OLG M�nchen 29. Zivilsenat, 2022-01-27, 29 U 3556/19

29 U 3556/19Tribunal Superior / Civil Chamber 2927 de jan. de 2022

Abrir fonte

Regest

� 5a Abs. 3 Nr. 2 Hs. 2 UWG verpflichtet den Unternehmer dazu, „gegebenenfalls die Identit�t und Anschrift des Unternehmers, f�r den er handelt“, anzugeben. Von einem Handeln f�r einen anderen Unternehmer ist nicht nur bei einem Handeln im Namen eines anderen (offene Stellvertretung) auszugehen. Erfasst wird vielmehr auch ein Handeln zugunsten eines anderen Unternehmers. (Rn. 47) (redaktioneller Leitsatz)

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OLG M�nchen 29. Zivilsenat — 2022-01-27 — 29 U 3556/19 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2022-01-27

Aktenzeichen: 29 U 3556/19

Dokumenttyp: Urteil

Tenor

I. f die Berufung der Beklagten wird das Endurteil des Landgerichts M�nchen I vom 04.06.2019 (Az. 33 O 6588/17) abge�ndert und wie folgt neu gefasst:

I. e Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes von Euro 5 bis Euro 250.000, an dessen Stelle im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ordnungshaft bis zu 6 Monaten tritt, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollziehen an den Vorstandsmitgliedern, zu unterlassen, im Rahmen gesch�ftlicher Handlungen gegen�ber Verbrauchern

  1. auf der Internetseite www.v. .de den Verkauf von Eintrittskarten zu erm�glichen, ohne dass ein K�ufer �ber die Identit�t und Anschrift des Verk�ufers informiert wird und zwar bei unternehmerisch handelnden Verk�ufern rechtzeitig vor Abgabe der Vertragserkl�rung des K�ufers und wenn dies wie aus Anlage K2 sichtlich geschieht,

  2. und/oder

a) den Verkauf von Eintrittskarten wie aus Anlage K 11 und K 12 ersichtlich (und dort mit einem Pfeil gekennzeichnet) blickfangm��ig hervorgehoben mit einer Garantie zu bewerben, sofern nicht in unmittelbarer N�he der Garantie die Garantiebedingungen wiedergegeben werden, und/oder

b) auf der Internetseite www.v. .de den Verkauf von Eintrittskarten damit zu bewerben, dass die Lieferung „g�ltiger Tickets“ garantiert werde, wenn die beworbene Eintrittskarte kein Recht zum Besuch der jeweiligen Veranstaltung verschafft, wenn dies geschieht, wie aus Anlage K 11 und K 12 ersichtlich und dort jeweils mit Pfeil gekennzeichnet,

II. Im �brigen wird die Klage abgewiesen.

III. Kl�ger und Beklagte haben je 1/2 der Kosten des Rechtsstreits zu tragen.�

II. Im �brigen wird die Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des Landgerichts M�nchen I vom 04.06.2019 (Az. 33 O 6588/17) zur�ckgewiesen.

III. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Kl�gerin 2/5 und die Beklagte 3/5.

IV. Dieses Urteil und das Endurteil des Landgerichts M�nchen I vom 04.06.2019 (Az. 33 O 6588/17) in obiger Fassung sind vorl�ufig vollstreckbar.

Tatbestand

I.

1 Der Kl�ger und Berufungsbeklagte (kurz: Kl�ger) macht gegen die Beklagte und Berufungskl�gerin (kurz: Beklagte) lauterkeitsrechtliche Unterlassungsanspr�che geltend.

2 Der Kl�ger ist in die Liste qualifizierter Einrichtungen des Bundesverwaltungsamts unter lfd. Nr. 62 eingetragen, die Beklagte betreibt die Website www.v. .de, �ber die Interessierte Eintrittskarten u.a. f�r Sportveranstaltungen und Konzerte erwerben k�nnen. Die Beklagte selbst verkauft diese Tickets nicht, sondern stellt nur eine OnlinePlattform zur Verf�gung, auf der Dritte Tickets f�r Veranstaltungen anbieten k�nnen. Das Gesch�ftsmodell der Beklagten ist es, eine Plattform f�r den Ticket-Zweitmarkt zu bieten. Die Plattform nutzen zumindest auch private Anbieter, um Tickets zu bewerben und zu verkaufen. Die Beklagte h�lt spezifische Leitlinien f�r „Frequent Seller“ bereit und gibt ein sog. „Frequent-Seller-Handbuch“ (Anlage K 13) heraus. Die Preise f�r die auf der Plattform der Beklagten angebotenen Veranstaltungstickets werden stets von den Anbietern bestimmt.

3 Die auf der Internetseite der Beklagten abrufbaren Allgemeinen Gesch�ftsbedingungen (AGB) bestimmen u.a. Folgendes:

3.4 Haftung. Sie erkl�ren sich damit einverstanden, v., den Zahlungsdienstleister und ggf. alle Mutter- und Tochtergesellschaften, assoziierten Unternehmen, F�hrungskr�fte, Direktoren, Rechtsanw�lte, Vermittler und Mitarbeiter von v. oder dem Zahlungsdienstleister zu entsch�digen und von jeglicher Haftung, allen Kosten und Ausgaben (einschlie�lich angemessener Anwaltsgeb�hren) freizustellen, die v., dem Zahlungsdienstleister und ggf. den Mutter- und Tochtergesellschaften, assoziierten Unternehmen, F�hrungskr�fte, Direktoren, Vermittlern, Rechtsanw�lten und Mitarbeitern von v. oder dem Zahlungsdienstleister durch eine von Ihnen zu vertretende schuldhafte Pflichtverletzung entstehen und die von Dritten geltend gemacht werden und die mit einer Ihrer Handlungen oder Unterlassungen auf dieser Website zusammenh�ngen bzw. diese betreffen.

1.1 Keine Garantie. Vorbehaltlich der in dieser Nutzungsvereinbarung ausdr�cklich erw�hnten Garantien stellen v. bzw. der Zahlungsdienstleister die Software, die Website und die services nach Verf�gbarkeit ohne Garantie zur Verf�gung. V. und der Zahlungsdienstleister �bernehmen keine Garantie im Hinblick auf die Software, Tickets, Veranstaltungen und Services, die sie bereitstellen oder daf�r, dass die Verk�ufer und K�ufer wie vereinbart leisten.

1.2 Haftungsbeschr�nkung. V. und der Zahlungsdienstleister haften nach den gesetzlichen Vorschriften f�r Vorsatz und grobe Fahrl�ssigkeit von v. oder dem Zahlungsdienstleister, deren gesetzlichen Vertretern, leitenden Angestellten oder sonstigen Erf�llungsgehilfen. Gleiches gilt bei der �bernahme von Garantien oder einer sonstigen verschuldensunabh�ngigen Haftung sowie bei Anspr�chen nach dem Produkthaftungsgesetz oder bei einer schuldhaften Verletzung des Lebens, des K�rpers oder der Gesundheit.

In allen anderen F�llen ist die Haftung von v. und des Zahlungsdienstleisters auf den Ihnen entstandenen tats�chlichen und direkten Schaden begrenzt. Weder v. noch der Zahlungsdienstleister haften in diesen F�llen f�r indirekte Sch�den oder Folgesch�den wie beispielsweise Reisekosten, Hotelkosten oder entgangenen Gewinn.

4 Die Abwicklung des Kaufs, insbesondere die Bezahlung der erworbenen Karten, erfolgt nicht zwischen den Vertragspartnern, sondern �ber die Beklagte, die insoweit als Vermittlerin auftritt und an einer entsprechenden Geb�hr mitverdient.

5 Der Zeuge G. f�hrte am 23.03.2017 f�r den Kl�ger eine Testbuchung (dokumentiert in Anlage K2) auf der Webseite der Beklagten f�r ein Spiel der Fu�ballmannschaft des TSV 1860 M�nchen durch. Der Zeuge w�hlte ein Spiel am 29.04.2017 aus und wurde sodann im Rahmen des Bestellvorgangs auf eine Unterseite gef�hrt, auf der er seine Ticketw�nsche konkretisieren konnte. Dort entschied sich der Zeuge f�r ein Ticket in Sektion 117 f�r Euro 22,-. Der Zeuge durchlief den gesamten Bestellvorgang (Anlage K2) und l�ste zum Abschluss des Kaufvorgangs �ber PayPal den Geldtransfer aus. W�hrend des gesamten aus Anlage K2 ersichtlichen Bestellvorgangs wurde der Zeuge nicht �ber die konkrete Person des Vertragspartners informiert. Im weiteren Verlauf der Bestellung wurde dem Zeugen ein elektronisches Veranstaltungsticket �bermittelt, auf dessen Buchungsdaten ein M. E. angegeben ist. Nach Abschluss des Kaufvorgangs und Erhalt des Tickets wandte sich der Zeuge G. an den Veranstalter des Fu�ballspiels, die TSV 1860 M�nchen GmbH & Co. KG a.A. Auf seine Nachfrage teilte der Veranstalter dem Zeugen mit, dass die erworbenen Tickets aufgrund des Kaufs �ber die Plattform der Beklagten wegen Versto�es gegen Ziff. 9.2. der Allgemeinen Ticket Gesch�ftsbedingungen des Veranstalters entsch�digungslos gesperrt worden sei (Anlage K 7). Bereits vor der Testbuchung durch den Zeugen hatte sich ein Verbraucher wegen eines �hnlichen Vorfalls an den Kl�ger gewandt (Anlagen K5 und K6).

6 Weiter wirbt die Beklagte im Rahmen des Bestellvorgangs an diversen Stellen mit folgenden Versprechen:

(K11)

(K12)

7 Dabei h�lt die Beklagte die genauen Bedingungen dieser Garantie nicht in unmittelbarer N�he, jedenfalls nicht auf derselben Unterseite bereit. Diese ergeben sich vielmehr aus Ziff. 1.3. ihrer AGB und lauten:

1.3 v. Garantie. Wenn Sie Tickets �ber die Website kaufen, garantiert v. Ihnen, dass Sie Tickets, f�r die Sie gezahlt haben, rechtzeitig vor der Veranstaltung erhalten. In dem h�chst unwahrscheinlichen Fall, dass Probleme auftreten und der urspr�ngliche Verk�ufer die Karten, die zum Kauf angeboten wurden, nicht an Sie liefert, wird v., nach eigenem Ermessen, vergleichbar bepreiste Tickets pr�fen und Ihnen ohne Mehrkosten Ersatztickets anbieten oder Ihnen den Betrag f�r die Tickets zur�ckerstatten.

8 Vergleichbar bepreiste Ersatztickets bestimmt v. ausschlie�lich nach eigenem Ermessen. Wenn Sie Tickets �ber die Website verkaufen - und vorausgesetzt Sie liefern exakt die Tickets, die Sie zum Kauf angeboten haben, und der K�ufer erh�lt erfolgreich Zugang zu der Veranstaltung - garantiert v., dass Sie f�r den Verkauf bezahlt werden.

9 Au�erdem h�lt die Beklagte auf ihrer Internetseite unter „Impressum“ einen Link f�r die Anbieterkennzeichnung vor. Nach Anklicken des Links �ffnet sich ein Popup-Fester, in dem die Beklagte �ber ihren Sitz, die Handelsregisternummer und ihre Umsatzsteueridentifikationsnummer informiert. Unter dem Punkt „Impressum“ h�lt die Beklagte keine E-Mail-Adresse vor (Screenshots, Klageschrift vom 02.05.2017, Seiten 10/11). Die Kontaktaufnahme mit der Beklagten erfolgt nach der Gestaltung der Website �ber ein Kontaktformular, f�r dessen Verwendung sich der Nutzer zun�chst registrieren muss.

10 Das Landgericht M�nchen I hat die Beklagte mit Endurteil vom 04.06.2019 (Az. 33 O 6588/17) verurteilt, es bei Meidung der n�her bezeichneten Ordnungsmittel zu unterlassen, im Rahmen gesch�ftlicher Handlungen gegen�ber Verbrauchern

  1. auf der Internetseite www.v. .de den Verkauf von Eintrittskarten zu erm�glichen, ohne dass ein K�ufer �ber die Identit�t und Anschrift des Verk�ufers informiert wird und zwar
  • bei unternehmerisch handelnden Verk�ufern rechtzeitig vor Abgabe der Vertragserkl�rung des K�ufers und

  • bei nicht unternehmerisch handelnden Verk�ufern unmittelbar nach Abgabe der Vertragserkl�rung des K�ufers, wenn dies wie aus Anlage K2 sichtlich geschieht,

  1. ... und/oder

c) den Verkauf von Eintrittskarten wie aus Anlage K 11 und K 12 ersichtlich (und dort mit einem Pfeil gekennzeichnet) blickfangm��ig hervorgehoben mit einer Garantie zu bewerben, sofern nicht in unmittelbarer N�he der Garantie die Garantiebedingungen wiedergegeben werden, und/oder

d) auf der Internetseite www.v. .de den Verkauf von Eintrittskarten damit zu bewerben, dass die Lieferung „g�ltiger Tickets“ garantiert werde, wenn die beworbene Eintrittskarte kein Recht zum Besuch der jeweiligen Veranstaltung verschafft, wenn dies geschieht, wie aus Anlage K 11 und K 12 ersichtlich und dort jeweils mit Pfeil gekennzeichnet, und/oder

  1. auf der Internetseite www.v. .de die Adresse der elektronischen Post nicht anzugeben.

(im Anschluss an Tenor Ziffer 1 ist Anlage K2 eingeblendet, im Anschluss an Tenor Ziffer 2 sind Anlagen K11 und K12 eingeblendet). Soweit das Landgericht die Klage im �brigen abgewiesen hat, ist dies nicht Gegenstand der Berufung.

11 Zur Begr�ndung hat das Landgericht, auf dessen tats�chliche Feststellungen gem�� � 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, ausgef�hrt, die Klage sei zul�ssig, insbesondere sei der Kl�ger als qualifizierte Einrichtung nach � 4 UKlaG gem�� � 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG klagebefugt. Durch das angegriffene Verhalten w�rden Verbraucherinteressen ber�hrt, was daran zu erkennen sei, dass sich nach dem unbestrittenen Kl�gervortrag ein Verbraucher beschwerdef�hrend wegen des Verhaltens der Beklagten an diesen gewandt habe.

12 Die Klage sei auch �berwiegend begr�ndet. F�r s�mtliche Klageantr�ge greife deutsches Recht, das Betreiben der streitgegenst�ndlichen Internetseite durch die Beklagte stelle eine gesch�ftliche Handlung dar. Auch seien die angegriffenen Verhaltensweisen mit Ausnahme der Nichtangabe der vertretungsberechtigten Personen der Beklagten im Impressum der Webseite unlauter, weshalb dem Kl�ger ein entsprechender Unterlassungsanspruch nach � 8 Abs. 1 UWG zustehe. So stelle es eine irref�hrende gesch�ftliche Handlung dar, nicht �ber Identit�t und Anschrift des Vertragspartners zu informieren. Sofern der in Frage stehende Anbieter ein Unternehmer sei, versto�e das Fehlen dieser Angabe gegen � 5a Abs. 2 i.V.m. Abs. 3 Nr. 2 UWG. Sei er Verbraucher, liege ein Versto� gegen � 5a Abs. 2 S. 1 UWG vor, und zwar unter Ber�cksichtigung der Wertung des � 13 Abs. 6 TMG dann, wenn die Information nicht unverz�glich nach Vertragsschluss, also nach Abgabe der bindenden Vertragserkl�rung durch den Verbraucher erfolge (Urteilstenor Ziffer 1.).

13 Die von der Beklagten w�hrend des Bestellvorgangs vorgehaltene Garantie stelle eine irref�hrende gesch�ftliche Handlung nach � 5 Abs. 1 UWG dar, denn die Angaben erzeugten bei den angesprochenen Verkehrskreisen, n�mlich den normal informierten, angemessen aufmerksamen und verst�ndigen Durchschnittsverbrauchern eine Vorstellung, die mit den wirklichen Verh�ltnissen nicht in Einklang stehe (Urteilstenor Ziffer 2a. und 2b.). Und die fehlende Nennung einer Adresse f�r die elektronische Post versto�e gegen � 5a Abs. 2 und 4 UWG i.V.m. � 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG (Urteilstenor Ziffer 3.).

14 Die Beklagte hat gegen dieses ihr am 17.06.2019 zugestellte Urteil mit Schriftsatz vom 04.07.2019 (Blatt 220/221 der Akten) Berufung eingelegt und diese nach entsprechender Fristverl�ngerung (Verf�gung vom 13.08.2019, Blatt 227 der Akten) mit am selben Tag bei Gericht eingegangenem Schriftsatz vom 17.09.2019 (Blatt 228/257 der Akten) begr�ndet. Weil die Beklagte in ihrem Berufungsschriftsatz vom 04.07.2019 (Blatt 220/221 der Akten) ausgef�hrt hatte, dass ihr das Ersturteil per Fax am 04.06.2019 zugestellt worden sei, hatte der Senat mit Beschluss vom 20.07.2020 (Blatt 313/320 der Akten) Bedenken hinsichtlich der Wahrung der Berufungsbegr�ndungsfrist ge�u�ert. Mit Blick auf das glaubhaft gemachte Vorbringen der Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 07.08.2020 (Blatt 321/328 der Akten) wurde ihr mit Beschluss vom 27.11.2020 (Blatt 337/339 der Akten) Wiedereinsetzung in die vers�umte Frist zur Begr�ndung der Berufung gegen das Ersturteil gew�hrt.

15 Die Beklagte f�hrt zur Begr�ndung der Berufung unter erg�nzender Bezugnahme auf ihr erstinstanzliches Vorbringen aus, der Unterlassungsanspruch gem�� Urteilstenor Ziffer 1. betreffend die Identit�t und Anschrift des Verk�ufers sei verj�hrt. Der Kl�ger habe sp�testens seit April 2017 Kenntnis von der vermeintlichen Verletzungshandlung.

16 Die Verj�hrung sei nicht gehemmt, weil der mit dem Ersturteil zugesprochene Unterlassungsanspruch nicht Gegenstand der Klage vom 02.05.2017 gewesen sei. Mit seiner Klage habe sich der Kl�ger gegen eine vermeintliche Irref�hrung gewandt, die er darin gesehen habe, dass die Beklagte den Eindruck vermittle, der K�ufer beziehe die Tickets direkt von der Beklagten, hilfsweise, dass der Eindruck entstehe, der K�ufer beziehe das Ticket direkt von den Organisatoren der Veranstaltung. Erst mit Schriftsatz vom 08.02.2019 (Blatt 113/125 der Akten) habe der Kl�ger sein Begehren dahin umgestellt, dass nunmehr ein vermeintliches Vorenthalten wesentlicher Informationen durch die Beklagte beanstandet werde. Die Beklagte sei mit ihrer Verj�hrungseinrede auch nicht nach � 531 Abs. 2 ZPO pr�kludiert, die Vorschrift sei nicht anzuwenden, wenn zwischen den Parteien sowohl die Erhebung der Einrede als auch die sie begr�ndenden tats�chlichen Umst�nde unstreitig seien.

17 In Urteilstenor Ziffer 1. sei die Klage jedenfalls deshalb unbegr�ndet, weil es bei vermeintlich unternehmerisch handelnden Verk�ufern an einem Versto� gegen � 5a Abs. 2 UWG fehle. Die vom Erstgericht angenommene Verpflichtung, den Verbraucher �ber die Identit�t und Anschrift des Verk�ufers zu informieren sei auf die Erbringung einer unm�glichen Leistung gerichtet. Schlie�lich k�nne die Beklagte nicht gew�hrleisten, dass die Angaben �ber Verk�uferidentit�t und -anschrift richtig seien. Sofern die Beklagte in Gro�britannien in einzelnen F�llen die Identit�t der Verk�ufer offenlege, sei dies auf eine Vereinbarung mit nur f�r Gro�britannien zust�ndigen Institutionen zur�ckzuf�hren.

18 Zudem stelle die Verk�uferidentit�t keine wesentliche Information im Sinne des � 5a Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 3 oder Abs. 4 UWG dar. Die Beklagte sei schon nicht Normadressatin, dies sei vielmehr der Unternehmer, der einen Verbraucher zum Kauf einer Ware oder einer Dienstleistung auffordere. Bei den streitgegenst�ndlichen Ticketangeboten handele es sich aber nicht um Angebote der Beklagten, sondern um Angebote der jeweiligen Ticketverk�ufer. Auch greife � 5a Abs. 3 Nummer 2 UWG nicht, wonach die Information �ber die Identit�t eines dritten Unternehmers ausnahmsweise wesentlich sei, wenn der Unternehmer f�r diesen Dritten handle. Hierzu habe das Landgericht keine Feststellung getroffen und tats�chlich handle die Beklagte nicht in diesem Sinne f�r die Ticketverk�ufer. Auch Art. 246a � 1 Abs. 1 Nummer 2 und Nummer 3 EGBGB sei nicht einschl�gig, weil die dort bestimmten Informationspflichten ebenfalls daran ankn�pften, dass der Verpflichtete entweder selbst mit dem Verbraucher einen Vertrag abschlie�e oder dass zwischen dem Verpflichteten und dem Unternehmer ein Auftragsverh�ltnis bestehe. Keinesfalls werde damit der Anbieter eines Telemediendienstes verpflichtet, Dritten Informationen �ber die Identit�t und Anschrift ihrer Nutzer mitzuteilen. Eine �ber � 5a Abs. 3 Nummer 2 UWG hinausgehende Informationspflicht d�rfe nicht statuiert werden, weil die Richtlinie �ber unlautere Gesch�ftspraktiken (2005/29/EG, nachfolgend: UGP-Richtlinie), deren Umsetzung die Vorschrift diene, das Recht im Bereich der unlauteren Gesch�ftspraktiken auf europ�ischer Ebene vollharmonisiere und die Mitgliedstaaten daher nicht strengere Anforderungen stellen d�rften.

19 Weiter fehle es in Bezug auf Urteilstenor Ziffer 1. an Feststellungen des Landgerichts zur gesch�ftlichen Relevanz des Vorenthaltens der Informationen �ber den Verk�ufer. Das Erstgericht habe daf�r lediglich darauf abgestellt, dass die Bekanntgabe der Identit�t des Verk�ufers f�r den Veranstalter von Bedeutung sei, f�r � 5a Abs. 2 UWG komme es aber auf die Relevanz f�r den Verbraucher an. Der K�ufer interessiere sich daf�r, welche Art und Anzahl von Ticket er f�r die gew�nschte Veranstaltung erhalten k�nne, die ausgeurteilte Informationen �ber die Identit�t und Anschrift des Verk�ufers seien demgegen�ber f�r eine informierte Entscheidung des Verbrauchers im Sinne von�� 5a Abs. 2 UWG nicht n�tig. Auch sei die gesch�ftliche Entscheidung des � 5a Abs. 2 UWG allein die �ber den Abschluss eines Vertrages und nicht die theoretische M�glichkeit, sp�ter einmal Gew�hrleistungsanspr�che geltend zu machen.

20 Einer Verpflichtung der Beklagten zur Information �ber Identit�t und Anschrift der Verk�ufer stehe zudem � 13 Abs. 6 TMG entgegen. Die Weitergabe dieser Information sei datenschutzrechtlich nur rechtm��ig, wenn eine der Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 DSGVO erf�llt seien, hierzu fehlten aber Feststellungen des Landgerichts.

21 Auch versto�e die Beklagte im Fall des Verkaufs durch nicht unternehmerisch handelnde Verk�ufer nicht gegen � 5a Abs. 2 UWG. F�r einen aus einem solchen Versto� folgenden Unterlassungsanspruch sei der Kl�ger schon nicht aktivlegitimiert. Die vom Landgericht angenommene, nach Abschluss des Kaufvertrags entstehende Pflicht der Beklagten, den K�ufer �ber die Identit�t des Verk�ufers zu informieren, ber�hre allenfalls individualvertragliche Nebenpflichten. Hinsichtlich dieser seien Verb�nde wie der Kl�ger aber nicht klagebefugt.

22 Auch sei die angebliche Verpflichtung der Beklagten, �ber Identit�t und Anschrift der Verk�ufer zu informieren, auf eine unm�gliche Leistung gerichtet, der entsprechende Anspruch daher ausgeschlossen. Schlie�ich k�nne die Beklagte die Richtigkeit und Vollst�ndigkeit der Informationen �ber die Verk�ufer nicht sicherstellen. Dar�ber hinaus sei � 5a Abs. 3 Nummer 2 UWG nicht anwendbar, wenn der Verk�ufer nicht unternehmerisch handle, und weitergehende Informationspflichten d�rften die Mitgliedstaaten mit Blick auf die dargestellte Vollharmonisierung durch die UGPRichtlinie nicht vorsehen.

23 Zudem sei die Information �ber Identit�t und Anschrift des verkaufenden Verbrauchers nicht wesentlich gem�� � 5a Abs. 2 UWG, Informationspflichten f�r den Rechtsverkehr zwischen Verbrauchern seien nach den europ�ischen Vorgaben nicht vorgesehen. Von der Beklagten k�nne nicht erwartet werden, dass sie Informationen �ber Identit�t und Anschrift des nicht unternehmerisch handelnden Verk�ufers zur Verf�gung stelle, die sie als Diensteanbieter treffenden Verpflichtungen k�nnten nicht weiterreichen, als die den Verk�ufer selbst treffenden Informationspflichten. Ohnehin seien die Informationen �ber Identit�t und Anschrift des Verk�ufers mit Blick auf die Rechtsverh�ltnisse zwischen den Parteien f�r den K�ufer nicht gesch�ftlich relevant.

24 Der tenorierten Informationspflicht stehe dar�ber hinaus das Datenschutzrecht entgegen, namentlich � 14 TMG, dessen Voraussetzungen nicht gegeben seien. Auch sei die Mitteilung der Identit�t und Anschrift des Verk�ufers eine Verarbeitung personenbezogener Daten im Sinne der DSGVO, f�r die kein Erlaubnistatbestand greife.

25 Die Verurteilung betreffend die von der Beklagten �bernommene Garantie (Urteilstenor Ziffer 2.) habe keinen Bestand. Die Garantieaussage der Beklagten beziehe sich lediglich darauf, dass der K�ufer rechtzeitig ein g�ltiges Ticket erhalte, sie sage nichts �ber ein Zutrittsrecht zu den Veranstaltungen aus. Dies folge auch aus dem Wortlaut der Garantieaussage. Zudem sei ein K�ufer, der wisse, dass die Beklagte selbst keine Tickets verkaufe, sondern eine Online-Plattform zur Verf�gung stelle, auf der Dritte Tickets f�r Veranstaltungen anb�ten, naiv, wenn er erwarte, dass die Beklagte ihm bei Nichterf�llung durch den Dritten jedwedes Ticket f�r jedwede Veranstaltung beschaffen k�nne. Dies entspreche nicht dem Verbraucherleitbild des EuGH. Zudem lasse sich eine Irref�hrung nicht daraus herleiten, dass die Beklagte den Eindruck weitergehender Einstandspflichten erwecke, als sie tats�chlich �bernehme, dies sei schlie�lich nicht der Fall. Entgegen der Auffassung des Landgerichts enthielten die AGB der Beklagten n�mlich keine erhebliche Einschr�nkung ihrer Garantieaussage, nur wenn dies der Fall sei, m�ssten die Garantiebedingungen in unmittelbarem Zusammenhang dargestellt werden. Eine Einschr�nkung der Garantieaussage sei deshalb nicht gegeben, weil die Garantie der Beklagten neben die kaufvertraglichen Gew�hrleistungsanspr�che gegen den Verk�ufer tr�ten. Auch sei nicht darin eine Irref�hrung zu sehen, dass die Beklagte die Lieferung g�ltiger Tickets verspreche. Etwaige Zutrittsbeschr�nkungen des Veranstalters beeintr�chtigten schlie�lich die G�ltigkeit des Tickets nicht.

26 Auch in Tenor Ziffer 3. (fehlende Angabe einer E-Mail-Adresse im Impressum) sei das Ersturteil aufzuheben, weil die Beklagte schon nicht gegen eine Informationspflicht nach � 5 Abs. 1 Nummer 2 TMG versto�en habe. Wollte man einen solchen Versto� annehmen, liege hierin nicht das Vorenthalten einer wesentlichen Information nach � 5a Abs. 2 Satz 1 Nummer 2 UWG. � 5 Abs. 1 Nummer 2 TMG verlange nicht, eine nicht vorhandene E-Mail-Adresse zur Kontaktaufnahme durch Verbraucher anzulegen, um sie im Impressum angeben zu k�nnen. Jedenfalls sei das vermeintliche Vorenthalten einer E-Mail-Adresse nicht unlauter, weil es nicht geeignet sei, den Verbraucher zu einer gesch�ftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen h�tte. Schlie�lich sei es ausreichend, dem Verbraucher ein Kommunikationsmittel zur Verf�gung zu stellen, um ihm die Entscheidung �ber das Eingehen einer vertraglichen Verpflichtung zu erm�glichen.

27 Der Kl�ger hat im Termin vom 27.01.2022 die vor dem Landgericht gestellten Hilfsantr�ge (vgl. Ersturteil, S. 39, 40, 42) mit Zustimmung der Beklagten fallen gelassen (Sitzungsprotokoll vom 27.01.2022, S. 366).

28 Die Beklagte beantragt,

auf die Berufung das Urteil des Landgerichts M�nchen I vom 04.06.2019, Aktenzeichen 33 O 6588/17 abzu�ndern, soweit die Beklagte zur Unterlassung verurteilt wurde. Die Klage wird abgewiesen.

29 Der Kl�ger beantragt,

die Berufung zur�ckzuweisen.

30 Der Kl�ger verteidigt das Ersturteil und macht unter Bezugnahme auf seine Ausf�hrungen in erster Instanz geltend, der Unterlassungsanspruch gem�� Urteilstenor Ziffer 1. sei nicht verj�hrt. Der urspr�ngliche Klageantrag habe auf die Unterlassung von Ticketverk�ufen ohne Angabe der Person des Vertragspartners im Bestellprozess abgezielt. Dies gelte auch f�r die zuletzt zur Entscheidung gestellten Antr�ge. Der urspr�ngliche abstrakte Antrag sei durch den neuen Antrag enger umschrieben und auf die konkrete Verletzungsform beschr�nkt worden.

31 Der zugesprochene Unterlassungsanspruch stehe dem Kl�ger im Fall von gewerblichen Verk�ufern �ber die Plattform der Beklagten zu. Anders als die Beklagte meine, sei es nicht unm�glich, Angaben �ber die unternehmerisch handelnden Verk�ufer zu machen, solche Angaben frage die Beklagte schlie�lich bei Verk�ufern in Gro�britannien ab (K 14). In F�llen, in denen die Beklagte �ber diese Information unverschuldet nicht verf�ge, enthalte sie sie dem Verbraucher auch nicht vor, ein Wettbewerbsversto� liegt damit nicht vor. Die fehlende Information sei f�r die betroffenen Verbraucher auch relevant. So sehe ein Teil der Verbraucher vom Ticketerwerb ab, wenn er erkenne, dass der Verk�ufer ein gewerblich handelnder Drittunternehmer sei.

32 Der Kl�ger k�nne auch Unterlassung verlangen, wenn der Verk�ufer privat handele. Auch insoweit sei der Kl�ger aktivlegitimiert, dem stehe nicht entgegen, dass es im Kern auch um die individuelle Rechtsverfolgung der Verbraucher gehe. Sofern die Beklagte einwende, die ausgeurteilte Weitergabe von Daten versto�e gegen das Datenschutzrecht, verhelfe ihr dies nicht zum Erfolg. Schlie�lich sei es ihr m�glich und zumutbar, die Einwilligung des Verk�ufers in die Weitergabe seiner Daten an den K�ufer zur Voraussetzung der Nutzung ihrer Plattform zu machen.

33 Auch der Unterlassungsanspruch gem�� Tenor Ziffer 2. (Garantie) stehe dem Kl�ger zu. Jedenfalls ein erheblicher Teil des angesprochenen Verkehrs erwarte bei dem Begriff

„g�ltige Tickets“, dass er ein Zutrittsrecht erhalte.

34 Die Klage sei auch begr�ndet, soweit die Beklagte in ihrem Impressum keine E-MailAdresse mitteile (Tenor Ziffer 3.). Sofern die Beklagte in diesem Zusammenhang geltend mache, sie verf�ge �ber keine E-Mail-Adresse, treffe dies nicht zu, wie unter anderem das „Last Minute Sales (LMS) MBE Trainingshandbuch“ der Beklagten (BB1) belege.

35 Zur Erg�nzung des Tatbestands wird auf die gewechselten Schrifts�tze der Parteien nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der m�ndlichen Verhandlung vom 27.01.2022 Bezug genommen.

Gründe

II.

36 Die nach � 511 Abs. 1, Abs. 2 Nummer 1 ZPO statthafte und auch im �brigen zul�ssige, insbesondere gem�� � 519 Abs. 1, Abs. 2, � 517 ZPO form- und fristgerecht eingelegte und nach Wiedereinsetzung fristgerecht begr�ndete Berufung der Beklagten hat zum Teil Erfolg. Die Klage ist zul�ssig, im ausgeurteilten Umfang aber nur teilweise begr�ndet.

37 A. Die Klage ist zul�ssig, was die Beklagte mit ihrer Berufung nicht mehr anzweifelt. Insbesondere ist das hiesige Gericht international zust�ndig gem. Art. 24 Lugano-�bereinkommen, nachdem die Beklagte zuletzt mit Recht die R�ge der internationalen Zust�ndigkeit nicht aufrechterhalten hat. Auch gen�gen die Klageantr�ge dem Bestimmtheitserfordernis nach � 253 Abs. 2 ZPO.

38 B. Die Klage ist im zugesprochenen Umfang nur teilweise begr�ndet, die Berufung gegen das Ersturteil hat daher zum Teil Erfolg.

39 I. Deutsches Recht ist anwendbar. Dies bestimmt sich im Verh�ltnis zu der in der Schweiz sitzenden Beklagten f�r die streitgegenst�ndlichen Anspr�che nach der Rom-II-VO, weil die Verordnung universell und damit auch im Verh�ltnis zur Schweiz als Nicht-EU-Mitglied anwendbar ist, Art. 3 Rom-II-VO. Dabei folgt die Anwendbarkeit deutschen Rechts auf lauterkeitsrechtsrechtliche Anspr�che, wie das Erstgericht zutreffend ausgef�hrt hat (Ersturteil, Seite 48) und von der Berufung nicht angegriffen wird, aus Art. 6 Abs. 1 Rom-II-VO. Danach greift f�r das Lauterkeitsrecht das Recht des Staates, in dessen Gebiet die Wettbewerbsbeziehung oder die kollektiven Interessen der Verbraucher beeintr�chtigt worden sind und wahrscheinlich beeintr�chtigt werden. Dabei ist regelm��ig auf den Marktort abzustellen. Marktort ist hier Deutschland: die streitgegenst�ndliche Seite der Beklagten ist in Deutschland abrufbar und auf Deutschland ausgerichtet, was sich aus der Toplevel-Domain „.de“ ergibt und daraus, dass Tickets f�r zahlreiche Veranstaltungen in Deutschland angeboten werden.

40 II. Soweit mit der Berufung die verpflichtende Angabe der Identit�t und Anschrift des Verk�ufers angegriffen wird (Tenor Ziffer 1.), hat sie teilweise Erfolg. Die Beklagte handelt gesch�ftlich (nachfolgend Ziffer 1.) und es liegt Wiederholungsgefahr vor (unten Ziffer 2.). Dem Kl�ger steht ein Unterlassungsanspruch aber nur in Bezug auf unternehmerisch handelnde Verk�ufer zu (unten Ziffer 3.), nicht hingegen, soweit sich der Unterlassungsantrag auf privat handelnde Verk�ufer bezieht (unten Ziffer 4.):

41 1. Die Beklagte handelt bei ihrem streitgegenst�ndlichen Angebot gesch�ftlich nach � 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG, weil, wie das Landgericht zutreffend ausf�hrt und die Berufung nicht angreift, die Beklagte ein wirtschaftliches Interesse am Betreiben eines Sekund�rmarktes f�r Veranstaltungstickets hat. Schlie�lich verdient sie bei jedem Ticketverkk�nnten sich Provision. Dabei richtet sich das Angebot der Beklagten insbesondere an „Fans“, also Verbraucher.

42 2. Soweit Klageantrag Ziffer 1 sich auf unternehmerisch handelnde Verk�ufer bezieht, liegt Wiederholungsgefahr vor.

43 Zwar fehlt kl�gerischer Vortrag dazu, dass der Zeuge G. im Rahmen des streitgegenst�ndlichen Testkaufs am 23.03.2017 sein Ticket von einem Unternehmer erwarb, dass die auf dem Ticket als Inhaber angegebene Person�M. E. (Klageschrift vom 02.05.2017, Seite 9) also Unternehmer war. Eher ist davon auszugehen, dass die angegebene Person als Privatperson handelte. Jedoch tr�gt der Kl�ger vor, dass die Beklagte auch Ticketverk�ufe durch Unternehmer vermittelt (Schriftsatz des Kl�gers vom 08.02.2019, Seite 6/7, Bl. 113/114 d. A.). Dem ist die Beklagte nicht substantiiert entgegengetreten, wenn sie lediglich bestreitet, „gro�e Teile“ der �ber ihre Website handelnden Verk�ufer seien Unternehmer, mithin dies im �brigen (f�r „kleine Teile“) nicht bestreitet. Der Vortrag ist damit zugestanden, � 138 Abs. 3 ZPO.

44 3. Der Unterlassungsanspruch gem�� Urteilstenor Ziffer 1 folgt aus � 8 Abs. 1 UWG wegen Versto�es gegen � 5a Abs. 2, Abs. 3 Nummer 2 UWG, sofern der Anbieter unternehmerisch handelt (unten a). Insofern ist das Vorenthalten der Identit�t und Anschrift des Verk�ufers gesch�ftlich relevant (unten b). Auch verhelfen der Beklagten nicht ihre datenschutzrechtlichen Argumente zum Erfolg (unten c), der Anspruch scheitert nicht an Verj�hrung (unten d) und ihm steht auch nicht Unm�glichkeit entgegen (unten e).

45 a) Sofern sich die begehrte Unterlassung auf unternehmerisch handelnde Verk�ufer bezieht, liegt in der Nichtangabe der Identit�t und Anschrift des Verk�ufers ein Versto� gegen � 5a Abs. 2, Abs. 3 Nummer 2 UWG, denn dies sind wesentliche Informationen im Sinne dieser Vorschriften.

46 a) Wie das Erstgericht zutreffend festgestellt hat und von der Berufung hingenommen wird, werden �ber die Internetseite der Beklagten Waren und Dienstleistungen wie f�r � 5a Abs. 3 1. Halbsatz UWG erforderlich unter Hinweis auf deren Merkmale und Preise in einer dem verwendeten Kommunikationsmittel angemessenen Weise so angeboten, dass ein durchschnittlicher Verbraucher das Gesch�ft abschlie�en kann. Damit gelten gem�� � 5a Abs. 3 Nummer 2 UWG die Identit�t und Anschrift des Unternehmers, gegebenenfalls die Identit�t und Anschrift des Unternehmers, f�r den er handelt, als wesentlich im Sinne des � 5a Abs. 2 UWG.

47 b) Die Beklagte wendet ein, sie sei nicht Normadressatin von � 5a Abs. 3 Nummer 2 UWG. Die Vorschrift greife nur f�r Unternehmen, die einen Verbraucher zum Kauf einer Ware oder einer Dienstleistung aufforderten. Weil die Beklagte �ber ihre streitgegenst�ndliche Website nicht selbst Tickets zum Verkauf anbiete, komme allenfalls die Alternative des � 5a Abs. 3 Nummer 2 UWG in Betracht, dass die Identit�t und Anschrift desjenigen Unternehmers anzugeben sei, f�r den der Unternehmer handele. Daf�r sei aber n�tig, dass zwischen der Beklagten und den unternehmerisch handelnden Ticketverk�ufern ein Auftrags-, Gesch�ftsbesorgungs- oder Beg�nstigungsverh�ltnis bestehe.

48 Dem folgt der Senat nicht. � 5a Abs. 3 Nr. 2 Hs. 2 UWG verpflichtet den Unternehmer dazu, „gegebenenfalls die Identit�t und Anschrift des Unternehmers, f�r den er handelt“, anzugeben. Von einem Handeln f�r einen anderen Unternehmer ist nicht nur bei einem Handeln im Namen eines anderen (offene Stellvertretung) auszugehen. Erfasst wird vielmehr auch ein Handeln zugunsten eines anderen Unternehmers. Daf�r sprechen schon die englische und die franz�sische Fassung des Art. 7 Abs. 4 lit. b UGP-RL (engl. trader on whose behalf he is acting; frz. professionel pour le compte duquel il agit). Daf�r spricht weiter, dass ein schutzw�rdiges Interesse des Verbrauchers gerade im Hinblick auf die Daten seines potentiellen Vertragspartners besteht (K�hler in: Bornkamm/Feddersen/K�hler, 40. Aufl. 2022, UWG � 5a Rn. 4.39 m.w.N.; BGH WRP 2018, 320 Rn. - Kraftfahrzeugwerbung). Haupts�chlicher Zweck der Regelung ist es n�mlich, dass der Verbraucher Anschrift und Identit�t des Unternehmers erf�hrt, f�r dessen Waren oder Dienstleistungen er sich auf der Grundlage des ihm unterbreiteten „Angebots“ entscheiden kann (BGH WRP 2016, 450 Rn. 18 - Fressnapf m.w.N.). Denn dieser wird sein eigentlicher Vertragspartner. Das Interesse des Verbrauchers ist auch unabh�ngig davon schutzw�rdig, ob es sp�ter m�glicherweise zu Streitigkeiten �ber den Inhalt und die Durchf�hrung des Vertrags kommt. Denn m�glicherweise will er gerade mit diesem Unternehmer, aus welchen Gr�nden auch immer, keinen Vertrag schlie�en. Vor allem aber besteht ein Interesse des Verbrauchers daran, im Falle einer Auseinandersetzung mit dem Vertragspartner problemlos zu ihm Kontakt aufnehmen zu k�nnen und nicht erst dessen exakte Identit�t und Anschrift ermitteln zu m�ssen (BGH GRUR 2014, 580 Rn. 21 - Alpenpanorama im Hei�luftballon; BGH GRUR 2013, 1169 Rn. 13 - Brandneu von der IFA).

49 b) Die Berufung wendet ein, im Ersturteil fehlten Feststellungen zur gesch�ftlichen Relevanz des Vorenthaltens der Identit�t und Anschrift des Verk�ufers. Auch dieser Gesichtspunkt verhilft der Beklagten nicht zum Erfolg.

50 a) Nach � 5a Abs. 2 Satz 1 Nummer 2 UWG muss das Vorenthalten der wesentlichen Information geeignet sein, den Verbraucher zu einer gesch�ftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen h�tte. Dieses Erfordernis der gesch�ftlichen Relevanz entspricht im Wesentlichen den Vorgaben aus Art. 7 Abs. 1 UGP-RL (vgl. EuGH GRUR 2011, 930 Rn. 71 - Ving Sverige).

51 Auch bei Verst��en gegen � 5a Abs. 3 UWG ist die gesch�ftliche Relevanz positiv festzustellen. Denn dem � 5a Abs. 3 UWG kann nicht die unwiderlegliche Vermutung entnommen werden, dass sich die Informationspflichtverletzung auf die gesch�ftliche Entscheidung des Kunden auswirken kann. Dies l�sst sich nach der �nderung des � 5a Abs. 2 UWG und der Einf�gung des � 5a Abs. 5 UWG durch die UWG-Novelle 2015 nicht mehr aufrecht erhalten, denn damit w�rde�� 5a Abs. 2, Abs. 3 UWG im Widerspruch zu Art. 7 Abs. 1 UGP-RL zu einem perse-Verbot umgewandelt, obwohl � 5a Abs. 3 UWG nur das Tatbestandsmerkmal der wesentlichen Information im Sinne des � 5a Abs. 2 Satz 1 UWG konkretisiert. Somit ist das Vorenthalten der betreffenden Informationen nur unter den allgemeinen Voraussetzungen des � 5a Abs. 2 Satz 1, Satz 2, Abs. 5 UWG unlauter (K�hler in: Bornkamm/Feddersen/K�hler, UWG, 40. Auflage, Rn. 4.2 zu � 5a m.w.N.).

52 Folglich ist auch im Rahmen des � 5a Abs. 3 UWG zu pr�fen, ob „im konkreten Fall unter Ber�cksichtigung aller Umst�nde“ der betreffenden gesch�ftlichen Handlung, insbesondere auch des verwendeten Kommunikationsmittels und seiner Beschr�nkungen, sowie der Beschaffenheit und Merkmale des betreffenden Produkts, das Vorenthalten dieser Information geeignet ist, den Verbraucher zu einer gesch�ftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er sonst nicht getroffen h�tte (vgl. EuGH WRP 2017, 31 Rn. 58 - Canal Digital Danmark; BGH WRP 2016, 1221 Rn. 55 - LGA tested; BGH WRP 2017, 1081 Rn. 31 - Komplettk�chen; BGH WRP 2018, 420 Rn. 24 - Kraftfahrzeugwerbung; BGH WRP 2019, 874 Rn. 30 - Energieeffizienzklasse III; Alexander WRP 2016, 139 Rn. 45; B�scher WRP 2019, 1249 Rn. 19 ff.). Dazu muss ein urs�chlicher Zusammenhang bestehen (arg. „somit veranlasst“; engl. thereby causes; frz. par cons�quent, l’am�ne). Es ist zu fragen, ob der durchschnittliche Verbraucher voraussichtlich eine andere gesch�ftliche Entscheidung getroffen h�tte, wenn er �ber die betreffende Information verf�gt h�tte. Im Regelfall wird dies zwar nach der Lebenserfahrung zu bejahen sein. So insbesondere, soweit es die wesentlichen Merkmale oder den Preis der Ware oder Dienstleistung betrifft, weil sie f�r den Verbraucher grunds�tzlich ein bestimmender Faktor f�r seine Entscheidung sind (BGH WRP 2017, 1081 Rn. 34 - Komplettk�chen; EuGH WRP 2017, 31 Rn. 46, 55 - Canal Digital Danmark; OLG K�ln GRUR-RR 2020, 92 Rn. 29).

53 b) Es kann (arg. „im konkreten Fall“) Ausnahmef�lle geben, in denen die gesch�ftliche Relevanz zu verneinen ist. Dies gilt auch im Falle des Vorenthaltens wesentlicher Informationen im Sinne des � 5a Abs. 3 UWG (EuGH WRP 2017, 31 Rn. 58 - Canal Digital Danmark). F�r das Vorliegen eines Ausnahmefalls tr�gt allerdings der Unternehmer eine sekund�re Darlegungslast (BGH WRP 2017, 1081 Rn. 32 - Komplettk�chen; BGH WRP 2018, 420 Rn. 25�- Kraftfahrzeugwerbung; BGH WRP 2019, 874 Rn. 28 - Energieeffizienzklasse III; BGH GRUR 2021, 979 Rn. 26 - Testsiegel auf Produktabbildung; OLG Karlsruhe GRUR-RR 2019, 166 Rn. 44; krit. B�scher WRP 2019, 1249 Rn. 19 ff.).

54 Zu Unrecht macht die Beklagte in diesem Zusammenhang geltend, die fehlenden Informationen zur Identit�t des Verk�ufers k�nnten sich nicht auf die F�higkeit des Verbrauchers auswirken, eine gesch�ftliche Entscheidung zu treffen. Das Vorenthalten der Information �ber die Person und Anschrift des Verk�ufers sei f�r den Verbraucher nicht geeignet, ihn zu einer gesch�ftlichen Entscheidung zu veranlassen. Er verbinde mit dem Namen des Verk�ufers nichts, was im Zusammenhang mit seiner Entscheidung oder seiner F�higkeit, sich zu entscheiden, relevant sei. Dies schlie�t die Beklagte vor allem daraus, dass Veranstaltungstickets ohne Personalisierung frei verkehrsf�hig seien und AGBrechtliche Ver�u�erungsverbote des Veranstalters gegen�ber einem Dritten, der ein Veranstaltungsticket erwerbe, keine Wirkung entfalteten.

55 Dies begr�ndet aber keinen Ausnahmefall im dargestellten Sinn. Insbesondere ist hier nicht nach der Art des Produkts die Information �ber Namen und Anschrift des Verk�ufers f�r den Durchschnittsverbraucher belanglos. Der Erwerb eines Tickets �ber die Plattform der Beklagten ist nicht vergleichbar mit dem Erwerb von Waren oder Dienstleistungen des t�glichen Lebens auf der Stra�e oder in Gesch�ften, wie etwa dem Zeitungskauf am Kiosk. Der Verbraucher erwirbt ein Ticket in der Annahme, damit zu der Veranstaltung, f�r die es gelten soll, zugelassen zu werden. Das zumindest wirtschaftliche Interesse des K�ufers ist folglich nicht durch die schlichte �bergabe und �bereignung des Tickets erf�llt. Vor diesem Hintergrund besteht f�r ihn unter Umst�nden das Bed�rfnis, vor Abschluss des Kaufvertrages Erkundigungen �ber den Verk�ufer einzuholen, um sicher zu gehen, dass er die ins Auge gefasste Veranstaltung auch tats�chlich besuchen kann und dem keine Umst�nde entgegenstehen, die in der Person des Verk�ufers liegen, oder ob der Verk�ufer etwa der Veranstalter selbst ist (was gelegentlich vorkommt, vgl. Schriftsatz der Beklagten vom 19.02.2019, Seite 17, Blatt 142 d. A). Hierf�r ben�tigt er aber Informationen �ber den Verk�ufer.

56 c) Auch verhelfen der Beklagten nicht ihre datenschutzrechtlichen Argumente zum Erfolg. Sie f�hrt hierzu an, einer Pflicht zur Information �ber Identit�t und Anschrift des Verk�ufers st�nden � 13 Abs. 6 TMG und � 14 TMG entgegen. Die Information �ber Identit�t und Anschrift des Verk�ufers sei datenschutzrechtlich nur rechtm��ig, wenn Art. 6 Abs. 1 DSVGO erf�llt sei. Au�erdem gelte das Gebot der Datenvermeidung und der Datensparsamkeit.

57 a) Ob � 13 Abs. 6 TMG oder � 14 TMG die Bestimmungen des � 5a UWG einschr�nken, ist, obwohl beide Normen des TMG mit Wirkung zum 01.12.2021 aufgehoben wurden, f�r den Zeitpunkt des streitgegenst�ndlichen Testkaufs am 23.03.2017 zu pr�fen, weil beide Normen des TMG zu diesem Zeitpunkt noch in Kraft waren und es an der Wiederholungsgefahr fehlt, wenn das beanstandete Verhalten zum Zeitpunkt der Begehung nicht verboten war. Schlie�lich besteht keine Vermutung, dass ein Verhalten wiederholt wird, nachdem es vom Gesetz ausdr�cklich verboten worden ist (BGH GRUR 2005, 442 - Direkt ab Werk; BGH GRUR 2008, 186 Rn. 17 - Telefonaktion; BGH GRUR 2009, 79 Rn. 25 - Geb�ckpresse; BGH GRUR 2009, 845 Rn. 38 - Internet-Videorecorder; BGH GRUR 2009, 875 Rn. 8 - Jeder 100. Einkauf gratis; BGH GRUR 2009, 977 Rn. 11 - Brillenversorgung I; BGH GRUR 2009, 886 Rn. 13 - Die clevere Alternative).

58 Dabei ist f�r den hier ma�geblichen Zeitpunkt des streitgegenst�ndlichen Testkaufs am 23.03.2017 � 13 TMG in der vom 25.07.2015 bis 26.11.2020 geltenden Fassung und � 14 TMG in der vom 01.01.2009 bis 30.09.2017 geltenden Fassung (nachfolgend jeweils: a.F.) zu Grunde zulegen.

59 (1) � 13 Abs. 6 TMG a.F. steht einem Versto� gegen � 5a Abs. 2, Abs. 3 Nummer 2 UWG nicht entgegen. � 13 Abs. 6 TMG a.F. bestimmte, dass der Diensteanbieter die Nutzung von Telemedien und ihre Bezahlung anonym oder unter Pseudonym zu erm�glichen hat, soweit dies technisch m�glich und zumutbar ist. Der Senat folgt der Auffassung des Landgerichts, wonach sich die Vorschrift allein auf die Nutzung des Telemediendienstes bezieht und nicht auf Vertragsanbahnung, Vertragsschluss und Vertragsdurchf�hrung zwischen Nutzern des Telemediendienstes.

60 (2) � 14 Abs. 1 TMG a.F. regelte die Zul�ssigkeit der Erhebung von Bestandsdaten durch den Diensteanbieter in dem definierten Umfang. Demgegen�ber galten � 14 Abs. 3, Abs. 4 TMG zum hier ma�geblichen Zeitpunkt des Testkaufs nicht. Auf die dortigen Bestimmungen betreffend die Erteilung einer Auskunft kommt es damit entgegen der Auffassung der Beklagten nicht an.

61 Nach � 14 Abs. 1 TMG a.F. darf der Diensteanbieter personenbezogene Daten eines Nutzers nur erheben und verwenden, soweit sie f�r die Begr�ndung, inhaltliche Ausgestaltung oder �nderung eines Vertragsverh�ltnisses zwischen dem Diensteanbieter und dem Nutzer �ber die Nutzung von Telemedien erforderlich sind. Welche dieser Daten als geeignete Bestandsdaten in Betracht kommen, h�ngt von dem jeweiligen Telemedien-Vertrag ab (Dix in: Ro�nagel, Beck'scher Kommentar zum Recht der Telemediendienste, 1. Auflage, Rn. 23 zu � 14). Nur die Verwendung solcher Bestandsdaten ist zul�ssig, die f�r die Begr�ndung, inhaltliche Ausgestaltung oder �nderung des Telemedien-Vertrags unerl�sslich ist (Dix, a.a.O., Rn. 28 zu � 14). Abzustellen ist hier auf den Telemedien-Vertrag zwischen dem Verk�ufer und der Beklagten.

62 Nach ihrem eigenen Vortrag vermittelt die Beklagte im Rahmen ihres streitgegenst�ndlichen Dienstes den Kontakt zwischen Verk�ufer und K�ufer und unterst�tzt bei der Abwicklung des zwischen beiden abgeschlossenen Vertrages �ber eine Eintrittskarte (Klageerwiderung vom 11.05.2018, Seite 19, Bl. 59 d. A.). Insbesondere die Unterst�tzung der Kaufvertragsparteien bei der Abwicklung des Vertrages macht es unerl�sslich, dass die Beklagte Identit�t und Anschrift beider Vertragsparteien, als auch die des Verk�ufers erhebt.

63 b) Weiter kommt es darauf an, ob die Datenschutzgrundverordnung einem Unterlassungsanspruch gem�� Urteilstenor Ziffer 1. entgegensteht, obwohl Art. 6 DSVGO erst seit 25.05.2018 gilt und damit nicht galt zum Zeitpunkt der streitgegenst�ndlichen Testbuchung vom 23.03.2017. Denn der in die Zukunft gerichtete Unterlassungsanspruch setzt voraus, dass das Verbot, gegen das versto�en worden ist, noch besteht. Ein Unterlassungsanspruch besteht n�mlich nicht, wenn das beanstandete Verhalten zum Tatzeitpunkt verboten war, dieses Verbot aber inzwischen entfallen ist (BGH GRUR 2002, 717, 719 - Vertretung der Anwalts GmbH; BGH GRUR 1999, 923 - Tele-Info-CD; BGH WRP 2000, 759 (760) - Zahnersatz aus Manila; BGH GRUR 2001, 348, 349 - Beratungsstelle im Nahbereich; BGH GRUR 2009, 79 Rn. 25 - Geb�ckpresse; BGH GRUR 2009, 845 Rn. 38 - Internet-Videorecorder).

64 Auch die Datenschutzgrundverordnung steht der Verurteilung der Beklagten im Sinne von Tenor Ziffer 1. betreffend unternehmerisch handelnde Verk�ufer nicht entgegen. Nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. c DSVGO ist die Verarbeitung personenbezogener Daten - hierunter fallen nach Art. 4 Nr. 1 DSVGO die hier streitgegenst�ndliche Identit�t und Anschrift des Verk�ufers - rechtm��ig, wenn die Verarbeitung zur Erf�llung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich ist, der der Verantwortliche unterliegt. Diese rechtliche Verpflichtung stellt hier � 5a UWG dar.

65 Die Rechtsgrundlage f�r die Verarbeitungen gem�� Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. c DSVGO muss gem�� Art. 6 Abs. 3 Satz 1 DSVGO festgelegt werden durch Unionsrecht oder das Recht der Mitgliedstaaten, dem der Verantwortliche unterliegt. Das ist bei � 5a UWG der Fall, der der Umsetzung einer speziellen Regelung in Art. 7 Abs. 2 UGP-Richtlinie dient (K�hler in: K�hler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 40. Auflage, Rn. 7.5 zu � 5a).

66 Weiter fordert Art. 6 Abs. 3 Satz 2 DSVGO, dass der Zweck der Verarbeitung in dieser Rechtsgrundlage festgelegt sein muss, wobei die Festlegung selbst keinen gebietenden oder verbietenden Charakter hat und deshalb nicht immer ausdr�cklich im Normtext enthalten sein muss, sondern aus dem Zusammenhang zu erschlie�en sein kann (Philipp Reimer in: Sydow, Europ�ische Datenschutzgrundverordnung, 2. Auflage Rn. 24 zu Art. 6). Art. 6 Abs. 3 Satz 4, Alt. 1 DSVGO bestimmt, dass die unionsrechtliche oder mitgliedstaatliche Rechtsgrundlage ein im �ffentlichen Interesse liegendes Ziel verfolgen muss und in einem angemessenen Verh�ltnis zu dem verfolgten legitimen Zweck stehen muss. Das Erfordernis des im �ffentlichen Interesse liegenden Ziels schlie�t die Rechtfertigung der Datenverarbeitung durch eine Rechtsvorschrift aus, die eine rechtliche Verpflichtung allein im Individualinteresse begr�ndet (Heberlein in: Ehmann/Selmayr, DatenschutzGrundverordnung, 2. Auflage 2018, Rn. 44 zu Art. 6). Das ist bei � 5a UWG nicht der Fall, er dient dem Schutz der Verbraucher und der sonstigen Marktteilnehmer (vgl. BT-Drs. 16/10145) und verfolgt damit ein im �ffentlichen Interesse liegendes Ziel. � 5a UWG steht auch in einem angemessenen Verh�ltnis zu dem verfolgten legitimen Zweck im Sinne von Art. 6 Abs. 3 Satz 4, Alt. 2 DSVGO.

67 d) Die Beklagte erhebt hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs gem�� Urteilstenor Ziffer 1. betreffend unternehmerisch handelnde Verk�ufer (Information �ber Identit�t und Anschrift des Verk�ufers) erstmals in der Berufungsinstanz die Einrede der Verj�hrung. Damit dringt sie nicht durch.

68 Nach Ablauf der Verj�hrungsfrist kann der Schuldner die Leistung verweigern, � 214 Abs. 1 BGB. Gem�� � 11 Abs. 1 UWG verj�hrt der streitgegenst�ndliche Unterlassungsanspruch aus � 8 Abs. 1 UWG in sechs Monaten. Die Verj�hrungsfrist beginnt gem�� � 11 Abs. 2 UWG, wenn der Anspruch entstanden ist und der Gl�ubiger von den den Anspruch begr�ndenden Umst�nden und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrl�ssigkeit erlangen m�sste. Die Verj�hrung wird durch Klageerhebung gehemmt, � 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB. Die Klage wird durch Zustellung der Klageschrift erhoben, � 253 ZPO. Die Zustellung wirkt auf den Zeitpunkt der Klageeinreichung zur�ck, sofern sie demn�chst erfolgt, � 167 ZPO.

69 Die Hemmung durch Klageerhebung beschr�nkt sich auf deren (urspr�nglichen) Streitgegenstand (Antrag und Lebenssachverhalt) unter Ber�cksichtigung aller in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen (BGH GRUR 1990, 221, 223 - Forschungskosten; BGH GRUR 1995, 608, 609 - Besch�digte Verpackung II; BGH NJW 1999, 2110, 2111; BGH NJW 2017, 2673 Rn. 20). Ist die Unterlassungsklage auf eine konkrete Verletzungsform gerichtet, tritt die Hemmung f�r solche Beanstandungen ein, die in der Klageschrift genannt sind (OLG Frankfurt WRP 2017, 102 Rn. 24: Grundsatz der Dispositionsfreiheit). Auch gehemmt ist die Verj�hrung hinsichtlich „kerngleicher“ Verletzungsformen, auf die sich die Rechtskraft des Urteils erstrecken w�rde (Teplitzky Wettbewerbsrechtliche Anspr�che/Bacher Kap. 16 Rn. 38a). Dabei ist ein Verhalten im Kern gleichartig, das - ohne identisch zu sein - von der Verletzungshandlung nur unbedeutend abweicht. Entscheidend ist, dass sich das Charakteristische der Verletzungshandlung wiederfindet (Bornkamm in: K�hler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 40. Auflage, Rn. 1.47 zu � 8 m.w.N.).

70 Der urspr�ngliche mit der vor Ablauf der Verj�hrungsfrist erhobenen Klage vom 02.05.2017 - der Testkauf stammt vom 23.03.2017 - angek�ndigte Klageantrag Ziffer 1 ging dahin, die Beklagte m�ge es unterlassen, Verbrauchern auf ihrer streitgegenst�ndlichen Internetseite Ticketk�ufe anzubieten, ohne im Bestellprozess auf die Person des Vertragspartners, mit der der Vertrag zustande kommen soll, hinzuweisen. In der Klagebegr�ndung wurde ausgef�hrt, an keiner Stelle im Buchungsverlauf werde angegeben, von wem die Tickets erworben w�rden, es werde der Eindruck erweckt, man erwerbe die Tickets von der Beklagten selbst. Erst wenn man sich genauer mit den AGB der Beklagten befasse, erkenne man, dass die Beklagte selbst nicht Vertragspartnerin sei. Der Nutzer gehe davon aus, er erwerbe die Tickets vom Veranstalter selbst (Klageschrift vom 02.05.2017, Seite 8).

71 Mit Schriftsatz vom 08.02.2019 hat der Kl�ger diesen Klageantrag wie zuletzt gestellt und zugesprochen umgestellt und verlangt, dass es die Beklagte unterl�sst, im Rahmen gesch�ftlicher Handlungen gegen�ber Verbrauchern auf der Internetseite www.v. .de den Verkauf von Eintrittskarten zu erm�glichen, ohne dass ein K�ufer �ber die Identit�t und Anschrift des Verk�ufers informiert wird und zwar bei unternehmerisch handelnden Verk�ufern rechtzeitig vor Abgabe der Vertragserkl�rung des K�ufers und bei nicht unternehmerisch handelnden Verk�ufern unmittelbar nach Abgabe der Vertragserkl�rung des K�ufers, wenn dies wie aus Anlage K2 sichtlich geschieht. In tats�chlicher Hinsicht hat der Kl�ger in diesem Schriftsatz vorgetragen, dass Verk�ufer �ber die Plattform der Beklagten auch gewerblich handelnde Ticketh�ndler seien.

72 Damit findet sich das Charakteristische der Verletzungshandlung des urspr�nglich angek�ndigten Antrags in dem zuletzt vor dem Landgericht gestellten Antrag wieder. Im Kern ging es dem Kl�ger stets darum, dass Verbraucher bei einem Ticketerwerb �ber die Plattform der Beklagten nicht wissen, mit wem sie den Kaufvertrag abschlie�en. Das zeigt sich schon in der Klagebegr�ndung, wonach f�r Verbraucher, die das Angebot der Beklagten nutzten, im Buchungsverlauf auf der Website der Beklagten nicht erkennbar sei, wer bei einem Ticketerwerb �ber diese Seite Vertragspartner werde, die Beklagte selbst oder das Unternehmen, das die Veranstaltung durchf�hre, f�r die er das Ticket erwerben wolle (Klageschrift vom 02.05.2017, Seite 8). Daran hat der Kl�ger �ber das gesamte Verfahren festgehalten. Letztlich hat er seinen Antrag im Verfahrensverlauf ausdifferenziert und pr�zisiert. Anders als die Beklagte meint, hat er dem Unterlassungsanspruch gem�� Klageantrag Ziffer 1 damit keine neue Sto�richtung gegeben. Das zuletzt gestellte Begehren ist vielmehr vom zun�chst angek�ndigten Antrag umfasst. Vor diesem Hintergrund kommt es auch nicht darauf an, dass der Kl�ger geltend macht, erst am 12.11.2018 bzw. im Januar 2019 Kenntnis davon erlangt zu haben, dass �ber die Plattform der Beklagten auch unternehmerisch handelnde Anbieter Tickets verkaufen (Berufungserwiderung vom 15.11.2019, Seite 2, Bl. 261 d. A.). Auch kann offen bleiben, ob die Beklagte mit der Verj�hrungseinrede nach � 531 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen ist, wie der Kl�ger geltend macht.

73 e) Dem Unterlassungsanspruch gem�� Urteilstenor Ziffer 1. betreffend unternehmerisch handelnde Verk�ufer steht auch nicht Unm�glichkeit entgegen.

74 Die Beklagte f�hrt insoweit an, die ausgeurteilte Verpflichtung der Beklagten, den Verbraucher �ber Identit�t und Anschrift der Verk�ufer zu informieren, sei auf eine unm�gliche Leistung gerichtet. Bei der Information �ber die Identit�t einer Person gehe es nach allgemeinem Sprachverst�ndnis um die Frage, ob eine Person tats�chlich diejenige sei, die sie zu sein vorgebe. Die Beklagte sei nicht in der Lage, dies mit den ihr vorliegenden Erkenntnisquellen sicherzustellen. Damit sei der diesbez�gliche Anspruch auf eine unm�gliche Leistung gerichtet und nach � 275 Abs. 1 BGB ausgeschlossen.

75 Dem ist entgegenzuhalten, dass unter Identit�t der Name des Vertragspartners zu verstehen ist, unter dem er im Gesch�ftsverkehr auftritt. Dementsprechend erw�hnt Art. 7 Abs. 4 lit. b UGP-RL beispielhaft („wie“) den Handelsnamen. Die Mitteilung der Identit�t, einschlie�lich der Rechtsform des Unternehmers, dient nicht nur dazu, die Gefahr von Verwechslungen mit anderen Unternehmen auszuschlie�en. Sie soll es vielmehr dem Verbraucher erm�glichen, den Ruf des Handelnden im Hinblick auf Qualit�t und Zuverl�ssigkeit der von ihm angebotenen Waren oder Dienstleistungen, aber auch dessen wirtschaftliche St�rke, Bonit�t und Haftung einzusch�tzen (K�hler in: K�hler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 40. Auflage, Rn. 4.33 zu � 5a m.w.N.).

76 Dass die Beklagte in der Lage ist, Namen und Anschrift des Verk�ufers mitzuteilen und dass sie diese Information beim Verk�ufer durchaus abfragt, zeigt zum einen der Umstand, dass die Beklagte nach ihrem eigenen Vortrag den K�ufern Identit�t und Anschrift des Verk�ufers auf deren Anfrage mitteilt, damit diese ihre Rechte wahrnehmen oder eventuelle Probleme mit den gekauften Tickets kl�ren k�nnen (Schriftsatz der Beklagten vom 30.04.2020, Seite 8, Blatt 285 d. A.). Zum anderen ben�tigt die Beklagte diese Informationen, sofern der Verk�ufer im Vereinigten K�nigreich sitzt (vgl. Screenshot im Schriftsatz des Kl�gers vom 82.02.2019, Seite 8, Blatt 115 d. A.), auch dann fragt die Beklagte sie also ab.

77 4. Sofern sich der Kl�ger dagegen wendet, dass die Beklagte bei nicht unternehmerisch handelnden Verk�ufern nicht unmittelbar nach Abgabe der Vertragserkl�rung des K�ufers die Identit�t und Anschrift des Verk�ufers angibt (Urteilstenor Ziffer 1), liegt kein Wettbewerbsversto� vor.

78 a) Ein Versto� gegen � 5a Abs. 3 Nummer 2 UWG ist darin nicht zu sehen, weil die Norm nach ihrem klaren Wortlaut allein Identit�t und Anschrift des Unternehmers, gegebenenfalls die Identit�t und Anschrift des Unternehmers, f�r den er handelt betrifft, also nicht privat handelnde Verk�ufer.

79 b) Auch � 5a Abs. 2 Satz 1 UWG greift nicht. Denn im Verh�ltnis zwischen Verbrauchern (hier privater K�ufer und privat handelnder Verk�ufer) fehlt es an einer gesch�ftlichen Entscheidung des Verbrauchers nach erfolgtem Vertragsschluss in Gestalt der Geltendmachung von Anspr�chen gegen den Verk�ufer. Kauft der Verbraucher etwas von einer Privatperson, stellen alle seine �berlegungen und Schritte im Rahmen dieses Kaufs keine gesch�ftlichen Entscheidungen dar (B�hr in: M�nchener Kommentar zum Lauterkeitsrecht, 3. Auflage, Rz. 364 zu � 2 m.w.N.; Keller in: Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig, UWG, 5. Auflage, Rn. 222 zu � 2).

80 c) Auch ein Versto� gegen � 312d BGB, Artikel 246a � 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EGBGB ist nicht gegeben. Die Vorschrift verpflichtet zwar, u.a. Informationen �ber die Identit�t und die Anschrift zur Verf�gung zu stellen. Sie erfasst aber wiederum nur Vertr�ge mit Unternehmen, weil sie sich nur auf Angaben des Unternehmers selbst bzw. des Unternehmens, in dessen Auftrag er handelt, bezieht.

81 d) Der Kl�ger macht weiter f�r F�lle, in denen der Ticketverk�ufer privat handelt, geltend, es liege ein Versto� gegen � 312 f Abs. 2 BGB vor (Schriftsatz des Kl�gers vom 08.02.2019, Seite 14, Bl. 121 d. A.). Diese Vorschrift verpflichtet aber ebenfalls nur Unternehmer und greift damit nur in F�llen, in denen der Ticketverk�ufer unternehmerisch handelt.

82 II. Die Klage ist in Bezug auf das Garantieversprechen der Beklagten (Tenor Ziffer 2.) begr�ndet.

83 5. Wie das Erstgereicht zutreffend ausgef�hrt hat, liegen die allgemeinen Voraussetzungen des Irref�hrungstatbestands vor. Die vorgehaltene Garantie stellt sich als gesch�ftliche Handlung dar. Insbesondere liegen der erforderliche Unternehmens- und Marktbezug vor. Der Unternehmensbezug ist schon deshalb gegeben, weil das Garantieversprechen eine Einstandspflicht der Beklagten beinhaltet, also Rechte aus dem Vertragsverh�ltnis zwischen Ticketk�ufer und der Beklagten betrifft. Der erforderliche Marktbezug ergibt sich aus dem Provisionsinteresse der Beklagten. Die Garantie stellt sich bei objektiver Betrachtung als gewichtiger Anreiz f�r den potentiellen K�ufer zum Abschluss eines Kaufvertrags dar. Somit dient die vorgehaltene Garantie dem Absatz von Dienstleistungen. Die Handlung erfolgte auch im Rahmen des Bestellvorgangs, also in unmittelbarem Zusammenhang mit einem Gesch�ftsabschluss.

84 5. Nach � 5 Abs. 1 UWG handelt unlauter, wer eine irref�hrende gesch�ftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher zu einer gesch�ftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er anderenfalls nicht getroffen h�tte. Eine gesch�ftliche Handlung ist nach Ma�gabe des � 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 UWG jedenfalls dann irref�hrend, wenn sie unwahre oder zur T�uschung geeignete Angaben �ber Rechte des Verbrauchers, insbesondere solche auf Grund von Garantieversprechen enth�lt.

85 b) Die Angaben

(Auszug aus K11) und/ oder

(Auszug aus K12) sprechen den normal informierten, angemessen aufmerksamen und verst�ndigen Durchschnittsverbraucher an, zu denen auch die Mitglieder des Senats geh�ren. Denn die Garantieversprechen richten sich bereits nach dem Vortrag der Beklagten zuallererst an interessierte „Fans“, die �ber das Portal der Beklagten Eintrittskarten f�r Veranstaltungen erwerben wollen. Es ist daher auf die Sicht dieser angesprochenen Verkehrskreise auf Grundlage des objektiven Empf�ngerhorizonts abzustellen (BGH GRUR 1995, 612, 614 - Sauerstoff-Mehrschritt-Therapie; BGH GRUR 1996, 910, 912 - Der meistverkaufte Europas; BGH GRUR 2004, 244, 245 - Marktf�hrerschaft; BGH GRUR 2015, 1019 Rn. 19 - Mobiler Buchhaltungsservice; BGH GRUR 2016, 521 Rn. 10 - Durchgestrichener Preis II).

86 Soweit die Berufung geltend macht, Verkehrskreise, die Informationen nur oberfl�chlich zur Kenntnis n�hmen, sich mit dem g�ngigen Sprachgebrauch nicht auskennten oder von falschen Rahmenbedingungen ausgingen, seien f�r die Beurteilung der m�glichen Irref�hrung nicht ma�geblich, trifft dies in dieser Pauschalit�t nicht zu. Auch wenn Missverst�ndnisse fl�chtiger oder uninteressierter Verbraucher unbeachtet bleiben (BGH GRUR 1997, 304 (306) - Energiekosten-Preisvergleich II; BGH GRUR 1998, 1037 (1038) - Schmuck-Set; BGH GRUR 2000, 619 (621) - Orient-Teppichmuster), ist, was die Aufmerksamkeit und Sorgfalt angeht, mit der Verbraucher eine Werbung zur Kenntnis nehmen, zu unterscheiden nach den konkreten Umst�nden, insbesondere nach der Situation und dem Sinnzusammenhang. Ma�geblich ist die Bedeutung der beworbenen Ware oder Dienstleistung f�r den angesprochenen Verkehr. Stehen geringwertige Produkte des t�glichen Bedarfs inmitten, beurteilt auch ein verst�ndiger Verbraucher sie fl�chtig. Geht es um nicht v�llig geringwertige Produkte, wird die Werbung mit gr��erer Aufmerksamkeit wahrgenommen. Eintrittskarten, die �ber die Website der Beklagten erworben werden k�nnen, k�nnen sowohl eher geringwertig sein, wie beim streitgegenst�ndlichen Testkauf (Ticketpreis Euro 22,-), als auch hochpreisig, etwa f�r au�ergew�hnliche Sport- oder Musikereignisse. F�r die hiesige Beurteilung zugrundezulegen ist daher eine durchschnittliche Aufmerksamkeit.

87 b) Bei der Beurteilung, ob die beiden eingeblendeten Garantiekacheln irref�hrend sind, ist das Gericht nicht frei, sondern an die Gesichtspunkte gebunden, die von der Klagepartei als irref�hrend angef�hrt werden (BGH GRUR 2013, 631 Rn. 55 - AMARULA/Marulablu; GRUR 2016, 521 Rn. 10 - Durchgestrichener Preis II; GRUR 2016, 1073 Rn. 30 - Geo-Targeting; GRUR 2017, 418 Rn. 13 -�OptikerQualit�t). Ausweislich der Klageantr�ge und der Klagebegr�ndung st��t sich der Kl�ger zum einen daran, dass der Verkauf von Eintrittskarten wie aus Anlagen K 11 und K 12 ersichtlich blickfangm��ig hervorgehoben mit einer Garantie beworben wird, sofern nicht in unmittelbarer N�he der Garantie die Garantiebedingungen wiedergegeben werden (zugesprochener Antrag Ziffer 2 lit. a). Zum anderen moniert der Kl�ger, dass auf der Internetseite der Beklagten der Verkauf von Eintrittskarten damit beworben wird, dass die Lieferung „g�ltiger Tickets“ garantiert werde, wenn die beworbene Eintrittskarte kein Recht zum Besuch der jeweiligen Veranstaltung verschafft (zugesprochener Antrag Ziffer 2 lit. b).

88 a) Es stellt eine irref�hrende gesch�ftliche Handlung nach � 5 Abs. 1 UWG dar, den Verkauf von Eintrittskarten mit einer Garantie zu bewerben, wenn nicht in unmittelbarer N�he der Garantie die Garantiebedingungen wiedergegeben werden (Urteilstenor Ziffer 2. lit a) und diese, wie vom Kl�ger geltend gemacht, den Garantieumfang erheblich einschr�nken (Schriftsatz des Kl�gers vom 08.02.2019, Seite 16, Blatt 123).

89 Bei den Einblendungen

(Auszug aus K11) und

(Auszug aus K12) innerhalb des Internetauftritts der Beklagten

handelt es sich um Blickfangwerbung. Davon spricht man, wenn im Rahmen einer Gesamtank�ndigung einzelne Angaben im Vergleich zu den sonstigen Angaben besonders herausgestellt sind. Dadurch soll die Aufmerksamkeit des Publikums erweckt werden (Bornkamm/Feddersen in: K�hler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 40. Auflage, Rn. 1.84 zu � 5). Der Blickfang ist im Rahmen der Irref�hrungspr�fung zwar nicht isoliert zu beurteilen, die blickfangm��igen Herausstellungen f�r sich genommen m�ssen also nicht wahr sein. Jedoch muss in F�llen, in denen der Blickfang zwar nicht objektiv unrichtig ist, aber nur die halbe Wahrheit enth�lt, ein Stern oder ein anderes hinreichend deutliches Zeichen den Betrachter zu dem aufkl�renden Hinweis f�hren.

90 So liegt der Fall hier. Die Beklagte stellt blickfangm��ig eine uneingeschr�nkte Garantie heraus, schr�nkt diese aber in Ziffer 1.3 ihrer AGB erheblich ein. Denn darin bestimmt die Beklagte zu „Garantie“ zwar, dass sie vergleichbar bepreiste Tickets pr�fen und dem K�ufer ohne Mehrkosten Ersatztickets anbieten wird, falls Probleme auftreten und der urspr�ngliche Verk�ufer die Karten, die zum Kauf angeboten wurden, nicht liefert. Zugleich stellt die Beklagte in ihren AGB dies aber in ihr Ermessen und regelt zudem, was vergleichbar bepreiste Ersatztickets seien, bestimme sie selbst und das ebenfalls nach eigenem Ermessen. Ein Hinweis auf diese ma�geblichen AGB fehlt in der N�he der streitgegenst�ndlichen Garantiekacheln und ist auch auf derselben Unterseite nicht zu finden. Vor diesem Hintergrund sind diese Garantieversprechen irref�hrend.

91 b) Mit Klageantrag Ziffer 2. lit. b wendet sich der Kl�ger gegen die Angabe der Beklagten, dass die Lieferung „g�ltiger Tickets“ garantiert werde, wenn die beworbene Eintrittskarte kein Recht zum Besuch der jeweiligen Veranstaltung verschafft. In seiner Begr�ndung f�hrt der Kl�ger aus, �ber die Plattform der Beklagten w�rden ung�ltige Tickets angeboten, so zum Beispiel personalisierte Eintrittskarten f�r die Heimspiele zweier Fu�ballvereine, bei denen eine �bertragung �ber Ticketplattformen ausgeschlossen sei. Gleiches gelte f�r eine Reihe von Konzertveranstaltungen, die die Beklagte mit den streitgegenst�ndlichen Garantien bewerbe, obwohl die Tickets als qualifizierte Legitimationspapiere ausgestaltet seien und somit nicht zum Zutritt zu einer Veranstaltung berechtigten (Schriftsatz des Kl�gers vom 08.02.2019, Seiten 16/17, Bl. 123/124 d. A.).

92 (1) Die streitgegenst�ndlichen Versprechen der Beklagten lauten: „Wir garantieren Ihnen g�ltige Tickets f�r die Veranstaltung“ und „Wir garantieren, dass Sie g�ltige Tickets rechtzeitig vor der Veranstaltung erhalten“ und enthalten damit jeweils - wie vom Kl�ger angegriffen - die Garantie, dass „g�ltige Tickets“ geliefert werden.

93 Anders als die Berufung meint, ist f�r den Inhalt und Umfang dieser Versprechen nicht auf die gesetzliche Regelung der Garantie in � 443 Abs. 1 BGB abzustellen, sondern allein auf das Verst�ndnis, das der angesprochene Durchschnittsverbraucher den Aussagen beimisst. Wie das Landgericht geht der Senat davon aus, dass der angesprochenen Durchschnittsverbraucher die Versprechen so versteht, dass die Tickets g�ltig sind, Zugang zu der Veranstaltung gestatten und die Beklagte hierf�r einsteht, ja, dass die G�ltigkeit der Eintrittskarten von der Beklagten �berpr�ft wird. Demgegen�ber teilt der Senat nicht die Auffassung der Berufung, die streitgegenst�ndlichen Garantieaussagen w�rden dahin verstanden, dass die Beklagte sich bereit erkl�re, dem K�ufer die Lieferung vergleichbarer Tickets ohne Mehrkosten in Aussicht zu stellen (Berufungsbegr�ndung vom 17.09.2019, Seite 25, Bl. 252 d. A.). Denn von Ersatztickets ist im Rahmen der beiden Garantiekacheln nicht die Rede.

94 In der Berufung wendet die Beklagte ein, die Garantie betr�fe nicht das Zutrittsrecht, die Beklagte garantiere nur, dass der Verbraucher g�ltige Tickets erhalte. Dies sei nicht gleichbedeutend mit dem Zutrittsrecht zu einer Veranstaltung, zumal g�ltige Tickets nicht automatisch ein Zutrittsrecht verschafften. Sofern sie in diesem Zusammenhang argumentiert, K�ufer, gegen die ein Hausverbot gelte, erhielten selbstverst�ndlich keinen Zutritt zur Veranstaltung, �berzeugt dies nicht. Der Verkehr wird die Garantie der Beklagten nicht so verstehen, dass sie auch greift, wenn Umst�nde den Zutritt zur Veranstaltung ausschlie�en, die in der Person des K�ufers oder in seinem Verhalten liegen. Dass vielmehr auch die Beklagte annimmt, dass es dem Verkehr beim Erwerb einer garantiert g�ltigen Eintrittskarte auf den erfolgreichen Zutritt zur Veranstaltung ankommt und dass er darauf folglich auch das Versprechen der Beklagten bezieht, zeigt die Beklagte in Absatz 2 von Ziffer 1.3 ihrer AGB. Hier macht sie ihre Einstandspflicht f�r den Kaufpreis gegen�ber dem Verk�ufer n�mlich ma�geblich davon abh�ngig, dass der K�ufer erfolgreich Zugang zur Veranstaltung erhalten hat.

95 (2) Das so bestimmte Verkehrsverst�ndnis der Versprechen entspricht nicht den wirklichen Verh�ltnissen und ist damit irref�hrend (Bornkamm/Feddersen in: K�hler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 40. Auflage, Rn. 1.56 zu � 5 m.w.N).

96 Die Irref�hrung ergibt sich dabei zum einen aus dem Zusammenspiel der Garantiekacheln mit den AGB der Beklagten. Denn in Ziffer 1.3 ihrer AGB schr�nkt die Beklagte ihre Garantie erheblich ein (s.o.). Grunds�tzlich ist zwar die Verwendung Allgemeiner Gesch�ftsbedingungen unter dem Gesichtspunkt der Irref�hrung unbedenklich (Bornkamm/Feddersen in: K�hler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 40. Auflage, Rn. 8.6 zu � 5). Es darf aber nicht der unzutreffende Eindruck erweckt werden, bestimmte Risiken seien abgesichert, wenn dies tats�chlich nicht der Fall ist (vgl. f�r den Bereich des Versicherungsvertragsrechts: BGH GRUR 1983, 654, 655) - Kofferschaden; KG WRP 1987, 32; KG GRUR 1991, 787).

97 Die Irref�hrung ergibt sich zudem daraus, dass die Beklagte die G�ltigkeit in dem o.g. Sinn vor dem Hintergrund der Weiterverkaufsbedingungen der Veranstalter regelm��ig schon nicht garantieren kann. Wie sich aus den vom Kl�ger vorgelegten Ticketbedingungen der TSV 1860 M�nchen GmbH & Co. KGaA ergibt, kn�pfen Veranstalter teilweise den Weiterverkauf an spezielle Bedingungen, bei deren Nichteinhaltung die Tickets ihre G�ltigkeit verlieren.

98 II. Weiter hat die Berufung Erfolg, als sie sich dagegen wendet, dass auf der Internetseite www.v. .de die Adresse der elektronischen Post nicht angegeben wird (Tenor Ziffer 3.). Die Beklagte verst��t nicht gegen � 5a Abs. 2 und 4 UWG�i. V.m. � 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG.

99 Nach � 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG, wortgleiche Umsetzung von Art. 5 Abs. 1 lit. c der eCommerce-RL (RL 2000/31/EG), muss das Impressum Angaben enthalten, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit dem Diensteanbieter erm�glichen. Adresse f�r elektronische Post meint die E-Mail-Adresse (vgl. auch KG MMR 2013, 591, 592).

100 Zwar folgt aus dem Wortlaut „einschlie�lich“ dabei, dass stets eine E-MailAdresse anzugeben ist, um eine einfache und unkomplizierte Kontaktaufnahme des Verbrauchers mit dem Diensteanbieter zu gew�hrleisten. Die Kontaktaufnahme per E-Mail er�ffnet dem Benutzer des Telemediendienstes die M�glichkeit, sein Anliegen umfassend, ohne Zeichenbeschr�nkung und mitunter unter Mitsendung von Anlagen vorzubringen (vgl. KG MMR 2013, 591, 593).

101 Die Berufung verweist jedoch zu recht auf die Entscheidung Amazon des EuGH (NJW 2019, 3365), in der es u.a. hei�t, Art. 6 Abs. 1 lit. c der VerbraucherrechteRL (RL 2011/83/EU) impliziere keine Verpflichtung des Unternehmers, ein EMail-Konto neu einzurichten. Nachdem aus Erw�gungsgrund 12 der Verbraucherrechte-RL folgt, dass diese Vorrang genie�t gegen�ber der eCommerce-RL, ist das Klagebegehren, das darauf gerichtet ist, auf der Internetseite www.viagogo.de die Adresse der elektronischen Post anzugeben, zu eng gefasst. Denn Art. 6 Abs. 1 Buchst. c der Verbraucherrechte-RL legt nicht die genaue Art des vom Unternehmer bereitzustellenden Kommunikationsmittels fest, die Vorschrift verpflichtet den Unternehmer nur dazu, jedem Verbraucher ein Kommunikationsmittel zur Verf�gung zu stellen, �ber das dieser schnell mit ihm in Kontakt treten und effizient mit ihm kommunizieren kann.

III.

102 Die Kostenentscheidung beruht auf � 92 Abs. 1 Satz 1, � 269 ZPO.

103 Das Urteil war f�r vorl�ufig vollstreckbar zu erkl�ren, � 713, � 544 Abs. 2 Nummer 1 ZPO.

104 Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine grunds�tzliche Bedeutung (� 543 Satz 2 Satz 1 Nummer 1 ZPO) hat und auch die Voraussetzungen des � 543 Abs. 2 Satz 1 Nummer 2 ZPO nicht vorliegen. Die Rechtssache erfordert, wie die Ausf�hrungen zeigen, lediglich die Anwendung gesicherter Rechtsprechungsgrunds�tze auf den Einzelfall.

Leitsatz

� 5a Abs. 3 Nr. 2 Hs. 2 UWG verpflichtet den Unternehmer dazu, „gegebenenfalls die Identit�t und Anschrift des Unternehmers, f�r den er handelt“, anzugeben. Von einem Handeln f�r einen anderen Unternehmer ist nicht nur bei einem Handeln im Namen eines anderen (offene Stellvertretung) auszugehen. Erfasst wird vielmehr auch ein Handeln zugunsten eines anderen Unternehmers. (Rn. 47) (redaktioneller Leitsatz)

Leitsatz

Bei dem Erwerb von Veranstaltungstickets �ber eine Plattform besteht bei dem Verbraucher u.U. das Bed�rfnis, vor Abschluss des Kaufvertrages Erkundigungen �ber den Verk�ufer einzuholen, um sicher zu gehen, dass er die ins Auge gefasste Veranstaltung auch tats�chlich besuchen kann und dem keine Umst�nde entgegenstehen, die in der Person des Verk�ufers liegen, oder ob der Verk�ufer etwa der Veranstalter selbst ist. Hierf�r ben�tigt er Informationen �ber den Verk�ufer. (Rn. 54) (redaktioneller Leitsatz)

titelzeile

Pflicht zur Offenbarung der Verk�uferidentit�t beim Vertrieb von Veranstaltungstickets �ber eine Internet-Plattform�

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