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29 U 2619/16•OLG M�nchen 29. Zivilsenat, 2023-03-30, 29 U 2619/16
29 U 2619/16Tribunal Superior / Civil Chamber 2930 de mar. de 2023
Im Rahmen der Kostenentscheidung nach 91a ZPO hat der Beklagte die Kosten zu tragen, wenn der Beklagte den mit der Klage geforderten Betrag zahlt und nicht erkennbar ist, dass die Zahlung aus anderen Gr�nden erfolgt als dem, dass der Rechtsstandpunkt der Klagepartei im Ergebnis hingenommen wird. (Rn. 25 – 32) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsdatum: 2023-03-30
Aktenzeichen: 29 U 2619/16
Dokumenttyp: Beschluss
Von den Kosten des Rechtsstreits soweit dar�ber nicht bereits im Urteil des Senats vom 21.03.2013 (BI. 959 d.A.) rechtskr�ftig entschieden wurde – einschlie�lich der Kosten des zweiten Revisionsverfahrens (Az. I ZR 9/18) tragen hinsichtlich der Gerichtskosten und der au�ergerichtlichen Kosten des Kl�gers der Kl�ger 1/6, die Beklagte zu l) 1/3, der Beklagte zu 2) 1/6 und die Beklagte zu 3) 1/3. Von den au�ergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) tr�gt der Kl�ger die H�lfte. Im �brigen tragen die Parteien ihre au�ergerichtlichen Kosten selbst.
1 1. Der Kl�ger macht gegen die Beklagten urheberrechtliche Nachverg�tungsanspr�che geltend.
2 Der Kl�ger war Chefkameramann des von der Beklagten zu l) in den Jahren 1980/1981 hergestellten Films „Das Boot“. Der Beklagte zu 2) ist der W. R. (W...). Die Beklagte zu 3) vertreibt Filme auf Videokassette und DVD.
3 Von dem Film „Das Boot“ wurden bereits zu Beginn eine Kinofassung, eine Spielfilmfassung und eine Fernsehfassung in Form einer dreiteiligen und einer sechsteiligen Fernsehserie hergestellt. Der Film wurde national und international im Kino, im Fernsehen und auf verschiedenen Bild-/Tontr�gern (Videokassette, DVD) ausgewertet. 1997 wurde aus dem Drehmaterial der Fernsehserie eine weitere l�ngere Spielfilmfassung („Director's Cut“) hergestellt, die zun�chst national und international im Kino und sodann im Fernsehen sowie auf Bild-/Tontr�gern ausgewertet wurde.
4 Der Spielfilm wurde mit zahlreichen Preisen ausgezeichnet, unter anderem auch mit dem Bayerischen Filmpreis f�r den Kl�ger als Kameramann. Zudem wurde der Film in sechs Kategorien f�r den „Oscar“ nominiert, unter anderem in der Kategorie „Beste Kamera“. International ist der Film „Das Boot“ eine der erfolgreichsten deutschen Produktionen. Der Kl�ger hatte als Chefkameramann Anteil am weltweiten Erfolg des Films.
5 Der Kl�ger hatte sich gegen�ber der Beklagten zu 1) mit Vertrag vom 3. Juni 1980 (Anlage K 12) verpflichtet, in der Zeit vom 1. Januar 1980 bis zum 31. Dezember 1980 gegen eine Pauschalverg�tung von DM 120.000,00 als Chefkameramann f�r die Produktion „Das Boot“ zur Verf�gung zu stehen. Mit weiterem Vertrag vom 4. Februar 1981 (Anlage K 13) verpflichtete er sich ihr gegen�ber, auch in der Zeit vom 1. Januar 1981 bis zur Beendigung der T�tigkeit gegen eine Wochengage von DM 3.500,00 zur Verf�gung zu stehen.
6 Der Kl�ger r�umte der Beklagten zu l) seine Nutzungsrechte am Film „Das Boot“ umfassend und zeitlich unbeschr�nkt ein. Die Beklagte zu l) oder ihre Tochtergesellschaft lizenzierten die Fassungen des Films „Das Boot“ an den Beklagten zu 2) und die weiteren mit ihm in der ARD zusammengeschlossenen �ffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten zur Auswertung im deutschen Fernsehen sowie an die Beklagte zu 3) zur Auswertung auf DVD und Videokassette in Deutschland und �sterreich.
7 Zudem nutzte die Beklagte zu 1) seit dem Jahr 1981 Ausschnitte aus dem Film „Das Boot“ im Rahmen von Publikumsf�hrungen (,) auf ihrem Studiogel�nde Der Beklagte zu 2) und die mit ihm in der ARD zusammengeschlossenen �ffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten strahlten die verschiedenen Fassungen des Films „Das Boot“ ab dem Jahr 1985 im ersten sowie in ihren dritten Programmen und auf ihren Digitalsendem aus. Zudem kam es zu Ausstrahlungen auf dem Sender 3Sat und – aufgrund einer Unterlizenzierung – auf ARTE.
8 Die Beklagte zu 3) verbreitete das Werk auf der Grundlage von mit der Beklagten zu 1) oder ihrer Tochtergesellschaft geschlossenen Lizenzvertr�gen auf Bild-/Tontr�gern in Deutschland und �sterreich.
9 Der Kl�ger ist der Auffassung, ihm st�nden gegen die Beklagten aufgrund des �berragenden Erfolgs der Produktion „Das Boot“ urheberrechtliche Nachverg�tungsanspr�che im Sinne einer angemessenen weiteren Beteiligung zu.
10 Der Kl�ger hat die Beklagten im Rahmen einer Stufenklage zun�chst auf der ersten Stufe auf Auskunftserteilung in Anspruch genommen. Das Landgericht hat der Auskunftsklage beschr�nkt auf die Zeit seit dem 29.03.2002 durch Urteil vom 07.05.2009 (BI. 292/335 d.A.), berichtigt durch Beschl�sse vom 08.06.2009 und 09.06.2009 (vor BI. 292 d.A.), stattgegeben (GRUR-RR 2009, 385 – Das Boot).
11 In der Berufungsinstanz hat der Kl�ger die Klage zun�chst gegen die in erster Instanz am Verfahren nicht beteiligte Beklagte zu 4), die, erweitert. Mit Schriftsatz vom 17.03.2010 hat der Kl�ger die gegen die Beklagte zu 4) gerichtete Klageerweiterung zur�ckgenommen. Mit Urteil vom 17.06.2010 (BI. 673/706 d.A.-, GRUR-RR 2010, 416 – Das Boot) hat der Senat das Urteil des Landgerichts auf die Berufung der Beklagten zu 3) dahingehend abge�ndert, dass die gegen sie gerichtete Auskunftsklage abgewiesen wurde. Die Berufungen der Beklagten zu l) und 2) und die auf Wegfall der zeitlichen Beschr�nkung gerichtete Berufung des Kl�gers hat er zur�ckgewiesen.
12 Auf die Revisionen des Kl�gers und der Beklagten zu 1) und 2) hat der BGH das Berufungsurteil mit Urteil vom 22.09.2011 (Az. 1 ZR 127/10; GRUR 2012, 496 – Das Boot) aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an den Senat zur�ckverwiesen.
13 Der Senat hat hierauf durch Urteil vom 21.03.2013 (BI. 954/973 d.A.-, GRUR-RR 2013, 276 Das Boot II) den Auskunftsantr�gen gegen die Beklagten zu l) bis 3) weitgehend stattgegeben. �ber die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens hat er wie folgt entschieden (BI. 959 d.A.):
„3. Von den Gerichtskosten des Berufungsverfahrens haben der Kl�ger 40%, die Beklagte zu 1) 36% und die Beklagten zu 2) und 3) jeweils 12% zu tragen.
Die Beklagte zu 1) hat 36% der au�ergerichtlichen Kosten zu tragen, die dem Kl�ger in der Berufungsinstanz entstanden sind. Der Beklagte zu 2) hat 12% der au�ergerichtlichen Kosten zu tragen, die dem Kl�ger in der Berufungsinstanz entstanden sind. Die Beklagte zu 3) hat 12% der au�ergerichtlichen Kosten zu tragen, die dem Kl�ger in der Berufungsinstanz entstanden sind.
Der Kl�ger hat die au�ergerichtlichen Kosten zu tragen, die der Beklagten zu 4) in der Berufungsinstanz entstanden sind.
Im �brigen tragen die Beteiligten ihre ihnen in der Berufungsinstanz entstandenen Kosten selbst.
14 Die gegen dieses Urteil erhobene Nichtzulassungsbeschwerde (Az. I ZR 74/13, hinter BI. 983 d.A.) blieb erfolglos.
15 Auf der Leistungsstufe hat der Kl�ger nach erteilter Auskunft jeweils Anspr�che auf Vertragsanpassung und auf weitere angemessene Beteiligung f�r Werknutzungen nach dem 28.03.2002 sowie gegen die Beklagte zu 3) zus�tzlich Anspr�che auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten geltend gemacht, die das Landgericht mit Schlussurteil vom 02.06.2016, berichtigt durch Beschl�sse vom 10.06.2016 und 27.10.2016 (BI. 1471/1507 d.A.-, BeckRS 2016, 10094 – Das Boot III) teilweise zugesprochen hat.
16 Auf die Berufungen des Kl�gers und der Beklagten zu 1) hat der Senat durch Urteil vom 21.12.2017 (BI. 1909/1997 d.A.-, GRUR-RR 2018, 225 – Das Boot 110 das landgerichtliche Uneil abge�ndert und insgesamt neu gefasst.
17 Durch Urteil vom 01.04.2021 (Az. 1 ZR 9/18; GRUR 2021, 955 – Das Boot 110 hat der BGH die Revision des Kl�gers gegen dieses Urteil zur�ckgewiesen, soweit seine Berufung gegen die Abweisung seiner Klage hinsichtlich des Antrags auf Verurteilung der Beklagten zu 3) zur Zahlung von vorgerichtlichen Kosten in H�he von € 4.066,11 zuz�glich Zinsen zur�ckgewiesen worden ist. Im �brigen hat er das Urteil auf die Revisionen des Kl�gers und der Beklagten aufgehoben und die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch �ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an den Senat zur�ckverwiesen.
18 Der Beklagte zu 2) hat mit dem Kl�ger am 16.08.2021 vor dem OLG Stuttgart (Az. 4 U 2/18) einen Vergleich abgeschlossen, der auch die zwischen diesen Parteien im hiesigen Verfahren noch rechtsh�ngigen Anspr�che einbezogen hat (Anlage K 134, hinter BI. 2030 d.A.). Der Kl�ger und der Beklagte zu 2) einigten sich in der Ziffer 3. dieses Vergleichs, dass insoweit die Kosten auch im hiesigen Verfahren gegeneinander aufzuheben sind. Durch Schriftsatz vom 06.09.2021 (BI. 2029 d.A.) hat der Kl�ger die im hiesigen Verfahren gegen den Beklagten zu 2) noch geltend gemachten Anspr�che f�r erledigt erkl�rt. Der Beklagte zu 2) hat der Erledigungserkl�rung des Kl�gers durch Schriftsatz vom 09.09.2021 (BI. 2032 d.A.) zugestimmt.
19 Nach der zuletzt erfolgten Klageerweiterung vom 13.12.2021 (BI. 2080/2083 d.A.) k�ndigte der Kl�ger folgende Antr�ge an:
20 1. Auf die Berufungen des Kl�gers und der Beklagten zu 1) wird das Urteil des Landgerichts M�nchen I vom 2. Juni 2016, berichtigt durch Beschl�sse vorn 10. Juni 2016 und 27. Oktober 2016, abge�ndert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
l. Die Beklagte zu l) wird verurteilt,
a) in eine �nderung der Vereinbarungen der Parteien vom 3. Juni 1980 (Anlage K 12) und vom 4. Februar 1981 (Anlage K 13) einzuwilligen, wonach dem Kl�ger f�r die Nutzung der Filmproduktion „Das Boot“ im Zeitraum vom 29. M�rz 2002 bis zum 31. Dezember 2020 eine weitere angemessene Beteiligung zu bezahlen ist, deren H�he in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, die jedoch nicht weniger als € 265.862,99 zuz�glich der gesetzlichen Umsatzsteuer betragen soll, und ab dem 1. Januar 2021 eine weitere angemessene Beteiligung in H�he von 0,5% von 1/7 der Nettoeinnahmen (= Bruttoeinnahmen abz�glich Umsatzsteuer) der Beklagten zu l) aus der Bavaria FilmTour sowie von 2,25% der Nettoerl�se (= Bruttoeinnahmen abz�glich Umsatzsteuer) der Beklagten zu 1) aus der sonstigen Verwertung der Filmproduktion, jeweils zuz�glich der gesetzlichen Umsatzsteuer auf den jeweils halbj�hrlich zum 31. Dezember und 30. Juni abzurechnenden und jeweils bis zum 1. Februar und l . August zu bezahlenden Betrag.
b) an den Kl�ger f�r die Nutzung der Filmproduktion „Das Boot“ im Zeitraum vom 29. M�rz 2002 bis zum 31. Dezember 2020 eine weitere angemessene Beteiligung zu bezahlen, deren H�he in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, die jedoch nicht weniger als € 265.862,99 betragen soll, zuz�glich der gesetzlichen Umsatzsteuer sowie Zinsen in H�he von f�nf Prozentpunkten �ber dem jeweiligen Basiszinssatz
aus
€ 101.578,37 seit 1. Januar 2009,
aus weiteren
€ 9.233,89 seit 1. Juli 2009,
aus weiteren
€ 11.640,63 seit l . Januar 2010,
€ 10.670,88 seit 1. Juli 2010,
€ 1.006,02 seit 1. Januar 2011,
8.754,70 Juli 2011,
aus weiteren
€ 323,66 seit l . Januar 2012,
aus weiteren
€ 2.709,78 seit 1. Juli 2012,
aus weiteren
€ 1.131,06 seit 1. Januar 2013,
aus weiteren
€ 2.150,86 seit 1. Juli 2013,
aus weiteren
€ 356,74 seit 1. Januar 2014,
aus weiteren
€ 57.467,01 seit 1, Juli 2014,
aus weiteren
€ 670,32 seit 1. Januar 2015,
aus weiteren
€ 4.212,54 seit 1. Juli 2015,
aus weiteren
€ 618,98 seit l . Januar 2016,
aus weiteren
€ 4.171,54 seit 1. Juli 2016,
aus weiteren
€ 577,98 seit 1. Januar 2017,
aus weiteren
€ 4.174,33 seit 1. Juli 2017,
aus weiteren
€ 1.360,45 seit l . Januar 2018,
aus weiteren
€ 1.332,93 seit 1. Juli 2018,
€ 14.758,79 seit 1. Januar 2019,
€ 14.777,18 seit 1. Juli 2019,
3.217,14 Januar 2020,
aus weiteren € 4.448,18 seit 1. Juli 2020.
(Erledigung durch Vergleich vor dem OLG Stuttgart)
Die Beklagte zu 3) wird verurteilt,
a) an den Kl�ger f�r die Nutzung der Filmproduktion „Das Boot“ im Zeitraum vom 29. M�rz 2002 bis zum 31. Dezember 2018 eine weitere angemessene Beteiligung zu bezahlen, deren H�he in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, die jedoch nicht weniger als 192.319,58 € betragen soll, zuz�glich der gesetzlichen Umsatzsteuer sowie Zinsen in H�he von f�nf Prozentpunkten �ber dem jeweiligen Basiszinssatz
aus
€ 149.046,79 seit 1. Januar 2009
aus weiteren
€ 157,86 seit 1. Januar 2010,
aus weiteren
€ 10.096,60 seit 1. Januar 2011,
aus weiteren
€ 9.059,02 seit 1. Januar 2012,
aus weiteren
€ 4.421,45 seit 1. Januar 2013,
aus weiteren
€ 3.278,54 seit l . Januar 2014,
aus weiteren
€ 4.340,82 seit 1. Januar 2015,
aus weiteren
€ 3.142,19 seit 1. Januar 2016,
€ 2.339,18 seit 1. Januar 2017,
€ 608,28 seit 1. April 2017
1.577,20 Januar 2018,
aus weiteren € 4.251,66 seit 1. Januar 2019.
b) (Erledigung durch Rechteablauf2018)
21 Mit Schriftsatz vom 17.02.2022 (BI. 2095 d.A.) teilten die Beklagten zu l) und 3) mit, dass sie am gleichen Tag die als Anlage beigef�gten Verpflichtungserkl�rungen gegen�ber dem Kl�ger abgegeben h�tten, mit denen sie rechtsverbindlich und vollumf�nglich dessen Begehr nach Ma�gabe seiner letzten Antr�ge im Schriftsatz vom 13.12.2021 Folge leisteten, wobei Zahlungen inklusive der Zinsen und Umsatzsteuer bis zum 15.03.2022 erfolgen w�rden. Sie erkl�rten darin weiter den Rechtsstreit f�r erledigt und stellten eine Kostenentscheidung in das Ermessen des Gerichts.
22 Die diesem Schriftsatz beigef�gte Anlage, das ebenfalls am 17.02.2022 seitens der Beklagtenvertreter zu 1) und 3) an den Kl�gervertreter gerichtete Schreiben (gelber Anlagenband „Anlagen �bergeben durch die beklagte Partei“, dort „zu 2095/2097“), lautete auszugsweise wie folgt:
„ die in diesem Rechtsstreit verbleibenden Beklagten haben sich aus einer Reihe von Gr�nden dazu entschlossen, den Rechtsstreit nichtfortzuf�hren.
Dies gilt unbeschadet des Umstands, dass eine Vielzahl der gerichtlichen Annahmen nicht zuletzt die H�he des Prozentsatzes, die Au�erachtlassung tarifvertraglich festgeschriebener Prinzipien und insbesondere den Kostenabzug sowie die Beteiligungspflichtigkeit bei der Filmtour betreffend – nicht geteilt werden und insbesondere auch kein Pr�judiz f�r etwaige k�nftige Auseinandersetzungen in vergleichbaren Konstellationen darstellen.
Gleichwohl darf ich namens im Auftrag meiner Mandantschaft die hier folgenden Erkl�rungen (ohne Anerkennung einer Rechtspflicht, ausdr�cklich aber rechtsverbindlich) abgeben, die Ihren Antr�gen zuletzt im Schriftsatz vom 13. Dezember 2021 folgen:
Gegen�ber dem Oberlandesgericht M�nchen werde ich heute die Erledigung des Rechtsstreits durch die hier abgegebenen Verpflichtungserkl�rungen mitteilen und die Kostenentscheidung in das Ermessen des Gerichts stellen."
23 Mit Schriftsatz vom 29.03.2022 (BI. 2107 d.A.) hat der Kl�ger hierauf die verbleibenden Klageantr�ge gegen die Beklagten zu 1) und zu 3) aus dem Schriftsatz vom 13.12.2021 f�r erledigt erkl�rt.
24 11. Die Kostenentscheidung beruht auf 91a Abs. 1 ZPO.
25 Der Senat hat unter Ber�cksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen dar�ber zu entscheiden, wie die Kosten des Rechtsstreits zu verteilen sind. Hiernach ist im Hinblick auf den Beklagten zu 2) die im Vergleich vor dem OLG Stuttgart einvernehmlich getroffene Kostenregelung zu ber�cksichtigen, im �brigen sind den Beklagten zu l) und 3) die Kosten aufzuerlegen, weil sie sich durch die Zahlung der Klageforderung freiwillig in die Rolle der Unterlegenen begeben haben.
26 1. Nach st�ndiger Rechtsprechung des BGH ist im Rahmen der Kostenentscheidung nach 91a ZPO dann auf die Erf�llung abzustellen, wenn der Beklagte den mit der Klage geforderten Betrag zahlt und erkl�rt, die Kosten des Rechtsstreits zu �bernehmen (BGH BeckRS 2010, 11496 Rn. 2; BeckRS 2004, 3127 Rn. 3; BeckRS 1985, 31066945; BAG NJW 2004, 533).
27 Im Ergebnis gilt nichts anderes, wenn zwar die Erkl�rung der beklagten Partei, die Kosten des Rechtsstreits �bernehmen zu wollen, fehlt, jedoch nicht erkennbar ist, dass die Zahlung aus anderen Gr�nden erfolgt als dem, dass der Rechtsstandpunkt der Klagepartei im Ergebnis hingenommen wird (BGH BeckRS 2010, 24138 Rn. 2; BeckRS 2010, 20021 Rn. 5). Deutlich wird dies beispielsweise dadurch, dass die beklagte Partei auf eine Rechtsmittelbegr�ndung der Klagepartei ebenso wie auf die Erledigungserkl�rung nicht erwidert, auf fr�heres Vorbringen nach der Erledigungserkl�rung nicht mehr zur�ckkommt oder sich der Erledigungserkl�rung anschlie�t, ohne einen eigenen Kostenantrag zu stellen. Bei dieser Sachlage hat das Gericht nicht mehr zu pr�fen, ob die von der Klagepartei verfolgte Forderung bis zur Erledigungserkl�rung begr�ndet war oder nicht (BGH NJW 2021, 2589 Rn. 2; BeckRS 2010, 24138 Rn. 2; BeckRS 2010, 20021 Rn. 5; BeckRS 2004, 3127 Rn. 3). Ma�geblich ist vielmehr der Grundgedanke, dass derjenige, der sich freiwillig in die Rolle des Unterlegenen begibt, die Kosten zu tragen hat, selbst wenn er m�glicherweise bei Entscheidung des Rechtsstreits nicht unterlegen w�re. Die Kostenentscheidung kn�pft haupts�chlich an das Unterliegen an und stellt nicht darauf ab, weshalb es dazu kam. Im �brigen ist die vorbehaltlose Erf�llung des Klageanspruchs ein gewichtiges Indiz daf�r, dass der Beklagte den Anspruch des Kl�gers f�r gerechtfertigt h�lt (BAG, Beschluss vom 02.11.1959, 2 AZR 479/56, juris Rn. 15).
28 Etwas anders kann dann gelten, wenn die beklagte Partei deutlich macht, dass andere Motive als die Anerkennung der Berechtigung der gegen sie geltend gemachten Anspr�che f�r ihr Verhalten bestimmend waren (BGH NJW-RR 2012, 688 Rn. 12), wobei die Darlegung solcher Gr�nde im Einzelfall dem Beklagten obliegt (OLG Frankfurt BeckRS 1995, 6446 Rn. 5). Nicht ausreichend, um einer Kostentragung zu entgehen, ist es aber, wenn der Beklagte sein Verhalten weder gegen�ber dem Gericht noch gegen�ber dem Kl�ger erl�utert, allein den Antrag stellt, dem Kl�ger die Kosten aufzuerlegen, oder auch angenommen werden kann, der Beklagte wolle eine obergerichtliche Entscheidung zu den aufgeworfenen Fragen verhindern (OLG M�nchen BeckRS 2017, 105163 Rn. 11).
29 2. Nach diesen Grunds�tzen sind den Beklagten zu 1) und 3) im Hinblick auf die zuletzt gegen sie gerichteten Leistungsantr�ge im Schriftsatz vom 13.12.2021 die Kosten aufzuerlegen, weil sie sich insoweit durch die vollst�ndige Zahlung freiwillig in die Rolle der Unterlegenen begeben haben.
30 Die Beklagten zu l) und 3) haben nach dem Abschluss des zweiten Revisionsverfahrens inhaltlich keinerlei Stellung mehr bezogen und auch auf die Klageerweiterung vom 13.12,2021 inhaltlich nicht erwidert. Vielmehr haben sie nur das die Verpflichtungserkl�rungen enthaltende Schreiben vom 17.02.2022 mit Schriftsatz vom gleichen Tag (BI. 2095 d.A.) vorgelegt und darauf Bezug genommen, dass sie rechtsverbindlich und vollumf�nglich dem Begehr des Kl�gers nach Ma�gabe seiner letzten Antr�ge im Schriftsatz vom 13.12.2021 Folge leisten und Zahlungen inklusive Zinsen und Umsatzsteuer bis 15.03.2022 erbringen werden. Eine irgendwie geartete Verteidigung gegen das Vorbringen des Kl�gers oder eine Erl�uterung der Motive ist aus dem Schriftsatz nicht zu erkennen. Auch ist nicht einmal ein konkreter Kostenantrag, geschweige denn ein solcher, dem Kl�ger die Kosten aufzuerlegen, enthalten, sondern die Kostenentscheidung wird vielmehr nur in das Ermessen des Gerichts gestellt.
31 Auch das die Verpflichtungserkl�rungen selbst enthaltende Schreiben vom 17.02.2022 verweist lediglich darauf, dass sich die Beklagten zu 1) und 3) aus einer Reihe von Gr�nden dazu entschlossen h�tten, den Rechtsstreit nicht fortzuf�hren, ohne diese Gr�nde zu erl�utern und ohne dem Eindruck entgegenzutreten, dass man – jedenfalls im Ergebnis – den Rechtsstandpunkt des Kl�gers hinzunehmen bereit ist. Das wird insbesondere dadurch deutlich, dass nur angegeben wird, eine Vielzahl der gerichtlichen Annahmen w�rde nicht als Pr�judiz Rir k�nftige Auseinandersetzungen in vergleichbaren Konstellationen angesehen, ohne dass aber auf die Rechtspositionen und Argumente des Kl�gers an irgendeiner Stelle eingegangen wird. Hinzu kommt, dass ausdr�cklich auch gegen�ber dem Kl�ger angek�ndigt wird, dass man die Kostenentscheidung lediglich in das Ermessen des Gerichts stellen werde, im Umkehrschluss also keinen konkreten Kostenantrag, insbesondere keinen auf Kostentragung durch den Kl�ger, stellen werde.
32 Im Hinblick auf die weder gegen�ber dem Gericht noch gegen�ber dem Gegner erl�uterte Motivlage, die fehlende Erwiderung auf die Klageerweiterung oder auf irgendwelche inhaltlichen Positionen des Kl�gers nach der zweiten R�ckkehr des Verfahrens aus der Revisionsinstanz sowie im Hinblick auf den fehlenden Kostenantrag ist die vorbehaltlose Erf�llung der Klageforderung durch die Beklagten zu 1) und 3) so zu verstehen, dass sie sich freiwillig in die Rolle der Unterlegenen begeben haben. Da die oben dargestellten Grunds�tze – wie die neueste Entscheidung des BGH in NJW 2021, 2589 zeigt – nicht mehr nur auf F�lle im Versicherungs- und Verkehrsrecht anzuwenden sind, wo auf das Verhalten des beklagten Versicherers abgehoben wird, ist es gerechtfertigt, f�r die zuletzt angek�ndigten Leistungsantr�ge den Beklagten zu l) und 3) die Kosten nach 91a Abs. I ZPO aufzuerlegen.
33 3. Beim Kostenausspruch ist zu beachten, dass �ber die Kosten des ersten Berufungs- und Revisionsverfahrens bereits rechtskr�ftig im Senatsurteil vom 21.03.2013 (BI. 959 d.A) entschieden wurde, so dass nur noch die Entscheidung �ber die erstinstanzlichen Kosten der Auskunftsstufe dem Schlussurteil bzw. dem hiesigen Beschluss nach 91a Abs. 1 ZPO vorbehalten geblieben war (vgl. BGH NJW 1984, 1901, 1902).
Im Rahmen der Kostenentscheidung nach 91a ZPO hat der Beklagte die Kosten zu tragen, wenn der Beklagte den mit der Klage geforderten Betrag zahlt und nicht erkennbar ist, dass die Zahlung aus anderen Gr�nden erfolgt als dem, dass der Rechtsstandpunkt der Klagepartei im Ergebnis hingenommen wird. (Rn. 25 – 32) (redaktioneller Leitsatz)
Kostenentscheidung nach Erledigterkl�rung bei Schweigen �ber die Motive
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