LG M�nchen I 21. Zivilkammer, 2021-11-10, 21 O 13540/21

21 O 13540/21Tribunal Cantonal10 de nov. de 2021

Abrir fonte

Regest

Eine gesch�ftliche Handlung im Sinne von � 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG liegt bei einem Schreiben vor, das sich an potentielle Investoren eines Mitbewerbers richtet und diese dazu bewegen soll, von der Investition Abstand zu nehmen. (Rn. 29 – 30) (redaktioneller Leitsatz)

Texto completo

LG M�nchen I 21. Zivilkammer — 2021-11-10 — 21 O 13540/21 — Endurteil

Entscheidungsdatum: 2021-11-10

Aktenzeichen: 21 O 13540/21

Dokumenttyp: Endurteil

Tenor

  1. Dem Verf�gungsbeklagten wird es bei Meidung eines f�r jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung f�lligen Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere zu vollziehen an dem Verf�gungsbeklagten, untersagt,

in der Bundesrepublik Deutschland im gesch�ftlichen Verkehr gegen�ber Dritten w�rtlich und/oder sinngem�� zu behaupten und/oder zu verbreiten und/oder behaupten und/oder verbreiten zu lassen,

a)

„Dieses Schreiben geht in gleichlautender Form an alle mir bekannten Investoren des obigen Unternehmens und dient dem Zweck jetzt schon vorhersehbare k�nftige juristische Auseinandersetzungen in Millionenh�he zu vermeiden.“

oder

„…; mein Mandant macht im Rahmen einer Vindikationsklage die Herausgabe aller Rechte an der Technologie geltend, mit welcher die m… GmbH von Ihnen Gelder schon eingeworben het. Hier drohen jedem Investor Schadensersatzanspr�che in Millionenh�he. (…)“

oder

b)

„In dem Heidelberger Labor (…) ist das, in was Sie jetzt 2 Millionen € investieren wollen, bereits Kenntnisstand.“

oder

c)

„Wichtig erscheint mir auch der Hinweis, dass alle Rechte an der Technologie, soweit sie nicht die EU, die USA und Kanada betreffen, bereits bei meinem Mandanten liegen, insbesondere betrifft dies auch Eurasien und somit Rum�nien, sodass es f�r den Unterzeichner recht erstaunlich ist, dass der rum�nische Investor S… sich hier beteiligt.“,

wenn dies geschieht wie in dem als

Anlage AST 1

beigef�gten Schreiben vom 12.09.2021.

  1. Im �brigen wird der Antrag zur�ckgewiesen.

  2. Der Verf�gungsbeklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Tatbestand

1 Die Verf�gungskl�gerin nimmt den Verf�gungsbeklagten im Wege des einstweiligen Verf�gungsverfahrens auf Unterlassung unlauterer �u�erungen aus einem an Investoren ihres Unternehmens gerichteten Schreiben in Anspruch.

2 Die Verf�gungskl�gerin ist ein am 25.09.2020 gegr�ndetes, im Bereich der Biotechnologie t�tiges Unternehmen mit Sitz in M�nchen, das sich auf die Entwicklung und Herstellung von Peptiden spezialisiert hat. Der Verf�gungsbeklagte ist Biotechnologe und Gesch�ftsf�hrer der von ihm am 12.02.2020 gegr�ndeten B… GmbH. Unternehmensgegenstand der B… GmbH ist unter anderem die Herstellung von Peptiden und Proteinen.

3 In den Jahren 2012 bis 2020 war der Verf�gungsbeklagte in verschiedenen Besch�ftigungsverh�ltnissen an der … Universit�t … (nachfolgend: T…) t�tig. In diesem Zeitraum entwickelte er ein Verfahren zur Herstellung von Peptiden und Proteinen, f�r welches er eine Erfindungsmeldung bei der T… einreichte, wobei der Verf�gungsbeklagte mit einem Erfinderanteil vom 95 % und der Gesch�ftsf�hrer der Verf�gungskl�gerin … G… mit einem Erfinderanteil von 5 % als Erfinder benannt wurden. Nachdem die Erfindung von der T… national und international als Patent angemeldet worden war, nahm der Verf�gungsbeklagte diese sowie den F… auf �bertragung der entsprechenden Anmeldungen in Anspruch. Im Rahmen dieses, von dem Verf�gungsbeklagten gegen die T… und den F… vor dem Landgericht M�nchen I, Az. 21 O 18993/19, gef�hrten Patentvindikationsverfahrens einigten sich die dortigen Parteien darauf, die deutsche Patentanmeldung DE … und die aus der nicht mehr anh�ngigen PCT-Anmeldung … durch Nationalisierung bzw. Regionalisierung hervorgegangenen Patentanmeldungen CA …, US … und EP … auf den Verf�gungsbeklagten zu �bertragen.

4 F�r seine Erfindung wurde der Verf�gungsbeklagte und die von ihm gemeinsam mit den Gesch�ftsf�hrern der Verf�gungskl�gerin, Dr. A…, Dr. M… und Dr. G… gegr�ndete m… GbR im Jahr 2017 mit dem T… Award ausgezeichnet. Dementsprechend war der Verf�gungsbeklagte im Internetauftritt der m… jedenfalls noch im August 2015 als Haupterfinder aufgef�hrt. Nachdem er sich indes zun�chst gemeinsam erfolgreich mit den Gesch�ftsf�hrern der Verf�gungskl�gerin um die Gew�hrung von F�rdermitteln beworben hatte, endete die Zusammenarbeit zwischen dem Verf�gungsbeklagten und den Gesch�ftsf�hrern der Verf�gungskl�gerin auf Grund pers�nlicher Differenzen im April 2019.

5 Im Juli 2021 gab die Verf�gungskl�gerin in einer �ffentlichen Pressemitteilung bekannt, von den Investoren O…, p… und S… sowie nicht n�her genannten verm�genden Privatpersonen eine Seed-Finanzierung in H�he von mehreren Millionen Euro f�r die Industrialisierung ihrer Peptidprodukionsplattform erhalten zu haben. Am 12.09.2021 sandte der Verf�gungsbeklagte �ber seinen Rechtsanwalt und Vater … das mit dem vorliegenden Verf�gungsantrag angegriffene, vom 12.09.2021 datierende Schreiben an die O… GmbH, M�nchen (Anlage AST 1). In dem per E-Mail vom 12.09.2021 (Anlage AST 9) zugleich an die weiteren Investoren S… und P… gesandten Schreiben hei�t es auszugsweise:

„Dieses Schreiben geht in gleichlautender Form an alle mir bekannten Investoren des obigen Unternehmens und dient dem Zweck jetzt schon vorhersehbare k�nftige juristische Auseinandersetzungen in Millionenh�he zu vermeiden. Ob Ihnen im Zuge der notwendigen sorgf�ltigen �berpr�fung der M… GmbH zum Schutz der von Ihnen f�r die Investoren verwalteten Gelder die nachfolgenden Informationen �berhaupt, - jedenfalls im notwendigen Detaillierungsgrad - seitens der M… mitgeteilt wurden, ist mir nicht bekannt. (…) Ich weise darauf hin, dass mein Mandant nach K�ndigung des GbR-Vertrages nicht mehr Mitglied der GbR oder gar der M… GmbH ist und eine eigene GmbH, die B… GmbH mit Sitz in … gegr�ndet hat. In dem Heidelberger Labor wird seit nunmehr ca. einem Jahr erfolgreich auch in Zusammenarbeit mit einem weiteren in der Pfalz ans�ssigen Biotechnologieunternehmen und in Kooperation mit einem Industrieunternehmen geforscht und ist das, in was Sie jetzt 2 Millionen € investieren wollen, bereits Kenntnisstand. (…); mein Mandant macht im Rahmen einer Vindikationsklage die Herausgabe aller Rechte an der Technologie geltend, mit welcher die m… GmbH von Ihnen Gelder schon eingeworben hat. Hier drohen jedem Investor Schadenersatzanspr�che in Millionenh�he. Ich bin der Auffassung, dass Sie die von Ihnen vertretenen Investoren auf meine Ausf�hrungen hinweisen m�ssen. (…) Wichtig erscheint mir auch der Hinweis, dass alle Rechte an der Technologie soweit sie nicht die EU, die USA und Kanada betreffen, bereits bei meinem Mandanten liegen, insbesondere betrifft dies auch Eurasien und somit Rum�nien, sodass es f�r den Unterzeichner recht erstaunlich ist, dass der rum�nische Investor S… sich hier beteiligt.“

6 Die Verf�gungskl�gerin hat von dem Schreiben am 13.09.2021 Kenntnis erlangt und den Verf�gungsbeklagten mit anwaltlichem Schreiben vom 28.09.2021, dem Verf�gungsbeklagten zugegangen am 29.09.2021, abgemahnt und erfolglos zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserkl�rung aufgefordert.

7 Die Verf�gungskl�gerin ist der Ansicht, dass das Schreiben vom 12.09.2021 unlautere und damit wettbewerbswidrige �u�erungen enth�lt. Zwischen ihr und dem Verf�gungsbeklagten bestehe ein konkretes Wettbewerbsverh�ltnis. Die streitgegenst�ndlichen �u�erungen seien darauf gerichtet und dazu geeignet, die Investoren der Verf�gungskl�gerin zur R�cknahme der Finanzierungszusagen zu bewegen. Inhaltlich k�nnten die fraglichen �u�erungen den unzutreffenden Eindruck erwecken, dass die Verf�gungskl�gerin ihren Investoren falsche oder unzureichende Informationen vermittele, Schutzrechte verletze und daher juristische Auseinandersetzungen in Millionenh�he drohten. Gegen�ber den angesprochenen Investoren h�tte der Verf�gungsbeklagte in seinem Schreiben vom 12.09.2021 letztlich behauptet, dass diese in Technologien investierten, die eigentlich ihm selbst zustehen. Diese Behauptung sei in keiner Weise substantiiert worden; insbesondere beschreibe der Verf�gungsbeklagte die fragliche Technologie nicht n�her. Die Verf�gungskl�gerin sei zudem nicht einmal Partei des von dem Verf�gungsbeklagten gef�hrten Vindikationsverfahrens. Ohnehin handele es sich nur um eine Patentanmeldung, die noch nicht zur Erteilung gelangt ist.

8 Indem der Verf�gungsbeklagte dar�ber hinaus auf seine eigenen erfolgreichen Forschungsarbeiten in Kooperation mit weiteren Unternehmen hinweist und betont, bereits �ber die der Finanzierungszusage zu Grunde liegenden Kenntnisse zu verf�gen, behaupte er ohne jede n�here Substantiierung, dass er die fragliche Technologie l�ngst verwende.

9 Soweit der Verf�gungsbeklagte in seinem Schreiben vom 12.09.2021 zudem behauptet, alle Rechte an der Technologie der Verf�gungskl�gerin zu besitzen, werde bei den Investoren der unzutreffende Eindruck erweckt, dass dem Verf�gungsbeklagten Schutzrechte an einer Technologie zust�nden, welche die Verf�gungskl�gerin ihrerseits verwendet. Auch dies behaupte der Verf�gungsbeklagte ohne jede n�here Substantiierung. Falsch sei zudem der Hinweis, �ber die Schutzrechte an der Technologie in Eurasien und somit in Rum�nien zu verf�gen, da Rum�nien Mitglied des Europ�ischen Patent�bereinkommens sei.

10 Mit Schriftsatz vom 11.10.2021 beantragte die Verf�gungskl�gerin den Erlass einer einstweiligen Verf�gung mit folgendem Inhalt:

Dem Antragsgegner wird es bei Meidung eines f�r jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung f�lligen Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere zu vollziehen an dem Antragsgegner, untersagt,

in der Bundesrepublik Deutschland im gesch�ftlichen Verkehr gegen�ber Dritten w�rtlich und/oder sinngem�� zu behaupten und/oder zu verbreiten und/oder behaupten und/oder verbreiten zu lassen,

a)

„Dieses Schreiben geht in gleichlautender Form an alle mir bekannten Investoren des obigen Unternehmens und dient dem Zweck jetzt schon vorhersehbare k�nftige juristische Auseinandersetzung in Millionenh�he zu vermeiden.“ (Anlage AST 1, Seite 1)

und/oder

„…; mein Mandant macht im Rahmen einer Vindikationsklage die Herausgabe aller Rechte an der Technologie geltend, mit welcher die m… GmbH von Ihnen Gelder schon eingeworben hat.

Hier drohen jedem Investor Schadensersatzanspr�che in Millionenh�he. Ich bin der Auffassung, dass Sie die von Ihnen vertretenen Investoren auf meine Ausf�hrungen hinweisen m�ssen.“ (Anlage AST 1, Seite 5)

und/oder

b)

„Ob Ihnen im Zuge der notwendigen sorgf�ltigen �berpr�fung der M… GmbH zum Schutz der von Ihnen f�r die Investoren verwalteten Gelder die nachfolgenden Informationen �berhaupt - jedenfalls im notwendigen Detaillierungsgrad - seitens der M… mitgeteilt worden sind, ist mir nicht bekannt.“

und/oder

„Ich weise darauf hin, dass mein Mandant nach K�ndigung des GbR-Vertrages nicht mehr Mitglied der GbR oder gar der M… GmbH ist und eine eigene GmbH, die B… GmbH mit Sitz in Mannheim gegr�ndet hat.

In dem Heidelberger Labor wird seit nunmehr einem Jahr erfolgreich auch in Zusammenarbeit mit einem weiteren in der Pfalz ans�ssigen Biotechnologieunternehmen und in Kooperation mit einem Industrieunternehmen geforscht und ist das, in was Sie jetzt 2 Millionen € investieren wollen, bereits Kenntnisstand.“ (Anlage AST 1, S. 4)

und/oder

c)

„Wichtig erscheint mir auch der Hinweis, dass alle Rechte an der Technologie, soweit sie nicht die EU, die USA und Kanada betreffen, bereits bei meinem Mandanten liegen, insbesondere betrifft dies auch Eurasien und somit Rum�nien, sodass es f�r den Unterzeichner recht erstaunlich ist, dass der rum�nische Investor S… sich hier beteiligt.“ (Anlage AST 1, S. 5/6),

wenn dies geschieht wie in dem als

Anlage AST 1

beigef�gten Schreiben.

11 In der m�ndlichen Verhandlung vom 10.11.2021 beantragte die Verf�gungskl�gerin zuletzt:

Dem Verf�gungsbeklagten wird es bei Meidung eines f�r jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung f�lligen Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere zu vollziehen an dem Verf�gungsbeklagten, untersagt,

in der Bundesrepublik Deutschland im gesch�ftlichen Verkehr gegen�ber Dritten w�rtlich und/oder sinngem�� zu behaupten und/oder zu verbreiten und/oder behaupten und/oder verbreiten zu lassen,

a)

„Dieses Schreiben geht in gleichlautender Form an alle mir bekannten Investoren des obigen Unternehmens und dient dem Zweck jetzt schon vorhersehbare k�nftige juristische Auseinandersetzung in Millionenh�he zu vermeiden.“ (Anlage AST 1, Seite 1)

oder

„…; mein Mandant macht im Rahmen einer Vindikationsklage die Herausgabe aller Rechte an der Technologie geltend, mit welcher die m… GmbH von Ihnen Gelder schon eingeworben hat.

Hier drohen jedem Investor Schadensersatzanspr�che in Millionenh�he. Ich bin der Auffassung, dass Sie die von Ihnen vertretenen Investoren auf meine Ausf�hrungen hinweisen m�ssen.“ (Anlage AST 1, Seite 5)

oder

b)

„In dem Heidelberger Labor wird seit nunmehr einem Jahr erfolgreich auch in Zusammenarbeit mit einem weiteren in der Pfalz ans�ssigen Biotechnologieunternehmen und in Kooperation mit einem Industrieunternehmen geforscht und ist das, in was Sie jetzt 2 Millionen € investieren wollen, bereits Kenntnisstand.“ (Anlage AST 1, S. 4)

oder

c)

„Wichtig erscheint mir auch der Hinweis, dass alle Rechte an der Technologie, soweit sie nicht die EU, die USA und Kanada betreffen, bereits bei meinem Mandanten liegen, insbesondere betrifft dies auch Eurasien und somit Rum�nien, sodass es f�r den Unterzeichner recht erstaunlich ist, dass der rum�nische Investor S… sich hier beteiligt.“, (Anlage AST 1, S. 5/6)

wenn dies geschieht wie in dem als

Anlage AST 1

beigef�gten Schreiben.

12 Der Verf�gungsbeklagte beantragt,

den Verf�gungsantrag kostenpflichtig zur�ckzuweisen.

13 Der Verf�gungsbeklagte ist der Auffassung, er k�nne als nat�rliche Person nicht in einem Wettbewerbsverh�ltnis zu der Verf�gungskl�gerin stehen. �berdies liege keine gesch�ftliche Handlung vor, da die Verf�gungskl�gerin und die B… GmbH lediglich im Bereich Forschung und Entwicklung t�tig seien. Marktreife Produkte w�rden noch nicht hergestellt und vertrieben.

14 Er vertritt ferner die Ansicht, dass seine �u�erungen jedenfalls gerechtfertigt gewesen seien, weil sich die Antragsstellerin ihrerseits unlauter verhalten habe. Der Verf�gungsbeklagte allein habe, wie auch der Beschluss des Landgerichts Mannheim vom 30.03.2020, Az. 14 O 49/20, zeige, ein Verfahren entwickelt, mit welchem die sehr g�nstige Herstellung von Peptiden und Proteinen auf biologische Weise m�glich ist.

15 Dass die Erfindung von dem Verf�gungsbeklagten stamme und er faktisch allein die Forschung weiter betrieben habe, w�rde auch durch eine E-Mail von Herrn Professor L… der T… vom 28.05.2019 belegt, in der es hei�t:

„(…) Zwar hatten Sie offensichtlich die grundlegende Idee, die zur Gr�ndung der m… gef�hrt hat und haben proof-of-principle Experimente zur Darstellung mehrerer Peptide gemacht. Auch wurden die experimentellen Arbeiten bis Ende April im Wesentlich von Ihnen, teilweise unter Beteiligung von Herrn G… und nur zu einem ganz geringen Teil von Herrn A… und Herrn M…, durchgef�hrt. (…)“

16 Die Gr�ndung der m… GbR sei ausgehend von ihm �ber eine universit�re Kontaktb�rse erfolgt. Auf der Grundlage seiner Erfindung sei es zudem gelungen, �ber den Projekttr�ger J… vergebene Mittel des E…-F�rderprogramms zu erlangen. Nachdem die Gesch�ftsf�hrer der Verf�gungskl�gerin dem Verf�gungsbeklagten die Zusammenarbeit wegen Spannungen innerhalb der Gruppe im April 2019 aufgek�ndigt hatten, seien die F�rdermittel gesperrt worden. Weitere Forschungsarbeiten h�tten seitens der Verf�gungskl�gerin nicht stattgefunden. Vielmehr mache sie nach wie vor nur das, was bereits Gegenstand der gemeinsamen Zusammenarbeit bis zum Ausscheiden des Verf�gungsbeklagten gewesen sei. W�hrend der Verf�gungsbeklagte die Entwicklung in einem eigenen Labor erfolgreich weiterbetreiben habe k�nnen, h�tten die Gesch�ftsf�hrer der Verf�gungskl�gerin, die ihrerseits �ber keinerlei eigene, notwendige Fachkenntnisse verf�gten, mit dem von dem Verf�gungsbeklagten entwickelten Verfahren lediglich nach Investoren gesucht. Dementsprechend h�tte die Verf�gungskl�gerin auch ihre Webseite hinsichtlich der von ihr verwendeten Technologie weitgehend unver�ndert gelassen. Insofern sei es bereits eine T�uschung des Wettbewerbs, dass weiterhin ausschlie�lich auf dem Verfahren des Verf�gungsbeklagten basierende F�rderungen als der Verf�gungskl�gerin zugeh�rig beibehalten wurden.

17 F�r die weiteren Einzelheiten zum Sachverhalt wird auf den Akteninhalt und insbesondere die zwischen den Parteien gewechselten Schrifts�tze sowie das Protokoll zur m�ndlichen Verhandlung vom 10.11.2021 Bezug genommen.

Gründe

18 Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf�gung ist zul�ssig (nachfolgend Ziffer A.) und - jedenfalls im ganz �berwiegenden Umfang - auch begr�ndet (nachfolgend Ziffer B.).

A.

19 Der Antrag ist zul�ssig; insbesondere ist das Landgericht M�nchen I als Gericht der Hauptsache f�r den Erlass der einstweiligen Verf�gung zust�ndig (� 937 Abs. 1 ZPO).

20 Die (ausschlie�liche) sachliche Zust�ndigkeit des Landgerichts folgt aus � 14 Abs. 1 UWG. Es liegt eine b�rgerliche Rechtsstreitigkeit vor, mit der Anspr�che auf Grund von �� 8 Abs. 1 Satz 1, 3 Abs. 1, 4 Nr. 2 und Nr. 4 UWG geltend gemacht werden.

21 Das Landgericht M�nchen I ist nach � 14 Abs. 2 Satz 2 UWG �rtlich zust�ndig. Hiernach ist f�r alle b�rgerlichen Rechtsstreitigkeiten, mit denen ein Anspruch auf Grund des UWG geltend gemacht wird, auch das Gericht zust�ndig, in dessen Bezirk die Zuwiderhandlung begangen wurde. Bei einer wie hier streitgegenst�ndlichen Versendung von Schriftst�cken kann der Ort der Begehung sowohl der Absende- als auch der Empfangsort sein (Feddersen in K�hler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 39. Aufl. 2021, � 14 UWG Rn. 19 unter Verweis auf BGH, GRUR 1964, 316, 318 - Stahlexport). Der Verf�gungsbeklagte sandte das Schreiben insbesondere an die in M�nchen ans�ssige Occident Ventures GmbH; der entsprechende Empfangsort begr�ndet mithin die �rtliche Zust�ndigkeit.

B.

22 Ein Verf�gungsanspruch besteht hinsichtlich des ganz �berwiegenden Teils der angegriffenen �u�erungen (nachfolgend Ziffer I.). Auch ein Verf�gungsgrund ist zu bejahen (nachfolgend Ziffer II.).

I.

23 Der f�r den Erlass einer einstweiligen Verf�gung erforderliche Verf�gungsanspruch liegt vor. Der von der Verf�gungskl�gerin geltend gemachte Unterlassungsanspruch ist auf der Grundlage der �� 8 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2, 4 Nr. 2, 4 Nr. 4 UWG begr�ndet. Das angegriffene Schreiben vom 12.09.2021 stellt eine gesch�ftliche Handlung dar. Seinem Inhalt nach ist das Schreiben im ganz �berwiegenden Umfang der angegriffenen �u�erungen unter dem Gesichtspunkt nicht erweislich wahrer, kreditsch�digender Tatsachenbehauptungen und unlauteren Behinderungswettbewerbs unzul�ssig und wettbewerbswidrig.

24 1. Mit dem Versand des von der Verf�gungskl�gerin angegriffenen Schreibens vom 12.09.2021 hat der Verf�gungsbeklagte eine gesch�ftliche Handlung im Sinne von � 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG vorgenommen.

25 a) Nach � 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG ist eine gesch�ftliche Handlung jedes Verhalten einer Person zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens, bei oder nach einem Gesch�ftsabschluss, das mit der F�rderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren oder Dienstleistungen oder mit dem Abschluss oder der Durchf�hrung eines Vertrags �ber Waren oder Dienstleistungen objektiv zusammenh�ngt. Seinem Sinn und Zweck nach dient der Begriff der gesch�ftlichen Handlung dazu, den Anwendungsbereich des Lauterkeitsrechts gegen�ber dem allgemeinen Deliktsrecht abzugrenzen (BGH, GRUR 2016, 946, 952 Rn. 67 - Freunde finden; Keller in Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig, UWG, 5. Aufl. 2021, � 2 UWG Rn. 2; K�hler in K�hler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 39. Aufl. 2021, � 2 Rn. 3). Vor dem Hintergrund dieser Zielsetzung ist das Merkmal des „objektiven Zusammenhangs“ funktional zu verstehen und setzt voraus, dass die Handlung bei objektiver Betrachtung darauf gerichtet ist, durch Beeinflussung der gesch�ftlichen Entscheidung der Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer den Absatz oder Bezug von Waren oder Dienstleistungen des eigenen oder eines fremden Unternehmens zu f�rdern (BGH, GRUR 2013, 945, 946 Rn. 17 - Standardisierte Mandatsbearbeitung).

26 Dem gesetzgeberischen Willen nach ist der Begriff der gesch�ftlichen Handlung dabei weit zu verstehen und erfasst �ber das - europarechtlich von der Richtlinie �ber unlautere Gesch�ftspraktiken geregelte - Verh�ltnis zwischen Unternehmen und Verbrauchern auch m�gliche unlautere Verhaltensweisen eines Unternehmens gegen�ber anderen Unternehmen wie Absatz- und Werbebehinderungen, Betriebsst�rungen und unberechtigte Abmahnungen. Denn auch zwischen derartigen Praktiken und dem Absatz oder dem Bezug von Waren und Dienstleistungen besteht letztlich ein objektiver Zusammenhang, weil der Absatz oder der Bezug von Waren und Dienstleistungen durch derartige Verhaltensweisen regelm��ig - wenn in der Regel auch mit einer gewissen zeitlichen Verz�gerung - zugunsten des unlauter handelnden Unternehmens beeinflusst werden kann (BT-Drs. 16/10145, 21; K�hler in K�hler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 39. Aufl. 2021, � 2 UWG Rn. 53).

27 Keinen objektiven Zusammenhang mit dem Absatz von Waren oder Dienstleistungen und den anderen genannten Unternehmensaktivit�ten weisen dagegen rein weltanschauliche, wissenschaftliche, redaktionelle oder verbraucherpolitische �u�erungen von Unternehmen oder anderen Personen auf (BT-Drs. 16/10145, 21). Auch rein private und rein unternehmensinterne Verhaltensweisen sind mangels Marktbezugs nicht als gesch�ftliche Handlung zu qualifizieren (Hasselblatt/Zarn in Gloy/Loschelder/Danckwerts, Wettbewerbsrecht, 5. Aufl. 2019, � 31 Rn. 19 ff.; K�hler in K�hler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 39. Aufl. 2021, � 2 UWG Rn. 36).

28 b) Diese Ma�st�be zu Grunde gelegt ist das streitgegenst�ndliche Schreiben nach der �berzeugung der Kammer gesch�ftlicher Natur.

29 aa) Mit dem anwaltlichen Schreiben vom 12.09.2021 wandte sich der Verf�gungsbeklagte gezielt an potentielle Investoren der Verf�gungskl�gerin, um vor einem mit deren Finanzierungszusage verbundenen Risiko m�glicher Rechtsstreitigkeiten in Millionenh�he zu warnen. Diese ausdr�ckliche Warnung stellt sich aus dem ma�geblichen Blickwinkel eines objektiven Betrachters als Aufforderung an die adressierten Investoren dar, ihre Finanzierungszusage im eigenen Interesse nochmals zu �berdenken und von dieser gegebenenfalls wieder Abstand zu nehmen. Die entsprechende Verhinderung einer Finanzierung zu Gunsten der Verf�gungskl�gerin kommt zugleich - zumindest mittelbar - dem eigenen Unternehmen des Verf�gungsbeklagten zu Gute und f�rdert dessen Marktposition.

30 �berdies betont der Verf�gungsbeklagte in seinem Schreiben vom 12.09.2021 selbst, mit der B… GmbH mit Sitz in … ein eigenes Unternehmen gegr�ndet zu haben, das in Zusammenarbeit mit einem weiteren in der Pfalz ans�ssigen Biotechnologieunternehmen und in Kooperation mit einem Industrieunternehmen erfolgreich Forschung betreibe. Mithin begr�ndet der Verf�gungsbeklagte den Beweggrund seines Schreibens gerade mit eigener, unternehmerischer und damit gesch�ftlicher T�tigkeit.

31 bb) Dem damit aus Sicht der Kammer fraglos feststehenden gesch�ftlichen Charakter des streitgegenst�ndlichen Schreibens kann der Verf�gungsbeklagte nicht entgegenhalten, hierbei nur als Privatperson gehandelt zu haben. Richtig ist insoweit zwar, dass die Tatbestandsvoraussetzung der gesch�ftlichen Handlung in negativer Hinsicht gerade rein private Handlungen vom Anwendungsbereich des Wettbewerbsrechts ausgrenzen will. Dieses Argument verf�ngt aber bereits deswegen nicht, weil der Verf�gungsbeklagte selbst auf seine Rolle als Gesch�ftsf�hrer der B… GmbH und deren unternehmerische T�tigkeit verweist. Das Schreiben betrifft �berdies - schon nach der eigenen Darstellung des Verf�gungsbeklagten - unmittelbar den Aufgabenkreis des von ihm als ma�gebliches Organ vertretenen Unternehmens (vgl. OLG M�nchen, WRP 2012, 1145, 1146 Rn. 8 - Verschleierte Werbung auf Wikipedia). So verweist der Verf�gungsbeklagte ausdr�cklich darauf, dass er nach dem Ausscheiden aus der m… GbR eine eigene GmbH gegr�ndet hat und gemeinsam mit einem Biotechnologieunternehmen und einem weiteren Industrieunternehmen Forschungsarbeit leistet, in deren Rahmen die investitionsgegenst�ndlichen Kenntnisse bereits vorhanden sind (Anlage AST 1, Seite 5 oben).

32 cc) Dahinstehen kann zudem, ob das Unternehmen des Verf�gungsbeklagten bereits fertigte Produkte am Markt anbietet oder ob sich der T�tigkeitsbereich derzeit ausschlie�lich auf Forschungs- und Entwicklungsaktivit�ten erstreckt. Zum einen sind Forschungs- und Entwicklungsaktivit�ten dem Absatz von Produkten denklogisch vorgeschaltet und hierauf ausgerichtet. Zum anderen ergibt sich aus dem von der Verf�gungskl�gerin als Anlage AST 5 vorgelegten Handelsregistereintrag der von dem Verf�gungsbeklagten gegr�ndeten B… GmbH, dass Forschungs- und Entwicklungsleistungen als solche zum Kreis unternehmensgegenst�ndlicher Leistungen z�hlen. Dass der T�tigkeitsbereich der B… GmbH rein wissenschaftlicher und deswegen nicht gesch�ftlicher Natur ist, tr�gt der Verf�gungsbeklagte hingegen nicht einmal selbst vor. Angesichts der aus dem Handelsregisterauszug ersichtlichen, evidenten unternehmerischen Zielsetzung der B… GmbH w�re eine dahingehende Argumentation auch fernliegend.

33 2. Die Verf�gungskl�gerin ist als Mitbewerberin des Verf�gungsbeklagten gem�� � 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG aktivlegitimiert. Mitbewerber ist jeder Unternehmer, der mit einem oder mehreren Unternehmern als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in einem konkreten Wettbewerbsverh�ltnis steht, � 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG. Da im Interesse eines wirksamen lauterkeitsrechtlichen Individualschutzes grunds�tzlich keine hohen Anforderungen an das Vorliegen eines konkreten Wettbewerbsverh�ltnisses zu stellen sind, reicht es hierf�r aus, dass sich der Verletzer durch seine Verletzungshandlung im konkreten Fall in irgendeiner Weise in Wettbewerb zu dem Betroffenen stellt. Voraussetzung hierf�r ist ein konkreter, wettbewerblicher Bezug der Ware oder Dienstleistung des handelnden Unternehmers zur Ware oder Dienstleistung eines anderen Unternehmers (BGH, GRUR 2017, 918, 919 - Wettbewerbsbezug; K�hler in K�hler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 39. Aufl. 2021, � 2 UWG Rn. 109a).

34 Die Verf�gungskl�gerin und die von dem Verf�gungsbeklagten als Gesch�ftsf�hrer vertretene B… GmbH sind im Bereich der Herstellung von Biomaterialien einschlie�lich Peptiden und hiermit in Zusammenhang stehenden Forschungs- und Entwicklungsleistungen t�tig. Dass beide Unternehmen damit auf demselben sachlich relevanten Markt t�tig sind, best�tigt �berdies bereits das streitgegenst�ndliche Schreiben vom 12.09.2021, indem der Verf�gungsbeklagte selbst betont, die gleiche Technologie zu verwenden, mit welcher die Verf�gungskl�gerin bereits Gelder eingeworben habe.

35 3. Die von der Verf�gungskl�gerin angegriffenen Aussagen aus dem Schreiben des Verf�gungsbeklagten vom 12.09.2021 sind - jedenfalls ganz �berwiegend - gem�� � 4 Nr. 2 und Nr. 4 UWG unlauter:

36 a) Die Unlauterkeit der �u�erung

„In dem Heidelberger Labor (…) ist das, in was Sie jetzt 2 Millionen € investieren wollen, bereits Kenntnisstand“

ergibt sich aus � 4 Nr. 2 UWG. Der Verf�gungsbeklagte behauptet hiermit die nicht erweislich wahre Tatsache, in seinem Labor bereits �ber die Kenntnisse zu verf�gen, die Grundlage der von den adressierten Investoren erfolgten Finanzierungszusage sind. Die Aussage ist kreditsch�digend, da die Behauptung des Verf�gungsbeklagten, ihm l�gen bereits die Kenntnisse vor, deretwegen die Investoren der Verf�gungskl�gerin eine Finanzierung zugesagt haben, geeignet ist, dieser Finanzierungszusage die Grundlage zu entziehen. Hierzu im Einzelnen:

37 aa) Gem�� � 4 Nr. 2 Halbs. 1 UWG handelt unlauter, wer �ber die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder �ber den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu sch�digen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind. Nicht vom Anwendungsbereich des � 4 Nr. 2 UWG erfasst sind hingegen Meinungs�u�erungen und Werturteile (K�hler in K�hler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 39. Aufl. 2021, � 4 UWG Rn. 2.13; Bruhn in Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig, UWG, 5. Aufl. 2021, � 4 UWG Rn. 44, 55). Tatsachenbehauptungen sind durch die objektive Beziehung zwischen �u�erung und Wirklichkeit charakterisiert. Demgegen�ber werden Werturteile und Meinungs�u�erungen durch die subjektive Beziehung des sich �u�ernden zum Inhalt seiner Aussage gepr�gt.

38 Wesentlich f�r die Einstufung als Tatsachenbehauptung ist danach, ob die Aussage einer �berpr�fung auf ihre Richtigkeit mit Mitteln des Beweises zug�nglich ist. Das scheidet bei Werturteilen und Meinungs�u�erungen aus, weil sie durch das Element der Stellungnahme und des Daf�rhaltens gekennzeichnet sind und sich deshalb nicht als wahr und unwahr erweisen lassen (st. Rspr., statt vieler: BGH, NJW 2016, 2106, 2109 f. - �rztebewertungsportal III). Die Beurteilung, ob eine �u�erung als eine Tatsachenbehauptung oder als Werturteil anzusehen ist, bestimmt sich danach, wie die angesprochenen Verkehrskreise sie nach Form und Inhalt in dem Gesamtzusammenhang verstehen, in den sie gestellt ist (OLG M�nchen, Urt. v. 06.06.2013, BeckRS 2013, 10252; LG Hamburg, Urt. v. 28.07.2011, BeckRS 2016, 13772).

39 Vermengen sich in einer �u�erung Tatsachen und Meinungen, ist die Abgrenzung danach vorzunehmen, ob die �u�erung als solche durch die Elemente der Stellungnahme, des Daf�rhaltens oder Meinens gepr�gt ist, oder ob bei dem angesprochenen Adressaten die Vorstellung von konkreten, in eine Wertung eingekleideten Vorg�ngen hervorgerufen wird, die als solche einer �berpr�fung mit den Mitteln des Beweises zug�nglich sind (BGH, NJW 2016, 56, 59). Enth�lt eine Aussage einen Vorwurf rechtswidrigen Verhaltens, ist grunds�tzlich von einem Werturteil auszugehen, insbesondere wenn eine komplexe rechtliche W�rdigung erforderlich ist und der wertende Gehalt der fraglichen �u�erung einen etwaigen Tatsachenkern �berlagert (K�hler in K�hler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 39. Aufl. 2021, � 4 UWG Rn. 2.16 m.w.N.).

40 bb) Auf dieser rechtlichen Grundlage geht die Kammer davon aus, dass die vorgenannte �u�erung eine Tatsachenbehauptung darstellt. Den von dem Verf�gungsbeklagten angesprochenen Investoren ist bewusst, dass die in dem Schreiben enthaltenen �u�erungen im Zusammenhang mit der Pressemitteilung vom 29.07.2021 zu sehen sind (Anlage AST 3, sowie von dem Verf�gungsbeklagten selbst vorgelegt als Anlage AG 8). Aus dieser Pressemitteilung ist ersichtlich, dass die Finanzierungszusage erfolgte, um die Peptidproduktionsplattform der Verf�gungskl�gerin zu industrialisieren. Vor diesem Hintergrund k�nnen die adressierten Investoren die streitgegenst�ndliche Aussage, wonach „das, in was [s]ie jetzt 2 Millionen € investieren wollen, bereits Kenntnisstand“ ist, nur dahingehend verstehen, dass der Verf�gungsbeklagte in seinem Labor sowohl �ber die Kenntnisse betreffend die Peptidproduktionsplattform der Verf�gungskl�gerin als auch deren Industrialisierung bereits verf�gt. Dies gilt umso mehr, als der Verf�gungsbeklagte im Zusammenhang mit der fraglichen �u�erung ausdr�cklich darauf hingewiesen hat, „seit nunmehr ca. einem Jahr erfolgreich auch in Zusammenarbeit mit einem weiteren in der Pfalz ans�ssigen Biotechnologieunternehmen und in Kooperation mit einem Industrieunternehmen geforscht“ zu haben.

41 Ob seiner Behauptung entsprechend die Kenntnisse zu der Peptidproduktionsplattform der Verf�gungskl�gerin und deren Industrialisierung auf Seiten des Verf�gungsbeklagten vorhanden sind, w�re mit Mitteln des Beweises als wahr oder unwahr �berpr�fbar, indem etwa Zeugen der von dem Verf�gungsbeklagten selbst erw�hnten Kooperationsunternehmen vernommen werden. Zugleich k�nnte ein Sachverst�ndigengutachten �ber die technischen Funktionalit�ten der Peptidproduktionsplattform der Verf�gungskl�gerin erholt werden. Ein Vergleich eines solchen Gutachtens mit den Aussagen m�glicher Zeugen und gegebenenfalls einer Parteivernehmung des Verf�gungsbeklagten selbst k�nnte schlussendlich Aufschluss �ber das Vorhandensein der von ihm behaupteten Kenntnisse geben.

42 cc) Entgegen der ihm gem�� � 4 Nr. 2 UWG obliegenden Darlegungs- und Glaubhaftmachungslast hat der Verf�gungsbeklagte nicht hinreichend substantiiert vorgetragen und glaubhaft gemacht, dass er tats�chlich bereits �ber die von ihm behaupteten Kenntnisse hinsichtlich der derzeit von der Verf�gungskl�gerin betriebenen Peptidproduktionsplattform und deren Industrialisierung verf�gt (vgl. OLG K�ln, BeckRS 2015, 11926 Rn. 17).

43 Irrelevant ist insoweit der Vortrag des Verf�gungsbeklagten, Haupterfinder der Technologie zu sein, mit welcher die m… GbR bestehend aus ihm selbst und den Gesch�ftsf�hrern der Verf�gungskl�gerin F�rdermittel des E… Forschungstransfer-F�rderprogramms akquirierte und hierbei im Wesentlichen alleine im Labor gearbeitet zu haben. Dieser Vortrag kann aus Sicht der Kammer im vorliegenden Verfahren als wahr unterstellt werden. Dass der Verf�gungsbeklagte mit der ganz �berwiegend von ihm entwickelten Erfindung die wesentliche Grundlage f�r die urspr�ngliche Gr�ndung und F�rderung der m… GbR gelegt hat, �ndert im Ergebnis nichts daran, dass die vorliegend angegriffene �u�erung ihrerseits unlauter und wettbewerbswidrig ist. Denn mit der Feststellung der Haupterfindereigenschaft ist nichts �ber die der von der Verf�gungskl�gerin aktuell verwendete Peptidproduktionsplattform und die avisierte Industrialisierung dieser Peptidproduktionsplattform ausgesagt. Ebenso wenig ist auf dieser Grundlage in substaniierter und nachvollziehbarer Weise dargelegt, �ber welche konkreten technischen Kenntnisse der Verf�gungsbeklagte �berhaupt verf�gt und inwieweit diese mit dem investitionsrelevanten Vorhaben auf Seiten der Verf�gungskl�gerin �bereinstimmen.

44 Der Vortrag des insoweit darlegungsbelasteten Verf�gungsbeklagten ersch�pft sich vielmehr in der blo�en Behauptung, dass die Verf�gungskl�gerin nach wie vor nur die Technologie verwende, die Gegenstand seiner urspr�nglichen Erfindung war. Soweit der Verf�gungsbeklagte auf - als solche jedoch wiederum nur pauschal behauptete - �bereinstimmungen der Beschreibungen der Technologie auf der aktuellen Internet-Webseite der Verf�gungskl�gerin mit fr�heren Fassungen der Internet-Webseite der m… GbR verweist, l�sst auch dies eine hinreichend substantiierte Darlegung der von der Verf�gungskl�gerin verwendeten Technologie nicht ansatzweise erkennen. Weiter ist auch das Vorliegen der von dem Verf�gungsbeklagten behaupteten Kenntnisse so weder dargelegt noch anderweitig nachvollziehbar.

45 Daran �ndert auch der Hinweis des Verf�gungsbeklagten auf seine fr�here Zusammenarbeit mit den Gesch�ftsf�hrern der Verf�gungskl�gerin und deren vermeintlich mit Blick auf die unternehmensgegenst�ndliche Technologie fehlende fachliche Qualifikation sowie die infolgedessen gesperrte Auszahlung weiterer F�rdermittel durch den Projekttr�ger J… nichts. Auch diese Ausf�hrungen substantiieren die streitgegenst�ndliche Behauptung des Verf�gungsbeklagten in keiner Weise. Bezeichnend ist aus Sicht der Kammer insoweit der von dem Verf�gungsbeklagten noch am Tag der m�ndlichen Verhandlung eingereichte Schriftsatz, in dem auf die Ver�ffentlichung der Patentanmeldung mit der Nummer WO … hingewiesen wird. Welche technischen Merkmale diese Anmeldung beansprucht und inwieweit diese durch die von der Verf�gungskl�gerin verwendete Technologie verwirklicht werden, wird indes nicht n�her erl�utert. Eine dahingehende Erl�uterung ist auch im �brigen auf Seiten des Verf�gungsbeklagten nicht erfolgt.

46 dd) Die den vorstehenden Ausf�hrungen nach nicht erweislich wahre Behauptung, bereits �ber all die Kenntnisse zu verf�gen, welche der seitens der Investoren erfolgten Finanzierungszusage zu Grunde liegen, ist kreditsch�digend im Sinne von � 4 Nr. 2 UWG. Die angegriffene Behauptung ist geeignet, die adressierten Investoren dazu zu bringen, die ihrerseits bereits zugesagte Finanzierung zur�ckzunehmen. Denn unter den von dem Verf�gungsbeklagten behaupteten Umst�nden w�re das Unternehmen der Verf�gungskl�gerin als Investitionsobjekt letztlich deutlich weniger attraktiv. W�ren die einer Finanzierung zu Grunde liegenden Kenntnisse einem im Wettbewerbsumfeld t�tigen Dritten ohnehin bereits bekannt, w�re ein entsprechendes Investment mit Blick auf den mit den avisierten Forschungs- und Entwicklungsarbeiten erhofften Innovationsvorsprung letztlich gegenstandslos.

47 b) Weiter ist auch die �u�erung,

„Wichtig erscheint mir auch der Hinweis, dass alle Rechte an der Technologie, soweit sie nicht die EU, die USA und Kanada betreffen, bereits bei meinem Mandanten liegen, insbesondere betrifft das auch Eurasien und somit Rum�nien, so dass es f�r den Unterzeichner recht erstaunlich ist, dass der rum�nische Investor S… sich hier beteiligt“

als unwahre, kreditsch�digende Tatsachenbehauptung gem�� � 4 Nr. 2 UWG unlauter.

48 aa) Aus Sicht der angesprochenen Investoren kann die Aussage letztlich nur so verstanden werden, dass der Verf�gungsbeklagte behauptet, jedenfalls in L�ndern au�erhalb der EU, den USA und Kanada und damit insbesondere auch in Rum�nien bereits Inhaber aller Rechte an der von der Verf�gungskl�gerin verwendeten Technologie zu sein. In dieser Aussage findet sich zwar mit der Behauptung dem Verf�gungsbeklagten zustehender Rechte auch eine im Regelfall als Meinungs�u�erung einzustufende �u�erung einer Rechtsauffassung. Allerdings stellt auch eine Rechtsauffassung eine Tatsachenbehauptung dar, wenn die zu w�rdigende �u�erung nicht als Rechts- oder Moralauffassung kenntlich gemacht ist, sondern beim Adressaten zugleich die Vorstellung von konkreten, in die rechtliche Wertung eingekleideten Vorg�ngen hervorruft, die einer beweism��igen �berpr�fung zug�nglich sind. Ob und inwieweit sich mit der hier in Frage stehenden Behauptung der eigenen Rechteinhaberschaft f�r den Adressaten zugleich ein substantielles Tatsachensubstrat verk�rpert, ist der Kontext entscheidend, in dem die Behauptung aufgestellt wird (vgl. BGH, GRUR 1982, 633, 634 - Gesch�ftsf�hrer, K�hler in K�hler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 39. Aufl. 2021, � 4 UWG Rn. 2.16 m.w.N.). Ein demzufolge notwendiges substantielles Tatsachensubstrat ist hier zu bejahen. Der Verf�gungsbeklagte behauptet, als Haupterfinder der von der Verf�gungskl�gerin verwendeten Peptidproduktionsplattform in den vorgenannten L�ndern der Inhaber aller Rechte an der Technologie der Verf�gungskl�gerin zu sein. Welche Technologie die Verf�gungskl�gerin verwendet und welche Rechte der Verf�gungsbeklagte besitzt, ist indes eine objektiv nachpr�fbare und mit Mitteln des Beweises feststellbare Behauptung.

49 bb) Die Behauptung des Verf�gungsbeklagten, in den genannten L�ndern Inhaber aller Rechte an der Technologie der Verf�gungskl�gerin zu sein, ist nicht erweislich wahr. Dabei kann dahinstehen, ob die Aussage bereits aus dem Grund objektiv unwahr ist, weil Rum�nien Mitgliedstaat des Europ�ischen Patent�bereinkommens ist und damit eine Rechteinhaberschaft mit Blick auf Eurasien eine Rechteinhaberschaft in Rum�nien bereits im Ansatz nicht begr�nden kann. Entscheidend ist aus Sicht der Kammer vielmehr, dass der Verf�gungsbeklagte entgegen der ihm nach � 4 Nr. 2 UWG obliegenden Darlegungs- und Glaubhaftmachungslast nicht substantiiert zu der von der Verf�gungskl�gerin aktuell verwendeten Technologie vorgetragen hat. Aus dem Gesamtzusammenhang mit der Pressemitteilung vom 29.07.2021 betreffend die seitens der Investoren erfolgte Finanzierungszusage ist zwar ersichtlich, dass es dem Verf�gungsbeklagten um die Peptidproduktionsplattform der Verf�gungskl�gerin geht. Es fehlt insoweit aber - wie bereits ausgef�hrt - jeder nachvollziehbare Vortrag zu den technisch-funktionellen Merkmalen dieser Technologie, so dass bereits mit Blick auf den Gegenstand der von dem Verf�gungsbeklagten behaupteten Rechteinhaberschaft eine pauschale, unsubstantiierte Behauptung vorliegt.

50 Dar�ber hinaus hat der Verf�gungsbeklagte aber auch seine behauptete Rechteinhaberschaft nicht ansatzweise substantiiert vorgetragen. Entgegen der Verf�gungskl�gerin kann die Unwahrheit der fraglichen �u�erung insoweit jedoch nicht allein damit begr�ndet werden, dass der Verf�gungsbeklagte noch nicht Inhaber eines eingetragenen Patents ist, sondern das fragliche Patent sich noch im Anmeldestadium befindet. Dieser Umstand ist den adressierten Investoren aus dem Gesamtzusammenhang des Schreibens vom 12.09.2021 bewusst. Auf dessen Seite 5 stellt der Verf�gungsbeklagte ausdr�cklich klar, dass er „zu 95 % Inhaber eines angemeldeten aber noch nicht eingetragenen Patents“ ist. Letztlich beruht der dem Verf�gungsbeklagten zur Last liegende Unlauterkeitsvorwurf aber gerade nicht auf einer unzutreffenden Behauptung der Inhaberschaft eines eingetragenen Patents, sondern auf einer nicht erweislich wahren Behauptung der Inhaberschaft aller Rechte an der Technologie der Verf�gungskl�gerin insbesondere in den L�ndern au�erhalb der EU, den USA und Kanada. Insoweit fehlt es jedoch an jedwedem n�heren Vortrag zu den seitens des Verf�gungsbeklagten behaupteten Rechten und deren Verwirklichung durch die derzeit von der Verf�gungskl�gerin verwendeten Technologie. Der Verf�gungsbeklagte tr�gt nicht ansatzweise zu den technischen Merkmalen seiner Erfindung und deren Verwirklichung in der Peptidproduktionsplattform der Verf�gungskl�gerin vor. Wie ausgef�hrt kann insbesondere der Verweis auf die Haupterfindereigenschaft des Verf�gungsbeklagten in der Fr�hphase der Gr�ndung der m… GbR und die - letztlich gleichfalls nur behauptete - �bereinstimmungen der technikbezogenen Ausf�hrungen auf der aktuellen Internetwebseite der Verf�gungskl�gerin die Anforderungen an einen hinreichend substantiierten Vortrag der Erfindung und deren Benutzung durch die Verf�gungskl�gerin nicht erf�llen.

51 Dazu kommt, dass der Vortrag des Verf�gungsbeklagten, Inhaber aller Rechte an der Technologie der Verf�gungskl�gerin zu sein, insoweit widerspr�chlich ist, als er diese selbst seinen eigenen Ausf�hrungen folgend gerade nicht alleine entwickelt hat. So ergibt sich aus der von dem Verf�gungsbeklagten zitierten E-Mail von Herrn Professor L… vom 28.05.2019 (Seite 8 der Schutzschrift vom 30.09.2021), dass experimentelle Arbeiten auch - wenngleich in geringem Umfang - unter Beteiligung von Herrn G… und den Herrn A… und M… durchgef�hrt wurden. Dem entspricht zudem die gemeinsam mit Herrn G…, einem der Gesch�ftsf�hrer der Verf�gungskl�gerin, erfolgte Erfindungsmeldung vom 30.11.2017 (Anlage AST 18). In dem von dem Verf�gungsbeklagten und Herrn G… unterzeichneten Erkl�rung hei�t es ausdr�cklich, dass im Rahmen der gemeinsamen Forschungsarbeit eine wichtige neue Erkenntnis entstand, die in den bisherigen Unterlagen nicht vorzufinden ist und daher in die Patentanmeldung zu der streitgegenst�ndlichen Erfindung aufgenommen werden soll. Nicht zuletzt wurde Herrn G… auf dieser Grundlage auch eine Miterfinderstellung, wenn auch nur im Umfang von 5 %, einger�umt.

52 cc) Die Behauptung, Inhaber aller Rechte an der Technologie der Verf�gungskl�gerin in bestimmten L�ndern zu sein, ist weiter geeignet, den Kredit der Verf�gungskl�gerin zu sch�digen. Ein Technologieunternehmen wie die Verf�gungskl�gerin stellt aus dem Blickwinkel der angesprochenen Investoren ein naturgem�� weniger attraktives Investitionsobjekt dar, wenn die Rechte an der von ihm verwendeten Technologie tats�chlich einem Dritten zustehen. Dies aber behauptet der Verf�gungsbeklagte, so dass letztlich auch mit dieser Aussage ein wesentlicher Beweggrund der zu Gunsten der Verf�gungskl�gerin erfolgten Finanzierungszusage in Frage gestellt ist.

53 c) Die weiteren Aussagen

„Dieses Schreiben geht in gleichlautender Form an alle mir bekannten Investoren des obigen Unternehmens und dient dem Zweck jetzt schon vorhersehbare k�nftige juristischer Auseinandersetzungen in Millionenh�he zu vermeiden“

und

„mein Mandant macht im Rahmen einer Vindikationsklage die Herausgabe aller Rechte an der Technologie geltend, mit welcher die m… GmbH von Ihnen Gelder schon eingeworben hat. Hier drohen jedem Investor Schadensersatzanspr�che in Millionenh�he.“

sind gem�� � 4 Nr. 4 UWG unzul�ssig, weil es sich hierbei nach den in der vorliegenden Fallkonstellation entsprechend anwendbaren Kriterien zur Unlauterkeit unberechtigter Abnehmerverwarnungen jeweils um eine gezielte und damit wettbewerbswidrige Behinderungsma�nahme handelt.

54 aa) Gem�� � 4 Nr. 4 UWG handelt unlauter, wer Mitbewerber gezielt behindert. Eine unlautere Behinderung in diesem Sinne erfordert eine Beeintr�chtigung der wettbewerblichen Entfaltungsm�glichkeit eines Mitbewerbers, die �ber die Beeintr�chtigung im Rahmen normalen Wettbewerbs hinausgeht und bestimmte Unlauterkeitskriterien aufweist (st. Rspr.; statt vieler: BGH, GRUR 2017, 92, 93 Rn. 14 m. w. N - Fremdcoupon-Einl�sung). Unlauter ist die Beeintr�chtigung im Allgemeinen dann, wenn gezielt der Zweck verfolgt wird, Mitbewerber an ihrer Entfaltung zu hindern und sie dadurch zu verdr�ngen, oder wenn die Behinderung dazu f�hrt, dass die beeintr�chtigten Mitbewerber ihre Leistung am Markt durch eigene Anstrengung nicht mehr in angemessener Weise zur Geltung bringen k�nnen. Ob diese Voraussetzungen erf�llt sind, l�sst sich nur aufgrund einer Gesamtw�rdigung der Umst�nde des Einzelfalls unter Ber�cksichtigung der Interessen der Mitbewerber, Verbraucher und sonstigen Marktteilnehmer sowie der Allgemeinheit beurteilen (BGH, a.a.O.). Ma�gebliche Umst�nde sind insbesondere der Aussageinhalt der beanstandeten �u�erung und deren wettbewerbliche Auswirkungen:

55 (1) Inhaltlich sind die vorstehenden �u�erungen aus Sicht der angesprochenen Investoren jeweils dahingehend zu verstehen, dass ihnen erhebliche Kosten in Form juristischer Auseinandersetzungen bzw. Schadensersatzanspr�chen in Millionenh�he drohen, wenn sie an ihrer Finanzierung zu Gunsten der Verf�gungskl�gerin festhalten. Als Grund verweist der Verf�gungsbeklagte in seinem im Gesamtkontext zu lesenden Schreiben darauf, dass er der ma�gebliche Erfinder der Technologie der Verf�gungskl�gerin sei und ihm alle Rechte an dieser Technologie zustehen. Dies ergibt sich f�r die Adressaten des Schreibens vom 12.09.2021 deutlich aus dem darin enthaltenen Hinweis auf das ebenfalls vor dem Landgericht M�nchen I gef�hrte Patentvindikationsverfahren und die entsprechende Erfinderstellung des Verf�gungsbeklagten sowie die zugleich betonte Verwendung seiner Erfindung durch die Verf�gungskl�gerin.

56 (2) Ihren wettbewerblichen Folgen nach greift eine wie hier vorliegende Warnung eines Investors vor m�glichen Rechtsstreitigkeiten in Millionenh�he �hnlich und in einer unberechtigten Abnehmerverwarnung vergleichbaren Art und Weise erheblich und unmittelbar in die Freiheit eines Unternehmens ein, ihre Leistung durch eigene Anstrengung im Wettbewerb zur Geltung zu bringen. Im Falle unberechtigter Abnehmerverwarnungen ist davon auszugehen, dass bereits die Geltendmachung von Ausschlie�lichkeitsrechten - unabh�ngig, ob sie berechtigt ist oder nicht - zu einem m�glicherweise existenzgef�hrdenden Eingriff in die Kundenbeziehungen des mit dem Inhaber des Schutzrechts konkurrierenden Herstellers oder Lieferanten f�hrt. Grund ist, dass ein von einer Schutzrechtsverwarnung adressierter Abnehmer typischerweise ein geringeres Interesse an einer sachlichen Auseinandersetzung mit dem Schutzrechtsinhaber hat (vgl. BGH, NJW-RR 2009, 1496, 1497 Rn. 17 - Fr�sautomat; K�hler in K�hler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 39. Auflage 2021, � 4 UWG Rn. 4.178). Gleiches gilt in F�llen einer wie hier vorliegenden Investorenwarnung:

57 Seed-Finanzierungen, mit anderen Worten Finanzierungen in der fr�hen Entwicklungsphase eines Start-up Unternehmens, erfolgen typischerweise mit Blick auf eine von dem jeweiligen Investor erhoffte Wertsteigerung des Finanzierungsobjekts: Finanzierungen setzen dementsprechend notwendigerweise eine Prognoseentscheidung voraus, in deren Rahmen Gewinnerwartungen einerseits und m�gliche Kosten andererseits sorgsam gegeneinander abgewogen werden. Wird nun ein Investor wie hier mit dem Schreiben vom 12.09.2021 davor gewarnt, dass er kostspielige Rechtsstreitigkeiten f�hren muss, weil das zu finanzierende Unternehmen nicht �ber die Rechte an der relevanten projektbezogenen Technologie verf�gt, besteht die unmittelbare Gefahr, dass eine bereits erfolgte Investitionszusage wieder r�ckg�ngig gemacht wird. Dies gilt umso mehr und in besonderem Ma�e, als der Verf�gungsbeklagte unter Verweis auf das Urteil des Landgerichts Mannheim auf Seite 4 des Schreibens hervorhebt, der Haupterfinder der fraglichen Peptidproduktionsplattform zu sein.

58 �hnlich wie nun ein Abnehmer eines mutma�lich Drittrechte verletzenden Produkts eine Auseinandersetzung mit entsprechenden Rechteinhabern meidet und so in Folge eines Verkaufsstopps der inkriminierten Produkte die Vertriebschancen zum Nachteil des betroffenen Anbieters nachteilig beeintr�chtigt werden, wird ein Seed-Investor ihm zur Verf�gung stehende Finanzierungsmittel im Falle einer wie hier erfolgten Investorenwarnung vorzugsw�rdig in alternative Zielunternehmen investieren, anstatt mit einem mutma�lichen Inhaber von Rechten an der von einem Zielunternehmen verwendeten Technologie kostspielige Rechtsstreitigkeiten zu f�hren. Dies gilt in besonderem Ma�e bei Investmentunternehmen wie den von dem Verf�gungsbeklagte adressierten, da diese - wie aus Anlage AG 8 ersichtlich - jeweils �ber Portfolien mehrerer Zielunternehmen verf�gen.

59 Zieht ein Investor eine bereits erfolgte Finanzierungszusage zur�ck, hat dies - mehr noch als der m�gliche Verkaufsstopp durch einen wegen mutma�licher Schutzrechtsverletzung abgemahnten Abnehmer - einen potentiell existenzvernichtenden Eingriff zu Lasten eines fremdfinanzierten Start-up Unternehmens zur Folge. Vor diesem Hintergrund ist es zur �berzeugung der Kammer gerechtfertigt, die strengen, f�r unberechtigte Abnehmerverwarnungen entwickelten Grunds�tze im vorliegenden Fall entsprechend anzuwenden.

60 bb) Ausgehend von den zu Schutzrechtsverwarnungen entwickelten Grunds�tzen ist die gegen�ber den Investoren der Verf�gungskl�gerin erfolgte Warnung vor Rechtsstreitigkeiten in Millionenh�he unberechtigt und damit unlauter, wenn die behaupteten Anspr�che mangels Rechtsverletzung tats�chlich nicht bestehen (vgl. BGH, GRUR 2016, 630, 632 - Unberechtigte Schutzrechtsverwarnung II; BGH, WRP 2018, 950 Rn. 70 - Ballerinaschuh). Dies ist vorliegend der Fall, da der Verf�gungsbeklagte lediglich pauschal den Eindruck erweckt hat, dass die Technologie der Verf�gungskl�gerin in den Schutzbereich ihm zustehender Patentanmeldungen falle. Entgegen der dem Verf�gungsbeklagten insoweit obliegenden Darlegungs- und Glaubhaftmachungslast fehlt hier - wie ausgef�hrt - jeder auch nur ansatzweise substantiierte Vortrag zu den insoweit relevanten technischen Merkmalen und deren Verwirklichung durch die Technologie der Verf�gungskl�gerin.

61 Die Darlegungs- und Glaubhaftmachungslast hinsichtlich des Bestands der behaupteten Rechte und deren Verletzung liegt bei dem Verf�gungsbeklagten. Die prozessuale Rollenverteilung ist insoweit nicht ma�geblich. Entscheidend ist vielmehr, dass der Verf�gungsbeklagte die Nutzung ihm zustehender Rechte aus einer Patentanmeldung gegen�ber Investoren der Verf�gungskl�gerin geltend gemacht hat. Ebenso wie im Falle einer negativen Feststellungsklage muss daher in Bezug auf die Darlegungs- und Glaubhaftmachungslast ein Gleichlauf mit einem Verletzungsverfahren umgekehrten Rubrums erzielt werden (vgl. BGH, NJW 1993, 1716, 1717; OLG M�nchen, GRUR 2020, 385, 386 Rn. 60 - Elektrische Anschlussklemme; Zigann in Haedicke/Timmann, Handbuch des Patentrechts, 2. Aufl. 2020, � 15 Rn. 411/416). Die Anwendung dieser Grunds�tze ist dar�ber hinaus vor dem Hintergrund erst Recht geboten, als der Verf�gungsbeklagte in selbsthilfegleicher Art und Weise zur Durchsetzung eines noch im Anmeldestadium befindlichen Patents Investoren der Verf�gungskl�gerin vor m�glichen Rechtsstreitigkeiten und damit verbundenen Kostenrisiken in Millionenh�he gewarnt hat. Eine entsprechend im Wege der Selbsthilfe erfolgende Durchsetzung eines sachlich noch nicht gepr�ften Schutzrechts muss aber zumindest dadurch ein Korrektiv erfahren, dass die das ihr vermeintlich zustehende Recht durchsetzende Partei ungeachtet der prozessualen Rollenverteilung gehalten ist, den Rechtsbestand des fraglichen Schutzrechts darzulegen und zu beweisen bzw. im Verf�gungsverfahren zumindest glaubhaft zu machen. Dem wird der Vortrag des Verf�gungsbeklagten - wie ausgef�hrt - nicht ansatzweise gerecht. Vielmehr beschr�nkt sich das den Investoren zugesandte Schreiben auf die rein pauschale Behauptung der Nutzung einer Technologie, an welcher Rechte des Verf�gungsbeklagten bestehen.

62 d) Im folgenden Umfang ist eine Unlauterkeit hinsichtlich der angegriffenen �u�erungen indes nicht festzustellen:

63 aa) Keine Unlauterkeit vermag die Kammer insoweit zu erkennen, als der Verf�gungsbeklagte in seinem Schreiben vom 12.09.2021 ausf�hrt, der Auffassung zu sein, dass die O… GmbH die von ihr vertretenen Investoren auf seine Ausf�hrungen hinweisen m�sse. Hierbei handelt es sich ersichtlich um eine blo�e Meinungs�u�erung. Unlauterkeitsbegr�ndende Umst�nde liegen insoweit auch unter Ber�cksichtigung des Gesamtkontexts des streitgegenst�ndlichen Schreibens nicht vor.

64 bb) Ebenfalls nicht unlauter ist es aus Sicht der Kammer, wenn der Verf�gungsbeklagte f�r sich genommen weiter ausf�hrt, dass in seinem Heidelberger Labor seit nunmehr einem Jahr erfolgreich auch in Zusammenarbeit mit einem weiteren in der Pfalz ans�ssigen Biotechnologieunternehmen und in Kooperation mit einem Industrieunternehmen geforscht werde. Auch insoweit liegt der entsprechenden Aussage des Verf�gungsbeklagten mit Blick auf die als erfolgreich bezeichnete Zusammenarbeit eine wertende und damit rein subjektive Einsch�tzung zu Grunde, f�r welche der Anwendungsbereich des � 4 Nr. 2 UWG bereits im Ansatz nicht er�ffnet ist.

65 4. Die f�r einen Unterlassungsanspruch notwendige Wiederholungsgefahr liegt im Hinblick auf die ganz �berwiegend mit Erfolg angegriffenen �u�erungen vor. Die Wiederholungsgefahr ist durch den mit Versand des Schreibens vom 12.09.2021 begangenen Wettbewerbsversto� indiziert und wurde insbesondere nicht durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserkl�rung ausger�umt.

66 5. Soweit der von der Verf�gungskl�gerin geltend gemachte Unterlassungsanspruch durchgreift, kann sich der Verf�gungsbeklagte im Rahmen des vorliegenden Prozesses nicht mit Erfolg darauf berufen, dass sich die Verf�gungskl�gerin ihrerseits rechtswidrig verhalte.

67 a) Dem Verf�gungsbeklagten ist zwar dem Grunde nach zuzugeben, dass wettbewerbsrechtliche Anspr�che unter dem Gesichtspunkt der Abwehr rechtswidrigen Verhaltens im Einzelfall ausgeschlossen sein k�nnen, wenn der Wettbewerbsversto� zu dem Zweck begangen wurde, einen gegenw�rtigen, rechtswidrigen Angriff des Gl�ubigers abzuwehren (K�hler in K�hler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 39. Aufl. 2021, � 11 UWG Rn. 2.5; Goldmann in Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig, UWG, 5. Aufl. 2021, Vorbem. zu �� 8 ff. UWG Rn. 220). Eine Rechtfertigung unter dem Gesichtspunkt wettbewerblicher Abwehr kommt indes nur insoweit in Betracht, als die ihrerseits wettbewerbswidrige Ma�nahme geeignet, erforderlich und angemessen ist, um den fraglichen, gegenw�rtigen Angriff abzuwehren (vgl. BGH, GRUR 1979, 157, 159 - Kindergarten-Malwettbewerb; Goldmann in Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig, UWG, 5. Aufl. 2021, Vorbem. zu �� 8 ff. UWG Rn. 233/235).

68 b) Im vorliegenden Fall hat der Verf�gungsbeklagte bereits die demzufolge notwendige Abwehrlage nicht hinreichend substantiiert dargelegt und glaubhaft gemacht.

69 aa) Soweit der Verf�gungsbeklagte ausf�hrt, dass die Verf�gungskl�gerin auf ihrer Internet-Webseite mit tats�chlich nicht auf ihren Verdienst zur�ckzuf�hrenden Wissenschaftspreisen und F�rderungen wie den T… Award und F�rderungen durch die Z… und die E… F�rderung werbe, fehlt es an einem hinreichend substantiierten, nachvollziehbaren Vortrag zu einer irref�hrenden und damit gegebenenfalls wettbewerbswidrigen gesch�ftlichen Handlung. Ungeachtet der Eigenschaft des Verf�gungsbeklagten als Haupterfinder und wesentlicher technischer Ideengeber zu der von ihm gemeinsam mit den Gesch�ftsf�hrern der Verf�gungskl�gerin zun�chst gegr�ndeten m… GbR steht dessen eigenem Vortrag nach fest, dass auch die Gesch�ftsf�hrer der Verf�gungskl�gerin als seine fr�heren Mitstreiter an den zu Grunde liegenden Arbeiten mitgewirkt haben, wenn auch - wie ausgef�hrt - in geringem Umfang. Insbesondere wurde dem Gesch�ftsf�hrer der Verf�gungskl�gerin G… auf eine gemeinsam verfasste Erfindermeldung vom 30.11.2017 hin eine Miterfinderstellung im Umfang von 5 % einger�umt.

70 bb) Nichts anderes gilt, wenn man den Vortrag des Verf�gungsbeklagten dahingehend versteht, dass sich die Verf�gungskl�gerin unberechtigt fremde Arbeitsergebnisse zu Nutze mache und mit der Verwendung ihrer Peptidproduktionsplattform Rechte des Verf�gungsbeklagten an dessen Erfindung verletze. Insoweit fehlt es an jedwedem substantiiertem und glaubhaft gemachtem Vortrag des Verf�gungsbeklagten zu den technischen Merkmalen seiner Erfindung und deren Verwirklichung durch die von der Verf�gungskl�gerin verwendete Technologie. Auch insoweit ist entscheidend, dass seitens des Verf�gungsbeklagten jedweder Vortrag dazu fehlt, welche konkreten Rechte vermeintlich verletzt sein sollen und inwieweit die aktuell von der Verf�gungskl�gerin verwendete Technologie entsprechende technische Merkmale verwirklicht.

71 Ein wie hier nur erfolgter pauschaler Verweis ausgew�hlter �bereinstimmender Informationen der Internetseite der Verf�gungskl�gerin mit der fr�heren Internetseite der m… GbR kann den notwendigen substantiierten Vortrag zur Verwirklichung konkreter Rechte an einer Erfindung nicht ersetzen. Im vorliegenden Verfahren sieht sich die Kammer daher au�er Stande, die Frage, ob oder ob nicht die Verf�gungskl�gerin unbefugt Leistungsergebnisse des Verf�gungsbeklagten nutzt, zu beurteilen. Da der Verf�gungsbeklagte indes auch mit Blick auf den von ihm geltend gemachten Einwand der Abwehr wettbewerbswidrigen Verhaltens die Darlegungs- und Beweislast tr�gt, kann er mit dieser Argumentation auch insoweit im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht durchdringen.

II.

72 Die Verf�gungskl�gerin kann den ihr zustehenden, wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch im Wege des einstweiligen Verf�gungsverfahrens geltend machen. Der hierzu notwendige Verf�gungsgrund liegt vor. Gem�� � 12 Abs. 1 UWG k�nnen einstweilige Verf�gungen zur Sicherung wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspr�che auch ohne die Darlegung und Glaubhaftmachung der in den �� 935, 940 ZPO bezeichneten Voraussetzungen erlassen werden. Die daraus folgende Dringlichkeitsvermutung ist nicht widerlegt. Insbesondere hat die Verf�gungskl�gerin den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf�gung innerhalb der nach obergerichtlicher Rechtsprechung ma�geblichen Monatsfrist gestellt (vgl. OLG M�nchen, Beschl. v. 09.02.2005, BeckRS 2005, 2343 Rn. 11).

III.

73 Die Kostenentscheidung beruht auf �� 269 Abs. 3 Satz 2, 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Einschr�nkung des urspr�nglich gestellten Verf�gungsantrages in der m�ndlichen Verhandlung vom 10.11.2021 ist ihrem Umfang nach nur geringf�gig. Die teilweise Zur�ckweisung des gestellten Antrages ist auf einen jeweils nebens�chlichen Zusatz zweier im Kern untersagter, wettbewerbswidriger �u�erungen beschr�nkt. H�here Kosten wurden durch den zun�chst weiter gefassten Verf�gungsantrag nicht veranlasst.

74 Die vorl�ufige Vollstreckbarkeit des Urteils folgt aus der Natur des Verf�gungsverfahrens. Ein gesonderter Ausspruch hierzu war im Tenor daher nicht vorzunehmen.

Leitsatz

Eine gesch�ftliche Handlung im Sinne von � 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG liegt bei einem Schreiben vor, das sich an potentielle Investoren eines Mitbewerbers richtet und diese dazu bewegen soll, von der Investition Abstand zu nehmen. (Rn. 29 – 30) (redaktioneller Leitsatz)

Leitsatz

Gegen eine gesch�ftliche Handlung spricht nicht, wenn diese zwar von einer Privatperson ausgeht, die Person aber auf ihre Rolle als Gesch�ftsf�hrer eines Wettbewerbs hinweist. (Rn. 31) (redaktioneller Leitsatz)

Leitsatz

Bei der Frage nach der wettbewerbsrechtlichen Zul�ssigkeit einer Warnung eines Investors vor m�glichen Rechtsstreitigkeiten in Millionenh�he gelten die gleichen Grunds�tze wie bei der unberechtigten Abnehmerverwarnung wegen Ausschlie�lichkeitsrechten. (Rn. 56) (redaktioneller Leitsatz)

Leitsatz

Wirbt ein Start-Up Unternehmen in einer fr�hen Phase nach Gr�ndung bei Inverstoren f�r einen Finanzierungsbeitrag, ist es kreditgef�hrdend, wenn vor bevorstehenden konkreten Rechtsstreitigkeiten gewarnt wird, die kostenintensiv sind. (Rn. 57) (redaktioneller Leitsatz)

titelzeile

Anschw�rzung und gezielte Behinderung durch Warnung potentieller Investoren

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.