OLG M�nchen 29. Zivilsenat, 2021-09-03, 29 W 713/21

29 W 713/21Tribunal Superior / Civil Chamber 293 de set. de 2021

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OLG M�nchen 29. Zivilsenat — 2021-09-03 — 29 W 713/21 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2021-09-03

Aktenzeichen: 29 W 713/21

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

I. Die sofortige Beschwerde des Beklagten und dessen Streitwertbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Landshut vom 29.04.2021, Az. 1 HK O 2996/20, werden zur�ckgewiesen.

II. Der Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf EUR 5.499,00 festgesetzt.

Gründe

I.

1 Von einem Tatbestand wird in entsprechender Anwendung der Vorschriften � 540 Abs. 2, � 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.

II.

2 Die zul�ssigen Beschwerden des Beklagten bleiben ohne Erfolg.

3 1. Soweit sich der Beklagte gegen die im angegriffenen Beschluss enthaltene Kostengrundentscheidung wendet und insoweit allein dazu ausf�hrt, dass er sich selbst (und nicht nur die von ihm vertretene UG) bereits mit der als Anlage K5 vorgelegten Unterlassungserkl�rung strafbewehrt gegen�ber dem Kl�ger verpflichtet habe, hat dies das Landgericht zu Recht verneint. Denn eine Unterlassungserkl�rung muss, um die auf Grund einer konkreten Verletzungshandlung zu vermutende Wiederholungsgefahr auszur�umen, eindeutig und hinreichend bestimmt sein und den ernstlichen Willen des Schuldners erkennen lassen, die fragliche Handlung nicht (mehr) zu begehen (BGH, GRUR 2002, 180 - Weit-Vor-Winter-Schluss-Verkauf). Bleibt die Erkl�rung trotz Auslegung und fehlender (nachtr�glicher) Klarstellung unklar, ist sie nicht geeignet, die Wiederholungsgefahr auszur�umen; der Abmahner braucht eine unklare Unterwerfungserkl�rung nicht anzunehmen (Br�ning, in: Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig, UWG, 4. Aufl., � 12 Rn. 138 mwN).

4 Vorliegend war die als Anlage K5 vorgelegte Unterlassungserkl�rung entgegen der Auffassung des Beklagten aufgrund der nur einmal geleisteten Unterschrift, noch dazu in r�umlicher N�he zu der ebenfalls abgemahnten und vom Beklagten gef�hrten UG, nicht hinreichend klar gefasst und veranlasste den Kl�ger zu der als Anlage K6 vorgelegten Nachfrage. Jedenfalls im Hinblick darauf, dass der Beklagte auf diese inhaltlich nicht reagiert hat, obwohl zuvor mit der als Anlage B3 vorgelegten E-Mail um Fristverl�ngerung gebeten wurde, bestand f�r den Kl�ger eine auch durch Auslegung nicht eindeutig auszur�umende erhebliche Unsicherheit dar�ber, ob sich auch der Beklagte gegen�ber dem Kl�ger mit der Erkl�rung gem. Anlage K5 strafbewehrt hat verpflichten wollen oder ob diese Erkl�rung allein im Namen der UG abgegeben werden sollte. Vor diesem Hintergrund war die Wiederholungsgefahr im Hinblick auf den Unterlassungsanspruch gegen den Beklagten mangels Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserkl�rung im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht ausger�umt und bestand zugunsten des Kl�gers auch ein Rechtsschutzbed�rfnis.

5 Da der Beklagte gegen die Ausf�hrungen des Landgerichts in der Kostenentscheidung keine weiteren konkreten Einw�nde erhebt und solche auch nicht ersichtlich sind, hat die angegriffene Kostengrundentscheidung Bestand.

6 2. Auch die vorsorgliche Erstreckung der Beschwerde auf die Streitwertfestsetzung bleibt erfolglos. Soweit der Beklagte gegen die Festsetzung des Streitwerts f�r den zun�chst geltend gemachten Unterlassungsanspruch allein einwendet, er habe als kleiner mittelst�ndischer Ein-Mann-Betrieb auf ebay M.-Honig f�r EUR 37,50 angeboten, vermag dies die den Streitwertangaben des Kl�gers zu Beginn des Verfahrens zukommende Indizwirkung f�r deren Richtigkeit nicht in Frage zu stellen.

III.

Zu den Nebenentscheidungen

7 Die Kostenentscheidung beruht auf � 97 Abs. 1 ZPO.

8 Die Entscheidung �ber den Streitwert des Beschwerdeverfahrens beruht auf � 47 Abs. 1 Satz 1 GKG, � 3 ZPO.

9 Die Zulassung der Rechtsbeschwerde kommt nicht in Betracht, da es nicht Zweck einer Kostenentscheidung ist, Rechtsfragen von grunds�tzlicher Bedeutung zu kl�ren oder das Recht fortzubilden, soweit es um Fragen des materiellen Rechts geht (vgl. BGH, NJW-RR 2009, 425 Rn. 9 m. w. N.).

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Beschwerde gegen Kostenentscheidung

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