projetos
M 9 E 26.1304•VG München 9. Kammer, 2026-02-26, M 9 E 26.1304
M 9 E 26.1304Tribunal Administrativo / Chamber 926 de fev. de 2026
Ein Antrag auf Unterlassung von Rodungs- oder Heckenschnittarbeiten auf fremden Grundstücken setzt voraus, dass der Antragsteller eine eigene subjektivrechtliche Position an den betroffenen Grundstücken glaubhaft macht. Die objektive Rechtmäßigkeit von Rodungsarbeiten kann im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht auf Antrag eines Dritten ohne eigene Rechtsposition überprüft werden. (Rn. 11 – 15) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsdatum: 2026-02-26
Aktenzeichen: M 9 E 26.1304
Dokumenttyp: Beschluss
I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
III. Der Streitwert wird auf EUR 2.500,-- festgesetzt.
I.
1 Der Antragsteller, der selbst Eigentümer des unbebauten Grundstücks FlNr. … der Gemarkung … ist, wendet sich gegen nach seinen Angaben stattfindende Rodungs- bzw. Heckenschnittarbeiten auf den Grundstücken Flurnummern …3 (Anwesen H. …gasse 9) sowie …, … und …, jeweils Gemarkung … im Gebiet der Antragsgegnerin.
2 Der Antragsteller erschien am 24. Februar 2026 bei der Rechtsantragstelle des Amtsgerichts Ingolstadt und stellte dort bei einer Rechtspflegerin zur Niederschrift den Antrag, eine einstweilige Verfügung wie folgt zu erlassen:
3 Die Antragsgegnerpartei [gemeint sein dürfte damit die Antragsgegnerin bzw. die Antragsgegnerbeteiligte] hat es zu unterlassen, Rodungsarbeiten der Hecke bzw. des Waldes angrenzend an das Grundstück der H. …gasse 9 (Fl.Nr. …3, sowie … … und …, laut Plan in Anlage) durchzuführen bzw. durchführen zu lassen. Bereits begonnene Rodungsarbeiten sind umgehend einzustellen.
4 Hinsichtlich der Begründung dieses Antrags wird auf die Niederschrift des Amtsgerichts Ingolstadt vom 24. Februar 2026 samt der dort vom Antragsteller abgebenen Anlagen Bezug genommen. Der ausdrücklich gegen die hiesiege Antragsgegnerin gestellte Antrag wurde vom Amtsgericht Ingolstadt „zur weiteren Veranlassung in eigener Zuständigkeit“ an das Verwaltungsgericht München übersandt, allerdings ohne mitzuteilen, ob diese Weiterleitung, ohne ein zivilgerichtliches Verfahren einzuleiten, auch dem Willen des Antragstellers entspricht oder dieser nicht etwa (zumindest auch) ein gerichtliches Verfahren vor dem Amtsgericht Ingolstadt führen will.
5 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die von der Antragsgegnerin vorgelegte Unterlage des Bebauungsplans Nr. … . Bezug genommen.
II.
6 Der Antrag, über den wegen der Dringlichkeit der Vorsitzende entscheidet (§ 123 Abs. 2 Satz 3 VwGO i.V.m. § 80 Abs. 8 VwGO), hat keinen Erfolg. Zwar ist er statthaft, der Antragsteller hat jedoch keinen Anspruch auf das Verlangte.
7 1. Der Antrag ist statthaft. Bei dem Begehren des Antragstellers handelt es sich um ein Verpflichtungs- bzw. Leistungsbegehren, für das in einem Klageverfahren jedenfalls keine Anfechtungsklage in Betracht kommt; ein Verwaltungsakt, der angefochten werden könnte, ist sowohl nach dem Vorbringen des Antragstellers als auch nach der Aktenlage gerade nicht vorhanden, so dass ein Vorgehen nach §§ 80, 80a VwGO nicht in Frage kommt. Vielmehr ist der (Eil-) Rechtsbehelf des § 123 VwGO statthaft, vgl. § 123 Abs. 5 VwGO.
8 2. Der Antrag hat aber in der Sache keinen Erfolg. Der Antragsteller hat keinen Anordnungsanspruch auf Unterlassung und Einstellung der von ihm geltend gemachten Rodungs- bzw. Heckenschnittarbeiten glaubhaft gemacht, § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO.
9 Eine einstweilige Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts der Antragsteller vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Voraussetzung ist, dass der Antragsteller das von ihnen behauptete streitige Recht (Anordnungsanspruch) und die drohende Gefahr ihrer Beeinträchtigung (Anordnungsgrund) glaubhaft macht (§ 123 Abs. 3 i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Dabei sind die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung maßgebend.
10 Der nach dem Vortrag des Antragstellers vorläufig zu sichernde Anspruch gegen die Antragsgegnerin auf Unterlassen der Durchführung oder des Durchführen-Lassens von Rodungsarbeiten der Hecke bzw. des Waldes angrenzend an das Grundstück der H. …gasse 9 (Fl.Nr. …3, sowie …, …, und …, laut Plan in Anlage) sowie auf Einstellung bereits begonnener Rodungsarbeiten besteht nicht.
11 Es fehlt jedenfalls an der Glaubhaftmachung (diese bezieht sich beim Anordnungsanspruch auf das Bestehen von dessen tatsächlichen Umständen) eines Anordnungsanspruchs.
12 Der Anordnungsanspruch ist der zu sichernde/regelnde materielle Anspruch des Antragstellers aus einem tatsächlichen oder, wie hier, da bislang nur ein Antrag gestellt, aber keine Klage erhoben wurde, hypothetischen Klageverfahren in der Hauptsache. Erforderlich für das auch im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes strikt, nicht nur summarisch zu prüfende Bestehen eines solchen Anspruchs ist eine subjektivrechtliche Position des Antragstellers. Voraussetzung dafür ist u.a., dass eine als Anspruchsgrundlage infrage kommende Gesetzes- oder Rechtsnorm vorhanden und eine solche zumindest neben dem öffentlichen Interesse auch Individualinteressen zu dienen bestimmt ist; in der vorliegenden Konstellation geht es um Individualrechtsschutz, nicht um ein objektives Beanstandungsverfahren, ebenso wenig hat der Antragsteller einen allgemeinen Gesetzesvollziehungsanspruch.
13 Eine mögliche Anspruchsgrundlage auf die Einstellung bereits begonnener und die Unterlassung künftiger Rodungs- bzw. Heckenschnittarbeiten kommt dem Antragsteller weder aus dem Eigentumsrecht zu (weder ist der Antragsteller Eigentümer der betroffenen Grundstücke noch behauptet er dies) noch sind andere Anspruchsgrundlagen geltend gemacht oder auch nur ersichtlich:
14 1. Aus dem eigenen Vortrag des Antragstellers ergibt sich ausdrücklich, dass nicht er selbst Eigentümer der von ihm genannten Grundstücke ist, für die er die Unterlassung und Einstellung der Rodungs- bzw. Heckenschnittarbeiten verlangt. Das Gericht hat diese Angabe darüberhinaus durch eine Einsichtnahme in die entsprechenden Grundbuchblätter überprüft. Dabei hat sich herausgestellt, dass der Antragsteller wirklich nicht Eigentümer dieser vier Grundstücke ist, er hat außerdem auch sonst keine dingliche Rechtsbeziehung zu diesen Grundstücken, die Grundlage eines subjektiven Rechts sein könnte. In Ansehung dieser Grundstücke fehlt es dem Antragsteller daher an einer möglichen Anspruchsposition, er ist insbesondere auch nicht berechtigt, in eigenem Namen die fremden Eigentümerrechte geltend zu machen.
15 2. Dem Antragsteller steht auch unter keinem anderen geltend gemachten oder sonst ersichtlichen, vom Gericht nach Prüfung der vorgebrachten tatsächlichen Umstände von Amts wegen zu berücksichtigenden Gesichtspunkt ein eigenes, sujektives Recht auf die Unterlassung und Einstellung der Rodungs- bzw. Heckenschnittarbeiten zu. Der Antragsteller kann, wie oben bereits ausführlich dargelegt, eben nicht verlangen, dass auf seinen Rechtsbehelf die gesamte objektive Rechtmäßigkeit der beanstandeten Arbeiten geprüft wird, wenn wie hier keine subjektiven Rechte des Antragstellers berührt sind. Der Antragsteller ist nicht Sachwalter des öffentlichen Interesses. Das bedeutet, dass es im Rahmen dieses Rechtsbehelfs auf die vom Antragsteller erhobenen einzelnen Einwände nicht ankommt, da diese, unterstellt, sie würden zutreffen, allesamt „nur“ Umstände beinhalten, die die objektive Rechtslage, jedoch keine subjektiven Rechte des Antragstellers betreffen.
16 3. Unabhängig von der soeben unter 1. und 2. ausführlich dargestellten Rechtslage wird aber noch, in der Hoffnung auf eine (soweit möglich) Befriedung der Situation hinzuwirken, darauf hingewiesen, dass nach allem, was entweder vom Antragsteller vorgebracht oder dem Gericht im Wege der Amtsermittlung aus den Akten bekannt ist, die Rodungs- bzw. Heckenschnittarbeiten rechtmäßig sein dürften:
17 a) Soweit geltend gemacht wird, dass für die Rodungs- bzw. Heckenrückschnittarbeiten keine Erlaubnis erteilt worden sei, war das auch nicht nötig. Gemäß Art. 9 Abs. 8 Satz 1 BayWaldG ist hier wegen der entsprechenden Festetzung im einschlägigen Bebauungsplan der Antragsgegnerin gerade keine Rodungserlaubnis erforderlich.
18 b) Soweit der Antragsteller geltend macht, dass „die Rodungsarbeiten bis zum Ablauf der „Einwendungsfrist“ noch nicht vorzunehmen sind“, unterliegt er einem Irrtum. Der entsprechende Hinweis in der Bekanntmachung auf die sogenannten Planerhaltungsvorschriften gemäß §§ 214 f. BauGB ändert nichts daran, dass die Rodungsarbeiten entsprechend der im Bebauungsplan festgesetzten anderen, neuen Nutzung (als bisher Wald/Hecke), nämlich (Erschließungs-)Weg für die Hinterliegergrundstücke, seit dem Inkrafttreten des Bebauungsplans grundsätzlich ausgeführt werden dürfen. Der vom Antragsteller falsch verstandene Hinweis auf §§ 214 f. BauGB bedeutet richtigerweise (nur), dass, für den Fall, dass sich herausstellen sollte, dass bei der Aufstellung des Bebauungsplans Fehler gemacht wurden, insbesondere Verfahrens- und Formfehler, diese nur binnen eines Jahres ab Inkrafttreten des Bebauungsplans gerügt werden können; geschieht das nicht rechtzeitig, könnten diese Fehler in einem späteren Gerichtsverfahren, insbesondere einer Normenkontrolle gemäß § 47 VwGO gegen den Bebauungsplan, nicht mehr geltend gemacht werden. Nur dafür gilt die Frist von einem Jahr.
19 c) Der Hinweis darauf, dass „die Hecke für das Grundstück“ der Eigentümerin des Grundstücks FlNr. …3 der Gemarkung … „als wichtiger Lärm- und Sichtschutz diene“ und „dass hierüber vor langer Zeit bereits ein Verfahren beim Verwaltungsgericht geführt (Az. M 9 K 03.6373) wurde“, ist im Rahmen dieses Rechtsbehelfes des Antragstellers irrelevant, weshalb nicht aufgeklärt werden muss, ob das so zutrifft und ob ein entsprechender Lärm- und Sichtschutz, falls rechtlich erforderlich, nicht ohne weiteres mindestens gleichwertig mit anderen Mitteln erreicht werden könnte. Dieser Umstand könnte nur von der Eigentümerin eben des o.g. Grundstücks (oder einer Person, die zumindest sonstige dingliche Rechte an diesem Grundstück innehat) geltend gemacht werden, nicht aber vom Antragsteller, den dieser Umstand in rechtlicher Hinsicht schlicht nichts angeht.
20 d) Ob es zutrifft, das „dem Antragsteller und Frau … (i.e. die Eigentümerin des Grundstücks FlNr. …3 der Gemarkung ….) bereits nach Bekanntmachung des Plans versichert wurde, dass wir vor Beginn von jeglichen Maßnahmen benachrichtigt werden“ und ob „dies bis heute nicht geschehen ist“, kann offenbleiben; ebenso, ob hier eine Information durch die Antragsgegnerin gemeint ist oder nicht eher durch einen Dritten außerhalb der Stadtverwaltung. Denn aus diesem Umstand könnte sich in rechtlicher Hinsicht ebenfalls unter keinem Gesichtspunkt ein möglicher Anspruch des Antragstellers gegen die Antragsgegnerin ergeben, auch wenn dies, träfe es so zu, ein starkes Stück wäre.
21 e) Dass es nach Aktenlage nicht ganz klar ist, ob die Rodungs- bzw. Heckenschnittarbeiten nicht zumindest in einem kleineren Umfang tatsächlich (auch) auf dem Grundstück FlNr. …3 der Gemarkung … stattfinden – was unter Berücksichtigung der für diese gerichtliche Entscheidung im Antragsverfahren allein maßgeblichen Aktenlage tatsächlich jedenfalls zivilrechtlich betrachtet rechtswidrig wäre, da eine hierfür bestehende Befugnis nach Aktenlage nicht besteht –, vermag diesem Antrag ebenfalls nicht zum Erfolg zu verhelfen. Das könnte ebenfalls nur die Eigentümerin dieses Grundstücks rügen. Zwar werden die Rodungs- bzw. Heckenschnittarbeiten nicht von der Antragsgegnerin selbst, sondern wohl vom Bauherrn des benachbarten Recyclingbetriebs durchgeführt, so dass ein zivilgerichtliches Vorgehen gegen diesen möglicherweise näher gelegen hätte (dass die Rechtspflegerin des Amtsgerichts Ingolstadt neben der Weiterleitung dieses Antrags an das Verwaltungsgericht München „zur weiteren Veranlassung in eigener Zuständigkeit“ auch im eigenen Geschäftsgang ein amtsgerichtliches Verfahren angelegt hätte, ist dem Gericht nicht bekannt). Jedoch wäre dann auch die Antragsgegnerin spätestens mit Kenntnismahme von der Sachlage, nämlich nachdem ihr dieser Antrag zugegangen ist, verpflichtet, aufzuklären, ob die Rodungs- bzw. Heckenschnittarbeiten wirklich nur beschränkt auf den Geltungsbereich des einschlägigen Bebauungsplans stattfinden und nicht etwa auch darüber hinaus, was nur durch eine Einsichtnahme vor Ort aufzuklären wäre. Nach Einsichtnahme eines aktuellen Luftbildes erscheint das aber zumindest als möglich, da nicht abschließend zu erkennen ist, ob sich die Hecke nur auf dem Grundstück FlNr. …4 der Gemarkung … befindet oder nicht etwa zumindest zu einem kleineren Teil auch noch auf dem angrenzenden Grundstück FlNr. …3 der Gemarkung … Das Gericht muss diesen Umstand dagegen nicht aufklären, da der hiesige Antrag des Antragstellers dazu keine Veranlassung gibt, während die Antragsgegnerin, anders als das Gericht, nicht auf den Streitgegenstand dieses Verfahrens beschränkt ist.
22 Nach alledem wird der Antrag abgelehnt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Umstand, dass der Antrag auf Weiterleitung des Amtsgerichts Ingolstadt beim Verwaltungsgericht München einging, steht der Kostentragung des Antragstellers nicht entgegen. Zwar ist dieses Vorgehen der Rechtspflegerin des Amtsgerichts Ingolstadt (lediglich Weitergabe auf dem Verwaltungsweg an Statt auf das Ergehen eines richerlichen Verweisungsbeschlusses zu warten) höchst ungewöhnlich und, für den Fall, dass diese Weiterleitung nicht vom erklärten Willen des Antragstellers gedeckt ist, wohl auch pflichtwidrig. Andererseits liegt die Weitergabe unter Berücksichtigung des konkret vom Antragsteller gestellten Antrags gegen die Antragsgegnerin inhaltlich nahe. Außerdem ist auf Grund der Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit und der Verpflichtung des Gerichts, angesichts der geltend gemachten Umstände und der drohenden Schaffung vollendeter Tatsachen möglichst schnell eine Entscheidung zu treffen, ein Zuwarten nicht statthaft gewesen, zumal eine kurzfristige Rückfrage an den nicht durch einen Bevollmächtigten vertretenen Antragsteller, der noch dazu leider nur seine Adresse ohne z.B. Telefonnummer angegeben hat, was eine schnellere als die mehrere Tage dauernde postalische Kontaktaufnahme durch das Gericht verhindert, nicht möglich gewesen ist. Daher hat der Antragsteller, unterstellt, die „hemdsärmelige“ bloße Weiterleitung auf Verwaltungsebene entspräche nicht seinem Willen, zumindest zurechenbar den Anlass für diese Gerichtsentscheidung gesetzt, so dass dem Antragsteller auch aus diesem Gesichtspunkt die Kosten auferlegt werden können, was hiermit geschieht. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG i.V.m. dem Streitwertkatalog 2025 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, dort Nr. 1.5 Satz 1.
Ein Antrag auf Unterlassung von Rodungs- oder Heckenschnittarbeiten auf fremden Grundstücken setzt voraus, dass der Antragsteller eine eigene subjektivrechtliche Position an den betroffenen Grundstücken glaubhaft macht. Die objektive Rechtmäßigkeit von Rodungsarbeiten kann im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht auf Antrag eines Dritten ohne eigene Rechtsposition überprüft werden. (Rn. 11 – 15) (redaktioneller Leitsatz)
Erfolgloser Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen Rodungs- und Heckenschnittarbeiten bei fehlender eigener Rechtsposition
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.