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7 O 14276/20•LG M�nchen I 7. Zivilkammer, 2021-06-01, 7 O 14276/20
7 O 14276/20Tribunal Cantonal1 de jun. de 2021
Zur den Voraussetzungen und Ma�st�ben bei der Anonymisierung eines Urteils in einer Patentstreitsache betreffend eine Anti-Anti-Suit-Injunction (Rn. 9 – 29) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsdatum: 2021-06-01
Aktenzeichen: 7 O 14276/20
Dokumenttyp: Beschluss
Den Schw�rzungsw�nschen c) und e) ist nachzukommen.
Die Schw�rzungen gem. Ziffer 1 sind mit Bestandskraft dieser Entscheidung vorzunehmen und an diejenigen Verlage zu kommunizieren, die das Endurteil vom 25.02.2021 in der bisherigen anonymisierten Fassung erhalten haben.
Im �brigen wird der Antrag der Verf�gungsbeklagten vom 22.4.2021 auf Vornahme weiterer Schw�rzungen der zu ver�ffentlichenden Version des Endurteils vom 25.02.2021 zur�ckgewiesen.
I.
1 Das Landgericht M�nchen I hat am 25.02.2021 ein Endurteil erlassen. Darin wurde die im Beschlusswegen erlassene einstweilige Verf�gung vom 09.11.2020 best�tigt. Juristischen Fachverlage, darunter der Verlag C. H. Beck, haben vom Landgericht M�nchen I im Zeitraum zwischen dem 25.02.2021 und dem 11.03.2021 eine anonymisierte Version des Urteils vom 25.02.2021 erhalten. Unter redaktioneller Mitwirkung des Beck-Verlags wurde das Urteil auch auf der Seite Bayern-Recht ver�ffentlicht.
2 Aufgrund einer E-Mail des anwaltlichen Vertreters der Verf�gungsbeklagten vom 11.03.2021, in der auf einige wenige versehentlich nicht anonymisierte Namen (… und …) hingewiesen worden war, haben die Verlage noch am selben Tag vom Landgericht M�nchen I eine verbesserte Version mit der Bitte um Ersetzung bekommen. Soweit ersichtlich, sind die Verlage dem zeitnah nachgekommen.
3 Mit weiterer E-Mail vom 31.03.2021 machte der anwaltliche Vertreter der Beklagten die Kammer darauf aufmerksam, dass in den ver�ffentlichten Versionen vom Gericht in Einblendteilen vorgenommene Schw�rzungen wieder entfernt worden waren. Auch dies wurde kurzfristig abgestellt.
4 Mit Schriftsatz vom 22.03.2021 (Bl. 366/384) beantragten die Verf�gungsbeklagten dar�berhinausgehend Schw�rzungen wie aus der Anlage … 10 ersichtlich.
5 Das Landgericht M�nchen I hat mit Verf�gung vom 06.04.2021 (Bl. 383/384) hierzu Hinweise erteilt.
6 Mit Schriftsatz vom 22.04.2021 (Bl. 390/397) schr�nkten die Verf�gungsbeklagten daraufhin den Antrag auf folgende Punkte ein:
a) Seite 4, dritter Absatz, zweiter Satz / Rz. 3 ver�ffentlichte Version:
Der Halbsatz „[…] seit Anfang 2020 der weltweit drittgr��te Hersteller von Smartphones“ ist zu streichen.
b) Seite 5, zweiter Absatz; Seite 6, zweiter Absatz und Seite 9, letzter Absatz; Seite 10, erster Absatz / Rz. 5 und 7 der ver�ffentlichten Version:
Die Firmennamen der Verf�gungsbeklagten sind vollst�ndig zu schw�rzen.
c) Seite 5, vorletzter Absatz / Rz. 5 der ver�ffentlichten Version:
Im Klageantrag der Verf�gungsbeklagten im chinesischen Verfahren ist der Streitwert zu schw�rzen.
d) Seite 7, vierter Absatz; S. 8, f�nfter Absatz / Rz. 5 der ver�ffentlichten Version:
S�mtliche zahlenm��igen Angaben zu Lizenzs�tzen sind zu schw�rzen.
e) Seite 8, vierter, f�nfter und neunter Absatz / Rz. 5 der ver�ffentlichten Version:
Die Produktbezeichnungen sind vollst�ndig zu schw�rzen.
f) Seite 10, zweiter Absatz und Seite 49, erster Absatz / Rz. 8 und 159 der ver�ffentlichten Version
Die Information, wo der Blogbericht �ber die chinesische ASI erschienen ist (auf „…“), ist zu schw�rzen. Gleiches gilt f�r den Verweis auf die Ver�ffentlichung von Prof. … und Prof. … auf …com.
g) Seite 11, dritter und vierter Absatz / Rz. 11 der ver�ffentlichten Version:
Auch die Angabe des chinesischen Aktenzeichens ist zu schw�rzen.
Gleiches gilt f�r die Nennung des chinesischen Aktenzeichens an anderen Stellen des Urteils (Seite 12, letzter Absatz und Seite 13, erster Absatz sowie auf Seite 15, vorletzter und letzter Absatz; Seite 53, vierter Absatz) sowie des indischen Aktenzeichens (Seite 17, f�nfter Absatz; Seite 18, siebter Absatz).
h) Seite 37, Absatz 3 / Rz. 125 der ver�ffentlichten Version:
Die Jahresangaben zu den Ums�tzen der Verf�gungsbeklagten zu 4) und zum Zeitpunkt ihres B�rsenganges sind zu schw�rzen.
i) Streichung der Anlagenbezeichnungen durch Kanzleik�rzel:
Das in den Anlagenbezeichnungen verwendeten Kanzleik�rzel (…) ist zu schw�rzen.
7 Die Verf�gungskl�gerinnen teilten mit Schriftsatz vom 20.04.2021 (Bl. 387/388) mit, dass sie mit den Schw�rzungen in der ver�ffentlichen Version des Urteils einverstanden seien.
II.
8 Der Antrag auf weitere Schw�rzungen ist nur zum Teil begr�ndet.
9 1. Die Weitergabe anonymisierter Entscheidungsabschriften an Dritte ist Teil der �ffentlichen Aufgabe der Gerichte, Entscheidungen zu ver�ffentlichen (BGH NJW 2017, 1819 Rn. 16 mwN). Zust�ndig ist, weil es sich um eine Justizverwaltungst�tigkeit handelt, die Pr�sidentin des Landgerichts. Mit Verf�gung vom 10.09.2020 hat die Pr�sidentin des Landgerichts die Ver�ffentlichung von Entscheidungen in Fachpublikationen den jeweiligen Vorsitzenden der betroffenen Kammer bzw. dem jeweiligen Einzelrichter dieser Kammer und den Pressereferenten �berlassen. Diese Delegation umfasst auch Entscheidungen der vorliegenden Art, die im Nachgang zu derartigen Ver�ffentlichungen zu treffen sind.
10 2. Der verfassungsrechtliche und einfachgesetzliche Rahmen zur Bestimmung des Umfangs von in zu ver�ffentlichenden Gerichtsentscheidungen vorzunehmenden Schw�rzungen wurde im Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 22.12.2020 (GRUR-RS 2020, 37423) unter Bezugnahme auf fr�here Entscheidungen wie folgt bestimmt:
„… ist der Zugang zu Gerichtsentscheidungen durch deren Ver�ffentlichung nicht unbegrenzt zuzulassen. Deren Ver�ffentlichung setzt regelm��ig die Anonymisierung der Entscheidung etwa hinsichtlich pers�nlicher Angaben und Umst�nde voraus (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 1.4.2020 - 2 VAs 1/20, Juris Rn. 28; VG Leipzig, Urt. v. 18.5.2016 - 1 K 1720/14, Juris Rn. 45). Bei der Abw�gung, ob der Publikation einer als ver�ffentlichungsw�rdig eingestuften Entscheidung schutzw�rdige Interessen des von der Entscheidung Betroffenen entgegenstehen, ist das Recht des Betroffenen auf Schutz seiner Pers�nlichkeit und seines guten Rufs aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 8 EMRK und ggf. auch sein Recht auf ein faires Verfahren aus Art. 6 EMRK in den Blick zu nehmen (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 1.4.2020 - 2 VAs 1/20, Juris Rn. 29).
Eine unter datenschutzrechtlichen Aspekten erfolgte vollst�ndige Anonymisierung, die einen Eingriff in Rechte des Betroffenen ausschl�sse, l�ge vor, wenn die Entscheidung in einer Weise anonymisiert ist, dass f�r den Nutzer, der die Ver�ffentlichung liest, die Person (hier die Person des Antragstellers) nicht oder nur mit gro�em Aufwand bestimmbar w�re. Dies w�re der Fall, wenn die personenbezogenen Daten so ver�ndert werden, dass Einzelangaben �ber pers�nlich und sachliche Verh�ltnisse nicht mehr oder nur mit einem unverh�ltnism��ig gro�en Aufwand an Zeit, Kosten und Arbeitskraft einer bestimmten oder bestimmbaren Person zugeordnet werden kann. Dabei ist eine Person bestimmbar, wenn sie mit vertretbarem Aufwand gegebenenfalls unter Heranziehung von Zusatzwissen aus allgemein zug�nglichen Quellen ermittelt werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 30.7.1990 Juris Rn. 26; VGH Baden-W�rttemberg, Beschluss vom 23.7.2010 - 1 S 501/10 Juris Rn 23).
… Das Informationsbed�rfnis der �ffentlichkeit muss nicht bereits deshalb zwingend zur�ckstehen, weil die Entscheidung nicht hinreichend anonymisiert ist, dies aber unter Zur�ckstellung des Informationsbed�rfnisses der �ffentlichkeit m�glich w�re. W�rde dies bereits zur Unzul�ssigkeit der Ver�ffentlichung f�hren, k�nnte den Informationsanspr�chen der �ffentlichkeit, die ihre Grundlage ebenfalls im Verfassungsrecht finden (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG), auf bestimmten Rechtsgebieten kaum noch Rechnung getragen werden (vgl. VGH Baden-W�rttemberg, Beschluss vom 23.7.2010 - 1 S 501/10 Juris Rn. 34). Vielmehr ist bei der Abw�gung des Informationsinteresses der �ffentlichkeit mit dem Schutzinteresse des Betroffenen zu beachten, dass das Geheimhaltungsinteresse das Informationsinteresse dann �berwiegt, wenn es zum Beispiel um besonders sensible Gesundheitsdaten des Betroffenen geht, deren Kenntnis f�r den Leser auf der anderen Seite f�r das Verst�ndnis der Entscheidung nicht zwingend erforderlich erscheinen und umgekehrt, dass das Schutzinteresse eines Antragstellers am Ausschluss der Ver�ffentlichung bestimmter Angaben gegen�ber dem �ffentlichen Informationsinteresse als eher gering zu bewerten ist, soweit es um ausschlie�lich sozialbezogenes Verhalten und nicht etwa die Privat- oder Intimsph�re des Betroffenen geht (vgl. VGH Baden-W�rttemberg, Beschluss vom 23.7.2010 - 1 S 501/10 Juris Rn. 35 f.). Der Datenschutz steht insoweit der Erf�llung der �ffentlichen Aufgabe einer Ver�ffentlichung von ver�ffentlichungsw�rdigen Urteilen nicht entgegen.“
11 Dem ist zuzustimmen.
12 Mithin ist in einem ersten Schritt zu pr�fen, ob die vorgenommene Anonymisierung bereits eine vollst�ndige Anonymisierung im oben dargestellten Umfang darstellt. Dies ist dann der Fall, wenn die Entscheidung in einer Weise anonymisiert ist, dass f�r den Nutzer, der die Ver�ffentlichung liest, die Person des Betroffenen nicht oder nur mit gro�em Aufwand bestimmbar w�re.
13 Falls dies nicht der Fall ist, ist das Informationsinteresse der �ffentlichkeit mit dem Anonymisierungsinteresse des Betroffenen abzuw�gen. Eine Identifikation der Person des Betroffenen bei einer Ver�ffentlichung braucht dabei nicht schlechterdings nicht mehr m�glich sein. Dies w�rde die Anforderungen angesichts dessen, dass das Gerichtsverfahren �ffentlich gef�hrt und die Entscheidungen �ffentlich verk�ndet werden, �berspannen. Vielmehr ist das berechtigte Informationsinteresse der �ffentlichkeit gegen das Schutzinteresse der Prozessparteien jeweils abzuw�gen. Es ist dar�ber hinaus auch nicht ma�geblich, ob trotz des Weglassens von Namen und Bezeichnungen ein mit dem Fall Vertrauter feststellen kann, um welche Parteien und um welchen Sachverhalt es sich handelt, sondern ob dies auf einen durchschnittlichen Leser der von der Ver�ffentlichung Angesprochenen zutrifft. Au�erdem ist bei der Abw�gung nach den oben dargelegten Ma�st�ben zu ber�cksichtigen, wenn die Ver�ffentlichung allein das Arbeitsumfeld des Betroffenen und damit dessen Sozialsph�re und nicht dessen Privatsph�re betrifft (OLG Karlsruhe GRUR-RS 2020, 37423 Rn. 42).
14 2. Unter Anwendung dieser Ma�st�be auf den vorliegenden Fall ist zun�chst darauf hinzuweisen, dass dem Verf�gungsverfahren ein Streit der Parteien um die Benutzung und Lizenzierung der SEP-Portfolios (SEP = Standard Essential Patent = standardessentielles Patent) der Verf�gungskl�gerinnen und damit auf beiden Seite gesch�ftliche Handlungen zu Grunde liegt. In diesem Rahmen wurde von der Seite der Verf�gungsbeklagten eine ASI (Anti Suit Injunction = gerichtliche Anordnung zur Unterbindung gerichtlicher Ma�nahmen durch die Gegenseite) erwirkt. Von Seite der Verf�gungskl�gerinnen wurde eine AASI in Indien (Gegenma�nahme zu einer ASI) erwirkt. Die chinesische und die indische Entscheidung wurden in Fachmedien - soweit ersichtlich - ungeschw�rzt - ver�ffentlicht. Die Verf�gungskl�gerinnen haben schlie�lich die mit Urteil vom 25.02.2021 best�tigte AASI erwirkt. In diesem Urteil werden die rechtlichen Grundlagen f�r den Erlass einer AASI weiter fortgebildet. Die Entscheidung ist, wie auch die vorangegangenen Entscheidungen aus China und Indien, auf ein �berragend gro�es Echo bei der Fach�ffentlichkeit gesto�en. Die M�glichkeit, �berhaupt eine AASI zu beantragen, wurde vom Landgericht M�nchen I erstmals im Herbst des Jahres 2020 in einem anderen Verfahren bejaht und vom OLG M�nchen best�tigt. Im vorliegenden Verfahren hat keine der Parteien Geheimhaltungsantr�ge gestellt oder den Ausschluss der �ffentlichkeit bei der m�ndlichen Verhandlung beantragt.
15 3. Dies vorausgeschickt sind die einzelnen Schw�rzungsw�nsche wie folgt zu beurteilen:
zu a) Seite 4, dritter Absatz, zweiter Satz / Rz. 3 ver�ffentlichte Version:
Der Halbsatz „[…] seit Anfang 2020 der weltweit drittgr��te Hersteller von Smartphones“ ist zu streichen.
16 Der Konzern der Verf�gungsbeklagten ist nach dem Vortrag der Verf�gungsbeklagten durch diese Angabe f�r einen Leser, der ein wenig im Internet recherchiert, identifizierbar. Die Einordnung des Konzerns im Reigen der Wettbewerber auf dem Markt f�r Smartphones ist aber eine notwendige Angabe, um die Verteidigung der Verf�gungsbeklagten zu 4) einordnen zu k�nnen, der Konzern sei zu einem bestimmten Zeitpunkt noch ein Start-Up gewesen und sie selbst sei innerhalb des Konzerns als Konzernmutter, jedenfalls nach 2018, nicht (mehr) operativ t�tig.
zu b) Seite 5, zweiter Absatz; Seite 6, zweiter Absatz und Seite 9, letzter Absatz; Seite 10, erster Absatz / Rz. 5 und 7 der ver�ffentlichten Version:
Die Firmennamen der Verf�gungsbeklagten sind vollst�ndig zu schw�rzen.
17 Die einzelnen Verf�gungsbeklagten sind nach dem Vortrag der Verf�gungsbeklagten durch diese Angaben f�r einen Leser, der ein wenig im Internet recherchiert, identifizierbar. Die weiteren Bestandteile der Firmierung der Verf�gungsbeklagten und der anderen konzernverbundenen Unternehmen sind aber zur Unterscheidung der verschiedenen Entit�ten notwendig, die in unterschiedlichen Zusammensetzungen in M�nchen, Delhi und Wuhan Parteien der parallelen gerichtlichen Auseinandersetzungen waren und sind. Nur so hat der Leser der anonymisierten Fassung einen Anhaltspunkt f�r die Einordnung der vom Gericht vorgenommenen W�rdigungen und Wertungen, zum Beispiel im Rahmen der Frage der doppelten Rechtsh�ngigkeit und des Rechtsschutzbed�rfnisses. Eine weitergehende Schw�rzung unter Beibehaltung der Zuordenbarkeit w�re besonders aufwendig. Letztendlich m�ssen f�r die einzelnen Entit�ten Nummern oder Tarnnamen vergeben werden.
zu c) Seite 5, vorletzter Absatz / Rz. 5 der ver�ffentlichten Version:
Im Klageantrag der Verf�gungsbeklagten im chinesischen Verfahren ist der Streitwert zu schw�rzen.
18 Bei der in Bezug genommenen Zahl handelt es sich nicht - wie wortw�rtlich geltend gemacht - um den Streitwert, sondern um eine Sch�tzung der H�he der im Obsiegensfalle zu erstattenden Kosten. Diese Zahl l�sst daher R�ckschl�sse darauf zu, wie viel Geld der Konzern der Verf�gungsbeklagte f�r die gerichtliche Feststellung einer FRAND-Lizenzrate auszugeben bereit ist. Dass es sich hierbei um ein Betriebs- oder Gesch�ftsgeheimnis handelt, wurde bislang nicht geltend gemacht. Ob dem so ist kann offenbleiben, denn diese Zahl wird f�r das Verst�ndnis der Entscheidung nicht gebraucht. Die Schw�rzung ist auch nicht besonders aufwendig. Dem Schw�rzungswunsch kann insoweit entsprochen werden.
zu d) Seite 7, vierter Absatz; S. 8, f�nfter Absatz / Rz. 5 der ver�ffentlichten Version:
S�mtliche zahlenm��igen Angaben zu Lizenzs�tzen sind zu schw�rzen.
19 Die in Bezug genommenen Lizenzs�tzen sind in der Wiedergabe des Klageantrags des Konzerns der Verf�gungskl�gerinnen im Verfahren vor dem High Court in Indien enthalten und k�nnen, wie auch aus dem Antrag ersichtlich, auf der Internetseite https://www. …com/rate-disclosure �ffentlich abgerufen werden. Mithin handelt es sich weder um Betriebs- oder Gesch�ftsgeheimnisse noch um solche des Konzerns der Verf�gungsbeklagten. Ein Schw�rzungsinteresse ist nicht dargetan.
zu e) Seite 8, vierter, f�nfter und neunter Absatz / Rz. 5 der ver�ffentlichten Version:
Die Produktbezeichnungen sind vollst�ndig zu schw�rzen.
20 Die einzelnen Verf�gungsbeklagten sind nach dem Vortrag der Verf�gungsbeklagten durch die Angaben der Produktbezeichnungen f�r einen Leser, der ein wenig im Internet recherchiert, identifizierbar. Dass zum Beispiel die Bezeichnung „…“ vom Verkehr als wiedererkennbare Produktbezeichnung verstanden wird, war der Kammer bislang nicht bekannt. Ob dem so ist kann offenbleiben, denn diese Produktbezeichnungen werden f�r das Verst�ndnis der Entscheidung nicht gebraucht. Die Schw�rzung ist auch nicht besonders aufwendig. Dem Schw�rzungswunsch kann insoweit entsprochen werden.
zu f) Seite 10, zweiter Absatz und Seite 49, erster Absatz / Rz. 8 und 159 der ver�ffentlichten Version
Die Information, wo der Blogbericht �ber die chinesische ASI erschienen ist (auf „…“), ist zu schw�rzen. Gleiches gilt f�r den Verweis auf die Ver�ffentlichung von Prof. … und Prof. … auf …com.
21 Die Quellenangabe in den Randnummern 8 und 159 des Endurteils erleichtern nach dem Vortrag der Verf�gungsbeklagten einem Leser, der ein wenig im Internet recherchiert, die Verf�gungsbeklagten zu identifizieren. Die Quellenangaben sind aber f�r einen Leser, der die anonymisierte Version des Urteils analysieren und nachvollziehen m�chte, unverzichtbar. Soweit die Verf�gungsbeklagten in den Ursprungsdokumenten identifizierbar genannt werden, ist dies nicht dem Landgericht M�nchen I zuzuordnen.
zu g) Seite 11, dritter und vierter Absatz / Rz. 11 der ver�ffentlichten Version:
Auch die Angabe des chinesischen Aktenzeichens ist zu schw�rzen.
Gleiches gilt f�r die Nennung des chinesischen Aktenzeichens an anderen Stellen des Urteils (Seite 12, letzter Absatz und Seite 13, erster Absatz sowie auf Seite 15, vorletzter und letzter Absatz; Seite 53, vierter Absatz) sowie des indischen Aktenzeichens (Seite 17, f�nfter Absatz; Seite 18, siebter Absatz).
22 Die Aktenzeichen der chinesischen und indischen Parallelverfahren sind f�r einen Leser, der das anonymisierte Endurteil analysieren und nachvollziehen m�chte, unverzichtbar. Soweit die Verf�gungsbeklagten in den Ursprungsdokumenten identifizierbar genannt werden, ist dies nicht dem Landgericht M�nchen I zuzuordnen.
zu h) Seite 37, Absatz 3 / Rz. 125 der ver�ffentlichten Version:
Die Jahresangaben zu den Ums�tzen der Verf�gungsbeklagten zu 4) und zum Zeitpunkt ihres B�rsenganges sind zu schw�rzen.
23 Die Wiedergabe der Jahresangaben zu den Ums�tzen der Verf�gungsbeklagten zu 4) und zum Zeitpunkt ihres B�rsenganges erfolgt im Rahmen der gerichtlichen W�rdigung der nicht nachgelassenen Eingabe der Verf�gungsbeklagten zu 4) vom 24.02.2021. Insoweit wird in den Entscheidungsgr�nden die im Verfahren get�tigte Aussage der Verf�gungsbeklagten zu 4), dass sie sich als Konzernmutter nicht in das operative Gesch�ft einmische, der Firmengeschichte sowie der Erkenntnis gegen�bergestellt, dass die Verf�gungsbeklagte zu 4) bis zum Jahr 2018 auch als Lizenznehmerin aufgetreten ist. F�r einen Leser sind diese Angaben unverzichtbar, um die tatrichterliche W�rdigung durch die Kammer nachzuvollziehen.
zu i) Streichung der Anlagenbezeichnungen durch Kanzleik�rzel:
Das in den Anlagenbezeichnungen verwendeten Kanzleik�rzel (…) ist zu schw�rzen.
24 Die Kanzlei der anwaltlichen Vertreter der Verf�gungsbeklagten und damit die Verf�gungsbeklagten selbst sind nach deren Vortrag aufgrund der Anlagenbezeichnung „… 1…“ f�r einen interessierten Leser, der ein wenig im Internet recherchiert, identifizierbar. „…“ steht dabei f�r „…“.
25 Hier ist zun�chst festzustellen, dass die anwaltlichen Vertreter der Verf�gungsbeklagten die von ihnen eingereichten Anlagen aus freien St�cken mit „…“ und einer fortlaufenden Nummer bezeichnet haben. Eine neutralere Bezeichnung mit „B“ (Beklagte), „VB“ (Verf�gungsbeklagte) oder „AG“ (Antragsgegnerin) wurde nicht gew�hlt, wohl weil man sich durch die Verwendung der Bezeichnung „…“ Vorteile versprochen hat. Dieses Verhalten ihrer anwaltlichen Vertreter m�ssen sich die Verf�gungsbeklagten zurechnen lassen.
26 Ferner ist festzustellen, dass die Identifizierung nicht direkt gelingt, sondern allenfalls �ber Umwege. Denn der Leser muss zun�chst wissen, dass es sich der Bezeichnung „… 1“ um eine Anlagenbezeichnung handelt, die die Anfangsbuchstaben einer Kanzleibezeichnung codiert. Im Anschluss muss er „…“ als „…“ identifizieren. Im n�chsten Schritt muss er auf die Idee kommen, wie von der Verf�gungsbeklagten vorgetragen, die Suchbegriffe „…“ und „AASI“ im Internet kombiniert einzugeben. Hat er all diese Schritte vollzogen, so erh�lt der Leser Zugriff auf Quellen, in denen die Verf�gungsbeklagten m�glicherweise identifizierbar benannt werden. Soweit dem so ist, ist dies zum einen nicht dem Landgericht M�nchen I zuzuordnen. Zum anderen liegt insoweit keine allzu leichte Identifizierbarkeit im oben genannten Sinne mehr vor.
27 Schlie�lich ist der mit einer Schw�rzung s�mtlicher „sprechender“ Anlagenbezeichnungen in zu ver�ffentlichenden Gerichtsentscheidungen verbundene Aufwand mit dem Anonymit�tsinteresse der Verfahrensbeteiligten abzuw�gen. Dieser Aufwand ist enorm, zumal eine Schw�rzung allein der sprechenden Anlagenbezeichnung einer Partei nicht gen�gen w�rde und andererseits die Schw�rzung aller Anlagenbezeichnungen eine Umbenennung notwendig machen w�rde, um weiterhin die Information zu �bermitteln, welche der Parteien eine bestimmte Anlage eingereicht hat. Die sprechenden Anlagenbezeichnungen m�ssten daher wieder vom Gericht in einem Verfahren mit zwei Parteien auf die Bezeichnungen K-Anlagen und B-Anlagen zur�ckgef�hrt werden. In einem Verfahren mit mehr Parteien gestaltete sich dieser Vorgang entsprechend komplexer. In Zeiten knapper Personalressourcen im richterlichen und nicht richterlichen Bereich sind daher die beteiligten Kanzleien darauf zu verweisen, von der Einreichung von Anlagen mit sprechenden Anlagenbezeichnungen Abstand zu nehmen, soweit die von ihr vertretene Partei oder sie selbst nicht w�nschen, dass diese sprechenden Anlagenbezeichnungen in einer sp�ter ver�ffentlichen Entscheidung ungeschw�rzt wiedergegeben werden. Dass dies f�r die betroffenen Kanzleien besonders aufwendig w�re, ist weder vorgetragen noch sonst er sichtlich.
28 Soweit die Verf�gungsbeklagten beantragt haben, ihnen die zu ver�ffentlichende Fassung vor einer Weitergabe an die Verlage zu Pr�fung vorzulegen, konnte dem bereits aufgrund der zeitlichen �berholung nicht nachgekommen werden, worauf mit Verf�gung vom 06.04.2021 hingewiesen worden war.
29 Soweit dem Antrag stattgegeben wurde, ist vor einer (erneuten) Kommunikation an die Verlage die Bestandskraft dieser Entscheidung abzuwarten. Denn soweit das Beschwerdegericht weitere Schw�rzungen anordnet, w�re eine erneutes Herantreten an die Verlage notwendig, was weitere Verwirrung �ber die zu ver�ffentlichende Fassung hervorrufen k�nnte.
Zur den Voraussetzungen und Ma�st�ben bei der Anonymisierung eines Urteils in einer Patentstreitsache betreffend eine Anti-Anti-Suit-Injunction (Rn. 9 – 29) (redaktioneller Leitsatz)
Anonymisierung von Gerichtsentscheidungen in Patentstreitsachen
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