AG Neumarkt, 2022-11-10, 3 C 270/22

3 C 270/22Tribunal de Primeira Instância10 de nov. de 2022

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Regest

Kundenzufriedenheitsbefragungen per E-Mail ohne Einwilligung stellen einen Eingriff in das allgemeine Pers�nlichkeitsrecht des Empf�ngers dar. (Rn. 42) (redaktioneller Leitsatz)

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AG Neumarkt — 2022-11-10 — 3 C 270/22 — Endurteil

Entscheidungsdatum: 2022-11-10

Aktenzeichen: 3 C 270/22

Dokumenttyp: Endurteil

Tenor

  1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht f�r jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an einem Gesch�ftsf�hrer der Beklagten, zu unterlassen, Werbung an eine E-Mail-Adresse des Kl�gers zu senden oder senden zu lassen, wenn der Kl�ger nicht zuvor in die Zusendung eingewilligt hat oder

a) die Beklagte im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware oder Dienstleistung von dem Kl�ger dessen E-Mail-Adresse erhalten hat,

b) die Beklagte die E-Mail-Adresse zur Direktwerbung f�r eigene �hnliche Waren oder Dienstleitung verwendet hat,

c) der Kl�ger der Verwendung nicht widersprochen hat und

d) der Kl�ger bei Erhebung der E-Mail-Adresse und bei jeder Verwendung klar und deutlich darauf hingewiesen wurde, dass er der Verwendung jederzeit widersprechen kann, ohne dass hierf�r andere als die �bermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen.

  1. Im �brigen wird die Klage abgewiesen.

  2. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kl�ger 10 % und die Beklagte 90 % zu tragen.

  3. Das Urteil ist vorl�ufig vollstreckbar, f�r den Kl�ger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in H�he von 1.500,00 €. Der Kl�ger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in H�he von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in H�he von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 1.000,00 € festgesetzt.

Tatbestand

1 Die Parteien streiten um einen Unterlassungsanspruch aufgrund einer zugesandten Werbemail.

2 Die Beklagte ist ein Unternehmen mit Sitz in M., welches Dienstleistungen und Waren verkauft. Der Kl�ger ist Rechtsreferendar und wissenschaftlicher Mitarbeiter sowie Doktorand an einem Lehrstuhl der Universit�t R..

3 Die Beklagte versandte am 21. Dezember 2021 eine werbende E-Mail an die private E-Mail-Adresse des Kl�gers … mit dem Betreff „Wie war ihr Erlebnis?“ (vgl. Anlage K1). Eine Werbeeinwilligung hatte der Kl�ger nicht erteilt. Ein Hinweis mit den Bestimmungen des � 7 Abs. 3 UWG erfolgte in dieser E-Mail nicht. Zuvor hatte der Kl�ger am 06.12.2021 bei der Beklagten einen Gutschein f�r Floating f�r 2 Personen gekauft und diesen am 09.12.2021 eingel�st. Ein Hinweis zur Verwendung der E-Mail-Adresse sowie zur Widerspruchm�glichkeit erfolgte bei Einl�sung des Gutscheins in den Datenschutzbestimmungen Ziffer 3 (vgl. Anlage B2). Ein Widerspruch des Kl�gers erfolgte nicht.

4 Der Kl�ger beauftragte seinen damaligen Prozessbevollm�chtigten mit der Abmahnung der Beklagten. Mit Schreiben vom 14.01.2022 wurde die Beklagte durch den kl�gerischen Prozessbevollm�chtigten auf ihr Verhalten hingewiesen, verbunden mit der Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserkl�rung nebst Begleichung der Schadensersatzforderung des Kl�gers in Form der au�ergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in H�he von 159,94 €. Die Beklagte verweigerte mit Scheiben vom 16.02.2022 die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserkl�rung, eine Zahlung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten erfolgte nicht.

5 Der Kl�ger tr�gt vor, dass er zum Zeitpunkt des E-Mail Empfangs seinen Wohnsitz ausschlie�lich in Neumarkt hatte. Die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten habe er am 23.02.2022 auf das Konto seines damaligen Prozessbevollm�chtigten �berwiesen. Hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs f�hrt er im Rahmen der informatorischen Anh�rung aus, dass er monatlich f�r ein werbefreies Postfach zahle, sodass er auch von anderen Firmen keine Werbung erhalten m�chte.

6 Der Kl�ger meint, durch �bersendung der Werbenachricht sei sein allgemeines Pers�nlichkeitsrecht verletzt, sodass ihm ein Unterlassungsanspruch zustehe. Dieser sei auch nicht auf eine spezifische E-Mail-Adresse zu beschr�nken. Der Ausnahmetatbestand des � 7 Abs. 3 UWG sei nicht gegeben, da in der streitgegenst�ndlichen E-Mail keine Belehrung zum Werbewiderspruch erfolgt sei. Aufgrund der verweigerten Abgabe einer Unterlassungserkl�rung bleibe die Wiederholungsgefahr bestehen.

7 Den im Klageschriftsatz, zugestellt am 10.06.2022, gestellten Antrag unter Ziffer I. hat der Kl�ger mit Schriftsatz vom 27.07.2022 erg�nzt.

8 Er beantragt zuletzt:

  1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht f�r jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an dem Gesch�ftsf�hrer der Beklagten, zu unterlassen, Werbung an eine E-Mail-Adresse des Kl�gers zu senden oder senden zu lassen, wenn der Kl�ger nicht zuvor in die Zusendung eingewilligt hat oder

a) die Beklagte im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware oder Dienstleistung von dem Kl�ger dessen E-Mail-Adresse erhalten hat,

b) die Beklagte die E-Mail-Adresse zur Direktwerbung f�r eigene �hnliche Waren oder Dienstleitung verwendet hat,

c) der Kl�ger der Verwendung nicht widersprochen hat und

d) der Kl�ger bei Erhebung der E-Mail-Adresse und bei jeder Verwendung klar und deutlich darauf hingewiesen wurde, dass er der Verwendung jederzeit widersprechen kann, ohne dass hierf�r andere als die �bermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen.

  1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kl�ger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in H�he von 159,94 € nebst Zinsen in H�he von 5 %-Punkten �ber dem Basiszinssatz seit Rechtsh�ngigkeit zu zahlen.

9 Die Beklagte beantragt:

Die Klage wird abgewiesen.

10 Die Beklagte gibt an, der Kl�ger sei beim Kauf des Gutscheins darauf hingewiesen worden, dass auf der Grundlage dieser Bestellung Angebote zu �hnlichen Produkten per E-Mail zugesendet werden. Zudem sei hierbei auf die M�glichkeit des Widerrufs der Nutzung der E-Mail-Adresse hingewiesen worden.

11 Die Beklagte vertritt die Auffassung, dass das Amtsgericht Neumarkt �rtlich unzust�ndig sei. Der Wohnort des Kl�gers w�rde den Gerichtsstand der unerlaubten Handlung nicht begr�nden, vielmehr sei auf den Sitz der Beklagten als Handlungsort abzustellen.

12 Die Beklagte meint, der Klageantrag sei zu unbestimmt, da in ihm keine konkrete E-Mail-Adresse enthalten sei. Dies sei jedoch f�r den geltend gemachten quasi-negatorischen Unterlassungsanspruch erforderlich. Auch sei nicht ersichtlich, was unter dem Begriff „Werbung“ zu verstehen sei. Zudem st�nde dem Kl�ger kein Unterlassungsanspruch zu, da die Versendung der streitgegenst�ndlichen E-Mail datenschutz- und wettbewerbsrechtlich zul�ssig war. Der Kl�ger sei ausreichend auf den Erhalt von Werbemails und der Widerspruchsm�glichkeit hingewiesen worden. Ein einmalig fehlender Hinweis begr�nde keinen Unterlassungsanspruch. Bestandskundenwerbung sei auch ohne vorherige Einwilligung der Adressaten zul�ssig. Hinzu komme, dass die Voraussetzungen des � 7 Abs. 3 UWG a.F. eindeutig gegeben seien. Weiter meint die Beklagte, dass im vorliegenden Fall aufgrund des Zusammenhangs mit dem get�tigten Kauf eine �u�erst geringe Eingriffsqualit�t vorliege. Zudem verfolge der Kl�ger sachfremde Zwecke. Des Weiteren bestehe kein Anspruch auf eine umfassende Unterlassung. Es liege mangels Rechtsgutverletzung weder eine Erstbegehungs - noch aufgrund der erfolgten Sperrung eine Wiederholungsgefahr vor. Letztlich sei die unmittelbare Einschaltung eines Rechtsanwalts durch den Kl�ger aufgrund seiner juristischen Kenntnisse nicht notwendig gewesen.

13 Das Gericht hat mit den Parteien an 27.09.2022 m�ndlich verhandelt. Beweis wurde nicht erhoben. Zum weiteren Vorbringen der Parteien und zur weiteren Prozessgeschichte wird auf die gewechselten Schrifts�tze nebst Anlagen, das Protokoll �ber den Termin zur m�ndlichen Verhandlung vom 27.09.2022 und auf den gesamten �brigen Akteninhalt erg�nzend Bezug genommen.

Gründe

14 Die zul�ssige Klage ist hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs begr�ndet, ein Anspruch auf vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen steht dem Kl�ger jedoch nicht zu.

A.

15 Das Verfahren war nicht gem. � 148 Abs. 1 ZPO analog auszusetzen und dem EuGH vorzulegen.

16 I. Eine Aussetzung des Verfahrens in analoger Anwendung von � 148 Abs. 1 ZPO kommt in Betracht, wenn dem Verfahren eine europarechtliche Rechtsfrage zugrunde liegt, die zur Kl�rung der Auslegung unionsrechtlicher Vorschriften gem. Art. 267 AEUV erforderlich ist (vgl. BVerfG, NJW 2021, 1005 m.w.N.; BGH, BeckRS 2020, 2755 Rn. 48; BGH, BeckRS 2012, 4329 Rn. 4 ff.).

17 Ausweislich des Wortlauts „kann“ in der Regelung des � 148 ZPO kommt dem Gericht hinsichtlich der Frage der Aussetzung ein Ermessen zu. Das Ermessen ist unter Abw�gung aller Einzelfallumst�nde in �bereinstimmung mit dem Anordnungszweck auszu�ben.

18 II. Gemessen hieran war eine Aussetzungen nach Abw�gung aller Einzelfallumst�nde nicht veranlasst.

19 Nach der Rechtsprechung des EuGH (EuGH, NJW 1983, 1257 Rn. 21 m.w.N. stRspr) muss ein nationales letztinstanzliches Gericht seiner Vorlagepflicht nachkommen, wenn sich in einem bei ihm schwebenden Verfahren eine Frage des Unionsrechts stellt, es sei denn, das Gericht hat festgestellt, dass die gestellte Frage nicht entscheidungserheblich ist, dass die betreffende unionsrechtliche Bestimmung bereits Gegenstand einer Auslegung durch den Gerichtshof war (acte �clair�) oder dass die richtige Anwendung des Unionsrechts derart offenkundig ist, dass f�r einen vern�nftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt (acte clair) (vgl. BVerfG, NJW 2021, 1005 m.w.N.). Davon darf das innerstaatliche Gericht aber nur ausgehen, wenn es �berzeugt ist, dass auch f�r die Gerichte der �brigen Mitgliedstaaten und f�r den EuGH die gleiche Gewissheit best�nde. Nur dann darf das Gericht von einer Vorlage absehen und die Frage in eigener Verantwortung l�sen (vgl. EuGH, NJW 1983, 1257 Rn. 16.).

20 Im vorliegenden Fall ist die richtige Anwendung des Unionsrechts derart offenkundig, dass f�r einen vern�nftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt. Der vom Prozessbevollm�chtigten der Beklagten vertretenen Auffassung, dass � 7 Abs. 3 UWG aufgrund ihrer �berschie�enden Umsetzung unwirksam sei, kann nicht gefolgt werden.

21 Mit der Vorschrift des � 7 UWG hat der deutsche Gesetzgeber die in Art. 13 der RL 2002/58/EG des Europ�ischen Parlaments und des Rates vom 12.7.2002 �ber die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsph�re in der elektronischen Kommunikation enthaltenen Vorgaben zum Schutz der Privatsph�re der Betroffenen vor unverlangt auf elektronischem Weg zugesandter Werbung umgesetzt (vgl. BT-Drs. 15/1487, 15 [21]; BGH, NJW 2008, 3055 Rn. 30). Eine �berschie�ende Umsetzung ist jedoch nicht zu erkennen. Insbesondere ist jede, der in des � 7 Abs. 3 UWG genannten Voraussetzungen auch in Art. 13 Abs. 2 der Datenschutzrichtlinie f�r elektronische Kommunikation enthalten.

22 Dar�ber hinaus ist zu ber�cksichtigen, dass � 7 Abs. 3 UWG im vorliegenden Fall keine direkte Anwendung findet, sondern lediglich dessen Wertungen im Rahmen der Interessenabw�gung zu ber�cksichtigen ist. Hier ist zu beachten, dass nach gefestigter Rechtsprechung des BGH der Regelung des Art. 13 der Datenschutz-RL EK aufgrund des Gebots zur richtlinienkonformen Auslegung dadurch Geltung zu verschaffen ist, dass sich ein Versto� gegen diese Regelung grunds�tzlich als Eingriff in das allgemeine Pers�nlichkeitsrecht darstellt (vgl. BGH, NJW 2018, 3506 m.w.N.). Denn die Gerichte sind nach st�ndiger Rechtsprechung des EuGH aufgrund des Umsetzungsgebots gem. Art. 288 Abs. 3 AEUV und des Grundsatzes der Unionstreue gem. Art. 4 Abs. 3 EUV verpflichtet, die Auslegung des nationalen Rechts unter voller Aussch�pfung des Beurteilungsspielraums, den ihnen das nationale Recht einr�umt, soweit wie m�glich am Wortlaut und Zweck der Richtlinie auszurichten, um das mit der Richtlinie verfolgte Ziel zu erreichen (BGHZ 179, 27 = NJW 2009, 427 Rn. 19 m.w.N.; BGHZ 201, 101 = NJW 2014, 2646 Rn. 20).

23 Nach Abw�gung dieser Umst�nde war eine Aussetzung des Verfahrens und Vorlage an den EuGH daher nicht veranlasst.

B.

24 Entgegen der Ansicht des Beklagtenvertreters ist nicht von einer teilweisen Klager�cknahme auszugehen. Eine teilweise Klager�cknahme ist m�glich bei Vorliegen mehrerer Streitgegenst�nde oder bei Teilbarkeit des Streitgegenstands (M�KoZPO/Becker-Eberhard, 6. Aufl. 2020, ZPO � 269 Rn. 6), beides war vorliegend jedoch nicht der Fall. Vielmehr wurde der Klageantrag zu Ziffer I mit Schriftsatz vom 27.07.2022 pr�zisiert. Es wurde weder der zugrundeliegende Lebenssachverhalt noch das Klagebegehren ge�ndert, sodass auch keine Klage�nderung gem. �� 263 ff. ZPO vorliegt. Es ist daher von einer stets zul�ssige Konkretisierung des Unterlassungsanspruchs auszugehen.

C.

25 Die Klage ist zul�ssig.

26 I. Das Amtsgericht Neumarkt ist �rtlich und sachlich zust�ndig gem�� � 1 ZPO, �� 71 Abs. 1, 23 GVG und � 32 ZPO.

27 F�r vorbeugende Unterlassungsklagen sind Begehungsorte sowohl der Ort, von dem aus die Verletzungshandlung droht, als auch der Ort der Belegenheit des bedrohten Rechtsguts (BGH, VI ZR 23/09, BGHZ 184, 313 Tz 8; BGH MDR 95, 282; Schultzky in: Z�ller, Zivilprozessordnung, � 32, Rn. 19). Da der Kl�ger ausweislich der erweiterten Meldebescheinigung vom 25.07.2022 (Anlage K3) seit 10.05.2002 und damit auch zum Zeitpunkt der Zusendung der E-Mail seinen ausschlie�lichen Wohnsitz in Neumarkt i.d.OPf. hatte, liegt der Erfolgsort der unerlaubten Handlung im Zust�ndigkeitsbereich des Amtsgerichts Neumarkt. Der Kl�ger konnte damit gem. � 35 ZPO seine Klage zum Amtsgericht Neumarkt i.d.OPf. erheben.

28 II. Der Unterlassungsantrag ist hinreichend bestimmt im Sinne vor � 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.

29 Dem Klageantrag ist, insbesondere nach der Konkretisierung, mit der gebotenen Deutlichkeit zu entnehmen, dass der Kl�ger der Beklagten verbieten lassen will, an ihn ohne seine ausdr�ckliche Einwilligung E-Mails zu versenden. Die Beschr�nkung des Anspruch auf eine konkrete E-Mail-Adresse ist auch bei dem geltend gemachten quasi-negatorisch Unterlassungsanspruch nicht erforderlich (BGH, GRUR 2013, 1259; BGH, NJW 2017, 2119). Wie sich aus der Entscheidung des BGH vom 10.7.2018 - VI ZR 225/17 ergibt, ist zur Vermeidung von Wertungswiderspr�chen ein Gleichlauf mit den Regelungen des UWG intendiert. Vorliegend sind trotz des anderen Schutzzwecks des Wettbewerbs im Vergleich zur Verletzung des allgemeinen Pers�nlichkeitsrechts keinerlei Gr�nde ersichtlich, weshalb eine nat�rliche Person, ein Verbraucher, schlechter zu stellen w�re als ein Unternehmer im wettbewerblichen Bereich. Ein Verbraucher w�re in der Regel sogar schutzbed�rftiger und zugleich schutzw�rdiger als ein vergleichbarer Unternehmer, sodass die bisherige Rechtsprechung aus dem wettbewerblichen Bereich, v.a. die Kerntheorie, vollumf�nglich auf diesen Fall �bertragbar und anwendbar ist. Zudem ist aufzuzeigen, dass nur durch eine Unterlassungserkl�rung, welche kerngleiche Verletzungsformen umfasst, effektiv ein Unterlassungsanspruch durchgesetzt werden kann.

D.

30 Die Klage ist hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs begr�ndet. Ein Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Anwaltskosten besteht jedoch nicht.

31 I. Der Kl�ger hat gegen die Beklagte zwar keinen Anspruch aus � 8 Abs. 1 i.V.m. � 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG.

32 Nach � 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG stellt jede Werbung unter Verwendung elektronischer Post ohne vorherige ausdr�ckliche Einwilligung des Empf�ngers eine unzumutbare Bel�stigung dar. Von einem Versto� gegen diese Regelung im Vertikalverh�ltnis betroffene Verbraucher - wie hier der Kl�ger - sind nach der abschlie�enden Regelung des � 8 Abs. 3 UWG aber nicht berechtigt, Anspr�che auf Unterlassung gem. � 8 Abs. 1 UWG geltend zu machen (K�hler in K�hler/Bornkamm, UWG, 33. Aufl., � 8 Rn. 3.4).

33 II. Der Kl�ger hat jedoch einen Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte aufgrund eines rechtswidrigen Eingriffs in das allgemeinen Pers�nlichkeitsrecht gem. �� 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog, Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK.

34 1. De die Beklagte dem Kl�ger am 21.12.2021 eine E-Mail an dessen E-Mail-Adresse „…“ versandt hatte, ist sie als St�rerin anzusehen.

35 2. In der Zusendung der streitgegenst�ndlichen E-Mail liegt ein Eingriff in das allgemeine Pers�nlichkeitsrecht des Kl�gers.

36 a) Die Verwendung von elektronischer Post f�r die Zwecke der Werbung gegen den eindeutigen Willen des Kl�gers stellt grunds�tzlich einen Eingriff in seine gesch�tzte Privatsph�re und damit in sein allgemeines Pers�nlichkeitsrecht dar.

37 Das allgemeine Pers�nlichkeitsrecht sch�tzt den Bereich privater Lebensgestaltung und gibt dem Betroffenen das Recht, im privaten Bereich in Ruhe gelassen zu werden (vgl. BGH, NJW 1996, 1128; BVerfG, NJW 1973, 1226; BVerfG, NJW 1977, 2205). Hieraus folgt ein Recht des Einzelnen, seine Privatsph�re freizuhalten von unerw�nschter Einflussnahme anderer, und die M�glichkeit des Betroffenen, selbst dar�ber zu entscheiden, mit weichen Personen und gegebenenfalls in welchem Jmfang er mit ihnen Kontakt haben will. Das allgemeine Pers�nlichkeitsrecht kann deshalb vor Bel�stigungen sch�tzen, die von einer unerw�nschten Kontaktaufnahme ausgehen. In der blo�en - als solche nicht ehrverletzenden - Kontaktaufnahme kann aber regelm��ig nur dann eine Beeintr�chtigung des allgemeinen Pers�nlichkeitsrechts liegen, wenn sie gegen den eindeutig erkl�rten Willen des Betroffenen erfolgt, weil ansonsten die Freiheit kommunikativen Verhaltens schwerwiegend beeintr�chtigt w�re (vgl. BGH, NJW 2011, 1005 Rn. 8; BGH, NJW 2016, 870).

38 Nach gefestigter Rechtsprechung des BGH ist der Regelung des Art. 13 der Datenschutz-RL EK aufgrund des Gebots zur richtlinienkonformen Auslegung dadurch Geltung zu verschaffen ist, dass sich ein Versto� gegen diese Regelung grunds�tzlich als Eingriff in das allgemeine Pers�nlichkeitsrecht darstellt (vgl. BGH, NJW 2018, 3506 m.w.N.).

39 Nach Art. 13 Abs. 1 der Datenschutz-RL ist die Verwendung von elektronischer Post jedoch f�r die Zwecke der Direktwerbung nur bei vorheriger Einwilligung der Teilnehmer oder Nutzer zul�ssig. Ungeachtet des Art. 13 Abs. 1 der Datenschutz-RL kann eine nat�rliche oder juristische Person, wenn sie von ihren Kunden im Zusammenhang mit dem Verkauf eines Produkts oder einer Dienstleistung gem�� der RL 95/46/EG deren elektronische Kontaktinformationen f�r elektronische Post erhalten hat, diese zur Direktwerbung f�r eigene �hnliche Produkte oder Dienstleistungen nur verwenden, sofern die Kurden klar und deutlich die M�glichkeit erhalten, eine solche Nutzung ihrer elektronischen Kontaktinformationen bei deren Erhebung und bei jeder �bertragung geb�hrenfrei und problemlos abzulehnen, wenn der Kunde diese Nutzung nicht von vornherein abgelehnt hat (Art. 13 Abs. 2 Datenschutz-RL). Aus den Erw�gungsgr�nden 1, 12 und 40 sowie Art. 1 Abs. 1 der Datenschutz-RL ergibt sich, dass diese Regelungen dem Schutz der Privatsph�re der Nutzer im Bereich der elektronischen Kommunikation dienen soll (K�hler in K�hler/Bornkamm/Feddersen, � 7 Rn. 2, 184; M�KoUWG/Leible, 2. Aufl., � 7 Rn. 31; Ohly in Ohly/Sosnitza, UWG, 7. Aufl., � 7 Rn. 8).

40 Folglich stellt jegliche Kontaktaufnahme mittels Email gegen�ber einem Verbraucher, ohne entsprechende Einwilligung, einen Eingriff in das allgemeine Pars�nlichkeitsrecht dar.

41 b) Die E-Mail vom 21.12.2021 unterf�llt als Kundenzufriedenheitsbefragung unter den Begriff der (Direkt-)Werbung.

42 Der Begriff der Werbung umfasst nach dem allgemeinen Sprachgebrauch alle Ma�nahmen eines Unternehmens, die auf die F�rderung des Absatzes seiner Produkte oder Dienstleistungen gerichtet sind. Damit ist au�er der unmittelbar produktbezogenen Werbung auch die mittelbare Absatzf�rderung - beispielsweise in Form der Imagewerbung - erfasst. Werbung ist deshalb in �bereinstimmung mit Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 2006/114/EG des Europ�ischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 �ber irref�hrende und vergleichende Werbung (ABl. EU L 376 S. 21) jede �u�erung bei der Aus�bung eines Handels, Gewerbes, Handwerks oder freien Berufs mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen zu f�rdern (vgl. BGH, NJW 2018, 3506 Rn. 18 m.w.N.). Kundenzufriedenheitsabfragen dienen zumindest auch dazu, so befragte Kunden an sich zu binden und k�nftige Gesch�ftsabschl�sse zu f�rdern. Durch derartige Befragungen wird dem Kunden der Eindruck vermittelt, der fragende Unternehmer bem�he sich auch nach Gesch�ftsabschluss um ihn. Der Unternehmer bringt sich zudem bei dem Kunden in Erinnerung, was der Kundenbindung dient und eine Weiterempfehlung erm�glicht. Damit soll auch weiteren Gesch�ftsabschl�ssen der Weg geebnet und hierf�r geworben werden (vgl. KG, MMR 2017, 338; OLG Dresden, GRUR-RR 2016, 462 Rn. 14 f.; OLG K�ln, GRUR-RR 2014, 80, 82; K�hler, in: K�hler/Bomkamm/Feddersen, UWG, 36. Aufl., � 7 Rn. 132).

43 3. Der Eingriff in das allgemeine Pers�nlichkeitsrecht des Kl�gers ist auch rechtswidrig. Die insoweit erforderliche Abw�gung der widerstreitenden Interessen der Parteien geht zulasten der Beklagten aus.

44 Das Recht des Kl�gers auf Schutz seiner Pers�nlichkeit und Achtung seiner Privatsph�re aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK ist mit dem Interesse der Beklagten, mit ihren Kunden zum Zweck der Werbung in Kontakt zu treten, Art. 6 DSGVO, abzuw�gen. Wegen der Eigenart des Pers�nlichkaitsrechts als eines Rahmanrechts liegt - ebenso wie beim Recht am eingerichteten und ausge�bten Gewerbebetrieb - seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muss erst durch eine Abw�gung der widerstreitenden grundrechtlich gesch�tzten Belange bestimmt werden, bei der die besonderen Umst�nde des Einzelfalls sowie die betroffenen Grundrechte und Gew�hrleistungen der Europ�ischen Menschenrechtskonvention interpretationsleitend zu ber�cksichtigen sind. Der Eingriff in das Pers�nlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzw�rdigen Belange der anderen Seite �berwiegt (vgl. BGH, NJW 2010, 2432 m.w.N.).

45 Dabei ist auch - wie bereits erw�hnt zur Vermeidung von Wertungswiderspr�chen - die Wertung des � 7 Abs. 2 UWG zu ber�cksichtigen (vgl. BGH, NJW 2017, 2119). Nach � 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG stellt - abgesehen von dem Ausnahmetatbestand des � 7 Abs. 3 UWG - jede Werbung unter Verwendung elektronischer Post ohne vorherige ausdr�ckliche Einwilligung des Adressaten stets eine unzumutbare Bel�stigung dar (vgl. BGH, NJW 2009, 2958 = GRUR 2009, 980 Rn. 14 - E-Mail-Werbung II). Insofern ist, wie bereits erw�hnt, zu ber�cksichtigen, dass trotz dessen, dass das UWG unmittelbar das Wettbewerbsrecht regelt, Sachverhalte gegen�ber Verbrauchern gleichlaufend behandelt werden. Eine Einwilligung des Kl�gers liegt unstreitig nicht vor.

46 Die Tatsache, dass die E-Mail im Zusammenhang mit dem vorherigen Kauf eines Gutscheins steht, ist vorliegend dergestalt zu ber�cksichtigen, dass die Regelungen des Art. 13 Abs. 2 der Datenschutz-RL EK bzw. der Wertung des � 7 Abs. 3 UWG zu ber�cksichtigen sind (vgl. KG MMR 2017, 338; OLG Dresden GRUR-RR 2016, 462 Rn. 24 f.; OLG K�ln GRUR-RR 2014, 80, 82; K�hler, in: K�hler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 36. Aufl., � 7 Rn. 132). In Art. 13 Abs. 3 der Richtlinie und � 7 Abs. 3 UWG werden die Voraussetzungen einer Werbung unter Verwendung elektronischer Post nach Abschluss einer Verkaufstransaktion �ber das Internet f�r den Unternehmer mit der Erleichterung geregelt, dass eine Werbung f�r �hnliche Produkte oder Dienstleistungen auch ohne ausdr�ckliche Einwilligung des Adressaten zul�ssig ist. Dies setzt jedoch voraus, dass bereits bei der Erhebung der E-Mail-Adresse des Kunden und bei jeder weiteren Verwendung ein klarer und deutlicher Hinweis darauf erfolgt ist, dass er der Verwendung jederzeit widersprechen kann, ohne dass hierf�r andere als die �bermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen. Ein solcher Hinweis ist bei der streitgegenst�ndlichen E-Mail unstreitig unterblieben. Damit liegt ein Versto� gegen Art. 13 Abs. 2 der Datenschutz-RL EG bzw. � 7 Abs. 3 Nr. 4 UWG vor. Daran �ndert auch der Umstand nichts, dass der Kl�ger in zuvor erhalten E-Mails und beim Kauf, sofern man diese Behauptung der Beklagten als wahr unterstellt, und in den Datenschutzbestimmungen auf diese M�glichkeit hingewiesen wurde, da sich sowohl der Richtlinie als auch der Wertung des � 7 Abs. 3 Nr. 4 UWG entnehmen l�sst, dass ein klarer und deutlicher Hinweis bei jeder Verwendung zu erfolgen hat.

47 Unter diesen Umst�nden besteht im Rahmen der Abw�gung keine Veranlassung, die vom Kl�ger beanstandete Kundenzufriedenheitsanfrage ausnahmsweise als zul�ssig anzusehen. Bei der Abw�gung der beiderseitigen Interessen �berwiegt das Interesse des Kl�gers das Interesse der Beklagten an Bestandskundenwerbung.

48 Dabei ist einerseits zwar zu ber�cksichtigen, dass die unerw�nschte Werbung die Interessen des Kl�gers nur vergleichsweise geringf�gig beeintr�chtigten, zumal er diese einfach ignorieren konnte. Andererseits ist das Versenden von Werbung auch keine solche Bagatelle, dass eine Bel�stigung des Nutzers in seiner Privatsph�re ausgeschlossen w�re. Er muss sich mit der Werbemail zumindest gedanklich besch�ftigen. Zudem ist ein Zeitaufwand erforderlich, um unerw�nschte und unzul�ssige Werbe-Mails auszusortieren. Zwar mag sich dieser Arbeitsaufwand bei einer einzelnen E-Mail in Grenzen halten. Jedoch sieht sich ein heutiger E-Mail Nutzer einer Vielzahl solcher unerw�nschter E-Mails ausgesetzt, die h�ufig auch nicht in einen „Spam“ Ordner einsortiert werden. Des Weiteren kommt hinzu, dass der Speicherplatz durch die Zusendung unerw�nschter Mails aufgebraucht wird und der Empfang weiterer E-Mails beeintr�chtigt wird. Da im Hinblick auf die billige, schnelle und durch Automatisierungsm�glichkeit arbeitssparende Versendungsm�glichkeit und ihrer g�nstigen Werbewirkung (vgl. hierzu Ohly in Ohly/Sosnitza, � 7 Rn. 2) mit einem Umsichgreifen dieser Werbeart zu rechnen ist (vgl. auch BGH, NJW 2009, 2958 = GRUR 2009, 280 Rn. 12 - E-Mail-Werbung II), darf die F-Mail nicht isoliert betrachtet werden. So kann eine bei isolierter Betrachtung unerhebliche Bel�stigung Mitbewerber zur Nachahmung veranlassen, wobei durch diesen Summeneffekt eine erhebliche Bel�stigung entstehen kann (vgl. Ohly in Ohly/Sosnitza, � 7 Rn. 2). Daher muss bereits das �bersenden einer einzelne unerbetenen Werbe-Email als Mitverursacher f�r die Gesamtwirkung verantwortlich gemacht werden, da sie den „Keim des Umsichgreifens“ in sich tr�gt (vgl. AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, 24 C 12/14; BGH NJW, 2004, 1655).

49 Entscheidend ist aber, dass es dem Verwender einer E-Mail-Adresse zu Werbewecken nach Abschluss einer Verkaufstransaktion zumutbar ist, bevor er auf diese Art mit Werbung in die Privatsph�re des Empf�ngers eindringt, diesen - wie es die Vorschrift des � 7 Abs. 3 UWG oder Art. 13 Abs. 2 der Datenschutz-RL EG verlangt - die M�glichkeit zu geben, der Verwendung seiner E-Mail-Adresse zum Zweck der Werbung zu widersprechen. Die Einhaltung dieser Vorgaben kann auch im Rahmen der zul�ssigen Bestandskunden nach Art. 6 Abs. 1 f DSGVO erwartet werden, zumal auch bei der Bestandskundenwerbung die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person zu ber�cksichtigen sind.

50 4. Die f�r den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr wird durch das festgestellte rechtsverletzende Verhalten der Beklagten indiziert (BGH, VersR 2014, 1462 Rn. 25 f. m.w.N.). Diese Vermutung wurde im vorliegenden Fall auch nicht ausger�umt, da sich die Beklagte weigerte eine strafbewehrte Unterlassungserkl�rung abzugeben. Allein die Sperrung ist nicht ausreichend, weil die begangene rechtswidrige Handlung nicht mehr r�ckg�ngig gemacht werden kann, so dass die Beklagte nur durch eine strafbewehrte Unterlassungserkl�rung �berzeugend h�tte dartun k�nnen, dass sie die entsprechende Handlung nicht wiederholen wird (vgl. BGH, NJW 1994, 1281; BGH, GRUP 2013, 1129).

51 5. Die Aus�bung des Unterlassungsanspruchs ist auch nicht rechtsmissbr�uchlich, � 242 BGB.

52 Sofern die Beklagte angibt, der Kl�ger verfolge erkennbar sachfremde Interessen liegen hierf�r keine objektiven Anhaltspunkte vor.

53 a) Die Tatsache, dass der Kl�ger nicht bereit ist, sich per Mail oder durch Bet�tigen eines Links mit einem ausdr�cklichen Widerspruch an die Beklagte zu wenden, stellt keine unzul�ssige Rechtsaus�bung dar. Ein widerspr�chliches Verhalten kann darin nicht gesehen werden, da der Kl�ger wie oben geschildert, einen Anspruch darauf hat nicht mit unzul�ssigen Werbe-Mails bel�stigt zu werden.

54 b) Die vom Kl�ger im Termin vorgebrachte Begr�ndung, er zahle f�r ein werbefreies Postfach und m�chte daher auch keine Werbung von anderen erhalten, ist nicht zu beanstanden. Objektive Anhaltspunkte daf�r, dass es dem Kl�ger vielmehr, wie beklagtenseites vermutet, darum gehe die Speicherkapazit�t des Postfachs zu erh�hen, was - insoweit ist dem Vertrag der Beklagtenseite zuzustimmen - mit der Bezahlung f�r ein werbefreies Postfach einhergeht, sind nicht vorhanden.

55 Der Kl�ger hat als Beleg f�r die Bezahlung in der m�ndlichen Verhandlung zwei Rechnungen vorgelegt, aus denen sich ergibt, dass er f�r 6 Monate einen Betrag in H�he von 14,97 € f�r sein E-Mail Postfach bezahle. Mit diesen Rechnungen und auch durch die Vorlage des am 03.08.2021 erstrittenen Urteils wird deutlich, dass es f�r den Kl�ger wichtig ist, nicht mit unzul�ssigen Werbe-Emails konfrontiert zu werden.

56 c) Dieser Vortrag war auch nicht als versp�tet gem. �� 282 Abs. 2, 296 Abs. 2 ZPO zur�ckzuweisen. Dem Beklagtenvertreter ist zwar insoweit zuzustimmen, dass diese Angaben bereits vor der m�ndlichen Verhandlung h�tten vorgebracht werden k�nnen, allerdings setzt eine Zur�ckweisung nach � 296 Abs. 2 ZPO zudem voraus, dass die Ber�cksichtigung des versp�teten Vorbringens die Erledigung des Rechtsstreits verz�gern w�rde. Grunds�tzlich ist hierbei der sog. absolute Verz�gerungsbegriff heranzuziehen. Danach ist ma�geblich, ob der Rechtsstreit entscheidungsreif ist, wenn das versp�tete Vorbringen unber�cksichtigt bleibt (BGH NJW-RR 1999, 787; BAG NJW 2020, 2912 Rn. 21). Im vorliegenden Fall fehlt es an einer relevanten Verz�gerung, da auch eine Ber�cksichtigung keine Auswirkungen auf der Entscheidungsreife des Rechtsstreits hatte. Die dem Gegner zur Erwiderung auf das versp�tete Vorbringen gem. � 283 ZPO einger�umte Schriftsatzfrist hatte lediglich zur Folge, dass die Verk�ndung des Urteils entsprechend sp�ter stattfand. Ein weiterer Termin zur Beweisaufnahme, der eine Verz�gerung des Rechtsstreits darstellen w�rde, war jedoch gerade nicht erforderlich.

57 Sofern die Beklagte einwendet, die Unterlagen nicht erhalten zu haben, wird darauf hingewiesen, dass diese zuletzt mit Verf�gung vom 25.10.2022 per Post an die Beklagte versandt wurden. Auch h�tte der Prozessbevollm�chtigte der Beklagten im Rahmen der m�ndlichen Verhandlung die M�glichkeit gehabt, sich Kenntnis vom Inhalt dieser Unterlagen zu verschaffen. Darum wurde jedoch weder gebeten, noch wurde in der Sitzung ein Antrag auf �bersendung der Unterlagen gestellt.

58 6. Die Anordnung des Ordnungsgelds richtet sich nach � 890 Abs. 2 ZPO und kann bereits mit dem Urteil verbunden werden.

59 III. Ein Anspruch auf vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen besteht jedoch im vorliegenden Fall nicht.

60 Grunds�tzlich hat der Verletzte, der seinen Unterlassungsanspruch auf �� 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB st�tzt - ebenso wie im Wettbewerbsrecht -, einen Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten, wenn die Abmahnung begr�ndet war (vgl. BGH, VI ZR 174/08, GRUR-RR 2010, 269 Rn. 20; BGH, VI ZR 237/09, GRUR 2011, 268 Rn. 11 m.w.N.). L�sst sich der Verletzte bei der Abmahnung anwaltlich vertreten, so hat der Verletzer die gesetzlichen Geb�hren des Rechtsanwalts nach dem Rechtsanwaltsverg�tungsgesetz zu tragen, wenn die Beauftragung eines Rechtsanwalts zur Wahrnehmung der Rechte erforderlich und zweckm��ig war (vgl. BGH, GRUR 2011, 268 Rn. 11).

61 Aufwendungen f�r eine Abmahnung sind unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes von dem Verletzer aber nur dann zu ersetzen, wenn die konkrete anwaltliche T�tigkeit aus der ma�geblichen Sicht des Gesch�digten mit R�cksicht auf seine spezielle Situation zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig war (BGH, GRUR-RR 2010, 269 Rn. 20; vgl. zum Wettbewerbsrecht BGH, Urteil vom 6. Mai 2004 - I ZR 2/03, GRUR 2004, 789 = WRP 2004, 908 - Selbstbeauftragung, m.w.N.).

62 Die Beauftragung eines Rechtsanwalts zur Abmahnung eines Versto�es gegen einen deliktsrechtlichen Tatbestand ist dann nicht notwendig, wenn der Abmahnende selbst �ber eine hinreichende eigene Sachkundo zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung eines unschwer zu erkennenden Versto�es verf�gt (vgl. BGH, GRUR 2004, 789, 790 - Selbstbeauftragung). Ein Rechtsanwalt muss im Fall der eigenen Betroffenheit seine Sachkunde bei der Abmahnung eines deliktischen Handelns unter dem Gesichtspunkt der Schadensvermeidung (� 254 Abs. 1 BGB) einsetzen. Gleiches gilt f�r den Kl�ger, der als Rechtsreferendar und Doktorand bereit �ber fundierte juristische Kenntnisse verf�gt. Nachdem der Kl�ger zudem, wie sich aus der Vorlage des Urteils des AG Neumarkt vom 03.08.2022 ergibt, Erfahrung im Umgang mit Unterlassungsanspr�chen aufweist, war die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts im vorliegenden Fall f�r die Abmahnung nicht notwendig. Es besteht daher kein Anspruch auf Erstattung der daf�r anfallenden Kosten (vgl. BGH, GRUR 2004, 789, 790; BGH, I ZR 208/12).

E.

63 I. Die Kostenentscheidung folgt aus � 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Entgegen der Ansicht des Beklagtenvertreters war keine gemischte Kostenentscheidung nach � 269 Abs. 4 ZPO zu treffen, da keine teilweise Klager�cknahme nach � 269 ZPO vorliegt (s.o.).

64 II. Die Entscheidung hinsichtlich der Vollstreckbarkeit st�tzt sich f�r den Kl�ger auf �� 709 Satz 1 ZPO, f�r die Beklagte auf �� 708 Nr. 11, 711 ZPO.

65 III. Der Streitwert wird gem. �� 63, 39 ff., 48 Abs. 2 GKG auf 1.000,00 € festgesetzt, angelehnt an OLG M�nchen, Beschluss vom 22.12.2016, 6 W 1579/16.

Leitsatz

Kundenzufriedenheitsbefragungen per E-Mail ohne Einwilligung stellen einen Eingriff in das allgemeine Pers�nlichkeitsrecht des Empf�ngers dar. (Rn. 42) (redaktioneller Leitsatz)

Leitsatz

Der Eingriff in das allgemeine Pers�nlichkeitsrecht ist auch rechtswidrig, wenn die E-Mail im Zusammenhang mit dem vorherigen Kauf eines Gutscheins steht, in ihr aber ein klarer und deutlicher Hinweis darauf fehlt, dass der Empf�nger der Verwendung jederzeit widersprechen kann. (Rn. 46) (redaktioneller Leitsatz)

Leitsatz

Die Beauftragung eines Rechtsanwalts zur Abmahnung eines entsprechenden Versto�es durch einen Kl�ger, der als Rechtsreferendar und Doktorand �ber fundierte Rechtskenntnisse verf�gt und aus anderen Verfahren bereits Erfahrungen im Umgang mit Unterlassungsanspr�chen aufweist, ist nicht notwendig, so dass kein Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten besteht. (Rn. 62) (redaktioneller Leitsatz)

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Unterlassungsanspruch gegen die Zusendung einer Werbe-E-Mail ohne Einwilligung

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