VGH München 7. Senat, 2026-04-02, 7 CS 26.264

7 CS 26.264Tribunal Administrativo / Division 72 de abr. de 2026

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Regest

Kann die Anordnung eines vorläufigen Schulausschlusses gemäß Art. 87 Abs. 1 Satz 1 BayEUG nicht zeitnah aufgehoben werden, ist die Schule aus Verhältnismäßigkeitsgründen gehalten, in angemessenem Zeitrahmen ein Ordnungsmaßnahmenverfahren nach Art. 86 BayEUG bzw. ein Verfahren zur Überweisung an eine Förderschule, zur Aufnahme in eine Schule für Kranke oder in eine andere Einrichtung zu betreiben. Je länger ein vorläufiger Schulausschluss andauert, desto gewichtiger muss das Interesse an der weiteren Aufrechterhaltung und am Vollzug der Sicherungsmaßnahme sein. (Rn. 13)

Texto completo

VGH München 7. Senat — 2026-04-02 — 7 CS 26.264 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-04-02

Aktenzeichen: 7 CS 26.264

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

I. Unter Abänderung von Ziff. I und II des Beschlusses vom 22. Januar 2026 wird die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 24. November 2025 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 28. Oktober 2025 angeordnet.

II. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

1 Der am ... 2007 geborene Antragsteller wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen seinen vorläufigen Ausschluss vom Unterricht.

2 Mit Bescheid vom 28. Oktober 2025 verfügte die Schulleiterin der vom Antragsteller in einer Vorbereitungsklasse besuchten F.-S.-Mittelschule in N. (im Folgenden: Schule) den Ausschluss des Antragstellers vom Unterricht gemäß Art. 87 Abs. 1 BayEUG. Zur Begründung führte sie sinngemäß im Wesentlichen aus, der Antragsteller zeige trotz Schulbegleitung wiederholt übergriffiges Verhalten gegenüber Mitschülerinnen und dem pädagogischen Personal. Dies beeinträchtige den geordneten Schulbetrieb erheblich.

3 Den Antrag, die aufschiebende Wirkung des mit Schreiben vom 24. November 2025 erhobenen Widerspruchs gegen den Bescheid vom 28. Oktober 2025 anzuordnen, lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 22. Januar 2026 ab. Der Antrag sei zwar zulässig, da der Widerspruch fristgemäß und wirksam erhoben worden sei, sodass der vorläufige Schulausschluss nicht in Bestandskraft erwachsen sei. Insbesondere habe die Mutter des Antragstellers den Antragstellervertretern aufgrund der Generalvollmacht im Bereich des Schulrechts Verfahrens- und Prozessvollmacht erteilen können. Der vorläufige Ausschluss vom Unterricht sei bei summarischer Betrachtung jedoch offensichtlich rechtmäßig. Denn ausgehend von der in dem angegriffenen Bescheid beschriebenen Tatsachengrundlage ergebe die hierauf basierende Prognose, dass bei ungehindertem Ablauf des Geschehens – also ohne Schulausschluss des Antragstellers – vergleichsweise zeitnah und mit hoher Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen sei, dass es zu erheblichen Gesundheitsbeeinträchtigungen im Sinne von Art. 87 Abs. 1 BayEUG bei Mitschülerinnen und -schülern sowie Lehrkräften käme. Ermessenfehler seien nicht ersichtlich, der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sei gewahrt.

4 Mit seiner Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Rechtsschutzziel weiter. Er rügt insbesondere, dass aufgrund des andauernden Schulausschlusses erhebliche Wissenslücken entstünden, die sich auch bei einer späteren Wiederzulassung faktisch nicht vollständig kompensieren ließen. Gerade bei einem jungen Menschen mit attestierter Entwicklungsverzögerung und Unterstützungsbedarf wiege eine derart lange Unterbrechung besonders schwer, da er auch sozial isoliert werde. Lernrückstände, Motivationsverlust und soziale Isolation verstärkten sich gegenseitig und könnten den weiteren Bildungsweg dauerhaft beeinträchtigen.

5 Der Antragsgegner tritt dem entgegen. Mit Widerspruchsbescheid vom 13. März 2026 sei der Widerspruch des Antragstellers zurückgewiesen worden. Der Widerspruch sei bereits unzulässig, da er nicht wirksam innerhalb der Monatsfrist eingelegt worden sei. Es liege keine wirksame Bevollmächtigung der hier handelnden Rechtsanwaltskanzlei in dieser Angelegenheit vor. Damit sei der streitgegenständliche Bescheid bestandskräftig geworden. Eine Ordnungsmaßnahme i.S.d. Art. 86 BayEUG sei bisher nicht eingeleitet worden.

6 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

7 Die zulässige Beschwerde hat Erfolg. Unter Berücksichtigung der vom Antragsteller im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Gründe (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) ist der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts im tenorierten Umfang aufzuheben und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 24. November 2025 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 28. Oktober 2025 anzuordnen.

8 Im Rahmen eines Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO trifft das Gericht aufgrund der sich im Zeitpunkt seiner Entscheidung darstellenden Sach- und Rechtslage eine eigene – originäre – Entscheidung darüber, welche Interessen höher zu bewerten sind: die, die für einen sofortigen Vollzug des angefochtenen Verwaltungsakts sprechen oder die, die für die Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung streiten (vgl. Hoppe in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 80 Rn. 86). Im Rahmen dieser Interessenabwägung sind auch die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache zu berücksichtigen (vgl. Hoppe in Eyermann, VwGO, § 80 Rn. 89 ff.). Sie sind ein wesentliches, aber nicht das alleinige Indiz für und gegen den gestellten Antrag. Dies zugrunde gelegt, ist das Interesse des Antragstellers an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen den vorläufigen Schulausschluss höher zu bewerten als das staatliche Interesse an der Aufrechterhaltung der Sicherungsmaßnahme.

9 1. Entgegen der Auffassung des Antragsgegners steht der Zulässigkeit des Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO nicht die Bestandskraft des Bescheids vom 28. Oktober 2025 entgegen. Der Senat teilt die vom Antragsgegner gegen die Wirksamkeit der Vollmacht erhobenen Bedenken nicht. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Bevollmächtigten des Antragstellers in seinem Namen wirksam innerhalb der Monatsfrist Widerspruch gegen den Bescheid eingelegt haben. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass nach summarischer Prüfung von einem Mangel der Vollmacht nicht auszugehen ist. Der Senat folgt diesbezüglich den Gründen des angegriffenen Beschlusses und nimmt hierauf Bezug (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO).

10 2. Der Zulässigkeit des Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO steht auch nicht entgegen, dass mit Widerspruchsbescheid vom 13. März 2026 der Widerspruch des Klägers zurückgewiesen wurde und noch keine Klage anhängig ist. Denn bis zum Eintritt der Bestandskraft des Widerspruchsbescheids kann dem Widerspruch noch aufschiebende Wirkung zukommen, was sich aus § 80b Abs. 1 VwGO ergibt (vgl. Hoppe in Eyermann, VwGO, § 80 Rn. 81). Der Widerspruchsbescheid vom 13. März 2026 wurde laut Antragsgegner am gleichen Tag per Postzustellungsurkunde verschickt. Zum Zeitpunkt des Erlasses des vorliegenden Beschlusses am 2. April 2026 ist damit die einmonatige Frist zur Erhebung der Klage (§ 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO) offensichtlich noch nicht verstrichen.

11 3. Ungeachtet der Frage, ob bei summarischer Betrachtung die Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 87 Abs. 1 Satz 1 BayEUG im Zeitpunkt des Erlasses des angegriffenen Bescheids vorlagen, stellt sich der vorläufige Schulausschluss als Dauerverwaltungsakt zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung (vgl. Hoppe in Eyermann, VwGO, § 80 Rn. 105, 106) als unverhältnismäßig dar.

12 Nach Art. 87 Abs. 1 Satz 1 BayEUG kann eine Schülerin oder ein Schüler auch bei bestehender Schulpflicht vorläufig vom Besuch der Schule ausgeschlossen werden, wenn ihr bzw. sein Verhalten das Leben oder in erheblicher Weise die Gesundheit von Schülerinnen bzw. Schülern oder Lehrkräften gefährdet und die Gefahr nicht anders abwendbar ist. Als Sicherungsmaßnahme ist ein vorläufiger Ausschluss vom Schulbesuch dem Gefahrenabwehrrecht zuzuordnen und knüpft daher an eine konkrete Gefahr für die in Art. 87 Abs. 1 BayEUG genannten Rechtsgüter an (vgl. BayVGH, B.v. 13.2.2025 – 7 CS 24.2156 – juris Rn. 21 m.w.N.; Wolters Kluwer, Das Schulrecht in Bayern, Band 1, Stand Februar 2026, Art. 87 BayEUG, Rn. 1, 2.4).

13 Der vorläufige Ausschluss endet kraft Gesetzes spätestens, wenn die Vollziehbarkeit einer Entscheidung über schulische Ordnungsmaßnahmen, über die Überweisung an eine Förderschule oder über eine Aufnahme in eine Schule für Kranke oder in eine andere Einrichtung gegeben ist (Art. 87 Abs. 1 Satz 2 BayEUG). Aus Wortlaut und Sinn und Zweck der Norm ergibt sich eindeutig der Wille des Gesetzgebers, der Schulleitung zwar ein Instrument zur sofortigen Gefahrenabwehr an die Hand zu geben, insbesondere wenn in erheblicher Weise eine Gesundheitsgefährdung zu befürchten ist. Da es sich jedoch um eine vorläufige Maßnahme handelt, hat die Schule unabhängig von der Bestandskraft des vorläufigen Schulausschlusses zeitnah zu prüfen, ob die Sicherungsmaßnahme aufgehoben werden muss, weil davon ausgegangen werden kann, dass die Tatbestandsvoraussetzungen nicht mehr vorliegen („spätestens“). Andernfalls muss die Schule alsbald nach Erlass der Sicherungsmaßnahme die in Art. 87 Abs. 1 Satz 2 BayEUG genannten sonstigen Maßnahmen in die Wege leiten. In der Regel ist daher zeitnah eine Ordnungsmaßnahme nach Art. 86 BayEUG zu treffen, wobei ein nach Art. 87 Abs. 1 Satz 3 BayEUG verfügter vorläufiger Ausschluss auf eine wegen desselben Sachverhalts später gegebenenfalls nach Art. 86 BayEUG verhängte Ausschlussmaßnahme angerechnet werden soll. Auch unter Berücksichtigung der gesetzgeberischen Zielrichtung des Art. 87 BayEUG ist die Schule aus Verhältnismäßigkeitsgründen gehalten, das Parallelverfahren ernsthaft in angemessenem Zeitraum zu betreiben. Je länger ein vorläufiger Schulausschluss andauert, desto gewichtiger muss das Interesse an der weiteren Aufrechterhaltung und am Vollzug der Sicherungsmaßnahme sein.

14 Ein solch überragendes öffentliches Vollzugsinteresse daran, die nunmehr fünf Monate andauernde Sicherungsmaßnahme weiterhin aufrechtzuerhalten, ohne auch nur ansatzweise ein Ordnungsmaßnahmenverfahren bzw. ein Verfahren zur Überweisung an eine Förderschule, zur Aufnahme in eine Schule für Kranke oder in eine andere Einrichtung in Betracht zu ziehen, geschweige denn einzuleiten, hat der Antragsgegner weder vorgetragen noch ist es ersichtlich. Zwar stellt der Schutz von Schülerinnen und Schülern sowie von Lehrkräften und sonstigen Dritten vor erheblichen Gesundheitsgefahren ein besonders hohes Gut dar. Wegen der Eingriffstiefe der Sicherungsmaßnahme darf die Schule jedoch die schulische Entwicklung des Antragstellers, hier das Erreichen des mittleren Schulabschlusses, im Hinblick auf den Zeithorizont nicht unberücksichtigt lassen. Dabei kann sich die Schule vorliegend auch nicht darauf berufen, dass Gespräche zur Lösung der schulischen Situation mit der Mutter bzw. den Bevollmächtigten des Antragstellers am 17. Februar 2026 nicht zielführend gewesen seien. Spätestens zu diesem Zeitpunkt hätte die Schule eine Ordnungsmaßnahme nach Art. 86 BayEUG erlassen bzw. ein entsprechendes Verfahren einleiten müssen oder sich – ggf. unter Beteiligung fachkundiger Stellen wie der Jugendhilfe – um anderweitige pädagogische Lösungsmöglichkeiten bemühen müssen. Vor allem aber hätte es der Darlegung stichhaltiger Anhaltspunkte bedurft, warum vom Antragsteller zum jetzigen Zeitpunkt derart erhebliche Gefahren für das besonders schützenswerte Rechtsgut Gesundheit ausgehen, die seine Beschulung weiterhin unmöglich erscheinen lassen. Der Senat sieht daher das Interesse des Antragstellers an einer zeitnahen Weiterbeschulung zur Verhinderung von Wissenslücken, sozialer Isolation und eines nachhaltigen Motivationsdefizits gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung des vorläufigen Schulausschlusses als vorrangig an.

15 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i.V.m. Ziff. 38.3, 1.5 des Streitwertkatalogs (wie Vorinstanz). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Leitsatz

Kann die Anordnung eines vorläufigen Schulausschlusses gemäß Art. 87 Abs. 1 Satz 1 BayEUG nicht zeitnah aufgehoben werden, ist die Schule aus Verhältnismäßigkeitsgründen gehalten, in angemessenem Zeitrahmen ein Ordnungsmaßnahmenverfahren nach Art. 86 BayEUG bzw. ein Verfahren zur Überweisung an eine Förderschule, zur Aufnahme in eine Schule für Kranke oder in eine andere Einrichtung zu betreiben. Je länger ein vorläufiger Schulausschluss andauert, desto gewichtiger muss das Interesse an der weiteren Aufrechterhaltung und am Vollzug der Sicherungsmaßnahme sein. (Rn. 13)

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Erfolgreicher Eilantrag gegen vorläufigen Ausschluss vom Schulunterricht

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