LG Schweinfurt 1. Zivilkammer, 2022-12-16, 11 O 468/22

11 O 468/22Tribunal Cantonal / Câmara Civil I16 de dez. de 2022

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Regest

Eine identifizierende Berichterstattung (hier: �ber die gegen eine st�dtische Compliance-Beauftragte gef�hrten strafrechtlichen Ermittlungen) ist unzul�ssig, wenng vor der Ver�ffentlichung keine Stellungnahme der Betroffenen eingeholt wurde. (Rn. 31) (redaktioneller Leitsatz)

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LG Schweinfurt 1. Zivilkammer — 2022-12-16 — 11 O 468/22 — Endurteil

Entscheidungsdatum: 2022-12-16

Aktenzeichen: 11 O 468/22

Dokumenttyp: Endurteil

Tenor

  1. Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu unterlassen, �ber die Kl�gerin im Zusammenhang mit den strafrechtlichen Ermittlungen gegen ihre Person identifizierend zu berichten und/oder berichten zu lassen, wenn dies geschieht wie in dem Artikel „Die Aufarbeitung beginn erst jetzt: Ermittlungsverfahren gegen St�dtische Compliance-Beauftragte wieder aufgenommen.“

  2. Der Beklagte wird verurteilt, an die Kl�gerin au�ergerichtlich angefallene Rechtanwaltsgeb�hren in H�he von 723,66 € nebst Zinsen in H�he von 5%-Punkten �ber dem Basiszinssatz hieraus seit dem 12.08.2022 zu zahlen.

  3. Die Klage im �brigen sowie die Widerklage werden abgewiesen

Tatbestand

1 Die Parteien streiten um Unterlassungsanspr�che im Zusammenhang mit einem Pressebericht.

2 Die Kl�gerin ist als Amtsleiterin bei der Stadt t�tig, u.a. war deren Compliance-Beauftragte. Der Beklagte ist Verantwortlicher im Sinne des Presserechts f�r die Internetseite i ... .de.

3 Am 09.06.2022 wurde auf dieser Internetseite der nachfolgende Artikel ver�ffentlicht:

„ Die Aufarbeitung beginnt erst jetzt

Posted on Juni 9, 2022 by admin

Die Schweinfurter B�rgerplattform begr��t, dass die Staatsanwaltschaft Sch. die Ermittlungen wegen versuchter Strafvereitelung gegen die Compliance-Beauftragte der Stadt nach Weisung der Generalstaatsanwaltschaft B. wieder aufgenommen hat. Der Strafanzeige, die von drei Mitgliedern der Schweinfurter B�rgerplattform auf dem Weg gebracht und von Sprecher Rechtsanwalt LL.M.Eur verfasst wurde, muss daher im zweiten Anlauf nun doch nachgegangen werden. “Es hat sich gelohnt, dass wir nochmal Beschwerde eingelegt haben!”, “

kommentiere Rechtsanwalt den Meinungsumschwung der Strafverfolgungsbeh�rde.

Die Strafanzeige wurde zun�chst vom leitenden Oberstaatsanwalt nicht auf gegriffen, weil der Beschuldigten nach seiner Sicht rechtlich kein Vorwurf gemacht werden k�nne, da eine Compliance-Beauftragte die Pflicht habe Straftaten zu verhindern, aber nicht Strafanzeigen zu stellen. Dagegen wurde seitens der drei B�rger Beschwerde eingereicht, weil ihrer Auffassung nach zumindest aus dem Arbeitsvertrag der Beschuldigten eine solche Pflicht hergeleitet werden k�nnte.

Dem Punkt war die Staatsanwaltschaft Sch. aber gar nicht nachgegangen.

Den Mitgliedern der Schweinfurter B�rgerplattform stie� �bel auf, dass dieses Jahr herauskam, dass in der Stadtverwaltung trotz der Mitteilung einer whistleblowerin monatelang mit der Stellung einer Strafanzeige gegen den Theaterleiter abgewartet wurde. Der mittlerweile verurteilte Amtsleiter, hatte vor seiner Demission sogar noch eine hohe Leistungspr�mie erhalten. Dass er schon sp�testens im November 2019 bekannt. F�r stv. Sprecher der B�rgerplattform, ist die bisherige Aufarbeitung des Skandals der noch gr��ere Skandal.

Eine der Anzeigenerstatter fordert, dass k�nftig jeder Compliance-Beauftrager der Stadt vertraglich verpflichtet werden m�sste bei solchen erheblichen Straftaten Strafanzeige zu stellen.

Mit der Einleitung des Ermittlungsverfahrens ist noch kein Entscheidung �ber die Strafbarkeit der Beschuldigten getroffen. Es gilt weiter die Unschuldsvermutung!“

4 Vor der Ver�ffentlichung des Artikels war der Kl�gerin keine Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden.

5 Die Kl�gerin hat sich mit Anwaltsschreiben vom 27.06.2022 an den Beklagten gewandt und mit Anwaltsschreiben vom 04.07.2022 den Beklagten zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserkl�rung aufgefordert. Der Beklagte gab mit Anwaltsschreiben vom 13.07.2022 u.a. folgende Erkl�rung ab:

"verpflichtet sich ohne Anerkennung einer rechtlichen Verpflichtung dazu und ohne Pr�judiz f�r die Sach- und Rechtslage, gleichwohl rechtsverbindlich, gegen�ber dazu, es bei Meidung einer f�r jeden Fall

der schuldhaften Zuwiderhandlung von der Unterlassungsgl�ubigerin festzusetzenden angemessenen, im Streitfall durch das zust�ndige Amts- oder Landgericht zu �berpr�fende Vertragsstrafe zu unterlassen ohne Zustimmung der Unterlassungsgl�ubigerin den folgenden Text oder diesem im Wesentlichen identisch zuk�nftig zu verbreiten: […]“

6 Der Beklagte zahlte 250 € an die Kl�gerin.

7 Die Kl�gerin behauptet:

8 Der Beklagte habe es zu unterlassen, �ber die Kl�gerin im Zusammenhang mit den strafrechtlichen Ermittlungen gegen ihre Person identifizierend �ber sie zu berichten bzw. berichten zu lassen wie dies in dem Artikel vom 09.06.2022 erfolgt sei. Dies ergebe sich jedenfalls daraus, dass der Beklagte die Kl�gerin vor der Berichterstattung nicht angeh�rt habe, obwohl der Kl�gerin die Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme einzur�umen gewesen w�re.

9 Die Wiederholungsgefahr sei durch die Erkl�rung im Anwaltsschreiben vom 13.07.2022 nicht beseitigt worden, da eine Modifizierung der begehrten Unterlassungserkl�rung vorgenommen worden sei und die abgegebene Erkl�rung hinter dem zur�ckbleibe, wozu der Beklagte verpflichtet sei.

10 Die Kl�gerin habe einen Anspruch auf Ersatz vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten.

11 Da der Beklagte keinen Anspruch auf Ersatz eigener vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten habe, sei die Widerklage abzuweisen.

12 Die Kl�gerin hat urspr�nglich beantragt,

  1. Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu unterlassen, ohne vorherige Einholung einer Stellungnahme der Kl�gerin eine diese identifizierende Berichterstattung �ber diese zu verbreiten.

  2. Es wird festgestellt, dass die Kl�gerin nicht verpflichtet ist, eine Zahlung von € 1.375,88 entsprechend der im Schreiben des Prozessbevollm�chtigten des Beklagten vom 13.07.2022 abgerechneten Betrages zu zahlen.

  3. Der Beklagte wird verurteilt, an die Kl�gerin au�ergerichtlich angefallene Rechtanwaltsgeb�hren in H�he von€ 1.119,79 nebst 5%-Punkten Zinsen �ber dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit Rechtsh�ngigkeit zu zahlen.

13 Zuletzt beantragt die Kl�gerin unter Ziff. 1.:

  1. Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu unterlassen, �ber die Kl�gerin im Zusammenhang mit den strafrechtlichen Ermittlungen gegen ihre Person identifizierend zu berichten und/oder berichten zu lassen, insbesondere wenn dies geschieht wie in dem Artikel „Die Aufarbeitung beginn erst jetzt“: Ermittlungsverfahren gegen St�dtische Compliance-Beauftragte wieder aufgenommen.“

14 Im Termin vom 16.11.2022 hat die Kl�gerin den Klageantrag Ziff. 2. in der Hauptsache unter Verwahrung gegen die Kosten f�r erledigt erkl�rt.

15 Der Beklagte hat sich der Erledigterkl�rung unter Verwahrung gegen die Kosten angeschlossen und beantragt im �brigen,

die Klage abzuweisen, sowie widerklagend:

Die Kl�gerin wird verurteilt, 631,28 € nebst Zinsen in H�he von 5 Prozentpunkten �ber dem Basiszinssatz seit 02.08.2022 f�r au�ergerichtliche Rechtsanwaltskosten zu bezahlen.

16 Die Kl�gerin beantragt,

die Widerklage abzuweisen.

17 Der Beklagte behauptet:

18 Der urspr�ngliche Klageantrag Ziff. 1. sei zu weitgehend gewesen. Der neue Klageantrag Ziff. 1. sei zu unbestimmt, da unklar sei, was unter einer identifizierenden Berichterstattung zu verstehen sei. Das Verh�ltnis des alten zum neuen Klageantrag Ziff. 1. sei unklar, jedenfalls sei eine teilweise Klageabweisung auszusprechen.

19 In der Sache bestehe kein Unterlassungsanspruch, weil der Inhalt des Artikels zutreffend sei. Es sei auch zu ber�cksichtigen, dass die Kl�gerin wegen ihrer beruflichen Position eine Person des �ffentlichen Lebens sei. Eine Anh�rung sei nicht erforderlich gewesen. Eine solche Anh�rung solle nur eine einseitige Berichterstattung verhindern, hier seien in dem Artikel aber entlastende Umst�nde zugunsten der Kl�gerin wiedergegeben worden. Weiterhin habe der Beklagte davon ausgehen d�rfen, dass sich die Kl�gerin der Argumentation der Staatsanwaltschaft Sch., die im Artikel wiedergegeben werde, anschlie�en werde.

20 Eine etwaige Wiederholungsgefahr sei durch die freiwillige Anonymisierung am Abend des 29.06.2022 sowie sp�testens durch die mit Anwaltsschreiben vom 13.07.2022 abgegebene Unterlassungserkl�rung entfallen. Der Beklagte habe auch angeboten, die Unterlassungserkl�rung auf im wesentlichen gleiche Berichte zu erweitern.

21 Die negative Feststellungsklage sei mangels Rechtsschutzbed�rfnis bereits unzul�ssig.

22 Die Kl�gerin habe kein Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten. Die Kl�gerin habe sich als Volljuristin keiner anwaltlichen Hilfe bedienen m�ssen. Die Kl�gerin sei rechtsmissbr�uchlich vorgegangen, da sie den Sachverhalt auf verschiedene Prozesse aufgespalten habe. Jedenfalls sei ein etwaiger Anspruch in H�he von 250 € wegen der Zahlung des Beklagten und sowie im �brigen wegen Aufrechnung mit einem Teil des widerklagend geltend gemachten Anspruchs des Beklagten auf Ersatz seiner vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten erloschen.

23 Den Beklagten stehe der widerklagend geltend gemachte Anspruch gegen die Kl�gerin auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in H�he von 631,28 € (1.491,07 € abz�glich eines Aufrechnungsbetrages von 859,79 €), da der Beklagte berechtigt gewesen sei, sich gegen das unberechtigte Abmahnverlangen anwaltlicher Hilfe zu bedienen. Die Kl�gerin habe das allgemeine Unternehmerpers�nlichkeitsrecht des Beklagten verletzt. Ein Anspruch ergebe sich jedenfalls aus � 678 BGB wegen der zu Unrecht erfolgten Abmahnung.

24 Wegen der �brigen Einzelheiten, insbesondere der ge�u�erten Rechtsansichten, wird auf die gewechselten Schrifts�tze nebst Anlagen sowie das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.

Gründe

A.

25 Die Klage ist zul�ssig, aber nur zum Teil begr�ndet. Die Widerklage ist zul�ssig, aber nicht begr�ndet.

26 Die Kl�gerin hat einen Anspruch gegen den Beklagten auf Unterlassung einer identifizierenden Berichterstattung im Zusammenhang mit den strafrechtlichen Ermittlungen gegen ihre Person, wenn dies geschieht wie in dem Artikel „Die Aufarbeitung beginn erst jetzt“ vom 09.06.2022. Die Klage war abzuweisen, soweit die Beklagte die Unterlassung einer identifizierenden Berichterstattung im Zusammenhang mit den strafrechtlichen Ermittlungen begehrt, insbesondere wenn dies wie in diesem Artikel geschieht.

27 Die Kl�gerin hat einen Anspruch gegen den Beklagten auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten, allerdings nicht in der geltend gemachten H�he.

28 Dem Beklagten steht der widerklagend geltend gemachte Anspruch auf Ersatz vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten nicht zu, so dass die Widerklage abzuweisen war. Die Kl�gerin hat einen Anspruch gegen den Beklagten auf Unterlassung einer identifizierenden Berichterstattung im Zusammenhang mit den strafrechtlichen Ermittlungen gegen ihre Person, wenn dies geschieht wie in dem Artikel „Die Aufarbeitung beginn erst jetzt“ vom 09.06.2022. Die Klage war abzuweisen, soweit die Beklagte die Unterlassung einer identifizierenden Berichterstattung im Zusammenhang mit den strafrechtlichen Ermittlungen begehrt, insbesondere wenn dies wie in diesem Artikel geschieht. Die Kl�gerin hat einen Anspruch gegen den Beklagten auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten, allerdings nicht in der geltend gemachten H�he.

29 1. Die Kl�gerin hat einen Anspruch gegen den Beklagten auf Unterlassung einer identifizierenden Berichterstattung im Zusammenhang mit den strafrechtlichen Ermittlungen gegen ihre Person, wenn dies geschieht wie in dem Artikel vom 09.06.2022.

30 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH Urteil vom 16.11.2021 -VI ZR 1241/20) darf eine Tatsachenbehauptung, deren Wahrheitsgehalt ungekl�rt ist und die eine die �ffentlichkeit wesentlich ber�hrende Angelegenheit betrifft, demjenigen, der sie aufstellt oder verbreitet, solange nicht untersagt werden, wie er sie zur Wahrnehmung berechtigter Interessen f�r erforderlich halten darf (Art. 5 GG, � 193 StGB). Eine Berufung hierauf setzt voraus, dass vor Aufstellung oder Verbreitung der Behauptung hinreichend sorgf�ltige Recherchen �ber den Wahrheitsgehalt angestellt werden. Erforderlich ist jedenfalls ein Mindestbestand an Beweistatsachen, die f�r den Wahrheitsgehalt der Information sprechen und ihr damit erst „�ffentlichkeitswert“ verleihen. Die Darstellung darf ferner keine Vorverurteilung des Betroffenen enthalten; sie darf also nicht durch eine pr�judizierende Darstellung den unzutreffenden Eindruck erwecken, der Betroffene sei der ihm vorgeworfenen Handlung bereits �berf�hrt. Auch ist vor der Ver�ffentlichung regelm��ig eine Stellungnahme des Betroffenen einzuholen. Schlie�lich muss es sich um einen Vorgang von gravierendem Gewicht handeln, dessen Mitteilung durch ein Informationsbed�rfnis der Allgemeinheit gerechtfertigt ist.

31 Nach diesen Ma�st�ben war die vom Beklagten vorgenommene Berichterstattung �ber die Kl�gerin im Zusammenhang mit den gegen sie gef�hrten strafrechtlichen Ermittlungen unzul�ssig, da unstreitig vor der Ver�ffentlichung keine Stellungnahme der Kl�gerin eingeholt wurde.

32 Der Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, die Einholung einer solchen Stellungnahme sei hier entbehrlich gewesen. Vor der o.g. Entscheidung des Bundesgerichtshofs wurde in der Literatur und Rechtsprechung kontrovers diskutiert, unter welchen Voraussetzungen von der Einholung einer Stellungnahme des Betroffenen abgesehen werden durfte. Unter diesem Gesichtspunkt hat die Vorinstanz (OLG K�ln, Urteil vom 10.09.2020 – 15 U 230/19) die Revision im Hinblick auf eine als erforderlich erscheinende Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs zugelassen. Der Bundesgerichtshof hat in der o.g. Entscheidung klargestellt, dass die Anh�rung des Betroffenen rechtlich nicht nur dann erforderlich ist, wenn dadurch Aufkl�rung erwartet werden k�nne; das grunds�tzliche Erfordernis einer M�glichkeit zur Stellungnahme solle sicherstellen, dass der Standpunkt des von der Verdachtsberichterstattung Betroffenen in Erfahrung und gegebenenfalls zum Ausdruck gebracht werde, der Betroffene als es selbst zu Wort kommen k�nne.

33 Der Beklagte kann sich hier nicht darauf berufen, dass in dem Artikel die Rechtsposition der Staatsanwaltschaft wiedergegeben worden sei und er davon habe ausgehen k�nnen, dass sich die Kl�gerin diese Rechtsposition zu eigen mache. Es besteht kein Erfahrungssatz dahingehend, dass sich ein Beschuldigter in einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren grunds�tzlich die Argumentation der Staatsanwaltschaft zu eigen machen wird, wenn diese das Verfahren einstellt, da eine solche Einstellung aus verschiedensten Gr�nden erfolgen kann und diese keineswegs deckungsgleich mit der rechtlichen Einsch�tzung des Beschuldigten sein m�ssen. Auch w�re denkbar, dass ein Beschuldigter in einem gegen ihn gef�hrten Ermittlungsverfahren �berhaupt keine bzw. eine nur kurze inhaltliche Stellungnahme abgibt, wenn er zum Beispiel aufgrund einer rechtlichen Analyse der gegen ihn erhobenen Vorw�rfe davon ausgeht, dass keine Anklageerhebung zu erwarten ist. Hieraus kann aber nicht geschlussfolgert werden, dass der Beschuldigte dann auch gegen�ber der Presse keine bzw. nur eine kurze Stellungnahme abgeben m�chte, da er sehr wohl ein Interesse daran haben kann, einem falschen Eindruck in der �ffentlichkeit entgegenzuwirken.

34 2. Die f�r einen Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr wurde durch den Erstversto� indiziert und ist auch nicht durch die Unterlassungserkl�rung des Beklagten vom 13.07.2022 entfallen.

35 Der Rechtsversto� des Beklagten besteht darin, dass er �ber die Kl�gerin identifizierend im Zusammenhang mit einem gegen sie gef�hrten strafrechtlichen Ermittlungsverfahren berichtet hat, ohne sie vorher anzuh�ren bzw. ihr Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Mit der Erkl�rung vom 13.07.2022 verpflichtet sich der Beklagte aber gerade nicht, einen derartigen Rechtsversto� in der Zukunft nicht mehr zu wiederholen. Vielmehr zielt die Erkl�rung alleine darauf ab, den Artikel inhaltlich nicht zu begehen, und erfasst so nicht die Unterlassung einer inhaltlich anderen, die Kl�gerin identifizierenden Berichterstattung im Zusammenhang mit dem gegen sie gef�hrten strafrechtlichen Ermittlungsverfahren ohne vorherige Anh�rung.

36 Es spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle, inwieweit der Beklagte bei der Abgabe der Unterlassungserkl�rung lediglich auf das Abmahnschreiben der Kl�gerin vom 04.07.2022 reagiert hat. Entscheidend ist, dass nach der Umstellung der Klageantr�ge im Prozess keine ausreichende Unterlassungserkl�rung abgegeben wurde und der Beklagte vielmehr die Rechtsauffassung vertritt, eine vorherige Anh�rung der Kl�gerin sei hier entbehrlich gewesen. Damit ist bei einer Gesamtw�rdigung die Wiederholungsgefahr nicht entfallen.

37 Etwas anderes ergibt sich auch nicht im Zusammenhang mit der vom Beklagten durchgef�hrten Anonymisierung des Artikels. Grunds�tzlich kann nur eine verbindliche Unterlassungserkl�rung die Wiederholungsgefahr beseitigen, an einer solchen ausreichenden Unterlassungserkl�rung fehlt es hier aber gerade.

38 3. Entgegen der vom Beklagten vertretenen Auffassung ist es nicht erforderlich, den der Unterlassung zugrunde liegenden „Verbotsgrund“ in Form der unterlassenen vorherige Anh�rung der Kl�gerin in den Klageantrag bzw. Tenor aufzunehmen (OLG K�ln, Urteil vom 10.09.2020- 15 U 230/19 Rn. 12). Der Umstand, dass der Unterlassungsanspruch aus der fehlenden vorherigen Anh�rung der Kl�gerin folgt, ergibt sich hinreichend konkret aus der Verkn�pfung mit dem konkret benannten Artikel vom 09.06.2022, der ohne eine solche vorherige Anh�rung ver�ffentlicht wurde und auch keine Stellungnahme der Kl�gerin enth�lt.

39 Hieraus ergibt sich im Umkehrschluss aber auch, dass die Kl�gerin keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Unterlassung einer identifizierenden Berichterstattung im Zusammenhang mit den strafrechtlichen Ermittlungen hat, „insbesondere“ wenn dies geschieht wie in diesem Artikel. Durch die Verwendung des Begriffes “insbesondere“ w�rde zum Ausdruck gebracht werden, dass auch ein Anspruch auf Unterlassung einer identifizierenden Berichterstattung im Zusammenhang mit den strafrechtlichen Ermittlungen best�nde, wenn dies nicht wie in diesem Artikel erfolgt geschieht, sodass dann jegliche identifizierende Berichterstattung im Zusammenhang mit den gegen die Kl�gerin gef�hrten strafrechtlichen Ermittlungen untersagt w�re, auch wenn die vom Bundesgerichtshof aufgestellten Voraussetzungen f�r eine solche Berichterstattung, zum Beispiel in Form einer vorherigen Anh�rung der Kl�gerin, erf�llt w�ren. Insoweit war die Klage daher abzuweisen.

40 4. Der Unterlassungsanspruch der Kl�gerin ist nicht nur auf eine identifizierende Berichterstattung unter Angabe des Namens der Kl�gerin beschr�nkt, auch wenn eine solche Konkretisierung in dem der o.g. Entscheidung des Bundesgerichtshofs vorangegangenen Instanzenzug vorgenommen worden war (OLG K�ln a.a.o. bzw. LG K�ln, Urteil vom 28.08.2019 – 28 O 505/18).

41 Bei der Kl�gerin besteht die Besonderheit, dass sie eine herausgehobene Stellung als Amtsleiterin bei der Stadt innehat. Dies l�sst sich in der heutigen Zeit auch durch oberfl�chliche Internetrecherchen sehr schnell und ohne gr��eren Aufwand ermitteln. Es best�nde daher die Gefahr, dass eine Verurteilung zur Unterlassung einer identifizierenden Berichterstattung unter Nennung des Namens dadurch umgangen werden w�rde, dass der Beklagte stattdessen einfach zum Beispiel die Funktionsbezeichnung der Kl�gerin angeben w�rde. Dies w�rde dazu f�hren, dass zwar der Name der Kl�gerin nicht ausdr�cklich angegeben w�re, aber f�r jeden Leser ohne gr��eren Aufwand die Person der Kl�gerin zu ermitteln w�re.

42 Dem Beklagten ist zuzugestehen, dass sich durch den Tenor in dieser Form gewisse Unw�gbarkeiten hinsichtlich der Zul�ssigkeit einer Berichterstattung �ber die Kl�gerin ergeben. Es w�re dann im Vollstreckungsverfahren zu kl�ren, ob ein Versto� gegen den Unterlassungstenor vorliegt. Die Zwangsvollstreckung w�rde ohnehin gem�� � 890 ZPO eine gerichtliche Entscheidung voraussetzen, in der diese Frage dann jeweils gekl�rt werden kann.

43 5. Die Kl�gerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in H�he einer 1,3 Geb�hr aus einem Gegenstandswert von 10.000 € zuz�glich Auslagenpauschale und Umsatzsteuer abz�glich der bereits gezahlten 250,00 €, somit in H�he von noch 723,66 €; im �brigen war auch insoweit die Klage abzuweisen.

44 Der Beklagte kann dem Anspruch der Kl�gerin nicht entgegenhalten, dass diese Volljuristin sei. Jedenfalls eine Volljuristin, die in einer verwaltungsrechtlichen Position t�tig ist, wird sich in dem ihr fremden Rechtsgebiet des Presserechts anwaltlicher Hilfe bedienen k�nnen.

45 II. Dem Beklagten steht der widerklagend geltend gemachte Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten nicht zu.

46 Der Beklagte hat die Rechte der Kl�gerin verletzt, indem er identifizierend �ber das im Zusammenhang mit dem gegen sie gef�hrten strafrechtlichen Ermittlungsverfahren berichtet hat, ohne sie vorher anzuh�ren. Daraufhin hat sich die Kl�gerin mit Anwaltsschreiben vom 04.07.2022 an den Beklagten gewandt. Es kann dahinstehen, ob die von der Kl�gerin begehrte Unterlassungserkl�rung zu weitgehend war, da sich die Verteidigung des Beklagten keineswegs darauf beschr�nkte, sich gegen den �berschie�enden Teil der begehrten Unterlassungserkl�rung zu wehren, sondern vielmehr insgesamt – wie auch gerichtlichen Verfahren – der Unterlassungsanspruch der Kl�gerin in Abrede gestellt wird.

B.

47 Die Kostenentscheidung folgt aus �� 92 Abs. 1, 269 Abs. 3, 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO.

48 Bei der Kostenscheidung ist zun�chst zu ber�cksichtigen, dass durch den Wegfall des Wortes „insbesondere“ eine Teil Klageabweisung erfolgt ist.

49 Weiterhin liegt hinsichtlich des Klageantrages 1 eine Klagebeschr�nkung gem�� � 264 Nr. 2 ZPO vor, die regelm��ig eine teilweise Klager�cknahme darstellt (Z�ller – Greger, ZPO, � 264 Rn. 4a). Die teilweise Klager�cknahme ist hier in einem erheblichen Umfang erfolgt, da die Kl�gerin urspr�nglich beantragt hat, dass der Beklagte jegliche identifizierende Berichterstattung �ber sie ohne vorherige Anh�rung zu unterlassen habe, w�hrend dies mit der Neufassung des Antrages nur noch auf eine Berichterstattung im Zusammenhang mit dem gegen sie gef�hrten strafrechtlichen Ermittlungsverfahren beschr�nkt wurde. Da die Kl�gerin Amtsleiterin bei der Stadt Schweinfurt ist, d�rfte es genug Anl�sse zur Berichterstattung aus der t�glichen Kommunalpolitik ohne Bezug zu einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren geben, die von der urspr�nglichen Antragstellung umfasst worden w�ren, aber nicht mehr von dem zuletzt gestellten Klageantrag Ziff. 1.. Die Anl�sse zur Berichterstattung, die nur unter den urspr�nglichen Klageantrag Ziff. 1. gefallen w�ren, d�rften die Anl�sse zur Berichterstattung, die der jetzige Klageantrag Ziff. 1. erfasst, �berwiegen.

50 Hinsichtlich der negativen Feststellungsklage haben die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache �bereinstimmend f�r erledigt erkl�rt. Die Kl�gerin h�tte insoweit obsiegt, da dem Beklagten der widerklagend geltend gemachte Anspruch nicht zustand.

51 Es erscheint daher insgesamt angemessen, die Kosten gegeneinander aufzuheben.

52 Die �brigen Nebenentscheidungen folgen aus �� 709 ZPO, 45, 48 GKG.

Leitsatz

Eine identifizierende Berichterstattung (hier: �ber die gegen eine st�dtische Compliance-Beauftragte gef�hrten strafrechtlichen Ermittlungen) ist unzul�ssig, wenng vor der Ver�ffentlichung keine Stellungnahme der Betroffenen eingeholt wurde. (Rn. 31) (redaktioneller Leitsatz)

Leitsatz

Die Anh�rung des von einer geplanten identifizierenden Berichterstattung Betroffenen ist rechtlich nicht nur dann erforderlich, wenn dadurch Aufkl�rung erwartet werden kann; das grunds�tzliche Erfordernis einer M�glichkeit zur Stellungnahme soll vielmehr sicherstellen, dass der Standpunkt des von der Berichterstattung Betroffenen in Erfahrung und gegebenenfalls zum Ausdruck gebracht werden kann, der Betroffene also selbst zu Wort kommt. (Rn. 32) (redaktioneller Leitsatz)

titelzeile

Identifizierende Berichterstattung im Zusammenhang mit strafrechtlichen Ermittlungen

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