerichts, dem auf Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gest�tzten Informations- bzw. Rechercheinteresse des Antragstellers sei der Vorrang vor den Belangen des Pers�nlichkeitsschutzes des Beigeladenen einzur�umen, zu ersch�ttern.

42 Bei einem presserechtlichen Auskunftsanspruch ist – in gleicher Weise wie bei Unterlassungsanspr�chen gegen Pressever�ffentlichungen – bei der Schutzbed�rftigkeit und Schutzw�rdigkeit personenbezogener Daten danach zu unterscheiden, ob die Intim-, die Privat- oder die Sozialsph�re betroffen ist (vgl. BVerwG, U.v. 27.9.2018 – 7 C 5.17 – juris Rn. 33). In Konkretisierung des Verh�ltnism��igkeitsgrundsatzes dient diese Unterscheidung als Orientierungspunkt f�r die Intensit�t der Grundrechtsbeeintr�chtigung und f�r die Gewichtung der diese Beeintr�chtigung rechtfertigenden Gr�nde (BVerfG, U.v. 15.12.1983 – 1 BvR 209/83 – BVerfGE 65,1, 45). Eingriffe in die Sozialsph�re sind unter erleichterten Voraussetzungen zul�ssig, so dass der Pers�nlichkeitsschutz weniger weit reicht als in den F�llen der Betroffenheit der Intim- und Privatsph�re (vgl. BVerwG, U.v. 27.9.2018 – 7 C 5.17 – juris Rn. 33).

43 Der streitbefangene Strafbefehl des Amtsgerichts Erding vom 4. November 2022 als Ergebnis des gegen den Beigeladenen durchgef�hrten Strafverfahrens ist der Sozialsph�re zuzurechnen. Diese umfasst die gesamte Teilnahme am �ffentlichen Leben, also die Gegebenheiten, in denen der Einzelne in Kontakt mit anderen tritt (vgl. BVerwG, U.v. 27.9.2018 – 7 C 5.17 – juris Rn. 34). Ausweislich der Angaben des Antragsgegners in der E-Mail an den Antragsteller vom 2. Dezember 2022 betrafen die im Strafbefehl abgeurteilten Straftaten die gesch�ftliche T�tigkeit des Beigeladenen und damit dessen gesch�ftliche Beziehungen zu Dritten. Der Strafbefehl hatte also Gegebenheiten zum Gegenstand, durch die der Beigeladene in Kontakt mit anderen getreten ist.

44 Auch wenn �ffentliche Stellen im Zusammenhang mit dem strafw�rdigen Verhalten des Beigeladenen bislang selbst nicht unmittelbar in den Fokus gelangt sind, spricht viel daf�r, dass die Angaben im Strafbefehl einen gesteigerten �ffentlichkeitsbezug haben. Denn der Beigeladene hat nach unwidersprochenem Vortrag des Antragstellers im erstinstanzlichen Verfahren als (ehemaliger) Gesch�ftsf�hrer die Ums�tze der W* … Umwelt GmbH im Wesentlichen durch Gesch�ftsbeziehungen mit der �ffentlichen Hand erwirtschaftet. Die W* … Umwelt GmbH war und ist bei einer Vielzahl von Landkreisen u.a. mit der Abfallbeseitigung befasst. Damit ist es – auch unter Ber�cksichtigung der zuvor zitierten aktuellen Presseberichte – weder ausgeschlossen, dass bei dem sanktionierten Gesch�ftsgebaren des Beigeladenen die Verwendung von �ffentlichen Geldern – unabh�ngig von deren Rechtsnatur als Steuergelder oder Geb�hren – tangiert ist noch sind m�gliche Vers�umnisse von Umweltbeh�rden g�nzlich fernliegend. Da durchaus die M�glichkeit besteht, dass durch die Kenntnis der dem Strafbefehl zugrundeliegenden Lebenssachverhalte Folgerungen f�r die gegenw�rtigen und k�nftigen Gesch�ftsbeziehungen der W* … Umwelt GmbH zu ihren kommunalen Kunden gezogen werden k�nnen, steht der Einwand des Beigeladenen, der Strafbefehl sei rechtskr�ftig, der finanzielle Beitrag sei geleistet, er f�hre keine operativen T�tigkeiten mehr aus und halte sich in jeder Hinsicht an die Vorgaben des Strafbefehls, dessen Herausgabe nicht entgegen. Zudem geht es dem Antragsteller nach seinem Vorbringen gerade nicht darum, ausschlie�lich das Verhalten des Beigeladenen erneut zu thematisieren. Er erhofft sich vielmehr mittels des Strafbefehls Erkenntnisse dazu, ob beh�rdliches Versagen vorliegt bzw. es Unregelm��igkeiten bei der Verwendung �ffentlicher Gelder gegeben hat. Damit will er in erster Linie der Kontrollfunktion der Presse nachkommen.

45 In einem solchen Fall �berwiegt das Informationsinteresse der �ffentlichkeit den Schutz der Privatsph�re des Beigeladenen, zumal von der grunds�tzlichen Zug�nglichkeit von Gerichtsentscheidungen die allgemeinen gesetzlichen wie verfassungsrechtlichen Anforderungen an den weiteren Umgang der Medien mit den Entscheidungen unber�hrt bleiben. �u�erungen und Publikationen k�nnen, wie etwa nach den Grunds�tzen zur Verdachtsberichterstattung oder zur Zur�ckhaltung bei Berichten �ber zur�ckliegende Straftaten, die die Resozialisierung von Straft�tern beeintr�chtigen, Grenzen unterliegen. Die Medien haben insoweit gesteigerte Sorgfaltspflichten zu beachten. Die Verantwortung f�r die Beachtung dieser Pflichten liegt dabei grunds�tzlich bei den Medien selbst. Diese Sorgfaltspflichten k�nnen nicht schon generell zum Ma�stab f�r das Zug�nglichmachen der gerichtlichen Entscheidungen seitens der Gerichtsverwaltung gemacht werden (vgl. BVerfG, B.v. 14.9.2015 – 1 BvR 857/15 – juris Rn. 22 m.w.N.).

46 Die Berufung des Beigeladenen auf den Resozialisierungsgedanken kann zudem schon deshalb nicht entscheidend zum Tragen kommen, weil die Resozialisierung nach allgemeiner Auffassung als das herausragende Ziel namentlich des Vollzugs von Freiheitsstrafen angesehen wird (vgl. BVerfG, U.v. 5.6.1973 – 1 BvR 536/72 – NJW 1973, 1227/1231). Die Vollstreckung der im Strafbefehl verh�ngten Freiheitsstrafe ist jedenfalls derzeit zur Bew�hrung ausgesetzt. Ein Recht des Beigeladenen, nicht weiterhin „Gegenstand einer �ffentlichen Auseinandersetzung“ zu werden, ist in Anbetracht der vom Strafbefehl erfassten Straftaten, die aufgrund der T�tigkeit der Firma des Beigeladenen im Bereich der Abfallentsorgung gerade auch Interessen der Allgemeinheit ber�hren, nicht ersichtlich.

47 Der Verweis des Beigeladenen auf die Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 20. Juli 2022 – 203 VAs 139/22 – (BeckRS 2022, 45997), wonach einem Dritten kein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf die Ver�ffentlichung strafgerichtlichen Entscheidungen zusteht, ist nicht zielf�hrend. Der dortige Antragsteller kann sich nicht auf Art. 4 Abs. 1 Satz 1 BayPrG berufen, weil er die Voraussetzungen des Art. 4 Abs. 1 Satz 2 BayPrG nicht erf�llt und andere Rechtsgrundlagen f�r den geltend gemachten Anspruch verneint wurden.

48 Soweit sich der Beigeladene darauf beruft, das Verwaltungsgericht habe vers�umt, das Unternehmensrecht des Beigeladenen zu 2) zu w�rdigen, �bersieht er, dass die W* … GmbH nicht zum Verfahren beigeladen ist. Mit Beschluss vom 14. Dezember 2022 hat das Verwaltungsgericht Herrn … W* … unter der Adresse W* … Umwelt GmbH, … …, … E* … beigeladen. Der Formulierung des Beschlusses ist eindeutig zu entnehmen, dass es sich dabei nur um einen Beigeladenen handelt. Weitere Beiladungsbeschl�sse sind nicht vorhanden. Ob und inwieweit sich der Beigeladene selbst auf Art. 14 Abs. 1 GG berufen kann, tr�gt er nicht vor.

49 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus � 154 Abs. 2 VwGO.

50 Die Streitwertfestsetzung beruht auf � 53 Abs. 2 Nr. 1, � 52 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs f�r die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

51 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (� 152 Abs. 1 VwGO).

Leitsatz

Die allgemein anerkannte Rechtspflicht zur Publikation ver�ffentlichungsw�rdiger Gerichtsentscheidungen umfasst auch Strafbefehle. (Rn. 27 – 30)

Leitsatz

Der presserechtliche Auskunftsanspruch von Medienvertretern nach Art. 4 BayPrG kann sich grunds�tzlich auch auf die Herausgabe anonymisierter Strafbefehle erstrecken. (Rn. 25 – 38)

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Erfolgreicher Eilantrag eines Journalisten auf �bersendung eines anonymisierten Strafbefehls

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