VG München 23. Kammer, 2026-02-04, M 23 K 24.5683, M 23 K 25.3972

M 23 K 24.5683, M 23 K 25.3972Tribunal Administrativo / Chamber 234 de fev. de 2026

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Regest

Nach fachlicher Einschätzung stellt eine zur Verfügung stehende Grundfläche von 12 m2 pro Hündin mit Wurf sowie 3 m2 pro adultem Hund die absolute Untergrenze dar, um tierschutzwidrige Haltungsumstände zu vermeiden. (Rn. 31) (redaktioneller Leitsatz)

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VG München 23. Kammer — 2026-02-04 — M 23 K 24.5683, M 23 K 25.3972 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-02-04

Aktenzeichen: M 23 K 24.5683, M 23 K 25.3972

Dokumenttyp: Urteil

Tenor

I.Die Verfahren werden zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.

II.Die Klagen werden abgewiesen.

III.Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

IV. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1 Die Klägerin wendet sich gegen zwei Bescheide des Landratsamtes P* … … … … (im Folgenden: Landratsamt), mit denen Zwangsgelder wegen des Verstoßes gegen tierschutzrechtliche Anordnungen fällig gestellt und die Übereignung von Hunden sowie die Begrenzung der Anzahl der von der Klägerin gehaltenen Hunden angeordnet wurden.

2 Mit bestandskräftigem Bescheid vom 31. August 2023 wurde der Klägerin verboten, Hunde zu züchten und mit ihnen zu handeln. Für den Fall eines Verstoßes gegen diese Anordnungen wurde ihr ein Zwangsgeld in Höhe von EUR 300 pro Tier angedroht.

3 Am 23. Mai 2024 fand eine Vor-Ort-Kontrolle des Hauses der Klägerin durch das Landratsamt statt. Dabei wurde festgestellt, dass die Klägerin im 39 m2 großen Wohnzimmer 25 Hunde, davon sechs zuchtfähige Hündinnen sowie vier zuchtfähige Rüden, hielt.

4 Mit Bescheid vom 20. August 2024 stellte das Landratsamt Zwangsgeld in Höhe von EUR 4.500 fällig, welches die Klägerin vollständig bezahlte. Zur Begründung führte es die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle vom 23. Mai 2024 an, wonach die Klägerin entgegen ihres Zuchtverbotes 15 Welpen gezüchtet habe. Dies seien hinsichtlich der Hündin B* … vier Welpen, hinsichtlich der Hündin D* … vier Welpen, hinsichtlich der Hündin I* … drei Welpen sowie hinsichtlich der Hündin M* … vier Welpen.

5 Mit Schriftsatz vom 18. September 2024 ließ die Klägerin durch ihren Bevollmächtigten Klage erheben mit dem Antrag:

6 Der Zwangsgeldbescheid vom 20. August 2024 des Beklagten wird aufgehoben, soweit er ein Zwangsgeld in Höhe von EUR 3.300 fällig stellt.

7 Zur Begründung ließ die Klägerin im Wesentlichen ausführen, dass das Landratsamt insofern von einem unzutreffendem Sachverhalt ausgegangen sei. Die Hündin B* … gehöre nicht der Klägerin, sondern ihrem verstorbenen Vater. Die Hündin sei bereits bei dem Vater der Klägerin gedeckt worden und nach dem überraschenden Tod des Vaters zur Klägerin gelangt. Die Klägerin habe nicht mit der Hündin B* … gezüchtet. Die Hündin D* … habe keine Welpen. Hinsichtlich der Hündin M* … werde der Bescheid in Höhe von drei Welpen angegriffen, da sie diese lediglich von einer plötzlich verstorbenen Freundin aufgenommen und nicht gezüchtet habe. Hinsichtlich der Welpen der Hündin I* … werde der Bescheid nicht angegriffen.

8 Der Beklagte, vertreten durch das Landratsamt, trat dem entgegen und beantragte

9 Klageabweisung.

10 Zur Begründung führte er aus, dass die Klägerin als Halterin der Hündin B* … in der Erhebung der Hundesteuer eingetragen sei und sich in einer Stellungnahme als Besitzerin der Hündin B* … ausgegeben habe. Außerdem habe die Klägerin selbst mitgeteilt, dass die Hündin D* … einen Wurf mit vier Welpen gehabt habe und die Hündin M* … einen mit vier Welpen. Traces-Zertifikate würden belegen, dass die Klägerin mit Hunden aus B* … handeln würde.

11 Mit Bescheid vom 27. August 2024 lehnte das Landratsamt einen Antrag der Klägerin auf Erlaubnis zur Zucht, Halten und Handel von Hunden aufgrund fehlender Zuverlässigkeit ab.

12 Am 27. Mai 2025 fand erneut eine Vor-Ort-Kontrolle bei der Klägerin statt, bei der vom Landratsamt 13 erwachsene Hunde sowie 24 Welpen aus fünf Würfen festgestellt wurden.

13 Mit Bescheid vom 3. Juni 2025 ordnete das Landratsamt an, dass die Klägerin 24 Welpen namentlich genannter fünf Hündinnen der Tierherberge P* … innerhalb bestimmter Fristen zu übereignen hat (Ziffern 1. bis 5. des Bescheids). Weiterhin ordnete es an, dass die Klägerin mit Ausnahme namentlich genannter dreier Hündinnen und einem Rüden alle erwachsenen Hunde der Tierherberge P* … innerhalb bestimmter Fristen zu übereignen hat (Ziffer 6. des Bescheids). Für die Zeit nach dem Ableben dieser vier Hunde wurde der Klägerin angeordnet, maximal vier Hunde halten zu dürfen, die darüber hinaus nachweislich kastriert bzw. sterilisiert sein müssen (Ziffer 7. des Bescheids). Für den Fall des Verstoßes gegen eine dieser Anordnungen wurde ein Zwangsgeld in Höhe von EUR 3.000 pro Hund angedroht (Ziffer 9. des Bescheids).

14 Mit Schriftsatz vom 2. Juli 2025 ließ die Klägerin durch ihren Bevollmächtigten Klage erheben mit dem Antrag:

15 Der Bescheid vom 3. Juni 2025 des Beklagten wird aufgehoben.

16 Die Klägerin ließ zur Begründung im Wesentlichen vortragen, dass das Veterinäramt bei der Vor-Ort-Kontrolle am 27. Mai 2025 unter dem Vorwand der „Gefahr im Verzug“ ohne Dursuchungsbeschluss und daher rechtswidrigerweise Einlass bei der Klägerin erwirkt habe. Die Erkenntnisse aus dieser Kontrolle seien deshalb nicht verwertbar und der darauf basierende streitgegenständliche Bescheid vom 3. Juni 2025 rechtswidrig. Außerdem seien bereits zehn bzw. – wie mit Schriftsatz vom 23. Januar 2026 erklärt – 23 der zur Übereignung angeordneten Welpen teilweise auch schon vor Bescheidserlass an Dritte abgegeben worden.

17 Der Beklagte, vertreten durch das Landratsamt, trat dem entgegen und beantragte

18 Klageabweisung.

19 Zur Begründung führte er aus, dass die Kontrolle am 27. Mai 2025 aufgrund einer Tierschutzbeschwerde aus der Bevölkerung, wonach sich ca. 20 erwachsene Hunde und acht Würfe in der klägerischen Wohnung befinden würden, habe durchgeführt werden müssen, um dringende Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwehren. Am 9. Juni 2025 habe die Klägerin außerdem einen zwei Wochen alten Welpen für EUR 3.000 veräußert.

20 Am 4. Februar 2026 fand die mündliche Verhandlung statt. Darin gab die Klägerin an, von den 23 zwischenzeitlich abgegebenen Welpen sei einer verstorben, die restlichen habe sie für jeweils ca. EUR 600 bis 700 „abgegeben“. Einer vergleichsweisen Regelung vermochte die Klägerin nicht näherzutreten.

21 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte, die übermittelten Behördenakten und das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

Gründe

22 Die Verbindung der Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung beruht auf § 93 VwGO.

23 Die zulässigen, aber unbegründeten Klagen bleiben ohne Erfolg.

24 Die Klagen sind unbegründet, da die streitgegenständlichen Bescheide rechtmäßig sind und die Klägerin daher nicht in ihren Rechten verletzen, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO.

25 Der Bescheid vom 20. August 2024, mit dem das Landratsamt Zwangsgeld in Höhe von EUR 4.500 fällig stellte, findet seine Rechtsgrundlage in Art. 37, 23 VwZVG. Die Klägerin hat entgegen des ihr angeordneten Verbotes vom 31. August 2023 tatsächlich Hunde gezüchtet.

26 Die Androhung des Zwangsgeldes im Bescheid vom 31. August 2023 begegnet keinen rechtlichen Bedenken und ist bestandskräftig.

27 Es steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Klägerin im Zeitraum bis zur Kontrolle am 23. Mai 2024 die vom Landratsamt festgestellte Anzahl von Hunden gezüchtet hat. Dies ergibt sich aus den Feststellungen des Landratsamtes sowie der Fotodokumentation der Kontrolle vom 23. Mai 2024. Der Vortrag der Klägerin verfängt insofern nicht, insbesondere sind die Namen der Hunde nicht entscheidungserheblich.

28 Folglich hat die Klägerin das Zwangsgeld in der geltend gemachten Höhe verwirkt. Insbesondere hat sie angesichts der festgestellten und dokumentierten Anzahl der Hunde diese auch gezüchtet im rechtlichen Sinne. Züchten ist die durch Auslese mittels Vermehrung erfolgende, zielbewusste Formung von Tieren (VGH München, B.v. 11.04.2013 – 9 CS 13.20). Hiervon geht das Gericht – auch aufgrund der Vor- und Nachgeschichte – vorliegend aus. Nach Nr. 12.2.1.5.1 Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Tierschutzgesetzes, welche das Landratsamt heranziehen durfte, ist in der Regel davon auszugehen, dass die Voraussetzungen für ein gewerbsmäßiges Züchten erfüllt sind, wenn eine Haltungseinheit drei oder mehr fortpflanzungsfähige Hündinnen aufweist oder drei oder mehr Würfe pro Jahr absetzt. Diese Voraussetzungen erfüllte die Haltungseinheit der Klägerin. Anhaltspunkte dafür, dass entgegen dieser Regelvermutung keine Zucht vorlag, sind vorliegend nicht ersichtlich. Vielmehr ist das Gericht in freier Beweiswürdigung der Überzeugung, dass sich aus den ermittelten Gesamtumständen eine Zurechnung der vier Würfe aus dem Jahr 2024 an die Klägerin und deren Veräußerungswille zweifelsfrei nachvollziehen lässt (vgl. VG München, U.v. 27.03.2023 – M 23 K 22.3546). Dies ergibt sich vor allem aus den bei der Kontrolle durch das Landratsamt angefertigten Fotos sowie den Angaben der Klägerin selbst. Dies rechtfertigt die vorgenommene fünfzehnfache Festsetzung des im August 2023 pro Hund angedrohten Zwangsgeldes in Höhe von jeweils EUR 300.

29 Auch der Bescheid vom 3. Juni 2025 ist vollumfänglich rechtmäßig.

30 Die Übereignungsanordnungen sowie das begrenzte Haltungsverbot basieren auf § 16a Abs. 1 S. 2 Nr. 1 und Nr. 3 TierSchG. Deren Voraussetzungen liegen vor.

31 Die Klägerin verstieß wiederholt und in erheblichem Maße gegen die tierschutzrechtlichen Grundsätze der Tierhaltung und -betreuung, wie sie in § 2 TierSchG niedergelegt sind. Das Gericht legt hierbei die in §§ 15 Abs. 2, 16a Abs. 1 S. 2 Nr. 2 TierSchG angelegte vorrangige Beurteilungskompetenz der Amtsveterinäre zugrunde (vgl. BayVGH, B.v. 29.03.2004 – 25 CS 04.63; BayVGH, B.v. 14.01.2003 – 25 CS 02.3140). Fachliche Fehler der Beurteilung des Falles durch die beamteten Tierärzte wurden von Klägerin weder fundiert dargelegt, noch drängen sich solche auf. Bei mehreren Kontrollen wurden durch das veterinärärztliche Fachpersonal des Landratsamtes erhebliche Verstöße festgestellt. Insbesondere der den Hunden zur Verfügung stehende Raum ist ungenügend. Nach fachlicher Einschätzung stellt eine zur Verfügung stehende Grundfläche von 12 m2 pro Hündin mit Wurf sowie 3 m2 pro adultem Hund die absolute Untergrenze dar, um tierschutzwidrige Haltungsumstände zu vermeiden. Diese fachlich fundierte und anerkannte Anforderung unterschreitet das zur Haltung genutzte Wohnzimmer der Klägerin in erheblichem Maße.

32 Die Erkenntnisse aus der Kontrolle vom 27. Mai 2025 durften auch vonseiten des Landratsamtes verwertet werden; aus den Umständen der Kontrolle ergeben sich keine Anhaltspunkte für die Rechtswidrigkeit des Bescheids vom 3. Juni 2025.

33 Nach § 16 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 TierSchG darf die Behörde Grundstücke, Geschäftsräume, Wirtschaftsgebäude und Transportmittel des Auskunftspflichtigen während der Geschäfts- oder Betriebszeit betreten, besichtigen und dort zur Dokumentation Bildaufzeichnungen, mit Ausnahme von Bildaufzeichnungen von Personen, anfertigen. Eine Besichtigung (Nachschau) liegt vor, wenn es um ein Eintreten oder Eindringen geht, um in oder auf dem Objekt etwas zu sehen, zu hören (Tiergeräusche, Lärm), zu riechen (Tiergerüche) oder sonst wahrzunehmen, also um Sinneswahrnehmungen (Metzger, in: Lorz/Metzger, TierSchG Kommentar, 7. Aufl. 2019, § 16, Rn. 28). In der Regel handelt es sich um Dinge oder Vorgänge, die offen zutage liegen, wenngleich der Inhaber diese auch möglicherweise gern vor der zuständigen Behörde geheim halten möchte (aaO). Dem steht nicht entgegen, dass bestimmte Räume, Schränke oder Behältnisse erst geöffnet werden müssen (Abs. 3 S. 2), Tiere erst untersucht (Abs. 3 S. 1 Nr. 4), aus ihrer Unterkunft zur Untersuchung oder Verhaltensbeobachtung geführt (Abs. 3 S. 1 Nr. 4 und 5) oder sogar – notfalls unter unmittelbarem Zwang – sichergestellt werden (aaO). Durchsuchen hingegen ist das ziel- und zweckgerichtete Suchen staatlicher Amtsträger in einer Wohnung, um etwas aufzuspüren, was der Inhaber der Wohnung von sich aus nicht offenlegen oder herausgeben will, etwas nicht klar zu Tage Liegendes, vielleicht Verborgenes aufzudecken oder ein Geheimnis zu lüften, mithin die Ausforschung eines für die freie Entfaltung der Persönlichkeit wesentlichen Lebensbereichs, der unter Umständen bis in die Intimsphäre des Betroffenen dringen kann (BVerwG in NJW 1975, 130, Rn. 16). Die Schwelle zur Durchsuchung wird überschritten, wenn ziel- und zweckgerichtet nach verborgenen Tieren, nach Unterlagen oder sonstigen Gegenständen geforscht wird und dabei über das Wahrnehmen und die genannten Hilfshandlungen des Wahrnehmens hinaus systematisch vorgegangen wird (allg. Rspr., OVG Schleswig, B.v. 06.02.2017 – 1 B 7/17; Hirt/Maisack/Moritz/Felde, TierSchG Kommentar, 4. Aufl. 2023, § 16, Rn. 7a). Kennzeichnend für ein Durchsuchen ist also ein „Suchen“, ein „Aufspüren“ von etwas Verborgenem (vgl. BVerwG in NJW 2006, 2504, Rn. 3) bzw. ein „systematisches Herumwühlen“ (Voßkuhle DVBl. 1994, 611, 616). Demgegenüber liegt eine behördliche Nachschau vor, wenn es lediglich um ein Eintreten oder Eindringen geht, um in der Wohnung etwas zu sehen, zu hören oder sonst wahrzunehmen, also um Sinneswahrnehmungen und nicht um systematische Suchhandlungen (vgl. BVerwG in NJW 1975, 130, Rn. 4). Wenn im Rahmen der Nachschau Anordnungen nach Abs. 3 S. 2 getroffen werden – etwa die Anordnung, Räume, Behältnisse oder Transportmittel zu öffnen, Tiere vorzuführen oder Auskunft über ihren genauen Aufenthaltsort zu geben – wird die Nachschau dadurch noch nicht zur Durchsuchung (Hirt/Maisack/Moritz/Felde, TierSchG Kommentar, 4. Aufl. 2023, § 16, Rn. 7a). Wenn also die Behörde davon ausgeht, dass die Tiere, um die es geht, nach dem bloßen Betreten der Wohnung (unter Umständen auch erst nach dem erzwungenen Öffnen bestimmter Räume und Behältnisse, vgl. Abs. 3 S. 2) sichtbar sein werden und (unter Umständen auch nur nach bestimmten Hilfeleistungen des Betroffenen, vgl. Abs. 3 S. 2) untersucht und ggf. sichergestellt oder beschlagnahmt werden können, so handelt es sich um eine behördliche Nachschau (aaO). Das gilt auch dann, wenn Türen oder Behältnisse gegen den Willen des Betroffenen geöffnet werden müssen (vgl. OVG Koblenz, U.v. 29.06.2017 – 7 A 11869/16). Keine Durchsuchung liegt vor, wenn der Tierhalter nur durch Androhung, die Wohnung sonst durch einen Schlüsseldienst öffnen zu lassen, zur Duldung der Nachschau gezwungen werden konnte und sowohl verbaler als auch tätlicher Widerstand überwunden werden musste; die Überwindung eines entgegenstehenden Willens eines Auskunftspflichtigen im Sinne des § 16 Abs. 3 S. 1 Nr. 2b TierSchG macht eine behördliche Nachschau nicht zur Durchsuchung (OVG Koblenz, U.v. 29.06.2017 – 7 A 11869/16).

34 Demgegenüber regelt § 16 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 b) TierSchG, dass zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung die in Nr. 1 bezeichneten Grundstücke, Räume, Gebäude und Transportmittel außerhalb der dort genannten Zeiten, und Wohnräume des Auskunftspflichtigen betreten, besichtigt sowie zur Dokumentation Bildaufzeichnungen, mit Ausnahme von Bildaufzeichnungen von Personen, angefertigt werden dürfen. Der Begriff „Wohnräume“ ist enger als in Art. 13 GG zu fassen, weil der Gesetzgeber den Wohnräumen die Flächen und Räume nach Nr. 1 entgegensetzt (Metzger, in: Lorz/Metzger, TierSchG Kommentar, 7. Aufl. 2019, § 16, Rn. 32). Eine dringende Gefahr setzt voraus, dass sich aus den konkreten Anhaltspunkten die hinreichende Wahrscheinlichkeit ergibt, dass in den Räumen die Verletzung einer Schutznorm des Tierschutzgesetzes bereits stattfand oder aber für die Zukunft unmittelbar bevorsteht (aaO).

35 Vorliegend wurde (jedenfalls auch) das Wohngebäude der Klägerin betreten. Ob es sich um eine ursprüngliche Nachschau oder eine Durchsuchung handeln sollte, mag dahinstehen, da angesichts des Ausmaßes der klägerischen Haltungseinheit sowie der von dieser ausgehenden Verschmutzung und des Geruchs ein systematisches Suchen wohl schon gar nicht erforderlich war. Die Beantwortung dieser Frage kann vorliegend mangels Entscheidungserheblichkeit indes offen bleiben, da jedenfalls Gefahr im Verzug vorlag. Es bestand eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für einen Verstoß gegen das mit Bescheid vom 31. August 2023 angeordnete tierschutzrechtliche Zuchtverbot. Auf ebenfalls in Frage kommende schuldhafte Zuwiderhandlungen der Klägerin gegen eine der Duldungs- oder Mitwirkungspflichten nach § 16 Abs. 3 S. 2 TierSchG, die gem. § 18 Abs. 1 Nr. 26 TierSchG eine Ordnungswidrigkeit konstituieren würden, ist deshalb nicht einzugehen.

36 Selbst unter der klägerischerseits vorgetragenen Annahme der Rechtswidrigkeit der Kontrolle – wie nicht – würde sich nichts anderes ergeben. Die Rechtsfigur des Beweisverwertungsverbotes, wie es im (repressiven) Strafprozessrecht existiert, ist dem verwaltungsrechtlichen Gefahrenabwehrrecht grundsätzlich fremd, da Zweck hier die Abwehr zukünftiger Gefahren ist, nicht die Sanktionierung vergangener Rechtsverstöße oder schuldhaft verwirklichter Gefahren. Trotz der Bindung der Exekutive an Recht und Gesetz ist anerkannt, dass nicht aus jedem rechtswidrigen Handeln einer Behörde die Unverwertbarkeit der hierdurch gewonnenen Erkenntnisse folgt (vgl. BayVGH, B.v. 15.04.2025 – 24 CS 25.26 – juris, Rn. 15; BayVGH, B.v. 16.05.2022 – 24 CS 22.737 – juris, Rn. 15; zu Beweisverwertungsverboten im Fahrerlaubnisrecht BayVGH, B.v. 23.03.2021 – 11 CS 20.2643 – juris, Rn. 29; B.v. 04.12.2018 – 11 CS 18.2254 – juris, Rn. 13 ff.). Es ist vorliegend aber – wie ausgeführt – weder ersichtlich noch dargelegt, dass das – von der Klägerin als rechtswidrig unterstellte – Handeln der Behörde in einer Art rechtswidrig wäre, die zwingend ein Beweisverwertungsverbot zur Folge hätte (vgl. VG München, U.v. 09.08.2023 – M 23 K 21.4198, M 23 K 21. 4584 – Rn. 63).

37 Die Anordnung der Übereignung der entgegen des Zuchtverbotes gezüchteten Welpen dient sowohl dem Tierwohl als auch der Verhinderung weiterer Zucht. Auch hierzu vermochte der Vortrag der Klägerin zur Anzahl der Tiere die entsprechenden amtsveterinären Feststellungen nicht zu entkräften. Das begrenzte Haltungsverbot dient ebenfalls zweifelsohne sowohl dem Tierwohl als auch der Verhinderung weiterer Zucht.

38 Die Anordnungen sind verhältnismäßig. Anstelle eines vollständigen, uneingeschränkten Haltungsverbotes ordnete das Landratsamt in Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes lediglich ein über vier Hunde beschränktes Haltungsverbot und die Übereignung von Welpen an. Entgegen der Ansicht der Klägerin stellt die Abgabe der darüber hinausgehenden Tiere in (private) Hände kein milderes Mittel gegenüber der angeordneten Abgabe an die Tierherberge P* … dar. Auch geht das Landratsamt richtigerweise davon aus, dass es der Klägerin weiterhin möglich wäre, tierschutzrechtskonforme Zustände herzustellen, weshalb unter anderem eine Fortnahme der letztlich zugestandenen vier Tiere unterblieb. Insgesamt genügen zur Erreichung des Zwecks des Tierwohls bei Empfehlungen vonseiten des Landratsamtes und freiwillige Maßnahmen der Klägerin nicht, insbesondere, da sich die Klägerin insofern uneinsichtig zeigt.

39 Auch die Androhungen von Zwangsgeld für den Fall des Verstoßes gegen die Übereignungsanordnungen sowie das beschränkte Haltungsverbot sind rechtmäßig. Rechtsgrundlage für die Zwangsgeldandrohung ist Art. 29, 31, 36 VwZVG. Die Vollstreckungsvoraussetzungen der Art. 18, 19 VwZVG liegen vor, insbesondere wurde die sofortige Vollziehung der Ziffern 1. bis 7. angeordnet. Es handelt sich auch nicht um eine Erhöhung des bereits angedrohten und streitgegenständlich fällig gestellten Zwangsgeldes, da die streitgegenständliche Androhung sich auf die erstmals auferlegten Übereignungsanordnungen und das beschränkte Haltungsverbot bezieht. Ohnehin liegen die Voraussetzungen des Art. 36 Abs. 6 S. 2, 37 Abs. 1 S. 2 VwZVG vor. Die angedrohten Zwangsgelder bewegen sich im Rahmen des Art. 31 Abs. 2 VwZVG. Die Klägerin hat wiederholt und in erheblichem Maße gegen tierschutzrechtliche Anforderungen verstoßen und zeigt sich diesbezüglich nachdrücklich uneinsichtig, sodass es sachgerecht und angemessen ist, die Anordnungen mit Zwang durchzusetzen.

40 Die festgesetzten Gebühren wahren den Rahmen der Art. 1, 5 und 6 KG i.V.m. Tarif-Nr. 7.IX.10/2.5 KVz (EUR 100 bis EUR 6.000) und sind angemessen. Die Auslagen werden rechtmäßig auf Grundlage des Art. 10 Abs. 1 Nr. 2 KG erhoben.

41 Von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe wird unter Bezugnahme auf die Begründung des angegriffenen Bescheides abgesehen, § 117 Abs. 5 VwGO.

42 Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

Leitsatz

Nach fachlicher Einschätzung stellt eine zur Verfügung stehende Grundfläche von 12 m2 pro Hündin mit Wurf sowie 3 m2 pro adultem Hund die absolute Untergrenze dar, um tierschutzwidrige Haltungsumstände zu vermeiden. (Rn. 31) (redaktioneller Leitsatz)

Leitsatz

Die behördliche Nachschau zur Kontrolle tierschutzrechtlicher Vorgaben in Wohnräumen stellt keine Durchsuchung dar, solange sie sich auf das Wahrnehmen offen zutage liegender Umstände beschränkt und nicht systematisch nach Verborgenem gesucht wird. Ein Beweisverwertungsverbot besteht im verwaltungsrechtlichen Gefahrenabwehrrecht grundsätzlich nicht. (Rn. 33 – 36) (redaktioneller Leitsatz)

Leitsatz

Die Anordnung der Übereignung von Welpen und die Begrenzung der Hundehaltung nach wiederholten erheblichen tierschutzrechtlichen Verstößen sind verhältnismäßig, wenn sie dem Tierwohl und der Verhinderung weiterer Zucht dienen und mildere Mittel nicht ausreichend erscheinen. (Rn. 37 – 38) (redaktioneller Leitsatz)

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Festsetzung von Zwangsgeld, behördliche Nachschau und Anordnung der Übereignung von Welpen bei Verstößen gegen tierschutzrechtliches Zuchtverbot

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