LG M�nchen I 25. Zivilkammer, 2021-06-18, 25 O 18549/18

25 O 18549/18Tribunal Cantonal18 de jun. de 2021

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Regest

Eine zuf�llige Weiterleitung einer im Ausland get�tigten �u�erung durch Dritte begr�ndet keinen Deliktsgerichtsstand wegen eines Erfolgsorts im Inland. (Rn. 33) (redaktioneller Leitsatz)

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LG M�nchen I 25. Zivilkammer — 2021-06-18 — 25 O 18549/18 — Endurteil

Entscheidungsdatum: 2021-06-18

Aktenzeichen: 25 O 18549/18

Dokumenttyp: Endurteil

Tenor

  1. Die Klage wird abgewiesen.

  2. Die Kl�ger haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

  3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H�he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorl�ufig vollstreckbar.

  4. Der Streitwert wird auf 150.000,00 € festgesetzt.

Tatbestand

1 Die Kl�ger machen gegen die Beklagte einen Unterlassungsanspruch geltend.

2 Die Kl�ger sind Geschwister. Sie sind Miteigent�mer des streitgegenst�ndlichen Kunstwerks, das sie schenkweise von ihrem inzwischen verstorbenen Vater erhielten, der das streitgegenst�ndliche Werk im Jahr 1969 von der Galleria F. in Florenz erwarb.

3 Die Beklagte ist eine Stiftung mit Sitz in Mailand, die den k�nstlerischen Nachlass des im Jahr 1968 verstorbenen K�nstlers Lucio Fontana verwaltet und den Status einer rechtlich anerkannten gemeinn�tzigen Organisation hat. Die Beklagte gilt im Kunstmarkt als zentrale und weltweit einzige Instanz f�r die Begutachtung und Authentifizierung von Werken Lucio Fontanas und ist verantwortlich f�r dessen Werksverzeichnis. Das f�r die Begutachtung der Werke zust�ndige Expertengremium der Beklagten, die sog. Commissione Artistica, kommt dreimal im Jahr zusammen, um �ber die Authentifizierung der eingereichten Werke zu entscheiden. Bis zu dessen Tod 2018 verfasste der Kunsthistoriker Prof. Crispolti handschriftliche Einsch�tzungen hinsichtlich der eingelieferten Werke.

4 Am 11.07.2014 lieferten die Kl�ger das streitgegenst�ndliche Werk, das nicht im Werkverzeichnis des K�nstlers Lucio Fontana aufgef�hrt ist, bei dem Auktionshaus Sotheby’s in M�nchen ein und unterzeichneten einen von Sotheby’s vorbereiteten Versteigerungsvertrag. Bei Einlieferung des Werks wurden die Kl�ger von N. G. K1. in der M�nchner Filiale von Sotheby’s betreut. Diese erkl�rte, es sei f�r einen Verkauf des Werks zwingend notwendig, dass dieses zuvor durch die Beklagte begutachtet werde, da das streitgegenst�ndliche Werk nicht im Werkverzeichnis des K�nstlers aufgef�hrt ist. Ohne eine Echtheitsbescheinigung durch die Beklagte, die im Kunstmarkt die alleinige Autorit�t habe, �ber die Echtheit des k�nstlerischen Werks Fontanas verbindlich zu entscheiden, k�nne Sotheby’s das Bild nicht in Versteigerung nehmen.

5 Mit Zustimmung der Kl�ger wurde das streitgegenst�ndliche Werk sodann im Original nach Mailand an Sotheby’s Mailand als Mittelsmann und von dort an die Beklagte zum Zweck der Begutachtung gesandt. Dort fand am 22.10.2014 die Begutachtung statt.

6 Im Zuge der Begutachtung des streitgegenst�ndlichen Werks fertigte Prof. Crispolti eine Expertise (Anlage K 2) an, in der es (vom Italienischen ins Deutsche �bersetzt) wie folgt hei�t:

„Gesichtet am 22.10.2014 bei der F. L. F., Mailand, ist dies eine offensichtliche F�lschung des Werkes von Lucio Fontana, zudem eine Serienproduktion, aufgrund der vertikalen Komposition und der sogar w�rtlichen Entsprechung der Inschriften des Titels, der ganz offensichtlich gef�lscht ist, genauso wie Unterschrift und Titel.“

7 Auf die Anlage K 2 wird Bezug genommen.

8 Daraufhin erstattete die Beklagte am 10.12.2014 Strafanzeige und lie� das Bild von den italienischen Polizeibeh�rden beschlagnahmen.

9 Mit E-Mail vom 27.07.2015 (Anlage K 13) wandte sich Frau G. K1. folgenderma�en an die Kl�ger:

„(…) es tut mir sehr leid, dass ich mich so lange nicht bei Ihnen gemeldet habe, aber ich war w�chentlich in Kontakt mit meinen Kollegen in Mailand.

Nun hat sich endlich die F. F. entschieden und gemeldet. Sie h�lt das Bild f�r nicht von Fontana und hat es den italienischen Beh�rden �bergeben. Sie werden in der n�chsten Zeit diesbez�glich von Interpol kontaktiert werden, und damit auch einen genaueren Einblick in die Situation erhalten, als ich ihn habe.“

10 Mit Dekret vom 02.03.2017 (Anlage K 15) ordnete der ermittelnde Staatsanwalt an, das streitgegenst�ndliche Werk an die Kl�ger zur�ckzugeben, wobei auf der R�ckseite ein Hinweis auf die F�lschung anzubringen sei. Die R�ckseite des Werks weist nunmehr eine gro�fl�chige blaue Beschriftung auf, die das Werk als F�lschung deklariert, wobei zwischen den Parteien streitig ist, wann und von wem diese aufgebracht wurde. Aufgrund des Dekrets wurde das Werk dem italienischen Prozessbevollm�chtigten der Kl�ger von den Carabinieri in Monza �bergeben und von dem Kl�ger zu 2) am 04.04.2017 pers�nlich in Mailand abgeholt.

11 Die Klagepartei tr�gt vor, die Beklagte habe zwischen dem 22.10.2014 und dem 13.11.2014 gegen�ber Sotheby’s Mailand behauptet, dass das streitgegenst�ndliche Werk eine F�lschung sei. Mit E-Mail vom 13.11.2014 habe eine Mitarbeiterin von Sotheby’s Mailand eine E-Mail unter anderem an Frau G. K1. von Sotheby’s M�nchen gesandt, in der es w�rtlich gehei�en habe, „.(…) the work is FAKE – (…)“.

12 Die internationale Zust�ndigkeit des hiesigen Gerichts sei gegeben. Die streitgegenst�ndliche �u�erung sei gegen�ber der M�nchner Niederlassung des Auktionshauses Sotheby’s erfolgt. Direkter Erkl�rungsempf�nger der streitgegenst�ndlichen �u�erung sei das in mehreren L�ndern t�tige Auktionshaus Sotheby’s mit all seinen Dependancen. Die Beklagte habe aufgrund eines mit der Authentifizierungsanfrage einzureichenden Fragebogens mit Angaben unter anderem zum Eigent�mer und dessen Wohnsitz sowie ihrer Kenntnis von der deutschen Provenienz des Bildes aufgrund ihres Archivmaterials gewusst, dass ihre Zuschreibung an die Kl�ger als Eigent�mer des Werkes und Initiatoren der Authentifizierungsanfrage von Sotheby’s weitergeleitet werden w�rde. Die Kl�ger seien davon ausgegangen und h�tten darauf vertrauen d�rfen, dass das von ihnen beauftragte Auktionshaus Sotheby’s, das seit Jahrzehnten mit der Beklagten zu tun hat, eine Anforderung bei der Einsendung des streitgegenst�ndlichen Werks beachtet und einen hierf�r erforderlichen Fragebogen ausgef�llt an die Beklagte �bermittelt hat.

13 Die Kl�ger sind der Ansicht, ihnen stehe ein Anspruch auf Unterlassung wegen Beeintr�chtigung ihres Eigentums an dem streitgegenst�ndlichen Werk sowie ihres allgemeinen Pers�nlichkeitsrechts sowie wegen Kreditgef�hrdung zu.

14 Bei der streitgegenst�ndlichen �u�erung handele es sich aufgrund der von der Beklagten in Anspruch genommenen Monopolstellung und ihres Alleinstellungsmerkmal f�r die Authentifizierung von Werken Fontanas sowie des Umstands, dass diese die Wahrnehmungsberechtigte der Urheber- und postmortalen Pers�nlichkeitsrechte des K�nstlers sei, um eine Tatsachenbehauptung. Diese sei unwahr. Das streitgegenst�ndliche Bild sei echt. F�r die Echtheit des Werks spr�chen insbesondere die Ergebnisse der Begutachtung des Werks durch ausgewiesene Kunstsachverst�ndige, Herrn A. v. B.-W. sowie Herrn P2. W., die Ergebnisse wissenschaftlicher Untersuchungen der Farbpigmente durch zwei unabh�ngige Gutachter, die Ergebnisse der Begutachtung der Signatur und der r�ckseitigen Schrift durch einen Schriftsachverst�ndigen, die Provenienz des Werkes, die �bereinstimmungen mit unstreitig authentischen Werken bzw. typische Charakteristika wie z.B. der innovative Werktitel und die Farbnasen auf der R�ckseite des Bildes, der Umstand, dass das streitgegenst�ndliche Werk als Originalvorlage f�r die Anfertigung einer identischen Nachahmungsf�lschung, eingetragen im Werksverzeichnis unter der Nr. 64 T 104, gedient habe, sowie die Einsch�tzung der Expertinnen von Sothebys und des k�nstlerischen Mitarbeiters Fontanas, H. T., als echt. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird insbesondere auf die Schrifts�tze vom 20.12.2018, S. 9 ff. (Bl. 9 ff. d.A.) und vom 22.10.2019, S. 16 ff (Bl. 101 ff. d.A.) Bezug genommen.

15 Das Gutachten der Beklagten sei nicht lege artis. Die Beklagte habe insbesondere wesentliche Unterschiede zu Ucelletti-F�lschungen (Abweichungen der R�ckseiten, insbesondere Stempel zweier renommierter Galerien, Abweichungen im Schriftverlauf, Abweichungen bei der Datierung, Konsistenz des Farbauftrags) verkannt. Die Schnittf�hrung entspreche im Duktus und in der Tiefe der Schnittf�hrung authentischer Schlitzbilder, insbesondere des Bilds 64 T 136. Die Besetzung der Commissione Artistica sei nicht vollst�ndig gewesen, insbesondere bestreitet die Klagepartei, dass Prof. Crispolti und Prof. Barbero das Werk im Original begutachtet bzw. an der Begutachtung teilgenommen haben. Die Beklagte habe die Provenienz des Bildes beim Gutachten nicht ber�cksichtigt; diese sei jedoch ein zentrales Indiz f�r dessen Authentizit�t. Die Beklagte habe wesentliche Erkenntnisse aus den Archivmaterialien unter anderem auch zur R�ckseite des Bilds 64 T 136 sowie zum Werk 64 T 104 unber�cksichtigt gelassen. Andernfalls h�tte ihr auffallen m�ssen, dass sich im Archiv Dokumente zu einem mit dem streitgegenst�ndlichen Bild identischen Werk, dem Werk 64 T 104, befindet, das eine identische Signatur wie das streitgegenst�ndliche Bild auf der jeweils oberen H�lfte der R�ckseite und eine zweifelhafte Provenienz aufweise, was daf�r spreche, dass es sich bei dem Werk 64 T 104 um eine Nachahmungsf�lschung und bei den streitgegenst�ndlichen Bild um das Original handele. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird insbesondere auf die Schrifts�tze vom 22.10.2019, S. 16 ff (Bl. 101 ff. d.A.), vom 27.04.2020, S. 9 ff. (Bl. 178 ff. d.A.), vom 30.07.2020, S. 8 ff. (Bl. 239 ff d.A.) und vom 31.07.2020 (Bl. 253 ff. d.A.) Bezug genommen.

16 Die Begutachtungspraxis durch die Beklagte weiche erheblich vom Branchenstandard ab. �blicherweise sei es so, dass eine K�nstlerstiftung, die sich gegen die Aufnahme eines Werks in das Werkverzeichnis entscheide, dies in nachvollziehbarer Weise begr�nde, insbesondere um welches Werk es sich handele. Auch trage ein solches Schriftst�ck �blicherweise einen Briefkopf mit Angaben zum Verfasser. Bei den Gutachten von Prof. Crispolti handele es sich dagegen um knappe handschriftliche Erkl�rungen ohne Briefkopf, die in der Regel aus 2 bis 3 S�tzen bestehen und nicht erkennen lassen, auf welches Werk sich die Ausf�hrungen beziehen. Auch bleibe unklar, ob Prof. Crispolti das Werk im Original oder nur als Reproduktion gesehen habe. Ebenso wenig lasse sich den Aufzeichnungen entnehmen, auf welche Techniken und Verfahrensarten sich Prof. Crispolti gest�tzt habe. Das Gutachten zum streitgegenst�ndlichen Bild sei daher unzul�nglich.

17 Die Beklagte k�nne sich nicht auf die Wahrnehmung berechtigter Interessen berufen, da sie eine unwahre �u�erung get�tigt habe, ohne die ihr dabei obliegenden Sorgfaltspflichten einzuhalten. Eine Verwirkung sei nicht gegeben.

18 Die Klagepartei beantragt zuletzt:

19 Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung von Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen, gegen�ber Dritten in Bezug auf das im Eigentum der Kl�ger stehende Werk „Concetto Spaziale, Attese – II telefono squilla gli uccelleti cantano“ (1964/66, 61,5 � 50,5 cm)

w�rtlich und/oder sinngem�� zu behaupten,

„Das Werk ist eine F�lschung“,

wenn dies geschieht wie von der Beklagten zwischen dem 22. Oktober 2014 und dem 13. November 2014 gegen�ber dem Auktionshaus Sotheby’s ge�u�ert und mit E-Mail vom 13. November 2014 um 11:07 Uhr von der Mitarbeiterin des Auktionshauses Sotheby’s, Frau N. G. v. K., mitgeteilt.

20 Die Beklagte beantragt

Klageabweisung.

21 Die Beklagte tr�gt vor, dass sie mit erheblicher Wahrscheinlichkeit nicht eine eigene Einsch�tzung Prof. Crispoltis an Sotheby’s weitergeleitet h�tte, sondern Sotheby’s lediglich auf Nachfrage dar�ber informiert h�tte, dass die zust�ndige Polizeieinheit das Werk f�r eine F�lschung hielt und das Bild beschlagnahmt hatte.

22 Die Beklagte ist der Ansicht, der Klageantrag sei nicht hinreichend konkretisiert. Die internationale Zust�ndigkeit des Landgerichts M�nchen I sei nicht gegeben. Sowohl der Handlungsort als auch der Erfolgsort l�gen in Italien. Die Beklagte sei einzig in Kontakt mit Sotheby’s Mailand gestanden und habe sich demzufolge auch nur gegen�ber dieser auf Italienisch ge�u�ert. Wenn die gegen�ber Sotheby’s Mailand getroffene �u�erung sp�ter �ber Sotheby’s M�nchen an die Kl�ger weitergeleitet worden sei, k�nne dies nicht zulasten der Beklagten einen deutschen Gerichtsstand begr�nden. Dies habe die Beklagte auch nicht vorhersehen k�nnen. Die Beklagte habe keine Informationen �ber die Person des Eigent�mers des Bildes oder ihre Anschrift gehabt. Das kl�gerische Werk sei ohne die entsprechenden Informationen, insbesondere ohne einen Fragebogen eingeschickt worden. Auf die �bermittlung eines Fragebogens sei seitens der Beklagten bis 2016 bei Einsendungen durch gro�e Auktionsh�user verzichtet worden. Die Beklagte habe auch nicht aus dem vorhandenen Archivmaterial aus den Jahren 1969/1970 darauf schlie�en m�ssen, dass die von ihr 2014 get�tigte Aussage an deutsche Empf�nger gerichtet sein w�rde. Aus der Person des Eigent�mers damals k�nne nicht auf die Person des aktuellen Eigent�mers geschlossen werden.

23 Der Schutzbereich der von der Klagepartei geltend gemachten Rechtspositionen sei schon jeweils nicht betroffen. Bei der streitgegenst�ndlichen �u�erung handele es sich um eine Meinungs�u�erung bzw. ein Werturteil. Als Werturteil im Rahmen eines wissenschaftlichen Gutachtens sei die �u�erung vor juristischen Angriffen gesch�tzt. Ein Gutachten verliere seinen Charakter als Werturteil nur dann, wenn es den Anspruch von Wissenschaftlichkeit systematisch verfehlt, insbesondere die der Schlussfolgerung vorausgehende methodische Untersuchung oder die zum Ergebnis f�hrende Anwendung spezieller Kenntnisse und F�higkeiten nur vorget�uscht oder grob leichtfertig vorgenommen worden ist. Dies sei hier nicht der Fall.

24 Das streitgegenst�ndliche Bild sei eine F�lschung aus einer als sog. Uccelletti-Reihe bezeichneten F�lschungsserie. Dies ergebe sich insbesondere daraus, dass die Vorderseite exakt dieselben Schnitte aufweise, die auch die Leinw�nde aller anderen Ucellettti-F�lschungen zieren. Die Schnitte seien von mangelhafter Qualit�t und entspr�chen nicht der Technik Fontanas. Die R�ckseite des streitgegenst�ndlichen Bildes sei exakt identisch mit den R�ckseiten der anderen Ucellettti-F�lschungen. Der auf den unteren Teil der Leinwand geschriebene Titel gebe das Bild entsprechend dem Kenntnisstand der Beklagten als Teil der Uccelletti-F�lschungsserie aus. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird insbesondere auf die Schrifts�tze vom 12.07.2019, S. 7 ff (Bl. 54 ff d.A.) und vom 10.02.2020, S. 9 ff. (Bl. 145 ff. d.A.) Bezug genommen.

25 Das Gutachten sei lege artis. An der Begutachtung des streitgegenst�ndlichen Bildes habe mit Ausnahme von Maria Villa die gesamte Commissione Artistica einschlie�lich Prof. Crispolti und Prof. Barbero teilgenommen. Hinsichtlich der Einzelheiten wird insbesondere auf die Schrifts�tze vom 26.03.2020, S. 2 ff (Bl. 166 ff. d.A.), vom 24.06.2020, S. 11 ff. (Bl. 223 ff. d.A.) und vom 25.08.2020 (Bl. 260 ff. d.A.) Bezug genommen.

26 Im �brigen sei die �u�erung nicht rechtswidrig, da sie zur Wahrnehmung berechtigter Interessen erfolgt sei. Schlie�lich beruft sich die Beklagte auf Verwirkung.

27 Zur Erg�nzung des Tatbestands wird auf s�mtliches schriftliches Parteivorbringen nebst aller Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften vom 18.02.2020 und 08.06.2021 Bezug genommen.

Gründe

I.

28 Die Klage ist unzul�ssig. Eine internationale Zust�ndigkeit des hiesigen Gerichts bzw. der deutschen Gerichte nach Art. 7 Nr. 2 Br�ssel Ia-VO ist nicht gegeben.

29 Nach Art. 7 Nr. 2 Br�ssel Ia-VO ist international zust�ndig das Gericht des Ortes, an dem das sch�digende Ereignis einer unerlaubten Handlung eingetreten ist oder einzutreten droht. Das sch�digende Ereignis ist sowohl am Handlungs- als auch am Erfolgsort eingetreten, wobei der Ort des Geschehens als Handlungsort, der Ort des Schadenseintritts als Erfolgsort bezeichnet wird (BeckOK ZPO/Thode Br�ssel Ia-VO Art. 7 Rn. 81 f.).

30 1. Der Handlungsort, der Ort des urs�chlichen Geschehens (EuGH, NJW 1977, 493. Rn. 15 ff.) liegt dort, wo die Handlung ganz oder teilweise ausgef�hrt wurde oder deren Ausf�hrung unmittelbar bevorsteht. Bei Distanzdelikten ist der Ort der Handlungsort, an dem das sch�digende Ereignis seinen Ausgang nahm. Bei Verletzungen des allgemeinen Pers�nlichkeitsrechts sowie bei Angriffen auf die Ehre, ist der Handlungsort an dem Ort, an dem die deliktische Handlung vorgenommen worden ist (EuGH, EuZW 1995, 248 Rn. 24; BeckOK ZPO/Thode Br�ssel Ia-VO Art. 7 Rn. 84 f.)

31 Da die Beklagte die Begutachtung des streitgegenst�ndlichen Bildes unstreitig in Italien vornahm, dort die Expertise (Anlage K2) verfasste und dort die streitgegenst�ndliche Einsch�tzung, dass es sich bei dem Bild um eine F�lschung handele, �u�erte, ist der Handlungsort Italien.

32 2. Der Erfolgsort liegt dort, wo das gesch�tzte Rechtsgut tats�chlich oder voraussichtlich verletzt wird. Nach der Rechtsprechung des EuGH ist Erfolgsort der Ort, an dem die sch�digenden Auswirkungen des haftungsausl�senden Ereignisses zulasten des Betroffenen eintreten (EuGH, EuZW 1995, 248 Rn. 28). Der Ort der mittelbaren Folgesch�den ist f�r die Zust�ndigkeitsbegr�ndung gem�� Art. 7 Nr. 2 Br�ssel Ia-VO nicht relevant (EuGH, EuZW 1995, 765 Rn. 14). Der Ort an dem der Schaden lediglich entdeckt wird, begr�ndet ebenso keine Zust�ndigkeit nach der vorgenannten Vorschrift (EuGH, EuZW 1999, 56 Rn. 26; BeckOK ZPO/Thode Br�ssel Ia-VO Art. 7 Rn. 92). Erfolgsort ist nur ein Ort, an dem der Handelnde mit einem Handlungserfolg rechnen musste (M�KoZPO/Gottwald Br�ssel Ia-VO Art. 7 Rn. 57). In �u�erungsrechtlichen Streitigkeiten ist Erfolgsort der Sitz des Adressaten der streitgegenst�ndlichen �u�erung (BGH, GRUR 2006, 351).

33 Nach diesem Ma�stab ist ein Erfolgsort in Deutschland nicht ersichtlich. Ausweislich der Anlagen K 13 und B 2 standen die Kl�ger allein mit Sotheby’s in M�nchen, die Beklagte einzig mit Sotheby’s Mailand in Kontakt. Die �u�erung der Beklagten erfolgte in italienischer Sprache gegen�ber Sotheby’s Mailand. Dass die gegen�ber Sotheby’s Italien getroffene �u�erung sp�ter an die Kl�ger in Deutschland weitergeleitet wurde, vermag einen deutschen Gerichtsstand nicht zu begr�nden. Die Beklagte musste nicht damit rechnen, dass ihre �u�erung auch nach Deutschland gelangte.

34 Der Umstand, dass es sich bei Sotheby’s um ein internationales Unternehmen mit Niederlassungen in mehreren L�ndern, unter anderem Deutschland, handelt, �ndert hieran nichts. Denn f�r die Begr�ndung der internationalen Zust�ndigkeit kommt es nicht auf die theoretische M�glichkeit einer Verletzungshandlung aufgrund einer theoretischen M�glichkeit der Weiterleitung der streitgegenst�ndlichen �u�erung an, sondern darauf, dass zum Zeitpunkt der �u�erung Anhaltspunkte bestanden, aufgrund derer die Beklagte davon ausgehen musste, dass ihre �u�erung Adressaten in Deutschland zur Kenntnis gelangen w�rde. Dies vermochte die Klagepartei jedoch nicht hinreichend darzulegen.

35 Soweit die Kl�ger die Behauptung der Beklagten, ihr habe in Bezug auf das streitgegenst�ndliche Werk ein Fragebogen unter anderen mit den pers�nlichen Daten der Eigent�mer nicht vorgelegen, mit Nichtwissen bestreiten, ist dieses unbeachtlich, � 138 Abs. 4 ZPO. Das Werk wurde von Sotheby’s im Auftrag der Kl�ger bei der Beklagten zur Authentifizierung eingereicht. Ob hierbei ein Fragebogen eingereicht wurde oder nicht, ist ein Umstand, den die Kl�ger durch entsprechende Nachfrage bei Sotheby’s in Erfahrung bringen k�nnen bzw. sich diesbez�glich zumindest bem�hen m�ssten. Im �brigen ist die Klagepartei f�r Umst�nde, die die internationale Zust�ndigkeit des hiesigen Gerichts begr�nden sollen, darlegungs- und beweisbelastet. Die Kl�ger behaupten die Einreichung eines Fragebogens im hiesigen Fall aber selbst nicht. Vielmehr tragen sie lediglich vor, dass sie davon ausgegangen seien und darauf vertrauen durften, dass das von ihnen beauftragte Auktionshaus Sotheby’s einen Fragebogen ausgef�llt an die Beklagte �bermittelt hat.

36 Dass die Beklagte ihren fr�heren, m�glicherweise anders verstandenen Vortrag im Laufe des hiesigen Rechtsstreits revidierten, vermag hieran nichts zu �ndern. Der Beklagten steht es frei, ihren Vortrag zu korrigieren bzw. klarzustellen.

37 Die Beklagte musste auch nicht aus dem vorhandenen Archivmaterial sowie der hieraus ersichtlichen deutschen Provenienz darauf schlie�en, dass die von ihr 2014 get�tigte Aussage an deutsche Empf�nger gerichtet sein w�rde. Wie die Kl�ger selbst ausf�hren, stammte dieses Archivmaterial aus den Jahren 1969/1970. Aus der Person des Eigent�mers vor mehr als 40 Jahren kann nicht auf die Person des aktuellen Eigent�mers geschlossen werden. �ber einen Zeitraum von �ber 40 Jahren sind mehrere Eigent�merwechsel keineswegs ausgeschlossen und finden diese auf dem international ausgerichteten Kunstmarkt regelm��ig auch grenz�berschreitend statt.

II.

38 Die Klage ist dar�ber hinaus unbegr�ndet.

39 Der Klagepartei steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nach �� 823, 824, 1004 analog BGB nicht zu, da die streitgegenst�ndliche �u�erung – falls sie denn so, wie von der Klagepartei vorgetragen �berhaupt gefallen ist, was die Beklagte in Abrede stellt, letztlich aber dahingestellt bleiben kann – weder eine Kreditgef�hrdung im Sinne von � 824 Abs. 1 BGB darstellt noch die Kl�ger in ihrem Eigentumsrecht oder Pers�nlichkeitsrecht nach � 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG verletzt.

40 1. Ausgangspunkt ist hierbei zun�chst die zutreffende Sinndeutung der streitgegenst�ndlichen �u�erung. Denn diese ist unabdingbare Voraussetzung f�r die richtige rechtliche W�rdigung ihres Aussagegehalts. Ziel der Deutung ist stets, den objektiven Sinngehalt zu ermitteln. Dabei ist weder die subjektive Absicht des sich �u�ernden ma�geblich noch das subjektive Verst�ndnis des Betroffenen, sondern das Verst�ndnis eines unvoreingenommenen und verst�ndigen Publikums. Ausgehend vom Wortlaut, der allerdings den Sinn nicht abschlie�end festlegen kann, sind bei der Deutung der sprachliche Kontext, in dem die umstrittene �u�erung steht, und die Begleitumst�nde, unter denen sie f�llt, zu ber�cksichtigen, soweit diese f�r die Leser, H�rer oder Zuschauer erkennbar sind. Hingegen wird die isolierte Betrachtung eines umstrittenen �u�erungsteils den Anforderungen an eine zuverl�ssige Sinnermittlung regelm��ig nicht gerecht (vgl. BVerfGE 93, 266, 295; BGH VersR 1997, 842, 843 m.w.N.; VersR 2004, 343, 344). (BGH, Urteil vom 22. November 2005 – VI ZR 204/04 –, Rn. 14, juris).

41 Danach ist die streitgegenst�ndliche �u�erung, das Bild sei eine F�lschung, dahingehend zu verstehen, dass dieses nicht von Lucio Fontana angefertigt wurde.

42 2. Entgegen der Ansicht der Klagepartei handelt es sich bei der streitgegenst�ndlichen �u�erung nicht um eine Tatsachenbehauptung, sondern um eine Schlussfolgerung aus einer kunstwissenschaftlichen Begutachtung, die als Werturteil zu qualifizieren ist.

43 Tatsachenbehauptungen sind durch die objektive Beziehung zwischen �u�erung und Wirklichkeit charakterisiert. Demgegen�ber werden Werturteile und Meinungs�u�erungen durch die subjektive Beziehung des sich �u�ernden zum Inhalt seiner Aussage gepr�gt. Wesentlich f�r die Einstufung als Tatsachenbehauptung ist danach, ob die Aussage einer �berpr�fung auf ihre Richtigkeit mit Mitteln des Beweises zug�nglich ist. Das scheidet bei Werturteilen und Meinungs�u�erungen aus, weil sie durch das Element der Stellungnahme und des Daf�rhaltens gekennzeichnet sind und sich deshalb nicht als wahr und unwahr erweisen lassen (BGH, Urteil vom 01.03.2016, VI ZR 34/15).

44 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs k�nnen Sachverst�ndigengutachten sowohl Tatsachenbehauptungen als auch Werturteile enthalten. Gleichwohl ist rechtlich in der Regel der Schluss, den der Sachverst�ndige aus seinem Gutachten zieht, ein Werturteil und nicht die Behauptung einer Tatsache. Denn es liegt im Wesen des Gutachtens, dass es auf der Grundlage bestimmter Verfahrensweisen zu einem Urteil kommen will, dass, selbst wenn es �u�erlich als Tatsachenbehauptung formuliert worden ist, auf Wertungen beruht (BGH, Urteil vom 23.02.1999 – VI ZR 140/98; BGH, Urteil vom 18.10.1977 – VI ZR 171/76). Mit dem Grundrecht auf freie Meinungs�u�erung l�sst es sich aber nicht vereinbaren, den Verfasser eines solchen Gutachtens zum Widerruf dieser seiner subjektiven, auf seinen speziellen Kenntnissen, Erfahrungen und Untersuchungen beruhenden �berzeugung zu zwingen (BGH, Urteil vom 18.10.1977 – VI ZR 171/76).

45 Gleiches gilt f�r wissenschaftliche Stellungnahmen. Ebenso wie ein Sachverst�ndiger die Existenz einer Tatsache, �ber die er aufgrund seiner Untersuchungen und �berlegungen Gewissheit erlangt zu haben meint, im Ergebnis uneingeschr�nkt behaupten wird und hiermit in der Regel ein Werturteil �u�ert, handelt es sich auch bei wissenschaftlichen Stellungnahmen in der Regel um Meinungs�u�erungen bzw. Wertungen. Dem steht nicht entgegen, dass eine solche Behauptung im Einzelfall auf ihren Wahrheitsgehalt �berpr�ft werden kann, n�mlich durch Verwendung besserer Erkenntnismittel oder die Aufdeckung von Irrt�mern bei den dem Ergebnis vorangehenden Untersuchungen. Dies folgt unmittelbar aus der prinzipiellen Unabgeschlossenheit jeglicher wissenschaftlichen Erkenntnis (BGH, Urteil vom 02.07.2019 – VI ZR 494/17).

46 Gemessen daran, handelt es sich bei der streitgegenst�ndlichen �u�erung, dass es sich bei dem Bild um eine F�lschung handele, um die auf ihrer kunstsachverst�ndigen Einsch�tzung beruhende subjektive Meinung und Bewertung der Beklagten und ihrer Commissione Artistica (zur Einordnung einer Bezeichnung eines Kunstwerks als nicht echt vgl. auch LG K�ln, Urteil vom 25.02.2013 – 24 O 374/12 und LG Berlin, Urteil vom 17.08.2006 – 23 O 201/06). Dies ergibt sich f�r den verst�ndigen Empf�nger der �u�erung bereits daraus, dass der K�nstler Lucio Fontana nicht mehr lebt und daher seine Urheberschaft betreffend ihm zugeschriebener Werke weder best�tigen noch negieren kann. S�mtliche Versuche, die Authentizit�t eines Werkes des verstorbenen K�nstlers festzustellen, ersch�pfen sich daher von vornherein auf die Sammlung und Bewertung von Indizien, die R�ckschl�sse auf die Echtheit bzw. Unechtheit eines ihm zugeschriebenen Werkes erm�glichen, wie z.B. typische Charakteristika, die Provenienz etc. Dass es sich bei dem Ergebnis dieser Untersuchungen und Bewertungen stets um subjektive Schlussfolgerungen des das Bild Begutachtenden handelt, liegt f�r jeden erkennbar auf der Hand. Insofern ist die von der Klagepartei angef�hrte Entscheidung des OLG D�sseldorf vom 29.06.2011 – I-15 U 195/08, in der es um die Aussage eines K�nstlers bez�glich seines eigenen Werkes ging, auf den hiesigen Fall nicht �bertragbar. Auch die von der Klagepartei zitierte Entscheidung des OLG Frankfurt vom 28.11.1990 – 6 W 98/90 ist auf den hiesigen Fall nicht �bertragbar da es in der dortigen Entscheidung nicht um ein Kunstwerk, sondern um ein Industrieprodukt mit standardisierten Produkteigenschaften ging.

47 An der Beurteilung, dass es sich vorliegend nicht um Tatsachenbehauptungen, sondern um Wertungen handelt, �ndert auch der Einwand der Klagepartei, das Gutachten der Beklagten sei nicht lege artis erfolgt bzw. die Begutachtenspraxis der Beklagten weiche erheblich vom Branchenstandard ab, nichts. Denn dies w�rde im Ergebnis nichts daran �ndern, dass der Autor, der eine Untersuchung vorlegt und deren Ergebnisse darstellt, nur seine subjektive Wahrnehmung und das daraus gewonnene Urteil wiedergibt. Dem Wesen nach handelt es sich dann um die Kundgebung seiner subjektiven, gutachterlichen �berzeugung, die zwar angefochten und bestritten werden kann, auch unter dem Vorbehalt des Irrtums steht, aber immer ihrer Zielrichtung nach Wertung ist und von dem Empf�nger auch so verstanden wird (BGH, Urteil vom 02.07.2019 – VI ZR 494/17).

48 Auch aus der von der Beklagten in Anspruch genommenen Monopolstellung und deren Alleinstellungsmerkmal f�r die Authentifizierung von Werken des K�nstlers Lucio Fontana auf dem Kunstmarkt folgt nichts anderes. Denn dies vermag zwar �u�erungen der Beklagten zur Authentizit�t von (vermeintlichen) Werken Fontanas ein besonderes Gewicht auf dem Kunstmarkt verleihen, �ndert aber nichts daran, dass es sich bei ihrer Stellungnahme – wie bei Sachverst�ndigen auf anderen Gebieten auch, denen aufgrund ihrer besonderen Sachkunde und Erfahrung besonderes Gewicht beigemessen wird – um eine subjektive Bewertung handelt.

49 3. Da vorliegend schon keine Tatsachenbehauptung vorliegt, scheidet ein Anspruch aus � 824 BGB bereits aus diesem Grunde aus. Ob die streitgegenst�ndliche �u�erung den Schutzbereich des Eigentums- bzw. allgemeinen Pers�nlichkeitsrechts der Kl�ger ber�hrt bzw. geeignet ist, das Eigentumsrecht der Kl�ger bzw. ihr allgemeines Pers�nlichkeitsrecht zu verletzen, muss vorliegend nicht entschieden werden. Denn der Eingriff in die vorgenannten Rechte ist jedenfalls nicht rechtswidrig.

50 Wegen der Eigenart des allgemeinen Pers�nlichkeitsrechts als Rahmenrecht liegt seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muss erst durch eine Abw�gung der widerstreitenden grundrechtlich gesch�tzten Belange bestimmt werden, bei der die besonderen Umst�nde des Einzelfalls sowie die betroffenen Grundrechte und Gew�hrleistungen der Europ�ischen Menschenrechtskonvention interpretationsleitend zu ber�cksichtigen sind. Der Eingriff in das Pers�nlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzw�rdigen Belange der anderen Seite �berwiegt (vgl. Senatsurteile vom 29. April 2014 – VI ZR 137/13, AfP 2014, 325 Rn. 8; vom 17. Dezember 2013 – VI ZR 211/12, BGHZ 199, 237 Rn. 22; vom 30. September 2014 – VI ZR 490/12, AfP 2014, 534, 536). In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind verschiedene Kriterien entwickelt worden, die Leitlinien f�r den konkreten Abw�gungsvorgang vorgeben (vgl. Senatsurteil vom 16. Dezember 2014 – VI ZR 39/14, AfP 2015, 41 Rn. 21 m.w.N.). Danach f�llt bei Tatsachenbehauptungen bei der Abw�gung zwischen den widerstreitenden Interessen ihr Wahrheitsgehalt ins Gewicht. Denn an der Aufrechterhaltung und Weiterverbreitung herabsetzender Tatsachenbehauptungen, die unwahr sind, besteht unter dem Gesichtspunkt der Meinungsfreiheit kein sch�tzenswertes Interesse (BVerfG, NJW 2012, 1643 Rn. 33; NJW 2013, 217, 218). Wahre Tatsachenbehauptungen m�ssen dagegen in der Regel hingenommen werden, auch wenn sie nachteilig f�r den Betroffenen sind (vgl. Senatsurteile vom 30. Oktober 2012 – VI ZR 4/12, AfP 2013, 50 Rn. 12 m.w.N.; vom 16. Dezember 2014 – VI ZR 39/14, AfP 2015, 41 Rn. 21; BVerfG, NJW 2012, 1643 Rn. 33). Bei Werturteilen ist ma�gebend, ob sie als Schm�hung, Formalbeleidigung oder Verletzung der Menschenw�rde anzusehen und deshalb zu unterlassen sind oder, wenn dies zu verneinen ist, ob sie im Rahmen einer Abw�gung dem Pers�nlichkeitsschutz vorgehen (vgl. BVerfGE 90, 241 [248 f.]; BVerfGE 93, 266 [293 f.]).

51 Vorstehendes gilt entsprechend in Bezug auf das Eigentumsrecht der Kl�ger, wenn wie hier eine Beeintr�chtigung der Eigentumspositionen durch �u�erungen geltend gemacht wird.

52 Danach �berwiegt hier das Recht auf Meinungsfreiheit, Art. 5 Abs. 1 GG, sowie die Wissenschaftsfreiheit, Art. 5 Abs. 3 GG, der Beklagten das grundrechtlich verb�rgte Interesse der Kl�ger am Schutz ihrer Pers�nlichkeit bzw. ihres Eigentums.

53 a) Im Rahmen der gebotenen Abw�gung der grundrechtlich gesch�tzten Positionen war insbesondere zu ber�cksichtigen, dass sich die �u�erung als Bewertung im Rahmen einer kunstwissenschaftlichen Begutachtung des streitgegenst�ndlichen Bilds durch die Beklagte bzw. ihre Commissione Artistica darstellt, die auf hinreichender wissenschaftlicher Grundlage erfolgt ist (vgl. hierzu n�her nachfolgend). Zudem war in die Abw�gung einzustellen, dass an dem Aufzeigen von vermeintlichen F�lschungen des Werks des K�nstlers Fontana ein berechtigtes Interesse der Beklagten als Verwalterin des k�nstlerischen Nachlasses Fontanas besteht und die streitgegenst�ndliche �u�erung erkennbar mit dem Zweck erfolgte, das k�nstlerische Schaffen Fontanas sowie den Kunstmarkt vor vermeintlichen F�lschungen zu sch�tzen. Ebenfalls war zu ber�cksichtigen, dass die streitgegenst�ndliche �u�erung die Klagepartei im Wesentlichen mittelbar beeintr�chtigt. Die ger�gte �u�erung bezieht sich allein auf das streitgegenst�ndliche Werk und trifft keine Aussage zur Person der Kl�ger. Die Namen und die Person der Kl�ger werden weder genannt, noch sind sie aus der �u�erung erkennbar oder in sonstiger Weise herleitbar. Vielmehr wird allein das in ihrem Eigentum stehende Bild kritisch beleuchtet. Ein ihr Pers�nlichkeitsrecht beeintr�chtigender Vorwurf, etwa sie w�rden wissentlich gef�lschte Werke Fontanas auf den Markt bringen, ist hiermit nicht verbunden. Zudem erfolgte die �u�erung nicht �ffentlich, sondern im Rahmen einer von den Kl�gern selbst initiierten Authentifizierungsanfrage. Gleiches gilt in Bezug auf ihr Eigentumsrecht an dem Bild. Das Eigentumsrecht der Kl�ger an dem Bild als solches wird durch die �u�erung nicht in Abrede gestellt oder in sonstiger Weise unmittelbar beeintr�chtigt. Vielmehr werden in erster Linie die Verm�gensinteressen der Kl�ger ber�hrt, da – was das Gericht nicht verkennt – das streitgegenst�ndliche Bild durch die Bewertung der Beklagten als F�lschung sowie des in der Folge auf der R�ckseite des Bildes angebrachten F�lschungsvermerks auf dem Kunstmarkt praktisch unverk�uflich und damit in seinem Wert ganz erheblich gemindert ist. Insbesondere Letzteres streitet in der vorzunehmenden Abw�gung f�r die Kl�ger, wobei das Gericht auch die �brigen von der Klagepartei insbesondere im Schriftsatz vom 22.10.2019, S. 44 ff. (Bl. 129 ff d.A.) vorgebrachten Aspekte durchaus Beachtung schenkt.

54 b) Der Einwand der Klagepartei, dass das Gutachten der Beklagten nicht lege artis erfolgt sei, die Beklagte insbesondere wesentliche f�r die Echtheit des streitgegenst�ndlichen Bildes ma�gebliche Umst�nde verkannt bzw. unber�cksichtigt gelassen habe, greift ebenso wenig durch wie der Einwand, die Begutachtenspraxis der Beklagten weiche erheblich vom Branchenstandard ab, das Gutachten sei unzul�nglich bzw. die Beklagte habe die ihre obliegenden Sorgfaltspflichten nicht eingehalten.

55 aa) Dabei ist zu ber�cksichtigen, dass jedem wissenschaftlichen Forschungsprozess ein erheblicher Freiraum inh�rent ist, in den vor allem die auf wissenschaftlicher Eigengesetzlichkeit beruhenden Abl�ufe, Verhaltensweisen und Entscheidungen bei dem Auffinden von Erkenntnissen, ihrer Deutung und Weitergabe fallen. Dieser Freiraum erstreckt sich auf jede wissenschaftliche T�tigkeit, d.h. auf alles, was nach Inhalt und Form als ernsthafter planm��iger Versuch zur Ermittlung der Wahrheit anzusehen ist. Dies folgt unmittelbar aus der prinzipiellen Unabgeschlossenheit jeglicher wissenschaftlichen Erkenntnis. Der Begriff der Wissenschaft umfasst daher auch Mindermeinungen sowie Forschungsans�tze und -ergebnisse, die sich als irrig oder fehlerhaft erweisen. Gleiches gilt f�r unorthodoxes oder intuitives Vorgehen. Dem Bereich der Wissenschaft ist ein Werk erst dann entzogen, wenn es den Anspruch von Wissenschaftlichkeit nicht nur im Einzelnen oder nach der Definition bestimmter Schulen, sondern systematisch verfehlt. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn es nicht auf Wahrheitserkenntnis gerichtet ist, sondern vorgefasste Meinungen oder Ergebnissen lediglich den Anschein wissenschaftlicher Gewinnung oder Nachweisbarkeit verleiht, wof�r die systematische Ausblendung von Fakten, Quellen, Ansichten und Ergebnissen, die die Auffassung des Autors infrage stellen, ein Indiz sein kann. Die Wissenschaftlichkeit kann einem Werk aber nicht schon abgesprochen werden, weil es Einseitigkeiten und L�cken aufweist oder gegenteilige Auffassungen unzureichend ber�cksichtigt (BGH, Urteil vom 02.07.2019 – VI ZR 494/17).

56 Anhaltspunkte daf�r, dass die Begutachtung des streitgegenst�ndlichen Bildes durch die Beklagte bzw. ihre Commissione Artistica insgesamt bzw. bez�glich der hieraus gezogenen Schlussfolgerung, das streitgegenst�ndliche Bild sei eine F�lschung, den Anspruch von Wissenschaftlichkeit systematisch verfehlt habe, sind auch unter Ber�cksichtigung des kl�gerischen Vorbringens nicht ersichtlich.

57 bb) Daran verm�gen Form und Inhalt der schriftlichen Expertise des Prof. Crispolti (Anlage K 2) nichts zu �ndern. Dabei ist insbesondere zu ber�cksichtigen, dass es sich bei der streitgegenst�ndlichen handschriftlichen Expertise (Anlage K 2) erkennbar um eine kurze Zusammenfassung der aus Sicht der Commissione Artistica ma�geblichen Umst�nde, die f�r die Unechtheit des streitgegenst�ndlichen Bildes sprechen, handelt. Dies wird f�r jeden Leser der Anlage K 2 bereits daraus ersichtlich, dass es sich um knappe handschriftliche Aufzeichnungen ohne Briefkopf und ohne weitere Ausf�hrungen zum betroffenen Bild handelt. Diese sind damit erkennbar darauf gerichtet, lediglich einen kurzen �berblick �ber die ma�geblichen Gr�nde f�r die Einsch�tzung der Beklagten und ihrer Commissione Artistica, es handele sich bei dem Bild um eine F�lschung, zu geben. Aus der handschriftlichen Expertise (Anlage K 2) kann dagegen nicht abgeleitet werden, dass bei der Begutachtung des Bildes nicht mit der gebotenen Sorgfalt gearbeitet wurde. Wie eingehend und genau das Werturteil begr�ndet ist, ist f�r die Anwendbarkeit von Art. 5 Abs. 1 GG unerheblich (vgl. BVerfGE 65, 1, 41). Zudem hat die Beklagte die K�rze der schriftlichen Begr�ndung ihrer Einsch�tzungen damit erkl�rt, dass dies dem Schutz des Werkes Fontanas vor F�lschungen diene, da mit jeder neuen, ausf�hrlich begr�ndeten Negativeinsch�tzung F�lscher weitere Merkmale identifizieren k�nnten, mit deren Verwendung oder Nichtverwendung sie ihre F�lschung noch echter wirken lassen k�nnten. Dies w�rde die Arbeit der Commissione Artistica langfristig erheblich erschweren. Dies erscheint dem Gericht durchaus nachvollziehbar.

58 cc) Die Beklagte hat begr�ndet, warum sie davon ausgeht, dass es sich bei dem streitgegenst�ndlichen Bild um eine F�lschung aus der sog. Uccelletti-Serie handelt. Dabei hat sie insbesondere auf die mangelhafte Qualit�t der Schnitte, die nicht deutlich und tief genug gingen und das gesamte Werk optisch zu flach erscheinen lie�en und den Vergleich mit weiteren, der Beklagten bekannten F�lschungen aus dieser Serie, insbesondere die identische Gestaltung der R�ckseite des kl�gerischen Bildes mit anderen Ucelletti-F�lschungen und dem auf den unteren Teil der Leinwand geschriebenen Titel abgestellt.

59 Zudem hat die Beklagte im Rahmen dieses Rechtsstreits eingehend begr�ndet, warum sie auch unter Ber�cksichtigung des kl�gerischen Vorbringens weiterhin von der Unechtheit des streitgegenst�ndlichen Bildes ausgeht.

60 Soweit die Kl�ger auf die Provinienz des streitgegenst�ndlichen Bildes verweisen, hat die Beklagte unter anderem ausgef�hrt, dass weder �ber die Galerie F. noch die Galerie V. eine unmittelbare Verbindung zu Lucio Fontana hergestellt werden k�nne, so dass allein aus dem fr�heren Besitz dieser Galerien nicht auf die Authentizit�t geschlossen werden k�nne. Hinsichtlich der von der Klagepartei vorgelegten Echtheitsbest�tigung durch den Galeristen F. in seinem Schreiben vom 11.07.1970 (Anlage K 10) ist zu ber�cksichtigen, dass dieser ein erhebliches Eigeninteresse daran hatte, Zweifel an der Echtheit des streitgegenst�ndlichen Bildes zu zerstreuen, da er sich andernfalls kaufrechtlichen Regressanspr�chen des Vaters der Kl�ger ausgesetzt gesehen h�tte.

61 Hinsichtlich des von der Klagepartei angef�hrten weiteren Werks, eines �ber das Auktionshaus Christie’s in London versteigerten sowie in der Cardi Gallery in London ausgestellten Werkes, bei dem es sich um eine Nachahmungsf�lschung, eingetragen im Werksverzeichnis unter der Nr. 64 T 104 handele, verweist die Beklagte auf den Umstand, dass eine ganze Reihe zum Verwechseln �hnlich aussehender Bilder, n�mlich die aus der Uccelletti-F�lschungsserie stammenden Bilder existiere. Aus einer von der Klagepartei angef�hrten vermeintlichen Unechtheit des im Werksverzeichnis unter der Nr. 64 T 104 gef�hrten Werkes k�nne nicht auf die vermeintliche Echtheit des kl�gerischen Bildes geschlossen werden. Zudem habe der K�nstler Lucio Fontana das im Werksverzeichnis unter der Nr. 64 T 104 eingetragene Werk pers�nlich mit dem Schriftzug „il quadro � autentico“ authentifiziert. S�mtliche sich auf der R�ckseite dieses Werks befindliche Schriftz�ge seien durch ein vor Aufnahme in das Werksverzeichnis eingeholte Gutachten eines Schriftsachverst�ndigen als von der Hand Lucio Fontanas stammend beurteilt worden (Anlage B 13).

62 Der von der Klagepartei vorgetragenen Einsch�tzung des kl�gerischen Bildes als echt durch die Mitarbeiterinnen von Sothebys und des k�nstlerischen Mitarbeiters Fontanas, H. T., h�lt die Beklagte entgegen, dass es sich bei den Mitarbeiterinnen von Sotheby’s nicht um ausgewiesene Experten f�r die Kunst Fontanas handele und diese zudem keine Kenntnisse �ber die Historie der Uccelletti-F�lschungsserie h�tten. Eine Einsch�tzung des H. T. (Anlage K 23), so er sie denn tats�chlich so getroffen habe, kranke daran, dass er das streitgegenst�ndliche Bild unstreitig zu keinem Zeitpunkt in natura besichtigt hat.

63 Hinsichtlich der Einsch�tzungen des Herrn B2. und Herrn W. verweist die Beklagte darauf, dass von der Klagepartei nicht dargelegt werde, in welcher Form die Herren das Bild begutachtet haben und womit sie ihre Annahme als echt begr�nden. Zudem sei ihre Erfahrung nicht im Ansatz vergleichbar mit der Erfahrung der Mitglieder der Commissione Artistica hinsichtlich der Begutachtung von Fontana-Werken. Auch wenn die Klagepartei diesbez�glich unter anderem mit Schriftsatz vom 22.10.2019 weiter vorgetragen hat, �ndert dies nichts daran, dass es sich bei den vorgenannten Einsch�tzungen letztlich wie auch die Einsch�tzung der Beklagten bzw. ihrer Commissione Artistica um subjektive Wertungen, wenn auch mit einem anderen Ergebnis, handelt. Dass die Bewertung der Beklagten unzutreffend ist, folgt hieraus gerade nicht.

64 Bez�glich der wissenschaftlichen Untersuchungen der Farbpigmente durch zwei unabh�ngige Gutachter (Anlagen K 24 und K 25) verweist die Beklagte unter anderem darauf, dass das streitgegenst�ndliche Bild h�chstwahrscheinlich schon zu Lebzeiten Fontanas angefertigt wurde, und der F�lscher der Uccelletti-Serie wom�glich aus dem Umfeld des K�nstlers Lucio Fontana stamme, es sich m�glicherweise sogar um dessen Halbbruder gehandelt habe, so dass der F�lscher wom�glich die Farbe aus dem Atelier Lucio Fontanas entwendet habe. Zudem liefern die vorgenannten Gutachten kein eindeutiges Ergebnis. So schreibt Dr. J. in seinem Gutachten vom 09.05.2017 (Anlage K 24) lediglich, dass „die in der Probe nachgewiesene Materialien nicht gegen eine Zuordnung des Objekts zu Lucio Fontana“ sprechen w�rden. Auch Professor Dr. K2. h�lt es nach seinem Gutachten vom 03.07.2017 (Anlage K 25) lediglich „f�r durchaus m�glich, dass das Gem�lde aus dem Atelier Fontanas stammt“.

65 Zu dem von der Klagepartei vorgelegten Gutachten des Schriftsachverst�ndigen S. (Anlage K 22) betreffend die Signatur und der r�ckseitigen Schrift des streitgegenst�ndlichen Bildes weist die Beklagte zu Recht darauf hin, dass nach den Ausf�hrungen des Gutachters die Vergleichsproben keine optimalen Voraussetzungen zur Erhebung grafischer Befunde liefern w�rden. Sofern der Gutachter dennoch zu der Einsch�tzung gelangt, dass eine der ihm vorgelegten Schreibleistungen nicht als authentisch, sondern als Pausf�lschung anzusehen sei, st�tze dies vielmehr die Ansicht der Beklagten, dass es sich bei dem kl�gerischen Bild um ein solches aus der Reihe der Uccelletti-F�lschungen handele. Ganz offensichtlich habe es eine Vorlage gegen gegeben, von der alle Fontana-Unterschriften der Uccelletti-Bilder abgepaust wurden.

66 Bez�glich der von den Kl�gern angef�hrten �bereinstimmungen mit authentischen Werken bzw. typische Charakteristika wie z.B. der innovative Werktitel und die Farbnasen und Kieselsteine auf der R�ckseite des Bildes, verweist die Beklagte darauf, dass – sofern man aus diesen Aspekten �berhaupt etwas herleiten k�nne, was bez�glich der Farbnasen und Kieselsteine gerade nicht der Fall sei – sich der F�lscher mit Fontanes Werksverst�ndnis offensichtlich gut ausgekannt habe, diese eine Echtheit des streitgegenst�ndlichen Werks jedoch nicht beweisen k�nnten.

67 Auf die Ausf�hrungen der Beklagten in den Schrifts�tzen vom 12.07.2019, S. 7 ff (Bl. 54 ff d.A.) und vom 10.02.2020, S. 9 ff. (Bl. 145 ff. d.A.) wird Bezug genommen.

68 dd) Soweit die Kl�ger vortragen, das Gutachten der Beklagten sei nicht lege artis, weil die Beklagte insbesondere wesentliche Unterschiede zu Ucelletti-F�lschungen (Abweichungen der R�ckseiten, insbesondere Stempel zweier renommierter Galerien, Abweichungen im Schriftverlauf, Abweichungen bei der Datierung, Konsistenz des Farbauftrags) sowie den Umstand, dass die Schnittf�hrung im Duktus und in der Tiefe der Schnittf�hrung authentischer Schlitzbilder, insbesondere des Bilds 64 T 136, entspreche, verkannt sowie die Provenienz des Bildes und wesentliche Erkenntnisse aus den Archivmaterialien unter anderem auch zur R�ckseite des Bilds 64 T 136 unber�cksichtigt gelassen habe, dringt sie hiermit ebenfalls nicht durch. Insoweit kann auf die vorstehenden Ausf�hrungen verwiesen werden.

69 Sofern die Klagepartei behauptet, die Besetzung der Commissione Artistica sei nicht vollst�ndig gewesen und insbesondere bestreitet, dass Prof. Crispolti und Prof. Barbero das Werk im Original begutachtet haben bzw. an der Begutachtung teilgenommen haben, vermag auch dies ein anderes Ergebnis nicht zu rechtfertigen. Die Besetzung der Commissione Artistica einschlie�lich Prof. Crispolti und Prof. Barbero steht zur �berzeugung des Gerichts aufgrund des als Anlage B 33 vorgelegten Sitzungsprotokolls vom 22.10.2014 fest. Dieses wurde unter anderem sowohl von Prof. Crispolti als auch von Prof. Barbero unterzeichnet. Dass die Unterschriften Letzterer nicht mit einem blauen, sondern einem schwarzen Stift erfolgt sind und zwischen den Unterschriften der �brigen Mitglieder platziert sind, spricht nicht gegen deren pers�nlichen Teilnahme an der Begutachtung. Das Gericht vermag die Auffassung der Klagepartei, dass die Unterschriften der beiden Professoren auff�llig eng zwischen den �brigen Unterschriften platziert seien, nicht zu folgen. Zudem erscheint es ganz und gar nicht ungew�hnlich, dass verschiedene Personen mit verschiedenen Stiften unterschreiben. Allein die Tatsache, dass Prof. Crispolti im Sitzungsprotokoll als externer Berater bezeichnet ist, vermag dessen Beteiligung an der Begutachtung des Bildes ebenfalls nicht in Frage zu stellen. Vielmehr bezieht sich diese Bezeichnung nach dem Vortrag der Beklagten auf seine Rolle innerhalb der Commissione Artistica als kunstwissenschaftlicher Experte. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass die handschriftliche Expertise (Anlage K 2) diesen als Verfasser ausweist.

70 Bez�glich der �brigen von der Klagepartei angef�hrten Aspekte hat die Beklagte ausf�hrlich begr�ndet, warum diese aus ihrer Sicht nicht f�r die Echtheit des streitgegenst�ndlichen Bildes sprechen und insoweit keine anderweitige Bewertung rechtfertigen. Auf die vorgenannten Ausf�hrungen sowie auf die Ausf�hrungen in den Schrifts�tzen der Beklagten insbesondere vom 26.03.2020, S. 2 ff (Bl. 166 ff. d.A.), vom 24.06.2020, S. 11 ff. (Bl. 223 ff. d.A.) und vom 25.08.2020 (Bl. 260 ff. d.A.) wird Bezug genommen.

71 ee) Dabei liegt der streitgegenst�ndlichen Bewertung der Beklagten eine jedenfalls vertretbare W�rdigung der inmitten stehenden Aspekte zu Grunde. Etwas anderes ist auch unter Ber�cksichtigung des kl�gerischen Vorbringens nicht ersichtlich. Letztlich handelt es sich bei den von der Klagepartei erhobenen Einw�nde gegen die Bewertung der Beklagten und die von ihr vorgetragenen, aus ihrer Sicht f�r die Echtheit des streitgegenst�ndlichen Werks streitenden Umst�nde um eine Interpretation und Bewertung von Indizien. Dies wird unter anderem daraus deutlich, dass zwischen den Parteien unter anderem in Streit steht, welche Aspekte f�r die Frage der Authentizit�t des streitgegenst�ndlichen Bildes und aus welchen Gr�nden als relevant einzustufen sind oder nicht. Dies gilt etwa f�r den Vortrag zu Farbnasen, Kieselsteine und Galeriestempel auf der R�ckseite des Bildes.

72 Die Auswahl, Interpretation und Bewertung von Quellen und Indizien ist jedoch Inbegriff des (kunst)wissenschaftlichen Forschungsprozesses, bei dem die grunds�tzlich verb�rgte Wissenschaftsfreiheit einen erheblichen Freiraum gew�hrt, der auch Missinterpretationen und Irrt�mer deckt, solange der wissenschaftlichen T�tigkeit nach ihrem Inhalt und ihrer Form ein ernsthafter planm��iger Versuch zur Ermittlung der Wahrheit zugrunde liegt. An Letzterem hat das Gericht auch unter Ber�cksichtigung des kl�gerischen Vorbringens keinen Zweifel. Insgesamt bestehen nach den vorgenannten Ausf�hrungen keine Anhaltspunkte daf�r, dass die Beklagte systematisch Fakten, Quellen, Ansichten und Ergebnisse, die ihre Auffassung infrage stellen, ausgeblendet h�tte.

73 Allein die Tatsache, das die Klagepartei f�r ihr streitiges, tats�chliches Vorbringen umf�nglich Beweis, unter anderem durch Sachverst�ndigengutachten angeboten hat, zeigt dass die Unrichtigkeit der Bewertung der Beklagten nicht ohne weitere Erforschung offen zutage tritt. Letztlich handelt es sich bei dem kl�gerischen Vorbringen um eigene Schlussfolgerungen der Klagepartei. Diese kann sie den Aussagen der Beklagten selbstverst�ndlich entgegenhalten. Eine �nderung der subjektiven Wertung der Beklagten kann sie aber nicht erzwingen.

II.

74 Die Kostenentscheidung folgt aus � 91 ZPO. Der Ausspruch zur vorl�ufigen Vollstreckbarkeit beruht auf � 709 ZPO.

III.

75 Die Streitwertfestsetzung beruht auf � 3 ZPO und entspricht dem mitgeteilten wirtschaftlichen Interesse der Klagepartei an der begehrten Unterlassung.

Leitsatz

Eine zuf�llige Weiterleitung einer im Ausland get�tigten �u�erung durch Dritte begr�ndet keinen Deliktsgerichtsstand wegen eines Erfolgsorts im Inland. (Rn. 33) (redaktioneller Leitsatz)

Leitsatz

Die gutachterliche Stellungnahme, ein Kunstwerk sei eine F�lschung, ist ein Werturteil, das aufgrund von Indizien getroffen wird; bei vertretbarer W�rdigung der Indizien kann eine �nderung der subjektiven Wertung nicht durch Einholung eines Gerichtsgutachtens erzwungen werden. (Rn. 46 und 71 – 73) (redaktioneller Leitsatz)

titelzeile

Zul�ssige Bezeichnung eines Werks als "F�lschung" in einem Gutachten

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