LG M�nchen I 25. Zivilkammer, 2022-11-14, 25 O 12738/22

25 O 12738/22Tribunal Cantonal14 de nov. de 2022

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Regest

Zur Verletzung des allgemeinen Pers�nlichkeitsrecht durch die Behauptung, der Betroffene habe keinen naturwissenschaftlichen Hintergrund. (Rn. 19 – 43) (redaktioneller Leitsatz)

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LG M�nchen I 25. Zivilkammer — 2022-11-14 — 25 O 12738/22 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2022-11-14

Aktenzeichen: 25 O 12738/22

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

  1. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verf�gung unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu zweihundertf�nfzigtausend Euro oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten - Ordnungshaft auch f�r den Fall, dass das Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann - wegen jeder Zuwiderhandlung untersagt,

in Bezug auf den Antragsteller zu �u�ern und / oder zu verbreiten [Unterstreichungen ma�geblich]

„Der Gr�ndungsdirektor G. … hat keinerlei naturwissenschaftlichen Hintergrund.“

wenn dies geschieht wie nachfolgend dagestellt:

  1. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

  2. Der Streitwert wird auf 6.000,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

1 Der Antragsteller begehrt im Wege der einstweiligen Verf�gung von der Antragsgegnerin die Unterlassung einer ihn betreffenden �u�erung.

2 Der Antragsteller ist Professor an der L.-M.-Universit�t M. (LMU) und Inhaber des Lehrstuhl … der biologischen Fakult�t. Er ist Gr�ndungsdirektor des … Der Antragsteller hat Physik an der O. University studiert, am European Institute in Fl. in Geschichte mit Schwerpunkt auf der Geschichte der Naturwissenschaften im 17. Jahrhundert promoviert, war Lecturer in „…“ ander St. University und … in „…“ am Tr. C. D.. Er war Gr�ndungsdirektor der …. am Tr. C. D.. Der Antragsteller hat mehrere B�cher und Artikel in wissenschaftlichen Fachzeitschriften ver�ffentlicht.

3 Die Antragsgegnerin ist Gr�nderin der B�rgerbewegung ….

4 Am 01.10.2022 verteilte die Antragsgegnerin auf dem Veranstaltungsgel�nde des … in M. einen Flyer der B�rgerbewegung … mit der Aufschrift „…“ Der Flyer enth�lt auf seiner R�ckseite u.a. die Aussage „Der Gr�ndungsdirektor G. … hat keinerlei naturwissenschaftlichen Hintergrund“. Hinsichtlich des Inhalts des Flyers wird auf die Anlage AS 3 Bezug genommen.

5 Mit anwaltlichen Schreiben vom 07.10.2022 mahnte der Antragsteller die Antragsgegnerin ab und forderte diese zur Abgabe einer Unterlassungserkl�rung bis zum 13.10.2022 auf (Anlage AS 7). Die Antragsgegnerin lehnte die Abgabe einer Unterlassungserkl�rung ab (Anlage AS 8).

6 Der Antragsteller ist der Auffassung, ihm stehe wegen der Verletzung seines Pers�nlichkeitsrechts ein Unterlassungsanspruch gegen die Antragsgegnerin aus �� 1004, 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB, � 185 StGB, Art. 1 Abs. 1. Art. 2 Abs. 1 GG zu. Die Bezeichnung als „G. …“ stelle eine Beleidigung im Sinne des � 185 StGB dar und sei als Schm�hkritik einzustufen, da es der Antragsgegnerin nicht um eine Auseinandersetzung in der Sache, sondern um die Diffamierung des Antragstellers gehe. Im Hinblick auf die Aussage, der Antragsteller habe „keinerlei naturwissenschaftlichen Hintergrund“ handle es sich um eine unwahre Tatsachenbehauptung, wobei der Beweis der Wahrheit der Aussage der Antragsgegnerin obliege. Die Antragsgegnerin sei St�rerin im Sinne des � 1004 BGB. Eine Wiederholungsgefahr hinsichtlich der angegriffenen �u�erung sei ebenso gegeben wie die f�r den Erlass einer einstweiligen Verf�gung erforderliche Dringlichkeit.

7 Die Antragsgegnerin f�hrt aus, die Bezeichnung des Antragstellers als „G. … “ sei weder eine Beleidigung noch eine unzul�ssige Schm�hkritik, sondern zul�ssige Satire. Die Vermutung des Antragstellers, dass sich die Bezeichnung „G.“ auf seine irische Aussprache oder sein Aussehen beziehe, sei falsch. Vielmehr beziehe sich der Ausdruck „G.“ auf den sog. „G. Effekt“, der durch eine wissenschaftliche Debatte gepr�gt sei. Im Hinblick auf den fehlenden ..naturwissenschaftlichen Hintergrund“ sei die Aussage nicht w�rtlich zu verstehen, sondern als Satire einer in der �ffentlichkeit stehenden Person zu sehen. Der gegenst�ndliche Flyer stelle ein Gesamtkunstwerk und kreativen Protest gegen das Projekt … dar. Die Antragsgegnerin sei keine St�rerin, durch das Verteilen der Flyer habe sie sich die angegriffene �u�erung auch nicht zu eigen gemacht.

8 Zur Erg�nzung wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schrifts�tze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

9 Der zul�ssige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf�gung ist begr�ndet.

10 1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf�gung ist zul�ssig. Das Landgericht M�nchen ist sachlich und �rtlich zust�ndig.

11 2. Der Antragsteller hat gegen die Antragsgegnerin einen Anspruch auf Unterlassung der strengegenst�ndlichen �u�erung aus �� 823 Abs. 1, 1004 analog BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1. 2 Abs. 1 GG

12 a. Die �u�erung „Der Gr�ndungsdirektor G. … hat keinerlei naturwissenschaftlichen Hintergrund.“ beeintr�chtigt den Schutzbereich des allgemeinen Pers�nlichkeitsrechts des Antragstellers nach Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG.

13 b. Bei der streitgegenst�ndlichen �u�erung handelt es sich um eine Meinungs�u�erung, der zugleich eine Tatsachenbehauptung zugrunde liegt.

14 Tatsachenbehauptungen sind durch die objektive Beziehung zwischen �u�erung und Wirklichkeit charakterisiert. Demgegen�ber werden Werturteile und Meinungs�u�erungen durch die subjektive Beziehung des sich �u�ernden zum Inhalt seiner Aussage gepr�gt (BVerfGE 90, 241 [247] = NJW 1994. 1779; BVerfGE 94, 1 [8] = NJW 1996, 1529; BVerfG, NJW 2000, 199 [200]; NJW 2008, 358 [359]). Wesentlich f�r die Einstufung als Tatsachenbehauptung ist danach, ob die Aussage einer �berpr�fung auf ihre Richtigkeit mit Mitteln des Beweises zug�nglich ist. Dies scheidet bei Werturteilen und Meinungs�u�erungen aus, weil sie durch das Element der Stellungnahme und des Daf�rhaltens gekennzeichnet sind und sich deshalb nicht als wahr oder unwahr erweisen lassen (vgl. Senat, NJW 2011, 2204 = AfP 2011, 259 Rn. 10; NJW 2010, 760 = AfP 2010, 72 Rn. 15; BGHZ 166, 84 = NJW 2006, 830 Rn. 63; BVerfGE 90, 241 [247] = NJW 1994, 1779; BVerfG, NJW 2008, 358 [359]).

15 Sofern eine �u�erung, in der Tatsachen und Meinungen sich vermengen, durch die Elemente der Stellungnahme, des Daf�rhaltens oder Meinens gepr�gt sind, wird sie als Meinung von dem Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 GG gesch�tzt. Das gilt insbesondere dann, wenn eine Trennung der wertenden und der tats�chlichen Gehalte den Sinn der �u�erung aufh�be oder verf�lschte (vgl. Senat, NJW 2002, 1192 = AfP 2002, 169 [170]; NJW-RR 2008, 913 = AfP 2008. 193 Rn. 12, 18; NJW 2009, 3580 = AfP 2009, 588 Rn. 11; BGHZ 166, 84 = NJW 2006, 830 Rn. 70: BVerfGE 85, 1 [15] = NJW 1992, 1439; BVerfG, NJW 2008, 358 [359]). W�rde in einem solchen Fall das tats�chliche Element als ausschlaggebend angesehen, so k�nnte der grundrechtliche Schutz der Meinungsfreiheit wesentlich verk�rzt werden (BVerfGE 85, 1 [15 f.] = NJW 1992, 1439 mwN; BVerfG, NJW 1993, 1845 [1846]). (BGH, Urteil vom 16.12.2014 - VI ZR 39/14, Rn. 8, beck-online)

16 Die zutreffende Einstufung einer �u�erung als Wertung oder Tatsachenbehauptung setzt die Erfassung ihres Sinns voraus (Senat, NJW 2009, 3580 = AfP 2009, 588 Rn. 11; NJW 2008. 2110 = AfP 2008, 297 Rn. 15; NJW 2005, 279 = AfP 2005, 70 [73]; NJW 2007, 686 = AfP 2007, 46 Rn. 14; BVerfGK 10, 485 [489] = NJW 2007, 2686). Bei der Sinndeutung ist zu beachten, dass die �u�erung stets in dem Zusammenhang zu beurteilen ist, in dem sie gefallen ist. Sie darf nicht aus dem sie betreffenden Kontext herausgel�st einer rein isolierten Betrachtung zugef�hrt werden (vgl. Senat, BGHZ 132, 13 [20] = NJW 1996, 1131; NJW 2005, 279 = AfP 2005, 70 [73]; NJW 2014, 3154 = AfP 2014, 449 Rn. 13; BVerfG, NJW 2013, 217 [218]) (BGH, Urteil vom 16.12.2014 - VI ZR 39/14. Rn. 9. beck-online). Ma�geblich f�r die Deutung ist dabei weder die subjektive Absicht des sich �u�ernden noch das subjektive Verst�ndnis der von der �u�erung Betroffenen, sondern der Sinn, den sie nach dem Verst�ndnis eines unvoreingenommenen und verst�ndigen Durchschnittspublikums hat (vgl. BVerfGE 93, 266 [295] = NJW 1995, 3303; BGHZ 95, 212 [215] = NJW 1985, 2644; BGHZ 132, 13 [19] = NJW 1996, 1131).

17 Unter Ber�cksichtigung dieser Grunds�tze handelt es sich bei der angegriffenen �u�erung um eine Meinungs�u�erung im Sinne des Art. 5 Abs. 1 GG, da sich in ihr eine Tatsachenbehauptung mit wertenden Elementen vermengt.

18 Ein unvoreingenommener und verst�ndiger Rezipient des als Anlage AS 3 vorgelegten Flyers versteht die streitgegenst�ndliche �u�erung zun�chst dahingehend, dass der Antragsteller keine naturwissenschaftliche Bildung aufweisen k�nne und er deshalb als Gr�ndungsdirektor des … sei. Vor dem Hintergrund dieses Verst�ndnisses versteht ein unvoreingenommener und verst�ndiger Leser den Namenszusatz „G.“ in der Folge gerade nicht als Referenz zu einer naturwissenschaftlich gef�hrten Debatte eines „G. Effekts“, sondern als wertende Kategorisierung der Person des Antragstellers im Sinne einer vergleichenden Betrachtung mit dem aus der Literatur-Trilogie „Herr der Ringe“ bekannten Wesen „G.“.

19 c. Die angegriffene �u�erung verletzt den Antragsteller - nach Abw�gung mit dem Recht der Antragsgegnerin auf freie Meinungs�u�erung nach Art. 5 Abs. 1 GG - in dessen allgemeinen Pers�nlichkeitsrecht nach Art. 1 Abs. 1 i.V.m. 2 Abs. 1 GG.

20 aa. Wegen der Eigenart des Pers�nlichkeitsrechts als Rahmenrecht liegt seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muss erst durch eine Abw�gung der widerstreitenden grundrechtlich gesch�tzten Belange bestimmt werden, bei der die besonderen Umst�nde des Einzelfalls sowie die betroffenen Grundrechte und Gew�hrleistungen der Europ�ischen Menschenrechtskonvention interpretationsleitend zu ber�cksichtigen sind. Der Eingriff in das Pers�nlichkeitsrecht st nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzw�rdigen Belange der anderen Seite �berwiegt (vgl. BGH, Urteil vom 29. April 2014 - VI ZR 137 13 -, juris).

21 bb. Nach Abw�gung aller konkreten Umst�nde des Einzelfalls verletzt die �u�erung den Antragsteller in dessen allgemeinen Pers�nlichkeitsrecht nach Art. 1 Abs. 1,2 Abs 1 GG.

22 Im Rahmen der vom Gericht unter Ber�cksichtigung des Einzelfalls vorzunehmenden Gesamtabw�gung war eine Auseinandersetzung mit den konkreten Umst�nden des Falles und der Situation, in der die �u�erung erfolgte, erforderlich. Dabei war auch zu ber�cksichtigen, auf welchen (auch mittelbaren) Ankn�pfungstatsachen die ge�u�erte Meinung, die wertende und tats�chliche Bestandteile vermengt, gr�ndet. Denn das Recht auf freie Meinungs�u�erung wird - obwohl grunds�tzlich von hohem Gewicht - nicht vorbehaltlos gew�hrleistet. Vielmehr ist im Rahmen der vom Gericht vorzunehmenden Gesamtabw�gung auch zu ber�cksichtigen, ob eine Tatsachenbehauptung. auf der eine Wertung aufbaut, unrichtig ist und sie deshalb gegen�ber einem kollidierenden Schutzgut gegebenenfalls zur�ckzutreten hat (BVerfG Beschlu� vom 16. 7. 2003 - 1 BvR 1172/99. Beschl, v. 11.11.2021 - 1 BvR 11/20).

23 (1) Zugunsten des allgemeinen Pers�nlichkeitsrechts des Antragstellers war im Rahmen der Abw�gung deshalb ma�geblich zu ber�cksichtigen, dass die der �u�erung zugrunde liegende Tatsachenbehauptung, der Antragsteller habe „keinerlei naturwissenschaftlichen Hintergrund“, unwahr ist.

24 Zwar war - anders als der Antragsteller meint - im vorliegenden Verfahren nicht von einer Umkehr der Glaubhaftmachungslast mit der Folge, dass die Antragsgegnerin die Wahrheit der vorgenannten Tatsachenbehauptung glaubhaft h�tte machen m�ssen, auszugehen.

25 Der Antragsteller hat jedoch glaubhaft gemacht, dass die Behauptung, er habe keinerlei naturwissenschaftlichen Hintergrund, unwahr ist. Die Erbringung eines Vollbeweises war hierf�r nicht erforderlich. Angesichts des Eilcharakters des einstweiligen Verf�gungsverfahrens hat der Antragsteller Verf�gungsanspruch und -grund lediglich glaubhaft zu machen, �� 935, 920 Abs. 2 i.V.m. 294 ZPO. Dies hat zur Folge, dass an die Stelle des f�r einen Vollbeweis notwendigen Beweisma�es eine Wahrscheinlichkeitsfeststellung tritt, die ein den konkreten Umst�nden angepasstes Ma� an Glaubhaftigkeit auch unter Ber�cksichtigung der Folgen der zu treffenden Entscheidung fordert (Z�ller/Greger, 32. Auflage, � 294 Rn. 1, 6). Diesen Anforderungen ist der Antragsteller durch die Vorlage seiner eidesstattlichen Versicherung vom 26.10.2022 (Anlage AS 6) gerecht geworden.

26 Der Antragsteller hat eidesstattlich versichert, er habe Physik studiert, in Geschichte mit Schwerpunkt auf der Geschichte der Naturwissenschaften promoviert, sei an diversen Universit�ten im naturwissenschaftlichen Bereich t�tig gewesen und sei Inhaber des Lehrstuhls … biologischen Fakult�t der LMU M�nchen. Die Antragsgegnerin ist diesen Angaben nicht entgegen getreten, sondern hat hierzu lediglich ausgef�hrt, dass der entsprechende Aussageteil nicht w�rtlich, sondern im Sinne eines poetisch-k�nstlerischen Zugangs zur Natur zu verstehen sei. Ihre Angaben hat die Antragsgegnerin nicht glaubhaft gemacht. Die Entkr�ftung der eidesstattlichen Versicherung des Antragstellers ist ihr nicht gelungen.

27 (2) Zugunsten des Antragstellers war im Rahmen der Abw�gung dar�ber hinaus zu bewerten, dass es sich bei dem Begriff ..G.“ - anders als die Antragsgegnerin in ihrer au�ergerichtlichen Stellungnahme vom 14.10.2022 (Anlage AS 8) meint - nicht um ein positiv besetztes Wesen handelt, sondern dieses - angesichts der ihr vom Autor zugeschriebenen optischen und charakterlichen Eigenschaften - �berwiegend negativ konnotiert ist. Mangels Sachbezug l�sst dies aus der Sicht eines verst�ndigen und unvoreingenommenen Rezipienten auch kein anderes Verst�ndnis als das zu. dass es der Antragsgegnerin nicht um eine Auseinandersetzung in der Sache. sondern um eine Herabsetzung des Antragstellers als Person ankam.

28 (3) Weiterhin war im Rahmen der Abw�gung zugunsten des Antragstellers zu ber�cksichtigen, dass die streitgegenst�ndliche �u�erung in der �ffentlichkeit get�tigt wurde und angesichts des gew�hlten Verbreitungsmediums einer unbestimmten Vielzahl von Adressaten zug�nglich war.

29 (4) Demgegen�ber war zugunsten der �u�erung insbesondere zun�chst zu ber�cksichtigen, dass der Verfassungsgeber dem Recht auf freie Meinungs�u�erung nach Art. 5 Abs. 1 GG, von dem vorliegend auch Gebrauch gemacht wurde, ein erhebliches Gewicht beigemessen hat.

30 Dar�ber hinaus war im Rahmen der Abw�gung zu ber�cksichtigen, dass die streitgegenst�ndliche �u�erung und der als Anlage AS 3 vorgelegte Flyer sich jedenfalls teilweise mit einer �ffentlich wahrnehmbaren T�tigkeit des Antragstellers, n�mlich dem Aufbau und Betrieb des … auseinandersetzen. In diesem Zusammenhang war auch zu bedenken, dass sich dem Flyer eine Vielzahl von Thesen und Behauptungen entnehmen lassen, wovon die angegriffene �u�erung lediglich einen kleinen Teil darstellt.

31 Schlie�lich war zu ber�cksichtigen, dass die Intention der Antragsgegnerin jedenfalls nicht ausschlie�bar die Abgabe eines Beitrags zur �ffentlichen Meinungsbildung hinsichtlich eines �ffentlich wahrnehmbaren Projekts umfasste.

32 (5) Soweit die Antragsgegnerin angibt, dass es sich sowohl bei dem Begriff „G.“ als auch bei dem Inabredestellen eines „naturwissenschaftlichen Hintergrunds“ des Antragstellers um Satire und damit um eine dem Schutzbereich des Art. 5 Abs. 3 GG unterfallende Kunstform handle, hat sich das Gericht hiervon nicht �berzeugen k�nnen.

33 Der Satire ist wesenseigen, mit Verfremdungen, Verzerrungen und �bertreibungen zu arbeiten, um in aggressiver Form Missst�nde anzuprangern und Widerspr�che zwischen Anspruch und Realit�t aufzudecken (Klass AfP 2016, 477 (478); EGMR AfP 2018, 38 Rn. 33 - Haupt/�sterreich). Dies ist vorliegend nicht erkennbar.

34 Der streitgegenst�ndlichen �u�erung l�sst sich weder die Anprangerung eines Missstands noch das Aufdecken eines Widerspruchs zwischen Anspruch und Realit�t entnehmen. Vielmehr handelt es sich - wie vorstehend dargestellt - einerseits um eine nicht mehr sachbezogene Herabsetzung der Person des Antragstellers, andererseits um die Verbreitung einer unwahren Tatsachenbehauptung.

35 Selbst wenn man - wie nicht - zu der Einsch�tzung gelangte, dass es sich um eine satirische Behauptung handelte, w�re es f�r deren rechtlicher Beurteilung auch entscheidend, ob f�r den Empf�nger erkennbar ist, dass es sich bei der in ihr enthaltenen unwahren Tatsachenbehauptung um eine f�r die Satire typische Verfremdung oder �bertreibung handelt, der Empf�nger sie also f�r seine Meinungsbildung bewertend einordnen kann, oder ob er zu der irrigen Einsch�tzung kommen kann, die Aussage sei tats�chlich wahr (BGH GRUR 2017, 308 Rn. 14 - Die Anstalt). Auch dies w�re vorliegend jedoch zu verneinen.

36 (6) Unter Ber�cksichtigung dieser Aspekte handelt es sich bei der angegriffenen �u�erung um einen erheblichen und rechtswidrigen Eingriff in das allgemeine Pers�nlichkeitsrecht des Antragstellers, der das Recht der Antragsgegnerin auf freie Meinungs�u�erung nach Art. 5 Abs. 1 GG im Ergebnis �berwiegt.

37 d. Die Antragsgegnerin ist St�rerin im Sinne des � 1004 BGB.

38 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urt. v. 28.07.2015 - VI ZR 340/14) ist als St�re im Sinne von � 1004 BGB ohne R�cksicht darauf, ob ihn ein Verschulden trifft, jeder anzuseren. der die St�rung herbeigef�hrt hat oder dessen Verhalten eine Beeintr�chtigung bef�rchten l�sst. Von der Norm erfasst wird sowohl der unmittelbare St�rer, der durch sein Verhalten selbst die Beeintr�chtigung ad�quat verursacht hat, als auch der mittelbare St�rer, der in irgendeiner Weise willentlich und ad�quat kausal an der Herbeif�hrung der rechtswidrigen Beeintr�chtigung mitgewirkt hat. Dabei gen�gt als Mitwirkung in diesem Sinne auch die Unterst�tzung oder die Ausnutzung der Handlung eines eigenverantwortlich handelnden Dritten, sofern der in Anspruch Genommene die rechtliche M�glichkeit zur Verhinderung dieser Handlung hatte (vgl Senat, BGHZ 197, 213 = NJW 2013, 2348 Rn. 24; NJW-RR 2009, 1413 = AfP 2009, 494 Rn. 13: BGHZ 203, 239 = NJW 2015, 778 = AfP 2015, 36 Rn. 37; BGH, NJW 2011, 753 = AfP 2011, 156 Rn. 10 ff., jew. m.w.N.).

39 Wer die �u�erung eines Dritten verbreitet, muss sich diese als eigene �u�erung zurechnen lassen, wenn es an einer eigenen und ernsthaften Distanzierung fehlt. Ein Zu-Eigen-Machen liegt insbesondere vor. wenn die �u�erung eines Dritten in eigenen Gedankengang so eingef�gt wird, dass dadurch die eigenen Aussage unterstrichen werden soll (BVerfG, Beschluss v. 30.09.2003 - 1 BvR 865/00).

40 Diese Voraussetzungen sind vorliegend erf�llt.

41 Nach den unstreitigen Angaben des Antragstellers hat die Antragsgegnerin im Rahmen des … M�nchen am 01.10.2022 die als Anlage AS 3 vorgelegten Flyer, denen r�ckseitig die beanstandete �u�erung entnommen werden kann, verteilt und an der Hauswand eines Geb�udes angebracht

42 Eine Distanzierung zu den im Flyer enthaltenen Aussagen ist seitens der Antragsgegnerin nicht erfolgt. Diese folgt auch nicht aus den Angaben der Antragsgegnerin im Rahmen des Schriftsatzes vom 11.11.2022. Denn insoweit f�hrt die Antragsgegnerin lediglich an, dass sie - obgleich Gr�nderin der B�rgerbewegung - nicht f�r Ver�ffentlichungen und Aktivit�ten der gesamten B�rgerbewegung verantwortlich sei. Eine inhaltliche Distanzierung zu der streitgegenst�ndlichen Aussage kann hierin gerade nicht erblickt werden.

43 e. Die f�r einen Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr folgt aus der Erst�u�erung der angegriffenen Aussage. Die Antragsgegnerin hat weder vorprozessual noch im gerichtlichen Verfahren eine strafbewehrte Unterlassungserkl�rung abgegeben.

44 3. Ein Verf�gungsgrund liegt vor. Die Antragsgegnerin hat au�ergerichtlich mitgeteilt, dem Unterlassungsbegehren des Antragstellers nicht nachkommen zu wollen (Anlage AS 8). Es steht zu bef�rchten, dass ohne den Erlass der einstweiligen Verf�gung der Eingriff in das allgemeine Pers�nlichkeitsrecht des Antragstellers weiter vertieft w�rde.

45 4. Die Entscheidung konnte gem�� � 937 Abs. 2 ZPO ohne m�ndliche Verhandlung ergehen, dass sie dringend war.

46 Erforderlich ist hierf�r eine gesteigerte Gef�hrdung der Rechte des Antragstellers dahingehend, dass die Gew�hrung rechtlichen Geh�rs oder die Anberaumung einer m�ndlichen Verhandlung den Zweck der einstweiligen Verf�gung gef�hrden w�rde (OLG Karlsruhe NJW-RR 1987. 1206 Anders/Gehle/Becker Rn. 5; M�KoZPO/Drescher Rn. 5: Thomas/Putzo/Seiler Rn. 2: Z�ller/Vollkommer Rn. 5) (BeckOK ZPO/Mayer. 46. Ed. 1.9.2022, ZPO � 937 Rn. 5). Dies steuerliegend der Fall.

47 Angesichts der Weigerung der Antragsgegnerin zur Abgabe einer Unterlassungserkl�rung dem Fortbestand der B�rgerbewegung … und des Projekts …. sowie der von der Antragsgegnerin ge�u�erten Auffassung, mangels Urheberschaft einer Aussage nicht als St�rerin in Anspruch genommen werden zu k�nnen, steht im vorliegenden Verfahren zu bef�rchten, dass durch die Anberaumung einer m�ndlichen Verhandlung und dem damit einhergehenden Zeitverlust der Zweck der einstweiligen Verf�gung vereitelt w�rde.

48 Der Antragsgegnerin wurde mit Verf�gung vom 27.10.2022 rechtliches Geh�r gew�hrt.

III.

49 Die Kostenentscheidung beruht auf � 91 ZPO.

50 Die Streitwertfestsetzung ist entsprechend dem Unterlassungsinteresse des Antragstellers erfolgt. � 3 Abs. 1 ZPO.

Leitsatz

Zur Verletzung des allgemeinen Pers�nlichkeitsrecht durch die Behauptung, der Betroffene habe keinen naturwissenschaftlichen Hintergrund. (Rn. 19 – 43) (redaktioneller Leitsatz)

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Verletzung des allgemeinen Pers�nlichkeitsrechts eines Wissenschaftlers

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