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1 HK O 4892/21•LG M�nchen I, 2021-06-02, 1 HK O 4892/21
Entscheidungsdatum: 2021-06-02
Aktenzeichen: 1 HK O 4892/21
Dokumenttyp: Beschluss
Das Landgericht M�nchen I erkl�rt sich f�r �rtlich unzust�ndig.
Der Rechtsstreit wird auf Antrag der Kl�gerin an das Landgericht Leipzig verwiesen.
1 Die Entscheidung beruht auf � 281 Abs. 1 ZPO. Das angegangene Gericht ist �rtlich unzust�ndig. Die Regelung der �rtlichen Zust�ndigkeit ist eine ausschlie�liche Zust�ndigkeit. (K�hler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 39. Auflage 2021, � 14 RN 7). Die Beklagten haben dar�ber hinaus mit der Verteidigungsanzeige die �rtliche Zust�ndigkeit ger�gt. Auf Antrag der Kl�gerin hat sich das angegangene Gericht f�r unzust�ndig zu erkl�ren und den Rechtsstreit an das �rtlich zust�ndige Gericht zu verweisen.
2 Es besteht gem�� � 14 Absatz 2 Satz 1 UWG n.F. keine �rtliche Zust�ndigkeit f�r das Landgericht M�nchen I, da die Beklagten ihren Sitz bzw. Wohnsitz in Leipzig haben. Eine weitere �rtliche Zust�ndigkeit aufgrund des Begehungsortes nach � 14 Absatz 2 Satz 2 UWG n.F. besteht nicht, da die angegriffene Werbung in Telemedien stattgefunden hat. Gem�� � 14 Absatz 2 Satz 3 Nr. 1 UWG n.F. besteht hierf�r keine �rtliche Zust�ndigkeit (siehe auch OLG D�sseldorf Beschluss vom 16.02.2021, 20 W 11/21.
Auflage, Verteidigungsanzeige, Regelung, Rechtsstreit, Beklagten, ZPO, UWG
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