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42 O 13841/19•LG M�nchen I 42. Zivilkammer, 2021-10-04, 42 O 13841/19
42 O 13841/19Tribunal Cantonal4 de out. de 2021
Bis zur Satzungs�nderung der Beklagten am 09.06.2018 erfolgten die von der Beklagten an Herausgeber vorgenommenen Aussch�ttungen rechtswidrig, da Herausgeber nicht vom Kreis der nach der Satzung Berechtigten, der sich auf „Inhaber von Urheberrechten und Nutzungsrechten an Sprachwerken“ beschr�nkte, umfasst waren.
Entscheidungsdatum: 2021-10-04
Aktenzeichen: 42 O 13841/19
Dokumenttyp: TeU
Aussch�ttungen der auf die Werke des Kl�gers entfallenden Anteile an den Erl�sen aus der Wahrnehmung der gesetzlichen Verg�tungsanspr�che gem�� den �� 27, 54 ff UrhG, die auf den Wahrnehmungszeitraum vom 01.01.2016 bis zum 30.09.2019 entfallen, durch Zahlungen aus diesen Erl�sen f�r folgende Zwecke zu vermindern:
a) Zahlungen zur Herausgeberbeteiligung;
b) Zuwendungen an den F�rderungsfonds Wissenschaft der VG W1. GmbH.
a) Zahlungen zur Herausgeberbeteiligung;
b) Zuwendungen an den F�rderungsfonds Wissenschaft der VG W1. GmbH.
Die Beklagte wird verurteilt, dem Kl�ger Auskunft zu erteilen, um welche Betr�ge sich die Aussch�ttungen an den Kl�ger und den Autor F. K. in der Zeit vom 01.01.2016 bis zum 30.09.2019 durch die in den Antr�gen zu 1. und 2. genannten Zahlungen zur Herausgeberbeteiligung und an den F�rderungsfonds Wissenschaft der VG W1. GmbH vermindert haben (jeweils getrennt f�r den Kl�ger und den Autor K. sowie getrennt nach Jahren, den einzelnen Aussch�ttungen und den Aussch�ttungen f�r Buchbeitr�ge und Zeitschriftenbeitr�ge, beim Kl�ger auch nach Beitr�gen im Internet, bei dem Autor K. auch nach Aussch�ttungen f�r B�cher); wobei hinsichtlich der Aussch�ttungen an den Kl�ger die Zuwendungen an den F�rderungsfonds Wissenschaft der VG W1. GmbH nur insoweit zu ber�cksichtigen sind, als die Aussch�ttungen nach dem 31.12.2017 erfolgt sind.
Im �brigen wird die Klage in Ziffer 3 abgewiesen.
Das Urteil ist in Ziffer 3 vorl�ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H�he von 10.000,00 EUR.
1 Die Parteien streiten �ber die Rechtm��igkeit der Beteiligung von Herausgebern an Erl�sen aus der Wahrnehmung der gesetzlichen Verg�tungsanspr�che gem. �� 27, 54 ff. UrhG durch die Beklagte sowie Zuwendungen an den F�rderungsfonds Wissenschaft der VG W1..
2 Der Kl�ger ist Autor wissenschaftlicher und sonstiger nicht fiktionaler Werke. Er macht neben eigenen Anspr�chen auch Anspr�che aus abgetretenem Recht geltend. F. K. (im Folgenden: der Zedent) ist ebenfalls Autor, �berwiegend von Reisef�hrern. Er hat seine in diesem Rechtsstreit geltend gemachten Anspr�che gegen die Beklagte an den Kl�ger mit Vereinbarung vom 24.07.2019 abgetreten (Anlage K 10). Die Beklagte hat in der m�ndlichen Verhandlung vom 10.05.2021 die Zustimmung zur Abtretung erkl�rt.
3 Die Beklagte ist eine im Jahr 1958 gegr�ndete Verwertungsgesellschaft. Sie ist ein rechtsf�higer Verein kraft staatlicher Verleihung. Zweck der Beklagten ist es gem�� � 2 Abs. 1 ihrer Satzung in der Fassung vom 16.09.2015, die ihr vertraglich anvertrauten urheberrechtlichen Nutzungsrechte, Anspr�che und sonstigen Befugnisse ihrer Mitglieder, Wahrnehmungs- und Bezugsberechtigten treuh�nderisch wahrzunehmen (Anlage K 3). Die Beklagte nimmt insbesondere die gesetzlichen Verg�tungsanspr�che f�r das Verleihen nach � 27 Abs. 2 UrhG und die Ger�te- und Speichermedienverg�tung nach �� 54 UrhG ff. wahr.
4 Zwischen dem Kl�ger und der Beklagten besteht ein Wahrnehmungsvertrag vom 29.12.1983/26.01.1984 (Anlage K 8). Zwischen dem Zedenten und der Beklagten besteht ein Wahrnehmungsvertrag seit dem 20.11./09.12.1994 (Anlage K 9). Der Kl�ger und der Zedent haben in den Jahren 2016 bis 2019 jeweils Aussch�ttungen erhalten. Beide sind Vereinsmitglieder der Beklagten.
5 Die Satzung der Beklagten und ihre Verteilungspl�ne werden jeweils von der Mitgliederversammlung im Mehrheitsverfahren beschlossen.
6 Die Satzung enthielt im Jahr 2015 in � 3 Abs. 1 S. 1 unter dem Titel
„Wahrnehmungsberechtigte, Berufsgruppen und Mitglieder“ folgende Regelung: „Wer nachweislich Inhaber von Urheberrechten und Nutzungsrechten an Sprachwerken ist, kann der VG WORT die Wahrnehmung der von ihr jeweils satzungsgem�� wahrzunehmenden Rechte anvertrauen.“ (Anlage K 3). In der Satzung von 2017 lautet die Vorschrift: „Wer nachweislich Inhaber von Urheberrechten und Nutzungsrechten an Sprachwerken (� 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG) ist, kann der VG WORT die Wahrnehmung von Rechten seiner Wahl in Gebieten seiner Wahl anvertrauen, wenn die Rechte sowie die Gebiete zum T�tigkeitsbereich der VG WORT geh�ren.“ (Anlage K 28, Hervorhebung hinzugef�gt).
7 Mit Beschluss der Mitgliederversammlung am 09.06.2018 wurde � 3 Abs. 1 der Satzung der Beklagten ge�ndert. In seiner neuen Fassung lautet � 3 Abs. 1 S. 1 der Satzung: „Wer nachweislich Inhaber von Urheberrechten und Nutzungsrechten an Sprachwerken (� 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG) und Sammelwerken von Sprachwerken (� 4 Abs. 1 UrhG) ist, kann der VG W1. die Wahrnehmung von Rechten seiner Wahl in Gebieten seiner Wahl anvertrauen, wenn die Rechte sowie die Gebiete zum T�tigkeitsbereich der VG W1. geh�ren (…)“ (Anlage B 3, Hervorhebung hinzugef�gt).
8 � 2 der Wahrnehmungsvertr�ge in den Fassungen bis zum 09.06.2018 sah folgende Regelung zur Rechteeinr�umung vor: „Die Rechteeinr�umung gem�� � 1 Abs. 1 erfolgt ausschlie�lich und bezieht sich auf alle Sprachwerke des Berechtigten, soweit sie bei Unterzeichnung dieses Vertrags geschaffen, mitgeschaffen oder deren einschl�gige Rechte erworben sind, und auf alle Sprachwerke, die k�nftig w�hrend der Geltungsdauer dieses Wahrnehmungsvertrags geschaffen, mitgeschaffen oder deren einschl�gige Rechte erworben werden. Sie bezieht sich dar�ber hinaus auf Darstellungen wissenschaftlicher und technischer Art einschlie�lich entsprechender Lichtbildwerke (� 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG) und Lichtbilder (� 72 UrhG), die vom Verfasser des Sprachwerks f�r dieses geschaffen worden sind. Es darf hierdurch in keiner Weise in das ausschlie�liche Recht des Urhebers aus � 12 UrhG, �ber die Ver�ffentlichung des Werks zu bestimmen, eingegriffen werden.“ (Anlage B 6, Hervorhebung hinzugef�gt).
9 In der Mitgliederversammlung vom 09.06.2018 wurde zeitgleich mit der bereits erw�hnten Satzungs�nderung auch � 2 Abs. 1 der Wahrnehmungsvertr�ge dahingehend ge�ndert, dass die Rechteeinr�umung sich auf alle Sprachwerke und Sammelwerke von Sprachwerken des Berechtigten beziehe (Anlage B 7, Hervorhebung hinzugef�gt). Die Wahrnehmungsvertr�ge wurden seit dem 09.06.2018 erstmals in der Neufassung abgeschlossen.
10 Gem. � 6 Abs. 1 des Wahrnehmungsvertrages in der Fassung von 2017 (Anlage B 6) sind Satzung und Verteilungsplan, auch soweit sie k�nftig ge�ndert werden sollten, Bestandteil des Wahrnehmungsvertrages. Auch nach � 3 des Wahrnehmungsvertrags des Kl�gers (Anlage K 8) sowie � 5 des Wahrnehmungsvertrags des Zedenten (Anlage K 9) bilden Satzung und Verteilungspl�ne einen Bestandteil des Wahrnehmungsvertrages.
11 � 6 Abs. 2 des Wahrnehmungsvertrages sah in der Fassung von 2017 (Anlage B 6) folgende Verweisung vor: „Beschlie�t die Mitgliederversammlung in Zukunft �nderungen oder Erg�nzungen des Wahrnehmungsvertrages oder des Inkassoauftrags f�r das Ausland, so gelten diese als Bestandteil dieses Vertrags; dies gilt insbesondere auch f�r zur Zeit des Vertragsabschlusses noch nicht bekannte Nutzungsarten. �nderungen oder Erg�nzungen sind dem Berechtigten schriftlich mitzuteilen. Die Zustimmung des Berechtigten zur �nderung oder Erg�nzung gilt als erteilt, wenn er nicht binnen 6 Wochen seit Absendung ausdr�cklich widerspricht; auf diese Rechtsfolge ist er in der Mitteilung hinzuweisen.“ Eine im Wesentlichen gleiche Verweisungsklausel fand sich auch in � 5 im Wahrnehmungsvertrags des Zedenten. � 3 des Wahrnehmungsvertrages des Kl�gers sah folgende Verweisung vor: „Satzung und Verteilungsplan, auch soweit sie k�nftig ge�ndert werden sollten, bilden einen Bestandteil dieses Vertrags. Beschlie�t die Mitgliederversammlung in Zukunft Ab�nderungen des Wahrnehmungsvertrages, so gilt auch diese Ab�nderung als Bestandteil dieses Vertrags.“ (Anlage K 8).
12 Im „VG W1.REPORT“ der Beklagten vom August 2018 (Anlage B 12), den diese ab 10.09.2018 postalisch an die Wahrnehmungsberechtigten versandte, wurde auf die in der Mitgliederversammlung vom 09.06.2018 beschlossene �nderung des Wahrnehmungsvertrages hingewiesen. In einem mit blauer Farbe hinterlegten Absatz, der sich �ber den �nderungshinweisen befindet, hei�t es in Fettschrift: „Wir weisen darauf hin, dass Ihre Zustimmung zu den nachfolgenden von der Mitgliederversammlung beschlossenen �nderungen des Wahrnehmungsvertrages und des Inkassoauftrags f�r das Ausland als erteilt gilt, wenn Sie nicht binnen 6 Wochen seit Absendung dieses WORTREPORTS ausdr�cklich widersprechen (…)“.
13 Bis zum 01.02.2018 konnten im Bereich Wissenschaft Werke auch ohne das Bestehen eines umfassenden Wahrnehmungsvertrages zwischen einem Berechtigten und der Beklagten gemeldet werden.
14 Im Meldeformular beauftragte der Meldende als Urheber die Beklagte, seine Rechte und Anspr�che aufgrund �� 27, 54 sowie 54 c UrhG wahrzunehmen (Anlagen B 9 und B 10). Die Meldung war in Papierform durch Verwendung einer „Einzelmeldung Wissenschaft“ oder online �ber ein hierf�r von der Beklagten eingerichtetes Internetportal m�glich, f�r das eine Meldesystemregistrierung erfolgt sein musste. Bei der online-Registrierung dort war eine entsprechend den Meldeformularen formulierte Beauftragung der Beklagten enthalten.
15 Zu den Meldeformularen gab die Beklagte Ausf�llhinweise heraus. Im „Merkblatt f�r Urheber im wissenschaftlichen Bereich“ in der Fassung vom April 2015 (Anlage K 23) hei�t es unter der �berschrift „Wer kann melden?“: „Meldeberechtigt sind Urheber von Sach- und Fachtexten. Urheber sind im Regelfall Autoren, �bersetzer und Herausgeber. (…)“ Zur Erl�uterung von „Wissenschaftliche, Fach- und Sachb�cher“ hei�t es weiter: „(…) Ein Herausgeber kann nur dann melden, wenn er einen Sammelband mit mehr als drei Beitr�gen verschiedener Autoren zusammengestellt oder eine wissenschaftlich kommentierte Ausgabe herausgegeben hat. Herausgeber von Zeitschriften und Reihen k�nnen nicht ber�cksichtigt werden. Herausgeber von Loseblattwerken k�nnen alle zwei Jahre das Grundwerk melden, sofern in diesem Zeitraum wenigstens eine Erg�nzungslieferung mit mehr als 3 Co-Autoren erschienen ist.“. Im entsprechenden Merkblatt in der Fassung vom November 2018 hei�t es: „Meldeberechtigt sind Urheber (Autoren, �bersetzer und Herausgeber) von Sach- und Fachtexten. Redaktionelle T�tigkeit kann nicht gemeldet werden. Sind an einem Buch oder Beitrag mehrere Autoren beteiligt, kann jeder Co-Autor die Ver�ffentlichung als Miturheber melden.“ Und weiter: „Ein Herausgeber kann nur dann melden, wenn er einen Sammelband mit mindestens sechs Textbeitr�gen verschiedener Urheber zusammengestellt oder eine wissenschaftlich kommentierte Ausgabe herausgegeben hat. Herausgeber von Zeitschriften und Reihen k�nnen nicht ber�cksichtigt werden. Die Meldung von Neuauflagen ist f�r Herausgeber nach fr�hestens f�nf Jahren m�glich. Herausgeber von Loseblattwerken k�nnen alle f�nf Jahre das Grundwerk melden, sofern in diesem Zeitraum wenigstens eine Erg�nzungslieferung mit Textbeitr�gen von mindestens verschiedenen Autoren erschienen ist.“ (Anlage K 18, Hervorhebungen jeweils hinzugef�gt).
16 Urheber von Sammelwerken werden in den Formularen zur Meldung bei der Beklagten nicht erw�hnt.
17 Der Kl�gervertreter legte in der m�ndlichen Verhandlung ein Buch mit einer Sammlung von Texten mit dem Titel „�ber Walter Benjamin“ vor, bei der kein Herausgeber angegeben war.
18 Die Verteilung der Aussch�ttungen an die Berechtigten der Beklagten ist in den jeweils g�ltigen Verteilungspl�nen geregelt.
19 Das Aufkommen in der Sparte „Vervielf�ltigung von stehendem Text“, das die Ger�te- und Speichermedienverg�tung gem�� �� 54, 54 b und 54 c UrhG mit Ausnahme des Aufkommens aus der Sparte „Fotokopieren in Schulen und Volkshochschulen“ betrifft, wird gem�� � 44 des Verteilungsplans in den Fassungen vom 20.05.2017 (Anlage K 24) sowie vom 09.06.2018 (Anlage K 2) in die f�nf Sparten (1) Belletristik, Kinder- und Jugendb�cher, (2) Tageszeitungen, Wochenpresse und Publikumszeitschriften, (3) Wissenschaftliche sowie Fach- und Sachb�cher, (4) Wissenschaftliche und Fachzeitschriften sowie (5) Online Publikationen aufgeteilt. In den nachfolgenden Paragrafen des Verteilungsplans wird f�r den jeweiligen Bereich spezielle Regelungen zum Aussch�ttungsverfahren festgelegt. Die gleiche Regelung fand sich in � 41 Abs. 1-3 des Verteilungsplans in der Fassung von 2015 (Anlage B 1) und 2016 (Anlage B 2; dort fand sich zus�tzlich die Sparte „Digitale Offline Produkte“).
20 Eine Beteiligung von Herausgebern erfolgte bei zwei der genannten f�nf Aussch�ttungst�pfe, n�mlich einerseits Belletristik, Kinder- und Jugendb�cher (� 45 des Verteilungsplans in den Fassungen 2017, Anlage K 24, und 2018, Anlage K 2) sowie andererseits Wissenschaftliche sowie Fach- und Sachb�cher (�� 48, 49 in den Fassungen 2017, Anlage K 24, und 2018, Anlage K 2).
21 Die Aufteilung der Aussch�ttungen f�r stehenden Text erfolgt auf Grundlage empirischer Untersuchungen, mit denen ermittelt wird, in welchem Umfang die verschiedenen Werkkategorien im Rahmen der privaten Vervielf�ltigung mutma�lich genutzt werden (Klageerwiderung vom 23.12.2019, S. 13, Bl. 70 d.A.).
22 Gem�� � 3 Abs. 6 des Verteilungsplans in der Fassung vom 20.05.2017 (Anlage K 24) wurden Herausgeber in der Sparte „Vervielf�ltigung von stehendem Text“ mit 50% des aussch�ttungsf�higen Urheberanteils ber�cksichtigt, wenn sie ein Sammelwerk mit mindestens vier Textbeitr�gen verschiedener Urheber zusammengestellt oder eine wissenschaftlich kommentierte Ausgabe eines gemeinfreien Werks herausgegeben hatten. Herausgeber einer wissenschaftlich kommentierten Ausgabe eines urheberrechtlich gesch�tzten Werks wurden mit 25% des aussch�ttungsf�higen Urheberanteils ber�cksichtigt. Herausgeber von Reihen und Zeitschriften wurden nicht ber�cksichtigt.
23 Im Rahmen der �nderung von Satzung und Wahrnehmungsvertrag mit Beschluss der Mitgliederversammlung vom 09.06.2018 wurde auch der Verteilungsplan ge�ndert. In � 3 Abs. 6 findet sich im Hinblick auf die Herausgeberbeteiligung nunmehr folgende Regelung: „Herausgeber werden in der Sparte Vervielf�ltigung von stehendem Text (Verg�tung f�r wissenschaftliche sowie Fach- und Sachb�cher gem. � 48) mit 25% des aussch�ttungsf�higen Urheberanteils ber�cksichtigt, wenn sie ein Sammelwerk mit mindestens sechs Textbeitr�gen verschiedener Urheber zusammengestellt oder eine wissenschaftlich kommentierten Ausgabe eines gemeinfreien Werks herausgegeben haben. Herausgeber einer wissenschaftlich kommentierten Ausgabe eines urheberrechtlich gesch�tzten Werks werden mit 12,5% ber�cksichtigt. Herausgeber von Reihen und Zeitschriften werden nicht ber�cksichtigt. Die Meldung einer Neuauflage ist nach fr�hestens f�nf Jahren m�glich. Herausgeber von Loseblattwerken k�nnen alle f�nf Jahre das Grundwerk melden, sofern in diesem Zeitraum wenigstens eine Erg�nzungslieferung mit Textbeitr�gen von mindestens sechs verschiedenen Autoren erschienen ist.“ (Anlage K 2, Hervorhebung hinzugef�gt).
24 Gem. � 10 Abs. 4 des Verteilungsplans in den Fassungen von 2015 (Anlage B 1), 2016 (Anlage B 2) sowie � 14 Abs. 4 des Verteilungsplans in der Fassung von 2017 (Anlage K 24) und 2018 (Anlage K 2) werden in der Sparte Bibliothekstantieme f�r Ausleihen in allgemeinen �ffentlichen Bibliotheken Herausgeber und Bearbeiter an den gesetzlichen Verg�tungsanspr�chen nach � 27 Abs. 2 UrhG mit insgesamt 25% des aussch�ttungsf�higen Urheberanteils ber�cksichtigt. Hierbei wird gem. � 10 Abs. 1 - 3 des Verteilungsplans in den Fassungen 2015 und 2016 (Anlagen B 1, B 2) bzw. � 14 Abs. 1 - 3 des Verteilungsplans in den Fassungen 2017 und 2018 (Anlagen K 24 und K 2) das Aufkommen aus der Sparte Bibliothekstantieme f�r Ausleihen in allgemeinen �ffentlichen Bibliotheken an Urheber und (nur in den Fassungen 2015 und 2016) Verlage wie folgt ausgesch�ttet: 20% der gesamten Aussch�ttungssumme werden dergestalt verteilt, dass jeder Berechtigte einen gleich hohen Sockelbetrag erh�lt und der Rest im Wege der Hochrechnung aufgrund einer Ausleihstatistik verteilt wird.
25 In der Sparte Bibliothekstantieme f�r Ausleihen in Wissenschaftlichen und Fachbibliotheken wird das Aufkommen gem. � 27 Abs. 2 UrhG wie folgt verteilt: Gem. � 13 des Verteilungsplans 2015 (Anlage B 1) und 2016 (Anlage B 2) gelangten 15% in die Aussch�ttung f�r Beitr�ge in wissenschaftlichen und Fachzeitschriften. Der verbleibende Rest gelangte je zur H�lfte in die Aussch�ttung f�r wissenschaftliche sowie Fach- und Sachb�cher an Urheber sowie in die Aussch�ttung f�r wissenschaftliche sowie Fach- und Sachb�cher an Verlage. Gem. � 17 des Verteilungsplans in der Fassung 2017 (Anlage K 24) gelangten 15% in die Aussch�ttungen f�r Beitr�ge in wissenschaftlichen und Fachzeitschriften. Dieser Anteil wurde entsprechend den Regelungen f�r die Verteilung in der Sparte Vervielf�ltigung von stehendem Text an Urheber verteilt. Der verbleibende Rest gelangte je zur H�lfte in die Aussch�ttung f�r wissenschaftliche sowie Fach- und Sachb�cher und in die Aussch�ttung an den F�rderungsfonds Wissenschaft der VG W1. gem. � 10 Abs. 3 der Satzung der Beklagten (dazu s.u.). In der Fassung des Verteilungsplans 2018 (Anlage K 2) wird geregelt, dass der verbleibende Rest vollst�ndig in die Aussch�ttung f�r wissenschaftliche sowie Fach- und Sachb�cher gelangt.
26 Die Ermittlung der Aussch�ttung der Sparte Bibliothekstantieme erfolgt auf Grundlage der Auswertung von empirischen Ausleihdaten aus ausgew�hlten Bibliotheken. Voraussetzung f�r eine Aussch�ttung f�r Ausleihen in allgemeinen �ffentlichen Bibliotheken in der Sparte Bibliothekstantieme ist, dass der laut Verteilungsplan „Beteiligte“ im Katalog der deutsche Nationalbibliografie, die von der deutschen Nationalbibliothek verantwortet wird, als Herausgeber genannt wird und der Beklagten infolge ihres Erhebungsverfahrens Ausleihnachweise des Titels aus �ffentlichen Bibliotheken vorliegen (Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 23.12.2019, S. 33, Bl. 90 d.A.). Dabei werden in j�hrlich wechselnden allgemeinen �ffentlichen Bibliotheken w�hrend eines ganzen Kalenderjahres jede Ausleihe und alle Angaben zu Autoren, Herausgebern, Bearbeitern, �bersetzern, Titeln und Verlage erfasst und an die Beklagte �bermittelt. Aufgrund dieser Ausleihdaten erfolgt eine Aussch�ttung an diejenigen Berechtigten, f�r deren Werke Ausleihen festgestellt worden sind.
27 Eine Regelung zur Ber�cksichtigung von Urhebern von Sammelwerken an den Erl�sen aus der Wahrnehmung der �� 27, 54 ff. UrhG findet sich in den Verteilungspl�nen in den jeweiligen Fassungen nicht.
28 � 9 Nr. 1 des Verteilungsplans in der Fassung vom 20.05.2017 (Anlage K 24) regelt, dass der Verwaltungsrat der Beklagten Beschl�sse im Hinblick auf R�ckabwicklung und Neuvornahme der Verteilung fassen kann, wenn sich eine auf der Grundlage des Verteilungsplans vorgenommene Verteilung, die eine Vielzahl von Berechtigten betrifft, f�r einen Abrechnungszeitraum im Nachhinein als fehlerhaft erweisen sollte. Eine entsprechende Regelung findet sich in � 9 Nr. 1 des Verteilungsplans in der Fassung vom 09.06.2018 (Anlage K 2).
29 Im Zeitraum vom 01.01.2016 bis 30.09.2019 sch�ttete die Beklagte in der Sparte Bibliothekstantieme f�r Ausleihen in �ffentlichen Bibliotheken insgesamt ca. 2,09 Mio. EUR an Herausgeber aus, wobei dieser Betrag sich aus j�hrlich erfolgten Hauptaussch�ttungen sowie einer Nachzahlung „Verlegeranteil“ im Dezember 2017 zusammensetzte. In der Sparte „Vervielf�ltigung von stehendem Text“ im Bereich wissenschaftlicher sowie Fach- und Sachb�cher sch�ttete die Beklagte in diesem Zeitraum 23,7 Millionen EUR an Herausgeber aus, wobei sich die Nachzahlung „Verlegeranteil“ auf 9,3 Millionen Euro f�r 2012 bis 2017 belief (Klageerwiderung vom 23.12.2019, S. 10, Bl. 67 d.A.). Dar�ber hinaus hat die Beklagte im verfahrensgegenst�ndlichen Zeitraum neben den regul�ren Hauptaussch�ttungen f�r die Abrechnungszeitr�ume 2016, 2017 und 2018 auch Aussch�ttungen durchgef�hrt, die Abrechnungszeitr�ume vor dem 01.01.2016 betrafen (Klageerwiderung vom 23.12.2019, S. 9, Bl. 66 d.A.).
30 Der Kl�ger erhielt im streitgegenst�ndlichen Zeitraum in der Sparte „Vervielf�ltigung von stehendem Text“ Aussch�ttungen aus dem Aussch�ttungstopf f�r Wissenschaftliche und Fachzeitschriften (Verteilungspl�ne von 2018 und 2016, Anlagen K 2 und K 24, dort � 50, von der Beklagten in der Klageerwiderung vom 23.12.2019, S. 13, als � 51 bezeichnet, bzw. Verteilungsplan von 2015, Anlage B 1, dort � 48). Herausgeber erhielten keine Aussch�ttung aus diesem Aussch�ttungstopf. Der Kl�ger erhielt demgegen�ber im streitgegenst�ndlichen Zeitraum keine Zahlungen aus den Aussch�ttungst�pfen f�r wissenschaftliche B�cher sowie Belletristik, Kinder- und Jugendb�cher, aus denen wiederum Herausgeber Aussch�ttungen erhielten (Verteilungspl�ne von 2018, 2017 und 2016, Anlagen K 2, K 24 und B 2, dort �� 4849 und � 45, bzw. Verteilungsplan von 2015, Anlage B 1, dort �� 45-47 und � 41).
31 Der Zedent erhielt im streitgegenst�ndlichen Zeitraum in der Sparte „Vervielf�ltigungen f�r stehenden Text“ sowohl Aussch�ttungen f�r B�cher (� 48 des Verteilungsplans in den Fassungen 2018 und 2016, Anlage K 2 und K 24, von der Beklagten in der Klageerwiderung vom 23.12.2019, dort S. 13, als � 49 bezeichnet, Bl. 70 d.A.), als auch Aussch�ttungen aus dem Aussch�ttungstopf f�r Belletristik, Kinder- und Jugendb�cher gem. � 45 des Verteilungsplans in den Fassungen 2018 und 2016 (� 42 des Verteilungsplans in der Fassung 2015, Anlage B 1). Aus diesen beiden Aussch�ttungst�pfen standen Herausgebern Aussch�ttungsanspr�che zu (Klageerwiderung vom 23.12.2019, S. 12, Bl. 69 d.A.).
32 Der Kl�ger enthielt f�r den verfahrensgegenst�ndlichen Zeitraum sieben werkbezogene Aussch�ttungsausk�nfte, der Autor K. f�nf (Schriftsatz der Beklagtenpartei vom 21.05.2020, S. 11, Bl. 215 d.A.). Den jeweiligen Aussch�ttungsausk�nften des Kl�gers und des Zedenten (Anlagen K 34 a - f, f�r fr�here Zeitr�ume) l�sst sich nicht entnehmen, f�r welche Werke des Kl�gers und des Zedenten die Beklagte im Klagezeitraum Aussch�ttungen vorgenommen hat (Schriftsatz der Klagepartei vom 12.02.2020, S. 6, Bl. 148 d.A.). Die Beklagte bietet seit der Hauptaussch�ttung 2014 werkbezogenen Aussch�ttungsausk�nfte an. Gegen Geb�hr konnte bis 2017 eine detaillierte Abrechnungsaussch�ttung angefordert werden (Schriftsatz der Beklagtenpartei vom 31.03.2021, S. 44 f., Bl. 414 d.A.). In den Aussch�ttungsausk�nften der Beklagten wurden keine werkbezogenen Aussch�ttungsausk�nfte f�r Nachaussch�ttungen erteilt oder angeboten (Schriftsatz der Klagepartei vom 08.07.2020, S. 85, Bl. 349 d.A.). In den werkbezogenen Aussch�ttungsausk�nften des Kl�gers und des Zedenten f�r 2019 (Anlagen B 28 und B 29) wird f�r die Jahre 2016 bis 2018 angegeben, in welcher prozentualen H�he Abz�ge f�r den Sozialfonds, das Autorenversorgungswerk und, nur im Fall des Zedenten, den F�rderungsfonds vorgenommen wurden. So hei�t es auf Seite 3 der Aussch�ttungsauskunft des Zedenten (Anlage B 29): „Abzug F�rderungsfonds: 2018: 4,00% aus Bibliothekstantieme Wissenschaft und Ger�te- und Speichermedienverg�tung Wissenschaft, 2017: 50,00% Bibliothekstantieme Wissenschaft, 2016: 50,00% Bibliothekstantieme Wissenschaft“.
33 Der F. W2. GmbH (im Folgenden: „FFW“) ist eine eigenst�ndige GmbH, deren einzige Gesellschafterin die Beklagte ist. Gem�� � 2 Abs. 1 der Satzung des FFW in der Fassung vom 30.11.2015 ist der Zweck der Gesellschaft die F�rderung von Wissenschaft und Forschung, der insbesondere durch die Zurverf�gungstellung von Druckkostenzusch�ssen f�r wissenschaftliche Werke und Fachwerke verwirklicht wird (Anlage B 16). Die zur F�rderung von wissenschaftlichem Schrifttum und Fachschrifttum vorgesehenen Aussch�ttungsbetr�ge werden j�hrlich an die aufgrund des Bewilligungsverfahrens ber�cksichtigungsf�higen wahrnehmungsberechtigten Urheber und Verlage nach den Verteilungsgrunds�tzen (1) Vergabe von Druckkostenzusch�ssen f�r das Erscheinen wissenschaftlicher Werke und Fachwerke; (2) Vergabe von Zusch�ssen f�r Forschungen, aus denen wissenschaftliche Werke oder Fachwerke hervorgehen sollen; sowie (3) Vergabe von Zusch�ssen f�r sonstige Ma�nahmen zur F�rderung des wissenschaftlichen Schrifttums und des Fachschrifttums ausgesch�ttet (� 9 der Satzung des FFW, Anlage B 16).
34 Ma�geblich f�r die Zuwendung von Mitteln durch die Beklagte an den FFW ist die Satzung der Beklagten. Bei Abschluss des Wahrnehmungsvertrages mit dem Kl�ger galt die Satzung in der Fassung vom 30.04.1981. Diese enthielt in � 9 Abs. 2 Buchstabe b folgende Regelung betreffend die F�rderungen: „Soweit sich das Aufkommen aus der Bibliothekstantieme auf Ausleihen in wissenschaftlichen und Fachb�chereien einschlie�lich der wissenschaftlichen Zentralbibliotheken, Instituts- und Spezialbibliotheken bezieht, wird der (…) 50%ige Verlagsanteil zur F�rderung von wissenschaftlichem Schrifttum und Fachschrifttum ausgesch�ttet (F�rderungsaussch�ttung).“ (Anlage K 47, Hervorhebung hinzugef�gt). Diese Regelung enthielt auch die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses mit dem Zedenten geltende Fassung vom 23.05.1992 (Anlage K 48). Die Satzung der Beklagten in der Fassung vom 30.05.2015 enthielt insoweit in � 9 Abs. 3 folgende Regelung: „Soweit sich das Aufkommen aus der Bibliothekstantieme gem. � 27 Abs. 2 UrhG auf Ausleihen in wissenschaftlichen und Fachb�chereien (…) bezieht, wird der (…) Verlagsanteil zur F�rderung von wissenschaftlichem Schrifttum und Fachschrifttum ausgesch�ttet (F�rderungsaussch�ttung).“ (Anlage K 3). Die Satzung in der Fassung vom 26.11.2016 lautete in � 10 Abs. 3 wie folgt: „Soweit sich das Aufkommen aus der Bibliothekstantieme gem. � 27 Abs. 2 UrhG auf Ausleihen in wissenschaftlichen und Fachb�chereien (…) bezieht, werden (…) 50% des Aufkommens f�r wissenschaftliche sowie Fach- und Sachb�cher zur F�rderung von wissenschaftlichem Schrifttum und Fachschrifttum ausgesch�ttet (F�rderungsaussch�ttung).“ (Anlage B 5).
35 Die Satzung der Beklagten in der Fassung vom 09.06.2018 regelt nunmehr in � 10 Abs. 2 Nr. 3: „Der F�rderungsfonds soll Wissenschaft und Forschung f�rdern, insbesondere durch Druckkostenzusch�sse f�r wissenschaftliche Werke und Fachwerke. Die j�hrlichen Zuwendungen stammen aus den Einnahmen f�r wissenschaftliche B�cher sowie Fach- und Sachb�cher aus der Bibliothekstantieme (� 27 Abs. 2 UrhG) und der Ger�te- und Speichermedienverg�tung (� 54 UrhG) und d�rfen 10% dieser Einnahmen - nach Abzug des allgemeinen Kostenanteils und der Zuweisungen zum Autoren-Versorgungswerk und zum Sozialfonds sowie etwaiger R�ckstellungen und der Aussch�ttungen f�r Zeitschriftenaufs�tze - nicht �berschreiten. �ber die H�he der Zuwendung entscheidet der Verwaltungsrat.“ (Anlage K 4, Hervorhebung hinzugef�gt).
36 Im Gesch�ftsjahr 2016 flossen dem FFW 50% der Bibliothekstantieme Wissenschaft in H�he von 0,892 Mio. EUR zu, wobei hiervon Druckkostenzusch�ssen vergeben wurden, eine Beteiligung am �bersetzungspreis „Geisteswissenschaften International“ erfolgte sowie Stipendien im Urheberrechtsbereich und f�r die Literaturausstattung an Lehrst�hlen f�r Urheberrecht vergeben wurden (Gesch�ftsbericht 2016, Anlage K 5, S. 21). Im Gesch�ftsjahr 2017 wurden dem FFW 0,805 Mio. EUR zugewiesen, wobei hiervon Druckkostenzusch�sse gew�hrt wurden, eine Beteiligung am genannten �bersetzungspreis erfolgte sowie Stipendien im Urheberrechtsbereich und Preisgeld f�r den Heinrich-Hubmann-Preis gezahlt wurden (Gesch�ftsbericht 2017, Anlage K 6, S. 23). Im Gesch�ftsjahr 2018 wurden dem FFW aus der Bibliothekstantieme Wissenschaft sowie der Ger�te- und Speichermedienverg�tung insgesamt 1,58 Mio. EUR zugewiesen, die f�r Druckkostenzusch�sse, den �bersetzungspreis sowie Stipendien im Urheberrechtsbereich aufgewendet wurden (Gesch�ftsbericht 2018, Anlage K 7, letzte Seite). Dar�ber hinaus flossen ausweislich des Gesch�ftsberichts 2019 im Jahr 2019 1,09 Mio. EUR von der Beklagten an den FFW (Anlage K 46, dort S. 24).
37 Gef�rdert wurden mit den Druckkostenzusch�ssen die „erstmalige Ver�ffentlichung von wissenschaftlichen Werken und Fachwerken in deutscher Sprache“ (� 1 der Richtlinien f�r Antr�ge auf und die Vergabe von Druckkostenzusch�ssen in der Fassung vom 29.11.2018, Anlage K 31). Der �bersetzungspreis diente ausweislich der im Internet abrufbaren Teilnahmebedingungen dazu, zu der weltweiten Verbreitung der geisteswissenschaftlichen Forschungsergebnisse aus Deutschland beizutragen und zugleich Deutsch als Wissenschaftssprache und Sprache der Erstver�ffentlichung geisteswissenschaftlicher Werke zu erhalten und zu f�rdern. Gef�rdert wurde nur die �bersetzung eines deutschen Werkes in die englische Sprache. Zusch�sse zur Literaturausstattung von Lehrst�hlen im Bereich des Urheberrechts wurden ausweislich der Hinweise auf der Website der Beklagten zu folgendem Zweck vergeben: „Zur Verbesserung der Forschungsbedingungen vergibt der F�rderungsfonds Wissenschaft der VG W1. GmbH Zusch�sse zur Literaturausstattung der Institutsbibliotheken von Universit�ts- und Juniorprofessuren an deutschen Universit�ten, die im Bereich des Urheberrechts forschend t�tig sind.“ (Klageschrift vom 15.09.2019, S. 45). Der Heinrich-Hubmann-Preis f�r Werke zum Urheber- und Verlagsrecht wurde ausschlie�lich f�r deutschsprachige Arbeiten auf dem Gebiet des Urheber- und Verlagsrechts vergeben (Anlage K 42).
38 Der Kl�ger r�gte die Aussch�ttungen der Beklagten an Herausgeber und den FFW gegen�ber dem Deutschen Patent- und Markenamt (im Folgenden: „DPMA“) als Aufsichtsbeh�rde. Dieses setzte sich mit Schreiben vom 05.06.2018, 25.01.2019 und 17.05.2019 mit den Einwendungen des Kl�gers auseinander (B 17 bis 19). Darin erl�uterte die zust�ndige Abteilungsleiterin, dass sie die Argumente des Kl�gers gegen die bisherige Beteiligung von Herausgebern teilweise teile. Die von der Beklagten beabsichtigten Ma�nahmen seien ihres Erachtens aber geeignet, den Bedenken abzuhelfen. Sie ginge davon aus, dass bei Anthologien, Lexika, Handb�chern und Tagungsb�nden typischerweise ein hinreichender Gestaltungsspielraum bei der Auswahl oder Anordnung der Elemente bestehe, der ein Urheberrecht des Herausgebers an Sammelwerken nach � 4 Abs. 1 UrhG begr�nden k�nne. Bei diesen Werken sei es zul�ssig, wie die Beklagte typisierend davon auszugehen, dass diese das erforderliche Ma� an individueller Sch�pfung erreichten. Die typisierende Abgrenzung der gesch�tzten Werke sei durch die Erh�hung auf mindestens sechs Beitr�ge verschiedener Urheber angesichts des Schutzes der „kleinen M�nze“ als ausreichend zu erachten. Bei juristischen Kommentaren werde demgegen�ber die erforderliche Sch�pfungsh�he h�ufig nicht erreicht. �hnlich verhalte es sich bei Festschriften, die einer bestimmten Person gewidmet seien. Aus diesem Grund werde die Beklagte k�nftig nur noch nach einer Einzelfallpr�fung Aussch�ttungen an den Herausgeber vornehmen. Bei anderen Sammelwerken als juristischen Kommentaren sei es denkbar, dass bei Neuauflagen die Grundkonzeption des Sammelwerkes so ver�ndert werde, dass auch der Herausgeber der Neuauflage ein Urheberrecht erwerbe. Den insoweit festgelegten F�nfjahreszeitraum festzulegen sei ein vertretbarer Weg. Es bestehe keine Pflicht der Beklagten, die Berechtigten dar�ber zu informieren, dass Herausgeber nur dann eine Meldung abgeben k�nnten, wenn sie ein Urheberrecht erworben h�tten. Es sei eine Selbstverst�ndlichkeit, dass nur urheberrechtlich gesch�tzte Werke gemeldet werden k�nnten. Die Beklagte sei nicht verpflichtet, anlasslos zu pr�fen, ob der bezeichnete Herausgeber tats�chlich auch Urheber des Sammelwerks sei. Insoweit gelte die Vermutung des � 10 Abs. 1 UrhG. Das DPMA �u�erte �berdies die Auffassung, mit dem bisherigen Wahrnehmungsvertrag seien der Beklagten Rechte an Sammelwerken �bertragen worden. Es stellte auch klar, dass es der Ansicht sei, dass rechtm��ige verg�tungspflichtige Vervielf�ltigungen von Sammelwerken denkbar seien. � 6 Abs. 2 des Wahrnehmungsvertrags widerspreche nicht � 10 VGG und Art. 5 Abs. 7 der RL 2014/26/EU. Im Hinblick auf die Finanzierung des FFW teilte das DPMA mit, diese sei aufsichtsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Beklagte bewege sich mit den in Frage stehenden F�rderma�nahmen innerhalb des durch Unionsrecht gegebenen Gestaltungsspielraums. Auch die Mittelverwendung im Einzelnen sei nicht zu beanstanden.
39 Der Kl�ger behauptet, die Beklagte beteilige Herausgeber ohne R�cksicht auf die Rechtslage an ihren Aussch�ttungen, weil diese in den Gremien der Beklagten stark vertreten seien. Zudem diene die Herausgeberbeteiligung den Interessen der Verleger, von denen die Beklagte beherrscht werde (Klageschrift vom 25.09.2019, S. 16, Bl. 16 d.A.). Die Zuwendungen an den F�rderungsfonds, die insbesondere an Promotionsstipendiaten und Lehrst�hle geflossen seien, die auf dem Gebiet des Urheberrechts arbeiten, h�tten im eigenen Organisationsinteresse der Beklagten gelegen. So habe keiner der Promotionsstipendiaten die tats�chliche Verwaltungspraxis der Beklagten einer kritischen rechtlichen �berpr�fung unterzogen und kein gef�rderter deutscher Lehrstuhlinhaber die tragenden Gr�nde des Urteils des BGH „Verlegeranteil“ (BGH, GRUR 2016, 596) in irgendeiner Publikation zutreffend dargestellt (Schriftsatz des Kl�gers vom 12.02.2020, S. 52, Bl. 194 d.A.).
40 Der Kl�ger tr�gt vor, weder er noch der Zedent h�tten f�r die Nachaussch�ttungen noch vor der Abrechnung der Beklagten vom 06.07.2018 f�r die Hauptaussch�ttung 2018 werkbezogene Ausk�nfte erhalten (Schriftsatz vom 08.07.2020, S. 85, Bl. 349 d.A.). Jedenfalls seien nicht alle Abrechnungen im Klagezeitraum nach den jeweiligen Verg�tungsanspr�chen und den verg�teten Werken aufgeschl�sselt (Schriftsatz vom 08.07.2020, S. 85, Bl. 343 d.A.).
41 Der Kl�ger ist der Ansicht, die Beklagte habe die Aussch�ttungen an den Kl�ger und Zedenten durch die Herausgeberbeteiligung rechtswidrig verringert und sei daher zu Nachzahlungen verpflichtet. Die Beklagte habe in der Zeit vom 01.01.2016 bis zum 30.09.2019 Herausgeber allein im Hinblick auf die Eigenschaft als Herausgeber an ihren Aussch�ttungen beteiligt. Herausgeber als solche seien aber keine Urheber und h�tten deshalb bei der Beklagten in ihrer Eigenschaft als Urheber keine wahrzunehmenden Rechte eingebracht. F�r die Aussch�ttungspraxis der Beklagten sei ohne jede Bedeutung gewesen, ob meldende Herausgeber tats�chlich Urheber im Sinne des Gesetzes gewesen seien oder nicht. Bis zur Satzungs�nderung am 09.06.2018 h�tten der Beklagten schon satzungsgem�� nur Nutzungsrechte an Sprachwerken �bertragen werden k�nnen, nicht dagegen an Sammelwerken gem�� � 4 Abs. 1 UrhG. Die Wahrnehmungsvertr�ge k�nnten nicht dahingehend ausgelegt werden, dass der Beklagten die Nutzungsrechte an „Sammelwerken an Sprachwerken“ �bertragen worden seien. F�r eine solche Auslegung h�tten schon die weit �berwiegenden gegenl�ufigen Interessen der anderen Urheberberechtigten gesprochen. Der Aufwand f�r eine verantwortliche Wahrnehmung von Rechten an Sammelwerken h�tte in keinem vern�nftigen Verh�ltnis zu den Erl�sen gestanden, die durch diese Rechtswahrnehmung erzielbar gewesen w�ren.
42 Der Kl�ger ist zudem der Ansicht, die Vertrags�nderung f�r Wahrnehmungsvertr�ge hinsichtlich � 2 Ziff. 1 in Bezug auf die Sammelwerke von Sprachwerken nach dem 09.06.2018 sei unwirksam. Sie gelte jedenfalls nicht gegen�ber den Inhabern von Altvertr�gen. Die Regelung zur Einbeziehung von Vertrags�nderungen gem�� � 6 Abs. 2 der Wahrnehmungsvertr�ge widerspr�che � 10 VGG. Die �nderung habe aber auch f�r die Aussch�ttungen des Jahres 2019 keine Bedeutung, weil die Beklagte unabh�ngig vom Inhalt der Wahrnehmungsvertr�ge weiterhin nicht an Inhaber von Rechten an Sammelwerken ausgesch�ttet habe, sondern laut ihrem Verteilungsplan an Herausgeber. Die bisherige Praxis der Herausgeberbeteiligung sei fast unver�ndert fortgesetzt worden. Der Beklagten h�tten nicht die notwendigen Informationen vorgelegen, um beurteilen zu k�nnen, ob es sich bei den Meldenden um Herausgeber als solche oder um Inhaber von Urheberrechten an Sammelwerken handele. Ein Herausgeber sei nicht zwangsl�ufig der Urheber eines Sammelwerkes, selbst wenn es sich um ein Sammelwerk im Sinne des Urhebergesetzes handele. Bei belletristischen Sammelb�nden und Kinder- und Jugendb�chern fehlten der Beklagten die zur Beurteilung der Urheberrechte erforderlichen Unterlagen.
43 Der Kl�ger ist der Ansicht, die Verwendung von Ertr�gen aus der Wahrnehmung der Anspr�che aus der Ger�te- und Speichermedienverg�tung und aus der Bibliothekstantieme an die Herausgeber habe alle Berechtigten gesch�digt, die Anspruch auf Anteile an diesen Ertr�gen hatten. Es entspr�che dem tragenden Grundsatz des Verwertungsgesellschaftsrechts, dass jeder Berechtigte von der Verwertungsgesellschaft verlangen k�nne, mit einem Anteil an ihren Einnahmen beteiligt zu werden, der den Erl�sen entspreche, die sie durch die Auswertung seiner Rechte erzielt habe. Bezugspunkt f�r die Bemessung des Erl�santeils eines Berechtigten sei die Gesamtsumme der Erl�se, zu denen er durch seine Rechtseinbringung beigetragen habe, nicht der Rest von Erl�sen, der �brig bleibe, wenn die Beklagte Sondert�pfe zur Bedienung von Nichtberechtigten gef�llt habe.
44 Der Kl�ger ist der Ansicht, aus dem Umstand der rechtswidrigen Aussch�ttung von Einnahmen aus der Ger�te- und Speichermedienverg�tung sowie der Bibliothekstantieme an Herausgeber folge zwangsl�ufig, dass sich die an ihn sowie den Zedenten erfolgten entsprechenden Aussch�ttungen erh�hen m�ssten.
45 Im Hinblick auf die Zuwendungen an den FFW ist der Kl�ger der Ansicht, der Beklagten fehle es an jeglicher Rechtsgrundlage f�r die vorgenommene Kultur- und Sozialf�rderung. Sie habe f�r die F�rderung Gelder verwendet, die nach zwingendem Unionsrecht und nationalem Recht allein den tats�chlichen Berechtigten zust�nden. Mit den Anspr�chen der Urheber hinsichtlich der Ger�te- und Speichermedienverg�tung werde in Deutschland Art. 5 Abs. 2 Buchstabe a. und b. InfoSoc-RL umgesetzt. Nach dieser Vorschrift m�ssten die Urheber als Inhaber des ausschlie�lichen Vervielf�ltigungsrechts einen „gerechten Ausgleich“ erhalten, wenn das nationale Recht Schranken des Vervielf�ltigungsrechts einf�hre, die zustimmungsfreie Kopien erm�glichen. Durch den gerechten Ausgleich solle den Urhebern der Schaden ersetzt werden, der ihnen durch die Einf�hrung der Schranken und die dadurch erm�glichten urheberrechtsfreien Kopien ihrer Werke entst�nde. Dieser gerechte Ausgleich m�sse nach der Rechtsprechung des EuGH „unbedingt“ den Urhebern zuflie�en. Nichts anderes gelte f�r die Ertr�ge aus der Wahrnehmung der Anspr�che durch das Verleihen von Werken im Rahmen des �ffentlichen Verleihwesens. Auch diese Bibliothekstantiemen m�ssten die Urheber ungeschm�lert erhalten. Im Widerspruch hierzu seien die Zuwendungen der Beklagten an den FFW nicht den tats�chlich Berechtigten zugutegekommen. Schon nach dem Satzungszweck sei der FFW eine Gesellschaft zur F�rderung gemeinn�tziger Zwecke im Interesse der Allgemeinheit. Er sei nicht zugunsten der Anspruchsberechtigten geschaffen worden. Andernfalls k�nne er nicht gemeinn�tzig sein. In der Praxis habe der FFW allgemeine Kulturf�rderung betrieben. Er habe keine Leistung an die tats�chlich Berechtigten zum Ausgleich des Schadens erbracht, der diesen durch rechtlich zugelassene Kopien entstanden sei. Im Hinblick auf die Druckkostenzusch�sse und den �bersetzungspreis ist der Kl�ger zudem der Ansicht, diese Zahlungen seien wegen Versto�es gegen das Diskriminierungsverbot rechtswidrig.
46 Der Kl�ger ist der Ansicht, ihm stehe ein Auskunftsanspruch aus dem Wahrnehmungsvertrag in Verbindung mit �� 675, 666 BGB zu. Daneben folge ein Auskunftsanspruch aus � 242 BGB, da er unverschuldet keinen Zugang zu den f�r die Bezifferung seines Zahlungsanspruchs erforderlichen und der Beklagten vorliegenden Informationen habe. Die Beklagte m�sste im Einzelnen Auskunft erteilen, (1) welche Erl�se - nach Jahren aufgeschl�sselt - zur Abgeltung der Verg�tungsanspr�che nach � 54 UrhG insgesamt an die Berechtigten, einschlie�lich an Herausgeber, und an den FFW ausgesch�ttet worden seien, (2) wiederum aufgeschl�sselt nach Jahren, welcher Anteil dieser Erl�se im Klagezeitraum an Herausgeber gezahlt worden sei und (3) welche j�hrlichen Aussch�ttungen im Klagezeitraum der Kl�ger bzw. der Autor K. zur Abgeltung ihrer Anspr�che nach � 54 UrhG erhalten h�tten. Die Beklagte k�nne nicht geltend machen, der Kl�ger kenne die j�hrlichen Aussch�ttungen, weil nicht alle Abrechnungen im Klagezeitraum nach den jeweiligen Verg�tungsanspr�chen und den verg�teten Werken aufgeschl�sselt seien (Schriftsatz der Klageparte vom 08.07.2020, S. 79, Bl. 343 d.A.).
47 Der Kl�ger beantragte in der Klageschrift vom 25.09.2019 in Ziffern 1 und 2 zun�chst:
„1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte in der Zeit vom 01.01.2016 bis zum 30.09.2019 nicht berechtigt war, die Aussch�ttungen der auf die Werke des Kl�gers entfallenden Anteile an den Erl�sen aus der Wahrnehmung der gesetzlichen Verg�tungsanspr�che gem. �� 27, 54 ff. UrhG durch Zahlungen aus diesen Erl�sen zur Herausgeberbeteiligung zu vermindern.
48 Mit Schriftsatz vom 02.03.2021, eingegangen bei Gericht am selben Tag, erweiterte der Kl�ger den Klageantrag Ziff. 1 wie folgt neu. Mit Schriftsatz vom 05.03.2021, eingegangen bei Gericht am selben Tag, fasste der Kl�ger den Klageantrag Ziff. 2 ebenfalls wie folgt neu. Die Antr�ge unter Ziff. 3 und 4 blieben unver�ndert.
49 Der Kl�ger beantragte zuletzt,
a) Zahlungen zur Herausgeberbeteiligung;
b) Zuwendungen an den F�rderungsfonds Wissenschaft der VG W1. GmbH.
a) Zahlungen zur Herausgeberbeteiligung;
b) Zuwendungen an den F�rderungsfonds Wissenschaft der VG W1. GmbH.
Hinsichtlich der Ziffer 1. wird der Antrag hilfsweise mit der Ma�gabe gestellt, dass der darin genannte Zeitraum „vom 01.01.2016 bis zum 30.09.2019“ gestrichen wird und statt dessen einf�gt wird:
a) vom 01.01.2016 bis 30.09.2018
b) vom 01.10.2018 bis 30.09.2019
aa) soweit es Eink�nfte von Wahrnehmungsberechtigten betrifft, die den Wahrnehmungsvertrag in der bis zum 09.06.2018 geltenden Fassung haben,
bb) soweit es Eink�nfte von Wahrnehmungsberechtigten betrifft, die einen Wahrnehmungsvertrag in der Fassung ab dem 09.06.2018 abgeschlossen haben.“
Die Beklagte wird verurteilt, dem Kl�ger Auskunft zu erteilen, um welche Betr�ge sich die Aussch�ttungen an den Kl�ger und den Autor F. K. in der Zeit vom 01.01.2016 bis zum 30.09.2019 durch die in den Antr�gen zu 1. und 2. genannten Zahlungen zur Herausgeberbeteiligung und an den F�rderungsfonds Wissenschaft der VG W1. GmbH vermindert haben (jeweils getrennt f�r den Kl�ger und den Autor K. sowie getrennt nach Jahren, den einzelnen Aussch�ttungen und den Aussch�ttungen f�r Buchbeitr�ge und Zeitschriftenbeitr�ge, beim Kl�ger auch nach Beitr�gen im Internet, bei dem Autor K. auch nach Aussch�ttungen f�r B�cher).
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kl�ger die sich aus der Auskunft gem�� Antrag zu
ergebenden Betr�ge zu bezahlen, zuz�glich Verzugszinsen hieraus in H�he von 5 Prozentpunkten �ber dem Basiszinssatz seit Rechtsh�ngigkeit.
50 Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
51 Die Beklagte tr�gt vor, bei der Pr�fung der Meldungen von Herausgebern wissenschaftlicher Werke werte sie zun�chst die Inhaltsverzeichnisse der jeweiligen Werke aus. Diese seien �ber die deutsche Nationalbibliothek einsehbar und g�ben Aufschluss �ber die Zahl der in Sammelwerken enthaltenen Beitr�ge und die Anzahl der beteiligten Autoren. So k�nne gepr�ft werden, ob das als Sammelwerk gemeldete Werk die nach dem Verteilungsplan erforderliche Mindestanzahl an Textbeitr�gen enthalte. Das Vorliegen der Voraussetzungen der in � 3 Abs. 6 des Verteilungsplans aufgestellten Kriterien sei im verfahrensgegenst�ndlichen Zeitraum bei jeder Werkmeldung von wissenschaftlichen Herausgebern �berpr�ft worden (Schriftsatz der Beklagtenpartei vom 27.04.2021, S. 12, Bl. 516 d.A.). Die Inhaltsverzeichnisse erlaubten au�erdem R�ckschl�sse �ber die Auswahl und Zusammenstellung der Beitr�ge zu und lie�en erkennen, ob und wie inhaltliche Schwerpunkte gesetzt w�rden. Damit lieferten sie Anhaltspunkte daf�r, ob eine Auswahl- oder Anordnungsleistung vorliege.
52 Die Beklagte pr�fe ferner, auf welche Art und Weise die Herausgeber genannt w�rden. Daran lie�e sich erkennen, ob der Herausgeber zum Beispiel Herausgeber einer ganzen Reihe oder Begr�nder einer Reihe oder eines Werkes sei, oder ob er den konkreten Einzelband herausgegeben habe. „Reihen-Herausgaben“ w�rden von der Beklagten nicht ber�cksichtigt. Beim Wechsel eines Herausgebers werde angegeben, bis zu welcher Ausgabe der Herausgeber das Werk betreut habe und an wen und wann er es �bergeben habe. Keine Ber�cksichtigung eines Herausgebers erfolge bei der Angabe „unter Mitarbeit von“, da diese keinen R�ckschluss auf Inhalt und Umfang der T�tigkeit zulasse.
53 Diese Pr�fungen erfolgten anhand der Angaben in den Bibliotheks- und Buchhandelskatalogen, die h�ufig online verf�gbar seien. Bei danach noch verbleibenden Unklarheiten w�rden R�ckfragen bei Meldenden gestellt und gegebenenfalls werde ein Belegexemplar angefordert.
54 Diese Pr�fungen seien bereits in der Vergangenheit jeweils nach dem g�ltigen Verteilungsplan vorgenommen worden. Die Intensit�t der Pr�fung habe sich dabei an der finanziellen Bedeutung einer Meldung orientiert. Als Folge der von der Beklagten vorgenommenen Pr�fung f�hre die Abgabe einer Meldung nicht automatisch zu einer Verg�tung, sondern jede Meldung werde vom zust�ndigen Sachbearbeiter daraufhin gepr�ft, ob die Voraussetzungen f�r eine Auszahlung erf�llt seien. Die Praxis der gr�ndlichen �berpr�fung von Meldungen durch die Beklagte sei daran erkennbar, dass von allen eingehenden Meldungen im Bereich Wissenschaft j�hrlich mindestens 15% abgelehnt w�rden. Die Ablehnungsquote bei der Meldung von Herausgaben von Sammelwerken sei h�her als dieser Durchschnittswert und habe in der Vergangenheit jeweils mindestens 25% betragen. Im Aussch�ttungsjahr 2017 seien im Bereich Online-Meldungen bei der Hauptaussch�ttung 25,3% und bei der Hauptaussch�ttung 2019 38,5% der Herausgebermeldungen abgewiesen worden (Klageerwiderung vom 23.12.2019, S. 36, Bl. 93 d.A.).
55 Ab dem Jahr 2019 habe die Beklagte die Pr�fungen bei Sammelwerken nochmals intensiviert und habe insbesondere bei Festschriften, juristischen Kommentaren und Gesetzes- und Vorschriftensammlungen das Vorliegen der im Merkblatt vom Juni 2019 (Anlage K 30) beschriebenen Leitlinien gepr�ft (Klageerwiderung vom 23.12.2019, S. 34, Bl. 91 f. d.A.). Diese Kriterien seien erstmals f�r das Aussch�ttungsjahr 2018 angewandt worden (Schriftsatz der Beklagtenpartei vom 21.05.2020, S. 49, Bl. 253 d.A.).
56 Im Bereich der Bibliothekstantieme erfolgten Aussch�ttungen nur dann, wenn f�r ein Werk ein Wahrnehmungsberechtigter im Katalog der Deutschen Nationalbibliothek als Herausgeber verzeichnet sei.
57 Die Beklagte ist der Ansicht, die Feststellungsklage w�re nur dann begr�ndet, wenn die Beklagte Herausgeber im gesamten verfahrensgegenst�ndlichen Zeitraum �berhaupt nicht an den Einnahmen aus der Wahrnehmung der gesetzlichen Verg�tungsanspr�che nach den �� 27, 54 Abs. 1, 54 c UrhG h�tte beteiligen d�rfen. Sie tr�gt vor, die beanstandeten Aussch�ttungen seien rechtm��ig gewesen. Herausgeber k�nnten Inhaber von Urheberrechten an Sammelwerken gem�� � 4 Abs. 1 UrhG sein. Ma�stab f�r die Schutzw�rdigkeit nach � 4 Abs. 1 UrhG sei der des � 2 Abs. 2 UrhG, also die Schutzf�higkeit der „kleinen M�nze“. Entscheidend sei, dass ein vorhandener Gestaltungsspielraum f�r eine eigene kreative Leistung ausgef�llt worden sei. Eine sch�pferische Leistung k�nne in der Anordnung von Einzelbeitr�gen liegen sowie in der Auswahl von Beitr�gen, gerade auch bei Sammlungen oder juristischen Kommentaren. Auch bei Festschriften und Neuauflagen sei die Schutzw�rdigkeit gem�� � 4 Abs. 1 UrhG m�glich. Bei Anthologien, Lexika, Liederb�chern, Kunstb�nden, Bildatlanten, Kochb�chern etc. k�nne im Regelfall von einem urheberrechtlich gesch�tzten Werk ausgegangen werden.
58 Die Beklagte ist der Ansicht, die Einr�umung der Rechte und Anspr�che der Herausgeber von Sammelwerken an Sprachwerken im Sinne von � 4 Abs. 1 UrhG sei im streitgegenst�ndlichen Zeitraum durch (1) die Wahrnehmungsvertr�ge in ihrer urspr�nglichen Fassung (bis Juni 2018), (2) die Einzelmeldungen im Bereich Wissenschaft (bis April 2018), (3) die Wahrnehmungsvertr�ge in der im Jahr 2018 ge�nderten Fassung sowie (4) die Einbeziehung der im Jahr 2018 beschlossenen �nderungen in die zu diesem Zeitpunkt bestehenden Wahrnehmungsvertr�ge erfolgt (Schriftsatz der Beklagtenpartei vom 31.03.2021 S. 6, Bl. 375 d.A.).
59 Die Beklagte ist der Ansicht, schon im Zeitraum bis Februar 2018 h�tten Urheber an Sammelwerken ihre Rechte wirksam an die Beklagte �bertragen k�nnen. In den Meldeformularen sei stets von „Urhebern“ gesprochen worden. Bezugspunkt der Rechteeinr�umung sei die konkret gemeldete „Ver�ffentlichung“ gewesen. Dieser Begriff erfasse sowohl „Werke“ als auch „Sammelwerke“. Die bei der Abgabe der Einzelmeldung und der Meldesystemregistrierung erfolgte Willenserkl�rung sei nach �� 133, 157 BGB auszulegen. Es seien sowohl Urheber nach � 2 Abs. 2 UrhG als auch nach � 4 Abs. 1 UrhG gemeint. Dies ergebe sich aus dem Vertragszweck. Bei der Auslegung von Wahrnehmungsvertr�gen finde der �bertragungszweckgedanke (� 31 Abs. 5 UrhG) Anwendung. Diese Auslegung w�rde zudem dadurch gest�tzt, dass es in den Merkbl�ttern hei�e: „Urheber sind im Regelfall Autoren, �bersetzer und Herausgeber“. Dies spreche daf�r, dass auch solche Herausgeber von Sammelwerken, die die juristische einheitliche Fassung des Begriffs „Urheber“ nicht kannten, davon ausgingen, ihre Rechte und Anspr�che als Urheber aus � 4 Abs. 1 UrhG in die Beklagte einzubringen und diese mit der Wahrnehmung der Rechte zu beauftragen. Die Fassung des Wahrnehmungsvertrages bis zum 10.02.2018 sei insoweit unerheblich, als jeweils auch mit der Einzelmeldung eine Rechte�bertragung stattgefunden habe.
60 Zudem sei davon auszugehen, dass der Begriff der „Sprachwerke“ in den Wahrnehmungsvertr�gen auch „Sammelwerke“ im Sinne des � 4 Abs. 1 UrhG umfasst habe. Ma�geblich sei nicht eine streng juristische Auslegung, sondern eine Auslegung unter Ber�cksichtigung der Verkehrssitte. Hierbei sei zu ber�cksichtigen, dass der Gro�teil der Herausgeber keine Juristen seien, weshalb ihnen der Unterschied zwischen Sprach- und Sammelwerken nicht bekannt sein d�rfte. Zudem habe der Verteilungsplan der Beklagten ausdr�cklich eine Beteiligung von Herausgebern bei bestimmten Aussch�ttungen vorgesehen. Herausgeber k�nnten aber nur Urheber von Sammelwerken nach � 4 Abs. 1 UrhG sein. Es sei also zwingend eine erweiternde Auslegung des Wahrnehmungsvertrages geboten.
61 Im Hinblick auf die von der Beklagten durchgef�hrten Pr�fungen zur Feststellung, ob es sich bei dem gemeldeten Werk um ein Sammelwerk im Sinne des � 4 Abs. 1 UrhG handele, tr�gt sie im Hinblick auf die Vorgehensweise im Bereich der Bibliothekstantieme vor, bei den betroffenen Werkgattungen (Belletristik, Kinder- und Jugendliteratur und Lyrik, sowie Anthologien, Lexika, Handb�chern und Tagungsb�nden) bestehe typischerweise ein hinreichender Gestaltungsspielraum bei der Auswahl oder Anordnung der Elemente, was im Regelfall ein Urheberrecht des Herausgebers begr�nde. Die Beklagte verweist zudem darauf, dass die Meldenden in den Einzelmeldungen ausdr�cklich erkl�rt h�tten, Urheber der jeweiligen Ver�ffentlichung zu sein. Dies impliziere die Behauptung, eine urheberrechtlich gesch�tzte Leistung erbracht zu haben.
62 Die Satzungs�nderung und �nderung der Wahrnehmungsvertr�ge mit Beschluss der Mitgliederversammlung vom 09.06.2018 seien wirksam in bereits bestehende Wahrnehmungsvertr�ge mittels �bersendung des „VG W1.REPORTS“ einbezogen worden. Es gebe kein Erfordernis einer ausdr�cklichen Zustimmung nach � 10 VGG.
63 Au�erdem sei das Textformerfordernis des � 10 Satz 2 VGG eingehalten worden. Jedenfalls seien die neu abgeschlossenen Wahrnehmungsvertr�ge wirksam.
64 Die Beklagte weist zudem darauf hin, dass sie gem�� � 9 VGG einem Wahrnehmungszwang unterliege. Auf die wirtschaftliche Sinnhaftigkeit der Wahrnehmung der Rechte an Sammelwerken komme es nicht an, da die Beklagte die Entscheidung, derartige Anspr�che wahrzunehmen, bereits vorhersehend getroffen habe.
65 Die Beklagte ist ferner der Auffassung, sie sei nicht verpflichtet, die Wahrnehmung der Anspr�che f�r Sammelwerke nur auf Grundlage einer Einzelfallpr�fung vorzunehmen. Sie sei zu einer Pauschalierung auf Ebene der Rechtewahrnehmung befugt. Bei der hohen Anzahl der Anmeldungen von Sammelwerken sei eine Pr�fung jeder einzelnen Meldung mit erheblichem wirtschaftlichem Aufwand verbunden. Sie sei aber zur Beachtung des Grundsatzes der wirtschaftlichen Verh�ltnism��igkeit verpflichtet. Die konkret erfolgten Pauschalierungsregelungen seien wirksam. Die Anzahl der Textbeitr�ge sei ein geeignetes Kriterium und die konkret vorgesehene Anzahl sei ausreichend. Auch die Beurteilung von Neuauflagen sei geeignet zur Beurteilung der Schutzf�higkeit. Die Beklagte sei dagegen nicht verpflichtet, zu pr�fen, ob der Meldende tats�chlich Inhaber des Urheberrechts aus � 4 Abs. 1 UrhG sei. Hier greife die gesetzliche Vermutung der Urheberschaft nach � 10 Abs. 1 UrhG.
66 Im Hinblick auf die Einbeziehungsklausel des � 6 Abs. 2 des Wahrnehmungsvertrages ist die Beklagte der Auffassung, diese bedeute keine unangemessene Benachteiligung der Vertragspartner gem�� � 307 Abs. 1 BGB. Die vereinfachte Handhabung des Massengesch�fts stelle ein berechtigtes Interesse der Beklagten an der Regelung dar. Ohne die Regelung des � 6 Abs. 2 des Wahrnehmungsvertrages m�sste die Beklagte von jedem einzelnen Berechtigten eine ausdr�ckliche Zustimmung in Textform einholen. Es sei zudem zu ber�cksichtigen, dass die jeweiligen Vertragspartner der �nderung widersprechen k�nnten. Es bestehe daher keine uneingeschr�nkte �nderungsm�glichkeit der Beklagten.
67 In Bezug auf die Zuwendungen an den FFW ist die Beklagte der Ansicht, die F�rderung von noch nicht erschienenen Werken sei mit den Vorgaben des EuGH vereinbar. Auch ein Urheber eines noch nicht ver�ffentlichten Werkes k�nne schon Berechtigter der Beklagten sein, wenn er bereits zu einem fr�heren Zeitpunkt Werke geschaffen und bei der Beklagten angemeldet habe. Grunds�tzliche Voraussetzungen f�r die F�rderung durch den FFW sei, dass der Antragsteller bereits einen Wahrnehmungsvertrag mit der Beklagten abgeschlossen habe. Im Hinblick auf den �bersetzungspreis ist die Beklagte der Ansicht, die F�rderung komme dem jeweiligen Urheber zugute, da sein Werk durch die �bersetzung weiterverbreitet werde. Eine dar�berhinausgehende allgemeine Kulturf�rderung finde nicht statt. Die Beschr�nkung der Sprache f�r �bersetzungen von der deutschen in die englische Sprache sei keine Diskriminierung, sondern eine zul�ssige Auswahl der gef�rderten �bersetzungen. Diese bestehe v�llig unabh�ngig von der Staatsangeh�rigkeit.
68 Im Hinblick auf die F�rderung von bis zu vier Doktoranden, deren Themenschwerpunkt auf dem Gebiet des Urheberrechts einschlie�lich des Rechts der Verwertungsgesellschaften liege, verweist die Beklagte wiederum darauf, dass es um die F�rderung k�nftiger und potenzieller Berechtigter gehe. Auch hier liege keine Diskriminierung vor, da die Beschr�nkung der F�rderung urheberrechtlicher Forschung dadurch gerechtfertigt sei, dass das Urheberrecht als solches die Grundvoraussetzung jeglicher Verwertung sch�pferischer Leistung durch Verwertungsgesellschaften sei.
69 Im Hinblick auf die F�rderung der Literaturausstattung urheberrechtlicher Lehrstuhlinhaber ist die Beklagte der Ansicht, die zuletzt 2016 erfolgte F�rderung sei zul�ssig gewesen. Sie stehe in engem Zusammenhang mit dem satzungsm��igen Ziel der F�rderung des Urheberrechts.
70 Im Hinblick auf die Auskunftsanspr�che des Kl�gers ist die Beklagte der Ansicht, es bestehe kein unmittelbarer Zusammenhang zwischen einer m�glichen Unwirksamkeit der Herausgeberbeteiligung und den Zuwendungen an den FFW einerseits und den Aussch�ttungen an den Kl�ger andererseits. Allein der Umstand, dass bei unterstellter Unwirksamkeit der Herausgeberbeteiligung hinsichtlich der Ger�te- und Betreiberverg�tung gem. �� 54 ff. UrhG in einer Werkkategorie (hier also im Aussch�ttungstopf f�r vollst�ndige B�cher) eine geringere Anzahl an Berechtigten als bisher zu beteiligen w�re, m�sse nicht bedeuten, dass sich die H�he der in den unterschiedlichen T�pfen zur Verf�gung stehenden Betr�ge �ndern m�sse. Erforderlich w�re zun�chst, dass die Verteilung der zur Verf�gung stehenden Gesamteinnahmen auf die einzelnen Aussch�ttungst�pfe neu beschlossen w�rde. Deshalb lasse sich weder f�r den Kl�ger noch f�r den Zedenten heute errechnen, was diesem im Fall der Richtigkeit der Rechtsauffassung des Kl�gers zustehen w�rde. Im Hinblick auf die Verteilung der Aussch�ttungszahlungen verweist die Beklagte darauf, dass die Verteilungssumme „gem�� � 45 des jeweils geltenden Verteilungsplans“ auf insgesamt f�nf „T�pfe“ verteilt werde. Die Aufteilung der Verteilungssumme auf diese f�nf T�pfe sei auf der Grundlage einer empirischen Untersuchung in dem Verh�ltnis erfolgt, in dem die den jeweiligen T�pfen entsprechenden Publikationen im Rahmen der privaten Vervielf�ltigung genutzt worden seien. Im Falle einer unterstellten Unwirksamkeit der Herausgeberbeteiligung w�rde sich die Frage stellen, ob dieses Aufteilungsverh�ltnis neu bestimmt werden m�sse. Hierf�r gebe es keinen im Verteilungsplan angelegten Automatismus. Wenn sich beispielsweise der den einzelnen T�pfen zur Verf�gung stehende Geldbetrag nicht �ndere, w�rde der Kl�ger bei Wegfall der Herausgeberbeteiligung keine weiteren Nachzahlungen erhalten, da er selbst im verfahrensgegenst�ndlichen Zeitraum nur Aussch�ttungen aus dem Topf f�r die Zeitschriften- und Buchbeitragsaussch�ttung erhalten habe, an dem keine Herausgeber beteiligt wurden. Eine Nachzahlung f�r ihn g�be es nur, wenn man im Rahmen der erneuten Verteilungsentscheidung zu dem Ergebnis k�me, dass das bisherige Aufteilungsverh�ltnis im Fall der Unwirksamkeit der Herausgeberbeteiligung ge�ndert werden m�sse. Die Beklagte weist ferner darauf hin, dass sie im Hinblick auf die Verteilung der von ihr erzielten Einnahmen einen gro�en Ermessensspielraum gem�� � 27 VGG habe.
71 Im Hinblick auf den geltend gemachten Anspruch auf Auskunft und Zahlung in Ziffern 3. und 4. der Klage macht die Beklagte im Hinblick auf die Betr�ge, um die sich die Aussch�ttungen des Kl�gers f�r die Zeit vom 01.01.2016 bis 31.12.2019 durch Zuwendungen an den F�rderungsfonds Wissenschaft vermindert haben, mit Schriftsatz vom 31.03.2021, S. 45, Bl. 414 d.A. gem. �� 195, 199 Abs. 1 BGB die Einrede der Verj�hrung geltend, soweit diese Aussch�ttungen vor dem 31.12.2017 erfolgt sind.
72 Hierauf repliziert der Kl�ger mit Schriftsatz vom 23.04.2021, S. 81, Bl. 499 d.A., dass die zugrundeliegenden Anspr�che sich nicht nur aus Urheberrecht, sondern auch aus unerlaubter Handlung ergeben, weshalb die Verj�hrungsfrist des � 199 Abs. 3 BGB gelte.
73 Im Anschluss an die m�ndliche Verhandlung vom 10.05.2021 beantragte die Beklagte mit Schriftsatz vom 07.06.2021 (Bl. 528/547 d.A.) die Wiederer�ffnung der m�ndlichen
74 Verhandlung. Sie f�hrt aus, es liege nunmehr die Begr�ndung des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 27.04.2021, XI ZR 26/20 vor, dessen Entscheidung aus Sicht des Gerichts entscheidungserheblich sein k�nne, weshalb die Wiederer�ffnung gem. � 156 Abs. 2 Nr. 1 ZPO geboten sei. Zudem sei in der m�ndlichen Verhandlung trotz der Gesamtdauer von 2 Stunden und 15 Minuten nicht hinreichend Zeit gewesen, die einzelnen Rechtsfragen ihrer Bedeutung entsprechend zu er�rtern.
75 Zur Erg�nzung des Tatbestands wird auf das Protokoll der m�ndlichen Verhandlung vom 10.05.2021 sowie auf die Schrifts�tze der Parteivertreter samt Anlagen verwiesen.
76 Die zul�ssige Klage erweist sich in der ersten Stufe als �berwiegend begr�ndet.
A. Zul�ssigkeit
77 Die Klage ist zul�ssig.
I.
78 Hinsichtlich der Klageantr�ge unter den Ziffern 1 und 2 liegt ein Feststellungsinteresse gem. � 256 Abs. 1 ZPO vor. Der Kl�ger hat ein rechtliches Interesse daran, dass die behauptete fehlende Berechtigung der Beklagten zur Vornahme der streitgegenst�ndlichen Aussch�ttungen festgestellt wird, weil hierdurch zumindest mittelbar eine Auswirkung auf die ihm zustehenden Aussch�ttungen aus den gesetzlichen Verg�tungsanspr�chen der �� 27, 54 ff UrhG erwachsen kann.
II.
79 Es handelt sich bei der Klage um eine Stufenklage gem. � 264 ZPO. Die Klage wird vom Kl�ger zul�ssigerweise als Stufenklage gem. � 264 ZPO geltend gemacht (Klageschrift vom 25.09.2019, S. 3, Bl. 3 d.A.).
B. Begr�ndetheit
80 Die Klage ist in den Antr�gen unter Ziffer 1. und 2. vollst�ndig und im Antrag 3. �berwiegend begr�ndet.
81 Die Beklagte war und ist seit dem Jahr 2016 nicht berechtigt, die Aussch�ttungen der auf die Werke des Kl�gers und die auf Fach- und Sachb�cher des Zedenten entfallenden Anteile an den Erl�sen aus der Wahrnehmung der gesetzlichen Verg�tungsanspr�che gem�� den �� 27, 54 ff UrhG, die auf den Wahrnehmungszeitraum vom 01.01.2016 bis zum 30.09.2019 entfallen, durch Zahlungen zur Herausgeberbeteiligung und Zuwendungen an den FFW zu vermindern. Der Kl�ger hat einen Anspruch auf Auskunft, um welche Betr�ge sich die Aussch�ttungen an den Kl�ger und den Zedenten in der Zeit vom 01.01.2016 bis zum 30.09.2019 durch die Zahlungen zur Herausgeberbeteiligung und Zuwendungen an den FFW, im Fall des Kl�gers hinsichtlich dieser Zuwendungen nur, soweit die Aussch�ttungen nicht vor dem 31.12.2017 erfolgten, vermindert haben (jeweils getrennt f�r den Kl�ger und den Zedenten sowie getrennt nach Jahren, den einzelnen Aussch�ttungen und den Aussch�ttungen f�r Buchbeitr�ge und Zeitschriftenbeitr�ge, beim Kl�ger auch nach Beitr�gen im Internet, beim Zedenten auch nach Aussch�ttungen f�r B�cher).
82 I. Der Kl�ger ist hinsichtlich seiner eigenen Anspr�che sowie der des Zedenten aktivlegitimiert. Der Autor K. hat dem Kl�ger seine Anspr�che wirksam gem. � 398 BGB I. V.m. � 8 des Wahrnehmungsvertrags mit Vereinbarung vom 24.07.2019 (Anlage K 10) abgetreten. Die Beklagte hat der Abtretung zugestimmt.
83 II. Der Kl�ger und der Zedent k�nnen von der Beklagten aufgrund des zwischen den Parteien jeweils geschlossenen Wahrnehmungsvertrags verlangen, mit einem Anteil an ihren Einnahmen beteiligt zu werden, der den Erl�sen entspricht, die sie durch die Auswertung ihrer Rechte erzielt haben (BGH, GRUR 2016, 596, 598, Rn. 23 - Verlegeranteil m.w.N.). Die Aussch�ttungen an den Kl�ger und an den Zedenten wurden zu Unrecht durch die Aussch�ttungen an Herausgeber und Zuwendungen an den FFW gemindert.
84 1. Gem. Ziffern 1.a) und 2.a) der Klage soll festgestellt werden, dass die Vorgehensweise der Beklagten bei der Ermittlung der Berechtigten im Hinblick auf die gesetzlichen Verg�tungsanspr�che gem�� den �� 27, 54 ff UrhG insoweit unzul�ssig war, als im Wahrnehmungszeitraum vom 01.01.2016 bis zum 30.09.2019 Herausgeber ausschlie�lich aufgrund ihrer Eigenschaft als Herausgeber an den Aussch�ttungen beteiligt wurden und die Beklagte im Klagezeitraum die Aussch�ttungen an den Kl�ger und den Zedenten dadurch vermindert hat. Dieses Verst�ndnis ergibt sich bereits aus dem W1.laut der Antr�ge und folgt zudem aus der Antragsbegr�ndung (vgl. S. 6 des Schriftsatzes der Kl�gervertreter vom 08.07.2020, Bl. 270 d.A.).
85 Die Feststellungsantr�ge unter Ziffern 1.a) und 2.a) schlie�en nicht aus, dass ein Teil der Zahlungen an Herausgeber m�glicherweise berechtigt erfolgt ist. Die Begr�ndung der Klage fu�t vielmehr darauf, dass die Herausgeberbeteiligung in der gelebten Form zu Unrecht und insbesondere keine Pr�fung erfolgte, ob die Empf�nger tats�chlich Inhaber der wahrgenommenen Urheber- oder Nutzungsrechten seien und damit einen Anspruch auf Aussch�ttungen aus den Erl�sen aus der Wahrnehmung der �� 27, 54 ff. UrhG h�tten. Entgegen der Auffassung der Beklagten sind die Antr�ge nicht auf die Zul�ssigkeit der Beteiligung von Herausgebern von Sammelwerken an den Wahrnehmungserl�sen begrenzt. Der Begriff der „Sammelwerke“ wird in den Antr�gen nicht genannt.
86 Dem zeitlichen Umfang nach bezieht sich der Klageantrag unter Ziffer 1.a) auf die Minderungen des Anteils des Kl�gers an den Wahrnehmungserl�sen, die durch die Wahrnehmung der gesetzlichen Verg�tungsanspr�che gem. �� 27, 54 ff UrhG im Klagezeitraum erzielt und bei den Hauptaussch�ttungen verteilt wurden sowie auf die Nachaussch�ttungen, die in den Klagezeitraum fielen.
87 2. Die Beklagte war und ist seit dem Jahr 2016 nicht berechtigt, die Aussch�ttungen der auf die Werke des Kl�gers und die auf Fach- und Sachb�cher des Zedenten entfallenden Anteile an den Erl�sen aus der Wahrnehmung der gesetzlichen Verg�tungsanspr�che gem�� den �� 27, 54 ff. UrhG, die auf den Wahrnehmungszeitraum vom 01.01.2016 bis zum 30.09.2019 entfallen, durch Zahlungen zur Herausgeberbeteiligung zu vermindert.
88 Bei der Pr�fung der Rechtm��igkeit ist zu unterscheiden zwischen den Aussch�ttungen, die im Zeitraum bis zur Satzungs�nderung am 09.06.2018 erfolgten, und den Aussch�ttungen, die nach Satzungs�nderung erfolgten.
89 a. Die Beteiligung von Herausgebern an den Einnahmen aus den Verg�tungsanspr�chen nach �� 27, 54 ff UrhG findet keine Grundlage in der Satzung der Beklagten in der bis zum 09.06.2018 geltenden Fassung. Der Wahrnehmungsumfang der Beklagten war bis zur Satzungs�nderung am 09.06.2018 auf Urheberrechte an Sprachwerken beschr�nkt und erstreckte sich nicht auf Urheberrechte an Sammelwerken (1). Herausgeber sind keine Urheber von Sprachwerken (2). Die Herausgeberbeteiligung erfolgte somit an eine Empf�ngergruppe, die nach dem Satzungszweck nicht in den Wahrnehmungsumfang der Beklagten fiel und damit unrechtm��ig (3). Zudem findet die Beteiligung von Herausgebern keine Grundlage in den bis zum 09.06.2018 geltenden Wahrnehmungsvertr�gen (4). Selbst bei unterstellter berechtigter Wahrnehmung von Urheberrechten an Sammelwerken waren die Regelungen des Verteilungsplans zur Herausgeberbeteiligung gem. � 307 Abs. 1, 2 BGB unwirksam (5).
90 (1) � 3 Abs. 1 der Satzung in den hier relevanten Fassungen bis 2018 (Anlagen K 3 und K 28) regelt, dass der Beklagten die Wahrnehmung der von ihr jeweils satzungsgem�� wahrzunehmenden Rechte durch Inhaber von Urheberrechten und Nutzungsrechten an Sprachwerken anvertraut werden k�nnen. Dies umfasst nicht zugleich die Wahrnehmung von Rechten an Sammelwerken. Unter den Begriff „Sprachwerke“ im Sinne der Satzung lassen sich nicht auch Sammelwerke subsumieren.
91 (aa) Bei der Satzung der Beklagten handelt es sich um allgemeine Gesch�ftsbedingungen. Diese sind nach dem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich auszulegen (BGH, GRUR 2009, 395, 398 - Klingelt�ne f�r Mobiltelefone, m.w.N.).
92 Die Vorschriften des Wahrnehmungsvertrages stellen als Standartvertr�ge allgemeine Gesch�ftsbedingungen dar (BGH, GRUR 2016, 596, Rn. 27 - Verlegeranteil). Gem. � 6 Abs. 1 des Wahrnehmungsvertrages in der Fassung von 2017 (Anlage B 6) sind Satzung und Verteilungsplan, auch soweit sie k�nftig ge�ndert werden sollten, Bestandteil des Wahrnehmungsvertrages. Auch nach � 3 des Wahrnehmungsvertrags des Kl�gers (Anlage K 8) sowie � 5 des Wahrnehmungsvertrags des Zedenten (Anlage K 9) bilden Satzung und Verteilungspl�ne einen Bestandteil des Wahrnehmungsvertrages. Als Bestandteil des Wahrnehmungsvertrages sind Satzung und Verteilungspl�ne daher gleichfalls allgemeine Gesch�ftsbedingungen (vgl. BGH, GRUR 2016, 596, Rn. 27 - Verlegeranteil m.w.N.; BGH, GRUR 2002, 332, 333 - Klausurerfordernis m.w.N.).
93 (bb) Aus objektiver Sicht besteht ein Unterschied zwischen der Bezeichnung „Sprachwerk“ und „Sammelwerk“, weshalb unter den Begriff „Sprachwerke“ nicht auch Sammelwerke subsumiert werden k�nnen.
94 Um den objektiven Inhalt und typischen Sinn der vorliegenden Klausel und dem Begriff „Sprachwerk“ zu ermitteln, ist auf den allgemeinen Sprachgebrauch abzustellen. Hieraus l�sst sich ableiten, dass es sich bei „Sprachwerken“ um Werke handelt, bei denen durch die Verwendung der Sprache etwas geschaffen wurde. Dies ist bei jeder Art von selbst verfassten Texten grunds�tzlich der Fall. Hingegen wird bei Werken, bei denen verschiedene Textbeitr�ge zusammengefasst werden, keine sch�pferische Leistung mittels Sprache erbracht. Vielmehr werden verschiedene bereits existierende Texte hintereinandergestellt. Dass diese T�tigkeit als „Schaffung eines Sprachwerks“ verstanden werden k�nnte, erscheint fernliegend.
95 Laut Duden handelt es sich bei dem Begriff „Sprachwerk“ um einen relativ selten verwendeten Begriff, der „(im Urheberrecht) ein literarisches wissenschaftliches oder k�nstlerisches Werk beschreibt, das aus geschriebener oder gesprochener Sprache besteht“ (https://www.duden.de/suchen/dudenonline/sprachwerk). Es handelt sich somit nach dem einschl�gigen Nachschlagewerk f�r die deutsche Sprache um einen juristischen Fachbegriff. Dies ist auch f�r einen juristischen Laien erkennbar.
96 Im Urhebergesetz werden „Sprachwerke“ in � 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG als eigene Werkgattung aufgef�hrt. Es handelt sich hierbei um Werke, deren geistiger Gehalt durch das Mittel der Sprache zum Ausdruck kommt (Schulze, in: Dreier/Schulze, Urheberrechtsgesetz, 6. Auflage 2018, � 2 Rn. 81). Im Unterschied hierzu findet sich in � 4 Abs. 1 UrhG die Werkgattung des „Sammelwerks“. Um ein Sammelwerk handelt es sich nach der Legaldefinition in � 4 Abs. 1 UrhG bei Sammlungen von Werken, Daten oder anderen unabh�ngigen Elementen, die aufgrund der Auswahl oder Anordnung der Elemente eine pers�nliche geistige Sch�pfung sind.
97 Dem Urheber eines Sammelwerks ist vor diesem Hintergrund bei der Auslegung des Begriffs „Sprachwerk“ bewusst, dass er insoweit keine sch�pferische Leistung erbracht hat. Auch die Beklagte als Satzungsgeberin, die als Verwertungsgesellschaft die ihr anvertrauten Urheberrechte und Nutzungsrechte wahrnimmt, musste den Unterschied der beiden Werkformen „Sprachwerke“ und „Sammelwerke“ kennen. Bei der �bertragung der Wahrnehmung der Urheber- und Nutzungsrechte an die Beklagte tritt zwangsl�ufig die Frage auf, ob und wodurch ein eigenes Werk geschaffen wird. Schon aus Gr�nden der Rechtsklarheit und im Hinblick auf den von ihr wiederholt angef�hrten Wahrnehmungszwang war die Beklagte gehalten, eine rechtlich eindeutige Formulierung zu verwenden bzw. der Mitgliederversammlung zur Abstimmung vorzulegen.
98 Auch eine Auslegung unter Ber�cksichtigung der Verkehrssitte, wie von der Beklagten vorgetragen, gelangt zu keinem anderen Ergebnis. Nach � 157 BGB ist die Verkehrssitte bei der Auslegung von Vertr�gen zu ber�cksichtigen. Hierbei sind die Auffassung und Anschauung des Verkehrs als Auslegungshilfe heranzuziehen, um den objektiven Inhalt des auszulegenden Vertrags anhand des f�r Gesch�fte dieser Art Typischen zu erl�utern (BeckOK BGB/Wendtland, 59. Aufl. 01.08.2021, BGB, � 157 Rn. 19). Die Beklagte nimmt insbesondere Bezug auf die Formulierung in ihren Meldeformularen, um zu einer erweiternden Auslegung zu gelangen und auch die Urheber von Sammelwerken unter den Begriff der „Sprachwerke“ zu fassen. Hierbei �bersieht sie bereits, dass die Einzelmeldungen, mit denen Ver�ffentlichungen ohne den Abschluss eines Wahrnehmungsvertrages gemeldet werden konnten, lediglich f�r einen kleinen Kreis der Berechtigten in Betracht kam, n�mlich nur f�r Meldende im Bereich Wissenschaft. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb eine vermeintliche �bung f�r Wenige Auswirkung auf die Praxis aller Berechtigten haben sollte. Ebenso wenig kann das Argument der Beklagten �berzeugen, der Verteilungsplan habe ausdr�cklich eine Beteiligung von Herausgebern an bestimmten Aussch�ttungen vorgesehen, weshalb die Satzung auch Urheber von Sammelwerken umfasse. Die Begriffe „Herausgeber“ und „Urheber eines Sammelwerkes“ k�nnen nicht synonym verwendet werden: Herausgeber k�nnen nur dann Urheber eines Sammelwerkes sein, wenn sie eine eigene sch�pferische Leistung durch die Zusammenstellung verschiedener Texte erbracht haben.
99 (2) Herausgeber sind keine Urheber von Sprachwerken. Urheber ist gem. � 7 UrhG der Sch�pfer eines Werkes. Urheber eines Sprachwerkes ist folglich derjenige, der einen Beitrag zur Entstehung eines Sprachwerkes erbringt, der die Voraussetzung der „pers�nlichen geistigen Sch�pfung“ erf�llt (vgl. Thum, in: Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 5. Auflage 2019, � 7 Rn. 13 m.w.N.). Bei einem Herausgeber handelt es sich laut der Definition im Duden um eine Person, die ein Druckwerk herausgibt (https://www.duden.de/rechtschreibung/Herausgeber). Das Herausgeben eines Druckwerkes als solches stellt keinen Beitrag zur Schaffung einer pers�nlichen geistigen Sch�pfung dar. Vielmehr muss das Druckwerk, das seinerseits die Anforderungen an ein Sprachwerk im Sinne des � 2 Abs. 1 UrhG erf�llen soll, bereits existieren, damit es herausgegeben werden kann.
100 Aus diesem Grund konnten Herausgeber aufgrund ihrer blo�en Eigenschaft als Herausgeber bei der Beklagten keine Nutzungsrechte von Sprachwerken einbringen. Die Beteiligung der Herausgeber an Erl�sen aus den Verg�tungsanspr�chen nach �� 27, 54 ff. UrhG erfolgte auch nach dem Vortrag der Beklagten nicht aufgrund ihrer Eigenschaft als Herausgeber sondern unter der Pr�misse, dass diese die ihnen zustehenden Urheberrechte an Sammelwerken bei der Beklagten eingebracht hatten. So f�hrte die Beklagte aus, dass es grunds�tzlich von der inhaltlichen Natur „des jeweiligen Sammelwerks“ abh�nge, aus welcher der Sparten „Bibliothekstantieme“ oder „Vervielf�ltigung von stehendem Text“ ein Herausgeber eine Verg�tung erhalten k�nne (Schriftsatz der Beklagtenpartei vom 23.12.2019, S. 21, Bl. 78 d.A.).
101 (3) Die Beteiligung von Herausgebern als m�gliche Urheber an Sammelwerken ist von der Satzung der Beklagten in der bis zum 09.06.2018 geltenden Fassung nicht gedeckt, da nur die Rechte von Inhabern von Urheberrechten und Nutzungsrechten an Sprachwerken wahrgenommen wurden. Mit den Aussch�ttungen an Herausgeber verstie� die Beklagte somit gegen ihren durch die Satzung definierten und begrenzten Aufgabenbereich. Die Beklagte hat als Treuh�nderin der Berechtigten die Einnahmen aus ihrer T�tigkeit ausschlie�lich an die Berechtigten zu verteilen. Mit diesem Grundgedanken ist es unvereinbar, Nichtberechtigte an diesen Einnahmen zu beteiligen (BGH, GRUR 2016, 596, 599, Rn. 30 - Verlegeranteil, m.w.N.). Sowohl der Kl�ger pers�nlich als auch der Zedent erhielten im streitgegenst�ndlichen Zeitraum Aussch�ttungen der Beklagten. An Herausgeber wurde im Zeitraum vom 01.01.2016 bis 30.09.2019 im Bereich Bibliothekstantieme f�r Ausleihen in �ffentlichen Bibliotheken insgesamt ca. 2,09 Mio. EUR ausgesch�ttet. Durch die Beteiligung von Herausgebern an den Einnahmen aus der Ger�te- und Speichermedienverg�tung sowie der Bibliothekstantieme verstie� die Beklagte daher gegen ihre Pflichten als Treuh�nderin. Zugleich verletzte sie den Anspruch des Kl�gers und des Zedenten darauf, mit einem Anteil an den Einnahmen der Beklagten beteiligt zu werden, der den Erl�sen entspricht, die sie durch die Auswertung ihrer Rechte erzielt hat (BGH, GRUR 2016, 596, 598, Rn. 23 - Verlegeranteil, m.w.N.) Denn durch die Beteiligung von Herausgebern an den Einnahmen aus den �� 27, 54 ff. UrhG ohne satzungsgem��e Grundlage wurde die Summe verringert, die f�r die tats�chlich Berechtigten zur Auszahlung zur Verf�gung stand. Die Aussch�ttungen der Beklagten an Herausgeber, die aus Erl�sen aus der Wahrnehmung der �� 27, 54 ff. UrhG stammten, erfolgten mithin unrechtm��ig.
102 (4) Die Beteiligung der Herausgeber an den Einnahmen aus der Wahrnehmung der Verg�tungsanspr�che nach �� 27, 54 ff. UrhG entbehrt �berdies einer Grundlage im Wahrnehmungsvertrag der Beklagten in der Fassung bis zum 09.06.2018.
103 Herausgeber konnten bis zur Satzungs�nderung keine Urheberrechte an Sammelwerken bei der Beklagten durch Abschluss eines Wahrnehmungsvertrages einbringen (a). Die Beteiligung von Herausgebern an den Erl�sen der Verg�tungsanspr�che nach �� 27, 54 ff. UrhG erfolgte daher ohne Rechtsgrund (b). Auch �ber die Meldesystemregistrierung wurde kein Rechtsgrund f�r die Herausgeberbeteiligung geschaffen (c).
104 (a) Entsprechend der Satzungsregelung sah auch der Wahrnehmungsvertrag in der bis zum 09.06.2018 g�ltigen Fassung die Wahrnehmung der Rechte von Urheber- und Nutzungsrechten an Sprachwerken vor (vgl. Wahrnehmungsvertrag des Kl�gers vom 29.12.1983/28.01.1984, K 8, Wahrnehmungsvertrag des Zedenten vom 20.11./03.12.1994, K 9, sowie � 2 des Musterwahrnehmungsvertrages der Beklagten in der Fassung 10.09.2016, B 6). Eine �bertragung von Rechten an Sammelwerken im Sinne des � 4 Abs. 1 UrhG war dagegen nicht vorgesehen. Beim Wahrnehmungsvertrag handelt es sich, wie ausgef�hrt, um allgemeine Gesch�ftsbedingungen. Er ist daher nach seinem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich auszulegen. Umst�nde, die nur einzelnen Beteiligten bekannt oder erkennbar sind, m�ssen danach au�er Betracht bleiben (BGH, GRUR 2009, 395, 398 - Klingelt�ne f�r Mobiltelefone, m.w.N.). Bei der Auslegung des Wahrnehmungsvertrages ist keine andere Auslegung des Begriffs „Sprachwerk“ geboten als bei der Auslegung der Satzung. Die dortigen Erw�gungen gelten unterschiedslos auch f�r den Wahrnehmungsvertrag. Unter „Sprachwerk“ im Sinne des Wahrnehmungsvertrages sind daher nur die Rechte von Urhebern und Inhabern von Nutzungsrechten an Sprachwerken zu subsumieren, dagegen nicht die Urheber und Inhaber von Nutzungsrechten an Sammelwerken im Sinne des � 4 Abs. 1 UrhG.
105 Zwar ist f�r die Auslegung des Umfangs einer Rechtseinr�umung bei Wahrnehmungsvertr�gen mit Verwertungsgesellschaften auch der Zweck�bertragungsgedanke ma�geblich. Hierbei ist zu ber�cksichtigen, dass dem Berechtigungsvertrag ma�geblich der Zweck zugrunde liegt, der Verwertungsgesellschaft zur kollektiven Wahrnehmung Rechte einzur�umen, deren individuelle Wahrnehmung dem einzelnen Urheberberechtigten nicht m�glich ist, w�hrend Rechte, die der Urheberberechtigte individuell verwerten kann, diesem verbleiben sollen (BGH, GRUR 2000, 228, 229 - MusicalGala m.w.N.). Voraussetzung f�r eine (erweiternde) Auslegung ist allerdings, dass eine an diesem Zweck orientierte Auslegung eine Grundlage im jeweiligen Vertrag findet. Der Zweck�bertragungsgedanke kommt dann zum Tragen, wenn eine inhaltlich naheliegende Nutzungsart nicht ausdr�cklich, wohl aber dem Sinn nach in den Vertrag einbezogen werden sollte. Der Schutzzweck der Zweck�bertragungslehre ist es, den Urheber an den Ertr�gnissen s�mtlicher einzelner Verwertungen seines Werkes angemessen zu beteiligen (Schulze, in: Dreier/Schulze, Urheberrechtsgesetz, 6. Auflage 2018, Rn. 113). Es geht mithin darum, den Umfang der �bertragenen Rechte an einem konkreten Werk in einem bestehenden Vertragsverh�ltnis sinnvoll zu bestimmen. Die Zweck�bertragungslehre hat jedoch dort keinen Anwendungsbereich, wo es um die Frage geht, wer �berhaupt Urheberrechte �bertragen kann. Die Frage der Vertragsparteien ist der Frage nach dem Umfang der �bertragenen bzw. von der Verwertungsgesellschaft wahrgenommenen Rechte vorgelagert. Die Zweck�bertragungslehre kommt erst dann zum Tragen, wenn klar ist, wer als Urheber seine Rechte an einen Vertragspartner �bertragen hat.
106 Vorliegend geht es aber zun�chst um die Frage, welche Urheber �berhaupt Rechte an die Beklagte �bertragen konnten. Der Wahrnehmungsvertrag in der bis zum 09.06.2018 g�ltigen Fassung sah ausschlie�lich die Wahrnehmung von Urheber- und Nutzungsrechten an Sprachwerken vor. Bei einem Sammelwerk handelt es sich, wie ausgef�hrt, um eine g�nzlich andere Art von Werk als bei einem Sprachwerk. Gesch�tzt wird in einen Fall eine sprachliche Leistung, im anderen Fall die Leistung, etwas zusammengestellt zu haben. Folglich sind auch die Urheber des einen nicht mit dem des anderen identisch. Ein Schriftsteller (Urheber eines Sprachwerks), k�nnte allenfalls dann zugleich Urheber eines Sammelwerkes sein, wenn er mehrere seiner eigenen Werke in einer Weise zusammenstellt, dass die Voraussetzungen des � 4 Abs. 1 UrhG erf�llt sind. Es handelt sich also bei Urhebern und Inhabern von Nutzungsrechten an Sprachwerken nicht um dieselben Personen wie bei Urhebern und Inhabern von Nutzungsrechten an Sammelwerken.
107 Die Einbeziehung von Urhebern und Inhabern von Nutzungsrechten an Sammelwerken in die Wahrnehmungsvertr�ge aufgrund der Zweck�bertragungslehre w�rde vorliegend dazu f�hren, dass der Adressatenkreis der Wahrnehmungsvertr�ge �ber den W1.laut hinaus auf eine weitere Gruppe von Berechtigten, n�mlich Urhebern und Inhaber an Nutzungsrechten an Sammelwerken, erweitert w�rde. Dies geht �ber die Zielrichtung der Zweck�bertragungslehre hinaus, weshalb diese vorliegend keine Anwendung findet. �berdies sind die Werkarten Sprachwerke und Sammelwerke von Sprachwerken derart unterschiedlich, dass auch insoweit der Anwendungsbereich der Zweck�bertragungslehre �berspannt w�rde. Diese kann nicht dazu f�hren, dass die Rechte an g�nzlich anderen Werkarten �ber den eindeutigen W1.laut eines Vertrages hinaus Vertragsinhalt werden.
108 (b) Durch Abschluss eines Wahrnehmungsvertrages in der bis zum 09.06.2018 geltenden Fassung wurden keine Rechte an Sammelwerken an die Beklagte �bertragen. Aussch�ttungen an Herausgeber als Urheber von Sammelwerken erfolgten mithin ohne vertragliche Grundlage. Zu Aussch�ttungen an Herausgeber aus Erl�sen, die aus der Wahrnehmung der �� 27, 54 ff. UrhG stammten, war die Beklagte nicht berechtigt. Folglich war die Beklagte auch nicht berechtigt, die Aussch�ttungen der auf die Werke des Kl�gers und des Zedenten entfallenden Anteile an den Erl�sen aus der Wahrnehmung der gesetzlichen Verg�tungsanspr�che gem. den �� 27, 54 ff. UrhG durch Zahlungen aus diesen Erl�sen zum Zweck der Herausgeberbeteiligung zu vermindern (Antr�ge Ziffer 1.a und 2.a).
109 (c) Auch durch die Meldesystemregistrierung wurde kein Rechtsgrund f�r die Herausgeberbeteiligung geschaffen.
110 Im Bereich „Belletristik, Kinder- und Jugendb�cher“ konnte auf diesem Wege schon deswegen keine entsprechende Vereinbarung zwischen Berechtigten und Beklagter geschlossen werden, weil es in diesem Bereich keine M�glichkeit der Meldungen gibt.
111 Die M�glichkeit f�r Berechtigte, �ber Einzelmeldungen bzw. die Registrierung im Meldesystemregister eine Vereinbarung mit der Beklagten einzugehen, gab es nur im Bereich Wissenschaft, und auch dies nur bis zum 01.02.2018. Nach den Meldeformularen, �ber die Berechtigte Anspr�che geltend machen konnten, auch ohne einen Wahrnehmungsvertrag mit der Beklagten geschlossen zu haben, �bertr�gt der Urheber seine „Rechte und Anspr�che aufgrund der �� 27, 54 sowie 54 c UrhG“ (Anlagen B 9 und 10). Meldeberechtigt waren nach den Ausf�llhinweisen (Anlagen K 18, K 33) Herausgeber, die einen Sammelband mit mehr als drei (sp�ter: sechs) Beitr�gen verschiedener Autoren zusammengestellt hatten. Damit war wohl gemeint, dass eine �bertragung von Urheberrechten an Sammelwerken erfolgt. Unabh�ngig davon, ob durch diese Kriterien tats�chlich Urheberrechte an Sammelwerken erfasst wurden und die Herausgeber damit eine Vereinbarung mit der Beklagten �ber die Wahrnehmung der ihnen zustehenden Urheberrechte an Sammelwerken abschlossen, war jedenfalls eine Beteiligung der Herausgeber wegen �berschreitung des satzungsgem��en Aufgabenbereichs der Beklagten, der wie dargestellt nur Sprachwerke umfasste, unwirksam.
112 Selbst wenn man die Satzung und den Wahrnehmungsvertrag in der Fassung bis zum 09.06.2018 so auslegen wollte wie die Beklagte und davon ausginge, dass der Wahrnehmungsumfang auch Urheber- und Nutzungsrechte an Sammelwerken an Sprachwerken umfasste, w�ren die aufgrund des Verteilungsplans an die Herausgeber vorgenommenen Aussch�ttungen bis zur Satzungs�nderung am 09.06.2018 gem. � 307 Abs. 1, 2 BGB unwirksam. Die Regelungen des Verteilungsplans (a) stellen allgemeine Gesch�ftsbedingungen dar und unterliegen als solche gem. �� 307 ff. BGB der Inhaltskontrolle (b). Die Regelungen zur Aussch�ttung an Herausgeber versto�en gegen den Grundgedanken des � 27 VGG (c). Die Beklagte darf Aussch�ttungen nur an origin�r Berechtigte vornehmen. Diese Voraussetzung war bei den Zahlungen an Herausgeber, die nach der Praxis der Beklagten nicht notwendiger Weise Urheber sein mussten, im Zeitraum bis zur Satzungs�nderung am 09.06.2018 nicht erf�llt.
113 (a) Die Beteiligung der Herausgeber an den Aussch�ttungen findet ihre Grundlage in den Verteilungspl�nen der Beklagten. Gem. � 2 Abs. 1 i.V.m. � 3 Abs. 4 des Verteilungsplans in der Fassung 2017 (Anlage K 24, entsprechende Regelung in �� 2 Abs. 1, 3 Abs. 1 Verteilungsplan in den Fassungen 2016, Anlage B 2, sowie 2015, Anlage B 1) werden die Verteilungssummen f�r jedes Gesch�ftsjahr vom Verwaltungsrat nach Sparten getrennt festgestellt und grunds�tzlich das Aufkommen aus jeder Sparte gesondert abgerechnet und verteilt.
114 In � 3 Abs. 6 des Verteilungsplans in den relevanten Fassungen ist eine Beteiligung von Herausgebern in der Sparte „Vervielf�ltigung von stehendem Text“ (Verg�tung f�r wissenschaftliche sowie Fach- und Sachb�cher gem. � 48 des Verteilungsplans 2017 bzw. � 45 der Verteilungspl�ne 2015 und 2016), die die Verg�tungsanspr�che nach �� 54 ff. UrhG betrifft, unter bestimmten Voraussetzungen vorgesehen. Herausgeber werden dabei (nur) in den Sparten Belletristik, Kinder- und Jugendb�cher (� 42 des Verteilungsplans von 2015, Anlage B1, bzw. � 45 der Verteilungspl�ne 2016 und 2017, Anlagen B 2, K 24) sowie Wissenschaftliche und Fachzeitschriften (�� 48, 49 des Verteilungsplans 2015 bzw. � 50 der Verteilungspl�ne 2016 und 2017) an den Aussch�ttungen beteiligt. Nach � 3 Abs. 6 des Verteilungsplans in den relevanten Fassungen wurden Herausgeber insbesondere dann ber�cksichtigt, wenn sie ein Sammelwerk mit mindestens vier Textbeitr�gen verschiedener Urheber zusammengestellt hatten.
115 Die Beteiligung von Herausgebern am Aufkommen aus der Sparte Bibliothekstantieme f�r Ausleihen in allgemeinen �ffentlichen Bibliotheken und somit die Beteiligung am Verg�tungsanspruch nach � 27 UrhG ist in � 10 Abs. 4 des Verteilungsplans in den Fassungen 2015 und 2016 (Anlagen B 1 und B 2) bzw. � 14 Abs. 4 in der Fassung 2017 (Anlage K 24) geregelt.
116 (b) Bei � 3 Abs. 6 des Verteilungsplans in allen den streitgegenst�ndlichen Zeitraum betreffenden Fassungen sowie � 10 Abs. 4 des Verteilungsplans in den Fassungen 2015 und 2016 bzw. � 14 Abs. 4 des Verteilungsplans in der Fassung 2017 handelt es sich um allgemeine Gesch�ftsbedingungen. Wie bereits dargelegt, stellen die Regelungen des Wahrnehmungsvertrages und die Satzung und der Verteilungsplan als Bestandteil des Wahrnehmungsvertrages allgemeine Gesch�ftsbedingungen dar.
117 Gem�� � 307 Abs. 1 S. 1 BGB sind Bestimmungen in allgemeinen Gesch�ftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Nach � 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB ist eine unangemessene Benachteiligung im Zweifeln anzunehmen, wenn eine Bestimmung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist.
118 (c) Gem�� � 27 Abs. 1 VGG hat die Verwertungsgesellschaft feste Regeln aufzustellen, die ein willk�rliches Vorgehen bei der Verteilung der Einnahmen aus den Rechten ausschlie�en (Verteilungsplan). Hierbei ist zu ber�cksichtigen, dass die Verwertungsgesellschaft fremde Rechte treuh�nderisch wahrnimmt. � 27 Abs. 1 VGG liegt, wie schon der bis zum 31.12.2015 g�ltigen Vorg�ngervorschrift in � 7 Abs. 1 Wahrnehmungsgesetz, der wesentliche Gedanke zugrunde, dass die Verwertungsgesellschaft die Einnahmen aus der Wahrnehmung der sich aus dem Urheberrechtsgesetz ergebenden Nutzungsrechte, Einwilligungsrechte oder Verg�tungsanspr�che von Urhebern und Inhabern verwandter Schutzrechte ausschlie�lich an die Inhaber dieser Rechte oder Anspr�che zu verteilen hat (vgl. zu � 7 Satz 1
119 Wahrnehmungsgesetz, BGH, GRUR 2016, 596, Rn. 31 - Verlegeranteil; zur Vergleichbarkeit der beiden Regelungen vgl. Dreier/Schulze, UrhG, 6. Aufl. 2018, � 27 VGG Rn. 1). Es kann danach nicht jeder, der mit der Verwertungsgesellschaft einen Wahrnehmungsvertrag geschlossen oder dieser ein Werk gemeldet hat, allein deshalb als Berechtigter angesehen werden, der an den Einnahmen der Verwertungsgesellschaft zu beteiligen w�re. Eine Beteiligung setzt vielmehr voraus, dass die Einnahmen der Beklagten auf der Wahrnehmung origin�rer Anspr�che der Berechtigten beruhen (vgl. BGH, GRUR 2016, 596, Rn. 33 - Verlegeranteil).
120 Berechtigte sind s�mtliche Urheber und Leistungsschutzberechtigte, also diejenigen, bei denen die Rechte origin�r entstanden sind (Dreier/Schulze, UrhG, 6. Aufl. 2018, � 9 VGG Rn. 17). Korrespondierend zu dem sich aus � 9 VGG ergebenden Wahrnehmungszwang muss die Verwertungsgesellschaft die aus den Nutzungen der wahrgenommenen Urheber- oder Leistungsschutzrechte eingezogenen Verg�tungen willk�rfrei verteilen (Dreier/Schulze, UrhG, 6. Aufl. 2018, � 27 VGG Rn. 1). Eine Verwertungsgesellschaft muss bei der Verteilung ihrer Einnahmen daher ma�geblich ber�cksichtigen, zu welchem Anteil diese Einnahmen auf einer Verwertung der Rechte und Geltendmachung von Anspr�chen der einzelnen Berechtigten beruhen (BGH, GRUR 2016, 596, Rn. 34 - Verlegeranteil). Ein Wahrnehmungsberechtigter ist auf Grund der bestehenden vertraglichen Beziehung verpflichtet, der Verwertungsgesellschaft seine Urheberschaft an den von ihm angemeldeten Werken in dem Umfang beweiskr�ftig zu belegen, wie dies zur wirksamen Wahrnehmung seiner Rechte gegen�ber Dritten und zur Rechtfertigung seiner Beteiligung am Verg�tungsaufkommen gegen�ber anderen Wahrnehmungsberechtigten, deren Anteil dadurch zwangsl�ufig geschm�lert wird, erforderlich ist (BGH, GRUR 2002, 332, 334 - Klausurerfordernis).
121 Die von der Beklagten aufgrund des Verteilungsplans vorgenommenen Aussch�ttungen an die Herausgeber sind mit dem Grundgedanken des � 27 VGG unvereinbar.
122 (aa) Die Pr�fkriterien der Beklagten bei Sammelb�nden in der Sparte „Vervielf�ltigung von stehendem Text“ gem. � 3 Abs. 6 der Verteilungspl�ne 2016 und 2017 (Anlagen B 2 und K 24), die die Verg�tungsanspr�che der Ger�te- und Speichermedien nach �� 54 ff. UrhG betrifft, sind nicht geeignet, festzustellen, ob es sich bei dem Herausgeber eines Sammelbandes um den Urheber eines Sammelwerks im Sinn des � 4 Abs. 1 UrhG handelt, der Berechtigter f�r Aussch�ttungen der Beklagten sein k�nnte. Die Auswahl der Berechtigten durch die Beklagten gem. � 3 Abs. 6 des Verteilungsplans in s�mtlichen streitgegenst�ndlichen Fassungen verstie� damit sowohl gegen die treuh�nderische Verpflichtung der Beklagten, keine Aussch�ttungen an Nichtberechtigte vorzunehmen, als auch gegen das Willk�rverbot. Damit entspricht � 3 Abs. 6 des Verteilungsplans nicht den Vorgaben des � 27 VGG und ist daher gem. � 307 Abs. 1, 2 BGB unwirksam. Auch aus diesem Grund waren daher f�r den Klagezeitraum bis zum 09.06.2018 die Aussch�ttungen von Erl�sen aus der Wahrnehmung des �� 54 ff. UrhG an Herausgeber unzul�ssig.
123 (i) Gem�� � 3 Abs. 6 der Verteilungspl�ne 2016 und 2017 (Anlagen B 2 und K 24) wurden Herausgeber an den Aussch�ttungen ber�cksichtigt, wenn sie ein Sammelwerk mit mindestens vier Textbeitr�gen verschiedener Urheber zusammengestellt haben. Nach dem „Merkblatt f�r Urheber im wissenschaftlichen Bereich“ von 2015 (Anlage K 23) konnte ein Herausgeber bereits dann melden, „wenn er einen Sammelband mit mehr als drei Beitr�gen verschiedener Autoren zusammengestellt (…) hat“. Die Frage, ob ein Sammelband ein urheberrechtlich schutzf�higes Sammelwerk im Sinne des � 4 Abs. 1 UrhG ist, l�sst sich nicht mit der Feststellung beantworten, ob in dem Band mindestens drei oder vier Textbeitr�ge verschiedener Autoren enthalten sind. Erforderlich f�r die Schutzf�higkeit eines Sammelwerks gem. � 4 Abs. 1 UrhG ist nicht allein, dass eine Auswahlentscheidung getroffen wurde, sondern dass die Auswahl oder Anordnung der einzelnen Elemente eine pers�nliche geistige Sch�pfung darstellt (vgl. Marquardt, in: Wandtke/Bullinger UrhG 5. Auflage, 2019, � 4 Rn. 5 m.w.N.). Der geistige Gehalt muss �ber die blo�e Summe der Inhalte der Einzelwerke hinausgehen und eine eigene sch�pferische Leistung ausweisen (Marquardt, in: Wandtke/Bullinger, a.a.O.; OLG K�ln GRUR-RR 2012, 325, 328 - Newton-Bilder). Der Gesamtheit der Elemente muss ein neuer geistiger Gehalt verliehen werden (OLG N�rnberg GRUR 2002, 607, 608 - Merkbl�tter f�r Patienten). Der Schutzgrund des � 4 Abs. 1 UrhG liegt in der eigensch�pferischen Auswahl oder Anordnung der Elemente (BGH, GRUR 2013, 1213 - SUMO, Rn. 57). Eine rein handwerkliche, schematische oder routinem��ige Auswahl oder Anordnung reicht dagegen nicht aus, um eine sch�pferische Leistung annehmen zu k�nnen. Hierbei werden die Anforderungen mitunter nicht hoch angesetzt und ein Werk gilt schon dann als gesch�tzt, wenn sich sagen l�sst, dass ein anderer Urheber m�glicherweise eine andere Auswahl oder Anordnung getroffen haben w�rde, so dass die vorliegende eigenst�ndige Behandlung einem bestimmten Urheber pers�nlich zugerechnet werden kann (Marquardt in: Wandtke/Bullinger, a.a.O., � 4 Rn. 5 m.w.N.). Aber selbst bei dieser niedrigen Schwelle reicht ein Blick ins Inhaltsverzeichnis nicht aus, um zu pr�fen, ob eine sch�pferische Leistung und nicht nur eine routinem��ige Auswahl vorliegt. Die Frage, ob bei einer Auswahl oder Anordnung von Elementen eine sch�pferische Leistung erbracht wurde, setzt die konkrete Auseinandersetzung mit dem Inhalt des Werkes sowie der darin zusammengef�hrten Einzelwerke voraus. Eine derartige inhaltliche Auseinandersetzung wird bereits von der Beklagten selbst nicht vorgetragen. Letztlich bedingt die Mindestanzahl der Texte einer Ver�ffentlichung, wie die Beklagte sie aufstellt, lediglich die Feststellung, dass eine Sammlung vorliegt. Sie sagt aber noch nichts �ber die sch�pferische Leistung aus.
124 Dar�ber hinaus ist zu beachten, dass die Beklagte aufgrund der Bezeichnung einer Person als Herausgeber nicht davon ausgehen konnte, dass es sich bei diesem tats�chlich um den Urheber des Sammelwerks handelte, sofern ein solches vorlag. Es ist denkbar, dass f�r ein Werk ein Herausgeber bezeichnet wird, der tats�chlich nicht der Urheber des Werkes ist, beispielsweise bei Neuauflagen mit Herausgeberwechsel, bei Mitherausgebern oder Titularherausgebern.
125 Es gen�gt mithin auch bei anderen wissenschaftlichen Werken als Festschriften, juristischen Kommentaren, Gesetzes- und Vorschriftensammlungen nicht, allein das Inhaltsverzeichnis des entsprechenden Werks zu pr�fen, selbst wenn dies in jedem einzelnen Fall geschehen sein sollte.
126 Im �brigen wurden Urheber von Sammelwerken, die nicht als Herausgeber genannt waren, im Verteilungsplan nicht ber�cksichtigt.
127 (ii) Auch bei Anthologien, Lexika und Handb�chern sowie Tagungsb�nden kann nicht grunds�tzlich davon ausgegangen werden, dass es sich bei diesen Werken typischerweise um ein Sammelwerk handelt, weil hier ein hinreichender Gestaltungsspielraum bei der Auswahl oder Anordnung der Elemente bestehe, der ein Urheberrecht des Herausgebers begr�nden k�nne. Auch in diesen F�llen ist eine �ber die Pr�fung einer Mindestanzahl von Textbeitr�gen verschiedener Autoren hinausgehende Einzelfallpr�fung notwendig. Der insoweit anderslautenden Einsch�tzung des DPMA im Schreiben vom 05.06.2018 (Anlage B 17) kann nicht gefolgt werden. Auch bei diesen Werkarten ist denkbar, dass f�r das Werk ein Herausgeber bezeichnet wird, der tats�chlich nicht der Urheber des Werkes ist, wie beispielsweise bei Neuauflagen mit Herausgeberwechsel, bei Mitherausgebern oder Titularherausgebern. Zudem steht bei Lexika aufgrund der Herausgebereigenschaft nicht fest, ob es sich um eine origin�r eigene Zusammenstellung handelt oder ob diese beispielsweise anderweitig �bernommen wurde. Bei „Handbuch“ handelt es sich bereits nicht um einen stehenden Begriff, weshalb auch nicht typischerweise davon ausgegangen werden kann, dass es sich hierbei um ein Sammelwerk handelt. Bei einer Anthologie wiederum ist im Vorfeld zu kl�ren, ob es sich �berhaupt um eine Anthologie handelt, was allein aufgrund der Bezeichnung als „Anthologie“ durch den Herausgeber nicht vermutet werden kann. Bei einem Tagungsband schlie�lich k�nnte der sch�pferische Beitrag in der Zusammenstellung der Tagung und der Beitr�ge liegen. Beim Tagungsband handelt es sich jedoch grunds�tzlich nur um die Wiedergabe dieser Zusammenstellung. Dass es sich bei demjenigen, der die Zusammenstellung vorgenommen hat, und dem Herausgeber des Tagungsbands um die gleiche Person handelt, kann nicht typischerweise vermutet werden.
128 (iii) Die erkennende Kammer verkennt nicht, dass es der Beklagten als Verwertungsgesellschaft in gewissem Rahmen m�glich sein muss, die Berechtigung von Meldenden aufgrund pauschalierender Kriterien zu �berpr�fen. Insoweit hat die Beklagte ausgef�hrt, sie sei nicht verpflichtet, die Wahrnehmung der Anspr�che von Herausgebern von Sammelwerken von Sprachwerken von einer Einzelfallpr�fung dahingehend abh�ngig zu machen, dass f�r jedes angemeldete Werk gepr�ft werden m�sse, ob es sich um ein urheberrechtlich gesch�tztes Werk im Sinne von � 4 Abs. 1 UrhG handele (Schriftsatz der Beklagtenpartei vom 21.05.2020, S. 40, Bl. 244 d. A.). Eine Verwertungsgesellschaft sei berechtigt, beim Abschluss von Wahrnehmungsvertr�gen allein auf die Zugeh�rigkeit des Berechtigten zu einer bestimmten Berufsgruppe von Urhebern abzustellen. Die Wahrnehmung von Rechten durch eine Verwertungsgesellschaft stelle ein Massengesch�ft dar, das nur dann wirtschaftlich erfolgreich abgewickelt werden k�nne, wenn bei der Vertragsgestaltung im weiteren Umfang typisiert und standardisiert werde.
129 Die m�glichen pauschalierenden Kriterien m�ssen jedoch zwingend sicherstellen, dass f�r die ganz �berwiegende Anzahl der Berechtigten die gesetzlichen Leitgedanken der �� 9, 27 VGG eingehalten und eine willk�rfreie Auskehrung der Erl�se aus der Wahrnehmung von Rechten und Anspr�chen nur an die Berechtigten erfolgt. Diesen Anforderungen werden die von der Beklagten angelegten Kriterien nicht gerecht, weil sie f�r die Aussch�ttungen gem�� den Verteilungspl�nen an das Vorliegen eines „Herausgebers“ ankn�pfen.
130 Die Erw�gungsgr�nde des BGH im von der Beklagten zitierten Urteil GRUR 2002, 961 - Mischtonmeister - lassen sich nicht auf die hier vorliegende Situation �bertragen. Die dortige Argumentation fu�t zum einen auf der Tatsache, dass es sich bei dem Gesch�ft der Verwertungsgesellschaften um ein Massengesch�ft handelt, das eine Typisierung und Standardisierung erfordert, um wirtschaftlich erfolgreich abgewickelt zu werden. Im dortigen Fall ging es aber um die Frage, ob die Zugeh�rigkeit zu einer bestimmten Berufsgruppe schon ausreichend sei, damit die Verwertungsgesellschaft einen Wahrnehmungsvertrag abschlie�en d�rfe. Ein Wahrnehmungsvertrag sei insbesondere dann abzuschlie�en, wenn die Verwertungsgesellschaft mit Anderen in gleicher Lage derartige Wahrnehmungsvertr�ge abschlie�e. Vorliegend ist aber gerade nicht gekl�rt, dass Herausgeber eine vergleichbare Leistung erbringen und somit davon ausgegangen werden darf, dass s�mtliche Herausgeber in gleicher Weise eine Beteiligung an den Erl�sen verdient haben. Dies gilt ungeachtet der Tatsache, dass sich der BGH in der genannten Entscheidung mit den Bedingungen des Wahrnehmungsvertrags befasste, es hier aber darum geht, ob �berhaupt ein Wahrnehmungsvertrag abzuschlie�en ist. Wie bereits erl�utert wurde, folgt aus der Bezeichnung als Herausgeber allein nicht, dass typischerweise die gleiche Leistung oder auch nur eine vergleichbare Leistung durch die Meldenden erbracht wurde. Zudem handelt es sich bei Herausgebern gerade nicht um eine homogene Berufsgruppe. Vielmehr kann es sich bei einem Herausgeber um den Urheber eines Sammelwerks im Sinne des � 4 Abs. 1 UrhG handeln, es kann auch nur ein Verfasser eines Sammelbands, der urheberrechtlich nicht gesch�tzt ist, vorliegen, es kann aber auch sein, dass als Herausgeber jemand bezeichnet wird, der mit der eigentlichen Schaffung des Sammelbands bzw. Sammelwerks nicht befasst war sondern aus anderen Gr�nden, etwa Vermarktungsaspekten, als Herausgeber bezeichnet wird. Aus diesem Grund ist es f�r die Frage, ob eine Erl�sbeteiligung zur erfolgen hat, jedenfalls anhand der von der Beklagten verwendeten Kriterien nicht zul�ssig, eine Pauschalierung vorzunehmen.
131 Vielmehr ist der Entscheidung „Mischtonmeister“ zu entnehmen, dass selbst dann, wenn dem Grunde nach eine urheberrechtlich relevante Leistung erbracht wird, der Abschluss eines Wahrnehmungsvertrags wom�glich abzulehnen ist, wenn die Feststellung von urheberrechtlich relevantem Schaffen nicht nach leicht feststellbaren Kriterien beurteilt werden kann, sondern vielfach eine sachkundigen Einzelfallpr�fung erfordert und mit ganz erheblichen Abgrenzungsschwierigkeiten verbunden ist (BGH, GRUR 2002, 961, 962 - Mischtonmeister).
132 Soweit sich die Beklagte darauf beruft, dass sie aufgrund des Wahrnehmungszwangs gem. � 9 VGG verpflichtet sei, Vertr�ge mit Herausgebern einzugehen, ist darauf zu verweisen, dass der Wahrnehmungszwang nur dann gelten kann, wenn tats�chlich ein Sammelwerk im Sinne des � 4 Abs. 1 UrhG vorliegt. Insoweit ist die Beklagte aber nicht nur berechtigt, sondern aufgrund ihrer treuh�nderischen Verpflichtung gegen�ber den weiteren Berechtigten sogar verpflichtet, eine Pr�fung vorzunehmen, ob es sich bei einem gemeldeten Werk tats�chlich um ein Sammelwerk im Sinne des � 4 Abs. 1 UrhG handelt.
133 Die Beklagte selbst legt den Ma�stab des Wahrnehmungszwangs insoweit jedenfalls nicht konsequent an, da sie es nach � 3 Abs. 6 und � 10 Abs. 4 (Fassungen 2015 - 2016) bzw. � 14 Abs. 4 (Fassung 2017) des Verteilungsplans nur Herausgebern erm�glicht, eine Aussch�ttung zu erhalten. Andere Urheber von Sammelwerken, die nicht zugleich Herausgeber sind oder als solche bezeichnet, werden dagegen weder im Verteilungsplan ber�cksichtigt, noch wird ihnen die M�glichkeit gegeben, ihr Werk �berhaupt zu melden. Insoweit nimmt die Beklagte jedenfalls eine unzul�ssige Beschr�nkung des Kreises der m�glichen Berechtigten vor und verst��t insoweit tats�chlich gegen den Wahrnehmungszwang gem. � 9 VGG.
134 (bb) In der Sparte Bibliothekstantieme l�sst sich anhand der Regelungen des Verteilungsplans in der Fassung von 2017 (Anlage K 24) bzw. � 10 Abs. 4 des Verteilungsplans in den Fassungen von 2015 und 2016 (Anlagen B 1 und B 2) nicht feststellen, ob die Aussch�ttungen an Berechtigte erfolgten. Wer Herausgeber ist, wird dort bereits nicht definiert. Es ist deshalb unklar, wer Berechtigter der Aussch�ttungen in der Sparte Bibliothekstantieme sein soll. Die entsprechenden Regelungen des Verteilungsplans sind daher willk�rlich. Wollte man f�r die Bestimmung, wer als Herausgeber Aussch�ttungen aus der Sparte Bibliothekstantieme erhalten soll, auf � 3 Abs. 6 des Verteilungsplans in den Fassungen bis zum 09.06.2018 zur�ckgreifen sollte, gilt das bereits Ausgef�hrte.
135 Nach dem Vortrag der Beklagten entsprach es der tats�chlichen Praxis, in der Sparte Bibliothekstantieme Herausgeber dann zu ber�cksichtigen, wenn der „Beteiligte“ im Katalog der deutschen Nationalbibliografie, die von der deutschen Nationalbibliothek verantwortet wird, als Herausgeber genannt wird und dass der Beklagten in Folge ihres Erhebungsverfahrens Ausleihnachweise des Titels aus �ffentlichen Bibliotheken vorliegen (Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 23.12.2019, S. 33, Bl. 90 d.A.). Die Berechtigten nach diesen Kriterien auszuw�hlen, war ebenfalls willk�rlich: Es wurde der aus � 27 VGG resultierende Grundsatz verletzt, dass die Beklagte als Treuh�nderin die Erl�se aus der Wahrnehmung der Rechte und Anspr�che nicht an Nichtberechtigte auskehren darf. Die fehlende Ankn�pfung der Herausgeberbeteiligung an das Vorliegen von Urheberrechten an Sammelwerken verst��t damit gegen die treuh�nderische Verpflichtung der Beklagten, keine Aussch�ttungen an Nichtberechtigte vorzunehmen.
136 (i) Die tats�chlichen Pr�fkriterien der Beklagten, das Ankn�pfen an die Nennung im Katalog der Nationalbibliothek, sind ungeeignet, eine origin�re Berechtigung der Herausgeber zu etablieren. Ohne weitere Feststellung zu Anzahl, Art und Titel der zusammengestellten Sprachwerke und Gesamtinhalt des Sammelbandes ist es jedoch nicht m�glich herauszufinden, ob bei einem Werk eine eigensch�pferische Leistung vorliegt und es sich um ein Sammelwerk im Sinne des � 4 Abs. 1 UrhG handelt. Der Ansicht der Beklagten, dass im Rahmen der Bibliothekstantieme eine Beteiligung von Herausgebern prim�r in Bezug auf Sammelwerke aus den Bereichen Belletristik, Kinder- und Jugendliteratur sowie Lyrik erfolgt und es sich hierbei um Werkgattungen handele, bei denen die urheberrechtlich gesch�tzte Herausgeberleistung grunds�tzlich nicht zweifelhaft sein k�nne, kann nicht gefolgt werden. Allein aufgrund der Tatsache, dass es f�r ein Werk aus den Bereichen Belletristik, Kinder- und Jugendliteratur und Lyrik einen Herausgeber gibt, l�sst sich nicht schlie�en, dass es sich bei dem Werk um ein Sammelwerk im Sinne des � 4 Abs. 1 UrhG handelt. So fehlt es beispielsweise bereits an einer eigensch�pferischen Leistung, wenn die Zusammenstellung von einer anderen Quelle �bernommen wurde. Dies l�sst sich ohne weitere Feststellungen nicht �berpr�fen. Hinzu kommt, dass aus der Tatsache, dass ein Herausgeber genannt wird, nicht zwingend geschlossen werden kann, dass es sich hierbei auch um den Urheber des Sammelwerks handelt, sofern ein solches vorliegen sollte. So kann als Herausgeber auch jemand genannt werden, der die Zusammenstellung nicht selbst vorgenommen hat, der aber aus anderen Gr�nden als Herausgeber bezeichnet wird, beispielsweise bei Neuauflagen oder im Fall einer Titularherausgeberschaft.
137 Umgekehrt ist nicht auszuschlie�en, dass es sich bei dem Werk um ein Sammelwerk handelt, der Urheber des Sammelwerks aber nicht als Herausgeber genannt wird. In diesem Fall war eine Beteiligung des Urhebers des Sammelwerks an Erl�sen aus der Wahrnehmung der Bibliothekstantieme nicht vorgesehen, denn eine Beteiligung an diesen Erl�sen war nach dem Verteilungsplan ausschlie�lich f�r als Herausgeber bezeichnete Personen geregelt.
138 Hinzu kommt, dass an allgemeinen �ffentlichen Bibliotheken nicht nur Werke aus den genannten Bereichen Belletristik, Kinder- und Jugendliteratur und Lyrik verliehen werden. F�r andere als diese Werke stellt selbst die Beklagte nicht die Behauptung bzw. Vermutung auf, dass es sich hier bei den Herausgebern auch um Urheber von Sammelwerken handele.
139 (ii) Die Beklagte kann sich im Hinblick auf die Tatsache, ob es sich bei einem meldenden Herausgeber tats�chlich um den Urheber des Sammelwerks handelt, nicht auf � 10 Abs. 1 UrhG berufen. � 10 Abs. 1 UrhG ist auf die vorliegende Konstellation nicht anwendbar.
140 Dies ergibt sich schon aus einem Vergleich von Abs. 1 und Abs. 2 des � 10 UrhG. Nach � 10 Abs. 1 UrhG ist derjenige als Urheber des Werkes anzusehen, der auf den Vervielf�ltigungsst�cken eines erschienenen Werkes oder auf dem Original der bildenden K�nste in �blicher Weise als Urheber bezeichnet ist. Nach Absatz 2 wird vermutet, dass, wenn der Urheber nicht nach Abs. 1 bezeichnet ist, derjenige, der als Herausgeber bezeichnet ist, erm�chtigt ist, die Rechte des Urhebers geltend zu machen. Das Gesetz unterscheidet mithin eindeutig zwischen der Bezeichnung als Urheber einerseits und der Bezeichnung als Herausgeber andererseits. Ein Herausgeber ist nach � 10 UrhG gerade nicht Urheber.
141 Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der von der Beklagten zitierten Entscheidung des OLG N�rnberg, GRUR 2002, 607, 608. Darin hat das OLG zwar festgestellt, dass bei einem Sammelwerk �blicherweise der Urheber als Herausgeber bezeichnet werde. Es f�hrt jedoch weiter aus, dass daraus nicht folge, dass quasi im Umkehrschluss die Benennung als Herausgeber die Behauptung enthielte, Urheber zu sein. Beim Begriff „Herausgeber“ handele es sich nicht um einen rechtlich fixierten Terminus. Die verschiedenen Bedeutungsinhalte des Begriffs „Herausgeber“ verb�te die Annahme eines Verkehrsverst�ndnisses im Sinne einer Gleichsetzung mit „Urheber“ (OLG N�rnberg, GRUR 2002, 607, 608 - Merkbl�tter f�r Patienten).
142 F�r das Verh�ltnis zwischen einer Wahrnehmungsgesellschaft und ihren (angeschlossenen) Mitgliedern hat die gesetzliche Vermutung des � 10 Abs. 1 UrhG ohnehin nur eine beschr�nkte Bedeutung. Denn ein Wahrnehmungsberechtigter ist aufgrund der bestehenden vertraglichen Beziehung verpflichtet, der Verwertungsgesellschaft seine Urheberschaft an den von ihm angemeldeten Werken in dem Umfang beweiskr�ftig zu belegen, wie dies zur wirksamen Wahrnehmung seiner Rechte gegen�ber Dritten und zur Rechtfertigung seiner Beteiligung am Verg�tungsaufkommen gegen�ber anderen Wahrnehmungsberechtigten, deren Anteil dadurch zwangsl�ufig geschm�lert wird, erforderlich ist (BGH, NJW 2002, 1713, 1716 - Klausurerfordernis). Dementsprechend wird in der Satzung der Beklagten formuliert, der Berechtigte m�sse „nachweislich“ Inhaber von Rechten sein (� 3 Abs. 1 der Satzung in s�mtlichen streitgegenst�ndlichen Fassungen). Vor dem Hintergrund ist eine blo�e Vermutung der Urheberschaft der meldenden Herausgeber durch die Beklagte nicht zul�ssig.
143 (iii) Zwar steht der Verwertungsgesellschaft wegen der unvermeidbaren Typisierungen und Pauschalierungen und im Blick auf die notwendige Bewertung und Abw�gung der Interessen der betroffenen Berechtigten ein au�erordentlich weiter Beurteilungsspielraum zu. Dieser wird aber durch das Willk�rverbot begrenzt (BGH, GRUR 2016, 596 Rn. 35 - Verlegeranteil). Ein Versto� gegen das Willk�rverbot liegt vor, wenn, wie hier, die angesetzten Kriterien nicht geeignet sind, festzustellen, ob den von der Beklagten als Berechtigte angesehenen Personen tats�chlich ein gesetzlicher Anspruch gem. � 27 UrhG zusteht.
144 F�r Werke in der Sparte Bibliothekstantieme erfolgte daher eine Beteiligung von Herausgebern, ohne dass hierbei eine angemessene Pr�fung dahingehend durchgef�hrt wurde, ob die als Herausgeber genannte Person der Urheber des Werks war und ohne Ber�cksichtigung von Urhebern, die nicht als Herausgeber genannt waren. Die fehlende Ankn�pfung der Herausgeberbeteiligung an das Vorliegen von Urheberrechten an Sammelwerken verst��t damit sowohl gegen die treuh�nderische Verpflichtung der Beklagten, keine Aussch�ttungen an Nichtberechtigte vorzunehmen, als auch gegen das Willk�rverbot.
145 Damit entsprechen � 14 Abs. 4 des Verteilungsplans in der Fassung von 2017 (Anlage K 24) bzw. � 10 Abs. 4 des Verteilungsplans in der Fassung von 2016 (Anlage B 2) nicht den Vorgaben des � 27 VGG und sind daher gem. � 307 Abs. 1, 2 BGB unwirksam. Insoweit war daher f�r den Klagezeitraum bis zum 09.06.2018 die Aussch�ttung von Erl�sen aus der Wahrnehmung des � 27 UrhG an Herausgeber unzul�ssig.
146 b. Auch nach der Satzungs�nderung am 09.06.2018 erfolgte die Beteiligung der Herausgeber an den Erl�sen aus der Wahrnehmung der Verg�tungsvorschriften gem. �� 27, 54 ff UrhG unrechtm��ig, weshalb die Aussch�ttungen an den Kl�ger und den Zedenten zu Unrecht vermindert wurden.
147 Mit Mitgliederbeschluss vom 09.06.2018 wurde die Satzung dahingehend ge�ndert, dass die Beklagte nunmehr auch die Rechte an Sammelwerken von Sprachwerken gem. � 4 Abs. 1 UrhG wahrnehmen kann, siehe � 3 Abs. 1 der Satzung in der Fassung vom 09.06.2018 (Anlage K 4). Bei der �nderung der Satzung handelt es sich entgegen der Ansicht der Beklagten nicht um eine reine Klarstellung, sondern um eine Erweiterung des Wahrnehmungsumfangs. Wie bereits ausgef�hrt, umfasste die Satzung in ihrer Fassung bis zum 09.06.2018 die Urheber- und Nutzungsrechte an Sammelwerken von Sprachwerken gerade nicht.
148 Die Satzungs�nderung wurde nicht Bestandteil der Wahrnehmungsvertr�ge des Kl�gers und des Zedenten (1). Jedenfalls sind die Regelungen des Verteilungsplans, die eine Beteiligung von Herausgebern ohne die Ankn�pfung an eine origin�re Berechtigung oder unter Ansetzung der in � 3 Abs. 6 des Verteilungsplans in der Fassung vom 09.06.2018 aufgef�hrten Kriterien an den Erl�sen aus den �� 27, 54 ff UrhG erm�glichen, nach � 307 Abs. 1, 2 BGB unwirksam (2).
149 (1) Die Satzungs- und Vertrags�nderung vom 09.06.2018 wurde nicht Bestandteil der Wahrnehmungsvertr�ge des Kl�gers und Zedenten. Im Fall des Kl�gers verst��t die in seinem Wahrnehmungsvertrag enthaltene Einbeziehungsklausel gegen � 307 Abs. 1 BGB (a). In sp�tere Wahrnehmungsvertr�ge wie dem des Zedenten wurde die Vertrags�nderung vom 09.06.2018 nicht einbezogen, weil die Voraussetzungen einer „schriftlichen Mitteilung“ gem�� � 6 Abs. 2 dieser Wahrnehmungsvertr�ge durch die �bersendung des „VG W1.REPORT“ nicht erf�llt sind (b.aa). Au�erdem wurde die Formvorschrift des � 10 S. 2 VGG verletzt, so dass die Vertrags�nderung gem. � 125 S. 1 BGB unwirksam war (b.bb).
150 (a) Auf den Wahrnehmungsvertrag des Kl�gers mit der Beklagten hatten die nachfolgenden Satzungs�nderungen und damit einhergehende �nderungen der Wahrnehmungsvertr�ge keinen Einfluss. In � 3 des Wahrnehmungsvertrages des Kl�gers hei�t es insoweit: „Beschlie�t die Mitgliederversammlung in Zukunft Ab�nderungen des Wahrnehmungsvertrages, so gilt auch diese Ab�nderung als Bestandteil dieses Vertrags.“ (Anlage K 8). Eine solche Regelung ist nach � 307 Abs. 1 Satz 1 BGB bzw. � 9 Abs. 1 Satz 1 AGBG unwirksam, weil sie die Berechtigten der Verwertungsgesellschaft entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt. Eine Klausel, nach der die Zustimmung des Vertragspartners des Verwenders zu einer von diesem gew�nschten Vertrags�nderung nicht einmal aufgrund eines bestimmten Verhaltens des Vertragspartners des Verwenders fingiert wird, sondern weitergehend entbehrlich ist, ist als unangemessen benachteiligend und unwirksam anzusehen (vgl. BGH, GRUR 2009, 395, 400 - Klingelt�ne f�r Mobiltelefone, f�r die insoweit wortgleiche Bestimmung bei der GEMA m.w.N.). Um eine solche Klausel handelte es sich bei der Klausel, die im Wahrnehmungsvertrag des Kl�gers verwendet wurde. Auch aus sp�teren �nderungen des Wahrnehmungsvertrages kann in Bezug auf den Kl�ger nicht hergeleitet werden, er habe den �nderungen des Wahrnehmungsvertrages zugestimmt. Insoweit w�re zun�chst eine tats�chliche Vereinbarung notwendig gewesen, nachdem diese Vertrags�nderung Vertragsbestandteil geworden w�re (BGH, GRUR 2009, 395, 400 - Klingelt�ne f�r Mobiltelefone). Insoweit hat die Beklagte aber nichts vorgetragen, und aufgrund der unwirksamen Klausel im Vertrag des Kl�gers konnte diese nicht durch eine Klausel in der Fassung der zeitlich nachfolgenden Wahrnehmungsvertr�ge ersetzt werden.
151 (b) In sp�teren Fassungen der Wahrnehmungsvertr�ge war geregelt, dass �nderungen der Satzung und des Verteilungsplans Bestandteil des Vertrages bilden sowie �nderungen und Erg�nzungen des Wahrnehmungsvertrages durch Beschluss der Mitgliederversammlung als Bestandteil des Vertrages gelten, sofern sie dem Berechtigten schriftlich mitgeteilt wurden und er nicht innerhalb einer Frist von 6 Wochen ausdr�cklich widersprach, vgl. � 5 des Wahrnehmungsvertrages des Zedenten (Anlage K 9) sowie � 6 Abs. 2 der Wahrnehmungsvertr�ge in den neueren Fassungen wie die Fassung vom 10.09.2016 (Anlage B 6). Auch diese Formulierung ist nicht geeignet, die Vertrags�nderung vom 09.06.2018, nach der nunmehr auch die Urheberrechte und Nutzungsrechte an Sammelwerken von Sprachwerken durch die Beklagte wahrgenommen werden, wirksam in bestehende Wahrnehmungsvertr�ge einzubeziehen.
152 Die �nderung des Wahrnehmungsvertrages vom 09.06.2018 im Hinblick auf den Wahrnehmungsumfang wurde auch bei sp�teren Wahrnehmungsvertr�gen als denen des Kl�gers nicht Vertragsbestandteil, weil die Voraussetzung einer „schriftlichen Mitteilung“ im Sinne des � 6 Abs. 2 der Wahrnehmungsvertr�ge nicht erf�llt war.
153 (aa) � 6 Abs. 2 der Einbeziehungsklausel sieht vor, dass �nderungen oder Erg�nzungen den Berechtigten schriftlich mitzuteilen sind. Bei einer „schriftlichen Mitteilung“ handelt es sich nicht um eine gesetzlich geregelte Form. Wie bereits ausgef�hrt, handelt es sich bei dem Wahrnehmungsvertrag um allgemeine Gesch�ftsbedingungen. Der Wahrnehmungsvertrag ist mithin nach seinem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich auszulegen (BGH, GRUR 2009, 395, 398 - Klingelt�ne f�r Mobiltelefone, m.w.N.). Da es sich bei �nderungen oder Erg�nzungen des Wahrnehmungsvertrags f�r den Berechtigten um erhebliche �nderungen handeln kann, mit denen dieser nicht zwingend einverstanden sein muss, kann er aufgrund der Formulierung von Satz 2 des � 6 Abs. 2 des Wahrnehmungsvertrags davon ausgehen, dass er auf diese in ad�quater Form ausdr�cklich und durch pers�nliche Ansprache hingewiesen wird. Hierbei ist zu ber�cksichtigen, dass mit der Klausel bei Schweigen auf ein Angebot zur Vertrags�nderung die Zustimmung zur Vertrags�nderung fingiert wird. Es wird mithin eine Ausnahme zu dem Grundsatz vereinbart, dass ein Vertrag grunds�tzlich durch Angebot und Annahme, die beide ausdr�cklich erkl�rt werden und dem Vertragspartner zugehen m�ssen, zustande kommt. Die Fiktion der Zustimmung zu einem Angebot setzt zwingend voraus, dass der Vertragspartner �berhaupt �ber die angebotene Vertrags�nderung Kenntnis erlangen konnte. Nur dann, wenn sichergestellt ist, dass der Vertragspartner das Angebot tats�chlich wahrnehmen konnte, entspricht es dem Interesse beider Parteien, ein Schweigen hierauf als Zustimmung zu werten. Folglich muss eine „schriftliche Mitteilung“ �ber die geplante Vertrags�nderung in einer Form erfolgen, durch die gew�hrleistet ist, dass der Vertragspartner, dessen Zustimmung fingiert werden soll, diese tats�chlich zur Kenntnis nimmt. Die Zustimmungsfiktion des � 6 Abs. 2 des Wahrnehmungsvertrages kann nur dann eintreten, wenn die Beklagte eine „schriftliche Mitteilung“ dergestalt �bersendet, dass der jeweilige Berechtigte auf die Bedeutung der Vertrags�nderung in seinem Einzelfall sowie auf die Zustimmungsfiktion ausdr�cklich hingewiesen wurde. Dem Berechtigten ist jedenfalls eine an ihn pers�nlich gerichtete ausdr�ckliche Mitteilung zu �bersenden, aus der sich ergibt, welcher Art die von der Beklagten vorgeschlagene �nderung sein soll. Nur dann handelt es sich um eine „schriftlichen Mitteilung“ im Sinn des � 6 Abs. 2 des Wahrnehmungsvertrags. Diesen Anforderungen wurde die durch die Beklagte erfolgte Mitgliederinformation im „VG W1.REPORT“ nicht gerecht.
154 Nach dem Vortrag der Beklagten erhielten s�mtliche Wahrnehmungsberechtigte den „VG W1.REPORT August 2018“ (Anlage B 12). Dieser richtet sich ausweislich der Anrede „Sehr geehrte Wahrnehmungsberechtigte der VG W1.REPORT“ pauschal an alle Wahrnehmungsberechtigten. Er befasst sich im Einleitungswort des gesch�ftsf�hrenden Vorstands mit dem Inkrafttreten des Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetzes und der Tatsache, dass infolge dessen die Mitgliederversammlung eine Reihe von �nderungen des Wahrnehmungsvertrags und des Inkassoauftrags f�r das Ausland beschlossen habe. Zudem wird darauf hingewiesen, dass die Mitgliederversammlung der Beklagten eine Reihe von �nderungen der Satzung und des Verteilungsplans beschlossen habe, die nach Genehmigung durch die Vereinsaufsichtsbeh�rde auf der Homepage ver�ffentlicht werden. Schlie�lich wird auf Ver�nderungen aufgrund der neuen Datenschutz-Grundverordnung aufmerksam gemacht. Darauf, dass in der Satzungs�nderung auch eine �nderung des Wahrnehmungsumfangs der Rechte der Berechtigten durch die Beklagte erfolgte, wird in diesem Einleitungsabsatz nicht hingewiesen. Vielmehr liest sich der gesamte Abschnitt so, als ob es sich im Wesentlichen um �nderungen handelte, die aufgrund Ver�nderungen gesetzlicher Vorgaben erfolgten. Dass auf den folgenden knapp 2 1/2 Seiten �nderungen von Wahrnehmungsvertrag und des Inkassoauftrags f�r das Ausland in der Gestalt dargestellt werden, dass ge�nderte Klauseln aufgef�hrt und neuer Text durch Fettdruck hervorgehoben werden, f�hrt nicht zur leichteren Verst�ndlichkeit f�r den Empf�nger. Die hier relevante �nderung des � 2 des Wahrnehmungsvertrages, in den die Wahrnehmung von Rechten auch an Sammelwerken von Sprachwerken aufgenommen wurde (VG W1.REPORT, Anlage B 12, Seite 3), f�llt im Verh�ltnis zu den zahlreichen weiteren �nderungen nicht weiter auf. In den Erl�uterungen hierzu (Seite 4) hei�t es dazu, die Beklagte habe schon in der Vergangenheit Rechte der Herausgeber von Sammelwerken von Sprachwerken geltend gemacht. Mit den jetzt erfolgten Erg�nzungen von � 2 w�rden die entsprechenden Rechtewahrnehmungen ausdr�cklich im Wahrnehmungsvertrag geregelt. Bei objektiver Auslegung des unbedarften Empf�ngers liest sich dies so, als ob es hier nicht zu einer �nderung des Wahrnehmungsvertrages gekommen sei, sondern lediglich eine bestehende Praxis ausdr�cklich schriftlich aufgenommen wurde. Schon nach dem Inhalt des Schreibens ist f�r den Empf�nger nicht deutlich erkennbar, dass mit der �nderung des Wahrnehmungsvertrags nun auch eine �nderung des Wahrnehmungsumfangs, in dem die Beklagte t�tig wird, einhergeht. Hinzu kommt, dass es sich auf den ersten Blick bei dem Schreiben um einen allgemeinen und f�r den Betroffenen wenig interessanten MitgliederInformationsbrief handelt, der von Gesetzes�nderungen und damit einhergehenden technisch notwendigen �nderungen von Satzungs- und Wahrnehmungsvertrag berichtet. Dass es sich tats�chlich um grundlegende �nderungen im Hinblick auf den Umfang der Rechte handelt, welche die Beklagte f�r die Berechtigten wahrnimmt, l�sst sich der Aufmachung des Schreibens nicht entnehmen. Selbst wenn der Empf�nger die Einleitungsworte lesen sollte, wird ihm die Bedeutung der Satzungs- und Vertrags�nderung hier nicht auch nur andeutungsweise vor Augen gef�hrt. Der Empf�nger des „VG W1.REPORTS“ konnte daher davon ausgehen, dass das Schreiben rein formelle Anpassungen von Satzung und Vertr�gen aufgrund von Gesetzes�nderungen betrifft.
155 (bb) Die Vertrags�nderung vom 09.06.2018 war dar�ber hinaus wegen Versto�es gegen � 10 S. 2 VGG gem. � 125 S. 1 BGB unwirksam. Durch die Satzungs�nderung der Beklagten mit Beschluss vom 09.06.2018 wurde der Wahrnehmungsumfang um die Wahrnehmung der Rechte an Sammelwerken von Sprachwerken erweitert. Die �bertragung dieses weiteren Rechts auf die Beklagte h�tte der Textform nach � 126 b BGB bedurft.
156 (i) Nach � 10 Satz 1 VGG hat eine Verwertungsgesellschaft, die auf Grundlage einer vertraglichen Vereinbarung mit dem Rechtsinhaber Urheberrechte oder verwandte Schutzrechte wahrnimmt, dessen Zustimmung zur Wahrnehmung f�r jedes einzelne Recht einzuholen und diese zu dokumentieren. Gem�� � 10 Satz 2 VGG bedarf die Vereinbarung, auch soweit Rechte an k�nftigen Werken einger�umt werden, der Textform.
157 Die Vorschrift des � 10 VGG setzt Art. 5 Abs. 7 Satz 1 und 2 der VG-Richtlinie um (Gerlach in: Wandtke/Bullinger, UrhR, 5. Aufl. 2019, � 10 VGG Rn. 1). Die Notwendigkeit zur gesonderten Einholung jedes einzelnen zur Wahrnehmung anvertrauten Rechts und der entsprechenden Dokumentation ergibt sich aus der generellen Vorgabe der VG-Richtlinie (RL 2014/26/EU), deren zentrales Anliegen es unter anderem ist, die kollektive Rechtewahrnehmung flexibler zu gestalten und den Rechtsinhabern umfassende Wahlm�glichkeiten einzur�umen, welches Recht sie jeweils welcher Verwertungsgesellschaft zur Wahrnehmung einr�umen wollen (Freudenberg, in: BeckOK, Urheberrecht, Ahlberg/G�tting/Lauber-R�nsberg, 31 Aufl., 01.05.2021, � 10 VGG, Rn. 1). Gem�� Art. 5 Abs. 7 Satz 1 der VG-Richtlinie erteilt ein Rechtsinhaber, der eine Organisation f�r die kollektive Rechtewahrnehmung mit der Wahrnehmung seiner Rechte beauftragt, ausdr�cklich f�r jedes Recht oder jede Kategorie von Rechten oder jede Art von Werken und jeden sonstigen Schutzgegenstand seine Zustimmung zur Wahrnehmung dieser Rechte.
158 Art. 5 Abs. 7 der VG-Richtlinie ist so auszulegen, dass die Zustimmung des Berechtigten ausdr�cklich f�r jedes Recht zu erfolgen hat, nicht dagegen, dass die Zustimmung des Berechtigten ausdr�cklich erfolgen muss. Dies folgt aus der Sprachfassung der Richtlinie in englischer, franz�sischer und italienischer Sprache, in denen es hei�t: „He shall give consent specifically for each right“ bzw. „consentiments specifiquememt pour chaque droit“ bzw. „consento specifico per ogni di ritto“. Hiernach ergibt sich eine Auslegung im Sinne von „spezifisch f�r jedes Recht“, das Adverb „spezifisch“ ist dagegen nicht auf die Zustimmung des Berechtigten bezogen (vgl. insoweit auch: Freudenberg, in: BeckOK Urheberrecht, 31. Aufl., 01.05.2021, � 10 VGG, Rn. 24; Gerlach, in: Wandtke/Bullinger, UrhR, 5. Aufl. 2019, � 10 Rn. 1).
159 Dementsprechend hat nach � 10 Satz 1 VGG die Zustimmung des Berechtigten spezifisch f�r jedes von der Wahrnehmungsgesellschaft wahrgenommene Recht zu erfolgen.
160 (ii) Gem�� � 10 S. 2 VGG bedarf die Vereinbarung �ber jedes von der Wahrnehmungsgesellschaft wahrgenommene Recht der Textform. Die Regelung bezieht sich nach ihrem W1.laut auf die der Wahrnehmung zugrundeliegende Vereinbarung zwischen dem Berechtigten und der Beklagten, mithin dem Wahrnehmungsvertrag, gilt aber nach Sinn und Zweck auch f�r nachfolgende Erkl�rungen des Rechtsinhabers �ber dessen Zustimmung zur Wahrnehmung f�r jedes einzelne Recht (Heine/Staats, in: Raue/Hegemann, M�nchener Anwaltshandbuch Urheber- und Medienrecht, 2. Aufl., 2017; � 6 Rn. 36; Freudenberg, in: BeckOK UrhR, 31. Aufl., 01.05.2021, � 10 VGG, Rn. 28; so wohl auch Schulze in Dreyer/Schulze, UrhG, 6. Aufl. 2018, � 10 VGG, Rn. 3, der meint die Textform gen�ge „f�r die Rechtseinr�umung“). Sinn und Zweck von � 10 Satz 2 VGG ist, im Interesse einer effizienteren Organisation der Gesch�ftsprozesse und der Kosteneinsparung bei der Verwertungsgesellschaft abweichend von der Regelung des � 40 Abs. 1 Satz 1 UrhG f�r diese Vereinbarung auf ein Schriftformerfordernis gem�� � 126 BGB zu Gunsten des mit geringeren Anforderungen verbundenen Textformerfordernisses gem�� � 126 b BGB zu verzichten (Freudenberg, in: BeckOK UrhR, 31. Aufl. 01.05.2021, � 10 VGG, Rn. 29 m. Hinw. auf BT-Drs. 18/8268, 10). Es geht mithin nicht darum, eine Einschr�nkung dahingehend zu treffen, dass eine Zustimmung des Rechtsinhabers f�r jedes weitere einzelne Recht, das durch die Verwertungsgesellschaft wahrgenommen wird, entbehrlich ist, sondern ausschlie�lich darum, das an sich nach dem Urheberrecht notwendige Schriftformerfordernis durch ein geringeres Textformerfordernis zu ersetzen.
161 Eine anderweitige Folgerung l�sst sich nicht der VG-Richtlinie entnehmen. Zwar soll gem�� Erw�gungsgrund 19, 4. Abs. das in dem Auftrag enthaltene Erfordernis der Zustimmung der Rechtsinhaber zur Wahrnehmung eines jeden Rechts, einer jeden Rechtekategorie bzw. in Bezug auf Arten von Werken und sonstigen Schutzgegenst�nden bei der Erteilung des Wahrnehmungsauftrags den Rechtsinhaber nicht daran hindern, sp�tere Vorschl�ge zur �nderung des Auftrags stillschweigend nach geltendem nationalem Recht anzunehmen. Diese Erw�gung, die eine stillschweigende Zustimmung erm�glich, bezieht sich aber gerade nicht auf die urspr�ngliche und erstmalige Vereinbarung zur Rechte�bertragung, sondern nur auf die �nderung einer solchen bereits bestehenden Vereinbarung. Dementsprechend formuliert der Gesetzgeber in seiner Begr�ndung zu � 10 VGG: „Rechtsinhaber sind deswegen auch nicht daran gehindert, sp�tere Vorschl�ge zur �nderung des Wahrnehmungsauftrags stillschweigend anzunehmen, soweit dies nach allgemeinen Grunds�tzen rechtlich zul�ssig ist“ (Begr. RegE BT-Drs. 18/7223, 75). Nicht der erstmalige Abschluss des Wahrnehmungsauftrags ist stillschweigend m�glich, sondern lediglich sp�tere �nderungen. Wie bereits ausgef�hrt ist zentrales Anliegen der VG-Richtlinie, dem Rechteinhaber die Wahlm�glichkeit zu geben, welcher Verwertungsgesellschaft er welches Recht zur Wahrnehmung einr�umen m�chte. Diese M�glichkeit w�rde konterkariert und der Rechteinhaber benachteiligt, wenn die Verwertungsgesellschaft quasi durch die Hintert�r die von ihnen wahrgenommenen Rechte allein aufgrund einer stillschweigenden Annahme auf weitere Rechte erweitern k�nnte.
162 Durch die Satzungs�nderung der Beklagten mit Beschluss vom 09.06.2018 wurde der Wahrnehmungsumfang um die Wahrnehmung der Rechte an Sammelwerken von Sprachwerken erweitert. Diese Erweiterung stellt inhaltlich keine blo�e Ab�nderung des bestehenden Wahrnehmungsvertrages dar, der sich lediglich auf Urheber- und Nutzungsrechte an Sprachwerken bezog. Vielmehr sollte durch die Satzungs�nderung die Wahrnehmung eines weiteren Rechts auf die Beklagte �bertragen werden. Nach � 10 VGG bedarf die Vereinbarung einer derartigen �bertragung der Textform.
163 (iii) Gem�� � 126 b BGB muss, wenn durch Gesetz Textform vorgeschrieben ist, eine lesbare Erkl�rung, in der die Person des Erkl�renden genannt ist, auf einem dauerhaften Datentr�ger abgegeben werden. Nach dem W1.laut von � 126 b Satz 2 Nr. 1 BGB setzt der Begriff des dauerhaften Datentr�gers eine an den Empf�nger pers�nlich gerichtete Erkl�rung voraus (Einsele, in: M�nchener Kommentar zum BGB, 9. Auflage 2021, � 126 b, Rn. 5). Die Funktion der Textform besteht darin, den Empf�nger der Erkl�rung �ber bestimmte Sachverhalte nicht nur im Wege einer fl�chtig zugegangenen (m�ndlichen) Erkl�rung, sondern durch ein Medium zu informieren, das die Erkl�rung dauerhaft in Schriftzeichen wiedergeben kann. Der Gesetzgeber sieht die Textform also in den F�llen f�r ausreichend an, in denen die Informations- und Dokumentationsfunktion im Verh�ltnis zur Beweisfunktion �berwiegt und die Warnfunktion f�r den Erkl�renden keine oder eine untergeordnete Rolle spielt. Die Textform kann indes ihre Funktion - Information und Dokumentation von Erkl�rungen - nur dann erf�llen, wenn f�r den Empf�nger ersichtlich ist, ob die Erkl�rung rechtlich bindend sein soll und vollst�ndig ist (Einsele, a.a.O., � 126 b, Rn. 1, 8).
164 Der „VG W1.REPORT“ (Anlage B 12), mit dem die Vertragspartner der Beklagten von der Satzungs�nderung und der Erweiterung der Wahrnehmung auf ein weiteres Recht informiert wurden, erf�llt die Voraussetzungen des � 126 b BGB zweifellos nicht. Die Mitteilung war bereits nicht pers�nlich an den Empf�nger gerichtet. Eine Erkl�rung des Empf�ngers erfolgte nicht, sondern es sollte eine stillschweigende Annahme durch die Berechtigten erkl�rt werden.
165 (iv) � 10 Satz 2 VGG wurde nicht wirksam durch � 6 Abs. 2 des Wahrnehmungsvertrages abbedungen. Aufgrund der Bedeutung des � 10 Satz 2 VGG f�r den Schutz des Rechtsinhabers ist diese Vorschrift zwingend. Der Rechteinhaber soll davor gesch�tzt werden, dass die Verwertungsgesellschaft ohne seine Kenntnis �nderungen am Umfang der Rechteeinr�umung vornimmt. Dies gilt umso mehr, als dass es sich bei Wahrnehmungsvertr�gen um allgemeine Gesch�ftsbedingungen handelt, er die Vertragsbedingungen mithin nicht individuell ausgehandelt hat. � 10 VGG sowie Art. 5 Abs. 7 der VG-Richtlinie dienen dem Schutz des Berechtigten und sollen ihn gerade vor einer �bervorteilung durch Wahrnehmungsgesellschaften sch�tzen. Dieser Zweck w�rde konterkariert, wenn es den Wahrnehmungsgesellschaften m�glich w�re, durch eine Klausel im von ihnen vorgegebenen Wahrnehmungsvertrag die gesetzlichen Vorschriften auszuhebeln.
166 Zu Recht weist die Beklagte darauf hin, dass der Zweck des Formzwangs aus der jeweiligen Norm zu ermitteln sei. Wie ausgef�hrt, ist der Zweck des Formzwangs der vorliegenden Regelung der Schutz des Rechteinhabers. Sinn und Zweck der Einf�hrung des Textformerfordernisses durch den Gesetzgeber war es lediglich, das strengere Schriftformerfordernis zu umgehen. Dass ihm gegen�ber ein Textformerfordernis eingef�hrt wurde spricht weder daf�r, dass der Gesetzgeber auf die Notwendigkeit einer f�r jedes Recht spezifischen Vereinbarung verzichten wollte, noch sollte der Schutz des Rechteinhabers in sonstiger Weise eingeschr�nkt werden. Es geht bei � 10 VGG daher nicht lediglich darum, einen Informations- und Klarstellungzweck zu erf�llen. Dieser ist zwar auch beabsichtigt, �berwiegend ist aber der Zweck, dass der Rechtsinhaber bewusst f�r jedes Recht seine Zustimmung erteilt und entsprechend sich der Tatsache bewusst wird, dass er insoweit die Wahrnehmung auf die Verwertungsgesellschaft �bertr�gt. Dieser Schutzgedanke vertr�gt sich nicht mit einer Aushebelung durch Vorschriften wie � 6 Abs. 2 des Wahrnehmungsvertrags der Beklagten.
167 (2) Die Regelungen des � 3 Abs. 6 und 14 Abs. 4 des Verteilungsplans in der Fassung vom 09.06.2018, die eine Beteiligung von Herausgebern an den Erl�sen aus den gesetzlichen Verg�tungsanspr�chen nach �� 27, 54 ff UrhG erm�glichen, sind nach � 307 Abs. 1, 2 BGB unwirksam. Die Regelungen versto�en gegen den Grundgedanken des � 27 UrhG, nach dem die Verwertungsgesellschaft die Einnahmen aus der Wahrnehmung der sich aus dem Urheberrechtsgesetz ergebenden Nutzungsrechte oder Verg�tungsanspr�che ausschlie�lich an Inhaber dieser Rechte oder Anspr�che zu verteilen hat (BGH, GRUR 2016, 596, Rn. 31 - Verlegeranteil). Insoweit war auch f�r den Klagezeitraum ab dem 09.06.2018 die Aussch�ttung von Erl�sen aus den �� 27, 54 ff. UrhG an Herausgeber unzul�ssig. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass dadurch die Aussch�ttungen an den Kl�ger und Zedenten zu niedrig waren.
168 (a) Der Pr�fungsma�stab der Beklagten bei Sammelb�nden in der Sparte „Vervielf�ltigung von stehendem Text“ gem. � 3 Abs. 6 des Verteilungsplans 2018 ist nicht geeignet festzustellen, ob es sich bei dem Herausgeber eines Sammelbandes um den Urheber eines Sammelwerks im Sinn des � 4 Abs. 1 UrhG handelt. Die Beteiligung von Herausgebern nach dieser Vorschrift an den Erl�sen der Beklagten aus der Wahrnehmung der �� 54 ff UrhG ist damit wegen Versto�es gegen die Grunds�tze des � 27 VGG gem. � 307 Abs. 1, 2 Nr. 1 BGB unwirksam.
169 Die von der Beklagten ihrer Pr�fung zugrunde gelegten Kriterien sind auch nach ihrer �nderung des Verteilungsplans mit Wirkung vom 09.06.2018 (Anlage K 2) weiterhin nicht geeignet, um festzustellen, ob es sich bei einem gemeldeten Werk um ein Sammelwerk im Sinne des � 4 Abs. 1 UrhG handelt. Zur Frage der Schutzf�higkeit eines Sammelbands als Sammelwerk im Sinne des � 4 Abs. 1 UrhG kann auf die bereits erfolgten Ausf�hrungen verwiesen werden.
170 Wie bereits dargelegt, bedingt die Mindestanzahl der Texte einer Ver�ffentlichung, wie die Beklagte sie aufstellt, lediglich die Feststellung, dass eine Sammlung vorliegt. Sie sagt aber noch nichts �ber die sch�pferische Leistung aus. Allein die Erh�hung der Mindestanzahl an Texten von vier auf sechs in der Neufassung des � 3 Abs. 6 des Verteilungsplans f�hrt daher nicht zu einer anderen Beurteilung der Rechtm��igkeit der Beteiligung von Herausgebern an den Aussch�ttungen.
171 Ebenso wenig gen�gt die Regelung, nach der eine Meldung von Neuauflagen f�r Herausgeber nach fr�hestens f�nf Jahren m�glich ist (Merkblatt f�r Urheber im wissenschaftlichen Bereich, Fassung November 2018, Anlage K 18). Hier kann erst recht nicht durch einen Blick ins Inhaltsverzeichnis festgestellt werden, ob eine Neuauflage eines Sammelbands im Vergleich zur Vorauflage ein urheberrechtlich selbstst�ndiges neues Sammelwerk eines anderen Urhebers darstellt. Daf�r m�ssten die Auflagen des Sammelbands einander gegen�bergestellt und miteinander verglichen werden.
172 Die Beklagte f�hrt die gestiegene Ablehnungsquote als Nachweis daf�r an, dass eine inhaltliche Pr�fung der gemeldeten Werke stattfindet. Einen Nachweis f�r eine inhaltliche Pr�fung im Hinblick auf die urheberrechtliche Schutzf�higkeit der Werke liefert die Ablehnungsquote nicht. Die h�here Ablehnungsquote kann bereits daraus resultieren, dass ab dem Jahr 2019 die Kriterien f�r Herausgeber angehoben wurden und nur noch solche Werke von der Beklagten angenommen wurden, die sich aus mindestens sechs Textbeitr�gen verschiedener Autoren zusammensetzten.
173 (b) In der Sparte Bibliothekstantieme l�sst sich anhand der Kriterien der Beklagten in � 14 Abs. 4 des Verteilungsplans in der Fassung von 2018 (Anlage K 2) nicht feststellen, ob die Aussch�ttungen an origin�r Berechtigte erfolgten. Insoweit kann auf die bereits erfolgten Ausf�hrungen zu der inhaltsgleichen Regelung in den Verteilungspl�nen in den zeitlich fr�heren Fassungen verwiesen werden.
174 Damit entspricht � 14 Abs. 4 des Verteilungsplans 2018 nicht den Vorgaben des � 27 UrhG und ist daher gem. � 307 Abs. 1, 2 BGB unwirksam. Insoweit war auch f�r den Klagezeitraum ab dem 09.06.2018 die Aussch�ttung von Erl�sen aus dem � 27 UrhG an Herausgeber unzul�ssig.
175 (c) Die �� 3 Abs. 6, 14 Abs. 4 des Verteilungsplans in der Fassung vom 09.06.2018, die ausschlie�lich eine Ber�cksichtigung von Herausgebern, nicht dagegen sonstigen Urhebern von Sammelwerken vorsehen, versto�en gegen � 3 Abs. 1 der Satzung in der Fassung vom 09.06.2018 sowie gegen den gesetzlichen Leitgedanken des � 27 VGG, nach dem die Verwertungsgesellschaft ihre Einnahmen ohne Willk�r an die Berechtigten zu verteilen hat (BGH GRUR 2016, 596, Rn. 34). Dass es Urhebern von Sammelwerken, die nicht zugleich Herausgeber waren, nicht m�glich ist, ihre Werke der Beklagten zu melden und auch der Verteilungsplan eine Beteiligung von ihnen nicht vorsieht, widerspricht diesem Leitgedanken.
176 Die Beklagte hat nach eigenem Vortrag nicht die Rechte an Sammelwerken f�r alle Urheber wahrgenommen, sondern lediglich die Urheberrechte an Sammelwerken von Herausgebern. Dass es Urheber eines Sammelwerks gibt, die nicht zugleich Herausgeber sind, hat der Kl�gervertreter beispielhaft in der m�ndlichen Verhandlung demonstriert: Er hat das Buch „�ber Walter Benjamin“ vorlegte, das verschiede Texte enth�lt und somit ein Sammelwerk darstellen kann. Bei dem Buch ist jedoch kein Herausgeber angegeben. Auch ist, wie bereits ausgef�hrt, nicht zwingend, dass derjenige, der als Herausgeber angegeben wird, auch der Urheber des Sammelwerks ist.
177 3. Die Zuwendungen an den F�rderungsfonds Wissenschaft der Beklagten erfolgten im streitgegenst�ndlichen Zeitraum zu Unrecht. Die Beklagte war und ist nicht berechtigt, den auf die Werke des Kl�gers sowie des Zedenten entfallenden Anteile an den Erl�sen aus der Wahrnehmung der gesetzlichen Verg�tungsanspr�che gem�� �� 27, 54 UrhG durch Zuwendungen an den FFW zu vermindern.
178 Die Beklagte hat dem FFW in den Jahren 2016 bis 2018 insgesamt ca. 3,28 Mio. zugewiesen, wobei es sich hierbei um j�hrliche Zuweisungen in den Jahren 2016, 2017 und 2018 handelt. Da die Aussch�ttungen an den FFW zu Unrecht erfolgten, kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Aussch�ttungen an den Kl�ger und Zedenten zu niedrig waren.
179 a. � 9 Abs. 3 der Satzung der Beklagten in der Fassung von 2015 bzw. � 10 Abs. 3 in der Fassung von 2016 regeln eine Aussch�ttung zur F�rderung von wissenschaftlichen Schrifttum und Fachschrifttum (F�rderungsaussch�ttung) aus dem Aufkommen aus der Bibliothekstantieme gem. � 27 UrhG (Anlagen K 3 und B 5). � 10 Abs. 2 der Satzung von 2018 erweitert die Zuwendungen dahingehend, dass ein F�rderungsfonds gebildet wird, der nach � 10 Abs. 2 Nr. 3 der Satzung Wissenschaft und Forschung f�rdern soll. Zudem wird festgelegt, dass die j�hrlichen Zuwendungen erh�ht werden und nicht mehr nur aus den Einnahmen f�r wissenschaftliche B�cher sowie Fach- und Sachb�cher aus der Bibliothekstantieme (� 27 Abs. 2 UrhG), sondern auch aus den Einnahmen aus der Ger�te- und Speichermedienverg�tung (� 54 UrhG) stammen.
180 b. Die Zuwendungen der Beklagten an den FFW im streitgegenst�ndlichen Zeitraum waren unwirksam. Die Erl�se der Bibliothekstantieme sowie der Speicher- und Medienverg�tung d�rfen nach den Vorgaben des � 27 Abs. 1 VGG nicht willk�rlich verteilt werden. Dies wird durch die Regelungen der Satzung der Beklagten in den streitgegenst�ndlich relevanten Fassungen, die die Zuwendungen an den F�rderungsfonds vorsehen, nicht sichergestellt. Diese sind daher wegen Versto�es gegen zwingende gesetzliche Regelungen gem. � 307 Abs. 1, 2 BGB unwirksam (aa). �berdies war die Satzungs�nderung gem. � 305 c Abs. 1 BGB nichtig (bb). Jedenfalls erf�llen die von der Beklagten gef�rderten Projekte die gesetzlichen Vorgaben nicht (cc).
181 aa. Selbst wenn die Satzungs�nderung vom 09.06.2018 f�r den Kl�ger und Zedenten wirksam geworden w�re, w�ren die Zahlungen an den FFW aus Erl�sen aus der Wahrnehmung der �� 27, 54 ff UrhG unberechtigt erfolgt. Als Bestandteil des Wahrnehmungsvertrages sind Satzung und Verteilungspl�ne allgemeine Gesch�ftsbedingungen (vgl. BGH, GRUR 2016, 596, Rn. 27 - Verlegeranteil m.w.N.; BGH, GRUR 2002, 332, 333 - Klausurerfordernis m.w.N.). Gem�� � 307 Abs. 1 Satz 1 BGB sind Bestimmungen in allgemeinen Gesch�ftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen.
182 Nach � 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB ist eine unangemessene Benachteiligung im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist. Die Satzungsregelungen, die eine Auszahlung von Anteilen an den Erl�sen aus der Bibliothekstantieme bzw. der Ger�te- und Speichermedienverg�tung an den FFW vorsehen, sind mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung des � 27 VGG in Bezug auf ein willk�rfreies Vorgehen bei der Verteilung der Einnahmen aus den Rechten nicht zu vereinbaren.
183 (1) � 27 Abs. 1 VGG liegt der wesentliche Gedanke zugrunde, dass die Verwertungsgesellschaft die Einnahmen aus der Wahrnehmung der sich aus dem Urheberrechtsgesetz ergebenden Nutzungsrechte, Einwilligungsrechte oder Verg�tungsanspr�che von Urhebern und Inhabern verwandter Schutzrechte ausschlie�lich an die Inhaber dieser Rechte oder Anspr�che zu verteilen hat (BGH, GRUR 2016, 596, Rn. 31 - Verlegeranteil). Hierbei sind die Verwertungsgesellschaften insoweit gebunden, als sie die Einnahmen aus der Wahrnehmung der gesetzlichen Verg�tungsanspr�che wegen des Vervielf�ltigens eines Sprachwerkes zum Privatgebrauch oder im Wege der Reprographie (Ger�teverg�tung) nach dem Unionsrecht kraft Gesetzes unbedingt dem unmittelbar und origin�r berechtigten W1.autoren zukommen lassen m�ssen (BGH, GRUR 2016, 596, Rn. 43 - Verlegeranteil). Dies ergibt sich zudem aus � 26 Nr. 1 VGG, der eine Verteilung der Einnahmen nur an Berechtigten vorsieht sowie aus �� 26 Nr. 4, 32 Abs. 2 VGG, die Vorsorge- und Unterst�tzungseinrichtungen ebenfalls nur f�r Berechtigte vorsehen.
184 Nach der Rechtsprechung des EuGH zur Ger�te- und Speichermedienverg�tung haben die Mitgliedsstaaten, die sich f�r die Aufnahme der in Art. 5 Abs. 2 und Abs. 3 der RL 2001/29/EG vorgesehenen m�glichen Ausnahmen oder Beschr�nkungen in Bezug auf das Vervielf�ltigungsrecht entscheiden, die Zahlung des gerechten Ausgleichs an die Inhaber des ausschlie�lichen Vervielf�ltigungsrechts vorzusehen (BGH, GRUR 2016, 596, Rn. 45 - Verlegeranteil; EuGH, GRUR 2013, 1025, Rn. 19 - Amazon/AustroMechana, m.w.N.). Als Inhaber des ausschlie�lichen Vervielf�ltigungsrechts und unmittelbar und origin�r Anspruchsberechtigter des im Rahmen der Ausnahme gem�� Art. 5 Abs. 2 Buchstabe a und b RL 2001/29/EG geschuldeten gerechten Ausgleichs sind kraft Gesetzes allein die in Art. 2 RL 2001/29/EG genannten Urheber und Leistungsschutzberechtigten anzusehen (BGH, GRUR 2016, 596, Rn. 46 - Verlegeranteil m.w.N.). Sie m�ssen die Zahlung des gerechten Ausgleichs zwar nicht unmittelbar erhalten. Es ist zul�ssig, ihnen einen Teil des dem gerechten Ausgleich dienenden Erl�ses mittelbar an zu ihren Gunsten geschaffene soziale und kulturelle Einrichtungen auszubezahlen (EuGH GRUR 2013, 1025, Rn. 46 - 55 - Amazon/AustroMechana; BGH, GRUR 2016, 596, Rn. 46). Sie m�ssen die Zahlung des gerechten Ausgleichs jedoch unbedingt erhalten (BGH, GRUR 2016, 596, Rn. 46 - Verlegeranteil m. Hinw. auf EuGH, GRUR 2012, 489, Rn. 100 und 108 - Luksan/van der Let). Entscheidend ist nach den Ausf�hrungen des EuGH, dass es einen gerechten Ausgleich daf�r geben soll, dass die Inhaber des ausschlie�lichen Vervielf�ltigungsrechts in diesem Recht beschr�nkt werden und deswegen einen gerechten Ausgleich f�r den ihnen entstandenen Schaden erhalten m�ssen. Dass ein Teil (die H�lfte) des Erl�ses dieses Ausgleichs oder dieser Abgabe nicht unmittelbar an die Bezugsberechtigten ausgezahlt wird, ist unsch�dlich, wenn dieser an zu ihren Gunsten geschaffene soziale und kulturelle Einrichtungen gezahlt wird, sofern diese sozialen und kulturellen Einrichtungen tats�chlich den Berechtigten zu Gute kommen und die Funktionsmodalit�ten dieser Einrichtungen nicht diskriminierend sind (EuGH, GRUR 2013, 1025, Rn. 47 und 55 - Amazon/AustroMechana).
185 Auch die Einnahmen aus der Wahrnehmung der gesetzlichen Verg�tungsanspr�che wegen des Verleihens eines Werkes durch eine der �ffentlichkeit zug�ngliche Einrichtung (Bibliothekstantieme) m�ssen nach dem Unionsrecht kraft Gesetzes unbedingt den unmittelbar und origin�r berechtigten Urhebern zukommen (BGH, GRUR 2016, 596, Rn. 58 - Verlagsanteil). Die Rechtsprechung des EuGH zur Ger�te- und Speichermedienverg�tung ist auf die Bibliothekstantieme entsprechend anwendbar (BGH, GRUR 2016, 596, Rn. 60 - Verlagsanteil). � 27 Abs. 2 dient der Umsetzung der Vermiet- und Verleih-Richtlinie (RL 2006/115/EG) (Heerma, in: Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 5. Auflage 2019, � 27 Rn. 9). Gem�� Art. 4 Abs. 1 der Vermiet- und Verleihrichtlinie k�nnen die Mitgliedstaaten hinsichtlich des �ffentlichen Verleihwesens Ausnahmen vom ausschlie�lichen Recht des Urhebers vorsehen, sofern zumindest die Urheber eine Verg�tung f�r dieses Verleihen erhalten. Als Ausgleich daf�r, dass der Urheber das Verleihen seines Werkes nicht untersagen kann, gew�hrt � 27 Abs. 2 UrhG ihm einen direkten Anspruch gegen den Verleiher des Werkst�cks (Heerma, in: Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 5. Auflage 2019, � 27 Rn. 9). Es geht hierbei mithin um den wirtschaftlichen Schutz des Urhebers (Freudenberg, in: BeckOK Urheberrecht, Ahlberg/G�tting/Lauber-R�nsberg, 31. Auflage, 01.05.2021, � 27 Rn. 3). Der hinter der Regelung des � 27 Abs. 2 UrhG bzw. Art. 4 Abs. 1 der Vermiet- und Verleihrichtlinie stehende Rechtsgedanke entspricht folglich dem des � 54 Abs. 1 UrhG. Hier wie dort wird der Urheber zu einem gewissen Teil des Rechts „beraubt“, in angemessener Weise an s�mtlichen Nutzungen seines Werks beteiligt zu werden (vgl. Schulze, in: Dreier/Schulze, Urheberrechtsgesetz, 6. Auflage 2018, � 27 Rn. 1). F�r diesen Fall hat der EuGH festgestellt, dass ein gerechter Ausgleich an die Inhaber des ausschlie�lichen Nutzungsrechts zu zahlen ist. Dieser Rechtsgedanke, dass dem Inhaber des ausschlie�lichen Nutzungsrechts ein unmittelbarer und gerechter Ausgleich daf�r zu zahlen ist, dass zu Gunsten der Allgemeinheit in sein Recht eingegriffen wird, ist bei der Bibliothekstantieme ebenso einschl�gig wie bei der Ger�te- und Speichermedienverg�tung.
186 (2) Die vom F�rderungsfonds der Beklagten betriebene F�rderung entspricht diesen Voraussetzungen nicht. Zun�chst ist festzustellen, dass nach der Satzung der Beklagten der entsprechende Erl�santeil der Berechtigten „zur F�rderung von wissenschaftlichen Schrifttum und Fachschrifttum ausgesch�ttet (F�rderungsaussch�ttung)“ wurde, vgl. � 9 Abs. 2 (b) der Satzung in der Fassung von 1981 (Anlage K 47) sowie Fassung von 1992 (Anlage K 48) sowie Satzung von 2015 (Anlage K 3, dort � 9 Abs. 3). In � 10 Abs. 2 Nr. 3 der Satzung in der Fassung von 2018 hei�t es sogar, „der F�rderungsfonds soll Wissenschaft und Forschung f�rdern“ (Anlage K 4). Die Satzung selbst enth�lt mithin keine Begrenzung auf einen bestimmten Satzungszweck, n�mlich dergestalt, dass die zur�ckbehaltenen Erl�se aus der Bibliotheks- und Ger�teabgabe ausschlie�lich eine soziale und kulturellen Einrichtung zu Gunsten der tats�chlichen Berechtigten erh�lt. Vielmehr regelt die Satzung explizit, dass eine allgemeine Wissenschafts- und Forschungsf�rderung m�glich sein soll. Damit besteht die konkrete Gefahr, dass die Erl�se aus der Wahrnehmung der �� 27, 54 ff. UrhG entgegen den Vorgaben des � 27 VGG und der Rechtsprechung des EuGH nicht unmittelbar oder zumindest mittelbar den Berechtigten zu Gute kommen, sondern dass ein Teil hiervon Dritten zur Verf�gung gestellt wird. Die in der Satzung vorgesehene allgemeine Forschungs- und Wissenschaftsf�rderung geht weit �ber das hinaus, wof�r die Verwertungsgesellschaft die Erl�se verwenden darf.
187 (3) Die erkennende Kammer verkennt nicht, dass nach � 32 Abs. 1 VGG die Verwertungsgesellschaft kulturell bedeutende Werke und Leistungen f�rdern soll. Dass die von der Beklagten gef�rderten Werke und Leistungen eine besondere kulturelle Bedeutung haben, hat die Beklagte selbst nicht vorgetragen. Hinzu kommt, dass der FFW durch die Einnahmen aus der Wahrnehmung der gesetzlichen Verg�tungsanspr�che nach �� 27, 54 ff. UrhG finanziert wird. Hierbei handelt es sich um Zahlungen eines gerechten Ausgleichs als Gegenleistung f�r die Beschr�nkung der ausschlie�lichen Nutzungs- und Verwertungsrechte der Urheber. Es liegt somit eine „Schadensausgleichszahlung“ vor. Diese darf nach der Rechtsprechung des EuGH nur unmittelbar an die Berechtigten ausgezahlt werden, nicht dagegen f�r andere Zwecke der (allgemeinen) Kulturf�rderung eingesetzt werden.
188 Nach � 32 Abs. 2 VGG soll die Verwertungsgesellschaft �berdies Vorsorge- und Unterst�tzungseinrichtungen f�r ihre Berechtigten einrichten. Voraussetzung der F�rderung durch den FFW ist es aber nicht, Berechtigter zu sein, weshalb die Kriterien der F�rderung nach � 32 Abs. 2 VGG durch die Beklagte nicht eingehalten wurden.
189 bb. Die Erweiterung der j�hrlichen Zuwendungen an den FFW in � 10 Abs. 2 Nr. 3 der Satzung von 2018 (Anlage K 4) um Einnahmen aus der Ger�te- und Speichermedienverg�tung zus�tzlich zu den Einnahmen aus der Bibliothekstantieme war �berdies �berraschend und insoweit gem. � 305 c Abs. 1 BGB nichtig. Gem. � 305 c Abs. 1 BGB werden Bestimmungen in allgemeinen Gesch�ftsbedingungen, die nach den Umst�nden, insbesondere nach dem �u�eren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungew�hnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, nicht Vertragsbestandteil. Die Erweiterung der Zuwendungsgrundlagen an den FFW durch Anteile an Einnahmen aus der Ger�te- und Speichermedienverg�tung gem. � 54 UrhG stellt eine solche ungew�hnliche Regelung dar, mit der die Vertragspartner der Beklagten nicht zu rechnen brauchten.
190 „�berraschend“ ist eine Klausel, mit der der Vertragspartner vern�nftigerweise nicht rechnen musste, was durch Auslegung zu ermitteln ist. Ob ein �berrumpelungseffekt besteht, richtet sich generell nach dem zu erwartenden Adressatenkreis (Stadler, in: Jauernig, B�rgerliches Gesetzbuch, 18. Auflage 2021, � 305 c, Rn. 2). Jahrzehntelang erfolgten Zuwendungen an den FFW nur aus Anteilen aus den Einnahmen der Bibliothekstantieme. Es entsprach daher der Erwartung der Berechtigten, dass diese Einnahmen auch weiterhin die einzige Zuwendungsgrundlage darstellten. Tats�chlich aber wurde mit der Satzungs�nderung von 2018 die Grundlage der Zuwendungen um Anteile an der Ger�te- und Speichermedienabgabe erweitert. Dies hat zur Folge, dass sich die H�he der Auszahlungen an die Berechtigten entsprechend verringert, da die ihnen zustehenden Anteile an den Einnahmen aus der Ger�te- und Speichermedienverg�tung zu Gunsten des FFW verringert wurden. Mit einer derartigen K�rzung ihrer Aussch�ttungen zu Gunsten eines Dritten, dem noch dazu von Gesetzes wegen keine Anspr�che aus den Einnahmen der Ger�te- und Speichermedienverg�tung zustehen, konnten und mussten die Berechtigten nicht rechnen. Die �nderung der Satzung stellt sich daher insoweit als �berraschend dar. Sie ist gem. � 305 c Abs. 1 BGB nichtig.
191 Zudem ist nicht nachvollziehbar, wie aus den in der Satzung nach � 9 Abs. 2 in der Fassung von 1981 vorgesehenen F�rderungsaussch�ttungen in � 10 Abs. 2 Nr. 3 der Satzung in der Fassung von 2018 ein F�rderungsfonds wurde.
192 cc. Dar�ber hinaus sind die von der Beklagten im Einzelnen vergebenen Zusch�sse nicht mit den gesetzlichen Vorgaben vereinbar.
193 Die Vergabe von Druckkostenzusch�ssen f�r noch nicht ver�ffentlichte Werke geht an F�rderungsempf�nger, die denklogisch noch nicht Berechtigte der Erl�se aus der Wahrnehmung der �� 27, 54 UrhG sein m�ssen, da vor dem gef�rderten Werk keine Ver�ffentlichung erfolgt sein muss. Damit handelt es sich bei der F�rderung aber nicht um einen gerechten Ausgleich f�r den Eingriff in die Verwertungsrechte des Betroffenen. Vielmehr ist gerade nicht sichergestellt, dass es sich um eine F�rderung handelt, die einem origin�r Berechtigten unmittelbar zugutekommt.
194 Im Schreiben des DPMA vom 25.01.2019 (Anlage B 18) wird unter Verweis auf die Entscheidung des EuGH Austro/Mechana ausgef�hrt, eine teilweise mittelbare Leistung des gerechten Ausgleichs an Berechtigte �ber kulturelle Einrichtungen von Verwertungsgesellschaften sei m�glich, wenn diese Einrichtungen tats�chlich den Berechtigten zu Gute kommen und deren Funktionsmodalit�ten nichtdiskriminierend seien und andere Personen als die Berechtigten von der kulturellen F�rderung grunds�tzlich nicht profitierten. So k�nnten bestimmte besonders f�rderungsw�rdige Werkarten gezielt gef�rdert werden. �berdies wird darauf verwiesen, dass nach den Erw�gungsgr�nden 10 und 11 dieser Richtlinie ein Ziel darin besteht, die notwendigen Mittel f�r das kulturelle Schaffen in Europa zu garantieren, damit die Anspruchsberechtigten weiter sch�pferisch und k�nstlerisch t�tig sein k�nnen, und die Unabh�ngigkeit und W�rde der Urheber und aus�benden K�nstler zu wahren. Damit stellt auch das DPMA auf die Berechtigung der Zuwendungsempf�nger ab, die bei der F�rderung durch den FFW nicht gew�hrleistet ist. Dem Schreiben des DPMA l�sst sich nicht entnehmen, dass eine F�rderung von K�nstlern bereits zu einem Zeitpunkt vor Entstehung des ersten Werkes einzusetzen hat. Es mag durchaus der Praxis entsprechen, dass im Wissenschaftsbereich Werke mit geringer Auflage typischerweise von Verlagen nur dann ver�ffentlicht werden, wenn der Autor oder ein Dritter einen Druckkostenzuschuss leistet. Dies berechtigt die Beklagte aber nicht dazu, Gelder an (noch) Nichtberechtigte auszuzahlen, die zwingend den Berechtigten zustehen.
195 Das Gleiche gilt f�r die Vergabe von Stipendien im Urheberrecht. Auch hier ergeht die F�rderung zu einem Zeitpunkt, bei dem es sich bei der gef�rderten Person noch nicht notwendigerweise um einen Berechtigten handeln muss; Voraussetzung f�r das Stipendium ist nicht eine bereits erfolgte Ver�ffentlichung. Diese F�rderung stellt daher keinen unmittelbaren Schadensausgleich dar. Zudem ist im Zeitpunkt der Zuwendung nicht absehbar, ob das Stipendium tats�chlich erfolgreich mit einem zu ver�ffentlichten Werk abgeschlossen wird. Auch ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Stipendien auf das Gebiet des Urheberrechts beschr�nkt sind. Dies schr�nkt den Kreis der gef�rderten Personen zwar m�glicherweise im Sinne der Beklagten sinnvoll ein, stellt aber kein zul�ssiges Kriterium bei einer F�rderung dar.
196 Auch bei der Finanzierung des �bersetzungspreises handelt es sich um eine F�rderung, die nach den Teilnahmebedingungen nicht an die Bezugsberechtigten ankn�pft. Dass in der Vergangenheit nahezu ausschlie�lich Werke von Wahrnehmungsberechtigten gef�rdert wurden (vgl. Schreiben des DPMA vom 25.01.2019, Anlage B 18; �hnlich Schriftsatz der Beklagten vom 23.12.2019, S. 76, Bl. 133) �ndert nichts daran, dass dies eben nur nahezu und nicht insgesamt der Fall war und somit die Vergabekriterien mit den gesetzlichen Vorgaben nicht vereinbar sind.
197 Die Literaturausstattung von Lehrst�hlen im Bereich des Urheberrechts stellt ebenfalls keine Zuwendung an die Bezugsberechtigten dar. Es geht hierbei um die F�rderung des Urheberrechts, nicht um die (mittelbare) F�rderung der Bezugsberechtigten.
198 Beim Heinrich-Hubmann-Preis f�r Werke zum Urheber- und Verlagsrecht in deutscher Sprache handelt es sich ebenfalls nicht um eine F�rderung, die ausschlie�lich den nach den �� 27, 54 ff. UrhG Berechtigten zu Gute kommt. Vielmehr wird an eine Bezugsberechtigung nicht angekn�pft. Es handelt sich daher um eine unzul�ssige allgemeine F�rderung.
III.
199 Die Klage ist im Antrag unter Ziffer 3. �berwiegend begr�ndet. Dem Zedenten steht der geltend gemachte Auskunftsanspruch zu. Der Kl�ger hat einen Auskunftsanspruch hinsichtlich der an Herausgeber erfolgten Aussch�ttungen f�r den Zeitraum vom 01.01.2016 bis zum 30.09.2019 sowie hinsichtlich der Zuwendungen an den FFW im Zeitraum vom 01.01.2016 bis zum 30.09.2019, soweit nicht Aussch�ttungen betroffen sind, die vor dem 01.01.2017 erfolgt sind. Im �brigen ist sein Auskunftsanspruch hinsichtlich der Zuwendungen an den FFW verj�hrt.
200 1. Der Auskunftsanspruch des Kl�gers und des Zedenten folgt aus dem mit der Beklagten aufgrund des jeweiligen Wahrnehmungsvertrages bestehenden Treuhandverh�ltnisses gem. �� 675, 666 BGB.
201 a. Die Wahrnehmungsvertr�ge mit dem Kl�ger und dem Zedenten verpflichten die Beklagte zur treuh�nderischen Wahrnehmung der ihr �bertragenen urheberrechtlichen Nutzungsrechte. Aufgrund des mit der Beklagten bestehenden Treuhandverh�ltnisses k�nnen der Kl�ger und der Zedent verlangen, dass die Beklagte die Einnahmen aus ihrer T�tigkeit ausschlie�lich an die Berechtigten verteilt und zwar in dem Verh�ltnis, in dem diese Einnahmen auf einer Verwertung der Rechte und Geltendmachung von Anspr�chen der jeweiligen Berechtigten beruhen (BGH, GRUR 2016, 596, Rn. 30 - Verlegeranteil). Aus dem Wahrnehmungsvertrag resultiert ebenfalls ein Auskunftsanspruch gegen die Beklagten �ber die H�he der ihnen nach diesen Grunds�tzen zustehenden Aussch�ttungsanteile. Der Kl�ger und der Zedent k�nnen �berdies von der Beklagten Auskunft verlangen, um welche Betr�ge sich die Aussch�ttungen an sie dadurch vermindert haben, dass Anteile an den Einnahmen aus der Ger�te- und Speichermedienverg�tung und/oder Bibliothekstantieme unberechtigter Weise an Herausgeber und den FFW ausgesch�ttet wurden (vgl. BGH, GRUR 2016, 596, Rn. 103 - Verlegeranteil, m.w.N.; OLG M�nchen, GRUR 2014, 272, 279 - Verlegeranteil.). Dieser Auskunftsanspruch ist bezogen auf die Werke zu erf�llen, in Bezug auf die zwischen dem Kl�ger bzw. Zedenten und der Beklagten ein Wahrnehmungsvertrag besteht, da nur so die H�he der Betr�ge im Einzelnen nachvollzogen werden kann. Die Auskunft ist zudem getrennt nach Jahren zu erteilen.
202 b. Der Kl�ger und Zedent sind in entschuldbarer Weise �ber die H�he der Betr�ge im Unklaren und die kann Beklagte unschwer Aufkl�rung geben (BGH, GRUR 2016, 596, Rn. 103 - Verlegeranteil, m.w.N.).
203 Ausweislich der Abrechnungen der Beklagten (Anlagen K 34, 34a bis f) erhielt der Kl�ger aus den ihm (kostenfrei) zur Verf�gung gestellten Aussch�ttungsausk�nften keine werkbezogenen Ausk�nfte. Auch f�r Nachaussch�ttungen wurden weder dem Kl�ger noch dem Zedenten werkbezogene Aussch�ttungsausk�nfte erteilt oder angeboten (Schriftsatz des Kl�gervertreters vom 08.07.2020, S. 85, Bl. 349 d.A.). Zwar bot die Beklagte ab der Hauptaussch�ttung 2014 werkbezogene Aussch�ttungsausk�nfte an, wobei zwischen den Parteien strittig ist, ob diese dem Kl�ger und Zedenten bis zur Hauptaussch�ttung 2018 zugingen. Jedenfalls ist selbst der Auskunft �ber die Hauptaussch�ttung vom 28.06.2019 (Anlagen B 28 und B 29) nicht zu entnehmen, in welcher H�he konkret Aussch�ttungen an Herausgeber und den FFW erfolgten, um die sich anteilm��ig die Aussch�ttungen an den Kl�ger und den Zedenten minderten. Weder der Kl�ger noch der Zedent sind in der Lage, selbst�ndig die Betr�ge zu ermitteln, um die sich die Aussch�ttungen an sie durch Zahlungen zur Herausgeberbeteiligung und an den FFW vermindert haben.
204 Der Beklagten dagegen liegen die entsprechenden Informationen vor. Sie hat nicht vorgetragen, dass ihr die Auskunftserteilung schlechterdings nicht m�glich w�re. Eine Verurteilung zur Erteilung der geltend gemachten Auskunft w�rde nur dann ausscheiden, wenn die der Beklagten obliegende Handlung unm�glich oder wenn diese mit einem unverh�ltnism��ig hohen Aufwand verbunden w�re. Die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Beklagte als Schuldnerin hat die Tatsachen einschlie�lich der Beweismittel, aus denen sich die Unm�glichkeit der Handlung ergibt, in einer f�r den Kl�ger und Gl�ubiger �berpr�fbaren und substanziierten Weise darzulegen. Denn dem Gl�ubiger ist es regelm��ig nicht m�glich, Einzelheiten aus der Sph�re des Schuldners darzutun oder nur einen Ansatz f�r den Nachweis der M�glichkeit der Handlungsvornahme zu finden, wenn der Schuldner nicht alle Umst�nde darlegt, aus denen sich die Unm�glichkeit ergibt (OLG M�nchen, GRUR 2014, 272, 279 - Verlegeranteil m.w.N.).
205 2. Die Aussch�ttungen an Herausgeber erfolgten ohne Berechtigung, ebenso waren die Zuwendungen an der FFW nicht zul�ssig. Um diese Betr�ge wurden die auszusch�ttende Verteilungssumme, die allen Berechtigten insgesamt zur Verf�gung stand, zu Unrecht gemindert. Sie sind daher bei einer Neuberechnung des dem Kl�ger und dem Zedenten zustehenden Verg�tungsanteils der Verteilungssumme wieder hinzuzurechnen (BGH, GRUR 2016, 596, Rn. 104 - Verlegeranteil). Insoweit kommt es nicht darauf an, in welche „T�pfe“ im Einzelnen die Erl�se aus der Wahrnehmung der �� 27, 54 ff. UrhG bei der Beklagten flie�en. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die zu Unrecht an Herausgeber gezahlten Aussch�ttungen und Zuwendungen an den FFW zu einer Erh�hung der Aussch�ttungen des Kl�gers und des Zedenten f�hren. Es ist jedenfalls auf Stufe des Auskunftsanspruchs m�glich, dem Kl�ger und dem Zedenten jeweils aufgeschl�sselt nach Werk und Jahr mitzuteilen, um welche Erl�santeile sich die an sie jeweils erfolgten Auszahlungen in Folge der unzul�ssigen Zahlungen zur Herausgeberbeteiligung und Zuwendungen an den FFW vermindert haben.
206 3. Die Beklagte ist nicht gem. � 27 VGG oder gem. � 9 Abs. 1 des Verteilungsplans in der Fassung vom 09.06.2018 bzw. entsprechender Regelungen in fr�heren Fassungen verpflichtet, vor der Auskunftserteilung einen Korrekturverteilungsplan aufzustellen oder einen Verwaltungsratsbeschluss �ber die Neuverteilung der fehlerhaft ausgesch�tteten Erl�se herbeizuf�hren.
207 � 27 VGG verpflichtet die Verwertungsgesellschaft grunds�tzlich dazu, einen Verteilungsplan aufzustellen, um ein willk�rliches Vorgehen bei der Verteilung der Einnahmen aus den Rechten auszuschlie�en. Mit der Regelung wird der Schutz der Berechtigten vor willk�rlicher Verteilung der Einnahmen bezweckt. Der Verwertungsgesellschaft wird in � 27 VGG beim Aufstellen und �ndern der Regeln eines Verteilungsplans ein au�erordentlich weiter Spielraum einger�umt. Sie ist bei der Verteilung der Einnahmen grunds�tzlich innerhalb der vom Willk�rverbot gesetzten Grenzen frei (BGH GRUR 2014, 479, Rn. 25 - Verrechnung von Musik in Werbefilmen; BGH GRUR 2016, 606, Rn. 37 - Verlegeranteil).
208 � 27 VGG enth�lt weder nach dem W1.laut noch nach seinem Sinn und Zweck Vorgaben dazu, wie zu verfahren ist, wenn durch gerichtliche Entscheidung festgestellt wird, dass das im Einzelfall durchgef�hrte Verteilungsverfahren unzul�ssig war. Aus � 27 VGG ergibt sich nicht zwingend, dass in diesem Fall ein Korrektur-Verteilungsplan aufzustellen w�re.
209 Auch der h�chstrichterlichen Rechtsprechung ist nicht zu entnehmen, dass in diesem Fall der betroffene Berechtigte einen Anspruch auf Auskunft und Zahlung erst nach vorheriger Aufstellung eines Korrektur-Verteilungsplanes hat. In seinen einschl�gigen Entscheidungen hierzu hat der BGH keinen Korrekturplan verlangt (BGH, GRUR 2016, 596 - Verlegeranteil; BGH, GRUR 2016, 606 - Allgemeine Marktnachfrage). In der Entscheidung „Allgemeine Marktnachfrage“ ist der BGH davon ausgegangen, dass die dortige beklagte Verwertungsgesellschaft ihr gem. � 315 BGB bestehendes Verteilungsermessen fehlerhaft ausge�bt habe, weshalb es bei der allgemeinen Verrechnung der (nicht f�r unwirksam erkl�rten) Sparte U verbleibe. Daraus l�sst sich schlie�en, dass der Verteilungsplan im Fall der Unwirksamkeit einer Bestimmung im �brigen weiterhin G�ltigkeit hat. Dies bedeutet f�r den vorliegenden Fall, dass die Verteilung der Erl�se aus den �� 27, 54 ff UrhG an die Berechtigten ohne Ber�cksichtigung der erfolgten Abz�ge an Herausgeber und den FFW zu erfolgen hat. Dies sollte zu einer unmittelbaren Erh�hung des verf�gbaren Aufkommens der verteilungsf�higen Aussch�ttungen und einer Erh�hung des dem einzelnen Berechtigten zustehenden Betrages f�hren.
210 Die Aufstellung eines Korrektur-Verteilungsplans vor Erteilung der Auskunft w�rde zudem die Rechte des klagenden Berechtigten konterkarieren. Es wurde festgestellt, dass die Minderung der Aussch�ttungen an den Kl�ger und den Zedenten insoweit unzul�ssig war, als Aussch�ttungen an Herausgeber und den FFW der Beklagten aus Erl�sen erfolgten, die auf Werke des Kl�gers und des Zedenten entfielen. Dem Kl�ger steht folglich grunds�tzlich unmittelbar ein Anspruch auf Auskunft und entsprechend der erteilten Auskunft ein Anspruch auf Zahlungen der Betr�ge zu, um die sich die an ihn und an den Zedenten erfolgten Zahlungen gemindert haben.
211 Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus � 9 des Verteilungsplans in der Fassung von 2018 bzw. entsprechenden Regelungen in fr�heren Satzungen. Nach dieser Vorschrift kann der Verwaltungsrat der VG W1. im Fall von Verteilungsfehlern, die eine Vielzahl von Berechtigten betrifft, beschlie�en, dass die Berechnung der H�he der sich hieraus ergebenden Anspr�che pauschaliert vorzunehmen ist, Anspr�che aus den laufenden und k�nftigen Einnahmen befriedigt werden, R�ckforderungsanspr�che der Beklagten gegen k�nftige Zahlungsanspr�che aufgerechnet werden oder ganz auf R�ckforderungsanspr�che verzichtet werden kann, wenn eine R�ckabwicklung und Neuvornahme der Verteilung nicht oder nur mit wirtschaftlich unverh�ltnism��igem Aufwand m�glich ist.
212 Sollte � 9 des Verteilungsplans, wie die Beklagte vortr�gt, f�r den Fall gelten, dass ein Gericht eine Bestimmung des Verteilungsplans f�r unwirksam erkl�rt und ein daraus resultierender Zahlungsanspruch des klagenden Berechtigten wegen des Vorrangs eines Verwaltungsbeschlusses ausgeschlossen sein, w�rde dies eine Benachteiligung des Vertragspartners unter Verletzung des Gebots von Treu und Glauben (� 242 BGB) darstellen. Die Regelung h�tte bei dieser Auslegung zur Folge, dass es einem einzelnen Berechtigten nicht m�glich w�re, die Unwirksamkeit einer Klausel festzustellen und die ihm tats�chlich zustehenden Aussch�ttungszahlungen zu erhalten, da dies stets von einer nachgeordneten Verwaltungsentscheidung abh�ngig w�re, auf deren Inhalt er keinen Einfluss h�tte. Er w�re dann gezwungen, eine Entscheidung abzuwarten, die er nicht dahingehend beeinflussen kann, wann sie getroffen wird, und gegen die er gegebenenfalls erneut gerichtlich vorgehen m�sste. Damit w�re eine effektive rechtliche �berpr�fung des Verteilungsplans unertr�glich erschwert, der Rechtsschutz der Berechtigten w�rde ausgehebelt. Eine derartige Regelung w�re mit dem gesetzlichen Leitbild, insbesondere wie es im � 27 VGG zum Ausdruck kommt, nicht zu vereinbaren und deswegen gem. � 307 Abs. 1 BGB unwirksam.
213 4. Die Klage ist im Hinblick auf die Auskunftsanspr�che des Kl�gers in Bezug auf die Zahlungen an den FFW gem. �� 195, 199 Abs. 1 BGB verj�hrt, soweit die Aussch�ttungen an den Kl�ger vor dem 31.12.2017 erfolgt sind.
214 Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 31.03.2021 (dort S. 45, Bl. 414 d.A.) die Einrede der Verj�hrung erhoben.
215 Die geltend gemachten Auskunftsanspr�che verj�hren gem. � 195 BGB in drei Jahren. Die regelm��ige Verj�hrungsfrist beginn nach � 199 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gl�ubiger von den den Anspruch begr�ndenden Umst�nden und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrl�ssigkeit erlangen m�sste.
216 Ein l�ngerer Verj�hrungslauf nach � 199 Abs. 3 BGB ist vorliegend nicht einschl�gig. Entgegen dem kl�gerischen Vortrag kommen Zahlungsanspr�che aufgrund deliktischer Handlung wegen des Fehlens einer einschl�gigen Rechtsgutsverletzung nicht in Betracht: � 823 BGB sch�tzt nicht das Verm�gen. Die Verletzung eines Urheberrechtspers�nlichkeitsrechts wurde vom Kl�ger nicht dargetan und ist auch nicht ersichtlich.
217 Dem Kl�ger war zum Zeitpunkt der konkreten Aussch�ttungen bekannt, dass die Beklagte die beanstandeten Abz�ge f�r Zahlungen an den FFW vorgenommen hatte. Anspr�che des Kl�gers auf Auskunft und Zahlung der Betr�ge, um die sich die bis zum 31.12.2017 erfolgten Aussch�ttungen vermindert haben, sind daher gem. � 195 BGB am 31.12.2020 verj�hrt. Diese Anspr�che wurden erst mit der Klageerweiterung vom 02.03.2021 geltend gemacht. Ihre Verj�hrung wurden durch Erhebung der Klage am 25.09.2019 nicht gehemmt.
IV.
218 Die m�ndliche Verhandlung war nicht gem. � 156 Abs. 1 ZPO wieder zu er�ffnen.
219 Die m�ndliche Verhandlung dauerte 2 Stunden und 15 Minuten. Beide Parteien und insbesondere die Beklagtenpartei erhielten ausf�hrlich Gelegenheit zur Stellungnahme zur vorl�ufigen Einsch�tzung der Sach- und Rechtslage durch die Kammer. Hierbei wurden alle rechtlich relevanten Punkte ersch�pfend er�rtert. Es w�re der Beklagtenpartei unbenommen gewesen, eine Stellungnahmefrist zu beantragen, um weiter auszuf�hren zu k�nnen. Ein solcher Antrag wurde jedoch nicht gestellt. Rechtsausf�hrungen sind dar�ber hinaus ohne Fristsetzung bis zur Urteilsverk�ndung zul�ssig.
220 Soweit die Beklagtenpartei mit Schriftsatz vom 07.06.2021 (Bl. 547 d.A.) r�gt, die Verhandlung sei durch akustische Schwierigkeiten erschwert worden, ist darauf hinzuweisen, dass die erkennende Kammer die Verhandlung im Wege der Bild- und Ton�bertragung nach � 128a ZPO mittels Videokonferenz beschlossen hatte, um Verst�ndigungsschwierigkeiten wegen des Tragens von Masken und den zwingend vorgeschriebenen L�ftungsintervallen zu vermeiden. Dieses Angebot wurde von den Parteien nicht angenommen. Zudem wurde eine mangelnde akustische Verst�ndlichkeit in der m�ndlichen Verhandlung nicht ger�gt.
221 Im �brigen wurden keine neuen Gesichtspunkte vorgetragen, die eine Wiederer�ffnung erforderten. Auf die Begr�ndung des Endurteils des BGH in der Sache XI ZR 26/20 vom 27.04.2021 kam es nicht an, so dass auch insofern die Wiederer�ffnung der m�ndlichen Verhandlung nicht geboten war. Ohnehin handelt es sich hierbei um Rechtsfragen.
V.
222 Die Entscheidung �ber die vorl�ufige Vollstreckbarkeit st�tzt sich auf � 709 S. 1 ZPO.
Bis zur Satzungs�nderung der Beklagten am 09.06.2018 erfolgten die von der Beklagten an Herausgeber vorgenommenen Aussch�ttungen rechtswidrig, da Herausgeber nicht vom Kreis der nach der Satzung Berechtigten, der sich auf „Inhaber von Urheberrechten und Nutzungsrechten an Sprachwerken“ beschr�nkte, umfasst waren.
Die Satzungs�nderung vom 09.06.2018 konnte gegen�ber Inhabern von Wahrnehmungsvertr�gen aus dem Jahr 1984 nicht wirksam werden, da die in diesem Vertrag enthaltene Einbeziehungsklausel als allgemeine Gesch�ftsbedingung wegen einer unangemessenen Benachteiligung unwirksam ist. Gegen�ber den Inhabern von neueren Vertr�gen entfaltet sie ebenfalls keine Wirkung, da die Ausweitung der Wahrnehmung auch auf Inhaber von Urheber und Nutzungsrechten an Sammelwerken von Sprachwerken die Wahrnehmung eines weiteren Rechtes beinhaltet und daher nach � 10 VGG der Textform bedurfte. Diese wurde nicht eingehalten. Zudem gen�gte die Mitteilung �ber die Satzungs�nderung nicht den Anforderungen an eine schriftliche Mitteilung, wie sie sich bereits aus den Wahrnehmungsvertr�gen selbst ergibt: F�r die Empf�nger der Mitteilung war deren Bedeutung nicht erkennbar.
Die Satzungsbestimmungen der Beklagten f�r Zuwendungen an den F�rderungsfonds der Beklagten sind als allgemeine Gesch�ftsbedingungen unwirksam, da nicht sichergestellt wird, dass die Erl�se aus der Wahrnehmung der Bibliothekstantieme und der Ger�te- und Speichermedienverg�tung unbedingt den unmittelbar und origin�r Berechtigten zukommt. Zudem war die Erweiterung der Zuwendungen, die sich zun�chst nur aus der Bibliothekstantieme speiste, auch um Einnahmen aus der Ger�te- und Speichermedienverg�tung durch die Satzungs�nderung vom 09.06.2018 f�r die Mitglieder der Beklagten �berraschend und daher als allgemeine Gesch�ftsbedingung unwirksam.
Rechtswidrige Aussch�ttung an Herausgeber
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