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21 U 4581/20•OLG M�nchen 21. Zivilsenat, 2021-11-08, 21 U 4581/20
21 U 4581/20Tribunal Superior / Civil Chamber 218 de nov. de 2021
Es kommt im Rahmen der Verwirkung nicht darauf an, ob und wann jemand tats�chlich von einem ihm zustehenden Recht Kenntnis hat, sondern auf die tats�chlichen Umst�nde, wie der andere Vertragspartner das Verhalten des Gegen�bers deuten durfte. (Rn. 14) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsdatum: 2021-11-08
Aktenzeichen: 21 U 4581/20
Dokumenttyp: Beschluss
Die Berufung der Klagepartei gegen das Urteil des Landgerichts Landshut vom 23.07.2020, Aktenzeichen 74 O 615/20, wird zur�ckgewiesen.
Die Klagepartei hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Landshut und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorl�ufig vollstreckbar. Die Klagepartei kann die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in H�he von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher H�he leistet.
Der Streitwert f�r das Berufungsverfahren wird auf 257.682,12 € festgesetzt.
I.
1 1. Die Parteien streiten um Anspr�che wegen der R�ckabwicklung eines anteilsgebundenen Lebensversicherungsvertrags. Die Beklagte ist eine britische Lebensversicherungsgesellschaft.
2 Hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand im angefochtenen Urteil des Landgerichts sowie im Hinweisbeschluss des Senats vom 20.05.2021 (Bl. 191 ff. d.A. – Bd. II) Bezug genommen.
3 Im Berufungsverfahren beantragt die Klagepartei mit Schriftsatz vom 29.09.2020:
Das Urteil des Landgerichts Landshut vom 23.07.2020, Az. 74 O 615/19, wird aufgehoben.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kl�ger 257.682,12 € nebst Zinsen hieraus in H�he von 5 Prozentpunkten �ber dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtsh�ngigkeit zu zahlen.
4 Die Beklagte beantragt
die Zur�ckweisung der Berufung und verteidigt das erstinstanzliche Urteil.
5 2. Mit Schriftsatz vom 01.09.2021 (Bl. 210 ff. d.A. – Bd. II) h�lt die Klagepartei an ihrem Berufungsbegehren fest. Hierauf wird Bezug genommen.
6 Allein der Zeitablauf nach der K�ndigung k�nne keine Verwirkung begr�nden, das Zeitmoment ersetzte sonst das zus�tzlich erforderliche Umstandsmoment. Die Klagepartei habe vor 2019 keine Kenntnis gehabt von ihrem Widerspruchsrecht. Eine Verwirkung k�nne nicht analog �� 124, 129 BGB bejaht werden; die Ansicht, dass dies entsprechend anzuwenden sei, �berschreite die Grenzen zul�ssiger Rechtsfortbildung. Die Klagepartei nimmt Bezug auf Rechtsprechung des BGH, wonach der Zeitraum zwischen Vertragsschluss und Geltendmachung des Widerspruchs/R�cktritts stets mehr als 10 Jahre betragen habe.
7 Unter Bezugnahme auf obergerichtliche Rechtsprechung wendet die Klagepartei ein, die K�ndigung des unbelehrten Verbrauchers k�nne sein Widerrufsrecht nicht beeintr�chtigen.
8 Denn mangels Belehrung bzw. sonstiger Kenntnis des Widerrufsrechts begr�nde die K�ndigungserkl�rung keinen rechtlich relevanten Vertrauenstatbestand f�r die sp�tere Nichtaus�bung des Widerrufsrechts. Auch durch die Entgegennahme von Auszahlungen und die �nderung des Auszahlungsplanes sowie durch die Abtretung sei keine Verwirkung eingetreten.
9 In Bezug auf die Abtretung f�hrt die Klagepartei unter Bezugnahme u.a. auf oberlandesgerichtliche Rechtsprechung aus, diese k�nne wegen der insofern bestehenden ganz au�ergew�hnlichen Umst�nde nicht zu Verwirkung f�hren. Bei der Versicherung habe es sich von Anfang an um einen blo�en Teil eines einheitlichen Anlagemodells gehandelt, was die Beklagte gewusst habe. Es habe damit keine freie Entscheidung bestanden f�r den Abschluss eines Lebensversicherungsvertrags, der durch eine nachfolgende Abtretung eine Best�tigung erfahren h�tte. Die W�rdigung des Senats f�hre dazu, dass der nicht belehrte Versicherungsnehmer praktisch zu keinem Zeitpunkt �ber ein Widerspruchsrecht verf�gte. Eine Verwirkung komme nicht in Betracht, da zum Zeitpunkt der Abtretung das Recht des Versicherungsnehmers noch nicht entstanden war. Es werde erneut auf die schuldhafte Aufkl�rungspflichtverletzung der Beklagten und die hierzu ergangenen Entscheidungen des BGH vom 11.07.2012 (Az.: IV ZR 286/10 u. IV ZR 164/11) zur Haftung der Beklagten auf Schadensersatz hingewiesen; es handele sich nicht nur um eine unzureichende Belehrung.
10 Die Klagepartei r�gt schlie�lich, – neben den vom Senat als fehlend beanstandeten Informationen zur Antragsbindungsfrist – fehlten vorliegend die erforderlichen Informationen zu verbindlichen wie garantierten R�ckkaufswerten. Das Fehlen dieser Verbraucherinformationen selbst begr�nde nach der Rechtsprechung des BGH ein eigenes Widerspruchsrecht; der Umfang der Informationspflichten sei anhand der diesen zugrunde liegenden europarechtlichen Vorgaben zu ermitteln, wozu der EuGH anzurufen sei. Au�erdem seien die Verbraucherinformationen intransparent; dies begr�nde nach den europarechtlichen Vorgaben ein eigenst�ndiges Widerspruchsrecht, wozu ebenfalls der EuGH anzurufen sei. Ausgehend hiervon sei die Revision zuzulassen und eine Entscheidung im Beschlusswege nicht m�glich.
11 3. Zur Erg�nzung des Sach- und Streitstandes wird weiter Bezug genommen auf die zwischen den Parteien gewechselten Schrifts�tze nebst Anlagen.
II.
12 Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Landshut vom 23.07.2020, Aktenzeichen 74 O 615/20, ist gem�� � 522 Abs. 2 ZPO zur�ckzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grunds�tzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchf�hrung einer m�ndlichen Verhandlung �ber die Berufung nicht geboten ist.
13 Der Senat nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Hinweisbeschluss vom 20.05.2021 Bezug, in dem bereits ausf�hrlich dargelegt wurde, weshalb der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klagepartei durch einstimmigen Beschluss zur�ckzuweisen und an dem der Senat auch in der nunmehrigen Besetzung festh�lt. Die Ausf�hrungen im Schriftsatz vom 01.09.2021 geben keine Veranlassung zu einer anderen Beurteilung. Erg�nzend ist insofern auszuf�hren:
14 1. Zu dem Einwand, es d�rfe im Rahmen der Verwirkung entgegen der Rechtsprechung des 25. Zivilsenats des OLG M�nchen das Umstandsmoment nicht durch das Zeitmoment ersetzt werden, wird darauf hingewiesen, dass der Senat vorliegend die Verwirkung gerade nicht allein wegen des Zeitablaufs annimmt bzw. dem Umstandsmoment wegen des Zeitablaufs eine geringere Bedeutung beimisst; zur Vermeidung von Wiederholungen wird Bezug genommen auf den Beschluss, dort S. 8 ff. (Bl. 198 ff. d.A. – Bd. II). �berdies kommt es im Rahmen der Verwirkung nicht darauf an, ob und wann jemand tats�chlich von einem ihm zustehenden Recht Kenntnis hat, sondern auf die tats�chlichen Umst�nde, wie der andere Vertragspartner das Verhalten des Gegen�bers deuten durfte. Erg�nzend wird Bezug genommen auf BGH, Urteil vom 16.07.2014, Az.: IV ZR 73/13, Rdnr. 42. Eine analoge Anwendung von �� 124, 129 BGB ist nicht Gegenstand der Ausf�hrungen des Senats. Soweit die Klagepartei selbst ausf�hrt, dass nach der h�chstrichterlichen Rechtsprechung zur Annahme von Verwirkung – bei Vorliegen weiterer besonderer Umst�nde – regelm��ig ein Zeitraum zwischen Vertragsschluss und Geltendmachung des Widerspruchs/R�cktritts von stets mehr als 10 Jahren lag, ist darauf hinzuweisen, dass dieser Zeitraum vorliegend rund 17 Jahre betragen hat (Hinweisbeschluss, S. 9 = Bl. 199 d.A. – Bd. II).
15 2. Zu dem Einwand, es k�nne beim nichtbelehrten Verbraucher keine Verwirkung wegen der Aus�bung des K�ndigungsrechts angenommen werden, wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen auf den Hinweisbeschluss (dort S. 8 ff. = Bl. 198 ff. d.A. – Bd. II): Der Senat legt den Umstand, dass die Klagepartei vorliegend nicht ordnungsgem�� belehrt wurde, seiner Beurteilung zugrunde in Anwendung der hierzu ergangenen (und im Hinweisbeschluss zitierten) obergerichtlichen Rechtsprechung. Es wird nicht allein auf die K�ndigung oder allein auf die weiteren im Beschluss angef�hrten Umst�nde abgestellt, sondern die Verwirkung besteht zur �berzeugung des Senats hier aufgrund der Gesamtschau der im Hinweisbeschluss erl�uterten Umst�nde; dabei ist der Umstand der K�ndigung von nur untergeordneter Bedeutung (Hinweisbeschluss, S. 10 = Bl. 200 d.A. – Bd. II).
16 3. Zu den Einwendungen in Bezug auf die Einbindung der Versicherung in ein einheitliches Anlagemodell, die Bedeutung der Abtretung insoweit und die Kenntnis der Beklagten von diesen Umst�nden wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen auf die Ausf�hrungen im Hinweisbeschluss (dort S. 8 f. = Bl. 198 f. d.A. – Bd. II). Auch beim nicht ordnungsgem�� belehrten Versicherungsnehmer kommt es darauf an, ob ausnahmsweise besondere Umst�nde vorliegen, aufgrund derer ein schutzw�rdiges Vertrauen der Versicherers auf den Bestand des Vertrages angenommen werden kann – ma�geblich ist, ob der Versicherungsnehmer durch sein Verhalten den Eindruck erweckt hat, den Vertrag unbedingt fortsetzen zu wollen. Anders als die Klagepartei einwendet, f�hrt die Wertung des Senats nicht dazu, dass dem Versicherungsnehmer vorliegend kein Widerspruchsrecht zugestanden h�tte; denn ungeachtet der hier erfolgten Gesamtw�rdigung aller Umst�nde f�hrt allein das Umstandsmoment nicht zu Verwirkung. Auf die von der Klagepartei aufgeworfene Fragestellung, warum die Versicherung darauf vertrauen d�rfe, dass eine als Sicherheit verwendete Lebensversicherung nicht von der Bank vorzeitig verwertet w�rde, kommt es nicht an: ma�geblich ist nur, welchen Eindruck der Versicherungsnehmer durch sein Verhalten erweckt.
17 Schlie�lich greift der Einwand der Klagepartei nicht durch, der Beklagten k�nnten Vers�umnisse vorgehalten werden, die sie unter Umst�nden zur Leistung von Schadensersatz verpflichtet h�tten. Solche Anspr�che sind nicht streitgegenst�ndlich und von der vorliegenden Fragestellung zu unterscheiden. Sie sind zudem verj�hrt (Klageschrift S. 3), was bei der erforderlichen Gesamtw�rdigung zu ber�cksichtigen ist.
18 Soweit die Klagepartei einwendet, die Freigabeerkl�rung der Bank sei erst nach Erkl�rung des Widerspruchs an die Beklagte �bermittelt worden, kommt es hierauf letztlich nicht entscheidungserheblich an; der Umfang der Abtretung war unabh�ngig hiervon der Beklagten bekannt aus der ihr �bermittelten Abtretungserkl�rung (Anlage B03). Es trifft nicht zu, dass vorliegend kein Todesfallschutz vereinbart war (Anlage K2, dort Bl. 1); die Todesfallleistung war auch mit abgetreten (Hinweisbeschluss, S. 10 = Bl. 200 d.A. – Bd. II, Anlage B03, dort Bl. 3).
19 4. Die von der Klagepartei vorgebrachten Einw�nde gegen eine Entscheidung durch Beschluss gem. � 522 ZPO greifen nicht durch.
20 Soweit die Klagepartei darauf abstellt, dass die erteilten Informationen unvollst�ndig gewesen seien, wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen auf den Hinweisbeschluss. Bereits die Unvollst�ndigkeit im Hinblick auf die Antragsbindungsfrist f�hrt vorliegend dazu, dass der Vertrag als im Policenmodell zustande gekommen anzusehen ist mit der Folge eines grunds�tzlich fortbestehenden Widerspruchsrechts (Hinweisbeschluss, S. 7 f. = Bl. 198 f. d.A. – Bd. II). Ob die Unterlagen dar�ber hinaus im Hinblick auf – nach Auffassung der Klagepartei – mitzuteilende garantierte bzw. unverbindliche R�ckkaufswerte unvollst�ndig waren und auch hieraus ein Widerspruchsrecht resultiert, ist nicht entscheidungserheblich (so bereits im Hinweisbeschluss, S. 8 = Bl. 198 d.A. – Bd. II). Es besteht damit insofern keine Veranlassung zur Vorlage an den EuGH bzw. Befassung des BGH.
21 Zu dem Einwand, der Klagepartei stehe aufgrund intransparenter Verbraucherinformationen ein Widerspruchsrecht zu, nimmt der Senat Bezug auf BGH, Urteil vom 26.09.2007, Az.: IV ZR 321/05, Rdnr. 9 ff. Der BGH hat seine Rechtsprechung fortgef�hrt, auch nach Erlass der von der Klagepartei zitierten Urteile des EuGH (BGH, Urteil vom 11.12.2019, Az.: IV ZR 8/19, Rdnr. 25, vom 25.03.2020, Az.: IV ZR 18/19, Rdnr. 18, vom 06.05.2020, Az.: IV ZR 102/19, Rdnr. 21). Eine Vorlage an den EuGH oder Zulassung der Revision zum BGH ist nicht geboten.
22 Die Ma�st�be der Ber�cksichtigungsf�higkeit der Gesichtspunkte von Treu und Glauben im Hinblick auf ein Widerspruchsrecht sind im �brigen in der Rechtsprechung des EuGH gekl�rt, weshalb keine Veranlassung zur Vorlage besteht; die Anwendung auf den Einzelfall obliegt den nationalen Gerichten. Auch hat der BGH sich bereits in der Vergangenheit mehrfach mit der Ber�cksichtigungsf�higkeit der Gesichtspunkte von Treu und Glauben vor dem Hintergrund der einschl�gigen europ�ischen Normen und Rechtsprechung befasst (u.a. Beschluss vom 13.01.2016, Az.: IV ZR 117/15, Rdnr. 3 ff., vom 22.03.2016, Az.: IV ZR 130/15, Rdnr. 2 ff.) und auch in neueren Entscheidungen (u.a. BGH, Urteil vom 03.06.2020, Az.: IV ZR 214/18, vom 28.10.2020, Az.: IV ZR 272/19, und vom 13.01.2021, Az.: IV ZR 67/20) – deutlich nach Erlass der Entscheidung des EuGH mit Urteil vom 19.12.2019 – an seiner Rechtsprechung insoweit festgehalten.
23 Die Grunds�tze zur Verwirkung bei fehlerhafter Belehrung sind h�chstrichterlich gekl�rt. Auf die im Hinweisbeschluss zitierten Entscheidungen (S. 8 = Bl. 198 d.A. – Bd. II) wird Bezug genommen. Es ist Aufgabe der Instanzgerichte, diese Rechtsgrunds�tze auf den jeweils vorliegenden Sachverhalt anzuwenden. Eine solche Einzelfallbewertung hat der Senat hier unter Ber�cksichtigung der ma�geblichen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vorgenommen. Divergierende Ergebnisse aufgrund der W�rdigung des jeweils vorgetragenen Sachverhalts in tats�chlicher Hinsicht begr�nden indes keine Divergenz i.S. des � 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 2, 522 Abs. 2 ZPO. Von einer Divergenz in diesem Sinne ist vielmehr nur dann auszugehen, wenn den Entscheidungen sich widersprechende abstrakte Rechtss�tze zugrunde liegen (BGH, Beschluss vom 09.07.2007, Az.: II ZR 95/06, Rdnr. 2).
III.
24 Die Kostenentscheidung beruht auf � 97 Abs. 1 ZPO.
25 Die Feststellung zur vorl�ufigen Vollstreckbarkeit beruht auf �� 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
26 Der Streitwert f�r das Berufungsverfahren wurde in Anwendung von � 40, 47, 48 GKG, � 3 ZPO bestimmt.
Es kommt im Rahmen der Verwirkung nicht darauf an, ob und wann jemand tats�chlich von einem ihm zustehenden Recht Kenntnis hat, sondern auf die tats�chlichen Umst�nde, wie der andere Vertragspartner das Verhalten des Gegen�bers deuten durfte. (Rn. 14) (redaktioneller Leitsatz)
Auch beim nicht belehrten Verbrauchern, die einen Lebensversicherungsvertrag abgeschlossen haben, kann eine Verwirkung der anzunehmen sein. (Rn. 15) (redaktioneller Leitsatz)
Verwirkung der Anspr�che auf R�ckabwicklung eines Lebensversicherungsvertrags
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