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45 O 1629/20•LG Regensburg 4. Zivilkammer, 2021-09-14, 45 O 1629/20
45 O 1629/20Tribunal Cantonal / Câmara Civil IV14 de set. de 2021
Die hier streitgegenst�ndliche Behauptung, eine bestimmte Bank bzw. ihre Mitarbeiter� h�tten einen (Banken-)Betrug begangen oder seien f�r einen solchen verantwortlich, ist ebenso unzutreffend wie die Behauptung, die Bank sei f�r das Verschwinden einer Festgeldanlage verantwortlich; es handelt sich um nach � 824 BGB zu unterlassende unwahre Tatsachenbehauptungen.� (Rn. 26 – 35) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsdatum: 2021-09-14
Aktenzeichen: 45 O 1629/20
Dokumenttyp: Endurteil
1.1. w�rtlich oder sinngem�� die nachfolgenden Behauptungen aufzustellen und/oder zu verbreiten und/oder �ffentlich zug�nglich zu machen bzw. aufstellen, verbreiten und/oder �ffentlich zug�nglich machen zu lassen:
Die … und/oder Mitarbeiter der … h�tten einen (Banken-) Betrug begangen.
Die … und/oder Mitarbeiter der … seien f�r einen (Banken-) Betrug verantwortlich.
Die … und/oder Mitarbeiter … der seien f�r das Verschwinden einer Festgeldanlage verantwortlich, die bei der … f�r den Beklagten bestanden habe.
1.2. das nachfolgend wiedergegebene Plakat zu verbreiten und/oder �ffentlich zur Schau zu stellen:
Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorl�ufig vollstreckbar, hinsichtlich des Ausspruchs zu 1. jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in H�he von 20.000,00 EUR und im �brigen in H�he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 100.000,00 € festgesetzt.
1 Die Kl�gerin nimmt den Beklagten auf Unterlassung von Behauptungen bez�glich der Kl�gerin und ihrer Mitarbeitenden in Anspruch.
2 Bei der Kl�gerin handelt es sich um eine deutsche Gro�bank mit Sitz in … die bis vor Kurzem eine Filiale in … unterhielt. Die Kl�gerin �bernahm mit Wirkung zum 01.06.2004 das Filialgesch�ft sowie die zu diesem Zeitpunkt bestehenden Kundenbeziehungen und Konten der vormaligen
3 Der Beklagte war Kunde der …, bei der er Anfang der 1990er Jahre zwei Festgeldanlagen i.H.v. 38.000,00 DM und 100.000 DM t�tigte und folgende Konten unterhielt:
Konto Nr. …
gel�scht am 28.03.1994
Konto Nr. …
gel�scht am 15.11.1995
Konto Nr. …
gel�scht am 13.10.1994
Konto Nr. …
gel�scht am 24.04.1996
Konto Nr. …
gel�scht am 21.05.2003
4 Die von dem Beklagten bei der … eingezahlten Summen wurden am 27.03.1992 bzw. 16.12.1992 an die … in … transferiert. Am 14.01.1993 erfolgte sodann ein R�cktransfer i.H.v. 38.132,70 DM und am 12.01.1994 i.H.v. 96.484,26 DM (Anlage B1, dort Nr. 10).
5 In der Annahme, dass bei der Kl�gerin als Nachfolgerin der … noch eine weitere Festgeldanlage bestehen w�rde, begab sich der Beklagte Ende des Jahres 2014 zur Filiale der Kl�gerin in … um sein vermeintliches Guthaben abzuheben. Dabei wurde ihm mitgeteilt, dass bei der Kl�gerin eine solche Festgeldanlage nicht bekannt sei bzw. nicht bestehen w�rde.
6 Nachdem diverse Nachforschungen des Beklagten erfolglos blieben, erstattete er am 03.04.2020 Anzeige wegen Betruges bei der Staatsanwaltschaft … Das dort unter dem Aktenzeichen … gef�hrte Vorermittlungsverfahren wurde mit Verf�gung vom 08.04.2020 eingestellt (Beiakte …).
7 Mit Schreiben vom 14.04.2020 wandte sich der Beklagte an den Vorstand der Kl�gerin und bezichtigte diesen sowie weitere Angestellte der Kl�gerin des Betruges (Anlage K 1).
8 Zugleich verbreitete der Beklagte die Betrugsvorw�rfe gegen die Kl�gerin und deren Mitarbeitende �ber sein Facebook-Profil. Entsprechende Eintr�ge verfasste er am 31.03.2020 (Anlage K2) und am 29.06.2020 (Anlage K6). Auch auf seiner Homepage … (Anlage K3) ver�ffentlichte der Beklagte diverse Artikel, in denen er die Behauptung aufstellte, dass der derzeitige Filialleiter der … Anfang der 1990er Jahre f�r die … t�tig gewesen sei und in dieser Funktion das Festgeld des Beklagten bei einer Bank in … angelegt habe. Nunmehr sei diese Festgeldanlage verschwunden. Die Kl�gerin sei als Nachfolgerin der … ebenso f�r diesen Vorgang verantwortlich wie der damalige Mitarbeiter der … Am 13. Und 14.07.2020 stellte der Beklagte entlang der … in … mehrere f�r die �ffentlichkeit sichtbare Plakate (Anlage K4) mit folgender Aufschrift auf:
„Achtung … Bankenbetrug der … Der Fililalleiter der … ist f�r den Bankenbetrug mit der … verantwortlich.“
9 �ber diese Plakataktion wurde auch in den lokalen Medien berichtet (Anlage K5).
10 Die Kl�gerin tr�gt vor, dass der Beklagte zu keinem Zeitpunkt bei ihr Kunde gewesen sei. Von der … seien nur die Kundenbeziehungen �bernommen worden, die zum Zeitpunkt der �bernahme (01.06.2004) noch bestanden. Die Konten des Beklagten seien alle bereits vor diesem Stichtag gel�scht worden (Anlage K8), so dass ein �bergang des Vertragsverh�ltnisses auf die Kl�gerin ausgeschlossen sei. F�r die Abwicklung der bereits vor dem Stichtag beendeten Kundenbeziehungen sei nicht die Kl�gerin, sondern die … zust�ndig. Aufgrund der geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen seien dort jedoch nach Ablauf der handelsrechtlichen Aufbewahrungsfristen keinerlei Unterlagen bzgl. der Konten des Beklagten mehr vorhanden.
11 Ferner tr�gt die Kl�gerin vor, dass der von dem Beklagten als Hauptverantwortlicher f�r den angeblichen Betrug benannte … am 21.01.2016 lediglich einen �bereinstimmungsvermerk auf der Kopie einer von der … ausgestellten Best�tigung (Anlage K7) angebracht habe. Abgesehen von diesem �bereinstimmungsvermerk habe sich … weder als Angestellter der … noch als Filialleiter der Kl�gerin in … mit der Festgeldanlage des Beklagten befasst.
12 Die Kl�gerin ist der Ansicht, sie k�nne die Unterlassung der �u�erung gem�� dem Klageantrag zu 1. gem�� � 1004 Abs. 1 S. 2 BGB i.V.m. �� 823 Abs. 1 analog, 824, 826 BGB von dem Beklagten verlangen. Bei den �u�erungen des Beklagten handele es sich um unwahre Tatsachenbehauptungen, da weder die Beklagte noch deren Mitarbeitende einen Betrug zu Lasten des Beklagten zu verantworten h�tten. Die unwahren Tatsachenbehauptungen des Beklagten verletze die Kl�gerin in ihrem Recht am Unternehmen, stelle eine kreditgef�hrdende �u�erung dar und sei geeignet, gesch�ftliche Entschlie�ungen gegenw�rtiger und k�nftiger Gesch�ftspartner der Kl�gerin zu beeinflussen. Ferner ist die Kl�gerin der Auffassung, dass eine Wiederholungsgefahr i.S.d. � 1004 BGB gegeben sei. Der Beklagte habe zwar auf eine Strafanzeige des … hin die Plakate umgedreht, so dass diese nicht mehr f�r die �ffentlichkeit lesbar seien. Jedoch seien die Eintr�ge bei Facebook weiterhin sichtbar und der Beklagte plane sein weiteres Vorgehen in R�cksprache mit einem von ihm beauftragten Rechtsanwalt.
13 Die Kl�gerin beantragt:
1.1. w�rtlich oder sinngem�� die nachfolgenden Behauptungen aufzustellen und/oder zu verbreiten und/oder �ffentlich zug�nglich zu machen bzw. aufstellen, verbreiten und/oder �ffentlich zug�nglich machen zu lassen:
-Die … und/oder Mitarbeiter der … h�tten einen (Banken-) Betrug begangen.
-Die … und/oder Mitarbeiter der … seien f�r einen (Banken-) Betrug verantwortlich.
-Die … und/oder Mitarbeiter der … seien f�r das Verschwinden einer Festgeldanlage verantwortlich, die bei der … f�r den Beklagten bestanden habe.
1.2. Das nachfolgend wiedergegebene Plakat zu verbreiten und/oder �ffentlich zur Schau zu stellen:
14 Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
15 Der Beklagte tr�gt vor, dass er die Festgeldanlage auf Anraten seines zwischenzeitlich verstorbenen Freundes … get�tigt habe. Dieser sei Anfang der 1990er Jahre Filialleiter der … in … gewesen und habe ihm damals mitgeteilt, dass sich der Angestellte … um den Transfer des Geldes nach … k�mmern w�rde. Vertragsunterlagen oder Kontoausz�ge habe er nicht erhalten, vielmehr habe er auf die Angaben seines Freundes … vertraut.
16 Der Beklagte tr�gt weiterhin vor, dass … ihm im Jahr 1999 geraten habe, das bei der … bestehende Kontoguthaben aufgrund einer angeblich drohenden Steuerpr�fung abzuheben. Im Zuge dessen habe … das Guthaben des Beklagten auf ca. 300.000 DM beziffert. Der Beklagte habe sich jedoch daf�r entschieden, die Festgeldanlage nicht aufzul�sen, da er sie als Altersvorsorge eingeplant hatte. Anschlie�end sei er durch ein Schreiben des Finanzamts … vom 14.11.2003 wieder an die Festgeldanlage erinnert worden. Nachdem ihm aber im Jahr 2005 durch das Finanzamt mitgeteilt worden sei, dass die Ermittlungen gegen ihn eingestellt wurden, habe er weiterhin auf den Bestand der Festgeldanlage bei der Rechtsnachfolgerin der … vertraut.
17 Schlie�lich tr�gt der Beklagte vor, dass er erst Ende 2014 von … erfahren habe, dass bei der Kl�gerin keine Festgeldanlage von ihm bekannt sei.
18 Der Beklagte ist der Ansicht, dass die Kl�gerin als Rechtsnachfolgerin der … dazu verpflichtet sei, ihn bei der Recherche bez�glich seiner Festgeldanlage zu unterst�tzen. Ferner ist er der Ansicht, dass durch die R�cktransfers i.H.v. 38.132,70 DM (14.01.1993) und 96.484,26 DM (12.01.1994) nicht sein vollst�ndiges Guthaben an ihn zur�ckgeflossen sei und daher ein Betrug zu seinen Lasten durch die Kl�gerin bzw. deren Mitarbeitende begangen worden sei. Nach Auffassung des Beklagten st�nde einem Unterlassungsanspruch auch entgegen, dass die streitgegenst�ndlichen Plakate zum Zeitpunkt der Klageerhebung bereits umgedreht und die Eintr�ge bei Facebook gel�scht worden waren.
19 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zur Akte gereichten Schrifts�tze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der m�ndlichen Verhandlung vom 03.08.2021 Bezug genommen.
20 Die zul�ssige Klage ist begr�ndet.
I.
21 Der Kl�gerin steht ein Anspruch auf Unterlassung der mit dem Klageantrag zu 1. angegriffenen �u�erungen gem�� � 824 Abs. 1 BGB gegen den Beklagten zu, da es sich dabei um unwahre Tatsachenbehauptungen handelt, die die Kl�gerin bei jeweils fortbestehender Wiederholungsgefahr in ihrem Unternehmenspers�nlichkeitsrecht verletzen.
22 1. Den gemeinsamen Hintergrund der kl�gerischen Antr�ge bildet der Vorwurf, die Kl�gerin werde durch die �u�erungen sowie die Plakataktion des Beklagten in ihrem Unternehmerpers�nlichkeitsrecht verletzt.
23 Bei dem Pers�nlichkeitsrecht handelt es sich um einen offenen Tatbestand, bei dem die Feststellung einer rechtswidrigen Verletzung eine ordnungsgem��e Abw�gung aller Umst�nde des konkreten Einzelfalles unter Beachtung des Grundsatzes der Verh�ltnism��igkeit voraussetzt (Palandt-Sprau, BGB, 77. Auflage 2018, � 823 Rn. 95). Das Grundrecht der Meinungsfreiheit ist demnach nicht vorbehaltlos gew�hrt, sondern verlangt eine Abw�gung zwischen dem Recht auf freie Meinungs�u�erung des Beklagten nach Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG und dem Recht der pers�nlichen Ehre und auf �ffentliches Ansehen der Kl�gerin (BGH, Urteil vom 16.11.2004, VI ZR 298/03, Juris Rn. 29).
24 Bei der verfassungsrechtlich gebotenen Abw�gung zwischen dem Pers�nlichkeitsrecht und der Freiheit der Meinungs�u�erung kommt es f�r die Zul�ssigkeit einer �u�erung ma�geblich mit darauf an, ob es sich dabei um eine wahre oder unwahre Tatsachenbehauptung handelt. Denn Tatsachenbehauptungen, die nicht zur Meinungsbildung beitragen k�nnen, sind grunds�tzlich nicht gesch�tzt. Abweichend davon kann die Verbreitung von unwahren Tatsachen gerechtfertigt sein, wenn der �u�ernde keine Kenntnis von der Unwahrheit der Tatsache hat und er oder sein Gegen�ber ein berechtigtes Interesse an der Mitteilung haben (BVerfG, Beschluss vom 16.03.1999, 1 BvR 734/98).
25 Wahre Tatsachenbehauptungen sind dagegen in weitem Umfang hinzunehmen, denn das Pers�nlichkeitsrecht verleiht seinem Tr�ger keinen Anspruch darauf, nur so in der �ffentlichkeit dargestellt zu werden, wie es ihm genehm ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.03.1998, 1 BvR 131/96). Handelt es sich bei einer �u�erung um einen Beitrag zur �ffentlichen Meinungsbildung, so spricht nach der st�ndigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine Vermutung zugunsten der Zul�ssigkeit der �u�erung (BVerfG, Beschluss vom 04.02.2010, 1 BvR 369/04). Die freie Meinungs�u�erung findet ihre Grenze aber zum einen bei der Schm�hkritik (BVerfG, a.a.O.), zum anderen dort, wo es f�r eine bestimmte, einen anderen belastende Meinung schlechthin keine tats�chlichen Bezugspunkte gibt (BGH, Urteil vom 18.06.1974, VI ZR 16/73).
26 2. Geht man von diesen Grunds�tzen aus, sind die streitgegenst�ndlichen �u�erungen wie folgt zu bewerten:
27 Die Behauptung, die Kl�gerin und/oder Mitarbeiter der Kl�gerin h�tten einen (Banken-) Betrug begangen oder seien f�r einen solchen verantwortlich, ist ebenso unzutreffend wie die Behauptung, die Kl�gerin und/oder ihre Mitarbeiter seien f�r das Verschwinden einer Festgeldanlage verantwortlich, die bei der … f�r den Beklagten bestanden habe (Klageantrag Ziff. 1.1). Ebenfalls unzutreffend ist die mit Plakaten verbreitete Behauptung, dass der Filialleiter der … f�r den Bankenbetrug mit der … verantwortlich sei (Klageantrag Ziff. 1.2). Da der Beklagte Kenntnis von der Unwahrheit der behaupteten Tatsachen hatte, kann er sich nicht auf den Rechtfertigungsgrund des sch�tzenswerten Interesses an der Verbreitung der Behauptungen berufen. Im Einzelnen:
28 a) Das bei der Staatsanwaltschaft … unter dem Aktenzeichen … gef�hrte Vorermittlungsverfahren zu den streitgegenst�ndlichen Vorg�ngen wurde mit Verf�gung vom 08.04.2020 eingestellt. Demnach wurden dort keine hinreichenden Anhaltspunkte f�r einen durch die Kl�gerin oder ihre Mitarbeiter zu verantwortenden Betrug zu Lasten des Beklagten festgestellt.
29 Auch durch die in diesem Verfahren vorgelegten Unterlagen ist dem Beklagten der ihm obliegende Beweis der Wahrheit der aufgestellten Behauptungen nicht gelungen. Aus dem Vortrag des Beklagten ergibt sich lediglich, dass er Anfang der 1990er Jahre zwei Festgeldanlagen bei der … i.H.v. 38.000,00 DM und 100.000 DM t�tigte, welche mit vollst�ndigen R�cktransfers am 14.01.1993 bzw. 12.01.1994 beendet wurden. Ferner unterhielt der Beklagte bei der … mehrere Konten, von denen das zuletzt verbleibende am 21.05.2003 abgewickelt wurde. Ausweislich der vom Beklagten selbst vorgelegten Mitteilung des Finanzamts … vom 22.08.2017 (Anlage B1, dort Nr. 10) gab es keine Anhaltspunkte f�r eine weitere Festgeldanlage des Beklagten. Da sich die Auskunft des Finanzamts … auf ein umfangreiches und abgeschlossenes Ermittlungsverfahren der Steuerfahndung bzgl. der … bezieht, besteht f�r das Gericht kein hinreichender Anlass, an deren Richtigkeit zu zweifeln.
30 Der Beklagte selbst verf�gt �ber keinerlei Vertragsunterlagen, die das Bestehen der von ihm behaupteten Festgeldanlage best�tigen w�rden. Er st�tzt seine Behauptungen lediglich auf eine angebliche Aussage des zwischenzeitlich verstorbenen … in seiner Funktion als Filialleiter der … sowie auf den Umstand, dass sich die Unterschrift des … auf einem Best�tigungsschreiben der … bzgl. seiner beiden Festgeldanlagen befindet (Anlage K7). Die angebliche Aussage des verstorbenen Filialleiters allein reicht den Anforderungen der Beweisf�hrung im Rahmen des � 824 BGB jedoch nicht aus. Auch belegt die Unterschrift auf dem Best�tigungsschreiben der … entgegen der Auffassung des Beklagten keine Verantwortlichkeit des … Die Unterschrift bezieht sich lediglich auf einen Stempel, der beim Kopieren des Dokuments in der Filiale der Kl�gerin angebracht wurde. Dieser Stempel best�tigt die �bereinstimmung der Kopie mit dem vom Beklagten vorgelegten Original, l�sst jedoch keine R�ckschl�sse auf den Ersteller des Best�tigungsschreibens oder auf die inhaltliche Richtigkeit des Schreibens zu. Demnach ist dem Beklagten der Beweis f�r die behaupteten Betrugshandlungen der Kl�gerin oder ihrer Mitarbeiter nicht zur �berzeugung des Gerichts gelungen.
31 b) Entgegen der Auffassung des Beklagten war insoweit auch keine weitere Beweisaufnahme durch die Einvernahme der als Zeugen angebotenen … (Klageerwiderung), der namentlich nicht benannten … (Schriftsatz vom 23.12.2020) und … (Schriftsatz vom 07.09.2021) geboten. Nach Durchf�hrung der Beweisaufnahme steht zur �berzeugung des Gerichts fest, dass eine Kundenbeziehung des Beklagten zur Kl�gerin nie bestand und die Konten des Beklagten bei der … bereits vor deren �bernahme durch die Kl�gerin geschlossen wurden (Anlage K8). Auf die Umst�nde, zu deren Beweis die jeweiligen Zeugen angeboten wurden, kommt es dabei nicht entscheidungserheblich an, so dass die Einvernahme nicht erforderlich war.
32 Selbst wenn der angebotene Zeuge … in seiner Zeit als Mitarbeiter der … tats�chlich f�r die Festgeldanlagen des Beklagten zust�ndig gewesen w�re und somit Angaben zu den vom Beklagten behaupteten weiteren Anlagen in … Angaben machen k�nnte, w�re dies f�r die Entscheidung der Frage, ob die Kl�gerin f�r einen Betrug zu Lasten des Beklagten verantwortlich sein kann, unerheblich. Dies deshalb, da zu keinem Zeitpunkt eine Kundenbeziehung oder andere rechtlich relevante Verbindung des Beklagten zur Kl�gerin bestand.
33 3. Die Unwahrheit seiner Behauptungen war dem Beklagten sp�testens seit der Mitteilung des Finanzamts … vom 22.08.2017 bekannt (vgl. Anlage B1, dort Nr. 10), so dass eine Rechtfertigung seines Handelns im Sinne des � 824 Abs. 2 BGB ausgeschlossen ist (M�KOBGB/Wagner, 8. Auflage 2020, BGB � 824 Rn. 55).
34 4. Die Behauptung stellt auch eine Beeintr�chtigung des Unternehmerpers�nlichkeitsrechts der Kl�gerin dar, da die Gesch�ftst�tigkeit der Kl�gerin nahezu ausschlie�lich auf die Verwahrung und Verwaltung privater und gesch�ftlicher Verm�genswerte gerichtet ist und die unwahren Tatsachenbehauptungen des Beklagten bzgl. des Kerngesch�fts der Kl�gerin somit geeignet sind, das Verhalten potentieller Kunden der Kl�gerin negativ zu beeinflussen.
35 5. Auch die f�r den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr ist gegeben. Im Regelfall indiziert die Erstbegehung die Wiederholungsgefahr (st�ndige Rechtsprechung BGH, Beschluss vom 16.11.1995; I ZR 229/93). Im Allgemeinen gelingt eine Widerlegung der Wiederholungsgefahr durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserkl�rung, die jedoch beklagtenseits verweigert wurde. Damit und auch durch seine Angaben im Rahmen der informatorischen Befragung zeigt der Beklagte, dass nach wie vor Wiederholungsgefahr besteht. Die blo�e L�schung der angegriffenen �u�erungen l�sst die Wiederholungsgefahr nicht entfallen (BGH, Urteil vom 19.03.1998; I ZR 264/95).
II.
36 Die Entscheidung �ber die Androhung eines Ordnungsmittels beruht auf � 890 ZPO.
III.
37 Die Kostenentscheidung beruht auf � 91 ZPO und die Entscheidung bez�glich der vorl�ufigen Vollstreckbarkeit auf � 709 ZPO.
IV.
38 Hinsichtlich des Streitwerts hat das Gericht gem�� � 3 ZPO Art, Umfang und Gef�hrlichkeit der Verletzungshandlung, d.h. vor allem Bekanntheitsgrad des Verletzten, Erheblichkeit des Eingriffs, Umfang der Verletzung und Aufmachung und Bedeutung der �u�erung zugrunde gelegt (vgl. Mayer/Kroi�, RVG, V. Streitwerte im Gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht, Presse- und Pers�nlichkeitsrecht, Rn. 17, beck-online). Hierbei war insbesondere zu ber�cksichtigen, dass die Behauptungen des Beklagten bereits mehrfach zum Gegenstand der regionalen Berichterstattung gemacht wurden.
Die hier streitgegenst�ndliche Behauptung, eine bestimmte Bank bzw. ihre Mitarbeiter� h�tten einen (Banken-)Betrug begangen oder seien f�r einen solchen verantwortlich, ist ebenso unzutreffend wie die Behauptung, die Bank sei f�r das Verschwinden einer Festgeldanlage verantwortlich; es handelt sich um nach � 824 BGB zu unterlassende unwahre Tatsachenbehauptungen.� (Rn. 26 – 35) (redaktioneller Leitsatz)
Unterlassungsanspruch wegen Plakataktion des Kunden einer deutschen Gro�bank
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