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25 O 6491/21•LG M�nchen I 25. Zivilkammer, 2021-06-25, 25 O 6491/21
25 O 6491/21Tribunal Cantonal25 de jun. de 2021
Zur fehlenden Rechtswidrigkeit einer Drohung, Wissen an Strafverfolgungsbeh�rden weiterzuleiten. (Rn. 36 – 38) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsdatum: 2021-06-25
Aktenzeichen: 25 O 6491/21
Dokumenttyp: Endurteil
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf�gung wird zur�ckgewiesen.
Der Verf�gungskl�ger tr�gt die Kosten des Verfahren.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 8.000,00 € festgesetzt.
1 Der Verf�gungskl�ger begehrt vom Verf�gungsbeklagten im Wege der einstweiligen Verf�gung die Unterlassung von �u�erungen.
2 Der Verf�gungskl�ger ist Generalbevollm�chtigter der E. AG. Im Jahr 2014 durchlief der Verf�gungskl�ger ein Privatinsolvenzverfahren beim Amtsgericht Frankfurt am Main. Der Verf�gungsbeklagte ist Gl�ubiger des Herrn S.�R.�Die Parteien kennen sich nicht pers�nlich. Der Verf�gungskl�ger schuldet dem Verf�gungsbeklagten selbst kein Geld.
3 Der Schuldner S R wurde im Dezember 2017 in M�nchen von der Polizei festgenommen, weil ein Haftbefehl gegen ihn vorlag. Es handelte sich um eine Erzwingungshaft nach � 96 OWiG. In diesem Zusammenhang half der Verf�gungskl�ger dem Schuldner S R finanziell.
4 Am 15.04.2021 sandte der Verf�gungsbeklagte an den Verf�gungskl�ger eine E-Mail (Anlage A-2). In der Anrede werden neben dem Verf�gungskl�ger weitere Personen benannt, u.a. das Mitglied des Aufsichtsrats der E. AG, T H. Eine weitere E-Mail gleichen Inhalts (Anlage A-3) �bersandte der Verf�gungsbeklagte an den Verf�gungskl�ger am 16.04.2021. Zum Inhalt der E-Mail wird auf die Anlagen verwiesen. Den Text der E-Mail versandte der Verf�gungsbeklagte auch an Herrn T.�H.�per Brief.
5 Der Verf�gungskl�ger leitete die E-Mail vom 16.04.2021 an T H sowie weitere, nicht in der E-Mail als Adressaten benannte Personen weiter.
6 Der Verf�gungskl�ger forderte den Verf�gungsbeklagten mit Schriftsatz vom 29.04.2021 zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserkl�rung auf. Dieser Aufforderung kam der Verf�gungsbeklagte nicht nach. Der Verf�gungskl�ger behauptet, die streitgegenst�ndlichen E-Mails seien den �brigen Adressaten jedenfalls als Blind Copy zugegangen.
7 Der Verf�gungskl�ger meint, die �u�erungen seien geeignet, ihn in seiner Kreditw�rdigkeit zu sch�digen und angesichts der Vielzahl der Adressaten der streitgegenst�ndlichen E-Mail im Kreis seiner Gesch�ftspartner zu verunglimpfen. Zudem verletzten die �u�erungen ihn in seinem allgemeinen Pers�nlichkeitsrecht.
8 Er meint weiter, die Verbindung eines Gesch�ftspartners oder Freundes zu einer bereits verhafteten Person, die sich angeblich derzeit erneut in akuter Gefahr eine Verhaftung befinde, sei jedenfalls unseri�s und f�r denjenigen, der damit in Verbindung gebracht werde, gesch�ftssch�digend. Der Begriff „Verhaftung“ sei bei juristischen Laien nahezu ausschlie�lich mit strafbarem Handeln verbunden.
9 Die E-Mail enthalte die Versuche einer Erpressung, � 253 StGB, und einer N�tigung, � 240 StGB, zum Nachteil des Verf�gungskl�gers vor dem Hintergrund der Vermeidung von vorgeblich insbesondere f�r den Verf�gungskl�ger unangenehmen Begleitger�uschen einer erneuten Verhaftung des Herrn R.
10 In der m�ndlichen Verhandlung vom 18.06.2021 nahm der Antragsteller die urspr�nglich unter Ziff. 1 d, e und h gestellten Antr�ge zur�ck.
11 Der Verf�gungskl�ger beantragt nunmehr:
12 Der Antragsgegner hat es bei Vermeidung von Ordnungsgeld bis zu 8.000 €, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen,
a. schriftlich gegen�ber dem Antragsteller und Gesch�ftspartnern und privaten Freunden des Antragstellers auf eine „Privatinsolvenz “ des Antragstellers im Jahr „2014“ zu verwiesen,
b. zu behaupten, der Antragsteller habe „Herrn R.�schon �fters mal finanziell aus der Patsche geholfen, insbesondere dann wenn es den Vollzug einer Haft gegen Herrn R.�zu verhindern galt“,
c. zu behaupten, ein Betrag in H�he von 2.600 € falle „f�r jemanden wie Sie (gemeint ist der Antragsteller) in die Kategorie „Peanuts““,
f. den Antragsteller als „einen seiner Amigos“ zu bezeichnen, der „die Verhaftung von Herrn R.�durch eine diskrete Zahlung an mich (gemeint ist der Antragsgegner) aus der Welt schaffen w�rde“,
g. an den Antragsteller eine Drohung bzw. versuchte Erpressung mit den Worten „eine solche elegante L�sung wird von mir (gemeint ist der Antragsgegner) bis sp�testens 23. April 2021 erwartet, Fristverl�ngerungen oder Diskussionen meinerseits (gemeint ist der Antragsgegner) wird es nicht geben. Im Falle von Weiterungen werde ich mein (gemeint ist der Antragsgegner) Wissen auch an die �brigen mir (gemeint ist der Antragsgegner) bekannten Gl�ubiger und an die Strafverfolgungsbeh�rden weiterleiten“ zu richten, jeweils so geschehen in der E-Mail des Antragsgegners an den Antragsteller und weitere Personen vom 15.04.2021 und vom 16.04.2021 wie auch in dem schriftlichen Schreiben per Post an T H.
13 Der Verf�gungsbeklagte beantragt Zur�ckweisung des Antrags.
14 Er behauptet, er habe die E-Mail nicht auch an die �brigen in der Anrede genannten Personen versandt. Er sei davon ausgegangen, dass der Verf�gungskl�ger diese Personen gut kenne und die E-Mail an diese zur Kenntnis weiterleiten w�rde.
15 Er meint, er sei nicht aktivlegitimiert. Die �u�erungen richteten sich nicht gegen den Verf�gungskl�ger. Durch die Bezugnahme auf „einen seiner Amigos“ sei nicht einmal konkret bestimmt, wer die Zahlung leisten solle. Die Erw�hnung, dass der Verf�gungsbeklagte im Falle von „Weiterungen“ sein Wissen �ber den tats�chlichen Wohnsitz des Schuldners an die �brigen Gl�ubiger weiterleiten werde, sei erkennbar nicht an die Zahlung der offenen Forderung gekn�pft.
16 Es l�gen weder eine N�tigung noch eine Erpressung vor. Die Vollstreckung eines Haftbefehls nach � 802g ZPO sei weder widerrechtlich noch verwerflich.
17 Der Verf�gungsbeklagte meint weiter, f�r die �u�erung bzgl. des Privatinsolvenzverfahrens des Verf�gungskl�gers habe ein berechtigtes Interesse bestanden. T H als Aufsichtsrat der AG habe die Aufgabe, m�glichen Schaden vom Verm�gen der Gesellschaft abzuwenden. Insofern sei es f�r ihn von besonderem Interesse, �ber die Privatinsolvenz des Verf�gungskl�gers informiert zu sein. Schlie�lich habe der Verf�gungsbeklagte sich auch nicht �ber die aktuelle finanzielle Situation des Verf�gungskl�gers, sondern �ber dessen Situation im Jahr 2014 ge�u�ert. Ohnehin sei die Information unschwer aus �ffentlich zug�nglichen Quellen, hier das Schuldnerverzeichnis einholbar.
18 �ber den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verf�gung wurde m�ndlich verhandelt. Zur Erg�nzung des Tatbestandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schrifts�tze samt Anlagen sowie auf das Protokoll der m�ndlichen Verhandlung vom 18.06.2021 Bezug genommen.
19 Der zul�ssige Antrag ist unbegr�ndet.
20 I. Die geltend gemachten Unterlassungsanspr�che stehend dem Verf�gungskl�ger nicht zu.
21 1. Der schriftliche Hinweis auf die Privatinsolvenz des Verf�gungskl�gers im Jahr 2014 verletzt den Verf�gungskl�ger nicht in seinem Pers�nlichkeitsrecht. Auf die Frage, ob diese �u�erung gegen�ber weiteren Personen als dem Adressaten H get�tigt wurde, kommt es dabei nicht an.
22 Das in Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG verankerte allgemeine Pers�nlichkeitsrecht erg�nzt die im Grundgesetz normierten Freiheitsrechte und gew�hrleistet die engere pers�nliche Lebenssph�re und die Erhaltung ihrer Grundbedingungen. Hierzu geh�rt der Schutz vor �u�erungen, die geeignet sind, sich abtr�glich auf das Ansehen der Person, insbesondere ihr Bild in der �ffentlichkeit, auszuwirken (BVerfG, Beschluss vom 07.12.2011 - 1 BvR 2678/10, Rn. 30; BVerfG, Beschluss vom 11.12.2013 - 1 BvR 194/13, Rn. 14). Wegen der Eigenart des Pers�nlichkeitsrechts als eines Rahmenrechts liegt seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muss erst durch eine Abw�gung der widerstreitenden grundrechtlich gesch�tzten Belange bestimmt werden, bei der die besonderen Umst�nde des Einzelfalls sowie die betroffenen Grundrechte und Gew�hrleistungen der Europ�ischen Menschenrechtskonvention interpretationsleitend zu ber�cksichtigen sind. Der Eingriff in das Pers�nlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzw�rdigen Belange der anderen Seite �berwiegt (BGH, Urteil vom 29. April 2014 - VI ZR 137/13 -, juris).
23 In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind verschiedene Kriterien entwickelt worden, die Leitlinien f�r den konkreten Abw�gungsvorgang vorgeben (vgl. Senatsurteil vom 16. Dezember 2014 - VI ZR 39/14, AfP 2015, 41 Rn. 21 mwN). Danach f�llt bei Tatsachenbehauptungen bei der Abw�gung zwischen den widerstreitenden Interessen ihr Wahrheitsgehalt ins Gewicht. Denn an der Aufrechterhaltung und Weiterverbreitung herabsetzender Tatsachenbehauptungen, die unwahr sind, besteht unter dem Gesichtspunkt der Meinungsfreiheit kein sch�tzenswertes Interesse (BVerfG, NJW 2012, 1643 Rn. 33; NJW 2013, 217, 218). Wahre Tatsachenbehauptungen m�ssen dagegen in der Regel hingenommen werden, auch wenn sie nachteilig f�r den Betroffenen sind (BGH, Urteil vom 28. Juli 2015 - VI ZR 340/14 -, Rn. 31, juris).
24 Als Abw�gungskriterium ist auf Seiten des Pers�nlichkeitsschutzes die abgestufte Schutzw�rdigkeit bestimmter Sph�ren, in denen sich die Pers�nlichkeit verwirklicht, zu ber�cksichtigen. Dabei betrifft die Sozialsph�re den Bereich, in dem sich die pers�nliche Entfaltung von vornherein im Kontakt mit der Umwelt vollzieht, so insbesondere das berufliche und politische Wirken des Individuums. Demgegen�ber umfasst die Privatsph�re sowohl in r�umlicher als auch in thematischer Hinsicht den Bereich, zu dem andere grunds�tzlich nur Zugang haben, soweit er ihnen gestattet wird; dies betrifft in thematischer Hinsicht Angelegenheiten, die wegen ihres Informationsinhalts typischerweise als „privat“ eingestuft werden, etwa weil ihre �ffentliche Er�rterung als unschicklich gilt, das Bekanntwerden als peinlich empfunden wird oder nachteilige Reaktionen in der Umwelt ausl�st (BGH, Urteil vom 20.12.2011 - VI ZR 261/10, Rn. 13 ff.).
25 Tangiert die beanstandete �u�erung lediglich die Sozialsph�re des Betroffenen, betrifft sie also seine berufliche T�tigkeit - einen Bereich, in dem sich die pers�nliche Entfaltung von vornherein im Kontakt mit der Umwelt vollzieht - darf sie nur in F�llen schwerwiegender Auswirkungen auf das Pers�nlichkeitsrecht mit negativen Sanktionen verkn�pft werden, so etwa dann, wenn eine Stigmatisierung, soziale Ausgrenzung oder eine Prangerwirkung zu besorgen sind (BGH, Urteil vom 27.09.2016 - VI ZR 250/13, Rn. 21). Die Bewertung der Bonit�t betrifft das wirtschaftliche Wirken einer Person in Beziehung zu ihrer Umwelt, das hei�t die sogenannte Sozial- oder Individualsph�re des Betroffenen (Palandt/Sprau, BGB 73. Aufl., � 823 Rn. 87; OLG M�nchen Schlussurteil v. 12.3.2014 - 15 U 2395/13, BeckRS 2014, 7003, beckonline).
26 Danach handelt es sich um eine wahre Tatsachenbehauptung, die vor allem die Sozialsph�re des Verf�gungskl�gers betrifft. Unabh�ngig davon, dass der Verf�gungskl�ger selbst meint, eine Privatinsolvenz sei nicht ehrenr�hrig, ist der Umstand, dass der Verf�gungskl�ger in der Vergangenheit ein Privatinsolvenzverfahren durchf�hrte, jedenfalls nicht derart ehrenr�hrig, dass eine Stigmatisierung, soziale Ausgrenzung oder eine Prangerwirkung zu besorgen w�re. Ein Unterlassungsanspruch besteht damit hinsichtlich dieser �u�erung nicht.
27 2. Die �u�erung, der Verf�gungskl�ger habe „Herrn R.�schon �fters mal finanziell aus der Patsche geholfen, insbesondere dann wenn es den Vollzug einer Haft gegen Herrn R.�zu verhindern galt “, verletzt den Verf�gungskl�ger nicht in seinem Pers�nlichkeitsrecht.
28 Es handelt sich um eine unwahre Tatsachenbehauptung. Tatsachenbehauptungen sind durch die objektive Beziehung zwischen �u�erung und Wirklichkeit charakterisiert. Demgegen�ber werden Werturteile und Meinungs�u�erungen durch die subjektive Beziehung des sich �u�ernden zum Inhalt seiner Aussage gepr�gt. Wesentlich f�r die Einstufung als Tatsachenbehauptung ist danach, ob die Aussage einer �berpr�fung auf ihre Richtigkeit mit Mitteln des Beweises zug�nglich ist. Dies scheidet bei Werturteilen und Meinungs�u�erungen aus, weil sie durch das Element der Stellungnahme und des Daf�rhaltens gekennzeichnet sind und sich deshalb nicht als wahr oder unwahr erweisen lassen (vgl. Senatsurteil vom 16. Dezember 2014 - VI ZR 39/14, AfP 2015, 41 Rn. 8 mwN). Sofern eine �u�erung, in der sich Tatsachen und Meinungen vermengen, durch die Elemente der Stellungnahme, des Daf�rhaltens oder Meinens gepr�gt ist, wird sie als Meinung von dem Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG gesch�tzt. Das gilt insbesondere dann, wenn eine Trennung der wertenden und der tats�chlichen Gehalte den Sinn der �u�erung aufh�be oder verf�lschte (vgl. Senatsurteile vom 29. Januar 2002 - VI ZR 20/01, AfP 2002, 169, 170; vom 11. M�rz 2008 - VI ZR 189/06, AfP 2008, 193 Rn. 12, 18; vom 22. September 2009 - VI ZR 19/08, AfP 2009, 588 Rn. 11; BGH, Urteil vom 24. Januar 2006 - XI ZR 384/03, BGHZ 166, 84 Rn. 70; BVerfGE 85, 1, 15; BVerfG, NJW 2008, 358, 359). Demgegen�ber kann sich eine �u�erung, die auf Werturteilen beruht, als Tatsachenbehauptung erweisen, wenn und soweit bei dem Adressaten zugleich die Vorstellung von konkreten, in die Wertung eingekleideten Vorg�ngen hervorgerufen wird, die als solche einer �berpr�fung mit den Mitteln des Beweises zug�nglich sind (vgl. Senatsurteile vom 17. Dezember 1991 - VI ZR 169/91, AfP 1992, 75, 78; vom 28. Juni 1994 - VI ZR 252/93, AfP 1994, 218 f.; vom 27. April 1999 - VI ZR 174/97, NJW-RR 1999, 1251, 1252 f.; vom 16. November 2004 - VI ZR 298/03, AfP 2005, 70, 72, jeweils mwN).
29 Nach diesen Ma�st�ben handelt es sich um eine unwahre Tatsachenbehauptung. Die Formulierung „aus der Patsche geholfen “ ist zwar subjektiv gepr�gt, beruht aber auf objektivierbaren und dem Beweis zug�nglichen Umst�nden, n�mlich der finanziellen Hilfestellung. Der Verf�gungskl�ger hat in der m�ndlichen Verhandlung bestritten, dass es neben der finanziellen Hilfe im Jahr 2017 noch weitere Hilfeleistungen an Herrn R. gegeben habe. Entgegen der Ansicht des Verf�gungsbeklagten besteht ein offensichtlicher Unterschied zwischen den Behauptungen, jemand habe etwas „schon einmal “ oder „�fters mal“ gemacht.
30 Es handelt sich aber nicht um eine herabsetzende Tatsachenbehauptung. Zwar ist bei der Auslegung des Sinngehalts einer �u�erung ihr Kontext zu ber�cksichtigen. Dabei f�llt ins Gewicht, dass es sich bei dem Schreiben des Verf�gungsbeklagten nicht um einen neutralen, wertungsfreien Vorschlag zur Bereinigung der Situation des Herrn R.�handelt, sondern der Verf�gungsbeklagte durch den Duktus des Schreibens und die im folgenden Absatz aufgeworfene „Frage “, ob einer der „Amigos“ des Herrn R.�dessen Verhaftung durch eine „diskrete Zahlung“ „aus der Welt schaffen w�rde “, was eine „elegante L�sug“ sei, suggeriert, dass es sich bei der Verbindung zwischen dem Verf�gungskl�ger und Herrn R.�um eine unseri�se oder anr�chige Verbindung handelt. Es darf aber dabei nicht verkannt werden, dass der Verf�gungskl�ger Herrn R.�unstreitig jedenfalls einmal finanzielle Hilfe leistete. Da sich die Unwahrheit der Tatsachenbehauptung wie dargestellt lediglich auf die Behauptung bezieht, dass der Verf�gungskl�ger dies �fters getan habe, kommt dieser unwahren Teilaussage jedenfalls kein herabsetzendes Gewicht zu. Ein Unterlassungsanspruch besteht damit nicht.
31 3. Bei der �u�erung, ein Betrag in H�he von 2.600 € falle „f�r jemanden wie Sie in die Kategorie „Peanuts““ handelt es sich um eine Meinungs�u�erung ohne ehrverletzenden Charakter. Ein Unterlassungsanspruch kommt insoweit nicht in Betracht.
32 4. Entgegen der Ansicht des Verf�gungskl�gers handelt es sich bei der Bezeichnung des Verf�gungskl�gers als „einen seiner Amigos“, der „die Verhaftung von Herrn R.�durch eine diskrete Zahlung an mich aus der Welt schaffen w�rde“, nicht um eine Beleidigung.
33 Zwar kann der Einwand des Verf�gungsbeklagten, dass er den Verf�gungskl�ger nicht als „Amigo “ bezeichnet habe, nicht durchdringen. Aus dem Zusammenhang des Schreibens ergibt sich aus Sicht des Gerichts klar, dass der Verf�gungskl�ger zum Kreis der „Amigos“ des Herrn R.�zu z�hlen ist und zum Kreis derer, an den sich die Zahlungsaufforderung richtet. Weiter kann dem Verf�gungsbeklagten nicht darin gefolgt werden, dass es sich bei „Amigo“ lediglich um eine positiv assoziierte Bezeichnung handelt, die sich aus dem spanischen Wort f�r „Freund“ ergibt. Wie bereits dargestellt, suggerieren Kontext und Duktus des Schreibens einen unseri�sen oder anr�chigen Zusammenhang zwischen dem Verf�gungskl�ger und Herrn R.
34 Eine Beleidigung setzt indes voraus, dass der Inhalt der �u�erung ehrverletzenden Charakter hat. Betroffen sein kann der sittliche, personale oder soziale Geltungswert einer Person. Wird dieser durch das Zuschreiben negativer Qualit�ten ganz oder teilweise abgesprochen, kann eine ehrverletzende �u�erung vorliegen, etwa durch den Vorwurf unsittlichen oder rechtswidrigen Verhaltens, das Absprechen der moralischen Integrit�t, den Vorwurf elementarer menschlicher Unzul�nglichkeiten oder das Aberkennen der F�higkeit, den Beruf oder sonstige soziale Aufgaben wahrzunehmen (M�KoStGB/Regge/Pegel, 4. Aufl. 2021, StGB � 185 Rn. 9). Eine derart ehrverletzende Qualit�t, die die Grenze zur Beleidigung �berschreiten w�rde, hat die Bezeichnung als „Amigo “ indes nicht.
35 Die �u�erung stellt sich auch nicht als Schm�hkritik dar. Eine �u�erung nimmt den Charakter einer Schm�hung erst dann an, wenn in ihr nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person des Gegners im Vordergrund steht und sie jenseits auch polemischer und �berspitzter Kritik in der Herabsetzung der Person des Gegners besteht; eine f�r den Betroffenen herabsetzende Wirkung reicht nicht aus (vgl. BGH VI ZR 14/07; VI ZR 51/99 ; VI ZR 276/99 ; VI ZR 298/03; BVerfGE 82, 272, 284; 93, 266, 294; BVerfG, NJW 1991, 95, 96; 1991, 1475, 1477; 1993, 1462; 2003, 3760; 2004, 590, 591). Durch den Bezug zu der unstreitig bestehenden Beziehung zwischen dem Verf�gungskl�ger und Herrn R. und der unstreitig jedenfalls einmal erfolgten finanziellen Unterst�tzung verf�gt die �u�erung jedenfalls �ber einen ausreichenden Sachzusammenhang.�
36 5. Die �u�erung „eine solche elegante L�sung wird von mir bis sp�testens 23. April 2021 erwartet, Fristverl�ngerungen oder Diskussionen meinerseits wird es nicht geben. Im Falle von Weiterungen werde ich mein Wissen auch an die �brigen mir bekannten Gl�ubiger und an die Strafverfolgungsbeh�rden weiterleiten“ stellt weder eine N�tigung iSd. � 240 StGB noch eine Erpressung iSd � 253 StGB dar.
37 Beide Tatbest�nde setzen eine Drohung mit einem empfindlichen �bel voraus. Der T�ter muss dabei den angek�ndigten Nachteil hinreichend konkretisieren (BGH MDR 1987, 281). Pauschale und unspezifizierte Drohungen gen�gen daf�r idR nicht (BGH NJW 1976, 760; BeckOK StGB/Valerius, 49. Ed. 1.2.2021, StGB � 240 Rn. 36). Weiter muss das angek�ndigte �bel empfindlich, d.h. derart erheblich sein, dass sein Inaussichtstellen geeignet erscheint, den Bedrohten zu dem vom T�ter gew�nschten Verhalten zu veranlassen (BGH NStZ 1987, 222 (223)). Dies ist nicht der Fall, wenn von dem Gen�tigten erwartet werden kann, dass er der Drohung in besonnener Selbstbehauptung standh�lt (BGHSt 31, 195 (201); BGH NStZ 1992, 278; OLG Karlsruhe NStZ-RR 1996, 296;�Sch�nke/Schr�der/Eisele Rn. 9; krit. LK-StGB/Altvater Rn. 80; Roxin JR 1983, 333 (335)). Abzustellen ist dabei grds. auf den konkreten (nicht auf den durchschnittlichen; OLG Karlsruhe JZ 2004, 101 (102); M�KoStGB/Sinn Rn. 80 ff.; NK-StGB/Toepel Rn. 104 f.) Gen�tigten in seiner jeweiligen Situation. Allerdings kann von jedermann ein gewisses Ma� an Standhaftigkeit erwartet werden (Fischer Rn. 32a). Die Drohung mit blo�en Unannehmlichkeiten oder Bel�stigungen ist daher nicht tatbestandsgem�� (BGH NJW 1976, 76; BeckOK StGB/Valerius, 49. Ed. 1.2.2021, StGB � 240 Rn. 37).
38 Hieran fehlt es vorliegend. Die Ank�ndigung, im Falle von Weiterungen werde das Wissen des Verf�gungsbeklagten an die bekannten Gl�ubiger und an die Strafverfolgungsbeh�rden weitergegeben, enth�lt schon keinen konkret angek�ndigten Nachteil des Verf�gungskl�gers. Da weder aus dem Schreiben noch sonst aus dem Vortrag der Parteien hervorgeht, welches konkrete Wissen der Verf�gungsbeklagte in Hinblick auf den Verf�gungskl�ger haben sollte, dessen Weitergabe zu einem empfindlichen �bel f�hren k�nnte, fehlt eine ausreichende Konkretisierung.
39 Soweit sich aus dem Schreiben Behauptungen zum angeblichen Scheinwohnsitz des Herrn R.�ergeben, w�rde sich aus der Weitergabe dieses Wissens ggf. ein Nachteil f�r diesen ergeben, nicht jedoch f�r den Verf�gungskl�ger. Zwar kann sich auch der durch eine Drohung mit einem empfindlichen �bel hervorgerufene Zwang nur mittelbar auf den Gen�tigten auswirken. Insbesondere ist m�glich, dass das angek�ndigte �bel gegen einen (nicht notwendig nahe stehenden; BGH NStZ 1987, 222 (223); LK-StGB/Altvater Rn. 83; Lackner/K�hl/Heger Rn. 15) Dritten (zB Drohung mit Vergiftung der Produkte eines Lebensmittelherstellers; BGH NJW 1994, 1166) oder sogar gegen den T�ter selbst (zB Drohung mit Suizid; OLG Hamm NStZ 1995, 547 (548)) gerichtet ist, solange der in Aussicht gestellte Nachteil auch f�r den Gen�tigten ein �bel darstellt (BGHSt 16, 316 (318); 38, 83 (86); LK-StGB/Altvater Rn. 83; Fischer Rn. 37; Bohnert JR 1982, 397 (398); BeckOK StGB/Valerius, 49. Ed. 1.2.2021 Rn. 40, StGB � 240 Rn. 40). Es ist aber nicht erkennbar, wie sich die Weitergabe des auf Herrn R.�bezogenen Wissens als �bel f�r den Verf�gungskl�ger auswirken k�nnte.
40 Ein Unterlassungsanspruch besteht daher auch insoweit nicht.
41 II. Die Kostenfolge ergibt sich aus � 91 ZPO.
42 Der Streitwert war nach � 3 ZPO zu bemessen. Der Wert des mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf�gung geltend gemachten Unterlassungsanspruchs ist gem�� � 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG, � 3 ZPO nach freiem Ermessen festzusetzen, wobei das ma�gebliche Interesse eines Antragstellers an der Unterbindung der beanstandeten Verhaltensweise nach objektiven Kriterien zu bestimmen ist. Da die �u�erungen nach dem Vortrag des Verf�gungskl�gers in einer E-Mail an einen begrenzten Empf�ngerkreis get�tigt wurden und der Verbreitungsgrad der beanstandeten �u�erungen damit ebenfalls begrenzt ist, h�lt das Gericht unter Ber�cksichtigung aller Umst�nde des Einzellfalls den Ansatz von 1.000 € pro �u�erung f�r angemessen.
Zur fehlenden Rechtswidrigkeit einer Drohung, Wissen an Strafverfolgungsbeh�rden weiterzuleiten. (Rn. 36 – 38) (redaktioneller Leitsatz)
Abw�gung bei das Pers�nlichkeitsrecht betreffenden Aussagen
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