LG M�nchen I 37. Zivilkammer, 2022-04-08, 37 O 7632/21

37 O 7632/21Tribunal Cantonal8 de abr. de 2022

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Regest

Seinem Schutzbereich nach erfasst das Recht am eingerichteten und ausge�bten Gewerbebetrieb all das, was in seiner Gesamtheit den Gewerbebetrieb zur Entfaltung und Bet�tigung in der Wirtschaft bef�higt, also nicht nur Betriebsr�ume und -grundst�cke, Maschinen und Ger�tschaften, Einrichtungsgegenst�nde und Warenvorr�te, sondern auch Gesch�ftsverbindungen, Kundenkreis und Au�enst�nde sowie Gesch�ftsideen, Know-how, good will, Lieferantenbeziehungen und �hnliche immaterielle Betriebsmittel. (Rn. 48) (redaktioneller Leitsatz)

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LG M�nchen I 37. Zivilkammer — 2022-04-08 — 37 O 7632/21 — Endurteil

Entscheidungsdatum: 2022-04-08

Aktenzeichen: 37 O 7632/21

Dokumenttyp: Endurteil

Tenor

I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines f�r jeden Fall der Zuwiderhandlung f�lligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle bis zu zwei Jahren, Ordnungshaft jeweils zu vollstrecken an ihrem gesetzlichen Vertreter,

zu unterlassen,

auf der Webseitewww.k..comein Profil des Unternehmens der Kl�gerin mit Namen, Gesellschaftsform, Standort und T�tigkeitsbranche zu ver�ffentlichen, auf welchem Bewertungen durch angebliche Mitarbeiter und/oder Bewerber der Kl�gerin eingestellt werden k�nnen, und dabei gleichzeitig

  1. auf dem Profil der Kl�gerin Werbung f�r Drittunternehmen einzublenden, w�hrend solche Werbung auf den Profilen zahlender Kunden unterbleibt, wenn dies wie nachfolgend abgebildet geschieht:

und/oder

  1. zahlenden Kunden anders als der Kl�gerin die M�glichkeit einer k�rzeren Bearbeitungszeit f�r das Hinterfragen einer Bewertung einzur�umen, wenn dies wie nachfolgend abgebildet geschieht:

und/oder

  1. zahlenden Kunden die M�glichkeit einzur�umen, im Rahmen des von der Beklagten angebotenen Reputationsmanagers binnen 24 Stunden �ber den Eingang einer neuen Bewertung informiert zu werden, w�hrend die Kl�gerin erst binnen einer Frist von 48 Stunden �ber den Eingang einer neuen Bewertung informiert wird.

II. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kl�gerin 538,95 € nebst Zinsen hieraus in H�he von 5 Prozentpunkten �ber dem Basiszinssatz seit 13.02.2021 zu zahlen.

III. Im �brigen wird die Klage abgewiesen.

IV. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Kl�gerin 3/4 und die Beklagte 1/4 zu tragen.

V. Das Urteil ist f�r die Kl�gerin gegen Sicherheitsleistung in H�he von 12.500,00 € vorl�ufig vollstreckbar. F�r die Beklagte ist das Urteil hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in H�he 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorl�ufig vollstreckbar.

Tatbestand

1 Die Parteien streiten um die Zul�ssigkeit der ohne Zustimmung der Kl�gerin erfolgten Ver�ffentlichung ihrer unternehmensbezogenen Daten auf der von der Beklagten betriebenen Arbeitgeberbewertungsplattform www.k..com.

2 Bei der Kl�gerin handelt es sich um ein etwa 100 Mitarbeiter besch�ftigendes, als Lohnhersteller von Nahrungserg�nzungsmitteln, Kosmetika und Produkten in den Bereichen Gesundheit und Wellness t�tiges Unternehmen mit Sitz in ….

3 Die in Hamburg ans�ssige Beklagte betreibt unter der Webseite www.k..com die nach ihrer eigenen Angabe gr��te Arbeitgeberbewertungsplattform Europas, auf der sich derzeit etwa 4,8 Millionen Bewertungen zu �ber 989.000 Arbeitgebern befinden. Mit ihrer Plattform erm�glicht es die Beklagte aktuellen und ehemaligen Mitarbeitern, Auszubildenden und Bewerbern, Unternehmen in deren Funktion als Arbeitgeber kostenlos und anonym in den nachfolgend eingeblendeten Kategorien mit jeweils zwischen einem und f�nf Sternen zu bewerten, wobei ein Stern die schlechteste und f�nf Sterne die beste Bewertung darstellt:

4 Neben dieser rein numerischen Bewertung steht den Nutzern eine Freitextfunktion zur Verf�gung, die sowohl eine Kommentierung zu den einzelnen Bewertungskriterien als auch eine die jeweilige Bewertung insgesamt charakterisierende �berschrift erm�glicht. S�mtliche Bewertungen und Kommentare sind f�r Nutzer der Plattform der Beklagten ohne vorherige Registrierung einsehbar.

5 Arbeitgeber werden von der Beklagten auf ihrer Plattform kostenlos mit einem sogenannten Gratisprofil gelistet, sobald eine erste Bewertung f�r dessen Unternehmen abgegeben wurde. Eine vorherige Kontaktaufnahme mit dem betroffenen Arbeitgeber erfolgt nicht. Die Listung erfolgt vielmehr einseitig und ohne Zustimmung des betroffenen Arbeitgebers. Im Rahmen eines Gratisprofils werden die Firma, Rechtsform, Sitz und Branche des betroffenen Unternehmens wie nachfolgend abgebildet aufgef�hrt:

6 In einer mit einem blauen Balken hinterlegten Titelzeile findet sich zudem der folgende Hinweis:

7 Klickt man auf dieses Feld, erfolgt eine automatische Weiterleitung auf die Internetseite https://recruiting.x..com/de/k./employer-branding-profil, unter welcher das sogenannte Employer Branding Profil eingerichtet werden kann. Bei dem Employer Branding Profil handelt es sich um eine zahlungspflichtige Profilseite auf der Arbeitgeberbewertungsplattform www.k..com, die einem bewerteten Unternehmen verschiedene Vorteile in der Darstellung des eigenen Unternehmens gegen�ber einem blo�en Gratisprofil einr�umt.

8 Auf einer Gratisprofilseite wird unterhalb der oben genannten Unternehmensdaten eine �bersicht der Bewertung der Mitarbeiterzufriedenheit in den Kategorien Karriere & Gehalt, Unternehmenskultur, Arbeitsumgebung und Vielfalt gezeigt, in der die sich jeweils im Durchschnitt ergebende Anzahl an Bewertungssternen gezeigt wird. Zugleich wird rechts neben dem Unternehmensnamen als sogenannter k. Score die insgesamte Durchschnittsbewertung gezeigt. Im Gesamtbild stellt sich die Gratisprofilseite der Kl�gerin wie folgt dar (Ausz�ge der von der Kl�gerin als Anlage K 5 eingereichten Screenshots der Gratisprofilseite der Kl�gerin):

9 Darunter werden f�r das fragliche Unternehmen von den Plattformnutzern genannte Benefits zusammengefasst:

10 Zugleich wird in einem grafisch abgegrenzten Textfeld eine Slideshow eingeblendet, in der sich Inhaber eines zahlungspflichtigen Employer Branding Profils als Arbeitgeber aus der Branche des bewerteten Unternehmens auf der Gratisprofilseite eines bewerteten Unternehmens pr�sentieren:

11 Im weiteren Verlauf der Gratisprofilseite werden sodann ausgew�hlte Kommentare, Verbesserungsvorschl�ge von Mitarbeitern und ein �berblick zu Bewertungen im Themenbereich Karriere und Weiterbildung eingeblendet.

12 Neben dieser auf einem Gratisprofil zun�chst angezeigten �bersichtsseite kann ein Nutzer unter dem Reiter „Bewertungen“ die einzelnen, von den Nutzern jeweils vergebenen Sternebewertung und freitextlich formulierten Kommentare im Detail nachlesen (Ausz�ge der von der Kl�gerin als Anlage K 5 eingereichten Screenshots der Gratisprofilseite der Kl�gerin):

13 Unter dem weiteren Reiter „Geh�lter“ werden von den Nutzern zur Verf�gung gestellte gehaltsbezogene Informationen zusammengefasst. F�r die Kl�gerin sind derzeit noch keine entsprechenden Informationen ver�ffentlicht (Ausz�ge der von der Kl�gerin als Anlage K 5 eingereichten Screenshots der Gratisprofilseite der Kl�gerin):

14 Der neben dem Reiter „Geh�lter“ abgebildete Reiter „Firmenkultur“ beinhaltet eine grafische �bersicht dar�ber, ob nach den Angaben der Nutzer die Unternehmenskultur des bewerteten Unternehmens eher traditionell oder modern ist. Zudem werden neben einzelnen, die Unternehmenskultur betreffenden Bewertungskommentaren grafisch aufbereitete �bersichten zu den Kategorien „Work-Life-Balance“, „Umgang miteinander“, „F�hrung“ und „Strategische Richtung“ gezeigt, aus denen Nutzer die Bewertung der Kl�gerin als bewertetes Unternehmen im Verh�ltnis zu der jeweiligen Branchendurchschnittsbewertung (hier: Medizin/Pharma) ersehen k�nnen (Anlage K 5, Seiten 27 bis 31).

15 Der weitere Reiter „Fragen“ erm�glicht es einem Nutzer, anonym spezifische Fragen zu dem bewerteten Unternehmen zu stellen.

16 In dem letzten auf einer Gratisprofilseite abgebildeten Reiter mit der Rubrik „Jobs“ werden Stellenangebote von Inhabern eines zahlungspflichtigen Employer Branding Profils als Arbeitgeber aus der Branche des jeweils bewerteten Unternehmens ver�ffentlicht. Zugleich wird weiteren Arbeitgebern aus der Branche des bewerteten Unternehmens in einem als solchem gekennzeichneten Anzeigenbereich am rechten Rand der Webseite die M�glichkeit er�ffnet, sich als Arbeitgeber vorzustellen. Dem bewerteten Unternehmen selbst ist es hingegen nicht m�glich, auf seiner Gratisprofilseite oder der Profilseite anderer Unternehmen unter der Rubrik „Jobs“ Stellenanzeigen zu ver�ffentlichen. Vielmehr findet sich auf Gratisprofilseiten standardm��ig der Hinweis, dass derzeit auf k. keine Jobs f�r das bewertete Unternehmen hinterlegt sind und stattdessen Jobs aus der Branche des bewerteten Unternehmens gezeigt werden (Ausz�ge der von der Kl�gerin als Anlage K5 eingereichten Screenshots der Gratisprofilseite der Kl�gerin):

17 Im Vergleich zu dem wie vorstehend in Ausz�gen dargestellten Gratisprofil bietet die Beklagte den auf ihrer Plattform bewerteten Unternehmen im Rahmen eines Employer Branding Profils folgende Vorteile an:

18 Im Gegensatz zu Gratisprofilseiten wird auf Employer Branding Profilen keine Werbung f�r dritte Arbeitgeberunternehmen eingeblendet. So findet sich auf der �bersichtsseite die bei Gratisprofilen eingeblendete Slideshow mit der Vorstellung von derselben Branche zugeh�rigen Arbeitgeberunternehmen bei Employer Branding Profilen nicht. Wird nach der Wahl eines zahlenden Kunden der Beklagten auf dessen Employer Branding Profil der Reiter „Jobs“ eingerichtet, kann das fragliche Unternehmen dort zudem eigene Stellenanzeigen schalten. Anders als bei Gratisprofilen werden bei Employer Branding Profilen auf der „Jobs“-Seite �berdies keine Profile dritter Arbeitgeberunternehmen eingeblendet. Den Schutz vor Fremdwerbung auf der eigenen Profilseite stellt die Beklagte als besonderen Vorteil des Employer Branding Profils unter www.x..com (Anlage K 28) wie folgt dar:

19 Dar�ber hinaus erm�glicht es die Beklagte, �ber den Erwerb des Employer Branding Profils auf der Profilseite der Plattform www.k..com ein Profilbild oder Unternehmenslogo neben der Firmenbezeichnung des fraglichen Unternehmens einzublenden sowie die bei Gratisprofilen nur einfarbig blau hinterlegte Titelzeile unternehmensspezifisch zu gestalten. Zudem k�nnen zahlende Arbeitgeber ihr Unternehmen auf der Plattform der Beklagten in entsprechenden Textfeldern ausf�hrlich beschreiben und Fotos und Videos einblenden sowie Bewerber-Leitf�den hinterlegen und den Unternehmensstandort �ber eine Verkn�pfung zu OpenStreetMap verlinken. M�glich ist es zahlenden Unternehmen weiter, ihre eigene Unternehmenswebseite und Social Media Auftritte mit ihrer Profilseite auf www.k..com zu verlinken.

20 Am 09.01.2020 nahm die Beklagte �ber ihren Sales Manager … erstmalig mit der Kl�gerin Kontakt auf, um das Interesse an dem Erwerb eines Employer Branding Profils zu erfragen. Auf Wunsch der Kl�gerin unterbreitete die Beklagte sodann mit Datum vom 06.03.2020 ein Angebot �ber die Einrichtung eines kostenpflichtigen Employer Branding Profils sowie einer sogenannten „XING Talentmanager Lizenz“, f�r welches dem Angebot der Beklagten zufolge ein Gesamtbetrag in H�he von 9.138,00 € f�r einen Zeitraum von zw�lf Monaten f�llig geworden w�re (Anlage K 39). Nach dem insoweit unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Kl�gerin wurde das Employer Branding Profil dabei gegen Zahlung eines Betrages von 5.190,00 € insbesondere mit der Befreiung von Fremdwerbung und weiteren Vermarktungsleistungen sowie dem k. Reputations-Manager und einem erweiterten Reporting beworben. Die Kl�gerin nahm dieses Angebot nicht an.

21 Mit Schreiben vom 26.05.2020 beanstandete die Kl�gerin sodann zwei konkrete negative Bewertungen, welche auf der Plattform der Beklagten ver�ffentlicht worden waren. Mit Schreiben vom 17.07.2020 erwiderte die Beklagte, die beanstandeten Inhalte vorerst zu deaktivieren und wies auf die M�glichkeit der Kommentarfunktion hin, um die eigene Sichtweise zu einer konkreten Bewertung auf der Profilseite �ffentlich darzulegen (Anlage K 37).

22 Im Zusammenhang mit einer weiteren R�ckfrage der Kl�gerin wegen der Beanstandung negativer Bewertungen auf der Plattform der Beklagten �bersandte die Beklagte sodann wiederum �ber ihren Sales Manager … am 28.09.2020 Hinweise zur Hinterfragung von Bewertungen (Anlage K 39). Ausdr�cklich hei�t es in dem E-Mail vom 28.09.2020: „Dies ist v�llig kostenlos. Bearbeitungszeit ungef�hr drei Wochen.“ In der zugleich �bersandten Anlage hei�t es unter der �berschrift „Bewertungen bearbeiten“ �berdies: „Die Bearbeitungszeit betr�gt normalerweise 3 Wochen (Kostenlos) und mit einem Employer Branding Profil 24 Stunden (Kostenpflichtig).“.

23 Mit anwaltlichem Schreiben vom 01.02.2021 forderte die Kl�gerin die Beklagte unter Fristsetzung zum 12.02.2021 auf, das auf der Plattform www.k..com bestehende Gratisprofil vollst�ndig zu l�schen (Anlage K 10). Zugleich verlangte sie die L�schung verschiedener konkreter Bewertungen. Mit E-Mail vom 02.02.2021 wies die Beklagte das L�schungsbegehren zur�ck, best�tigte aber zugleich, die beanstandeten Inhalte vorerst zu deaktiveren (Anlage K 11).

24 Die Kl�gerin ist der Ansicht, dass die ohne ihre Zustimmung erfolgte Ver�ffentlichung ihrer Unternehmensdaten auf der von der Beklagten betriebenen Arbeitgeberbewertungsplattform ihr Unternehmenspers�nlichkeitsrecht verletze und wettbewerbswidrig sei. Das Gesch�ftsmodell der Beklagten habe eine rechtswidrige Zwangslistung von Unternehmen auf der Arbeitgeberbewertungsplattform www.k..com zur Folge. Der Kl�gerin stehe daher der geltend gemachte Anspruch auf L�schung ihres Unternehmensprofils zu. Weiter habe sie Anspr�che auf Unterlassung der Ver�ffentlichung ihrer Unternehmensdaten auf der Plattform www.k..com, soweit die Beklagte zahlenden Kunden im Vergleich zu Gratisprofilinhabern bestimmte Vorteile einr�ume. Mit jedem dieser nur ihren zahlenden Kunden gew�hrten Vorteile verlasse die Beklagte die von ihr behauptete Rolle als neutraler Informationsmittler.

25 Insoweit behauptet die Kl�gerin, dass die Beklagte nur zahlenden Unternehmen weiter anbiete, ihr k.-Profil mit Suchbegriffen zu verkn�pfen, um so bei G.-Recherchen im Internet besser aufgefunden werden zu k�nnen.

26 Ein weiterer nur zahlenden Kunden gew�hrter Vorteil liege der Kl�gerin zu Folge darin, dass nur Inhaber eines Employer Branding Profils ihr k.-Profil mit einer von G. angebotenen Jobsuche („G. for Jobs“) verkn�pfen k�nnten.

27 Dar�ber hinaus w�rden zahlende Unternehmen bei der Darstellung in Suchergebnissen auf der Plattform der Beklagten bevorzugt. Vorrangig w�rden dabei das sogenannte „Open-Company-Siegel“ f�hrende Unternehmen gelistet. Die Verwendung dieses Siegels st�nde aber nur zahlenden Unternehmen frei, die sich bereit erkl�ren, Einblicke in ihren Arbeitsalltag zu gew�hren. Die Bedingungen der Verwendung dieses Siegels, insbesondere die Tatsache dessen Verf�gbarkeit nur f�r zahlende Kunden, seien f�r Nutzer zudem nicht hinreichend transparent erl�utert. Suche man �berdies auf der Plattform der Beklagten branchenbezogen nach Arbeitgebern im Bereich „Medizin/Pharma“, erschienen erst auf der neunten Seite der Ergebnisliste vereinzelte Basisprofile. Obwohl etwa Bayer, Roche und Merck als drei der weltweit gr��ten aber nicht zum zahlenden Kundenkreis der Beklagten z�hlenden Pharmaunternehmen jeweils �ber 400.000 Profilaufrufe h�tten, erschienen deren Profilseiten auf der Plattform der Beklagten erst auf Seite 9 der Suchergebnisliste.

28 Schlie�lich stelle die Beklagte Inhaber eines Employer Branding Profils auch hinsichtlich der pers�nlichen Kontaktaufnahme besser. So leiste die Beklagte bei der Erstellung und Pflege des Unternehmensprofils zahlender Kunden Hilfe in Form eines sogenannten Reputationsmanagers, �ber den zahlende Kunden im Falle des Eingangs einer neuen Bewertung ihres Unternehmens unverz�glich informiert w�rden (Anlage K 18). Zahlenden Kunden st�nde zudem ein pers�nlicher Ansprechpartner zur Verf�gung (Anlage K 19). Dar�ber hinaus w�rde Inhabern eines Employer Branding Profils eine k�rzere Bearbeitungszeit f�r das Hinterfragen einer auf der Plattform der Beklagten erfolgten Arbeitgeberbewertung einger�umt. W�hrend die Bearbeitungszeit normalerweise drei Wochen sei, betrage diese mit dem kostenpflichtigen Employer Branding Profil 24 Stunden (Anlage K20).

29 Auf Grund der mit den nur zahlenden Unternehmen zustehenden Vorteilen einhergehenden Ungleichbehandlung f�hre das Gesch�ftsmodell der Beklagten dazu, dass der Druck auf bewertete Unternehmen, die ihrerseits noch keine entgeltpflichtigen Leistungen der Beklagten in Anspruch nehmen, stetig steige. Bewertete Unternehmen s�hen sich der Zwangsspirale gegen�ber, entweder kostenpflichtig das Employer Branding Profil der Beklagten zu buchen oder Benachteiligungen auf dem Arbeitsmarkt in Folge m�glicher Reputationssch�den in Kauf zu nehmen.

30 Entgegen der Beklagten habe auch die L�schung beanstandeter Bewertungen nicht unproblematisch geklappt, sondern einen Zeitraum von 52 Tagen in Anspruch genommen.

31 Die Kl�gerin beantragt:

I. Die Beklagte wird verurteilt, s�mtliche in der Datenbank der Webseite www.k..com zu der Kl�gerin gespeicherten Daten - Name, Gesellschaftsform, Standort, T�tigkeitsbranche sowie die zu der Kl�gerin abgegebenen Bewertungen - zu l�schen.

II. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines f�r jeden Fall der Zuwiderhandlung f�lligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu vollstrecken an den f�r sie handelnden Vertretern, zu unterlassen, auf der Webseite www.k..com ein Profil des Unternehmens der Kl�gerin mit Namen, Gesellschaftsform, Standort und T�tigkeitsbranche zu ver�ffentlichen, auf welchem Bewertungen durch angebliche Mitarbeiter und/oder Bewerber der Kl�gerin eingestellt werden k�nnen, und dabei gleichzeitig

  1. auf dem Profil der Kl�gerin Werbung f�r Drittunternehmen einzublenden, w�hrend solche Werbung auf den Profilen zahlender Kunden unterbleibt, wenn dies geschieht wie in Anlage K 13 wiedergegeben (Hervorhebung in Rot durch Uz.) und/oder

  2. zahlenden Kunden anders als der Kl�gerin die M�glichkeit einzur�umen, auf ihrem Profil ein Profil-Bild zu hinterlegen, wenn dies geschieht wie in Anlage K 14 wiedergegeben (Hervorhebung in Rot durch Uz.) und/oder

  3. zahlenden Kunden anders als der Kl�gerin die M�glichkeit einzur�umen, auf ihrem Profil ein Titel-Bild zu hinterlegen, wenn dies geschieht wie in der Anlage K 14 wiedergegeben (Hervorhebung in Rot durch Uz.) und/oder

  4. zahlenden Kunden anders als der Kl�gerin die M�glichkeit einzur�umen, auf ihrem Profil individuelle Inhalte, Bilder und Videos im Rahmen einer Unternehmensbeschreibung zu pr�sentieren, wenn dies geschieht wie in Anlage K 15 wiedergegeben (Hervorhebung in Rot durch Uz.) und/oder

  5. zahlenden Kunden anders als der Kl�gerin die M�glichkeit einzur�umen, individuelle Bewertungskriterien (Profil-Felder) abzufragen, wenn dies geschieht wie in Anlage K 15 (Hervorhebung in Rot durch Uz.) wiedergegeben und/oder

  6. zahlenden Kunden anders als der Kl�gerin die M�glichkeit einzur�umen, auf ihrem Profil die Adresse ihrer eigenen Unternehmens-Webseite und/oder ihrer Social Media-Auftritte anzugeben und zu verlinken, wenn dies geschieht wie in Anlage K 16 wiedergegeben (Hervorhebung in Rot durch Uz.) und/oder

  7. zahlenden Kunden anders als der Kl�gerin die M�glichkeit einzur�umen, das Unternehmensprofil mit Suchbegriffen zu verkn�pfen, sodass diese im Vergleich zu nicht-zahlenden Unternehmen �ber Suchmaschinen besser auffindbar sind, wenn dies geschieht wie in Anlage K 8 wiedergegeben und/oder

  8. zahlenden Kunden anders als der Kl�gerin die M�glichkeit einzur�umen, das Unternehmensprofil mit der Suchmaschine des US-amerikanischen Unternehmens G. LLC „G. for Jobs“ zu verkn�pfen, wenn dies geschieht wie in Anlage K 8 wiedergegeben und/oder

  9. zahlenden Kunden anders als der Kl�gerin die M�glichkeit einzur�umen, das Unternehmensprofil auf der Webseite www.k..com au�erhalb der eigenen Unternehmensprofilseite anzuzeigen, wenn dies geschieht wie in Anlage K 17 wiedergegeben (Hervorhebung in Rot durch Uz.) und/oder

  10. zahlenden Kunden anders als der Kl�gerin die M�glichkeit einzur�umen, Hilfestellung bei der Erstellung und Pflege ihres Unternehmensprofils zu leisten, wenn dies geschieht wie in Anlage K 18 (Hervorhebung in Rot durch Uz.) wiedergegeben und/oder

  11. zahlenden Kunden anders als der Kl�gerin die M�glichkeit eines pers�nlichen Ansprechpartners im Unternehmen der Beklagten zur Seite zu stellen, wenn dies geschieht wie in Anlage K 19 wiedergegeben und/oder

  12. zahlenden Kunden anders als der Kl�gerin die M�glichkeit einer k�rzeren Bearbeitungszeit f�r das Hinterfragen einer Bewertung einzur�umen, wenn dies geschieht wie in Anlage K 20 wiedergegeben.

Hilfsweise f�r den Fall, dass die Kammer dem Antrag zu Ziffer II. keinen Erfolg beimisst:

II.a. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines f�r jeden Fall der Zuwiderhandlung f�lligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu vollstrecken an den f�r sie handelnden Vertretern, zu unterlassen, im gesch�ftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs auf der Webseite www.k..com ein Profil des Unternehmens der Kl�gerin mit Namen, Gesellschaftsform, Standort und T�tigkeitsbranche zu ver�ffentlichen, und dabei gleichzeitig

  1. auf dem Profil der Kl�gerin Werbung f�r Drittunternehmen einzublenden, w�hrend solche Werbung auf den Profilen zahlender Kunden unterbleibt, wenn dies geschieht wie in Anlage K 13 wiedergegeben (Hervorhebung in Rot durch Uz.) und/oder

  2. zahlenden Kunden anders als der Kl�gerin die M�glichkeit einzur�umen, auf ihrem Profil ein Profil-Bild zu hinterlegen, wenn dies geschieht wie in Anlage K 14 wiedergegeben (Hervorhebung in Rot durch Uz.) und/oder

  3. zahlenden Kunden anders als der Kl�gerin die M�glichkeit einzur�umen, auf ihrem Profil ein Titel-Bild zu hinterlegen, wenn dies geschieht wie in der Anlage K 14 wiedergegeben (Hervorhebung in Rot durch Uz.) und/oder

  4. zahlenden Kunden anders als der Kl�gerin die M�glichkeit einzur�umen, auf ihrem Profil individuelle Inhalte, Bilder und Videos im Rahmen einer Unternehmensbeschreibung zu pr�sentieren, wenn dies geschieht wie in Anlage K 15 wiedergegeben (Hervorhebung in Rot durch Uz.) und/oder

  5. zahlenden Kunden anders als der Kl�gerin die M�glichkeit einzur�umen, individuelle Bewertungskriterien (Profil-Felder) abzufragen, wenn dies geschieht wie in Anlage K 15 (Hervorhebung in Rot durch Uz.) wiedergegeben und/oder

  6. zahlenden Kunden anders als der Kl�gerin die M�glichkeit einzur�umen, auf ihrem Profil die Adresse ihrer eigenen Unternehmens-Webseite und/oder ihrer Social Media-Auftritte anzugeben und zu verlinken, wenn dies geschieht wie in Anlage K 16 wiedergegeben (Hervorhebung in Rot durch Uz.) und/oder

  7. zahlenden Kunden anders als der Kl�gerin die M�glichkeit einzur�umen, das Unternehmensprofil mit Suchbegriffen zu verkn�pfen, sodass diese im Vergleich zu nicht-zahlenden Unternehmen �ber Suchmaschinen besser auffindbar sind, wenn dies geschieht wie in Anlage K 8 wiedergegeben und/oder

  8. zahlenden Kunden anders als der Kl�gerin die M�glichkeit einzur�umen, das Unternehmensprofil mit der Suchmaschine des US-amerikanischen Unternehmens G. LLC „G. for Jobs“ zu verkn�pfen, wenn dies geschieht wie in Anlage K 8 wiedergegeben und/oder

  9. zahlenden Kunden anders als der Kl�gerin die M�glichkeit einzur�umen, das Unternehmensprofil auf der Webseite www.k..com au�erhalb der eigenen Unternehmensprofilseite anzuzeigen, wenn dies geschieht wie in Anlage K 17 wiedergegeben (Hervorhebung in Rot durch Uz.) und/oder

  10. zahlenden Kunden anders als der Kl�gerin die M�glichkeit einzur�umen, Hilfestellung bei der Erstellung und Pflege ihres Unternehmensprofils zu leisten, wenn dies geschieht wie in Anlage K 18 (Hervorhebung in Rot durch Uz.) wiedergegeben und/oder

  11. zahlenden Kunden anders als der Kl�gerin die M�glichkeit eines pers�nlichen Ansprechpartners im Unternehmen der Beklagten zur Seite zu stellen, wenn dies geschieht wie in Anlage K 19 wiedergegeben und/oder

  12. zahlenden Kunden anders als der Kl�gerin die M�glichkeit einer k�rzeren Bearbeitungszeit f�r das Hinterfragen einer Bewertung einzur�umen, wenn dies geschieht wie in Anlage K 20 wiedergegeben.

II.b. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines f�r jeden Fall der Zuwiderhandlung f�lligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu vollstrecken an den f�r sie handelnden Vertretern, zu unterlassen, im gesch�ftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs auf der Webseite www.k..com auf Profilen von Unternehmen, die keinen kostenpflichtigen Vertrag mit der Beklagten geschlossen haben, f�r Profile anderer Unternehmen zu werben, die eine [sic] kostenpflichtigen Vertrag mit der Beklagten geschlossen haben, wenn dies geschieht, wie in Anlage K 21 und/oder Anlage K 22 wiedergegeben.

Hilfsweise und f�r den Fall, dass die Kammer weder dem Antrag zu Ziffer II. noch den Hilfsantr�gen zu II.a. und II.b. einen Erfolg beimessen sollte:

II.c. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines f�r jeden Fall der Zuwiderhandlung f�lligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu vollstrecken an den f�r sie handelnden Vertretern, zu unterlassen, im gesch�ftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs auf der Webseite www.k..com Wettbewerbern der Kl�gerin, die einen kostenpflichtigen Vertrag mit der Beklagten geschlossen haben, zu erm�glichen,

  1. Werbung einzublenden, wenn dies geschieht wie in Anlage K 13 wiedergegeben (Hervorhebung in Rot durch Uz.) und/oder

  2. auf ihrem Profil ein Profil-Bild zu hinterlegen, wenn dies geschieht wie in Anlage K 14 wiedergegeben (Hervorhebung in Rot durch Uz.) und/oder

  3. auf ihrem Profil ein Titel-Bild zu hinterlegen, wenn dies geschieht wie in der Anlage K 14 wiedergegeben (Hervorhebung in Rot durch Uz.) und/oder

  4. auf ihrem Profil individuelle Inhalte, Bilder und Videos im Rahmen einer Unternehmensbeschreibung zu pr�sentieren, wenn dies geschieht wie in Anlage K 15 wiedergegeben (Hervorhebung in Rot durch Uz.) und/oder

  5. individuelle Bewertungskriterien (Profil-Felder) abzufragen, wenn dies geschieht wie in Anlage K 15 (Hervorhebung in Rot durch Uz.) wiedergegeben und/oder

  6. auf ihrem Profil die Adresse ihrer eigenen Unternehmens-Webseite und/oder ihrer Social Media-Auftritte anzugeben und zu verlinken, wenn dies geschieht wie in Anlage K 16 wiedergegeben (Hervorhebung in Rot durch Uz.) und/oder

  7. das Unternehmensprofil mit Suchbegriffen zu verkn�pfen, sodass diese im Vergleich zu nicht-zahlenden Unternehmen �ber Suchmaschinen besser auffindbar sind, wenn dies geschieht wie in Anlage K 8 wiedergegeben und/oder

  8. das Unternehmensprofil mit der Suchmaschine „G. for Jobs“ zu verkn�pfen, wenn dies geschieht wie in Anlage K 8 wiedergegeben und/oder

  9. das Unternehmensprofil auf der Webseite www.k..com au�erhalb der eigenen Unternehmensprofilseite anzuzeigen, wenn dies geschieht wie in Anlage K 17 wiedergegeben (Hervorhebung in Rot durch Uz.) und/oder [sic]

ohne dabei darauf hinzuweisen, dass die jeweilige M�glichkeit nur einem Unternehmen mit einem kostenpflichtigen Unternehmensprofil („Employer Branding Profil“) zur Verf�gung steht.

32 Die Beklagte beantragt:

Die Klage wird abgewiesen.

33 Die Beklagte ist der Ansicht, dass die geltend gemachten Anspr�che weder auf deliktsrechtlicher noch auf lauterkeitsrechtlicher Grundlage bestehen. Die von ihr betriebene Arbeitgeberbewertungsplattform erf�lle einen anerkannten und durch das allgemeine Interesse an Transparenz von Arbeitsm�rkten sachlich gerechtfertigten Zweck. Eine Zwangslistung erfolge schon deswegen nicht, da Arbeitgeber nicht auf aktives Betreiben der Beklagten auf ihrer Plattform aufgenommen w�rden, sondern nur auf die Abgabe einer Bewertung etwa durch einen Arbeitnehmer hin. Ebenso wenig �be sie Druck auf Unternehmen aus. Vielmehr sei der Kontakt der Kl�gerin mit dem Mitarbeiter der Beklagten, …, positiv verlaufen und habe zu einer z�gigen Kl�rung der Fragen der Kl�gerin zu M�glichkeiten der Beanstandung von Bewertungen gef�hrt.

34 In entscheidenden Punkten w�rden die Profile zahlender und nicht zahlender Kunden nach Ansicht der Beklagten gleichbehandelt. So werde die Profilbewertung jeweils auf alle Unternehmen einer Branche bezogen und gleicherma�en auf der jeweiligen Profilseite angezeigt. Ebenfalls w�rden bestimmte Vorz�ge eines Arbeitgeberunternehmen (sogenannnte „Benefits“) wie die Verf�gbarkeit einer Kantine, Essenszusch�sse, betriebliche Altersversorgung oder sonstige geldwerte Leistungen bei s�mtlichen bewerteten Unternehmen angezeigt.

35 Dass die Beklagte auf den Profilseiten zahlender Kunden keine Profile von Drittunternehmen einblendet und nicht zahlende Unternehmen keine Stellenanzeigen unter dem Reiter „Jobs“ schalten k�nnen, sei zwar richtig. Ein zahlender Kunde k�nne sich dabei auch ausdr�cklich f�r eine Anzeige auf einem bestimmten Basisprofil entscheiden. Entsprechende Profile von Drittunternehmen w�rden dann aber ausdr�cklich als „Anzeige“ gekennzeichnet. Nutzer k�nnten zudem erkennen, dass es sich bei den auf einem Gratisprofil eingeblendeten Stellenanzeigen um solche von Drittunternehmen handele. Diese Drittunternehmen seien indes keine direkten Wettbewerber, sondern nur Unternehmen der jeweils selben Branche. Mangels r�umlicher N�he sei ein Wettbewerbsbezug gerade nicht anzunehmen. Vielmehr seien die Anzeigen eingeblendeter Drittunternehmen mit den im Internet �blichen Werbebannern vergleichbar, wie sie auf nahezu jeder frei zug�nglichen Internet-Webseite zu finden seien. Die Plattform der Beklagten unterscheide sich daher schon insoweit erheblich von der �rztebewertungsplattform Jameda, bei der gerade �rztliche Dienstleistungen der �rtlichen Konkurrenz eingeblendet w�rden. Eine dem vergleichbare Konkurrenzsituation entst�nde bei der Bewertungsplattform der Beklagten zudem deswegen nicht, weil diese von den Nutzern nicht zur Suche nach freien Stellen verwendet werde. Die Beklagte betreibe gerade keine Jobb�rse. Auf der von ihr betriebenen Arbeitgeberbewertungsplattform suchten Nutzer nach konkreten Arbeitgeberunternehmen. Vor diesem Hintergrund k�nne die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in Sachen Jameda nicht auf die vorliegende Fallkonstellation �bertragen werden.

36 Nutzer k�nnten zudem ohne weiteres erkennen, dass es sich bei den Employer Branding Profilen um von dem jeweiligen Unternehmen selbst erstellte Inhalte handele. Schon deswegen k�nne eine verbesserte Au�endarstellung �ber Profilbilder und unternehmensspezifische Inhalte auf der Plattform der Beklagten die von der Kl�gerin geltend gemachten Anspr�che nicht begr�nden.

37 Nicht richtig sei es weiter, dass Gratisprofile im Rahmen einer Suchanfrage generell schlechter gelistet und dargestellt w�rden, als Inhaber eines Employer Branding Profils. So handele es sich mit Blick auf eine Suchanfrage mit dem Stichwort „Krankenhaus“ bei insgesamt sieben der 18 Profile der ersten Suchergebnisseite um Gratisprofile. Suchen mit den Stichworten „fit“ und „Elektrik“ erg�ben an erster Stelle jeweils ein Gratisprofil. Entscheidend f�r das jeweilige Ranking der Suchergebnisse seien Kriterien wie die Anzahl der Zugriffe, H�he der Bewertung und die Qualit�t des Profils. Zudem stehe die Verwendung des „Open-Company-Siegels“ Inhabern eines Gratisprofils gleicherma�en zu wie Inhabern eines Employer Branding Profils. Das Siegel d�rfe verwendet werden, wenn das fragliche Unternehmen seine Mitarbeiter aktiv zum Bewerten auf k. einlade, Arbeitgeber-Kommentare zu Bewertungen auf k. verfasse oder Einblicke in den Arbeitsalltag in Form eines k. Firmenprofils gew�hre. Diese Voraussetzungen seien f�r k. Nutzer und Profilinhaber jederzeit �ber einen Klick auf das Siegel einsehbar.

38 Ebenso wenig w�rden zahlende Kunden im Rahmen des Suchmaschinenmarketings bevorzugt. Es sei nicht richtig, dass die Beklagte zahlenden Kunden eine Verkn�pfung mit Suchbegriffen bei der Internet-Suchmaschine G. anbiete.

39 Die Beklagte stelle zudem auch Inhabern eines Gratisprofils den sogenannten Reputationsmanager zur Verf�gung. Der Eingang neuer Bewertungen w�rde Inhabern eines Gratisprofils binnen 48 Stunden und Inhabern eines Employer Branding Profils binnen 24 Stunden mitgeteilt. Dass die Bearbeitungszeit bei nicht zahlenden Unternehmen drei Wochen betrage, sei nicht richtig. Die Kl�gerin wisse aus ihrer Kommunikation mit der Beklagten selbst, dass faktisch eine schnellere Bearbeitung erfolge.

40 Weiter k�nnten auch nicht zahlende Unternehmen ihre Profilseite mit der Jobsuche „G. for Jobs“ verkn�pfen. Auch insoweit fehle es daher bereits dem Grunde nach an der von der Kl�gerin behaupteten Ungleichbehandlung. Gleiches gelte hinsichtlich der Behauptung eines zahlenden Kunden angeblich zur Verf�gung gestellten pers�nlichen Ansprechpartners. Die Beklagte arbeite in Teams, die eingehende Anfragen themenbasiert bearbeiten. Anfragen w�rden daher nicht generell von einem bestimmten namentlich genannten Mitarbeiter bearbeitet.

41 Die Kammer hat am 16.02.2022 zur Sache verhandelt. F�r die weiteren Einzelheiten wird auf das Protokoll zur m�ndlichen Verhandlung vom 16.02.2022 sowie den Inhalt der Akte, insbesondere die gewechselten Schrifts�tze nebst Anlagen, Bezug genommen.

Gründe

42 Die zul�ssige Klage ist nur teilweise begr�ndet. Der Kl�gerin steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nur insoweit zu, als deren unternehmensbezogene Daten im Zusammenhang mit der Pr�sentation von Unternehmensprofilen dritter Arbeitgeber auf der Plattform www.k..com ver�ffentlicht werden. Gleiches gilt f�r die Ver�ffentlichung der unternehmensbezogenen Daten der Kl�gerin, soweit dies in Verbindung mit der zahlenden Kunden er�ffneten M�glichkeit einer k�rzeren Bearbeitungszeit f�r das Hinterfragen einer Bewertung einzur�umen geschieht und zahlende Kunden binnen k�rzerer Frist �ber neu eingegangene Bewertungen ihres Unternehmens informiert werden.

A.

43 Die Klage ist zul�ssig. Die sachliche Zust�ndigkeit des Landgerichts M�nchen I ergibt sich aus �� 71 Abs. 1, 23 Nr. 1 GVG, da der Streitwert �ber einem Betrag von f�nftausend Euro liegt. In �rtlicher Hinsicht ist das Landgericht M�nchen I gem�� � 32 ZPO zust�ndig. Streitgegenst�ndlich geht es um m�gliche deliktische Anspr�che gegen die Ver�ffentlichung unternehmensbezogener Daten auf der Arbeitgeberbewertungsplattform www.k..com, die sich ihrer deutschen Sprachfassung entsprechend gezielt an in Deutschland und damit auch in M�nchen ans�ssige Arbeitnehmer, Auszubildende und Bewerber richtet. Die Beklagte hat �berdies r�gelos zur Hauptsache m�ndlich verhandelt, so dass die Zust�ndigkeit des Landgerichts M�nchen I jedenfalls gem�� � 39 Satz 1 ZPO zu bejahen ist.

44 Die von der Kl�gerin gestellten Antr�ge sind zudem hinreichend bestimmt, � 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Insbesondere geht auch hinsichtlich der geltend gemachten Unterlassungsantr�ge hinreichend klar und eindeutig aus der Klageschrift hervor, inwieweit das von der Kl�gerin begehrte Verbot hinsichtlich einer m�glichen k�nftigen Ver�ffentlichung ihrer unternehmensbezogenen Daten auf der Intemetplattform der Beklagten reichen soll.

B.

45 Die von der Kl�gerin geltend gemachten Unterlassungsanspr�che sind im tenorierten Umfang auf der Rechtsgrundlage der �� 1004 Abs. 1 Satz 2 analog, 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 12 Abs. 1, 14 Abs. 1, 2 Abs. 1, 19 Abs. 3 GG wegen Verletzung des der Kl�gerin zustehenden Rechts am eingerichteten und ausge�bten Gewerbebetrieb begr�ndet (nachfolgend Ziffer I.). Weitergehende Anspr�che bestehen auch unter Ber�cksichtigung lauterkeitsrechtlicher Rechtsgrundlagen nicht (nachfolgend Ziffer II.). Insbesondere konnte auch der geltend gemachte L�schungsanspruch der Kl�gerin nicht zugesprochen werden (nachfolgend Ziffer III.). Auch die hilfsweise gestellten Antr�ge f�hren zu keinem weitergehenden Erfolg der Klage (nachfolgend Ziff. IV.). Im Umfang der festgestellten Unterlassungspflicht hat die Kl�gerin aber einen Anspruch auf Erstattung anteiliger Abmahnkosten (nachfolgend Ziff. V.).

46 I. Der Kl�gerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Unterlassung gem�� �� 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog, 823 Abs. 1 BGB wegen Verletzung des Rechts am eingerichteten und ausge�bten Gewerbebetrieb zu. Bei dem Recht am eingerichteten und ausge�bten Gewerbebetrieb handelt es sich um ein sonstiges absolutes Recht im Sinne von � 823 Abs. 1 BGB, gegen dessen widerrechtliche Verletzung dem betroffenen Unternehmen der negatorische Rechtsschutz gem�� � 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog zusteht (vgl. BGH, Urt. v. 13.03.1998, Az. V ZR 190/97 = NJW 1998, 2058, 2060).

47 1. Indem die Beklagte ihren zahlenden Kunden es als Leistung im Rahmen des Employer Branding Profils erm�glicht, sich als Arbeitgeber auf der ohne das Einverst�ndnis der Kl�gerin eingerichteten Gratisprofilseite unter den Rubriken „�bersicht“ und „Jobs“ der Internetplattform www.k..com zu pr�sentieren, hat sie in das verfassungsrechtlich gem�� 12 Abs. 1, 14 Abs. 1, 2 Abs. 1, 19 Abs. 3 GG gesch�tzte Recht am eingerichteten und ausge�bten Gewerbebetrieb der Kl�gerin eingegriffen (Antrag zu I.1.). Gleiches gilt, soweit die Beklagte zahlenden Kunden eine k�rzere Bearbeitungszeit bei der Behandlung von Beschwerden im Zusammenhang mit auf einer Profilseite ver�ffentlichten Arbeitgeberbewertungen in Aussicht stellt (Antrag zu 1.12.) und zahlende Kunden binnen k�rzerer Frist �ber neu eingegangene Bewertungen ihres Unternehmens informiert werden (Antrag zu 1.10.).

48 a. Seinem Schutzbereich nach erfasst das Recht am eingerichteten und ausge�bten Gewerbebetrieb all das, was in seiner Gesamtheit den Gewerbebetrieb zur Entfaltung und Bet�tigung in der Wirtschaft bef�higt, also nicht nur Betriebsr�ume und -grundst�cke, Maschinen und Ger�tschaften, Einrichtungsgegenst�nde und Warenvorr�te, sondern auch Gesch�ftsverbindungen, Kundenkreis und Au�enst�nde sowie Gesch�ftsideen, Know-how, good will, Lieferantenbeziehungen und �hnliche immaterielle Betriebsmittel (BGH, Urt. v. 15.05.2012, Az. VI ZR 117/11 = NJW 2012, 2579, 2580; BGH, Beschl. v. 14.05.2005, Az. V ZB 16/05, juris Tz. 19; grundlegend: BGH, Urt. v. 09.12.1958, Az. VI ZR 199/57 = NJW 1959, 479, 481; Staudinger/Hager (2017), � 823 BGB Rn. D 9). Dar�ber hinaus sind neben den genannten Gesch�ftsbeziehungen auf Ebene der Kunden und Lieferanten, welche das eigentliche gewerbliche T�tigkeitsfeld eines Unternehmens definieren, auch bestehende Arbeitsverh�ltnisse als wesentliche Grundlage unternehmerischer Wertsch�pfung dem Schutzbereich des eingerichteten und ausge�bten Gewerbebetriebs zuzuordnen.

49 Allerdings m�ssen sich Unternehmen bei der Aus�bung ihrer gewerblichen T�tigkeit dem Wettbewerb mit anderen Unternehmen und den sich stetig wandelnden wirtschaftlichen Rahmenbedingungen stellen und dem Grunde nach auch Kritik an ihrem Gesch�ftsmodell und den von ihnen angebotenen Waren und Dienstleistungen hinnehmen (vgl. BGH, Urt. v. 10.04.2018, Az. VI ZR 396/16 = NJW 2018, 2877, 2881 Tz. 32 m.w.N.). Einen Bestandsschutz zu Gunsten von Unternehmen gew�hrt das Recht am eingerichteten und ausge�bten Gewerbebetrieb gerade nicht. Im Ausgleich f�r die ihnen abzuverlangende wettbewerbs- und marktbedingt notwendige Wandelungs- und Anpassungsf�higkeit muss Unternehmen indes zugebilligt werden, nicht nur ihre T�tigkeitsbereiche und Gesch�ftsfelder selbst frei w�hlen zu k�nnen, sondern die unternehmerische T�tigkeit auch dahingehend frei entfalten zu k�nnen, dass deren Au�endarstellung und die zur F�rderung des Erwerbszwecks erfolgende Werbung dem Grunde nach frei und selbst bestimmt werden kann (vgl. BVerfG, Beschl. v, 22.05.1996, Az. 1 BvR 744/88, BVerfGE 94, 372 = juris Tz. 82). Daher ist auch Unternehmen im Rahmen ihres eingerichteten und ausge�bten Gewerbebetriebes dem Grunde nach ein Recht auf Selbstbestimmung betreffend die Nutzung ihrer unternehmensbezogenen Daten in der unternehmerischen Au�endarstellung und Werbung zuzubilligen.

50 Verfassungsrechtlich l�sst sich das solcherma�en in verschiedenen Facetten ausgepr�gte und in der zivilgerichtlichen Judikatur gesch�tzte Recht am eingerichteten und ausge�bten Gewerbebetrieb nach Auffassung der Kammer nicht einer einzelnen, spezifischen Grundrechtsnorm zuordnen. Bei dem wie vorliegend dargestellten deliktsrechtlichen Schutzbereich des Rechts am eingerichteten und ausge�bten Gewerbebetrieb handelt es sich nach Auffassung der Kammer in verfassungsrechtlicher Hinsicht vielmehr um eine mehrdimensionale Rechtsposition, die je nach konkreter Betroffenheit Eigentumsschutz gem�� Art. 14 Abs. 1 GG genie�en oder dem Grundrecht der Berufsfreiheit gem�� Art. 12 Abs. 1 GG sowie der von der allgemeinen Handlungsfreiheit erfassten unternehmerischen Freiheit gem�� Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 16 der Charta der Grundrechte der Europ�ischen Union (nachfolgend: „GRCh“) unterfallen kann.

51 Auch wenn nach diesen Ma�st�ben der Schutzbereich des Rechts am eingerichteten und ausge�bten Gewerbebetrieb ber�hrt ist, kommen Abwehranspr�che indes nach st�ndiger h�chstrichterlicher Rechtsprechung nur unter der Voraussetzung in Betracht, dass die fragliche St�rung einen unmittelbaren betriebsbezogenen Eingriff in den gewerblichen T�tigkeitskreis des betroffenen Unternehmens darstellt. Denn Sinn und Zweck des dem eingerichteten und ausge�bten Gewerbebetrieb gew�hrten Schutzes ist es, ein Unternehmen in seiner wirtschaftlichen T�tigkeit und in seinem Funktionieren als solchem vor widerrechtlichen Eingriffen zu bewahren. Die Verletzungshandlung muss sich ihrer objektiven Sto�richtung nach gerade gegen den Betrieb und seine Organisation oder gegen die unternehmerische Entscheidungsfreiheit richten und eine Schadensgefahr bergen, die �ber eine blo�e Bel�stigung oder eine sozial �bliche Behinderung hinausgeht (vgl. BGH, Urt. v. 15.01.2019, Az. VI ZR 506/17 = NJW 2019, 781, 783; BGH, Urt. v. 06.02.2014, Az. I ZR 75/13 = GRUR 2014, 904, 905; BAG, Urt. v. 22.09.2009, Az. 1 AZR 972/08, BAGE 132, 140 = juris Tz. 21 f.; LG M�nchen I, Urt. v. 16.04.2019, Az. 33 O 6880/18, juris Tz. 35). Nach st�ndiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind unmittelbare betriebsbezogene Eingriffe daher nur solche, die gegen den Betrieb als solchen gerichtet und damit betriebsbezogen sind und nicht vom Gewerbebetrieb ohne weiteres abl�sbare Rechte oder Rechtsg�ter betreffen (BGH, Urt. v. 09.12.2014, Az. VI ZR 155/14 = NJW 2015, 1174, 1176; grundlegend: BGH, Urt. v. 09.012.1958, Az. VI ZR 199/57 = NJW 1959, 479, 481). Beispielsweise bejaht der Bundesgerichtshof einen unmittelbaren betriebsbezogenen Eingriff im Falle unverlangt zugesandter E-Mail-Werbung (BGH, Beschl. v. 20.05.2009, Az. I ZR 218/07 = GRUR 2009, 980, 981). Kein unmittelbarer betriebsbezogener Eingriff liegt nach h�chstrichterlicher Rechtsprechung hingegen etwa vor, wenn bei Baggerarbeiten eine zuf�llig auch die Stromversorgung des fraglichen Betriebes sicherstellende Stromleitung besch�digt wird (BGH, Urt. v. 09.012.1958, Az. VI ZR 199/57 = NJW 1959, 479, 481). Ebenso wenig liegt im Falle der Verletzung eines Mitarbeiters im Rahmen eines Verkehrsunfalles ein unmittelbarer betriebsbezogener Eingriff in den Gewerbebetrieb eines Unternehmens vor, weil der Verkehrsunfall als sch�digendes Ereignis in keinerlei Beziehung zu dem Arbeitgeberbetrieb des verletzten Arbeitnehmers steht (BGH, Beschl. v. 10.12.2002, Az. VI ZR 171/02, juris Tz. 8 f.).

52 b. Die Beklagte hat in den wie vorliegend beschriebenen Schutzbereich des Rechts am eingerichteten und ausge�bten Gewerbebetrieb in unmittelbarer betriebsbezogener Art und Weise eingegriffen.

53 aa. Ein solcher Eingriff folgt bereits daraus, dass die Beklagte die dem Grunde nach zwar �ffentlich bekannten unternehmensbezogenen Daten der Kl�gerin ohne deren Einverst�ndnis verwendet, um f�r diese - ungefragt - eine Gratisprofilseite auf www.k..com zu betreiben, auf welcher aktuelle und potentielle Arbeitnehmer, Auszubildende und Bewerber die Kl�gerin in ihrer Funktion als Arbeitgeberin bewerten k�nnen. Mit der Freischaltung einer dem Unternehmen der Kl�gerin gewidmeten Profilseite geht eine erhebliche Missbrauchsgefahr durch m�gliche Nutzer des Bewertungsportals einher. Auf Grund der von der Beklagten einger�umten M�glichkeit, Freitextkommentare zu verfassen, besteht die Gefahr, dass unwahre, beleidigende oder aus sonstigen Gr�nden unzul�ssige Kommentare abgegeben werden (vgl. BGH, Urt. v. 23.09.2014, Az. VI ZR 358/13 = GRUR 2014, 1228, 1231 Tz. 34 - �rztebewertung II). Diese Gefahr wird noch dadurch verst�rkt, dass - wie die Beklagte selbst einr�umt - Nutzer ihre Bewertungen auf dem Portal k., abgesehen von der Angabe einer E-Mail-Adresse, anonym abgeben k�nnen (so auch BGH, a.a.O.). Dazu kommt, dass es sich bei dem von ihr betriebenen Internetportal nach eigener Behauptung der Beklagten um die gr��te Arbeitgeberbewertungsplattform Europas handelt. Mit etwa 4,8 Millionen Bewertungen zu �ber 989.000 Arbeitgebern verf�gt die Plattform zudem �ber eine erhebliche Reichweite. Dort ver�ffentlichte negative Arbeitgeberbewertungen k�nnen sich folglich unmittelbar zum Nachteil der Kl�gerin insbesondere bei der Gewinnung von Mitarbeitern und damit zu Lasten ihres unternehmerischen Erfolges als solchem auswirken. Das gilt umso mehr, als sich nach dem insoweit unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Kl�gerin 29 % der Internetnutzer auf Arbeitgeberportalen wie www.k..com �ber Bewertungen eines Unternehmens informieren und 76 % der wechselwilligen Interessenten durch dort ver�ffentlichte Berichte und Noten in ihrer Entscheidung beeinflusst werden (FD-ArbR 2015, 371256). Damit birgt die Listung auf der Bewertungsplattform der Beklagten ein ganz erhebliches Schadenspotential, so dass auch ersichtlich keine blo�e Bel�stigung oder sozial �bliche Behinderung angenommen werden kann.

54 bb. Ein in besonderem Ma�e erheblicher und tiefgreifender Eingriff liegt mit Blick auf die Nutzung der Gratisprofile als Plattform f�r die Pr�sentation dritter Arbeitgeberunternehmen sowie die ungleiche Behandlung von Beanstandungen ver�ffentlichter Bewertungen vor:

55 (1) Die Beklagte hat auf ihrem Internetportal www.k..com gezielt eine unternehmensbezogene Profilseite f�r die Kl�gerin eingerichtet, auf welcher diese in ihrer Funktion als Arbeitgeberin vorgestellt und bewertet wird. Diese mit ihren eigenen unternehmensbezogenen Daten der Kl�gerin zugewiesene Profilseite nutzt die Beklagte insbesondere auch dazu, ihren zahlenden Kunden �ber deren eigene Profilseite hinaus eine zus�tzliche Gelegenheit zu bieten, sich ihrerseits als Arbeitgeber zu pr�sentieren. Zugleich hat die Beklagte mit Schreiben vom 06.03.2020 (Anlage K 39) der Kl�gerin angeboten, sich gegen Zahlung eines j�hrlichen Betrages in H�he von 5.190,00 € von der Fremdwerbung auf ihrer Profilseite freizukaufen. Damit aber hat die Beklagte gezielt die unternehmensbezogenen Daten der Kl�gerin genutzt, um deren nach Art. 12 Abs. 1 GG gesch�tzte wettbewerbliche Au�endarstellung als Arbeitgeberin zu beeinflussen und diese dazu zu bewegen, auf der Plattform der Beklagten ein zahlungspflichtiges Employer Branding Profil zu erwerben. Hierin liegt auch keine blo�e Bel�stigung oder sozial �bliche Behinderung. Ob und in welcher Form ein Unternehmen im Internet in Erscheinung treten m�chte, ist vielmehr eine Kernfrage der verfassungsrechtlich unter dem Gesichtspunkt des Art. 12 Abs. 1 GG gesch�tzten unternehmerischer Selbstbestimmung. In diese greift die Beklagte unmittelbar und betriebsbezogen ein, indem die Beklagte der Kl�gerin letztlich nur die Wahl zwischen dem Dulden der Pr�sentation dritter Arbeitgeber auf ihrer Profilseite und dem zahlungspflichtigen Erwerb des Employer Branding Profils l�sst und sie damit unter erheblichen Druck setzt. Dies gilt umso mehr, als es hier - entgegen der Ansicht der Beklagten - nicht um eine im Internet auf Plattformseiten h�ufig anzutreffende Werbung f�r v�llig unzusammenh�ngende Drittprodukte oder -dienstleistungen geht. Vielmehr werden auf der Profilseite der Kl�gerin, auf der diese als Arbeitgeberin bewertet wird, Drittunternehmen gezielt in derselben unternehmerischen Funktion als Arbeitgeber - hier noch dazu derselben Branche Medizin/Pharma - eingeblendet.

56 (2) Ein in besonderem Ma�e tiefgreifender unmittelbar betriebsbezogener Eingriff liegt auch insoweit vor, als die Beklagte der Kl�gerin in Aussicht stellte, als auf dem Portal der Beklagten bewertetes Arbeitgeberunternehmen bei der Bearbeitung von Beanstandungen ver�ffentlichter Bewertungen besser behandelt zu werden, wenn diese ein zahlungspflichtiges Employer Branding Profil erwirbt. Ausdr�cklich hat die Beklagte �ber ihren Mitarbeiter … damit geworben, dass Beanstandungen zahlender Unternehmen binnen 24 Stunden bearbeitet w�rden, w�hrend die Bearbeitung von Beanstandungen auf Gratisprofilseiten bis zu drei Wochen dauern k�nne. Insoweit kommt es auch nicht, wie die Beklagte meint, darauf an, ob eine Bearbeitung auch bei nicht zahlenden Kunden tats�chlich schneller erfolgt. Entscheidend ist, dass die Beklagte in ihrer werblichen Anpreisung des zahlungspflichtigen Employer Branding Profils gezielt eine Ungleichbehandlung in Aussicht stellt. Aus Sicht der Kl�gerin besteht damit als nicht zahlendes Unternehmen die Gefahr, m�gliche rechtswidrige und gesch�ftssch�digende �ffentliche Bewertungen auf ihrem Gratisprofil deutlich l�nger hinnehmen zu m�ssen, als dies im Falle einer Buchung des zahlungspflichtigen Employer Branding Profils der Fall w�re. Hiermit baut die Beklagte gezielt Druck auf, um die Entscheidung der Kl�gerin �ber deren werbliche Au�endarstellung als Arbeitgeberin auf der Plattform der Beklagten dahingehend zu beeinflussen, sich dem zahlenden Kundenkreis der Beklagten anzuschlie�en. Auch insoweit kann von einer blo�en Bel�stigung oder sozial �blichen Behinderung keine Rede sein. Im Gegenteil setzt die Beklagte betroffene Unternehmen wie die Kl�gerin insoweit bewusst einer Dilemmasituation aus, in der diese sich entweder nur zu Zahlungen an die Beklagte entschlie�en oder die Gefahr l�ngerfristig �ffentlich einsehbarer gesch�ftssch�digender �u�erungen hinnehmen k�nnen.

57 (3) Gleiches gilt insoweit, als die Beklagte ihre zahlenden Kunden nach eigenem Vortrag binnen k�rzerer Frist �ber neu eingegangene Bewertungen ihres Unternehmens informiert. Im Ergebnis hat dies ebenso wie die bei Gratisprofilen angek�ndigte l�ngere Bearbeitungszeit von Beanstandungen zur Folge, dass m�gliche unzul�ssige Bewertungen auf Gratisprofilseiten l�nger ver�ffentlicht bleiben als auf Employer Branding Profilen. Auch hierdurch sieht sich die Kl�gerin der Zwangssituation ausgesetzt, sich zu einer Zahlung an die Beklagte zu entschlie�en oder m�gliche rechtswidrige Bewertungen l�nger auf ihrer Profilseite dulden zu m�ssen.

58 2. Der Eingriff in das Recht am eingerichteten und ausge�bten Gewerbebetrieb war mit Blick auf die Nutzung der Gratisprofile der Kl�gerin als Plattform f�r die Pr�sentation dritter Arbeitgeberunternehmen sowie die ungleiche Behandlung von Beanstandungen ver�ffentlichter Bewertungen zudem rechtswidrig (Antr�ge zu II.1., II.12 und I.10.).

59 a. Das Recht am eingerichteten und ausge�bten Gewerbebetrieb stellt einen offenen Tatbestand dar, dessen Inhalt und Grenzen sich letztlich erst aus einer Abw�gung mit den im Einzelfall konkret kollidierenden Interessen anderer ergeben. Bei der Abw�gung sind die betroffenen Grundrechte und Gew�hrleistungen der Europ�ischen Grundrechtecharta interpretationsleitend zu ber�cksichtigen. Der Eingriff in den Schutzbereich ist daher nur dann rechtswidrig, wenn das Interesse des Betroffenen die schutzw�rdigen Belange der anderen Seite �berwiegt (vgl. BGH, Urt. v. 15.01.2019, Az. VI ZR 506/17 = NJW 2019, 781, 783; BGH, Urt. v. 10.04.2018 - VI ZR 396/16 = NJW 2018, 2877, 2880).

60 Im Falle der wie hier streitgegenst�ndlichen Internetbewertungsplattform sind im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabw�gung die Grunds�tze heranzuziehen, die der Bundesgerichtshof im Rahmen seiner Rechtsprechung zu �rztebewertungsplattformen entwickelt hat (BGH, Urt. v. 12.10.2021, Az. VI ZR 488/19, juris). Zu ber�cksichtigen ist dabei jedoch, dass diese Rechtsprechung von datenschutzrechtlichen Erw�gungen gepr�gt ist und damit ihren verfassungsrechtlichen Hintergrund insbesondere auch in dem allgemeinen Pers�nlichkeitsrecht der betroffenen �rzte gem�� Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG hat. Diese Besonderheit gilt es bei dem hier mit Blick auf das allein der beruflichen, unternehmerischen Sph�re zuzuordnenden Recht am eingerichteten und ausge�bten Gewerbebetrieb zu ber�cksichtigen.

61 aa. Zu Gunsten der Kl�gerin ist allem voran deren verfassungsrechtlich gem�� Art. 12 Abs. 1 GG gesch�tztes Interesse an einer selbstbestimmten Verwendung ihrer unternehmensbezogenen Daten und der damit verbundenen Au�endarstellung ihres Unternehmens gerade auch in der Funktion als Arbeitgeber zu ber�cksichtigen. Zudem ist zu ber�cksichtigen, dass mit der ohne ihren Willen erfolgten Listung auf der Bewertungsplattform der Beklagten erhebliche Gefahren f�r den wirtschaftlichen Erfolg des Unternehmens der Kl�gerin einhergehen. Verfassungsrechtlich ist ein bestimmter wirtschaftlicher Erfolg als solcher zwar nicht gesch�tzt. Insoweit gilt - wie ausgef�hrt -, dass Unternehmen sich dem Wettbewerb stellen m�ssen und gerade keinen Bestandsschutz genie�en. Im Rahmen der auch zu Gunsten eingerichteter und ausge�bter Gewerbebetriebe gem�� Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 16 GRCh geltenden unternehmerischen Freiheit stellt aber das freie unternehmerische Streben nach wirtschaftlichem Erfolg unter Nutzung der einem Unternehmen hierzu zur Verf�gung stehenden Gesamtheit an materiellen und immateriellen Betriebsmitteln eine grundrechtlich gew�hrleistete Rechtsposition dar. Teil des gesch�tzten unternehmerischen Strebens eines eingerichteten und ausge�bten Gewerbebetriebs ist auch der good will eines Unternehmens einschlie�lich dessen Reputation als Arbeitgeber. Die F�higkeit, als Arbeitgeber im Wettstreit um die geeigneten Mitarbeiter zu obsiegen, ist - gerade angesichts des zunehmenden Fachkr�ftemangels - f�r den wirtschaftlichen Unternehmenserfolg von grundlegender Bedeutung.

62 bb. Auf Seiten der Beklagten ist ebenfalls das ihr unter dem Gesichtspunkt des Rechts am eingerichteten und ausge�bten Gewerbebetrieb auf der Grundlage der Art. 2 Abs. 1, 12 Abs. 1 GG, Art. 16 GRCh zustehende Recht gesch�tzt, unternehmerisch frei nach wirtschaftlichem Erfolg zu streben. Der zu diesem Zweck erfolgende Betrieb eines Arbeitgeberbewertungsportals erf�llt zudem - �hnlich zu den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs betreffend �rztebewertungsportale - einen anerkannten und im �ffentlichen Interesse liegenden Zweck, die Transparenz von Arbeitsm�rkten zu verbessern. Gerade auf Seiten von stellensuchenden Arbeitskr�ften besteht ein erhebliches Interesse an Informationen �ber die Vor- und Nachteile eines m�glichen k�nftigen Arbeitgebers, um m�gliche Frustrationen nach Arbeitsantritt und damit gegebenenfalls einhergehende, dem eigenen Lebenslauf abtr�gliche kurzfristige Arbeitsplatzwechsel vorausschauend vermeiden zu k�nnen. F�r die Beklagte streitet schlie�lich auch die Meinungs- und Kommunikationsfreiheit gem�� Art. 5 Abs. 1 GG, dies mit Blick auf ihre Rolle als Informationsmittlerin wie auch mit Blick auf die entsprechenden Rechte der Nutzer der von ihr betriebenen Plattform.

63 cc. Vor dem Hintergrund dieser wechselseitig kollidierenden Grundrechtspositionen ist von einem �berwiegen der Interessen auf Seiten der Beklagten als Betreiberin eines Arbeitgeberbewertungsportals auszugehen, wenn und soweit deren Gesch�ftsmodell sicherstellt, dass der im �ffentlichen Interesse liegende Zweck der F�rderung der Transparenz von Arbeitsm�rkten tats�chlich auch erreicht werden kann. Das aber ist nur der Fall, wenn die Beklagte sich im Rahmen der ihr zukommenden Rolle einer neutralen Informationsmittlerin h�lt.

64 (1) Diese Neutralit�tspflicht verpflichtet die Beklagte indes nicht schlechterdings zu einer Gleichbehandlung ihrer Kunden mit der Folge, dass Inhabern von Gratisprofilen und Inhabern von zahlungspflichtigen Employer Branding Profilen per se dieselben Vorteile einger�umt werden m�ssen. Nicht jeder einem zahlenden Kunden von der Beklagten gew�hrte Vorteil stellt daher per se eine widerrechtliche Ungleichbehandlung zum Nachteil der Kl�gerin dar (vgl. BGH, Urt. v. 12.10.2021, Az. VI ZR 488/19, juris Tz. 39). Denn im Rahmen der ihr zustehenden unternehmerischen Freiheit muss auch der Beklagten zum Zwecke der F�rderung ihres gesch�ftlichen Erfolges dem Grunde nach das Recht zugebilligt werden, von ihr angebotene Produkte dem jeweiligen Leistungsumfang nach zu differenzieren und durch bestimmte �konomische Anreize potentielle Kunden davon zu �berzeugen, bestimmte geldwerte Leistungen in Anspruch zu nehmen. St�tzt sich die Beklagte aber darauf, mit dem von ihr betriebenen Gesch�ftsmodell einem �ffentlichen Interesse wie hier in Form der F�rderung der Transparenz des Arbeitsmarktes zu dienen, muss die konkrete Ausgestaltung ihrer Plattform sicherstellen, dass dieses Transparenzziel tats�chlich auch verwirklicht werden kann. Insofern ist mit Blick auf den Wesenskern der von der Beklagten betriebenen Arbeitgeberplattform dahingehend eine Gleichbehandlung zahlender und nicht-zahlender Kunden geboten, dass keine unterschiedlichen Bewertungskriterien abgefragt werden d�rfen und hinsichtlich s�mtlicher Kunden dieselben M�hen an den Tag gelegt werden m�ssen, um sicherzustellen, dass weder auf den Gratisprofilen noch auf den zahlungspflichtigen Employer Branding Profilen unzul�ssige Bewertungen ver�ffentlicht werden. Anderenfalls fehlt es aus Sicht m�glicher Arbeitssuchender an der f�r einen transparenten Vergleich notwendigen gleich gelagerten Tatsachengrundlage.

65 (2) Ihre Rolle als neutrale Informationsmittlerin verl�sst die Beklagte als Betreiberin eines Arbeitgeberbewertungsportals weiter, wenn sich in der Gesamtschau nach der Art der den zahlenden Kunden gebotenen Vorteile eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung zum Nachteil der ohne deren Willen auf der Plattform gelisteten, nicht zahlenden Unternehmen ergibt. Eine solche nicht mehr gerechtfertigte Ungleichbehandlung liegt dem Bundesgerichtshof zufolge etwa vor, wenn auf einer �rztebewertungsplattform die Basisprofile nicht zahlender �rzte als Werbeplattform f�r unmittelbar konkurrierende zahlende �rzte genutzt werden, weil damit die Daten der nicht zahlenden �rzte letztlich nur als K�der missbraucht werden, um hiermit die betroffenen �rzte gezielt dazu zu bewegen, sich der Gruppe der zahlenden �rzte anzuschlie�en (BGH, Urt. v. 12.10.2021, Az. VI ZR 488/19, juris Tz. 39). Keine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung liegt dagegen vor, wenn und soweit einem ohne sein Einverst�ndnis auf einer Bewertungsplattform gelisteten Unternehmen durch die konkrete Gestaltung des Bewertungsportals gerade kein Nachteil droht, der �ber die Verarbeitung seiner f�r den Portalbetrieb erforderlichen Daten als solche und die mit der Bewertungsm�glichkeit verbundenen, von jedem Unternehmen grunds�tzlich hinzunehmenden Gefahren nicht nur unerheblich hinausgeht (BGH, Urt. v. 12.10.2021, Az. VI ZR 488/19, juris Tz. 40).

66 b. Diese Ma�st�be zu Grunde gelegt verletzt die Ver�ffentlichung der unternehmensbezogenen Daten der Kl�gerin auf der Plattform www.k..com das Recht am eingerichteten und ausge�bten Gewerbebetrieb der Kl�gerin insoweit, als die Beklagte f�r die Kl�gerin ohne deren Einverst�ndnis eine Profilseite zur Ver�ffentlichung von die Kl�gerin als Arbeitgeber betreffenden Bewertungen eingerichtet hat und auf dieser unter der Rubrik „�bersicht“ sowie unter der Rubrik „Jobs“ dritten Unternehmen erm�glicht, Stellenanzeigen zu schalten und sich aktuellen und potentiellen Arbeitnehmern der Kl�gerin als Arbeitgeber zu pr�sentieren (nachfolgend lit. aa.). Gleiches gilt insoweit, als die Beklagte die Kl�gerin gegen�ber zahlenden Kunden dahingehend benachteiligt, dass sie zahlenden Kunden eine k�rzere Bearbeitungszeit bei der Bearbeitung von Beanstandungen auf der jeweiligen Profilseite ver�ffentlichter Bewertungen zusagt (nachfolgend lit. bb.) und diese im Rahmen ihres sogenannten Reputations-Managers dadurch besserstellt, dass zahlende Kunden schneller �ber neu eingegangene Bewertungen ihres Unternehmens informiert werden (nachfolgend lit. cc.).

67 aa. Indem die Beklagte die Profilseite der Kl�gerin als nicht zahlender Profilinhaberin ihren zahlenden Kunden zur Verf�gung stellt, um sich �ber deren eigenes Profil hinaus auch dort als Arbeitgeber zu pr�sentieren und dort konkrete Stellenanzeigen zu schalten, handelt sie nicht mehr als neutrale Informationsmittlerin (Antrag zu II.1.). Vielmehr setzt die Beklagte die Kl�gerin damit gezielt unter Druck, um sich in dem Dilemma zwischen Hinnahme der Pr�sentation dritter Arbeitgeber auf ihrer eigenen Profilseite einerseits und zahlungspflichtiger Buchung des Employer Branding Profils andererseits daf�r zu entscheiden, sich dem Kreis zahlender Kunden der Beklagten anzuschlie�en. Die Daten der Kl�gerin werden damit als blo�er K�der missbraucht, um so das wirtschaftliche Absatzinteresse der Beklagten einseitig zu f�rdern.

68 Dem kann die Beklagte nicht entgegenhalten, dass zwischen der Kl�gerin und den auf ihrer Profilseite unter www.k..com eingeblendeten Drittunternehmen weder ein unmittelbares Wettbewerbsverh�ltnis noch die Gefahr bestehe, dass m�gliche Arbeitssuchende sich an die entsprechenden Drittunternehmen wenden und die Kl�gerin so potentielle Mitarbeiter verliert. Richtig ist zwar, dass der Bundesgerichtshof die Rechtswidrigkeit der Verarbeitung der personenbezogenen Daten betroffener �rzte in seinem Urteil vom 10.12.2021 damit begr�ndet hat, dass die Basisprofile nicht zahlender �rzte gerade als Werbeplattform f�r unmittelbar konkurrierende �rzte genutzt hat (Az. VI ZR 488/19, juris Tz. 39). Die entscheidende Erw�gung des Bundesgerichtshofs war indes, dass durch die Einblendung der Drittunternehmen die Inhaber eines Basisprofils gezielt dazu bewogen werden sollen, sich der Gruppe der zahlenden Kunden anzuschlie�en (BGH, a.a.O.). Dabei kommt es auf die Umst�nde des jeweiligen Einzelfalles an. Insbesondere sind die Besonderheiten des vorliegenden Falles zu ber�cksichtigten, bei dem es im Unterschied zu der dem Urteil des Bundesgerichtshofs zu Grunde liegenden Fallkonstellation nicht um einen Angebotsmarkt f�r bestimmte Waren oder Dienstleistungen, sondern um den Nachfragemarkt f�r Arbeitskr�fte geht. Entgegen der Beklagten konkurrieren Arbeitgeber aber zunehmend �berregional um Mitarbeiter. Die Notwendigkeit hierzu ergibt sich zum einen aus dem allseits bekannten Fachkr�ftemangel. Zum anderen ist davon auszugehen, dass angesichts der grunds�tzlichen Bedeutung von Arbeit f�r die pers�nliche Lebensgestaltung auf Seiten der Arbeitnehmer - was die Mitglieder der Kammer aus eigener Erfahrung best�tigen k�nnen - eine generell hohe Bereitschaft auch zum Wohnsitzwechsel besteht. Dazu kommt, dass die Ortsgebundenheit eines Arbeitgebers gerade mit Blick auf die zunehmenden M�glichkeiten der Tele- und Homeofficearbeit zunehmend an Bedeutung verliert. Vor diesem Hintergrund birgt die Einblendung von Drittunternehmen in deren Funktion als potentielle Arbeitgeber unabh�ngig von deren Sitz die grundlegende und erhebliche Gefahr, dass sich Arbeitssuchende anl�sslich ihrer Recherche auf der Plattform der Beklagten zu Gunsten eines auf der Profilseite der Kl�gerin eingeblendeten Drittunternehmens als prima vista attraktiver wirkendem Arbeitgeber umorientieren. Ob es tats�chlich zu entsprechenden Beeintr�chtigungen kommt, ist rechtlich unerheblich. Entscheidend ist die auf Grund der vorstehenden Erw�gungen nach Ansicht der Kammer feststehende Eignung zu einer dahingehenden Beeintr�chtigung zum Nachteil der Kl�gerin.

69 Diese Erw�gungen gelten sowohl f�r die in einer Slide Show auf der �bersichtsseite des Profils der Kl�gerin eingeblendeten Drittunternehmen (Anlage K 5, Seite 3) als auch f�r die unter der Rubrik „Jobs“ abgebildeten Stellenanzeigen und die dort in einem eigenen Textfeld erscheinenden Unternehmensprofile (Anlage K 5, Seiten 35 bis 44). Die letzterenfalls erfolgte �berschrift als „Anzeige“ �ndert hieran nichts. Denn entscheidend ist im Ergebnis, dass die Beklagte mit der Einblendung von Profilen zahlender Kunden gezielt versucht, die Kl�gerin dazu zu bewegen, sich dem Kreis der zahlenden Kunden anzuschlie�en. Dass dies der Fall ist, zeigt sich vorliegend auch daran, dass die Beklagte auf der Profilseite der Kl�gerin sowohl in der Rubrik „�bersicht“ (Anlage K 5, Seite 3) als auch in der Rubrik „Jobs“ (Anlage K 5, Seiten 35 bis 37) nur Profile und Stellenanzeigen dritter Unternehmen aus der Branche Medizin/Pharma einblendet, in der auch die Kl�gerin selbst t�tig ist. Dazu kommt, dass die Beklagte f�r die Buchung eines Employer Branding Profils gezielt und ausdr�cklich damit wirbt, das eigene Unternehmen auf „Konkurrenzprofilen“ einblenden zu k�nnen (Anlage K 28).

70 bb. Weiter beeintr�chtigt auch die gem�� Anlage K 39 (ausschnittweise zugleich vorgelegt als Anlage K 20) von der Beklagten beworbene k�rzere Bearbeitungsfrist im Falle der Beanstandung von Bewertungen auf den Profilseiten zahlender Kunden nicht zahlende Kunden erheblich im Vergleich zu zahlenden Kunden und widerspricht letztlich dem Kernanliegen des mit ihrer Arbeitgeberbewertungsplattform vorgeblich verfolgten Zwecks der Erh�hung der Transparenz am Arbeitsmarkt (Antrag zu II.12.). Ausdr�cklich hei�t es dort im Zusammenhang mit der Hinterfragung m�glicher unzul�ssiger Bewertungen durch Profilinhaber: „Die Bearbeitungszeit betr�gt normalerweise 3 Wochen (Kostenlos) und mit einem Employer Branding Profil 24 Stunden (Kostenpflichtig).“ Wie ausgef�hrt ist aber eine hinreichende Vergleichbarkeit der auf der Plattform ver�ffentlichen Bewertungen gerade nicht mehr gew�hrleistet, wenn auf den Profilseiten nicht zahlender Kunden m�glicherweise unzul�ssige Bewertungen bewusst f�r einen l�ngeren Zeitraum ver�ffentlicht bleiben.

71 cc. Hieraus folgt zugleich, dass auch das gem�� Antrag zu II.10. von der Kl�gerin verfolgte Klagebegehren insoweit teilweise begr�ndet ist, als die Beklagte ihren zahlenden Kunden dadurch pers�nliche Hilfestellung bei der Erstellung und Pflege deren Profils leistet, dass der Neueingang einer Bewertung zahlenden Kunden �ber den sogenannten Reputations-Manager binnen einer Frist von 24 Stunden mitgeteilt wird, w�hrend die Kl�gerin als nicht zahlendes Unternehmen erst binnen 48 Stunden �ber den Eingang einer neuen Bewertung informiert wird. Dieser Sachverhalt steht fest auf Grund der eigenen Einlassung der Beklagten (Seite 9 f. der Klageerwiderung vom 22.09.2021, Bl. 59 f. d. Akte). Ebenso wie die zahlenden Kunden angebotene k�rzere Bearbeitungszeit von Beanstandungen wirkt sich die Information �ber den Neueingang von Bewertungen gerade unmittelbar auf die Vergleichbarkeit der auf einer Arbeitgeberbewertungsplattform ver�ffentlichten Arbeitgeberprofile aus. Insoweit ist aber das �ffentliche Interesse der F�rderung der Transparenz von Arbeitsm�rkten, vor dessen Hintergrund eine m�gliche Ungleichbehandlung zahlender und nicht zahlender Unternehmen gerechtfertigt sein kann, gleicherma�en unmittelbar beeintr�chtigt. Eine damit einhergehende Ungleichbehandlung m�ssen aber ohne ihren Willen auf der Plattform der Beklagten gelistete Unternehmen, wie die oben dargelegte Interessenabw�gung gezeigt hat, letztlich nicht hinnehmen.

72 Soweit die Kl�gerin mit dem Antrag zu II.10. ihrer Klagebegr�ndung weitergehende Anspr�che erhoben hat, wonach auch die Zusendung tagesaktueller Zugriffsstatistiken und Auswertungen per E-Mail zu unterlassen sei, war die Klage hingegen abzuweisen. Insoweit ist nicht der Kernbereich der im Rahmen der Kommunikationsfreiheit des Art. 5 Abs. 1 GG gesch�tzten T�tigkeit einer Arbeitgeberbewertungsplattform betroffen. Vielmehr ist von einem �berwiegen der der Beklagten zustehenden unternehmerischen Freiheit auszugehen. Ein die Kl�gerin in erheblicher Weise beeintr�chtigender Nachteil ist hierin nicht zu erkennen.

73 c. Auch hinsichtlich der von der Kl�gerin im �brigen angegriffenen, von der Beklagten ihren zahlenden Kunden gew�hrten Vorteile �berwiegen die Interessen der Beklagten (nachfolgend lit. aa.). Teilweise sind bereits die tats�chlichen Grundlagen der behaupteten Ungleichbehandlung nicht hinreichend substantiiert dargelegt (nachfolgend lit. bb.).

74 aa. Soweit die Beklagte zahlenden Kunden erm�glicht, ihre Profilseiten auf der Plattform www.k..com dadurch optisch und inhaltlich aufzuwerten, dass Profil-Bilder (Antrag zu II.2.), ein Titel-Bild (Antrag zu II.3.) sowie weitere individuelle Inhalte, Bilder und Videos im Rahmen der Unternehmensbeschreibung (Antrag zu II.4.) hinterlegt und die eigene Unternehmenswebseite oder Social Media-Auftritte verlinkt (Antrag zu II.6.) werden k�nnen, betrifft dies jeweils ausschlie�lich die Au�endarstellung deren eigener Unternehmen, ohne dass hierdurch Bez�ge zu den Profilen nicht zahlender Kunden hergestellt w�rden. Die Beklagte kann sich insoweit neben der f�r Bewertungsplattformen in besonderem Ma�e gesch�tzten Kommunikationsfreiheit gem�� Art. 5 Abs. 1 GG auf ihre gem�� Art. 12 Abs. 1 GG, Art. 16 GRCh gesch�tzte unternehmerische Freiheit berufen, die von ihr angebotenen Leistungen zu differenzieren und nach dem jeweiligen Umfang leistungsgerecht abgelten zu lassen. Die blo�e optisch und inhaltlich ansprechendere Gestaltung entgeltpflichtiger Employer Branding Profile, ohne dass dabei eine unmittelbare Bezugnahme auf die Profilseite der Kl�gerin erfolgt, stellt dagegen keinen f�r die Kl�gerin relevanten Nachteil dar, der nicht nur unerheblich �ber die Gefahren hinausgeht, welche mit der blo�en Nutzung der unternehmensbezogenen Daten der Kl�gerin und die von ihr grunds�tzlich hinzunehmende Bewertungsm�glichkeit an sich verbundenen sind.

75 bb. Die weiteren von der Kl�gerin geltend gemachten Antr�ge sind bereits deswegen unbegr�ndet, weil die behauptete Ungleichbehandlung von Gratisprofilen und Employer Branding Profilen nicht hinreichend dargelegt und nachgewiesen wurde:

76 (1) Seinem Wortlaut nach wendet sich die Kl�gerin mit dem Antrag zu II.5. gegen eine zahlenden Kunden einger�umte M�glichkeit, individuelle Bewertungskriterien abzufragen. W�rden zahlende und nicht zahlende Unternehmen nach unterschiedlichen Kriterien bewertet, k�me in rechtlicher Hinsicht insoweit ein Unterlassungsanspruch dem Grunde nach in Betracht, da bei dieser Sachlage letztlich die Interessen der Kl�gerin an einer Gleichbehandlung mit zahlenden Kunden der Beklagten wie ausgef�hrt �berwiegen w�rden.

77 Auf Nachfrage des Gerichts hat die Beklagte in der m�ndlichen Verhandlung jedoch erkl�rt, dass es bei der von ihr betriebenen Plattform einem zahlenden Unternehmen in tats�chlicher Hinsicht nicht m�glich sei, den Katalog der Bewertungskriterien zu �ndern oder zu erweitern (Seite 2 des Protokolls vom 16.02.2022). Die hierauf seitens der Kl�gerin im Rahmen der m�ndlichen Verhandlung erfolgte Erkl�rung mit Nichtwissen geht ins Leere, da die Kl�gerin f�r die behauptete Ungleichbehandlung ihrerseits selbst darlegungs- und beweisbelastet ist (BGH, Urt. v. 02.07.2009, Az. III ZR 333/08 = NJW-RR 2009, 1666, 1667 Tz. 14; von Selle in: Vorwerk/Wolf, BeckOK ZPO, 44. Edition, Stand: 01.03.2022, ZPO, � 138 Rn. 23). Im �brigen hat die Kl�gerin ihre Behauptung nicht weiter substantiiert und belegt. Insbesondere belegt die gem�� Klageantrag zu II.9. in Bezug genommene Anlage K 15 die behauptete Verwendung unterschiedlicher Bewertungskriterien durch zahlende Kunden der Beklagten nicht. Anlage K 15 zeigt lediglich, dass zahlende Kunden auf der Employer Branding Profilseite ausf�hrliche Unternehmensbeschreibungen (Anlage K 5, Seiten 1 bis 18) und weitere Profilfelder (Anlage K 5, Seiten 19 bis 27) hinterlegen k�nnen. Insoweit gilt dann aber nichts anderes als bereits zu den Antr�gen II.2. bis II.4. und II.6. ausgef�hrt (siehe oben Ziffer I.2.c.aa.). Die gegen Bezahlung erfolgte Aufwertung der Au�endarstellung der Employer Branding Profile muss die Kl�gerin als nicht zahlendes Unternehmen hinnehmen.

78 (2) Soweit die Kl�gerin mit ihrem Antrag zu II.7. den zahlenden Unternehmen vorgeblich gew�hrten Vorteil r�gt, dass deren Unternehmensprofil mit Suchbegriffen verkn�pft werde, um �ber Suchmaschinen besser auffindbar zu sein, hat sie ebenfalls die tats�chlichen Grundlagen des von ihr geltend gemachten Unterlassungsanspruchs nicht nachgewiesen. Die Beklagte hat substantiiert bestritten, zu Gunsten zahlender Unternehmen Dienstleistungen im Bereich Suchmaschinenmarketing zu erbringen. In der m�ndlichen Verhandlung hat sie hierzu ausgef�hrt, dass die Listung von k.-Profilseiten im Rahmen von G.-Suchergebnissen ausschlie�lich von dem G.-Suchalgorithmus bestimmt werde, hingegen keine Beeinflussung durch die Beklagte erfolge. Dieser Einlassung ist die Kl�gerin weder, auch nicht in ihrem nachgelassenen Schriftsatz vom 04.03.2022, entgegengetreten noch hat sie f�r ihre Behauptung Beweis angeboten.

79 (3) Weiter ist auch der Antrag zu II.8. nicht begr�ndet. Die Kl�gerin hat schon nicht nachgewiesen, dass die Verkn�pfung einer Profilseite auf der Plattform www.k..de mit einer G.-Jobsuche nur zahlenden Kunden zur Verf�gung steht. Dem Einwand der Beklagten, dass eine entsprechende Verkn�pfung auch f�r Gratisprofile m�glich ist (S. 12/13 der Klageerwiderung vom 22.09.2021, Bl. 62/63 d. Akte), ist die Kl�gerin nicht weiter entgegengetreten.

80 (4) Mit dem Antrag zu II.9. wendet sich die Kl�gerin gegen eine bevorzugte Listung von Unternehmen, die von der Beklagten autorisiert sind, das sogenannte „Open-Company-Siegel“ zu verwenden. Die Verwendung des „Open-Company-Siegels“ steht aber nach dem insoweit unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Beklagten allen Unternehmen zu, die ihre Mitarbeiter aktiv zum Bewerten auf k. einladen, Arbeitgeber-Kommentare zu Bewertungen auf k. verfassen oder Einblicke in den Arbeitsalltag in Form eines k. Firmenprofils gew�hren. Damit fehlt es aber auch insoweit an der Darlegung der behaupteten Ungleichbehandlung.

81 Soweit die Kl�gerin dar�ber hinaus auf eine Ungleichbehandlung der Darstellung von Suchergebnissen im Rahmen einer Branchensuche auf der Webseite der Beklagten verweist, hat sie dies letztlich nicht zum Gegenstand der von ihr gestellten Antr�ge gemacht. Seinem insoweit eindeutigen Wortlaut nach bezieht sich der Antrag zu II.9. ausschlie�lich auf die Verwendung des „Open-Company-Siegels“.

82 (5) Der Antrag zu II.11. ist schon deswegen unbegr�ndet, weil dieser dem eigenen Vortrag der Kl�gerin nach in sich widerspr�chlich ist. Die Kl�gerin beanstandet, dass nicht zahlenden Kunden kein pers�nlicher Ansprechpartner auf Seiten der Beklagten zur Verf�gung gestellt werde. Zugleich verweist sie jedoch darauf, von einem Mitarbeiter im Rahmen der R�ckfrage wegen einer auf der Plattform www.k.-de ver�ffentlichen Arbeitgeberbewertung von der Beklagten darauf verwiesen worden zu sein, sich an Frau … zu wenden, bei der es sich - was zwischen den Parteien unstreitig ist - um eine Mitarbeiterin der Beklagten handelt. Damit fehlt es aber bereits nach dem eigenen Vortrag der Kl�gerin an der von ihr zur Klagebegr�ndung behaupteten Voraussetzung einer Ungleichbehandlung zwischen Gratisprofilinhabern und Inhaber eines Employer Branding Profils.

83 d. Die Frage, ob in verfassungsrechtlicher Hinsicht ein eigenst�ndiges Unternehmenspers�nlichkeitsrecht, auf welches die Kl�gerin sich zur Begr�ndung ihrer Anspr�che vorrangig st�tzt, anzuerkennen ist, bedarf keiner Entscheidung. Soweit ein solches Unternehmenspers�nlichkeitsrecht in der Rechtsprechung als bestehend vorausgesetzt wird, sch�tzt es �berdies nur den durch Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 19 Abs. 3 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK gew�hrleisteten sozialen Geltungsanspruch von Kapitalgesellschaften als Wirtschaftsunternehmen (BGH, Urt. v. 28.07.2015, Az. VI ZR 340/14 = NJW 2016, 56, 59; BGH, Urt. v. 24.01.02006, Az. XI ZR 384/03 = NJW 2006, 830, 841; BGH, Urt. v. 08.02.1994, Az. VI ZR 286/93 = NJW 1994, 1281, 1282; OLG M�nchen, Beschl. v. 27.04.2015, Az. 18 W 591/15 = NJW-RR 2016, 162, 164; offengelassen von BVerfG, Beschl. v. 12.12.2007, Az. 1 BvR 1625/06 = NJW 2008, 838, 840; grundlegend kritisch: Koreng, GRUR 2010, 1065, 1070). Kernanwendungsbereich m�glicher Unternehmenspers�nlichkeitsrechtsverletzungen sind daher kritische, ihrer Art oder Bedeutung nach m�glicherweise gesch�ftssch�digende �u�erungen und die Ver�ffentlichung geheimhaltungsbed�rftiger Informationen. Hierum geht es vorliegend indes nicht. Die Kl�gerin wendet sich weder gegen die auf der Plattform www.k..com ver�ffentlichten Bewertungen noch deren Inhalte. Ebenso wenig geht es um eine Ver�ffentlichung vertraulicher, geheimhaltungsbed�rftiger Informationen. In der Sache wendet sich die Kl�gerin vielmehr gegen die ohne ihr Einverst�ndnis erfolgte �ffentliche Verwendung ihrer als solche �ffentlich zug�nglichen und bekannten unternehmensbezogenen Daten auf einer von der Beklagten betriebenen Internetplattform, in deren Rahmen sich die Kl�gerin gegen�ber von der Beklagten auf derselben Plattform pr�sentierten, zahlenden Unternehmen letztlich diskriminiert sieht. Diese diskriminierende Verwendung �ffentlich bekannter Unternehmensdaten zum Zwecke der F�rderung der eigenen erwerbswirtschaftlichen T�tigkeit der Beklagten betrifft im Kern aber keine pers�nlichkeitsrechtlichen Erw�gungen, sondern die Frage einer Beeintr�chtigung der gewerblichen T�tigkeit der Kl�gerin und ihres unternehmerischen Fortkommens, hier in der Funktion als Arbeitgeberin. Soweit in Anlehnung an das allgemeine Pers�nlichkeitsrecht zudem ein unternehmerisches Recht auf informationelle Selbstbestimmung in Betracht kommt, folgt dieses nach der hier vertretenen Auffassung bereits aus der unter dem Gesichtspunkt des Rechts am eingerichteten und ausge�bten Gewerbebetrieb gesch�tzten unternehmerischen Freiheit. �berdies handelt es sich - soweit es als eigenst�ndiges Recht anerkannt wird - auch bei dem Unternehmenspers�nlichkeitsrecht um einen offenen Tatbestand, dessen Verletzung von einer umfassenden G�ter- und Interessenabw�gung abh�ngt, in deren Rahmen letztlich dieselben Erw�gungen zum Tragen kommen, wie dies mit Blick auf das Recht am eingerichteten und ausge�bten Gewerbebetrieb der Fall ist. Eine Pr�fung auf der Grundlage des Unternehmenspers�nlichkeitsrechts w�rde daher zu keinem anderen, als dem zur Verletzung des Rechts am eingerichteten und ausge�bten Gewerbebetrieb festgestellten Ergebnis f�hren.

84 3. Eine Duldungspflicht im Sinne von � 1004 Abs. 2 BGB analog besteht hinsichtlich der nach vorstehenden Ausf�hrungen rechtswidrigen Eingriffe in das Recht am eingerichteten und ausge�bten Gewerbebetrieb der Kl�gerin nicht. Im Gegenteil folgt aus den im Umfang der tenorierten Unterlassungsanspr�che festgestellten �berwiegenden Interessen der Kl�gerin, dass die fraglichen Beeintr�chtigungen gerade nicht hinzunehmen sind.

85 4. Die f�r den Unterlassungsanspruch notwendige Wiederholungsgefahr ergibt sich aus der erfolgten Verletzung. Die Beklagte hat eine strafbewehrte Unterlassungserkl�rung nicht abgegeben. Sonstige Anhaltspunkte, die zum Entfall der Wiederholungsgefahr f�hren k�nnten, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

86 II. Weitergehende Anspr�che ergeben sich dar�ber hinaus auch nicht auf wettbewerbsrechtlicher Grundlage:

87 1. Nach dem eigenen Vortrag der Kl�gerin soll es sich lediglich bei der Einblendung von Mitbewerberprofilen auf der Profilseite der Kl�gerin um eine gem�� � 6 UWG unzul�ssige vergleichende Werbung handeln. Insoweit ist das Anspruchsbegehren der Kl�gerin aber bereits unter dem Gesichtspunkt der Verletzung des Rechts am eingerichteten und ausge�bten Gewerbebetriebes begr�ndet. Ob dar�ber hinaus ein Fall unzul�ssiger vergleichender Werbung vorliegt und � 6 UWG im Falle eines wie hier betroffenen relevanten Nachfragemarktes �berhaupt Anwendung finden kann, l�sst die Kammer daher offen (kritisch insoweit: OLG M�nchen, GRUR 2003, 719 - JUVE Handbuch; so auch: Ohly/Sosnitza, 7. Aufl. 2016, � 6 UWG, Rn. 29; Menke in: M�nchener Kommentar zum Lauterkeitsrecht, 3. Aufl. 2020, � 6 UWG Rn. 82; Sack in: Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig, UWG, 5. Aufl. 2021, � 6 Rn. 52; a.A. K�hler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 40. Aufl. 2022, � 6 Rn. 66).

88 2. Im Ergebnis keinen Erfolg hat die Klage auch insoweit, als sich die Kl�gerin auf das Vorliegen einer vermeintlich irref�hrenden und damit unzul�ssigen Werbung beruft, �� 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, 3 Abs. 1, 5, 5a UWG. Ungeachtet der Frage, ob die Kl�gerin in der hiesigen Fallkonstellation gem�� � 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG �berhaupt als Mitbewerberin aktivlegitimiert ist, setzt auch die Annahme einer Irref�hrung in jedem Fall eine umfassende Interessensabw�gung voraus (Bomkamm/Feddersen in K�hler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 40. Aufl. 2022, � 5 UWG Rn. 1.200; Ruess in: M�nchener Kommentar zum Lauterkeitsrecht, 3. Aufl. 2020, � 5 UWG Rn. 224 m.w.N.). Diese kann aber angesichts der jeweils �bereinstimmenden relevanten Interessen im Ergebnis nicht anders ausfallen als im Zusammenhang mit der Verletzung des Rechts am eingerichteten und ausge�bten Gewerbebetrieb ausgef�hrt.

89 III. Die Klage war �berdies auch insoweit abzuweisen, als die Kl�gerin die L�schung s�mtlicher in der Datenbank der Webseite www.k..com zu der Kl�gerin gespeicherten Daten einschlie�lich Name, Gesellschaftsform, Standort, T�tigkeitsbranche und zu der Kl�gerin abgegebene Bewertungen beantragt hat.

90 Die Voraussetzungen eines auf L�schung der unternehmensbezogenen Daten der Kl�gerin gerichteten Beseitigungsanspruchs gem�� �� 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB analog, 823 Abs. 1 BGB i.V.m. dem Recht am eingerichteten und ausge�bten Gewerbebetrieb sind nicht erf�llt. Auch insoweit ist eine die Umst�nde des jeweiligen Einzelfalles ber�cksichtigende umfassende Interessenabw�gung vorzunehmen. Im Ergebnis �berwiegen insoweit die Interessen der Beklagten an dem Erhalt des Profileintrages der Kl�gerin in der von ihr betriebenen Arbeitgeberbewertungsplattform. Denn nach erfolgter L�schung w�ren insbesondere auch die im �ffentlichen Interesse an einer verbesserten Transparenz von Arbeitsm�rkten erfolgten Bewertungen der Kl�gerin gel�scht und damit verloren. Hierin l�ge letztlich eine unverh�ltnism��ige Beeintr�chtigung der Meinungs- und Kommunikationsfreiheit sowohl der Beklagten als Betreiberin der streitgegenst�ndlichen Plattform als auch der Nutzer, Art. 5 Abs. 1 GG.

91 Zwar ist die L�schung s�mtlicher Profildaten der Kl�gerin dem Grunde nach geeignet, auch die wie ausgef�hrt rechtswidrige Ver�ffentlichung von Drittprofilen und Stellenanzeigen auf der Profilseite der Kl�gerin sowie die in der Bevorzugung zahlender Kunden bei der Bearbeitung von Beschwerden hinsichtlich ver�ffentlichter Bewertungen liegende nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung zu beseitigen. Allerdings kann die insoweit gegebene Rechtswidrigkeit des Internetportals der Beklagten durch das mildere Mittel in Form einer Entfernung der Profile und Stellenanzeigen von Drittunternehmen auf der Profilseite der Kl�gerin unter den Rubriken „�bersicht“ und „Jobs“ verbunden mit der Gleichbehandlung zahlender und nicht zahlender Unternehmen im Rahmen des Bewertungs- und Beschwerdemanagements beseitigt werden. Eine dahingehende Anpassung ihres Gesch�ftsmodells ist bereits auf der Grundlage der wie vorliegend tenorierten Unterlassungsanordnungen geboten.

92 IV. Auf die Hilfsantr�ge ist aus prozessualen Gr�nden nicht weiter einzugehen. Die Hilfsantr�ge sind lediglich mit Blick auf den Antrag zu II., nicht aber hinsichtlich des L�schungsantrags zu I. gestellt. Soweit der Antrag zu II. teilweise abzuweisen war, ist aber den Hilfsantr�gen zu II.a. und II.c. kein in der Sache �ber den Antrag zu II. hinausgehender Inhalt zu entnehmen. Dies gilt im Ergebnis auch mit Blick auf den Hilfsantrag zu II.b. Der Hilfsantrag zu II.b. ist durch Bezugnahme auf die Anlagen K 21 und K 22 auf die hieraus ersichtlichen Beeintr�chtigungen beschr�nkt. Hierbei handelt es sich aber um die Einblendung von Drittprofilen auf der Gratisprofilseite der Kl�gerin, die antragsgem�� nach Ziffer 1.1. untersagt wurde. Folglich ist die f�r eine Entscheidung �ber den Hilfsantrag zu II.b. notwendige Bedingung schon gar nicht eingetreten, so dass hier�ber nicht zu entscheiden war.

93 V. Im Umfang des der Kl�gerin zugesprochenen Unterlassungsanspruches ist indes der mit dem Antrag zu III. geltend gemachte Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten gem�� � 823 Abs. 1 BGB i.V.m. dem Recht am eingerichteten und ausge�bten Gewerbebetrieb begr�ndet. Der Zinsanspruch folgt aus �� 288 Abs. 1, 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB.

94 Der H�he nach war der Anspruch indes auf der Grundlage eines wegen des nur teilweisen Obsiegens der Kl�gerin anteiligen Streitwerts von 12.500,00 EUR zu berechnen. Hieraus ergibt sich, im �brigen die Berechnung der Kl�gerin gem�� Seite 37 der Klageschrift vom 20.05.2021 (Bl. 37 d. Akte) zu Grunde gelegt, der tenorierte Betrag in H�he von 538,95 €.

C.

95 Die Entscheidung zu den Kosten folgt aus � 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die Quotelung der Kosten erfolgte vor dem Hintergrund, dass die Kl�gerin mit dem entsprechend �berwiegenden Teil der von ihr gestellten Antr�ge unterlegen ist.

96 Der Ausspruch zur vorl�ufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus �� 709 Satz 1, 708 Nr. 11 i.V.m. 709 Satz 2 ZPO. Die H�he der von der Kl�gerin zu leistenden Sicherheit orientiert sich in Ermangelung anderweitiger Anhaltspunkte an dem auf die tenorierten Unterlassungsanordnungen entfallenden, anteilsm��igen Streitwert.

Leitsatz

Seinem Schutzbereich nach erfasst das Recht am eingerichteten und ausge�bten Gewerbebetrieb all das, was in seiner Gesamtheit den Gewerbebetrieb zur Entfaltung und Bet�tigung in der Wirtschaft bef�higt, also nicht nur Betriebsr�ume und -grundst�cke, Maschinen und Ger�tschaften, Einrichtungsgegenst�nde und Warenvorr�te, sondern auch Gesch�ftsverbindungen, Kundenkreis und Au�enst�nde sowie Gesch�ftsideen, Know-how, good will, Lieferantenbeziehungen und �hnliche immaterielle Betriebsmittel. (Rn. 48) (redaktioneller Leitsatz)

Leitsatz

Im Ausgleich f�r die ihnen abzuverlangende wettbewerbs- und marktbedingt notwendige Wandelungs- und Anpassungsf�higkeit muss Unternehmen zugebilligt werden, nicht nur ihre T�tigkeitsbereiche und Gesch�ftsfelder selbst frei w�hlen zu k�nnen, sondern die unternehmerische T�tigkeit auch dahingehend frei entfalten zu k�nnen, dass deren Au�endarstellung und die zur F�rderung des Erwerbszwecks erfolgende Werbung dem Grunde nach frei und selbst bestimmt werden kann. Daher ist auch Unternehmen im Rahmen ihres eingerichteten und ausge�bten Gewerbebetriebes dem Grunde nach ein Recht auf Selbstbestimmung betreffend die Nutzung ihrer unternehmensbezogenen Daten in der unternehmerischen Au�endarstellung und Werbung zuzubilligen. (Rn. 49) (redaktioneller Leitsatz)

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Zul�ssigkeit einer ohne Zustimmung des Betroffenen erfolgten Ver�ffentlichung ihrer unternehmensbezogenen Daten auf einer Arbeitgeberbewertungsplattform

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