projetos
26 O 4091/22•LG M�nchen I 26. Zivilkammer, 2022-04-22, 26 O 4091/22
26 O 4091/22Tribunal Cantonal22 de abr. de 2022
Die einwilligungslose Ver�ffentlichung des Bildnisses eines gest�ndigen Kronzeugen in einem Pressebericht ist zul�ssig, wenn Gegenstand der Berichterstattung ein Wirtschaftsskandal ist, der nicht nur auf Grund der H�he des Schadens, sondern auch auf Grund des Umstandes, dass es sich bei dem betroffenen Unternehmen um ein DAX-Unternehmen handelte und der Komplex auch einen Untersuchungsausschuss im Deutschen Bundestag veranlasst hat, zu den bedeutendsten Wirtschaftsstrafverfahren in der Geschichte der Bundesrepublik gerechnet wird. (Rn. 24 – 33) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsdatum: 2022-04-22
Aktenzeichen: 26 O 4091/22
Dokumenttyp: Endurteil
Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verf�gung wird zur�ckgewiesen.
Der Verf�gungskl�ger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorl�ufig vollstreckbar. Der Verf�gungskl�ger kann die Vollstreckung der Verf�gungsbeklagten durch Sicherheitsleistung in H�he von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Verf�gungsbeklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in H�he von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
1 Der Verf�gungskl�ger begehrt von der Verf�gungsbeklagten im Wege der einstweiligen Verf�gung die Unterlassung einer Bildver�ffentlichung in einem Pressebericht.
2 Der Verf�gungskl�ger war Gesch�ftsf�hrer der … mit Sitz in … und befindet sich im Zusammenhang mit den strafrechtlichen Ermittlungen im sog. „W1.-Komplex“ seit Juli 2020 in Untersuchungshaft und gilt als sog. „Kronzeuge“ der Staatsanwaltschaft M�nchen I. Im November 2020 wurde er auch als Zeuge vor den Untersuchungsausschuss „W1.“ des Deutschen Bundestages geladen.
3 Die Verf�gungsbeklagte verantwortet sowohl die Printausgabe als auch die Onlineausgabe der Tageszeitung … und auch das Magazin …. Dieses hatte bereits im November 2020 einen Artikel ver�ffentlicht und mit einem Foto des Verf�gungskl�gers bebildert. In dem daraufhin gef�hrten einstweiligen Verf�gungsverfahren schlossen die Parteien vor dem OLG M�nchen am 23.07.2021 (Az.: 18 U 2628/21) einen Vergleich mit folgendem Inhalt:
1.„Die Verf�gungsbeklagte verpflichtet sich, es zu unterlassen, im Zusammenhang mit einer Berichterstattung �ber die strafrechtlichen Ermittlungen gegen den Verf�gungskl�ger dessen Bildnis zu ver�ffentlichen oder zu verbreiten oder ver�ffentlichen oder verbreiten zu lassen, wenn dies geschieht wie in dem am 06.11.2020 unter der �berschrift ‚Die … ver�ffentlichten Beitrag in dem Magazin …‘.
2.Die Parteien sind sich einig, dass Gesch�ftsgrundlage dieser Unterlassungsverpflichtungserkl�rung die Entscheidungsgr�nde des Senats im Verfahren mit dem Aktenzeichen 18 U 144/21 sind; der Umfang der Unterlassungsverpflichtung geht nicht weiter als der Tenor des gegen�ber der dortigen Verf�gungsbeklagten ausgesprochenen Verbots.
3.(…)“
4 F�r die Einzelheiten wird auf den als Anlage AS3 vom Verf�gungskl�ger vorgelegten Beschluss in dem Verfahren mit dem Az. 18 U 2628/21 und zudem auf das darin in Bezug genommene, als Anlage 2 von der Verf�gungsbeklagten vorgelegte Urteil mit dem Az. 18 U 144/21 Bezug genommen.
5 Nachdem die Staatsanwaltschaft M�nchen I Anklage u.a. gegen den Verf�gungskl�ger erhoben hatte, ver�ffentlichte die Verf�gungsbeklagte am 01.04.2022 sowohl in der Online- als auch in der Printausgabe des „…“ einen Artikel unter der �berschrift „‚Es war ein supergeiles Leben‘ – Das ist der Kronzeuge im W1.-Skandal“, der wiederum mit einem Foto des Verf�gungskl�gers bebildert ist und sich insbesondere mit dem Verf�gungskl�ger, seiner Rolle im W1.-Komplex und seiner Bedeutung als Kronzeuge befasst. F�r die Einzelheiten wird auf die Anlage AS1 Bezug genommen.
6 Mit anwaltlicher E-Mail vom gleichen Tag lie� der Verf�gungskl�ger die Verf�gungsbeklagte … zur Unterlassung in Bezug auf das Foto und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserkl�rung auffordern. Dies lehnte die Verf�gungsbeklagte mit E-Mail vom 05.04.2022 ab.
7 Der Verf�gungskl�ger tr�gt vor, die erneute Ver�ffentlichung stelle eine Verletzung der Verpflichtung aus dem Vergleich vom 23.07.2021 dar, so dass ein Unterlassungsanspruch bereits aus diesem Grunde bestehe. Zudem verletze die Bildver�ffentlichung aber auch das Recht am eigenen Bild des Verf�gungskl�gers, weil in der Abw�gung zwischen dem Berichtsinteresse der Verf�gungsbeklagten und den Rechten des Verf�gungskl�gers zu ber�cksichtigen sei, dass bislang nur die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen gef�hrt und abgeschlossen seien, dagegen aber noch kein – gar rechtskr�ftiges – Urteil gesprochen sei, so dass zum einen noch die Unschuldsvermutung gelte und zum anderen dem Verf�gungskl�ger daraus, dass er als Kronzeuge auftrete, kein Nachteil erwachsen d�rfe, indem er nun der �ffentlichkeit auch durch sein Foto erkennbar gemacht werde.
8 Der Verf�gungskl�ger beantragt,
es der Verf�gungsbeklagten bei Meidung eines f�r jeden Fall der Zuwiderhandlung f�lligen Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,-, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu 2 Jahren, die Ordnungshaft zu vollstrecken an der Gesch�ftsf�hrerin, zu verbieten, im Zusammenhang mit Strafvorw�rfen gegen den Antragsteller dessen Bildnis zu ver�ffentlichen oder zu verbreiten oder ver�ffentlichen oder verbreiten zu lassen, wenn dies geschieht wie in dem unter der URL … und in der Print-Ausgabe vom 01.04.2022 ver�ffentlichten und als Anlage AS 1 beigef�gten Beitrag, wie nachfolgend dargestellt:
9 Die Verf�gungsbeklagte beantragt,
den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf�gung zur�ckzuweisen.
10 Die Verf�gungsbeklagte tr�gt vor, die Situation, wie sie im Zeitpunkt des Vergleichsschlusses vor dem OLG M�nchen am 23.07.2021 bestanden habe, habe sich zwischenzeitlich durch die Anklageerhebung ma�geblich ge�ndert. Denn Anklage d�rfe nur erhoben werden, wenn ein h�herer Verdachtsgrad bestehe als noch zuvor w�hrend des Ermittlungsverfahrens. Entsprechend habe das OLG M�nchen in seinem Urteil vom 18.05.2021 (Az. 18 U 144/21), dessen Entscheidungsgr�nde der Vergleich ausdr�cklich zum Ma�stab der Verbotsreichweite mache, auf das „fr�he Stadium des Ermittlungsverfahrens“ abgestellt – und dies sei nun nicht nur weiter gediehen, sondern durch die Anklageerhebung abgeschlossen. Hinzu komme ferner, dass der Verf�gungskl�ger ein Gest�ndnis abgegeben habe und als Kronzeuge auftrete, was sein Schutzbed�rfnis – nicht zuletzt im Hinblick auf die Unschuldsvermutung – umso geringer erscheinen lasse. In Anbetracht des sehr gro�en �ffentlichen – auch internationalen – Interesses an einem der „gr��ten und spektakul�rsten Wirtschaftsskandale in der Geschichte der Bundesrepublik“, an der Anklageerhebung in diesem Komplex, an der Rolle des Verf�gungskl�ger als Angeschuldigter einerseits und als Kronzeuge andererseits, der „an einer wichtigen Schaltstelle im Unternehmen“ gesessen habe, m�sse daher sein Interesse hinter dem Berichterstattungsinteresse jedenfalls mit Anklageerhebung zur�cktreten.
11 F�r die weiteren Einzelheiten des Sachstandes und des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schrifts�tze mit Anlagen und auf das Protokoll der m�ndlichen Verhandlung vom 20.04.2022 Bezug genommen.
12 Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verf�gung ist zul�ssig, erweist sich aber als unbegr�ndet. Der Verf�gungskl�ger hat gegen die Verf�gungsbeklagte keinen Anspruch auf Unterlassung der streitgegenst�ndlichen Bildver�ffentlichung, weil diese weder von dem gerichtlichen Vergleich vom 23.07.2021 umfasst ist noch ein Anspruch sich aus �� 1004, 823 Abs. 2 BGB, 22 KunstUrhG ergibt.
13 1. Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verf�gung ist zul�ssig. Insbesondere fehlt es ihm nicht deshalb an einem Rechtschutzbed�rfnis, weil der Verf�gungskl�ger nach eigenem Vortrag bereits einen vollstreckbaren Unterlassungstitel in Form des vor dem OLG M�nchen geschlossenen Vergleich vom 23.07.2021 erwirkt hat, aus dem er die Vollstreckung betreiben k�nnte. Dabei kann die Frage, ob durch einen solchen Titel das Rechtsschutzbed�rfnis grunds�tzlich entfallen kann, dahingestellt bleiben. Denn jedenfalls steht zur �berzeugung der Kammer fest, dass die jetzt streitgegenst�ndliche Bildberichterstattung nicht von der Unterlassungsverpflichtung, wie die Verf�gungsbeklagte sie in dem Vergleich vom 23.07.2021 �bernommen hat, erfasst wird.
14 In dem Vergleich vom 23.07.2021 (Az.: 18 U 2628/21) verpflichtet sich die Verf�gungsbeklagte es zu unterlassen, „im Zusammenhang mit einer Berichterstattung �ber die strafrechtlichen Ermittlungen gegen den Verf�gungskl�ger dessen Bildnis zu ver�ffentlichen oder zu verbreiten oder ver�ffentlichen oder verbreiten zu lassen, wenn dies geschieht wie in dem am 06.11.2020 unter der �berschrift ‚Die … ver�ffentlichten Beitrag in dem Magazin …‘“ Zugleich wird allerdings der Umfang der Unterlassungsverpflichtung unter Ziff. 2 des Vergleiches dadurch bestimmt, dass die Grundlage „die Entscheidungsgr�nde des Senats im Verfahren mit dem Aktenzeichen 18 U 144/21 sind; der Umfang der Unterlassungsverpflichtung geht nicht weiter als der Tenor des gegen�ber der dortigen Verf�gungsbeklagten ausgesprochenen Verbots.“
15 In diesem zur Bestimmung der Reichweite in Bezug genommenen Urteil vom 18.05.2021 (Az. 18 U 144/21) hat das OLG M�nchen zu dem dort ausgeurteilten Verbot der Bildver�ffentlichung ausgef�hrt (Nr. 2a, lit. bb – Hervorhebung durch die Kammer):
„Jedoch �berwiegt in der gebotenen Gesamtschau im Streitfall das allgemeine Pers�nlichkeitsrecht des Verf�gungskl�gers, der der �ffentlichkeit bislang nicht bekannt ist, die f�r die Verf�gungsbeklagte streitenden Interessen. Insbesondere kann im derzeitigen Stadium des Ermittlungsverfahrens trotz Erheblichkeit und Umfang der vorgeworfenen Taten noch kein �berwiegendes Interesse der �ffentlichkeit angenommen werden, mit einem gro�formatigen Portraitfoto – zumal aus dem Jahre 2006 – �ber die Nennung des Namens des Verf�gungskl�gers hinaus auch �ber das Aussehen des Verf�gungskl�gers informiert zu werden. Insoweit f�llt die erh�hte Gefahr einer Stigmatisierung und Prangerwirkung ins Gewicht, da der Kl�ger im Zusammenhang mit den erheblichen strafrechtlichen Vorw�rfen aus einer weitgehenden Anonymit�t gerissen wird, obwohl bis zum heutigen Zeitpunkt noch keine Anklage gegen ihn erhoben worden ist. Er wird durch die Abbildung f�r eine breite �ffentlichkeit ohne Weiteres erkennbar und sein Gesicht mit den Straftaten verbunden, woraus sich eine zus�tzliche, �ber die Wortberichterstattung hinausgehende Belastung ergibt. Hieran vermag auch der Auftritt des Verf�gungskl�gers in der �ffentlichen Sitzung des Untersuchungsausschusses, in der Bild- und Tonaufnahmen nicht zugelassen sind, nichts zu �ndern.“
16 Damit hat das OLG M�nchen in dem Urteil vom 19.05.2021 in der Abw�gung der widerstreitenden Interessen ma�geblich auf den Stand des Ermittlungsverfahrens zum damaligen Zeitpunkt und den Umstand, dass noch keine Anklage erhoben war, abgestellt. Diese Erw�gungen wurden dann in dem Vergleich vom 23.07.2021 f�r die Bestimmung der Reichweite zugrunde gelegt, woraus zugleich folgt, dass auch insoweit auf den Stand des noch nicht abgeschlossenen Ermittlungsverfahrens abzustellen ist.
17 Da die jetzt streitgegenst�ndliche Bildberichterstattung unzweifelhaft nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens und Anklageerhebung erfolgt ist und der Artikel sich insbesondere mit der Bedeutung des Verf�gungskl�gers f�r die Anklage – er selbst als Angeschuldigter, aber auch als Kronzeuge f�r die Anklage gegen die weiteren Angeschuldigten – auseinandersetzt, handelt es sich um ge�nderte Umst�nde, die von den im Vergleich vom 23.07.2021 vereinbarten Verpflichtungen der Verf�gungsbeklagten nicht umfasst sind.
18 Entsprechend l�sst der Vergleich auch nicht das Rechtsschutzbed�rfnis des Verf�gungskl�gers an der von ihm begehrten einstweiligen Verf�gung entfallen. Der Antrag ist daher zul�ssig.
19 2. Der Antrag erweist sich aber als unbegr�ndet. Der Verf�gungskl�ger hat weder aus dem vor dem OLG M�nchen geschlossenen Vergleich vom 23.07.2021 noch nach �� 1004, 823 Abs. 2 BGB i.V.m. �� 22 f. KunstUrhG einen Anspruch auf Unterlassung der Bildver�ffentlichung.
20 2.1. Ein Anspruch des Verf�gungskl�gers ergibt sich nicht aus Nr. 1 des Vergleiches vom 23.07.2021; insoweit kann auf die obigen Ausf�hrungen (unter 1) Bezug genommen werden.
21 2.2. Der Anspruch ergibt sich auch nicht aus �� 1004, 823 Abs. 2 BGB i.V.m. �� 22 f. KunstUrhG. Denn die ohne Einwilligung vorgenommene Ver�ffentlichung des Fotos ber�hrt zwar das Recht am eigenen Bild des Verf�gungskl�gers als besonderem Ausdruck seines allgemeinen Pers�nlichkeitsrechts; in Abw�gung mit dem hier �berwiegenden Berichterstattungsinteresse der Verf�gungsbeklagten muss der Verf�gungskl�ger dies jedoch hinnehmen.
22 2.2.1. Die Zul�ssigkeit einer Bildberichterstattung richtet sich nicht nach denselben Ma�st�ben wie die einer Textberichterstattung, sondern beurteilt sich nach dem abgestuften Schutzkonzept der �� 22, 23 KunstUrhG (OLG M�nchen v. 18.05.2021 – Az. 18 U 144/21 – Nr. 2a lit. aa; BGH v. 18.06.2019 – Az.: VI ZR 80/18 – Rz. 30; BGH v. 17.12.2019 – VI ZR 249/18 – Rz. 39; alle Zitate im Folgenden, soweit nicht anders gekennzeichnet, zitiert nach juris-Datenbank). Nach � 22 Satz 1 KunstUrhG d�rfen Bildnisse einer Person grunds�tzlich nur mit deren – hier nicht vorliegender – Einwilligung verbreitet werden; eine Ausnahme hiervon sieht � 23 Abs. 1 Nr. 1 KunstUrhG vor, wenn es sich um ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt. Diese Ausnahme ihrerseits gilt aber nach � 23 Abs. 2 KunstUrhG nicht f�r eine Verbreitung, durch die berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt werden.
23 Schon die Beurteilung, ob ein Bildnis dem Bereich der Zeitgeschichte im Sinne von � 23 Abs. 1 Nr. 1 KunstUrhG zuzuordnen ist, erfordert eine Abw�gung zwischen den Rechten des Abgebildeten aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK einerseits und den Rechten der Presse aus Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK andererseits. Ma�gebend f�r die Frage, ob es sich um ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt, ist der Begriff des Zeitgeschehens, der nicht zu eng verstanden werden darf, sondern all Fragen von allgemeinem gesellschaftlichem Interesse umfasst. Insoweit geh�rt es zum Kern der Presse- und Meinungsfreiheit, dass die Presse im Grundsatz nach ihren eigenen publizistischen Kriterien entscheiden kann, was �ffentliches Interesse beansprucht; dazu z�hlt auch die Entscheidung, ob und wie ein Presseerzeugnis bebildert wird, so dass eine Bed�rfnispr�fung, ob eine Bebilderung veranlasst war, nicht stattfindet (vgl. OLG M�nchen v. 18.05.2021 – Az. 18 U 144/21 – Nr. 2a lit. aa; BGH v. 06.02.2018 – Az.: VI ZR 76/17 – Rz. 10 m.w.N.; BGH v. 18.06.2019 – Az.: VI ZR 80/18 – Rz. 31; BGH v. 17.12.2019 – VI ZR 249/18 – Rz. 40 f.). Allerdings besteht das Informationsinteresse nicht schrankenlos, sondern der Einbruch in die pers�nliche Sph�re des Abgebildeten wird durch den Grundsatz der Verh�ltnism��igkeit beschr�nkt. Im Rahmen der Abw�gung kommt dem Gegenstand der Berichterstattung ma�gebliche Bedeutung zu, wobei der Informationsgehalt der Bildberichterstattung unter Ber�cksichtigung der zugeh�rigen Textberichterstattung zu ermitteln ist und ebenso, welche Rolle dem Betroffenen in der �ffentlichkeit zukommt (vgl. OLG M�nchen v. 18.05.2021 – Az. 18 U 144/21 – Nr. 2a lit. aa; BGH v. 17.12.2019 – VI ZR 249/18 – Rz. 42 f.). Auch bei der strafverfahrensbegleitenden Bildberichterstattung hat in der Abw�gung der widerstreitenden Interessen – bereits bei der Pr�fung, ob ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte im Sinne des � 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG vorliegt – die Unschuldsvermutung Ber�cksichtigung zu finden; insoweit ist eine entsprechende Zur�ckhaltung geboten und eine m�gliche Prangerwirkung zu ber�cksichtigen, so dass „oftmals bis zu einem erstinstanzlichen (nicht notwendig rechtskr�ftigen) Schuldspruch das Recht des Beschuldigten auf Schutz der Pers�nlichkeit das Interesse an einer identifizierenden Bildberichterstattung �berwiegen“ wird (OLG M�nchen v. 18.05.2021 – Az. 18 U 144/21 – Nr. 2a lit. aa; vgl. auch BGH v. 06.02.2018 – VI ZR 76/17 – Rz. 46 m.w.N.). Gerade f�r die Bildberichterstattung im Zusammenhang mit einem Strafverfahren hat der BGH dazu bereits Grunds�tze f�r die in die Abw�gung der widerstreitenden Interessen einzubeziehenden Positionen aufgestellt und ausgef�hrt (Urteil v. 18.06.2019 – Az.: VI ZR 80/18 – Rz. 32 f.):
„Es bedarf mithin einer abw�genden Ber�cksichtigung der kollidierenden Rechtspositionen. Die Belange der Medien sind dabei in einen m�glichst schonenden Ausgleich mit dem allgemeinen Pers�nlichkeitsrecht des von einer Berichterstattung Betroffenen zu bringen (Senatsurteil vom 29. Mai 2018 – VI ZR 56/17, AfP 2018, 410 Rn. 15 m.w.N.). Im Rahmen der Abw�gung kommt dem Gegenstand der Berichterstattung ma�gebliche Bedeutung zu, wobei der Informationsgehalt der Bildberichterstattung unter Ber�cksichtigung der zugeh�rigen Textberichterstattung zu ermitteln ist (Senatsurteile vom 29. Mai 2018 – VI ZR 56/17, AfP 2018, 410 Rn. 16; 16. Februar 2016 – VI ZR 367/15, NJW-RR 2017, 31 Rn. 38; vom 7. Juni 2011 – VI ZR 108/10, BGHZ 190, 52 Rn. 19, 23). Entscheidend ist insbesondere, ob die Medien im konkreten Fall eine Angelegenheit von �ffentlichem Interesse ernsthaft und sachbezogen er�rtern, damit den Informationsanspruch des Publikums erf�llen und zur Bildung der �ffentlichen Meinung beitragen oder ob sie – ohne Bezug zu einem zeitgeschichtlichen Ereignis – lediglich die Neugier der Leser befriedigen (Senatsurteile vom 29. Mai 2018 – VI ZR 56/17, AfP 2018, 410 Rn. 16; vom 16. Februar 2016 – VI ZR 367/15, NJW-RR 2017, 31 Rn. 38; vom 9. Februar 2010 – VI ZR 243/08, NJW 2010, 2432 Rn. 34; jeweils m.w.N.). Geht es um eine identifizierende Bildberichterstattung �ber eine Straftat, so ist zu ber�cksichtigen, dass eine solche Berichterstattung in das Recht des Abgebildeten auf Schutz seiner Pers�nlichkeit eingreift, weil sie sein Fehlverhalten �ffentlich bekannt macht und seine Person in den Augen der Adressaten von vornherein negativ qualifiziert (vgl. Senatsurteile vom 16. Februar 2016 – VI ZR 367/15, NJW-RR 2017, 31 Rn. 38; vom 9. Februar 2010 – VI ZR 243/08, NJW 2010, 2432 Rn. 34; vom 28. Oktober 2008 – VI ZR 307/07, BGHZ 178, 213 Rn. 33). Andererseits geh�rt eine Straftat zum Zeitgeschehen, dessen Vermittlung Aufgabe der Medien ist. Wie schon bei der Beurteilung der Zul�ssigkeit der �u�erungen 1 bis 3 ist auch bei der rechtlichen Pr�fung der Bildberichterstattung in die Abw�gung einzustellen, dass die Verletzung der Rechtsordnung und die Beeintr�chtigung individueller Rechtsg�ter grunds�tzlich ein anzuerkennendes Interesse der �ffentlichkeit an n�herer Information �ber Tat und T�ter begr�nden und dass bei schweren Gewaltverbrechen in der Regel ein �ber blo�e Neugier und Sensationslust hinausgehendes Interesse an n�herer Information auch �ber die Person des T�ters anzuerkennen ist (vgl. Senatsurteile vom 7. Juni 2011 – VI ZR 108/10, BGHZ 190, 52 Rn. 19; vom 9. Februar 2010 – VI ZR 243/08, NJW 2010, 2432 Rn. 34 i.V.m. Rn. 17). Bei Straftaten besteht h�ufig ein legitimes Interesse an der Bildberichterstattung �ber den T�ter, weil sie oft durch die Pers�nlichkeit des T�ters gepr�gt sind und Bilder unmittelbar und pr�gnant �ber die Person des T�ters informieren k�nnen (Senatsurteil vom 7. Juni 2011 – VI ZR 108/10, BGHZ 190, 52 Rn. 24 m.w.N.). Auch hier kommt es ma�geblich auf die Bedeutung der Straftat f�r die �ffentlichkeit an, die sich aus der Schwere oder Art der Tat, den Besonderheiten des Tathergangs oder der Person oder Stellung des T�ters ergeben kann (vgl. Senatsurteile vom 28. Oktober 2008 – VI ZR 307/07, BGHZ 178, 213 Rn. 22; BVerfG, NJW 2009, 3357 Rn. 20; NJW 2009, 350 Rn. 11). Mag oftmals bis zu einem erstinstanzlichen Schuldspruch das Recht auf Schutz der Pers�nlichkeit das Interesse an einer Abbildung des Straft�ters �berwiegen (vgl. BVerfG, NJW 2009, 3357 Rn. 20), kann schon mit dem erstinstanzlichen Urteil – auch vor Eintritt der Rechtskraft – dem Informationsinteresse der Vorrang geb�hren (Senatsurteil vom 7. Juni 2011 – VI ZR 108/10, BGHZ 190, 52 Rn. 25). Jedenfalls bei einem rechtskr�ftig verurteilten Straft�ter besteht nicht mehr die Gefahr, dass sein Gesicht zu Unrecht mit der Tat verbunden wird und er sich von diesem Eindruck auch nach einem Freispruch auf unabsehbare Zeit nicht mehr befreien kann (vgl. BVerfG, NJW 2009, 350 Rn. 14 f.). Auch im Rahmen der Bildberichterstattung gilt der Grundsatz, dass derjenige, der den Rechtsfrieden bricht, sich nicht nur den hierf�r verh�ngten strafrechtlichen Sanktionen beugen, sondern es auch dulden muss, dass das von ihm selbst erregte Informationsinteresse der �ffentlichkeit auf den daf�r �blichen Wegen befriedigt wird (Senatsurteile vom 7. Juni 2011 – VI ZR 108/10, BGHZ 190, 52 Rn. 19; vom 9. Februar 2010 – VI ZR 243/08, NJW 2010, 2432 Rn. 34 i.V.m. Rn. 18; vom 28. Oktober 2008 – VI ZR 307/07, BGHZ 178, 213 Rn. 33). Verdient f�r die aktuelle Berichterstattung �ber Straftaten das Informationsinteresse im Allgemeinen den Vorrang, gewinnt das Resozialisierungsinteresse und das Recht des T�ters, „alleine gelassen zu werden“, mit zeitlicher Distanz zur Straftat und zum Strafverfahren zunehmende Bedeutung (Senatsurteile vom 7. Juni 2011 – VI ZR 108/10, BGHZ 190, 52 Rn. 25; vom 28. Oktober 2008 – VI ZR 307/07, BGHZ 178, 213 Rn. 23 m.w.N.)."
24 2.2.2. Diese Ma�st�be zugrunde gelegt, stellt das angegriffene Foto des Verf�gungskl�gers vorliegend ein Bildnis der Zeitgeschichte im Sinne von � 23 Abs. 1 Nr. 1 KunstUrhG dar und die berechtigten Interessen des Verf�gungskl�gers m�ssen in der Abw�gung mit dem durch Art. 5 Abs. 1 GG gesch�tzten Berichterstattungsinteresse der Verf�gungsbeklagten auf Grund der konkreten Umst�nde des Einzelfalles im konkreten Zeitpunkt der Berichterstattung auch gem. � 23 Abs. 2 KunstUrhG zur�ckstehen.
25 2.2.2.1. Dabei ist einerseits zu Gunsten des Verf�gungskl�gers zu ber�cksichtigen, dass er – bis dahin unstreitig nicht selbst die �ffentlichkeit suchend und bis zu der vielf�ltigen Berichterstattung im Zusammenhang mit dem W1.-Komplex auch nicht in der �ffentlichkeit stehend – durch die Bildberichterstattung in besonderer Weise der Anonymit�t entzogen und in das Licht der �ffentlichkeit gestellt wird. Denn auch wenn – wie das OLG M�nchen bereits mehrfach entschieden hat – eine identifizierende Wortberichterstattung �ber den Verf�gungskl�ger in Anbetracht der Bedeutung des W1.-Komplexes und jedenfalls nach Ma�gabe der Grunds�tze �ber die Verdachtsberichterstattung zul�ssig ist und die Person des Verf�gungskl�gers ebenso wie seine Rolle und Funktion dadurch namentlich bekannt gemacht werden, so wird durch die Ver�ffentlichung eines Fotos die Identifizierbarkeit zus�tzlich erh�ht und umso leichter f�r Dritte erm�glicht.
26 Das wiegt einerseits im Hinblick auf die im Rechtsstaatsprinzip wurzelnde Unschuldsvermutung schwerer als eine nur namentliche Identifizierbarkeit. Andererseits stellt es ihn aber auch in seiner Funktion als Kronzeuge leichter identifizierbar in die �ffentlichkeit, woraus sich eine zumindest denkbare Erh�hung einer Gef�hrdung gegen�ber der nur namentlichen Identifizierbarkeit ergeben kann.
27 2.2.2.2. Zu Gunsten der Verf�gungsbeklagten ist demgegen�ber in die Abw�gung nicht nur einzustellen, dass es sich zum einen um ein sog. kontextneutrales Foto des Verf�gungskl�gers handelt, das insoweit durch die Art der Darstellung bzw. Abbildung keinen zus�tzlichen Verletzungsgehalt – �ber die Abbildung als solche hinaus – in sich tr�gt, und dass zum andern die Identit�t des Verf�gungskl�gers jedenfalls der interessierten �ffentlichkeit, insbesondere soweit ein pers�nliches Interesse durch den W1.-Komplex ber�hrt ist, auch ohne eine Bildver�ffentlichung bekannt ist und zugleich konkrete Anhaltspunkte f�r eine Gef�hrdung des Verf�gungskl�gers weder vorgetragen noch ersichtlich sind, wie dies in anderen „Kronzeugen-Konstellationen“ ggf. der Fall sein mag. Ferner handelt es sich um ein Geschehen, welches in der Sozialsph�re des Verf�gungskl�gers – n�mlich seinem beruflichen Umfeld – ankert.
28 Ferner ist zu ber�cksichtigen, dass es sich bei den im Zusammenhang mit dem W1.-Komplex im Raum stehenden Vorw�rfen zwar nicht um Gewaltdelikte, aber um sog. „Wirtschaftsdelikte“ in gro�em Umfang und mit erheblichem Schaden handelt, was ein umso gr��eres Berichtsinteresse ausl�st.
29 Vor allem aber streitet f�r die Verf�gungsbeklagte das �berragende �ffentliche Interesse an einem Wirtschaftsskandal, der nicht nur auf Grund der H�he des Schadens, sondern auch auf Grund des Umstandes, dass es sich bei der W1.�AG um ein DAX-Unternehmen handelte und der Komplex auch einen Untersuchungsausschuss im Deutschen Bundestag veranlasst hat, zu den bedeutendsten in der Geschichte der Bundesrepublik gerechnet wird. Dies, aber auch die �ffentliche Fahndung nach einem anderen, spektakul�r gefl�chteten Beschuldigten sowie die internationalen Verbindungen des zwischenzeitlich insolventen Unternehmens haben auch international eine umfangreiche Berichterstattung ausgel�st.
30 Von Bedeutung ist in diesem Zusammenhang auch, dass der Verf�gungskl�ger – soweit vorgetragen und nicht bestritten – ein Gest�ndnis abgelegt und sich – gleichfalls unbestritten – im Untersuchungsausschuss des Deutschen Bundestages bei den Abgeordneten als Vertretern der �ffentlichkeit sowie bei den Gesch�digten entschuldigt und von einem „Riesendesaster“ gesprochen hat, das sich durch nichts besch�nigen lasse. Insoweit ist vorliegend von einem erh�hten Verdachtsgrad auszugehen, was seinen Ausdruck nicht zuletzt darin findet, dass die Staatsanwaltschaft M�nchen I nunmehr das Ermittlungsverfahren (welches regelm��ig auch dazu dient, entlastende Umst�nde zu ermitteln und ein Gest�ndnis auf seine Belastbarkeit hin zu �berpr�fen) abgeschlossen und Anklage erhoben hat. Ist aber ein berichtetes Geschehen unstreitig oder hat sich der Verdachtsgrad durch ein Gest�ndnis verdichtet, so ist dies gerade auch im Hinblick auf die f�r den Betroffenen streitende Unschuldsvermutung in der Abw�gung zu gewichten (BVerfG v. 25.01.2012 – Az.: 1 BvR 2499/09 und 1 BvR 2503/09 – Rz. 36; OLG K�ln v. 04.05.2017 – Az.: 15 U 153/16 – Rz. 32).
31 In diesem Zusammenhang kommt hinzu, dass das �berragende Interesse an der Berichterstattung sich nicht zuletzt auch deshalb an der Person des Verf�gungskl�gers festmachen l�sst, weil er nicht nur Angeschuldigter ist, sondern zugleich Kronzeuge f�r die Anklage gegen die weiteren Angeschuldigten. Ihm kommt insoweit eine doppelte Funktion und damit eine zentrale Bedeutung f�r die Anklage zu, weil – womit sich der streitgegenst�ndliche Artikel ausgiebig befasst – von der Belastbarkeit seiner Angaben auch in nicht unerheblichem Ma�e der Ausgang des Verfahrens f�r weitere Angeschuldigte und Beschuldigte abh�ngen wird.
32 2.2.2.3. Insoweit stellt sich die Situation auch f�r die Abw�gung deutlich ge�ndert dar gegen�ber dem vom OLG M�nchen in seinem Urteil vom 18.05.2021 (Az. 18 U 144/21) zugrunde gelegten Sachverhalt. Hatte das OLG M�nchen dort mit Blick auf das damalige „Stadium des Ermittlungsverfahrens“ und den Umstand, dass bis zum damaligen Zeitpunkt noch keine Anklage gegen den Verf�gungskl�ger erhoben war, abgestellt, so ist das Ermittlungsverfahren nunmehr abgeschlossen, die Anklage ist erhoben und der Verf�gungskl�ger hat ein Gest�ndnis abgelegt. Er tritt zudem als Kronzeuge auf, so dass in Anbetracht dieses deutlich erh�hten Verdachtsgrades die Unschuldsvermutung gegen�ber dem fr�hen Stadium eines Ermittlungsverfahrens an Gewicht verliert, wohingegen das �ffentliche Interesse gerade auch an seiner Person zunimmt und daraus resultierend auch das Interesse der Verf�gungsbeklagten, nicht nur �ber diesen herausragenden Wirtschaftsskandal, den Schaden, die Tatvorw�rfe und den Verfahrensgang, sondern auch die Protagonisten dieses Komplexes und dabei auch die Person des Verf�gungskl�gers in seiner doppelten Funktion als Angeschuldigter an einer „wichtigen Schaltstelle“ im W1.-Komplex einerseits und als Kronzeuge f�r die Anklage gegen weitere Handelnde andererseits zu berichten und diesen Bericht auch zur Informationsvermittlung – zumindest kontextneutral – zu bebildern.
33 2.2.3. Auf Grund all dessen handelt es sich vorliegend um ein Bildnis der Zeitgeschichte im Sinne von � 23 Abs. 1 Nr. 1 KunstUrhG, dessen einwilligungslose Ver�ffentlichung auch in Abw�gung mit dem Interesse des Verf�gungskl�gers im Sinne von � 23 Abs. 2 KunstUrhG muss nunmehr – nach Anklageerhebung gegen den gest�ndigen und als Kronzeuge auftretenden Verf�gungskl�ger in Anbetracht des �berragenden Berichterstattungsinteresses zul�ssig ist. Dementsprechend hat der Verf�gungskl�ger auch gem. � 1004, 823 Abs. 2 BGB i.V.m. � 22 KunstUrhG keinen Anspruch auf Unterlassung der Bildver�ffentlichung.
34 2.3. Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verf�gung erweist sich daher als unbegr�ndet, weil der Verf�gungskl�ger weder aus dem Vergleich vom 23.07.2021 noch aus �� 1004, 823 Abs. 2 BGB i.V.m. � 22 KunstUrhG einen Verf�gungsanspruch gegen die Verf�gungsbeklagte hat.
35 3. Die Kostenentscheidung folgt aus � 91 ZPO, der Ausspruch zur vorl�ufigen Vollstreckbarkeit – im Hinblick auf die Kosten – beruht auf �� 708 Nr. 6, 711 ZPO.
Die einwilligungslose Ver�ffentlichung des Bildnisses eines gest�ndigen Kronzeugen in einem Pressebericht ist zul�ssig, wenn Gegenstand der Berichterstattung ein Wirtschaftsskandal ist, der nicht nur auf Grund der H�he des Schadens, sondern auch auf Grund des Umstandes, dass es sich bei dem betroffenen Unternehmen um ein DAX-Unternehmen handelte und der Komplex auch einen Untersuchungsausschuss im Deutschen Bundestag veranlasst hat, zu den bedeutendsten Wirtschaftsstrafverfahren in der Geschichte der Bundesrepublik gerechnet wird. (Rn. 24 – 33) (redaktioneller Leitsatz)
Zul�ssige identifizierende Bildberichterstattung �ber Kronzeuge aus Wirtschaftsstrafverfahren
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.