projetos
21 O 513/22•LG M�nchen I 21. Zivilkammer, 2022-10-12, 21 O 513/22
21 O 513/22Tribunal Cantonal12 de out. de 2022
Entgegen einer weit verbreiteten Annahme sind Ausnahmeregelungen nicht eng, sondern ebenso wie andere Normen nach Sinn und Zweck auszulegen. (Rn. 20) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsdatum: 2022-10-12
Aktenzeichen: 21 O 513/22
Dokumenttyp: Beschluss
Der Antrag der Beklagten auf abgesonderte Verhandlung und Entscheidung �ber den Zul�ssigkeitseinwand der Beklagten nach � 145 PatG wird zur�ckgewiesen.
...
I.
1 Die Kl�gerin ist im Register des Deutschen Patent- und Markenamts als Inhaberin des nationalen deutschen Teils des europ�ischen Patents 141 (vgl. Anlage nach folgend: Klagepatent) eingetragen. Sie nimmt die Beklagten unter anderem aus diesem Klagepatent wegen Patentverletzung auf Unterlassung nach � 139 PatG in Anspruch. Patentanspruch 12 des Klagepatents lautet im ma�geblichen englischen Wortlaut wie folgt:
...
2 Die Beklagten geh�ren dem ...- Konzern an, der in Deutschland unter anderem Mobiltelefone, Tablets und Smartwatches vertreibt. Die von der Kl�gerin angegriffenen Produkte der Beklagten unterst�tzen die Mobilfunkstandards der f�nften (5G) und/oder der vierten Generation (4G, auch LTE genannt).“
...
3 Die Kl�gerin meint, diese Mobilfunkstandards und damit auch die angegriffenen mobilfunkf�higen Produkte der Beklagten machten von der technischen L�sung des Klagepatents Gebrauch. Das Klagepatent sei standardessenziell f�r 4G und 5G.
4 Da zwischen der Kl�gerin und der Unternehmensgruppe der Beklagten besteht, macht die Kl�gerin mit ihrer Klage vom die unmittelbare Verletzung von Anspruch 12 des Klagepatents, hilfsweise von Anspruch 13, sowie die mittelbare Verletzung von Anspruch 1, hilfsweise von Anspruch 2 und Anspruch 3, durch Produkte der Beklagten (nachfolgend: angegriffene Ausf�hrungsformen) geltend. Die Klageschrift ist der Beklagten zu 1) am und der Beklagten zu 2) am zugestellt worden.
5 Ebenfalls am hat die Kl�gerin beim Landgericht Mannheim Klage nach � 139 PatG gegen die Beklagten wegen Verletzung des europ�ischen Patents gend: EP’560) durch die (gleichen) angegriffenen Ausf�hrungsformen eingereicht (Anlage 1) . Diese Klage ist der Beklagten zu 1) am vor dem 560 (nachfolund der Beklagten zu 2) jedenfalls zugestellt worden. Bei dem EP’560 handelt es sich um die Stammanmeldung des Klagepatents. Patentanspruch 11 des EP’560 lautet im englischen Original wie folgt:
...
6 Die Beklagten haben im vorliegenden Verfahren mit ihrer Klageerwiderung unter anderem die Einrede gem�� � 145 PatG erhoben und diese im Wesentlichen wie folgt begr�ndet:
7 Die vorliegende Klage sei als unzul�ssige Folgeklage i. S. von � 145 PatG anzusehen, weil sie gegen die gleichen Beklagten dieselbe, jedenfalls aber eine gleichartige Handlung wie beim Landgericht Mannheim verfolge. Ein Vergleich der geltend gemachten Vorrichtungsanspr�che (Anspruch 11 des EP’560 und Anspruch 12 des Klagepatents, s.o.) zeige dies. Die beiden Patentanspr�che unterschieden sich lediglich bei einem Merkmal des Synchronisationszeitgebers („synchronization timer“). Dieses Patentmerkmal sei indes in Unteranspruch 4 des EP’560 enthalten, den die Kl�gerin beim Landgericht Mannheim hilfsweise ebenfalls geltend mache. Aufgrund dieser �berschneidungen h�tte es sich - so meinen die Beklagten - wegen des engen technischen Zusammenhangs aufgedr�ngt, beide Schutzrechte in einer Klage zusammenzufassen, was der Kl�gerin m�glich gewesen w�re.“
8 Die Beklagten beantragen nach � 280 ZPO eine abgesonderte Verhandlung und Entscheidung �ber den Einwand des � 145 (vgl. Protokoll der m�ndlichen Verhandlung vom = Bl. 932 d.A.)
9 Die Kl�gerin tritt dem Einwand des � 145 PatG entgegen.
10 Sie macht im Wesentlichen geltend: � 145 PatG sei eine Ausnahmeregelung und daher eng auszulegen. Da die Kl�gerin beide Klagen am selben Tag eingereicht habe, gebe es keine Ausgangsklage und damit kein fr�heres Verfahren, in dem sie den anderen Patentanspruch h�tte erheben k�nnen. Auch komme � 167 ZPO zur Anwendung. Dass die Klagen an unterschiedlichen Tagen zugestellt worden seien, liege nicht in ihrem Verantwortungsbereich, sondern an unterschiedlichen Abl�ufen bei der Zustellung, weshalb die Kl�gerin jedenfalls kein Verschulden treffe. Beide Patente sch�tzten auch nicht vor denselben oder gleichartigen Handlungen, weil sie sich insbesondere beim Synchronisationszeitgeber in charakteristischen Merkmalen unterschieden. So basierten die Nichtigkeitsklagen gegen beide Patente auch auf anderen Entgegenhaltungen, welche zudem in einer unterschiedlichen Reihenfolge geltend gemacht w�rden. Schlie�lich verhielten sich die Beklagten widerspr�chlich, weil sie in beiden Gerichtsverfahren eine Abtrennung nach Klagepatenten angeregt h�tten.
11 Im �brigen wird auf die eingereichten Schrifts�tze samt Anlagen sowie auf das Sitzungsprotokoll vom Bezug genommen.
II.
12 Der Antrag der Beklagten auf abgesonderte Verhandlung und Entscheidung �ber ihren Zul�ssigkeitseinwand nach � 145 PatG ist unbegr�ndet. Die Kammer �bt das ihr durch � 280 ZPO einger�umte Ermessen jedenfalls derzeit so aus, keine abgesonderte Verhandlung �ber die Zul�ssigkeit der Klage anzuordnen und kein Zwischen- oder Endurteil �ber die Zul�ssigkeit der Klage zu erlassen.
13 1. Die Regelung des � 280 ZPO dient der Prozess�konomie, indem sie bei Streit �ber Zul�ssigkeitsvoraussetzungen erm�glicht, das Verfahren durch ein verbindliches Urteil abzuschlie�en, ohne bereits zu diesem Zeitpunkt �berlegungen zur Begr�ndetheit der Klage anstellen zu m�ssen (vgl. Bacher, in: BeckOK ZPO, 45. Ed. 1.7.2022, � 280 Rn. 1; Pr�tting, in: M�nchener Kommentar zur ZPO, 6. Aufl. 2020, � 280 Rn. 1; Schilling, in: Cepl/Vo�, Prozesskommentar zum Gewerblichen Rechtsschutz, 2. Aufl. 2018, � 280 Rn. 1). Die Entscheidung �ber die Anordnung der abgesonderten Verhandlung �ber die Zul�ssigkeit der Klage und �ber das Erlassen eines entsprechenden Urteils steht in jedem Stadium des Verfahrens im Ermessen des Gerichts (Bacher, aaO, � 280 Rn. 3). Da die Anordnung von Amts wegen ergeht, ist ein Antrag der Parteien als Anregung an das Gericht zu verstehen (vgl. Greger, in: Z�ller, ZPO, 33. Aufl. 2020, � 280 Rn. 3; Pr�tting, aaO, � 280 Rn. 2). Die Regelung des � 280 ZPO erfasst s�mtliche Sachurteilsvoraussetzungen (vgl. Greger, aaO, � 280 Rn. 3) und damit auch die prozessuale Einrede des � 145 PatG (vgl. Pr�tting, aaO, � 280 Rn. 2).
14 2. Nach � 145 PatG kann der, der eine Klage nach � 139 PatG erhoben hat, gegen den Beklagten wegen derselben oder einer gleichartigen Handlung auf Grund eines anderen Patents nur dann eine weitere Klage erheben, wenn er ohne sein Verschulden nicht in der Lage war, auch dieses Patent in dem fr�heren Rechtsstreit geltend zu machen.
15 a) � 145 PatG soll verhindern, dass ein Beklagter wegen derselben oder einer gleichartigen Handlung mehrfach von demselben Kl�ger wegen Patentverletzung in Anspruch genommen wird (BGH GRUR 2011, 411, Rn. 18 - Raffvorhang).
16 � 145 PatG dient dem Ausgleich zwischen den Interessen des Patentinhabers, der die Rechte aus allen ihm zustehenden Patenten wahrnehmen will, und einem Beklagten, der wegen einer bestimmten Handlung bereits wegen Patentverletzung in Anspruch genommen worden ist und wegen dieser oder gleichartiger Handlungen nicht erneut in einen zeit- und kostenaufwendigen Rechtsstreit hineingezogen werden will. Eine erneute Klage ist danach unzul�ssig. Der Patentinhaber wird insofern daran gehindert, die Rechte aus ihm zustehenden weiteren Patenten gegen�ber dem Beklagten geltend zu machen. Er wird aber an einer Wahrnehmung seiner Rechte nicht vollst�ndig gehindert. Er ist lediglich gehalten, seine Angriffe gegen eine bestimmte Handlung in einer Klage zu b�ndeln, sog. Konzentrationsmaxime (BGH GRUR 2011, 411, Rn. 18, 22 - Raffvorhang).
17 b) Diese Regelung ist 1936 (als � 54 PatG) eingef�hrt worden und hat ihre inhaltlich unver�nderte Fassung 1981 erhalten (Keukenschrijver, in: Busse/Keukenschrijver, 9. Aufl. 2020, � 145 Rn. 1). Nach der damaligen Gesetzesbegr�ndung habe sich eine besondere Form des Missbrauchs wirtschaftlicher �bermacht darin gezeigt, dass der Inhaber mehrerer Patente verwandten Inhalts einen angeblichen Verletzer zun�chst nur aufgrund eines dieser Rechte verklage, dann in weiteren Klagen gegen ihn wegen desselben oder eines gleichartigen Tatbestands vorgehe, wodurch dem Angegriffenen wegen der erh�hten Kosten die Verteidigung erschwert werde (Keukenschrijver, aaO, � 145 Rn. 1 mwN).
18 c) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist � 145 PatG verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, sofern die Vorschrift mit der gebotenen R�cksicht auf die schutzw�rdigen Interessen des Patentinhabers ausgelegt und angewendet wird (BGH GRUR 2011, 411, Rn. 18 - Raffvorhang; krit. K�hnen, Handbuch der Patentverletzung, 14. Aufl. 2022, E 65).
19 Daher ist zur Beantwortung der Frage, ob zwei Handlungen als gleichartig i. S. von � 145 PatG anzusehen sind, nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine wertende Beurteilung erforderlich, die sich einerseits an dem vom Gesetzgeber bezweckten Schutz der Beklagten zu orientieren, andererseits aber auch die mit der Zusammenfassung mehrerer Schutzrechte in einem einzigen Verletzungsprozess verbundenen Nachteile zu ber�cksichtigen und rechtsstaatliche Erfordernisse zu beachten hat (BGH GRUR 2011, 411, Rn. 27 - Raffvorhang).
20 Diese Auslegung hat im Ergebnis nichts damit zu tun, ob Ausnahmeregelungen eng zu verstehen seien. Entgegen einer weit verbreiteten Annahme (vgl. Keukenschrijver, aaO, � 145 Rn. 3 mwN) sind Ausnahmeregelungen nicht eng, sondern ebenso wie andere Normen nach Sinn und Zweck auszulegen (vgl. Holzapfel/Werner, Interpreting Exceptions in Intellectual Property Law, in: Festschrift f�r Joseph Straus, 2009, S. 99 ff.).
21 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind als gleichartig indes nur solche weiteren Handlungen zu verstehen, die im Vergleich zu der im ersten Rechtsstreit angegriffenen Handlung zus�tzliche oder abgewandelte Merkmale aufweisen, bei denen es sich wegen eines engen technischen Zusammenhangs aufdr�ngt, sie gemeinsam in einer Klage aus mehreren Patenten anzugreifen. F�r einen derartigen engen technischen Zusammenhang reicht eine �bereinstimmung im Oberbegriff der beiden Patente nicht aus. Allein ma�gebend sind auch insoweit die in den beiden Prozessen konkret verfolgten Handlungen (BGH GRUR 2011, 411, Rn. 27 - Raffvorhang; GRUR 1989, 187, 189 - Kreiselegge II).
22 Eine Klage, die sich gegen Herstellung oder Vertrieb einer aus mehreren Teilen bestehenden Vorrichtung richtet, betrifft nicht schon dann „dieselbe Handlung“ i.S. von � 145 PatG, wenn Herstellung und Vertrieb dieser Vorrichtung mit einer fr�heren Klage angegriffen worden sind. Als Handlung ist vielmehr der mit dem Klageantrag konkret beschriebene, durch die Ausgestaltung eines bestimmten Teils der Gesamtvorrichtung charakterisierte konkrete Verletzungstatbestand anzusehen (BGH GRUR 2011, 411, Rn. 24 - Raffvorhang; GRUR 1989, 187, 189 - Kreiselegge II).
23 3. Nach diesen Ma�st�ben �bt die Kammer ihr durch � 280 Abs. 1 ZPO einger�umtes Ermessen dahingehend aus, entgegen dem Antrag der Beklagten, der als Anregung zu verstehen ist (s.o.), keine abgesonderte Verhandlung �ber die Zul�ssigkeit der Klage anzuordnen und kein Urteil �ber die Zul�ssigkeit der Klage zu erlassen. Von der im Interesse der Prozess�konomie von � 280 ZPO er�ffneten M�glichkeit, �ber die Zul�ssigkeit der Klage eine verbindliche Entscheidung herbeizuf�hren, bevor eine umfangreiche Verhandlung oder Beweisaufnahme �ber die Begr�ndetheit durchgef�hrt wird, macht die Kammer (jedenfalls derzeit) keinen Gebrauch. Denn es ist noch nicht an der Zeit, �ber die Zul�ssigkeit der Klage und insbesondere �ber den Einwand der Beklagten nach � 145 PatG eine verbindliche Entscheidung zu treffen. Es besteht (noch) keine Entscheidungsreife.
24 a) Das beiderseitige Vorbringen der Parteien weist neben der Auslegung zu � 145 PatG inhaltlich einen engen Bezug zu den weiterhin, im Rahmen der Begr�ndetheit zu diskutierenden Fragen der Auslegung des Gegenstands und zur Verletzung der Patentanspr�che sowie zur Frage der Aussetzung des Verfahrens wegen Nichtigkeitsangriffen der Beklagten auf das Klagepatent auf.
25 So haben die Beklagten beispielsweise mit Schriftsatz vom unter anderem vorgetragen (dort, S. 5), die - in Anspruch 12 des Klagepatents nicht enthaltene - „�bertragungsparameteranpassung“ in den Merkmalen 11.2 und 11.4 des Anspruchs 11 des EP’560 sei nichts anderes als eine Synchronisationsinformation, so dass f�r die Zwecke der Betrachtung gem�� � 145 PatG kein relevanter Unterschied bestehe. Ohnehin sei die einzige Synchronisationsinformation, auf die die Kl�gerin in beiden Verfahren zur Darlegung des Verletzungsvorwurfs Bezug nehme, eine �bertragungsparameteranpassung, n�mlich die Zeitversatzanweisung der Basisstation.
26 Umgekehrt erl�utert die Kl�gerin etwa in ihrem Schriftsatz vom (dort, S. 10/12), dass die Nichtigkeitsklagen der Beklagten gegen das Klagepatent und gegen das EP’560 auf unterschiedlichen Entgegenhaltungen basierten, welche zudem in einer unterschiedlichen Reihenfolge geltend gemacht w�rden, was zeige, dass die Beklagten ebenfalls davon ausgingen, dass sich die Merkmale 11.4 des EP’560 und 12.4 des Klagepatents technisch in ihrem charakteristischen Merkmal erheblich unterschieden. Wegen der unterschiedlich strukturierten Nichtigkeitsangriffe dr�nge es sich - so die Kl�gerin - daher nicht auf, beide Verfahren zusammen zu verhandeln.
27 b) Unter Ber�cksichtigung des beiderseitigen Parteivorbringens sind eine abschlie�ende Beurteilung der Voraussetzungen des � 145 PatG, die - jedenfalls auch - technische Aspekte betrifft, und damit eine verbindliche Entscheidung �ber die Frage der Zul�ssigkeit der Klage im jetzigen Verfahrensstadium weder geboten noch m�glich. Diese bleibt einer abschlie�enden Entscheidung nach Verhandlung �ber s�mtliche technische Aspekte vorbehalten.
28 Denn es widerspricht dem der Regelung des � 280 ZPO zugrundeliegenden Gedanken der Prozess�konomie, sich bereits zu diesem (fr�hen) Zeitpunkt (im Verfahren) - dann aber insoweit abschlie�end - mit zahlreichen technischen Aspekten auseinanderzusetzen und diese verbindlich zu entscheiden. Insbesondere m�sste sich die Kammer bereits jetzt umfassend und abschlie�end mit der - sowohl f�r die Begr�ndetheit und die Aussetzung ma�geblichen - Auslegung der Patentanspr�che befassen, um eine insgesamt widerspruchsfreie Behandlung des Verfahrens sicherzustellen. Dies gilt auch im Hinblick auf die durch die Kl�gerin aufgeworfene Frage des Verschuldens und daf�r, ob die Kl�gerin der Einrede der Beklagten erfolgreich die Gegeneinrede des mangelnden Verschuldens entgegenhalten kann, weil auch insofern im Einzelfall zahlreiche technische Details eine Rolle spielen (k�nnen), die jedoch erst zu gegebener Zeit, sp�ter, von der Kammer hinreichend beurteilt werden k�nnen.
29 Hierbei ist zu ber�cksichtigen, dass im vorliegenden Verfahren - wie grunds�tzlich im M�nchner Verfahren in Patentstreitsachen - eine abschlie�ende Er�rterung der Fragen der Auslegung und Verletzung der geltend gemachten Patentanspr�che sowie eine Er�rterung der Aussetzungsfrage auf der Grundlage der Nichtigkeitsangriffe der Beklagten erst in einem zweiten Verhandlungstermin (hier f�r den bestimmt) erfolgen wird. Zur Vorbereitung dieses Termins ist den Parteien jeweils eine Frist zur Einreichung jeweils eines weiteren Schriftsatzes zu den technischen Fragen einger�umt worden. Zudem hat die Kl�gerin - dem M�nchner Verfahren entsprechend - bis zur m�ndlichen Verhandlung vom zum hilfsweisen Aussetzungsantrag der Beklagten nach � 148 ZPO, den diese mit Blick auf die anh�ngige Nichtigkeitsklage beim Bundespatentgericht gestellt haben, noch keine Stellung genommen.
30 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (vgl. Pr�tting, aaO, � 280 Rn. 2; Greger, aaO, � 280 Rn. 3; Schilling, aaO, � 280 Rn. 5; Seiler, in: Thomas/Putzo, ZPO, 43. Aufl. 2022, � 280 Rn. 1).
Entgegen einer weit verbreiteten Annahme sind Ausnahmeregelungen nicht eng, sondern ebenso wie andere Normen nach Sinn und Zweck auszulegen. (Rn. 20) (redaktioneller Leitsatz)
Ein in der Klageerwiderung gestellter Antrag auf abgesonderte Verhandlung und Entscheidung �ber den Einwand des � 145 PatG ist unbegr�ndet, sofern eine verbindliche Entscheidung �ber die Frage der Zul�ssigkeit der Klage in einem fr�hen Verfahrensstadium weder geboten noch m�glich ist, da eine abschlie�ende Er�rterung der Fragen der Auslegung und Verletzung der geltend gemachten Patentanspr�che sowie der Aussetzung erst in einem zweiten Verhandlungstermin erfolgen wird.� (Rn. 12 – 29) (redaktioneller Leitsatz)
Voraussetzungen der abgesonderten Verhandlung �ber Zul�ssigkeitseinwand
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.