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12 O 68/21•LG Coburg 12. Zivilkammer, 2021-09-29, 12 O 68/21
12 O 68/21Tribunal Cantonal29 de set. de 2021
Wird der eigene Name durch einen Nichtberechtigten als Domain-Name unter der in Deutschland �blichen Top-Level-Domain „.de“ registriert, wird dadurch �ber eine Zuordnungsverwirrung hinaus ein besonders schutzw�rdiges Interesse des Namenstr�gers beeintr�chtigt, da die mit dieser Bezeichnung gebildete Internet-Adresse nur einmal vergeben werden kann. Gleiches gilt bei einer ausl�ndischen Top-Level-Domain wie ".com". (Rn. 16) (Rn. 18) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsdatum: 2021-09-29
Aktenzeichen: 12 O 68/21
Dokumenttyp: Endurteil
Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines f�r jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder der Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, zur Kennzeichnung von Internet-Domains die Bezeichnung „…“ als Second-Level-Domain in Kombination mit der Top-Level-Domain „….com“ oder einer anderen Top-Level-Domain zu verwenden und/oder verwenden zu lassen, wie dies unter der Domain „….com“ geschehen.
Der Beklagte wird ferner verurteilt, durch Verzichtserkl�rung gegen�ber dem zust�ndigen Domain-Registrar der Top-Level-Domain „.com“ zu erkl�ren, dass er die Internet-Domain „….com“ freigibt.
Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines f�r jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder der Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, Fotos der Kl�gerin im Internet oder sonst wie �ffentlich zur Schau zu stellen/zur Schau stellen zu lassen und/oder zu verbreiten/verbreiten zu lassen, wie dies unter der Domain „….com“ geschehen.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Kl�gerin au�ergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in H�he von 367,23 Euro nebst Zinsen in H�he von f�nf Prozentpunkten �ber dem Basiszinssatz hieraus seit dem 13.2.2021 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass der in Antrag zu 4) bezeichnete Anspruch aus einer vors�tzlichen unerlaubten Handlung der Beklagten herr�hrt.
Im �brigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist vorl�ufig vollstreckbar, f�r die Kl�gerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in H�he von 3.667,23 €. Die Kl�gerin kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in H�he von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in H�he von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 6.000,00 € festgesetzt.
1 Die Kl�gerin nimmt den Beklagten auf Unterlassung der weiteren Verwendung der Internet-Domain „….com“, auf Abgabe einer Freigabeerkl�rung bez�glich der Internet-Domain „….com“ gegen�ber dem zust�ndigen Domain-Registrar der Top-Level-Domain „.com“, auf Unterlassung der Ver�ffentlichung von Fotos der Kl�gerin, auf Geldentsch�digung, auf Unterlassung und L�schung von pers�nlichkeitsrechtsverletzenden �u�erungen sowie die Erstattung au�ergerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Anspruch.
2 Die Parteien sind seit 2014 geschiedene Ehegatten. Das Verh�ltnis zwischen ihnen ist nachhaltig zerr�ttet. Der Beklagte betreibt die Intemetseite „….com“. Auf dieser Intemetseite hat er Inhalte �ber und angeblich auch von der Kl�gerin ver�ffentlicht und ein Bildnis zug�nglich gemacht, welches die Kl�gerin in Gestalt eines Fotos von hinten nahezu unbekleidet zeigt. Die Kl�gerin hatte den Beklagten wiederholt vergeblich aufgefordert, die Verwendung der Internet-Domain „….com“ zu unterlassen und ihr Foto zu entfernen, bis der Kl�gervertreter den Beklagten mit Schreiben vom 25.01.2021 zur Unterlassung und Abgabe einer entsprechenden strafbewehrten Unterlassungserkl�rung unter Fristsetzung zum 12.2.2021 aufforderte. Weiter wurde f�r die Kl�gerin beansprucht, dass der Beklagte durch eine Verzichtserkl�rung gegen�ber dem zust�ndigen Domain-Registrar der Top-Level-Domain „.com“ erkl�rt, dass er die Internet-Domain „….com“ freigibt. Zudem wurde eine Geldentsch�digung in H�he von 2.000,00 € und die Erstattung au�ergerichtlicher Rechtsanwaltskosten, welche in Form einer 1,3 - Gesch�ftsgeb�hr zuz�glich Auslagenpauschale und 19 % Umsatzsteuer aus einem Gegenstandswert von 10.000,00 € berechnet und auf 973,66 € beziffert wurden, vom Beklagten unter Fristsetzung zum 12.2.2021 beansprucht.
3 Ferner ist die Kl�gerin der Meinung, der Beklagte habe sie durch die Kundgabe bzw. Ver�ffentlichung der im Kl�gerschriftsatz vom 08.03.2021, Seite 3-4, aufgef�hrten �u�erungen, die Kl�gerin sei „dumm“, „vollkommen dumm“ und „einf�ltig“ sowie ein(e) „Dieb(in)“, „L�gner(in)“ und „Betr�ger(in)“, vors�tzlich an der Ehre gekr�nkt und seine Miss- oder Nichtachtung im Sinne einer Pers�nlichkeitsrechtsverletzung kundgegeben. Hierdurch habe er auch die W�rde der Kl�gerin verletzt. Die ger�gten Diffamierungen w�rden die Grenze zul�ssiger Meinungs�u�erungen deutlich �berschreiten und in das allgemeine Pers�nlichkeitsrecht der Kl�gerin und deren Menschenw�rde eingreifen.
4 Die Kl�gerin beantragt zuletzt zu erkennen:
1.Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines f�r jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder der Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, zur Kennzeichnung von Internet-Domains die Bezeichnung „…“ als Second-Level-Domain in Kombination mit der Top-Level-Domain „….com“ oder einer anderen Top-Level-Domain zu verwenden und/oder verwenden zu lassen, wie dies unter der Domain „….com“ geschehen.
2.Der Beklagte wird ferner verurteilt, durch Verzichtserkl�rung gegen�ber dem zust�ndigen Domain-Registrar der Top-Level-Domain „….com“ zu erkl�ren, dass er die Internet-Domain „….com“ freigibt.
3.Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines f�r jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder der Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, Fotos der Kl�gerin im Internet oder sonst wie �ffentlich zur Schau zu stellen/zur Schau stellen zu lassen und/oder zu verbreiten/verbreiten zu lassen, wie dies unter der Domain „….com“ geschehen.
4.Der Beklagte wird verurteilt, eine Geldentsch�digung in H�he von 2.000,00 Euro nebst Zinsen in H�he von f�nf Prozentpunkten �ber dem Basiszinssatz hieraus seit 13.2.2021 an die Kl�gerin zu zahlen.
5.Der Beklagte wird verurteilt, an die Kl�gerin au�ergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in H�he von 973,66 Euro nebst Zinsen in H�he von f�nf Prozentpunkten �ber dem Basiszinssatz hieraus seit dem 13.2.2021 zu zahlen.
6.Es wird festgestellt, dass den Forderungen gem. Ziff. 4. und 5. nebst hieraus jeweils resultierender Zinsforderungen eine vors�tzlich begangene unerlaubte Handlung zugrunde liegt.
7.Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines f�r jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder der Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, auf Internetseiten w�rtlich oder sinngem�� zu ver�ffentlichen, dass die Kl�gerin
a)„dumm“,
b)„vollkommen dumm“
c)„einf�ltig“
c)und/oder ein(e)
d)„Dieb(in)“,
e)„L�gner(in)“,
f)„Betr�ger(in)“
7.sei.
8.Der Beklagte wird weiterhin verurteilt, die L�schung der auf der Internetseite „….com“ ver�ffentlichen �u�erungen, die Kl�gerin sei „dumm“, „vollkommen dumm“ und „einf�ltig“ sowie ein(e) „Dieb(in)“, „L�gner(in)“ und „Betr�ger(in)“, zu bewirken.
5 Der Beklagte beantragt Klageabweisung.
6 Die geltend gemachten Anspr�che st�nden der Kl�gerin aus Rechtsgr�nden nicht zu. Die Anspr�che auf Unterlassung der Verwendung der Internetdomain und Abgabe einer Freigabeerkl�rung bez�glich der Internet-Domain w�rden an der Verursachung einer Zuordnungsverwirrung, mithin einer Namensrechtsverletzung, scheitern. Auch eine f�r eine Verletzung des Rechts am eigenen Bild erforderliche Erkennbarkeit im Sinne von � 22 KUG sei nicht gegeben. Selbst bei einer Verletzung des Rechts am eigenen Bild und der Bejahung eines schwerwiegenden Eingriffs w�re die geforderte Geldentsch�digung allerdings deutlich �berzogen. Auch bez�glich Klageantrag Ziffer 7 best�nde kein Unterlassungsanspruch. Erkennbar w�rde die Kl�gerin dort nicht im strafrechtlichen Sinne als Dieb, L�gner (wobei hier grunds�tzlich ohnehin keine strafrechtliche Relevanz entfaltet wird) oder Betr�ger bezeichnet. Es handele sich erkennbar nicht um Tatsachenbehauptungen hinsichtlich etwa begangener Straftagen, sondern um subjektive Meinungs�u�erungen, die Werturteile darstellen.
7 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schrifts�tze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der m�ndlichen Verhandlung vom 11.08.2021 Bezug genommen.
8 Die Klage ist zul�ssig, aber nur teilweise begr�ndet.
I.
9 1. Das Landgericht Coburg ist �rtlich (�� 12, 13 ZPO) und sachlich (� 71 Abs. 1, 23 Nr. 1 GVG) zust�ndig und damit zur Entscheidung berufen.
10 2. F�r den Klageantrag unter Ziff. 6 kommt dem Kl�ger das erforderliche Feststellungsinteresse gem. � 256 Abs. 1 ZPO zu, da eine vors�tzliche unerlaubte Handlung i.S.d. � 850f Abs. 2 ZPO durch Titel belegt sein muss (Foerste, in: Musielak/Voit, ZPO, 17. Aufl. 2020, � 256 Rn. 29).
II.
11 Die Klage ist im tenorierten Umfang begr�ndet.
12 Hinsichtlich der mit Antrag Ziffer 4. verfolgten Geldentsch�digung, teilweise hinsichtlich der mit Antrag Ziffer 5 geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten, teilweise hinsichtlich des mit Antrag Ziffer 6 verfolgten Feststellungsantrags sowie der mit Ziffer 6 und 7 geltend gemachten Anspr�che auf Unterlassung und L�schung von pers�nlichkeitsrechtsverletzenden �u�erungen war die Klage als unbegr�ndet abzuweisen.
13 Der Kl�gerin steht gegen den Beklagten ein Anspruch auf Unterlassung der weiteren Verwendung der Internet-Domain „….com“ aus �� 1004, 823 Abs. 1 BGB i.V.m. � 12 BGB zu. Mit der Registrierung und Verwendung dieser Domain hat der Beklagte das der Kl�gerin zustehende Namensrecht durch unberechtigte Namensanma�ung im Sinne des � 12 BGB verletzt. Eine Namensanma�ung liegt vor, wenn ein anderer unbefugt den gleichen Namen gebraucht, dadurch eine Zuordnungsverwirrung ausl�st und schutzw�rdige Interessen des Namenstr�gers verletzt.
14 Diese Voraussetzungen liegen vor.
15 Insbesondere hat der unbefugte Namensgebrauch vorliegend auch zu einer Zuordnungsverwirrung und einer Verletzung schutzw�rdiger Interessen der Kl�gerin gef�hrt. Durch den namensm��igen Gebrauch des Namens der Kl�gerin wird diese in Beziehung zur Internetseite des Beklagten „….com“ gesetzt, mit der sie nichts zu tun hat. Ohne Zweifel entsteht im Verkehr objektiv der falsche Eindruck, die Kl�gerin betreibe die Internetseite „….com“ selbst oder ein Dritter handelt in ihrem Auftrag oder mit ihrer Zustimmung.
16 Verwendet ein Dritter einen fremden Namen namensm��ig im Rahmen einer Internet-Adresse, tritt eine Zuordnungsverwirrung ein, weil der Verkehr in der Internet-Adresse einen Hinweis auf den Namen des Betreibers des jeweiligen Internet-Auftritts sieht. Wird der eigene Name durch einen Nichtberechtigten als Domain-Name unter der in Deutschland �blichen Top-Level-Domain „.de“ registriert, wird dadurch �ber die Zuordnungsverwirrung hinaus ein besonders schutzw�rdiges Interesse des Namenstr�gers beeintr�chtigt, da die mit dieser Bezeichnung gebildete Internet-Adresse nur einmal vergeben werden kann (BGH, Urteil vom 24.4.2008 - I ZR 159/05 (OLG D�sseldorf) afilias.de, GRUR 2008, 1099; BGHZ 149, 191 [199] = GRUR 2002, 622 = NJW 2002, 2031 - shell.de; BGHZ 155, 273 [276 f.] = GRUR 2003, 897 = NJW 2003, 2978 - maxem.de; BGHZ 171, 104 Rdnr. 11 = GRUR 2007, 811 = NJW 2007, 2633 - grundke.de). Die im �brigen vergleichbaren Sachverhalte unterscheiden sich lediglich dadurch, dass der Beklagte den gesch�tzten Namen unter einer ausl�ndischen (n�mlich „.com“) Top-Level-Domain (TLD) hat registrieren lassen. Dies rechtfertigt aber keine andere Beurteilung (vgl. OLG K�ln, Urteil vom 30.4.2010 - 6 U 208/09 (LG K�ln) MMR 2010, 616).
17 Entgegen der Auffassung des Beklagten handelt es sich bei dem Namen „…“ auch um keinen Allerweltsnamen wie bei dem Familiennamen „M�ller“, dem es an der Unterscheidungskraft fehlen k�nnte.
18 Auch der Umstand, dass der Beklagte den gesch�tzten Namen unter einer ausl�ndischen (n�mlich „.com“) Top-Level-Domain (TLD) hat registrieren lassen, stehen einer Zuordnung nicht entgegen. Denn die Erwartung des Verkehrs gr�ndet sich auf der Verwendung des deutschsprachigen Namens und besteht unabh�ngig davon, welche TLD dann folgt (vgl. OLG K�ln, Urteil vom 30.4.2010 - 6 U 208/09 (LG K�ln) MMR 2010, 616).
19 Nach alledem kann auch eine Verletzung schutzw�rdiger Interessen der Kl�gerin nicht zweifelhaft sein. Die Kl�gerin hat ein berechtigtes Interesse, dass derjenige, der eine Internetseite aufruft, von der er annimmt, sie stamme von der Kl�gerin dort nicht auf einen Internetauftritt des Beklagten st��t. Schutzw�rdige Interessen des Beklagten die Seite benutzen zu d�rfen, sind dagegen nicht erkennbar.
20 Auch die erforderliche Wiederholungsgefahr liegt vor. Der Beklagte verwendet die Internet-Domain „….com“ auch nach Klageerhebung nach wie vor weiter und hat auch bis zum Schluss der m�ndlichen Verhandlung keine entsprechende strafbewehrte Unterlassungserkl�rung abgegeben.
21 Der Kl�gerin steht gegen den Beklagten aus den unter Ziffer 1 genannten Gr�nden auch der geltend gemachte Anspruch auf Abgabe einer Verzichtserkl�rung gegen�ber dem zust�ndigen Domain-Registrar der Top-Level-Domain „.com“, dass er die Internet-Domain „….com“ freigibt, aus �� 1004, 823 Abs. 1 BGB i.V.m. � 12 BGB zu.
22 Der Kl�gerin steht gegen den Beklagten der geltend gemachte Anspruch auf Unterlassung der Ver�ffentlichung von Fotos der Kl�gerin gem�� � 1004 BGB i.V.m. � 823 Abs. 1 und Abs. 2 BGB, � 22 KUG zu. Durch die Ver�ffentlichung einer Fotoaufnahme von der Kl�gerin, welche deren R�ckenansicht und ihr mit Tangaunterw�sche bekleidetes Ges�� zeigt, auf der vom Beklagten betriebenen streitgegenst�ndlichen Website hat der Beklagte das Recht der Kl�gerin am eigenen Bild verletzt und durch diesen Versto� zugleich in das nach � 823 Abs. 1 BGB gesch�tzte allgemeine Pers�nlichkeitsrecht der Kl�gerin widerrechtlich und schuldhaft eingegriffen.
23 Bei der gegenst�ndlichen Fotoaufnahme handelt es sich um ein Bildnis im Sinne des � 22 KUG. Unter einem Bildnis ist die Darstellung der Person in ihrer wirklichen, dem Leben entsprechenden Erscheinung zu verstehen.
24 Es ist auch die erforderliche Erkennbarkeit bzw. der Bezug zu der Kl�gerin gegeben. Erkennbar ist eine Person in der Regel durch ihre Gesichtsz�ge, doch k�nnen auch sonstige Merkmale, die einer Person eigen sind, zur Erkennbarkeit f�hren (Dreier/Schulze/Specht, 6. Aufl. 2018, KUG � 22 Rn. 3). Schlie�lich kann sich die Erkennbarkeit, wie vorliegend der Fall, auch ausschlie�lich aus begleitenden Umst�nden, wie anderen Bildeinzelheiten ergeben, aus Bildunterschriften oder dem Begleittext ergeben.
25 Dem Beklagten ist zwar zuzustimmen, dass das Bild �berhaupt keine individuellen Merkmale erkennen l�sst. Auch vermag das Gericht auszuschlie�en, dass die Kl�gerin anhand der K�rperform und -haltung individuell erkennbar ist. Die Website tr�gt jedoch den ausdr�cklichen Namen der Kl�gerin und im vorstehenden Text berichtet der Erz�hler in Ich-Form vermeintlich �ber die Mutterrolle der Kl�gerin in der zerbrochenen Ehe, wobei die Fotoaufnahme zur Unterstreichung der nachfolgenden Aussage „Man zeigt seinen Kindern den Arsch“ genutzt wird. Somit ist jedem auch unvoreingenommenen Betrachter klar, dass es sich auf dem Bild um die Kl�gerin … handelt.
26 Letztlich wurde die Kl�gerin auch nach den von Beklagtenseite unbestritten gebliebenen Vortrag im Kl�gerschriftsatz vom 25.05.2021 vom Kl�gervertreter, von den Eltern und den Kindern der Kl�gerin, Bekannten und Freunden der Kl�gerin auf dem Foto wiedererkannt. Insgesamt ist ausreichend, dass der Abgebildete begr�ndeten Anlass zu der Annahme hat, er k�nne als abgebildet identifiziert werden (BGH GRUR 2010, 940 Rn. 13 f. - �berwachter Nachbar). Eines Beweises, dass Dritte den Abgebildeten tats�chlich erkannt haben, bedarf es nicht (BGH GRUR 1972, 97 - Liebestropfen). Ist der Abgebildete auf die Ver�ffentlichung des Bildnisses angesprochen worden, so liegt darin eine Best�tigung der Erkennbarkeit (OLG M�nchen AfP 1983, 276; LG Frankfurt a. M. ZUM-RD 2006, 357, 358). Abzustellen ist auf die Erkennbarkeit durch den Bekanntenkreis des Abgebildeten (vgl. Dreier/Schulze/Specht, 6. Aufl. 2018, KUG � 22 Rn. 4).
27 Die Bildver�ffentlichung ist nicht gerechtfertigt und stellt daher eine Verletzung des Pers�nlichkeitsrechts dar. Die Ver�ffentlichung auf der Website der Beklagten ist ohne Einwilligung der Kl�gerin erfolgt, � 22 S. 1 KUG.
28 Auch die erforderliche Wiederholungsgefahr liegt aus den unter Ziffer 1 genannten Gr�nden vor.
29 Ein Anspruch auf Zahlung einer Geldentsch�digung aus � 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 1, 2 Abs. 1 GG besteht nicht. Die Anspruchsvoraussetzungen liegen weder im Hinblick auf das gegenst�ndliche Bild noch auf die im Kl�gerschriftsatz vom 08.03.2021, Seite 3-4, aufgef�hrten �u�erungen, vor.
30 Die Verletzung des allgemeinen Pers�nlichkeitsrechts begr�ndet nur dann einen Anspruch auf eine Geldentsch�digung, wenn kumulativ zwei Voraussetzungen vorliegen. Bei der Verletzung muss es sich um einen schwerwiegenden Eingriff handeln und die Beeintr�chtigung nach Art der Verletzung nicht in anderer Weise befriedigend ausgeglichen werden k�nnen (Palandt/Sprau, 77. Aufl. 2018, � 823 Rn. 130).
31 Im Hinblick auf die Ver�ffentlichung der gegenst�ndlichen Fotografie fehlt es bereits an einer schwerwiegenden Beeintr�chtigung des Pers�nlichkeitsrechts. Es kommt f�r das Vorliegen eines schwerwiegenden Pers�nlichkeitseingriffs in erster Linie auf die Verk�rzung der Pers�nlichkeitssph�re und damit auf die objektive Seite der Verletzung und weniger darauf an, wie sehr der Verletzte sich in subjektiver Hinsicht verletzt f�hlt. Regelm��ig wird deshalb der Anspruch nur dann gew�hrt, wenn �ber die Pers�nlichkeit an ihrer Basis verf�gt wird, also etwa bei schweren Eingriffen in die Intim- und die Privatsph�re oder bei unwahren Behauptungen von besonderem Gewicht f�r die Pers�nlichkeit oder bei gewichtiger Diffamierung in der �ffentlichkeit (OLG Karlsruhe, Urteil vom 14.05.2014, 6 U 55/13, Rn. 55 - zitiert nach juris). Von einem solchen schwerwiegenden Eingriff kann hier nicht ausgegangen werden.
32 Durch das Einstellen auf der Internetseite der Beklagten wurde das Bild zwar grunds�tzlich einem unbegrenzten Personenkreis gegen�ber zug�nglich gemacht, jedoch ist der Kreis �berwiegend auf einige wenige Personen begrenzt, die einen Ber�hrungspunkt mit der Familiengeschichte der Parteien aufweisen und somit Interesse zeigen k�nnten, sodass auch insoweit nicht von einem schwerwiegenden Eingriff auszugehen ist. Vorliegend handelt es sich um kein Nacktfoto des Intimbereichs. Es handelt sich vielmehr um ein Foto, welches ein mit Tangaunterw�sche bekleidetes Ges�� zeigt, wie es auch gew�hnlich in w�chentlichen Werbeprospekten zu finden ist. Die Kl�gerin tr�gt auch nicht vor, dass die Aufnahme heimlich gegen oder ohne ihren Willen in einer ihr unbekannten Situation aufgenommen worden w�re. F�r eine Reduzierung zu einem Lustobjekt besteht kein Anhalt. Die Fotoaufnahme sollte vielmehr augenscheinlich zur Unterstreichung der nachfolgenden Aussage „Man zeigt seinen Kindern den Arsch“ dienen.
33 Entsprechend verh�lt es sich im Hinblick auf die im Kl�gerschriftsatz vom 08.03.2021, Seite 3-4, aufgef�hrten �u�erungen.
34 Zwar ist der Kl�gerin durch die Darstellung, die wie eine Anprangerung wirkt in ihrem Pers�nlichkeitsrecht betroffen. Es handelt sich dabei jedoch nicht um eine gewichtige Diffamierung, auch wenn die Worte herabsetzenden Charakter haben.
35 Der Kl�ger hat weiter einen Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten aus � 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 1, 2 Abs. 1 GG, jedoch nur in H�he von 367,23 €.
36 Der Beklagte hat mit dem unter Ziffer 1-3 benannten Verhalten widerrechtlich und schuldhaft das allgemeine Pers�nlichkeitsrecht der Kl�gerin im Sinne von Art. 1, 2 Abs. 1 GG verletzt.
37 Mangels Anspruchs in der Hauptsache hinsichtlich der mit Antrag Ziffer 4. verfolgten Geldentsch�digung, auf hat der Kl�ger insoweit auch keinen Anspruch auf die Erstattung au�ergerichtlicher Rechtsanwaltskosten.
38 Da als Gegenstandswert insoweit nur 3.000,00 € (Klageantr�ge 1-3 jeweils: 1000,00 €) zu ber�cksichtigen war, ergeben sich f�r das au�ergerichtliche T�tigwerden Kosten in H�he von insgesamt 367,23 € (1,3 Gesch�ftsgeb�hr 288,60 € zzgl. Auslagenpauschale 20,00 € zuz�glich 19 % MwSt. 58,63 €).
39 Der weitergehende Klageantrag war aus den vorgenannten Gr�nden als unbegr�ndet abzuweisen.
40 Mit Ablauf der im Rechtsanwaltsschreiben vom 25.01.2021 zum 12.02.2021 gesetzten Frist befand sich der Beklagte im Verzug. Gem. �� 286, 288 ZPO hat er die Forderung der Kl�gerin daher, soweit berechtigt, mit 5 Prozentpunkten �ber dem Basiszinssatz zu verzinsen. Die Zinspflicht beginnt analog � 187 BGB am Tag nach Fristablauf, also am 13.02.2021.
41 Da der Schadenersatzanspruch der Kl�gerin auf Erstattung der au�ergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten im tenorierten Umfang auf einer widerrechtlichen und schuldhaften Verletzung des allgemeine Pers�nlichkeitsrechts der Kl�gerin im Sinne von Art. 1, 2 Abs. 1 GG beruht, war dem Feststellungsantrag insoweit antragsgem�� stattzugeben.
42 Mangels Anspruchs in der Hauptsache hinsichtlich der mit Antrag Ziffer 4. verfolgten Geldentsch�digung, ging der Antrag auf Feststellung eines Beruhens dieses Anspruchs auf einer vors�tzlichen unerlaubten Handlung ins Leere und war abzuweisen.
43 Der geltend gemachte Anspruch auf Unterlassung von pers�nlichkeitsrechtsverletzenden �u�erungen besteht nicht.
44 Bei Beurteilung der Widerrechtlichkeit einer das Pers�nlichkeitsrecht verletzenden Handlung ist, soweit diese in einer Tatsachenbehauptung, einem Werturteil oder einer Meinungs�u�erung besteht, das ebenfalls grundgesetzlich gesch�tzte Recht auf freie Meinungs�u�erung (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) zu ber�cksichtigen, dem allerdings Schranken gesetzt sind (Art. 5 Abs. 2 GG). Das Recht der freien Meinungs�u�erung findet seine Grenze im Pers�nlichkeitsrecht des jeweils Betroffenen. Dabei reicht die Feststellung, dass jemand in seinem Pers�nlichkeitsrecht verletzt ist, f�r sich alleine nicht aus, um die Rechtswidrigkeit zu bejahen. Die Rechtswidrigkeit des Handelns ist unter Abw�gung der kollidierenden Grundrechte und Interessen positiv festzustellen, wobei grunds�tzlich keiner der genannten Verfassungswerte Vorrang vor dem anderen genie�t.
45 Unzul�ssig sind jedenfalls strafrechtlich relevante Beleidigungen im Sinne des � 185 StGB und unsachliche Schm�hkritiken, denen es an jedem sachlichen Kern mangelt und bei denen die Herabsetzung einer Person, die jenseits polemischer und �berspitzter Kritik gleichsam an den Pranger gestellt werden soll, im Vordergrund steht (vgl. hierzu BGH, Urteil 03.02.2009 - VI ZR 36/07 vgl. hierzu Senat, Beschl. v. 08.02.2012 - 4 U 1850/11). Wenn dort ausnahmsweise keine Abw�gung notwendig ist, so deshalb, weil die Meinungsfreiheit in diesem Fall regelm��ig hinter den Ehrenschutz zur�cktritt.
46 Diese f�r die Meinungsfreiheit einschneidende Folge gebietet es, an das Vorliegen von Formalbeleidigungen und Schm�hkritik strenge Ma�st�be anzulegen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29.06.2016, 1 BvR 2646/15, Juris Rn. 13 = NJW 2016, 2870 f.). Von einer Schm�hkritik bzw. Schm�hung kann grunds�tzlich nicht ausgegangen werden, wenn die �u�erung in dem Kontext einer Auseinandersetzung in der Sache steht, es sei denn, dass der diffamierende Gehalt der �u�erung so massiv ist, dass sie in jedem denkbaren Sachzusammenhang als blo�e Herabsetzung des Betroffenen erscheint und daher unabh�ngig von ihrem konkreten Kontext stets als pers�nlich diffamierende Schm�hung aufgefasst werden muss, wie dies m�glicherweise bei der Verwendung besonders schwerwiegender Schimpfw�rter - z.B. aus der F�kalsprache - der Fall sein kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.02.2019, 1 BvR 1954/17, Juris Rn. 11 = ZUM-RD 2019, 369, 370). Nicht mehr gerechtfertigt sind ferner �u�erungen, die in keinem Verh�ltnis zum Anlass stehen und einen „Wertungsexzess“ darstellen (vgl. Sch�nke/Schr�der/Eisele/Schittenhelm, StGB, 30. Aufl., � 193, Rn. 16).
47 Bei den im Kl�gerschriftsatz vom 08.03.2021, Seite 3-4, aufgef�hrten �u�erungen, die Kl�gerin sei „dumm“, „vollkommen dumm“ und „einf�ltig“ sowie ein(e) „Dieb(in)“, „L�gner(in)“ und „Betr�ger(in)“, handelt es sich insoweit freilich um erheblich ehrenr�hrige Bezeichnungen und Herabsetzungen der Kl�gerin. Unter Ber�cksichtigung der verfassungsgerichtlichen Vorgaben ist allerdings festzustellen, dass die Schwelle zum Straftatbestand der Beleidigung gem�� � 185 StGB nicht �berschritten wird. Denn es liegt kein Fall der abw�gungsfreien Diffamierung (Angriff auf die Menschenw�rde, Formalbeleidigung bzw. Schm�hkritik) vor und die Verletzung des Pers�nlichkeitsrechts der Kl�gerin erreicht auch nicht ein solches Gewicht, dass die �u�erungen unter Einbeziehung des konkret zu ber�cksichtigenden Kontextes lediglich als pers�nliche Herabsetzung und Schm�hung der Antragstellerin erscheinen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 05.12.2008, 1 BvR 1318/07, Juris Rn. 16 = NJW 2009, 749 f.).
48 Die �u�erungen „dumm“, „vollkommen dumm“ und „einf�ltig“ einerseits sowie „Dieb(in)“, „L�gner(in)“ und „Betr�ger(in)“ andererseits stehen hier inhaltlich und zeitlich im Zusammenhang mit den subjektiven Wahrnehmungen und Empfinden des Beklagten in der Hauptverhandlung vom 11.02.2021 im Strafverfahren gegen den Beklagten vor dem Amtsgericht Coburg, Az.: …, in welchem die Kl�gerin als Zeugin aussagte (Anlage K 5).
49 Aus den unter Ziffer 7 genannten Gr�nden steht der Kl�gerin somit auch der geltend gemachte Anspruch auf L�schung von pers�nlichkeitsrechtsverletzenden �u�erungen nicht zu.
III.
50 Die Kostenentscheidung folgt aus � 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung �ber die vorl�ufige Vollstreckbarkeit folgt aus � 709 ZPO i.V. mit �� 708, 711 ZPO.
IV.
51 Die Streitwertfestsetzung beruht auf �� 3 ZPO, 63 Abs. 2 GKG. Hierbei wurden die Klageantr�ge 1-3, 7 mit jeweils: 1.000,00 € bemessen und im Hinblick auf Antrag Ziffer 4 der mit Klageschrift vom 01.02.2021 geforderte Zahlbetrag herangezogen. Die �brigen Antr�ge wirkten nicht streitwerterh�hend, da ihnen kein eigener wirtschaftlicher Wert zukam, so Klageantr�ge 6, 8 bzw. sie - hinsichtlich der Zinsen und vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten - nur eine Nebenforderung betrafen, � 4 ZPO. Der L�schungsantrag Klageantrag Ziffer 8, der mit der Unterlassungsverpflichtung Klageantrag Ziffer 7 identisch ist, hat keinen eigenen Streitwert.
Wird der eigene Name durch einen Nichtberechtigten als Domain-Name unter der in Deutschland �blichen Top-Level-Domain „.de“ registriert, wird dadurch �ber eine Zuordnungsverwirrung hinaus ein besonders schutzw�rdiges Interesse des Namenstr�gers beeintr�chtigt, da die mit dieser Bezeichnung gebildete Internet-Adresse nur einmal vergeben werden kann. Gleiches gilt bei einer ausl�ndischen Top-Level-Domain wie ".com". (Rn. 16) (Rn. 18) (redaktioneller Leitsatz)
Die Erkennbarkeit einer Person auf einem Bildnis kann sich auch ausschlie�lich aus den Begleitumst�nden, wie Bildunterschriften, Begleittexten oder der Bezeichnung der Webseite ergeben.� (Rn. 24 – 26) (redaktioneller Leitsatz)
Die Verletzung des allgemeinen Pers�nlichkeitsrechts begr�ndet nur dann einen Anspruch auf eine Geldentsch�digung, wenn kumulativ zwei Voraussetzungen vorliegen. Bei der Verletzung muss es sich um einen schwerwiegenden Eingriff handeln und die Beeintr�chtigung nach Art der Verletzung nicht in anderer Weise befriedigend ausgeglichen werden k�nnen. (Rn. 30) (redaktioneller Leitsatz)
Anspruch auf Unterlassung der Verwendung einer Internet-Domain
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