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7 KLs 506 Js 144945/18•LG Augsburg 7. Strafkammer, 2021-07-29, 7 KLs 506 Js 144945/18
7 KLs 506 Js 144945/18Tribunal Cantonal29 de jul. de 2021
Der Transport gef�lschter Waren ist eine gewerbsm��ige strafbare Verletzung einer Gemeinschaftsmarke. (Rn. 32�und 33) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsdatum: 2021-07-29
Aktenzeichen: 7 KLs 506 Js 144945/18
Dokumenttyp: Urteil
I. Der Angeklagte ist schuldig der gewerbsm��igen strafbaren Verletzung der Gemeinschaftsmarke in Tateinheit mit gewerbsm��iger strafbarer Kennzeichenverletzung.
II. Der Angeklagte wird deswegen unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts M. vom 10.09.2020, Az. […], und Aufl�sung der dort gebildeten Gesamtgeldstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr 10 Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bew�hrung ausgesetzt wird.
III. Ein Monat der verh�ngten Gesamtfreiheitsstrafe gilt zur Entsch�digung einer rechts-staatswidrigen Verfahrensverz�gerung als vollstreckt.
IV. Der Angeklagte tr�gt die Kosten des Verfahrens.
Angewandte Vorschriften:
� 143a Abs. 1 Nrn. 1 und 2, Abs. 2 MarkenG a. F., g�ltig vom 28.12.2010 bis 13.01.2019, � 143 Abs. 2 MarkenG a. F., g�ltig vom 17.10.2013 bis 30.06.2017, � 143 Abs. 1 Nrn. 1 und 2, Abs. 2 a. F., g�ltig vom 17.10.2013 bis 30.06.2017, � 107 MarkenG a. F., g�ltig vom 01.10.2009 bis 13.01.2019, �� 25 Abs. 2, 52, 56 StGB
A. Prozessgeschichte
1 Vom 08.02.2018 bis 05.12.2018 fand betreffend den Angeklagten bereits eine Hauptverhandlung mit den damals Mitangeklagten C., S. und B. unter dem Az. 7 KLs 506 Js […]/17 statt. Damals gef�hrte Verst�ndigungsgespr�che betreffend den Angeklagten U. verliefen erfolglos. In der Hauptverhandlung am 05.12.2018 wurde das Verfahren gegen den Angeklagten U. abgetrennt, unter dem Az. 7 KLs 144945/18 fortgef�hrt und mit Beschluss vom 27.12.2018 wegen vor�bergehender Verhandlungsunf�higkeit eingestellt. Mit Beschluss vom 12.12.2019 wurde das Verfahren wieder aufgenommen. Am 17.03.2020 fand ein Verst�ndigungsgespr�ch statt, welches im Rahmen der Hauptverhandlung am 09.07.2020 fortgesetzt wurde. Eine Verst�ndigung kam jedoch nicht zustande.
2 Nach Aussetzung des Hauptverfahrens und erneutem Beginn der Hauptverhandlung am 13.07.2021 kam es im Rahmen der Hauptverhandlung am 15.07.2021 erneut zu Gespr�chen, die nun zu einer Verst�ndigung f�hrten. Dem Angeklagten wurde bei einer Beschr�nkung auf Fall 18 der Anklage mit einer weiteren Beschr�nkung auf den Komplex „Parfum“ und unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts M., Az. […], vom 10.09.2020, im Falle eines substantiellen Gest�ndnisses eine Gesamtfreiheitsstrafe in Aussicht gestellt, die 2 Jahre nicht �berschreitet und 1 Jahr 9 Monate nicht unterschreitet, und deren Vollstreckung zur Bew�hrung ausgesetzt wird.
3 Die �brigen Taten wurden nach � 154 Abs. 2 StPO eingestellt und die Verfolgung gem. � 154a Abs. 2 StPO auf den Vorwurf der gewerbsm��igen strafbaren Kennzeichenverletzung und/oder der gewerbsm��igen strafbaren Verletzung der Gemeinschaftsmarke beschr�nkt, und zwar vom Sachverhalt her insoweit, als die Parfums von Produkt und Anzahl her 2.000 Flakons �berschreiten.
4 Von einer Einziehung wurde gem�� � 421 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 StPO abgesehen.
B. Pers�nliche Verh�ltnisse
I. Allgemeine berufliche und famili�re Entwicklung …
II. Haftdaten
5 Der Angeklagte wurde am 22.07.2015 auf Grund Haftbefehls des Amtsgerichts A. vom 08.07.2015 vorl�ufig festgenommen. Mit Beschluss vom 03.09.2015 wurde der Haftbefehl au�er Vollzug gesetzt und der Angeklagte am selben Tag aus der Haft entlassen. Dieser Beschluss wurde mit Beschl�ssen vom 27.11.2015, 09.02.2018 und 17.12.2019 abge�ndert.
III. Eintragungen im Bundeszentralregister
6 Der Bundeszentralregisterauszug vom 23.04.2021 enth�lt 8 Eintragungen:
…
24.03.2020 Amtsgericht M., […] Rechtskr�ftig seit 18.09.2020 Tatbezeichnung: Steuerhinterziehung in 4 F�llen Datum der letzten Tat: 05.01.2015 Angewandte Vorschriften: �� 53, 25 Abs. 2 StGB, �� 370 Abs. 1 Nr. 1, 369 Abs. 1 Nr. 1 AO
280 Tagess�tze zu je 20,00 Euro Geldstrafe
Zu Nr. 6 des Bundeszentralregisterauszugs:
7 Das Amtsgericht M. erlie� am 24.03.2020 einen Strafbefehl, dem folgender Sachverhalt zu Grunde lag:
8 Das Finanzamt f�r Steuerstrafsachen und Steuerfahndung in D�sseldorf beschuldigt Sie, in den Jahren 2014 und 2015 durch f�nf selbst�ndige Handlungen gemeinschaftlich handelnd mit der gesondert Verfolgten K. B. als faktischer Gesch�ftsf�hrer der S. den Finanzbeh�rden �ber steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollst�ndige Angaben gemacht zu haben und dadurch Steuern zu Gunsten der S. verk�rzt zu haben.
9 Ihnen wird folgendes zur Last gelegt:
Nach Feststellung der Steuerfahndungsstelle des Finanzamts f�r Steuerstrafsachen und Steuerfahndung D�sseldorf waren Sie in den Jahren 2014 und 2015 tats�chlich verantwortlich Handelnder der S. (seinerzeit ans�ssig in […]). Die im Handelsregister beim AG Krefeld (HRB […]) eingetragene Gesch�ftsf�hrerin - die Zeugin B. - war lediglich als „Strohfrau“ anzusehen, welche keinen Einfluss auf die Geschicke der Firma hatte. Die Unternehmenspolitik der S. wurde von Ihnen bestimmt.
10 In 2014 und 2015 wurden im Rahmen der Voranmeldungen zur Umsatzsteuer keine oder nur geringf�gige Ums�tze erkl�rt.
11 Die Lieferungen von Getr�nkedosen des Coca-Cola-Konzerns an die Firmen […] und […] in Belgien und […] in Polen wurden als umsatzsteuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen behandelt.
12 Jedoch t�uschten Sie einen fingierten/unrichtigen Lebenssachverhalt vor.
13 Tats�chlich handelt es sich bei den o. g. Firmen lediglich um vorgeschobene Abnehmer, die Handelsg�ter gelangten gegenst�ndlich nie den zu den vermeintlichen Empf�ngern, vielmehr wurden lediglich inl�ndische Ziele wie K�ln-Gro�markt angefahren.
14 Damit war die Voraussetzung f�r die Steuerfreiheit der Warenlieferungen zu verneinen.
15 Im Einzelnen berechnen sich die Verk�rzungsbetr�ge wie folgt:
Juli 2014
Voranmeldung
Lt. Pr�fung
Abgabe
02.10.2014
Umsatz 19%
0,00 €
76.770,17 €
Umsatzsteuer
0,00 €
14.586,33 €
Vorsteuer
0,00 €
905,51 €
Zahllast
0,00 €
13.680,82 €
September 2014
Voranmeldung
Lt. Pr�fung
Abgabe
06.11.2014
Umsatz 19%
0,00 €
224.722,54 €
Umsatzsteuer
0,00 €
42.697,28 €
Vorsteuer
0,00 €
1.393,05 €
Zahllast
0,00 €
41.304,23 €
Oktober 2014
Voranmeldung
Lt. Pr�fung
Abgabe
06.11.2014
Umsatz 19%
0,00 €
225.672,27 €
Umsatzsteuer
O,00 €
42.877,73 €
Vorsteuer
0,00 €
2.730,52 €
Zahllast
0,00 €
40.147,21 €
Dezember 2014
Voranmeldung
Lt. Pr�fung
Abgabe
05.01.2015
Umsatz 19%
0,00 €
5.262,27 €
Umsatzsteuer
0,00 €
999,89 €
Umsatzsteuer � 14c UStG
12.287,72 €
Vorsteuer
0,00 €
323,99 €
Zahllast
0,00 €
12.936,62 €
I. Quartal 2015
Voranmeldung
Lt. Pr�fung
Abgabe
12.06.2015
Umsatz 19%
16.428,00 €
37.239,51 €
Umsatzsteuer
3.121,32 €
7.75,51 €
Umsatzsteuer � 14c UStG
4.451,00 €
Innergemeinschaftliche Lieferungen
4.451,00
4.451,00 €
Vorsteuer
3.170,89 €
1.849,66 €
Zahllast
16.765,39 €
16 Damit ergeben sich folgende Verk�rzungen:
Juli
2014
13.680,82 €
September
2014
41.304,23 €
Oktober
2014
40.147,21 €
Dezember
2014
12.963,62 €
I. Quartal
2015
16.814,96 €
17 Mit Urteil des Amtsgerichts M. vom 10.09.2020, rechtskr�ftig seit 18.09.2020, wurde der Angeklagte wie folgt verurteilt:
Der Angeklagte ist nach dem Strafbefehl des Amtsgerichts M. in dieser Sache vom 24.03.2020, soweit das Verfahren nicht eingestellt ist, der Steuerhinterziehung in vier F�llen schuldig.
Der Angeklagte wird zu einer Gesamtgeldstrafe von 280 Tagess�tzen verurteilt.
…
18 Folgenden Sachverhalt stellte das Amtsgericht M. fest:
19 Der festgestellte Sachverhalt und das angewendete Strafgesetz ergeben sich aus dem Strafbefehl vom 24.03.2020, auf den Bezug genommen wird und in den Feststellungen und den angewandten Rechtsnormen f�r das Gericht bindend ist, nachdem der Angeklagte seinen Einspruch in der Hauptverhandlung ausdr�cklich auf die Rechtsfolgen beschr�nkt hat. Angewendet wurden die im Urteilstenor aufgef�hrten Bestimmungen.
20 Bez�glich des Anklagevorwurfs betreffend die Hinterziehung der Umsatzsteuer f�r das erste Quartal 2015 ist das Verfahren in der Hauptverhandlung gem�� � 154 Abs. 2 StPO eingestellt worden; dies ist insoweit nicht mehr Gegenstand des Verfahren.
21 Zur Strafzumessung f�hrte das Amtsgericht M. Folgendes aus:
22 Straferschwerend wurde demgegen�ber ber�cksichtigt, dass der Angeklagte als Hintermann der Tat anzusehen ist, der die formelle Gesch�ftsf�hrerin B. vorschob, um seine auf unberechtigten Nichtanfall der Umsatzsteuer gerichteten Betrieb zu verschleiern. Dies zeigt eine nicht unerhebliche kriminelle Energie. Zudem ist der Angeklagten vor der hier verfahrensgegenst�ndlichen T�tigkeit f�r die S. bereits mehrfach wegen Wirtschaftsstraftaten in Erscheinung getreten.
23 Im Ergebnis kann ma�geblich aufgrund des Gest�ndnisses hier noch auf die Taten tat- und schuldangemessen mit Geldstrafen reagiert werden.
24 Auf folgende Einzelstrafen wurde erkannt:
60 Tagess�tze zu je 20,00 EUR f�r die Tat betreffend die Umsatzsteuervoranmeldung vom 02.10.2014 f�r Juli 2014
150 Tagess�tze zu je 20,00 EUR f�r die Tat betreffend die Umsatzsteuervoranmeldung vom 06.11.2014 f�r September 2014
60 Tagess�tze zu je 20,00 EUR f�r die Tat betreffend die Umsatzsteuervoranmeldung vom 06.11.2014 f�r Oktober 2014
75 Tagess�tze zu je 20,00 EUR f�r die Tat betreffend die Umsatzsteuervoranmeldung vom 05.01.2015 f�r Dezember 2014
25 Im Ergebnis verh�ngt das Gericht eine Gesamtgeldstrafe von 280 Tagess�tzen zu je 20,- EUR gegen den Angeklagten.
26 Die H�he des Tagessatzes ergibt sich aus den pers�nlichen und wirtschaftlichen Verh�ltnissen des Angeklagten unter Ber�cksichtigung seiner Unterhaltspflicht.
27 Das Urteil ist noch nicht vollst�ndig vollstreckt.
C. Festgestellter Sachverhalt
28 Der Angeklagte U. transportierte im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit M. C. und S. K. 16 Paletten mit zumindest 38.819 Parfumflakons mit einer Gr��e von 20 ml samt Umverpackung von Polen nach Deutschland. Der Lkw wurde am 08.05.2015 in Polen beladen und erreichte am 09.05.2015 ein Kundendienstgel�nde in Krefeld.
29 Bei mindestens 38.819 Parfums handelte es sich um Markenf�lschungen. Der Angeklagte nahm zumindest billigend in Kauf, dass es sich bei diesen um gef�lschte Parfums handelte, die zum Weiterverkauf bestimmt waren, der gesch�ftliche Verkehr nicht vom Willen des Markenrechtsinhabers gedeckt war und die Wertsch�tzung der Marke beim Verkauf ausgenutzt werden sollte. Es kam dem Angeklagten darauf an, sich unter anderem durch Parfum-Transporte eine fortlaufende Einnahmequelle von einigem Umfang und einiger Dauer zu verschaffen.
30 Auftraggeber des Transports war M. C.. Durchgef�hrt wurde der Transport vom Angeklagten und von S. K.
31 M. C. verkaufte 11 der vorstehend genannten 16 Paletten mit mindestens 71.670 Parfums f�r 50 Cent pro Parfum an B. D. weiter.
32 Im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit A.A., M. C. und B. D. transportierte der Angeklagte die genannten 11 Paletten am 07.07.2015 Richtung Niederlande, wo er sich in Breda/Niederlande mit B. D. treffen wollte, der - wie der Angeklagte wusste - die Parfums in den Niederlanden verkaufen wollte. Der Angeklagte wurde jedoch als Fahrer eines LKW noch in Deutschland auf der BAB 61 in Fahrtrichtung Venlo, Ausfahrt Nettetal, gegen 03:05 Uhr, einer Kontrolle des Zolls unterzogen. Hierbei wurden s�mtliche 11 Paletten mit Parfum sichergestellt, wobei mindestens 38.819 Parfums markengef�lscht waren.
33 Der Angeklagte wusste inzwischen, dass es sich bei diesen um F�lschungen handelte, der gesch�ftliche Verkehr nicht vom Willen des Markenrechtsinhabers gedeckt war und die Wertsch�tzung der Marke beim Verkauf ausgenutzt werden sollte.
34 Der Angeklagte erhielt von M. C. f�r den Transport von Polen nach Krefeld 2.500 Euro. F�r den Transport in die Niederlande h�tte er bei Anlieferung der Parfums von B. D. entlohnt werden sollen. Hierzu kam es jedoch auf Grund des Zugriffs durch den Zoll nicht.
35 Bei den 38.819 Parfums handelt es sich um solche folgender Marken, die wie nachfolgend dargelegt jeweils als Parf�meriewaren Markenschutz genie�en:
2.624 Parfums „K. J.“:
36 Auf der Umverpackung befindet sich sowohl vorne als auch hinten der Aufdruck „K.“ in Fettdruck sowie jeweils die Worte „K.J.“, wobei hierbei „K.“ durch einen dickeren Druck hervorgehoben ist. Auf dem Flakon ist wiederum der Name „K.“ aufgedruckt und darunter in etwas gr��eren Buchstaben der Name „J.“. Die verwendeten Worte „K.“ entsprechen der gesch�tzten Wortmarke.
a) 2.291 Parfums „D. F.“:
37 Auf der Umverpackung befindet sich oben in der Mitte das Wort „F.“. Darunter ist ein Flakon abgebildet, der im oberen Bereich das Wort „F.“ und im unteren Bereich das Wort „D.“ enth�lt. Auf dem Flakon ist oben zun�chst in kleineren Buchstaben der Namen „F.“ enthalten, und darunter in gr��erem Aufdruck der Name „D.“. Die verwendeten Worte „D.“ entsprechen der gesch�tzten Wortmarke.
b) 2.492 Parfums „D. j�a.“:
38 Auf der Vorderseite der Umverpackung befindet sich im oberen Bereich innerhalb einer ovalen Grafik das Wort „Christian“ und darunter das Wort „D.“. Au�erhalb des Ovals ist das Wort „j�a.“ aufgedruckt, wobei die Buchstaben „d“ und „r“ leicht nach oben versetzt sind. Im unteren Bereich ist das Wort „D.“ in deutlich gr��erem Druck als oben im Oval angebracht. Unten auf der R�ckseite der Umverpackung befindet sich der Aufdruck „Parfums C. D.“. Auf dem Flakon befindet sich in derselben Schreibweise wie auf der Umverpackung der Name „j`a.“. Etwas unterhalb davon ist „C. D.“ aufgedruckt. Die verwendeten Worte „D.“ entsprechen der gesch�tzten Wortmarke.
2.112 Parfums „I. M. L�eau d�I.“:
39 Auf der Vorseite der Umverpackung befinden sich im oberen Bereich die Worte „I. M.“. Etwas weiter darunter sind die Worte „LEAU“ und in darunter „DI.“ aufgedruckt. Auf dem Flakon befinden sich ebenfalls die Worte „I. M.“. Die Worte „I. M.“ entsprechen im Aussehen der gesch�tzten Bildmarke.
40 Die Wortmarke „G. A.“ war als Gemeinschaftsmarke, Nr. #, vom 08.03.1999 bis jedenfalls 01.04.2017 gesch�tzt.
a) 2.053 Parfums „G. A. A. di G.“:
41 Auf der Umverpackung sind auf der R�ckseite unten die Worte „G. A.“ aufgedruckt, und auf der Vorderseite im oberen Bereich zun�chst die Worte „A. DI“ und darunter das Wort „G.“ mit gr��erem Druckbild. Darunter befinden sich in kleinerem Druckbild die Worte „G. A.“. Ein entsprechender Aufdruck befindet sich auch auf dem Flakon. Die Worte „G. A.“ entsprechen der gesch�tzten Wortmarke.
b) 2.629 Parfums „G. A. C.“:
42 Auf der Vorderseite der Umverpackung ist im oberen Bereich das Wort „A.“ und darunter, leicht nach links versetzt, das Wort „code“ aufgedruckt. Im unteren Bereich befinden sich die Worte „G. A.“, die der gesch�tzten Wortmarke entsprechen. Ein entsprechender Aufdruck befindet sich auch auf dem Flakon.
„L.“ ist als Wortmarke unter der Nummer # seit 12.11.1951 bis jedenfalls 12.11.2021 nach dem Madrider Abkommen �ber die internationale Registrierung von Marken eine auch in Deutschland gesch�tzte Marke. Weiterhin ist „T.“ als Wortmarke unter der Nummer # seit 05.06.1965 bis jedenfalls 05.06.2025 nach dem Madrider Abkommen �ber die internationale Registrierung von Marken eine auch in Deutschland gesch�tzte Marke.
2.064 Parfums „L. T.“:
43 Auf der Umverpackung befindet sich im oberen Bereich in einer Schreibschrift das Wort „T.“, im unteren Bereich das Wort „L.“. Auf dem Flakon befindet sich die Aufschrift „L.“ und darunter das Wort „T.“, wiederum in einer Schreibschrift. Die benutzten Worte entsprechen den gesch�tzten Marken.
44 Die Wortmarke „G.“ ist als Gemeinschaftsmarke, Nr. #, vom 08.03.1999 bis jedenfalls 01.04.2026 (inzwischen Unionsmarke) gesch�tzt.
2.535 Parfums G. E.m.:
45 Auf der R�ckseite der Umverpackung ist im oberen Bereich das Wort „G.“ aufgedruckt. Auf der Vorderseite der Umverpackung befindet sich am Ende des oberen Drittels das Wort „G.“, darunter das Wort „E.“ und wiederum darunter das Wort „m.“. Auf dem Flakon befinden sich entsprechende Aufdrucke. Das Wort „G.“ entspricht jeweils der gesch�tzten Wortmarke.
46 Die Wortmarke „D.“ ist als Gemeinschaftsmarke, Nr. #, vom 15.02.1999 bis jedenfalls 10.09.2026 (inzwischen Unionsmarke) gesch�tzt.
a) 2.454 Parfums D. p. H.:
47 Auf der Umverpackung sind etwas oberhalb der Mitte die Worte „D.“ aufgedruckt. Darunter stehen in kleinerem Druck die Worte „P. H.“. Die Worte „D.“ entsprechen der gesch�tzten Wortmarke. Ein entsprechender Aufdruck befindet sich auch auf dem Flakon.
b) 2.359 Parfums D. l. b.:
48 Neben der bereits erw�hnten Wortmarke „D.“ ist der Schriftzug „D.“ mit zentriert darunter befindlicher Aufschrift in Schreibschrift und Kleinbuchstaben „l. b.“ als Bild-Gemeinschaftsmarke (inzwischen Unionsmarke), Nr. 2253243, seit 18.10.2002 bis jedenfalls 07.06.2031 gesch�tzt. Im oberen Bereich der Umverpackung befindet sich genau solch ein Aufdruck, ebenfalls auf dem Flakon.
49 Die Wortmarke „C.“ ist unter der Nummer # seit 11.08.1966 bis jedenfalls 11.08.2026 eine nach dem Madrider Abkommen �ber die internationale Registrierung von Marken auch in Deutschland gesch�tzte Marke.
a) 2.175 Parfums C. A. H. S.:
50 Neben der Marke „C.“ ist zudem die Wortmarke „A.“ unter der Nummer # seit 11.12.1987 bis jedenfalls 11.12.2027 eine nach dem Madrider Abkommen �ber die internationale Registrierung von Marken auch in Deutschland gesch�tzte Marke.
51 Auf der Vorderseite der Umverpackung ist zun�chst im oberen Drittel das Wort „A.“ aufgedruckt, darunter in kleineren Buchstaben das Wort „H.“ und wiederum darunter das Wort „S.“. Im unteren Bereich ist in Fettdruck das Wort „C.“ angebracht. Auf der R�ckseite der Umverpackung befinden sich im unteren Bereich zweimal die Worte „C.“ und einmal das Wort „A.“. Der Aufdruck auf dem Flakon entspricht dem auf der Vorderseite der Umverpackung. Die Worte „C.“ und „A.“ entsprechen den gesch�tzten Marken.
b) 2.505 Parfums C. A.:
52 Auf der Vorderseite der Umverpackung befindet sich im oberen Drittel der Aufdruck „A.“ und darunter in Fettdruck das Wort „C.“. Auf dem Flakon ist „C.“ und darunter in etwas gr��eren Buchstaben das Wort „A.“ angebracht. Die Worte „C.“ und „A.“ entsprechen den gesch�tzten Marken.
c) 5.250 Parfums C. C.:
53 Neben der Marke „C.“ ist des Weiteren die Wortmarke „C.“ unter der Nummer # seit 30.10.1958 bis jedenfalls 31.08.2018 als Wortmarke beim Deutschen Patent- und Markenamt eingetragen.
54 Auf der Vorderseite der Umverpackung befindet sich im oberen Bereich das Wort „C.“ und darunter das Wort „C.“. In der Mitte des Flakons ist ein runder Parfumflakon abgebildet, den eine junge Frau am Verschluss umklammert. In der Mitte des abgebildeten Flakons sind nochmals die Worte „C.“ und „C.“ in derselben Weise aufgedruckt. Auf dem Flakon sind wiederum die Worte „C.“ und „C.“ in derselben Weise aufgedruckt. Die Worte „C.“ und „C.“ entsprechen den gesch�tzten Marken.
d) 2.029 Parfums C. C. N.:
55 Neben der Marke „C.“ ist zudem die Wort-Bild-Marke „N.“ unter der Nummer seit 30.04.1996 bis jedenfalls 30.06.2025 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingetragen.
56 Auf der Umverpackung ist zun�chst im oberen Bereich das Wort „C.“ aufgedruckt, dann in der Mitte eine Dame mit Abendkleid mit einer gro�en „5“ im Hintergrund und darunter in gro�em Schriftbild „N.“. Auf dem Flakon ist „N.“ und darunter in etwas kleineren Buchstaben „C.“ angebracht. Das Wort „C.“ und der Aufdruck „N.“ entsprechen den gesch�tzten Marken.
e) 3.247 Parfums C. C. Mademoiselle:
57 Neben der Marke „C.“ ist zudem die Wortmarke „C. M.“ unter der Nummer # seit 08.10.2013 bis jedenfalls 08.10.2023 eine nach dem Madrider Abkommen �ber die internationale Registrierung von Marken auch in Deutschland gesch�tzte Marke.
58 Auf der Vorderseite der Umverpackung ist zun�chst im oberen Bereich das Wort „C.“ angebracht. Darunter befindet sich ein rechteckiges Bild, das eine junge Frau zeigt. Hier ist links oben nochmals das Wort „C.“ aufgedruckt und links unten ein Parfumflakon, neben dem auf der linken Seite das Wort „C.“ und darunter das Wort „M.“ angebracht ist. Im unteren Bereich, au�erhalb des rechteckigen Bildes, ist nochmals in gro�en Buchstaben das Wort „C.“ und darunter in etwas kleineren Buchstaben das Wort „M.“ zu sehen. In derselben Weise ist auf dem Flakon zun�chst das Wort „C.“, dann darunter das Wort „M.“ angebracht, etwas weiter unten noch das Wort „C.“. Die Worte „C.“ und „C. M.“ entsprechen den gesch�tzten Marken.
D. Einlassung und Beweisw�rdigung
I. Zu den pers�nlichen Verh�ltnissen
59 Die Feststellungen zu den pers�nlichen Verh�ltnissen beruhen auf den glaubhaften Angaben des Angeklagten in der Hauptverhandlung, auf dem in der Hauptverhandlung verlesenen Bundeszentralregisterauszug vom 23.04.2021, den der Angeklagte als richtig anerkannte, den verlesenen �rztlichen Attesten vom 05.05. und 18.06.2021, dem auszugsweise verlesenen Strafbefehl des Amtsgerichts M. vom 24.03.2020 und dem auszugsweise verlesenen Urteil des Amtsgerichts M. vom 10.09.2020.
II. Zum festgestellten Sachverhalt
60 Auf Grund des Ergebnisses der Hauptverhandlung ist die Kammer davon �berzeugt, dass sich der unter C. festgestellte Sachverhalt tats�chlich so zugetragen hat.
61 Der Angeklagte lie� sich glaubhaft gest�ndig ein. Er gab zun�chst eine Erkl�rung durch seinen Verteidiger ab, die er sich zu eigen gemacht hat, hat aber auch auf Nachfragen des Gerichts geantwortet.
62 Er gab an, dass er sich in wirtschaftlich schwieriger Lage befunden und �ber S. K. Kontakt zu M. C. bekommen habe, der sich �ber A.A. verfestigt habe. Von M. C. habe er sich Transportauftr�ge erhofft. Auf Vorhalt einer Vernehmung durch die Zollfahndung r�umte er ein, dass S. K. und er den Transport von Polen zu einem M.-Kundendienstparkplatz in Krefeld durchgef�hrt h�tten. Er habe auch den Verdacht gehabt, dass es sich bei den Parfums um F�lschungen handeln k�nne, habe sich jedoch darauf eingelassen, um Geld von M. C. zu erhalten. Er h�tte ansonsten auch nicht die R�ckfahrt von Polen finanzieren k�nnen. F�r den Transport habe ihm M. C. 2.500 Euro bezahlt. Bei der Fahrt, bei welcher er in Nettetal kontrolliert worden sei, sei S. K. nicht dabei gewesen. Er habe die Fahrt eigentlich nicht durchf�hren wollen, da er kurze Zeit vorher mit A.A. zusammen Parfums transportiert habe, und bei Braunschweig kontrolliert worden sei. Aber M. C. und B. D. h�tten ihn zu dieser Fahrt gedr�ngt. Er habe gewusst, dass er sich um F�lschungen gehandelt habe. Er habe B. D. auch gesagt, dass er Angst vor dem Transport habe. M. C. habe das Parfum an B. D. verkauft, der es wiederum in den Niederlanden habe verkaufen wollen. M. C. habe gesagt, dass er auf ihn schie�en w�rde, wenn er nicht fahren w�rde. Denn er habe einmal Ware in Hannover hinterlassen und m�sse nun diese Ware abliefern. Er habe in der N�he von B. an einer Tankstelle halten sollen, wo ihn B. D. h�tte empfangen sollen. Dort h�tte er von diesem auch Geld f�r den Transport erhalten sollen. A.A. habe den Schl�ssel f�r den Auflieger gehabt, der in Krefeld abgestellt worden sei. Dieser habe auch f�r C. Kunden aufgesucht.
63 Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist die Kammer davon �berzeugt, dass das Gest�ndnis des Angeklagten der Wahrheit entspricht und er die Tat so wie unter C. festgestellt begangen hat.
64 Durch den in der Hauptverhandlung als Zeuge vernommenen Zollfahnder F. konnte das Gest�ndnis des Angeklagten verifiziert und die Feststellungen - soweit der Angeklagte hierzu keine genauen Angaben machen konnte - erg�nzt werden.
65 Er konnte insbesondere die Tatzeiten - wie im Sachverhalt festgestellt - nennen, die man bez�glich der Fahrt von Polen nach K. anhand der Telekommunikations�berwachung genau feststellen habe k�nnen. Hieraus habe sich auch ergeben, dass S. K. bei der R�ckfahrt am Steuer gesessen sei. M. C. und A. A. h�tten auch von dem Transport der 16 Paletten Parfum in Beschuldigtenvernehmungen berichtet. Aus Beschuldigtenvernehmungen des M. C. und A.A. habe man nachvollziehen k�nnen, dass M. C. das Parfum f�r 50 Cent pro St�ck an B. D. weiterverkauft habe, der Abnehmer in den Niederlanden gesucht habe. A.A. sei das „Sprachrohr“ von M. C. gewesen. Er sei nach seinen Angaben auch in eine Proben�bergabe an vermeintliche Interessenten vor der Fahrt in die Niederlande eingebunden gewesen. Auch das Datum des Aufgriffs in N. am 07.07.2015 und die Anzahl der transportierten Parfums konnte der Zeuge F. benennen. Die Gesamtzahl der Parfums war auch dem im Selbstleseverfahren eingef�hrten Sicherstellungsverzeichnis zu entnehmen.
66 Der Zeuge F. berichtete des Weiteren, dass der Angeklagte und A.A. bereits am 24.06.2015 vom Zoll H. bei H. in Fahrtrichtung Westen mit 15 Paletten gef�lschtem Parfum kontrolliert worden seien.
67 Bez�glich der in N. sichergestellten Parfums habe er seitens des Gerichts den Auftrag erhalten, sich nochmals bei den Rechteinhabern zu erkundigen, ob es sich um F�lschungen handle bzw. welche Marken jeweils gesch�tzt seien, und zwar nur betreffend der Parfummarken, bei denen mehr als 2.000 St�ck sichergestellt worden seien. Er habe die anwaltlichen Vertreter der Rechteinhaber angeschrieben und ihnen Lichtbilder von den Flakons und Umverpackungen zugesandt. S�mtliche h�tten geantwortet, dass es sich um F�lschungen handle, insbesondere g�be es bei den angefragten Marken K., D., G. A., L., I. M. und C. keine 20 ml-Flakons. Sie h�tten auch jeweils mitgeteilt, welche Marke in welcher Art gesch�tzt sei.
68 An der Glaubhaftigkeit der Angaben des Zeugen F. hatte die Kammer keine Zweifel. Er ist von Berufs wegen mit der Materie befasst und berichtete ruhig, sachlich und ohne jeglichen Belastungseifer.
69 In der Hauptverhandlung wurden Lichtbilder in Augenschein genommen, die von jeder Marke jeweils ein Flakon samt Umverpackung darstellten. Zudem wurden die darauf angebrachten Worte auszugsweise verlesen. Ebenso in Augenschein genommen und auszugsweise verlesen wurden die verschiedenen Markeneintragungen, die vom Zeugen F. teilweise erl�utert wurden. Hieraus konnten die im Sachverhalt dargelegten Feststellungen zu den einzelnen Parfummarken entnommen werden.
E. Rechtliche W�rdigung
70 Der Angeklagte hat sich wie im Tenor bezeichnet schuldig gemacht.
F. Strafzumessung
I. Strafzumessung im Einzelnen
71 Der Strafrahmen war � 143 Abs. 2 MarkenG a. F., g�ltig vom 28.12.2010 bis 13.01.2019, zu entnehmen.
72 Zugunsten des Angeklagten wertete die Kammer, dass er vollumf�nglich gest�ndig war und sich f�r seine Tat entschuldigt hat.
73 Weiterhin wirkte sich die lange Verfahrensdauer strafmildernd aus und die Tatsache, dass die Straftat sehr lange Zeit zur�ckliegt.
74 F�r den Angeklagten sprach des Weiteren, dass er sich in Untersuchungshaft befand, und gesundheitlich deutlich gezeichnet ist.
75 Weiterhin konnte strafmildernd ber�cksichtigt werden, dass er nicht der Hauptprofiteur der Tat war, durch die Verfahrensabsprache eine langwierige Beweisaufnahme vermieden werden konnte und er sich mit der formlosen Einziehung des Parf�ms einverstanden erkl�rt hat.
76 Zu seinen Lasten fiel jedoch die gro�e Anzahl an gef�lschten Parf�ms ins Gewicht und, dass es sich um eine Vielzahl von unterschiedlichen markengef�lschten Parf�ms handelte.
77 Zuungunsten wertete die Kammer zudem, dass der Angeklagte bereits mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten ist und die Tat unmittelbar nach Erlass der Bew�hrungsstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Freiburg begangen hat.
78 Nach Gesamtabw�gung dieser Umst�nde hielt die Kammer eine Freiheitsstrafe von
1 Jahr 7 Monaten f�r tat- und schuldangemessen.
II. Gesamtstrafenbildung
79 Die Tat lag vor Erlass des Strafbefehls des Amtsgerichts M. vom 24.03.2020 als letzter Tatsacheninstanz. Mit Urteil des Amtsgerichts M. vom 10.09.2020 wurde lediglich �ber die Rechtsfolgen entschieden. Die Einzelstrafen dieses Urteils waren daher nach Aufl�sung der dort gebildeten Gesamtgeldstrafe in eine neu zu bildende Gesamtstrafe einzubeziehen.
80 Es war folglich aus der Freiheitsstrafe von 1 Jahr 7 Monaten und den Einzelgeldstrafen von 60, 150, 60 und 75 Tagess�tzen zu je 20,00 Euro eine Gesamtstrafe zu bilden.
81 Unter Ber�cksichtigung der bereits dargelegten strafzumessungsrelevanten Umst�nde und der Tatsache, dass ein enger zeitlicher Zusammenhang mit den in M. abgeurteilten Taten besteht, hat die Kammer unter weiterer Ber�cksichtigung der Strafzumessungserw�gungen des Amtsgerichts M. unter Erh�hung der Einsatzstrafe von 1 Jahr 7 Monaten eine Gesamtfreiheitsstrafe von
1 Jahr 10 Monaten f�r tat- und schuldangemessen erachtet.
G. Strafaussetzung zur Bew�hrung
82 Diese Gesamtfreiheitsstrafe konnte zur Bew�hrung ausgesetzt werden. Die Straftaten liegen mehr als 6 Jahre zur�ck. Seitdem hat sich der Angeklagte straffrei gef�hrt. Er hat zudem bereits eine Bew�hrungszeit durchgestanden und sich gest�ndig und reuig gezeigt. Auch hat ihm die erlittene Untersuchungshaft vor Augen gef�hrt, was der Vollzug einer Freiheitsstrafe bedeutet. Es ist daher davon auszugehen, dass der Angeklagte sich allein durch die Verurteilung von der Begehung weiterer Straftaten abhalten lassen wird. Insbesondere stellen die dargelegten Gr�nde in einer Gesamtschau auch besondere Umst�nde im Sinne des � 56 Abs. 2 StGB dar, die es rechtfertigen, auch eine Freiheitsstrafe von �ber einem Jahr zur Bew�hrung auszusetzen.
H. Rechtsstaatswidrige Verfahrensverz�gerung
83 Von dem Zeitpunkt an, als der Angeklagte im Juli 2015 erstmals von den Ermittlungen gegen ihn in Kenntnis gesetzt wurde, bis zur Verurteilung sind sechs Jahre vergangen. Zwar enthielt die Anklage noch 20 Mitangeklagte, was Verfahrensabtrennungen zur Folge hatte, die dazu f�hrten, dass zun�chst Verfahren gegen andere Angeklagte stattfanden. Dies ist f�r solch ein umfangreiches Verfahren auch typisch. Andererseits stellt es f�r den Angeklagten eine besondere Belastung dar, derjenige zu sein, der als Letzter verurteilt wird. Teilweise lag das zwar nicht im Verantwortungsbereich der Strafverfolgungsbeh�rden, wie die unerwartet eingetretene Verhandlungsunf�higkeit des Angeklagten, das Nichterscheinen beim Sachverst�ndigen oder die Verhinderung des Verteidigers. Die Zeitr�ume, die die beiden zuletzt genannten Gr�nde betreffen, waren jedoch nur kurz im Verh�ltnis zur Gesamtdauer des Verfahrens. Es erfolgten zuletzt auch Verfahrens- 7 KLs 506 Js 144945/18 - Seite 22 - verz�gerungen auf Grund starker Belastung der Kammer bzw. der Coronakrise. Dies sowie die Tatsache, dass die Kammer keine Kapazit�ten hatte, die abgetrennten Verfahren ann�hernd zeitgleich zu verhandeln, f�hrt zu dem Schluss, dass gegen das Recht des Angeklagten nach Art. 6 Abs. 1 EMRK auf Behandlung seiner Sache in angemessener Frist, versto�en wurde. Da sich die Verfahrensverz�gerung nicht auf die Dauer der Untersuchungshaft des Angeklagten ausgewirkt hat, und grunds�tzlich bei solch einem umfangreichen Gesamtkomplex eine lange Verfahrensdauer immanent ist, erschien es als angemessen, einen Monat der Gesamtfreiheitsstrafe als vollstreckt anzusehen.
I. Kosten
84 Die Kostenentscheidung beruht auf den �� 464 Abs. 1, 465 Abs. 1 S. 1 StPO.
Der Transport gef�lschter Waren ist eine gewerbsm��ige strafbare Verletzung einer Gemeinschaftsmarke. (Rn. 32�und 33) (redaktioneller Leitsatz)
Bei der Strafzumessung f�llt die gro�e Anzahl an gef�lschten Waren und die Vielzahl von unterschiedlichen markengef�lschten Parf�ms ins Gewicht. (Rn. 76) (redaktioneller Leitsatz)
Wurde der Angeklagte erst 6 Jahre nach Er�ffnung der Ermittlungen gegen ihn verurteilt und hat sich das auf die Dauer der Untersuchungshaft ausgewirkt, ist wegen der besonderen Belastung ein Monat der Gesamtfreiheitsstrafe als vollstreckt anzusehen. (Rn. 83) (redaktioneller Leitsatz)
Transport gef�lschter Waren
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