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1 HK O 2034/21•LG W�rzburg 1. Kammer f�r Handelssachen, 2022-07-20, 1 HK O 2034/21
1 HK O 2034/21Tribunal Cantonal20 de jul. de 2022
Ein Fitnessstudiobetreiber, der �ber Rechte des Verbrauchers aufgrund coronabedingter Schlie�zeiten informiert, muss den Verbraucher auch dar�ber aufkl�ren, dass die sogenannte Gutscheinl�sung nur f�r den Fall gilt, dass der Verbraucher bereits eine Zahlung geleistet hat.� (Rn. 17) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsdatum: 2022-07-20
Aktenzeichen: 1 HK O 2034/21
Dokumenttyp: Endurteil
Das Vers�umnisurteil des Landgerichts W�rzburg – 1. Kammer f�r Handelssachen – vom 20.01.2022 bleibt aufrecht erhalten
Die Beklagte hat die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist f�r den Kl�ger gegen Sicherheitsleistung in H�he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorl�ufig vollstreckbar.
Der Streitwert wird auf 30.000,00 € festgesetzt.
1 Die Kl�gerin wendet sich dagegen, dass die Beklagte in irref�hrender Weise gegen�ber Verbrauchern Rechte im Zusammenhang mit der Corona-bedingten Schlie�ung des Fitnessstudios verschweigt.
2 Die Kl�gerin ist eine Verbraucherschutzorganisation. Der Beklagte betreibt ein Fitnessstudio, dass w�hrend der Corona-Pandemie mehrfach geschlossen werden musste, so auch zu Beginn des Jahres 2021. Die Beklagte verfolgte gegen�ber ihren Kunden (Verbrauchern) die Gesch�ftspraxis, w�hrend der Corona-bedingten Schlie�zeiten gezahlte Beitr�ge nicht zu erstatten, sondern in anderer Weise in ein „Konsumguthaben“ umzuwandeln. Nach dieser „Varianten“-L�sung soll ein Verbraucher hiernach die Wahl haben,
sein „Konsumguthaben“ zu verbrauchen,
das „Konsumguthaben erstattet“ zu erhalten, allerdings nur in H�he von 50 % und auch nur unter der Bedingung eines neu abzuschlie�enden Vertrags, oder
die eingezogenen Beitr�ge anl�sslich eines neu abzuschlie�enden Vertrags
anrechnen zu lassen.
3 Eine bedingungslose R�ckzahlung sieht die Beklagte in dieser Auflistung nicht vor. Mit Anwaltschreiben vom 09.11.2021 lie� die Kl�gerin die Beklagte abmahnen und zur Vermeidung eines Unterlassungsklageverfahrens zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserkl�rung auffordern. Die Kl�gerin erhielt von der Beklagten keine Reaktion.
4 Gegen die Beklagte erging antragsgem�� am 20.01.2022 ohne m�ndliche Verhandlung gem�� � 331 Abs. 3 ZPO folgendes Vers�umnisurteil:
Der Beklagten wird untersagt, gegen�ber Verbrauchern, die im Zuge eines zwischen dem Verbraucher und der Beklagten bestehenden Fitnessstudiovertragsverh�ltnisses infolge einer Coronabedingten Schlie�ung des Fitnessstudios (Lockdown) das Fitnessstudio nicht nutzen konnten und von denen die Beklagte gleichwohl die Miete f�r die einzelnen Monate („Beitr�ge“) auch im Jahr 2021 w�hrend des Lockdowns monatlich abgebucht hat, bei der Darstellung, welche Rechte der Verbraucher in Bezug auf die w�hrend der Schlie�zeit eingezogenen Beitr�ge habe, zu verschweigen, dass der Verbraucher s�mtlich dieser w�hrend der Schlie�zeit in 2021 eingezogenen Betr�ge erstattet verlangen kann, wie unterblieben in der Darstellung der „Varianten“ nach Anlage K 2.
Der Beklagten wird f�r jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung gegen das in Ziffer I. genannten Verbot ein Ordnungsgeld bis zu € 250.000,00 (ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Wochen) oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollstrecken an den Gesch�ftsf�hrern der Beklagten, angedroht.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Kl�gerin € 243,51 zzgl. Zinsen i.H.V. 5 Prozentpunkten �ber Basiszinssatz hieraus seit 05.01.2022 zu bezahlen.
Die Beklagte tr�gt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorl�ufig vollstreckbar.
5 Gegen das am 21.01.22 zugestellte Vers�umnisurteil legte die Beklagte am 31.01.2022 Einspruch ein. Die Beklagte habe deutlich gemacht, dass es sich um ein „Angebot“ ihrer Seite handele zu keiner Zeit habe die Beklagte behauptet, die von ihr mitgeteilten Varianten w�rden s�mtliche rechtlich m�gliche Konstellationen erfassen. Im �brigen sei rechtlich umstritten, ob bei solchen Schlie�ungen nicht auch Vertragsanpassungen erfolgen k�nnen.
6 Die Beklagte beantragt,
das Vers�umnisurteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.
7 Der Kl�ger beantragt,
das Vers�umnisurteil aufrecht zu erhalten.
8 Eine Beweisaufnahme erfolgte nicht. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Schrifts�tze verwiesen.
I.
9 Der zul�ssige Einspruch gegen das Vers�umnisurteil vom 20.01.2022 ist nicht erfolgreich. Daher war das Vers�umnisurteil aufrecht zu erhalten.
10 Die zul�ssige Klage ist begr�ndet. Die Kl�gerin ist als qualifizierte Einrichtung klagebefugt gem�� � 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG.
II.
11 Der kl�gerische Unterlassungsanspruch folgt aus �� 8, 3, 5a Abs. 2 UWG.
12 1. Bei der Darstellung der verschiedenen „Varianten“ gem�� der streitgegenst�ndlichen Lichtbildaufnahme vom Aushang nach Anlage K 2 verschleiert die Beklagte, dass der Verbraucher sich nicht auf dieser der von der Beklagten genannten „Varianten“ beschr�nken muss, sondern berechtigt ist, ohne jeden Nachteil die volle Erstattung der zu Unrecht eingezogenen Miete zu verlangen.
13 Der Gesetzgeber hat auf die Corona-Pandemie am 22.10.2020 mit dem Gesetz zur weiteren Verk�rzung des Restschuldbefreiungsverfahrens unter Anpassung pandemiebedingter Vorschriften im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins- und Stiftungsrecht sowie im Miet- und Pachtrecht (BGBl. I S. 3328) reagiert. Dieses Gesetz ist am 31.12.2020 in Kraft getreten und sieht in Art. 240 � 5 EGBGB umfangreiche Regelungen zu Gutscheinen f�r den Fall der Schlie�ung von Freizeiteinrichtungen wie folgt vor:
„(2) Soweit eine Musik-, Kultur-, Sport- oder sonstige Freizeiteinrichtung aufgrund der COVID-19-Pandemie zu schlie�en war oder ist, ist der Betreiber berechtigt, dem Inhaber einer vor dem 8. M�rz 2020 erworbenen Nutzungsberechtigung anstelle einer Erstattung des Entgelts einen Gutschein zu �bergeben.“
14 Das Gesetz sieht eine Gutscheinl�sung nur f�r diejenigen F�lle vor, in denen bereits eine Zahlung erfolgt war. Eine Gutscheinl�sung kommt nur f�r diejenigen F�lle in Betracht, in denen der Verbraucher vor der Unm�glichkeit der eigenen Leistung bereits eine Zahlung geleistet hat, weil nur dann eine „Erstattung“ in Betracht kommt. Umgekehrt scheidet eine Gutscheinl�sung also dann aus, wenn der Verbraucher zuk�nftig eine Verg�tung zu leisten hat.
15 Die Vorschrift gilt f�r den Zeitraum vom 20.5.2020-30.9.2022.
16 2. Der Bundesgerichtshof (BGH XII. Zivilsenat, Urteil vom 04.05.2022 – XII ZR 64/21) hat zwischenzeitlich entschieden, dass aufgrund der hoheitlichen Ma�nahmen zur Bek�mpfung der COVID-19-Pandemie in dem streitgegenst�ndlichen Zeitraum es dem Betreiber von Fitnessstudios unm�glich geworden ist, dem Kunden die vertragsgem��e Nutzung des Fitnessstudios zu gew�hren. Dieser Fall der rechtlichen Unm�glichkeit der Leistungserbringung w�rde abschlie�end von den speziellen Regelungen des schuldrechtlichen Leistungsst�rungsrechts erfasst, indem der Betreiber von Fitnessstudios nach � 275 Abs. 1 BGB von seiner Leistungsverpflichtung frei geworden sei und er gleichzeitig seinen Anspruch auf die Gegenleistung nach � 326 Abs. 1 BGB verloren hab. Eine Anpassung des Vertrags wegen St�rung der Gesch�ftsgrundlage gem�� � 313 Abs. 1 BGB sei daneben nicht m�glich. Denn Gegenstand des � 313 Abs. 1 BGB sei die durch die Ver�nderung der Gesch�ftsgrundlage ausgel�ste St�rung des vertraglichen �quivalenzverh�ltnisses von Leistung und Gegenleistung. Eine Anpassung des Vertragsinhalts sei aber nicht mehr m�glich, wenn bereits aufgrund spezieller gesetzlicher Regelungen, wie im vorliegenden Fall aufgrund der �� 275 Abs. 1, 326 Abs. 1 Satz 1 BGB, die wechselseitigen vertraglichen Leistungsverpflichtungen entfallen sind. Dieser Ansicht folgt das Gericht.
17 3. Der Ansicht der Beklagten, es habe sich vorliegend nur um ein Angebot an den Kunden gehandelt, ohne Anspruch auf Vollst�ndigkeit, folgt das Gericht nicht. Der Kunde war dar�ber zu informieren, dass die „Gutscheinl�sung“ die Ausnahme ist (Art. 240 � 5 EGBGB). Der Kunde soll in die Lage versetzt werden, eine informationsgeleitete Entscheidung zu treffen (� 5a UWG). Daher muss er ab 20.05.2022 �ber sein Recht auf R�ckerstattung informiert werden.
18 4. Die Pflicht zur Zahlung der Abmahnpauschale folgt aus � 13 Abs. 3 UWG, nachdem die Abmahnung begr�ndet ist. Die Pauschale i.H.v. € 243,51 brutto ist angemessen.
III:
19 Streitwert: € 30.000,00.
IV:
20 Kosten, Vollstreckbarkeit �� 91 I, 709 S. 1 ZPO.
Ein Fitnessstudiobetreiber, der �ber Rechte des Verbrauchers aufgrund coronabedingter Schlie�zeiten informiert, muss den Verbraucher auch dar�ber aufkl�ren, dass die sogenannte Gutscheinl�sung nur f�r den Fall gilt, dass der Verbraucher bereits eine Zahlung geleistet hat.� (Rn. 17) (redaktioneller Leitsatz)
Pflicht eines Fitnessstudiobetreiber zur Aufkl�rung �ber die Rechte aufgrund coronabedingter Schlie�zeiten
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