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4 HK O 7675/20•LG N�rnberg-F�rth 4. Kammer f�r Handelssachen, 2021-02-12, 4 HK O 7675/20
4 HK O 7675/20Tribunal Cantonal12 de fev. de 2021
Das Angebot, ein Microsoft Office-Programm mittels eines Aktivierungsschl�ssels herunterzuladen, beinhaltet eine wettbewerbsrechtlich relevante Irref�hrung �ber die Verwendungsm�glichkeit des Programms, wenn die Voraussetzungen f�r eine Nutzungsberechtigung des Erwerbers von den Verf�gungsbeklagten nicht glaubhaft gemacht worden sind. (Rn. 21) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsdatum: 2021-02-12
Aktenzeichen: 4 HK O 7675/20
Dokumenttyp: Endurteil
I. Die Beschlussverf�gung des Landgerichts N�rnberg-F�rth vom 20.11.2020, Aktenzeichen 4 HK O 7675/20, wird aufrechterhalten.
II. Die Verf�gungsbeklagten tragen auch die weiteren Kosten des Verfahrens.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 30.000,00 € (f�r jeden Verf�gungsbeklagten 15.000,00 €) festgesetzt.
1 Die Parteien streiten um Unterlassungsanspr�che wegen unlauteren Wettbewerbs.
2 Die Verf�gungskl�gerin vertreibt ein eigens entwickeltes Office-Programm zur elektronischen Texterstellung, Tabellenkalkulation und Pr�sentation. Dieses Programm stellt ein Konkurrenzangebot zu den Office-Produkten der Firma Microsoft Corporation mit den Programmen Word, Excel und PowerPoint dar. Die Verf�gungsbeklagte zu 1), deren alleiniger Gesch�ftsf�hrer der Verf�gungsbeklagte zu 2) ist, bietet auf ihrer Homepage den Verkauf von Aktivierungsschl�sseln zum Herunterladen von Microsoft Office Produkten an.
3 Bei einem Testkauf erwarb die Verf�gungskl�gerin einen Aktivierungsschl�ssel f�r das Microsoft Programm Office 2019 Professional Plus und erhielt von den Verf�gungsbeklagten den Produktschl�ssel zum Herunterladen der Software. Auf Aufforderung �bermittelte der Verf�gungsbeklagte zu 2) ein „Lizenz�bertragungsprotokoll“ wie in Ziff. I 2) der Beschlussverf�gung wiedergeben.
4 Mit Schreiben vom 14.09.2020 teilt die Firma … im Auftrag der Firma … der Verf�gungskl�gerin mit, dass die Verf�gungsbeklagten nicht diejenigen Informationen zur Verf�gung gestellt h�tten, die nach der Rechtsprechung notwendig seien, um den Umfang der bestimmungsgem��en Benutzung festzustellen. Daher k�nne nicht davon ausgegangen werden, dass die Verf�gungskl�gerin �ber die n�tigen Nutzungsrechte verf�ge (Anlage AST 7). Mit Schreiben vom 26.10.2020 (Anlage AST 11) lie� Firma … mitteilen, es k�nne nicht davon ausgegangen werden, dass die Verf�gungskl�gerin �ber die zur Nutzung des Computerprogramms Microsoft Office Professional Plus 2019 erforderlichen Rechte verf�ge, weil der Product Key, der von der … an die Verf�gungskl�gerin �bermittelt worden sei, zu einem Volumenlizenzvertrag mit einer Bildungseinrichtung geh�re, die ihren Sitz nicht in der Europ�ischen Union bzw. einem Vertragsstaat des Abkommens �ber den europ�ischen Wirtschaftsraum habe.
5 Die Verf�gungskl�gerin tr�gt vor, das streitgegenst�ndliche Angebot der Verf�gungsbeklagten zu 1), ein urheberrechtlich gesch�tztes Office-Programm mittels eines Aktivierungsschl�ssels herunterzuladen, ohne dass dem K�ufer auch die Rechte zur Vervielf�ltigung und zur bestimmungsgem��en Nutzung einger�umt werden, stelle eine wettbewerbsrechtlich relevante Irref�hrung �ber die Verwendungsm�glichkeit des verkauften Produkts dar, �ber die die Verf�gungsbeklagte zu 1) t�usche, da die gesetzlichen Voraussetzungen f�r die Nutzung des Aktivierungsschl�ssels nicht vorl�gen. Die �berlassung eines fehlerhaften Lizenz�bertragungsprotokolls stelle zudem eine bewusste T�uschung des Verkehrs �ber die Rechte zur Nutzung des verkauften Programms dar.
6 Auf der Grundlage dieses Sachvortrags hat die Verf�gungskl�gerin die nachfolgend wiedergegebene Beschlussverf�gung erwirkt:
I. Den Antragsgegnern wird im Wege der einstweiligen Verf�gung unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu zweihundertf�nfzigtausend Euro oder einer (hinsichtlich der Antragsgegnerin zu 1. am Gesch�ftsf�hrer zu vollziehenden) Ordnungshaft bis zu sechs Monaten - Ordnungshaft auch f�r den Fall, dass das Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann - wegen jeder Zuwiderhandlung
untersagt
im gesch�ftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs handelnd
„…“
wenn dies geschieht wie folgt:
„…“
7 Hiergegen richtet sich der Widerspruch der Verf�gungsbeklagten.
8 Die Verf�gungsbeklagten tragen zur Begr�ndung vor, Antrag II. sei unzul�ssig, er enthalte unbestimmte Rechtsbegriffe; die Kernfrage des Streits zwischen den Parteien sei, ob der von den Verf�gungsbeklagten �bersandte Produktschl�ssel dem Testk�ufer tats�chlich ein Recht zur bestimmungsgem��en Nutzung und dementsprechend auch zum Download des Computerprogramms habe vermitteln k�nnen oder nicht.
9 Die Verf�gungsbeklagten bestreiten die Richtigkeit der Mitteilung der Firma Microsoft Corporation zur angeblichen Mangelhaftigkeit des Nutzungsrechts und tragen vor, es fehle die Glaubhaftmachung durch die Verf�gungskl�gerin hinsichtlich des Inhalts im Schreiben Anlage AST 11, n�mlich eine eidesstattliche Versicherung der Behauptungen.
10 Die Verf�gungsbeklagten verneinen die Dringlichkeit des Antrags II., da die Verf�gungskl�gerin bereits mit Schreiben der Firma … vom 14.09.2020 (Anlage AST 7) Kenntnis aller Tatsachen erhalten habe, die den Anspruch st�tzten.
11 Sie behaupten eine Titelerschleichung durch die Verf�gungskl�gerin und tragen vor, die Antr�ge seien missbr�uchlich. Sie h�tten in einer Mail vom 03.11.2020 zu der Abmahnung Stellung genommen, in der Antragsschrift werde diese Mail jedoch nicht erw�hnt. Dies sei eine grobe Verletzung der prozessualen Wahrheitspflicht. Die Mittelung in der Antragsschrift, die Verf�gungsbeklagten seien der Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserkl�rung nicht nachgekommen, werde so verstanden, dass sie nicht reagiert h�tten.
12 Die Verf�gungsbeklagten beantragen:
1.Den Beschluss des Landgerichts N�rnberg-F�rth vom 20.11.2020, Aktenzeichen 4 HK O 7675/20 aufzuheben.
2.Den Antrag vom 19.11.2020 zur�ckzuweisen.
13 Die Verf�gungskl�gerin beantragt:
Der Widerspruch gegen den Beschluss des Landgerichts N�rnberg-F�rth vom 20.11.2020 wird zur�ckgewiesen
14 Die Verf�gungskl�gerin entgegnet, die Verf�gungsbeklagten m�ssten darlegen, dass die Mittelung der Firma … vom 26.10.2020 (Anlage AST 11) falsch sei. Der Unterlassungstenor II. sei nicht zu beanstanden; der Inhalt sei klar und unstreitig. Die erforderliche Kenntnis habe die Verf�gungskl�gerin erst durch das Schreiben Anlage AST 11 erhalten.
15 Die E-Mail-Korrespondenz vom 03.11.2020 habe dem Verf�gungskl�gervertreter bei Einreichung der Antragsschrift nicht vorgelegen, was er anwaltlich versichert. Der Verf�gungsbeklagte zu 2) habe sich an den Gesch�ftsf�hrer der Verf�gungskl�gerin gewandt, eine Weiterleitung an den Verf�gungskl�gervertreter sei versehentlich unterblieben. In dieser E-Mail liege keine Zur�ckweisung der Abmahnung, vielmehr ergebe sich, dass die Verf�gungsbeklagte keine Informationen ihres H�ndlers �ber die Herkunft der Software habe. Au�erdem beinhalte die E-Mail das Angebot einer unzureichenden Unterlassungserkl�rung. Eine Verletzung des rechtlichen Geh�rs liege nicht vor.
16 Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schrifts�tze Bezug genommen.
17 Der Widerspruch der Verf�gungsbeklagten hat keinen Erfolg.
18 Die Beschlussverf�gung vom 20.11.2020 ist aufrechtzuerhalten, �� 3, 5, 8, 12 II UWG.
19 1. Der Antrag II. ist nicht mangels Bestimmtheit unzul�ssig.
20 Die Parteien streiten nicht �ber den Inhalt des Begriffes „falsche Lizenz�bertragungsprotokolle“, sondern allenfalls dar�ber, ob das streitgegenst�ndliche Lizenz�bertragungsprotokoll richtig oder falsch ist. Unter Ber�cksichtigung der Antragsschrift (und auch der Widerspruchsschrift) besteht keinerlei Differenz zwischen den Parteien, was unter dem Begriff „falsche“ Lizenz�bertragungsprotokolle zu verstehen ist, n�mlich ein Schriftst�ck, das entgegen seiner Bezeichnung kein Recht zur Nutzung des Programms gew�hrt, weil die Verf�gungsbeklagte zu 1) nicht Erstlizenznehmerin des Programms ist und das Programm auch nicht mit Zustimmung der Fa. … in der EU bzw. in einem Vertragsstaat des EWR in den Verkehr gebracht wurde.
21 2. Das Angebot der Verf�gungsbeklagten, ein Microsoft Office-Programm mittels eines , Aktivierungsschl�ssels herunterzuladen, beinhaltet eine wettbewerbsrechtlich relevante Irref�hrung �ber die Verwendungsm�glichkeit des Programms, da die Voraussetzungen f�r eine Nutzungsberechtigung des Erwerbers von den Verf�gungsbeklagten nicht glaubhaft gemacht worden sind. Soweit die Verf�gungsbeklagten die Richtigkeit der Mitteilung der Firma … zur Mangelhaftigkeit des Nutzungsrechts (Anlage AST 11) - es k�nne nicht davon ausgegangen werden, dass die Verf�gungskl�gerin �ber die zur Nutzung des Computerprogramms Microsoft Office Professional Plus 2019 erforderlichen Rechte verf�ge, weil der Product Key, der von der … an die Verf�gungskl�gerin �bermittelt worden sei, zu einem Volumenlizenzvertrag mit einer Bildungseinrichtung geh�re, die ihren Sitz nicht in der Europ�ischen Union bzw. einem Vertragsstaat des Abkommens �ber den europ�ischen Wirtschaftsraum habe - (mit Nichtwissen) bestreiten, ist festzuhalten, dass die Verf�gungsbeklagten die Darlegungs- und Beweislast f�r die Voraussetzungen der Ersch�pfung tragen (Str�bele/Hacker/Thiering, � 24 MarkenG, Rn. 52). Das Bestreiten mit Nichtwissen gen�gt daher nicht, ebensowenig der pauschale Vortrag zur �berpr�fung der Ware bei Fa. … und die Behauptung eines Missverst�ndnisses. Die Voraussetzungen einer Ersch�pfung sind damit nicht einmal substantiiert vorgetragen.
22 Im �brigen stellte das Schreiben vom 26.10.2020 (Anlage AST 11) auch eine hinreichende Glaubhaftmachung durch die Verf�gungskl�gerin dar. Urkunden und sonstige Schriftst�cke sind zur Glaubhaftmachung geeignet (Harte/Bavendamm - Henning/Bodewig, � 12 UWG, Rn. 426) und k�nnen jedenfalls ein hinreichendes Indiz f�r die glaubhaft zu machende Tatsache darstellen.
23 3. Auch f�r den Verf�gungsantrag II. fehlt es nicht an der erforderlichen Dringlichkeit.
24 Das Schreiben der Firma … vom 14.09.2020 (Anlage AST 7) schlie�t damit, dass die Verf�gungsbeklagten keine Angaben zu den notwendigen Informationen bzw. Voraussetzungen gemacht haben, um den Umfang der bestimmungsgem��en Benutzung feststellen zu k�nnen. Vielmehr h�tten die Verf�gungsbeklagten nur einen Product Key und Downloadlinks �bermittelt. Angesichts dessen k�nne nicht nachvollzogen werden, ob die erforderlichen Voraussetzungen vorl�gen.
25 Mit Erhalt dieses Schreibens hatte die Verf�gungskl�gerin noch keine Kenntnis aller Anspruchsvoraussetzungen, die sie mit diesem Schreiben auch nicht h�tte glaubhaft machen k�nnen. Deswegen hat die Verf�gungskl�gerin mit Schreiben vom 18.9.2020 und vom 24.9.2020 Informationen �ber die Rechtm��igkeit angefordert und haben ihre Prozessbevollm�chtigten mit Schreiben vom 7.10.2020 die �berlassung des Lizenz�bertragungsprotokolls bei der Verf�gungsbeklagten zu 1) verlangt (Anlage AST 8) und mit Schreiben vom 9.10.2020 der Fa. … das erhaltene Lizenz�bertragungsprotokoll �bermittelt und um Best�tigung der Nutzungsrechte gebeten (Anlage AST 10).
26 Erst mit Schreiben der anwaltlichen Vertreter der Firma … vom 26.10.2020 (Anlage AST11) erhielt die Verf�gungskl�gerin die Mitteilung, dass auch angesichts des vorgelegten �bertragungsprotokolls nicht davon ausgegangen werden k�nne, dass sie �ber die zur Nutzung des Computerprogramms Microsoft Office Professional Plus 2019 erforderlichen Rechte verf�ge, da der von der Verf�gungsbeklagten zu 1) �bermittelte Product Key zu einem Volumenlizenzvertrag mit einer Bildungseinrichtung geh�re, die ihren Sitz nicht in der Europ�ischen Union bzw. einem Vertragsstaat des Abkommens �ber den europ�ischen Wirtschaftsraum habe.
27 Daher sei nicht ersichtlich, dass eine Programmkopie vorliege, die von Firma Microsoft Corporation oder mit deren Zustimmung im Gebiet der EU oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens �ber den EWR im Wege der Ver�u�erung in Verkehr gebracht worden sei. Da die Antragsschrift am 19.11.2020 eingereicht wurde, ist die Dringlichkeit gewahrt.
28 4. Die Beschlussverf�gung ist auch nicht wegen der behaupteten Titelerschleichung bzw. des behaupteten Missbrauchs aufzuheben.
29 Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 22.12.2020, Az. 1 BvR 2740/20) gen�gen die Erwiderungsm�glichkeiten auf eine Abmahnung nur dann dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der prozessualen Waffengleichheit, wenn u.a. der Antragsteller ein etwaiges Zur�ckweisungsschreiben des Antragsgegners zusammen mit seiner Antragsschrift bei Gericht einreicht. Richtig ist weiter, dass ein Verf�gungsantrag als rechtsmissbr�uchlich zur�ckzuweisen sein kann, wenn dem Antragsteller eine planm��ig-gezielte Geh�rsvereitelung zur Erschleichung eines Titels vorgeworfen werden kann … die Geltendmachung von lauterkeitsrechtlichen Unterlassungsanspr�chen rechtsmissbr�uchlich, wenn der Anspruchsteller versucht, den Erlass der einstweiligen Verf�gung durch eine grobe Verletzung seiner prozessualen Wahrheitspflicht zu erschleichen (Nichtmitteilung der vorprozessualen Zur�ckweisung der geltend gemachten Anspr�che durch den Antragsgegner), Urteil vom 08.06.2017, Az. 29 U 1210/17.
30 Vorliegend jedoch hat sich der Verf�gungsbeklagte zu 2) auf die Abmahnung der Verf�gungskl�gervertreter vom 30.10.2020 (Anlage AST12) nicht an die an ihn herangetretenen Verf�gungskl�gervertreter gewandt, sondern direkt an den Gesch�ftsf�hrer der Verf�gungskl�gerin. Wenn dieser dann diese Stellungnahme der Verf�gungsbeklagten nicht an den Verf�gungskl�gervertreter weiter geleitet hat, letzterer somit in Unkenntnis der Existenz dieser Stellungnahme den Verf�gungsantrag eingereicht hat, kann schon nicht von einer planm��ig-gezielten Geh�rsvereitelung zur Erschleichung eines Titels gesprochen werden. Vielmehr haben die Verf�gungsbeklagten selbst jedenfalls eine Mitursache daf�r gesetzt, dass dem Verf�gungskl�gervertreter ihre Stellungnahme nicht direkt �bermittelt worden ist, obwohl sie von diesem angeschrieben worden sind und somit ihre Stellungnahme an diesen h�tte �bersandt werden m�ssen. Jedenfalls konnte der Verf�gungskl�gervertreter davon ausgehen, eine etwaige Stellungnahme der Verf�gungsbeklagten von diesen direkt zu erhalten.
31 Von einer Titelerschleichung bzw. einer Verhinderung der Kenntnisnahme des Inhalts der Stellungnahme der Verf�gungsbeklagten durch das Gericht durch den Verf�gungskl�gervertreter kann nicht gesprochen werden, das m�gliche „Verschulden“ des Gesch�ftsf�hrers der Verf�gungskl�gerin wiegt allenfalls gering.
32 �berdies enth�lt die Mail vom 03.11.2020 (Anlage LHR 1) zun�chst allgemeine Ausf�hrungen �ber die Unternehmensf�hrung der Verf�gungsbeklagten zu 1). Die Behauptung, die Verf�gungsbeklagten lie�en vor Nutzung eines Lieferanten Stichproben bei Firma … pr�fen, �ndert an der Beurteilung des vorliegenden Sachverhalts nichts. Vielmehr wird der Vorwurf der Verf�gungskl�gerin insoweit best�tigt, dass ein Nachweis der Rechtekette jedenfalls zur Zeit der Abfassung der Mail nicht vorlag und dennoch das Lizenz�bertragungsprotokoll erstellt wurde. Mit dieser Stellungnahme wird daher dem in der Abmahnung formulierten Unterlassungsbegehren im Ergebnis nicht entgegengetreten, so dass auch insoweit der Verf�gungskl�gerin nicht der Vorwurf gemacht werden kann, sie habe gewichtige Argumente dem Gericht vorenthalten wollen.
33 Nach alledem liegt kein Fall der rechtsmissbr�uchlichen Titelerschleichung vor.
34 5. Die Kostenentscheidung beruht auf � 91 I ZPO.
35 Ein Ausspruch zur Vollstreckbarkeit ist nicht erforderlich, da es bei der Vollstreckbarkeit der Vorentscheidung bleibt.
Das Angebot, ein Microsoft Office-Programm mittels eines Aktivierungsschl�ssels herunterzuladen, beinhaltet eine wettbewerbsrechtlich relevante Irref�hrung �ber die Verwendungsm�glichkeit des Programms, wenn die Voraussetzungen f�r eine Nutzungsberechtigung des Erwerbers von den Verf�gungsbeklagten nicht glaubhaft gemacht worden sind. (Rn. 21) (redaktioneller Leitsatz)
Hat der Unterlassungskl�ger eine Mitteilung vorgelegt, wonach der zur Aktivierung der Software erworbene Product Key zu einem Volumenlizenzvertrag mit einer Bildungseinrichtung geh�rt, die ihren Sitz nicht in der Europ�ischen Union bzw. einem Vertragsstaat des Abkommens �ber den europ�ischen Wirtschaftsraum hat, so reicht es aus der Sicht der Unterlassungsbeklagten nicht aus, dies zu bestreiten, denn sie tr�gt die Darlegungs- und Glaubhaftmachungslast f�r die Ersch�pfung der Urheberrechte. (Rn. 21) (redaktioneller Leitsatz)
Irref�hrung durch den Vertrieb von Product Keys f�r Microsoft-Office Programme ohne g�ltiges Lizenz�bertragungsprotokoll
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