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37 O 2254/21•LG M�nchen I 37. Zivilkammer, 2021-05-05, 37 O 2254/21
37 O 2254/21Tribunal Cantonal5 de mai. de 2021
Wirft ein Kunsth�ndler einem anderen Kunsth�ndler �ffentlich vor, dieser biete F�lschungen an, kann hierin eine gesch�ftliche Handlung im Sinne von � 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG liegen.� (Rn. 19 – 20) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsdatum: 2021-05-05
Aktenzeichen: 37 O 2254/21
Dokumenttyp: Endurteil
a)�„Die Kooperation W(…)/M(…)-J(…) ist ein Gesch�ftsmodell, um die Kunden hinters Licht zu f�hren“;
b)�„(…) ist es notwendig, abgeschlossene Ermittlungen und Recherchen �ber das F�lschernetzwerk bzw. die Vertriebsmechanismen offenzulegen“;
c)�„Auch von E(…) sind uns die Bild-Kunst Daten bekannt.“, wenn dies im Zusammenhang mit der Aussage getroffen wird, „Wie uns berichtet wurde, zahlt M(…)-J(…) die gesetzlich vorgeschriebenen Abgaben der Bild-Kunst bei Z. nicht. Hier handelt es sich um 4% des Verkaufserl�ses jedes Z.-Verkaufs. Ein No-Go f�r jeden seri�sen Kunsth�ndler.“
1 Die Parteien streiten �ber die wettbewerbsrechtliche Zul�ssigkeit von �u�erungen der Verf�gungsbeklagten, die diese mit Schreiben vom 06.02.2021 sowie 18.02.2021 t�tigte.
2 Die Verf�gungskl�gerin ist als H�ndlerin im station�ren und online Kunsthandel t�tig. Seit dem Jahr 2009 ver�u�ert sie Kunst �ber die Internet-Plattform e... und versteigert dabei mit einem Startpreis von 1,- EUR auch Kunstwerke des im Jahr 2003 verstorbenen K�nstlers H. Z.. Die gesetzlich anfallenden Folgerechtsabgaben f�hrt sie ordnungsgem�� ab (Anlage AS 1). F�r die Zertifizierung der Echtheit von Kunstwerken von H. Z. fragt die Verf�gungskl�gerin hierbei regelm��ig bei Frau M(…)-J(…) an. Die Verf�gungsbeklagte betreibt einen station�ren Kunsthandel und ver�u�ert u. a. Kunstwerke aus dem mit Vertrag vom 26.05.2011 erworbenen Nachlass des K�nstlers H. Z..
3 Mit Brief vom 06.02.2021 wies der Gesch�ftsf�hrer der Verf�gungsbeklagten, Herr M., gegen�ber Herrn K., der zu diesem Zeitpunkt als „Z.“ bezeichnete Kunstwerke bei e... zum Verkauf eingestellt hatte, unter Verwendung des Briefkopfes und der Kontaktdaten der Galerie M(…) darauf hin, dass er als Inhaber des k�nstlerischen Nachlasses von H. Z. und Ersteller des Z.-Nachlass-Archivs diese Bilder nicht als Z. erkennen k�nne und dringend rate, die Arbeiten von E(…) de M(…) pr�fen zu lassen (Anlage AS 2). Die Spannbreite von F�lschung von Z., die bei e... angeboten w�rden, h�tten ein erschreckendes Ausma� angenommen. In diesem Zusammenhang t�tigte er ferner folgende �u�erungen: „Die Kooperation W(…)/M(…)-J(…) ist ein Gesch�ftsmodell, um die Kunden hinters Licht zu f�hren“. „Um einer dringend notwendigen Rehabilitierung des K�nstlers, dem durch die F�lle an F�lschungen, die bei E... kursieren, ein kaum wieder gut zu machender Schaden zugef�gt wurde und wird, ist es notwendig, abgeschlossene Ermittlungen und Recherchen �ber das F�lschernetzwerk bzw. die Vertriebsmechanismen offenzulegen“. Diese E-Mail leitete der Gesch�ftsf�hrer der Verf�gungsbeklagten u. a. an E(…) de M(…), die Verf�gungskl�gerin, Helgard M(…)-J(…), die Kriminalpolizei Ch., die Internetplattform e... sowie die Erben von H. Z. weiter.
4 Mit anwaltlichem Schreiben vom 09.02.2021 mahnte die Verf�gungskl�gerin die Verf�gungsbeklagte u. a. bzgl. der beiden o. g. �u�erungen ab (Anlage AS 4). Mit Schreiben vom 18.02.2021 lehnte der Gesch�ftsf�hrer der Verf�gungsbeklagten die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserkl�rung ab und t�tigte ferner folgende �u�erung (Anlage AS 5): „Wie uns berichtet wurde, zahlt M(…)-J(…) die gesetzlich vorgeschriebenen Abgaben der Bild-Kunst bei Z. nicht. Hier handelt es sich um 4% des Verkaufserl�ses jedes Z.-Verkaufs. Ein No-Go f�r jeden seri�sen Kunsth�ndler. Auch von E(…) sind uns die Bild-Kunst Daten bekannt.“ Das Schreiben leitete dieser ferner an E(…) de M(…), die Internetplattform e..., M(…)-J(…), die Kriminalpolizei Ch. sowie S. stellvertretend f�r die Erben Z. weiter.
5 Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 23.02.2021 hat die Verf�gungskl�gerin unter Ziff. 1 zun�chst beantragt, dem Antragsgegner zu untersagen, die Behauptung aufzustellen und/oder zu verbreiten, b) „(…) ist es notwendig, abgeschlossene Ermittlungen und Recherchen �ber das F�lschernetzwerk bzw. die Vertriebsmechanismen offenzulegen“ und/oder c) „Auch von E(…) sind uns die Bild-Kunst Daten bekannt.“, wenn dies im Zusammenhang mit der Aussage getroffen wird, „Wie uns berichtet wurde, zahlt M(…)-J(…) die gesetzlich vorgeschriebenen Abgaben der Bild-Kunst bei Z. nicht. Hier handelt es sich um 4% des Verkaufserl�ses jedes Z.-Verkaufs. Ein No-Go f�r jeden seri�sen Kunsth�ndler.“ Im Rahmen der Begr�ndung des Schriftsatzes hat die Prozessbevollm�chtigte der Verf�gungskl�gerin als inhaltlich falsche und gesch�ftssch�digende Aussagen die beiden o. g. unter b) und c) bezeichneten �u�erungen sowie vorangestellt die Aussage „Die Kooperation W(…)/M(…)-J(…) ist ein Gesch�ftsmodell, um die Kunden hinters Licht zu f�hren“ aufgez�hlt. Auf Hinweis des Prozessbevollm�chtigten der Verf�gungsbeklagten mit Schriftsatz vom 15.03.2021 sowie gerichtlichen Hinweis vom 16.03.2021, dass Ziff. 1 des Antrags der Verf�gungskl�gerin im vorliegenden Schriftsatz vom 23.02.2021 lediglich aus lit. b) und c) bestehe, hat die Prozessbevollm�chtigte der Verf�gungskl�gerin mit Schriftsatz vom 16.03.2021 Ziff. 1 ihres Antrags um lit. a) erg�nzt, wonach der Antragsgegnerin zu untersagen sei, die Behauptung aufzustellen und/oder zu verbreiten, „Die Kooperation W(…)M(…)-J(…) ist ein Gesch�ftsmodell, um die Kunden hinters Licht zu f�hren“, und das B�roversehen im Hinblick auf den fehlenden Antrag Ziff. 1 a) zu entschuldigen gebeten. In der m�ndlichen Verhandlung vom 31.03.2021 hat die Prozessbevollm�chtigte der Verf�gungskl�gerin anwaltlich versichert, dass der Entwurf des Schriftsatzes vom 23.02.2021 den Antrag Ziff. 1 a) enthalten habe und infolge eines B�roversehens ihrer bisher stets zuverl�ssigen Rechtsanwaltsfachangestellten der Schriftsatz ohne den entsprechenden Antrag an das Gericht expediert worden sei.
6 Die Verf�gungskl�gerin beantragt zuletzt,
a) „Die Kooperation W(…)/M(…)-J(…) ist ein Gesch�ftsmodell, um die Kunden hinters Licht zu f�hren“;
b) „(…) ist es notwendig, abgeschlossene Ermittlungen und Recherchen �ber das F�lschernetzwerk bzw. die Vertriebsmechanismen offenzulegen“;
c) „Auch von E(…) sind uns die Bild-Kunst Daten bekannt.“, wenn dies im Zusammenhang mit der Aussage getroffen wird, „Wie uns berichtet wurde, zahlt M(…)-J(…) die gesetzlich vorgeschriebenen Abgaben der Bild-Kunst bei Z. nicht. Hier handelt es sich um 4% des Verkaufserl�ses jedes Z.-Verkaufs. Ein No-Go f�r jeden seri�sen Kunsth�ndler.“
7 Die Verf�gungsbeklagte beantragt,
Klageabweisung.
8 Die Verf�gungsbeklagte meint, es bestehe kein konkretes Wettbewerbsverh�ltnis zur Verf�gungskl�gerin, da diese - anders als die Verf�gungsbeklagte - ausschlie�lich im Online-Verkauf t�tig sei. Auch seien die verfahrensgegenst�ndlichen Behauptungen nicht geeignet, die Verf�gungskl�gerin zu verunglimpfen. Diese seien von der Verf�gungsbeklagten nicht aus eigenem gesch�ftlichen Interesse, sondern in ihrer Funktion als Inhaberin des Nachlasses von H. Z. und in ihrer Verantwortung dem Werk Z. gegen�ber, dieses gegen F�lschungen zu verteidigen und zu sch�tzen, aufgestellt worden. Ferner seien die �u�erungen nicht gegen die Verf�gungskl�gerin, sondern Frau M(…)-J(…) gerichtet; es handele sich um reine, von Art. 5 Abs. 1 GG gesch�tzte Meinungs�u�erungen. Im �brigen seien die �u�erungen gerechtfertigt, da diese dem Schutz des Nachlasses Z. vor F�lschungen dienten.
9 Schlie�lich ist die Verf�gungsbeklagte der Auffassung, der mit Schriftsatz vom 16.03.2021 gestellte Verf�gungsantrag Ziff. 1 a) sei zur�ckzuweisen, da dieser au�erhalb der Dringlichkeitsfrist von einem Monat eingef�hrt worden sei.
10 Erg�nzend wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schrifts�tze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der m�ndlichen Verhandlung vom 31.03.2021 Bezug genommen.
11 Der zul�ssige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf�gung ist begr�ndet.
12 Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Verf�gungsbeklagten vom 27.04.2021 wurde im Rahmen der Entscheidungsfindung gew�rdigt und gab keinen Anlass zur Wiederer�ffnung der Verhandlung (� 156 ZPO).
13 I. Der Antrag ist begr�ndet. Die Verf�gungskl�gerin hat das Vorliegen eines Verf�gungsanspruchs (1.) sowie eines Verf�gungsgrundes (2.) hinreichend glaubhaft gemacht.
14 1. Der Verf�gungskl�gerin steht gegen die Verf�gungsbeklagte ein Unterlassungsanspruch nach ��8 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 UWG zu, da die von der Verf�gungsbeklagten get�tigten �u�erungen gem. �� 3 Abs. 1, 4 Nr. 1 UWG unlauter sind und Wiederholungsgefahr besteht.
15 a) Die von der Verf�gungsbeklagten get�tigten �u�erungen sind gem. �� 3 Abs. 1, 4 Nr. 1 UWG unlauter. Verf�gungskl�gerin und Verf�gungsbeklagte sind Mitbewerber nach � 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG. Bei den �u�erungen handelt es sich um gesch�ftliche Handlungen i. S. v. � 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG, die Dienstleistungen und gesch�ftliche Verh�ltnisse der Verf�gungskl�gerin herabsetzen und verunglimpfen.
16 aa) Verf�gungskl�gerin und Verf�gungsbeklagte sind Mitbewerber i. S. v. � 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG, da zwischen diesen als Anbieter von Kunstwerken H. Z. zum Verkauf aufgrund von Substituierbarkeit ein konkretes Wettbewerbsverh�ltnis besteht. Sowohl die Verf�gungskl�gerin als auch die Verf�gungsbeklagte sind im station�ren Kunsthandel t�tig und ver�u�ern Kunstwerke von H. Z.; die Verf�gungskl�gerin versteigert Kunstwerke ferner �ber die Onlineplattform e....
17 Im �brigen ist auch der zum Behinderungswettbewerb i. S. v. � 4 UWG entwickelte weite Mitbewerberbegriff erf�llt, wonach ein konkretes Wettbewerbsverh�ltnis auch dann zu bejahen ist, wenn die Ware oder Dienstleistung des handelnden Unternehmers einen wettbewerblichen Bezug zur Ware oder Dienstleistung eines anderen Unternehmers aufweist und mit der F�rderung des eigenen Absatzes die Beeintr�chtigung des fremden Absatzes einhergehen kann (vgl. K�hler/Bornkamm/Feddersen/K�hler, UWG, 39. Aufl. 2021, � 2 Rn. 109b). Dieser Bezug kann demnach insbesondere dadurch hergestellt werden, dass sich der Verletzer durch seine Handlung im konkreten Fall in irgendeiner Weise in Wettbewerb zu dem Betroffenen stellt (BGH, WRP 2015, 1326 Rn. 19 - Hotelbewertungsportal; BGH, WRP 2017, 1085 Rn. 16 - Wettbewerbsbezug; BGH, WRP 2018, 1322 Rn. 17 - Werbeblocker II).
18 Die von der Verf�gungsbeklagten verfassten, verfahrensgegenst�ndlichen Schreiben sind mit dem Briefkopf und den Adressdaten der Galerie der Verf�gungsbeklagten versehen. Da die Verf�gungsbeklagte die zum Nachlass H. Z. geh�renden Kunstwerke selbst ver�u�ert und die Schreiben auch an die Online-Auktionsplattform e... weiterleitete, �ber welche die Verf�gungskl�gerin ihren ausschlie�lichen Onlinevertrieb vornimmt, waren die �u�erungen zur Beeintr�chtigung des Absatzes der Verf�gungskl�gerin und der gleichzeitigen F�rderung des Absatzes der Verf�gungsbeklagten geeignet. Dass es der Verf�gungsbeklagten subjektiv ggf. auf den rein ideellen Schutz des Nachlasses vor F�lschungen ankam, ist vor diesem Hintergrund ohne Belang.
19 bb) Bei den �u�erungen der Verf�gungsbeklagten handelt es sich um ein Verhalten zugunsten des eigenen Unternehmens im Zusammenhang mit einem Gesch�ftsabschluss, das mit der F�rderung des Absatzes von Waren objektiv zusammenh�ngt, mithin um gesch�ftliche Handlungen i. S. v. � 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG. Da die Schreiben der Verf�gungsbeklagten mit dem Briefkopf und den Adressdaten ihrer Galerie versehen waren und diese die zum Nachlass H. Z. geh�renden Kunstwerke selbst ver�u�ert, bestand im Hinblick auf die verfahrensgegenst�ndlichen �u�erungen im Zeitpunkt der �u�erung ein hinreichender Unternehmensbezug sowie Zusammenhang mit einem Gesch�ftsabschluss.
20 Die auch an die Online-Auktionsplattform e... weitergeleiteten �u�erungen waren vor diesem Hintergrund auch objektiv zur F�rderung des eigenen Absatzes geeignet, weil die gesch�ftliche Entscheidung sonstiger Marktteilnehmer wie e... zuungunsten der ihre Waren �ber e... vertreibenden Verf�gungskl�gerin - und somit mittelbar zugunsten der Verf�gungsbeklagten - beeinflusst werden kann (vgl. K�hler/Bornkamm/Feddersen/K�hler, aaO, � 2 Rn. 53). Dass es der Verf�gungsbeklagten subjektiv auf den rein ideellen Schutz des Nachlasses vor F�lschungen ankam, ist vor diesem Hintergrund ohne Belang.
21 cc) Die verfahrensgegenst�ndlichen �u�erungen der Verf�gungsbeklagten setzen die Dienstleistungen und gesch�ftlichen Verh�ltnisse der Verf�gungskl�gerin ungerechtfertigter Weise unlauter im Sinne von � 4 Nr. 1 UWG herab.
22 (1) Bei allen drei �u�erungen handelt es sich um Werturteile mit Tatsachenkern.
23 (a) Unter Tatsachen sind Vorg�nge oder Zust�nde zu verstehen, die dem Wahrheitsbeweis zug�nglich sind. Im Gegensatz zu Tatsachenbehauptungen sind Werturteile nicht dem Beweis ihrer objektiven Richtigkeit zug�nglich, sondern durch das Element des Wertens, Meinens und Daf�rhaltens gepr�gt (BGH, WRP 2018, 682 Rn. 29 - Verk�rzter Versorgungsweg II). Soweit in einem Werturteil zugleich die Behauptung einer Tatsache enthalten ist (Werturteil mit Tatsachenkern), gelten die Grunds�tze zu Tatsachenbehauptungen (vgl. K�hler/Bornkamm/Feddersen/K�hler, aaO, � 4 Rn. 1.17).
24 (b) Alle drei �u�erungen der Verf�gungsbeklagten sind durch ein Element des Meinens gepr�gt: Bei der �u�erung des Antrags Ziff. 1 a) gibt diese die Einsch�tzung ab, dass die Kooperation W(…)/M(…)-J(…) ein Gesch�ftsmodell sei, „um die Kunden hinters Licht zu f�hren.“ Mit der Aussage des Antrags Ziff. 1 b) gibt diese ferner ihre Meinung kund, dass es „notwendig“ sei, abgeschlossene Ermittlungen und Recherchen �ber das F�lschernetzwerk bzw. die Vertriebsmechanismen offenzulegen. Auch im Hinblick auf die �u�erung des Antrags Ziff. 1 c) gibt die Verf�gungsbeklagte eine eigene Einsch�tzung ab, indem sie kundtut, dass ihr „von E(…) (…) die Bild-Kunst Daten bekannt“ seien und seitens Frau M(…)-J(…) die gesetzlich vorgeschriebenen Abgaben der Bild-Kunst bei Z. nicht gezahlt w�rden, was ein „No-Go f�r jeden seri�sen Kunsth�ndler“ sei.
25 Zugleich dominiert jedoch bei s�mtlichen �u�erungen ein der Meinungskundgabe zugrundeliegender Tatsachenkern. Bei der �u�erung des Antrags Ziff. 1 a) steht die Tatsachenbehauptung im Vordergrund, dass die Kooperation W(…)/M(…)-J(…) ein rechtswidriges bzw. betr�gerisch agierendes Gesch�ftsmodell sei, bei der �u�erung des Antrags Ziff. 1 b) das Vorliegen eines „F�lschernetzwerks“ sowie bei der �u�erung des Antrags Ziff. 1 c), dass seitens Frau M(…)-J(…) die gesetzlich vorgeschriebenen Abgaben der Bild-Kunst bei Z. nicht gezahlt w�rden und von E(…) die Bild-Kunst Daten bekannt seien. Vor diesem Hintergrund sind die �u�erungen im Ergebnis als Tatsachenbehauptungen zu behandeln.
26 (2) Bei allen drei �u�erungen handelt es sich um unlautere Herabsetzungen der Verf�gungskl�gerin, die auch vor dem Hintergrund eines etwaigen Schutzes des Nachlasses von H. Z. vor F�lschungen nicht gerechtfertigt sind.
27 (a) Herabsetzung ist die sachlich nicht gerechtfertigte Verringerung der Wertsch�tzung des Mitbewerbers durch ein abtr�gliches Werturteil oder eine abtr�gliche wahre oder unwahre Tatsachenbehauptung (K�hler/Bornkamm/Feddersen/K�hler, aaO, � 4 Rn. 1.12). Ob eine Herabsetzung oder Verunglimpfung vorliegt, beurteilt sich nach dem Eindruck der angesprochenen oder erreichten Verkehrskreise (BGH, WRP 1973, 270, 271 - Der sanfte Bitter; BGH, WRP 1999, 414, 416 - Vergleichen Sie; BGH, WRP 2012, 77 Rn. 22 - Coaching-Newsletter), soweit diese als Marktpartner des betroffenen Mitbewerbers in Betracht kommen. Ma�geblich ist die Sichtweise des durchschnittlich informierten, verst�ndigen und aufmerksamen Adressaten der �u�erung (BGH, GRUR 2005, 609, 610 - Sparberaterin II; BGH, WRP 2012, 77 Rn. 22 - Coaching-Newsletter; BGH, WRP 2018, 682 Rn. 35 - Verk�rzter Versorgungsweg II), nicht dagegen die Sichtweise des betroffenen Mitbewerbers.
28 Dies erfordert eine Gesamtw�rdigung, bei der die Umst�nde des Einzelfalls, insbesondere der Inhalt und die Form der �u�erung, ihr Anlass und der Zusammenhang zu ber�cksichtigen sind (BGH, WRP 2018, 682 Rn. 40 - Verk�rzter Versorgungsweg II). Im Rahmen der Gesamtw�rdigung sind auch die widerstreitenden Interessen und die betroffenen Grundrechte der Beteiligten, n�mlich die Meinungsfreiheit des �u�ernden (Art. 5 Abs. 1 GG) und der Schutz des gesch�ftlichen Rufs des Mitbewerbers nach Art. 2 Abs. 1 GG und Art. 12 Abs. 1 GG zu ber�cksichtigen (BGH, WRP 2018, 682 Rn. 15, 31 - Verk�rzter Versorgungsweg II). Unerheblich sind regelm��ig die Vorstellungen und Absichten des Handelnden, mithin kommt es nicht darauf an, ob er um die Bedeutung oder Wirkung seines Handelns wusste oder die Absicht hatte, den Mitbewerber herabzusetzen.
29 Grunds�tzlich zul�ssig ist es, im Wettbewerb wahre Tatsachenbehauptungen �ber den Mitbewerber, sein Unternehmen und seine Leistungen mitzuteilen, auch wenn sie zu einer Gesch�ftssch�digung f�hren k�nnen (BGH, GRUR 2009, 1186 Rn. 25 - Mecklenburger Obstbr�nde). Zul�ssig sind wahre, aber gesch�ftssch�digende Tatsachenbehauptungen allerdings nur soweit, als dass ein sachlich berechtigtes Informationsinteresse der angesprochenen Verkehrskreise im Hinblick auf eine gesch�ftliche Entscheidung besteht (vgl. BGH, GRUR 1966, 633, 635 - Teppichkehrmaschine; BGH, GRUR 1964, 392, 394 - Weizenkeim�l). Die �u�erung muss daher f�r die Information der angesprochenen Verkehrskreise erforderlich oder doch n�tzlich sein, um eine sachgerechte, informierte Nachfrageentscheidung zu treffen. Andernfalls besteht die Gefahr einer unsachlichen und damit den Wettbewerb verf�lschenden Beeinflussung der Kunden. Schlie�lich muss sich die Kritik nach Art und Ma� im Rahmen des Erforderlichen halten (BGH, GRUR 1962, 45, 48 - Betonzusatzmittel; BGH, GRUR 1968, 262, 265 - F�lschung; BGH, GRUR 1990, 1012, 1013 - Pressehaftung I).
30 (b) Unter Anwendung dieser Ma�st�be stellen die verfahrensgegenst�ndlichen �u�erungen - selbst wenn man die vorgetragene Tatsache, dass die Authentizit�t von Kunstwerken Z. durch Frau M(…)-J(…) gef�lscht w�rde, hypothetisch als wahr unterstellt - nach einer Gesamtw�rdigung eine ungerechtfertigte Herabsetzung der Verf�gungskl�gerin dar.
31 (aa) Nach dem Eindruck der durchschnittlich informierten, verst�ndigen und aufmerksamen Adressaten der �u�erungen, zu denen sich auch die Mitglieder der erkennenden Kammer z�hlen, beziehen sich diese nicht nur auf Frau M(…)-J(…), sondern vielmehr auch auf die Verf�gungskl�gerin.
32 Dies ergibt sich im Hinblick auf die �u�erung des Antrags Ziff. 1 a) aus der Formulierung die „Kooperation W(…)/M(…)-J(…) ist ein Gesch�ftsmodell“, woraus ein objektiver Adressat der �u�erung ein gemeinschaftliches, willentliches Zusammenwirken zwischen der Verf�gungskl�gerin und Frau M(…)-J(…) schlussfolgert.
33 Entsprechendes gilt auch f�r die in diesem Zusammenhang erfolgte �u�erung des Antrags Ziff. 1 b) bzgl. der Notwendigkeit der Offenlegung der abgeschlossenen Ermittlungen und Recherchen �ber das „F�lschernetzwerk bzw. die Vertriebsmechanismen“, da bei den Adressaten aus dem Zusammenhang zur o. g. �u�erung des Antrags Ziff. 1 a) der Eindruck erweckt wird, die mit Frau M(…)-J(…) tats�chlich zusammenarbeitende Verf�gungskl�gerin sei Teil dieses Netzwerks.
34 Im Hinblick auf die �u�erung des Antrags Ziff. 1 c) wird die Verf�gungskl�gerin namentlich in unmittelbaren Zusammenhang zur Aussage genannt, dass Frau „M(…)-J(…) die gesetzlich vorgeschriebenen Abgaben der Bild-Kunst bei Z. nicht [zahle]“ und dies ein „No-Go f�r jeden seri�sen Kunsth�ndler“ sei. Indem im unmittelbaren Anschluss die �u�erung erfolgt, dass der Verf�gungsbeklagten „[a]uch von E(…) (…) die Bild-Kunst Daten bekannt [seien]“, wird der Eindruck vermittelt, dass es sich bei der Verf�gungskl�gerin um einen unseri�sen Kunsth�ndler handele, der die gesetzlichen Abgaben selbst nicht leiste.
35 S�mtliche �u�erungen sind geeignet, den gesch�ftlichen Ruf der Verf�gungskl�gerin zu beeintr�chtigen.
36 (bb) Nach einer Gesamtabw�gung sind die gegenst�ndlichen Tatsachenbehauptungen - selbst wenn man die vorgetragene Tatsache, dass die Authentizit�t von Kunstwerken Z. durch Frau M(…)-J(…) gef�lscht w�rde, hypothetisch als wahr unterstellt - nicht mehr verh�ltnism��ig und somit herabsetzend.
37 Einerseits ist das auf Art. 5 Abs. 1 GG beruhende berechtigte Interesse der Verf�gungsbeklagten zu ber�cksichtigen, wahre Tatsachen �ber die Verf�gungskl�gerin als Mitbewerberin mitzuteilen. Bedeutung kommt dabei dem Umstand zu, dass die Verf�gungsbeklagte den Nachlass des K�nstlers Z. erworben hatte und daher ein besonderes Interesse daran hat, den Ruf des K�nstlers im Hinblick auf F�lschungen zu sch�tzen - auch um Werteinbu�en der erworbenen Kunstwerke, die seitens der Verf�gungsbeklagten ver�u�ert werden, durch eine Verw�sserung des Marktes durch F�lschungen zu verhindern. Die Information der Verkehrskreise von etwaigen F�lschungen kann vor diesem Hintergrund ein berechtigtes Interesse darstellen. Der Verf�gungsbeklagten bleibt es vor diesem Hintergrund grds. auch unbenommen, etwaige Verdachtstatsachen den Ermittlungsbeh�rden - wie vorliegend im Hinblick auf das Schreiben vom 06.02.2021 geschehen - im Wege einer Strafanzeige mitzuteilen.
38 Andererseits ist der Schutz des gesch�ftlichen Rufs der Verf�gungskl�gerin nach Art. 2 Abs. 1 GG und Art. 12 Abs. 1 GG zu ber�cksichtigen. Hierbei kommt dem gro�en Empf�ngerkreis der Schreiben der Verf�gungsbeklagten Bedeutung zu, die auch an die Internetplattform e... weitergeleitet wurden, �ber welche die Verf�gungskl�gerin ihren Online-Vertrieb ausschlie�lich betreibt. Mithin waren die �u�erungen in besonderem Ma�e geeignet, den Ruf und Absatz der Verf�gungskl�gerin zu beeintr�chtigen. Auch ist zu sehen, dass die �u�erungen im Hinblick auf die ehrverletzenden Vorw�rfe gegen�ber der Verf�gungskl�gerin pauschal gehalten sind und insoweit konkreter Tatsachen, welche eine Beteiligung der Verf�gungskl�gerin am behaupteten gemeinschaftlichen Vertrieb von Kunstf�lschungen nahelegen, entbehren. Vor diesem Hintergrund ist mangels einer Nachpr�fbarkeit der �u�erungen im Hinblick auf die Verf�gungskl�gerin seitens der Empf�nger der Schreiben ein Informationsinteresse der angesprochenen Verkehrskreise nicht ersichtlich. Ferner halten sich die �u�erungen auch nach Art und Ma� nicht mehr im Rahmen des Erforderlichen: Die verwendete Wortwahl der �u�erung des Antrags Ziff. 1 a), bei der „Kooperation W(…)/M(…)-J(…) [handele es sich um] ein Gesch�ftsmodell, um die Kunden hinters Licht zu f�hren“, wie auch die �u�erung des Antrags Ziff. 1 b) bzgl. der Notwendigkeit der Offenlegung der abgeschlossenen Ermittlungen und Recherchen �ber das „F�lschernetzwerk bzw. die Vertriebsmechanismen“ sind aufgrund ihres Vorwurfs des strafrechtlich relevanten Verhaltens erheblich geeignet, den gesch�ftlichen Ruf der Verf�gungskl�gerin zu beeintr�chtigen. Entsprechendes gilt auch bzgl. des mit der �u�erung des Antrags Ziff. 1 c) suggerierten Vorwurfs gegen�ber der Verf�gungskl�gerin, die gesetzlichen Abgaben gleichsam nicht zu entrichten sowie ein unseri�ser Kunsth�ndler zu sein.
39 Vor diesem Hintergrund sind die �u�erungen der Verf�gungsbeklagten nicht mehr gerechtfertigt und stellen unlautere Herabsetzungen dar.
40 b) Die infolge des Wettbewerbsversto�es f�r eine Wiederholungsgefahr streitende tats�chliche Vermutung (BGH, GRUR 1997, 379, 380 - Wegfall der Wiederholungsgefahr II) wurde vorliegend seitens der Verf�gungsbeklagten insbesondere mangels Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserkl�rung nicht widerlegt.
41 2. Die Verf�gungskl�gerin hat hinreichend das Vorliegen eines Verf�gungsgrundes glaubhaft gemacht. Die f�r die Verf�gungskl�gerin streitende tats�chliche Vermutung der Dringlichkeit nach ��12 Abs. 1 UWG (vgl. BGH GRUR 2000, 151, 152 - Sp�te Urteilsbegr�ndung) ist vorliegend nicht widerlegt.
42 a) Insoweit ist seitens der Rechtsprechung anerkannt, dass die Vermutung der Dringlichkeit widerlegt ist, wenn der Antragsteller durch sein Verhalten selbst zu erkennen gibt, dass es „ihm nicht eilig ist“ (BGH, GRUR 2000, 151, 152 - Sp�te Urteilsbegr�ndung). Dies ist der Fall, wenn er l�ngere Zeit zuwartet, obwohl er den Wettbewerbsversto� und die Person des Verantwortlichen kennt oder grob fahrl�ssig nicht kennt, n�mlich sich bewusst der Kenntnis verschlossen hat. Nach st�ndiger Rechtsprechung der f�r die Gebiete des gewerblichen Rechtsschutzes und des Urheberrechts zust�ndigen Senate des Oberlandesgerichts M�nchen kann nicht mehr von Dringlichkeit ausgegangen werden, wenn ein Antragsteller l�nger als einen Monat ab Erlangung der Kenntnis von der Verletzungshandlung und der Person des Verletzers zuwartet, bevor er den Erlass einer einstweiligen Verf�gung beantragt (vgl. OLG M�nchen, WRP 2019, 798 Rn. 23 - Wissenschaftsverlage; WRP 2016, 1557 Rn. 111 - Kein Vollgas; GRUR-RR 2008, 310, 312 - Jackpot-Werbung). Die Darlegung und Glaubhaftmachung der f�r die Ausr�umung der Dringlichkeitsannahme erforderlichen Umst�nde obliegt dem Antragsgegner.
43 b) Mit Schriftsatz vom 23.02.2021 hat die Verf�gungskl�gerin innerhalb der einmonatigen Dringlichkeitsfrist Klage erhoben. Unsch�dlich war hierbei, dass der Schriftsatz im Hinblick auf die Antr�ge Ziff. 1 a) nicht enthielt und die Verf�gungskl�gerin diesen erst au�erhalb der Dringlichkeitsfrist mit Schriftsatz vom 16.03.2021 insoweit erg�nzte. Denn aus der Begr�ndung des Schriftsatzes vom 23.02.2021 ist klar ersichtlich, dass sich die Verf�gungskl�gerin mit ihrem Unterlassungsbegehren auch ausdr�cklich gegen die weitere, dem (sp�ter erg�nzten) Antrag Ziff. 1 a) zugrundeliegende �u�erung wenden m�chte. Dass dieser im Schriftsatz vom 23.02.2021 noch nicht ausdr�cklich als Antrag erfasst ist, stellt ein offensichtliches B�roversehen dar. Dies ergibt sich ferner aus der Formulierung der Antr�ge im Schriftsatz vom 23.02.2021, die mit Antrag Ziff. 1 b) beginnen, sowie aus der Versicherung der Prozessbevollm�chtigten der Verf�gungskl�gerin, wonach der Entwurf des Schriftsatzes 23.02.2021 den Antrag Ziff. 1 a) enthalten habe und der Schriftsatz infolge eines B�roversehens ihrer bisher stets zuverl�ssigen Rechtsanwaltsfachangestellten ohne den entsprechenden Antrag an das Gericht expediert worden sei.
44 Vor diesem Hintergrund fehlt es auch im Hinblick auf Antrag Ziff. 1 a) an einem vorwerfbaren Verhalten des l�ngeren Zuwartens seitens der Verf�gungskl�gerin, das zur Widerlegung der Dringlichkeitsvermutung des ��12 Abs. 1 UWG vorliegend geeignet w�re. Ein Erfordernis des rein formalistischen Abstellens auf den Zeitpunkt der Antragstellung im Hinblick auf den jeweiligen Streitgegenstand ergibt sich weder aus dem Gesetz noch der o. g. h�chstrichterlichen und obergerichtlichen Rechtsprechung und lie�e die der Rechtsprechung zugrundeliegenden teleologischen Erw�gungen vollst�ndig au�er Betracht.
45 II. Die Kostenentscheidung beruht auf � 91 ZPO.
Wirft ein Kunsth�ndler einem anderen Kunsth�ndler �ffentlich vor, dieser biete F�lschungen an, kann hierin eine gesch�ftliche Handlung im Sinne von � 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG liegen.� (Rn. 19 – 20) (redaktioneller Leitsatz)
Der unterstellt wahre Vorwurf, bei angebotenen Kunstwerken handele es sich um F�lschungen, kann eine unlautere Herabsetzung (� 4 Nr. 1 UWG) des Anbieters sein, wenn er auf einer Kooperation beruht und sich die Vorw�rfe in erster Linie gegen den Kooperationspartner richten. (Rn. 21 – 39) (redaktioneller Leitsatz)
Unlautere Herabsetzung durch pauschalen Vorwurf des Angebots von F�lschungen
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