LG N�rnberg-F�rth 3. Kammer f�r Handelssachen, 2022-05-24, 3 HK O 8003/21

3 HK O 8003/21Tribunal Cantonal24 de mai. de 2022

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Regest

Eine Werbung mit der Aussage „39% in ALLEN Abteilungen" ist irref�hrend, wenn der ausgelobte Rabatt nicht auf alle angebotenen Artikel der in der Werbeaussage n�her aufgef�hrten Warengruppen gew�hrt wird, weil die angesprochenen Verkehrskreise die Werbung dahingehend verstehen, dass ein Rabatt von 39% auf das gesamte Sortiment in allen Abteilungen gew�hrt wird. (Rn. 29 – 30) (redaktioneller Leitsatz)

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LG N�rnberg-F�rth 3. Kammer f�r Handelssachen — 2022-05-24 — 3 HK O 8003/21 — Endurteil

Entscheidungsdatum: 2022-05-24

Aktenzeichen: 3 HK O 8003/21

Dokumenttyp: Endurteil

Tenor

  1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines f�r jeden Fall der Zuwiderhandlung f�lligen Ordnungsgeldes in H�he von bis zu € 250.000,00 - ersatzweise Ordnungshaft - oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollstrecken an einem Gesch�ftsf�hrer ihrer Komplement�rin, zu unterlassen, im gesch�ftlichen Verkehr mit der Angabe „39% in ALLEN Abteilungen - Tische & St�hle - Betten - Sofas - K�chen - Reduzierte Waren - Grosse Marken - … - Haushalt - Teppiche - Lampen - Deko - Gardinen“ zu werben

a) wenn der beworbene Nachlass nicht auf alle Waren in allen Abteilungen gew�hrt wird, wenn dies geschieht wie in Anlage K 3, und/oder

b) wenn der beworbene Nachlass nicht auf alle „Reduzierte Waren“ und alle „Grosse Marken“ gew�hrt wird, wenn dies geschieht wie in Anlage K 3, und/oder

c) wenn Ausnahmen von dem ausgelobten Rabatt wie folgt vorgenommen werden:

„R) … gew�hrt Ihnen folgenden Rabatt: Auf M�bel, K�chen und Matratzen sowie auf Artikel der Abteilungen Haushalt, Geschenke, Dekoration, Bettwaren, Gardinen, Leuchten und Teppiche „39% in allen Abteilungen“. Ausgenommen von diesem Rabatt sind Kaufgutscheine, B�cher, anderweitig reduzierte Produkte, als „Tiefpreis“ oder „Aus unserer Werbung“ gekennzeichnete Artikel sowie Artikel der Marken … Alle Preise in Anzeigen und Prospekten sind Endpreise. Aktuelle Prospekte sind auf der jeweiligen Standortseite Ihres …-Einrichtungshauses unter … einzusehen. Kundenkartensofortrabatt bereits enthalten. Keine Barauszahlung m�glich. G�ltig f�r Neuk�ufe. G�ltig vom 01.09. bis mindestens 07.09.2021.“, wenn dies geschieht wie in Anlage K 3 (s. Bl. 10 d. Endurteils).

2.Die Beklagte wird verurteilt, an den Kl�ger € 374,50 nebst Zinsen hieraus in H�he von f�nf Prozentpunkten �ber dem jeweiligen Basiszinssatz gem�� � 247 BGB seit 15.01.2022 zu zahlen.

3.Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

4.Das Urteil ist f�r die Kl�gerin gegen Sicherheitsleistung in H�he von 30.000 € vorl�ufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 25.000 € festgesetzt.��

Tatbestand

1 Der Kl�ger ist beim Bundesamt der Justiz in die Liste der qualifizierten Wirtschaftsverb�nde gem�� � 8b UWG eingetragen (K 1) und ist bzgl. Verst��en gegen � 3 und � 7 UWG sowie gegen � 1 und � 2 UKlaG klagebefugt.

2 Die Beklagte bewarb am 02.09.2022 die Werbeaktion „PERSONAL KAUFTAGE F�R ALLE nur bis 04.09.2021, 06.09.2021 und 07.09.2021“ in den … Nachrichten mit folgendem Text: „39� % In ALLEN Abteilungen Tische & St�hle - Betten - Sofas - K�chen - Reduzierte Waren - Grosse Marken - … - Haushalt - Teppiche - Lampen - Deko - Gardinen“.

3 Neben der Zahl „39“ befand sich ein hochgestelltes � in einem wei�en Kreis auf rotem Grund.

4 Am unteren Rand der Anzeige hei�t es: „R) … gew�hrt Ihnen folgenden Rabatt: Auf M�bel, K�chen und Matratzen sowie auf Artikel der Abteilungen Haushalt, Geschenke, Dekoration, Bettwaren, Gardinen, Leuchten und Teppiche „39% in allen Abteilungen“. Ausgenommen von diesem Rabatt sind Kaufgutscheine, B�cher, anderweitig reduzierte Produkte, als „Tiefpreis“ oder „Aus unserer Werbung“ gekennzeichnete Artikel sowie Artikel der Marken… Alle Preise in Anzeigen und Prospekten sind Endpreise. Aktuelle Prospekte sind auf der jeweiligen Standortseite Ihres …-Einrichtungshauses unter … einzusehen. Kundenkartensofortrabatt bereits enthalten. Keine Barauszahlung m�glich. G�ltig f�r Neuk�ufe. G�ltig vom 01.09. bis mindestens 07.09.2021.“

5 Mit dem Schreiben vom 25.10.2021 mahnte der Kl�ger die Beklagte ab, forderte sie zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserkl�rung auf und machte eine Abmahnpauschale in H�he von € 374,50 geltend (K 4). Mit dem anwaltlichen Schreiben vom 10.11.2021 lehnte die Beklagte die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserkl�rung ab (K 5).

6 Der Kl�ger behauptet, die Beklagte sei ein Vollserviceh�ndler f�r M�bel und K�chen … (K 2).

7 Der Kl�ger tr�gt vor, da der beworbene Rabatt nicht auf alle Waren in allen Abteilungen gew�hrt werde, sei die blickfangm��ige Angabe „39% in ALLEN Abteilungen“ unzutreffend und versto�e gegen das Irref�hrungsverbot gem. �� 3, 5 UWG. Indem die Beklagte von der blickfangm��igen Angabe „39% in ALLEN Abteilungen - Tische & St�hle - Betten - Sofas - K�chen - Reduzierte Waren - Grosse Marken - … - Haushalt - Teppiche - Lampen - Deko - Gardinen“ verschiedene „anderweitig reduzierte Produkte“ und 14 gro�e Einzelmarken von der Rabattaktion ausschlie�t, habe sie gegen das Irref�hrungsverbot gem. �� 3, 5 UWG versto�en.

8 Soweit der beworbene Rabatt in H�he von 39% f�r „Tische & St�hle - Betten - Sofas - K�chen - Reduzierte Waren - Grosse Marken - … - Haushalt - Teppiche - Lampen - Deko - Gardinen“ in der bereits zitierten Weise durch eine Fu�note eingeschr�nkt ist, versto�e die Beklagte gegen das Transparenzgebot nach � 5a UWG, � 6 Abs. 1 Nr. 3 TMG analog.

9 Der Kl�ger beantragt,

  1. die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines f�r jeden Fall der Zuwiderhandlung f�lligen Ordnungsgeldes in H�he von bis zu € 250.000,00 - ersatzweise Ordnungshaft - oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollstrecken an einem Gesch�ftsf�hrer ihrer Komplement�rin, zu unterlassen, im gesch�ftlichen Verkehr mit der Angabe „39% in ALLEN Abteilungen - Tische & St�hle - Betten - Sofas - K�chen - Reduzierte Waren - Grosse Marken - … - Haushalt - Teppiche - Lampen - Deko - Gardinen“ zu werben

a) wenn der beworbene Nachlass nicht auf alle Waren in allen Abteilungen gew�hrt wird, wenn dies geschieht wie in Anlage K 3, und/oder

b) wenn der beworbene Nachlass nicht auf alle „Reduzierte Waren“ und alle „Grosse Marken“ gew�hrt wird, wenn dies geschieht wie in Anlage K 3, und/oder

c) wenn Ausnahmen von dem ausgelobten Rabatt wie folgt vorgenommen werden:

„R) … gew�hrt Ihnen folgenden Rabatt: Auf M�bel, K�chen und Matratzen sowie auf Artikel der Abteilungen Haushalt, Geschenke, Dekoration, Bettwaren, Gardinen, Leuchten und Teppiche „39% in allen Abteilungen“. Ausgenommen von diesem Rabatt sind Kaufgutscheine, B�cher, anderweitig reduzierte Produkte, als „Tiefpreis“ oder „Aus unserer Werbung“ gekennzeichnete Artikel sowie Artikel der Marken … Alle Preise in Anzeigen und Prospekten sind Endpreise. Aktuelle Prospekte sind auf der jeweiligen Standortseite Ihres …-Einrichtungshauses unter … einzusehen. Kundenkartensofortrabatt bereits enthalten. Keine Barauszahlung m�glich. G�ltig f�r Neuk�ufe. G�ltig vom 01.09. bis mindestens 07.09.2021.“, wenn dies geschieht wie in Anlage K 3.

  1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kl�ger € 374,50 nebst Zinsen hieraus in H�he von f�nf Prozentpunkten �ber dem jeweiligen Basiszinssatz gem�� � 247 BGB seit Rechtsh�ngigkeit zu zahlen.

10 Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

11 Die Beklagte tr�gt vor, ihr Sortiment habe zum Zeitpunkt der Rabattaktion insgesamt ca. 109.000 Artikel aufgewiesen; die Werbeaktion habe sich auf ca. 85.000 Artikel und damit auf ca. 78% aller Artikel im Sortiment bezogen. Der Rabatt sei auf Artikel in allen Abteilungen der Beklagten und auf die Artikel von weit �ber 100 Marken gew�hrt worden.

12 Der Verkehr habe die Werbung nicht so verstanden, dass sich der Rabatt auf alle Artikel in allen Abteilungen beziehen w�rde, da die Aussage nicht „39% auf ALLES“ oder „39% auf ALLES in ALLEN Abteilungen“ lautete und sich aus der anschlie�enden, beispielhaften Produktaufz�hlung ergeben habe, dass zwar diese Produktkategorien vom Rabatt umfasst sind, aber nicht zwangsl�ufig alle darin enthaltenen Artikel. Der Verkehr sei bei der Werbung von H�ndlern, die ein breitgef�chertes, gro�es Sortiment f�hren, daran gew�hnt, dass sich Rabattaktionen nicht auf das gesamte Sortiment beziehen, sondern bestimmte Produkte oder Marken ausgenommen sind.

13 Au�erdem sei der Zusammenhang zwischen unrichtiger Blickfangangabe und aufkl�rendem Hinweis auf einen Blick erkennbar, weil beide Bestandteile in r�umlicher N�he zueinander stehen und die aufkl�rende Information nicht in un�bersichtlichem Text „versteckt“ wird; der Sternchenhinweis sei gut erkennbar, nehme am Blickfang teil und sei auch zur Aufl�sung einer etwaigen Fehlvorstellung geeignet. Die Fu�notenaufl�sung entspreche auch dem Transparenzgebot.

14 Die Aussage „Grosse Marken“ i.S.v. bekannte oder teure Marken sei nicht irref�hrend; der angesprochene Verkehr verstehe sie nicht dahingehend, dass alle gro�en Marken von der Rabattaktion umfasst sind, sondern dass sich die Aktion auch auf „gro�e Marken“ bezieht, was zutraf.

15 Soweit im Fu�notentext angegeben ist, dass der Rabatt nicht in Bezug auf „anderweitig reduzierte Produkte“ sowie als „Tiefpreis“ oder „Aus unserer Werbung“ gekennzeichnete Artikel gilt, w�rden sich zwar die exakten Artikel dieser Einschr�nkung nicht aus der Werbung selbst ergeben - dies sei aber auch nicht erforderlich. Aus der Artikelkennzeichnung vor Ort sei f�r jeden Artikel einfach erkennbar, ob dieser an Rabattaktion teilnimmt.

16 Der Fu�notentext „Alle Preise in Anzeigen und Prospekten sind Endpreise. Aktuelle Prospekte sind auf der jeweiligen Standortseite Ihres …-Einrichtungshauses unter … einzusehen“ solle dem Verkehr aufzeigen, welche Artikel von der Rabattaktion ausgenommen sind, und schr�nke die Rabattaktion nicht ein, sondern weise nur darauf hin, dass die in den Prospekten angegebenen Preise bereits den Rabatt beinhalten und dass die Prospekte unter dem angegebenen Link abrufbar sind; die BGH-Entscheidung vom 27.07.2017, Az.: I ZR 153/16, sei nicht anwendbar.

17 Die Abmahnkostenpauschale stehe dem Kl�ger nicht zu; der Vortrag zu den Grundlagen f�r die Berechnung der Pauschale wird unter Hinweis auf die Klageschrift im Verfahren vor dem LG Cottbus, Az. 11 O 5/20 (B 1) mit Nichtwissen bestritten.

18 Der Kl�ger bestreitet den Vortrag zu Art und Anzahl der angebotenen Artikel und der von der Rabattaktion erfassten Artikel und zur einfachen Erkennbarkeit des Umfangs der Aktion im Einrichtungshaus der Beklagten anhand der Artikelkennzeichnung bzw. der Kennzeichnung am Warentr�ger (Replik S. 2). Der Sternchenhinweis werde weder als solcher erkannt, noch nehme er am Blickfang teil. Der Inhalt des Fu�notentextes sei nicht geeignet, die entstandenen Fehlvorstellungen der angesprochenen Verkehrskreise auszur�umen; es sei unklar, was unter „anderweitig reduzierte Produkte“ oder „Grosse Marken“ zu verstehen sei und welche Artikelgruppen und Einzelartikel von der Rabattaktion ausgenommen sein sollten. Die Verbraucher k�nnten aus der Werbung selbst unter Ber�cksichtigung der Fu�notenaufl�sung nicht erkennen, welche Marken von der Rabattaktion erfasst sind; diese wesentlichen Informationen konnten allenfalls im Einrichtungshaus oder auf der Webseite der Beklagten aufgefunden werden.

19 Hinsichtlich des Sach- und Streitstands im �brigen wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schrifts�tze nebst Anlagen Bezug genommen.

Gründe

20 A. Die Klage ist zul�ssig.

21 I. Die - von der Beklagten nicht bestrittene - Klagebefugnis des Kl�gers resultiert aus � 8 Abs. 3 UWG.

22 II. Das LG N�rnberg-F�rth ist sachlich und �rtlich zust�ndig.

23 Die funktionelle Zust�ndigkeit der Kammer f�r Handelssachen beruht auf � 95 Abs. 1 Nr. 1 und 5 GVG.

24 B. Die Klage ist auch begr�ndet.

25 I. Der mit Ziff. 1 a der Klage geltendgemachte Unterlassungsanspruch ergibt sich aus �� 8 Abs. 1, 3, 5 Abs. 1 S. 2 Ziff. 2 UWG; die vom Kl�ger beanstandete Werbeaussage stellt eine irref�hrende gesch�ftliche Handlung dar.

26 1. Die Werbung der Beklagten auf ihrer Internetseite stellt eine gesch�ftliche Handlung gem. � 2 Abs. 1 Nr. 1, 5 Abs. 1 S. 1 UWG dar.

27 Gem�� � 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG ist unter gesch�ftlicher Handlung jedes Verhalten einer Person zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens zu verstehen, bei oder nach einem Gesch�ftsabschluss, das mit der F�rderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren oder Dienstleistungen oder mit dem Abschluss oder der Durchf�hrung eines Vertrags �ber Waren oder Dienstleistungen objektiv zusammenh�ngt. Die streitgegenst�ndliche Werbung ist ein der Absatzf�rderung dienendes Verhalten im Vorfeld von Gesch�ftsabschl�ssen und erf�llt diese Voraussetzungen.

28 2. Die Beklagte handelte unlauter nach �� 3, 5 Abs. 1 UWG.

29 Die verwendete Werbeaussage „39% in ALLEN Abteilungen - Tische & St�hle - Betten - Sofas - K�chen - Reduzierte Waren - Grosse Marken - … - Haushalt - Teppiche - Lampen - Deko - Gardinen“ ist unrichtig und irref�hrend, da der Rabatt von 39% nicht auf alle von der Beklagten angebotenen Artikel der aufgef�hrten Warengruppen gew�hrt wurde. Die Werbung enthielt somit unwahre Angaben und war geeignet, die angesprochenen Verkehrskreise �ber das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils hinsichtlich aller Artikel zu t�uschen.

30 Die angesprochenen Verkehrskreise verstehen die Werbung der Beklagten dahingehend, dass von dieser ein Rabatt von 39% auf das gesamte Sortiment in allen Abteilungen gew�hrt wird (OLG Bamberg Beschl. vom 12.02.2021, Az. 3 U 293/20, K 6; entgegen der Auffassung der Beklagten ist dieser Beschluss aufgrund des dem Grundsatz nach identischen Rabattversprechens auf den streitgegenst�ndlichen Fall anwendbar). Diese Aussage ist unzutreffend - tats�chlich ist nicht das gesamte Sortiment in allen ausdr�cklich aufgez�hlten Abteilungen, n�mlich den Abteilungen Tische & St�hle, Betten, Sofas, K�chen, Haushalt, Teppiche, Lampen, Deko und Gardinen, von der 39%-Rabattaktion umfasst, sondern zahlreiche Waren und ganze Produktpalettten bestimmter Hersteller sind - wie sich aus dem Kleingedruckten am unteren Ende der Seite ergibt - von der Preisreduzierung ausgenommen.

31 G�nzlich irref�hrend ist auch die Ank�ndigung „39% in ALLEN Abteilungen … Reduzierte Waren ..“; entgegen diesem Rabattversprechen waren „anderweitig reduzierte Produkte“, als „Tiefpreis“ oder „Aus unserer Werbung“ gekennzeichnete Artikel von der Rabattaktion ausgenommen.

32 Bei den angesprochenen Verkehrskreisen wird durch die Werbung eine Fehlvorstellung �ber den Umfang der Rabattaktion und die sachliche Reichweite der Preisherabsetzungswerbung ausgel�st.

33 Eine hinreichend klare und eindeutige Richtigstellung der Werbung fehlt. Es ist bereits fraglich, ob eine Blickfangwerbung wie die streitgegenst�ndliche, bei der im Rahmen einer Gesamtank�ndigung einzelne Angaben im Vergleich zu den sonstigen Angaben besonders herausgestellt sind, auf die die Aufmerksamkeit des Publikums in besonderem Ma� gelenkt werden soll (K�hler/Bornkamm/Feddersen, 39. Aufl. 2021, UWG, � 5 Rn. 1.85), �berhaupt einer Richtigstellung durch Fu�noten zug�nglich sein kann. Nach der Rechtsprechung des BGH ist dies unter strengen Voraussetzungen m�glich: „in F�llen, in denen der Blickfang f�r sich genommen eine fehlerhafte Vorstellung vermittelt, muss der dadurch veranlasste Irrtum regelm��ig durch einen klaren und unmissverst�ndlichen Hinweis ausgeschlossen werden, der selbst am Blickfang teilhat“; bei einer Werbung f�r verh�ltnism��ig langlebige und kostspielige G�ter - wie M�bel und K�chen -, mit der sich der Verbraucher eingehend und nicht nur fl�chtig befasst und die er aufgrund einer kurzen und �bersichtlichen Gestaltung insgesamt erfassen kann, wird der Verbraucher auch eine erst am Ende der Texte und in nicht hervorgehobener Schrift enthaltene, aber in den kurzen und �bersichtlich gestalteten Texten nicht versteckte Information zur Kenntnis nehmen, durch die unzweideutig der zuvor erweckte Eindruck richtig gestellt wird (BGH 18.12.2014 - I ZR 129/13 - GRUR 2015, 698 - Schlafzimmer komplett).

34 Diese Voraussetzungen an die Richtigstellung einer irref�hrenden blickfangm��igen Werbung sind im vorliegenden Fall nicht gewahrt.

35 Die Werbung ist - anders als bei der vom BGH entschiedenen Schlafzimmerwerbung - nicht kurz und �bersichtlich gestaltet, sondern enth�lt eine Vielzahl unterschiedlichster Informationen. Durch Farbwahl und Schriftgr��e stechen die Aussagen „PERSONAL KAUFTAGE F�R ALLE“, „Nur bis Samstag 4. September, Montag 6. September, Dienstag 7. September“, „39% In ALLEN Abteilungen“ und „Tische & St�hle - Betten - Sofas - K�chen - Reduzierte Waren - Grosse Marken -…- Haushalt - Teppiche - Lampen - Deko - Gardinen“ besonders hervor, sodass der Verbraucher abgelenkt wird und die Kenntnisnahme nicht nur des � selbst, sondern auch der Fu�notenaufl�sung erschwert ist.

36 Die angesprochenen Verkehrskreise werden infolge der graphischen Gestaltung vor allem der gelb umrahmten, in wei� abgefasster Aussage „39% In ALLEN Abteilungen“ auf rotem Grund das kleine � am oberen rechten Rand des Rahmens �berhaupt nicht wahrnehmen und falls sie es doch sehen, als Hinweis auf einen m�glicherweise bestehenden markenurheberrechtlichen Schutz des Designs - jedenfalls nicht als ein mit einer Fu�note oder einem Sternchen gleichzusetzendem Zeichen - verstehen.

37 Selbst wenn au�ergew�hnlich misstrauische Verbraucher, die mit �hnlicher Werbung bereits schlechte Erfahrungen gemacht haben, das � als Fu�note erkennen sollten und folglich damit rechnen, dass im folgenden Text der Werbeaussage eine - m�glicherweise auch einschr�nkende - genauere Definition der rabattierten Artikel erfolgen wird, ist das Auffinden der Aufl�sung des � nicht nur wegen der Platzierung am untersten Rand der Werbung in winziger wei�er Schrift auf schwarzem Hintergrund, sondern auch wegen des fehlenden � vor der Aufl�sung erschwert und nur von einzelnen besonders hartn�ckigen, detektivisch veranlagten Lesern - aber nicht vom Gro�teil des angesprochenen Verkehrskreises - zu erwarten.

38 Das � in der Aussage stellt damit keinen klaren und unmissverst�ndlichen Hinweis auf die am unteren Rand der Seite stehende Einschr�nkung der Werbeaussage dar, wie er vom BGH verlangt wird (s. Urteil vom 15.10.2015 - I ZR 260/14 - GRUR 2016, 207 - All Net Flat). Die Behauptung der Beklagten, die Fu�note sei geeignet, um die Aufmerksamkeit des Verbrauchers auf den Hinweis zu lenken und ihm alle relevanten Informationen zu verschaffen, sodass Fehlvorstellungen vermieden w�rden, ist aufgrund der nicht eindeutigen Erkennbarkeit des � als Hinweis auf eine Fu�note und aufgrund der konkreten Gestaltung der Werbung und der Fu�notenaufl�sung unzutreffend.

39 Auch die im untersten Teil der Werbung versteckte Information zur Fu�notenaufl�sung ist nicht „ordnungsgem��“, da die Aufl�sung nicht un�bersehbar oder Teil des Blickfangs ist. Die Richtigstellung des blickfangm��ig erweckten falschen Eindrucks vom Umfang der Rabattaktion erfolgt erst ganz am Schluss der Werbung in winziger wei�er Schrift auf schwarzem Hintergrund und nicht in dem gelb umrahmten Feld mit der Blickfangwerbung selbst.

40 Selbst aus der von der Beklagten zitierten Entscheidung BGH GRUR 2016, 295 ergibt sich, dass der Fu�notentext deutlich sichtbar und lesbar sein muss, sodass ein durchschnittlicher Verbraucher den Text mit normaler Sehkraft aus angemessener Entfernung ohne Hilfsmittel und ohne M�he lesen kann - was bei einem kurzen, nur eine einzige Zeile umfassenden Text, der sich aufgrund seiner schwarzen Schrift auch ohne Hervorhebung durch Fettdruck ausreichend deutlich von dem wei�en Papier abhebt, bei einer klaren Struktur des gesamten Schreibens und einem homogenen Schriftbild, bejaht wurde. Diese Eigenschaften liegen bei der streitgegenst�ndlichen Werbung nicht vor: die Schriftgr��e der Rabatth�he 39% mit 9,3 cm und der aufgez�hlten Warengruppen mit 6 mm weicht erheblich von der Schriftgr��e des klarstellenden Textes mit ca. 1 mm ab; die farbliche Hervorhebung der Aussagen „PERSONAL KAUFTAGE F�R ALLE“, „Nur bis Samstag 4. September, Montag 6. September, Dienstag 7. September“, „39% In ALLEN Abteilungen“ und „Tische & St�hle - Betten - Sofas - K�chen - Reduzierte Waren - Grosse Marken -…- Haushalt - Teppiche - Lampen - Deko - Gardinen“ steht im Gegensatz zu der farblichen, die Leserlichkeit erschwerenden Gestaltung des Kleingedruckten; der Abstand zwischen den am Blickfang teilhabenden Aussagen und der Fu�notenaufl�sung wird durch das Einf�gen weiterer Informationen zur Beklagte vergr��ert.

41 Selbst wenn sich ein aufmerksamer und verst�ndiger Durchschnittsverbraucher, � 3 Abs. 4 Satz 1 UWG, mit dem gesamten Text einer Werbung befassen wird (OLG N�rnberg, Urt. v. 11.12.2018 - 3 U 881/18) und selbst wenn er entgegen der definierten Bedeutung des Zeichens das � als Hinweis auf eine Fu�note verstehen wird und folglich die Aufl�sung dieser Fu�note am Ende der Werbung suchen wird, ist bei einer unauff�lligen, winzig gedruckten Fu�notenaufl�sung am Ende einer Seite die Gleichzeitigkeit der Wahrnehmbarkeit sowohl der irref�hrenden Werbeaussage als auch des richtigstellenden Fu�notentextes nicht gewahrt. Der Verbraucher darf n�mlich entsprechend der Rechtsprechung zur Richtigstellung einer irref�hrenden Werbung durch Fu�noten oder Sternchen (BGH, Vers�umnisurteil vom 21.09.2017 - I ZR 53/16 -, juris Festzins Plus-; BGH, GRUR 2015, 698 Rn. 19 - Schlafzimmer komplett; LG Dortmund WRP 2019, 526) erwarten, dass - falls eine Richtigstellung einer unzutreffenden Aussage erforderlich sein sollte - diese in engen r�umlichen Zusammenhang mit der Aussage oder zumindest in einem mit zumutbarem Aufwand auffindbaren und deutlich angebrachten, pr�gnanten Hinweis erfolgt und dass er die Richtigstellung einfach und unproblematisch zur Kenntnis nehmen kann, ohne erst ein Vergr��erungsglas hervorsuchen zu m�ssen. Wie vom BGH festgestellt, ergibt sich aus der RL 2005/29/EG, dass der Verbraucher in seiner F�higkeit zu einer freien und informationsgeleiteten Entscheidung zu sch�tzen ist, sodass die Annahme, der Verbraucher werde die Einschr�nkung einer blickfangm��ig herausgestellten Werbeaussage durch eine andere Aussage in der Werbung erkennen, zu der er nicht durch einen klaren und unmissverst�ndlichen Hinweis an der blickfangm��ig herausgestellten Aussage hingef�hrt wird, nur unter engen Voraussetzungen gerechtfertigt ist (BGH, Vers�umnisurteil vom 21.09.2017 - I ZR 53/16 -, juris Festzins Plus-; BGH GRUR 2016, 207 - All Net Flat). Eine Werbung ist nur dann „kurz und �bersichtlich“ gestaltet und entspricht den Anforderungen des BGH, wenn der Zusammenhang zwischen unrichtiger Blickfangangabe und aufkl�rendem Hinweis gewisserma�en „auf einen Blick“ erkannt werden kann, weil beide Bestandteile in r�umlicher N�he zueinander stehen und die aufkl�rende Information nicht in un�bersichtlichem Text „versteckt“ wird (BGH, GRUR 2015, 698 - Schlafzimmer komplett; BGH, Vers�umnisurteil vom 21.09.2017 - I ZR 53/16 -, juris Festzins Plus-). Die beanstandete Werbung gen�gt diesem Erfordernis nicht.

42 Auch die Vorgaben der Rechtsprechung zum Inhalt der Richtigstellung sind vorliegend nicht gewahrt: Der Text der kleingedruckten Fu�note am Ende der Werbung ist bez�glich der Einschr�nkung der Blickfangwerbung nicht klar und unmissverst�ndlich - die Ank�ndigung „39% in ALLEN Abteilungen .. Reduzierte Waren ..“ und der Fu�notentext „Ausgenommen von diesem Rabatt sind .. anderweitig reduzierte Produkte, als „Tiefpreis“ oder „Aus unserer Werbung“ gekennzeichnete Artikel“ sind inhaltlich widerspr�chlich und eher geeignet, den Leser zu verwirren, als ihm Klarheit �ber den f�r reduzierte Waren gew�hrten Rabatt zu verschaffen. Den angesprochenen Verkehrskreisen erschlie�t sich damit selbst im Fall des Auffindens der Fu�notenaufl�sung nicht, auf welche Waren die Beklagte den angek�ndigten Rabatt gew�hrt und auf welche nicht. Gleiches gilt f�r den verwirrenden Zusatz, dass die in den Prospekten genannten Endpreise - von denen der in Aussicht gestellte Rabatt offensichtlich nicht abzuziehen ist - gelten sollen.

43 3. Die Werbung war auch geeignet, den angesprochenen Verbraucher in Richtung einer Entscheidung zu beeinflussen, die er andernfalls nicht getroffen h�tte.

44 Unter einer gesch�ftlichen Entscheidung ist nicht nur eine Kaufentscheidung zu verstehen, sondern auch die vor der endg�ltigen Entscheidung zum Kauf einer bestimmten K�che vom Verbraucher zu treffenden, unmittelbar mit der Entscheidung �ber den Erwerb oder Nichterwerb eines Produkts zusammenh�ngenden Entscheidungen wie insbesondere die Entscheidung zum Betreten eines Gesch�fts (EuGH, GRUR 2014, 196 - Trento Sviluppo; BGH, Vers�umnisurteil vom 21.09.2017 - I ZR 53/16 -, juris Festzins Plus; BGH, Urteil vom 2. M�rz 2017 - I ZR 41/16, GRUR 2017, 922 - Komplettk�chen; BGH GRUR 2018, 199 - 19% MwSt. GESCHENKT)).

45 II. Der mit Ziff. 1 b der Klage geltend gemachte Unterlassungsanspruch ergibt sich aus �� 8 Abs. 1, 3, 5 Abs. 1 S. 2 Ziff. 2 UWG; die vom Kl�ger beanstandete Werbeaussage stellt eine irref�hrende gesch�ftliche Handlung dar. Die Beklagte verstie� durch die in der Fu�notenaufl�sung enthaltenen Ausnahmen „anderweitig reduzierte Produkte“ und 14 Einzelmarken von der Rabattaktion „39% in ALLEN Abteilungen … Reduzierte Waren - Grosse Marken“ gegen das Irref�hrungsverbot gem. �� 3, 5 UWG Wie oben ausgef�hrt, wird das Rabattversprechen „39% in ALLEN Abteilungen … Reduzierte Waren -“ von den angesprochenen Verkehrskreisen dahingehend verstanden, dass auch die Waren, deren Preis bereits vor der Rabattaktion reduziert worden war, von der Rabattaktion der Beklagten erfasst werden. Tats�chlich wurde jedoch auf „anderweitig reduzierte Produkte“ und auf als „Tiefpreis“ oder „Aus unserer Werbung“ gekennzeichnete Artikel, also auf alle bereits reduzierte Waren, der Rabatt von 39% nicht gew�hrt. Ob und welche reduzierten Waren von dem Rabatt erfasst sein sollten, l�sst sich der Werbung nicht entnehmen.

46 Die Ank�ndigung, dass der Rabatt auch auf „Grosse Marken“ gew�hrt w�rde, wird vom Verbraucher dahingehend verstanden, dass s�mtliche Artikel bekannter Hersteller, die von der Beklagten angeboten werden, von der Werbung erfasst sind. Aus dem kleingedruckten Text ist zwar zu entnehmen, dass auf Artikel vieler bekannter Marken der 39% Rabatt nicht gew�hrt wird - auf welche Artikel welcher „Gro�er Marken“ sich das Rabattversprechen erstrecken sollte, l�sst sich jedoch weder der Blickfangwerbung noch der Fu�note entnehmen.

47 Die Verbraucher konnten somit allein aus der Werbung, selbst unter Ber�cksichtigung der Fu�notenaufl�sung, nicht erkennen, auf welche Artikel der 39% Rabatt gew�hrt werden sollten, sondern wurden durch die streitgegenst�ndlichen Werbung veranlasst, das Einrichtungshaus oder die Webseite der Beklagten aufzusuchen, um dort festzustellen, ob und welche bereits reduzierten Waren von der beworbenen Rabattaktion umfasst waren und auf welche Markenartikel welcher bekannter Markenhersteller der Rabatt gew�hrt wurde.

48 III. Soweit der beworbene Rabatt in H�he von 39% f�r Tische & St�hle - Betten - Sofas - K�chen - Reduzierte Waren - Grosse Marken -…- Haushalt - Teppiche - Lampen - Deko - Gardinen durch den Text am Ende der Seite eingeschr�nkt ist, liegt ein Versto� gegen das Transparenzgebot nach � 5a Abs. 4 UWG, � 6 Abs. 1 Nr. 3 TMG analog, � 5a Abs. 2 S. 2 UWG vor.

49 Gem. � 5a Abs. 2 UWG handelt unlauter, wer im konkreten Fall unter Ber�cksichtigung aller Umst�nde dem Verbraucher eine wesentliche Information vorenth�lt, die der Verbraucher je nach den Umst�nden ben�tigt, um eine informierte gesch�ftliche Entscheidung zu treffen, und deren Vorenthalten geeignet ist, den Verbraucher zu einer gesch�ftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er anderenfalls nicht getroffen h�tte; das Fehlen von Angaben zur gegenst�ndlichen Beschr�nkung der Verkaufsf�rderungsma�nahme stellt ein Vorenthalten wesentlicher Informationen i. S. v. � 5a Abs. 2 UWG dar (BGH GRUR 2018, 199 - 19% MwSt. GESCHENKT; OLG M�nchen, Urteil vom 17.01.2019 - 29 U 3848/17 -, juris).

50 Wie oben dargelegt, ist auch unter Ber�cksichtigung des Textes am unteren Ende der Anzeige unklar, ob und wenn ja auf welche Artikel das Rabattversprechen „39% in ALLEN Abteilungen … Reduzierte Waren“ bezogen ist und wie die Ausnahmen f�r „anderweitig reduzierte Produkte“ und auf als „Tiefpreis“ oder „Aus unserer Werbung“ gekennzeichnete Artikel zu verstehen ist. Genauso wenig wird klargestellt, auf welche Tische & St�hle, Betten, Sofas, K�chen, Haushaltsartikel, Teppiche, Lampen, Deko-Artikel und Gardinen der Rabatt gew�hrt wird und welche „Grosse Marken“ tats�chlich an der Rabattaktion teilnehmen. Wenn die Schriftgr��e f�r die Zahl 39 um 2 cm kleiner gew�hlt worden w�re, w�re selbst bei einer leserlichen Schriftgr��e einer Fu�notenaufl�sung eine Aufz�hlung der bekannten und „gro�en“ Hersteller m�glich gewesen, auf deren Artikel der Rabatt gew�hrt wurde.

51 II. Die Klage ist auch hinsichtlich des Anspruchs auf Erstattung der Abmahnkosten begr�ndet, � 12 Abs. 1 S. 2 UWG. Die Abmahnung war berechtigt. Ausgehend von den in �hnlichen F�llen von anderen Verbraucherschutzorganisationen und qualifizierten Wirtschaftsverb�nden geltend gemachten Abmahnpauschalen wird die Pauschale gem. � 287 ZPO auf den geltend gemachten Betrag gesch�tzt.

52 C. Die Kostenentscheidung beruht auf � 91 ZPO, die Entscheidung �ber die vorl�ufige Vollstreckbarkeit auf � 709 ZPO.

Leitsatz

Eine Werbung mit der Aussage „39% in ALLEN Abteilungen" ist irref�hrend, wenn der ausgelobte Rabatt nicht auf alle angebotenen Artikel der in der Werbeaussage n�her aufgef�hrten Warengruppen gew�hrt wird, weil die angesprochenen Verkehrskreise die Werbung dahingehend verstehen, dass ein Rabatt von 39% auf das gesamte Sortiment in allen Abteilungen gew�hrt wird. (Rn. 29 – 30) (redaktioneller Leitsatz)

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Unlautere Rabatt-Werbung eines M�belhauses

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