VG Bayreuth 1. Kammer, 2026-02-17, B 1 S 25.1452

B 1 S 25.1452Tribunal Administrativo / Câmara 117 de fev. de 2026

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Regest

Wenn Tatsachen die Annahme von Alkoholabhängigkeit begründen, hat der Fahrerlaubnisinhaber ein ärztliches Gutachten nach § 11 Abs. 2, § 13 S. 1 Nr. 1 FeV beizubringen zur Frage, ob tatsächlich Alkoholabhängigkeit besteht. Nach § 13 S. 1 Nr. 2 lit. e FeV ordnet die Behörde die Beibringung eines medizinischpsychologischen Gutachtens an, wenn sonst zu klären ist, ob Alkoholmissbrauch oder Alkoholabhängigkeit nicht mehr besteht. (Rn. 28) (redaktioneller Leitsatz)

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VG Bayreuth 1. Kammer — 2026-02-17 — B 1 S 25.1452 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-02-17

Aktenzeichen: B 1 S 25.1452

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

  1. Der Antrag wird abgelehnt.

  2. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

  3. Der Streitwert wird auf 6.250,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

1 Der Antragsteller begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen einen Bescheid des Landratsamts … (im Folgenden: Landratsamt) vom 8. Dezember 2025, mit dem ihm die Fahrerlaubnis der Klassen A, A2, A1, AM, B, BE, L und T entzogen wurde.

2 Die Polizeiinspektion … benachrichtigte das Landratsamt am 24. August 2024 über einen Einsatz am … Juli 2024. Eine BRK-Besatzung habe über die ILS (Integrierte Leitstelle) eine Polizeistreife zur Unterstützung angefordert, da der Antragsteller stark alkoholisiert sei und nach mehreren Stürzen untersucht werden müsse, sich aber weigere. Ein Atemalkoholtest vor Ort habe 1,42 mg/l ergeben. Der Antragsteller sei ins Klinikum … verbracht worden. Da das ganze Haus voll Wodkaflaschen gestanden habe, ergehe Mitteilung an das Landratsamt. Aus dem Schreiben geht außerdem hervor, dass der Sohn des Antragstellers angegeben habe, dass sein Vater ein echtes Alkoholproblem habe und er nicht mehr wisse, wie er ihm helfen könne.

3 Nach Anhörung wurde dem Antragsteller die Fahrerlaubnis mit Bescheid vom 17. April 2025 entzogen. Zur Begründung führte das Landratsamt aus, dass die Fahrerlaubnis zwingend zu entziehen sei, weil der Antragsteller trotz zweier Entwöhnungstherapien die Alkoholabhängigkeit nicht überwunden habe und damit ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen sei (§ 11 Abs. 1 Satz 2 Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr – Fahrerlaubnisverordnung (FeV) i.V.m. Nr. 8.3 der Anlage 4 zur FeV).

4 Durch Beschluss des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 30. Juni 2025 wurde die aufschiebende Wirkung des vom Antragsteller erhobenen Widerspruchs gegen den Bescheid vom 17. April 2025 wiederhergestellt bzw. angeordnet (B 1 S 25.554). Zur Begründung wurde ausgeführt, dass dem Antragsteller durch ein medizinischpsychologisches Gutachten vom 19. Juni 2019 attestiert worden sei, dass er die Alkoholabhängigkeit überwunden habe. Aufgrund des einmaligen Vorfalls vom … Juli 2024 könne keine Alkoholabhängigkeit unterstellt werden; vielmehr sei zu klären, ob es sich um einen Rückfall in eine erneute Alkoholabhängigkeit handle. Daraufhin wurde der Bescheid vom 17. April 2025 zurückgenommen.

5 Mit Schreiben vom 5. August 2025 wurde der Antragsteller aufgefordert, bis zum 6. Oktober 2025 ein medizinischpsychologisches Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung beizubringen. Die Gutachtensaufforderung stütze sich auf § 13 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. e FeV i.V.m. Nr. 8.4 der Anlage 4 zur FeV. Danach sei ein medizinischpsychologisches Gutachten anzuordnen, wenn sonst zu klären sei, ob Alkoholabhängigkeit nicht mehr bestehe. Die Alkoholabhängigkeit sei durch die Vorlage des Entlassungsberichts vom 21. Oktober 2010 sowie durch das Fahreignungsgutachten vom 14. November 2011 festgestellt worden. Dem Antragsteller sei bereits in der Vergangenheit die Fahrerlaubnis aufgrund seiner Alkoholabhängigkeit entzogen worden und zuletzt im Jahr 2019 wieder erteilt worden. Der jüngste Vorfall vom 24. August 2024 zeige, dass der Antragsteller die Abhängigkeit trotz zweier Entwöhnungstherapien offensichtlich nicht überwunden habe. Die Fragestellung laute:

  1. Liegen körperliche und/oder geistige Beeinträchtigungen vor, die mit der Alkoholabhängigkeit in Zusammenhang gebracht werden können?

  2. Fand eine erfolgreiche Entwöhnung statt?

  3. Nach erfolgreicher Entwöhnung: Liegt ein nachgewiesener Abstinenzzeitraum für die zurückliegenden 12 Monate vor?

  4. Ist insbesondere nicht zu erwarten, dass der Betroffene unter Alkoholeinfluss am Straßenverkehr teilnehmen wird?

6 Auf die Rechtsfolge des § 11 Abs. 8 FeV wurde hingewiesen.

7 Mit Schreiben vom 8. Oktober 2025 hörte das Landratsamt den Antragsteller zur beabsichtigten Entziehung der Fahrerlaubnis an. Innerhalb der Frist sei das Gutachten nicht vorgelegt worden. Der Antragsteller habe die Möglichkeit, freiwillig auf seine Fahrerlaubnis zu verzichten.

8 Die Bevollmächtigte des Antragstellers trug hierzu unter dem 4. November 2025 vor, dass der Vorfall bereits 15 Monate zurückliege. Aus den beigefügten Laborwerten vom 30. Mai, 7. Juli, 18. September und 23. Oktober 2025 ergäben sich keine kritischen Werte.

9 Mit Bescheid vom 4. November 2025 entzog das Landratsamt dem Antragsteller die Fahrerlaubnis der Fahrerlaubnisklassen A, A1, A2, AM, B, BE, L und T (Ziff. 1). Der Antragsteller wurde aufgefordert, den Führerschein innerhalb einer Woche nach Zustellung des Bescheides bei der Führerscheinstelle des Landratsamts abzugeben bzw. im Fall der Nichtauffindbarkeit innerhalb gleicher Frist eine Versicherung an Eides statt vorzulegen (Ziff. 2). Für den Fall der Nichtbefolgung der Verpflichtung aus Ziff. 2 wurde ein Zwangsgeld von 500 EUR angedroht (Ziff. 3). Die sofortige Vollziehung der Ziffn. 1 und 2 wurde angeordnet (Ziff. 4).

10 Zur Begründung wurde ausgeführt, dass das Landratsamt nach § 3 Abs. 1 und 2 StVG und § 46 Abs. 1 FeV verpflichtet sei, die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich jemand als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Der Antragsteller habe die Alkoholabhängigkeit offensichtlich nicht überwunden, wie der jüngste Vorfall vom … Juli 2024 gezeigt habe. Das vom Landratsamt geforderte Gutachten sei nicht beigebracht worden. Der Antragsteller sei seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen. Aufgrund der Nichtvorlage des Gutachtens könne daraus geschlossen werden, dass der Antragsteller zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet sei (§ 11 Abs. 8 FeV).

11 Die Ablieferungspflicht des Führerscheins ergebe sich aus § 47 Abs. 1 FeV. Die Androhung des Zwangsgeldes beruhe auf Art. 29, 30, 31 und 36 des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und -vollstreckungsgesetzes (VwZVG). Die Frist für die Ablieferung des Führerscheins sei zumutbar. Das Zwangsgeld sei seiner Höhe nach geeignet und erforderlich, den Antragsteller zur Erfüllung der Verpflichtung anzuhalten.

12 Der sofortige Vollzug werde gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO im öffentlichen Interesse angeordnet. Mit den Belangen der Verkehrssicherheit sei es nicht zu vereinbaren, dass Personen als Führer von Kraftfahrzeugen am öffentlichen Straßenverkehr teilnähmen, obwohl sie sich als ungeeignet erwiesen hätten. Das Interesse am sofortigen Schutz der übrigen Verkehrsteilnehmer überwiege das Interesse des Antragstellers, bis zu einem rechtskräftigen Abschluss des Entzugsverfahrens vorläufig weiter von der entzogenen Fahrerlaubnis Gebrauch machen zu können. Gleiches gelte für den durch den Besitz des Führerscheins vermittelten Rechtsschein, weiter am Straßenverkehr teilnehmen zu dürfen.

13 Gegen diesen am 23. Dezember 2025 bekannt gegebenen Bescheid legte die Bevollmächtigte des Antragstellers mit Schreiben vom 30. Dezember 2025 Widerspruch ein und beantragte mit einem am gleichen Tag beim Verwaltungsgericht Bayreuth eingegangenen Schriftsatz,

die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 30. Dezember 2025 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 8. Dezember 2025 anzuordnen.

14 Zur Begründung wurde vorgetragen, dass der streitgegenständliche Bescheid nicht auf das positive Fahreignungsgutachten aus 2019 eingehe. Zu diesem Zeitpunkt hätten keine Bedenken gegen die Fahreignung bestanden. Es sei unzutreffend, dass die Fahrerlaubnis in der Vergangenheit entzogen worden sei. Der Antragsteller habe am 24. Juni 2010 und am 22. Juni 2016 jeweils auf seine Fahrerlaubnis verzichtet. Nach erneuter Therapie im Jahr 2017 sei ihm aufgrund eines positiven Gutachtens die Fahrerlaubnis am 12. Juli 2019 wieder erteilt worden.

15 Bei dem Vorfall vom … Juli 2024 habe es sich um keinen Vorfall im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr gehandelt. Die Alkoholisierung habe etwa 0,9 Promille betragen. Sonstige negative Einträge seien nicht vorhanden. Er habe sich mit seinem früheren Alkoholkonsum während der Therapien sowie durch Termine bei der Suchtberatung auseinandergesetzt und Strategien zur Abstinenz entwickelt. Die übergebenen Laborbefunde wären bei einem regelmäßigen oder wiederholten Alkoholkonsum nicht erklärlich, sodass eine Alkoholabhängigkeit ausgeschlossen werden könne.

16 Der Vorfall, der 17 Monate zurückliege, rechtfertige nicht den Sofortvollzug. Der Antragsteller sei auf die Nutzung seines Fahrzeuges aus privaten und beruflichen Gründen dringend angewiesen.

17 Mit Schriftsatz vom 2. Januar 2026 beantragte der Antragsgegner,

den Antrag abzulehnen.

18 Ein ärztliches Gutachten zum Vorliegen von Alkoholabhängigkeit sei nicht notwendig gewesen. Die Kriterien der Alkoholabhängigkeit stünden durch die Vorlage des Entlassungsberichtes vom 21. Oktober 2010 und das Fahreignungsgutachten vom 14. November 2011 fest. Alkoholabhängigkeit bestehe ein Leben lang und erfordere lebenslange Abstinenz. Abstinenz habe beim Treppensturz am … Juli 2024 nicht vorgelegen. Im Gutachten aus 2019 habe eine positive Prognose grenzwertig vertreten werden können. Bei Alkoholabhängigkeit sei zwingend eine MPU erforderlich, alleinige Abstinenz sei nicht ausreichend. Vielmehr bedürfe es einer stabilen Verhaltensänderung, die nicht durch die Abgabe einzelner Nachweise im Rahmen eines Abstinenzprogramms nachgewiesen werden könne. Im Rahmen der MPU sei abzuklären, ob es sich um einen „einmaligen Ausrutscher“ gehandelt habe oder ob der Betroffene wieder ein Alkoholproblem entwickelt habe und ein erhöhtes Risiko für eine zukünftige Trunkenheitsfahrt bestehe.

19 Von Personen, die als ungeeignet zum Führen von Kfz gelten, gehe eine gravierende Gefahr für das Leben, die Gesundheit und die Sachwerte Dritter aus. Das öffentliche Interesse überwiege daher das private Interesse des Antragstellers, durch das Einlegen von Rechtsbehelfen die Wirksamkeit der Fahrerlaubnisentziehung hinauszuzögern und damit weiter am Straßenverkehr teilnehmen zu können (wird weiter ausgeführt).

20 Hinsichtlich der näheren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte und die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO analog).

II.

21 1. Der Antrag hat keinen Erfolg.

22 Im wohlverstandenen Interesse des anwaltlich vertretenen Antragstellers ist sein Antrag vom 30. Dezember 2025 gemäß §§ 122 Abs. 1, 88 VwGO dahingehend auszulegen, dass er die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis und die Anordnung der sofortigen Abgabe des Führerscheins (Ziffn. 1 und 2) und die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die kraft Gesetzes sofort vollziehbare Zwangsgeldandrohung (Ziff. 3) begehrt.

23 Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs ganz oder teilweise wiederherstellen bzw. anordnen. Bei der Entscheidung hat das Gericht eine eigene Ermessensentscheidung zu treffen, bei der entsprechend § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO das Interesse der Allgemeinheit an der sofortigen Vollziehung gegen das Interesse des Betroffenen an der aufschiebenden Wirkung abzuwägen ist. Dabei sind auch die überschaubaren Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs im Hauptsacheverfahren zu berücksichtigen. Demzufolge überwiegt hier das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit der Fahrerlaubnisentziehung gegenüber dem Suspensivinteresse des Antragstellers, da der Bescheid des Landratsamts vom 4. November 2025 sich aller Voraussicht nach als rechtmäßig erweisen wird.

24 a. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist formell nicht zu beanstanden.

25 Nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs reicht es bei einer Fahrerlaubnisentziehung und einer in Folge dessen ergehenden Verpflichtung zur Abgabe des Führerscheins aus, die für den Fall typische Interessenlage aufzuzeigen; die Darlegung besonderer zusätzlicher Gründe für die Erforderlichkeit der sofortigen Vollziehung ist nicht geboten (vgl. BayVGH, B.v. 15.6.2009 – 11 CS 09.373 – juris Rn. 19). Denn bei einer Fahrerlaubnisentziehung wegen mangelnder Eignung fallen Erlass- und Vollzugsinteresse schon aufgrund der zu regelnden Materie zusammen. Die Darlegung besonderer zusätzlicher Gründe für die Erforderlichkeit der sofortigen Vollziehung ist nicht geboten (vgl. BayVGH, B.v. 15.6.2009 – 11 CS 09.373 – juris Rn. 19). Es ist daher ausreichend, dass der streitgegenständliche Bescheid in der Sache darlegt, dass der Antragsteller aufgrund seiner Ungeeignetheit eine Gefahr für Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer und somit der Allgemeinheit darstellt und mit den angeordneten Maßnahmen (Entziehung der Fahrerlaubnis und Abgabeverpflichtung des Führerscheins) nicht bis zur Bestandskraft des Bescheids zugewartet werden kann, weil die Interessen der Allgemeinheit Vorrang haben vor den persönlichen und beruflichen Interessen des Antragstellers.

26 b. Die summarische Prüfung, wie sie im Sofortverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO geboten, aber auch ausreichend ist, ergibt, dass der Widerspruch des Antragstellers gegen den Bescheid des Landratsamts vom 8. Dezember 2025 keinen Erfolg haben wird.

27 Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich deren Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist.

28 Wenn Tatsachen die Annahme von Alkoholabhängigkeit begründen, hat der Fahrerlaubnisinhaber ein ärztliches Gutachten nach § 11 Abs. 2, § 13 Satz 1 Nr. 1 FeV beizubringen zur Frage, ob tatsächlich Alkoholabhängigkeit besteht. Nach § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. e FeV ordnet die Behörde die Beibringung eines medizinischpsychologischen Gutachtens an, wenn sonst zu klären ist, ob Alkoholmissbrauch oder Alkoholabhängigkeit nicht mehr besteht (vgl. BayVGH, B.v. 3.8.2016 – 11 CS 16.1185 – juris Rn. 20).

29 Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, so darf sie bei ihrer Entscheidung gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Voraussetzung ist allerdings insoweit, dass die Untersuchungsanordnung rechtmäßig war und die Weigerung ohne ausreichenden Grund erfolgt (BVerwG, U.v. 9.6.2005 – 3 C 25.04 – DAR 2005, 581; BayVGH, B.v. 25.6.2008 – 11 ZB 08.1123 – juris). Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Anordnung eines Gutachtens ist auf den Zeitpunkt der Gutachtensanforderung abzustellen (BVerwG, U.v. 5.7.2001 – 3 C 13/01 – juris, Rn. 27).

30 aa. Die Beibringungsanordnung vom 5. August 2025 entspricht den formellen Anforderungen des § 11 Abs. 6 Satz 2, Abs. 8 Satz 2 FeV, insbesondere wurden die Gründe für die Zweifel an der Eignung des Antragstellers zum Führen eines Kraftfahrzeugs hinreichend dargelegt, eine angemessene Frist zur Begutachtung gesetzt und auf die Folgen der nichtfristgerechten Einreichung des Gutachtens hingewiesen.

31 Die Beibringungsanordnung erfolgte anlassbezogen. Auslöser war der Vorfall vom … Juli 2024, bei dem der Antragsteller eine Atemalkoholkonzentration von 1,42 mg/l (entspricht 2,84 Promille) aufwies und aufgrund seiner starken Alkoholisierung körperlich zu Schaden gekommen war. Außerdem befanden sich in der Wohnung eine Vielzahl leerer Wodkaflaschen. Der Antragsteller hatte in der Vergangenheit bereits zweimal die Fahrerlaubnis wegen Alkoholabhängigkeit verloren und diese zuletzt wieder am 26. Juli 2019 nach einer Entgiftung und Entwöhnung sowie einer ausreichenden Abstinenzzeit aufgrund einer für ihn positiven medizinischpsychologischen Begutachtung erlangt. Aufgrund des Sachverhalts der erneuten gravierenden Alkoholisierung im Zusammenhang mit den aufgefundenen Wodkaflaschen und der Aussage des Sohnes des Antragstellers bestanden für das Landratsamt hinreichende Gründe zur Überprüfung, ob der Antragsteller wieder in die Alkoholabhängigkeit zurückgefallen ist und er seine Fahreignung erneut verloren hat.

32 Entgegen der Ausführungen der Bevollmächtigten des Antragstellers macht es für die Beurteilung der Sachlage keinen Unterschied, ob die Fahrerlaubnis durch Entziehungsbescheid der Behörde entzogen wird oder ob der Fahrerlaubnisinhaber freiwillig darauf verzichtet, § 20 Abs. 1 FeV. Das Landratsamt durfte daher die notwendigen Maßnahmen ergreifen, ohne dass es in der Vergangenheit zu einem Entziehungsbescheid gekommen war und der Antragsteller jeweils freiwillig auf seine Fahrerlaubnis verzichtet hat, denn der Verlust der Fahreignung lag zweifellos in der Vergangenheit zweimal vor.

33 bb. Eine diagnostizierte Alkoholabhängigkeit führt nach Nr. 8.3 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV zum Verlust der Fahreignung, einer Teilnahme am Straßenverkehr – unabhängig ob in alkoholisierten Zustand oder nicht – bedarf es hierzu nicht. Denn bei alkoholabhängigen Personen besteht krankheitsbedingt jederzeit die Gefahr eines Kontrollverlusts und einer Teilnahme am Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss. Nach Nr. 8.4 der Anlage 4 zur FeV ist die Eignung erst dann wieder gegeben, wenn die Abhängigkeit nicht mehr besteht. Dies setzt eine erfolgreiche Entwöhnungsbehandlung voraus, in der Regel muss ein Jahr Abstinenz nachgewiesen werden und ein stabiler Einstellungswandel des Betroffenen festgestellt werden, der es für die Zukunft ausschließt, dass es zu einer Gefährdung des Straßenverkehrs durch die Alkoholerkrankung kommt. Nach § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. e FeV ist die Beibringung eines medizinischpsychologischen Gutachtens anzuordnen, wenn sich belastbare Anhaltspunkte dafür ergeben, dass Alkoholabhängigkeit oder -missbrauch noch oder wieder besteht. Im Rahmen eines medizinischpsychologischen Gutachtens ist außerdem zu prüfen, ob nach Wiedergewinnung der Fahreignung die festgestellte Alkoholisierung einem sog. Ausrutscher (einmaliger oder seltener Alkoholkonsum) während der Abstinenz nach dem Kriterium A 1.7 N der Beurteilungskriterien (Urteilsbildung in der Fahreignungsbegutachtung – Beurteilungskriterien, Hrsg.: Deutsche Gesellschaft für Verkehrspsychologie/Deutsche Gesellschaft für Verkehrsmedizin, 3. Aufl. 2013, S. 132) zuzuordnen ist und ob sich dieser Vorfall mit der Erwartung einer langfristigen, ausreichend stabilen alkoholabstinenten Lebensweise vereinbaren lässt oder ob ein Rückfall in die Alkoholabhängigkeit vorliegt mit der Folge, dass vom Fahrerlaubnisinhaber erneut die zur Überwindung der Alkoholabhängigkeit nach Nr. 8.4 der Anlage 4 zur FeV notwendigen Nachweise zu führen sind.

34 Im Fall des Antragstellers liegt eine mehrfach diagnostizierte Alkoholabhängigkeit vor. Der ärztliche Entlassbericht der … (stationäre Entwöhnungstherapie vom … Juni bis … September 2010) und das daraufhin vorgelegte medizinischpsychologische Gutachten vom 14. November 2011, ebenso wie das nach erneutem Verzicht auf die Fahrerlaubnis vorgelegte medizinischpsychologische Gutachten vom 4. Juli 2019 sind hierzu eindeutig. Eine Wiedergewinnung der Fahreignung konnte zuletzt im Jahr 2019 nur grenzwertig vertreten werden. Obwohl der Antragsteller sich weiterhin schwer tue, seine Suchtentwicklung realistisch darzustellen und beschönigend und kaum klar strukturiert beschreibe, könne die positive Prognose wegen der nachgewiesenen zweijährigen Abstinenz gestellt werden.

35 Damit kann von einer bereits in der Vergangenheit sicher belegten Diagnose einer Alkoholabhängigkeit des Antragstellers ausgegangen werden (Kriterium A 1.1 N der Urteilsbildung in der Fahreignungsbegutachtung, a.a.O., S. 119), so dass die Anordnung eines ärztlichen Gutachtens nach § 13 Satz 1 Nr. 1 FeV nicht mehr notwendig war. Die Wiedererlangung der Fahreignung in der Vergangenheit beruhte letztlich darauf, dass dem Antragsteller attestiert wurde, er habe trotz des lebenslang bestehenden Problems der Alkoholabhängigkeit ein angemessenes Problembewusstsein entwickelt, so dass eine positive Prognose zum Führen von Kraftfahrzeugen gestellt werden könne.

36 Das Landratsamt hat vom Antragsteller zu Recht die Beibringung eines medizinischpsychologischen Gutachten gefordert auf der Grundlage von § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. e FeV.

37 Bei der Frage, wie der Vorfall vom … Juli 2024 zu werten ist, d.h. ob der Antragsteller erneut alkoholabhängig geworden ist, oder ob es sich um einen einmaligen oder seltenen Alkoholkonsum gehandelt hat, der sich trotzdem mit der Erwartung einer langfristigen, ausreichend stabilen alkoholabstinenten Lebensweise vereinbaren lässt, kommt es nicht allein auf eine nachgewiesene Abstinenz an. Daher sind die vom Antragsteller im Rahmen des Entziehungsverfahrens vorgetragene Alkoholabstinenz und die vorgelegten Laborbefunde der … und der Arztpraxis Dr. ... (ab dem 31. März 2025, zuletzt am 23. Oktober 2025) nicht geeignet, die bei Alkoholabhängigkeit notwendige Einsichtsfähigkeit, ein Problembewusstsein und eine nachhaltige stabile Verhaltensveränderung darzulegen. Außerdem ist im Rahmen der Erstellung des medizinischpsychologischen Gutachtens zu bewerten, ob die vom Antragsteller vorgelegten Laborbefunde den Nachweiskriterien der Nr. 6 der Anlage 4a zur FeV genügen (CTU-Kriterien).

38 Soweit die Bevollmächtigte des Antragstellers im Schriftsatz vom 30. Dezember 2025 darauf verweist, er habe sich während seiner Therapien und der Termine bei der Suchtberatung mit seinem früheren Alkoholkonsum auseinandergesetzt und Strategien entwickelt, bleibt unklar, worauf sie sich bezieht und bleibt aktuelle Nachweise schuldig. Maßnahmen, die letztendlich zur positiven Begutachtung im Jahr 2019 geführt haben, sind nicht geeignet, die aktuell aufgetretenen Eignungszweifel zu widerlegen. Der Antragsteller hat trotz der positiven Prognose in 2019 erneut ein massives Alkoholproblem gezeigt.

39 Ausgehend von der aufgezeigten Problematik ist damit die in der Gutachtensaufforderung formulierte Fragestellung nicht zu beanstanden (vgl. hierzu Beurteilungskriterien, Urteilsbildung in der Fahreignungsbegutachtung, 3. Auflage, 2013, S. 62). Denn der Gutachter hat den Vorfall vom … Juli 2024 einzuordnen und zu prüfen, ob darin ein Rückfall in die Alkoholabhängigkeit gesehen werden muss bzw. ob der Antragsteller nach Nr. 8.4 der Anlage 4 zur FeV in der Zeit zwischen dem Vorfall und der Erstellung des Gutachtens die Alkoholabhängigkeit erneut überwunden hat.

40 Nachdem der Antragsteller das zurecht geforderte Gutachten in der ihm auch zumutbaren Frist nicht vorgelegt hat, war ihm die Fahrerlaubnis nach § 11 Abs. 8 FeV zwingend zu entziehen.

41 cc. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Abgabeverpflichtung des Führerscheins (Ziff. 2 des Bescheids), bleibt ebenfalls ohne Erfolg. Nachdem dem Antragsteller die Fahrerlaubnis zu Recht und sofort vollziehbar entzogen worden ist, ist sie als begleitende Anordnung, die ebenfalls für sofort vollziehbar erklärt wurde, geboten, um die Ablieferungspflicht nach § 47 Abs. 1 FeV durchzusetzen.

42 dd. Die auf Art. 29, 30, 31 und 36 VwZVG gestützte und kraft Gesetzes sofort vollziehbare Zwangsgeldandrohung ist ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden. Die allgemeinen und besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen sind gegeben. Die Ausführungen zur Höhe des angedrohten Zwangsgeldes genügen den Voraussetzungen des Art. 31 Abs. 2 VwZVG.

43 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, wonach der unterliegende Teil die Kosten des Verfahrens trägt.

44 3. Die Höhe des Streitwertes richtet sich nach § 63 Abs. 2, § 53 Abs. 2 und § 52 Abs. 1 und 2 GKG i.V.m. Nrn. 1.5, 46.1, 46.3 und 46.9 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025 (abrufbar unter: http://www.bverwg.de/rechtsprechung/ streitwertkatalog).

Leitsatz

Wenn Tatsachen die Annahme von Alkoholabhängigkeit begründen, hat der Fahrerlaubnisinhaber ein ärztliches Gutachten nach § 11 Abs. 2, § 13 S. 1 Nr. 1 FeV beizubringen zur Frage, ob tatsächlich Alkoholabhängigkeit besteht. Nach § 13 S. 1 Nr. 2 lit. e FeV ordnet die Behörde die Beibringung eines medizinischpsychologischen Gutachtens an, wenn sonst zu klären ist, ob Alkoholmissbrauch oder Alkoholabhängigkeit nicht mehr besteht. (Rn. 28) (redaktioneller Leitsatz)

Leitsatz

Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, so darf sie bei ihrer Entscheidung gem. § 11 Abs. 8 S. 1 FeV auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Voraussetzung ist allerdings insoweit, dass die Untersuchungsanordnung rechtmäßig war und die Weigerung ohne ausreichenden Grund erfolgt. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Anordnung eines Gutachtens ist auf den Zeitpunkt der Gutachtensanforderung abzustellen. (Rn. 29) (redaktioneller Leitsatz)

Leitsatz

Im Rahmen eines medizinisch-psychologischen Gutachtens ist zu prüfen, ob nach Wiedergewinnung der Fahreignung die festgestellte Alkoholisierung einem sog. Ausrutscher (einmaliger oder seltener Alkoholkonsum) während der Abstinenz zuzuordnen ist und ob sich dieser Vorfall mit der Erwartung einer langfristigen, ausreichend stabilen alkoholabstinenten Lebensweise vereinbaren lässt, oder ob ein Rückfall in die Alkoholabhängigkeit vorliegt mit der Folge, dass vom Fahrerlaubnisinhaber erneut die zur Überwindung der Alkoholabhängigkeit nach Nr. 8.4 der Anl. 4 zur FeV notwendigen Nachweise zu führen sind. (Rn. 33) (redaktioneller Leitsatz)

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Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Alkoholabhängigkeit und Rückfall

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