OLG M�nchen 29. Zivilsenat, 2021-05-20, 29 U 536/20

29 U 536/20Tribunal Superior / Civil Chamber 2920 de mai. de 2021

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Regest

Die f�r ein Nahrungserg�nzungsmittel zur Hautstraffung verwendete Aussage: „Kollagen gibt der mittleren Hautschicht (Dermis) Struktur... Ceramide halten die Haut feucht, die Kollagenfasern dadurch elastisch und reduzieren nachweislich die Faltenbildung, so das Ergebnis einer neuen Studie“ wird vom angesprochenen Verkehr so verstanden, dass die in dem Produkt enthaltene Wirkstoffkombination durch einschl�gige Studien wissenschaftlich belegt ist. Wenn daf�r keine Anhaltspunkte vorgetragen worden sind, kann die Aussage wegen der dadurch hervorgerufenen Irref�hrungsgefahr untersagt werden.� (Rn. 40 – 43) (redaktioneller Leitsatz)

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OLG M�nchen 29. Zivilsenat — 2021-05-20 — 29 U 536/20 — Teilanerkenntnis- und Endurteil

Entscheidungsdatum: 2021-05-20

Aktenzeichen: 29 U 536/20

Dokumenttyp: Teilanerkenntnis- und Endurteil

Tenor

A. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts M�nchen I vom 04.12.2019, Az.: 3 HK O 18893/18, berichtigt mit Beschluss vom 04.03.2020, wird mit der Ma�gabe zur�ckgewiesen, dass das Urteil wie folgt abge�ndert und neu gefasst wird:

I. Aufgrund ihres Anerkenntnisses wird die Beklagte verurteilt, es bei Meidung eines f�r jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verh�ngenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an der Gesch�ftsf�hrerin der K.-GmbH, zu unterlassen, im gesch�ftlichen Verkehr f�r das Produkt „A4 I.“ wie folgt zu werben:

  1. „�ber die Inhaltsstoffe von „A4 I.:

Nach neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen st�rkt die Kombination aus Kollagen* und Ceramiden** die Elastizit�t der tieferen Hautschichten“;

  1. „Die Ceramide sind der Booster, …, die unseren Sch�nheitstrunk …, wirkungsst�rker und im Ansatz holistischer machen. Wir erreichen in der Kombination einfach mehr von der Haut - nicht nur die Dermis, sondern auch die Epidermis“.

sofern dies geschieht wie in Anlage K 3 wiedergegeben.

II. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines f�r jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verh�ngenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an der Gesch�ftsf�hrerin der K.-GmbH, zu unterlassen, im gesch�ftlichen Verkehr f�r das Produkt „A4 I.“ wie folgt zu werben:

  1. „Kollagen gibt der mittleren Hautschicht (Dermis) Struktur, Ceramide sind ein wichtiger Bestandteil der Oberhaut (Epidermis), die sich in jungen Jahren wie ein straffes Segel �ber die Dermis spannt. Ceramide halten die Haut feucht, die Kollagenfasern dadurch elastisch und reduzieren nachweislich die Faltenbildung, so das Ergebnis einer neuen Studie*“, sofern dies geschieht wie in Anlage K 3 wiedergegeben.

III. Die Kosten des Rechtsstreits tr�gt die Beklagte.

B. Die Kosten des Berufungsverfahrens tr�gt die Beklagte.

Dieses Urteil und das landgerichtliche Urteil in obiger Fassung sind vorl�ufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung des landgerichtlichen Urteils in Ziffer II. gegen Sicherheitsleistung in H�he von EUR 10.000,00 abwenden, wenn nicht der Kl�ger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher H�he leistet. Die Beklagte kann die Vollstreckung dieses Urteils und des landgerichtlichen Urteils jeweils im Kostenpunkt bezogen auf ein Drittel der Kosten durch Sicherheitsleistung in H�he von 115% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kl�ger vor der Vollstreckung Sicherheit in H�he von 115% des zu vollstreckenden Betrags leistet.

ANLAGE K 3

Gründe

1 I. Die Parteien streiten �ber die Zul�ssigkeit von Werbeaussagen der Beklagten �ber das von ihr als „Beauty Drink“ vertriebene Produkt „A4 I. Der Kl�ger ist der Verband S.W. e.V., der unstreitig nach � 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG klagebefugt und in Bezug auf die streitgegenst�ndlichen Anspr�che aktivlegitimiert ist.

2 Die Beklagte vertreibt das Produkt „A4 I. als Nahrungserg�nzungsmittel in Packungen mit 28 trinkfertigen Ampullen zu je 25 ml. Es enth�lt die Zutaten Kollagen-Peptide (Verisol), Fructooligosaccharide, Vitamin C, Weizenceramide (Cermosides), Vitamin B3, Zink, Vitamin E, Vitamin B2, Kupfer und Biotin. Mit dem Verzehr einer Ampulle werden 2,5 g Kollagenpeptide und 30 mg Weizenceramide zugef�hrt. F�r genau dieses Produkt mit den so kombinierten Wirkstoffen gibt es keine Wirksamkeitsstudie oder wissenschaftliche Untersuchung.

3 Die Beklagte bewarb das Produkt in Werbeanzeigen in der Zeitschrift „Freundin“, Heft 23/2018 auf Seiten …, und in der Zeitschrift „Harper�s Bazaar“, Heft Oktober 2018, (beide Werbeanzeigen nacheinander im Anlagenkonvolut K 3 abgebildet) ua mit den in den Klageantr�gen wiedergegebenen Aussagen zur Hautgl�ttung, zur Steigerung der Elastizit�t und der Feuchtigkeit der Haut sowie zur Faltenreduzierung. Die Werbeaussagen gem�� der Klageantr�ge zu 1. bis 4. sind in der Werbeanzeige der Zeitschrift „Freundin“ und die Werbeaussagen gem�� der Klageantr�ge zu 5. und 6. in der Werbeanzeige in der Zeitschrift „Harper�s Bazaar“ enthalten.

4 Der Kl�ger ist der Auffassung, ihm stehe ein Anspruch auf Unterlassung der Werbeaussagen gem. �� 3, 3a, 5, 8 UWG iVm Art. 7 LMIV, Art. 5, 6, 10 HCVO zu. Mit ihren Werbeaussagen treffe die Beklagte Wirkungsaussagen bezogen auf die Funktion des K�rperorgans Haut und werbe gesundheitsbezogen. Es handele sich um Angaben iSv Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 HCVO. Die von der Beklagten vorgelegten Studien von P./Sch. et al. (Anlagen B4/B5), P./Se. et al. (Anlagen B6/B7) und B.et. al. (Anlagen B8/B9) seien mangelhaft und deckten die verallgemeinernden Werbeaussagen der Beklagten nicht. Die Werbeaussagen seien auch irref�hrend gem. Art. 7 LMIV, da wissenschaftlich gesicherte Erkenntnisse zur Wirkung des Produkts, wie werblich beansprucht, nicht vorl�gen.

5 Der Kl�ger hat beantragt,

I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines f�r jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verh�ngenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an die [sic] Gesch�ftsf�hrerin, zu unterlassen, im gesch�ftlichen Verkehr f�r das Produkt „A4 I.“ wie folgt zu werben:

1.„�ber die Inhaltsstoffe von „A4 .“:

1.Nach neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen st�rkt die Kombination aus Kollagen* und Ce-ramiden** die Elastizit�t der tieferen Hautschichten“

2.„Ein schneller und leichter Sch�nheitsbooster, der in der tieferen Hautschicht wirkt, ist der „CeraPeptid-Beauty-Komplex“ in den Trinkampullen von A4 I.“,

3.„Der Clou: Ceramide halten die Haut feucht, die Kollagenfasern dadurch elastisch und reduzieren nachweislich die Faltenbildung. Und das … im Gesicht“,

4.„Die Ceramide sind der Booster, …, die unseren Sch�nheitstrunk …, wirkungsst�rker und im Ansatz holistischer machen. Wir erreichen in der Kombination einfach mehr von der Haut - nicht nur der Dermis, sondern auch die Epidermis“,

5.„Kollagen gibt der mittleren Hautschicht (Dermis) Struktur, Ceramide sind ein wichtiger Bestandteil der Oberhaut (Epidermis), die sich in jungen Jahren wie ein straffes Segel �ber die Dermis spannt. Ceramide halten die Haut feucht, die Kollagenfasern dadurch elastisch und reduzieren nachweislich die Faltenbildung, so das Ergebnis einer neuen Studie*“,

6.„Der vom M�nchner Derma-Experten A4 entwickelte [A4 Cera Peptid Beauty Komplex] aus Ceramiden und Kollagenpeptiden ist einzigartig und gibt von innen heraus den Impuls f�r ein nachhaltig verbessertes Hautbild - im Gesicht und am ganzen K�rper“;

sofern dies geschieht wie in Anlage K 3 wiedergegeben.

6 Die Beklagte hat beantragt,

Klageabweisung

7 Die Beklagte tr�gt vor, sie sei der einzige Anbieter eines als Nahrungserg�nzungsmittel vertriebenen „Beauty Drinks“, der auf die Wirkbestandteile Kollagen-Peptid (Verisol) und Glucosylceramide (Ceramosides Powder Neutra) setze. Mit dem Produkt k�nne der altersbedingte Verlust an Spannkraft, Feuchtigkeit und Elastizit�t der Haut, bei welchen es sich um optische Ver�nderungen handele, verbessert werden und die Faltentiefe reduziert werden. Die hautstraffende und faltenreduzierende Wirkung der enthaltenen Kollagen-Peptide sei durch eine 2014 ver�ffentlichte Studie von P./S. et al. (Anlagen B4/B5) und ihre Wirkung einer verbesserten Hautelastizit�t durch eine weitere 2013 ver�ffentlichte Studie von P./S. et al. nachgewiesen (Anlagen B6/B7). Die faltenreduzierende Wirkung der im Produkt enthaltenen Glukosylceramide sei mit einer 2017 ver�ffentlichten Studie von B. et al. (Anlagen B8/B9) belegt worden. Eine gegenseitige Wirkbeeinflussung der Wirkstoffe des Produkts dahin, dass sie sich im Rahmen der Resorption und/oder Verstoffwechselung neutralisierten, sei ausgeschlossen bzw. gebe es hierauf aktuell keine Hinweise.

8 Die Beklagte ist der Ansicht, die Antr�ge seien unbestimmt und es fehle an der Begehungs- bzw. Wiederholungsgefahr, weil die Antr�ge einheitlich auf die in Anlage K 3 enthaltenen Zeitschriftenausz�ge als konkrete Verletzungsform Bezug n�hmen. Die dort wiedergegebenen Werbeanzeigen seien aber nie im Zusammenhang, sondern v�llig losgel�st voneinander in unterschiedlichen Zeitschriften erschienen. Die angegriffenen Werbeaussagen seien zudem mangels Gesundheitsbezugs nicht am Ma�stab der HCVO zu messen. Denn die Werbeaussagen stellten nur auf ein optisch ansprechender und sch�ner empfundenes, glatteres Aussehen der Haut ab, ohne dass sich an der eigentlichen Funktion der Haut, die darunterliegenden K�rperpartien zu st�tzen und zu sch�tzen, etwas �ndere. Die Aussagen betr�fen daher nur das �u�ere Erscheinungsbild der Haut und seien nur sch�nheitsbezogen. Die Wirkbehauptungen seien folglich nur an � 11 Abs. 1 Nr. 1 LFGB iVm Art. 7 Abs. 1, 4 LMIV zu messen, dem allgemeinen Irref�hrungsverbot f�r die Bewerbung von Lebensmitteln. F�r eine solche Irref�hrung fehle bereits Vortrag �ber Fehlvorstellungen und sei die Klage unschl�ssig. Schlie�lich w�rden insoweit auch keine allgemein anerkannten wissenschaftlichen Nachweise f�r die in Werbeaussagen behaupteten Wirkungen verlangt.

9 Das Landgericht hat mit Urteil vom 04.12.2019, berichtigt durch Beschluss vom 04.03.2020, auf dessen Feststellungen erg�nzend Bezug genommen wird, entschieden:

I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines f�r jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verh�ngenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollziehen an der Gesch�ftsf�hrerin, zu unterlassen, im gesch�ftlichen Verkehr f�r das Produkt „A4 I.“ wie folgt zu werben:

1.„�ber die Inhaltsstoffe von „A4 I.:

1.Nach neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen st�rkt die Kombination aus Kollagen und Ceramiden die Elastizit�t der tieferen Hautschichten“,

2.„Ein schneller und leichter Sch�nheitsbooster, der in der tieferen Hautschicht wirkt, ist der „Cera-Peptid-Beauty-Komplex“ in den Trinkampullen von A4 I.“,

3.„Der Clou: Ceramide halten die Haut feucht, die Kollagenfasern dadurch elastisch und reduzieren nachweislich die Faltenbildung. Und das … im Gesicht“,

4.„Die Ceramide sind der Booster, …, die unseren Sch�nheitstrunk …, wirkungsst�rker und im Ansatz holistischer machen. Wir erreichen in der Kombination einfach mehr von der Haut - nicht nur die Dermis, sondern auch die Epidermis“,

5.„Kollagen gibt der mittleren Hautschicht (Dermis) Struktur, Ceramide sind ein wichtiger Bestandteil der Oberhaut (Epidermis), die sich in jungen Jahren wie ein straffes Segel �ber die Dermis spannt. Ceramide halten die Haut feucht, die Kollagenfasern dadurch elastisch und reduzieren nachweislich die Faltenbildung, so das Ergebnis einer neuen Studie“,

6.„Der vom M. Derma-Experten A4 entwickelte [A4 Cera Peptid Beauty Komplex] aus Ceramiden und Kollagenpeptiden ist einzigartig und gibt von innen heraus den Impuls f�r ein nachhaltig verbessertes Hautbild - im Gesicht und am ganzen K�rper“;

sofern dies geschieht wie in Anlage K 3 wiedergegeben.

II. [Kosten]

III. [vorl�ufige Vollstreckbarkeit]

10 Gegen dieses Urteil wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens.

11 Die Beklagte hat in der m�ndlichen Berufungsverhandlung die Klageantr�ge I.1. und I.4. anerkannt. Sie beantragt im �brigen:

12 Das Urteil des Landgerichts M�nchen I vom 04.12.2019, Az.: 3 HK O 18893/18, wird aufgehoben und die Klage abgewiesen.

13 Der Kl�ger beantragt,

die Beklagte gem�� dem Anerkenntnis zu verurteilen und die Berufung kostenpflichtig zur�ckzuweisen mit der Ma�gabe, dass die Anlage K 3 in den Tenor einzublenden ist, sowie hilfsweise, f�r den Fall, dass der Senat vom Anerkenntnis die gesamte Anlage K 3 als erfasst ansieht, dies ohne Differenzierung zwischen den beiden von dieser erfassten Anzeigen:

die Berufung mit der Ma�gabe zur�ckzuweisen, dass der Zusatz im Tenor „sofern dies geschieht wie …“ gefasst wird: „sofern dies geschieht wie aus der Anlage K 3 Blatt 1 bis 3 und/oder Blatt 4 und 5 ersichtlich“.

14 Die Beklagte erhebt hinsichtlich des Hilfsantrags die Einrede der Verj�hrung.

15 Im �brigen wird auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schrifts�tze nebst Anlagen und auf das Protokoll der m�ndlichen Verhandlung vom 15.04.2021 Bezug genommen.

16 II. Die Berufung ist zul�ssig, jedoch nicht begr�ndet. Das Landgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben, dem Kl�ger stehen die geltend gemachten Anspr�che zu.

17 1. Die Klage ist zul�ssig.

18 a) Die Prozessf�hrungsbefugnis des Kl�gers nach � 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG stellt die Beklagte zu Recht nicht in Frage.

19 b) Die Klageantr�ge sind - entgegen der Auffassung der Beklagten - hinreichend bestimmt iSd � 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.

20 aa) Nach dieser Vorschrift darf ein Verbotsantrag nicht derart undeutlich gefasst sein, dass Gegenstand und Umfang der Entscheidungsbefugnis des Gerichts (� 308 I ZPO) nicht erkennbar abgegrenzt sind, sich der Beklagte deshalb nicht ersch�pfend verteidigen kann und letztlich die Entscheidung dar�ber, was dem Beklagten verboten ist, dem Vollstreckungsgericht �berlassen bliebe (stRspr; vgl. BGH, GRUR 2017, 537 Rn. 12 - Konsumgetreide; GRUR 2018, 1161, Rn. 16 - Hohlfasermembranspinnanlage II). Eine hinreichende Bestimmtheit ist f�r gew�hnlich gegeben, wenn eine Bezugnahme auf die konkrete Verletzungshandlung oder die konkret angegriffene Verletzungsform antragsgegenst�ndlich ist (vgl. nur BGH, GRUR 2018, 1161, Rn. 16 mzN - Hohlfasermembranspinnanlage II) und der Klageantrag zumindest unter Heranziehung des Klagevortrags unzweideutig erkennen l�sst, worin die Grundlage und der Ankn�pfungspunkt des Wettbewerbsversto�es und damit des Unterlassungsgebots liegen sollen (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 16 mzN).

21 bb) Hieran gemessen sind die Unterlassungsantr�ge hinreichend bestimmt gefasst.

22 (1) Sie nehmen durch die Formulierung „jeweils sofern dies geschieht wie (…)“ Bezug auf die im Anlagenkonvolut K 3 abgelichteten und nacheinander gereihten unterschiedlichen Werbeanzeigen in den Zeitschriften „Freundin“, Heft 23/2018, sowie „Harper�s Bazaar“, Heft Oktober 2018 als konkrete Verletzungshandlungen und stellen dem voran sechs ohne ein Verbindungswort aneinandergereihte Werbeaussagen, von denen die 1. bis 4. in der Werbeanzeige „Freundin“ und die 5. bis 6. in der Werbeanzeige „Harper�s Bazaar“ enthalten sind. Im Anschluss an die R�ge der Unbestimmtheit des Antrags hat der Kl�gervertreter noch in der ersten Instanz im nachgelassenen Schriftsatz vom 05.08.2019 (S. 1/2, Bl. 99/100 dA unter 1.) ausgef�hrt, die geltend gemachten Unterlassungsanspr�che seien schon deshalb nicht unbestimmt, weil sie sich durch die Bezugnahme auf die konkreten Verletzungshandlungen beschr�nkten. Die in den Antrag aufgenommenen Angaben charakterisierten insoweit die Verletzungsformen, die den Verletzungshandlungen die Wettbewerbswidrigkeit vermittelten. „Die Wettbewerbswidrigkeit jeder einzelnen Anzeige wird durch bereits eine der in dieser enthaltenen Verletzungsformen begr�ndet“ (Hervorhebung hinzugef�gt). Im erstinstanzlichen Schriftsatz vom 24.09.2019 (S. 1/2, Bl. 115/116 dA unter 1.) wird wiederholt, dass sich das vom Kl�ger verfolgte Begehr auf die Unterlassung der konkreten Verletzungshandlung(en) beschr�nke. In der Berufungserwiderung f�hrt die Klageseite auf Seite 2/3 (Bl. 186/187 dA) aus, „dass die in den Antrag aufgenommenen Angaben aus den jeweiligen Anzeigen lediglich die Verletzungsformen kennzeichnen, die den vom Kl�ger zur Unterlassung begehrten Verletzungshandlungen (die einzelnen Anzeigen), die Wettbewerbswidrigkeit vermitteln. Der Kl�ger begehrt insoweit die Unterlassung k�nftiger Werbungen mit den aus der Anlage K 3 ersichtlichen Anzeigen. Dies aufgrund der jeweils in diesen enthaltenen Angaben, wie sie im Antrag dargestellt w�rden. Nicht mehr und nicht weniger. Erweist sich nur eine der im Antrag wiedergegebenen Angaben je Anzeige als wettbewerbswidrig, erweist sich das Untersagungsbegehr als begr�ndet“ (Hervorhebung hinzugef�gt). Und auf Seite 13 der Berufungserwiderung (Bl. 197 dA) stellt die Klageseite klar: „Die Anbindung und Beschr�nkung auf die konkrete Verletzungshandlung durch die Formulierung „jeweils sofern dies geschieht wie …“ verdeutlicht, dass keine isolierte Untersagung der Angaben, sondern eine Untersagung begehrt wird, sofern eine Ver�ffentlichung wie mit der konkreten Verletzungshandlung wiedergegeben erfolgt.“

23 (2) Die Antragsformulierung l�sst sich damit in Verbindung mit dem Vorbringen der Klageseite zum Verst�ndnis ihrer Antr�ge nur dahin verstehen, dass beide Werbeanzeigen jeweils insgesamt angegriffen werden unter mehreren Gesichtspunkten und es bei einem Erfolg der Klage (bezogen jeweils auf eine Werbeanzeige, hierzu unten (3)) dem Gericht �berlassen bleibt zu bestimmen, auf welchen Aspekt das Unterlassungsgebot gest�tzt wird (vgl. BGH, GRUR 2013, 401 Rn. 24 - Biomineralwasser). Die Klageseite hat damit - in beiden Instanzen - unmissverst�ndlich deutlich gemacht, dass sie die gesonderten Aspekte ihres Angriffs gegen die Werbeanzeigen, dh hier die einzelnen Werbeaussagen I.1. bis I.6., nicht im Wege der kumulativen Klageh�ufung zu jeweils getrennten Klagezielen macht (vgl. BGH, GRUR 2013, 401 Rn. 25 - Biomineralwasser).

24 Die Klageseite hat sich auch nicht mit der Verteidigung des landgerichtlichen Urteils in der Berufungsinstanz ein etwaiges anderes Verst�ndnis ihrer Antr�ge zu eigen gemacht. Das Landgericht hat alle sechs angegriffenen Werbeaussagen gepr�ft und f�r wettbewerbswidrig befunden und antragsgem�� verurteilt. Unabh�ngig davon, ob damit zum Ausdruck k�me, dass das Landgericht von einer kumulativen Klageh�ufung ausgegangen ist, hat die Klageseite, wie ausgef�hrt, bereits in der Berufungserwiderung (S. 2/3 u. 13, Bl. 186/187 u. 197 dA) an ihrem bisherigem Antragsverst�ndnis festgehalten und wiederholt, dass das Untersagungsbegehr (je Werbeanzeige) begr�ndet sei, wenn sich eine der im Antrag wiedergegebenen Angaben je Anzeige als wettbewerbswidrig erweise.

25 (3) Zur Unbestimmtheit f�hren - entgegen der Auffassung der Beklagtenseite - auch nicht die Umst�nde, dass die im Anlagenkonvolut wiedergegebenen Werbeanzeigen - offensichtlich - unterschiedlich sind, dass - wie ebenfalls ohne weiteres ersichtlich - nicht in jeder Anzeige alle beanstandeten Werbeaussagen enthalten sind und dass die Anzeigen - offensichtlich - nicht als eine Einheit erschienen sind, sondern unabh�ngig voneinander in unterschiedlichen Zeitschriften. Denn es erschlie�t sich aus der Antragsformulierung und dem Anlagenkonvolut im Zusammenhang mit dem Klagevorbringen, welches zur Auslegung der Antr�ge heranzuziehen ist, ohne weiteres, dass sich die Beanstandung nicht gegen die Werbeanzeigen des Anlagenkonvoluts K 3 als eine Einheit richtet. Wie das Landgericht zutreffend unterstrichen hat, ist bei der Auslegung von Prozesshandlungen einschlie�lich der Antr�ge stets der Grundsatz zu beachten, dass im Zweifel dasjenige gewollt ist, was nach den Ma�st�ben der Rechtsordnung vern�nftig ist und der wohlverstandenen Interessenlage der Partei entspricht (vgl. BGH, GRUR 2016, 1301 Rn. 27 - Kinderstube mwN). Eine jeder Lebenserfahrung widersprechende Einheit der beiden Werbeanzeigen des Anlagenkonvoluts K 3 kann daher - entgegen der Auffassung der Beklagtenseite - nicht als Antragsinhalt angenommen werden. Hierbei handelt es sich auch weder um eine �berraschende Auslegung noch steht sie im eindeutigen Widerspruch zum verkehrs�blichen Sinn des Wortlauts (vgl. zu diesen Auslegungsgrenzen BGH, GRUR-RS 2020, 12286 Rn. 28).

26 Schlie�lich hat sich die Klageseite mit ihren in der m�ndlichen Berufungsverhandlung hilfsweise f�r den Fall gestellten Antr�gen, dass der Senat von dem Anerkenntnis die gesamte Anlage K 3 ohne Differenzierung zwischen den beiden von dieser erfassten Anzeigen sehen w�rde, auch nicht ein anderes Verst�ndnis ihrer Antr�ge zu eigen gemacht. Vielmehr hat sie damit prozessual auf das Anerkenntnis der Klageseite vorsorglich f�r den Fall reagiert, dass das Gericht dem Antragsverst�ndnis der Beklagtenseite folgen sollte, ohne damit f�r die bisher gestellten Antr�ge von ihrem Verst�ndnis abzur�cken.

27 2. Die Verurteilung nach dem Klageantrag zu I. in Bezug auf die Werbeanzeige in der Zeitschrift „Freundin“ beruht auf dem Anerkenntnis der Klageantr�ge I.1. und I.4. durch die Beklagtenseite in der m�ndlichen Berufungsverhandlung. Wie soeben dargelegt, ist die Antragstellung der Klageseite dahin erfolgt, dass die beiden Werbeanzeigen jeweils insgesamt angegriffen sind, wobei die Wettbewerbswidrigkeit sich auf die einzelnen beanstandeten Aussagen st�tzt, wovon aber die Wettbewerbswidrigkeit einer gen�gen sollte, um die Anzeige zu untersagen. Indem die Beklagtenseite den Klageantrag zu I. in Bezug auf die Aussagen I.1. und I.4. anerkannt hat, f�hrt dies zum Erfolg des Klageantrags zu I. bezogen auf die Werbeanzeige in der Zeitschrift „Freundin“ insgesamt. Unerheblich ist insofern, dass die Beklagtenseite meint, die Unterlassungsantr�ge seien jeweils einzeln zu pr�fen, weil es sich um eine objektive Klageh�ufung handeln w�rde, und dass durch das Anerkenntnis hinsichtlich der Werbeaussagen I.1. und I.4. f�r diese Aussagen die Wiederholungsgefahr entfallen sei und diese Aussagen deshalb auch bei der Pr�fung des Verkehrsverst�ndnisses der Werbeaussagen I.2. und I.3. aus dem Gesamtkontext hinwegzudenken w�ren. Denn bereits die Pr�misse einer objektiven Klageh�ufung trifft, wie oben bb) (1) und (2) ausf�hrlich dargelegt, nicht zu.

28 3. Der Klageantrag zu I. hat auch in Bezug auf die Werbeanzeige in der Zeitschrift „Harper�s Bazaar“ Erfolg.

29 Dem Kl�ger steht hiergegen ein Unterlassungsanspruch aus � 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2, � 3, � 3a UWG iVm � 11 Abs. 1 Nr. 1 LFGB i.V.m. Art. 7 Abs. 1 lit. b), Abs. 4 lit. a) VO(EU)1169/2011 [Lebensmittel-Informations-VO; im Folgenden: LMIV] zu.

30 Hierf�r gen�gt es nach dem ma�geblichen Verst�ndnis der gestellten Antr�ge (s. oben 1. b) bb)�(1) und (2)), dass die Werbeaussage nach Klageantrag zu I.5. gegen � 11 Abs. 1 Nr. 1 LFGB verst��t.

31 aa) Gem�� � 11 Abs. 1 Nr. 1 LFGB ist es verboten, als nach Art. 8 Abs. 1 LMIV verantwortlicher Lebensmittelunternehmer Lebensmittel mit Informationen �ber Lebensmittel, die den Anforderungen des Art. 7 Abs. 1, auch iVm Abs. 4 LMIV, nicht entsprechen, in den Verkehr zu bringen oder allgemein oder im Einzelfall daf�r zu werben. Nach Art. 7 Abs. 1 lit. b) LMIV d�rfen Informationen �ber Lebensmittel nicht irref�hrend sein, insbesondere indem dem Lebensmittel Wirkungen oder Eigenschaften zugeschrieben werden, die es nicht besitzt. Gem. Art. 7 Abs. 4 lit. a) LMIV gilt Art. 7 Abs. 1 LMIV auch f�r Werbung.

32 bb) � 11 Abs. 1 Nr. 1 LFGB ist eine Marktverhaltensregelung iSv � 3a UWG, deren Verletzung geeignet ist, den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber und Verbraucher sp�rbar zu beeintr�chtigen (vgl. zur Vorg�ngervorschrift des � 11 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 LFGB iVm � 4 Nr. 1 UWG aF: BGH, GRUR 2008, 1118 Rn. 15 - MobilPlus-Kapseln; BGH, GRUR 2016, 738 Rn. 18 - Himbeer-Vanille-Abenteuer II).

33 cc) Die Beklagte hat mit den beanstandeten Werbeaussagen in den Werbeanzeigen der Anlage K 3 gegen � 11 Abs. 1 Nr. 1 LFGB in der seit dem 13.12.2014 geltenden Fassung iVm Art. 7 Abs. 1 lit. b), Abs. 4 lit. a) LMIV versto�en.

34 (1) Bei dem Produkt „A4�I. handelt es sich um ein Lebensmittel im Sinne dieser Vorschriften. Nach Art. 2 Abs. 1 lit. a) LMIV iVm Art. 2 VO(EG)178/2002 sind Lebensmittel alle Stoffe oder Erzeugnisse, die dazu bestimmt sind oder von denen nach vern�nftigem Ermessen erwartet werden kann, dass sie in verarbeitetem, teilweise verarbeitetem oder unverarbeitetem Zustand vom Menschen aufgenommen werden. Das trifft auf das in Streit stehende Produkt, welches in Trinkform aufgenommen wird, zu.

35 (2) Irref�hrende Werbung �ber Wirkungen eines Lebensmittels iSd � 11 Abs. 1 Nr. 1 LFBG�i. V.m. Art. 7 Abs. 1 LMIV kann mit Blick auf Art. 38 Abs. 1 LMIV nur angenommen werden, wenn das betreffende Mittel die behaupteten Eigenschaften oder Wirkungen tats�chlich nicht besitzt. Die Verantwortung f�r die Richtigkeit trifft im Anwendungsbereich der LMIV den Lebensmittelunternehmer (vgl. Art. 8 Abs. 2 LMIV). Zwar tr�gt grunds�tzlich der Anspruchsteller die Darlegungs- und Beweislast f�r die tatbestandlichen Voraussetzungen eines behaupteten Wettbewerbsversto�es (vgl. BGH, GRUR 2016, 418, Rn. 16 - Feuchtigkeitsspendendes Gel- Reservoir zu Art. 20 Abs. 1 Kosmetik-VO). Ihm kommen jedoch Darlegungs- und Beweiserleichterungen zugute, wenn es um die Aufkl�rung von Tatsachen geht, die in den Verantwortungsbereich des Anspruchsgegners fallen. Gerade bei Werbebehauptungen treffen diesen prozessuale Erkl�rungspflichten, wenn er - im Gegensatz zum Anspruchsteller - �ber die Kenntnisse der entscheidenden Tatumst�nde verf�gt und die notwendige Aufkl�rung ohne weiteres leisten kann (vgl. BGH, GRUR 2014, 578, Rn. 14 - Umweltengel f�r Tragetasche; Bornkamm/Feddersen in: K�hler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 39. Aufl. 2021, � 5 Rn. 1.245).

36 Versteht der von der Werbung angesprochene Durchschnittsverbraucher diese dahingehend, dass die Wirksamkeit des Mittels wissenschaftlich abgesichert sei, muss der Werbende diese wissenschaftliche Absicherung belegen, wobei sich eine solche im Anwendungsbereich der LMIV schon aus einer einzelnen Arbeit ergeben kann, sofern diese auf �berzeugenden Methoden und Feststellungen beruht (vgl. BGH, GRUR 2016, 418 - Feuchtigkeitsspendendes Gel -Reservoir, Rn. 17, 20 mwN zur Kosmetik-VO; BGH, GRUR 2010, 359 Rn. 18 - Vorbeugen mit Coffein! zu � 27 Abs. 1 S. 2 Nr. 1, 2. Alternative LFBG; OLG D�sseldorf, GRUR-RR 2016, 40 - H�ngewangen, Rn. 47). Das wiederum setzt voraus, dass die vorgelegten Unterlagen das beworbene Pr�parat selbst betreffen. Untersuchungen, die nur einzelne Inhaltsstoffe des Pr�parates zum Gegenstand haben, sind nur dann ein ad�quater Ersatz, wenn auch das beworbene Erzeugnis nur diesen einen Inhaltsstoff besitzt und die ihm zugeschriebene Wirkung deshalb nur hierauf zur�ckgehen kann. Enth�lt das beworbene Erzeugnis - wie hier - mehrere verschiedene Inhaltsstoffe, muss sich auch die Untersuchung bzw. m�ssen sich die als Beleg vorgelegten Unterlagen auf eben diese Wirkstoffkombination beziehen (OLG D�sseldorf, GRUR-RR 2016, 40 - H�ngewangen, Rn. 47 f.; OLG M�nchen, Urteil vom 28.02.2019, Az. 6 U 3539/18 bezogen auf einen „Kollagen-Drink“). Das ist grunds�tzlich auch deshalb erforderlich, weil die in dem Pr�parat enthaltenen und miteinander kombinierten Wirkstoffe sich gegenseitig in ihrer Wirksamkeit beeintr�chtigen k�nnen und dies auszuschlie�en ist (vgl. OLG D�sseldorf, GRUR-RR 2016, 40 - H�ngewangen, Rn. 47 f.).

37 Bei der Pr�fung des wettbewerbsrechtlichen Irref�hrungstatbestandes ist auf die Auffassung der Verkehrskreise abzustellen, an die sich die Werbung richtet (st. Rspr., z. B. BGH GRUR 2004, 244, 245 - Marktf�hrerschaft; Bornkamm/Feddersen in K�hler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 39. Aufl., � 5 Rn. 1.64 ff.). Die beanstandete Werbung gem�� Anlage K 3 richtet sich an durchschnittlich informierte und verst�ndige, situationsangemessen aufmerksame Verbraucher (vgl. Bornkamm/Feddersen in K�hler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 39. Aufl., � 5 Rn. 1.76 mwN), zu denen auch die Mitglieder des Senats z�hlen. Zudem ist der Senat st�ndig mit Wettbewerbssachen befasst.

38 F�r die Beurteilung des Irref�hrungsgehalts einer Werbeaussage ist entscheidend, wie der angesprochene Verkehr die beanstandete Aussage aufgrund ihres Gesamteindrucks versteht. Einzelne �u�erungen einer in sich geschlossenen Darstellung d�rfen daher nicht aus ihrem Zusammenhang gerissen und einer isolierten Betrachtungsweise zugef�hrt, sondern m�ssen im Kontext gesehen werden (st. Rspr., vgl. BGH, GRUR 2003, 800, 803 - Schachcomputerkatalog; BGH GRUR 2003, 361, 362 - Sparvorwahl; Bornkamm/Feddersen in K�hler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 39. Aufl., � 5 Rn. 1.81). Nur wenn eine Einzelangabe vom fl�chtigen Verkehr ohne Zusammenhang mit dem �brigen Werbetext wahrgenommen und verwendet wird, ist eine isolierte Beurteilung geboten (z. B. bei der Blickfangwerbung, vgl. Bornkamm/Feddersen a.a.O.).

39 (3) Hieran gemessen erweist sich die Werbeaussage I.5. im Gesamtkontext der im Anlagenkonvolut K 3 enthaltenen Werbeanzeige in der Zeitschrift „Harper�s Bazaar“ bereits deshalb als irref�hrend, weil das Pr�parat „A4 I.“ mit einem Nachweis beworben wird, den es nicht gibt.

40 Die Werbeaussage lautet:

„Kollagen gibt der mittleren Hautschicht (Dermis) Struktur, Ceramide sind ein wichtiger Bestandteil der Oberhaut (Epidermis), die sich in jungen Jahren wie ein straffes Segel �ber die Dermis spannt. Ceramide halten die Haut feucht, die Kollagenfasern dadurch elastisch und reduzieren nachweislich die Faltenbildung, so das Ergebnis einer neuen Studie.“

41 Die behaupteten Wirkungen seien also nach dem Ergebnis einer neuen Studie best�tigt. Unter Studie versteht der Verbraucher einen wissenschaftlichen Nachweis. Zudem bezieht sich der am Satzende angef�gte Nebensatz „so das Ergebnis einer neuen Studie“ nach dem Verst�ndnis des Durchschnittsverbrauchers auf alle vorangehenden Satzteile, also auf die Wirkung der Kombination von Ceramiden und Kollagen. Denn dort wird die Wirkung beider Wirkstoffe angepriesen und gerade deren Zusammenspiel ist auch in Fettdruck hervorgehobener Gegenstand des unmittelbar vorausgehenden Eingangssatzes im Werbeflie�text: „Kollagen und Ceramide sind unverzichtbar f�r eine geschmeidigglatte Haut. Im Team sind sie unschlagbar:“.

42 Die von der Beklagten vorgelegten Unterlagen erlauben die Verifizierung dieser Werbebehauptung aber nicht, da es keine neue Studie �ber die Wirkung der Kombination der beiden Wirkstoffe gibt. Der Durchschnittsverbraucher erwartet, dass die Studie nicht - wie die von der Beklagten auf Nachfrage angef�hrten Studien - nur jeweils einen der beiden beworbenen Wirkstoffe untersucht, sondern gerade die Kombination. Eine solche Studie hat die Beklagte aber nicht benennen k�nnen.

43 Die Beklagte kann mit ihrem Einwand nicht durchdringen, es m�sse ihr gestattet sein, auch f�r ein Kombinationspr�parat mit Wirkaussagen auf der Grundlage von wissenschaftlichen Studien zu werben, die jeweils nur die Wirkung eines Wirkstoffes belegten, wenn nach wissenschaftlich gefestigtem Lehrbuchwissen ausgeschlossen sei, dass sich die beiden Wirkstoffe - wegen unterschiedlicher Verstoffwechselung und Wirkung in unterschiedlichen Hautschichten - in ihrer Wirkung negativ beeinflussen k�nnten. Denn nach dem hier ma�geblichen Verst�ndnis der Durchschnittsverbraucher wird gerade damit geworben, dass es eine neue Studie �ber die Wirkung der Kombination und nicht nur �ber die Wirkung der einzelnen Wirkstoffe gibt.

44 dd) Die durch den Versto� indizierte Wiederholungsgefahr hat die Beklagte nicht durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserkl�rung ausger�umt. Der Argumentation der Beklagten, Wiederholungsgefahr setze voraus, dass zwischen den beiden Werbeanzeigen des Anlagenkonvoluts K 3 eine Einheit bestehe, woran es fehle, teilt der Senat nicht (siehe bereits oben 1. b) bb)).

45 ee) Entgegen der Ansicht der Beklagten ist ein Versto� gegen das Irref�hrungsverbot nach Art. 7 LMIV auch vom Streitgegenstand erfasst, sodass die Grenzen des � 308 ZPO eingehalten sind. Dies folgt zum einen aus dem Antrag, der sich gegen die konkreten Werbeanzeigen des Anlagenkonvoluts K 3 richtet. Dieser Antrag enth�lt keine Einschr�nkung hinsichtlich der zu pr�fenden lauterkeitsrechtlichen Verst��e. Zum anderen hat der Kl�ger bereits auf Seite 11, erster Satz, der Klageschrift noch vor der Er�rterung von Verst��en gegen die HCVO den Versto� der Werbung gegen die Vorschriften der LMIV vorgebracht und auf Seite 19 der Klageschrift auch zur Irref�hrung nach � 11 LFGB / Art. 7 LMIV ausgef�hrt. Die Werbeaussagen seien irref�hrend gem. Art. 7 LMIV, da wissenschaftlich gesicherte Erkenntnisse zur Wirkung des Produkts, wie werblich beansprucht, nicht vorl�gen. Beanstandet wird in diesem Zusammenhang ausdr�cklich, dass den von der Beklagten au�ergerichtlich genannten Untersuchungen keine Aussage zur Wirksamkeit des beworbenen Pr�parates entnommen werden k�nne. „R�ckschl�sse auf die Wirkung (…) sind mangels Verwendung dieses Stoffgemisches nicht m�glich.“ Es ist damit auch zur Fehlvorstellung des Durchschnittsverbrauchers hinreichend schl�ssig vorgetragen.

46 b) Ob auch ein Versto� gegen die HCVO vorliegt, bedarf daher keiner Pr�fung.

47 III. 1. Die Entscheidung �ber die Kosten beruht auf � 97 Abs. 1 ZPO.

48 2. Die Entscheidung �ber die vorl�ufige Vollstreckbarkeit beruht auf � 708 Nr. 1 und Nr. 10, � 711 ZPO.

49 3. Die Revision ist nicht zuzulassen Die Rechtssache hat keine grunds�tzliche Bedeutung (� 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und auch die Voraussetzungen des � 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO liegen nicht vor. Die Rechtssache erfordert lediglich die Anwendung gesicherter Rechtsprechungsgrunds�tze auf den Einzelfall.

Leitsatz

Die f�r ein Nahrungserg�nzungsmittel zur Hautstraffung verwendete Aussage: „Kollagen gibt der mittleren Hautschicht (Dermis) Struktur... Ceramide halten die Haut feucht, die Kollagenfasern dadurch elastisch und reduzieren nachweislich die Faltenbildung, so das Ergebnis einer neuen Studie“ wird vom angesprochenen Verkehr so verstanden, dass die in dem Produkt enthaltene Wirkstoffkombination durch einschl�gige Studien wissenschaftlich belegt ist. Wenn daf�r keine Anhaltspunkte vorgetragen worden sind, kann die Aussage wegen der dadurch hervorgerufenen Irref�hrungsgefahr untersagt werden.� (Rn. 40 – 43) (redaktioneller Leitsatz)

titelzeile

Werbung mit Studienergebnissen f�r ein Nahrungserg�nzungsmittel zur Hautstraffung

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