OLG M�nchen 3. Zivilsenat, 2022-10-24, 3 U 2040/22

3 U 2040/22Tribunal Superior / Câmara Civil III24 de out. de 2022

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Regest

Eine �ber die sechs Monate des � 3 Abs. 1 InsBekV hinausgehende Speicherung einer Restschuldbefreiung durch eine Auskunftei ist mit Art. 6 DSGVO unvereinbar. (Rn. 16 – 31) (redaktioneller Leitsatz)

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OLG M�nchen 3. Zivilsenat — 2022-10-24 — 3 U 2040/22 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2022-10-24

Aktenzeichen: 3 U 2040/22

Dokumenttyp: Urteil

Tenor

  1. Auf die Berufung des Kl�gers wird das Urteil des Landgerichts M�nchen II vom 07.03.2022, Az. 14 O 449/21 aufgehoben.

  2. Die Beklagte wird verurteilt, die in ihrem elektronischen Datenbestand gespeicherten Informationen zum Kl�ger:

„Restschuldbefreiung erteilt. Diese Information stammt aus den Ver�ffentlichungen der Insolvenzgerichte. Zu diesem Insolvenzverfahren wurde uns die Erteilung der Restschuldbefreiung mitgeteilt. Aktenzeichen …362. Der Vorgang wird bei den Insolvenzgerichten unter diesem Aktenzeichen gef�hrt. Datum des Ereignisses 28.04.2020 “

zu l�schen und den Score-Wert des Kl�gers k�nftig in der Weise zu berechnen, dass keine Informationen zu dem vorgenannten Insolvenzverfahren des Kl�gers ber�cksichtigt werden.

  1. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

  2. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H�he von € 300 vorl�ufig vollstreckbar.

  3. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.

Tatbestand

I.

1 Der Kl�ger begehrt von der beklagten S. AG die L�schung personenbezogener Daten aus deren Auskunftei.

2 Der Kl�ger durchlief seit 2013 ein Insolvenzverfahren, hinsichtlich dessen ihm mit auf den 28.04.2020 datierten und im Internet unter „www.insolvenzbekanntmachungen.de“ ver�ffentlichten Beschluss Restschuldbefreiung erteilt wurde. Diese Ver�ffentlichung wurde gem�� � 3 Abs. 1, 2 InsBekV sechs Monate nach Rechtskraft der Entscheidung �ber die Restschuldbefreiung im Herbst 2020 gel�scht.

3 Die Beklagte, eine Gemeinschaftseinrichtung der kreditgebenden deutschen Wirtschaft, entnahm am 28.04.2020 die Information �ber das durchgef�hrte Insolvenzverfahren und die Erteilung der Restschuldbefreiung aus der �ffentlichen Bekanntmachung und speicherte sie in ihrer Auskunftei. Auf der Grundlage des von der Beklagten angewendeten sogenannten „Code of Conduct“ l�scht sie personenbezogene Daten nach drei Jahren. Der streitgegenst�ndliche Eintrag steht somit nach der Selbstverpflichtung der Beklagten am 28.04.2023 zur L�schung an.

4 Der Kl�ger erhob mit Schreiben vom 11.11.2020 Widerspruch gegen die weitere Datenverarbeitung durch die Beklagte und beantragte deren L�schung (Anlage K 10). Mit Schreiben vom 23.11.2020 lehnte die Beklagte unter Hinweis auf ihre �berwiegenden Interessen die L�schung ab (Anlage K 11).

5 Der Kl�ger ist der Meinung, dass eine �ber die Sechs-Monats-Frist des � 3 Abs. 1 InsBekV hinausgehende fortdauernde Speicherung durch die Beklagte unzul�ssig sei. Die Beklagte m�sse sich an dieselben Fristen halten, die auch f�r die L�schung der Daten auf dem Portal www.insolvenzbekanntmachungen.de gelten. Eine sp�tere L�schung erschwere ihm entgegen des mit der Restschuldbefreiung verfolgten Zwecks eines wirtschaftlichen Neustarts die Teilnahme am Wirtschaftsleben erheblich. So sei es ihm aufgrund des Eintrags nicht m�glich, eine neue Wohnung zu finden, ebenso sei ihm der Abschluss von Handy- und Energievertr�gen erschwert.

6 Das Landgericht hat die Klage insbesondere unter Hinweis auf bestehende berechtigte Interessen der Beklagten an der fortdauernden Speicherung des Eintrags abgewiesen.

7 Hiergegen wendet sich der Kl�ger mit der Berufung.

8 Er beantragt in der Berufungsinstanz (Bl. 144 d.A.): 1) Das Urteil des Landgerichts M�nchen II vom (Az. 14 O 449/21) vom 07.03.2022 wird aufgehoben.

9 2) Die Berufungsbeklagte wird verurteilt, die in ihrem elektronischen Datenbestand (Computer) gespeicherten Informationen: „Restschuldbefreiung erteilt. Diese Information stammt aus den Ver�ffentlichungen der Insolvenzgerichte. Zu diesem Insolvenzverfahren wurde uns die Erteilung der Restschuldbefreiung mitgeteilt. Aktenzeichen …362. Der Vorgang wird bei den Insolvenzgerichten unter diesem Aktenzeichen gef�hrt. Datum des Ereignisses 28.04.2020 “, zu l�schen.

10 3) Die Berufungsbeklagte wird verurteilt, den Score-Wert des Kl�gers in der Weise wieder unverz�glich herzustellen, als habe es die unter dem Antrag unter 1) vorgenommene Speicherung nicht gegeben.

11 Die Beklagte beantragt (Bl. 167 d.A.),

die Berufung des Kl�gers gegen das am 7. M�rz 2022 verk�ndete Urteil des Landgerichts M�nchen II (Az. 14 O 449/21) auf Kosten des Kl�gers zur�ckzuweisen.

12 Sie ist der Meinung, dass die Sechs-Monats-Frist des � 3 InsBekV auf ihre Speicherung nicht anwendbar sei. Sie vertrete sch�tzenswerte Interesse, weswegen die Datenspeicherung rechtm��ig im Sinne des Art. 6 Abs. 1 f) DSGVO sei und ein L�schungsanspruch nach Art. 17 Abs. 1 d) DSGVO ausscheide. Weitere Anspruchsgrundlagen best�nden angesichts der abschlie�enden Regelung der DSGVO nicht.

13 Zur Erg�nzung wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schrifts�tze nebst Anlagen, den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils sowie das Protokoll der m�ndlichen Verhandlung vom 26.09.2022 Bezug genommen.

Gründe

II.

14 Die Berufung ist zul�ssig und begr�ndet. Dem Kl�ger steht ein L�schungsanspruch und ein Anspruch auf Neuberechnung des Score-Werts aus Art. 17 Abs. 1 d) DSGVO zu. Das landgerichtliche Urteil war daher aufzuheben und abzu�ndern.

15 Der Senat schlie�t sich der Auffassung des 17. Zivilsenats des OLG Schleswig an (Urteil vom 03.06.2022, 17 U 5/22), wonach eine Speicherung der von der Internetplattform „www.insolvenzberkanntmachungen.de“ gewonnen Daten auch f�r Wirtschaftsauskunfteien wie der hiesigen Beklagten nach Ablauf der sechsmonatigen L�schungsfrist des � 3 InsBekV nicht mehr zul�ssig ist.

16 Dem Kl�ger steht - da die Beklagte sich trotz unstreitigen Ablaufs dieser Sechs-Monats-Frist bislang geweigert hat, die Daten zu l�schen - ein L�schungsanspruch aus Art. 17 Abs. 1 d) DSGVO zu.

17 1. Die DSGVO ist zeitlich, sachlich und r�umlich anwendbar. Im Hinblick auf den Anwendungsvorrang des vorliegend unionsweit abschlie�end vereinheitlichten Datenschutzrechts kann der Kl�ger seinen Anspruch nicht auf Vorschriften des nationalen deutschen Rechts st�tzen (BGH, Urteil vom 03.05.2022, VI ZR 832/20).

18 2. Die Verarbeitung in Form der weiteren Speicherung der streitgegenst�ndlichen Information ist unrechtm��ig, so dass ein L�schungsanspruch aus Art. 17 Abs. 1 d) DSGVO besteht. Es kann daher vorliegend offenbleiben, ob auch die Voraussetzungen eines L�schungsanspruches nach Art. 17 Abs. 1 c) DSGVO aufgrund des erfolgten Widerspruchs gegeben w�ren.

19 a) Trotz des Wortlauts des Art. 17 Abs. 1 d) DSGVO kommt es f�r die Frage der Rechtm��igkeit auf die gegenw�rtige Unrechtm��igkeit - im vorliegenden Fall mithin den Zeitpunkt der letzten m�ndlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz - an (K�hling/Buchner, DS-GVO BDSG, 3. Auflage 2020, Art. 17, Rz. 28).

20 b) Die Rechtm��igkeit der Datenspeicherung durch die Beklagte bemisst sich an Art. 6 DSGVO. F�r die Ver�ffentlichung der Restschuldbefreiung im Internetportal „www.insolvenzbekanntmachungen.de“ dient Art. 6 Abs. 1 e) DSGVO als Rechtsgrundlage. F�r Auskunfteien wie die Beklagte greift diese Rechtsgrundlage allerdings nicht. Sie erf�llt keine Aufgabe „im �ffentlichen Interesse“, eine solche wurde ihr auch nicht beh�rdenseits �bertragen (K�hling/Buchner, aaO, Art. 6, Rz. 132).

21 c) Die Rechtm��igkeit der Speicherung des Restschuldbefreiungseintrags des Kl�gers muss sich vorliegend daher an Art. 6 Abs. 1 f) DSGVO messen lassen. Bei Abw�gung der wechselseitigen Interessen stellt sich dabei die �ber die Sechs-Monats-Frist des � 3 InsBekV hinausgehende Speicherung im Ergebnis als unrechtm��ig dar.

22 aa) Die Sechs-Monats-Frist des � 3 InsBekV ist vorliegend weder direkt noch analog anwendbar. Insoweit ist den bereits zu dieser Problematik ergangenen Entscheidungen verschiedenster Oberlandesgerichte zuzustimmen (siehe OLG Oldenburg, Urteil vom 23.11.2021, 13 U 63/21; OLG K�ln, Urteil vom 27.01.2022, 15 U 153/21; KG Berlin, Urteil vom 15.02.2022, 27 U 51/21; OLG Dresden, Urteil vom 09.08.2022, 4 U 243/22; OLG Stuttgart, Urteil vom 10.08.2022, 9 U 24/22).

23 Die auf der Erm�chtigung � 9 Abs. 2 S. 2 iVm S. 3 InsO basierenden Vorschriften der InsBekV betreffen nur die �ffentlichen Bekanntmachungen im Internet, � 1 InsBekV. Dies gilt auch f�r die L�schungsvorschrift des � 3 InsBekV, deren Regelungsgehalt vom europ�ischen Gesetzgeber in Art. 6 Abs. 2 DSGVO ausdr�cklich erm�glicht wurde, so dass sich insoweit kein Kollisionsproblem verschiedener nationaler und europ�ischer Normen stellt. F�r die Verarbeitung durch Auskunfteien nach Art. 6 Abs. 1 f) DSGVO gilt � 3 InsBekV mangels „�ffentlicher Bekanntmachungen im Internet“ nicht.

24 Eine analoge Anwendung des � 3 InsBekV scheidet mangels planwidriger Regelungsl�cke ebenfalls aus. Die Einf�hrung der Sechs-Monats-Frist auch f�r Auskunfteien wurde im Gesetzgebungsverfahren diskutiert, der Ausschuss f�r Recht und Verbraucherschutz hat einen diesbez�glichen Antrag jedoch ausdr�cklich abgelehnt (BT-Drs. 19/25322 vom 16.12.2020). F�r eine analoge Anwendung ist daher schon mangels planwidriger Regelungsl�cke kein Raum. Insoweit ist den von der Beklagten mit Schriftsatz vom 29.09.2022 vorgelegten Urteilen des OLG Frankfurt (Urteil vom 27. September 2022, Az. 7 U 16/22) und OLG Koblenz (Urteil vom 29.09.2022, Az. 12 U 450/22) zuzustimmen.

25 bb) Die Sechs-Monats-Frist ist als gesetzgeberische Wertung allerdings bei der im Rahmen des Art. 6 Abs. 1 f) DSGVO notwendigen Interessenabw�gung einzubeziehen. Dabei ist im vorliegenden Fall die Besonderheit zu beachten, dass die Beklagte die streitgegenst�ndlichen Daten aus einer beh�rdlichen Ver�ffentlichung im Internet kopiert hat. Sie legt daher - im gro�en Stil - eine Paralleldatenbank an. Ob derartige private Paralleldatenbanken europarechtlich im Rahmen der DSGVO �berhaupt zul�ssig sind, wurde vom VG Wiesbaden im Rahmen seiner EuGH-Vorlage (Beschluss vom 31.01.2022, 6 K 1052/21) bezweifelt, kann aber vorliegend offenbleiben. Die Zul�ssigkeit von Paralleldatenbanken einmal unterstellt, m�ssen sich derartige Derivativdatenbanken nach dem Sinn und Zweck des Datenschutzrechts an die f�r die Ursprungsdaten geltenden Regeln halten. Es erscheint mit den grundlegenden Schutzgedanken des Datenschutzrechts unvereinbar, wenn gesetzliche L�schungsfristen dadurch umgangen werden, dass Daten kopiert und anderweitig gespeichert werden.

26 (1) Der Senat verkennt dabei nicht, dass zwischen der �ffentlichen Bekanntmachung im Internet einerseits und der Speicherung durch die Beklagte andererseits erhebliche Unterschiede bestehen. W�hrend das Internet naturgem�� f�r jedermann einsehbar ist, haben nur bestimmte Kreise Zugriff auf die Informationen der Beklagten und dies auch nur bei Geltendmachung eines relevanten Interesses. Dies f�hrt aber nicht dazu, dass die Speicherung durch die Beklagte f�r den Kl�ger weniger einschneidend ist. Es ist allgemein und damit auch dem Gericht bekannt, dass weite Kreise von Wirtschaftsunternehmen vor Abschluss eines Vertrages eine sogenannte „S.-Auskunft“ einholen. Dies gilt unter anderem f�r Banken, Energieunternehmen und Telekommunikationsunternehmen. Die Mitteilung, dass Restschuldbefreiung erteilt wurde und damit die Offenlegung, dass der Kl�ger ein Insolvenzverfahren durchlaufen hat, erschwert dem Kl�ger die Teilnahme am Rechtsverkehr und konterkariert das vom Gesetzgeber mit der Einf�hrung der Privatinsolvenz verfolgte Ziel, dem Schuldner nach erfolgreichem Durchlaufen des Insolvenzverfahrens einen Neustart zu erm�glichen.

27 (2) Dies war dem Gesetzgeber auch bewusst, der aus diesem Grund bei Einf�hrung der Vorschrift des � 3 Abs. 2 InsBekV das damalige Bundesministerium der Justiz aufgefordert hat, mittels Rechtsverordnung sicherzustellen, dass „die Ver�ffentlichungen… nach dem Stand der Technik durch Dritte nicht kopiert werden k�nnen.“ (BT-Drs. 14/6468). Die Einf�hrung eines derartigen Kopierschutzes ist allerdings an technischem Problemen gescheitert. Laut Aussage der damaligen Bundesregierung konnte das Kopieren von Internetver�ffentlichungen nicht verhindert werden (BT-Drs. 16/960).

28 In Anbetracht dieser Historie kann entgegen den Ausf�hrungen des OLG Koblenz (Urteil vom 29.09.2022, Az. 12 U 450/22) trotz des Absehens von der Einf�gung einer L�schungsvorschrift im Gesetzgebungsverfahren nicht gefolgert werden, dass es der Intention des Gesetzgebers entsprach, privaten Unternehmen „den massenhaften Zugriff auf die Daten zu erm�glichen und die heruntergeladenen Daten f�r einen sechs Mal l�ngeren Zeitraum zu speichern, als es ��3 Abs. 2 InsBekV vorschreibt.“ Dieser Aussage von Gutkowski in seiner Anmerkung zu OLG Schleswig, Urteil vom 02.07.2021, NZI 2021, 794, schlie�t sich der Senat ausdr�cklich an. Es konterkariert daher - entgegen der Meinung des OLG Koblenz (aaO) - mitnichten den Willen des Gesetzgebers, die Sechs-Monats-Frist des � 3 InsBekV als Gesichtspunkt im Rahmen der Interessenabw�gung einzubeziehen.

29 (3) Bei Abw�gung der wechselseitigen Interessen gem�� Art. 6 Abs. 1 f) in Verbindung mit Art. 5 DSGVO steht auf der einen Seite das Interesse der Beklagten, potentiellen Darlehensgebern m�glichst viele Daten zur Verf�gung zu stellen, die einen R�ckschluss auf die Wahrscheinlichkeit eines Zahlungsausfalls zulassen. Auf der anderen Seite hat der Kl�ger das Interesse, nach Einhaltung aller gesetzlichen Auflagen und Ablauf aller gesetzlichen Fristen wieder unbelastet am Wirtschaftsleben teilnehmen zu k�nnen. Im Ergebnis muss in diesem Fall nach Ablauf der f�r die �ffentliche Bekanntmachung geltenden L�schungsfrist das Interesse der Beklagten zur�ckstehen, da es der Rechtsordnung im weitesten Sinne zuwiderl�uft. Daran �ndert auch die noch nicht abgelaufene dreij�hrige Speicherfrist der Selbstverpflichtung der Beklagten in ihren „Verhaltensregeln f�r die Pr�f- und L�schfristen von personenbezogenen Daten durch die deutschen Wirtschaftsauskunfteien“ vom 25.05.2018 nichts. Diese Frist orientiert sich an der fr�heren im Datenschutzrecht geregelten dreij�hrigen L�schungsfrist des � 35 Abs. 2 S. 2 Nr. 4 BDSG in der Fassung bis zum 24.05.2018. Der Gesetzgeber hat allerdings bewusst davon abgesehen, diese Dreijahresfrist in das neue Datenschutzrecht zu �berf�hren, er hat schlicht gar keine Regelung zu den L�schungsfristen f�r Auskunfteien postuliert. Es kann angesichts der erheblichen Grundrechtsrelevanz f�r den Betroffenen dabei nicht der Beklagten �berlassen werden, allgemeing�ltige L�schungsfristen festzusetzen. Es ist somit vielmehr an den Gerichten zu entscheiden, bis wann von einem berechtigten Interesse der Beklagten im Sinne des Art. 6 Abs. 1 f) iVm Art. 5 DSGVO auszugehen ist. Wenn man angesichts des Massenph�nomens auf zumindest hinsichtlich der Maximaldauer abstrakte Fristen zur�ckgreifen m�chte, so kommen prim�r gesetzgeberische Wertungen in Betracht. Nachdem die Beklagte durch das massenweise und automatisierte Kopieren von Daten von der Plattform „www.insolvenzbekanntmachungen.de“ eine Paralleldatenbank unterh�lt, erscheint es in diesem Fall sachgerecht, die f�r diese Plattform vorgesehene gesetzgeberische Wertung einer L�schungsfrist von sechs Monaten auf die Paralleldaten zu �bertragen.

30 Nachdem sich die noch andauernde Speicherung der streitgegenst�ndlichen Information wegen �berschreitens der Sechs-Monats-Frist als unrechtm��ig im Sinne des Art. 6 Abs. 1 f) DSGVO darstellt, bedarf es keiner weiteren Abw�gung der beiderseitigen Interessen im Einzelfall. Dem Kl�ger steht ein L�schungsanspruch aus Art. 17 Abs. 1 d) DSGVO zu.

31 3. Dem Kl�ger steht aus Art. 17 Abs. 1 d) DSGVO auch ein Anspruch auf Neuberechnung des Score-Werts unter Au�erachtlassung der unzul�ssig gespeicherten Information zu (OLG Schleswig, Urteil vom 03.06.2022, 17 U 5/22). Nicht rechtm��ig verarbeitete Daten d�rfen bei der Berechnung des Bonit�tswertes nicht zugrundegelegt werden. Soweit die Beklagte vortr�gt, dass sich der Scorewert des Kl�gers durch die Restschuldbefreiung nicht verschlechtert hat (Seite 4 des Schriftsatzes vom 21. Mai 2021, Bl. 70 d.A.), hindert das angesichts der sowohl f�r die Klageseite als auch f�r das Gericht fehlenden Transparenz der Berechnungsmethode der Beklagten das Bestehen des Anspruchs nicht.

III.

32 1. Die Kostenentscheidung beruht auf � 91 ZPO.

33 2. Die Entscheidung �ber die vorl�ufige Vollstreckbarkeit beruht auf � 709 ZPO, die Sicherheitsleistung wurde unter Sch�tzung der Kosten f�r die L�schung des Eintrags und Neuberechnung des Score-Werts durch die Beklagte festgesetzt. Von der Einbeziehung der ebenfalls vollstreckbaren Kosten der Klageseite in die Sicherheitsleistung wurde angesichts der bestehenden Rechtsschutzversicherung der Klagepartei und des damit einhergehenden vernachl�ssigbaren Ausfallrisikos bei Geltendmachung eines etwaigen Vollstreckungsschadens nach � 717 Abs. 2 ZPO abgesehen.

34 3. Die entschiedene Rechtsfrage ist zwischen den Oberlandesgerichten umstritten. Die OLG K�ln, 15 U 153/21, Stuttgart, 9 U 24/22, Oldenburg, 13 U 63/21, Frankfurt, 7 U 16/22, Koblenz, 12 U 450/22 und das KG Berlin, 27 U 51/21 lehnen eine Anwendung der L�schungsfrist des � 3 InsBekV ab und akzeptieren die in der Selbstverpflichtung der Beklagten postulierte dreij�hrige Speicherung. Wie hier entscheidet der 17. Senat des OLG Schleswig unter 17 U 15/21 und 17 U 5/22. Die Revision war daher zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nach � 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO zuzulassen. Von einer Aussetzung entsprechend ��148 ZPO in Bezug auf das vom VG Wiesbaden vor dem EuGH anh�ngig gemachte Vorabentscheidungsverfahren (Beschluss vom 31. Januar 2022 - 6 K 1052/21) hat der Senat zur Sicherung eines effektiven Rechtsschutzes f�r den Kl�ger abgesehen.

Leitsatz

Eine �ber die sechs Monate des � 3 Abs. 1 InsBekV hinausgehende Speicherung einer Restschuldbefreiung durch eine Auskunftei ist mit Art. 6 DSGVO unvereinbar. (Rn. 16 – 31) (redaktioneller Leitsatz)

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Sechs Monte H�chstspeicherfrist bei Restschuldbefreiung

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