LG M�nchen I 33. Zivilkammer, 2022-03-29, 33 O 1972/21

33 O 1972/21Tribunal Cantonal29 de mar. de 2022

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Regest

Die Werbung f�r ein Tier-Halsband, dass dieses Zeckenbefall vorbeuge, ist irref�hrend, wenn es keine wissenschaftlichen Nachweise f�r die Wirksamkeit gibt. (Rn. 45) (redaktioneller Leitsatz)

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LG M�nchen I 33. Zivilkammer — 2022-03-29 — 33 O 1972/21 — Endurteil

Entscheidungsdatum: 2022-03-29

Aktenzeichen: 33 O 1972/21

Dokumenttyp: Endurteil

Tenor

I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines f�r jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verh�ngenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an den Gesellschaftern zu unterlassen, im gesch�ftlichen Verkehr

f�r „Paracord Zeckenschutzhalsb�nder EM Keramik“ f�r Hunde und Katzen zu werben:

  1. mit der Angabe und/oder Bezeichnung:

„Zeckenschutz“,

  1. mit der Angabe:

„die EM Keramik Pipes an Hund oder Katze erzeugen ein Milieu das Zecken nicht m�gen. Somit wirken die effektiven Mikroorganismen also abschreckend auf Zecken und sorgen daf�r, dass diese erst gar nicht auf deinem Vierbeiner landen“,

  1. mit der Abbildung:

jeweils sofern dies geschieht wie in der Anlage K 3 wiedergegeben:

II. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kl�ger 238,00 Euro nebst Zinsen in H�he von 5 Prozentpunkten �ber dem Basiszinssatz seit 18.03.2021 zu zahlen.

III. Die Kosten des Rechtsstreits tr�gt die Beklagte.

IV. Das Urteil ist in Ziffer I. 1., I. 2. und I. 3. gegen Sicherheitsleistung in H�he von jeweils 10.000 Euro und in Ziffer II. und Ziffer III. gegen Sicherheitsleistung in H�he von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages vorl�ufig vollstreckbar.

Tatbestand

1 Der Kl�ger macht gegen die Beklagte lauterkeitsrechtliche Unterlassungsanspr�che sowie vorgerichtliche Abmahnkosten geltend.

2 Der Kl�ger ist ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsm��igen Aufgaben die Wahrung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder, insbesondere die Achtung darauf geh�rt, dass die Regeln des lauteren Wettbewerbes eingehalten werden.

3 Zu den Mitgliedern des Kl�gers geh�ren u.a. 21 Anbieter von Tierbedarf, 25 H�ndler, die Handel mit Waren aller Art betreiben (Mitgliedsnummern: 0… z.B. … GmbH & Co. KG, … und … GmbH, drei Lebensmittel- und Einzelhandelfilialbetriebe oder der … e.V. (Mitgliederliste, Anlage K1, eidesstattliche Versicherung Anlage K2).

4 Zum regelm��igem Angebot der Versandhandelsunternehmer … GmbH & Co. KG, …, und … GmbH geh�rt auch Zeckenschutz. Auch drei bekannte Lebensmittel- und Einzelhandelfilialbetriebe (Mitgliedsnummer … haben in ihrem st�ndigen Sortiment Zeckenschutz.

5 Die Beklagte betreibt die Webseite www…..de, auf der sie Anti-Zeckenhalsb�nder namens „Paracord Zeckenschutzband/Zeckenschutzhalsband EM Keramik“ f�r Hunde und Katzen vertreibt. „EM“ steht f�r effektive Mikroorganismen.

6 Die Beklagte wirbt im Internet �ber ihre auf der Homepage www.ganzoo.de verlinkten, dort abrufbaren genannten Unterseiten f�r von ihr hergestellte und vertriebene Anti-Zeckenhalsb�nder namens „Paracord Zeckenhalsband EM Keramik“ f�r Hunde und Katzen mit den streitgegenst�ndlichen Aussagen bzw. der streitgegenst�ndlichen Abbildung:

1.„Zeckenschutz“,

2.„die EM Keramik Pipes an Hund oder Katze erzeugen ein Milieu das Zecken nicht m�gen. Somit wirken die effektiven Mikroorganismen also abschreckend auf Zecken und sorgen daf�r, dass diese erst gar nicht auf deinem Vierbeiner landen“,

2.sowie mit

3.der Abbildung:

u.a. in folgender Ausgestaltung:

(vgl. Auszug aus Anlage K3):

7 Unter der �berschrift „Fragen?“ wird darauf ausgef�hrt:

8 Die Beklagte hat noch am 13.01.2021 wie beanstandet geworben.

9 Ein wissenschaftlicher Nachweis �ber die Wirkung der Keramik-Pipes f�r die Abwehr von Zecken existiert nicht.

10 Der Kl�ger mahnte die Beklagte mit Schreiben vom 19.01.2021 (Anlage K4) ab, was diese mit Schrieben vom 29.01.2021 (Anlage K5) zur�ckwies.

11 Der Kl�ger f�hrt aus, es sei nicht klar, welche Mikroorganismen auf Keramik vorkommen sollen. Ebenfalls unklar sei, welche Mikroorganismen derart wirkten, dass sie f�r die Zecken abschreckend seien. Als zeckenfeindliches Milieu k�nnten sie nicht wirken und seien sie insoweit nicht vergleichbar mit Keramik Pipes in Aquarien, die dort nur einen nat�rlichen Filterprozess von Fischkot und Futterresten (Nitrat und Nitrit) verstoffwechselten und einen nat�rlichen Prozess beschleunigten.

12 Es sei zwar denkbar, dass sich auch auf den beworbenen Halsb�ndern mit der Zeit Bakterien ansiedelten. Zum Zeitpunkt des Erwerbs seien die Halsb�nder jedoch sauber und rein und lieferten irgendwelchen Mikroorganismen keine Nahrung. Und selbst wenn sich nach einiger Zeit mit zunehmender Dauer des Einsatzes das ein oder andere Bakterium in der Keramik ansiedeln sollte, k�nne es nichts anderes bewirken, als all jene Bakterien, welche auch direkt auf der Haut des Tieres lebten, denn diese w�ren identisch. Es gebe f�r sie nichts anderes zum Ern�hren als f�r alle anderen dort ebenfalls vorkommenden Bakterien auch, n�mlich Schwei�, Fell- und Hautschuppen. Dementsprechend w�rden auch die sich in solchen Keramikr�hrchen ansiedelnden Mikroorganismen genauso wenig �ber eine repellierende Wirkung auf Zecken verf�gen, wie diejenigen Mikroorganismen, welche auch sonst auf der Tierhaut vorhanden seien.

13 Der Kl�ger meint, der Unterlassungsanspruch ergebe sich aus �� 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG, �� 2, 3 Abs. 1 Ziff. 2 UKlaG wegen eines Versto�es gegen �� 3, 3 a UWG, i.V.m. � 3 HWG, 4 Abs. 2 MPG.

14 Er sei zur Geltendmachung der Anspr�che aktivlegitimiert, da seine Mitglieder Mitbewerber der Beklagten seien. Die Klagebefugnis folge aus � 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG (unter Verweis auf u.a. BGH WRP 82, 270 - Barauszahlungsscheck, BGH WRP 82, 411 - Sonnenring, BGH WRP 85, 19 - Mischverband II) sowie aus �� 2, 3 Abs. 1 Ziff. 2 UKlaG.

15 Die streitgegenst�ndlichen Angaben bzw. die streitgegenst�ndliche Abbildung seien irref�hrend, denn die darin enthaltenen angegriffenen Aussagen w�rden seitens der angesprochenen Verbraucher dahingehend verstanden, die beworbenen Halsb�nder w�rden - lege man sie seinen Katzen oder Hunden an - diese vor Zeckenbefall und Zeckenbissen sch�tzen. Insoweit fehle es - was zwischen den Parteien nicht streitig ist - jedoch an wissenschaftlichen Studien, welche die behauptete Wirkung best�tigten.

16 Dar�ber hinaus entbehre die behauptete Wirkung aber auch an einem nachvollziehbaren Erkl�rungsversuch und liege weit au�erhalb dessen, was nach aktuellem Wissensstand �ber Mikroorganismen vorstellbar sei.

17 Insoweit kl�re die Beklagte die Verbraucher nicht ausreichend, sondern nur versteckt dar�ber auf, dass sie sich au�erhalb des wissenschaftlich Nachweisbaren bewege.

18 Hunde- und Katzenhalter seien Durchschnittsverbraucher und nicht, wie die Beklagte vortrage, „unglaublich aufmerksame Marktteilnehmer“.

19 Der Anspruch auf Erstattung von Aufwendungen sei gem. �� 12 Abs. 1 Satz 2 UWG a.F. / � 13 Abs. 3 UWG n.F. begr�ndet und errechne sich aus dem Anteil aller Abmahnungen aus den Gesamtkosten des Kl�gers im Jahr 2019 (283.385,99 Euro / 1300 Abmahnungen = 217, 99 Euro), mithin in H�he einer Kostenpauschale pro Abmahnung von 200 Euro zuz�glich Umsatzsteuer.

20 Der Kl�ger beantragt zuletzt:

I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines f�r jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verh�ngenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an den Gesellschaftern, zu unterlassen, im gesch�ftlichen Verkehr f�r „Paracord Zeckenschutzhalsb�nder EM Keramik“ Halsb�nder f�r Hunde und Katzen zu werben:

1.mit der Angabe und/oder Bezeichnung:

1.„Zeckenschutz“,

2.mit der Angabe:

2.„die EM Keramik Pipes an Hund oder Katze erzeugen ein Milieu das Zecken nicht m�gen. Somit wirken die effektiven Mikroorganismen also abschreckend auf Zecken und sorgen daf�r, dass diese erst gar nicht auf deinem Vierbeiner landen“,

3.mit der Abbildung:

jeweils sofern dies geschieht wie in der Anlage K 3 wiedergegeben.

II. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kl�ger 238,00 Euro nebst Zinsen in H�he von 5 Prozentpunkten �ber dem Basiszinssatz seit Zustellung der Klage zu zahlen.

21 Die Beklagte beantragt:

Klageabweisung.

22 Die Beklagte bestreitet, dass es sich bei den Mitgliedern des Kl�gers um Mitbewerber der Beklagten handele. Die Beklagte biete ein spezielles Produkt zur Nutzung bei Tieren an, so dass lediglich entsprechende Unternehmen Mitbewerber seien, die im Bereich Tierf�rsorge t�tig seien.

23 Die Beklagte ist der Auffassung, der Kl�ger sei nicht aktivlegitimiert, da seine Mitglieder keine Mitbewerber der Beklagten seien, da sie nicht im Bereich der Tierf�rsorge t�tig seien.

24 Bei den angegriffenen Aussagen handele es sich nicht um gesundheitsbezogene Wirkungsaussagen, die eines wissenschaftlichen Nachweises bed�rften.

25 Die Aussage 1 - Zeckenschutz - verstehe der Verkehr nicht so, dass ein 100 %-iger Schutz vor Zecken als Tatsache dargestellt werde, sondern nur mitgeteilt werde, dass das Zeckenschutzband eine positive Wirkung haben k�nne. Dies sei bei „Autan“ oder „BrummBrumm“ ebenfalls so, der Verkehr wisse, dass Zeckenschutz evtl. helfe, aber nicht absolut sch�tze. Dies gelte umso mehr bei Aussagen in Bezug auf Hunde und Katzen.

26 In der Aussage 2 werde ebenfalls nicht von 100 % wirksamem Zeckenschutz gesprochen, sondern davon, dass Produkte abschreckend wirkten.

27 Das Abbild der durchgestrichenen Zecke sei keine absolute Wirkaussage, sondern zeige den Anwendungsbereich und werde vom Verkehr auch nicht so verstanden, dass es sich um 100 % wissenschaftlich nachweisbaren Zeckenschutz handele.

28 Der angesprochene Verkehr seien Hunde- und Katzenhalter, diese h�tten die Besonderheit, dass sie unglaublich aufmerksame Marktteilnehmer seien.

29 Die Aussagen des Kl�gers zur Wirkweise der Pipes seien blo�e Spekulationen.

30 Die Beklagte tr�gt weiter vor, es werde auf der Webseite unter der �berschrift „Fragen und Glaubhaftigkeit“ - in gleicher Gr��e und in gleicher Aufmachung - darauf hingewiesen und aufgekl�rt, dass eine Wirkungsaussage gerade nicht getroffen werde, da jeder selber ausprobieren m�sse, ob die entsprechenden Produkte bei dem Hund helfen. Es werde darauf hingewiesen und aufgekl�rt, dass es keinen wissenschaftlichen Nachweis gebe.

31 Des Weiteren sei Zeckenbefall keine Krankheit. Es werde keine Medizin gegen die Folgen eines Zeckenbisses beworben, sondern solle dem Befall von Zecken entgegengewirkt werden. Es handele sich bei den Halsb�ndern weder um ein Medizinprodukt nach � 2 MPG noch um ein Arzneimittel oder sonstigen Gegenstand im Sinne des � 1 Abs. 1 Nr. 2 HWG. Das MPG und das HWG seien nicht anwendbar.

32 Die Beklagte erhebt die Einrede der Verj�hrung.

33 Im �brigen wird auf die Schrifts�tze der Parteien nebst Anlagen sowie das Protokoll der m�ndlichen Verhandlung vom 18.01.2022 (Bl. 36/39 d. A.) verwiesen.

Gründe

34 Die zul�ssige Klage ist begr�ndet.

A.

35 Die Klage ist zul�ssig, insbesondere ist f�r den OLG-Bezirk M�nchen das Landgericht M�nchen I gem. � 2 UKlaG i.V.m. � 6 Abs. 1 und 2 UKlaG �rtlich zust�ndig (� 6 GZVJu, BayGVBl 2012, 295), weswegen der Beklagtenvertreter an der R�ge der �rtlichen Zust�ndigkeit zu Recht nicht festgehalten hat (Bl. 38 d.A.).

B.

36 Die Klage ist begr�ndet.

37 I. Dem Kl�ger steht der gegen die Beklagte geltend gemachte Unterlassungsanspruch nach � 2 Abs. 1, Abs. 2 UKlaG i.V.m. � 5 Abs. 1 S. 1, S. 2 Nr. 1 UWG zu. Die von der Beklagten verwendeten Aussagen und die verwendete Abbildung zum Zeckenschutz der damit beworbenen Halsb�nder stellen unlautere, weil irref�hrende gesch�ftlichen Handlungen dar.

38 1. Der Kl�ger ist gem. � 3 Abs. 1 Nr. 2 UKlaG zur Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs aktivlegitimiert.

39 Die Beklagte und Mitglieder des Kl�gers stehen auf dem Markt f�r Zeckenschutz f�r Tiere im Wettbewerb, da eine erhebliche Zahl von Mitgliedern des Kl�gers ebenso wie die Beklagte Zeckenschutzprodukte an Endverbraucher verkaufen.

40 Anders als die Beklagte meint, ist es daher nicht entscheidend, ob die Mitglieder des Kl�gers ausschlie�lich im Bereich Tierf�rsorge t�tig sind und in diesem Rahmen gleichartige Waren anbieten, oder ob es sich bei den Mitgliedern des Kl�gers auch um Gesch�fte handelt, die ein umfassenderes Warensortiment bedienen als den Tierbedarf allein. Denn ein konkretes Wettbewerbsverh�ltnis ist bereits dann gegeben, wenn - wie im Streitfall - gleichartige Waren oder Dienstleistungen innerhalb desselben Endverbraucherkreises abgesetzt werden (vgl. Goldmann, in: Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig, UWG, 5. Auflage, � 8, Rn. 344).

41 2. � 5 UWG ist eine Verbraucherschutznorm im Sinne des � 2 UKlaG (vgl. K�hler, in: K�hler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 39. Auflage, � 2 UKlaG, Rn. 30 a).

42 3. Die streitgegenst�ndlichen Aussagen und die streitgegenst�ndliche Abbildung (Anlage K3) der Beklagten stellen gesch�ftliche Handlungen im Sinne des � 5 Abs. 1, � 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG dar, da sie mit der F�rderung des Absatzes der Waren der Beklagten objektiv zusammenh�ngen.

43 3. Die streitgegenst�ndliche Werbung ist irref�hrend im Sinne von � 5 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 UWG.

44 F�r die Pr�fung der streitgegenst�ndlichen Werbung ist diese so in den Blick zu nehmen, wie sie dem angesprochenen Durchschnittsverbraucher gegen�bertritt (OLG M�nchen GRUR-RR 2021, 500 - Von uns f�r Sie gepr�ft!), hier vorgelegt in der Anlage K 3.

45 a. Durch die streitgegenst�ndlichen Aussagen gem. Ziffer 1 und Ziffer 2 ebenso wie durch das Bild Ziffer 3 wird den beworbenen Halsb�ndern eine konkrete Wirkung zugewiesen, n�mlich ein Schutz der Tiere vor Zeckenbefall. Diese Wirkung ist - was zwischen den Parteien unstreitig ist - wissenschaftlich nicht nachweisbar. Insoweit ist die Aussage irref�hrend.

46 Dass die Beklagte nicht damit wirbt, dass die Produkte eine 100 % Wirksamkeit h�tten, �ndert an der vorbenannten Irref�hrung nichts. Denn der Verkehr, zu dem auch die Mitglieder der erkennenden Kammer als normal informierte, angemessen aufmerksame und verst�ndige Durchschnittsverbraucher und potenzielle K�ufer von Zeckenschutzprodukten f�r Tiere geh�ren, wird mit der Bezeichnung „Zeckenschutz“ - auch in den entsprechenden Abwandlungen in der Aussage 2 und der Abbildung 3 - annehmen, dass es einen direkten Wirkzusammenhang zwischen dem Tragen der B�nder und dem Schutz vor Zecken gibt und nicht, wie die Beklagte meint, das Band „eventuell“ gegen den Befall von Zecken hilft.

47 b. Die Hinweise der Beklagten auf der Seite mit der �berschrift „Fragen?“ z.B. auf den Umstand, dass „Erfolge nicht wiederholbar“ seien und „ob die EM Pipes … helfen, musst Du selbst ausprobieren“ und diesbez�glichen weiteren Ausf�hrungen auf der Seite (vgl. Anlage K3) beseitigen die Irref�hrung nicht.

48 Denn fehlt es, wie hier, an jeglichem Nachweis einer Wirksamkeit, entf�llt durch die benannten Hinweise schlie�lich nicht die Behauptung irgendeiner Wirksamkeit (vgl. LG Hildesheim, BeckRS 2010, 937; vgl. auch: Spickhoff, Medizinrecht, 3. Auflage, � 3 HWG, Rn. 7-11).

49 c. Nicht zuletzt kann der Hinweis - auch wenn er ausreichend aufkl�rend w�re - aufgrund seiner Platzierung auf der Webseite nicht aus der Irref�hrung der Verbraucher hinausf�hren.

50 Der Werbende kann eine Irref�hrung des Verkehrs dadurch verhindern, dass er einen aufkl�renden Hinweis gibt, der f�r den Durchschnittsverbraucher klar und unmissverst�ndlich ist. Auch ist es so, dass ein Durchschnittsverbraucher, der aktiv die Internetseite des Werbenden aufgesucht hat, erfahrungsgem�� auch �ber die F�higkeit besitzt, einen elektronischen Verweis zu erkennen und zu bedienen.

51 An einem solchen Verweis in Form eines Links, einer Fu�note oder eines Sternchens fehlt es aber im Streitfall. Der Hinweis der Beklagten findet sich auf einer „Fragen?“-Seite eines umfassenden Webauftritts der Beklagten (vgl. Anlage K3). Das Aufsuchen dieser Seite kann vom Verbraucher, auch dem beim Internet-Einkauf versierten, nicht erwartet werden. Ihm ist nicht abzuverlangen, diverse Seiten des Internetauftritts des anbietenden Unternehmens aufzurufen. Ebenso wenig hat er Veranlassung, wenn er - wie hier - aus seiner Sicht die erforderlichen Angaben erhalten hat, noch weitere Seiten darauf hin zu untersuchen, ob sie f�r ihn zus�tzliche brauchbare Informationen enthalten (Helm/Sonntag/Burger, in: Gloy/Loschelder/Danckwerts, Wettbewerbsrecht, 5. Auflage, � 59, Rn. 96, 97).

52 d. Im Ergebnis sind die streitgegenst�ndlichen Angaben und die streitgegenst�ndliche Abbildung als irref�hrend �ber die Wirksamkeit der B�nder zur Abwehr von Zecken anzusehen, ohne dass insoweit eine ausreichende Aufkl�rung des Verbrauchers �ber den fehlenden wissenschaftlichen Nachweis einer Wirksamkeit erfolgt ist.

53 4. Der Versto� ist wettbewerblich relevant, denn die streitgegenst�ndlichen Aussagen und die beanstandete Abbildung sind geeignet, den potenziellen Kunden zum Kauf der Zeckenschutzb�nder zu verleiten.

54 5. Durch die erfolgte Verletzungshandlung ist die f�r den geltend gemachten Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr gegeben. Eine die Wiederholungsgefahr ausr�umende strafbewehrte Unterlassungserkl�rung hat die Beklagte nicht abgegeben.

55 6. Der Anspruch des Kl�gers ist nicht verj�hrt, da am 13.01.2021 eine Bewerbung der streitgegenst�ndlichen Aussagen noch bestand und die Klage mithin rechtzeitig eingereicht und zugestellt worden ist. Ohnehin greift die kurze Verj�hrungsfrist des � 11 UWG f�r die Anspr�che nach � 2 UKlaG auch dann nicht, wenn Verst��e gegen verbrauchersch�tzende Vorschriften des UWG geltend gemacht werden, f�r die bei einer Verfolgung nach � 8 Abs. 1 UWG die kurze Verj�hrungsfrist des � 11 UWG eingreifen w�rde (M�Ko/Micklitz/Rott, ZPO, 6. Auflage, � 2 UKlaG Rdnr. 73).

56 II. Da der Unterlassungsanspruch schon nach der verbrauchersch�tzenden Norm des � 5 Abs. 1 S. 1 und 2 Nr. 1 UWG begr�ndet ist, bedarf die Frage, ob das HWG, dessen Geltungszeit bis zum 27.01.2022 bzw. 25.05.2022 begrenzt war bzw. ist, auf ein Produkt zur Vorbeugung einer Krankheit �berhaupt Anwendung findet (ablehnend etwa Spickhoff/Fritzsche, Medizinrecht, 3. Auflage, � 1 HWG Rdnr. 27 und Zipfel/Rathke/Sosnitza, Lebensmittelrecht, Werkstand: 179. EL M�rz 2021, � 1 HWG Rdnr. 40), ebenso wenig der Entscheidung wie die Frage, ob das MPG, das zum 26.05.2021 aufgehoben wurde, auch die Bewerbung eines Produkts erfasst (ablehnend etwa Rehmann/Wagner/Wagner, MPG, 3. Auflage, � 4 Rdnr. 46 und 47). Denn die verschiedenen Unlauterkeitstatbest�nde, aus denen der Kl�ger vorliegend die Unzul�ssigkeit der Verwendung der Werbeaussagen der Beklagten ableitet, betreffen nur unterschiedliche rechtliche Gesichtspunkte bei der Beurteilung eines einheitlichen Streitgegenstands.

57 III. Der Kl�gerin kann von der Beklagten die Erstattung von Abmahnkosten in H�he der geforderten Pauschale, die der H�he nach von der Beklagten zu Recht nicht beanstandet wird, aus �� 5 UKlaG, 13 Abs. 3 UWG verlangen, denn die Abmahnung des Kl�gers vom 19.01.2021 (Anlage K4) war nach dem oben Gesagten berechtigt und begr�ndet.

58 Der zuerkannte Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen ist gem�� �� 280 Abs. 1 und 2, 286, 288 Abs. 1 BGB begr�ndet.

C.

59 Die Kostenentscheidung beruht auf � 91 ZPO. Die vorl�ufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in � 709 S. 1 und 2 ZPO.

Leitsatz

Die Werbung f�r ein Tier-Halsband, dass dieses Zeckenbefall vorbeuge, ist irref�hrend, wenn es keine wissenschaftlichen Nachweise f�r die Wirksamkeit gibt. (Rn. 45) (redaktioneller Leitsatz)

Leitsatz

Soweit eine Aufkl�rung �ber einen zuvor erzeugten Irrtum erst im Rahmen einer weiteren Internetseite unter der �berschrift "Fragen" erfolgt, beseitigt dies die Irref�hrung jedenfalls dann nicht, wenn kein Verweis in Form eines Links o.�. erfolgt. (Rn. 49 – 51) (redaktioneller Leitsatz)

titelzeile

Irref�hrende Werbung f�r die Wirkungen eines Anti-Zeckenhalsbandes

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