OLG N�rnberg 3. Zivilsenat, 2022-03-07, 3 U 3741/21

3 U 3741/21Tribunal Superior / Câmara Civil III7 de mar. de 2022

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Regest

H�ufig wird bei einem Unterlassungsanspruch wegen ehrverletzender �u�erungen der Auffangwert von 5.000 EUR nach � 52 Abs. 2 GKG, � 23 Abs. 3 S. 2 RVG angenommen, der bei massiven Betrugsvorw�rfen angemessen erh�ht werden kann. (Rn. 14) (redaktioneller Leitsatz)

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OLG N�rnberg 3. Zivilsenat — 2022-03-07 — 3 U 3741/21 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2022-03-07

Aktenzeichen: 3 U 3741/21

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

  1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 14.09.2021, Aktenzeichen 45 O 1629/20, wird zur�ckgewiesen.

  2. Die zweitinstanzlich erhobene Zwischenfeststellungswiderklage wird f�r wirkungslos erkl�rt.

  3. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

  4. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Regensburg ist ohne Sicherheitsleistung vorl�ufig vollstreckbar.

  5. Der Streitwert f�r den Rechtsstreit in erster Instanz wird auf 15.000,00 € und der Streitwert f�r das Berufungsverfahren auf 20.000,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

1 Hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand im angefochtenen Urteil des Landgerichts Regensburg vom 14.09.2021 sowie den Hinweisbeschluss des Senats vom 20.01.2022 Bezug genommen.

2 Im Berufungsverfahren beantragt der Beklagte, unter Ab�nderung des landgerichtlichen Urteils die Klage kostenpflichtig abzuweisen.

3 Weiter stellte er im Rahmen einer negativen Zwischenfeststellungswiderklage folgenden Antrag:

Es wird zwischenfestgestellt, dass die Beklagte oder deren Rechtsvorg�ngerin Anlagegelder bei der S. nicht an den Beklagten ausbezahlt haben.

4 Die Kl�gerin beantragt die Zur�ckweisung der Berufung und die Abweisung der Zwischenfeststellungswiderklage.

II.

5 Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 14.09.2021, Aktenzeichen 45 O 1629/20, ist gem�� � 522 Abs. 2 ZPO zur�ckzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grunds�tzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchf�hrung einer m�ndlichen Verhandlung �ber die Berufung nicht geboten ist.

6 Zur Begr�ndung wird auf den vorausgegangenen Hinweis des Senats Bezug genommen. Weder die Ausf�hrungen in der Gegenerkl�rung vom 24.02.2022 noch in den Schreiben, die der Beschwerdef�hrer selbst an den Senat (vom 21.02.22) und zun�chst versehentlich an die Staatsanwaltschaft Regensburg (vom 11.01. u. 17.01.22) gerichtet hat, geben Anlass zu einer �nderung.

7 Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg. Streitgegenst�ndlich ist allein die Frage, ob die unstreitig erfolgten �u�erungen des Beklagten auf seinem Facebook-Profil sowie den aufgestellten Plakaten einen rechtswidrigen Eingriff in den Schutzbereich des Unternehmenspers�nlichkeitsrechts der Kl�gerin darstellen. Dies ist nach Durchf�hrung einer Gesamtabw�gung der Schutzinteressen der Kl�gerin und dem in Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK verankerten Recht des Beklagten auf Meinungsfreiheit zu bejahen. In diesem Zusammenhang ist insbesondere entscheidungserheblich, dass der Beklagte f�r die gegen�ber der Kl�gerin erhobenen Vorw�rfe – dass die Kl�gerin f�r einen Betrug verantwortlich ist – beweispflichtig geblieben ist. Auf die den Beklagten insbesondere interessierende Frage – den Verbleib der Anlagegelder – kommt es dabei nicht unmittelbar an.

8 Es liegen keine besonderen Gr�nde vor, bei denen nur die Durchf�hrung einer m�ndlichen Verhandlung der prozessualen Fairness entspricht. Weder war die m�ndliche Verhandlung in erster Instanz verfahrensfehlerhaft, noch hat die Rechtsverfolgung f�r den Berufungsf�hrer existenzielle Bedeutung.

III.

9 Die Kostenentscheidung beruht auf � 97 Abs. 1 ZPO.

10 Die Feststellung zur vorl�ufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils erfolgte gem�� �� 708 Nr. 10, 713 ZPO. Der Zur�ckweisungsbeschluss selbst ist gem�� � 794 Abs. 1 Nr. 3 ZPO ohne besonderen Ausspruch sofort vollstreckbar.

IV.

11 Der Streitwert wird in Anwendung der �� 47, 48 GKG, � 3 ZPO bestimmt.

12 1. Den Streitwert f�r den Rechtsstreit in erster Instanz sch�tzt der Senat auf 15.000,00 €.

13 a) Bei einem Unterlassungsanspruch richtet sich der Streitwert grunds�tzlich nach der gem�� � 3 ZPO, � 48 Abs. 2 GKG zu sch�tzenden Beeintr�chtigung – auch der wirtschaftlichen Interessen – des Betroffenen, die von dem beanstandeten Verhalten verst�ndigerweise zu besorgen ist und die mit dem prozessualen Begehren beseitigt werden soll (Herget, in Z�ller, ZPO, 34. Aufl. 2022, � 3 Rn. 16.172). Ma�geblich ist vor allem der sogenannte Angriffsfaktor, d.h. vor allem Stellung des Verletzers und des Verletzten, Wirkungspotenzial der Verletzung, Intensit�t und Nachahmungsgefahr sowie teilweise Abschreckungswirkung (Nordemann-Schiffel, in Mayer/Kroi�; RVG, 8. Aufl. 2021, V. Streitwerte im Gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht, Presse- und Pers�nlichkeitsrecht, Rn. 16).

14 Bei ehrverletzenden �u�erungen wird in der Regel von Werten zwischen 3.000,00 € und 5.000,00 € ausgegangen (Heinrich, in Musielak/Voit, ZPO, 18. Aufl. 2021, � 3 Rn. 36, Stichwort „Unterlassung“). H�ufig wird der Streitwert wegen des Unterlassens von �u�erungen auch mit dem Auffangwert nach � 52 Abs. 2 GKG, � 23 Abs. 3 S. 2 RVG – also 5.000,00 € – angenommen (BVerwG, Beschluss vom 03.04.2006 – 7 B 95.05, BeckRS 2006, 22795, Rn. 39; OLG Dresden, Beschluss vom 14.02.2017 – 4 U 195/17, BeckRS 2017, 106214). Dieser Regelstreitwert kann bei massiven Betrugsvorw�rfen angemessen erh�ht werden (OLG Frankfurt, Beschluss vom 21.12.2011 – 19 W 67/11, BeckRS 2012, 8208).

15 b) Im vorliegenden Fall handelt es sich um zwei Verletzungshandlungen, n�mlich die �u�erungen des Beklagten auf seinem Facebook-Profil sowie den aufgestellten Plakaten.

16 Den Angriffsfaktor der streitgegenst�ndlichen Vorw�rfe des Beklagten auf dem Facebook-Profil h�lt der Senat f�r nicht so massiv, dass eine Erh�hung des Auffangwerts von 5.000,00 € angezeigt w�re. Ma�geblich ist dabei insbesondere das Wirkungspotenzial der Verletzung unter Ber�cksichtigung der in den Artikeln dargestellten Umst�nde und des Verbreitungsgrads der Seiten.

17 Dagegen h�lt der Senat den Angriffsfaktor der aufgestellten Plakate f�r erh�ht, weshalb daf�r ein Unterlassungsstreitwert von 10.000,00 € angemessen ist. Zum einen handelt es sich um mehrere in der �ffentlichkeit aufgestellte Plakate, die jedem Passanten auffielen und �ber die in den lokalen Medien berichtet wurde. Zum anderen sind darauf pauschale Vorw�rfe mit strafrechtsrelevanten Inhalten ohne weitere Hintergrundinformationen enthalten.

18 c) Die Wertfestsetzung kann vom Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache in der Rechtsmittelinstanz schwebt, von Amts wegen ge�ndert werden (vgl. � 63 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 GKG).

19 2. Den Streitwert f�r das Berufungsverfahren sch�tzt der Senat auf 20.000,00 €. Hinsichtlich des Unterlassungsstreitswerts wird auf die obigen Ausf�hrungen Bezug genommen. Den Streitwert f�r die in Berufung erstmals erhobene negative Zwischenfeststellungswiderklage setzt der Senat mangels n�herer Angaben, welche Anlagegelder bei der S. in welcher H�he nicht an den Beklagten ausbezahlt worden sein sollen, auf 5.000,00 € fest.

Leitsatz

H�ufig wird bei einem Unterlassungsanspruch wegen ehrverletzender �u�erungen der Auffangwert von 5.000 EUR nach � 52 Abs. 2 GKG, � 23 Abs. 3 S. 2 RVG angenommen, der bei massiven Betrugsvorw�rfen angemessen erh�ht werden kann. (Rn. 14) (redaktioneller Leitsatz)

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Festsetzung des Streitwerts bei einer �u�erungsrechtlichen Streitigkeit

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