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41 HK O 1036/20•LG Amberg Kammer f�r Handelssachen, 2021-04-26, 41 HK O 1036/20
41 HK O 1036/20Tribunal Cantonal26 de abr. de 2021
Eine Werbung mit den Aussagen „WIR SIND DIE BESTEN" und "Testsieger" ist irref�hrend im Sinne von � 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 UWG, wenn in dem genannten Test selbst keine Auszeichnung "Testsieger" vergeben wurde und jedenfalls zwei Unternehmen hinsichtlich der vergebenen "Gold-Auszeichnungen" gleich abgeschnitten haben. (Rn. 19 – 28) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsdatum: 2021-04-26
Aktenzeichen: 41 HK O 1036/20
Dokumenttyp: Endurteil
einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen am Vorstandsvorsitzenden der …
zu unterlassen, im gesch�ftlichen Verkehr f�r das „BioBio“ Eigenmarkensortiment wie folgt zu werben:
„WIR SIND DIE BESTEN - Mit 193 Gold-Auszeichnungen sind wir Testsieger mit unserem exklusiven „BioBio“-Sortiment.“,
wenn dies geschieht wie in ihrem Prospekt „… EINER F�R ALLES. ALLES F�R G�NSTIG“ g�ltig vom 14.09.-19.09.2020 (KW38/KiOsSB) auf Seite 19 (Anlage K 3).
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kl�ger 232,00 EUR nebst Zinsen in H�he von 5 Prozentpunkten �ber dem Basiszinssatz seit 02.12.2020 zu zahlen.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist f�r die Kl�gerin gegen Sicherheitsleistung in H�he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorl�ufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 20.000,00 € festgesetzt.
1 Mit der Klage wird ein Unterlassungsanspruch nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) geltend gemacht.
2 Der Kl�ger ist ein Verein zur F�rderung gewerblicher Interessen gem�� � 8 III Ziff. 2 UWG.
3 Die Beklagte betreibt bundesweit Discountm�rkte.
4 In einem Werbeprospekt f�r den Zeitraum 14.09.-19.09.2020 warb die Beklagte auf Seite 19 mit den Ergebnissen eines Tests der DLG. Neben den im Urteilstenor unter Ziffer 1 dargestellten Worten wurde eine „Urkunde“ dargestellt, nach welcher die Beklagte 193 Mal Gold, 58 Mal Silber und 11 Mal Bronze f�r ihr Eigenmarkensortiment „BioBio“ erreicht h�tte.
5 Im selben Test wurde die Mitbewerberin der Beklagten, die N. Lebensmittelfilialbetrieb Stiftung & Co. KG, f�r ihr Eigenmarkensortiment „Bio Sonne“ mit 193 Mal Gold, 72 Mal Silber und 10 Mal Bronze von der DLG ausgezeichnet.
6 Der Kl�ger mahnte die Beklagte mit Schreiben vom 21.10.2020 ab und forderte sie zur Abgabe einer Unterlassungserkl�rung auf. Die Beklagte wies mit Schreiben vom 30.10.2020 die geltend gemachten Anspr�che zur�ck, eine Unterlassungserkl�rung wurde nicht abgegeben.
7 Der Kl�ger h�lt die streitgegenst�ndliche Werbeaussage f�r irref�hrend. So sei die Beklagte nicht Testsieger gewesen. Die Mitbewerberin „N.“ h�tte insgesamt mehr Medaillen und auch mehr Silber-Medaillen erreicht. Selbst wenn man nur die Goldmedaillen ber�cksichtigen w�rde, w�re die Beklagte nicht alleiniger Testsieger gewesen, da die Firma NORMA die gleiche Anzahl an Goldauszeichnungen erreicht habe.
8 Wie die Beklagte unter diesen Umst�nden sich als „Testsieger“ bezeichnen k�nne, w�rde sich f�r den Kl�ger nicht erschlie�en. Auch habe die DLG selbst keinen „Testsieger“ gek�rt.
9 Der Kl�ger macht daher mit der Klage einen Unterlassungsanspruch geltend, ferner werden unter Ziffer 2 Abmahnkosten geltend gemacht.
10 Der Kl�ger beantragt daher:
oder
einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen am Vorstandsvorsitzenden der …
zu unterlassen, im gesch�ftlichen Verkehr f�r das „BioBio“ Eigenmarkensortiment wie folgt zu werben:
„WIR SIND DIE BESTEN - Mit 193 Gold-Auszeichnungen sind wir Testsieger mit unserem exklusiven „BioBio“-Sortiment.“,
wenn dies geschieht wie in ihrem Prospekt … EINER F�R ALLES. ALLES F�R G�NSTIG“ g�ltig vom 14.09.-19.09.2020 (KW38/KiOsSB) auf Seite 19 (Anlage K 3).
11 Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
12 Die Beklagte h�lt die streitgegenst�ndliche Werbung nicht f�r irref�hrend.
13 So w�rde sich die Werbung - ausweislich des Wortlauts - auf die 193 Gold-Auszeichnungen beziehen. Die Beklagte h�tte im ma�geblichen Zeitraum die meisten Goldauszeichnungen unter allen Mitbewerbern errungen. Dass die Mitbewerberin N. ebenfalls 193 Gold-Auszeichnungen errungen habe, sei hierf�r unsch�dlich, insbesondere m�sse die Beklagte in ihrer Werbung nicht darauf hinweisen.
14 Nach dem Sprachgebrauch sei Testsieger derjenige, der den ersten Platz errungen habe. Dabei sei es begrifflich nicht ausgeschlossen, dass es mehrere Testsieger gebe, falls diese ein identisches Ergebnis erzielt haben.
15 Die Beklagte sehe sich folglich bei den Goldmedaillen weiterhin als Testsieger.
16 Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schrifts�tze nebst Anlagen Bezug genommen.
17 Die zul�ssige Klage ist vollumf�nglich begr�ndet.
18 Die Berechtigung des Kl�gers dazu, die streitgegenst�ndlichen Anspr�che geltend zu machen, ergibt sich aus � 8 III Nr. 2 UWG.
19 Der Unterlassungsanspruch ergibt sich aus � 81, III Nr. 3 UWG in Verbindung mit den �� 3, 5 I S. 1 u. 2 Nr. 3 UWG. Die streitgenst�ndliche Werbung ist irref�hrend und damit unlauter.
20 Eine gesch�ftliche Handlung ist irref�hrend, wenn sie unwahre oder sonstige zur T�uschung geeignete Angaben enth�lt.
21 Bei der Frage, wie eine Werbung verstanden wird, ist die Sichtweise eines durchschnittlich informierten und vertst�ndigen Verbrauchers ma�gebend, der einer Werbung die der Situation angemessenen Aufmerksamkeit entgegenbringt.
22 Hier geht es um das Gesamt-Abschneiden der Produkte der Beklagten beim Test der DLG, um das Gesamtergebnis im Vergleich zu Mitbewerbern, mithin um die Frage, ob die Beklagte als „Testsieger“ oder „Beste“ aus dem Test hervorgegangen ist.
23 Festzustellen ist, dass die DLG selbst eine Auszeichnung „Testsieger“ nicht vergeben hat, die Beklagte hat sich diesen „Titels“ selbst gegeben.
24 Angesichts dessen, dass die Mitbewerberin NORMA eine gleiche Anzahl an Gold-Auszeichnungen und 72 „Silbermedaillen“, wohingegen die Beklagte von diesen „nur“ 58 erzielt hat, bekommen hat, sind die Werbeaussagen „Wir sind die Besten!“ und „Testsieger“ unwahr und irref�hrend.
25 Gerade die Auszeichnungen mit „Gold, Silber u. Bronze“, verbunden mit abgebildeten Medaillen zielt auf einen Vergleich insbesondere mit Sportveranstaltungen. Der dort �blicherweise verwendete Medaillenspiegel sieht denjenigen Sportler, denjenigen Verein oder dasjenige Land vorne, welcher/s die meisten Goldmedaillen hat. Besteht insofern Gleichstand, wird auf die gr��ere Anzahl der Silbermedaillen abgestellt.
26 Eine derartige Assoziation hat auch ein Verbraucher auch beim Lesen oder Betrachten dieser Werbung.
27 Der durchschnittliche Verbraucher stellt angesichts der Werbung der Beklagten auch nicht penibel genau auf die „Gold-Auszeichnungen“ ab, wie die Beklagte ihre Werbung verstehen will.
28 �berdies w�rde er auch in diesem Fall davon ausgehen, dass es einen „Sieger“, einen „Bestplazierten“ beim Test der DLG gibt, nicht dass es - zumindest bei den Gold-Auszeichnungen - mehrere gleich gut abschneidende Teilnehmer gibt.
29 Derartiges wird in der Werbung der Beklagte indes mit dem Wort „Testsieger“ und der �berschrift „Wir sind die Besten!“ behauptet.
30 Hier geht es um das Gesamt-Abschneiden eines Unternehmens bei einem Test (� 51 S. 2 Nr. 3 UWG) und nicht um einen Fall, dass beispielsweise damit geworben wird, dass zwei Produkte dieselbe Punktzahl bei einem Vergleich erreichen.
31 Dass die Beklagte hier ein Alleinstellungsmerkmal, was das Abschneiden des Unternehmens betrifft, behauptet, ist irref�hrend und damit unzul�ssig.
32 Wegen des Erstversto�es besteht die von � 8 I UWG vorausgesetzte Wiederholungsgefahr, dies umso mehr da die Beklagte ein wettbewerbswidriges Verhalten in Abrede stellt.
33 Der Beklagten waren - antragsgem�� - die zur Erzwingung der Unterlassung m�glichen Ordnungsmittel gem. � 890 ZPO anzudrohen.
34 Bei dem zugesprochenen Zahlungsanspruch von 232 EUR handelt es sich um die erforderlichen Aufwendungen f�r die berechtigte Abmahnung (� 13 III UWG), der Zinsausspruch ergibt sich aus den �� 291, 288 BGB.
35 Die Kostenentscheidung folgt aus � 91 ZPO, der Ausspruch zur vorl�ufigen Vollstreckbarkeit aus � 709 ZPO.
Eine Werbung mit den Aussagen „WIR SIND DIE BESTEN" und "Testsieger" ist irref�hrend im Sinne von � 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 UWG, wenn in dem genannten Test selbst keine Auszeichnung "Testsieger" vergeben wurde und jedenfalls zwei Unternehmen hinsichtlich der vergebenen "Gold-Auszeichnungen" gleich abgeschnitten haben. (Rn. 19 – 28) (redaktioneller Leitsatz)
Irref�hrende Werbung mit Testsiegerbehauptung
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