LG M�nchen I 33. Zivilkammer, 2021-09-21, 33 O 14670/19

33 O 14670/19Tribunal Cantonal21 de set. de 2021

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Regest

Eine b�sgl�ubige Markenanmeldung liegt vor, wenn die Kl�gerin die Klagemarken angemeldet hat, um die Beklagte unter Ausnutzung der Sperrwirkung der Marken an einem weiteren Marktauftritt zu hindern. (Rn. 59) (redaktioneller Leitsatz)

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LG M�nchen I 33. Zivilkammer — 2021-09-21 — 33 O 14670/19 — Endurteil

Entscheidungsdatum: 2021-09-21

Aktenzeichen: 33 O 14670/19

Dokumenttyp: Endurteil

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Auf die Widerklage der Beklagten zu 1) hin wird die Kl�gerin verurteilt, es bei Meidung eines f�r jeden Fall der Zuwiderhandlung f�llig werdenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere zu vollziehen an ihrem Gesch�ftsf�hrer, zu unterlassen, ohne Zustimmung der Beklagten zu 1) im gesch�ftlichen Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland die Zeichen

„GL“

und/oder

„GR“

auf Funkfemsteuerungen, elektronischen Steuerger�ten oder daraus bestehenden Anlagen anzubringen, anbringen zu lassen, unter diesen Zeichen in der Bundesrepublik Deutschland Funkfemsteuerungen, elektronische Steuerger�te oder daraus bestehende Anlagen anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen, anbieten zu lassen, in den Verkehr bringen zu lassen, herzustellen, herstellen zu lassen, einzuf�hren, einf�hren zu lassen, auszuf�hren, ausf�hren zu lassen und/oder diese Zeichen in der Bundesrepublik Deutschland in Gesch�ftspapieren oder in der Werbung f�r Funkfemsteuerungen, elektronische Steuerger�te oder daraus bestehende Anlagen zu benutzen und/oder benutzen zu lassen.

III. Es wird festgestellt, dass die Kl�gerin der Beklagten zu 1) zum Ersatz aller Sch�den verpflichtet ist, die der Beklagten zu 1) ab 13.08.2020 durch die unter Ziffer II. genannten Handlungen entstanden sind und zuk�nftig entstehen werden.

IV. Die Kl�gerin wird verurteilt, der Beklagten zu 1) schriftlich Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die in Ziffer II. genannten Handlungen ab 13.08.2020 begangen hat, durch Vorlage eines verbindlich unterzeichneten Verzeichnisses, das Angaben und Belege zu enthalten hat �ber:

  1. Liefermengen, Lieferzeiten, Lieferpreise und gewerbliche Abnehmer sowie den erzielten Umsatz;

  2. Angebotsmengen, Angebotszeiten, Angebotspreise und Angebotsempf�nger;

  3. die nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl�sselten Gestehungskosten und den erzielten Gewinn;

  4. die betriebene Werbung, insbesondere unter Angaben der Werbemedien, der Auflagenh�he von Werbeprospekten und der f�r die Werbung aufgewandten Kosten;

  5. Namen und Anschrift der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer der Waren;

  6. Namen und Anschrift der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, f�r die sie bestimmt waren.

V. Die Kl�gerin wird verurteilt, die nach Ziffer II. gekennzeichneten Waren und Werbematerialien gegen�ber gewerblichen Abnehmern zur�ckzurufen.

VI. Die Kl�gerin wird verurteilt, die nach Ziffer II. gekennzeichneten Waren und Werbematerialien zu vernichten.

VII. Die Kosten des Rechtsstreits tr�gt die Kl�gerin.

VIII. Das Urteil ist in Ziffer II. gegen Sicherheitsleistung in H�he von 200.000,- Euro, und in Ziffern IV., V. und VI. gegen Sicherheitsleistung in H�he von jeweils 100.000,- Euro vorl�ufig vollstreckbar. In Ziffer VII. ist das Urteil vorl�ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H�he von 110 % der zu vollstreckenden Kosten.

Tatbestand

1 Die Parteien streiten mit Klage, Widerklage und Eventualwiderwiderklage �ber die Berechtigung, die Zeichen „GL“ und „GR“ f�r Funkfernsteuerungen zu benutzen.

2 Die Kl�gerin vertreibt Funkfembedienungen f�r Kr�ne, Maschinen und Fahrzeuge und z�hlt nach ihrem eigenen, von den Beklagten zu 1) und 2) nicht bestrittenen Vortrag, zu den f�hrenden Herstellern solcher Produkte (vgl. Internetausdrucke, Anlage K 3). Sie ist Inhaberin der am 03.08.2015 angemeldeten und am 28.09.2015 eingetragenen deutschen Wortmarke Nr. 30 2015 048 364 „GL“ und der am 03.08.2015 angemeldeten und am 11.01.2016 eingetragenen deutschen Wortmarke Nr. 30 2015 048 365 „GR“. Beide Marken genie�en Schutz f�r „hydraulische Steuerger�te und daraus bestehende Anlagen“ (Klasse 7) und „elektrische, elektronische Steuerger�te und daraus bestehende Anlagen; Funkfemsteuerungen; drahtlose Steuerungen; Kabelsteuerungen; pneumatische Steuerger�te und daraus bestehende Anlagen“ (Klasse 9) (vgl. Registerausz�ge, Anlagen K 1 und K 2).

3 Die Beklagte zu 1) ist eine Wettbewerberin der Kl�gerin. Sie bietet weltweit, u.a. in der Bundesrepublik Deutschland und auch auf der Webseite unter www.. Funkfemsteuerungen unter den Zeichen „GL“ und „GR“ an (vgl. Internetausdrucke, Anlagen K 4 und K 5).

4 Die Beklagte zu 2) ist die deutsche Vertriebsgesellschaft der Beklagten zu 1) (vgl. Intemetausdrucke, Anlagen K 6 bis K 8 sowie K 11; Handelsregisterauszug, Anlage K 9; Gewerbeanmeldung, Anlage K 10) und wie die Beklagte zu 1) Teil der H. Gruppe.

5 Die Kl�gerin und die Beklagten zu 1) und 2) haben eine gemeinsame Unternehmenshistorie. Sie gehen zur�ck auf M. H., der im Jahr 1982 die Firma „H. E.“ mit Sitz in . gr�ndete. Gegenstand des Unternehmens waren die Gestaltung, die Herstellung und der Vertrieb von Funkfernsteuerungssystemen und Vorrichtungen f�r deren Verwendung f�r Bau- und Industriemaschinen, Kr�ne und Hebezeug. Aus dieser Firma ging am 09.04.1990 die H. S. GmbH hervor, die am 13.08.2007 in H. D. GmbH umbenannt wurde (vgl. Handelsregisterauszug, Anlage K 12) und durch Kaufvertrag vom 31.03./31.10.2010 (Anlage K 13) an die H. G. GmbH und diese wiederum durch Kaufvertrag vom 01.09.2014 (Anlage K 14) an die Kl�gerin, die ., ver�u�ert wurde.

6 Die H. S. GmbH hatte bereits mindestens seit den fr�hen 1990er- Jahren zwei Produktlinien von Funkfemsteuerungen unter der Marke „H.“ im Sortiment, die mit den Baureihenbezeichnungen „GL“ und „GR“ gekennzeichnet wurden (vgl. Werbemittel und Rechnungen, Anlagenkonvolut B 7). Auch die von H. S. GmbH umbenannte H. D. GmbH und deren Rechtsnachfolgerinnen verwendeten die Bezeichnungen „GL“ und „GR“ zur Bezeichnung von H. Produkten der Baureihen „GL“ und „GR“ (vgl. Werbemittel, Anlagenkonvolut B 8; Fotos, Anlage B 9; Anlage B 23).

7 M. H. weitete in den 1990er Jahren den Absatz und den Vertrieb der Funkfemsteuerungen weltweit durch mit der H. S. GmbH verbundene Unternehmen aus. Zu diesen verbundenen Unternehmen z�hlten u.a. H. USA, H. Asia und H. Malta. S�mtliche H.-Gesellschaften wurden von der H. H., LLC., einer Gesellschaft nach dem Recht des Bundesstaates Oklahoma, gehalten und bildeten insgesamt die H.-Gruppe.

8 Im Jahr 2000 gr�ndete M. H. das US-amerikanische Unternehmen H. I., Inc. mit Sitz in Oklahoma, USA, welches nicht mit der hiesigen Beklagten zu 1) identisch ist.

9 Als Mehrheitseigent�mer aller H.-Gesellschaften hatte M. H. die endg�ltige Verantwortung und Vertretungsmacht f�r deren Gesch�ftsf�hrung. Alle Produkte der Unternehmen der H.-Gruppe wurden seit Anfang der 1990er-Jahre unter der Marke „H.“ beworben, vermarktet und verkauft. Die deutsche Wortmarke „H.“, Registernummer 397 33 732, wurde am 15.10.1997 f�r die H. S. GmbH eingetragen (Anlage B 24). Am 13./18.12.2006 schlossen die H. S. GmbH und die H. I., Inc. (diese vertreten durch M. H.) einen Markenkaufvertrag/�bertragungsvertrag �ber u.a. diese Marke (Anlage K 31).

10 Im Rahmen eines Asset and Share Purchase Agreement vom 30.09.2008 (nachfolgend kurz „ASPA“) erwarben die M. E., Inc. und deren Tochtergesellschaften s�mtliche Verm�genswerte und Anteile aller H.-Gesellschaften der H.-Gruppe mit Ausnahme des Montage- und Vertriebsgesch�ftes der H. D. GmbH (vgl. ASPA vom 30.09.2008, Anlage B 3). In einem Bill of Sale and Assignment (Anlage B 4) wurde die �bertragung der Verm�genswerte und Anteile der H. I., Inc. im Sinne des ASPA auf die M.-H I., Inc., einer Tochtergesellschaft der M. E., Inc., ebenfalls dokumentiert. Die M. H-I., Inc. firmierte im Anschluss in die heutige H. I., Inc., die Beklagte zu 1), um.

11 Die H. D. GmbH, welche nicht Gegenstand des ASPA vom 30.09.2008 war, wurde von M. H. noch f�r einige Jahre weitergef�hrt. Mit Unternehmenskaufvertrag vom 31.03.2010 ver�u�erte M. H. die H. D. GmbH im Wege eines asset deals an die H. G. GmbH (vgl. Kaufvertrag, Anlage K 13). Die Beklagte zu 1) und die H. G. GmbH schlossen am 02.04.2010 einen Lizenzvertrag sowie einen Vertriebs- und Montagepartnervertrag f�r den Verkauf von H. Produkten (vgl. Distribution and Assembling Partner Agreement, Anlage B 6).

12 Am 06.06.2014 wurden die noch zwischen der Beklagten zu 1) und der H. G. GmbH bestehenden Vertriebs- und Lizenzvertr�ge von der Beklagten zu 1) au�erordentlich gek�ndigt (vgl. Schreiben, Anlage K 34). Nach der K�ndigung vertrieb die Beklagte zu 1) H.-Produkte unter den Bezeichnungen „GL“ und „GR“ in Deutschland �ber die neu gegr�ndete Beklagte zu 2).

13 Die H. G. GmbH wurde sodann einschlie�lich s�mtlicher Verm�genswerte im Rahmen eines asset deals am 31.08.2014 an die Kl�gerin ver�u�ert (vgl. Kaufvertrag, Anlage K 14).

14 Am 20.06.2014 reichte die Beklagte zu 1) Klage wegen Vertragsverletzung gegen die H. G. GmbH beim United States District Court for the Western District of Oklahoma, USA, ein (Case-No. .). Im weiteren Verlauf des Verfahrens verklagte die Beklagte zu 1) sowohl die H. G. GmbH als auch die hiesige Kl�gerin zudem wegen Verletzung von Marken und Handelsaufmachungen, wozu auch Anspr�che aus den Rechten an den Bezeichnungen „GL“, „GR“ und „N.“ z�hlten. Das US-Gericht erlie� am 22.04.2020 eine sog. Permanent Injunction Order (vgl. Anlage B 20) und am 29.05.2020 ein Final Judgment, welche sich unter anderem gegen die Kl�gerin richten. Das US-Gericht verf�gte gegen�ber der Kl�gerin mit der Permanent Injunction Order die Unterlassung der Nutzung der Marken N., GL, GR, ., M. und . sowie der zugeh�rigen trade dresses (Produktaufmachungen). Beide Entscheidungen sind noch nicht rechtskr�ftig (vgl. Anlagen K 36 und K 37).

15 Am 02.07.2015 mahnte die Beklagte zu 1) die Kl�gerin aus ihrer Unionsmarke Nr. ., ein ebenfalls f�r Funkfemsteuerungen verwandtes Zeichen, ab, woraufhin die Kl�gerin am 16.07.2015 einen Antrag auf Erkl�rung der Nichtigkeit der Unionsmarke . beim EUIPO stellte, der durch die L�schungsabteilung zur�ckgewiesen wurde. Die hiergegen gerichtete Beschwerde wies die Beschwerdekammer am 10.12.2019 zur�ck (vgl. Entscheidung EUIPO, Anlage B1). Die Kl�gerin hat gegen die Entscheidung Rechtsmittel eingelegt.

16 Die Antr�ge der Beklagten zu 1), die streitgegenst�ndlichen Wortmarken Nr. 30 2015 048 364 und Nr. 30 2015 048 365 f�r nichtig zu erkl�ren und zu l�schen, hat das DPMA mit Beschl�ssen vom 23.06.2021 zur�ckgewiesen (vgl. Beschl�sse DPMA, Anlagenkonvolut K 49). Die Entscheidungen sind nicht rechtskr�ftig.

17 Die Beklagte zu 1) meldete schlie�lich selbst jeweils am 18.05.2020 eine deutsche Wortmarke „GL“ (Nr. 30 2020 010 728) und eine deutsche Wortmarke „GR“ (Nr. 30 2020 010 726) an, die am 07.06.2020 mit Schutz f�r die Waren „Funkfemsteuerungen f�r Bau- und Industriemaschinen, Fahrzeuge Kr�ne und Hebezeug“ der Klasse 09 und „Finanzierung von Ausr�stungen und Ger�ten; Leasing von Ausr�stungen und Ger�ten“ der Klasse 36 in eingetragen wurden (vgl. Registerausz�ge, Anlagen B 21 und B 22).

18 Die Kl�gerin ist der Auffassung, ihr st�nde gegen die Beklagten zu 1) und 2) ein markenrechtlicher Unterlassungsanspruch gem�� � 14 Abs. 2 Nr. 1 bzw. Nr. 2 und Abs. 3 MarkenG zu. Es bestehe Zeichen- und Warenidentit�t, jedenfalls aber Verwechslungsgefahr. Aus diesem Grunde seien auch die geltend gemachten Anspr�che auf Auskunftserteilung gem�� � 19 MarkenG bzw. � 242 BGB und Schadensersatz gem�� � 14 Abs. 6 MarkenG gegeben. Die Beklagten zu 1) und 2) h�tten auch schuldhaft gehandelt, da sie bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt die �lteren Rechte der Kl�gerin ohne Weiteres h�tten erkennen k�nnen. Anders als die Beklagten zu 1) und 2) meinten, st�nde ihren diesbez�glichen Anspr�chen weder die Einrede der b�sgl�ubigen Markenanmeldung entgegen, noch seien sie verwirkt.

19 Die Kl�gerin habe die Marken nicht mit Behinderungsabsicht angemeldet. Die Beklagte zu 1) habe keinen wertvollen Besitzstand an den beiden Zeichen „GL“ und „GR“ erworben, das Gegenteil sei der Fall. Die streitgegenst�ndlichen Zeichen seien von der Kl�gerin bzw. ihren Rechtsvorg�ngerinnen geschaffen und jahrzehntelang benutzt worden. Durch die Markeneintragung habe die Kl�gerin ihre eigene berechtigte Nutzung absichern wollen.

20 Die Rechte an den Zeichen „GL“ und „GR“ seien nicht von der H. D. GmbH bzw. der H. G. GmbH an die H. I., Inc. �bertragen worden, vielmehr seien die Immaterialg�terrechte bei der H. D. GmbH bzw. ihren Rechtsnachfolgerinnen verblieben. Dies ergebe sich zum einen aus dem Research & Development Vertrag vom 18.07.2000 (vgl. R&D Vertrag, Anlage K 16) zwischen der H. S. GmbH und zwei anderen Unternehmen der H. Gruppe auf der einen Seite („Developer“) und der H. I., Inc. auf der anderen Seite („Contractor“), nach welchem gem. Ziffer 4 der Inhaber von u.a. „trade marks“ der „Developer“ verbleiben habe sollen.

21 Dies ergebe sich ferner aus dem Asset Deal vom 31.03.2010 (Anlage K 13) zwischen H. D. GmbH und H. G. GmbH, nach welchem „alle immateriellen Verm�gensgegenst�nde wie Warenzeichen“ auf die H. G. GmbH �bertragen worden seien.

22 Ferner sei die H. D. GmbH aus dem Asset and Share Purchase Agreement vom 30.09.2008 zwischen der M. E., Inc. und der H. H., LLC. (Anlage B 3) explizit ausgenommen worden, so dass deren Verm�gensgegenst�nde auch nicht auf die M. E., Inc. �bertragen worden seien. Das Bill of Sale and Assignment (Anlage B 4) best�tige dies.

23 Die Vertriebs- und Lizenzvertr�ge, auf die sich die Beklagten zu 1) und 2) bez�gen, �nderten daran nichts, denn diese bez�gen sich ausdr�cklich nur auf die Marke „H.“, nicht auf „GL“ und „GR“. Das Vertriebsrecht sei - anders als in anderen F�llen - f�r die H. G. GmbH exklusiv gewesen.

24 Das Mitarbeiterunterrichtungsschreiben des Gesch�ftsf�hrers H. K. vom 26.04.2010 (Anlage B 11), in welchem er seine Mitarbeiter u.a. dar�ber unterrichtet habe, dass die M. H-I., Inc. alle Rechte an H. Produkten und Ersatzteilen inne habe und Lizenzgeber f�r die H. G. GmbH sei, habe keine Rechtswirkungen.

25 Eine Verwirkung sei nicht eingetreten. Die Kl�gerin habe nicht den Anschein erweckt, die Nutzung der Beklagten zu 2) zu dulden, auch liege kein schutzw�rdiger Besitzstand bei der Beklagten zu 2).

26 Die Widerklagemarken der Beklagten zu 1) seien aufgrund der priorit�ts�lteren Klagemarken l�schungsreif, �� 51 Abs. 1, 9 Abs. 1 Nr. 1, 2 MarkenG. Es bestehe Zeichenidentit�t bei durchschnittlicher Kennzeichnungskraft. Zwischen den f�r die Klagemarken in Klasse 09 eingetragenen Waren „Funkfernsteuerungen, drahtlose Steuerungen“ und den f�r die Widerklagemarken ebenfalls in Klasse 09 eingetragenen Waren „Funkfemsteuerungen f�r Bau- und Industriemaschinen, Fahrzeuge, Kr�ne und Hebezeug“ bestehe Identit�t. Im Hinblick auf die f�r die Klagemarken in Klassen 07 und 09 eingetragenen Waren „hydraulische Steuerger�te und daraus bestehende Anlagen; elektrische Steuerungsger�te und daraus bestehende Anlagen; pneumatische Steuerungsger�te und daraus bestehende Anlagen“ sei von einer hochgradigen �hnlichkeit zu den f�r die Widerklagemarken in Klasse 36 eingetragenen Dienstleistungen „Finanzierung von Ausr�stungen und Ger�ten; Leasing von Ausr�stungen und Ger�ten“ auszugehen.

27 Die Kl�gerin beantragt daher:

I. Die Beklagten werden verurteilt, es bei Meidung eines f�r jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, die Ordnungshaft zu vollziehen an ihren Gesch�ftsf�hrern, zu unterlassen, im gesch�ftlichen Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland das Zeichen

„GL"

und/oder das Zeichen

„GR"

f�r Funkfembedienungen zu benutzen, n�mlich Funkfembedienungen unter diesem Zeichen anzubieten oder anbieten zu lassen, zu bewerben oder bewerben zu lassen und/oder in den Verkehr zu bringen.

II. Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Kl�gerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser aus den in Antrag I beschriebenen Handlungen bereits entstanden ist oder k�nftig noch entstehen wird.

III. Die Beklagten werden verurteilt, der Kl�gerin Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, welche Ums�tze sie mit dem Vertrieb der Produkte gem�� Antrag I erzielt haben, einschlie�lich der Auskunft �ber Bezugs- und Abgabepreise f�r die betroffenen Produkte sowie �ber Art und Umfang der diesbez�glich get�tigten Werbung.

IV. Die Beklagten werden verurteilt, der Kl�gerin schriftlich Auskunft zu erteilen �ber die Herkunft und Vertriebswege von Produkten nach Antrag I, insbesondere �ber Namen und Anschriften ihrer Hersteller, Lieferanten und anderen Vorbesitzer, der gewerblichen Abnehmer oder Auftraggeber sowie �ber die Menge der hergestellten, ausgeliefertem, erhaltenen oder bestellten Produkte gem�� Antrag I.

28 Die Beklagten zu 1) und 2) beantragen:

Klageabweisung.

29 Widerklagend beantragt die Beklagte zu 1):

  1. Die Kl�gerin wird verurteilt, es bei Meidung eines f�r jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,- Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, die Ordnungshaft zu vollziehen an ihrem Gesch�ftsf�hrer, zu unterlassen, ohne Zustimmung der Beklagten zu 1) im gesch�ftlichen Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland die Zeichen

„GL“

und/oder

„GR“

auf Funkfernsteuerungen, elektronischen Steuerger�ten oder daraus bestehenden Anlagen anzubringen, anbringen zu lassen, unter diesen Zeichen in der Bundesrepublik Deutschland Funkfemsteuerungen, elektronische Steuerger�te oder daraus bestehende Anlagen anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen, anbieten zu lassen, in den Verkehr bringen zu lassen, herzustellen, herstellen zu lassen, einzuf�hren, einf�hren zu lassen, auszuf�hren, ausf�hren zu lassen und/oder diese Zeichen in der Bundesrepublik Deutschland in Gesch�ftspapieren oder in der Werbung f�r Funkfernsteuerungen, elektronische Steuerger�te oder daraus bestehende Anlagen zu benutzen und/oder benutzen zu lassen.

  1. Es wird festgestellt, dass die Kl�gerin der Beklagten zu 1) zum Ersatz aller Sch�den verpflichtet ist, die der Beklagten zu 1) ab Rechtsh�ngigkeit der Widerklage durch die unter Widerklageantrag zu 1. genannten Handlungen entstanden sind und zuk�nftig entstehen werden.

  2. Die Kl�gerin wird verurteilt, der Beklagten zu 1) schriftlich Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die in Widerklageantrag zu 1. genannten Handlungen ab Rechtsh�ngigkeit der Widerklage begangen hat, durch Vorlage eines verbindlich unterzeichneten Verzeichnisses, das Angaben und Belege zu enthalten hat �ber:

a) Liefermengen, Lieferzeiten, Lieferpreise und gewerbliche Abnehmer sowie den erzielten Umsatz;

b) Angebotsmengen, Angebotszeiten, Angebotspreise und Angebotsempf�nger;

c) die nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl�sselten Gestehungskosten und den erzielten Gewinn;

d) die betriebene Werbung, insbesondere unter Angaben der Werbemedien, der Auflagenh�he von Werbeprospekten und der f�r die Werbung aufgewandten Kosten;

e) Namen und Anschrift der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer der Waren;

f) Namen und Anschrift der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, f�r die sie bestimmt waren.

30 Die Kl�gerin beantragt

Abweisung der Widerklage der Beklagten zu 1).

F�r den Fall, dass die Widerklage abgewiesen wird, beantragt die Kl�gerin widerklagend:

Die deutschen Wortmarken „GL“ Nr. 30 2020 010 728 und „GR“ Nr. 30 2020 010 726 werden f�r nichtig erkl�rt.

31 Die Beklagte zu 1) beantragt

Abweisung der Eventualwiderwiderklage.

32 Die Beklagten zu 1) und 2) f�hren aus, M. H. habe im Zuge der Verlagerung des Firmenstammsitzes in die USA u.a. alle immateriellen Verm�gensg�ter, einschlie�lich aller geistigen Eigentumsrechte der H. S. GmbH und den �brigen verbundenen Unternehmen der H. Gruppe auf die im Jahr 2000 neu gegr�ndete Unternehmenszentrale, die H. I., Inc. �bertragen. Diese habe die Rechte im Jahr 2008 auf die Beklagte zu 1) �bertragen. Bei diesen konzeminternen �bertragungen seien nicht nur eingetragene Marken - wie beispielsweise die deutschen „H.“-Marken -, sondern auch die nicht eingetragenen geistigen Eigentumsrechte - wie zum Beispiel die Rechte an den Zeichen „GL“ und „GR“ - auf die H. I., Inc. und sp�ter ihre Rechtsnachfolgerinnen �bergegangen. Nach dieser �bertragung sei die H. S. GmbH nicht mehr Eigent�merin von geistigen Eigentumsrechten an den „H.“-Marken oder anderen Bezeichnungen wie den Baureihenbezeichnungen „GL“ und „GR“ gewesen. Vielmehr habe die H. St. GmbH lediglich als nicht-exklusives Montage- und lokales Vertriebsunternehmen f�r H.-Produkte fungiert. Diese Rolle der H. S. GmbH als blo�er nicht-exklusiver Vertriebspartner der H. I., Inc. folge auch aus dem Vertriebs- und Montagepartnervertrag, den die H. S. GmbH und die H. I., Inc. sp�testens im Jahre 2006 abgeschlossen h�tten. Gleiches gelte f�r die H. D. GmbH (vgl. Distribution and Assembling Partner Agreements vom 25.08.2008, Anlage B 2 und vom 30.09.2008, Anlage B 5). Nach dem ASPA vom 30.09.2008 h�tten zu den von der M. E., Inc. und deren Tochtergesellschaften erworbenen Verm�gensgegenst�nden auch s�mtliche Marken, Handelsaufmachungen und Handelsnamen und folglich auch alle Rechte an den eingetragenen „H.“-Marken sowie an den Baureihenbezeichnungen „GL“ und „GR“ geh�rt. In diesem Sinne habe der Gesch�ftsf�hrer H. K. am 26.04.2010 seine Mitarbeiter auch dar�ber unterrichtet, dass die M. H-I., Inc. alle Rechte an H. Produkten und Ersatzteilen inne habe und Lizenzgeber f�r die H. G. GmbH sei (vgl. Schreiben, Anlage B 11).

33 Entgegen der Auffassung der Kl�gerin st�nden der �bertragung der Rechte an den Zeichen „GL“ und „GR“ an die damalige H. I., Inc. in den USA nicht die Regelungen des R&D-Vertrages vom 18.07.2000 entgegen. Die Rechte an den Zeichen „GL“ und „GR“ seien bereits vor Abschluss des R&D-Vertrages entstanden.

34 Soweit die Baureihenbezeichnungen zu diesem Zeitpunkt noch nicht als Marken zu qualifizieren gewesen seien, habe es sich gleichfalls um Handelsnamen gehandelt. Origin�re Rechte an Marken und Produktbezeichnungen h�tten weder der H. D. GmbH noch der H. G. GmbH zugestanden, und einziger Grund f�r die Gr�ndung der Kl�gerin sei gewesen, die im Vertriebs- und Montagepartnervertrag enthaltene Wettbewerbsklausel zu umgehen.

35 Die Kl�gerin habe schlie�lich ihren Gesch�ftsbetrieb und ihre Produktionsst�tte in der .-Stra�e . in . zum 12.05.2021 auf eine neu gegr�ndete �sterreichische Gesellschaft namens A. GmbH �bertragen und den eigenen Vertrieb von Funkfemsteuerungen offenbar eingestellt (vgl. Firmenbuch-Auszug, Anlage B 34; Auszug aus Webseite ., Anlage B 35).

36 Die Beklagten zu 1) und 2) meinen daher, der Kl�gerin fehle das Rechtsschutzbed�rfnis f�r ihre Klage. Auch st�nden ihr die in ihrer Klage geltend gemachten Anspr�che nicht zu, weil sie ihre deutschen Wortmarken Nr. 30 2015 048 364 „GL“ und Nr. 30 2015 048 365 „GR“ b�sgl�ubig angemeldet habe. In der Rechtsprechung sei anerkannt, dass einem markenrechtlichen Unterlassungsanspruch die Einrede der b�sgl�ubigen Markenanmeldung entgegengehalten werden k�nne, �� 3, 4 Nr. 4 UWG i.V.m. � 242 BGB. Das wettbewerblich unlautere Verhalten liege in diesen F�llen darin, dass der Anmelder eines Zeichens die mit der Eintragung entstehende Sperrwirkung zweckfremd als Mittel des Wettbewerbskampfes einsetze.

37 Aufgrund der langj�hrigen Verwendung der Zeichen „GL“ und „GR“ in Deutschland habe die Beklagte zu 1) einen wertvollen Besitzstand hinsichtlich der betreffenden Zeichen erlangt, auf den sich auch die Beklagte zu 2) als deutsche Tochtergesellschaft und gegenw�rtige Vertriebsgesellschaft der Beklagten zu 1) in Deutschland berufen k�nne. Denn die Beklagte zu 1) bzw. ihre Rechtsvorg�ngerinnen und Vertriebspartner h�tten die Zeichen „GL“ und „GR“ vor der Eintragung durch die Kl�gerin �ber einen Zeitraum von mindestens 20 Jahren zur Bezeichnung ihrer Produkte, namentlich Funkfernsteuerungen der Baureihen „GL“ und „GR“, in Deutschland verwendet. Dagegen sei den Rechtsvorg�ngerinnen der Kl�gerin die Verwendung der betreffenden Zeichen lediglich im Rahmen eines Vertriebsvertrages gestattet gewesen. Eigene Rechte hinsichtlich der Zeichen „GL“ und „GR“ st�nden weder der Kl�gerin noch ihren Rechtsvorg�ngerinnen zu und h�tten dies auch nicht getan. Gleichwohl habe die Kl�gerin durch ihre Markenanmeldungen f�r die Zeichen „GL“ und „GR“ Schutz f�r dieselben Waren begehrt, wie sie von der Beklagten zu 1) bzw. ihren Rechtsvorg�ngerinnen und Vertriebspartnern jahrelang unter derselben Bezeichnung in Deutschland vertrieben worden seien.

38 Die Kl�gerin habe Kenntnis von der langj�hrigen Benutzung der Zeichen „GL“ und „GR“ durch die Beklagte zu 1) bzw. ihre Rechtsvorg�ngerinnen und Vertriebspartner gehabt.

39 Die Kl�gerin habe insoweit in Behinderungsabsicht gehandelt, da sie im Rahmen der Rechtsstreitigkeit 11210 C vor dem EUIPO, in welchem die Kl�gerin einen Antrag auf Erkl�rung der Nichtigkeit hinsichtlich der der Beklagten zu 1) zustehenden Marke . gestellt gehabt habe, Unterlagen vorgelegt habe, aus denen sich ergeben habe, dass die Beklagte zu 1) hinsichtlich der Marken und Bezeichnungen f�r H. Produkte alleinige Rechteinhaberin gewesen sei. Eine entsprechende Kenntnis ergebe sich auch aus einem Mitarbeiterschreiben vom 26.05.2010 (vgl. Schreiben, Anlage B 11), das die Rechtsvorg�ngerin der Kl�gerin selbst verfasst habe und in dem sie die Auffassung vertreten habe, dass alle Rechte an den Baureihenbezeichnungen „GL“ und „GR“ bei der Beklagten zu 1) bzw. ihrer Rechtsvorg�ngerin l�gen. Dieses Wissen m�sse sich die Kl�gerin als Rechtsnachfolgerin der H. G. GmbH nach allgemeinen Rechtsgrunds�tzen zurechnen lassen.

40 Dass die Markenanmeldung in einem zeitlichen Zusammenhang mit der Beendigung der langj�hrigen Vertriebsbeziehung zwischen der Beklagten zu 1) und den Rechtsvorg�ngerinnen der Kl�gerin gestanden habe, sei ein Indiz f�r die B�sgl�ubigkeit der Kl�gerin, ebenso wie die Wertung des � 11 MarkenG, da die Kl�gerin als Rechtsnachfolgerin einer vormaligen Vertriebspartnerin der Beklagten zu 1) die Zeichen „GL“ und „GR“ eintragen habe lassen.

41 Zwischen den Waren, f�r die die Beklagte zu 2) die streitgegenst�ndlichen Zeichen nutzt, und den Waren der Klagemarken best�nde z.T. Warenidentit�t und z.T. Waren�hnlichkeit, so dass die Marken der Kl�gerin als Sperrmarken benutzt werden k�nnten. Der Grad des rechtlichen Schutzes der Zeichen „GL“ und „GR“ sei mit Blick auf die �ber 20-j�hrige Verwendung und den Gebrauch in eng umgrenzten Fachkreisen hoch.

42 Im �brigen seien die Anspr�che der Kl�gerin verwirkt.

43 Die Beklagte zu 1) hat in der m�ndlichen Verhandlung klargestellt, dass sie ihre Widerklage in erster Linie auf die deutschen Wortmarken Nr. 30 2020 010 728 „GL“ und Nr. 30 2020 010 726 „GR“ und hilfsweise auf ihre Benutzungsmarken „GL“ und „GR“ st�tze (Bl. 316 d.A.). Die Kl�gerin verletze durch ihr Verhalten die Rechte der Beklagten zu 1) an ihren vorgenannten Marken. Da die Kl�gerin ihre Marken b�sgl�ubig angemeldet habe und diese daher l�schungsreif seien, k�nne sich die Kl�gerin in Ansehung ihrer Marken (Anlagen K 1 und K 2) nicht auf bessere Rechte berufen. Die Kl�gerin sei gem. � 14 Abs. 2, Abs. 5, Abs. 6, �� 18, 19 MarkenG zu Unterlassung, Schadensersatz, Auskunft, R�ckruf und Vernichtung zu verurteilten.

44 Die Beklagte zu 1) ist der Auffassung, dass �ber die Eventualwiderwiderklage der Kl�gerin nicht zu entscheiden sei, da die Widerklage der Beklagten zu 1) zul�ssig und begr�ndet sei.

45 Am 03.08.2021 ist ein nicht nachgelassener Schriftsatz der Beklagtenvertreter vom 02.08.2021 und am 11.08.2021 ist ein nicht nachgelassener Schriftsatz der Kl�gervertreter vom 11.08.2021 bei Gericht eingegangen.

46 Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die wechselseitigen Schrifts�tze samt Anlagen und die Sitzungsniederschrift vom 06.07.2021 (Bl. 313/316 d.A.) Bezug genommen.

Gründe

47 A. Die zul�ssige Klage ist nicht begr�ndet.

48 I. Das Rechtsschutzbed�rfnis der Kl�gerin ist nicht durch Gesch�ftsaufgabe entfallen. Die von den Beklagten zu 1) und 2) behauptete Gesch�ftsaufgabe wurde von der Kl�gerin bestritten, und das Rechtsschutzbed�rfnis fehlt nur bei objektiv sinnlosen Klagen, das hei�t, wenn der Kl�ger kein schutzw�rdiges Interesse an dem begehrten Urteil haben kann, was nur unter ganz besonderen Umst�nden bejaht werden kann (vgl. Z�ller/Greger, ZPO, 33. Auflage, Vor � 253 Rdnr. 18) und hier - schon mit Blick auf die Widerklage der Beklagten zu 1) gegen die Kl�gerin - ersichtlich nicht der Fall ist.

49 II. Der Kl�gerin stehen die mit ihrer Klage geltend gemachten Anspr�che auf Unterlassung, Schadensersatzfeststellung und Auskunftserteilung nicht zu, denn sie hat die Klagemarken b�sgl�ubig angemeldet.

50 1. Die Kl�gerin ist als Inhaberin der deutschen Marke Nr. 30 2015 048 364„GL“, angemeldet am 03.08.2015 und eingetragen am 28.09.2015, sowie der deutschen Marke Nr. 30 2015 048 365 „GR“, angemeldet am 03.08.2015 und eingetragen am 11.01.2016, beide Marken jeweils f�r „hydraulische Steuerger�te und daraus bestehende Anlagen“ (Klasse 7) und „elektrische, elektronische Steuerger�te und daraus bestehende Anlagen; Funkfemsteuerungen; drahtlose Steuerungen; Kabelsteuerungen; pneumatische Steuerger�te und daraus bestehende Anlagen“ (Klasse 9) (vgl. Registerausz�ge, Anlagen K 1 und K 2) aktivlegitimiert.

51 2. Die Beklagten zu 1) und 2) bieten u.a. in der Bundesrepublik Deutschland, insbesondere auf der Webseite unter www.hetronic.com, unter den Zeichen „GL“ und „GR“ Funkfemsteuerungen an und benutzen damit die mit den Klagemarken identischen Zeichen „GL“ und „GR“ f�r identische Waren ohne Zustimmung der Kl�gerin markenm��ig im gesch�ftlichen Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland (vgl. Internetausdrucke, Anlagen K 4 und K 5). Doppelidentit�t im Sinne von � 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist mithin gegeben und eine die Wiederholungsgefahr ausr�umende strafbewehrte Unterlassungserkl�rung haben die Beklagten zu 1) und 2) nicht abgegeben, so dass ein entsprechender Unterlassungsanspruch der Kl�gerin gegen die Beklagten zu 1) und 2) aus � 14 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 5 MarkenG im Grundsatz besteht.

52 3. Die Beklagten zu 1) und 2) k�nnen indessen der Kl�gerin gegen den geltend gemachten Anspruch die B�sgl�ubigkeit der Kl�gerin bei der Markenanmeldung als Einrede gem. � 242 BGB i.V.m. �� 3, 4 Nr. 4 UWG (vgl. BGH GRUR 2015, 1214 - Goldb�ren) mit der Folge entgegenhalten, dass die Kl�gerin an der Durchsetzung des an sich bestehenden Unterlassungsanspruchs aus ihren Klagemarken gehindert ist.

Im Einzelnen:

53 a. Die b�sgl�ubige Anmeldung einer Marke zu Zwecken des Wettbewerbskampfes kann sich als gezielte Behinderung i.S.v. � 4 Nr. 4 UWG darstellen. Dies ist dann der Fall, wenn der Anmelder die mit der Eintragung einer Marke entstehende Sperrwirkung zweckfremd als Mittel des Wettbewerbskampfes einsetzt (st. Rspr., vgl. nur BGH GRUR 2001, 242 - Classe E). So verh�lt es sich im vorliegenden Fall.

54 aa. Von einer b�sgl�ubigen Markenanmeldung ist auszugehen, wenn die Anmeldung rechtsmissbr�uchlich oder sittenwidrig ist (vgl. BGH GRUR 2000, 1032 - EQUI 2000), wobei der Anmelder nicht schon deshalb unlauter handelt, weil er wei�, dass ein anderer dasselbe Zeichen im Inland f�r gleiche Waren benutzt, ohne hierf�r einen formalen Kennzeichenschutz erworben zu haben (vgl. BGH GRUR 2005, 581 - The Colour of Elegance; BGH GRUR 2000, 1032 - EQUI 2000). Vielmehr ist von einer Unlauterkeit des Handelns erst dann auszugehen, wenn beim Anmelder besondere Umst�nde vorliegen (vgl. BGH GRUR 2000, 1032 - EQUI 2000; BGH GRUR 2005, 581 - The Colour of Elegance).

55 Solche Umst�nde k�nnen darin liegen, dass der Zeicheninhaber in Kenntnis eines schutzw�rdigen Besitzstandes des Vorbenutzers ohne sachlichen Grund f�r gleiche oder gleichartige Waren die gleiche oder gleichartige Bezeichnung mit dem Ziel der St�rung des Besitzstandes des Vorbenutzers oder in der Absicht, f�r diesen den Gebrauch der Bezeichnung zu sperren, als Kennzeichen eintragen l�sst (vgl. BGH GRUR 2010, 1034 - LIMES LOGISTIK; BGH GRUR 2004, 790 - Gegenabmahnung; BGH GRUR 2005, 414 - Russisches Schaumgeb�ck; BGH GRUR 2003, 428 - BIG BERTHA; BGH GRUR 2000, 1032 - EQUI 2000; BGH GRUR 1998, 1034 - Makalu).

56 Das wettbewerblich Unlautere (�� 3, 4 Nr. 4 UWG) liegt in derartigen F�llen darin, dass ein Zeichenanmelder die mit der Eintragung des Zeichens kraft Zeichenrechts entstehende und wettbewerbsrechtlich an sich unbedenkliche Sperrwirkung zweckfremd als Mittel des Wettbewerbskampfes einsetzt (st. Rspr., vgl. etwa BGH GRUR 2004, 790 - Gegenabmahnung; BGH GRUR 2005, 581 - The Colour of Elegance; BGH GRUR 2003, 428 - BIG BERTHA; BGH GRUR 2005, 414 - Russisches Schaumgeb�ck; BGH GRUR 2000, 1032 - EQUI 2000).

57 bb. Der Begriff der B�sgl�ubigkeit ist dabei umfassend unter Ber�cksichtigung aller im Einzelfall erheblichen Faktoren zu beurteilen. Ma�geblich ist die Absicht des Anmelders zum Zeitpunkt der Anmeldung, die anhand der objektiven Umst�nde zu bestimmen ist.

58 Ausreichend ist insoweit, dass diese Absicht das wesentliche Motiv war, sie muss nicht das einzige Motiv gewesen sein (vgl. BGH GRUR 2000, 1032 - EQUI 2000; BGH GRUR 2005, 581 - The Colour of Elegance).

59 b. Hier liegt der Fall so, dass die Kl�gerin im Jahr 2015 die Klagemarken zur Anmeldung gebracht hat, um die Beklagten zu 1) und 2) unter Ausnutzung der Sperrwirkung der Marken an einem weiteren Marktauftritt im Segment Funkfernsteuerungen unter den Bezeichnungen „GL“ und „GR“ in Deutschland zu hindern. Dies ergibt sich aus Folgendem:

60 Die Beklagte zu 1) bzw. ihre Rechtsvorg�ngerinnen hatten an den (Baureihen-)Bezeichnungen „GL“ und „GR“, die sie �ber einen Zeitraum von ca. 20 Jahren f�r professionelle Steuerungsger�te zur Fernsteuerung industrieller Maschinen nutzten, vor der Eintragung der Klagemarken durch die Kl�gerin einen sch�tzenswerten Besitzstand erworben (aa.), was die Kl�gerin zum Zeitpunkt der Eintragung wusste (bb.). Sie handelte �berdies in Behinderungsabsicht (cc.).

61 aa. Der urspr�nglich der H. S. GmbH zustehende Besitzstand bestehend u.a. aus den Rechten an den vorbenutzten (Baureihen-)Bezeichnungen „GL“ und „GR“ - bei denen bereits zweifelhaft ist, ob es sich �berhaupt um sachliche Markenrechte im engeren Sinne etwa in Gestalt von Benutzungsmarken gehandelt hat - ist im Jahr 2000 im Zuge der Verlegung der H.-Gruppe in die Vereinigten Staaten auf die seinerzeitige H. I., Inc. und schlie�lich auf deren Rechtsnachfolgerinnen �bertragen worden.

62 Der Kl�gerin und ihren Rechtsvorg�ngem war die Verwendung dieser Bezeichnungen im Rahmen von Vertriebsvertr�gen lediglich gestattet gewesen.

63 Nachdem die streitgegenst�ndlichen Bezeichnungen in keinem der von den Parteien jeweils f�r ihre Vorberechtigung an den Zeichen vorgelegten Dokumente erw�hnt worden sind, was als solches auch keine Voraussetzung f�r eine wirksame Inhaberschaft/�bertragung etwaig entstandener Zeichenrechte bzw. eines entsprechenden Besitzstandes an (nur) vorbenutzten Zeichen ist, ergibt sich der sch�tzenswerte Besitzstand der Beklagten zu 1) aus einer Gesamtschau folgender Erw�gungen:

64 (1) Es ist zwischen den Parteien unstreitig, dass die Waren der Hetronic Gruppe, und auch solche mit den streitgegenst�ndlichen Bezeichnungen „GL“ und „GR“ versehene, seit den 1990er Jahren unter der Wortmarke H. vertrieben wurden, deren Inhaberin mittlerweile die Beklagte zu 1) ist (vgl. Registerauszug, Anlage B 24), w�hrend „GL“ und „GR“ seit den fr�hen 1990er Jahren zwei Produktlinien von Funkfemsteuerungen f�r Krane, Maschinen und Industriefahrzeuge bezeichneten (vgl. Benutzungsunterlagen, Anlagen K 4, K 21, K 22, B 7).

65 (2) Der Kl�gerin (und ihren Rechtsvorg�ngerinnen) war als nichtexklusivem Vertriebspartner der H. I., Inc. das Recht einger�umt worden, die Produkte dieser Produktlinie zusammenzubauen, zu vertreiben und zu warten.

66 (a) Dies ergibt sich aus den Montage- und Vertriebsvertr�gen, namentlich dem Distribution & Assembling Partner Agreement zwischen H. D. GmhH und H. I., Inc. von 2008 (Anlage B 2), dem Distribution & Assembling Partner Agreement zwischen H. D. GmbH und M. H. I., Inc. von 2008 (Anlage B 5) sowie dem Distribution & Assembling Partner Agreement zwischen H. G. GmbH und H. I., Inc. von 2010 (Anlage B 6).

67 Den Rechtsvorg�ngerinnen der Kl�gerin wurden darin explizit das „Recht zum Vertrieb“ und das „Recht zum Zusammenbau“ unter strengen Vorgaben, vgl. jeweils �� 6 und 7 der Vertriebs- und Montagevertr�ge, einger�umt, und zwar von Funkfernsteuerungen mit Komponenten, die ausschlie�lich von der H. I., Inc. bzw. der M. H-I., Inc. (gem�� Vertrag „referred to as „H.“ or „H. I.“) geliefert und genehmigt wurden.

68 Eine derartige Vereinbarung mit f�r die Kl�gerin streng festgelegten Grenzen ihrer Rechte und Kompetenzen macht nur dann Sinn, wenn ihr gerade keine origin�ren Rechte am geistigen Eigentum in Bezug auf die Fernsteuerungen, namentlich auch den f�r sie gebrauchten Bezeichnungen, zugestanden haben.

69 Dass, wie die Kl�gerin vortr�gt, die Vertr�ge - und die darin normierten engen Grenzen f�r sie - sich nur auf Funkfernsteuerungen unter der Bezeichnung „H.“ bezogen h�tten und damit insoweit keine Aussage f�r die Funkfernsteuerungen mit den Bezeichnungen „GL“ und „GR“ getroffen werden konnte und sollte, kann ausgeschlossen werden, da die Ger�te in aller Regel mit der Marke H. und der Baureihenbezeichnung versehen waren (vgl. Anlagen K 4, K 21, K 22, B 7).

70 (b) Dass die Kl�gerin (und ihre Rechtsvorg�ngerinnen) in Deutschland keine Alleinvertriebsh�ndler f�r die Waren der H.-Gruppe waren, ihr Vertrieb also nicht exklusiv war, ergibt sich aus � 3 Ziffer 3.6 Abs. 1 und 2 des Vertriebs- und Montagepartnervertrags vom 25.08.2008 (vgl. Vertrag, Anlage B 2), sowie ebendort im Vertrag vom 30.09.2008 (Anlage B 5) und ebendort im Vertrag von M�rz/April 2010 (vgl. Anlage B 6).

71 Darin hat sich die damalige H. I., Inc. bzw. die M. H-I., Inc. das Recht vorbehalten, neben den jeweiligen Vertragspartnern Produkte direkt an Abnehmer, und zwar entsch�digungslos, zu ver�u�ern. Au�erdem behielt sie sich in � 3 Ziffer 3.7. der vorgenannten Vertr�ge das Recht vor, einige Kunden aus dem Vertragsgebiet auszuschlie�en.

72 (c) Ein exklusives Vertriebsrecht der Kl�gerin ergibt sich - entgegen ihrer Behauptung - auch nicht aus den von der Kl�gerin insoweit vorgelegten Anlagen K 18 - K 27. Diese belegen allein die Umsetzung des Vertriebs durch die Kl�gerin in Deutschland. Eine Exklusivit�t kann daraus nicht abgeleitet werden.

73 (d) Auch den von der Kl�gerin vorgelegten Lizenzvertr�gen, undatiert bzw. aus 2010 (vgl. Lizenzvertr�ge, Anlagen K 32 und K 33), ist zu entnehmen, dass der Kl�gerin bzw. ihren Rechtsvorg�ngerinnen keine (exklusiven) eigenen Rechte an den Bezeichnungen „GL“ und „GR“ zugestanden haben k�nnen. Denn ein Abschluss der vorgelegten Lizenzvertr�ge macht keinen Sinn, wenn die Kl�gerin ohnehin Rechtsinhaberin gewesen w�re.

74 (e) Dass die Baureihenbezeichnungen „GL“ und „GR“ weltweit von allen Teilen der H. Unternehmensgruppe genutzt wurden, ohne dass eine Ableitung entsprechender Rechte von der Kl�gerin bzw. deren Rechtsvorg�ngerinnen erfolgt ist, zeigt im �brigen einmal mehr, dass bei diesen keine Rechte an diesen Bezeichnungen lagen. Hingegen hatten die Beklagte zu 1) bzw. ihre Rechtsvorg�ngerinnen Lizenzen in Bezug auf die streitgegenst�ndlichen Funkfemsteuerungen an Vertriebs- und Montagepartner vergeben (vgl. Vertr�ge, Anlagen B 2, B 5, B 6, K 32 und K 33).

75 (3) Auch aus dem R&D Vertrag vom 18.07.2000 (Anlage K 16) lassen sich keine exklusiven Rechte der Kl�gerin an den Bezeichnungen „GL“ und „GR“ ableiten.

76 Die Ziffer 4. des Vertrages ist eine auf die Zukunft gerichtete Vereinbarung, die nichts �ber eine etwaige Rechte�bertragung in Bezug auf bereits bestehende Bezeichnungen „GL“ und „GR“ oder einen hieran begr�ndeten Besitzstand aussagt. Soweit auf beim „Developer“ bereits bestehende Immaterialg�ter abgestellt wurde, wurde darin klargestellt, dass diese beim „Developer“ verbleiben, was als solches - nicht zuletzt da es sich um einen „R&D-Vertrag“ und nicht um einen „Asset Deal“ handelt - eine allenfalls deklaratorische Feststellung ist.

77 Dar�ber hinaus sind in dem besagten Vertrag die H. Malta Ltd. und die H. USA auf gleicher Ebene wie die H. S. GmbH gemeinsam als „Developer“ Vertragspartner der H. I., Inc. als „Contractor“, was einen Bestand bei oder eine exklusive �bertragung der streitgegenst�ndlichen Rechte bzw. einen hieran bestehenden Besitzstand an die Kl�gerin bzw. deren Rechtsvorg�ngerinnen allein zwingend ausschlie�t.

78 (4) Dass erst im Jahr 2006 ein schriftlicher Markenkaufvertrag/�bertragungsvertrag zwischen der H. S. GmbH und der H. I., Inc. betreffend die Rechte an der Marke H. (vgl. Anlage K 31) geschlossen worden ist, steht nicht im Widerspruch zu einer Ver�u�erung aller Rechte bereits im Jahr 2000 an die H. I., Inc.

79 Denn eine schriftliche Fixierung dieses bereits stattgefundenen �bergangs erkl�rt sich mit dem Bed�rfnis an der Existenz schriftlicher Unterlagen f�r eine Umschreibung der Marke auf den (tats�chlichen) Inhaber, insbesondere auch mit Blick auf die nachfolgende umfassende Ver�u�erung der H. I., Inc. an die M. E., Inc. (ASPA 2008), die schlie�lich auch wenige Monate sp�ter erfolgt ist (vgl. Registerauszug, Anlage B 24).

80 (5) Die im ASPA von 2008 (Anlage B 3) ver�u�erten Verm�gensgegenst�nde umfassten alle Rechte des geistigen Eigentums einschlie�lich aller Eigentumsrechte an den von den Verk�ufern entwickelten, produzierten und verkauften Funkfemsteuerungen.

81 Dass das Montage- und Vertriebsgesch�ft der H. D. GmbH von der Ver�u�erung ausgenommen war, �ndert dabei nichts an der Rechte�bertragung von der H. I., Inc. auf die M. E., Inc., denn die Rechtsvorg�ngerin der Beklagten zu 1) hat mit dem ASPA alle Verm�gensgegenst�nde, die f�r den ordnungsgem��en Betrieb des Unternehmens notwendig waren (vgl. Ziffer 1.), so auch gem. Ziffer 1. 1. i.V.m. Ziffer 1.1.5 des ASPA „Intellectual Property und Proprietary Rights“ �bertragen, mithin, wie belegt, die Rechte an der Marke H. und damit denklogisch auch an den f�r die Funkfemsteuerungen gebrauchten weiteren Bezeichnungen wie u.a. „GL“ und „GR“, die bereits seit dem Jahr 2000 bei der Verk�uferin lagen (s.o.).

82 Aus Ziffer 5. 19. 2 des ASPA ergibt sich zudem, dass die Vertragsparteien davon ausgingen, dass niemandem andere Rechte in Bezug auf das Geistige Eigentum zustehen, das von den Verk�ufern (im Sinne des ASPA) hergestellt oder verkauft wurde.

83 (6) Der Verkauf der H. D. GmbH an die H. G. GmbH im Jahr 2010 (Anlage K 13), in dem explizit „immaterielle Verm�gensgegenst�nde“ ver�u�ert wurden, belegt auf der anderen Seite keine Besitzstands�bertragung oder einen Rechteerwerb an den Bezeichnungen „GL“ und „GR“ auf Seiten der Kl�gerin bzw. ihrer Rechtsvorg�ngerinnen. Die Bezeichnungen sind nicht nur nicht namentlich benannt, sie h�tten auch nur verkauft werden k�nnen, wenn entsprechende Rechte an diesen beim Ver�u�erer tats�chlich bestanden h�tten, was nach dem oben Gesagten nicht der Fall gewesen ist.

84 (7) Insoweit schl�ssig ergibt sich dies auch aus dem Mitarbeiterunterrichtungsschreiben vom 26.04.2010 (Anlage B 11), das der seinerzeitige Gesch�ftsf�hrer der Rechtsvorg�ngerin der Kl�gerin an die Mitarbeiter von H. G. GmbH verfasst hat. Inhalt dieses Schreiben ist die Information, dass die „M. H-I., Inc.“ als Rechtsvorg�ngerin der Beklagten zu 1) alle Rechte an H.-Produkten und H.-Ersatzteilen innehat und Lizenzgeberin f�r die H. G. GmbH ist.

85 Es muss davon ausgegangen werden, dass in diesem Schreiben die zu diesem Zeitpunkt im Unternehmen vorherrschende Rechtsauffassung wiedergegeben wird. Der Beweiswert ist als hoch anzusehen, nachdem es sich um ein nach � 613a Abs. 5 BGB gesetzlich vorgesehenes Schreiben handelt.

86 (8) Dass - andersherum - ein entsprechender Besitzstand bei der Kl�gerin verblieben ist und die M. E., Inc. bzw. die Beklagte zu 1) allein eine Leitungs- und Steuerungsfunktion in der H. Gruppe ohne entsprechende Rechte an den weltweit genutzten Zeichen innegehabt haben sollte, konnte die Kl�gerin nicht zur �berzeugung der Kammer dartun.

87 Das Verh�ltnis zwischen der Kl�gerin und der Beklagten zu 1) und ihren Rechtsvorg�ngerinnen stellt sich in der obigen Gesamtschau der Umst�nde als Vertriebspartnerschaft dar, in der die Kl�gerin als Vertriebspartnerin berechtigt war, die Marken H. und die weiteren Baureihenbezeichnungen f�r Funkfernsteuerungen - bis zur au�erordentlichen K�ndigung im Jahr 2014 - zu nutzen.

88 (9) Schlie�lich ist der Beklagten zu 1) auch der Besitzstand, der bei ihren Rechtsvorg�ngerinnen entstanden ist, zuzurechnen (vgl. BPatG, Beschluss vom 01.02.2010 - 27 W (pat) 87/09, BeckRS 2010, 10291 - Krystallpalast; BPatG, Beschluss vom 21.08.2009 - 28 W (pat) 113/08, BeckRS 2009, 23959 - Petlas).

89 bb. Der Kl�gerin war als vormaliger Vertriebspartnerin der Beklagten zu 1) zum Zeitpunkt der Anmeldung der Zeichen „GL“ und „GR“ am 03.08.2015 bekannt, dass die betreffenden Bezeichnungen „GL“ und „GR“ f�r dieselben Waren �ber einen Zeitraum von 20 Jahren von der Beklagten zu 1) und ihren Rechtsvorg�ngerinnen benutzt worden waren. Die Kenntnis der Rechtsvorg�ngerin der Kl�gerin vom �bergang der Rechte auf die Rechtsvorg�ngerinnen der Beklagten zu 1), wie sie im Mitarbeiterunterrichtungsschreiben (Anlage B 11) niedergelegt war, muss sie sich zurechnen lassen (vgl. BGH NJW 1990, 2808; NJW-RR 1990, 343).

90 Ebenso hat die Kl�gerin gewusst, bzw. muss sich dieses Wissen zurechnen lassen, dass die Rechte an der deutschen Marke H. nicht mehr bei ihr bzw. ihren Rechtsvorg�ngerinnen lagen, so dass auch eine von der Kl�gerin vorgetragene Annahme, das Stammgesch�ft der H. Gruppe sei, so wie u.a. gegen�ber Vertriebspartnem im Unterrichtungsschreiben in der Anlage B 19 beschrieben, bei ihr in Deutschland verblieben, nicht begr�ndbar erscheint.

91 Ihr war auch bekannt, dass sie nach der K�ndigung des Lizenzvertrages und des Vertriebs- und Montagevertrages am 06.06.2014 nicht mehr zur Nutzung des von der Beklagten zu 1) �berlassenen geistigen Eigentums berechtigt war (Schreiben, Anlage K 34). Denn seit dem Ende der vertraglichen Beziehungen im Jahr 2014 befinden sich die Parteien unstreitig in diversen rechtlichen Auseinandersetzungen. Unter anderem strengte die Beklage zu 1) am 20.06.2014 ein Verfahren vor dem United Staat District Court for the District of Oklahoma, USA, an (Case NO. .) an, welches u.a. die rechtswidrige Nachahmung ihrer Produkte zum Gegenstand hatte und um Anspr�che wegen Markenverletzungen erweitert wurde, und sie selbst stellte im Juli 2015 einen Antrag auf Erkl�rung der Nichtigkeit (Anlage B 10) hinsichtlich der von der Beklagten zu 1) eingetragenen Marke . vor dem EUIPO (Verfahrensnummer .), in dem sie u.a. wie auch in diesem Verfahren den Vertriebs- und Montagepartnervertrag vom 02.04.2010 (im hiesigen Verfahren Anlage B 6) vorlegte; von dem darin vereinbarten Wettbewerbsverbot hatte sie somit Kenntnis. Sie trug selbst darin vor, dass die Parteien als Partner zusammengearbeitet h�tten. Auch die langj�hrigen vertraglichen (Vertriebs- und Montage-) Beziehungen zwischen den Parteien waren ihr bekannt, denn auf diese wiesen ihre Rechtsvorg�ngerinnen sowohl ihre Kunden (vgl. Anschreiben, Anlage B 19) als auch ihre Mitarbeiter (vgl. Mitarbeiterunterrichtungsschreiben, Anlage B 11) hin.

92 Vor diesem Hintergrund konnte die Kl�gerin kein berechtigtes Vertrauen darin begr�nden, der Beklagten zu 1) st�nden keine Rechte an den Bezeichnungen „GL“ und „GR“ zu. Vielmehr musste ihr bewusst sein, dass die Beklagte zu 1) die Rechte an diesen Bezeichnungen nach langj�hriger Praxis f�r sich beanspruchte. Gleichwohl erfolgte im zeitlichen Kontext der K�ndigung des Vertriebsverh�ltnisses die Anmeldung der Zeichen „GL“ und „GR“ am 03.08.2015 (vgl. Registerausz�ge, Anlagen K 1 und K 2).

93 cc. Die Kl�gerin handelte bei der Markenanmeldung in Bezug auf die streitgegenst�ndlichen Zeichen auch in der Absicht, die Beklagte zu 1) und ihre Vertriebspartner in Deutschland an der weiteren Verwendung der Zeichen „GL“ und „GR“ zu hindern. Die erforderlichen R�ckschl�sse zu diesem subjektiven Tatbestandsmerkmal werden anhand der objektiven Fallumst�nde bestimmt (vgl. EuGH GRUR 2009, 763 - Goldhase).

94 (1) Von einer Behinderungsabsicht ist dann auszugehen, wenn im Rahmen einer langj�hrigen Vertriebsbeziehung einer der Partner das innerhalb eines Vertriebssystems genutzte Zeichen als Marke anmeldet, obwohl ihm das Zeichen und das zugeh�rige Produkt nach den innervertraglichen Regelungen und der gelebten Praxis nicht allein zusteht (vgl. BGH GRUR 2008, 917 - EROS). Ein eigener Benutzungswille schlie�t die B�sgl�ubigkeit nicht aus (vgl. BGH GRUR 2008, 621 - AKADEMIKS; BGH GRUR 2008, 917 - EROS). Die Behinderung des Vorbenutzers muss auch nicht der einzige Beweggrund f�r die Markenanmeldung sein; vielmehr kann f�r die Annahme einer B�sgl�ubigkeit ausreichen, dass diese Absicht wesentliches Motiv des Anmelders darstellt (vgl. BGH GRUR 2008, 62 - AKADEMIKS; BGH GRUR 2008, 917 - EROS).

95 (2) So liegt der Fall hier. Ein eigener Benutzungswille der Kl�gerin f�r die streitgegenst�ndlichen Zeichen ist ohne weiteres durch ihren Marktauftritt belegt (vgl. Anlagen B 19 und K 27). Gleichwohl hat die Kl�gerin im Rahmen einer unstreitig langj�hrigen und auf einer �ber 20j�hrigen gemeinsamen Firmengeschichte beruhenden Vertragsbeziehung, hier konkret einer Vertriebs-, Montage- und Lizenzbeziehung (Anlagen K 16, B 2, B 5, B 6) zwischen den Parteien, die streitgegenst�ndlichen Marken angemeldet, obwohl sie, wie bereits an anderer Stelle dargelegt (vgl. A, II, 3, b, bb) wusste, dass ihr die Rechte an den Zeichen nicht exklusiv, sondern lediglich abgeleitet zustehen, weshalb die Anmeldungen entgegen der vom DPMA in den als Anlagenkonvolut K 49 vorgelegten Beschl�ssen vertretenen Auffassung auch nicht im berechtigten Eigeninteresse der Kl�gerin erfolgten.

96 Ihre Behinderungsabsicht manifestiert sich insoweit, als der Verkauf der Verm�genswerte der H. G. GmbH an die Kl�gerin am 01.09.2014 (Anlage K 14) - zeitlich unmittelbar nach der K�ndigung vom 06.06.2014 erfolgte, so dass sich der Verdacht aufdr�ngt, dass die Wettbewerbsverbotsklausel (Ziffer 3. 4. des Vertriebs- und Montagepartnervertrags vom 02.04.2010, Anlage B6) hierdurch gezielt umgangen werden sollte.

97 Die Markenanmeldung erfolgte zudem im zeitlichen Kontext der K�ndigung der Lizenz- und Montage/Vertriebsvertr�ge, den rechtlichen Auseinandersetzungen in den USA und der Ver�u�erung der H. G. GmbH an die Kl�gerin zu 1). Auch dies ist ein Indiz daf�r, dass die Kl�gerin jedenfalls auch beabsichtigte, durch die Markeneintragung die Beklagte zu 1) bei dem Vertrieb ihrer Produkte unter den Zeichen „GL“ und „GR“ in Deutschland zu behindern und k�nftig nur ihre eigenen Produkte unter dieser Bezeichnung vertreiben zu k�nnen (vgl. BGH GRUR 2008, 917 - EROS; BPatG, Beschluss vom 26.01.2017, 30 W (pat) 8/14, BeckRS 2017, 113862 - EXPODOME).

98 Die Kl�gerin hat - nach der K�ndigung des Vertriebsvertrages durch die Beklagte zu 1) - die Verkehrskreise am 26.08.2014 dar�ber informiert, dass die H. G. GmbH ab dem 01.09.2014 die „Firmengruppe und unsere Produkte weltweit unter dem Namen „A.“ pr�sentiere“ (vgl. Anschreiben „Mit gro�en Schritten in die Zukunft“, Anlage B 19), wobei auf den Verkauf an einen amerikanischen Konzern im Jahr 2008 hingewiesen und angemerkt wurde, dass „an diesen verkauften Standorten . in letzter Zeit ein Weg eingeschlagen [wurde], der sich immer weiter von unseren Zielen entfernt“ habe. Sie erkl�rte darin au�erdem „Selbstverst�ndlich werden die gewohnten Produkte weiterhin bei uns gefertigt, nur ab sofort unter dem Namen .. Es wurde damit - trotz Kenntnis von K�ndigung und Wettbewerbsverbot - dem Verkehr mitgeteilt, dass sie den Produktbestand der Beklagten zu 1) fortf�hren werde. Die Anmeldung erfolgte damit gerade auch in Kenntnis des - nunmehr - bestehenden Konkurrenzverh�ltnisses zwischen der Kl�gerin und der Beklagten zu 1).

99 Dass die Kl�gerin der Wertung des � 11 MarkenG zuwider handelte, stellt ein weiteres Indiz f�r ihre B�sgl�ubigkeit dar, da die Kl�gerin als vormalige Vertriebspartnerin der Beklagten zu 1) die Rechte an den Zeichen „GL“ und „GR“ eintragen lie�.

100 Mit Blick auf die weltweite Vermarktung der Funkfernsteuerungen mit den Bezeichnungen „GL“ und „GR“ und den innervertraglichen Regelungen und der gelebten Praxis h�tte die Kl�gerin die Benutzungsabsicht auch der Beklagten zu 1) kennen k�nnen und m�ssen (vgl. BGH GRUR 2008, 917 - EROS). Nach alledem hat die Kl�gerin ihre Kenntnis aller vorbenannten Umst�nde durch die Eintragung der Marke f�r sich zu ihren Gunsten ausgenutzt.

101 c. Die Sperrwirkung besteht insoweit, als die Beklagten zu 1) und 2) die Zeichen f�r Waren der Klasse 09 und 07 nutzen und insoweit Warenidentit�t (Klasse 09) und hinsichtlich hydraulischer Steuerger�te in Klasse 07 hochgradige Waren�hnlichkeit besteht.

102 d. Auch die Beklagte zu 2) kann sich auf die Einrede der B�sgl�ubigkeit gegen�ber der Kl�gerin berufen.

103 Die Beklagte zu 2) vertreibt unter der Kontrolle der Beklagten zu 1) hergestellte Funkfernsteuerungen der Reihen „GL“ und „GR“ in Deutschland (vgl. Lizenzvertrag, Anlage B 33), wobei ihr w�hrend der - aktuell bestehenden - Vertragslaufzeit f�r das Vertragsgebiet, hier Deutschland (vgl. Ziffer 2 des Vertrages), umfassende Berechtigungen an den Vertragsmarken und Bezeichnungen einger�umt wurden (vgl. Ziffer 1 und Ziffer 6. des Lizenzvertrages).

104 Derjenige, der - wie vorliegend - vom Inhaber eines Zeichens auf Unterlassung einer mit dieser verwechslungsf�higen Bezeichnung in Anspruch genommen wird, die er selbst als Repr�sentant eines Dritten f�r diesen benutzt, kann sich gegen�ber dem Anspruchsteller - in analoger Anwendung des Rechtsgedankens des � 986 Abs. 1 BGB - auch auf einen Rechtsmissbrauchseinwand berufen, der nicht ihm selbst, sondern lediglich dem Inhaber des von ihm repr�sentierten Unternehmens im Verh�ltnis zum Anspruchsteller erwachsen ist (nach BGH NJW-RR 1994, 1003 - Virion; siehe dazu auch Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3. Auflage, Vor �� 14-19d Rdnr. 381). Gleiches gilt f�r die Einrede der B�sgl�ubigkeit (vgl. BGH NJW 1993, 2236 - Decker).

105 Dabei kann neben dem Rechtsgedanken des � 986 Abs. 1 BGB hier auch auf den Rechtsgedanken des � 30 Abs. 3 Satz 1 MarkenG abgestellt werden, nach welchem die Beklagte zu 2) mit Zustimmung des Rechtsinhabers auch klagebefugt w�re (Thiering, in: Str�bele/Hacker/Thiering, MarkenG, 13. Auflage, � 55, Rn. 32) und ohne eigenes dingliches Recht das fremde Recht im eigenen Namen geltend machen k�nnte (vgl. Hacker, in: Str�bele/Hacker/Thiering, MarkenG, 13. Auflage, � 30 Rn. 99).

106 Entsprechendes muss auch in einem Fall gelten, in dem einem Lizenznehmer eine entsprechende Rechtsposition an den streitgegenst�ndlichen Zeichen einger�umt wurde, die er nicht aktiv als Kl�ger verteidigt, sondern im Rahmen einer gegen ihn gerichteten Klage - wie hier - passiv verteidigen k�nnen muss. Dies gilt nicht zuletzt deshalb, weil es zu einem Auseinanderfallen der Rechtspositionen k�me, wenn die Rechte im Lizenzgebiet in Bezug auf Lizenzgeber und Lizenznehmer einem unterschiedlichen rechtlichen Schicksal unterl�gen, vorliegend der Unterlassungsanspruch zwar gegen die Lizenznehmer, nicht aber gegen den Lizenzgeber durchgesetzt werden k�nnte.

107 4. Nachdem der Anspruch der Kl�gerin gegen die Beklagte zu 1) und die Beklagte zu 2) durch die wirksam erhobene Einrede der B�sgl�ubigkeit nicht durchsetzbar ist, kommt es auf die rechtsvemichtende Einwendung der Verwirkung des Unterlassungsanspruchs der Kl�gerin gem. � 21 Abs. 4 MarkenG i.V.m. � 242 BGB nicht an.

108 5. Mangels Bestehens eines Unterlassungsanspruchs, stehen der Kl�gerin die von ihr weiter klageweise geltend gemachten Anspr�che auf Auskunft und Schadensersatzfeststellung als Annexanspr�che ebenfalls nicht zu.

109 B. Die Widerklage der Beklagten zu 1) ist zul�ssig und begr�ndet.

110 I. Der Widerkl�gerin und Beklagten zu 1) (nachfolgend Beklagte zu 1) steht gegen die Widerbeklagte und Kl�gerin (nachfolgend Kl�gerin) ein Unterlassungsanspruch aus � 14 Abs. 2 Nr. 1 bzw. 2, Abs. 5 MarkenG schon aus den in erster Linie geltend gemachten deutschen Wortmarken Nr. 30 2020 010 728 „GL“ und Nr. 30 2020 010 726 „GR“ zu, so dass es auf den Rechtsbestand der von der Beklagten zu 1) hilfsweise geltend gemachten Benutzungsmarken an den Zeichen „GL“ und „GR“ nicht ankommt.

111 1. Gem�� � 14 Abs. 2 MarkenG ist es Dritten untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im gesch�ftlichen Verkehr ein mit der Marke identisches Zeichen f�r Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die mit denjenigen identisch sind, f�r die sie Schutz genie�t (Nr. 1) bzw. ein identisches oder ihr �hnliches Zeichen f�r Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die identisch oder �hnlich sind, wenn f�r das Publikum die Gefahr der Verwechslung besteht (Nr. 2).

112 2. Die Beklagte zu 1) ist Inhaberin der deutschen Wortmarke Nr. 30 2020 010 728 „GL“ und der deutschen Wortmarke Nr. 30 2020 010 726 „GR“, die jeweils am 18.05.2020 angemeldet und am 07.06.2020 mit Schutz f�r Waren „Funkfernsteuerungen f�r Bau- und Industriemaschinen, Fahrzeuge, Kr�ne und Hebezeug (Klasse 9)“ und „Finanzierung von Ausr�stungen und Ger�ten; Leasing von Ausr�stungen und Ger�ten (Klasse 36)“ eingetragen wurden (vgl. Registerausz�ge, Anlagen B 21 und B 22).

113 3. Die Kl�gerin ist Inhaberin der deutschen Wortmarken Nr. 30 2015 048 364 „GL“ und Nr. 30 2015 048 365 „GR“, die mit Schutz f�r „hydraulische Steuerger�te und daraus bestehende Anlagen (Klasse 7)“ und „elektrische, elektronische Steuerger�te und daraus bestehende Anlagen; Funkfemsteuerungen; drahtlose Steuerungen; Kabelsteuerungen; pneumatische Steuerger�te und daraus bestehende Anlagen (Klasse 9)“ eingetragen wurden, und die sie jedenfalls f�r „Funkfemsteuerungen, elektronische Steuerger�te und daraus bestehende Anlagen“ markenm��ig benutzt (vgl. Screenshot vom 03.08.2020, Anlage B 23).

114 4. Es besteht Doppelidentit�t im Sinne von � 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG bzw. Verwechslungsgefahr im Sinne von � 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. Die sich gegen�berstehenden Zeichen sind identisch und zwischen den Waren, f�r die die Widerklagemarken Schutz genie�en und den Waren, f�r die die Kl�gerin die angegriffenen Zeichen „GL“ und „GR“ benutzt, besteht Warenidentit�t bzw. zumindest hochgradige Waren�hnlichkeit.

115 a. Hinsichtlich der Waren „Funkfernsteuerungen“ der Kl�gerin und der f�r die Widerklagemarken gesch�tzten Waren „Funkfemsteuerungen f�r Bau- und Industriemaschinen, Fahrzeuge, Kr�ne und Hebezeug“ liegt Identit�t vor, so dass schon der Tatbestand des � 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG erf�llt ist und es insoweit auf eine Verwechslungsgefahr nicht ankommt.

116 b. Im Hinblick auf die �brigen sich gegen�berstehenden Waren der Kl�gerin, n�mlich „elektronische Steuerger�te und daraus bestehende Anlagen“ und der Beklagten zu 1), n�mlich „Funkfernsteuerungen f�r Bau- und Industriemaschinen, Fahrzeuge, Kr�ne und Hebezeug (Klasse 9)“ besteht jedenfalls hochgradige �hnlichkeit, womit nach der Wechselwirkungslehre infolge der jedenfalls durchschnittlichen origin�ren Kennzeichnungskraft der beiden Widerklagemarken „GL“ und „GR“ und der gegebenen Zeichenidentit�t Verwechslungsgefahr im Sinne des � 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG zu bejahen ist.

117 5. Die erforderliche Wiederholungsgefahr ist gegeben, da eine Verletzung bereits erfolgt ist (vgl. Anlage B 23) und die Kl�gerin keine strafbewehrte Unterlassungserkl�rung abgegeben hat.

118 6. Die Kl�gerin kann sich demgegen�ber nicht auf ihre eigenen priorit�ts�lteren Markenrechte berufen, weil diese besseren Rechte - wie oben dargestellt - b�sgl�ubig und damit missbr�uchlich erworben wurden (Hacker, in: Str�bele/Hacker/Thiering, MarkenG, 13. Auflage, � 14 Rn. 50 m.w.N. insbesondere auf BGH GRUR 2009, 515 - Motorradreiniger und BGH GRUR 2008, 621 - AKADEMIKS).

119 II. Der als Annex zum Unterlassungsanspruch stehende Schadensersatzfeststellunganspruch folgt aus � 14 Abs. 6 MarkenG.

120 Da, wie oben ausgef�hrt, die Kl�gerin bereits bei der Anmeldung ihrer Marken im Jahr 2015 b�sgl�ubig war, h�tte sie auch bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt von den entgegenstehenden Rechten der Beklagten zu 1) wissen k�nnen und m�ssen, denn ihr kommt insoweit im gesch�ftlichen Verkehr eine �berwachungs- und Erkundigungspflicht zu (Thiering, in: Str�bele/Hacker/Thiering, MarkenG, 13. Auflage, � 14 Rn. 688). Sie handelte mithin schuldhaft.

121 III. Gem�� � 19 Abs. 1 MarkenG, � 242 BGB kann der Verletzer im Sinne des � 14 MarkenG, hier die Kl�gerin (s.o. B. I.), auf Auskunft in Anspruch genommen werden. Der Widerklageantrag zu 3. ist damit ebenfalls begr�ndet.

122 IV. Die Anspr�che auf R�ckruf und Vernichtung folgen aus � 18 Abs. 1 und Abs. 2 MarkenG, die dem Inhaber der Marke als Annexanspruch zu � 14 MarkenG zustehen.

123 C. Nachdem die Widerklage der Beklagten zu 1) zul�ssig und begr�ndet ist und die Eventualwiderwiderklage nur f�r den Fall gestellt wurde, dass die Widerklage abgewiesen wird, muss �ber die Eventualwiderwiderklage der Kl�gerin nicht entschieden werden.

124 D. Soweit die nachgereichten Schrifts�tze anderes als blo�e Rechtsausf�hrungen enthalten, waren sie gem�� � 296a ZPO nicht mehr zu ber�cksichtigen (vgl. Z�ller/Greger, ZPO, 32. Auflage, � 132 Rdnr. 4), eine Wiederer�ffnung der Verhandlung nach � 156 ZPO hinsichtlich des neuen Vortrags war nicht geboten (vgl. auch BGH NJW 2000, 142 f. und Z�ller/Greger, ZPO, 32. Auflage, � 156 Rdnr. 4 und 5).

125 E. Die Kostenentscheidung beruht auf � 91 ZPO. Die Nebenentscheidung zur vorl�ufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in � 709 S. 1 und 2 ZPO.

Leitsatz

Eine b�sgl�ubige Markenanmeldung liegt vor, wenn die Kl�gerin die Klagemarken angemeldet hat, um die Beklagte unter Ausnutzung der Sperrwirkung der Marken an einem weiteren Marktauftritt zu hindern. (Rn. 59) (redaktioneller Leitsatz)

Leitsatz

Von der insoweit notwendigen Behinderungsabsicht ist auszugehen, wenn die Kl�gerin im Rahmen langj�hriger und auf �ber 20j�hriger Firmengeschichte beruhenden Vertragsbeziehungen in Form von Vertriebs-, Montage- und Lizenzbeziehungen die Marken anmeldet, obwohl sie wusste, dass sie nicht Inhaberin exklusiver Rechte an den Zeichen war. (Rn. 95) (redaktioneller Leitsatz)

Leitsatz

Ein von einem Markeninhaber auf Unterlassung in Anspruch genommener Repr�sentant eines Dritten, der dessen Zeichen f�r diesen nutzt, kann sich auch auf den Rechtsmissbrauchseinwand der b�sgl�ubigen Markenanmeldung berufen.� (Rn. 103) (redaktioneller Leitsatz)

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Rechtsmissbrauchseinwand durch Repr�sentant

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